{"id":"bgbl1-1975-106-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":106,"date":"1975-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/106#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-106-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_106.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen","law_date":"1975-09-04T00:00:00Z","page":2471,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["2471\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1975                                                                                                               Nr.106\nTc1~J                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n4. 9. 75  Neufassung des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen                                                                                                     2471\n705-'l.\n8. 9. 75  Zehnte Verordnun~J zur Anderung der Soldatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               2478\n51-1-2\n2. 9. 75  Viinlter Erlc1ß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehren-\nzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2479\n20. 8. 75  /\\nordnung iihcr die) Ernennung und Entlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn                                                                                  2479\n20'.Hl-11-40\n1. 9. 75  Berichligun9 der Neulassung des Güterkraftverkehrsgesetzes                                                                                                           2480\n9241-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblält Teil TI Nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2480\nRechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               2481\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen\nVom 4. September 1975\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-                                                  Die Neufassung ergibt sich aus dem angeführten\nrung des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdöler-                                               Gesetz und den folgenden Vorschriften:\nzeugnissen vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I                                                 Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über\nS. 1477) wird nachstehend d<'r Wortlaut des Geset-                                              Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968\nzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom                                                (Bundesgesetzbl. I S. 503) und\n9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217) in der                                            Artikel 287 Nr. 45 des Einführungsgesetzes zum\nseit dem 28. Juni 1975 geltenden Fassung bekannt-                                               Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (Bun-\ngemacht.                                                                                        desgesetzbl. I S. 469).\nBonn, den 4. Sept~mber 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. R o h w e d d e r","2472                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nüber Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen\n§ l                             3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten 1\\!ien-\ngen,\nWer als I nhal)cr eirws w i rtscrldftl ic:hen Unterneh-\nmens                                                        4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des\n1. Motorenbenzin, FluglH'nzin oder Flugturbinen-                Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mine-\nkrnftstoff auf Benzinbasis,                                 ralölsteuergesetzes verwendeten Mengen.\n2. Dieselkraftstoff, leichtes I Jeizöl, Petroleum, Flug-    Für die Berechnung dieser Mengen gilt, wenn der\nlurbinenkrnftst.off auf Pdroleurnbusis oder             vorratspflichtige Unternehmer auch Erdölerzeug-\nnisse aus deutschem Erdöl hergestellt hat, Absatz 2\n3. mitlelschw<~res ocl<~r schweres Lleizöl\nsinngemäß.\neinführt oder aus eingeführtem Erdöl der Tarif-Nr.\n27.09 oder 27.10 C ]J des Gemeinsamen Zolltarifs               (4) Hat der vorratspflichtige Unternehmer das Un-\n(eingeführtes Erdöl) oder c1us eingeführten Halbfer-        ternehmen oder den Betrieb, in welchem er eine die\ntigerzeugnissen für eigene Rechnung herstellt oder          Vorratspflicht begründende Tätigkeit ausübt, erst\nherstellen läßt, ist zur Vorrat.shc:iltung verpflichtet     nach Beginn des letztvergangenen Kalenderjahres\n(vorrntspflichtiger Unternehmer).                           