{"id":"bgbl1-1975-104-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":104,"date":"1975-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/104#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-104-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_104.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG)","law_date":"1975-09-02T00:00:00Z","page":2313,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["2313\nundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                                        Z 1997 A\n1975                          Aus~·e~·ehen zu Bonn am 6. September 1975                                                                                                                           Nr.104\nTag                                                                       In h a 1 t                                                                                                                         Seite\n2. <J. 75   Geselz über die ßeseitiuung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen\n(Tierkörperheseiligungsgeselz - TierKBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                         2313\n21:'.'l(i, /ilJJ J-,n    71!:il 1-41-'I, 7831-7, 71ß1-7-l, 7831-7-2, 7832-1, 7832-1-l, 78.lL-5, 7832-5-2, 7831-1, 7831-1-1\n:l. \\). 7:) lkkc111nln1.icl11111q i11Hir den Schutz von Erfindungen, Mustern und \\,Varenzeichen auf Aus-\nslcllmi~Jen                  .... ... ... .................... .......... ......... ................                                                                                               2321\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBund<'SCJ<'S<'l,.lili!IL T<'il 11 Nr. 54 ....................................... .                                                                                                                 2322\nV crlüindun~JC:ll im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... .                                                                          2322\nllcchlsvorsd1riflc11 df~r Europi:iischen Gemeinschaften ................................. .                                                                                                        2323\n-------------------------••-----•1111111......                                                                      !llllillli-llilB!llllfflli.. _,ru!l!l liMI B·iml!l!l l l Wl l l l l l l il il l l l l l l!il l l l /l l i!Bl l l l l l!:!l l l lil\nGesetz\nüber die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen\nund tierischen Erzeugnissen\n(Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG)\nVom 2. September 1975\nDer Bundestag hal rn i t Zustimmung dc~s Bundes-                                      4. Tierkörperbeseitigungsanstalten:\nrates das folgende Ces<:11/. besdi l ossen:                                                   Anlagen, die von einem nach § 4 Beseitigungs-\npflichtigen oder Beauftragten betrieben und in\n§ 1                                                   denen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeug-\nBegriifsbesUmmungen                                                      nisse gelagert, behandelt und verwertet werden;\n5. Sammelstellen:\n(1) Im Sinne cliesPs             Cc!SC'll'('S  sind\nEinrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-\n1. Tierkörper:                                                                                teile und Erzeugnisse zur Beseitigung in Tierkör-\nVerendete, totgc'.borcn<' oder ungeborene Tiere                                           perbeseitigungsanstalten abgeliefert, gesammelt\nsowie getötete Tiere, die nicht zum menschlichen                                          und gelagert werden.\nGenuß verwendet werclfm;\n(2) Die Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes um-\n2. Tierkörperteile:                                                                      faßt das Abliefern, Abholen, Sammeln, Befördern,\na) Teile von Tieren aus Schlachtungen ein-                                           Lagern, Vergraben, Verbrennen, Behandeln und\nschließlich Blut, Borsten, federn, Fellen, Häu-                                Verwerten von Tierkörpern, Tierkörperteilen und\nten, Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle,                                       Erzeugnissen.\nb) sonst anfallende Teile von Tieren,                                                                                                 §2\ndie nicht zum menschlichen Genuß verwendet                                                               Sachlicher Geltungsbereich\nwerden;\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht\n3. Erzeugnisse:                                                                          für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die\nErzeugnisse, die von Tieren stammen, insbeson-                                       radioaktive Stoffe enthalten oder die durch radio-\ndere zubereitetes fleisch, Eier und Milch, deren                                     aktive Stoffe verunreinigt sind, soweit sie nach dem\nsich der Besitzer enUedigen will oder deren un-                                      Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetz-\nschtidliche Beseitigung geboten ist; tierische Ex-                                   blatt I S. 814), zuletzt geändert durch das Bundes-\nkremente gelten nicht als Erze:uunis;                                                Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundes-","2314                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n9esetzbl. l S. 721, 1193), und den auf Grund des Atom-     Die Ubertragung kann ganz oder teilweise erfolgen;\ngesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu besei-           bei Teilübertragung kann sie mit der Auflage ver-\ntigen sind.                                                bunden werden, daß der Inhaber der Tierkörper-\nbeseitigungsanstalt alle in einem Gebiet anfallen-\n(2) Unberührt bleiben                                  den Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse be-\n1. das Bundes-Immissionsschutzgesetz und                   seitigt, sofern das öffentliche Interesse dies erfor-\n2. die     Freibankfleisch-Verordnung vom 30.      