{"id":"bgbl1-1975-105-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":105,"date":"1975-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/105#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-105-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_105.pdf#page=60","order":2,"title":"Neufassung der Bundeswahlordnung","law_date":"1975-09-03T00:00:00Z","page":2384,"pdf_page":60,"num_pages":75,"content":["2384         Bundesgesetzblatt\" Jahrgang 1975,, TeH [\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundeswahlordnung\nVom 3. September 1975\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnun,g\nzur Anderung der Bundeswahlordnung vom 24. Juh\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2043) wird nachstehend\nder Wortlaut der Bundeswahlordnung vom 16. Mat\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 441, 532) in der jetzt gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Diese Fassung er-\ngibt sich aus\na) der Bekanntmachung der Neufassung der Bun-\ndeswahlordnung vom 8. April 1965 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 239, 373),\nb) der Verordnung zur Anderung der Bundeswahl-\nordnung vom 28. Juli 1972 (BundesgesetzbL I\nS. 1353) und\nc) der Verordnung zur Anderung der Bundeswahl-\nordnung vom 24. Juli. 1975 (Bundesgesetzbll.. I\nS. 2043).\nDie Rechtsvorschriften si.nd auf Grund des § 53\ndes Bundeswahlgesetzes in der jeweils geltenden\nFassung erlassen worden.\nBonn,, den 3. September 1975\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer","Tii(J der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                                             2385\nBundeswahlordnung\nInhaltsübersicht\n§                                                                                           §\nBundeswahlleiter                                                                Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreis-\nLandeswahlleiter        ........... .                                     2     wahlausschusses ............................ .                                       33\nKreiswahlleiter ................ .                                        3     Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge .... .                                        34\nBildung der Wahlausschijssc .. .                                          4     lnhuH und Form der Landeslisten . . . . . . . . . . . . .                            35\nTätigkeit der \\Vahlausschüssp .................. .                        5     Vorprüfung der Landeslisten durch den Landes-\nw ahHeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     36\nWahlvorsteher und Wahlvors!,rnd. Bridwahlvor-\nsJcher und BricfwalJlvorslmHI .................. .                        6     Zulassung der Landeslisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     37\nBeweglicher Wahlvorsland ..................... .                          7     Beschwerde gegen Entscheidungen des Landes-\n1.vahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          38\nEhrenämter                                                                8\nBekanntmachung der Landeslisten . . . . . . . . . . . .                              39\nAuslageners.:tlz Jiir Jnhahcr von \\'Vahfämtern ..... .                   9\nAusschluß von der Verbindung von Landeslisten                                        40\nGeldbußen ............................... , ..... .                     rn\nStimmzettel, Wahlumschläge . . . . . . . . . . . . . . . . .                         41\nn. Vorbereitung der W ,1hl                                                   5. W a h I r ä u m e . W a h I z e i t\nV\\!ahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      42\nL Wahlbezirke\nWahlzeit    ....................................                                     43\nAllgemeine \\,Vahlhczirl,e\n'\\IVahlbekanntmachung der Gemeindebehörde . .                                        44\nAnstall.swahlbczirke\n2. \\N ii h I e r v c r z c i c h n i s                                       m. Wahlhandlung\nr·ühnmg der \\rV;1hlnvcrzciclin1;-,~,C                                13   1. Allgemeine Bestimmungen\nI'onn des Wälilr•rvcuci< lrnisscs .............. .                   14      Ausstattung des \\Vahlvorstandes ............ .                                       45\nEinlragung der 'vVahlhc•n·chii1Jlcn in das \\\\/äh-                            \\N ahlzellen                                                                         46\nlcrvcrzeichnis vo11 1\\mh wuJcn .............. .\n\\Vahlurne                                                                            47\nEinl.rngun9 (kr V\\!<1hlbc1i·cl1ti13l(•11 in {ids \\Väh-\n'NahHisch                                                                            48\nlerverzc•icl111is iltH A1il r,)(J ................... .              ]6\nEröffnung der \\Nahlhandlung ................ .                                       49\nlknachricl1ti~JtHHJ der VV,ihllH'tU hticJ'lcn ...... .               17\nOHentlichkeit der \\VahlhamHung ............. .                                       50\nAuslegung des \\,ViihlPrvcrzcic hnisscs ......... .                   rn\nOrdnung im V\\!ahlraum ...................... .                                       51\nEinspruch geucn dds \\.V;ihl!:r\\ (           1,·.t ir hnis und Be-\nschwerde ............. .                                             ]«)     Stimmabgabe         ............................... .                                52\nBerichiigung des 11Viihlerv,2rz(•i,1 hnisscs                         20      Stimmabgabe behinderter Wähler ............ .                                        53\nAbschluß des Wi:ihlcrvcrzcii hni,-.s( s                              21      Vermerk über die Stimmabgabe .............. .                                        54\nSlimmabgabe von Inhabern eines ·wahlscheines                                         55\n3. W a h 1 s c h e i n   P\nSchluß der Wahlhandlung ................... .                                        56\nVoraussetzungen für die Erleil1wg \\.Oll 'Nah]-\nscheinen ................................... .                       22   2. B e s o n d e r e R e g e 1 u n g e n\nZuständige Behörde, Form des                ~.v c1hbd1eines     .. . 23      Vvahl in Anstaltswahlbezirken ............... .                                      57\nWahlscheinanträge           .......................... .             24      Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder\nAusstellung von Wahlscheinen .............. .                        25      Pflegeanstalten ............................. .                                      58\nBesondere Vorschriften über \\Vah]scheine für                                 Stimmabgabe in Klöstern ..................... .                                      59\nAnstaltsinsassen, Anstaltspersoni:Jl], Soldaten .. .                 26      Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten\nVermerk im Wählerverzeichnis .............. .                        21      und Justizvoilzugsanstalten .................. .                                     60\nEinspruch gegen die Vcrsi.Hjung tles \\Nah]-                                  Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner\nscheines und Beschwerde ..................... .                              gesperrter vVohnstätten ..................... .                                      61\n28\nBriefwahl     .................................. .                                   62\n4. W a h 1 v o r s c h l ä g e , S t i m m z e t t e ]\nAufforderung zur Einreichung von \\Nahlvor-                                IV. Feststellung der Wahlergebnisse\nschlägen und von Vorschhi9C?n hir die Berufung\nFeststellung des ·wahlergebnisses im vVahlbezirk                                        63\nder Wahlausschußhcisitzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      29\nZählung der Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              64\nBeteiligung der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes ge-\nnannten Part<:icn an der W.:ihl ........ , . . . . . . .             29 a Zählung der Slimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               65\n]nhalt und Form der Krcis,vahlvorschHi~jC . . . . .                  30   Zähllisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  66\nVorprüfun9 der I<rci~,vahlvorschliiqr: durth den                          Bekanntgabe des \\Vahlergebnisses . . . . . . . . . . . . . . .                          67\nKreiswahllci Ler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       31   SchneHmeldungen, vorläufige 1Nahlergebnisse . . . .                                     68\nZulassung der l<H·iswt1hlvorschlclfJc . . .                          32   '1Vah]niederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         69","2386                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ Anlage 6\n(zu § 23 Abs. 2)\nUbcr~Jc-ibc t111d V<·rwtJl1run9 der Wahlu1llcrlagcn . .                                70\nBd1andlu11q der Wahlbriefe, Vorbereitung der                                              Wahlschein\nfocstslellun~J cks Briefwahlcrqc-bnisscs . . . . . . . . . . .                         71\nfocslslc•llun~J dt!S   Briefwahlergebnisses . . . . . . . . . . .                      72 Anlage 7\nFestslC'llung d<'t Wablcrgdrnissc! im Wühlkreis . . .                                  73  (zu § 25 Abs. 3)\nFcslsldlunq clc•s Zwcilstimmcnprgdrnisscs im Land                                      74 Wahlumschlag für die Briefwahl\nAbschlidk11dc Fcslslellung des Ergebnisses der                                                Vorderseite und Rückseite -\nLandeslislcnw<1lil         ..............................                              75\nBckannlnwchung der cndgülliq<·11 Wahlergebnisse                                        76 Anlage 8\nBenachrichl igtrn~J dc-r gewiihllen Lirndcslistenbe-                                      (zu § 25 Abs. 3)\nwcrhPr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Siegelmarke\nUhcrpriifltn~J der Wctltl dmch den Lirndcswahlleiter\nund den Bu11d(•Sw<lhllcil.er . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             78\nAnlage 9\n(zu § 25 Abs. 3)\nV. Nad1wc1hlen, Wiederholungswahlen,                                                      Wahlbriefumschlag\nErsatz von Abgeordneten\n-   Vorderseite und Rückseite -\nNachwahl                                                                               79\nWicderl1ol ungswahl                                                                    80 Anlage 10\nBerufung von Lislc~nrwchfolg<'rn ................. .                                   81 (zu § 25 Abs. 3)\nMerkblatt für die Briefwahl\nVI. Obergangs- und Schlußbestimmungen                                                     -   Vorderseite und Rückseite -\nWuhlstatislische Auszählungl·n                                                         82\nOffenlliche Bekannlmuchungen                                                           83 Anlage 11\n(zu § 30 Abs. 1)\nZustellungen .................................. .                                      84\nBeschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken .. .                                       85 Kreiswahl vorschlag\nSicherung der Wählerverzeichnisse ............. .                                      86\nVernichtung von Wahlunterlagen .............. .                                        87 Anlage 12\n(zu § 30 Abs. 4)\nStadlstaatklausel        .............................. .                              88\nBerlin-Klausel ................................. .                                     89 U n terschriftenliste (Kreiswahl vorschlag)\nInkrafttreten     .................................. .                                 90\nAnlage 13\n(zu § 30 Abs. 4)\nAnlagen:                                                                                  Bescheinigung des Wahlrechts\nAnlage 1\nAnlage 14\n(zu § 16 Abs. 2 und 4)\n(zu § 30 Abs. 5)\nAntrag/Erklärung zum Antrag auf Eintragung in das\nZustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag)\nWählerverzeichnis sowie Antrag auf Ausstellung eines\nWahlscheines mit Briefwahlunterlagen von Wahlberech-\ntiglen nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, die ihre                                  Anlage 15\nHauptwohnung im Land Berlin und eine Nebenwohnung                                         (zu § 30 Abs. 5)\nim übrigc·n Cdtun~Jsbcreich des Gesetzes innehaben                                        Bescheinigung der Wählbarkeit\n-- Erstausfertigung und Zwcilausfcrtigung --\nAnlage 16\nAnlctge 2                                                                                 (zu § 30 Abs. 5)\n(zu§ 17 Abs. 2}\nNiederschrift über die Mitglieder-Vertreterversammlung\nAntrag auf Ausslcllunq eines Wahlscheines                                                 für die Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis\nAnlage 3                                                                                  Anlage 17\n(zu § 18 Abs. 1)                                                                          (zu § 30 Abs. 5)\nBekanntmachung der Gemeindebehörde über die Ausle-                                        Versicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung im\ngung des Wählerverzeichnisses                                                             Wahlkreis\nAnlage 4                                                                                  Anlage 18\n(zu § 18 Abs. 2)                                                                          (zu § 32 Abs. 5)\nBeurkundung des Wählerverzeichnisses durch die Ge-                                        Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nmeindebehörcle                                                                            zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten\nKreiswahlvorschläge\nAnlage 5\n(zu§ 21 Abs. 1)                                                                           Anlage 19\nAbschluß des Wiihlerverzeichnissf!S durch die Gemeinde-                                   (zu§ 35 Abs. 1)\nbehörde                                                                                   Landesliste","1,.ir. 105       - T,1~1 der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                       2387\nJ\\nlage 20                                                                         Anlage 26\n(zu § 35 Abs. 3)                                                                   {zu § 44 Abs. 2)\nlJ n l ersd1 rift<, n I is IP (Ld nt 1 cc,1,·d 111 \\ , 11~! hld(f-lnndesfü,te)     Vvahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\nAnlage 27\nJ\\nla9e 21                                                                         (zu § 66 Abs. 1)\njzn § 35 J\\bs. 4)\nZählliste\nZus!immungscrk lüru 111J !.Lind(\", 1;, <thl vn r:-:-chla91-Landrsliste)\nAnlage 28\nAnlage 22                                                                          {zu § 68 Abs. 6}\n(zu§ 35 Abs. 4)                                                                    Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl\nNiederschrift iilH'r t!i(• \\1ilqli1.•dcr-Vl•drctcnt:'1sarnrnlung\nzur /\\ufslellunq der !k\\',CthN f1ir dir, Landesliste                               Anlage 29\n(zu § 69 Abs. 1)\nAnla~Jc 23                                                                         Wahlniederschrift (Wahlbezirk)\n(zu § 35 Abs. 4)\nAnlage 30\nVersicherun9 an Lides SL,1t! z, r i\\,,fst<'.]h,ng der Landes-\n(zu § 72 Abs. 3)\n]is!e\nWahlniederschrift (Briefwahl)\nAnlage 24\nAnlage 31\n(zu § 40 Abs. 1)\n(zu§§ 69 Abs. 3, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1)\nI:rklärung über den ;\\1,~,,c1J1uß Yon der Ve:d::iimhrng von                        Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl\nLandeslisten\nAnlage 32\nAnlage 25                                                                           (zu § 73 Abs. 6)\n(zu§ 41 Abs. 1)                                                                    Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nS!immzeUcl                                                                         zur Feststellung der Wahlergebnisse im ·wahlkreis","2388                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nI. Wahlorgane                         und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne\n§ 1\nRücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer\nbeschlußfähig ist.\nBundeswahlleiter\n(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen\nDer Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter wer-      sind öffentlich bekanntzumachen. Für die öffent-\nden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesmini-         liche Bekanntmachung genügt Aushang am oder im\nsler des Innern macht die Namen des Bundeswahl-           Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis,\nleiters und seines Stellvertreters sowie die An-          daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.\nschrift ihrer Dienststelle öffPntlich bekannt.\n(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer;\ndieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich\n§2\nBeisitzer ist.\nLandeswahlleiter\n(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und\nDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wer-      den Schriftführer durch Handschlag zur unpartei-\nden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende          ischen Wahrnehmung ihres Amtes.\nStelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und             (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die\nseines Stellvertreters und die Anschrift ihrer            Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum\nDienststelle dem Bundeswahlleiter mit und macht           zu verweisen.\nsie öffentlich bekannt.\n(7) Uber jede Sitzung wird eine Niederschrift an-\n§3                             gefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den Bei-\nKreiswahlleiter                       sitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.\n(1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter                                  §6\nwerden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die\nErnennung unverzüglich nach der Bestimmung des                       Wahlvorsteher und Wahlvorstand,\nTages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende                  Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand\nStelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer             (1) Die Landesregierung oder die von ihr be-\nDienststellen dem Landeswahlleiter und dem Bun-           stimmte Stelle ernennt, nach Möglichkeit aus den\ndeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.       Wahlberechtigten der Gemeinde, vor jeder Wahl\n(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter        für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher und sei-\nüben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens           nen Stellvertreter, im Falle des § 42 Abs. 2 mehrere\nbis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.                      Wahlvorsteher und Stellvertreter. In Gemeinden,\ndie nur einen Wahlbezirk bilden, sollen in der Re-\ngel der Leiter der Gemeindeverwaltung und sein\n§4                             Vertreter ernannt werden.\nBildung der Wahlausschüsse                     (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen mög-\n(1) Der Bundeswahlleiter, der Landeswahlleiter         lichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde,\nund der Kreiswahlleiter berufen unverzüglich nach         nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des\nder Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Bei-           Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des\nsitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer         Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvor-\neinen Stellvertreter. Die Beisitzer des Landeswahl-       standes.\nausschusses und des Kreiswahlausschusses sind aus            (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter\nden Wahlberechtigten des jeweiligen Bezirks zu be-        werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt ver-\nrufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters       pflichtet sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn\nwohnen.                                                   der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrneh-\n(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlaus-         mung ihres Amtes verpflichtet. Die Mitglieder des\nschüsse sollen in der Regel                               Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit\ndie Parteien in der Reihenfolge der Zahl ihrer Zweit-     kein auf eine politische Uberzeugung hinweisendes\nstimmen bei der letzten Bundestagswahl in dem        Zeichen sichtbar tragen.\njeweiligen Bezirk berücksichtigt und                    (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern\ndie von den Parteien rechtzeitig vorgeschlagenen          den Schriftführer und dessen Stellvertreter.\nWahlberechtigten berufen\nwerden.                                                      (5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des\nWahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufga-\n(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der          ben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ab-\nHauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlpe-           lauf der Wahlhandlung und der Ermittlung und\nriode, fort.                                              Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.\n§5                               (6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebe-\nhörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher\nTätigkeit der Wahlausschüsse\neinberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Be-\n(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf         ginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.\ndie Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.\n(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungs-\n(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der          mäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher\nSitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen         leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.","Nr. 105  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                     2389\n(8) Während der Wahlhandlung. müssen immer         4. Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Für-\nmindestens 4 Mitglieder des Wahlvorstandes, dar-          sorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in\nunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder        besonderer Weise erschwert,\nihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermitt-    5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie\nlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen          aus dringenden beruflichen Gründen oder durch\nalle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.         Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonsti-\n(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig                 gen wichtigen Grunde verhindert sind, das Amt\nordnungsmäßig auszuüben.\nwährend der Wahlhandlung, wenn er nach Absatz 8\nSatz 1 besetzt ist,\n§9\nbei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-\nnisses, wenn mindestens 7 Mitglieder, darunter der         Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern\nWahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stell-     (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mit-\nvertreter anwesend sind.                              glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie\nFehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch       außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, bei Be-\nWahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rück-        nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Ersatz der\nsicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes    Fahrkosten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes\nerforderlich ist. Sie sind von ihm durch Handschlag   tätig werden, außerdem Tage- und Ubernachtungs-\nzur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben         gelder nach Reisekostenstufe B des Bundesreiseko-\nzu verpflichten.                                      stengesetzes.\n(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem        (2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder\nWahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur       Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, bei aus-\nVerfügung.                                            wärtigen Dienstgeschäften Reisekosten nach den für\n(11) Für die Briefwahlvorstände gelten die Ab-     ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, sonst nach\nsätze 1 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, daß          Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes.\ndie Mitglieder des Briefwahlvorstandes aus Wahl-       (3) Ein Erfrischungsgeld von je 10,- DM, das auf\nberechtigten des Wahlkreises zu ernennen sind,     ein Tagegeld nach den Absätzen 1 und 2 anzurech-\ndie nach Möglichkeit am Sitz des Kreiswahlleiters  nen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern\nwohnen sollen,                                     der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer\nder Kreiswahlleiter Ort und Zeit des Zusammen-      nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern\ntritts des Briefwahlvorstandes bekanntmacht, den   der Wahlvorstände für den Wahltag.\nBriefwahlvorsteher und dessen Stellvertreter ver-\npflichtet, die Briefwahlvorstände über ihre Aufga-                            § 10\nben unterrichtet und sie einberuft.                                        Geldbußen\nWieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das\nGeldbußen nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes fließen\nErgebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststel-\nin die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in\nlen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter.\ndas Wählerverzeichnis eingetragen war.\n§7\nBeweglicher Wahlvorstand                              II. Vorber~itung der Wahl\nFür die Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder                         1. Wahlbezirke\nPflegeanstalten, Klöstern, sozialtherapeutischen An-\nstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten                            § 11\nWohnstätten können bewegliche Wahlvorstände                           Allgemeine Wahlbezirke\ngebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand\nbesteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen            (l) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwoh-\nWahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei       nern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere\nBeisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebe-        Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke einge-\nhörde kann jedoch auch den beweglichen Wahl-          teilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahl-\nvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Ent-       bezirke zu bilden sind.\ngegennahme der Stimmzettel beauftragen.                  (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen\nVerhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen\n§8                         Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl mög-\nEhrenämter                      lichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr\nals 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahl-\nDie Ubernahme eines Wahlehrenamtes können          berechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering\nablehnen                                              sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech-\n1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-     tigte gewählt haben.\ndesregierung,                                        (3) Die Wahlberechtigten in Massenunterkünften\n2. Mitglieder des Bundestages oder eines Landta-      wie größeren Flüchtlingslagern, Unterkünften der\nges,                                              Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der\n3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Le-       Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen\nbensjahr vollendet haben,                         auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.","2390                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden          (2) Die Wahlkartei rnuß in verschließbaren Kä-\nund Teile von Gemeinden des gleichen Verwal-           sten verwahrt werden. Die Kästen müssen so einge-\ntungsbezirks zu einem. Wahlbezirk und Teile von        richtet sein, daß die Karten durch eine Vorrichtung\nGemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnit-       festgehalten werden und daß nach Abschluß des\nten werden, rnit benachbarten Gemeinden oder Tei-      Wählerverzeichnisses Karten nicht mehr herausge-\nlen von Gemeinden eines anderen Verwaltungsbe-         nommen oder eingefügt werden können.\nzirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei be-\nstimmt. er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.                                   § 15\nEintragung der Wahlberechtigten\n§ 12\nin das Wählerverzeichnis von Amts wegen\nAnstaltswahlbezirke                      (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeich-\n(1) Für Kranken- und Pflegeanstalten (öffentliche   nis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am\noder private Krankenhäuser oder Kliniken, Entbin-      35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebe-\ndungsanstalten, Wöchnerinnenanstalten, Pfründner-      hörde gemeldet sind\nanstalten, Altersheime, Erholungsheime u. dgl.) rnit   a) für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre\neiner größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die            Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre\nkeinen Wahlraum außerhalb der Anstalt aufsuchen            Hauptwohnung im. Land Berlin innehaben,\nkönnen, soll die Gemeindebehörde bei entsprechen-\nb) auf Grund eines Heuerverhältnisses als Kapitän\ndem. Bedürfnis Anstaltswahlbezirke zur Stirnrnab-\noder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das\ngabe für Wahlscheininhaber bilden.\nnach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar\n(2) Mehrere Anstalten können zu einem. Anstalts-        1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert\nwahlbezirk zusammengefaßt werden.                          durch das Konsulargesetz vom 11. September\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2317), die Bundes-\nflagge zu führen berechtigt ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 1\ndes Gesetzes),\n2. Wählerverzeichnis\nc) für ein Binnenschiff, das in einem. Schiffsregister\nim. Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist\n§ 13\n(§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes),\nFührung der Wählerverzeichnisse             d) für eine Justizvollzugsanstalt oder die entspre-\nchende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Geset-\n(1) Die Gerneindebehörde legt für jeden allgemei-\nzes).\nnen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtig-\nten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsda-           (2) Welche von mehreren Wohnungen eines\ntum. und Wohnung an.                                   Wahlberechtigten seine Hauptwohnung. ist, be-\nstimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.\n(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufen-\nder Nummer in der Buchstabenfolge der Familien-           (3) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis er-\nnamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen         folgt in den Fällen des Absatzes 1\nangelegt.. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen       Buchstabe a) bei der für die Wohnung zuständigen\nund Hausnummern gegliedert sowie nach Ge-                               Gemeinde, bei mehreren Wohnungen\nschlechtern getrennt angelegt. werden.                                  bei der für die Hauptwohnung zustän-\ndigen Gemeinde,\n(3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen\nBuchstabe b) bei der für den Sitz des Reeders, zu-\naufgestellt worden sind, können unter Beachtung\nständigen Gemeinde,\nder Bestirnrnungen des § 86 fortgeführt und wieder\nverwendet werden.                                      