{"id":"bgbl1-1975-101-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":101,"date":"1975-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/101#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-101-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_101.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)","law_date":"1975-08-19T00:00:00Z","page":2273,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["2273\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                          Z 1997 A\n1975                   Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1975                                          N r.101\nTag                                              Inhalt                                              Seite\n19. 8. 75   Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)              2273\n51-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten\n(Soldatengesetz)\nVom 19. August 1975\nAuf Grund des Artikels 4 § 1 des Gesetzes zur               7. Artikel 154, 326 des Einführungsgesetzes zum\nÄnderung des Soldatengesetzes, des Soldaten-                      Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\nversorgungsgesetzes und der Wehrdisziplinarord-                   gesetzbl. I S. 469),\nnung vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2113)\nwird nachstehend der Wortlaut des Soldatengesetzes             8. das Gesetz zur Bereinigung von Verfahrens-\nin der ab 10. August 1975 geltenden Fassung be-                   mängeln beim Erlaß einiger Gesetze vom\nkanntgemacht.                                                     25. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 769),\nBerücksichtigt sind                                         9. das Elfte Gesetz zur Änderung des Soldaten-\ngesetzes vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetz-\n1. die Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bun-\nblatt I S. 3649),\ndesgesetzbl. I S. 313, 429).\n2. Artikel 61 des Ersten Gesetzes zur Reform des             10. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sol-\nStrafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetz-                 datengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahl-\nblatt I S. 645),                                             gesetzes vom 25. April 1975 (Bundesgesetzbl. I\n3. Artikel 2 des Eingliederungsgesetzes für Solda-\ns. 1005),\nten auf Zeit vom 25. August 1969 (Bundesgesetz-         11. Artikel 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung\nblatt I S. 1347),                                           des Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 (Bun-\n4. das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldaten-                  desgesetzbl. I S. 1046),\ngesetzes vom 21. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS.1120),                                                12. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sol-\ndatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes\n5. das Zehnte Gesetz zur Änderung des Soldaten-                 und der Wehrdisziplinarordnung vom 6. August\ngesetzes vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetz-                1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2113).\nblatt I S. 1778),\n6. Artikel IV des Gesetzes zur Neuordnung des                  Wegen der Geltungsbeschränkungen wird auf die\nWehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972               Fußnoten zu den einzelnen Vorschriften hingewie-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1481),                            sen.\nBonn, den 19. August 1975\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nFingerhut","2274                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nüber die Rechtsstellung der Soldaten\n(Soldatengesetz)\nInhaltsübersicht\nErster A~>schnitt                                                                                                                                          §\n2. Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     42\nGemeinsame Vorschriften\n1. Allgemeines                                                                         §     3. Beendigung des Dienstverhältnisses\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1         a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines\nDauer des Wehrdienstverhältnisses . . . . . . . . . . . .                           2            Berufssoldaten\nErnennungs- und Verwendungsgrundsätze . . . . . .                                   3            Beendigungsgründe . .......................                                     43\nErnennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform                                         4            Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   44\nGnadenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5            Attersgrenzen .............................                                     45\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      46\n2. Pflichten und Rechte der Soldaten                                                                Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen\nbei der Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              47\nStaatsbürgerliche Rechte des Soldaten . . . . . . . . .                             6            Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten                                   48\nGrundpflicht des Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   7            Folgen der Entlassung und des Verlustes der\nEintreten für die demokratische Grundordnung                                        8              Rechtsstellung des Berufssoldaten . . . . . . . .                             49\nEid und feierliches Gelöbnis . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    9            Versetzung in den einstweiligen Ruhestand . .                                   50\nPflichten des Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                            Wiederverwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                51\nGehorsam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11                Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . .                             52\nKameradschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12                   Verurteilung nach Beendigung des Dienst-\nWahrheitspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13                    verhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         53\nVerschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nPolitische Betätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15                   b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Sol-\nVerhalten in anderen Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . 16                                daten auf Zeit\nVerhalten im und außer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . 17                                 Beendigungsgründe ........................                                      54\nGemeinsames Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18                              Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      55\nAnnahme von Belohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19                                 Folgen der Entlassung und des Verlustes der\nNebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20                    Recntsstellung eines Soldaten auf Zeit . . . .                                56\nVormundschaft und Ehrenämter . . . . . . . . . . . . . . . . 21                                  Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurtei-\nVerbot der Ausübung des Dienstes . . . . . . . . . . . . 22                                        lungen nach Beendigung des Dienstver-\nDienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23                    hältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      57\nHaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24\nWahlrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\nVerlust des Dienstgrades .................... . 26\nLaufbahnvorschriften ........................ . 27                                                                 Dritter Abschnitt\nUrlaub ..................................... . 28\nPersonalakten und Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . . 29                                 Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund\nGeld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung 30                                                  der Wehrpflicht Wehrdienst leisten 58\nFürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis . . . . 32\nStaatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht 33\nBeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34                                  Vierter Abschnitt\nVertrauensmann ............................ . 35                                                                          Rechtsweg                                              59\nPersonalvertretung der Soldaten ............. . 35 a\nUnfallschutz für Vertrauensmänner und Soldaten-\nvertreter in Personalvertretungen . . . . . . . . . . . 35 b\nSeelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36                               Fünfter Abschnitt\nUbergangs- und Schlußvorschriiten\nZweiter Abschnitt                                                     Einstellung von Soldaten und Beamten der fri.iher0n\nRechtsstellung der Berufssoldaten                                                     Wehrmacht und von anderen Bewerbern . . . . . . .                                   60\nund der Soldaten auf Zeit                                                     Besondere Entlassung von Soldaten und Beamten\nder früheren Wehrmacht und von anderen Be-\nwerbern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61\n1. Begründung des Dienstverhältnisses\nOrganisationsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          66\nVoraussetzung der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     37     Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs . . . . . . . . . .                              68\nHindernisse der Berufung .....................                                     38     Änderung der Arbeitszeitordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                        69\nBegründung des Dienstverhältnisses eines Berufs-                                          Personalvertretung der Beamten, Angestellten und\nsoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   39       Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70\nBegründung des Dienstverhältnisses eines Sol-                                             Ubergangsvorschriften für die Laufbahnen . . . . . . . .                               71\ndaten auf Zeil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       40     Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen                                     72\nForm der Begründung und der Umwandlung . . .                                       41     Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  73","Nr. 101 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975                       2275\nErster Abschnitt                      2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines\nSoldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines\nGemeinsame Vorschriften\nBerufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),\n3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Be-\n1. All gerne ines                         förderung).\n(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssolda-\n§ 1                           ten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der\nBegriffsbestimmungen                    Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundes-\n(1) Soldat ist, wer adf Grund der Wehrpflicht oder     minister der Verteidigung. Die Ausübung dieser\nfreiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstver-        Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen wer-\nhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegen-       den.\nseitige Treue miteinander verbunden.                         {3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich\nnichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeich-\n(2) Auf Grund der Wehrpflicht stehen auch noch         nungen der Soldaten fest. Er erläßt die Bestimmun-\ndie Angehörigen der Reserve, die zu einem Dienst-         gen über die Uniform der Soldaten. Er kann die Aus-\ngrad befördert sind, in einem Wehrdienstverhältnis,       übung dieser Befugnisse auf andere Stellen über-\nsolange sie zum Wehrdienst einberufen sind.\ntragen.\n(3) Der Soldat kann                                                                § 5\n1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, auf Lebens-\nGnadenrecht\nzeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhält-\nnis eines Berufssoldaten oder                            (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des\n2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, für begrenzte    Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus\nZeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhält-     einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht\nnis eines Soldaten auf Zeit                           zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen über-\ntragen.