Juli    dert. Ein Rechtsanspruch auf Ubertragung besteht\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1178)                      nicht.\nin der jeweils geltenden Fassung.                             (3) Der   Inhaber einer Tierkörperbeseitigungs-\nanstalt kann vorübergehend durch die zuständige\nBehörde verpflichtet werden, gegen angemessenes\n§3\nEntgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berück-\nGrundsatz                         sichtigen sind, einem anderen Beseitigungspflichti-\nTierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse        gen die Mitbenutzung der Anstalt zur Beseitigung\nsind so zu beseitigen, daß                                 von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnis-\nsen, die außerhalb des Einzugsbereiches der Tier-\n1. die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch          körperbeseitigungsanstalt anfallen, zu gestatten, so-\nErreger übertragbarer Krankheiten oder toxische       weit dies für ihn zumutbar ist und der Beseitigungs-\nStoffe gefährdet,                                     pflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und Er-\n2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger          zeugnisse anders nicht zweckmäßig oder nur mit er-\nübertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe        heblichen Mehrkosten beseitigen kann. Kommt eine\nnicht verunreinigt,                                   Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird\nes durch die zuständige Behörde festgesetzt.\n3. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes nicht herbeige-          (4) Soweit und solange dem Inhaber einer Tier-\nführt,                                                körperbeseitigungsanstalt die Beseitigung nach Ab-\n4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst            satz 2 übertragen worden ist, ist er Beseitigungs-\nnicht gefährdet oder gestört werden.                  pflichtiger im Sinne dieses Gesetzes. Im gleichen\nUmfange ist der Beseitigungspflichtige nach Ab-\nDie Belange des Naturschutzes und der Land-                satz 1 Satz 1 von seiner Verpflichtung entbunden.\nschaftspflege sowie des Städtebaues sind bei Errich-\ntung und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstal-\nten zu wahren.                                                                       §5\nBeseitigung von Tierkörpern\n(2) Bei    der Beseitigung in Tierkörperbeseiti-\ngungsanstalten dürfen Erzeugnisse zum Genuß für               (1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu be-\n::-,.1enschen nicht gewonnen werden.                       seitigen\n1. Körper von Einhufern, Klauentieren,        Hunden,\n§4                                Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren,\nVerpflichtung zur Beseitigung                   die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz\ndes Menschen befinden,\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Körper-\n2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten\nschaften des öffentlichen Rechts haben, soweit in\noder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhand-\ndiesem Gesetz die Beseitigung in Tierkörperbeseiti-\ngungsanstalten vorgeschrieben ist, die in ihrem                lungen gehalten werden,\nGebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und         3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genann-\nErzeugnisse zu beseitigen (Beseitigungspflichtige).            ten Tierarten, ausgenommen solche von freile-\nSie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter           bendem Wild.\nbedienen.\nDies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließ-\n(2) Die zuständige Behörde darf nach Anhörung          lich solcher von freilebendem Wild, soweit es zur\ndes Beseitigungspflichtigen dem Inhaber einer Tier-        Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist\nkörperbeseitigungsanstalt auf Antrag die Pflicht zur       und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der\nBeseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und          Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen\nErzeugnissen übertragen, wenn                              Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsan-\n1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent-        stalten verbracht werden.