Buchstabe c) bei der für den Heimatort des Binnen-\nschiffes zuständigen Gemeinde,\n(4) Die Gerneindebehörde sorgt dafür, daß die Un-   Buchstabe d) bei der für die Justizvollzugsanstalt\nterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so                       oder die entsprechende Einrichtung\nvollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen                        zuständigen Gemeinde.\nrechtzeitig berichtigt oder neu aufgestellt werden\nkönnen.                                                   (4) Verlegt ein Wahlberechtigt.er, der nach Ab-\nsatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,\n(5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemein-     seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der\nden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede       Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der\nGemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren        Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das\nTeil des Wahlbezirks an.                               Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes\nvon Arnts wegen eingetragen. Der Wahlberechtigte\n§ 14                          ist hiervon zu unterrichten. Die Gemeindebehörde\ndes Zuzugsortes unterrichtet unverzüglich die Ge-\nForm des Wählerverzeichnisses\nmeindebehörde des Fortzugsortes von der Eintra-\n(1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste in   gung, die den Wahlberechtigten in ihrem. Wähler-\nHeftform oder als Wahlkartei angelegt.. Es darf        verzeichnis streicht. Ein Wahlberechtigt.er, der sich\nmehrere Spalten für Vermerke über die St.irnrnab-      innerhalb der Auslegungsfrist anmeldet, wird nur\ngabe und muß eine Spalte für Bemerkungen enthal-       auf Einspruch in das Wählerverzeichnis der Ge-\nten.                                                   meinde des Zuzugsortes eingetragen. Er ist bei der","Nr. 105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                        2391\nAnmeldung darüber zu belehren. Sofern die Eintra-         b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im\ngung im Einspruchswege erfolgt, benachrichtigt die           Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,\nGemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unver-\nzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die    2. nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4\nden Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis           Nr. 1 des Gesetzes,\nstreicht. Wenn in den Fällen der Sätze 1 und 4 bei        a) die nicht nach § 15 Abs. 1 Buchstabe b) von\nder Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mit-              Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufzu-\nteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt            nehmen sind, weil der Sitz des Reeders außer-\noder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hier-          halb des Geltungsbereiches des Gesetzes\nvon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugs-             liegt,\nortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wähler-          b) die als Angehörige des Hausstandes von See-\nverzeichnis streicht. Die Regelung in Satz 1 bis 6           leuten nicht von Amts wegen in das Wähler-\ngilt entsprechend, wenn der Wahlberechtigte sich             verzeichnis aufzunehmen sind,\nin derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet,\ndie in einem anderen Wahlbezirk liegt.                3. nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes, die nicht nach\n§ 15 Abs. 1 Buchstabe a) von Amts wegen in das\n(5) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für     Wählerverzeichnis einzutragen sind.\neine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Be-\nginn der Auslegungsfrist oder innerhalb der Ausle-       (2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-\ngungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-   zeichnis ist bis spätestens zum Beginn der Ausle-\nbehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 4      gungsfrist für das Wählerverzeichnis b€i der zu-\nSatz 1, 4 und 5 entsprechend.                         ständigen Gemeindebehörde .zu stellen. Er muß Fa-\nmiliennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort\n(6) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Ab-\nsatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in   und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten\nenthalten und kann zugleich für die Angehörigen\neiner anderen GemE!inde eine weitere Wohnung, die\nseine I--Iauptwohnung wird, oder verlegt er seine     des Hausstandes gestellt werden. Bei formloser An-\nHauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt,        tragstellung hat der Wahlberechtigte bis spätestens\nzum Ende der Auslegungsfrist einen persönlich und\nwenn er sich vor dem Beginn der Auslegungsfrist\noder innerhalb der Auslegungsfrist für das Wähler-    handschriftlich unterzeichneten Antrag mit den An-\ngaben nach Satz 2 nachzureichen, der, wenn er zu-\nverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Ab-\ngleich für die Angehörigen des Hausstandes gestellt\nsatz 4 entsprechend.\nist, auch von diesen persönlich und handschriftlich\n(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis     zu unterzeichnen ist; Wahlberechtigte, die nach Ab-\neingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahl-     satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) eingetragen werden, sind\nrechtsvoraussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt   über die Regelung nach Absatz 4 zu unterrichten.\noder ob sie nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht      Bei Wahlberechtigten, die nach Absatz 1 Nr. 3 ein-\nausgeschlossen ist.                                   getragen werden, sind Sammelanträge zulässig, die\n(8) Personen, die nach den §§ 12 und 13 des Ge-    ebenfalls von allen aufgeführten Wahlberechtigten\nsetzes nicht wahlberechtigt sind, dürfen nicht in das persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen\nWählerverzeichnis aufgenommen werden.                 sind.\n(9) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 Buchsta-       (3) Zuständig für die Eintragung in das Wähler-\nben b) und d) von Amts wegen in das Wählerver-        verzeichnis ist in den Fällen des Absatzes 1\nzeichnis einzutragen sind, werden, solange die hier-\nfür erforderlichen Vorschriften über die Melde-       Nr. 1 Buchstabe a)\npflicht für diesen Personenkreis nicht in allen Län-          die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am\ndern in Kraft getreten sind, nur auf Antrag in das            35. Tage vor der Wahl (Stichtag) für eine Ne-\nWählerverzeichnis eingetragen. § 16 findet entspre-           benwohnung bei der Meldebehörde gemeldet\nchende Anwendung mit der Maßgabe, daß der An-                 ist; hat der Wahlberechtigte am Stichtag\ntrag an die für den Sitz des Reeders oder die für die         mehrere Nebenwohnungen inne, bleibt es\nJustizvollzugsanstalt oder die entsprechende Ein-             ihm überlassen, bei welcher Gemeinde er den\nrichtung zuständige Gemeinde zu richten ist. Der              Antrag auf Eintragung in das Wählerver-\nBundesminister des Innern macht den Zeitpunkt,                zeichnis stellen will,\nvon dem ab die Eintragung in das Wählerverzeich-      Nr. 1 Buchstabe b)\nnis von Amts wegen erfolgt, im Bundesanzeiger                 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am\nbekannt.                                                      Stichtag übernachtet hat und deren zuständi-\n§ 16                                ger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden\nist,\nEintragung der Wahlberechtigten\nin das Wählerverzeichnis auf Antrag          Nr. 2 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte zu-\nletzt für eine Wohnung im Geltungsbereich\n(1) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis ein-\ndes Gesetzes gemeldet war. Sofern die\nzutragen Wahlberechtigte\nletzte Wohnung im Land Berlin oder außer-\n1. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes,                            halb des übrigen Geltungsbereiches des Ge-\na) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und              setzes liegt, kann der Antrag auf Eintragung\neine Nebenwohnung im übrigen Geltungsbe-              in das Wählerverzeichnis bei der Gemeinde-\nreich des Gesetzes innehaben,                         behörde in Hamburg gestellt werden,","2392                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nNr. 3 eine benachbarte Gemeinde im Geltungsbe-           meinde geführt, die nach Absatz 3 zuständig ist,\nreich des Gesetzes, sofern der Bedienstete       auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung\nseine Wohnung oder seinen gewöhnlichen           bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes\nAufenthalt in nächster Nähe der Bundes-          erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend\ngrenze genommen hat und er nicht einer           zu unterrichten.\ndiplomatischen oder konsularischen Vertre-          (6) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 1 in Verbin-\ntung der Bundesrepublik Deutschland oder         dung mit Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes, die nach Ab-\nder Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\nsatz 1 Nr. 2 in das Wählerverzeichnis einzutragen\nDeutschland bei der Deutschen Demokrati-         sind, müssen der Gemeindebehörde gegenüber den\nschen Republik angehört. Sofern der Bedien-      Nachweis erbringen, daß sie zu dem berechtigten\nstete nicht in das Wählerverzeichnis einer\nPersonenkreis gehören.\nbenachbarten Gemeinde einzutragen ist oder\ner einer diplomatischen od(~r konsularischen        (7) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Geset-\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland        zes, die nicht in das Wählerverzeichnis einer be-\noder der Su.indigcn Vertretung der Bundesre-     nachbarten Gemeinde einzutragen oder die Bedien-\nJ:>ublik Deutschland bei der Deutschen Demo-     stete von diplomatischen oder konsularischen Ver-\nkratischen Republik angehört, ist die Ge-        tretungen der Bundesrepublik Deutschland sowie\nmeinde zuständig, in der die für ihn zustän-     der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\ndige oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.       Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Re-\nDie Aufnahme erfolgt in ein besonderes           publik sind und nicht nach § 15 Abs. 1 Buchstabe a)\nWählerverzeichnis. Für die Angehörigen des       von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einge-\nHausstandes gelten die Vorschriften entspre-     tragen werden, müssen ihren Antrag über dte für\nchend.                                           sie zuständige oberste Dienstbehörde leiten. Diese\nhat zu bestätigen, daß der Antragsteller und die An-\n(4) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a)\ngehörigen seines Hausstandes nach § 12 des Geset-\nhat der Wahlberechtigte bis spätestens zum Ende\nzes wahlberechtigt, nicht nach § 13 des Gesetzes\nder Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis der\nvom Wahlrecht ausgeschlossen und nicht nach § 15\nGemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer\nAbs. 1 Buchstabe a} von Amts wegen in das Wäh-\nErklärung nach dem Muster der Anlage 1 den\nlerverzeichnis einzutragen sind.\nNachweis für das Beziehen einer Wohnung im\nSinne des Melderechts zu erbringen. Vordrucke               (8) Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis\nhierfür sind vom Wahlberechtigten bei dem für            gilt § 15 Abs. 7 und 8.\nseine Hauptwohnung zuständigen Bezirksamt (Be-\n§ 17\nzirkseinwohneramt) im Land Berlin anzufordern.\nDieses hat den Antrag (die Erklärung) auf Vollstän-              Benachrichtigung der Wahlberechtigten\ndigkeit zu prüfen und zu bestätigen, daß der An-            (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des\ntragsteller mit Hauptwohnung im Land Berlin ge-          Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde-\nmeldet ist, die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12       behörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wäh-\ndes Gesetzes erfüllt und vom Wahlrecht nicht nach        lerverzeichnis eingetragen ist. Die Mitteilung soll\n§ 13 des Gesetzes ausgeschlossen ist sowie welche        enthalten\nNebenwohnungen im Melderegister verzeichnet\nsind. Bestehen Zweifel an den Angaben des Wahl-          1. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburts-\nberechtigten, hat die für die Nebenwohnung zustän-           datum und die Wohnung des Wahlberechtigten,\ndige Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüg-           2. den Wahlraum,\nlich aufzuklären. Das für die Hauptwohnung zustän-\n3. die Wahlzeit,\ndige Bezirksamt ist von der Aufnahme in das Wäh-\nlerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten, indem       4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in\nihm eine Ausfertigung des Antrages (der Erklärung)           das Wählerverzeichnis eingetragen ist,\nnach Anlage 1', auf der die Eintragung in das Wäh-       5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei\nlerverzeichnis vermerkt ist, übersandt wird. Erhält          der Wahl mitzubringen und seinen Personalaus-\ndas für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt               weis bereitzuhalten,\nMitteilungen       verschiedener   Gemeindebehörden\nüber die Eintragung des gleichen Antragstellers in       6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung\ndas Wählerverzeichnis, so hat es diejenige Gemein-           einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht\ndebehörde, deren Unterrichtung über die Eintra-              zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen\ngung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mit-           Wahlraum berechtigt,\nteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung         7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahl-\ndes Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der            scheines und über die Ubersendung von Brief-\nzuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen.             wahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise\nDie vom Bezirksamt benachrichtigte Gemeindebe-               darüber enthalten,\nhörde hat den Wahlberechtigten im Wählerver-                   daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist,\nzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrich-              we~n der Wähler in einem anderen Wahlbe-\nten.                                                           zirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl\n(5) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 Nr. 1 und            wählen will,\n2 in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, wer-              unter welchen Voraussetzungen ein Wahl-\nden bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Ge-               schein erteilt wird (§ 22 Abs. 1 und § 24 ) und","Nr. 105  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                     2393\ndaß W ahlscht~in und Briefwahlunterlagen an        (2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde\neinen anderen als den Wahlberechtigten per-     schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\nsönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn    eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht\ndie Berechtigung zur Empfangnahme nachge-       offenkundig sind, hat der Einsprechende die erfor-\nwiesen wird (§ 25 Abs. 4 Satz 1).               derlichen Beweismittel beizubringen.\n(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein         (3) Will die Gemeindebehörde einem Einsprnch\nVordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines        gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so\nWahlscheines nach dem Muster der Anlage 2 beizu-       hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit\nfügen.                                                 zur Äußerung zu geben.\n(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 nur auf         (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung\nAntrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wer-       dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens\nden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlun-      am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf das\nterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1         zulässige Rechtsmittel hinzuweisen. Einern auf Ein-\nund 2 keine Anwendung.                                 tragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebe-\nhörde in der Weise statt, daß sie dem Wahlberech-\n§ 18                        tigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses\nAuslegung des Wählerverzeichnisses           die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.\n(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am            (5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde\n24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,              kann binnen 2 Tagen nach Zustellung Beschwerde\n1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das       an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Be-\nWählerverzeichnis ausliegt.,                       schwerde ist bei der Gemeindebehörde schriftlich\n2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus-      oder durch Erklärung zur Niederschrift anzubrin-\nlegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur  gen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit\nNiederschrift. Einspruch gegen das Wählerver-      den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter\nzeichnis eingelegt werden kann (§ 19),             vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde\n3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerver-         spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden.\nAbsatz 3 findet hierbei entsprechende Anwendung.\nzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum\nDie Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und\n21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichti-\nder Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vor-\ngung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur\nauf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen    behaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungs-\nverfahren endgültig.\nwerden und bereits einen Wahlschein mit Brief-\nwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbe-\n§ 20\nnachrichtigung erhalten,\n4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraus-               Berichtigung des Wählerverzeichnisses\nsetzungen Wahlscheine beantragt werden kön-           (1) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab ist die\nnen (§§ 22 ff.),                                   Eintragung oder Streichung von Personen sowie die\n5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 62).            Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerver-\nzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zuläs-\nEin Muster für die Bekanntmachung enthält An-\nsig. § 15 Abs. 4 und 6, §§ 16 und 27 bleiben un-\nlage 3.\nberührt.\n(2) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wäh-\nlerverzeichnis am Tage vor der Auslegung nach             (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich un-\ndem Muster der Anlage 4 auf dem Titelblatt, bei        richtig oder unvollständig, so kann die Gemeinde-\nVerwendung einer Wahlkartei auf einer besonderen       behörde den Mangel auch von Amts wegen behe-\nKarteikarte.                                           ben. Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfah-\nrens bilden, sind ausgenommen. § 19 Abs. 3 bis 5\n(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß das        findet entsprechende Anwendung.\nWählerverzeichnis auch an den in die Auslegungs-\nfrist fallenden Sonn- und Feiertagen eingesehen           (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vor-\nwerden kann.                                           genommenen Änderungen sind in der Spalte „Be-\nmerkungen\" zu erläutern und mit Datum und Unter-\n(4) Innerhalb der Auslegungsfrist kann die Ge-\nschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen.\nmeindebehörde die Anfertigung von Auszügen oder\nAbschriften des Wählerverzeichnisses zulassen,            (4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses\nwenn ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang        können Änderungen mit Ausnahme der in § 49\nmit der Wahl besteht. Unter der Voraussetzung des      Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr\nSatzes 1 kann die Gemeindebehörde auch selbst          vorgenommen werden.\nAuszüge oder Abschriften gegen Erstattung der\nAuslagen erteilen.                                                              § 21\n§ 19                                  Abschluß des Wählerverzeichnisses\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis             (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage\nund Beschwerde                    vor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage\n(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder    vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzu-\nunvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungs-     schließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberech-\nfrist Einspruch einlegen.                              tigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird auf","2394                                Bundes,gese,tzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nder Wählerliste, bei Verwendung einer Wahlkartei                                     § 24\nauf einer besonderen Karteikarte nach dem Muster\nder Anlage 5 beurkundet.                                                     Wahlscheinanträge\n(2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei              (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder münd-\ngeführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevor-           lich bei der Gemeindebehörde beantragt werden.\nrichtung durch Schloß, Plombe oder Siegel so gesi-            (2) Der Antragsteller muß den Grund für die\nchert, daß Karten nicht mehr entnommen oder ein-           Ausstellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.\ngefügt werden können.\n(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß\n(3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden              nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.\noder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk ver-\neinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die              (4) Wahlscheine können bis zum Tage vor der\ndie Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wähler-             Wahl 12 Uhr beantragt werden. In Gemeinden mit\nverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abge-            mehr als 10 000 Einwohnern brauchen Anträge nur\nschlossen.                                                 bis zum 2. Tage vor der Wahl 18 Uhr angenommen\nzu werden, wenn die Gemeindebehörde in der Be-\nkanntmachung nach § 18 darauf hingewiesen hat. In\n3. Wahlscheine                         den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine\nnoch am Wahltage bis 12 Uhr beantragt werden.\n§ 22\nGleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher\nErkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter\nVoraussetzungen für die Erteilung               nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht wer-\nvon Wahlscheinen                        den kann. In diesem Fall hat die Gemeindebehörde\nvor Ausstellung des Wahlscheines den für den\n(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-\nWahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen\nzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen\nWahlvorsteher davon zu unterrichten, der entspre-\nWahlschein,\nchend § 49 Abs. 2 zu verfahren hat.\n1. wenn er sich am ·wahltage während der Wahl-\nzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines                (5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 nur auf\nWahlbezirks aufhält,                                   Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wer-\nden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Ertei-\n2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahl-\nlung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlbe-\nbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeich-\nrechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahl-\nnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden\nbezirks wählen.\nist,\n3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge               (6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge\nKrankheit, hohen Alters, eines körperlichen Ge-        sind unbearbeitet mit den dazu gehörigen Briefum-\nbrechens oder sonst seines körperlichen Zustan-        schlägen zu verpacken und vorläufig .aufzubewah-\ndes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter            ren.\nnicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen\n§ 25\nkann.\n(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wäh-                      Ausstellung von Wahlscheinen\nlerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag             (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Beginn der Frist\neinen Wahlschein,                                          für die Auslegung des Wählerverzeichnisses erteilt\n1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschul-           werden.\nden die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 oder die\n(2) Der Wahlschein muß von dem damit beauf-\nFristen nach § 16 Abs. 2 und 4 versäumt hat,\ntragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben\n2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst          werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die\nnach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1       Verwendung von Vordrucken, in die die Unter-\noder der Antragsfrist nach § 16 Abs. 2 entstanden      schrift eingedruckt ist, ist unzulässig.\nist,\n(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der\n3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren\nWahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen\nfestgestellt worden und die Feststellung erst\nwill, so sind dem Wahlschein beizufügen\nnach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur\nKenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.              ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,\nein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der\nAnlage 7, eine Siegelmarke nach dem Muster\n§ 23                                   der Anlage 8,\nZuständige Behörde, Form des Wahlscheines            ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster\nder Anlage 9, auf dem die vollständige An-\n(1) Der Wahlschein wird von der Gemeindebe-                   schrift des Kreiswahlleiters sowie die Bezeich-\nhörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahl-              nung der Gemeindebehörde, die den Wahl-\nberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen               schein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die\nwerden müssen.                                                   Wahlscheinnummer angegeben sind und\n(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der             ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster\nAnlage 6 ausgestellt.                                            der Anlage 10.","Nr.105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                        2395\nDer Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträg-        2. der kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klö-\nlich, bis spätestens am Wahltage 12 Uhr, anfordern.         ster, sozialtherapeutisc:hen Anstalten und Justiz-\nvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die\n(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten\nStimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvor-\npersönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunter-\nstand vorgesehen ist (§§ 58 bis 60),\nlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechti-\ngung zur Empf angnahme nachgewiesen wird. Post-         ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und\nsendungen sind von der Gemeindebehörde freizu-          Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltage in\nmachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem              der Anstalt wählen wollen. Sie stellt für diese\nWahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunter-         Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet\nlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag er-     sie der Anstaltsleitung zur unverzüglichen Aushän-\ngibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet         digung.\nwählen will, oder wenn die Verwendung der Luft-            (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Anstalts-\npost sonst geboten erscheint.                           leitungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,\n(5) Uber die ausgestellten Wahlscheine führt die    die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten,\nGemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in                 die in Wählerverzeichnissen anderer Gemein-\ndem die Fälle des § 22 Abs. 1 und die des Abs. 2 ge-          den des gleichen Wahlkreises geführt werden,\ntrennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann auch             zu verständigen, daß sie in der Anstalt nur\nin der Form geführt werden, daß in einem Wahl-                wählen können, wenn sie sich von der Gemein-\nscheinblock Durchschriften der erteilten Wahl-                debehörde, in deren Wählerverzeichnis sie ein-\nscheine zurückbehalten werden. Auf dem Wahl-                 getragen sind, einen Wahlschein beschafft\nschein wird die Nummer eingetragen, unter der er             haben,\nim Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist sowie die        die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten,\nNummer, unter der der Wahlberechtigte im Wäh-                 die in den Wählerverzeichnissen von Gemein-\nlerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wäh-            den anderer Wahlkreise geführt werden, zu\nlerverzeichnis       eingetragenen   Wahlberechtigten        verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch\nwird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen                 Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben\nAusstellung nach § 22 Abs. 2 erfolgt ist. Werden             können und sich dafür von der Gemeindebe-\nnach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch                  hörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetra-\nWahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes           gen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunter-\nVerzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.                     lagen beschaffen müssen.\n(6) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen       (3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am\nWahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ge-       13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren\nstrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu er-    Standort im Gemeindebezirk haben, die wahlbe-\nklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichti-     rechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu ver-\ngen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis-        ständigen.\nwahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises                                § 27\nüber die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet.\nVermerk im Wählerverzeichnis\n(7) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-\nHat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein er-\nwahlleiter\nhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte\ndas allgemeine Wahlscheinverzeichnis sofort nach       für den Vermerk über die Stimmabgabe „ Wahl-\nAbschluß      des   Wählerverzeichnisses   auf schein\" oder „ W\" eingetragen.\nschnellstem Wege und\neine Abschrift des besonderen Wahlscheinver-                                      § 28\nzeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens\nam Wahltage vormittags bei dem Kreiswahl-        Einsprudt gegen die Versagung des Wahlscheines\nleiter eingeht.                                                     und Beschwerde\nHat die Gemeindebehörde noch Wahlscheine gemäß            Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen\n§ 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 ausgegeben, so teilt sie die  Einspruch eingelegt. werden. § 19 ist sinngemäß an-\nNamen der Wahlberechtigten am Wahltage späte-          zuwenden.\nstens bis 15 Uhr fernmündlich dem Kreiswahlleiter\nmit, der sie in den Verzeichnissen nachträgt.                      