erworben, so finden die Absätze 1 bis 3 mit der\nMaßgabe Anwendung, daß der Berechnung der zu\n§2                              haltenden Vorratsmengen ohne Rücksicht auf den\nZeitpunkt des Inhaberwechsels die vollen Jahres-\n(1) Vorratspflichtige Unl<!rrwhmer haben ständig         mengen der im Rahmen des Unternehmens oder Be-\nvon jeder der in § 1 gt~ncmnten c_;ruppen von Erdöl-        triebes eingeführten, hergestellten und nach Ab-\nerzeugnissen diejenigen Mengen als Vorrat zu hal-           satz 3 Satz 1 verwendeten Erdölerzeugnisse zu-\nten, die sie im letztvergangenen Kalenderjahr               grunde zu legen sind.\ndurchschnittlich\n1. im Laufe von 70 Tagen oder, wenn es sich um                 (5) Hat der Unternehmer eine die Vorratspflicht\nUnternehmer handelt, deren Vorratspflicht aus-          begründende Tätigkeit neu aufgenommen, so gelten\nschließlich auf der Einfuhr von Erdölerzeugnis-         für die Berechnung der zu haltenden Vorratsmen-\nsen beruht und die weder unter dem beherr-              gen die Absätze 1 bis 3 mit folgender Maßgabe:\nschenden Einfluß anderer vorratspflichtiger Un-         1. in den ersten drei Kalendermonaten nach Auf-\nternehmer stehen noch auf sie einen solchen Ein-            nahme der Tätigkeit brauchen keine Vorräte ge-\nfluß auszuüben vermögen (unabhängige Impor-                 halten zu werden;\nteure), im Laufe von 40 Tagen eingeführt oder\n2. im zweiten Vierteljahr sind diejenigen Mengen\n2. im Laufe von 90 Tagen aus eingeführtem Erdöl                 als Vorrat zu halten, die im ersten Vierteljahr\noder eingeführten Halbfertigerzeugnissen herge-             durchschnittlich im Laufe von acht Tagen, durch\nstellt                                                      einen unabhängigen Importeur im Laufe von fünf\nhaben. Die Vorratsmengen sind spätestens                ab      Tagen, eingeführt oder im Laufe von elf Tagen\n1. April eines jeden Jahres zu halten.                          hergestellt worden sind;\n(2) Hat der vorratspflichtige Unternehmer in dem         3. danach erhöht sich die Vorratspflicht in jedem\nnach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Kalenderjahr                  weiteren Vierteljahr um die in acht Tagen, durch\nauch deutsches Erdöl verarbeitet, so ist die nach               einen unabhängigen Importeur in fünf Tagen,\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu haltende Vorratsmenge für              eingeführten oder in elf Tagen hergestellten\njedes der in § 1 genannten Erzeugnisse nach dem                 Mengen, bezogen im dritten Vierteljahr auf das\nVerhältnis der eingesetzten Menge eingeführten                  vorangegangene halbe Jahr, im vierten Viertel-\nErdöls oder eingeführter Halbfertigerzeugnisse zu               jahr auf das vorangegangene dreiviertel Jahr\nder insgesamt eingesetzten Menge an Erdöl oder                  und ab dem fünften Vierteljahr jeweils auf das\nHalbfertigerzeugnissen zu berechnen.                            vorangegangene Jahr;\n4. nach Ablauf des achten Vierteljahres gilt die\n(3) Von den im letzten Kalenderjahr hergestellten\nvolle Vorratspflicht nach den Absätzen 1 bis 3.\noder eingeführten Mengen der in § 1 genannten\nErdölerzeugnisse sind bei Berechnung der zu hal-            Eine Neuaufnahme der Tätigkeit im Sinne des Sat-\nlenden Vorratsmengen nicht zu berücksichtigen               zes 1 liegt nicht vor, wenn der Unternehmer oder\nein mit ihm im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes\n1. die ausgeführten Mengen, mit Ausnahme des In-\nverbundenes Unternehmen in den letzten zwei Jah-\nhalts der Treibstofftanks von Flugzeugen und\nren eine die Vorratspflicht begründende Tätigkeit\nLandfahrzeugen,\nausgeübt hat. Das gleiche gilt, wenn der Unterneh-\n2. die zum Bebunkt:rn von Seeschiffen verwendeten           mer eine juristische Person oder Personenhandels-\nMengen,                                                 gesellschaft ist und an ihm Gesellschafter beteiligt","~--Jr. 10fj .. Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1975                            2473\nsind, denen allein oder zusammen mehr als ein                    nis der absatzbereiten Mengen der einzelnen Er-\nViertel der AntPilc gehört oder mehr als ein Viertel             zeugnisgruppen des § 1, die in den Raffinerien\nder Stimm rc:chtc zusteht und die entweder selbst in             der Bundesrepublik Deutschland im letztvergan-\nden letzten zwei Jahren eirw die Vorratspflicht be-              genen Kalenderjahr hergestellt wurden.\ngründende Tütigkeit ,rnsgeübl hc1ben oder im Sinne\ndes § 15 des Aktiengesetzes m i I einem Unterneh-                (3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine\nmen verbunden sind, bei de:rn diese Voraussetzun-            von Absatz 2 Nr. 1 abweichende Anrechnung zu ge-\ngen vorliegen.                                               