\ngegenstehen,                                             (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper\n2. der      Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt      von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier\nzuverlässig ist,                                      Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie ein-\nzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen\n3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14          gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf geeigne-\nvorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind\nten und von der zuständigen Behörde hierfür beson-\nund\nders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelän-\n4. gewährleistet ist,     daß die Vorschriften dieses      de, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht\nGesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes er-        in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und\n]assenen Vorschriften beachtet werden.                Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen Ab-","Nr. l 04 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1975                        2315\nfi:lllbt:sc;il.igunusanli.lgen vcrbr,rnnl werden. Die Tier-  kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit\nkörper müssen so vergralwn werden, daß sie mit               der nach dem Abfallbeseitigungsgesetz zuständigen\neiner ausreichenden, mindesl(,ns 50 Zentimeter star-         Stelle zulassen, daß die Erzeugnisse nach dem Ab-\nken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an,             fallbeseitigungsgesetz beseitigt werden. § 5 Abs. 1\nbedeckt sind. § 20 Abs. 2, die §§ 32 b und 34 Abs. 2         Satz 3 gilt entsprechend.\ndes Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957\n(Bundesgesctzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch            (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die\ndas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom                in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-\n2. März 1974 (Bundcsrwsctzbl. l S. 469), bleiben un-         schaftsverpflegung in geringen Mengen oder in pri-\nberührt.                                                     vaten Haushaltungen anfallen.\n§6\n§8\nBeseitigung von Tierkörperteilen\nAusnahmen\n(1) Tierkörperteile der in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2\n(1) Die zuständige Behörde kann, soweit der\nbezeichneten Tierarten oder Tiere sind in Tierkör-           Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt, auf Antrag zulas-\nperbeseitigungsanstaltcn zu beseitigen. Bei umhüll-          sen\nten oder verpackten Tierkörperteilen trägt derje-\nnige, bei clPm die Tierkörperteile angefallen sind,          1.  die Verfütterung von Tierkörpern, die\ndie Kosten dc~r Offnunq und EntJernung der Umhül-                a) von Tieren stammen, die zur Gewinnung von\nlung oder Verpackung. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt ent-                    Futterfleisch getötet worden sind, in Zoologi-\nsprechend.                                                           schen Gärten und ähnlichen Einrichtungen,\nZirkusunternehmen, Hundezuchten, Pelztier-\n(2) Absatz 1 qilt mit Ausnahme von Fleisch, das                   zuchten, Teichwirtschaften und Tierheimen,\nnach den Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes                 b) in Zoologischen Gärten und ähnlichen Ein-\nund des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich                    richtungen sowie in Pelztierzuchten aus der\nzum Genuß für Menschen ist, nicht für Tierkörper-                    eigenen Tierhaltung anfallen.\nteile, die\nDie Verfütterung von Körpern seuchenkranker\n1.  hygienisch so behandelt werden, daß die mensch-              oder verdächtiger Tiere darf nicht zugelassen\nliche oder tierische Gesundheit, insbesondere                werden;\ndurch Krankheitserreger, toxische Stoffe, Verun-\n2. die Verfütterung von Tierkörperteilen aus ge-\nreinigungen oder sonstiges Verderben nicht ge-\nwerblichen Schlachtungen; die Verfütterung von\nfährdet werden kann,\nTierkörperteilen, die nach den Vorschriften des\n2. blut-, borsten-, federn-, fett-, fisch-, häute-,              Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleisch-\nhaare-, hörner-, klauen-, knochen- oder wollever-            hygienegesetzes untauglich zum Genuß für Men-\narbeitenden, gelatine-, leim- oder futterkonser-             schen sind, darf\nvenherstellenden oder pharmazeutischen Betrie-               a) nur zugelassen werden, wenn sie ausreichend\nben zur technischen Bearbeitung oder industriel-                 zerkleinert, mit Stoffen, die eine anderweitige\nlen Verarbeitung zugeführt und dort so behan-                   Verwertung ausschließen, versetzt sind und\ndelt werden, daß der Grundsatz des § 3 gewahrt                   so erhitzt werden, daß Krankheitserreger ab-\nwird; für die Verwahrung gilt § 13 Satz 1 und für                getötet sind, und sie entsprechend gekenn-\nden Transport § 10 Abs. 3; die zuständige Behör-                 zeichnet sind,\nde kann hiervon Ausnahmen zulassen, sofern der\nb) nicht zugelassen werden, wenn sie mit Tier-\nGrundsatz des§ 3 gewahrt wird, oder\nseuchenerregern, Fleischvergiftern und tieri-\n3. in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-                      schen Schmarotzern behaftet sind;\nschaftsverpflegung in geringen Mengen oder in\nprivaten Haushaltungen anfallen.                         3. die Verfütterung von Speiseabfällen aus Gast-\nstätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-\n(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Tierkörperteile,           pflegung, die Tierkörperteile oder Erzeugnisse\ndie in Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieben              enthalten.