4. Wahlvorschläge, Stimmzettel\n(8) Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene\n§ 29\nWahlscheine werden nicht ersetzt.\nAufforderung zur Einreichung\n§ 26\nvon Wahlvorschlägen\nund von Vorschlägen für die Berufung\nBesondere Vorschriften iiber Wahlscheine                        der Wahlausschußbeisitzer\nfür Anstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten\n(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern\n(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am       die Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter durch öf-\n8. Tage vor der Wahl von den Leitungen                 fentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeiti-\n1. der Kranken- und Pflegeanstalten, für die ein An-   gen Einreichung der Wahlvorschläge auf und wei-\nstaltswahlbezirk gebildet worden ist (§ 12),       sen auf die Voraussetzung für die Einreichung von","2396                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nWahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes                                      § 30\nhin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem                   Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge\nZeitpunkt die Wahlvorschläge und die Anzeigen\nnach § 18 Abs. 2 des Gesetzes eingereicht werden            (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster\nmüssen, und weisen auf die Bestimmungen über In-         der Anlage 11 mit 2 Ausfertigungen eingereicht\nhalt und Form hin. Die Landeswahlleiter geben            werden. Er muß enthalten\naußerdem bekannt, wieviel Unterschriften für Lan-        1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Ge-\ndeslisten der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten          burtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Wohnung\nParteien erforderlich sind.                                  des Bewerbers,\n(2) Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter fordern      2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern\nsie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,\nzugleich in der Bekanntmachung unter Fristsetzung\nauf, Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlaus-          bei Kreiswahlvorschlägen von Wählergruppen\n(§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort.\nschüsse und als Stellvertreter vorzuschlagen.\nEr soll ferner Namen und Anschrift des Vertrauens-\n(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich be-         manns und seines Stellvertreters enthalten.\nkannt, wo und in welcher Frist und Form der Aus-\nschluß von der Listenverbindung einer Partei er-            (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von\nklärt werden kann (§§ 7, 29 des Gesetzes). Zugleich      mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des Lan-\nfordert er in der Bekanntmachung unter Fristset-         desverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder sei-\nzung auf, Wahlberechtigte als Beisitzer für den          nem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich\nBundcswahlausschuß und als Stellvertreter vorzu-         zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land\nschlagen.                                                keinen Landesverband oder keine einheitliche Lan-\ndesorganisation, so müssen die Kreiswahlvor-\n§ 29 a\nschläge von den Vorständen der nächstniedrigen\nGebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes).\nBeteiligung der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes        in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 ge-\ngenannten Parteien an der Wahl                mäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des ein-\n(1) Die Anzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes       reichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb\ngenannten Parteien über die Beteiligung an der           der Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landes-\nWahl muß den Namen der Partei enthalten. Die             wahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entspre-\nschriftliche Satzung und das schriftliche Programm       chende Vollmacht der anderen beteiligten Vor-\nder Partei sowie ein Nachweis über die satzungsge-       stände vorliegt.\nmäße Bestellung des Bundesvorstands sind beizufü-           (3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20\ngen. Die Anzeige muß von mindestens 3 Mitgliedern        Abs. 3 des Gesetzes) haben die 3 ersten Unterzeich-\ndes Bundesvorstands, darunter dem Vorsitzenden           ner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag\nund seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein.\nselbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt ent-\n(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder An-       sprechend.\nzeige den Tag des Eingangs und überprüft unver-\nzüglich, ob die eingegangenen Anzeigen den Erfor-           (4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindeste_ns\ndernissen des Absatzes 1 entsprechen. Stellt er          200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind\nMängel fest, so benachrichtigt er sofort den Bundes-     die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach\nvorstand der Partei und fordert ihn auf, diese Män-      Anlage 12 unter Beachtung folgender Vorschriften\ngel rechtzeitig zu beseitigen. Nach der Feststellung     zu erbringen:\nnach § 18 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ist jede Män-        1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom\ngelbeseitigung ausgeschlossen.                               Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der An-\nforderung sind der Familienname, der Vorname\n(3) Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so             und der Wohnort des vorzuschlagenden Bewer-\ntritt bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Vor-             bers sowie die Bezeichnung der Partei und, so-\nstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die         fern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch\nStelle des Bundesvorstands.                                  diese oder die Bezeichnung der Wählergruppe\n(4) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen,          (Kennwort), die den Kreiswahlvorschlag einrei-\ndie ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben,          . chen will, anzugeben. Der Kreiswahlleiter hat\nzu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als             diese Angaben im Kopf der Formblätter zu ver-\nPartei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem            merken.\nBundeswahlausschuß die eingegangenen Anzeigen            2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvor-\nvor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung           schlag unterstützen, müssen ihn auf dem Form-\nnach Absatz 2. Vor der Beschlußfassung sind die er-          blatt persönlich und handschriftlich unterschrei-\nschienenen Beteiligten zu hören.                             ben; neben der Unterschrift sind Familienname,\n(5) Im Anschluß an die Feststellung nach § 18             Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung\nAbs. 3 des Gesetzes gibt der Bundeswahlleiter die            des Unterzeichners anzugeben.\nEntscheidung des Bundeswahlausschusses in der            3. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung\nSitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.              seiner Gemeindebehörde nach dem Muster der\nUber die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.         Anlage 13 beizufügen, daß er im Wahlkreis\nDie Entscheidung ist vom Bundeswahlleiter öffent-            wahlberechtigt ist. Die.· Bescheinigung kann auf\nlich bekanntzumachen.                                        der Unterschriftenliste erteilt werden.","Nr. 105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                       2397\n4. Ein Wahlberechtigter kann nur einen Kreiswahl-          (2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahl-\nvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere         ausschuß alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge\nKreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine     vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vor-\nUnterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen un-     prüfung.\ngültig.\n(3) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelasse-\n(5) Dem Kreiswahlvorschldg sind beizufügen           nen Kreiswahlvorschläge in der in § 30 Abs. 1\n1. die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster          Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Form fest. Fehlt bei\nder Anlage 14, daß er seiner Aufstellung zu-        dem Kreiswahlvorschlag einer Wählergruppe das\nstimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine       Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als han-\nZustimmung zur Benennung als Bewerber gege-         dele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Par-\nben hat,                                            tei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebe-       früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzu-\nhörde nach dem Muster der Anlage 15, daß der        rufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen\nBewerber wählbar ist,                               des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen\n3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Aus-      mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen\nfertigung der Niederschrift über die Beschlußfas-   zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreiswahl-\nsung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung,     ausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unter-\nin der der Bewerber aufgestellt worden ist, im      scheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlaus-\nFalle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des         schuß eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 37\nGesetzes auch eine Ausfertigung der Nieder'-        Abs. 1), so gilt diese.\nschrift über die wiederholte Abstimmung, mit           (4) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des\nden vorgeschriebenen Versicherungen an Eides        Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß\nStatt (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes); die Niederschrift an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der\nsoll nach dem Muster der Anlage 16 gefertigt, die   Gründe bekannt und weist auf das zulässige Rechts-\nVersicherung an Eides Statt nach dem Muster         mittel hin.\nder Anlage 17 abgegeben werden.\n(5) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift nach\n(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4       dem Muster der Anlage 18 angefertigt.\nNr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit\n(Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen.             (6) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-\n(7) Für Bewerber, die keine Wohnung im Gel-          wahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort eine\ntungsbereich des Gesetzes innehaben und sich dort       Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf\nauch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt der      ihm bedenkliche Entscheidungen besonders hin. Er\nBundesminister des Innern die Wählbarkeitsbeschei-      ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlan-\nnigung. Sie ist bei der für den Wohnort des             gen alle für die Einlegung einer Beschwerde erfor-\nBewerbers zuständigen Vertretung der Bundesrepu-        derlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen\nblik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage       zu treffen.\nder erforderlichen Nachweise zu beantragen.\n§ 33\n§ 31                                   Beschwerde gegen Entscheidungen\ndes Kreiswahlausschusses\nVorprüfung der Kreiswahlvorschläge\ndurch den Kreiswahlleiter                  (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des\n(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem           Kreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter\nKreiswahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs         schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\nund übersendet dem Landeswahlleiter und dem             erhoben. Der Bundeswahlleiter kann telegraphisch\nBundeswahlleiter sofort je eine Ausfertigung. Er        oder fernschriftlich Beschwerde einlegen. Der Kreis-\nprüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreis-         wahlleiter erhebt seine Beschwerde schriftlich, tele-\nwahlvorschläge vollständig sind und den Erforder-       graphisch oder fernschriftlich beim Landeswahl-\nnissen des Gesetzes und der Bundeswahlordnung           leiter. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürze-\nentsprechen.                                            stem Wege den Landeswahlleiter über die einge-\ngangenen Beschwerden und verfährt nach dessen\n(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im     Anweisung; er unterrichtet auch den Bundeswahl-\nWahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in              leiter auf kürzestem Wege.\neinem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden\nist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen           (2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdefüh-\nWahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.                rer, die Vertrauensmänner der betroffenen Kreis-\nwahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter und den\nBundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die\n§ 32                         Beschwerde entschieden wird.\nZulassung der Kreiswahlvorschläge               (3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung\n(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauens-         des Larideswahlausschusses in der Sitzung im An-\nmänner der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in       schluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe\nder über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge          der Gründe bekannt und teilt sie sofort dem Bun-\nentschieden wird.                                       deswahlleiter mit.","2398                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 34                           3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Be-\nschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreter-\nBekanntmachung der Kreiswahlvorschläge\nversammlung, in der über die Aufstellung der Be-\nDer Kreiswcthlleiter ordnet die zugelassenen             werber und ihre Reihenfolge beschlossen worden\nKreiswcthlvorschläge tmter fortlaufenden Nummern            ist, mit den vorgeschriebenen Versicherungen an\nin der Reihenfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3        Eides Statt (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes), wobei sich\nund 4 des Gesetzes und durch die Mitteilung des             die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu\nLandeswahlleiters (§ 39) bestimmt ist, und macht sie        erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihen-\nöffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landes-          folge der Bewerber in der Landesliste in gehei-\nliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist,         mer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift\nerhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung                soll nach dem Muster der Anlage 22 gefertigt, die\nenthält für jeden Kreiswahl vorschlag die in § 30           Versicherung an Eides Statt nach dem Muster\nAbs. l Nr. 1 und 2 bezc>ichnPten Angaben.                   der Anlage 23 abgegeben werden.\n(5) § 30 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.\n§ 35\nInhalt und Form der Landeslisten                                        § 36\n(J) Die Landesliste soll nach dem Muster der An-                   Vorprüfung der Landeslisten\nlage 19 mit 2 Ausfertigungen eingereicht werden.                       durch den Landeswahlleiter\nSie muß enthalten\n(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Lan-\nl. den Namen der einreichenden Partei und, sofern       desliste Tag und Uhrzeit des Eingangs und über-\nsie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,     sendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausferti-\n2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Ge-       gung. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Lan-\nburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Wohnung         deslisten darauf, ob sie vollständig sind und den Er-\nder Bewerber.                                       fordernissen des Gesetzes und der Bundeswahlord-\nSie soll ferner Namen und Anschrift des Ver-            nung entsprechen.\ntrauensmanns und seines Stellvertreters enthalten.         (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein\nauf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber\n(2) Die Landesliste ist von mindestens 3 Mitglie-\nnoch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen\ndern des Vorstandes des Landesverbandes der             worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des\nPartei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem           anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.\nStellvertreter, persönlich und handschriftlich zu\nunterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land\nkeinen Landesverband oder keine einheitliche Lan-                                 § 37\ndesorganisation, so ist die Landesliste von den Vor-\nständen der nächstniedrigcn Gebietsverbände (§ 7                       Zulassung der Landeslisten\nAbs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des           (1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelasse-\nLandes liegen, dem Satz l gemäß zu unterzeichnen.       nen Landeslisten in der in § 35 Abs. 1 Satz 2 vorge-\nDie Unterschriften des einreichenden Vorstandes         schriebenen Form und mit der maßgebenden Bewer-\ngenügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungs-        berreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Par-\nfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende       teien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu\nVollmacht der anderen beteiligten Vorstände bei-        Verwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahlaus-\nbringt.                                                 schuß einer der Landeslisten eine Unterscheidungs-\nbezeichnung bei.\n(3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten\nParteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes           (2) Für das Verfahren gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5\nweiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf        entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelasse-\namtlichen Formblättern nach Anlage 20 zu erbrin-        nen Landeslisten in der vorn Landeswahlausschuß\ngen. Die Formblätter werden auf Anforderung vorn        festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahl-\nLandeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der An-      leiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine\nforderung ist der Name der Partei, die die Landes-      Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.\nliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbe-\nzeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der\n§ 38\nLandeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der\nFormblätter zu vermerken. Im übrigen gilt § 30                     Beschwerde gegen Entscheidungen\nAbs. 4 entsprechend.                                                   des Landeswahlausschusses\n(4) Der Landesliste sind beizufügen                     (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des\nLandeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter\n1. Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach        schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\ndem Muster der Anlage 21, daß sie ihrer Aufstel-    erhoben. Der Landeswahlleiter erhebt seine Be-\nlung zustimmen und für keine andere Landesliste     schwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschrif_t-\nihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber          lich beim Bundeswahlleiter. Der Landeswahlleiter\ngegeben haben,\nunterrichtet den Bundeswahlleiter auf kürzestem\n2. eine Bescheinigung ihrer Gemeindebehörde nach        Wege über die eingegangenen Beschwerden und\ndem Muster der Anlage 15, daß sie wählbar sind,     verfährt nach dessen Anweisung.","Nr. 105 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                     2399\n(2) Der BundeswahlJeiter lädt die Beschwerdefüh-             Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder\nrer, die Vertralwnsmänner der betroffenen Landes-               des Kennworts und rechts von dem Namen jedes\nlisten und den Lc.mdeswahlJeiter zu der Sitzung, in             Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,\nder über die Beschwerde entschieden wird.                   2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck\n(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung               die zugelassenen Landeslisten unter Angabe der\ndes Bundeswahlausschusses in der Sitzung im An-                 Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwen-\nschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe               det, auch diese, und der Familiennamen der er-\nder Gründe bekannt.                                             sten 5 Bewerber und links von der Parteibezeich-\nnung einen Kreis für die Kennzeichnung.\n§ 39\nJeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste er-\nBekanntmachung der Landeslisten                  hält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen\n(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zu-        in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Be-\ngelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3            schaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählun-\nSatz 1 und 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge            gen können Unterscheidungsbezeichnungen aufge-\nunter fortlaufenden Nummern und macht sie öffent-           druckt werden.\nlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede              (2) Die Wahlumschläge sollen 11,4 X 16,2 cm (DIN\nLandesliste die in § 35 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten          C 6) groß und mit dem Dienstsiegel des Landes ver-\nAngaben.                                                    sehen sein. Sie müssen undurchsichtig und minde-\n(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den          stens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Farbe\nKreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten           und Größe sein. Stehen einer Gemeinde die Um-\nund die Familiennamen der ersten 5 Bewerber mit.            schläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so be-\nschafft sie möglichst gleichmäßige Umschläge und\nstempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.\n§ 40\n(3) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 X 17,6\nAusschluß von der Verbindung\ncm groß und rot, die Wahlumschläge für die Brief-\nvon Landeslisten\nwahl blau sein.\n(l) Die Erklärung darüber, daß eine oder mehrere            (4) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die\nbeteiligte Landeslisten derselben Partei von der Li-        Stimmzettel mit. den erforderlichen Wahlumschlä-\nstenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des          gen zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er\nGesetzes), ist von dem Vertrauensmann der jeweili-          liefert den Gemeinden auch die erforderlichen\ngen Landesliste und seinem Stellvertreter gegen-            Wahlbriefumschläge und Siegelmarken.\nüber dem Bundeswah11eiter nach dem Muster der\nAnlage 24 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der\nnicht zu verbindenden Landeslisten unter Angabe                            5. Wahlräume, Wahlzeit\nder Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes ent-\nhalten und von dem Vertrauensmann der jeweiligen                                      § 42\nLandesliste und seinem Stellvertreter persönlich                                  Wahlräume\nund handschriftlich unterzeichnet sein.                        (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden\n(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Aus-          Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich,\nschlußerklärung Tag und Uhrzeit des Eingangs. Er            stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeinde-\nprüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußer-           gebäuden zur Verfügung.\nklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken ge-               (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die\ngen eine Ausschlußerklärung, so teilt er dies dem           Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzei-\nVertrauensmann der Landesliste und seinem Stell-            tig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiede-\nvertreter mit. § 25 des Gesetzes findet sinngemäße          nen Räumen desselben Gebäudes oder an verschie-\nAnwendung.                                                  denen Tischen des Wahlraumes gewählt werden.\n(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Aus-             Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvor-\nschluß von der Listenverbindung ab, so teilt der            stand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in\nBundeswahlleiter dies dem Vertrauensmann der je-            einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeinde-\nweiligen Landesliste und seinem Stellvertreter mit.         behörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung\nim Wahlraum sorgt.\n§ 41                                                       § 43\nStimmzettel, Wahlumschläge                                            Wahlzeit\n(1) Der Stimmzettel ist 21 X 29,7 cm (DIN A 4)             (1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.\ngroß und von weißem oder weißlichem Papier. Er                 (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn\nenthält nach dem Muster der Anlage 25 je in der             besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit\nReihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekannt-             einem früheren Beginn festsetzen und bis höchstens\nmachung                                                     21 Uhr ausdehnen.\n1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck                                       § 44\ndie zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter An-\nWahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\ngabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs\noder Standes, des Wohnorts und der Wohnung                (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\ndes Bewerbers sowie der Partei, sofern sie eine        6. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt","2400                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBeginn und Ende der Wahlzeit,                                                      § 46\ndie Wahlbezirke und Wahlräume;                                                Wahlzellen\nan Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer          (1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebe-\nAbgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die             hörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen\nAngaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen            ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbe-\nwerden.                                                  obachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag\nDabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,              legen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch\na) daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweit-        den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen,\nstimme hat,                                          wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen\nb) daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im        werden kann.\nWahlraum bereitgehalten werden,                         (2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereit-\nc) welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er         liegen.\nzu kennzeichnen ist,                                                          § 41\nd) in welcher Weise mit Wahlschein und besonders\ndurch Briefwahl gewählt werden kann,                                       Wahlurne\ne) daß nach§ 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlbe-           (1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforder-\nrechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur          lichen Wahlurnen.\npersönlich ausüben kann,                                (2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen\nf) daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetz-       sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der\nbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder      Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden\nmit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt     mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die\noder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl      Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als\nherbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder        2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.\neine solche Tat versucht.                              (3) Für die Stimmabgabe in Anstaltswahlbezirken\n(2) Für die Wahlbekanntmachung kann die An-           und vor einem beweglichen Wahlvorstand können\nlage 26 als Muster dienen.                               kleinere Wahlurnen verwendet werden.\n(3) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug\naus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 nach An-                                     § 48\nlage 26 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder                                Wahltisch\nim Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahl-\nraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein              Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt,\nStimmzettel beizufügen.                                  muß von allen Seiten zugänglich sein. An diesen\nTisch wird die Wahlurne gestellt.\nIII. Wahlhandlung\n§ 49\n1. Allgemeine Bestimmungen\nEröffnung der Wahlhandlung\n§ 45                              (1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung\nAusstattung des Wahlvorstandes               damit, daß er die Beisitzer durch Handschlag zur\nDie Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorste-          unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ver-\nher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahl-         pflichtet und so den Wahlvorstand bildet.\nhandlung                                                    (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der\n1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,                     Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem\n2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberech-         Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten\ntigten, denen nach Abschluß des Wählerver-           Wahlscheine (§ 25 Abs. 5), indem er bei den in die-\nzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden          sem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in\nsind,                                                der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahl-\nschein\" oder „W\" einträgt. Er berichtigt dement-\n3. Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender\nZahl,                                                sprechend die Abschlußbescheinigung des Wähler-\nverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte\n4. Vordrucke der Wahlniederschrift und der Zähl-         und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.\nlisten,\n5. Vordruck der Schnellmeldung,                             (3) Der Wahlvorstap.d überzeugt sich vor Beginn\nder Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.\n6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bun-          Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie\ndeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vor-       darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr\nschriften nicht zu enthalten brauchen,               geöffnet werden.