statten, wenn der vorratspflichtige Unternehmer ge-\ngenüber dem letztvergangenen Kalenderjahr das\n(6) Bei der ß<)rcc:lrn ung cl(!r nach den Absätzen 1      Herstellungsverfahren oder die Art des eingesetzten\nbis 5 zu haltenden Vorrntsmcngen bleibt für jede             Erdöls gewechselt hat oder durch Einsatz des als\nder in § l gcnannl.(m Gruppen von Erdölerzeugnis-            Vorrat gehaltenen Erdöls wechseln wird. Die zu-\nsen eine Freimenge von 5 000 Tonnen von dem auf              ständige Behörde hat auf Antrag eine von Absatz\nEinfuhr und 1 lerslcllung bcru henden Gesamtauf-             Nr. 2 abweichende Anrechnung zu gestatten, wenn\nkommen des Unternehmers il ußer Ansatz. Eine Frei-           die Anrechnung nach Absatz 2 Nr. 2 für einen vor-\nmenge kann nicht in A nspruc:h uenommen werden,              ratspflichtigen Unternehmer unangemessen vväre,\nwenn                                                         insbesondere weil er nicht Erzeugnisse aller drei in\n1. der Inhaber dc~s lJ nternehmcns noch ein weiteres         § 1 genannten Gruppen einführt.\nvorratspflichtiges Unternehmen betreibt und für\ndieses Untcrnehnwn lwrei Ls eine Freimenge in                                        §4\nAnspruch genommen hal,\n(1) Die Vorratspflicht kann nur mit Beständen er-\n2. der Unternehmer mit einem Unternehmen im                  füllt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Ge-\nSinne des § 15 dPs Aktiengesetzes verbunden ist,         setzes befinden. Mit Beständen an Bord eines See-\nfür das eine Freimen{Je bereits in Anspruch ge-          schiffes kann die Vorratspflicht abweichend von\nnommen worden ist,                                       Satz 1 ohne Rücksicht auf die Nationalität des\n3. der Unternehmer eine juristische Person oder              Schiffes erfüllt werden, wenn sich das Schiff in\nPersonenhandelsgesellschaft ist und eine Frei.-          einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelege-\nmenge von Gesellschaftern, denen allein oder             nen Hafen befindet und der Kapitän sich zum Lö-\nzusammen mehr c1ls ein Viertel der Anteile               schen der Ladung fertig und bereit erklärt hat.\ngehört oder mehr als ein Viertel der Stimm-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nrechte zusteht, selbst oder von einem mit ihnen\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß\nim Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbun-\ndie Vorratspflicht auch mit Beständen erfüllt wer-\ndenen Unternehmen bereits in Anspruch genom-\nmen worden ist.                                          den kann, die sich in anderen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden, so-\n(7) Die zuständige Behörde hat auf Antrag einem           weit durch Ubereinkommen mit diesen Staaten oder\nUnternehmer, dessen Vorratspflicht nur auf der Ein-          auf Grund von Richtlinien oder Verordnungen des\nfuhr von den in § 1 genannten Erdölerzeugnissen              Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nberuht, eine Anrechnung von Vorräten eines Er-               sichergestellt ist, daß solche Bestände den Zwecken\nzeugnisses der Gruppen nach § 1 Nr. 1 bis 3 auf je-          der Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestände\ndes Erzeugnis der Gruppen nach § 1 Nr. 1 und 2 zu            im Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzbar ge-\ngestatten, soweit dadurch die Sicherheit der Versor-         macht werden können.\ngung mit bestimmten Erzeugnissen nicht gefährdet\n(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen\nwird.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden,\n§3                               die auf Grund eines Ubereinkommens mit einem an-\n(1) Die Vorratspflicht kann auch mit eingeführtem         deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\nErdöl, mit aus solchem Erdöl hergestellten oder mit          gemeinschaft für einen vorratspflichtigen Unterneh-\neingeführten Halbfertigerzeugnissen erfüllt werden;          mer in diesem Staat zur Verfügung gehalten werden\n§ 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.                                   (übertragene Bestände). Wer Bestände an deut-\nschem Erdöl oder aus deutschem Erdöl gewonnenen\n(2) Eine Anrechnung solcher Vorräte auf die ein-          Halbfertigerzeugnissen auf Grund eines solchen\nzelnen Erzeugnisgruppen des § 1 erfolgt                      Ubereinkommens überträgt, ist für die Zeit der\n1. für einen Unternehmer, der die in § 1 genannten           Ubertragung zur Vorratshaltung der Menge an Erd-\nErdölerzeugnisse herstellt oder herstellen läßt, in      ölerzeugnissen verpflichtet, die nach dem Gesamt-\nHöhe der Anteile, die nach dem im letztvergan-           verarbeitungsschlüssel nach § 3 aus dem übertrage-\ngenen Kalenderjühr bei der Verarbeitung seines           nen Bestand deutschen Erdöls hergestellt werden\nErdöls erzielten Ergebnis, aufgegliedert nach den        kann. Diese Verpflichtung. kann ersatzweise auch\nabsatzbereiten Mengen aller hergestellten Er-            gemäß § 3 mit eingeführtem Erdöl, mit aus solchem\nzeugnisse, den für den Eigenverbrauch verwen-            Erdöl hergestellten oder mit eingeführten Halbfer-\ndeten Mengen dieser Erzeugnisse und den einge-           tigerzeugnissen erfüllt werden.