{"id":"bgbl1-1975-105-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":105,"date":"1975-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/105#page=135","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-105-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_105.pdf#page=135","order":3,"title":"Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)","law_date":"1975-09-03T00:00:00Z","page":2459,"pdf_page":135,"num_pages":10,"content":["Nr. 105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                       2459\nVerordnung\nüber den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag\n(Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)\nVom 3. September 1975\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 und des § 52 des Bun-     auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der\ndeswahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-            Wählerstimmen besitzen, ohne daß eine neue Bau-\nmachung vom 1. September 1975 (Bundesgesetzbl. I       artzulassung beantragt oder ein Gutachten nach\nS. 2325) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-          Absatz 3 vorgelegt worden ist, kann der Bundes-\nminister für Wirtschaft verordnet:                     minister des Innern die betreffenden Wahlgeräte\nauf Kosten der Gerätebesitzer von der Physikalisch-\nTechnischen Bundesanstalt prüfen lassen. Das Prü-\nfungsergebnis wird den Gerätebesitzern und dem\nErster Abschnitt\nHersteller mitgeteilt.\nAmtliche Zulassung und Genehmigung                 (5) Der Bundesminister des Innern macht die Bau-\nder Verwendung von Wahlgeräten                artzulassung im Bundesanzeiger bekannt.\n§ 1\n§ 3\nZulassungspflicht\nRücknahme, Erlöschen und Widerruf\nMechanisch oder elektrisch betriebene Geräte, die                     der Bauartzulassung\nbei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wähler-\nstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Wahlen            (1) Der Bundesminister des Innern kann die Bau-\nzum Bundestag nur eingesetzt werden, wenn ihre         artzulassung zurücknehmen, wenn bei ihrer Ertei-\nBauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt        lung die in § 2 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraus-\nist.                                                   setzungen nicht vorgelegen haben.\n§ 2                            (2) Die Bauartzulassung erlischt für Wahlgeräte,\nan denen oder an Teilen von denen Änderungen\nErteilung der Bauartzulassung             vorgenommen wurden, die Einfluß auf den Vorgang\n(1) Die Bauartzulassung wird für Wahlgeräte         der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen be-\neiner bestimmten Bauart vorn Bundesminister des        sitzen. Nach derartigen Änderungen kann der Her-\nInnern auf Antrag des Herstellers erteilt. Durch die   steller oder Gerätebesitzer für die Wahlgeräte eine\nBauartzulasseng wird festgestellt, daß Wahlgeräte      neue Bauartzulassung beantragen.\neiner bestimmten Bauart für die Verwendung bei            (3) Der Bundesminister des Innern kann die Bau-\nWahlen zum Bundestag allgemein oder für einzelne       artzulassung widerrufen, wenn die Wahlgerätebau-\nWahlen geeignet sind. Aus der Bauartzulassung          art den Rechtsvorschriften für Wahlen zum Bundes-\nkann kein Anspruch auf Genehmigung der Verwen-         tag nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch\ndung solcher Wahlgeräte bei einer Wahl hergeleitet     ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich her-\nwerden.                                                ausstellt, daß die Wahlgerätebauart den Erfordernis-\n(2) Die Bauartzulassung kann erteilt werden,        sen der Durchführung von Wahlen zum Bundestag\nwenn das Wahlgerät nach einer auf Kosten des An-       nicht entspric~t.\ntragstellers vorgenommenen Prüfung durch die              (4) Für die Rücknahme, das Erlöschen und den\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt den Richt-       Widerruf einer Bauartzulassung gilt § 2 Abs. 5 ent-\nlinien für die Bauart von Wahlgeräten nach An-         sprechend.\nlage 1 entspricht. Der Antragsteller ist verpflichtet,\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf                                   § 4\nVerlangen neben Beschreibung, Bauplan und Bedie-\nnungsanleitung ein Muster des Wahlgerätes zu             Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten\nüberlassen.                                               (1) Die Verwendung von Wahlgeräten mit zuge-\n(3) Ist eine Bauartzulassung erteilt worden, sind   lassener Bauart bedarf vor jeder Wahl der Genehmi-\ndem Hersteller Änderungen in der Konstruktion und      gung. Uber die Genehmigung der Verwendung von\nden technischen Angaben des Wahlgerätes nur ge-        Wahlgeräten einer bestimmten Bauart entscheidet\nstattet, wenn dem Bundesminister des Innern durch      der Bundesminister des Innern nach Bestimmung\nein Gutachten der Physikalisch-Technischen Bun-        des Wahltages. Die Genehmigung gilt auch für\ndesanstalt nachgewiesen wird, daß die vorgesehe-       Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwah-\nnen Änderungen keinen Einfluß auf den Vorgang          len. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auf-\nder Abgabe und Zählung der Wählerstimmen besit-        lagen verbunden werden.\nzen.                                                      (2) Der Bundesminister des Innern teilt die Ent-\n(4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß an Wahl-      scheidung über die Verwendung von Wahlgeräten\ngeräten, für die eine Bauartzulassung erteilt worden   den Innenministern/ -senatoren der Länder mit und\nist, Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluß        macht sie im Bundesanzeiger bekannt.","2460                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZwei l.er Abschnitt                   Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand be-\nfinden und dem amtlichen Stimmzettel entsprechend\nDurchführung der Wahl                     beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Ab-\nzum Bundestag mit Wahlgeräten                 gabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muß.\n§ 5                                                    § 9\nGeltung der Bundeswahlordnung\nWahlzelle\nSoweit sich aus den Vorschriften dieser Verord-                   (Zu § 46 der Bundeswahlordnung)\nnung nicht etwas anderes ergibt, gelten auch bei\n(1) Die Wahlgeräte sind in den Wahlzellen so\nder Verwendung von Wahlgeräten die Vorschriften\naufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimmen un-\nder Bundeswahlordnung.\nbeobachtet abgeben kann.\n§ 6                             (2) Die Wahlgeräte sind nebeneinander oder\nWahlbekanntmachung der Gemeindebehörden              übereinander so anzuordnen, daß sich das Gerät für\n(Zu§ 44 der Bundeswahlordnung}               die Erststimmen vom Wähler aus gesehen links oder\noben befindet.\nDie Gemeindebehörde weist in der Wahlbekannt-\nmachung über § 44 Abs. 1 der Bundeswahlordnung                                     § 10\nhinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahl-                      Eröffnung der Wahlhandlung\ngeräte verwandt werden. Dem Abdruck der Wahl-                       (Zu § 49 der Bundeswahlordnung)\nbekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine\nAbbildung der ordnungsgemäß beschrifteten Vor-              (1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der\nderseiten der Wahlgeräte (§ 8 Abs. 2) beizufügen.        Stimmabgabe fest, daß\n1. die Angaben auf den Vorderseiten der Wahlge-\n§ 7                              räte mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstim-\nmen,\nUberprüfung der Wahlgeräte und Einweisung\nder Wahlvorsteher                     2. zwei Abbildungen der Vorderseite von jedem\nWahlgerät und zwei Anleitungen zur Stimmab-\n(1) Die Gemeindebehörde darf am Wahltage nur              gabe mit den Wahlgeräten im Wahlraum aufge-\nWahlgeräte verwenden, die nach Bestimmung des                hängt sind,\nWahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und\n3. sämtliche Zählwerke auf Null stehen,\nWartungsvorschriften vom Hersteller oder der Ge-\nmeinde überprüft worden sind und deren Funk-             4. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten\ntionstüchtigkeit festgestellt worden ist.                    Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des\nGerätes Wahlmarken verwendet werden,\n(2) Der Kreiswahlleiter oder sein Beauftragter\n5. nicht benötigte Zählwerke gesperrt sind.\nkann die von der Gemeindebehörde zur Wahl vor-\ngesehenen Wahlgertlte überprüfen, die Beseitigung           (2) Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlge-\nvon Mängeln anordnen oder einzelne Wahlgeräte            räte. Sie dürfen bis zum Schluß der Wahlhandlung\nfür die Verwendung sperren.                              nicht mehr geöffnet werden. Dies gilt auch für die\nzur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Be-\n(3) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte ver-\nhälter. Die Schlüssel zu jedem der Wahlgeräte sind\nwandt werden, hat die Gemeindebehörde die Wahl-\ngetrennt vom Wahlvorsteher und anderen Mitglie-\nvorsteher und ihre Stellvertreter vor der \\Vahl mit\ndern des Wahlvorstandes aufzubewahren.\nden Wahlgeräten vertraut zu machen und sie in\nderen Bedienung einzuweisPn.\n§ 11\n§ 8                               Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe\nAusstattung des Wahlvorstandes                  (1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten\n(Zu § 45 der Bundeswahlordnung~              gelten an Stelle der §§ 52, 53 Abs. 1 und 54 der\n(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem vVahlvor-        Bundeswahlordnung die Absätze 2 bis 7.\nsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in             (2) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich\n§ 45 der Bundeswahlordnung aufgeführten Gegen-           der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und\nständen                                                  nennt seinen Namen. Dabei soll er die Wahlbe-\n1. zwei Wahlgeräte mit den jeweils dazugehören-          nachrichtigung abgeben. Auf Verlangen hat er\nden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,            sich über seine Personen auszuweisen.