\n7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug\n§ 50\naus ihr mit den Nummern l, 3, 4 und 6 nach An-\nlage 26,                                                        Uffentlichkeit der Wahlhandlung\n8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,                      Während der Wahlhandlung und der Ermittlung\n9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial       und Feststellung des Wahlergebnisses hat jeder-\nzum Verpacken der Stimmzettel und Wahl-              mann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Stö-\nscheine.                                              rung des Wahlgeschäfts möglich ist.","Nr. 105--Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                        2401\n§ 51                             (7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht\nOrdnung im Wahlraum                     einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person\nbeanstanden zu müssen oder werden sonst aus der\nDer Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung           Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zu-\nim Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt           lassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben,\nzum Wahlraum.                                            so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung\n§ 52                          oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahl-\nniederschrift zu vermerken.\nStimmabgabe\n(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrie-\n(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, er-         ben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehent-\nhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amt-       lich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler\nlichen Wahlumschlag. Der Wahlvorstand kann an-           nach Absatz 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Ver-\nordnen, daß er hierzu seine Wahlbenachrichtigung         langen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls\nvorzeigen soll.                                          ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen.\n(2) Er begibt sich damit in die Wahlzelle, kenn-\nzeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn in den                              § 53\nWahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf,                      Stimmabgabe behinderter Wähler\ndaß sich immer nur ein ·wähler und dieser nur so\nlange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.               (1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder\ndurch körperliches Gebrechen behindert ist, den\n(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des          Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag\nWahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei             zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben\nsoll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf          oder selbst in die Wahlurne zu legen, bestimmt eine\nVerlangen hat er sich über seine Person auszuwei-        Person seines Vertrauens, deren er sich bei der\nsen.                                                     Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem\n(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wäh-       Wahlvorstand bekannt. Vertrauensperson kann\nlers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die           auch ein vom Wahlberechtigten bestimmtes Mitglied\nWahlberechtigung festgestellt ist, übergibt der          des Wahlvorstandes sein.\nWähler den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher, der              (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung\nihn ungeöffnet in die Wahlurne legt, nachdem der         der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Ver-\nSchriftführer die Stimmabgabe im Wählerverzeich-         trauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die\nnis vermerkt hat.                                        Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung\n(5) Der Wähler ist berechtigt, den Wahlumschlag       erforderlich ist.\nselbst in die Wahlurne zu legen, sobald der Wahl-           (3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung\nvorsteher dies gestattet.                                der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfelei-\nstung von der Wahl eines anderen erlangt hat.\n(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurück-\nzuweisen, der                                                                     § 54\na) nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist\nund keinen Wahlschein besitzt,                                  Vermerk über die Stimmabgabe\nb) keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im                Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe ne-\nWählerverzeichnis       ein    Wahlscheinvermerk     ben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis\n(§ 27) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl\ndaß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetra-      muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.\ngen ist,\nc) bereits einen Stimmabgabevermerk im Wähler-                                    § 55\nverzeichnis hat (§ 54), es sei denn, er weist nach,     Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines\ndaß er noch nicht gewählt hat,\nDer Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Na-\nd) seinen Stimmzettel außerhalb der ·wahlzelle ge-       men, weist sich aus und übergibt den Wahlschein\nkennzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt        dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein.\nhat oder                                             Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahl-\ne) seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen           scheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so\nWahlumschlag oder in einem amtlichen Wahl-           klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und\numschlag abgeben will, der offensichtlich in         beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung\neiner das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise           des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlnieder-\nvon den übrigen abweicht oder einen deutlich         schrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den\nfühlbaren Gegenstand enthält.                        Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.\nEin Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Sat-\nzes 1 Buchstabe a) vorliegen und der im Vertrauen                                 § 56\nauf die Benachrichtigung, daß er im Wählerver-\nSchluß der Wahlhandlung\nzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt\nhat, ist bei der Zurückweisung gegebenenfalls dar-          Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies\nauf hinzuweisen, daß er bei der Gemeindebehörde          vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab\nbis 12 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.             dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuge-","2402                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nlassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der           (9) Das Wahlergebnis des Anstaltswahlbezirks\nZutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis        darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit er-\ndie anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben ha-          mittelt werden.\nben; § 50 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahl-\n(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-\nvorstehc~r die Wahlhandlung für geschlossen.\nten.\n2. Besondere Regelungen                                              § 58\n§ 57                                                 Stimmabgabe\nWahl in Anstaltswahlbezirken                      in kleineren Kranken- oder Pflegeanstalten\n(l) Zur Stimmabgabe in Anstaltswahlbezirken              (1) Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der\n(§ 12) wird jeder in der Anstalt anwesende Wahlbe-       Leitung einer kleineren Kranken- oder Pflegeanstalt\nrechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis        zulassen, daß in der Anstalt anwesende Wahlbe-\ngültigen Wahlschein hat.                                 rechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen\nWahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem be-\n(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile      weglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.\neines Anstaltswahlbezirks verschiedene Personen\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An-\nals Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.\nstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb\n(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einverneh-        der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung\nmen mit der Anstaltsleitung einen geeigneten             stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahl-\nWahlraum. Für die verschiedenen Teile eines An-          raum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her.\nstaltswahlbezirks können verschiedene Wahlräume          Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort\nbestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den         und Zeit der Stimmabgabe bekannt.\nWahlraum her.                                               (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich un-\n(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit         ter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und\nfür den Anstaltswahlbezirk im Einvernehmen mit           der erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge\nder Anstaltsleitung im Rahmen der allgemeinen            in die Anstalt, nimmt die Wahlscheine sowie die\nWahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.               Wahlumschläge mit den Stimmzetteln entgegen und\nlegt die Umschläge in die Wahlurne. Der Wahlvor-\n(5) Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten     steher oder sein Stellvertreter weist Wahlberech-\nden Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der            tigte, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer\nWahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der           Vertrauensperson bedienen wollen, darauf hin, daß\nStimmabgabe nach Absatz 6 hin.                           sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des\nWahlvorstandes als Vertrauensperson in Anspruch\n(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter\nnehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe\nund zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme\nbringt er die verschlossene Wahlurne und die\neiner verschlossenen Wahlurne und der erforder-\nWahlscheine in den Wahlraum seines Wahlbezirks.\nlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in die Kran-\nDort bleibt die Wahlurne bis zum Schluß der allge-\nkenzimmer und an die Krankenbetten begeben, um\nmeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird\ndort die Wahlscheine sowie die Wahlumschläge mit\nmit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt\nden Stimmzetteln entgegenzunehmen und die Um-\nund zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks\nschläge in die Wahlurne zu legen. Dabei muß auch\nausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlnieder-\nbettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit gege-\nschrift vermerkt.\nben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu\nkennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stell-            (4) § 57 Abs. 6 bis 8 findet entsprechende Anwen-\nvertreter weist Wahlberechtigte, die sich bei der        dung. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim-\nStimmabgabe der Hilfe einer Vertrauensperson be-         mungen.\ndienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ih-\nnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als                                      § 59\nVertrauensperson in Anspruch nehmen können.                             Stimmabgabe in Klöstern\nNach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlos-\nDie Gemeindebehörde kann auf Antrag der Klo-\nsene Wahlurne und die Wahlscheine in den Wahl-\nsterleitung die Stimmabgabe in Klöstern entspre-\nraum des Anstaltswahlbezirks zu bringen. Dort\nchend § 58 regeln.\nbleibt die Wahlurne bis zum Schluß der allgemei-\nnen Stimm'abgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit\n§ 60\ndem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt\nund zusammen mit den übrigen Stimmen des An-                Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten\nstaltswahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in                      und Justizvollzugsanstalten\nder Wahlniederschrift ven~erkt.                             (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justiz-\n(7) Die Offentlichkeit soll durch die Anwesenheit     vollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei\nanderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.           entsprechendem Bedürfnis Gelegenheit geben, daß\ndie in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten,\n(8) Die Anstaltsleitung ist für die Absonderung       die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein\nvon Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden         besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen\nKrankheiten behaftet sind.                               Wahlvorstand wählen.","Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                      2403\n(2) Die Gemeindebehörde verninbart mit der An-        sen Einrichtung. Die Leitung der Anstalt, des Klo-\nstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb         sters und der Massenunterkunft gibt den Wahlbe-\nder allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt     rechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für\neinen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde rich-         die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.\ntet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlbe- ·\nrechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt\nund sorgt dafür, di.lß sie zur Stimmabgabe den                   IV. Feststellung der Wahlergebnisse\nWahlraum aufsuchen können.\n§ 63\n(3) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Tm übrigen gel-\nFeststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\nten die allgemeinen Bestimmungen.\nIm Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der\n§ 61                           Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergeb-\nnis im Wahlbezirk. Er stellt fest\nStimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner\na) die Zahl der Wahlberechtigten,\ngesperrter Wohnstätten\nb) die Zahl der Wähler,\n(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner\nc) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststim-\ngesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesund-               men,\nheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen\nWahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemein-          d) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-\ndebehörde an, daß ein beweglicher Wahlvorstand               stimmen,\ndie Stimmzettel an den Sperrg(~bäuden entgegen-          e) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abge-\nnimmt. Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen                gebenen gültigen Erststimmen,\nWahlzeit die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem         f) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab-\nWahlvorsteher die Sperrgebäude und gibt an deren             gegebenen gültigen Zweitstimmen.\nwahlberechtigte Bewohner Wahlscheine aus.\n(2) § 58 Abs. 3 gilt entsprech@d. Im übrigen gel-                                § 64\nten die allgemeinen Bestimmungen.                                          Zählung der Wähler\nVor dem Offnen der Wahlurne werden alle nicht\n§ 62                           benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom\nBriefwahl                         Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlum-\nschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet\n(1) Wer durch Briefwahl wählt,\ngezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabe-\nkennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt         vermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der\nihn in den amtlichen Wahlumschlag und ver-             eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt\nschließt diesen mit der beigefügten Siegelmarke,       sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine\nunterzeichnet die auf dem Wahlschein vorge-              Ubereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-\ndruckte Versicherung an Eides Statt zur Brief-         schrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.\nwahl unter Angabe des Ortes und Tages,\nsteckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag                                    § 65\nund den unterschriebenen Wahlschein in den\nZählung der Stimmen\namtlichen Wahlbriefumschlag,\nverschließt den Wahlbriefumschlag und                       (1)   Nachdem die Wahlumschläge sowie die\nStimmabgabevermerke und die Wahlscheine ge-\nübersendet den Wahlbrief durch die Post an den           zählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter\ndarauf angegebenen Kreiswahlleiter. Der Wahl-\nAufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge,\nbrief kann auch in der Dienststelle des Kreiswahl-     nehmen die Stimmzettel heraus, legen sie getrennt\nleiters abgegeben werden.                              nach abgegebenen Zweitstimmen und behalten sie\n(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kenn-         so unter Aufsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf\nzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Für           denen nur eine Erststimme abgegeben worden ist,\ndie Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 53 sinn-       wird ein eigener Stapel gebildet. Leere Wahlum-\ngemäß. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine         schläge, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie\nVertrauensperson kennzeichnen lassen, so hat diese       Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Be-\ndurch Unterschreiben der Versicherung an Eides           denken geben, und Wahlumschläge, die mehrere\nStatt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den           Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und\nStimmzettel gemäß dem erklärten Willen des               von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten\nWählers gekennzeichnet hat.                              Beisitzer in Verwahrung genommen.\n(3) In Kranken- und Pflegeanstalten, sozialthera-        (2), Die Beisitzer, die die geordneten, nicht nach\npeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten         Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimmzettel unter\nsowie Klöstern und Massenunterkünften ist Vor-           ihrer Aufsicht haben, zählen diese und halten fest,\nsorge zu treffen, daß den Erfordernissen des Absat-      wieviel gültige Zweitstimmen auf die jeweilige Lan-\nzes 2 Satz 1 entsprochen werden kann. Die Gemein-        desliste entfallen und wieviel Zweitstimmen als un-\ndebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Lei-          gültig anzusehen sind. Danach übergeben die Bei-\ntung der Anstalt, des Klosters oder der Massenun-        sitzer die einzelnen Stapel nacheinander dem Wahl-\nterkunft einen geeigneten Raum und veranlaßt des-        vorsteher. Der Wahlvorsteher liest bei jedem","2404                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nStimmzettel laut vor, für welche Landesliste die       3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die\nZweitstimme abgegeben worden ist; bei den Stimm-           ungekennzeichneten Stimmzettel,\nzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben        4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken ge-\nworden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene           geben haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln,\nZweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem         die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben\nWahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügt er die-           haben, und die Wahlumschläge mit mehreren\nsen den nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimm-         Stimmzetteln\nzetteln bei. Nuch dem Vorlesen eines jeden Stapels\nje für sich und behalten sie unter Aufsicht.\nstellt der Beisitzer, der den Stapel unter Aufsicht\nhatte, fest, ob unter Berücksichtigung der nach\nSatz 4 vom Wahlvorsteher ausgesonderten Stimm-.                                  § 66\nzettel rechnerische Ubereinstimmung der von ihm\nnach Satz 1 ermittelten Zahl mit der Zählliste be-                            Zähllisten\nsteht (§ 66 Abs. 2). Ergeben sich zahlenmäßige Ab-        (1) Nach dem Muster der Anlage 27 werden\nweichungen, hat der Beisitzer den Stapel erneut zu     1. eine Zählliste für die gültigen und die ungültigen\nzählen; der Wahlvorsteher hat die Stimmzettel ge-          Erststimmen,\ngebenenfalls nochmuls zu verlesen.\n2. eine Zählliste für die gültigen und die ungültigen\n(3) Das Vorlesen der gültigen und ungültigen            Zweitstimmen\nZweitstimmen durch den Wahlvorsteher ist durch         je von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahl-\neinen vom Wahlvorstand zu bestimmenden Beisit-         vorstandes geführt.\nzer laufend zu kontrollieren. Das gilt auch für das\nVorlesen der Stimmzettel nach den Absätzen 4 bis 6.       (2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene\ngültige und ungültige Stimme in der in Betracht\n(4) Sodann werden die Stimmzettel, die nicht nach   kommenden Spalte der Zählliste, indem er fortlau-\nAbsatz 1 Satz 3 ausgesondert worden sind, von          fend eine Zahl abstreicht, und wiederholt den Auf-\nmehreren Beisitzern unter Aufsicht des Wahlvor-        ruf laut. Nach dem Vorlesen eines jeden Stapels der\nstehers nach abgegebenen Erststimmen neu geord-        nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 3 ausgesonderten\nnet, getrennt gelegt und so unter Aufsicht gehalten.   Stimmzettel stellt der Listenführer die rechnerische\nAuch aus den Stimmzetteln, auf denen nur die           Ubereinstimmung mit den von den Beisitzern nach\nZweitstimme abgegeben worden ist, wird ein eige-       § 65 Abs. 2 Satz 1 ermittelten Zahlen fest. Bei noch-\nner Stapel gebildet. Die Erststimmen werden hierauf    maligem Vorlesen der Stimmabgabe durch den\nin gleicher Weise gezählt wie die Zweitstimmen.        Wahlvorsteher (§ 65 Abs. 2 letzter Satz) hat der Li-\n(5) Hierauf sagt der Wahlvorsteher für die nach     stenführer seine Eintragungen zu überprüfen.\nAbsatz 1 Satz 3 ausgesonderten leeren Wahlum-             (3) Der Kreiswahlleiter kann aus wichtigem\nschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel, die        Grund anordnen, daß Gegenzähllisten geführt wer-\nihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwah-       den.\nrung hat, übergeben werden, jeweils an, daß beide\nStimmen ungültig sind.                                    (4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher\nund Listenführer unterschrieben.\n(6) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand\nüber die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri-\ngen nach Absatz l Satz 3 ausgesonderten Stimmzet-                                § 67\nteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher\nBekanntgabe des Wahlergebnisses\ngibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt\nbei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber             Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im\noder für welche Landesliste die Stimme abgegeben       Wahlbezirk mit den in § 63 bezeichneten Angaben\nworden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes        im Anschluß an die Feststellungen mündlich be-\nStimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erst-      kannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlnieder-\nstimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder        schrift (§ 69 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 68\nungültig erklärt worden sind und versieht die          genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahl-\nStimmzettel mit fortlaufenden Nummern.                 vorstandes nicht mitgeteilt werden.\n(7) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes\nvor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine                                § 68\nerneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den\nSchnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse\nAbsätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die\nerneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu          (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest-\nvermerken.                                             gestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis-\nwahlleiter. Ist die Gemeinde in mehrere Wahlbe-\n(8) Die vom Wühlvorsteher bestimmten Beisitzer\nzirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das\nsammeln\nWahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebe-\n1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und       hörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke\ndie Zweitstimme oder nur die Erststimme abge-      der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahllei-\ngeben worden sind, getrennt nach den Bewer-        ter meldet. Der Landeswahlleiter kann anordnen,\nbern, denen die Erststimme zugef allell ist,       daß die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen\n2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme      Gemeinden über die Kreisverwaltungsbehörde ge-\nabgegeben worden ist,                              meldet werden.","Nr. 105 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                       2405\n(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege              fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse\n(Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) er-        der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der\nstattet. Sie enthält die Zahlen                           Anlage 30 bei.\na) der Wahlberechtigten,                                     (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreis-\nb) der Wähler,                                            wahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlnie-\nc) der gültigen und ungültigen Erststimmen,               derschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zu-\nd) der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,              gänglich sind.\ne) der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen                                      § 70\nErststimmen,\nObergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen\nf) der für jede Landesliste abgegebenen gültigen\nZweitstimmen.                                           {1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt,\nso schlägt der Wahlvorsteher\n(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den\n1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach\nSchnellmeldungen der Gemeindebehörden das vor-\nWahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf de-\nläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf\nnen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,\nschnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei\nund nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,\ngibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten\nkann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundes-             2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,\nwahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse            3. die eingenommenen Wahlscheine,\nsofort und laufend weiter.                                soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt\n(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den            sind, je für sich in Papier ein, versiegelt die einzel-\nSchnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläu-          nen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und\nfige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und mel-           übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Uber-\ndet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.         gabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorste-\nher sicherzustellen, daß die unter Nummer 1 bis 3\n(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den            aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugäng-\nSchnellmeldungen der Landeswahlleiter das vorläu-         lich sind.\nfige Wahlergebnis im Wahlgebiet.\n(2) Die Gemeindebehörde verwahrt die Pakete,\n(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Ge-        bis die Vernichtung zugelassen ist (§ 87). Sie hat\nmeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach            sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht\ndem Muster der Anlage 28 erstattet.                       zugänglich sind.\n(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde\n§ 69                            das Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung\nWahlniederschrift                      gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die\nWahlumschläge zurück. Die Gemeindebehörde be-\n(1) Uber die Wahlhandlung, die Ermittlung und          wahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.\ndie Feststellung des Wahlergebnisses ist vom\nSchriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Mu-            (4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 be-\nster der Anlage 29 zu erstellen. Die Niederschrift ist    zeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis-\nzu verlesen und anschließend von den Mitgliedern          wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pa-\ndes Wahlvorstandes zu unterschreiben. Verweigert          kets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde\nein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift,         das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, ent-\nso ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu      nimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt\nvermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die          das Paket erneut. Uber den Vorgang ist eine Nie-\nMitglieder des Wahlvorstandes die Wahlnieder-             derschrift zu fertigen.\nschrift. Beschlüsse nach § 52 Abs. 7, § 55 Satz 3 und\n§ 71\n§ 65 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der\nWahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahler-                 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung\ngebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermer-               der Feststellung des Briefwahlergebnisses\nken. Dieser werden beigefügt                                 (1) Der Kreiswahlleiter sorgt für die Bereitstel-\ndie Zähllisten,                                        lung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt\ndie Stimmzettel und Wahlumschläge, über die            dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte\nder Wahlvorstand nach § 65 Abs. 6 beson-          zur Verfügung. Für die Tätigkeit des Briefwahlvor-\nders beschlossen hat,                             standes gelten im übrigen die allgemeinen Vor-\ndie Wahlscheine, über die der Wahlvorstand             schriften sinngemäß.\nnach § 55 besonders beschlossen hat.                 (2) Der Kreiswahlleiter trifft durch nähere Verein-\n(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-         barung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen\nschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemein-          dafür, daß alle am Wahltage bei dem Zustellpost-\ndebehörde.                                                amt seines Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit ein-\ngegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereitgehal-\n(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-         ten und von einem Beauftragten des Kreiswahllei-\nwahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvor-         ters gegen Vorlage eines von diesem erteilten Aus-\nstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Be-          weises am Wahltage bis 18 Uhr in Empfang genom-\nsteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so          men werden.","2406                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem am       die Zähllisten,\nWahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen        die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der\nWahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den               Wahlvorstand nach § 65 Abs. 6 besonders be-\nvom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur               schlossen hat,\nden Eingangstag. Er sammelt die Wahlbriefe unge-\ndie Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückge-\nöffnet und hält sie unter Verschluß.