\ntretenen Verarbeitungsverlusten (Gesamtverar-\nbeitungsschlüssel) auf absatzbereite Mengen                                           §5\neiner jeden Erwugnisgruppe entfallen sind;                  Mit Beständen, die sich in Straßentankvvagen,\n2. für einen Unternehmer, der die in § 1 genannten           Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrlei-\nErdölerzeugnisse nur einführt, nach dem Verhält-         tungs- oder            LLU.Lq:,u11.LLl.Lj einschließlich de-","2474                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nrcn Verbind u 11q~;lci l.u n<_J<)n bdindcn, kann die Vor-        2. der v,erfügungsberechtigte Besitzer, falls er eben-\nr;_1tspfl iclil nicht Prll\"illl. wcrd<:n. Dc1s gleiche gilt von      falls ein vorratspflichtiger Unternehmer ist, dem\nBc:sLJnd()fl, die dtd Crnnd (~i11cs ürulcn)n Gesetzes,               Unternehmer gegenüber schriftlich anerkannt\nei ncr hoh(:i II ich(:n /\\ nordn t1nq oder einer gegenüber           hat, daß er die Bestände nicht als eigene Vorräte\neiner öffcn 11 ich-r<'.ch tl ich,:n Ki>qwrschait oder fü~-           hält.\nhördc ei ngqJ,l n~ic:ne:n V c:rpil ichtung als Vorrat zu                                    §7\nhalten sind.\n(1) Die Vorratspflicht erlischt, wenn über das\n§6\nVermögen des vorratspflichtigen Unternehmers das\nKonkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichs-\n(1) Vorrdle, di(: von dem vorrntspflichtigen Unter-           verfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet\nnehmer irn Sinne des § 2 /\\bs. 1 gehalten werden,                wird. Setzt der Unternehmer nach Beendigung des\nsind unlwschadcL der §§ ,1 und 5 die nachstehend                 Verfahrens seine die Vorratspflicht begründende\nlwzeichnclen BcsUindc::                                          Tätigkeit fort, so findet auf die Berechnung der von\n1. Beshindc im unmittelbc1ren Alleinbesitz des Un-               ihm zu haltenden Vorratsmengen § 2 Abs. 5 sinnge-\nternehmers; dies gilt nicht, wenn der Unterneh-              mäß Anwendung.\nmer einem anderen vorratspflichtigen Unterneh-                  (2) Hat ein vorratspflichtiger Unternehmer die\nmer gegenülwr schriftlich anerkannt hat, daß die             Einfuhr oder die Herstellung der als Vorrat zu hal-\nBestände von ihm nicht als <)igene Vorräte gehal-            tenden Erzeugnisse nicht nur vorübergehend einge-\nten werden;                                                  stellt oder gegenüber dem für die Berechnung der\n2. Bestände im miltl'lbaren Alleinbesitz des Unter-              Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum erheblich\nnehmers, sofern die unmi ltclbaren Besitzer                  eingeschränkt, so hat ihn die zuständige Behörde auf\na) nicht ebenfalls vorratspflichtige Unternehmer             Antrag ganz oder in einem nach Art, Ausmaß und\nsind oder schriftlich anerkannt haben, daß die           Dauer der Einschränkung entsprechenden Umfang\nBestände von ihnen nicht als eigene Vorräte              von der Vorratspflicht freizustellen.\ngehalten werden, und                                        (3) Ist einem vorratspflichtigen Unternehmer die\nb) zur Verfügung über die Bestände nicht oder                Erfüllung der Vorratspflicht infolge eines unab-\nnur mit der Maßgabe befugt sind, daß dem                 wendbaren Ereignisses in unzumutbarer Weise er-\nUnternehmer eine eingetretene Verminderung               schwert, so hat ihn die zuständige Verwaltungs-\nder Bestände unverzüglich schriftlich mitge-             behörde auf Antrag in einem nach Art, Ausmaß und\nteilt wird;                                             Dauer der Erschwerung angemessenen Umfang von\nder Vorratspflicht freizustellen.\n3. Bestände von mindestens eintausend Tonnen, die\nsich nicht im Besitz des Unternehmers befinden,                 (4) Sobald die im Laufe eines Kalenderjahres ein-\nderen verfügungsberechtigte Besitzer sich jedoch             geführten oder hergestellten Mengen der in § 1 ge-\ndem Unternehmer gegenüber schriftlich ver-                   nannten Erdölerzeugnisse die Vorjahrsmengen we-\npflichtet haben, die Bestände mindestens wäh-                sentlich überschreiten oder feststeht, daß die Men-\nrend der nächsten drei Monate weder zu ver-                  gen der Erdölerzeugnisse, die der Unternehmer für\nbrauchen noch Dritten zu überlassen, und falls               die in § 2 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Zwecke im\nsie ebenfalls vorratspflichtige Unternehmer sind,            laufenden Kalenderjahr liefern oder verwenden\ndem Unternehmer gegenüber schriftlich anerkannt              wird, erheblich niedriger sind als die Vorjahrsmen-\nhaben, daß die Bestände von ihnen nicht als                  gen, hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß\neigene Vorräte gehalten werden.                              