\n2. je zwei Abbildungen der ordnungsgemäß be-                (3) Sobald der Schriftführer den Namen des\nschrifteten Vorderseiten der Geräte nebst zwei       Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und\nAnleitungen zur Stimmabgabe mit den \\!Vahlge-        die Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der\nräten,                                               Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mit-\n3. zwei Exempli:H(' der Bedienungsanleitung,             glied des Wahlvorstandes die Wahlgeräte zur\n4. Material zum Versiegeln der Wahlgeräte,               Stimmabgabe frei. Die Freigabe der Wahlgeräte\ndarf erst erfolgen, wenn der vorausgegangene\n5. einen Abdruck dieser Verordnung.                      Wähler die Wahlzelle verlassen hat. Nach der Frei-\n(2) Die Wahlgerfite, im besonderen alle Einstellun-   gabe der Wahlgeräte begibt sich der Wähler in die\ngen und Vorrichtunqen, müssen sich in dem für den        Wahlzelle und gibt an den Wahlgeräten seine Stirn-","Nr.105---Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                      2461\nmen ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im    Zweitstimmen abgelesen und die sich aus den Zähl-\nWählerverzeichnis die Stimmabgabe in ,der dafür       listen ergebenden Zahlen der nicht.abgegebenen\nbestimmten Spalte. Für dieselbe ·wahl muß immer       Erst- und Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4)\ndieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand      jeweils hinzugezählt. Ergibt sich auch nach wie-\nachtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und      derholter Zählung eine Abweichung zwischen der\ndieser nur so lange wie notwendig in der Wahl-        Zahl der Stimmabgabevermerke einschließlich der\nzelle aufhält.                                        eingenommenen Wahlscheine und den nach Satz 2\n(4) Der Wahlvorsteher oder das von ihm be-         festgestellten Erst- und Zweitstimmen, so ist dies in\nstimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an      der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit\nHand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler         möglich, zu erläutern.\nbeide Stimmen abgegeben hat und die Wahlgeräte           (2) § 64 der Bundeswahlordnung findet keine An-\nsodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die Ab-      wendung.\ngabe beider Stimmen, so ist der Stimmabgabever-\n§ 14\nmerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der\nSpalte Bemerkungen „NichtwJhler\" oder „N\" ein-                         Zählung der Stimmen\nzutragen. Unterbleibt die Abgabe der Erst- oder          (1) Der Schriftführer trägt vor Beginn der Zählung\nder Zweitstimme, so gilt die nichtabgegebene          die auf den Zählwerken stehenden Zahlen der\nStimme als ungültig. Uber diese nichtabgegebenen      Reihenfolge nach in die Zählwerkskontrollvermerke\nErst- und Zweitstimmen ist je eine Zählliste zu       der Wahlniederschrift ein.\nführen._\n(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm be-\n(5) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder       stimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann\ndurch körperliches Gebrechen behindert ist, die       durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest\nWahlgerJte zu bedienen, kann sich der Hilfe einer     die Zahl der an den Wahlgeräten\nPerson seines Vertrauens bedienen.\n1. insgesamt abgegebenen Erststimmen,\n(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht        2. insgesamt abgegebenen Zweitstimmen,\neiner im Wählerverzeichnis eingetragenen Person       3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erst-\nbeanstanden zu müssen oder werden sonst aus der\nstimmen},\nMitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zu-\nlassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben,        4. für jede Landesliste abgegebenen Stimmen\nso beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung         (Zweitstimmen},\noder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahl-     5. abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.\nniederschrift zu vermerken.                           Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes über-\n(7) Treten an einem Wahlgerät während der Wahl     zeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung\nStörungen auf, die ohne Offnung des Wahlgerätes       und ihrer Ubertragung in die Wahlniederschrift.\nnicht behoben werden können, so kann der Wahl-           (3) Ungültig sind abgesehen von den Fällen des\nvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem ande-     § 11 Abs. 4 Satz 3 nur solche Stimmen, die an der\nren Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nen-        auf der Vorderseite der Wahlgeräte hierfür bezeich-\nnenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des         neten Stelle abgegeben sind.