\nwiesen hat,\n(4) Der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe        die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand be-\nnach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabe-                 schlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurück-\nstellen) und Wahlscheinnummern und verteilt sie                gewiesen wurden.\nauf die einzelnen Wahlvorstände. Er übergibt jedem      Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift\nWahlvorstand die Wahlscheinverzeichnisse (§ 25         mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter.\nAbs. 7) der ihm zugeteilten Gemeinden.                  Er verpackt die Unterlagen gemäß § 70 Abs. 1 und\n(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden        übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt,\nvom Kreiswahlleiter angenommen, mit den in Ab-          bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 87). § 69\nsatz 3 vorgeschriebenen Vermerken versehen und          Abs. 4 gilt entsprechend.\nungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm ver-            (4) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom\nsiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt,       Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den\nbis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist       Wahlkreis (§ 68) und in die Zusammenstellung des\n(§ 87). Er hat sicherzustellen, daß das Paket Unbe-     endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises\nfugten nicht zugänglich ist                             (§ 73) übernommen.\n(5) Wenn der Bundeswahlleiter feststellt, daß in-\n§ 72                          folge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereig-\nnissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung\nFeststellung des Briefwahlergebnisses\nvon Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch\n(1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe      betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel\neinzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und           spätestens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben\nden Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Na-        worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem\nmen des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefun-         solchen Falle werden, sobald die Auswirkungen des\nden hat und Beanstandungen nach § 39 Abs. 4 · Ereignisses behoben sind, spätestens aber am\nSatz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes nicht zu erheben        21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis be-\nsind, wird der Wahlumschlag ungeöffnet in die           troffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahl-\nWahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die          vorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahl-\nStimmabgabe im Wahlscheinverzeichnis durch Un-          ergebnisses überwiesen.\nterstreichen des Namens des Wählers vermerkt hat.\nDie Wahlscheine werden gesammelt.\n§ 73\n(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken er-\nhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die          Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis\nZulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist             (1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlnieder-\nvom Brief wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein         schriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit\nTatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des      und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahl-\nGesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der      niederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl\nnach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und        im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten\ndie Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in        wahlbezirksweise mit Gemeinde-Zwischensummen\nder Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückge-       unter Hinzufügen des Briefwahlergebnisses nach\nwiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszuson-          dem Muster der Anlage 31 zusammen. Ergeben sich\ndern, mit einem Vermerk über den Zurückwei-             aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Grün-\nsungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen          den Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des\nund fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zu-        Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter so-\nrückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wäh-         weit wie möglich auf.\nler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgege-\n(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahl-\nben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).\nleiter ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahler-\n(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbrie-          gebnis des Wahlkreises. Er stellt fest\nfen entnommen und in diE~ Wahlurne gelegt worden        a) die Zahl der Wahlberechtigten,\nsind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen           b) die Zahl der Wähler,\nWahlzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergeb-\nc) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststim-\nnis mit den in § ü3 unter den Buchstaben b) bis f) be-\nmen,\nzeichneten Angaben nach den sinngemäß anzuwen-\ndenden allgemeinen Vorschriften fest. Sobald das        d) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-\nWahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Wahl-           stimmen,\nvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreiswahllei-        e) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abge-\nter nach dem Muster der Anlage 28. Der Wahlvor-              gebenen gültigen Erststimmen,\nstand nimmt eine Wahlniederschrift nach dem Mu-          f) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab-\nster der Anlage 30 auf. Dieser werden beigefügt              gegebenen gültigen Zweitstimmen.","Nr. 105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                        2407\nDer Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische     a) die Zahl der Wahlberechtigten,\nBerichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor-      b) die Zahl der Wähler,\nstandes vorzunehmen und über die Gültigkeit abge-      c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-\ngebener Stimmzettel abweichend zu beschließen.              stimmen,\nUngeklärte Bedenken vermerkt er in der Nieder-\nd) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab-\nschrift.\ngegebenen gültigen Zweitstimmen und\n(3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, wel-  e) im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die\ncher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.                     Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksich-\n(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein parteiloser        tigenden Zweitstimmen der einzelnen Landesli-\nBewerber oder der Bewerber einer Partei, für die im         sten (bereinigte Zahlen).\nLand keine Landesliste zugelassen ist, gewählt wor-    Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechne-\nden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Ge-      rische Berichtigungen an den Feststellungen der\nmeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebe-       Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzuneh-\nnen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Brief-    men.\nwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlnieder-\nschriften befindlichen auf diesen Bewerber lauten-        (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Lan-\nden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß stellt      deswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-\nfest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2      satz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich be-\ndes Gesetzes unberücksichtigt bleiben und bei wel-     kannt.\nchen Landeslisten sie abzusetzen sind.                    (4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.\n(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der           (5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundes-\nKreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-        wahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit\nsatz 2 Satz 2, Absätzen 3 und 4 bezeichneten Anga-     der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses so-\nben mündlich bekannt.                                  wie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in\nden einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).\n(6) Nach dem Muster der Anlage 32 wird eine\nNiederschrift über die Feststellung des Wahlergeb-\nnisses angefertigt. Die Niederschrift und die ihr bei-                           § 75\ngefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses                 Abschließende Feststellung des Ergebnisses\nwird von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschus-                        der Landeslistenwahl\nses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenom-\n(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlnieder-\nmen haben, unterzeichnet.\nschriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach\n(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Ge-      den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlaus-\nwählten nach der mündlichen Bekanntgabe des end-       schüsse\ngültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und          1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten\nweist ihn auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes       jeder Partei zusammen und ermittelt\nhin.\n2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen\n(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-          gültigen Zweitstimmen,\nwahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnell-       3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der\nstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des          einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Ge-\nKreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zu-             samtzahl der gültigen Zweitstimmen,\nsammenstellung.                                        4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im\n(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahllei-        Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,\nter, dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des      5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landes-\nBundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 41          listen und Listenverbindungen jeder Partei,\nAbs. 2 des Gesetzes mit, an welchem Tag die An-        6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber,\nnahmeerklärung des gewählten Bewerbers einge-              die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der\ngangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat.          Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.\nIm Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an\nwelchem Tag die Benachrichtigung zugestellt wor-       Er teilt die Stimmenzahlen der einzelnen Landes-\nlisten und Listenverbindungen der Parteien, die\nden ist.\nnicht nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes bei der Vertei-\n§ 74                          lung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt\nbleiben, so lange durch 1, 2, 3 usw., bis soviel\nFeststellung des Zweitstimmenergebnisses im land      Höchstzahlen ermittelt sind, wie nach Abzug der in\n(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlnieder-      § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bezeichneten erfolg-\nschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach    reichen Wahlkreisbewerber Sitze zu verteilen sind.\ndie endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen        In entsprechender Weise errechnet er, wie sich die\nWahlkreisen des Landes (§ 73 Abs. 2 und 4) nach        auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze auf die\ndem Muster der Anlage 31 zum Wahlergebnis des          einzelnen Landeslisten verteilen.\nLandes zusammen.                                          (2) Nach Berichterstattung durch den Bundes-\n(2) Nach Berichterstattung durch den Landes-        wahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das\nwahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das        Gesamtergebnis der Listenwahl. Er stellt für das\nZweitstimmenergebnis im Land. Er stellt fest           Wahlgebiet fest","2408                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\na) die Zahl der Wahlberechtigten,                         werber eingegangen sind und welche Bewerber die\nb) die Zahl der Wi:ihler,                                 Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des\nc) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-          Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benach-\nstimmen,                                             richtigungen zugestellt worden sind.\nd) die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfal-\nlenen ~Jülligen Zweitstimmen,                                                  § 18\ne) die Parteien, die nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes          Dberprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter\naa) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,                    und den Bundeswahlleiter\nbb) bei der Verteihmg der Listensitze unberück-          (1) Der Landeswahlleiter und der Bundeswahl-\nsichtigt bleiben,                                leiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften\nf) die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen          des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung\nListenverbindnnqen entfallenen Zweitstimmen,        und der Verordnung über den Einsatz von Wahl-\ngeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag\ng) die Zahl der Si1ze, die auf die einzelnen Listen-\ndurchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer\nverbindungen und Landeslisten entfallen,\nPrüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die\nh) welche Landeslistenbewerber gewählt sind.             Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungs-\n(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Bun-     gesetzes).\ndeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2            (2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter\nbezeichneten Angaben mündlich bekannt.                    dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundes-\n(4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.       wahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden\nvorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der\n(5) DE~r Bundeswahlleiter teilt dem Landeswahl-\nBundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die\n1.eiter mit, welchP Landeslistenbewerber gewählt\nLandeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahl--\nsind.\nunterlagen übersenden.\n§ 76\nBekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse                 V. Nachwahlen, Wiederholungswahlen,\n(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,                    Ersatz von Abgeordneten\nwird das endgültige Wahlergebnis                                                    § 79\nfür den Wahlkreis mit den in § 73 Abs. 2 bezeich-\nNachwahl\nneten Angaben und dem Namen des gewählten\nWahlkreisbewerbers vom Kreiswahlleiter,               (1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes\nfür das Land mit den in § 7?i Abs. 2 unter den Buch-      eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt\nstaben c) und e) und in § 74 Abs. 2 bezeichneten    oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt wer-\nAngaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den       den kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und\nNamen der im Land gewählten Bewerber vom           gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird.\nLandeswahlleiter,                                  Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter\nund dieser den Bundeswahlleiter.\nfür das Wahlgebiet mit den in § 75 Abs. 2 unter den\nBuchstaben a) bis g) bezeichneten Angaben, der         (2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreis-\nVerteilung der Sitze auf die Parteien (Wähler-     wahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreis-\ngruppen), gegliedert nach Ländern, sowie den        wahlleiter den Vertrauensmann auf, binnen einer zu\nNamen der im Wahlgebiet gewi:ihlten Bewerber       bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Be-\nvom Bundeswahlleiter                                werber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß vom\nöffentlich bekanntgemacht.                                Vertrauensmann und seinem Stellvertreter unter-\nzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des Gesetzes\n(2) Eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung           braucht nicht eingehalten zu werden; der Unter-\nübersendet                                                schriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes be-\nder Landeswahlleiler dem Bundeswahlleiter,                darf es nicht.\nder Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deut-\n(3) Bei der Nachwahl wird\nschen Bundestages.\nmit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerver-\n§ 77                          zeichnissen,\nvorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach\nBenachrichtigung der gewählten\nden für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlä-\nLandeslistenbewerber\ngen,\nDer Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bun-      in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken\ndeswahlausschuß für gewählt erklärten Landes-             und Wahlräumen und\nlistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe\nvor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorstän-\ndes endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung\nden\nund weist sie auf die Vorschriften des § 45 des Ge-\nsetzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und dem         gewählt.\nPräsidenten des Bundestages sofort nach Ablauf der           (4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines\nFrist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an welchen        Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die\nTagen die Annahmeerklärungen der gewählten Be-           Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für die Nach-","Nr. 105  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                     2409\nwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen          (7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der\nersetzt. § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahl-        Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpas-\nscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften       sung des Wiederholungswahlverfahrens an beson-\nerteilt. Wahlbriefo mit alten Wahlscheinen, die        dere Verhältnisse treffen.\nbeim Kreiswahlleiter eingegangen sind, werden von\ndiesem gesammeJt und untPr Beachtung des Wahl-                                   § 81\ngeheimnisses vernichtet.                                          Berufung von Listennachfolgern\n(5) Findet die Nachwahl slatt, weil die Wahl in-       (1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahllei-\nfolge höherer GewaJt oder aus sonstigem Grund          ter und dem Präsidenten des Bundestages Vor- und\nnicht durchgeführt werden konnte, so behalten die     Familiennamen, Beruf oder Stand, Wohnort und\nfür die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für       Wohnung des Listennachfolgers sowie den Tag, an\ndie Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen      dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, so-\nnur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nach-      fort mit. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt\nwahl stattfindet, ausgestellt werden.                 er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zuge-\n(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Rege-  stellt worden ist.\nlungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse           (2) Der Bundeswahlleiter macht bekannt, welcher\ntreffen.                                              Bewerber in den Bundestag eingetreten ist, und\n(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der         übersendet Abschrift der Bekanntmachung an den\nNachwahl öffenfüch bekannt.                           Präsidenten des Bundestages.\n§ 80\n(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine\nAnwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem\nWiederholungswahl                    Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt.\n(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu er-      Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.\nneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprü-\nfungsverfahren erforderlich ist.\n(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken          VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nwiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbe-                                § 82\nzirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die\nWahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei                  W ahlstatistische Auszählungen\nder Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände           (1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit\nkönnen neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt        sie nicht nach § 51 des Gesetzes angeordnet sind,\nwerden.                                               nur mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchge-\n(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von       führt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausge-\nUnregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Be-        wählt und die Auszählungen so durchgeführt wer-\nhandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in    den, daß· das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Aus-\nden betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der        zählungen können unter Verwendung von Stimm-\nAufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Ab-      zetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen oder\nschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzu-       unter Verwendung verschiedener Wahlurnen oder -\nführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentschei-     gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden.\ndung keine Einschränkungen ergeben.                   Durch die Auszählung darf die Feststellung des\n(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht   Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert\nverloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu strei-   werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen\nchen. Wird die Wahl vor Ablauf von 6 Monaten          den mit der Auszählung beauftragten Behörden und\nnach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken      Personen nur an Amtsstelle und nur so lange zur\nwiederholt, so können Wahlberechtigte, die für die    Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im\nHauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, nur        übrigen sind die Stimmzettel nach den Vorschriften\ndann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren           der§§ 69, 70 zu behandeln.\nWahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben,          (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der\nfür die die Wahl wiederholt wird.                     wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 51\n(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in        Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Bundes-\ndem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl statt-       amt und den Statistischen Landesämtern vorbehal-\nfindet, ausgestellt werden. Wird die Wahl vor Ab-     ten. Diese Ergebnisse können den Gemeinden, die\nlauf von 6 Monaten nach der Hauptwahl nur in ein-     Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zu deren\nzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Perso-    Ergänzung und zu zusammengefaßter Veröffent-\nnen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken     lichung überlassen werden. Die Ergebnisse für ein-\nmit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren        zelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben\nWahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wieder-     werden.\nholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem\n§ 83\nGebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.\nOffentliche Bekanntmachungen\n(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden,\nwenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung          Die nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundes-\nergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht    wahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Be-\nmehr wählbar ist.                                     kanntmachungen erfolgen durch","2410                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nden Bundeswahlleiter                                    der Wahl bei den Nichtwählern der gleiche Ver-\nim Bundesanzeiger,                                merk anzubringen, der bei den Wählern als Stimm-\nabgabevermerk angebracht worden ist, es sei denn,\ndie~ Landeswahlleiter\ndaß der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein\nim Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amts-    schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas ande-\nblatt der Landesregierung oder des Innenmini-     res anordnet. Wahlberechtigte, die nach § 16 auf\nsteriums,                                         Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen\ndie Krejswahlleiter                                     wurden, sind zu streichen.\nin den Amtsblättern oder Zeitungen, die allge-       (5) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis dürfen\nmein für Bekanntmachungen der Kreise (kreis-      nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen\nfreien Städte) des Wahlkreises bestimmt sind,     Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt wer-\ndie Gemeindebehörden                                    den, wenn das Ersuchen um Auskunft mit der Wahl\nzusammenhängt. Ein solcher Anlaß liegt insbeson-\nin ortsüblicher Weise.\ndere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprü-\nfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbei-\n§ 84\nten vor.\nZustellungen\n§ 87\nZustellungen werden nach den Vorschriften des\nVernichtung von Wahlunterlagen\nVerwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. _379) in der jeweils geltenden       (1) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Anträge/\nFassung vorgenommen.                                    Erklärungen zum Antrag auf Eintragung in das\nWählerverzeichnis, Wahlscheinanträge, Wahlscheine,\n§ 85                          Hilfslisten, Anlagen zu den Wahlniederschriften der\nBeschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken         Wahlbezirke, \\Nahlbriefe usw., können 60 Tage vor\nder Wahl des neuen Bundestages vernichtet werden.\n(1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Stimmzettel\nsowie die Wahlscheinvordrucke (Anlage 6), die              (2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß\nWahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 7), die         die Anträge/Erklärungen zum Antrag auf Eintra-\nSiegelmarken (Anlage 8) und die Wahlbriefum-            gung in das Wählerverzeichnis (§ 16),\nschläge (Anlage 9) für seinen Wahlkreis.\ndie Wahlscheinanträge (§§ 22 ff.),\n(2) Der Landeswahlleiter beschafft die Wahlum-       die gültigen Stimmzettel und die Wahlscheine\nschläge, die Formblätter für die Unterschriftenlisten   (§§ 70, 72),\n(Anlagen 12 und 20), die Vordrucke für die Nieder-\ndie verspätet eingegangenen Wahlbriefe (§ 71\nschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anla-\nAbs. 5)\ngen 16 und 22) und die Merkblätter für die Brief-\nwahl (Anlage 10).                                       früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein\nschwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeu-\n(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die        tung sein können.\nWahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vor-\ndrucke, soweit nicht der Landeswahlleiter die Liefe-                                    § 88\nrung übernimmt.                                                                 Stadtstaatklausel\n(4) Der Bundesminister des Innern beschafft die         In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg be-\nFormblätter für die Ausübung des Wahlrechts von         stimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben\nWahlberechtigten, die ihre Hauptwohnung im Land         wahrnehmen, die im Gesetz und in der Bundeswahl-\nBerlin und eine Nebenwohnung im übrigen Gel-            ordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.\ntungsbereich des Gesetzes innehaben (Anlage 1).\n§ 89\n§ 86                                                    Berlin-Klausel\nSicherung der Wählerverzeichnisse\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Wählerverzeichnisse sind so zu verwahren,        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndaß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte ge-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 54 des Bundeswahl-\nschützt sind.                                           gesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Die bei einer Wahl verwendeten Wählerver-\nzeichnisse dürfen vor Ablauf von 6 Monaten nach                                         § 90\nder Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn der                                   Inkrafttreten *)\nStand des Wählerverzeichnisses am Tage der Haupt-\nwahl erkennbar bleibt.                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft. Sie findet erstmals auf die Wahl des\n(3) Nach Ablauf von 6 Monaten kann das Wäh-          3. Bundestages Anwendung.\nlerverzeichnis ohne Rücksicht auf Absatz 2 fortge-\nführt werden, wenn nicht der Landeswahlleiter mit       *) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Bundeswahlordnung\nRücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfah-          in der Fassung vom 16. Mai 1957 (Bundesgeset~?l. I S. 441, 532).\nDie Änderungen auf Grund der Verordnung zur Änderung der Bu~-\nren etwas anderes anordnet.                                deswahlordnung vom 30. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 621), 8. Apnl\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 229), 28. Juli 1972 (Bundes.gese.tzbl.. I\n(4) In Wählerverzeichnissen, die fortgeführt wer-       S. 1353) und 24. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2043) smd Jeweils\nin Kraft getreten am 4. Juni 1961, 16. April 1965, 6. August 1972\nden sollen, ist nach Ablauf von 6 Monaten seit             und 3. August 1975.","Nr. 105--Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                        2411\nAnlage 1\n(zu § 16 Abs. 2 und 4)\n- Erstausfertigung -\n(Antrag/Erklärung in zweifacher Ausfertigung ausfüllen)            1)\nAntrag/Erklärung zum Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Ausstellung eines\nWahlscheines mit Briefwahlunterlagen von Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, die\nihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\ninnehaben.\nAn die\nGemeindebehörde\nBetr.: Teilnahme an der Wahl zum           Deutschen Bundestag\nIch/Wir beantrage(n) -- hübe(n) beantragt die Eintragung in das Wählerverzeichnis\n- und die Ausstellung eines Wühlscheines mit Briefwahlunterlagen -              2) 3 )\n(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)\nFamilienname:                                                      Familienname: .....