der Unternehmer bis zum Ende des laufenden\nKalenderjahres entsprechend höhere als die sich\n(2) Beständen im Alleinbesitz des vorratspflichti-            nach § 2 Abs. 1 bis 4 ergebenden Mengen als Vorrat\ngen Unternehmers steht derjenige Teil von in sei-                zu halten hat.\nnem Mitbesitz befindlichen Beständen gleich, über\nden die anderen Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung                   (5) Eine nach den Absätzen 2 bis 4 getroffene\noder Mitwirkung des Unternehmers verfügen kön-                   Entscheidung hat den Zeitpunkt festzusetzen, in\nnen; ist ein anderer Mitbesitzer ebenfalls vorrats-              welchem die Anderung in der Vorratspflicht des\npflichtiger Unternehmer, so gilt der Halbsatz nur,               Unternehmers eintritt.\nwenn der andere Mitbesitzer schriftlich anerkannt\n§8\nhat, daß der bezeichnete Teil der Bestände von ihm\nnicht als Vorrat gehalten wird.                                     (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nmächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar\n(3) Die Vorratspflicht kann auch mit den jeweils\ndrohender oder der Behebung eingetretener Schwie-\nvorhandenen Beständen von mindestens eintausend\nrigkeiten in der Energieversorgung durch Rechtsver-\nTonnen erfüllt werden, die sich nicht im Besitz des\nordnung zuzulassen, daß vorübergehend, längstens\nvorratspflichtigen Unternehmers befinden, wenn\njedoch für die Dauer von sechs Monaten, geringere\ndiese Bestände zur Veräußerung an Dritte bestimmt\nMengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat gehalten\nsind und\nwerden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist\n1. der verfügungsberechtigte Besitzer sich schrift-              (Freigabe); die Rechtsverordnung ist aufzuheben,\nlich verpflichtet hat, sie für den Unternehmer für           sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe\nmindestens ein Vierteljahr zur Verfügung zu hal-             wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverord-\nten und ihn ständig über ihre Veränderung zu                 nung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder\nunterrichten, und                                            Gruppen von Erzeugnissen zu beschränken. Soll","Nr. 10b ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1975                      2475\nlediglich regionalen Schwierigkeiten entgegenge-         1. den Inhalt der nach Absatz 1 Nr. 1 zu erstatten-\nwirkt werden, so kann die Rechtsverordnung auch              den Meldungen, insbesondere die Angabe des\nauf den Kreis derjenigen vorratspflichtigen Unter-           Ortes und der Besitzverhältnisse hinsichtlich der\nnehmer beschränkt werden, in deren hauptsäch-                gemeldeten Bestände sowie der sonstigen nach\nlichem räumlichem Tätigkeitsbereich die Schwierig-           § 6 erheblichen Rechtstatsachen;\nkeiten drohen oder eingetreten sind.\n2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten, ins-\n(2) In einc~r Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann        besondere den Genauigkeitsgrad und die Art und\nder zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt              Weise der Bezeichnung von Personen und Vor-\nwerden, mit der Freigabe die Verpflichtung zur Be-           ratsmengen, der nach den Absätzen 1 bis 3 vor-\nlieferung bE!Stimmter Abnehmer zu verbinden, so-             geschriebenen Meldungen und Angaben;\nweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der        3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu er-\nBevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Lei-              statten sind.\nstungen sicherzustellen.\n§ 11\n(3) Durch eine mit Zustimmung des Bundesrates\nc-rlassene Rechtsverordnung des Bundesministers            (1) Vorratspflichtige Unternehmer haben der zu-\nfür Wirtschaft kann eine Regelung nach den Ab-          ständigen Behörde auf Verlangen diejenigen Aus-\nsätzen l und 2 auch für einen längeren Zeitraum als     künfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die Er-\nsechs Monate getroffen werden.                          füllung ihrer Vorratspflicht überwachen und die\nRichtigkeit ihrer Meldungen und Angaben nach\n§ 10 prüfen zu können.