\nanfallen und in unmittelbar angeschlossenen eige-\nnen Anlagen unter Anwendung von Verfahren, die                  (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, so-\ndenen der Tierkörperbeseitigungsanstalten ent-               weit der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt,\nsprechen, beseitigt werden.                                  1. Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1\nSatz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 für wissenschaftliche\nAnstalten oder ähnliche Einrichtungen für die in\n§1\nderen Betrieb anfallenden Tierkörper, Tierkör-\nBeseitigung von Erzeugnissen                     perteile und Erzeugnisse, die in hierfür geneh-\nmigten Anlagen beseitigt werden, zulassen,\n(1) Erzeugnisse sind in Tierkörperbeseitigungsan-\nstalten zu beseitigen. Bei umhüllten oder verpack-           2. im Einzelfall abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1\nten Erzeugnissen trägt derjenige, bei dem das Er-                und § 1 Abs. 1 Satz 1 die Beseitigung von Tier-\nzeugnis angefallen ist, die Kosten der Offnung und               körperteilen und Erzeugnissen in anderen Anla-\nder Entfernung der Umhüllung oder Verpackung.                    gen zulassen, sofern öffentliche Interessen nicht\nBei unverhältnismäßig hohen Kosten der Offnung                   entgegenstehen.","2316                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Di<\\ zw.;t;indiq<: Fkl1<irdr: kann                                                § 10\n1. dc1s V1:r~Jraben von Fleisch aus lJausschlachtun-                              Abholungspfücht\ngen, diJs ndch den        Vorschriften des Fleischbe-\n(1) Der Beseitigungspflichtige hat die in § 9 Abs. 1\nschcrngesdzes oder        dc's Geflügelfleischhygiene-\nSatz 1 und Abs. 3 genannten Tierkörper sowie Tier-\ngesetzes rmldll~Jlich     wm Genuß für den Men-\nkörperteile und Erzeugnisse unverzüglich abzuho-\nschen ist, sowie: von    Nachgeburten,\nlen. Das gleiche gilt für Tierkörper\n2. im Einzelfell! aus beson<foren Gründen eine an-              1. im Falle des § 5 Abs. l Satz 2, wenn die Behörde\nderweitige ßc>s(:itigung, insbesondere durch Ver-              die Beseitigung anordnet,\ng rabcn, ,JU ßerha 11> von Ti<·rkörperbeseitigungsan-\n2. im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2, wenn die zustän-\nstulten\ndige Behörde die Abholung anordnet,\nzulassen, wc~nn ddhc~i dC'r Crundsalz des § 3 gewahrt          3. im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 2, wenn der Beseiti-\nbleibt.                                                            gungspflichtige durch die Behörde zur Abholung\naufgefordert wird.\n(4) Die Zu lassun~J einer J\\ usnahme nach den Ab-\nsi.itzen l bis 3 ki.mn. unter Bedingungen erteilt und          Für Körper von Hunden, Katzen, Geflügel, Kanin-\nmit Auflagen verbunden werden. Auflagen können                 chen und Edelpelztieren (§ 5 Abs. 1 Satz l Nr. 1) so-\nauch nachtrüglich angeordnet werden, wenn hierauf              wie für Tierkörperteile und Erzeugnisse gilt die\nin dem Zulc1ssungslwscheid ltingcwiesen worden ist.            Verpflichtung nach Satz l nur, wenn keine Sammel-\nDie Zulassun9 ist zu widerrufen, wenn eine der                 stellen eingerichtet sind.\nAuflagen nicht eingehalten und diesem Mangel                       (2) Der Beseitigungspflichtige hat ferner Tierkör-\nnicht innerhtllb einer von der zuständigen Behörde             per, Tierkörperteile und Erzeugnisse aus den Sam-\nzu setzenden t1nqPrncssrmcn Frist. abgeholfen wor-             melstellen zeitlich in solchen Abständen abzuholen,\nden ist.                                                       daß eine ordnungsgemäße Beseitigung gesichert ist.\n(3) Der Beseitigungspflichtige hat Tierkörper,\n§9                             Tierkörperteile und Erzeugnisse in allseits geschlos-\nMeldepfüd1t                          senen und flüssigkeitsdichten Fahrzeugen oder ent-\nsprechenden Behältnissen zu befördern; diese dür-\n(1) Ü(~r Bcsilzt!r hal d<:r Ti(:rkörperbeseitigungsan-      fen für andere Zwecke nicht eingesetzt werden und\nst.alt, in deren Einzw1slwrc·ich die Tierkörper anfal-         müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.\nlen, oder dem Besei ti~3u11uspflichtigen unverzüglich          Fahrzeuge und Behältnisse sinq,-nach jeder Verwen-\nzu melden, wenn Kürper von Einhufern und Klauen-               dung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.\nt.ieren (§ 5 Abs. 1 Sc.ltz 1 Nr. 1) oder von Zootieren         Personen, die die Beförderung durchführen, haben\noder Tieren in Tierhandlungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1               Schutzkleidung zu tragen und nach jeder Unterbre-\nNr. 2) angefallen sind. Das glE\\ichc~ gilt für Körper          chung und nach Beendigung der Tätigkeit Hände,\nvon Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edel-              Unterarme sowie Schuhzeug zu reinigen und zu\npelztieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), wenn nicht nur           desinfizieren; die Schutzkleidung ist in regelmäßi-\neinzelne Tierkörper anfüllen.                                  gen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren.\n(4) Bei der Abholung hat der Besitzer die Tierkör-\n(2) Der Meldung hedcirf es nicht, wenn                      per, Tierkörperteile und Erzeugnisse herauszuge-\n1. die Beseitigung nicht in einer Tierkörperbeseiti-           ben; er ist darüber hinaus zu unentgeltlicher Hilfe-\ngungsanstalt vorgenommen werden muß,                       leistung verpflichtet, insbesondere bei der Heran-\nschaffung der Tierkörper, Tierkörperteile und Er-\n2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden\nsind,                                                      zeugnisse aus besonders verkehrsungünstig gelege-\nnem Gelände bis zum nächsten befahrbaren Weg.