{"id":"bgbl1-1975-102-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":102,"date":"1975-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/102#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-102-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_102.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG)","law_date":"1975-08-28T00:00:00Z","page":2289,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["2289\nB11ndesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\nf 975                               A usgcµ;elwn zu Bonn am 30. August 1975                                                                                             N r.102\nT'c1g                                                                   Inhalt                                                                                      Seite\n:w. H. 7!j     Gesetz ülwr <~rgänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechts-\nrnform-Er~J~inrnn!Jsgesetz                   StREG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2289\n1120-1, 1122-1, B'.L:i21, 2170-1, 800-19, 400-2, 4100-1, 7100-1, 9513-1, B00-'.21\nl 0. B. 7:5   \\, (~rordnu1HJ LilH·r die /\\ nlequng und Führung des Kartellregisters (Kartellregjsterver-\nord11u11q)            ...    ......................... ...........................................                                                         2294\n70:1-1-1\n22. B 75       \\/e1ordn111 1 <J z111 i\\nderung der Verordnung über den                                      Gehalt an charakterisierenden\nB<'qJcitslollc11 lHii lü,rn, T<1flir1, Arrak und Branntwein aus                               Obststoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2297\nGl2 ·; '.,-1\n21. B. 7:i    Zwcil<! \\/(•rordnu11r1            ,.111  i\\nderung der Verordnung über den Preisausgleich auf einge-\nliihrt(~ll BrnnniW('in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2298\n01:q.;,-:l\n12. B. 75      Anordn u1HJ iilH'r diP En10nnun9 und Entlc1ssung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich\ndes B1111dcsrninisf('rs für Erndhrung, Lrndwirtschatt und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          2299\n20'.lO-I ! :l'..l\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nHundesqc\\sC'tzhlaLt 'foi I II Nr. 52 ..................................... .                                                                               2299\nl{Pd1tsvorschrifLen der Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    2300\nGesetz\nüber erghinzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz\n(Shafreddsreform-Ergä.nzungsgesetz - StREG)\nVom 28. August 1975\nDer Bundestag hdl. mjt Zustimmung des Bundes-                                                  2. Krankenhilfe,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n3. Mutterschaftshilfe,\n4. sonstige Hilfen,\n§ 1                                                   5. Sterbegeld,\nDie Reichsverskherungsordnuni; wird wie folgt                                                  6. Familienhilfe.\"\ngeändert und ergänzt:\n2. Nach § 200 d wird folgender Unterabschnitt III a\n1. § 179 Abs. 1 erhäJt folgende Fassung:\neingefügt:\n,,(1) c:egenstand der Versicherung sind die in\n„III a. Sonstige Hilfen\ndiesem Buche vorq<:schriebenen Leistungen der\nKrankcnkciss(m (§ 225) an                                                                                                             § 200 e\n1. MaßnalmJC:n zur FrLilwrkcnmrnrJ von Krank.-                                                  Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Be-\nheilen,                                                                               ratung über Fragen der Empfängnisregelung; zur","2290                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nJrztlichen Berntung gehören auch die erforder-             jeweils durch einen Beistrich ersetzt und nach\nliche Untersuchung und die Verordnung von                  den Worten ,, (§ 368 a Abs. 8)\" die Worte „so-\nernpfängnisregelnden Mitteln.                             wie unter den in § 368 n Abs. 6 genannten Ein-\nrichtungen\" eingefügt.\n§ 200 f\nVersicherte hi:lben Anspruch auf Leistungen         8. In § 368 e werden in Satz 3 nach dem vVort\nbei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und            „Krankheiten\" die Worte „und bei ärztlichen\nbei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der                 Maßnahmen nach den §§ 200 e und 200 f\" ein-\nSchwangerschaft durch eim~n Arzt. Es werden                gefügt.\närztliche Berutun~J über die Erhaltung und den\nAbbruch der Schwangerschaft, ärztliche Unter-           9. In § 368 g Abs. 4 werden der Punkt durch einen\nsuchung und Begutachtung zur Feststellung der\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-\nVoraussetzungen für eine nicht rechtswidrige               gefügt:\nSterilisation oder für einen nicht rechtswidri-\ngen Schwangersch,üLsa bbruch, ärztliche Behand-             „das gilt auch für die ärztlichen Maßnahmen\nlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und                 bei Krankenhauspflege nach § 200 f.