\n§9\n(2) Die Angehörigen der zuständigen Behörde\nDie Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit es\nund die sonst von ihr mit der Uberwachung oder\nsich um die in § 1 genannten Erzeugnisse handelt,\nPrüfung beauftragten Personen sind befugt, Be-\ninnerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöl\ntriebsgrundstücke und Geschäftsräume vorrats-\noder Halbfertigerzeugnisse handelt, innerhalb von\npflichtiger Unternehmer zu betreten und die dort\n150 Tagen dem Verbrauch zugeführt werden kön-\nbefindlichen Einrichtungen und Unterlagen zu be-\nnen. Bei der Standortwahl der Lager sind die Erfor-\nsichtigen und zu prüfen.\ndernisse der Raumordnung und Landesplanung zu\nbeachten.                                                  (3) Der Unternehmer kann die Auskunft auf\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\n§ 10\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\n(1) Vorratspflichtige Unternehmer haben der zu-      Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nständigen Behörde für jedes abgelauf:ene Kalender-      Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nvierteljahr schriftlich zu melden                       Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\n1. die an jedem Monatsende gehaltenen Bestände          keiten aussetzen würde.\nan Erdöl, Halbfertigerzeugnissen und den in § 1        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch gegenüber\ngenannten Erdölerzeugnissen;                        Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem\n2. die Rechtstatsachen, von denen nach § 7 Abs. 4       Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Aus-\neine Erhöhung der sich nach § 2 Abs. 1 bis 4 er-    kunft eines vorratspflichtigen Unternehmers von\ngebenden Vorratsmengen abhängt.                     diesem als Vorrat gehaltene Bestände an Erdöl, Erd-\nölerzeugnissen oder Halbfabrikaten befinden oder\n(2) Vorratspflichtige Unternehmer haben bis           befunden haben.\n31. März eines jeden Jahres der zuständigen Be-\nhörde die Angaben zu machen, von denen nach § 2                                    § 12\nAbs. 1 bis 4 die Berechnung der ständig als Vorrat         Auf die nach den §§ 10 und l1 erlangten Kennt-\nzu haltenden Mengen abhängt; außerdem ist der            nisse und Unterlagen sind die §§ 175, 179, 188\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 1 gewählte Verarbeitungs-           Abs. 1 und § 189 der Reichsabgabenordnung über\nschlüssel anzugeben. Im Falle des § 2 Abs. 4 sind        Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den\ndie Angaben nach Satz 1 zusammen mit der Mel-            Finanzämtern nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für\ndung für das erste nach dem Erwerb des Unterneh-         solche Kenntnisse und Unterlagen, die für die An-\nmens oder Betriebes endende Kalendervierteljahr          wendung der §§ 17 und 18 von Bedeutung sind.\nzu machen; der Zeitpunkt des Inhaberwechsels und\nder Name des bisherigen Inhabers sind ebenfalls\nanzugeben.                                                                         § 13\n(3) Nach der Neuaufnahme einer die Vorrats-              Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist\npflicht begründenden Tätigkeit sind, solange die         das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft.\nPflicht zur vollen Vorratshaltung nach § 2 Abs. 1\nnoch nicht besteht, abweichend von Absatz 2 die\nAngaben zu machen, von denen nach § 2 Abs. 5 die                                   § 14\nBerechnung der Vorratsmengen abhängt.                       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft. wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vor-             1. entgegen § 2 Abs. 1 die vorgeschriebenen Men-\n. schritten zu erlassen über                                   gen nicht ständig als Vorrat hält,","2476                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. eine Meldung n,wh § 10 nicht, nicht rechtzeitig,      eine in den Absätzen 1 und 2 genannte Frist nicht\nunvollsUindi~J oder unrichtig erstattet,             einhalten kann, weil geologische oder technische\n3. entgegen § 11 Abs. l eine Auskunft nicht, nicht\nSchwierigkeiten oder behördliche Auflagen die Fer-\nrcchtzei lig, unvollständig oder unrichtig erteilt   tigstellung des erforderlichen Lagerraums ver-\noder entgegen § l 1 Abs. 2 das Betreten von          zögern. Die Verlängerung ist auf höchstens zwei\nGrundstücken oder Geschäftsräumen, die Vor-          Jahre zu begrenzen.\nnahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder\ndie Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen nicht                                 § 17\nduldet.                                                 (1) Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermö-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen         gens bleiben Wirtschaftsgüter des Umlaufvermö-\ndes Absatzes 1 Nr. l mit (~iner Geldbuße bis zu hun-     gens, die zur Erfüllung der Vorratspflicht nach § 2\nderttausend Deutsche Mark,. in den Fällen des Ab-        gehalten werden, außer Ansatz, soweit sie diejeni-\nsatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu           gen Mengen übersteigen, die der vorratspflichtige\nzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.            Unternehmer im letztvergangenen Kalenderjahr\ndurchschnittlich im Laufe von 45 Tagen eingeführt\noder im Laufe von 65 Tagen aus eingeführtem 01\n§ 15                          oder eingeführten Halbfertigerzeugnissen herge-\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-        stellt hat. Für die Gruppe der unabhängigen Impor-\ntigt, durch Rechtsverordnung zum Zwecke einer            teure gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Vorrats-\nmöglichst engen Anpassung der Vorratspflicht an          menge außer Ansatz bleibt, die eine Menge über-\nRegelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeugnis-        steigt, die durchschnittlich im Laufe von vier Tagen\nsen innerhalb internationaler Organisationen oder        eingeführt worden ist. Auf die nach den Sätzen 1\nsupranationah,~r Zusammenschlüsse, denen die Bun-        und 2 außer Ansatz bleibende Vorratsmenge sind\ndesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat angehört,      die Vorräte in der folgenden Reihenfolge anzurech-\nnen:\n1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz\nzu haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeit-        1. In Untertagespeichern im Inland gelagerte eigene\nabschnitte um höchstens ein Zehntel ihrer in § 2         Vorräte,\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Dauer zu ver-        2. oberirdisch im Inland gelagerte eigene Vorräte,\nkürzen oder zu verlängern und die nach § 2\nAbs. 5 geltenden Berechnungsgrundlagen ent-          3. im Ausland gelagerte eigene Vorräte,\nsprechend den neuen festgesetzten Zeitabschnit-      4. Vorratsbestände im Sinne des § 6, welche nicht\nten zu ändern,                                            im wirtschaftlichen Eigentum des vorratspflichti-\n2. im Falle des § 3 allgemein eine von § 3 Abs. 2            gen Unternehmers stehen.\nabweichende Anrechnung der dort bezeichneten         Innerhalb dieser Gruppen werden die Vorräte in der\nVorräte zuzulassen.                                  folgenden Reihenfolge angerechnet:\na) Vorräte an nicht im Inland gewonnenem Erdöl,\n§ 16                          b) Vorräte an nicht im Inland hergestellten Halb-\n(1) Die vollen nach § 2 berechneten Vorratsmen-            fertigerzeugnissen,\ngen sind erst ab 1. Oktober 1976 zu halten. Bis da-      c) Vorräte an Halbfertigerzeugnissen, die aus nicht\nhin gilt § 2 mit der Maßgabe, daß der Berechnungs-            im Inland gewonnenem Erdöl hergestellt sind,\nzeitraum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 45 Tage und          d) Vorräte an Erdölerzeugnissen.\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 65 Tage beträgt.\n(2) Soweit Untertagespeicher unmittelbar der La-\n(2) Für unabhängige Importeure gilt § 2 abwei-        gerung der nach Absatz 1 nicht anzusetzenden\nchend von Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Be-          Wirtschaftsgüter dienen, bleiben sie bei der Ein-\nrechnungszeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1           heitsbewertung des Betriebsvermögens außer An-\n1. ab 1. Oktober 1976     25 Tage,                       satz. Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der oberirdi-\nschen Lagerung der nach Absatz 1 nicht anzusetzen-\n2. ab l. Oktober 1980     40 Tage\nden Wirtschaftsgüter dienen, sind mit ihrem nach\nbeträgt. Die zuständige Behörde kann einem unab-         § 109 des Bewertungsgesetzes maßgebenden Wert\nhängigen Importeur im Einzelfall auf Antrag eine         anzusetzen. Beim vorratspflichtigen Unternehmer\nangemessene Fristverlängerung gewähren, wenn er          ist jedoch je Kubikmeter der oberirdisch im Inland\nnachweist, daß auf Grund struktureller Nachteile         gelagerten begünstigten Vorratsmenge ein Betrag\ngegenüber Wettbewerbern die Einhaltung der Frist         abzuziehen, der dem anteiligen Wert der hierzu üb-\nseine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Die      licherweise erforderlichen Lagereinrichtungen ent-\nVerlängerung soll auf zwei Jahre begrenzt werden.        spricht. Das gilt auch, soweit die begünstigten Vor-\nIm Falle der Verlängerung soll der Berechnungs-          räte sich in fremden Lagereinrichtungen befinden.\nzeitraum ab 1. Oktober 1976 auf mindestens\n15 Tage, ab 1. Oktober 1980 auf mindestens 30 Tage          (3) Beim begünstigten Unternehmer werden die\nfestgesetzt werden.                                      