\n3. Tierkörper verfüttert werden dürfen,\n4. die Tierkörper von dem Besitzer an eine Tier-                                          § 11\nkörperbeseit.igungsanstalt oder Sammelstelle ab-                              Ablieferungspflicht\ngeliefert werden oder\n(1) Soweit eine Beseitigung in einer Tierkörperbe-\n5. die Tierkörper zu dic1gnostischen Zwecken an                seitigungsanstalt vorgeschrieben ist und eine Abho-\neine ticrän:Uichc l J n lcrsuchungsstelle verbracht        lungspflicht nach § 10 nicht besteht, ist der Besitzer\nwerden.                                                   von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen\nverpflichtet, diese an die vom Beseitigungspflichti-\n(3) Fremde oder lwrrenlosc Körper von Hunden,\ngen bestimmte Tierkörperbeseitigungsanstalt oder\nKatzen und von anderen Tieren nach Absatz l sind,\nan eine von diesem eingerichtete Sammelstelle un-\n1. wenn si(! auf C!i nem Cnmdstück anfallen, von               verzüglich abzuliefern und in geschlossenen, flüs-\ndem Gnmdslücksbcsi L'.<!r,                                 sigkeitsdichten Fahrzeugen oder dichten Behältnis-\n2. wenn sie auf öffenU ichen Strnßen oder Plätzen              sen zu befördern. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-\nanfallen, von dem Strnßcmhaulastträger,                    chend.\n(2) Die Pflicht nach Absatz l besteht nicht, wenn\n3. wenn sie in Cewi.i.sscrn anfallen, von dem zur\nder Besitzer sichergestellt hat, daß der Beseiti-\nUnterhalt.un9 Verpflichteten\ngungspflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und\nzu melden.                                                     Erzeugnisse abholt.","Nr. 104 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1975                       2317\n§ 12                             (2) Die Länder stellen für ihr Gebiet Pläne zur Be-\nSammelstellen                      seitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Er-\nzeugnissen nach überörtlichen Gesichtspunkten auf\n(1) Der Beseitigungspflichtige oder eine andere\nund regeln das Verfahren zur Aufstellung der\nnach Landesrecht zuständige Körperschaft des öf-\nPläne. In diesen Tierkörperbeseitigungsplänen\nfentlichen Rechts richlet, soweit erforderlich, für zu\nsind Standorte für die Tierkörperbeseitigungsanstal-\nbeseitigende Tierkörper, Tierkörperteile und Er-\nzeugnisse, zu deren Abholung keine Verpflichtung        ten und Sammelstellen festzulegen. Bestehende\nbesteht oder die den Tierkörperbeseitigungsanstal-      Tierkörperbeseitigungsanstalten sind dabei zu be-\nten nicht unmittelbar zugeführt werden, Sammel-         rücksichtigen. Ferner kann in den Plänen bestimmt\nstellen ein. Die zuständige Behörde kann abwei-         werden, welcher Träger vorgesehen ist und welcher\nchend von Satz 1 die Einrichtung von betriebseige-      Tier körperbeseitigungsanstalten sich die Beseiti-\nnen Sammelstellen zulassen, wenn dabei der Grund-       gungspflichtigen zu bedienen haben. Die Festlegun-\nsatz des § 3 gewahrt bleibt.                            gen in den Tierkörperbeseitigungsplänen können\nfür verbindlich erklärt werden. Die Tierkörperbesei-\n(2) Die Länder regeln die Sl.imdorte der Sammel-\ntigungspläne sind mit den Abfallbeseitigungsplänen\nstellen; diese sind in die Pläne nach § 15 Abs. 2 ein-\nnach § 6 des Abfallbeseitigungsgesetzes abzustim-\nzubeziehen.\nmen.\n§ 13\n§ 16\nVerwahrungspflicht\nBis zur Abholung durch den Beseitigungspflichti-                   Vorbehalt für die Länder\ngen oder zur Ablieferung sind die Tierkörper, Tier-        (1) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem\nkörperteile und Erzeugnisse getrennt von Abfällen       Umfange für Tierkörper, Tierkörperteile und Er-\nso zu verwahren, daß Mc~nschen nicht unbefugt und       zeugnisse, die nach diesem Gesetz an Beseitigungs-\nTiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön-          pflichtige abzugeben sind, ein Entgelt zu gewähren\nnen. Sie sind vor Witterungseinflüssen geschützt        oder zu entrichten ist oder Kosten (Gebühren und\naufzubewahren. Die Tierkörper dürfen während die-       Auslagen) zu erheben sind.\nser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt wer-\nden. Das Verbot gilt nicht für Zerlegungen durch           (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nden beamteten Tierarzt.                                 verordnung bestimmen, daß Tierkörperteile auch in\nTierkörperbeseitigungsanstalten außerhalb des Ein-\nzugsbereiches (§ 15 Abs. 1) beseitigt werden dürfen;\n§ 14\nin diesem Falle gilt Absatz 1 nicht.\nEinrichtung und Betrieb von\nTierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen\n§ 17\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                             Uberwachung\nzur Wahrung des Grundsatzes in § 3                         (1) Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörper-\n1. Vorschritten zu erlassen über                        teilen und Erzeugnissen, insbesondere Einrichtung\na) die Einrichtung und den Betrieb von Tierkör-     und Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalten\nperbeseitigungsanstalten, die in ihnen anzu-     und der Sammelstellen, unterliegen der Ubenrn-\nwendenden Verfahren und die Abgabe der er-       chung durch die zuständige Behörde.