{"id":"bgbl1-1975-103-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":103,"date":"1975-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/103#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-103-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_103.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über eine Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik","law_date":"1975-08-29T00:00:00Z","page":2305,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2305\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1975                   Ausgegeben zu Bonn am :~. September 1975                                                                                         Nr.103\nInhalt                                                                                       Seite\n29. 8. 75 Gesetz iiber eine Schlachtnngs- und Schlachtgewichtsstatistik                                                                                 2305\n71lfi1-2, 78fi:l- l\n29. 8. 75 Gesetz zur Änderung des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2307\nT/2-'!.\n28. 8. 75 Vicrundclr·<,ißi\\Jsle V<!rordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                                 2308\n7400-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgcselzbh1tt Teil II Nr. 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2309\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2309\nRech1svorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2310\nGesetz\nüber eine Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik\nVom 29. August 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             Bei der Herkunft der Tiere ist zu ermitteln, ob sie\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     aus dem Inlarid, der Deutschen Demokratischen Re-\npublik oder aus dem Ausland stammen.\n§ 1\n(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden senden\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes werden Er-                           die Monatsübersichten an die Statistischen Landes-\nhebungen über die Schlachtungen von Rindvieh,                              ämter spätestens bis zum zehnten des folgenden\nPferden, Schweinen, Schafen und Ziegen als Bun-                            Monats.\ndesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen\n(3) Der .Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n1. die Zahl der geschlachteten Tiere, an denen die                         schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\nSchlachttier- und Fleischbeschau vorgenommen                           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei-\nwurde (Schlachtungsstatistik) und                                      tere Anforderungen an die Gliederung der Monats-\n2. das Lebendgewicht der auf den Schlachtviehgroß-                         übersicht in Absatz 1 festzulegen und die Gliede-\nmärkten und Schlachtviehmärkten aufgetriebe-                           rung zu ändern, soweit das zur Durchführung von\nnen Tiere, aus dem das entsprechende Schlacht-                         Rechtsakten des Rates oder der Kommission der\ngewicht errechnet wird (Schlachtgewichtsstati-                         Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der\nstik).                                                                 Schlachtungsstatistik erforderlich ist.\n§ 2\n§ 3\n(1) Für die Schlachtungsstatistik wird von der für\ndie Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen                                (1) Für die Schlachtgewichtsstatistik werden Er-\nBehörde monatlich die Zahl der in § 1 genann-                              hebungen über Lebendgewichte auf den Schlacht-\nten Tiere, an denen nach den Bestimmungen des                              vielgroßmärkten sowie den Schlachtviehmärkten,\nFleischbeschaugesetzes die Schlachttier- und Fleisch-                      für die nach § 15 des Vieh- und Flei.schgesetzes vom\nbeschau vorgenommen wurde, erfaßt, und zwar auf-                           25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt\ngegliedert nach Herkunft, Tierarten und Kategorien,                        geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\ngewerblichen Schlachtungen und Hausschlachtungen.                          Vieh- und Fleischgesetzes vom 18. Dezember 1974","2306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1Bunclt!sqesdzbl. 1 S. 3608}, die Anwendung der Vor-       der erstatteten Meldungen ohne Nennung der Na-\nc,ohriften üher MilrktschlußschPine und über amtliche      men der Meldepflichtigen an die Statistischen Lan-\n><ot ienrngen r.rnqeorclnet ist, durchgeführt.             desämter bis zum zehnten des folgenden Monats.\n(2) Lebendgewicht ist das nach § 8 des Vieh- und\nFleischgesetzes ermittelte Gewicht.                                                  § 4\nDie Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\n('.3) Die Erhebungen erfassen monatlich das Ge-\nnungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-\nsmntlebendgewicht und die Zahl der in § 1 genann-\ntistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt unbe-\nU!n Tiere, die auf den in Absatz 1 bezeichneten\nrührt.\n:\\-Järkten aufgetrieben wurd(m, auf~Jegliedert nach\nKal.egorien und Handelsklassen. Das Schlachtgewicht                                  § 5\n\\\\~ird von den Statistischen Landesämtern aus dem\nDas Statistische Bundesamt übermittelt der Kom-\nLebendgewicht mit Hilfe von Ausbeutesätzen be-\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Na-\nrechnet, die für jede Tierart nach Kategorien und\nmen der Bundesrepublik Deutschland die Ergebnisse\nHandelsklassen gegliedert angeben, auf wieviel Pro-\nder Erhebungen nach den §§ 2 und 3, soweit sie für\nzent des Lebendgcw ichtes sich das Schlachtgewicht\ndie Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\ndurchschnittlich beläuft. Die Ausbeutesätze werden\nGemeinschaften erforderlich sind.\nvom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten durch allgemeine Verwaltungsvor-\nschrift mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt                                   § 6\nund im Bundesanzeiger veröffentlicht.                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(4) Auskunftspflichtig sind die Verfügungsbe-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nrechtigten über die Schlachttiere zur Zeit der Ge-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nwichtsfeststellung sowie die Leiter der Schlacht-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nviehgroßmärkte und Schlachtviehmärkte; daneben\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nsind die Verfügungsberechtigten über die Schlacht-\ntiere verpflichtet, den mit der Durchführung der\nErhebungen betrauten Personen auf Anforderung                                        § 7\ndie Marktschlußscheine (§ 10 des Vieh- und Fleisch-           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.\ngesetzes) vorzulegen.                                      Gleichzeitig treten außer Kraft\n(5) Die Erhebungen sind den Statistischen Landes-      1. das Gesetz über eine Schlachtgewichtsstatistik\nämtern bis zum zehnten des folgenden Monats zu                 vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 588), zu-\nübersenden.                                                    letzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Än-\nderung des Gesetzes über eine Schlachtgewichts-\n(6) Für die Schlachtgewichtsstatistik .können zu-\nstatistik vom 15. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\nsätzlich auch die Ergebnisse der nach den Vorschrif-\nten der Vierten Durchführungsverordnung zum                    s. 785),\nVieh- und Fleischgesetz vom 5, Februar 1970 (Bun-          2. die Vorschriften der Bekanntmachung über die\ndesgesetzbl. I S. 152) erstatteten Meldungen ver-              Schlachtungs- und Fleischbeschaustatistik vom\n,.vendet werden; die nach § 4 der Vierten Durch-               2. November 1940 (Reichsministerialblatt S. 433,\nführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz                 1941 S. 9), soweit sie nicht bereits außer Kraft\nzuständigen Behörden übersenden die Ergebnisse                 getreten sind.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}