\"\nHeilmitteln sowie Krnnkenhauspflege gewährt.\nAnspruch a11f Krankc~ngeld besteht, wenn Ver-\n10. Dem § 368 n wird folgender Absatz 6 angefügt:\nsicherte wegen einer nicht rechtswidrigen Ste-\nrilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen             ,, (6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind\nAbbruchs der Schwan~Jerschaft durch einen Arzt             verpflichtet, mit ärztlich geleiteten Einrichtun-\narbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht             gen, insbesondere Krankenhäusern, auf deren\nAnspruch ni:Jch § 182 Abs. l Nr. 2.                        Verlangen Verträge über die ambulante Erbrin-\ngung der in § 200 f aufgeführten ärztlichen Lei-\n§ 200 g                             stungen zu schließen und diese Leistungen\nDie für die Krirnkcnhilfe geltenden Vorschrif-          außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den\nten gelten für die Leistungsgewährung nach den             zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen\n§§ 200 e und 200 f entsprechend, soweit nichts             und den Krankenhäusern oder deren Verbän-\nAbweichendes bestimmt ist. § 192 Abs. 1 gilt               den vereinbarten Sätzen zu vergüten.\"\nnicht für die Gewährung von Krankengeld bei\neiner nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei\n11. In § 368 o Abs. 7 werden die Worte ,, § 368 p\neinem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwan-\nAbs. 4 Satz 2 und Abs. 5\" durch die Worte\ngerschaft durch einen Arzt.\"\n,,§ 368 p Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6\" ersetzt.\n3. § 205 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n12. Dem § 368 p wird folgender Absatz 6 angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und\nKrankenhilfe\" durch die Worte ,, , Kranken-             ,, (6) Der Bundesausschuß der Arzte und Kran-\nhilfe und sonstige Hilfen\" ersetzt.                   kenkassen beschließt die erforderlichen Richt-\nlinien über die Gewähr für ausreichende, zweck-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten\nmäßige und wirtschaftliche Maßnahmen nach\n,,Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-\nheiten\" die Worte ,, , sonstige Hilfen\" einge-         den §§ 200 e und 200 f. Die Absätze 2 bis 4 gelten\nfügt.                                                  entsprechend.\"\n4. In § 215 Abs. 1 wird ndch dem Wort „Kranken-          13. In § 507 Abs. 4 werden nach der Zahl „ 194,\" die\npflege\" das Wort „und\" durch einen Beistrich               Worte „200 e bis 200 g,\" eingefügt sowie die\nersetzt und nach den Worten „Ersatz (§ 185)\"               Worte „und 376\" durch die Worte ,, , 376 und\nwerden die Worte „und auf sonstige Hilfen\"                 376 b\" ersetzt.\neingefügt.\n14. Dem § 507 b wird folgender Satz angefügt:\n5. In § 216 Abs. 1 werden die Worte „und auf                  „Für die Gewährung von Maßnahmen nach den\nKrankenhilfe\" durch die Worte ,,, auf Kranken-             §§ 200 e und 200 f gelten § 368 o Abs. 7 und\nhilfe und auf sonstige Hilfen\" ersetzt.                    § 368 p Abs. 6.\n11\n6. In § 368 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „gehört\"\ndurch das Wort „gehören\" ersetzt und werden                                      § 2\nnach den Worten ,,§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe e\" die Worte „sowie die ärztlichen Maß-            Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-\nnahmen nach den §§ 200 e und 200 f\" eingefügt.        ändert und ergänzt:\n7. In § 368 d Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort          Dem § 204 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Kassenärzten\" das Wort „und\" sowie nach              „Für die Gewährung von Maßnahmen nach den\ndem Wort „Krankenkassen\" das Wort „sowie\"             §§ 200 e und 200 f der Reichsversicherungsordnung","Nr. 102 .. Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1975                           2291\ngelten § :ms o /\\ bs. 7 und § 3b8 p Abs. 6 der Reichs-                                       § 4\nversi cherun~isordnung.\"                                           Der Bund zahlt in den Jahren 1975 bis ·1979 den\nTrägern der Krankenversicherung zu den Aufwen-\ndungen für die sonstigen Hilfen einen Zuschuß in\n§ 3                           Höhe von fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark\nDas Gesetz über die Krnnk('.nversicherung der              je Kalenderjahr. Der Bundesminister für Arbeit und\nLirndwirte wird wie Jol~JI ~Je~ind(!rl. und ergänzt:          Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverord·-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vertei-\n1. In § 7 werden        nach dem Wort „Mutterschafts-         lung des Betrages auf die Träger der Krankenver-\nhilfe,\" die Worle „4. sonsl ige Hilfen,\" eingefügt\nsicherung und die Zahlung von Abschlägen auf den\nund die Zahlen .,4.\", ,,5.\" und „6.\" durch die Zah-       Jahresbetrag.\n11\nlen „5. ,,6.\" und \"7. ersetzt.