\nzeugten Produkte,\n(2) Wer Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeug-\nb) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von        nisse in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt\nNachweisen über Meldung, Herkunft, Art und       oder Sammelstellen unterhält, hat den Beauftragten\nMenge des angelieforten Materials sowie über     der Uberwachungsbehörde bei der Erfüllung sejner\nArt und Menge der erzeugten Produkte,\nTätigkeit zu unterstützen, insbesondere das .Betre-\nc) die Einrichtung und den Betrieb von Sammel-      ten der Grundstücke während der üblichen Ge-\nstellen,                                         schäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und Aus-\n2. eine Genehmigungspflicht für die in Tierkörper-      kunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und alle\nbeseitigungsanstalten anzuwendenden Verfahren       sonstigen der Uberwachung unterliegenden Gegen-\nund                                                 stände zu erteilen. Er hat ferner die Tierkörperbe-\n3. den Nachweis der ausreichenden Wi.rksamkeit          seitigungsanstalten und Sammelstellen zugänglich\nund Zuverlässigkeit bereits angewendeter Ver-       zu machen, die zur Uberwachung erforderlichen Ar-\nfahren vorzuschreib(m.                              beitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stel-\nlen und geschäftliche Unterlagen zur Einsicht vor-\n§ 15                          zulegen sowie nach Anordnung der zuständigen Be-\nhörde Zustand und Betrieb der Tierkörperbeseiti-\nEinzugsbereiche und TierkörperbeseiUgungspläne        gungsanstalt sowie der Sammelstellen prüfen zu\n(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche der     lassen. Die Kosten der Prüfung der Tierkörperbesei-\nTierkörperbeseiti9ungsanstalten und regeln hierzu       tigungsanstalt oder der Sammelstellen trägt der Be-\ndas Nähere.                                             treiber nur, wenn Vorschriften dieses Gesetzes oder","23m                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n/\\uililqr·11 od(•1 /\\11u1d11unqc~n auf Gnmd eirwr auf                                       § 19\ndiP:.;cs Ct:sdz (J<'~;lillzl<'n l{(~r'illsverordrrnng nicht er-                    BuUgeldvorschriften\nfüllt worden sind,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(3) Der zt1r faU•i l trn~J e:irwr Auskunft Verpflichtete    fahrlässig\nkann die /\\uskunlt auf solch(' Fra~ren verweigern,\n1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4\nderen Fkdnl.worlung ihn sc·lbst oder einen der in                    Abs. 3 Satz l zuwiderhandelt, die Mitbenutzung\n§ ]83 Abs. l Nr. l bis 3 d<'r Zivilprozeßordnung be-                 zu gestatten,\nzcic:h nctcn Angc:hürigen d('r Gefahr st.rafgericht-\n2, entgegen § 5 Abs, 1 Satz 1 Tierkörper, entgegen\nl ichc~r Vcrfolgm1g oder eines Verführens nach dem                   § 6 Abs. 1 Satz 1 Tierkörperteile oder entgegen\nGeselz        über    Ordnunqswidrigkciten           aussetzen       § 7 Abs. l Satz 1 Erzeugnisse nicht in Tierkörper-\nwürde.                                                               besei tigungsans talten beseitigt oder beseitigen\n(4) Die Abs~il.ze 1 bis J gelten auch für Betriebe\nläßt,\nnach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs, 3; die Absätze 2 und             3, einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 4\n3 gelten sinn~wrniiß im f'i:1llc des § 5 Abs. 2 und des              Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,\n§ 8.                                                            4. !:~ntgegen § 9 Abs. 1 Tierkörper nicht rechtzeitig\nmeldet,\n(5) Tierkürpcr, die sich im Hc!sitz der Bundeswehr\n5. entgegen § 10 Abs, 3 Satz 2, auch in Verbindung\nbefinden, künrwn unter Wcduung des Grundsatzes\nmit § 11 Abs. 1 Satz 2, zur Beförderung benutzte\ndes § ] in den von der Hundc~swehr betriebenen An-\nFahrzeuge oder Behältnisse nicht reinigt oder\nlagen beseitiut wPrdcn. Dc~r Vollzug dieses Gesetzes                 desinfiziert,\nobliegt insoweit den vom Bundesminister der Ver-\n6. entgegen § 10 Abs. 4 nicht die erforderliche Hilfe\nteidigung lwsl.i mrntcn Sl.<d Jen. Dieser Absatz gilt\nleistet,\nnicht im Land Berlin.\n7. entgegen § l 1 Abs. 1 Satz 1 Tierkörper, Tierkör-\nperteile oder Erzeugnisse nicht rechtzeitig ablie-\n§ 18                                 fert,\nÄndenrnfJ von Rechtsvorschriften                  8. der Vorschrift des § 13 Satz l über das Verwah-\nren von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Er-\n(1) Das Abfallbesei ligungsgesetz vom 7. Juni 1972\nzeugnissen zuwiderhandelt oder entgegen § 13\n(Bundesgesetzbl. I S, 873), zuletzt geändert durch das               Satz 3 Tierkörper abhäutet, öffnet oder zerlegt,\nBundes-Jmmissionsschul.zgesetz, wird wie folgt ge-\n9. einer nach § 14 erlassenen Rechtsverordnung zu-\nändert:\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\n1. § 1 Abs. 3 Nr, 1 erhält folgende Fassung:                         Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n„ 1. die nach    dem Tierkörperbeseitigungsgesetz             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nvom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I              buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet\nS. 2313), ndch dem Fleischbeschaugesetz in der        werden.