\nWahlgeheimniss(~s möglich ist. Die Fortsetzung der\n(4) Stimmt die Summe der Ergebnisse der Einzel-\nWahl mit einem anderen Wahlgerät ist in der Wahl-\nniederschrift zu vermerken. § 8 Abs. 2 und § 10 fin-  zählwerke nicht mit der am Hauptzählwerk ange-\ngebenen Zahl überein, so hat der Wahlvorstand die\nden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit\nStimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften        Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontroll-\nfortzusetzen. ln diesem Falle sind die Wahlgeräte     vorrichtung des Wahlgerätes aufzuklären und in\ngegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und         der Wahlniederschrift zu vermerken.\ndie Sperrung zu versiegeln.                              (5) § 65 der Bundeswahlordnung findet keine An-\nwendung.\n§ 12                                                  § 15\nSchluß der Wahlhandlung                                   Wahlniederschrift\n(Zu § 56 der Bundeswahlordnung)                       (Zu § 69 der Bundeswahlordnung)\nDer Wahlvorsteher hat nach Schließung der             (1) Uber die Wahlhandlung, die Ermittlung und\nWahlhandlung die Wahlgeräte gegen jede weitere        die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom\nStimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu ver-       Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem\nsiegeln.                                              Muster der Anlage 2 zu erstellen. Die Niederschrift\n§ 13                        ist zu verlesen und anschließend von den Mitglie-\ndern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Ver-\nZählung der Wähler\nweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unter-\n(1) Vor dem Offnen der WahlgerJte werden zur       schrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlnieder-\nFeststellung der Zahl der Wähler die Zahl der         schrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift geneh-\nStimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und          migen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahl-\ndie Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusam-         niederschrift. Beschlüsse nach § 11 Abs. 6 und 7\nmengezählt. Sodann werden die an den Hauptzähl-       sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahl-\nwerken angegebenen Zahlen für die Erst- und           handlung und bei der Ermittlung des Wahlergeb-","2462                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil 1\nnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.       ordnung hinaus selbst oder durch einen Beauftragten\nDie Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder       vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch\nZweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4) und Wahl-        den Kreiswahlausschuß die Ubereinstimmung der\nscheine, über die der Wahlvorstand nach § 55 der         Angaben auf den Zählwerken der Wahlgeräte mit\nBundeswahlordnung besonders beschlossen hat,             den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Ge-\nwerden der Wahlniederschrift als Anlage beigefügt.       genwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen\n(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt        und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen.\n(§ 11 Abs. 7), so ist hierüber eine besondere Wahl-      Danach sind die Geräte wieder zu versiegeln. § 15\nniederschrift nach dem Muster der Anlage 29 der          Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nBundeswahlordnung aufzunehmen. Die Wahlnieder-              (2) Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des\nschrift nach Absatz 1 ist nach Schluß der Wahl-          § 14 Abs. 4 vom Wahlvorstand getroffene Entschei-\nhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahl-    dung zu überprüfen. Der Kreiswahlausschuß kann\nniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.                 abweichend von der Entscheidung des Wahlvor-\n(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sind die      standes beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt\nWahlgeräte zu schließen und zu versiegeln. Bei           er in der Niederschrift über die Sitzung des Kreis-\nGeräten, bei denen eine Entsperrung in geschlosse-       wahlausschusses.\nnem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versie-           (3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann\ngelung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel       der Landeswahlleiter zulassen, daß die Sperrung\nbefinden.                                                und Versiegelung der Wahlgeräte aufgehoben wer-\n§ 16\nden, wenn die Angaben auf den Zählwerken der\nWahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprü-\nAbschluß des Wahlgeschäftes und Aufbewahrung             fungsverfahren von Bedeutung sein können.\nder Wahlunterlagen und Wahlgeräte\n(Zu § 70 der Bundeswahlordnung)\n§ 18\n(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet,\nUbergangsbestimmung\nso gibt der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde\n1. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör,\nFür Wahlgeräte einer Bauart, die bereits für die\nWahlen zum 6. und 7. Bundestag zugelassen worden\n2. das Wählerverzeichnis und                             ist, gilt die Bauartzulassung im Rahmen des jeweili-\n3. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegen-         gen Zulassungserlasses des Bundesministers des\nstände und Unterlagen                                Innern allgemein für Wahlen zum Bundestag als\nzurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit         erteilt.\nden Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine\n§ 19\naus.\n(2) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreis-                              Berlin-Klausel\nwahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahl-             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ngeräte und die Wahlniederschrift mit den Anlagen         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 54 des Bundeswahl-\nder Wahlgeräte Unbefugten nicht zugänglich sind.         gesetzes auch im Land Berlin.\n§ 17                                                    § 20\nFeststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis                              Inkrafttreten\n(Zu § 73 der Bundeswahlordnung)                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungs-         kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nmäßigkeit des Wahlgeschäfts, der Wahlergebnis-           über die Verwendung von Stimmenzählgeräten bei\nermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der           Wahlen zum Deutschen Bundestag vom 24. August\nKreiswahlleiter über § 73 Abs. 1 der Bundeswahl-         1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1618) außer Kraft.\nBonn, den 3. September 1975\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","]975                   2463\nAnlage 1\n(zu § 2)\nRichtlinien\nfür die Bauart von Wahlgeräten\nWahlgeräte rnüssen für Wahlen zum Bundestag            Die Einzelzählwerke müssen in gesichertem Zu-\nnach ihrer Bauart folgende Anforderungen erfüllen:        stand gegen jeden Einblick geschützt sein. Das\nWahlgerät muß die Geheimhaltung der Stimm-\n1. Das WahlgerJt muß in seiner Konstruktion dem\nabgabe gewährleisten. Es darf aus keiner Vor-\nStand der Technik entsprechen und unter Be-·\nrichtung oder Einrichtung ersehen werden kön-\nachtung der anerkannten Regeln der Technik\nnen, wie ein Wähler gewählt hat.\naufgebaut sein.\n2. Das Wahlgerät. muß in all(~n Teilen aus Werk-      9. Das Wahlgerät darf vom Wähler nur benutzt\nstoffen von b inreichender mechanischer Festig-       werden können, wenn der Wahlvorstand die\nkeit und genügendE\\r thermischer und elektri-         Stimmabgabe freigegeben hat. Es muß sich nach\nscher Unverämforlichkeil bestehen, so daß es          Registrierung der Stimmabgabe selbsttätig wie-\ngegen die bei ordnungsgemäßem Gebrauch auf-           der sperren. Die Freigabe und Sperrung des\ntretende Abnutzung und Gestaltsänderung hin-          Geräts müssen dem Wahlvorstand erkennbar\nreichend gesichert sowie gegen Witterungsein-         sein (z. B. Laut- oder Lichtsignal oder selbst-\nflüsse und andere beim Gebrauch, Transport            tätiges Offnen der mit dem Gerät verbundenen\noder durch Aufbewahrung in ungeheizten Räu-           Wahlkabine).\nmen auftretende schädliche Einflüsse hinrei-      10. Bei Beginn der Stimmabgabe müssen alle Zähl-\nchend unempflindlich ist.                             werke auf Null gestellt werden können. Daß\ndas geschehen ist, muß leicht kontrollierbar\n3. Das Wahlgerät muß eine Lebensdauer von über\nsein.\n20 Jahren haben.\n11. Das Wahlgerät muß auch von unterdurch-\n4. Ein elektrisch betriebenes Wahlgerät muß bei\nschnittlich begabten Wählern ohne größere\nStromausfall durch Verwendung einer Batterie\nSchwierigkeiten bedient werden können. Fehl-\noder durch mechanische Bedienung betriebs-\ngriffe und absichtliche - nicht gerade gewalt-\nfähig bleiben. Es muß gegen Kurzschluß ge-\nsame oder unter Anwendung besonderer Hilfs-\nsichert sein.\nmittel vorgenommene - Eingriffe dürfen keine\n5. Das Wahlgerät muß leicht transportabel sein.          Störungen oder gar Zerstörungen zur Folge\nhaben.\n6. Die Entgegennahme und Registrierung der Erst-\nund Zweitstimmen muß entweder in einem Wahl-      12. Alle Angaben, die auf den amtlichen Stimmzet-\ngerät durch jeweils zwei unabhängige Zähler-          teln enthalten sind, müssen auf der Vorderseite\ngruppen oder in zwei Geräten durch je eine            des Wahlgerätes gut erkennbar angebracht wer-\nZählergruppe erfoluen.                                den können, sei es in waagerechter oder senk-\nrechter Anordnung. Für jeden Wahlvorschlag,\nJede Zählergruppe muß ein 1--Iauptzählwerk und        für den eine Stimme abgegeben werden kann,\nso viele Einzelzählwerke enthalten, als Wahl-         muß ein abgegrenztes Feld vorhanden sein.\nkreisbewerber bzw. Landeslisten in der Regel          Außerdem müssen Felder für eine Abgabe un-\nfür eine Wahl zugelassen werden. Außerdem             gültiger Erst- und Zweitstimmen vorgesehen\nmuß ein Zählwerk für die Abgabe einer ungülti-        sein. Die Felder und die Zählwerke sind zu nu-\ngen Stimme vorgesehen sein.                           merieren. Die zugehörigen Nummern müssen\nDie Zählwerke müssen einwandfrei funktionie-          einander entsprechen. Jedes unbenutzte Feld\nren. Jede Stimme (zwei Stimmen) muß vom               muß mit dem zugehörigen Zählwerk gesperrt\nHauptzählwerk und von einem Einzelzählwerk            werden können.