{"id":"bgbl1-1975-102-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":102,"date":"1975-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/102#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-102-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_102.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Anlegung und Führung des Kartellregisters (Kartellregisterverordnung)","law_date":"1975-08-10T00:00:00Z","page":2294,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["2294                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die Anlegung und Führung des Kartellregisters\n(Kartellregisterverordnung)\nVom 10. August 1975\nAuf c:;rund des § 9 Abs. 7 des Cesetzes gegen          der einschlägigen Spalte des Registerbandes ist auf\nWettbewerbsbesc:hränkunrJcn in der Fassung der            den betreffenden Inhalt der Registeranlage unter\nBekanntmachung vom 4. April 1974 (Bundesgesetz-           genauer Beschreibung Bezug zu nehmen.\nblatt I S. 869), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-                                    § 4\nbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942),\nwird verordnet:                                              (1) Für jeden Vertrag oder Beschluß wird im Re-\ngisterband ein Registerblatt unter einer in · dersel-\n§ 1\nben Abteilung fortlaufenden Nummer (Register-\nnummer) geführt.\nDas Karl.ellregisler wird bPim Bundeskartellamt\ngeführt. Die Erledi~J untJ der Re~Jistergeschäfte ob-        (2) Für die eine Registernummer betreff enden\nliegt dem Registerführer. Er nimmt Eintragungen auf       Eintragungen werden zwei gegenüberliegende Sei-\nGrund und enl spreclwnd dt)ll1 Wortlaut einer An-         ten des Registerbandes verwendet. Für spätere Ein-\nweisung der zusl.dndiiJen fü~schlußabteilung des          tragungen können Seiten frei gelassen werden.\nBundeskartellamtr!s oder cfos Bundesministers für\n(3) Die Registerblätter sind in 6 Spalten unter-\nWirtschaft oder t!irws Ersuchens der zuständigen\nteilt. Es werden eingetragen\nobersten Landesbd1örde vor. Der Vollzug von Ein-\ntragungen, Umschrc)i btm~J<~n (§ 7) und Berichtigungen    1. in Spalte 1:  die laufende Nummer der Eintra-\n(§ 8 Abs. 2) ist der c1n wc!isenden oder ersuchenden                       gung;\nStelle unverzü~Jlich zu melden.                           2. in Spalte 2:  unter Buchstabe a Tag und Akten-\nzeichen der Verfügung, welche der\n§ 2                                            Eintragung zugrunde liegt (§ 1\n(1) Das Kartellreqister besteht aus den Abtei-                          Satz 3), und die anweisende oder\nlungen A, B und C.                                                         ersuchende Stelle,\nunter Buchstabe b die Vorschrift des\n(2) In Abteilung A werden alle nach dem Gesetz\nGesetzes, auf der die Zulässigkeit\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz) in das\ndes Vertrages oder Beschlusses be-\nKartellregister einzutragenden Verträge und Be-\nruht;\nschlüsse mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4\nbezeichneten eingetragen.                                 3. in Spalte 3:  unter Buchstabe a die Firma oder\nsonstige Bezeichnung sowie Sitz oder\n(3) In Abteilung B werden die nach § 103 des\nNiederlassungsort der beteiligten\nGesetzes einzutrngenden Verträge eingetragen.\nUnternehmen,\n(4) In Abteilung C werden Verträge und Be-                              unter Buchstabe b Name und An-\nschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 4 des Gesetzes einge-                       schrift der Inhaber oder Gesell-\ntragen.                                                                    schafter, bei juristischen Personen\n§ 3                                            der gesetzlichen Vertreter der be-\nteiligten Unternehmen;\n(1) Das Kartellregister für     die Abteilungen A\nund C muß in dauerhaft gebundPnen Bänden geführt          4. in Spalte 4:  unter Buchstabe a Anschrift und\nwerden, die mit laufenden Seitenzahlen versehen                            Rechtsform des Kartells,\nsind. Die füinde einer Abteilun~J werden in der                            unter Buchstabe b Name und An-\nReihenfolge ihrer Anlegunq mm1eriE!rt. Die in jedem                        schrift des bestellten Vertreters (§ 36\nBand enthaltenen Regislerbli:ilJer (§ 4) werden auf                        des Gesetzes) oder sonstigen Bevoll-\ndem Rücken des Reqisterbc1nd<:s cmge(Jeben.                                mächtigten, bei juristischen Personen\nder gesetzlichen Vertreter des Kar-\n(2) Erweist sich wegen des lJmfon~Js einer E!inzu-\ntells;\ntragenden Angalw ihre J\\ ufnc1hrne in den Register-\nband als untunlich, so wird für sie eine Register-        5. in Spalte 5:  der wesentliche Inhalt der Verträge\nanlage geführt, die Bestandt(~il des Kartellregisters                      oder Beschlüsse, insbesondere An-\nist. Die Registercmlage erhdlt die Nummer des zu-                          gaben über die betroffenen Waren\ngehörigen Registerbandes und Registerblattes. In                           oder Leistungen, über den Zweck,","Nr. 102   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1975                        2295\nüber die beabsichtigten Maßnahmen        (2) Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrich-\nund iiber Celtungsdauer, Kündigung,    tigkeiten, die in der Eintragung vorgekommen sind,\nRücktritt und Austritt, ferner die von können von dem Registerführer berichtigt werden;\nder Kartellbehörde verfügten Be-       die Berichtigung ist in Spalte 6 neben der Eintra-\nfristungen, Beschränkungen, Bedin-     gung zu vermerken.