Schulden und Lasten wegen des wirtschaftlichen\nZusammenhangs mit dem nach den Absätzen 1 und\n(3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine        2 begünstigten Betriebsvermögen um einen Betrag\nangemessene Fristverlängerung im Einzelfall zu ge-       in Höhe von 40 vom Hundert des Wertes dieses Be-\nwähren, wenn ein vorratspflichtiger Unternehmer          triebsvermögens gekürzt.","Nr. 106   Tctg der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1975                      2477\n(4) Bei der fami!Jlung d<'.S Cewerbekapitals für     5. die Rücklage für alle begünstigten Vorräte gebil-\nZwecke der Gewerbesteuer bleibt der Betrag im                det wird.\nSinrn~ des Absi.l lzes 3 bei der I Iinzurechnung der        (3) Die Rücklage darf bis zur Höhe des Betrages\nVerbindlichkeiten nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge-     gebildet werden, der sich unter Anwendung der fol-\nwerbestcuergesdzcs, die den Schuldzinsen im Sinne       genden Tonnenpreisunterschiede der begünstigten\ndes § 8 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes ent-           Vorräte ergibt:\nsprechen, in dem Verhältnis unberücksichtigt, in\ndem dit\\Se Verbindlichkeiten zu den gesamten lang-       1. 130 Deutsche Mark       für Erdölerzeugnisse im\nfristigen Verbindlichkeiten und Rückstellungen ein-          Sinne des § 1 Nr. 1,\nschließlich der VPrbindlichkE~iten im Sinne des § 12    2. 85 Deutsche Mark für Erdölerzeugnisse im Sinne\nAbs. 2 Ziff. 1 des Gewerbeslcuergesetzes stehen.            des § 1 Nr. 2 und\n3. 110 Deutsche Mark für        Erdölerzeugnisse    im\n§ 18                               Sinne des § 1 Nr. 3.\n(1) Vorratspflichlige Unternehmer können für be-         (4) Die Rücklage nach Absatz 1 ist spätestens\ngünstigte Vorräte in der ersten Bilanz nach dem         vom zehnten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\n31. Juli 1974 <:~ine den steuerlichen Gewinn min-       schaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Fünf-\ndernde Rücklage bilden. Begünstigte Vorräte sind        tel gewinnerhöhend aufzulösen.\ndie Mengen an Erdölerzeugnissen der in § 1 Nr. 1\nbis 3 bezeichneten Gruppen, die dem Teil der am            (5) Wird eine Rücklage nach Absatz 1 gebildet, so\n31. Dezember 1973 zu haltenden Pflichtvorräte ent-      ist in derselben Bilanz eine Rücklage für Preissteige-\nsprechen, der rechnungsmäßig auf 25 Tage entfällt,      rungen, die in einer auf einen Stichtag nach dem\nvermindert um die Mengen an Erdölerzeugnissen           30. September 1973 und vor dem 1. August 1974 auf-\nund Rohöl, die am 31. Dezember 1973 in unterirdi-       gestellten Bilanz für Pflichtvorräte gebildet worden\nschen Kavernen eingelagert waren. Für die Anrech-       ist, insoweit gewinnerhöhend aufzulösen, wie sie\nnung von Rohöl auf die einzelnen Erzeugnisgruppen       auf die Menge entfällt, für die eine Rücklage nach\nist der Gesamtverarbeitungsschlüssel nach § 3 maß-      Absatz 1 gebildet wird. Auflösungsbetrag ist der\ngebend.                                                 Unterschiedsbetrag zwischen dem Teil der gebilde-\nten Rücklage für Preissteigerungen, der auf die be-\n(2) Voraussetzung fiu die Bildung der Rücklage       günstigten Vorräte entfällt, und dem Betrag, der\nist, daß                                                sich als Rücklage für Preissteigerungen für diese\n1. der Gewinn des Betriebes, der die Rücklage bil-      Vorräte ergeben hätte, wenn § 74 der Einkommen-\ndet, nach § 5 des Einkommensteuergesetzes er-       steuer-Durchführungsverordnung mit der Maßgabe\nmittelt wird,                                       angewendet worden wäre, daß statt des Börsen-\noder Marktpreises (Wiederbeschaffungspreises) am\n2. die Rücklage in mindestens gleicher Höhe in der\nSchluß des Wirtschaftsjahres der Börsen- oder\nHandelsbilanz gebildet wird,\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am 30. Sep-\n3. das Unternehmen seine Vorratspflicht am 31. De-      tember 1973 zugrunde gelegt worden wäre.\nzember 1973 erfüllt hatte,\n4. in der ersten Bilanz nach dem 31. Juli 1974 hin-                               § 19\nsichtlich der Mengen, für die eine Rücklage nach       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAbsatz 1 gebildet wird, keine Rücklage für Preis-   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nsteigerungen (§ 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des   1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nEinkommensteuergesetzes in Verbindung mit           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n§ 74 der Einkommensteuer-Durchführungsverord-       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nnung) gebildet wird und                             des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}