\nregistriert werden. Etwaige Fehlzählungen müs-    13. Die Stimmabgabe muß in zwei Phasen verlaufen,\nsen erkennbar und berichtigungsfähig sein.            so daß der Wähler nach Ablauf der ersten Phase\n7. Das Wahlgerät muß so konstruiert sein, daß ein        die beabsichtigte Stimmabgabe noch einmal\nWähler nur eine Erst- und eine Zweitstimme            überprüfen kann (z. B. zwei Handgriffe oder Ein-\nbzw. jeweils eine ungültige Stimme abgeben            schalten eines Druckpunktes).\nkann.                                                 Dem Wähler muß durch ein Laut- oder Licht-\n8. Das Wahlgerät muß von Beginn bis zum Ende             signal oder ein am Wahlgerät erscheinendes\nder Stimmabgabe gegen jeden Eingriff, insbe-          Zeichen erkennbar sein, daß seine Stimmabgabe\nsondere gegen Verstellen der Zählwerke, durch         registriert ist. Das Zeichen muß sofort wieder\nMehrfachverschluß (mindestens zwei Schlösser)         verschwinden, wenn die Stimmabgabe vollzogen\ngesichert sein.                                       ist und die Sperrvorrichtung wieder wirksam\nwird.\nDie Hauptzählwerke, die die Zahl der abgegebe-\nnen Erst- bzw. Zweitstimmen registrieren, müs-    14. Das Ergebnis der Stimmabgabe muß, wenn der\nsen von außen jederzeit die Zahl der abgegebe-        letzte Wähler gewählt hat, sofort ablesbar sein\nnen Stimmen erkennen lassen.                          und unverändert festgehalten werden können.","2464                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 15)\nWahlbezirk Nr.\nGemeinde\nKreis\nWahlkreis\nLimd\nWahlniederschriit\nzur\nBundestagswahl am .............................. ,. ............................................... 19 ....... .\nmit Wahlgeräten\n........ , den                                                     ...... 19 .\n(Ort)\nI. Zu der auf heute anberaumten Bundestagswahl\nwaren für den Wahlbezirk                vom Wahlvorstand erschienen:\n1.                                                       als Wahlvorsteher\n2.                                                       als stellvertretender Wahlvorsteher\n3.                                                       als Schriftführer\n4.                                                       als Beisitzer\n5.                                                       als Beisitzer\n6.                                                       als Beisitzer\n7.                                                       als Beisitzer\n8.                                                       als Beisitzer\n9.                                                       als Beisitzer\n(Vor- und Familienname)\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\n1.\n2.\n3.\n(Vor- und T'ümilienname)\nII. Der WahlvorstelH:1r <'!röffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-\nstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er belehrte\nsie üher ihre Aufgabt,n.\nEin Abdruck des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung\nlag im Wahlraum vor. Zwei Abbildungen der Vorderseiten der Wahlgeräte und zwei Anleitungen zur\nStimmabgabe mit den Wahlgeräten waren im Wahlraum aufgehängt.\nIII. Der Wahlvorstand stellte fest, daß\nsich die Wahlgeriite in ordnungsgemäßem Zustand befanden,\ndas Wahlgerät Typ                   Fabrik-Nr.                                 ... für die Erststimmen und\ndas Wahlgerät Typ                   Fabrik-Nr. .                          . .... für die Zweitstimmen\ndem am!Jichen Stimmzettel entsprechend beschriftet waren,\nsämtliche Zählwerke auf Null gestellt waren,\ndie zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren 1) und\nnicht benötigte Zählwerke gesperrt waren.\nDann wur~en die Wahlgeräte durch den Wahlvorsteher verschlossen. Einen Schlüssel jedes Wahl-\ngerätes nahm der Wahlvorsteher, die anderen Schlüssel jeweils ein Mitglied des Wahlvorstandes in\nVerwahrung.","Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                    2465\n1V. Diltnil di(• w;ilil<)r unlwobachtet ihre Stimmen abgeben konnten, waren die Wahlgeräte im Wahlraum\ni11      <•inN     Wi!lilz<dlc(n)       in einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und\ndc•ssc11 EitHJrltHJ vom Wahllisch aus überseh<~n werden konnte - aufgestellt.1)\nV. Mil d<'r Wcililhandlung wurde um                      Uhr           .. Minuten begonnen. Vor Beginn der Stimm-\ncil>9a!H) herichtiqlc der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich\ndllS(J()sltdlten Wahlsdwinc, ind<~m er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen\nWahlbcr<'ch1 iqtcn in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein\" oder den Buch-\nstaben „ W\" eintrnq. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung\nd<'r C(•111Pi11dc•fH,Jiiird<) und bescheinigte das auf der Abschlußbescheinigung.