\nVorname:                                                           Vorname:\ngeb. am:                                                           geb. am:\nHauptwohnung im Land Berlin:                                       Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\nFamilienname:                                                      Familienname:\nVorname:                                                           Vorname:\ngeb. am:                                                           geb. am:\nHauptwohnung im Land Berlin:                                       Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\nIch/Wir habe(n) in\n(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\neine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ............ ..                       19„  bei der\nMeldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet. Weitere Nebenwohnungen -                      sind in\n.......... - sind nicht vorhanden 2).\nBei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das vVählerverzeichnis gestellt worden.\nMir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben\ndie Eintragungen in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt\nwählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine\nsolche Tat versucht.","2412                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nWdhlschein und Briefwahlunterlagen\n4\n) sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden\n1\n) sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor· und Familienname, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\n.. , den        19\n(Unterschrift) 5)                                                         (Unterschrift) 5)\n(Unterschrift) 5)                                                         (Unterschrift) 5)\n(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin\nAntragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen\nMelderegister sind folgende Nebenwohnungen verzeichnet:\nDie Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt. Ein Ausschluß vom Wahl-\nrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.\n.. , den        19 ..... .\n(Dienstsiegel)\n1) Antrag/Erklärung ist im Durchschreibeverfoh1en auszufüllen.\n2) NichtzutreUendes streid1en.\n:1) Wahlberechtigte,  die im Wahlraum des für ihre Nebenwohnung zuständigen Wahlbezirks wählen wollen, benötigen keinen\nWahlschein und keine Briefwilhluntcrlagcn. In diesem Fall ist die mit Fußnote 3) versehene Zeile zu streichen.\n4) Zutreffendes ankreuzen.\nr.) Bei mehrerem Antraustellem Onlcrsc:hriflen aller Antragsteller.","Nr. 105    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                   2413\n-    Zweitausfertigung -\n(Die Zweitausfertigung isl nach Bescheinigung der Eintragung in das Wählerverzeichnis von der für die\nNebc~nwohnung zuslüncligcn G(!meinde an das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt [Bezirksein-\nwohnen::mt] in Berlin zurückzusenden)\nAnlrag/fakliirung zum Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Ausstellung eines\nWahlscheines mit Briefwahl unterlagen von Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, die\nihre Hauplwolrnung im Land Berlin und eine Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes inne-\nhaben.\nAn die\nGemcindcl)chürdc\nßclr.: Teiln,il11r1C, an der W,1hl zum            Deulschen Bundestag\nIch/Wir bcanl.n1qc(n) -- hilbc(n) beantragt die föntragung in das Wählerverzeichnis\n--- u11d die /\\w;sldlun~J ci11c!s W,dil,;chcines mit Briefwahlunterlagen -\n(Nr1d1sl.ehcnde An9aiJen in D1uckschrift machen)\nFmnilicmldmc:                                                            Familienname:\nVorname:                                                                 Vorname:\ngeb. am:                                                                 geb. am:\nHauptwohnung im Land Berlin:                                             Hauptwohnung im Land Berlin:\n{Postlcilzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\nFamilienname:                                                            Familienname:\nVorname:                                                                 Vorname:\ngeb. am:                                                                 geb. am:\nHauptwohnunq im Lcrnd Berlin:                                            Hauptwohnung im Land Berlin:\n{l'osllcitziihl, Ort, Straße, H,rnsnummer)\nIch/Wir habe(n) in\n(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\neine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit                                           19 bei der\nMeldebehörde Jür eine Nebenwohnung gemeldet. Weitere Nebenwohnungen -                                sind in\n-  sind nicht vorhanden.\nBei einer anderen Gemeinde ist kein Anlrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.\nMir/Uns ist bek,rnnt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben\ndie Eintragung in das W~ihlerverzcichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt\noder sonst ein unriclitiucs Er~Jelrnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat\nversucht.","2414                                        Bundesgesetzblütt, Jahrgang 1975, Teil I\nWahlschein und Briefw,1hlunlcrlugen\nD      sollen ün meine Jfouptwohnung im Lünd Berlin geschickt werden\nD     soll cm an mich un folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor- un<l Familienname, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\n... , den ..... .                ...... 19\n(Untcrsduifl) !i)                                                                         (Unterschrift) 5)\n(lJnlcr~chrift) ;,)                                                                       (Unterschrift) 5)\n(Nid:it vom Antragsteller auszufüllen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin\nAntragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen\nMelderegister sind folgende Nebenwohnungen verzeichnet: .......................... .\nDie Wuhlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt. Ein Ausschluß vom Wahl-\nrecht nuch § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.\n.......................................... , den .............................. 19 .... ..\n(Dienstsiegel)\nAn das\nBezirksamt\n-  Abt. Personal und Verwaltung -            Bezirkseinwohneramt\n1 Berlin\nEingetragen in das Wählerverzeichnis unter Nr . ...................... ..\n....................................... .. , den ............................. 19 .... ..\n(Dienstsiegel)","t,h. l 05    -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                                              2415\nAnlage 2\n(zu§ 17 Abs. 2)\nAntrag auf Ausstellung eines Wahlscheines\nAn die                                                                                 Wahlscheinantrag nur ausfüllen, un-\nGemeinde                                                                               terschreiben und absenden, wenn Sie\nnicht in Ihrem Wahllokal, sondern\nin einem anderen Wahlbezirk Ihres\nWahlkreises oder durch Briefwahl\nwählen wollen.\nAntrag auf Ausstellun~J eines Wahlscheines für die Bundestagswahl am ....................... .\n(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)\nIch beantrage die Ausstellung eines Wahlscheines -                   für -   1)\nFamilienname:\nVorname:\ngeboren am:\nWohnung:\n(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\nEs wird versichert, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines\ngegeben ist:\n1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund                                                                                              D    2\n)\n2. Verlegung der Wohnung in einen anderen Wahlbezirk und Anmeldung bei der Meldebehörde\ndes Zuzugsorles vom 20. Tage vor der Wahl ab                                                                                             D    2\n)\n3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körper-\nlicher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten auf-\ngesucht werden kann.                                                                                                                     D    2\n)\nDer Wahlschein\nund die Briefwahl unterlagen 3)\nD   2\n)     soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden\nsoll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden ............................................................................... .\n(Vor- und Familienname, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\nO 2)    -   wird abgeholt 4 ).\nden\n(Ort)                                 (Datum)\n(Unterschrift)\n1) Wer für einen anderen den Antrag slelll, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.\n2) Zutreffendes ankr.euzcn.\n3) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.\n4) Beaullrc1gle müssen nachweisen, daß sie zur Empfangnahme berechtigt sind.","2416                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nAnlage 3\n(zu§ 18 Abs.1)\nAuslegung des/der Wählerverzekhnisse(s) zur Bundestagswahl am\nI. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -                      die Wahlbezirke der Gemeinde 1 )\nliegt in der Zeit vom .\n(20. bis 15. Tag vor der Wahl)\nwährend der Dienststunden 2 ),\nan Sonn- und Feierlagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr 2 )\n(Ort der Auslegung)\nzu j<!dermanns Einsicht aus.\nII. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,\nspätestens am                                      bis                                  Uhr bei der Gemeindebehörde~)\n(15. Tnq vor der Wahl)\nEinspruch ein legen.\nDer Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift angebracht werden.\n\\,Vüh lcn kt1nn nur, W(!r in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.\nIII. WahllH,red1tigLe, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens\nzum                      19       eine Wahlbenachrichtigung.\n(21. T,1q vor der Wahl)\nWer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch\ngegen dtts Wähluv·,rzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nichl\nausüben kann.\nWahllwrecl1Li~JLe, die, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits\neinen Wahh:c:h<'in llnd Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.\nIV. Wer einen Wi.lhlsdi<:in rwl, kann an der Wahl des Wahlkreises\n(Nr. und Name)\ndurch SI im m a b gab e in einem beliebigen W a h 1bez i r k dieses W a h 1kreise s\noder\ndurch Briefwaril\nteilnc'hmcm.\nV. Einern Wahlsdwin erhält auf Antrag\n1. ein i 17 das W i:i h lcrvcrzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er sich c1m WuhHage während der Wahlzeit aus wichtigem Grund2 außerhalb seines Wahl-\nbezirks aufhält,\nb) wenn er s<!ine Wohnunq in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis\ndes neuen Wcihlbezirks eingetragen worden ist,\nc) wenn       er aus beruflichen Cründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen\nCdir<!c:hens oclcr sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur\nunlr,r nicht zurnuLbarc,n Schwierigkeilen aufsuchen kann;\n2.    ein nkht i 17 dils W /i r1 l<Tvcrzeichnis eingetragener 'Wahlberechtigter,\na) wc,nn <!r nc1chw('isL, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerver-\nzeichnis llt1ch § 19 Abs. 1 (bis zum                           19 ..     oder die Antragsfrist auf Aufnahme\nin das Wiihl<:rvcrwichnis nach § 16 Abs. 2 (bis zum                                                19 ) oder die\nNad1w<;islrisi nüch § lG Abs. 4 (bis zum                                          19     ) versäumt hat,\nb) wenn seir Rc,ch 1. auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 19\nJ\\bs. l oder dc,r J\\nLraqslrist nach§ 16 Abs. 2 entstanden ist,","Nr. 105            Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                           2417\nc)   w<•11n sein W,dilrcchl im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach\nAbsd1luH des WLihl<•rvcrzcichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.\nWahlsdH i11e hü1rnen von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Tage vor\n1\ndc:r Willi! 12 Uhr              1\n)  bis zum                                       18 Uhr bei der Gemeindebehörde mündlich oder\n(2. Tag vor der W,l11l)\nsdnHtlic:11 hc•,rntragl. werden. Trn Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuch€n des\nWahhc1ums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag\nnoch bis ,.uni Wc1hltc1g<! 12 Uhr ffestellt werden.\nNicl11. j11 clc.ts Wäh lcrvcrzcichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den in Nummer 2 Buchstaben a)\nbis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage\n12 Uhr stellen.\nWer den Anl.rilu liir cin('n <1nderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.\nDer Anl.rc1qsl.<)llc!r mufl den Crnnd für die Ausstellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.\nVI.      Erqibl. sich <1us dem Wc1hlscheirrnnl.rag nicht, daß der vVahlberccbtigte vor einem Wahlvorstand wählen\nwill, ~o c•rl1iilt <·r mil d<)n1 Wdhlschein zugleich\neinen <l!llllicl1en St.irnrnzc!Lel des Wahlkreises,\nci1Jen <1rnllicl1cn, blcJUCll Wcthlurnschlag nebsl Siegelmarke zu dessen Verschluß,\neinen amt.licl1cn, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters versehenen roten Wahlbriefumschlag\nund <:in Mcrkbl,!IJ für die\\ Briefwahl.\nDiese• Papiere wnd<'n ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich aus-\ngchändi9I.\nBei der Briefwahl muß der W~:\\hler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlsd1ein so\nrccht ✓.eiLiq an <l<~n Kn\\iswilhllciLer einsenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr\nci n~wlit.\nD<:r Wal1l!ni<d wird i111wrh,llb d(•s Bundesgebietes und Berlin (\\Vest) gebührenfrei befördert. Er kanr:\naucl1 in dc·r Diensisl('li(! d<•,; Kreiswnhlleiters abgegeben werden.\n... , den                       l9\nDie G<~rnc:-il1clebehörde\n1) V·fr1111 11wl11,,1, '\\11.•,l<·qe:,l1•ll111 (>i1«w1id1ld ,,;ind, di(:sc und di<> ihr ZU\\Jekil1en Orts1eile oder dgl. oder die Nm. der Wählbczirke\ni\"l!lq<'IH)n,\n2)  Wc•,n11 ;11Hi<•1c, Z<:d,<:n /1c•,l.i111111t :;i11d, dic•:i<' cll1\\Jl'lwn.\n:q Dienst:;l<>JIP, Cc·hii11d<> und Zimn1c·r ,1nc;c,bc:11.\n~) Jn                (;<>1n<ai11dr·11 h1i1ud1i•ll Ant1;i\\JP 1rn1 bis zum 2. Tc19 vor der Wdhl, 18 Uhr, ungcnommen zu werdc'Il. Nichtzutreffendes","2418                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 18 Abs. 2)\nDie nachstehend aufgeführten Personen sind für die Wahl zum ............ Deutschen Bundestag nach den Vor-\nschriften der Bundeswahlordnung (§§ 15 und 16) in das Wählerverzeichnis eingetragen worden. Sie erfüllen\ndie Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahl-\ngesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.\n.......................................... , den ............................. 19 ..... .\n(Dienstsiegel)                                                             Die Gemeindebehörde","Nr. 105 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                                       2419\nAnlage 5\n(zu § 21 Abs. 1)\nCemeinde                                                                                                Wahlbezirk\nKreis\nWahlkreis\nLand\nAbschluß des Wählerverzeichnisses\nIür die Wahl zum Deutschen Bundestag am\nDieses Wiihlcrverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung               vom                                                       in der\nZeil vom                                      19 .. bis zum                                      19.. .    zu jedermanns Einsicht\nausgelegen.\nDie Vvahlbezirk(~ und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht\nworden     1 ).\nDie Wahllwzirkc und di<\\ Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch\ndie vVahlbenachrichLigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ....                                                                  19\nortsüblich bekanntgemacht worden 1 ).\nD<1s\n1\n11\\lühlcrverzeichnis umfaßt\n....... Blätter -    Karten          Berichtigung gemäß§ 49\nl{t'n nziffer                                                                                        der Bundeswahlordnung 2 )\nAl    Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis\n............................. Personen\nohne Sperrvermerk „W\" (Wahlsdtein)                               . Personen\nA2    Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis                                                                     ...... Personen\nmit Sperrvermerk „W\" (Wahlschein)                            .... Personen\nA 1   +   A 2   Im Wählerverzeichnis\nPersonen\nim;gesamt eingetragen                                        .... Personen\n.... , den                                  .. 19 .\nDie Gemeindebehörde\nBerichtigt nach§ 49 der Bundeswahlordnung 2)\n, den                 .... 19\nDer Wahlvorsteher\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Nur m1szufüllen, wenn nach Abschluß des Wäblcrverzeichni&ses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine ausgestellt worden\nsind.","2420                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 2] J\\bs. 2)\nVerlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt\nWahlschein\nNr.\nfür die Wahl zum Deut-\nschen Bundestag am\n19\nNur gültig für den Wahl-\nkreis\nWählerverzeichnis\nNr.\nD 1)        Ausstellung des Wahl-\nscheines gern. § 22 Abs. 2\nBWO\ngeboren am\nwohnhuft in~)                                                                                                              Str. Nr.\nkann rnil diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen\n1. qeqen J\\l>qabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch\nStinnnabuahe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises\noder\n2. ncncn Eins('IHlunq cks Wahlscheim~s an den Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises durch\nßriefwaltl.\n... ..... ., den               19 .\nDie Gemeindebehörde\nAchhmg Briefwähler!\nNachstehende „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\" nicht abschneiden. Sie\nuehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann\nerst den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.\nVersichenullg an Eides Statt zur Briefwahl\nIch versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises an\nEides Stau, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Vertrauens-\nperson::) qerniif:I dem erklärten Willen des Wählers --- gekennzeichnet habe.\nden                      19\n(Vor-· und l\"amilicnname des \\,\\'dlile1 s oder de1 Vertrauensperson)\")\n1) Zut1(•lfi,11d(,n!,1Jls i111kr<'t1,.,,11.\n~) N111 ilw;füllc,11, wc:1rn Ve1s;rnc!<1nschrill. nicht mit der Wolmung übereinstimmt.\n:q Wühl\"1. clic dc•s Lcsc•ns unkuncli9 oder wegen Icnrnr,,,1,,,,1,,,, Gcbiechcn nicht in der Lage sind, den Stimmzelte]\nhündi\\J au,;zuJ•ii l lc,n, hedic•JH:11 sich diJ lwi einer V crlrc1uensr.1er~;on. Diese untc1 zeichnet audi die „Versicherung an\nSt,lil Zlll","Nr. 105 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975           2421\nAnlage 7\n(zu § 25 Abs. 3)\n(Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)\n(DIN C 6) blau\n------------·-·-----------------------------------------~\nWahlumschlag\nIn diesen Umschlag dürfen Sie\nnur den Stimmzettel einlegen,\nnicht  aber   den   Wahlschein.\n(RücksQite des Wahlumschlags für die Briefwahl)\nNur Stimmzettel einlegen.\nUmschlag verschließen und\ndann hier Siegelmarke\naufkleben.\nNach dem Verschließen diesen Umschlag und den\nWahlschein mit der unterschriebenen Versicherung\nan Eides Statt zur Briefwahl in den roten Wahl-\nbriefumschlag legen.","2422                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 8\n(zu § 25 Abs. 3)\nSiegelmarke 1)\nfür die Bundestagswahl 2)\nAuf die Rückseite des blauen Wahlumschlags kleben\n1) Format DIN A 7; 10,5 X 7,4 cm, Rückseite gummiert.\n2) Zusätzliche Beschriftung (am ............................................ 19 ... ) ist zulässig.","Nr. 105     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                                           2423\nAnlage 9\n(zu § 25 Abs. 3)\n(Vorderseite des Wahlbriefumschlags)\n(etwa 12 X 17,6 cm) rot\nWahlbrief\nJ\\n den\nJ lcrrn Kreiswahlleiter des Wahlkreises\n(Nr. und Name)\nOrt 2 ) 3)\nl)i\n- . . . . . . . . . -. .. . . .         -. .. . .- . . . .\n(Straße und Hausnummer der Dienststelle)\n(Rückseite des Wahlbriefumschlags)\nIn diesen Wahlbriefumschlag\nmüssen Sie einlegen\n1. den Wahls eh ein\nund\n2. den verschlossenen blauen Wahl•\nums c h 1a g mit dem darin befind~\nliehen Stimmzettel.\nSodann den Wahlbriefumschlag\nverschließen.\n1) Postleitzahl einsetzen.\n2) Bestimmungsort in der posli1mtlichen Schreibweise angeben.\n:J) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift}.","2424                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 10\n(zu § 25 Abs. 3)\n(Vorderse.ite des Merkblatts für die Briefwahl)\n(DIN A 4)\nGemeindebehörde                                                                                             Ort, Datum\nSehr geehrter Wähler!\nAnli<,g<~nd crhalL<·n Sie .die Unterlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am\ni 11 dem <1111 cl<~m Wall lsclwin bezeichneten \\!Vahlkreis:\n1. den Wahlschein,\n2. dc)n c1mllichcn wt~ißcn Stimmzettel,\n3. den am Uichc,n blauen Wahlumschlag,\n4.   dir· SiccJdrnarkc,\n5. dc)n rol<'11 Wc1hJbriefumschlag.\nSie kiHrnc11     <111  d<•r Wdl1I Lcilnehmen\nl. gegen Abqahe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausv1eises durch Stimm-\nabgabe im WahHokal in <)i1wrn beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises\nod('r\n'.!. gr\\9en f.hn:-;1•1Hhrny de~; VVahlsd1eirws an den Kreiswahlleiter des auf dem \\l\\lahlschein bezeichneten \\l\\lahl-\nkreis<,s durc.:h ßriehvahl.\nNdd1 § 1!\\ /\\ h:;. 4 dt'~, Bur1dt,sw,ilJl9(:sel.zcs kann jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur\npcrsiinlid, ilt1c;Lilicn. ·w<ir 1rnbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder\ndas Ergebnis v<!rldlsdil oder eine :,Olcbe Tat versucht, wird nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches\nmil Pr<'d1cils~;11,dc: llis :;.u 5 Jahren oder mi.t Geldstrafe bestraft.\nUiiici n,l<'h~;ic,ll(,11tl<: ,, Wichtige! Tlinwcise für den Briefwi:i.hlcr\" uncl umseitigen „Wegweiser für den Brief-\nwülilu\" \\J<:nc11.1 z11 bc<1chl<'n.\nWichtige Hinweise Hir den Rriefwähfor\n1. Dic1 Sl.i11rn1iJb\\Jdlw bei ckr Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die\n.,Vcrsichcrnng an lJides SialJ zur Biicfwahl\" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist und der \\1\\/ahl-\nsdwin cfom rol<!n Wahlbriefumschlag beigefügt ist.\n2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbrief-\numschlag sLeckcn.\n3. Wähler, die! des L<·sc)ns unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimm-\nzdld eigenhändig auszurüllcn, bedienen sich dabei einer Vertrauensperson. Diese unterzeichnet auch die\n,,Versiclwrung an Eides StaLt zur Briefwahl\".\n::. \\Vahlbrid rcchlzcitig zur Post geben: Spätestens bis Freilagmittag vor der Wahl (..                         19 .. ).\nlwi (!nlfcrnl liegenden Orten noch früher; von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen-\nfalls mil LllflposL zurückschicken.","Nr. 105  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975          ·                   2425\nAnlage 10\n(zu § 25 Abs. 3}\n(Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl)\nWegweiser für die Briefwahl\n1                                                              4\nWeißen Stimmzettel persönlich ankreuzen. Sie                       „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\" auf\nhaben zwei Stimmen: Erststimme links, Zweit-                      dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unterschrift\nstimme rechts.                                                   versehen.\n2                                                              5\nWeißen    Stimmzettel  in  blauen Wahlumschlag                    Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag\nlegen.                                                            in den roten Wahlbriefumschlag stecken.\n3                                                              6\nBlauen Wahlumschlag zukleben und Siegelmarke                     Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert\nhinten aufkleben.                                                zur Post geben (außerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland: frankiert) oder im Büro des Kreis-\nwahlleiters abgeben.\nBeachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!","2426                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Tei:l I\nAnlage 11\n(zu § 30 Abs. 1)\nAn den\nHerrn Kreiswahlleiter\nin\nKreiswahl vorschlag\nder\n(Name der Partei)                                                                            (Kurzbezeichnung)\nder Wählergruppe\n(Kennwort) 1)\nfür die Bundestagswahl am                                                                                                                  19\nim Wahlkreis\n(Nr. und Name)\n1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes m1d des § 30 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber\nvorgeschlagen\nFamilienname, Vorname\nBeruf oder Stand\nWohnort und Wohnung\ngeboren am                                                  in\n2. Vertrauensmann für den Kreiswahlvorschlag ist\n(Familienname, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\nStellvertreter ist\n(Familienname, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\n3. Dem Kreiswahlvorschlag sind                    Anlagen beigefügt, und zwar\na) Zustirnmungserklärung des Bewerbers,\nb) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,\nc)         Blatt Unterschriftenlisten mit insgesamt .                         Unterschriften 2 ),\nd)          Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages, soweit diese nicht\nals Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder, wenn Landesverbände nicht\nbestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des\nParteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, µnterzeichnen und soweit im übrigen das\nWahlrecht nicht schon auf den Unterschriftenlisten bescheinigt ist 2 ),\ne) Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung\nnebst Versicherungen an Eides Statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3),\nf) der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände\nvorliegt 4 ).\n.... ,den ................... . .............. 19 ..... .\n(Unterschrift des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 4 )            -\nUnterschriften von 3 Wahlberechtigten 5))\n1) Bei Kreiswahlvorschlägen, die nicht von Parteien eingereicht werden.\n2) Bei Kreiswahlvorsc.'hlägen von Wählergruppen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und von solchen Parteien, die im Bundestag\noder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens 5 Ab-\ngeordneten vertreten waren.\n3) Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.\n4) Kreiswahlvorschläge von Pa1teien müssen von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vor-\nsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wr~nn · Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen\nGebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unter-\nzeichnet sein, oder es muß der Nachweis beigefügt werden, daß dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen\nbeteiligten Vorstände vorliegt.\n5) Bei Kreiswahlvorschlägen von Wiihlergruppen haben die ersten 3 Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag\nselbst zu leisten.","Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                                                  2421\nAnlage 12\n(zu § 30 Abs. 4)\nBlatt ___ .\nGüllig sind nur Unlerschriften, die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.\nAusgegeben\n. , den                           19\nDer Kreiswahlleiter\nU nterschriftenliste\nfür die Wahl zum                .. Deutschen Bundestag\nIch unlerstülzc hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag der __ _\n(N,11nl' d()I PMtei - Kurzbezeichnung -- oder der Wählergruppe - _Kennwort -)\nin dem\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nals Bewerber im Wahlkreis\n(Nr. und Name)\nbenannt ist.\nPersönliche                Familienname                   Geburts-                                 Wohnort, Straße\nLfd.                                            und Vorname                       datum                                und Hausnummer\nNr. t)         und handschriftliche\n1                        1\nUnterschrift                     des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift angeben\n1\n2\n3\n4\n5\n6\nusw.\nBescheinigung des Wahlrechts 2 )\nDie unter Nr.\ndieser Unlerschriflenliste aufgeführten                       ........ Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116\n(Zahl)\nAbs. 1 des Grundgesetzes. Sie erfüllen die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahl-\ngesetzes, sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im vorbezeichne-\nten Wahlkreis wahlberechtigt (§ 20 Abs. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes).\n.......................................................... , den ....          19\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsie(Jel)\n1) Die fortlaufende Num,,,ierung hat auf jedem Untcrschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.\n2) Die Bcsdwini~JuncJ wird au! der Riickseil.c des Formblatts vorgedruckt.","2428                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nAnlage 13\n(zu § 30 Abs. 4)\nGemeinde ................................................................................................ ..\nKreis ........................................................................................................... .\nWahlkreis\nLand ........................................................................................................... .\nBescheinigung des Wahlrechts 1)\nfür die Wahl zum ............ Deutschen Bundestag\nHerr/Frau ...................... . ········································································1 geb. am ......................................................... ,\n(Vor- und Familienname)\nwohnhaft in                                                                                ...................................................... Straße Nr ................... ,\nist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechts-\nvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahl-\nrecht ausgeschlossen und im vorbezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt (§ 20 Abs. 2 und 3 des Bundes-\nwahlgesetzes),\n............................................................ , den ........................ 19 ..... .\n{Dienstsiegel)                                                                                         Die Gemeindebehörde\n1) Die Bescheinigung kann auf die Unterschriftcnlistc gesetzt werden.","Nr. 105     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                                                             2429\nAnlage 1.4\n(zu.§ 30 Abs. 5)\nZustimmungserkfärung\nIch stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag\nder\n(Name der Partei -  Kurzbezeichnung -  oder der Wählergruppe -- Kennwort-)\nim vVahlkreis\n(Nr. und Name)\nfür die Wahl zum            Deutschen Bundestag zu.\nIch versichere, daß ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber\ngegeben habe.\nIch bin auf der Landeslisle der\n(Name der Partei - Kurzbezeichnung-)\nim Lande                                                                                        ........ als Bewerber vorgeschlagen.\n(Name des Landes)\n................................. ,den ....................................... 19 ..... .\n(Vor- und Familienname in Maschinen- oder Drucksduift\nund handschriftliche Unterschrift)\n(Wohnort, Straße, Hausnummer)","2430                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 15\n(zu § 30 Abs. 5)\nBescheinigung der Wählbarkeit\nfür die Wahl zum.        . Deutschen Bundestag\nHerr/ Frau                                                       ., geb. am\njVor- und Familiennrme)\nin                                                                , Beruf oder Stand ..\nWohnort                                                     ., Wohnung\nist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\nund nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes).\n, den               19 ..\n{Diensl~iegel)                                           Die Gemeindebehörde","Nr.105     -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13.September1975                                                                                  2431\nAnlage 16\n(zu § 30 Abs. 5)\n............. , den ........................ 19 ..... .\nNiederschrift 1)\n('>cimtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)\nüber die Mil9lieder-Vc·rln·lr-rvnsammlung 2 ) für die Aufstellung des Bewerbers\nder\n(Name der Partei - Kurzbezeichnung -l\nfür den Wahlkreis\n(Nr. und Name)\nzur Wahl zum           Deulsc:lH•n Bundestag.\nD\n(einberufende Parteistelle)\nhatte am                                ............................ durch\n(Form dsr Einladung)\neine Mit9liederversammlung der Partei im Wahlkreis 2 )\n(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt\nihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder)\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 2)\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer\nMitte gewählten Vertreter)\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 2)\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei - § 6 des Parteiengesetzes -\nallgemein für bevorstehende Wahlen von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Ver-\nsammlung)\nauf den                            19                                Uhr nach ....                                                                zur Auf-\n(Ort und Versammlungsraum)\nstellung eines Wahlkreisbewerbers einberufen .\nErschienen wanm                                                                    ..... ...... ......... stimmberechtigte Mitglieder 2) 3).\n(Zahl)                                                                    Vertreter 2) 3).\nDie Versammlung wurde geleitet von .\n(Vor- und Familienname)\nSchriftführer war\n(Vor- und Familienname)\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit vom .\nbis\nfür die besondere Vertreterversammlung 2 )\nfür die allgemeine Vertreterversammlung 2 )\ngewählt worden sind,\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt\nworden ist 2 ),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Voll-\nmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, ange-\nzweifelt wird 2),\n3. daß nach der Parteisatzung 2}\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2)\nals Bewerber gewählt ist, wer 4)\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer\nauf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.\nAls Bewerber wurden vorgeschlagen:\n1.\n2.\n3.\n(Familienname, Vorname, Wohnort)","2432                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nFür die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teil-\nnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den von ihnen gewünschten\nBewerber auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt a,b.\nNach Schluß der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.\nEs erhielten:\n1.                                                                                                                                                      Stimmen\n2.                                                                                                                                                      Stimmen\n3.                                                                                                                                                       Stimmen\n(Familiennamen der Bewerber)\nStimmen thal tun gen\nUngültige Stimmen\nzusammen\nHiernach hatte                                                                                                   ..................................... -     keiner\n(Name des erfolgreichen Bewerbers)\nder Vorgeschlagenen 2) die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.\nJn einem 2. Wahlgang 5) wurde zwischen folgenden Bewerbern\n1. .............. .\n2.\n(Familiennamen der Bewerber)\nin der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.\nDabei erhielten:\n1.                                                                                                                                                      Stimmen\n2.                                                                                                                                                       Stimmen\n(Familiennamen der Bewerber)\nStimmen thal tun gen\nUngültige Stimmen\nzusammen\nHiernach ist als Bewerber gewählt: .................................................................................................................................... .\n(Vor- und Familienname, Wohnort)\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden -                        nicht 2 ) -    erhoben, aber von der Versammlung zurück-\ngewiesen 2 ).\nDie Versammlung beauftragte\n(2 Teilnehmer)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung des Bewerbers\nin geheimer Abstimmung erfolgt ist.\nDer Leiter der Versammlung                                                             Der Schriftführer\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-                     (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)                       oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)\n1) Bei Aufstellung von Bewc1 bcrn <Jemüß § 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niedersd11ilt\nzu erstellen.\n2) Nichtzu !.reffendes streichen.\n3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.\n4) Wahlverfahren (z. B. einfadie, absolute Mehrheit) angeben.\n5) Wenn nach dem Wahlvcrfi1hw11 voHJ<)sehen.","Nr. 105--Tag der Ausgabe: Bonn, den 13.September 1975                                                                                                       2433\nAnlage 17\n(zu § 30 Abs. SJ\nVersicherung an Eides Statt\n\\,Vir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ..................................................................................................... .\n(Nr. und Name)\nan Eides Statt, daß die Mitgliederversammlung-Vertreterversammlung 1)\nder\n(Name de1 Partei - Kurzbezeichnung-)\nim Wahlkreis am.                                                       19.\nin ..\n(Ort)\nin geheimer Abstimmung beschlossen hat,\n(Vor- und Familienname, Wohnort)\nals Bewerber im Kreiswahlvorschlag der Partei zur Wahl zum ............ Deutschen Bundestag im Wahlkreis\n....................................................................... zu benennen.\n(Nr. und Name)\n.......................................... , den .............................. 19 ..... .\nDer Leiter der Versammlung                                                          Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer\n(Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Drudrnchrift\nund handschriftliche Unterschrift)\n(Name der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift\nund handschriftlidle Untersdlrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen.","2434                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 18\n(zu § 32 Abs. 5)\nWahlkreis\nLand\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschfäge\n, den               19\nI. Zur Prüfung der eingereichten Krciswahlvorschläge für die Bundestagswahl am\n. 19.    .. im Wahlkreis\n(Nr. und Name)\nund zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahl-\nausschuß zusammen. Es waren erschienen:\n1.                                                                           .___ als Vorsitzender\n2.                                                                                 als Stellvertreter\n3.                                                                          ..... als Beisitzer\n4.                                                      ....................... als Beisitzer\n5.                                                        ...................... als Beisitzer\n6.                                                        ................... als Beisitzer\n7.                                                                           .... als Beisitzer\n8.                                                                           . _. als Beisitzer\n(Fi:nnilienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\n__ als Schriftführer\n__ . als Hilfskraft\nDer Vorsitzende eröffnete um                                         die Sitzunq damit, daß er die Beisi1zer und den\nSchriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgabe~ durch Handschlag verpflichtete. Er\nstellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich\nbekanntg(!macht und die V crtrauensmänner aller eingr,reichten Kreiswahlvorschläge schriftlich -\nfernmündlich - geladen worden sind.\nII. Der Vorsi l.zcnde leglc (km Krciswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:\n1.                                                eingegangen am .                                           19    Uhr\n2.                                                eingegangen am                                             19    Uhr\n3.                                                eingegangen am .__                                        ·19    Uhr\nusw.\nEr b()richlele über das Ergebnis seiner Vorprüfung.\nIII. An Hand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß\nkein Kreiswahlvorschlag ----- folgende Kreiswahlvorschläge -- verspätet eingegangen ist - sind:\n1.                                       .. ____ eingegangen am __ _                                      . 19     Uhr\n2.                                            ___ eingegangen am _                                           19    Uhr\nDer Krciswahlaussdrnß wies diese Kreiswahlvorschläge durch Beschluß zurück.\nIV. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Kreiswahlvorschlag\nund Arl des Mangels angeben):","Nr. 105 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                        2435\nV. Auf Clll11d dr!r fesl~J('slclltcn Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvorschläge\nz11 riick,:.u W('i scn:\nVJ. D<~r Krciswt1!ili1uss<hun lwschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:\nK rciswc1hl vorsch l,HJ           Bewerber     Partei - Kurzbezeichnung -                  oder Wählergruppe - Kennwort -\n--~-------------------------------------------------------------\n(Familienname, Vorname)\n(Beruf oder Stand)\n(Geburtsdatum, Geburtsort)\n(Wohnort)\n(Straße, Hausnummer)\nusw.\nVII. Der Krciswühlausschuß bc'.schloß mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des\nVorsitzenden den A usschlüg. Die Sitzung war öffentlich,\nVJJI. Der Kreiswahlleiter gub die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an\ndie Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf das zulässige Rechts-\nrniltel hin.\nIX. VorsldH:nde Nic!derschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem\nSdHiflführc!r genehmigt und wie folgt unterschrieben:\nDie Beisitzer\n1.\n2.\nJkr Krciswahllcilcr\n3. ............ ···················· ················\n4.\nDer SchriHführcr\n5. ····························••·•·······\n6.","2436                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil 1\nAnlage 19\n(zu § 35 Abs. 1)\nAn den\nHerrn Landcswahlleiler\nin.\nLandesliste\nder\n(Name der Partei - Kurzbezeichnung-)\nfür die Wahl zum                Deutschen Bundestag\nfür das Land\n(Name des Landes)\n1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und. des § 35 der Bundeswahlordnung werden als\nBewerber vorgeschlagen:\nLfd.\nNr.\nl            Familien-\nund Vorname\nBeruf\noder Stand\nGeburtsdatum„\nGeburtsort\nWohnort\nund Wohnung\n1\n2\n3\n4\nusw.\n2. Vertrauensmann für die Landesliste ist\n(Familienname, Vorname)\n(Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\nStellvertreter ist\n(Familienname, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\n3. Der Landesliste sind                Anlagen beigefügt, und zwar\na)        .... Zustimmungserklärungen der Bewerber,\nb)             Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,\nc)            Blatl Unterschriftenlisten mit insgesamt             ..... Unterschriften 1 ),\nd)            Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner der Landesliste auf der Unterschriftenltste,\nsoweit das Wahlrecht nicht auf dieser bescheinigt ist1),\ne) Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen\nnebst Versicherungen an Eides Statt(§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),,\nf) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 2).\n............. , den                      19\n(Unterschrift des Vorstandes des Landesverbandes der Partei) 1)\n1)  Bei Landeslisten der Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter \\Vahl nicht auf Grund eigener Wahlvor-\nsdiläge ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren.\n2), Die Landesliste muß von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden\noder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Lande keinen Landesverband\noder keine einheitliche Lundesor~anisation, so muß die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände\n(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Die Unterschrift des einreichenden Vor-\nslimdes genügt, wenn dieser innerhalb der Einreidrnngsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmad1t der anderen beteiligten\nVorstände beibringt.","Nr.105         Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                                                               2437\nAnlage 20\n(zu § 35 Abs. 3)\nBlatt\nGültig sind nur Unterschriften, die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.\nAusgegeben\n............................................... , den ............... .                     19.\nDer Landeswahlleiter\nUn terschriftenliste\nfür die Wahl zum                  . Deutschen Bundestag\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der ................. .\n(Name der Partei     Kurzbezeichnung -)\nfür die Landeslistenwahl in\n(Name des Landes)\nPersönliche und                   Familienname                Geburts-\nLfd.                                                und Vorname                   datum                  Wohnort, Straße und Hausnummer\nNr.t)             handschriftliche\n1                        1\nUnterschrift 2)                   des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift angeben\n1\n2\n3\n4\n5\n6\nusw.\nBescheinigung des Wahlrechts 3)\nDie unter Nr.\ndiesn Unterschriftenliste aufgeführten                                  Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116\n(Zahl)\nAbs. 1 des Grundgesetzes. Sie erfüllen die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahl-\ngesetzes, sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im vorbezeichne-\nten Land wahlberechtigt (§ 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes).\n................................................ , den .. ................................. 19 ..... .\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsiew~l)\n1) Die fortlaufende Numerierung hat iluf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.\n2) Die Sammlung von Unleischrilten ist erst zulässig, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind\nungültig.\n3) Die Beschcinigt1ll\\J wird aur der Ri.ickseil.c des Pormblatts vorgedruckt.","2438                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 21\n(zu § 35 Abs. 4)\nZustimmungserklärung\nIch st:mmc meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste\nder\n(Name der Partei - KurzbezeidJ.nung -)\nfür das Land .\n(Name des Landes)\nzur Wahl des         Deutschen Bundestages zu.\nIch versichere, daß ich für keine andere Landesliste des Wahlgebiets meine Zustimmung zur Benennung\nals Bewerber gegeben habe.\nIch bin im Kreiswahlvorschlag der ........ .\n(Name der Partei - Kurzbezeichnung -)\nfür den Wahlkreis                                                                              als Bewerber vorgeschlagen.\n(Nr. und Name)\n., den ..... ., ........................... 19 ...... ..\n(Vor- und Familienname in Maschinen• oder Druckschrift\nund handsduiftliche Unterschrift)\n(Wohnort, Straße, Hausnummer)","Nr. 105- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                                                      2439\nAnlage 22\n(zu § 35 Abs. 4)\n.. , den .............................. 19..... .\nNiederschrift\n(stimtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)\nüber die Mitglieder-Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste\nder\n(Name der Partei - Kurzbezeichnung -)\nfür das Land\n(Name des Landes)\nzur Wahl zum                          Deutschen Bundestag.\nD\n{einberufende Parteistelle)\nhatte am                                                         ..... durc:b. ......... .\n!Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung der Partei im Lande 1)\n(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für die Landesliste ist eine Versammlung der im Zeit-\npunkt ihres Zusammentritts im Lande zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder)\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer\nMitte gewählten Vertreter)\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei - § 6 des Parteiengesetzes -\nallgemein für bevorstehende Wahlen von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Ver-\nsammlung)\nauf den                        19         ................... Uhr nach\n(Ort und Versammlungsraum)\nzum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.\nErschienen waren                  stimmberechtigte Mitglieder 1 ) 2 ).\n(Zahl)                                Vertreter 1) 2).\nDie Versammlung wurde geleitet von\n(Vor- und Familienname)\nSchriftführer war ..\n(Vor- und Familienname)\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Lande in der Zeit vom ................................... .\nbis.\nfür die besondere Vertreterv~rsammlung 1)\nfür die allgemeine Vertreterversammlung 1}\ngewählt worden sind,\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festge-\nstellt worden istl),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Voll-\nmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, an-\ngezweifelt wird 1),","2440                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3. daß. nach der Parteisalzung 1 )\ndc1ß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1)\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)\nals Bewerber gewählt ist, wer :i)\n4. dc1ß rnil verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer\nauf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die\nReihenfolge zu vermerken hat.\nDie Wahl der Bewerber und die Feststellung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt, daß über\ndie Bewerber\n1. Nr.                                                                                                              einzeln\n2. Nr.                                                                                                              gemeinsam\nmit verdeck len Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmungen wurden einheitliche Stimm-\nzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstim-\nmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem· Stimm-\nzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die\ngewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis verkündet. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für\ndie Landes! iste folgende Bewerb(~r in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind 4):\n1.\n2.\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\n3. usw.\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden -                         nicht 1) -   erhoben, aber von der Versammlung zurück-\ngewiesen 1).\nDie Versammlung beauftragte\n(2 Teilnehmer)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Wahl der Bewerber und die\nFeststellung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist.\nDer Leiter der Versammlung                                                        Der Schriftführer\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-                    (Vor- und Familieaname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Drut'kschrift und handschriftliche Unterschrift)                     c der Druck:schr ift und handschriftliche Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes stre-ichcn.\n2)  Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familienr,amen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.\n!l) Wahlverfahren (z.B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.\n4) Die Bewerber können in einer Anlaue aufgeführt werden.","Nr.] 05 --- Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                                                    2441\nAnlage 23\n(zu § 35 Abs. 4)\nVersicherung an Eides Statt\nVifir versichern dem Landeswahlleiter des Landes .......................................................................................................... .\n(Name des Landes}\nan Eides Statt, daß die Vertreterversammlung - MitgJiederversarnmlung 1)\nder\n(Name der Pilrlei -- Kurzbezeichnung-)\nmn                                                      19.\ndie Bewerber und ihre Reihenfolge in der Landesliste zur Wahl zum ...                                           ..... Deutschen Bundestag\nfür das Land .\n((Name des Landes)\nin geheimer Abstimmung festgelegt hat.\n................................................ , den ....................... 19\nDer Leiter der Versammlung                         Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer\nj:S-111me des Unterzeichners in Maschinen- oder DrnckscbriH\nund handschriftliche Unterschrift)\n·················· ···················        ·························\n(Name der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift\nund handschriftliche Unterschrift)\n]) _\\:ichtzulrelfcndcs streichen.","2442                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 24\n(zu § 40 Abs. 1)\nAn den\nBundeswcthllei Ler\nin\nErklärung\nüber den Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten\nder\n(Narne der Partei -          Kurzbezeichnung --)\nfür die Bundestagswahl am                                                                              19.\nAls Vertrauensmann und Stellvertreter für die Landesliste der oben genannten Partei\nfür das Land ............................................. .     ........ erklären wir gemäß §§ 7 und 29 des Bundeswahlgesetzes\n(Name des Landes)\nden Ausschluß von der Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der Partei\n1.\n2.\n3.\n(Bezeichnung der Landesliste -          Kurzbezeichnung -)                                                                    (Land)\nEine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land                                                                                             .... , daß wir als\nVertrauensmann und Stellvt!rl.reter für die Landesliste der Partei in diesem Land benannt sind, liegt bei 1 ) .\n.................................................... ....... , den                  19 _\n(Vor- und Familienname, Wohnort, Straße, Hausnummer,\nFernruf des Vertrauensmannes) 2)\n(des Stellvertreters)     2)\n1) Nur beizufügen, wenn nach de1 Einrcicln1ng der Landesliste ein anderer Vertrauensmann bestellt worden ist.\n2) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in han~schriftlicher Unterschrift.","Nr. 105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                            2443\nAnlage 25\nStimmzettel                                           (zu § 41 Abs. 1)\nfür die Bundestagswahl im Wahlkreis 59 Köln I am ....\nSie haben 2 Stimmen\nhier 1Stimme               hier 1Stimme\nfür die Wahl für die Wahl\neines Wahlkreisabgeordneten                 einer Landesliste CParteiJ\n[Erststimme]      (Zweitstimme]\nSchmitz, Mathias                                                            Christlich Demokratische\nCDU                                        1\n0 0\n1\nWerkmeister             Christlich                                          Union Deutschlands\nKöln,\nHohe Str. 30\nCDU    Demokratische\nUnion Deutschlands\nlviinzenbach, Frau Krings,\nLammerich, Mewissen, Küppers\nKolvenbach, ·Franz                                                          Sozialdemokratische               2\nSPD\n0 0\n2\nGesd1äftsführer         Sozialdemo-                                         Partei Deutschlands\nKöln,\nAachener Str. 29\nSPD    kratische Partei\nDeutschlands\nSdunitz, Frau Nolden,\nfütgenbach, Walbröhl, Palm\nDr. Jansen, Hildegard                                                       1~reie Demokratische              3\n0 0\n3\nÄrztin\nKö_ln-Mülheim,   FDP    Freie\nDemokratische\nFDP\n·   · ·\nPartei\nMeurer, Merten, Nettekoven,\nWiener Platz 15   ·   · Partei                                              Fräulein Röttgen, Sd1lösser\n4\n5 Linzbach, Josef\n0          XP\nX Partei\nBlohmer, Frau Kürten, Richter,\nBlenig, Baumgarten\nGeschäftsführer\nKöln,\nNeumarkt 15\nWählervereinigung\nLinzbach\nParteilos              0","2444                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 26\n(zu § 44 Abs. 2)\nWahlbekanntmachung\n1. Am ........ .                                                                          19 ..... .\nfindet die\nWahl zum Deutschen Bundestag\nstatt\nDie Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 1 )\n2. Die Gemeinde 2 ) bildet einen Wahlbezirk.\nDer Wahlraum wird in der Schule eingerichtet.\nDie Gemeinde :i) ist in folgende .................. Wahlbezirke eingeteilt:\n(Zahl)\nWahlbezirk 1: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P.\nWahlraum: Schule in der Hauptstraße\nWahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P.\nWahlraum: Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen\"\nWahlbezirk 3: Teilort N.\nWahlraum: Schule des Teilortes N.\nDie Gemeinde 4 ) ist in .................. allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5)\n(Zahl)\nIn den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ...................................... .\nbis         .............................................................. zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahl-\nraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.\n3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerver-\nverzeichnis er eingetragen ist.\nDie Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzu-\nbringen.\nDie Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.\nGewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betreten\ndes Wahlraumes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.\nJeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.\nDer Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer\n1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreis-\nwahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser,\nbei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes\nBewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,\n2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurz-\nbezeichnung verwendet, auch diese, und die Namen der ersten 5 Bewerber der zugelassenen Landes-\nlisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.\nDer Wähler gibt\nseine Erststimme in der Weise ab,\ndaß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz\noder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,\nund seine Zweitstimme in der Weise,\ndaß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck} durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz\noder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.\nDer Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in den\nWahlumschlag gelegt werden.\n4. Die Wahlhandlung und die Ermittlung sowie die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind\nöffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.\n5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein\nausgestellt ist,\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder\nb) durch Briefwahl\nteilnehmen.","Nr.105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                                                       2445\nWer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel des\nWahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und\nseinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen\nWahlschein so rechtzeitig dem Kreiswahlleiter übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis\n18 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle des Kreiswahlleiters abgeben.\n6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 de!ö,\nBundeswahlgesetzes).\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis\nverfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar\n(§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).\n..............................,.................. ,den ......... . ···········• 19 ...\nDie Gemeindebehörde\n1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.\n2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.\n3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.\n4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.\n5j Wenn Anstaltswahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.","2446                                                         Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nAnlage 27\n(zu§ 66 Abs. 1)\nLand ................................................................. ,. .............................. ..\nWa.hlkreis ....................................................................................... .\nWahlbezirk ...................................... .\nZählliste\nErststimmen 1 )\nfür die gültigen und ungültigen\nZweitstimmen 1 )\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ...................................................................... 19 .... .\n2)\nBewerber 1 )                                                  Bewerber 1 )\nUngültige Stimmen                                                Landesliste 1)                                                 Landesliste 1)\nPartei: .............................................          Partei: ..................................... .\n1  2    3     4     5     6     7     8    9    10              1      2      3     4     5     6     7     8  9  10          1     2    3  4   5     6  7   8     9  10\n11 12  13    14    15    16    17    18    19   20             11    12      13    14    15     16    17    18 19  20        11    12    13 14 15    16  17  18   19   20\n21  22  23    24   25    26    27    28    29    30            21    22       23    24    25    26    27     28 29 30         21    22    23 24 25    26  27  28   29   30\n31  32  33    34    35   36    37    38    39    40            31    32       33    34    35    36    37     38 39 40        31     32    33 34 35    36  37 38    39   40\n41  42  43    44    45    46   47    48    49    so     50 41         42      43    44    45    46    47     48 49  so 50 41        42    43 44 45    46  47  48   49   50 50\nusw.                                                           usw.                                                          usw.\nZusammen:                                                        Zusammen:                                                     Zusammen:\nDie Zählliste ist der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen.\n.............. ,den ........                   19 ...\n(Unterschrift des Wahlvorstehers)                                                                (Unterschrift des Listenführers)\nl) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Die Spulten können auch waagerecht angelegt werden.","Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                            2447\nAnlage 28\n(zu § 68 Abs. 6)\nWahlbezirk Nr. 1 )\nßriefwahlvorstand Nr.          1)\nGemeinde 1)\nWahlkreis 1)\nSchnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag\nam                                          ..... 19\nDie Meldung erslc1ttel auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote)\nder Wablvorstcher an die Gemeindebehörde,\ndie Genwindebehörde an den Kreiswahlleiter,\nder Briefwahlvorsteher an den Kreiswahlleiter,\nder KreiswahlleilE'.r an den Landeswahlleiter.\nKennziffer~)\nA 1.    + A 2.    Wahlbercchligte ::)\nB.    Wähler\nC.    Ungülligte Erststimmen\nD.     Cüllige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen entfallen auf\nName der Partei --· Kurzbezeichnung -     oder Wählergruppe - Kennwort -                         Stimmenzahl\n1.\n2.\n(usw. lt. Stimmzettel)\nZusammen.\nAls gewählt gelten kann der Bewerber 4)\nName der Partei .:_ Kurzbezeichnung --\noder Wählergruppe - Kennwort -\nE.    Ungültigte Zweitstimmen\nF.    Gültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfallen auf\nLandesliste                                                                Stimmenzahl\n1.\n(Bewidmun9 der Landesliste)\n2.\n(usw. lt. Stimmzettel)\nZusammen.\n(Untersdirift)\nBei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.\nDurchgegeben:                                        Uhrzeit:                               Aufgenommen:\n(Unterschrift des Meldc·nden)                                                             (Unterschrift des Aufnehmenden)\nDie Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.\n1) Nichlzutreffencl,•s streidwn.\n2) Nadi Abschnitt X der Wahlniederschrift (Anla9e 29), bei der Briefwahl nach Abschnitt VIII der Wahlniederschrift (Anlage 3,0);\nsiehe~ auch Zusammenstelhm9 Anlü9e 31.\n:l) Vom Briefwal1Jvorstand nid1t auszufülJen.\n4) Nur in tler Schncllrneld11n9 des K1eiswühl:eiters an9eben.","2448                                       Bundesgesetzb]att, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 29\n(zu § 69 Abs. 1)\n'\\1Vahlbezhk Nr.\n(;(~mcinde\nKreis\n\\Nahlk reis\nLind\nWahlniederschrift\nzur\n19.\nden                  19.\n(Ort)\nJ. Zu der auf heule anberaumten Bundestagswahl\nwaren für den Wahlbf\\Zirk                                                    vom Wahlvorstand erschienen:\n1.                                                         als Wahlvorsteher\n2.                                                         