\n11\n,\n2. Nach § Jl         wird fol9(\\nder Unterabschnitt IV a                                     § 5\neingefügt:                                                     Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\nJV a. Sonstige I Iilfon                 Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das Ge-\n§ Jl a\nsetz über die Angleichung der Leistungen zur Reha-\nVersicherte haben Anspruch auf ctrztliche Be-          bilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I\nratung über Fragen der Empfängnisregelung; zur            S. 1881), wird wie folgt geändert und ergänzt:\närztlichen Beratung gehören auch die erforder-\nliche Untersuchung und die Verordnung von                 1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nempfänr-1nisrcgelnden Mitteln.\na) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n§ 31 b                                  ,,4. Krankenhilfe, sonstige Hilfe, 11\n•\nVersicherte haben Anspruch auf Leistungen                    b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a\nbei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und                    eingefügt:\nbei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der\nSchwangerschaft durch einen Arzt. Es werden                         ,,4 a. Hilfe zur Familienplanung,\".\närztliche Bera lung über die! Erhaltung und den\nAbbruch der Sch wangersdrnlt, ärztliche Unter-            2 Die Uberschrift des Abschnitts 3 Unterabschnitt 5\nsuchung und Beguldchtung zur Feststellung der                   erhält folgende Fassung:\nVoraussetzungen für eine nicht rechtswidrige\n„Unterabschnitt 5\nSterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen\nSchwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung,                              Krankenhilfe, sonstige Hilfe\".\nVersorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmit-\nteln sowie Krankenhauspflege gewährt. An-                 3. § 37 wird wie folgt geändert:\nspruch auf Krankengeld besteht für die in § 2                   a) § 37 erhält folgende Uberschrift:\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, wenn\nsie wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisa-                                       ,,Krankenhilfe\".\ntion oder wegen eines nicht rechtswidrigen Ab-                  b) In Absatz 4 wird nach den Worten „der§§ 36,\"\nbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt                         eingefügt: ,,37 a, 37 b,\".\narbeitsnnfähig werden, es sei denn, es besteht\nAnspruch nach§ 19.                                         4. Nach § 37 wird folgender§ 37 a eingefügt:\n§ 31    C                                                     ,,§ 37 a\nDie für die Krnn kenhilfe geltenden Vorschrif-                 Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation\nten gelten für die Leistungsgewährung nach den                    Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer\n§§ 31 a und 31 b entsprechend, soweit nichts                   Schwangerschaft oder bei einer nicht rechtswidri-\nAbweichendes bestimmt ist. § 192 Abs. 1 der                    gen Sterilisation ist Hilfe zu gewähren, wenn der\nReichsversicherungsordnung gilt nicht für die Ge-           '. Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird. Die\nwährung von Krankengeld bei einer nicht rechts-                Hilfe umfaßt die in § 200 f Satz 2 der Reichsver-\nwidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechts-             sicherungsordnung genannten Leistungen.\"\nwidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch\n11\neinen Arzt.\n5. Nach § 37 a wird folgender Unterabschnitt 5 a\neingefügt:\n3. In § 33 Abs. 1 werden der Punkt durch einen                                       „ Unterabschnitt 5 a\nBeistrich ersetzt und die Worte „4. sonstige Hil-\n11                                                                             Familienplanung\nfen. angefügt.\n§ 37 b\n4. In § 42 Abs. 1 werden die Worte „und Mutter-                       Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren.\nschaftshilfe11 durch die Worte ,, , Mutterschafts-•            Maßnahmen der Hilfe sind vor allem Ubernahme\nII\nhilfe und sonstige Hilfen ersetzt.                              der Kosten","2292                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n]. der no1,,·cr1digcn 2ir,tlidwn Beratung ein-                 ,,infolge Sterilisation oder Abbruchs der Schwan-\nschließlich der erforderlichen Untersurhun9               gerschaft durch einen Arzt\" ejngefügt.\nund Verordnung,\n„     der ~irztlich verordneten empfangnisregelnclen\n§ 8\nMdteL\"\nDas Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:\na) In § 63 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n§ 5\n„Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein\nDas Gesetz ülwr clie Fortzahlung des Arbeitsent-                nicht rechtswidriger Abbruch der Schwanger-\ngeHs im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz)                   schaft durch einen Arzt gelten als unverschul-\nY'om 27. Juli 1969 (Bunclesuesetzbl. I S. 946), geän-              dete Verhinderung an der Dienstleistung.