\nVI. W~ihrend dc~r W,iltlhancllung überprüfte der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des\nWuhlvorstc1n<fcs an Ifond der Kontrollvorrichtungen, ob die Wähler beide Stimmen abgegeben haben\nund die Wahlgeri.ile sodann wieder gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe beider Stimmen, so wurde\n<kr Stirnmabqalwver merk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen „Nicht-\nwühler\" oder „N\" ein9otragen. Ober die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen wurde jeweils\neine) Zi:ihllislc w•führt. Der Listenführer verzeichnete jede nicht abgegebene Stimme in der in Be-\nLrncht kom11H)t1ckn Ziihllistc,, indem er dort laufend eine Zahl abstrich.\nVIT. W~ihr<•11<l dc!r WcJl!ll1c111dlunq lralen an dem -        den -- Wahlgerät(en) Typ                       Fabrik-\nNr.                      folqendc Unregelmäßigkeiten auf, die um                     Uhr dazu führten, daß auf\nB<~schluß d(•s Wcll1lvorstandcs zur Wahl mit dem -              den -- Wahlgerät(en) Typ                 Fabrik-\nNr.                    iib<)r~J('~Jcmgen werden mußte: 1) 2)\nWührcnd der Wahlhandlung traten an dem -- den Wahlgerät(en) Typ . .                        Fabrik-Nr.\nfolgende Unrcgclrnüßigkciten auf, die um                           Uhr dazu führten, daß zur Urnenwahl über-\ngegangen werden mußte: 1) 3)\nVIII. Besonden! Vorfälle während der Wahlhandlung waren -                  abgesehen von den unter VII. genannten -\nnicht zu verzeichnen.\nAls bcsondne Vorfälle waren -- abgesehen von den unter VII. genannten -               zu verzeichnen:\n(z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 11 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung\nund des § 55 der Bundeswahlordnung)\nOber die Einzelheitcm wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr.                                   bis\nNr.                            beigefügt.\nIX. Von 18.00 Uhr 4 ) ab wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimm-\nab9abe zugelassen.\nUm                      Uhr                  Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er\nsperrte die Wahlgeräte sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung.\nX. a) Nunmehr wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                                                                Vermerke.\nb) Mit Wahlschein haben gewählt                                                                       Personen.\n(B 1.)\nc) Gesamtzahl der W~ihlcr (a) und b) zusammen)                                                        Personen.\n(B.)\nd) Sodann wurden die auf den Hauptzählwerken der Wahlgeräte angegebenen Zahlen für die Erst-\nund Zweil:stimmE\\11 abgelesen.\nDie Ablesung ergab\nbei Wahlgerät Typ                         Fabrik-Nr.                            abgegebene Erststimmen,\nbei Wahlgerät Typ                        Fabrik-Nr.                             abgegebene Zweitstimmen.\ne) Aus ch~n Z~ihllisten fiir die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen ergaben sich folgende Zahlen:\nals ungültig geltende Erststimmen (C 2.)\nals ungültig geltende Zweitstimmen (E 2.).","2466                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nf) C<'Silrntzahl d('f  Erststimmen    (d) und e) zusammen):\nCesarntzc1hl  c)('[ Zweitstimmen (d) und e) zusammen):\n~J) Die Gesamtzahl c) stimmte jeweils mit der Gesamtzahl der Erststimmen und der Zweitstimmen\nc1us f) überein.\nDie Gesamtzahl c) war um                           größer -  kleiner 1) -    als die Gesamtzahl der Erst-\nslimrnen aus f).\nDie Gesamtzahl c) war um                          größer -  kleiner 1) ~   als die Gesamtzahl der Zweit-\nstimmen aus f).\nDie V<!rsd1i<•d<>nla•il, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-\ndC'm:\nXI. Nunmehr wurden die Wahlgeräte geöffnet. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte auf den einzelnen\nZählwerken der Wahlgeräte folgende Zahlen fest, die es in die nachstehenden ZählwerkskontroU-\nverrnerke eintrug:\na) Wahlgerät Typ .                   Fabrik-Nr.\nZahl bei Schluß der\nNr. des Zählwerks                                        -  Nicht vom Wahlvorstand auszufüllen -\nWahlhandlung\nDie Ubereinstimmung der Angaben auf\nden Zählwerken mit nebenstehenden Zähl-\nwerkskontrollvermerken wird hiermit be-\nscheinigt. Die Wahlgeräte sind nach Prü-\nfung wieder versiegelt -             verschlossen\nund die Behältnisse mit den Schlüsseln\nversiegelt 1) - worden.\n, den\n(Kreiswahlleiter oder Beauftragter)\n(erster Zeuge)\n(zweiter Zeuge)\nb) Wahlgerät Typ                     Fabrik-Nr.\nZahl bei Schluß der\nNr. des Zählwerks\nWahlhandlung\nXU. Danach stellte der Wahlvorsteher - ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstan-\ndes 1) - durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl der an den Wahlgeräten\n1. insgesamt abgegebenen Erststimmen,\n2. insgesamt abge§ebenen Zweitstimmen,\n3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen),","Nr. 105 ···-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                2461\n,1. fiir jcd1·   Land<~slisl<) abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen),\n5. abg(!(Jchcnen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.\nDie übrigen Mitglicckr des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung\nund ihrer Ubertragung in diese Wahlniederschrift.\nDanach crqab sich folgendes Wahlergebnis:\nXIII. Wahlergclmis\nDie Zahlenangaben für die Zeilen A 1., A 2. und A 1.           +  A 2. sind der berichtigten Bescheinigung über\nden Abschluß dPs Wählerverzeichnisses zu entnehmen.\nKennziffor \")                                                                                     Personen\n/\\ 1.      Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein)\n!\\ 2.      Wühlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk        II W\"\n(Wahlschein)\nA 1.    1  J\\ 2.      Im Wählerverzc!ichnis insgesamt eingetragen\nB.          Wähler insgesamt (Nr. X. c))\nB 1.       Dünrnter Wähler mit Wahlschein (Nr. X. b))\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6) 8)\nC 1.       J\\m Wahlgerät abgegebene ungültige\nErststimmen\nNr. des Zählwerks\nC 2.       Nach d(~r Zählliste als ungültig geltende\nErststimmen\nC.          Un~Jültige Erststimmen zusammen\nD.          Cültige Erststimmen\nNr. des Zählwerks\nVon den gültigen Erststimmen entfielen auf\nNr. Vor- und Familienname der Bewerber,              Erststimmen        Nr. des Zählwerks\nPartei (Kurzbezeichnung)\n1.\n2.\n3.\nZusammen\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7) 8)\nE 1.        Am Wahlgerät abgegebene ungültige\nZweitstimmen\nNr. des Zählwerks\nE 2.        Nach der Zählliste als ungültig geltende\nZweitstimmen\nE.          Ungültige Zweitstimmen zusammen\nF.          Cültige Zweitstimmen\nNr. des Zählwerks\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\nNr.      Bezeichnung der Landeslisten              Zweitstimmen        Nr. des Zählwerks\n1.\n2.\n3.\nZusammen\nXIV. Nach dc.~r Ermittlung des Wahlergebnisses wurden die Wahlgeräte geschlossen und versiegelt -\ngeschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln versiegelt!). Die Zähllisten für die als ungültig\ngeltenden Erst- und Zweitstimmen wurden vorn Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und\nsind als Anlagen Nr.                       bis Nr ..         .. beigefügt.","2468                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nXV. Dt1s 'vVuhl<'rgc:hnis (Nr. XIII.) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen, sodann auf\nschnellstem Wege telefonisch         durch Boten 1) -     an .................... .                  übermittelt.\nAnwesend waren während der Wahlhandlung immer mindestens 4 Mitglieder des Wahlvorstandes,\ndarunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der Ermittlung\nund Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder.\nDie Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.\nBesondere Vorkommnisse bei der Ermittlung des Wahlergebnisses - z.B. Aufklärung der Verschie-\ndenheit der Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke mit der am Hauptzählwerk angegebenen\nZahl (§ 14 Abs. 4 der Bundeswahlgeräteverordnung) -\nund Gründe für die Verweigerung der Unterschrift unter die Wahlniederschrift:\nVorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-\nslandes gPnehrnigt und von ihnen unterschrieben:\nDer Wahlvorsteher                                                       Die übrigen Beisitzer\nDer Stell verlreter\nDer Schriflfü hrer\nNach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand\n1. diese Wahlniederschrift einschließlich der darin verzeichneten Anlagen,\n2. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör,\n3. das Wählerverzeichnis,\n4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,\n5. alle ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen an die Gemeindebehörde.\nDer Wahlvorsteher\nDie Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und versiegel-\nten Wahlscheinen sowie die verschlossenen und versiegelten Wahlgeräte wurden am ....... .\nUhr von dem Unterzeichneten auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.\nEs wird sichcrqestel lt, daß diese Unterlagen und Wahlgeräte Unbefugten nicht zugänglich sind.\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne\nGefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. In diesem Falle sind die Feststellungen unter Nr. III. für das Ersatzgerät durch-\nzuführen. Dies ist unter Nr. VII. mit den Worten: .,Die Feststellungen nach Nr. III. wurden wiederholt.\" zu vermerken.\n3)  Wird die Wahl nadl den allgemeinen Vorsdlriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, sind die Wahlgeräte gegen jede weitere Stimm- ·\nabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniederschrift nach Anlage 2 wird erst nach Schluß der Wahlhand-\nlung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die\nWahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt.\n4)  Im Falle des § 43 Abs. 2 der Bundeswahlordnung zu dem festgesetzten Zeitpunkt.\n5)  Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchnellmeldung bei denselben Kennziffern einzutragen, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n6)  Summe C l. + D. muß mit der Erststimmenzahl in Nr. X. d) übereinstimmen.\n' 7)  Summe E l. + F. muß mil der Zweitstimmenzahl in Nr. X. d) übereinstimmen.\n8)  Slirnmt die Summe von C 1. + D. bzw. von E 1. + F. nicht mit den Zahlen in Nr. X. d) überein, so liegen Unstimmigkeiten in den\nZiihlwerken vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes (§ 14 Abs. 4 Bundeswahlgeräteverord·\nnung) aufzukliiren sind."]}