als stellvertretender Wahlvorsteher\n3.                                                         als Schriftführer\n4.                                                         als Beisitzer\n5.                                                         als Beisitzer\n6.                                                         als Beisitzer\n7.                                                         als Beisitzer\n8.                                                         als Beisitzer\n9.                                                         als Beisitzer\n(Vor- und Familiennamen)\nAls J-1i1fskräfle waren zugezogen\nt.\n2.\n3.\n(Vor- und Familiennamen)\nII. Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahl-\nvorstandes durch J-Iandschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er\nbelehrte sie über ihre Aufgaben.\nEin Abdruck des Bund<·swahlgcsetzes und der Bundeswahlordnung lag im Wahlraum vor.\nIII. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer\nwar. Sodann wurde die Wc1hlurne verschlossen Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-\nwahrung.\nIV. Damit die Wähler unbeobachtet den Stimmzettel behandeln konnten, war(en) im vVahlraum\nWahlz(~lle(n) mit Ti.sch(en) aufgestellt, ein Nebenraum -               Nebenräume - hergerichtet, der -\ndie - nur vom Wahlraum aus betretbar war - waren, und dessen - deren - Eingang vom Wahl-\ntisch übersehen werden konnte.\nV. Mit der Wahlhandlung wurde um                   Uhr            Minuten begonnen. Vor Beginn der Stimm-\nabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich\nausgestc~llten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen\nWahlbcrechtigtc~n in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein\" oder den Buch-\nstaben „W\" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der\nGemeindebehönle und bescheinigte das auf der Abschlußbescheinigung.","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                2449\nVI. Besondere! Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.\nAls besondere Vorfülle waren zu verzeichnen:\n(z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 52 Abs. 6 und 7 und des § 55 d.er Bundeswahl-\nordnung)\nUber die Einzellwi1Pn wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Kr..                bis Kr.\nbeigefügt.\nVII. Von 18 Uhr 1 ) ab wurden nur noch die im Wahlraum am\\·esenden vVahlberechhgten zur Stimmabgabe\nzu9cli.1ssen.\nUm             Uhr         Minuten erklärte der Wahlvorsteher .die Wahl für geschlossen. Vom v\\Tahltisch\nwurden dlle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.\nVIII. a) Nunmehr wurde die Wahlurne geöffnet, die Wahlumschläge wurden entnomm.en - mit dem In-\nhalt der Wcthlurnen der Wahlvorstände nach den §§ 57 und 58 der Bundeswahlordnung ver-\nmischt. - - i) und ungeöffnet gezählt.\nDie Zi:ihlung er9ab                                                              .... Wahlumschläge\n(=Wähler B.)\nb) Dari.lufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                                                .... Vermerke\nc) Mit Wahlschein haben gewählt                                                            Personen (B 1.J\n---------\nb) +  c) zusammen                                                               .... Personen\nDie Gesamtzahl b) -1- c) stimmte mit der Zahl der Wahlumschläge unter a) überein. - Die Gesamtzahl\nb) + c) war um               größer - kleiner als die Zahl der Wahlumschläge. Die Verschiedenheit., die\nsich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem;\nIX. Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und Wahlscheine gezählt wordern\nwaren, öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen\ndie Stimmzettel heraus, legten sie getrennt nach abgegebenen Zweitstimmen und behielten sie so\nunter Aufsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur eine Erststimme abgegeben worden war,\nwurde ein eigener Stapel gebildet. Leere Wahlumschläge, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahl-\numschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gaben und Wahlumschläge, die mehrere Stimm-\nzettel enthielten, wurden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer\nin Verwcthrun9 genommen.\nDie Beisitzer, die die geordneten, nicht nach Satz 3 ausgesonderten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht\nhatten, zählten und hielten fest; wieviel gültige Zweitstimmen auf die jeweilige Landesliste entfielen\nund wieviel Zweitstimmen als ungültig anzusehen waren. Danach übergaben die Beisitzer die ein-\nzelnen Stapel nacheinander dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher las bei jedem Stimmzettel laut\nvor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war; bei den Stimmzetteln, auf denen\nnur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme un-\n9üllig war. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügte er diesen den nach\nSatz 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Nach dem Vorlesen eines jeden Stapels stellte der Beisitzer,\nder den Stapel unter Aufsicht hatte, zusammen mit dem Listenführer fest, daß unter Berücksichtigung\nder noch vom Wahlvorsteher ausgesonderten Stimmzettel rechnerische Ubereinstimmung der nach\nSatz 4 ermittelten Zahl mit der Zählliste bestand (§ 66 Abs. 2 der Bundeswahlordnung).\nDa sich zahlenmiißige Abweichungen ergaben, zählte der Beisitzer den Stapel erneut. banach ergab\nsich Ubereinstimmung -- keine Ubereinstimmung - mit der Zählliste. Da keine Ubereinstimmung\nerzielt wurde, las der Wahlvorsteher den jeweiligen Stapel erneut vor, wobei der Listenführer seine\nEintragungen überprüfte. Danach ergab sich eine Ubereinstimmung mit der Zählliste. 2 )\nSodann wurden die Stimmzettel, die nicht ausgesondert waren, von mehreren Beisitzern unter Auf-\nsicht des Wahlvorstehers nach abgegebenen Erststimmen neu geordnet, getrennt gelegt und so unter\nAufsicht gehalten. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden\nwar, wurde ein eigener Stapel gebildet. Die Erststimmen \\Vurden hierauf in gleicher vVeise gezählt\nwie die Zweitstimmen.","2450                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nNtmmehr si.lqlc der Wc1hlvorsteher für die ausgesonderten leeren Wahlumschläge und ungekenn-\nzeic:hnel.cn Slimmzetlr!I, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben\nwurden, jcwt!ils an, ddH beide Stimmen ungültig sind.\nAnschließend en tsc:hiecl der W c1hlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen\nausgc~sondcrtcn St imm,cl l.t!ln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung\nmündlich bekannt und sagle bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landes-\nliste die) Slirnrnc ab~J<'qeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide\nStimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden\nwaren m1d versal1 die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.\nBeim Verlesen clcir ~l Lil t i9en und ungültigen Erst- und Zweitstimmen ist der Wahlvorsteher durch\neinen vom Wahlvorsld!Hl lwstimmten Beisitzer laufend kontrolliert worden.\nDie vom Wahlvorsteher hl:stimmten Beisitzer sammelten\n1. die S1 imrnzettcl, c1uf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben\nworden waren, 9c~l rennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,\n2. die Sl irnmzcttel, auf clcnen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,\n3. die lc~er ahqe~JC'bP11e11 \\Nahl umschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\n4. die Wahlurnsd1l;1q<', die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten\nund die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln\nje für sich und hc~liiPllc'n sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in Nummer 4 lJcz(~ichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fort-\nlaufenden Numnwrn             bis      beigefügt.\nDie Zählun~J der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene\ngültige und llll~JLilli~Je Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er fort-\nlaufend eine Zilhl ilbslrich und den Aufruf laut wiederholte.\nX.                                                Wahlergebnis\nDie Zahlc!t1ilt1~Jt1lwn fijr die Zeilc~n A 1., A 2. und A 1. + A 2. sind der berichtigten Bescheinigung über\nden Abschluß des WJhl0rverzcichnisses zu entnehmen.\nKennzifü~r :1)                                                                                 Personen\nAt.      Wt1hlbercchligte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W\"\n( Wahlsdwin)\nA 2.      Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein)\nA 1. + A 2.     Tm Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen\nB.        Wühler insgesamt {Nr. VIII a)\nB l.     D,mm1er ·wähler mit Wahlschein (Nr. VIII c)\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)         4)\nC.       Ungültige Erststimmen\nD.       Cülti~Je Erststimmen\nVon den 9ülLigen Erst stimmen entfielen auf\nNr.          Vor- und Familienname der Bewerber, Partei                     Er s t stimmen\n1.\n2.\n3.\n(laut Stimmzettel)\nZusammen\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)          5)\nE.       Un9ülti9e Zweitstimmen\nF.       Cültige Zweit stimmen\nVon den ~Jiiltigen Zweit stimmen entfielen auf\nNr.                   Bezeichnung der Landeslisten                         Zweit stimmen\n1.\n2.\n3.\n(laut Stimmzettel)\nZusammen","Nr. 105       Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                                2451\nXf. Die z;1hllistcn wunlen vorn Lislenführer und vVahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen\nl'\\r.           bis Nr.           beigefügt.\nXJI.    Dils Wdliler~JC'llllis (Nr. X) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen, sodann\nduf schnellslern We~w lcldonisch --·· durch Boten -               an .        .... .. .......               ......... übermittelt\nAnwes<'nd waren wi.ihrend der Wahlhandlung immer mindestens 4 Mitglieder des Wahlvorstandes.,\ndarunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der Ermittlung\nund Fcsfslellun9 des Wdhlergebnisses alle Mitglieder.\nDi(' W<Jhllwndlun~J sowi<' die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.\nBesondere Vorkomn1nisse lwi der Ermittlung des Wahlergebnisses, Gründe für eine erneute Zählung\nder StirnnH:n dtli Crund dl!s Antrages eines Mitgliedes des Wahlvorstandes, Gründe für die Verwei-\ngenrng der lln1ersd1rill unlc!r die Wahlniederschrift:\nVors!elwnde l\\.:ied('Jf;dnifl wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des WaM-\nvorc;I c1ndes ;Jciwhniiqf und nrn ihm~n unterschrieben.\nDer vV,tl1l vorsleher                                                           Die übrigen Beisitzer\nDer Schri!Lfül1rer\nNach Schluß des vVahlfJCsd1ü!ts wurden alle Stimmzettel und \\!\\Tahlscheine, die nicht dieser Niederschrift\nbeigefügt sind, wie folgt verpackt:\nPaket mit den Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach \\.Vahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf\ndenen nur die: Zweiistirnrne abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nPaket mit den leer abgc~1ebcnen Wahlumschlägen,\nPaket mit den eingenommenen vVahlscheinen.\nJedes Paket wurde verschnür!, versieg1?lt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des \\Nahlbezirks\nund der Inhaltsangabe versehen.\nDem Beauftragten der Gemeinclebehörcle werden übergeben\n1. diese Wahlniederschrift,.\n2. die versiegelten Pakete, das \\Nählerverzeichnis, die Wahlumschläge, die Wahlurne - gegebenenfalls mü\nSchloß und Schlüssel - und die sonst von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegen-\nstände.\nDer Wahlvorsteher\nDif! \\Vahlniedc~rschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am\nUhr von d('m Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nlj  Im F<1lle dc·s § 4:i Abs. 2 d<'l Bundeswahlordnung zu dem festgesetzte:n Zeitpunkt.\n2) Niditzulreffe11des sl.reiclien.\n:11 Wahlnied('rsdHillen und Mel<fovurdruck(' sind aufeinander abiJestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchn(,Jlme!dung bei ders1.•!lwn Kennziffer einzulrngen,, mit der sie in der Wahlniedersdnift bezeichnet 5ind.\n4)  Summe C     +  D, muß mit B. ülH,reiHstirnmen.\n5)  Su111rne E. +  F. muß mit B. ülH:reinsl.immen.","2452                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 30\n(zu§ 72 Abs. 3)\nBriefwahl vorstand\nWahlkreis\nLand\nWahlniederschrift\nzur\nBundestagswahl am .\nüber die Feststellung des Briefwahlergebnisses\n.... ......... .... .. .. ., den ................. .       19 ..\n(Ort)\n1. Zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl waren vom Briefwahlvorstand Nr.\nerschienen:\n1.                                                                          als Wahlvorsteher\n2.                                                                          als stellvertretender Wahlvorsteher\n3.                                                                          als Schriftführer\n4.                                                                          als Beisitzer\n5.                                                                          als Beisitzer\n6.                                                                          als Beisitzer\n7 ......                                                                    als Beisitzer\n8.                                                                          als Beisitzer\n9.                                                                          als Beisitzer\n(Vor- und Familiennamen)\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\n1.\n2.\n3.\n(Vor• und Familiennamen)\nII. Der Wahlvorsteher eröffnete die Feststellungsverhandlung um ... .......... . Uhr damit, daß er die\nübrigen Mitglieder des Wahlvorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer\nAufgaben verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.\nEin Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag vor.\nIII. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer\nwar. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-\nwahrung.\nIV. Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm vom Kreiswahlleiter                                           Wahlbriefe sowie\ndie dazugehörig<)n Wahlscheinverzeichnisse übergeben worden sind.\nV. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlbriefe einzeln, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahl-\numschlag und übergab sie dem Wahlvorsteher. Dieser las aus dem Wahlschein den Namen des\nWählers vor. Nachdem der Schriftführer den Namen im Wahlscheinverzeichnis gefunden hatte und\nweder der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, legte der Wahlvorsteher den\nWahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkte die Stimmabgabe im Wahl-\nscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers. Sofern der Name des Wahlberech-\ntigten nicht im Wahlscheinverzeichnis verzeichnet war, wurde er im Wahlscheinverzeichnis gesondert\nnachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht. Ein Beisitzer sammelte die Wahlscheine.","Nr. 105 - --Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                              2453\nEs wurden ins~J<isamt ... Wahlbriefe beanstandet.\nDdvon wurden durch Beschluß zurückgewiesen\nWahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,\nWahlbriefe, weil ckm Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,\nWdhlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,\nWahlbride, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl\ngültigic!r und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener\nWahlscheine f~nthalten hat,\nWahlbriefe, w<!il der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung\nan Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,\nWahlbrief<\\ W(!il kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,\nWi!hlhridc, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahl-\ngelwimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühl-\nlwren Cegenstand enthalten hat.\nZusammen . . .     Wc1hlbriefe.\nSie wunlen samt Inhalt ,rnsgesondert,\nmit einem Vermerk iiber den Zurückweisungsgrund versehen,\nwieder vc!rschlossen,\nfortlaufond numerjert und\nder Wühlniederschrift beigefügt.\nNach besonderer Bl!schlußfassung wurden                Wahlbriefe zugelassen und nach Absatz 1 Satz 2\nbis 6 behandell. WM Anlaß dc\\r Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlnieder-\nschrift beigefügt.\nVI. NachdE!rn ctllc bis 18 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und in\ndie Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge wurden\nentnommen und ungc)öfftwt gezählt.\na) Die Z~ihlung ergab                                                                    Wahlumschläge\n(= Wähler B., zugleich B 1.)\nb) Daraufhin wurden die in <las Wahlscheinverzeichnis eingetragenen\nStimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab                                       Vermerke\nc) Sodann wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab                              Wahlscheine\nDit! Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke und der\nWahlscheine stimmte - nicht          überein. Die Verschiedenheit, die\nsich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus\nfolgendem:\nVII. Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und Wahlscheine gezählt worden\nwaren, öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen\ndie Stimmzettel heraus, legten sie getrennt nach abgegebenen Zweitstimmen und behielten sie so\nunter Aufsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur eine Erststimme abgegeben worden war,\nwurde ein eigener Stapel gebildet. Leere Wahlumschläge, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahl-\numschläge und Stimmz(~ttel, die Anlaß zu Bedenken gaben und Wahlumschläge, die mehrere Stimm-\nzettel enthielten, wurden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer\nin Verwahrung genommen.\nDie Beisitzer, die die geordneten, nicht nach Satz 3 ausgesonderten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht\nhatten, zählten und hielten fest, wieviel gültige Zweitstimmen auf die jeweilige Landesliste entfielen\nund wieviel Zweitstimmen als ungültig anzusehen waren. Danach übergaben die Beisitzer die ein-\nzelnen Stapel nacheinander dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher las bei jedem Stimmzettel laut\nvor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war; bei den Stimmzetteln, auf denen\nnur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme un-\ngültig war. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügte er diesen den nach\nSatz 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Nach dem Vorlesen eines jeden Stapels stellte der Beisitzer,\nder den Stapel unter Aufsicht hatte, zusammen mit dem Listenführer fest, daß unter Berücksichtigung\nder noch vom Wahlvorsteher ausgesonderten Stimmzettel rechnerische Ubereinstimmung der nach\nSatz 4 ermittelten Zahl mit der Zählliste bestand (§ 66 Abs. 2 der Bundeswahlordnung).\nDa sich zahlmüßige Abweichungen ergaben, zählte der Beisitzer den Stapel erneut. Danach ergab sich\nUbereinslirnmung -~- keine Ubereinstimmung - mit der Zählliste. Da keine Ubereinstimmung erzielt\nwurde, las der Wahlvorstelwr den jeweiligen Stapel erneut vor, wobei der Listenführer seine Ein-\ntragunqen überprüf le. Ddnach ergab sich Ubereinstimmung mit der Zählliste. 1)","2454                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nSoddnn wurden die Sti1nmzctlel, die nicht ausgesondert waren, von mehreren Beisitzern unter Auf-\nsidit d()S Wuhlvorsl<)!wrs nach abgegebenen Erststimmen neu geordnet, getrennt gelegt und so unter\nA11fsid1t !Jelrnlten. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden\nwar, wurde ein eiqc\\ner Stapel gebildet. Die Erststimmen wurden hierauf in gleicher Weise gezählt\nw.ie di(' :ZW()itstirnmen.\nNunmehr sa9te der Wdhlvorsteher für die ausgesonderten leeren Wahlumschläge und ungekenn-\nzeic:hn<'ten Stirnrnze1J(d, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben\nwurden, jewdls <111, daß beide Stimmen ungültig sind.\nAnschließend entschied der W<1hlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen\naus9esondertcn St imrnzdteln ub9egeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung\nmündlich Iwkdllll t und saqt1c) hr!i gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landes-\nliste die Stimme ahue9ehen worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide\nStimtn<'ll oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden\nwan)n und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.\nBeim Verlesen der fJiiltiqen und ungültigen Erst- und Zweitstimmen ist der Wahlvorsteher durch\neinen vorn Wahlvorstand bestimmten Beisitzer laufend kontrolliert worden.\nDie vorn Wahlvorsteher lwsl.immten Beisitzer sammelten\n1. die) Stimrnzetlc!I, <1111 denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben\nworden waren, !Jelrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,\n2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,\n3. die leer ,tb(J(~gebe1w11 Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\n4. die Wnhl umschlüge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten\nund die Wahlumschlüge mit mehreren Stimmzetteln\nje fiir sich und lwhielten si(: unter ihrer Aufsicht.\nDie in Nummer 4 bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fort-\nlaufenden Nummern ... bis ... beigefügt.\nDie Zählunu der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene\ngültige 11nd unqüll i9e Stinune in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er fort-\nlaufond eine Zdhl <1bstrich und den Aufruf laut wiederholte.\nvm.                                                 Wahlergebnis\nKennziffer 2 )\nB. (zu-\ngleich B 1.). Zahl der Wähler (Nr. VI a)\n8\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)        }\nC           Ungültige Erst stimmen\nD.           Gültiqe Erst stimmen\nVon den gültigen Erst stimmen entfielen auf\nNr.         Vor- und Familienname der Bewerber, Partei               Erst stimmen\n1.\n2.\n3.\n(laut Stimmzettel)\nZusammen\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweit s t im m e n) 4)\nE.           Ungültige Zweit stimmen\nF.           Gültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweit stimmen entfielen auf\nNr.                 Bezeichnung der Landeslisten                   Z w e i t stimmen\n].\n2.\n'.i.\n(Jaul Stimmzettel)\nZusammen\n]X. Die Ziihllisten w11rclen vorn Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen\nNr.                     bis             beigefügt.","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                                                              2455\nX. Das Wahlergebnis (Nr. VIII) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und\nsodann auf sdrnel lsll•m Wege telefonisch                         durch Boten - an den Kreisvvahlleiter übermittelt.\nWährend der Offnung und Prüfung der Wahlbriefe waren immer mindestens 4 Mitglieder des Vvahl-\nvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre SteHvertreter anwesend.\nWährend der Ermittlung und Feststellung des v\\Tahlergel:misses waren alle Mitglieder des \\,VahJ-\nvorstandes anwesend.\nDie Ermitllunq und die Feststellung des Wahlergebnisses ·waren öffentlich.\nBesondere Vorkommnisse bei der Ermittlung des Wahlergeibnis:ses, Gründe für eine erneute Zählung\nder Stimmen auf Grund des Antrages eines Mitgliedes des \\\\Tahh'orstandes, Gründe für die Ver-\nweigerung der Unterschrift unter die WahlniederschriH:\nVorstehende Niederschrift wurde vom. Schriftführer Yürg;etese::                                   von den ]\\fügliedem des \\iVahl-\nvorslandcs genehmi9t und von ihnen unterschriebe:::\nDer \\,Vahlvorsleher                                                                        Die ülnigen Beisitzer\nDer SteHverirder\nDer Schriftführer\nNach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und \\\\'ahlscheine, die nicht dieser Niederschrift\nbeigefügt sind, wie folgt verpackt:\n1 Paket mit den Stimmzelteln, geordnet und gebündelt nach \\Vahlkreisbewerbem, nach Stimmzetteln,, auf\ndenen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist., und nach. ungekenm:eichneten Stimmzetteln,,\nPaket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,\nPaket mit den eingenommenen Wahlscheinen.\nJedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit der Nu,nmer des Briefwah1vorstandes und der Inhalts-\nangabe versehen.\nDem Beauftragten des Krei sw ah 11 ei ters werden überge:be[1\n1. diese Wahlniederschrift,\n2. die versiegelten Pakete, die Wahlscheinverzeichnisse . die \\\\'alhl.mnschläge. die \\'Vahlurne - gegebenen-\nfalls mit Schloß und Schlüssel -- und die sonst zm Verh.ig1mg gestellten Ausstattungs,ge,gen.stände.\nDer -VVaMvorsteher\nDie Wahlniedersduill rnil allen darin verzeichneten Anla,ge11:. 'li\\Hude am\nUhr von dem Cnt,erzeädmeten auf ilu-e VoHstäno!igkeit überprüft und übernommen.\n(l:nterschrift des Bea'J.(tragterr des Kreiswah!!eitersj\n1) Nichtzulreffend(is sln,id1f'r1.\n!) Wahlniederschriften und MeldPvordrucke sind aufe,nander                               Die einzelnen Zah[err de.; 'Wah'.erge 1rnis,es sind in die\nSdmellmeldun\\J bei dcrsPlbcn Kc1111/,illc,r c•:n1•.t:.rd•Je,1c, n:1t d·N    m der· V/al,lrriedenchrift bezet,Jme( si:id.\n:!) Summe C. + D. muß mit B. ühercinslimmetl\n4) Summe E.   +  F. muß mil B. übeieinslirnmeit","Anlage 31                                     N\n~\n'11\n(zu§§ 69 Abs. 3, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1)        0')\nWahl zum Deutschen Bundestag                                 Gemeinde\nKreis\nam\nWahlkreis\nZusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl                     Land\n\\Vahlbezirk-Nr.                             Wahlberechtigte                                    Wähler                Wahl in den Wahlkreisen             Wahl nach La.ndeslisten 2 )\nS+ati-\nstische\n-                    Laut Wählerverzeichnis\nGemeinde                                                                                                          Erst-     Von den gültigen Erst-             Von den gültigen Zweit-\nGe-                                                                                                                                          stimmen entfallen auf     Zweit-\nnach         insgesamt                     darunter    stimmen                                         stimmen entfallen auf\nmeinde-                  -                                                 BWO § 22       (A 1. + A 2.     insgesamt       mit                        den Bewerber        stimmen\ndie Landesliste\nkenn-                                     ohne Sperr-     mit Sperr-\nZiffer\nKreis\nvermerk • \\V\"   vermerk • W\"\nAbs. 2          + A3.)                     Wahlschein\nun-                                                                       t,j\n-                                                     1)                                                          gül-                         un-\n(acht-                                                                                                                                                                      gül-\nstellig)        Briefwahlergebnis\n(Wahlschein)    (Wahlschein)                                                            gül-\ntig\ntig                        gül-\ntig\ntig                          §\nWahlkreis                                                                                                                                                                               P-\nA 1.            A2.            A3.               A.             B.          B 1.    C.       D.                                                  1            ro\n1\n1\n2\n1\n3\n1\n-   E.     F.    1\n1\n2\n1\n3\n1\n-   [fJ\n(Q\n(D\n[fJ\n;:e.\nN\nO'\npj'\nF=\nc:.....\nOJ\n~\n>\"i\n(Q\nOJ\n~\n(Q\n.....\n(.0\n-1J\n_s,,\n\"\"1\n-\n~\n1) Nur vorn Kreiswahlleiter auszufüllen und aus den ihm nach § 25 Abs. 7 der Bundeswahlordnung übersandten Wahlscheinverzeichnissen zu entnehmen.\n2) Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben, sind in die Zusammenstellung des\nKreis-, Landes- und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die bereinigten Zweitstimmenzahlen aufzunehmen.","Nr. 105            Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975                             2457\nAnlage 32\n(zu § 73 Abs. 6)\nWahlkreis\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis\n.. , den.                       19\nJ.  Zur F<>slslellun~J de1 L::rqdlllisse der Bundestagswahl am\nirn Wdhlkrcis                                                                             trat heute, am             19\n(Nr. und Name)\nni.lch ordnungs~J<'rn/ißer L1clung der Kreiswahlausschuß zusammen.\nEs ersd1 il'nen:\n1.                                                                                      als Vorsitzender\n2.                                                                                      als Stellvertreter\n3.                                                                              . ..... als Beisitzer\n4.                                                                    .. ........ als Beisitzer\n5.                                                                                      als Beisitzer\n6.                                                     __ ......................... als Beisitzer\n7.                                                                    .... .         __ als Beisitzer\n8.                                                                                 ... als Beisitzer\n(F,rn1ili<,nni1111P, Vorname, Wohnort)\nFerner wtlren zugezogen:\n. ______ als Schriftführer\n. als Hilfskraft.\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich\nbekanntgemacht worden.\nII. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ...... Wahlniederschriften der Wahlvorstände\n(Zahl)\n(davon                 Wahlvorstände für allgemeine Wahlbezirke,\n(Zahl)\nWahlvorstände für Anstaltswahlbezirke,\n(Zahl)\nWahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis)\n(Zahl)\nund in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Gemeinden.\nDer Kreiswahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden                           keinen -\nBeanstandungen oder Bedt~nken Anlaß gaben:\nDer Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen:\nDie Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl\nergab folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:\n1\nKennziffer      }\nA. Wahlben,chtigle\nB. Wähler\nC. Ungüllige Erststimnwn\nD. Giiltiqe Erststimmen\nl)   Kennziffer n,H:h de·, Z11~<1lllllH,n~l.<)il1111<1 der Anlage 31,","2458                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVon den (Jiil1iq<•n Ers1slimmen entfielen auf\nName der Partei---,--- Kurzbezeichnung --\nBt~wc~rber (Fami I icnnarne)                                                                                     Erststimmen\noder Wählergruppe -- Kennwort -\n1.\n2.\n3.\n(usw. lunl Stimmzettel)\nE. Ungültige Zweitstimmen\nF. Gültige Zweitstimmcm\nVon den gültigen Zwc:itstirnmen entfielen auf\nLandesliste (Bezeichnung)                                                           Zweitstimmen\n1.\n2.\n3.\n(usw. laut Stimmzettel)\nNach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte\nZusammenstellung mH:h Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter,\nvon den Be.is.il.zern und von dem Schriftführer unterschrieben.\nIII. Der Kreiswahlc1ussdrnß stellte fest, daß der Bewerber\n(Kreiswahlvorschlc19 Nr.                    ..) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis\ngewählt ist.\nDer Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber\n(Kreiswahlvorschlag Nr.                       . ) und der Bewerber\n(Kreiswahlvorschlag Nr.                     .. ) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinig.en.\nDaraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf. den Bewerber\n(Kreiswahlvorschlag Nr.                     ..) fiel.\nIV. Auf Grund der Wahl des parteilosen Bewerbers                                                  ........................ .\nwurde an Hand der von den Gemeinden angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften\nbeigefü9ten 9ülti9en Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben\nworden ist, ermittelt, für welche Landeslisten die Zweitstimmen abgegeben worden sind. Der Kreis-\nwahlausschuß stellte fest:\nZahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen\nUngültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen\nVon den !JÜl tigen Zwf!ilstimmen entfielen auf\n1.\n2.\n3.\nusw.                                (Bezeichnung der Landesliste)\nV. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises bekannt. Die Verhandlung war öffentlich.\nVorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schrift-\nführer 9enehmi9t und wie folgt unterschrieben:\nDer Kreiswahlleiter                                                                   Die Beisitzer\n1.\n2.\n3 .................................... .\nDer Schriftführer                                  4.\n5.\n6."]}