\"\ndert durch Gesetz vom 10. August 1972 {Bundes-\nb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3\n9esetzbl. I S. 14]3), wircl wie folgt ge~indert:\nbis 5.\n1. § l wird wie folgt gei:indert:\n§ 9\na) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:\n,. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die\nArbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder        a) In § 133 c wird folgender Satz 4 eingefügt:\ninfolge Abbruchs der Schwangerschaft durch                „Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein\neinen Arzt eintritt. Eine nicht rechtswidrige            nicht rechtswidriger Abbruch der Schwanger-\nSterilisation und ein nicht rechtswidriger Ab-           schaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete\nbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt               Verhinderung an der Dienstleistung.\"\n9elten als unverschuldete Verhinderung an\nder Arbeitsleistung.\"                                b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.\nb} In Absatz 2 werden clie \\rVorte \"Absatz 1 gHt\"\ndurch die \\;\\/ orte „Absätze 1 und 2 gelten     11\n§ 10\nersetzt.\nDas Seemannsgesetz wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Absütze 2 bis 4 werden Ab-\nsütze 3 bis 5.                                       1. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt:\n,,§ 52 a\n2. In § 10 Abs. 1 und ~ \"\\\\-erden je Neils die \\,i\\!orte\n1\nGleichstellung mit dem Krankheitsfall\n. ,.§ 1 Abs. 1\" durch die \\Vorte ,.§ 1 Abs. 1 und 2\"\nersetzt.                                                          Dem erkrankten oder verletzten Besatzungs-\nmitglied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Be-\nsatzungsmitglied gleich, das wegen einer nicht\n3. In § 14 Abs. 2 Satz 2 ,verden die \\Vorte ,.,§ 1               rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines\nAbs. 2 Nr. 1 und 2\" durch die \\\\Torte ,,§ 1 Abs. 3            nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwanger-\nKr. 1 und 2\" ersetzt.                                         schaft durch einen Arzt an seiner Dienstleistung\n11\nverhindert ist.\n§  7                             2. Dem § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nDas füirgcrlidw Ccset,1buch       \\'.:iHl wie folgt ge-       „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die\nändert:                                                          Verhinderung an der Dienstleistung wegen einer\nnicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen\n§ 616 wird wie folgt geändert:                                   eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwan-\ngerschaft durch einen Arzt eingetreten ist.\"\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem \\/1/ort\n„Krnnkheitsfall\" die \\i\\'orte „sowie für die Fälle\nder Sterilisation und des Abbruchs (ler Schwan-\ngerschaft durch einen Arzt\" eingefügt.                                               § 11\nDas Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969\nb) ln Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:               (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch\n„Eine nicht rechtswidrige Ster.ihsaHon und ein           Artikel 53 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nnicht rechtswidriger Abbruch der Schwanger-               vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird\nschaft durch einen Arzt geHen als unverschuldete          wie folgt geändert:\nVerhinderung an der Dienstleistung.''\nc) Die bisherigen Stitze 3 und 4 des _Absatzes 2              a) In § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach dem\nwerden S~Hze 4 und 5.                                          Wort „Krankheit\" ein Beistrich und werden die\n\\Alorte „infolge einer Sterilisation oder eines\nd) In Absatz 3 wüd nach den \\Norten \"infolge                      Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt\"\nKrankheit'' ein Beistrich und werden dje Worte                eingefügt.","Nr. 102 ---- Tag der Ausgabe:. Bonn, den 30. August 1975                       2293\nb) Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:        (ßundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n„Im Pcille des Satzes l Nr. 2 Buchstabe b gelten       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes P[-\neine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein         lassen vverden, gelten im Land Berlin nach § 14 de,\nnicht rechtswidriger Abbruch der Schwanger-            Dritten Dberleitungsgesetzes.\nschaft durch einen Arzt als unverschuldet.\"\n§ 13\n§ 12\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1         Verkündun,g folgenden vierten Kalendennonats im\ndes Dritlen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 28. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innen11.\nMaihof er\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie und GesundheH\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}