\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Okto-\n(3)_ Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse,\nber 1940 (Reichsgesetz b l. I S. 1463), zuletzt ge-\nauf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nändert durch das Tierkörperbeseitigungsge-\nNr. 2, 3 oder 7 bezieht, können eingezogen werden.\nsetz vom 2. September 1975, nach dem\n§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nViehseuchengesetz in der Fassung der Be-\nanzuwenden.\nkdnntmi.lchung vorn 19. Dezember 1973 (Bun-\ndesgesetzbL 19741 S. l), zuletzt geändert durch                                   § 20\ndas Ticrköqwrlwsc>ili~Jungsgesetz vom 2. Sep-\nBerlin-Klausel\nLernlwr 1975, nach dem Pflanzenschutzgesetz\nvom 10. Mai 1968 (ßundesges(~tzbl. I S. 352),            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l\nzulelzL ~Jeändert durch das Zweite Gesetz zur         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nÄnderung des Pllanzenschutzgesetzes vom               1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n15. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2172),          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nund nach den dUf Grund dieser Gesetze erlas-          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nsenen RPchtsveronJnungen zu beseitigenden             des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nStoffe,\".\n§ 21\n2. § 4 Abs. 2 wird gestricher1.\nSchlußvorschriften\n(2) In § 8 der Geflügel-Einfuhrverordnung vom\n(1) Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach der Verkün-\n24. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1540) werden in\ndung in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende\nSatz 1 die Worte „nach Anweisung dE!S beamteten                 Vorschriften außer Kraft, insbesondere\nTierarztes\" und Satz 2 gestrichen.\n1. das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Fe-\n(3) Jn § l l Abs. l Nr. b der Geflügelpest-Verord-                 bruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187), zuletzt ge-\nnung vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I                          ändert durch das Zuständigkeitslockerungsge-\nS. 2509) wenlen die Worte „nach näherer Anwei-                         setz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I\nsung des beamteten Tiernrztes\" gestrichen.                             s. 685),","Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1975                      2319\n2. die Erste Durchführungsverordnung zum Tier-                                  Berlin\nkörperbeseitigungsgesetz vom 23. Februar 1939\n12. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt\n(Reichsgesetzbl. I S. 332), geändert durch die Zu-\nNr. 15 die Uberschrift und die §§ 57 bis 7G der\nständigkeitslockerungsverordnung vom 18. April\nViehseuchenpolizeilichen Anordnung (zuuleich\n1975 (BundesgPsetzbl. J S. 967),\nAusführungsanweisung zum Viehseuchcngt'-\n3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Tier-           setz) vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und V crord-\nkörperbeseitigungsgesetz vom 17. April 1939            nungsblatt für Berlin, Sonderband I, 7831-2),\n(Reichsgesetzbl. I S. 807),                            zuletzt geändert durch die Verordnung zur Auf-\nhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften\n4. § 7 Abs. 3 bis 5 des Fleischbeschaugesetzes in\nüber das Verfahren zur BlutuntPrsuchung auf\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Ok-\ntober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt        Rotz,\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum           13. die Verordnung über die Beseitigung toter Hun-\nStrafgesetzbuch,                                       de, Katzen und anderer Kleintiere vom 7. Juni\n5. §§ 59 bis 61 der Ausführungsbestimmungen A             1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für BPrlin\nüber die Untersuchung und gesundheitspolizei-          S. 831),\nliche Behandlung der Schlachttiere und des                                 Hamburg\nFleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A\n--, Beilage 1 zur Verordnung über die Durch-       14. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt\nführung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. No-          Nr. 15 die Uberschrift und die §§ 57 bis 76 der\nvember 1940 (Reichsministerialblatt S. 289, 1941       Bekanntmachung betreffend die Ausführung des\nS. 9), zuletzt geändert durch die Änderungsver-        Viehseuchengesetzes vom 1. Mai 1912 (Samm-\nordnung vom 18. Dezember 1973 (Bundesgesetz-           lung des bereinigten hamburgischen Landes-\nblatt 1974 I S. 18),                                   rechts 7831-ac), zuletzt geändert durch Fünftes\n6. § 11 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Geflügel-            Gesetz zur Aufhebung entbehrlich gewordenen\nfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bun-         Landesrechts vom 15. Oktober 1973 (Harnburgi-\ndesgesetzbl. I S. 776), geändert durch das Ein-        sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 423).\nführungsgesetz zum Strafgesetzbuch,\nHessen\n7. § 4 sowie Anlage 2 Abschnitt II und III der Ge-\nflügelfleischuntersuchungs-Verordnung         vom  15. § 5 einschließlich Anlage C der Viehseuchenpo-\n24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 882),              lizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungs-\nanweisung zum Viehseuchengesetz vom 26.