\ngungen und Auflagen sowie der\nWiderruf einer Erlaubnis und die                                  § g\nlJ nwirksdinerklärung der Verträge\nund Beschlüsse durch die Kartell-         Das Bundeskartellamt teilt den anderen Kartell-\nbehörde;                               behörden die in den Abteilungen A und C vollzoge-\nnen Eintragungen, Umschreibungen und Berichti-\n6. in         6: unter Buchstabe a Tag der Eintra-      gungen mit.\ngung und Unterschrift des Register-\nführers,                                                         § 10\nunter Buchstabe b Verweisungen auf\n(1) Das Kartellregister für die Abteilung B besteht\nspätere Eintragungen und sonstige      aus Registerheften, die in Registerbänden zusam-\nBemerkunqen.\nmengefaßt werden. Die Hefte und Bände werden in\nder Reihenfolge ihrer Anlegung numeriert. Die in\njedem Band enthaltenen Registerhefte werden auf\ndem Rücken des Registerbandes angegeben.\nJede Eintragung auf einem Registerblatt wird\nmit einer laufenden Nummer versehen; sie wird              (2) Für Vertragsverhältnisse zwischen denselben\ndurch einen alle Spalten durchschneidenden Quer-        Vertragsparteien genügt es, ein Registerheft zu\nstrich abgeschlossen.                                   führen.\n(2) Jede Änderung einer eingetragenen Angabe\n§ 11\nsowie die Wiederherstellung einer geröteten An-\ngabe ist eine Eintragung im Sinne dieser Verord-           (1) Aus dem Registerheft müssen die in § 4 Abs. 3\nnung.                                                   Nr. 1 bis 3, 5 und 6 bezeichneten Angaben ersicht-\nlich sein.\n(3) Eine eingetragene Angabe, welche durch eine\nspätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat,            (2) Das Registerheft wird unter einer Register-\nwird auf Anweisung oder Ersuchen (§ 1 Satz 3) rot       nummer geführt; die Blätter eines Heftes werden\nunterstrichen.                                          durchnumeriert. Eine Unterteilung in Spalten ist\nnicht erforderlich.\n(4) Ist eine Anweisung oder ein Ersuchen darauf\ngerichtet, eine rot unterstrichene Eintragung wieder-\nherzustellen, so wird der rote Strich mit kleinen                                 § 12\nschwarzen Strichen durchkreuzt.                            (1) Die  Anmeldung von Verträgen sowie von\nÄnderungen oder Ergänzungen von Verträgen nach\n§ 103 des Gesetzes muß die in§ 4 Abs. 3 Nr. 3 und 5\n§ 6\nbezeichneten Angaben enthalten.\nSämtliche Seiten eines Registerblattes und der\nzugehörigen Registeranlage werden rot durchkreuzt,         (2) Für schriftliche Anmeldungen sollen Vordrucke\nwenn alle Eintragungen ge9enstandslos geworden          verwendet werden, deren Muster das Bundeskartell-\nsind.                                                   amt im Bundesanzeiger bekanntmacht. Die Vor-\ndrucke sollen in dreifacher Ausfertigung bei der\n§ 7                          Kartellbehörde eingereicht werden.\n(1) Bietet ein Registerblatt für Neueintragungen\nkeinen Raum mehr oder ist es unübersichtlich ge-                                  § 13\nworden, so werdc~n die noch gültigen Eintragungen          (1) Die Anweisung oder das Ersuchen auf Ein-\nunter einer neuen Nummer auf ein neues Register-        tragung erfolgt unter Verwendung von Vordrucken,\nblatt umgeschrieben, wobei eine gegenseitige Ver-       aus denen die in § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 bezeich-\nweisung vorzunehmen ist. Besteht für das Register-      neten Angaben ersichtlich sind. Ein Muster des\nblatt eine Registeranlage, so erhält diese die Regi-    Vordrucks wird vom Bundeskartellamt im Bundes-\nsternummer des neuen Registerblattes.                   anzeiger bekanntgemacht.\n(2) Eine Umschreibung kann ferner erfolgen, wenn        (2) Die anweisende oder ersuchende Stelle leitet\ndas Registerblatt hierdurch wesentlich vereinfacht      die Anmeldung zusammen mit dem nach Absatz 1\nwird oder zur Vereinfachung die Ausscheidung eines      ausgefüllten Vordruck in zweifacher Ausführung an\nBandes zweckmäßig erscheint.                            den Registerführer weiter.\n§ 8                                                    § 14\n(1) Die Eintragungen sind deutlich und in der           Die Eintragung erfolgt durch Aufnahme der An-\nRegel ohne Abkürzungen zu schreiben; es darf nichts     meldung und der Anweisung oder des Ersuchens\nradiert oder unleserlich gemacht werden.                in das Registerheft.","2296                                     Bundesueselzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 15                               gen der §§ 12 und 13 nach § 14 in das Karlellregister\n(1) Die  /\\ulh<'b1111q, i\\ndl~ntng oder Ergänzunn          eingetragen werden.\neines V()rlrc1~Jcs wird durch [Tinweise an den betref-\n§ 17\nf(inde11 Skllcn des R<'~JisLc,rhell.es klmntlich gemacht.\nDi(! 1linwc~isc: sind vom Rc!9isterführer zu unter-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzeichnen.                                                      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Geset-\n(2) Im ühriq<'n ~wllen dil: §§ f::i und 8 entsprechend.    zes auch im Land Berlin.\n§ 1f::i                                                      § 18\nAnmeldungen ncJch § 103 des Gesetzes, die vor                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.\n[nkrafltrelen di(~ser Verordnung bei der Kartell-              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anlegung\nbehörde ein~J<~~Jcrngen und bisher nicht eingetragen           und Führung des Kartellregisters vom 15. Januar\nworden sind, können duch ohne die Voraussetzun-                1958 (Bundesgesetzbl. I S. 59) außer Kraft.\nBonn, den 10. August 1975\nDer Bundesminister für Wirtsc~haft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t"]}