\n8. § 17 Nr. 14 des Viehseuchengesetzes in der Fas-        Juni 1909 -     Reichsgesetzbl. S. 519 -) vom\nsung der Bekanntmachung vom 19. Dezember               1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105,\n1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geändert           Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-\ndurch das Einführungsgesetz zum Strafgesetz-           sen II 356-20), zuletzt geändert durch die Ver-\nbuch,                                                  ordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher\n9. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt I       Vorschriften über das Verfahren zur Blutunter- .\nNr. 15 die Uberschrif t und die § § 57 bis 76 der      suchung auf Rotz,\nAusführungsvorschriften des Bundesrats zum\nViehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911                                  Niedersachsen\n(Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert\ndurch die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder      16. § 5 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung\nvom 3. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1307),          (zugleich Ausführungsanweisung .zum Viehseu-\nchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Niedersächsisches\nGesetz- und Verordnungsblatt Sonderband III\nBaden-Württemberg\nS. 392), zuletzt geändert durch die Verordnung\n10. §§ 68 bis 87 und Anlage C der Verfügung des            zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vor-\nWürttembergischen Ministeriums des Innern,             schriften über das Verfahren zur Blutunter-\nbetreffend Ausführungsvorschriften zum Vieh-           suchung auf Rotz,\nseuchengesetz vorn 11. Juli 1912 (Regierungs-\nblatt S. 293), zuletzt geändert durch die Verord-                     Nordrhein-Westfalen\nnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher\nVorschriften über das Verfahren zur Blutunter-     17. § 5 einschließlich Anlage B der Viehseuchen-\nsuchung auf Rotz vom 17. Juli 1974 (Bundesge-          verordnung zur Ausführung des Viehseuchen-\nsetzbl. I S. 1498),                                    gesetzes vom 24. November 1964 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\nfalen S. 359), zuletzt geändert durch die Elfte\nBayern\nVerordnung zur Änderung der Viehseuchenver-\n11. Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des              ordnung zur Ausführung des Viehseuchengeset-\nFleischbeschaugesetzes vom 13. Dezember 1968           zes (VAVG-NW) vom 12. November 1974 (GP-\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt              setz- und Verordnungsblatt für das Li:ind Nord-\ns.  403),                                              rhein-Westfalen S. 1487),","2320                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nRhcinlc1nd-Ptalz                                              Saarland\nlH. § c:inschlid'ilich Anlagt~ C sowie in Abschnitt I       20. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt I\nI\\i r. 15 die U lJerschrift und die § § 57 bis 76 der        Nr. 15 die Uberschrift und die §§ 57 bis 76 der\nViehsnichenpolizeilicben Anordnung (zugleich                 Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich\nAusführungsanweisung zum Viehseuchengesetz                   Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz\nvom 26. Juni 1909 - Reichsgesetzbl. S. 519 -                 vom 26. Juni 1909 - Reichsgesetzbl. S. 519\n(für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und                vom l. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger Nr.\nMontabaur) vom 1. Mai 1912 (b(~sondere Beilage\n105), zuletzt geändert durch die Verordnung zur\nAufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften\nzu Numnwr 105 des Deul.schen Reichsanzeigers\nüber das Verfahren zur Blutuntersuchung auf\nund Königlich Preußischen Staatsanzeigers), zu-\nRotz,\nletzt gc~indert dmcb die> Verordnung zur Aufhe-\nbung vir>J1seuchenrechtlicher Vorschriften über                              Schleswig-Holstein\ndc1s Vc,rfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz,          21. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt I\nNr. 15 die Uberschrift und die §§ 57 bis 76 der\n19. § 17 einschließlich Anlage C sowie in Ab-                    Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich\nschnitt B Unterabschnitt I Nr. 15 die Uberschrift            Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz\nund die §§ 69 bis 88 der Bekanntmachung über                 vom 26. Juni 1909 - Reichsgesetzbl. S. 519 -}\nden Vollzug des Viehseuchengesetzes vom                      vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger Nr.\n26. Juni 1909 und des bayerischen Ausführungs-               105), zuletzt geändert durch die Verordnung zur\ngesetzes hierzu vom 13. August 1910 (für den                 Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften\nRegierungsbezirk Pfalz) vom 27. April 1912 (Bay-             über das Verfahren zur Blutuntersuchung auf\nerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 403),               Rotz.\nzuletzt geändert durch die Geflügelpest-Verord-            (2) Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermäch-\nnung vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I           tigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthal-\nS.                                                      ten, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. September 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ern    hnrng, Landwirtschaft und Fors en\nJ. Er t"]}