\nberufen werden, Frauen jedoch nur für die Lauf-\nbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes.                     (2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Sol-\ndatenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von\n(4) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Sol-       diesem Zeitpunkt ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundes-\ndaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung         beamtengesetzes entsprechend.\nwird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung,\nseines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder\neigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des\n2. Pflichten und Rechte der Soldaten\nDienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis\naußerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung\ndarf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in                                    § 6\nNotfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder                 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten\nSicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen          Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen\nBefehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.\nRechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte\n(5) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinar-      werden im Rahmen der Erfordernisse des militäri-\ngewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat.          schen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten\nDas Nähere regelt ein Gesetz.                             Pflichten beschränkt.\n§ 7\n§ 2\nGrundpflicht des Soldaten\nDauer des Wehrdienstverhältnisses\nDer Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik\nDas Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Z~it-          Deutschland treu zu dienen und das Recht und die\npunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten fest-      Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.\ngesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an\ndem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.\n§ 8\n§ 3                                 Eintreten für die demokratische Grundordnung\nErnennungs- und Verwendungsgrundsätze                Der Soldat muß die freiheitliche demokratische\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerken-\nDer Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Lei-\nnen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Er-\nstung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,\nRasse, Glauben, religiöse oder politische Anschau-        haltung eintreten.\nungen, Heimat oder Herkunft zu ernennen und zu                                        § 9\nverwenden.                                                               Eid und feierliches Gelöbnis\n§ 4\n(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben\nErnennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform          folgenden Diensteid zu leisten:\n(1) Einer Ernennung bedarf es                             „Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland\n1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines              treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des\nBerufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Be-         deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr\nrufung),                                                 mir Gott helfe.\"","22.16                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nDer Eid kc1nn auch ohne die \\Vortc „so wahr mir                                     § 13\nGott helfe\" qe1eistet werden. Gestattet ein Bundes-                          Wahrheitspflicht\niycsetz den Mituliedern einer Religionsgesellschaft,\nan Stelle der Worte „ich schwöre\" ,mdere Beteue-             (1) Der Soldat muß in dienstlichen Angelegenhei-\nrungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied          ten die Wahrheit sagen.\neiner solchen Religionsgesellschaft diese Beteue-            (2)  Eine Meldung darf nur gefordert werden,\nn.mgsformel sprechen.                                     wenn der Dienst dies rechtfertigt.\n((2} Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\ndienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch                              § 14\ndas folgende feierliche Gelöbnis:                                            Verschwiegenheit\n.Jch gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu\n(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden\nzu dienen und das Recht und die Freiheit des deut-\naus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienst-\nschen Volkes tapfer zu verteidigen.\"\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\n§ 10\nnicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder\nPi1ichten des Vorgesetzen                 über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Be-\nD) Der Vor9esetzte soll in seiner Haltung und          deutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\nPflichterfüllung ein Beispiel geben.                         (2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche\n1'2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für Angelegenheiten weder vor Gericht noch außer-\ndie Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.         gerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die\nGenehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte,\nP) Er hat für seine Unterqcbenen zu sorgen.\nnach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der\n(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken        letzte Disziplinarvorgesetzte. § 62 des Bundesbeam-\nund nur unter Beachtung der Regeln des Völker-            tengesetzes gilt entsprechend.\nrechts, der Gesetze uncl der Dienstvorschriften er-\n(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden\nteilen.\naus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Diszi-\n(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung.      plinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvor-\nBefehle hat er in dPr d0n Urnständc=m angemessenen        gesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen,\nVVeise durchzusetzen.                                     bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall\n(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb      aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,\nund außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen           Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vor-\ndie Zurückhaltung zu \\Va.hren, die erforderlich ist,      gänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt,\num das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhaHen.              herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine Hin-\nterbliebenen und seine Erben.\n§ 11                              (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete\nGehmsam                           Pflicht des Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei\n(1)  Der Soldat nriuß seinen Vorgesetzten ge-          Gefährdung der freiheitlichen demokratischen\nhorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften           Grundordnung für ihre Erhaltung einzutreten.\nvollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszu-\nführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl                                  § 15\nnicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt                          Politische Betätigung\noder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wor-\nden ist; die irr:ige Annahme, es handele sich um             (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zugunsten\neinen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann       oder zuungunsten einer bestimmten politischen\nvon der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht           Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im\nvermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten           Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu\nUmständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechts-           äußern, bleibt unberührt.\nbehelfon gegen den Befehl zu ·wehren.                        (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und\n{2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn         Anlagen findet während der Freizeit das Recht der\ndadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der         freien Meinungsäußerung seine Schranken an den\nUntergebene den Befehl trol.zdem, so trifft ihn eine      Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich\nSchuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den         so zu verhalten, daß die Gemeinsamkeit des Dienstes\nfüm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß           nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbe-\ndadurch eine StraHat beqangen wird.                       sondere nicht als Werber für eine politische Gruppe\nwirRen, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt\n§ 12                           oder als Vertreter einer politischen Organisation\narbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht ge-\nKameradschaft\nfährdet werden.\nDer Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesent-\n(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltun-\n]ich auf Kameradschaft.. Sie verpflichtet alle Solda-\ngen keine Uniform tragen.\nten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kamera-\nden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizu-               (4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Unter-\nstehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung,            gebenen nicht für oder gegen eine politische Mei-\nRücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.           nung beeinflussen.","Nr. 101    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975                         221'1\n§ 16                           stimmung des Bundesministers\nVerhalten in anderen Staaten               annehmen. Die Befugnis\nandere Dienststellen\nAußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset-\nzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Ange-\nlegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt.                                        § 20\nN ebentätigkeH\n§ 17                              (1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit be-\nVerhalten im und außer Dienst               dürfen der vorherigen Genehmigung ihres Dis:zi-\n(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die        plinarvorgesetzten\ndienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Per-     1. zur Ubernahme einer Nebenbeschäftigung gegen\nson auch außerhalb des Dienstes zu achten.                   Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur\nMitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Aus-\n(2) Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundes-\nübung eines freien Berufes,\nwehr sowie der Achtung und dem Vertrauen ge-\nrecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.      2. zur Ausübung einer Tätigkeit in ,einem Vorstand„\nAußer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der               Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem son-\ndienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu ver-            . stigen Organ einer Gesellschaft, einer Genossen-\nhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr oder               schaft oder eines in einer anderen Rechtsform\ndie Achtung und das Vertrauen, die seine dienst-             betriebenen Unternehmens sowie zur Ubernahme\nliche Stellung erfordert:, nicht ernsthaft beeinträch-       einer Treuhänderschaft.\ntigt.                                                       (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden.,\n(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muß auch nach     wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die\nseinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der                dienstlichen Leistungen oder andere dienstliche Be-\nAchtung und dem Vertrauen gerecht werden, die            lange beeinträchtigen würde. Sie ist zu widerrufen\"\nfür seine Wiederverwendung in seinem Dieiistgrad         wenn sich eine solche Beeinträchtigung ergibt.\nerforderlich sind.                                          (3) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung\n(4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende   eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-\nzu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder             den Vermögens sowie eine schriftstellerische, wis-\nwiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht       senschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.\nvorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Der       (4) Die Vorschriften der §§ 64 und 67 bis 69 des\nSoldat muß ärztliche Eingriffe in seine körperliche      Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende An-\nUnversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dul-         wendung.\nden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der\nVerhütung und Bekämpfung übertragbarer Krank-               (5) Einern Soldaten, der auf Grund der WehrpflicM\nheiten dienen; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2      Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Neben-\nSatz 1 des Grundrresetzes wird insoweit einge-           tätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine\nschränkt. Die Vorschriften des § 32 Abs. 3 Satz 4 des    Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Er-\nBundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundes-        fordernissen zuwiderläuft.\ngesetzbl. I S. 1012) bleiben unberührt. Lehnt der Sol-      (6) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Sol-\ndat eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und           daten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Disziplinar-\nwird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit         vorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.\nungünstig beeinflußt, so kann ihm eine sonst zu-\nstehende Versorgung insoweit versagt werden.                                       § 21\nNicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die\nmit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Ge-                      Vormundschaft und Ehrenämter\nsundheit des Soldaten verbunden ist, eine Operation         Der Soldat bedarf zur Ubernahme des Amtes eines\nauch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in        Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Beistandes\ndie körperliche Unversehrtheit bedeutet.                oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen\nDienste der Genehmigung seines Disziplinarvorge-\n§ 18                          setzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende\nGemeinsames Wohnen                      dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf\ndie Ubernahme eines solchen Amtes ablehnen.\nDer Soldat ist auf dienstliche Anordnung ver-\npflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu woh-\n§ 22\nnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzu-\nnehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Ver-                   Verbot der Ausübung des Dienstes\nwaltungsvorschriften erlüßt der Bundesminister der         Der Bundesminister der Verteidigung oder die\nVerteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-            von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus\nminister des Innern.                                    zwingenden dienstlichen Gründen die. Ausübung des\nDienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht\n§ 19\nbis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Sol-\nAnnahme von Belohnungen                    daten ein disziplinargerichtliches Verfahren, ein\nDer Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden        Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren ein-\naus dem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke           geleitet ist. Der Soldat soll vor Erlaß des Verbotes\nin bezug auf seine dienstliche Ti:i.ligkeit nur mit Zu-  gehört werden.","2278                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 21                                                   § 26\nDienstvergehen                                     Verlust des Dienstgrades\n(1) Der Soldat begeht ein Dienslvc'rgehen, wenn            Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft\ner schuldhaft seine Pflichten verletzt.                    Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über\nden Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch\n(2) Es gilt ctls Dienstvergc~lwn,                       regelt ein Gesetz.\n1. wenn ejn Soldat nach seinem Ausscheiden aus                                      § 27\ndem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegen-\nheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Be-                       Lauibahnvorschriften\nlohnungen oder Geschenke anzunehmen,                      (1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten\n2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach          werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6\nseinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen            durch Rechtsverordnung erlassen.\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung im\nSinne des Grundgesetzes betätigt oder durch un-           (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind\nwürdiges VE!rhalten nicht der Achtung und dem          mindestens zu fordern\nVertrauen fJerecht wird, die für seine Wieder-         1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere,\nverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,             a) der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder\n3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhe-               ein entsprechender Bildungsstand,\nstand einer erneuten Berufung in das Dienstver-            b) eine Dienstzeit von einem Jahr,\nhältnis schuldhaft nicht nachkommt.                        c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,\n(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-          2. für die Laufbahnen der Offiziere\nvergehen regelt ein Gesetz.                                    a) das Reifezeugnis einer höheren Schule oder\nein entsprechender Bildungsstand,\n§ 24                              b) eine Dienstzeit von drei Jahren,\nHaftung                             c) die Ablegung einer Offizierprüfung,\n3. für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere die Ap-\n(1) Verletzt ein Soldat schuldhaft seine Dienst-            probation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apo-\npflichten, so hat er dem Bund den daraus entstande-            theker.\nnen Schaden zu ersetzen. Hat er seine Dienstpflicht\nin Ausübung von lloheitshefugnissen, im Ausbil-               (3) Die Bewerber für die Laufbahnen der Unter-\ndungsdienst oder im Einsatz verletzt, so hat er den        offiziere sollen eine Berufsausbildung mit Erfolg ab-\nSchaden nur insoweit zu erselzen, als ihm Vorsatz          geschlossen haben, wenn sie nicht die mittlere Reife\noder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben            oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen.\nmehrere Soldaten gemeinsam den Schaden ver-\nursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.                   (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die\nallgemeinen Voraussetzungen und die Mindest-\n(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschrift des           dienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regel-\nArtikels 34 Satz l des Grundgesetzes Schadensersatz        mäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen\ngeleistet, so ist der Rückgriff gegen den Soldaten         sind, sollen nicht übersprungen werden. Uber Aus-\nnur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe          nahmen entscheidet der Bundespersonalausschuß.\nFahrlässigkeit zur Last fällt.\n(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unter-\n(3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den          offiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch\nSoldaten und den Ubergang von Ersatzansprüchen             ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen mög-\nauf ihn gelten die Vorschriflen des § 78 Abs. 3 und 4      lich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offi-\ndes Bundes hectm ten ~resetzes entsprechend.               zierprüfung zu verlangen.\n(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmun-\n§ 25                          gen für die Fälle, in denen für eine bestimmte mili-\ntärische Verwendung ein abgeschlossenes Hoch-\nWahlrecht\nschulstudium oder eine abgeschlossene Fachschul-\n(1) Stimmt ein Berufssoldat seiner Aufstellung          ausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwie-\nfür die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag           weit an Stelle der allgemeinen Vorbildung\nzu, so hat er dies unverzÜfJlich seinem Vorgesetzten       eine technische oder sonstige Fachausbildung ge-\nmitzuteilen. Das Gesetz über die Rechtsstellung der        nügt. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizier-\nin den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen           bewerbern bestimmen, daß der erfolgreiche Besuch\ndes öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bun-         einer Mittelschule oder ein entsprechender Bil-\ndesgesetzbl. I S. 777) gilt. in diesen Fällen entspre-     dungsstand genügt und daß die Dienstzeit nach\nchend.                                                     Absatz 2. Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre\ngekürzt wird.\n(2) Für den Soldaten auf Zeil gilt Absatz 1 ent-\nsprechend mit der Maßgabe, daß er für die Dauer               (7) Auf den Bundespersonalausschuß in der Zu-\ndes Mandats, jedoch längstens bis zum Ablauf seiner        sammensetzung für die Angelegenheiten der Sol-\nVerpflichtungszeit, die Hälfte seiner Dienstbezüge         daten finden die Vorschriften des Abschnittes IV\nweiter erhält.                                             des Bundesbeamtengesetzes mit Ausnahme des § 98","Nr. 101   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975                       2279\nAbs. 1 entsprechPnde Anwendung, § 96 Abs. 2 und 3       akten oder vor Verwertung in einer Beurteilung ge-\nmit folgender Maßgabe:                                  hört werden. Seine Äußerung ist zu den Personal-\nStändige ordentliche Mitglieder sind der Präsident      akten zu nehmen.\ndes Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Lei-        (2) Dem Soldaten ist eine Beurteilung in allen\nter der Personctlrechtsabteilung des Bundesministe-     Punkten zu eröffnen, die seine Laufbahn, seine Be-\nriums des Innern und der Leiter der Personalabtei-      förderung oder sein Dienstverhältnis beeinflussen,\nlung des Bundesministeriums der Verteidigung.           Vorschläge für künftige Verwendung brauchen nicht\nNichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter    eröffnet zu werden.\nder Personalabteilung einer anderen obersten Bun-          (3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden\ndesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertre-\naus dem Wehrdienst, ein Recht auf Einsicht in seine\ntende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundes-\nvollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn\nrechnungshofes und des Bundesministeriums des\nbetreffenden Vorgänge.\nInnern, der Leiter der Personalabteilung einer ande-\nren obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder\nBerufssoldat des Bundesministeriums der Verteidi-                                 § 30\ngung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte        Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung\noder Berufssoldat des Bundesministeriums der Ver-\nteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden            (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sach-\nvom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundes-         bezüge, Heilfürsorge und Versorgung nach Maßgabe\nministers der Verteidigung bestellt.                    besonderer Gesetze. Die Weiterführung der sozialen\nKrankenversicherung für seine Angehörigen, die\nArbeitslosenversicherung und Versicherung in den\n§ 28                          gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetz-\nUrlaub                         lich geregelt.\n(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungs-       (2) Anwärter für die Laufbahnen der Sanitäts-\nurlaub unter Fortgewährung der Geld- und Sach-          offiziere (Sanitätsoffizier-Anwärter), die ohne Geld-\nbezüge zu.                                              und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind,\nerhalten außer unentgeltlicher truppenärztlicher\n(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und       Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Fa-\nsolange zwingende dienstliche Erfordernisse einer       milienzuschlag, Kinderzuschlag). Die Höhe des Aus-\nUrlaubserteilung entgegenstehen.                        bildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter\nBerücksichtigung des Studiengangs und der Dienst-\n(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen        bezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die\nUrlaub erteilt werden.                                  Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung\n(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt   durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner\neine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwie-      das Nähere über die Gewährung des Ausbildungs-\nweit die Geld- und Sachbezüge während eines             geldes sowie über die Anrechnung von Einkünften\nUrlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.       aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden\nTätigkeit.\n(5) Frauen in der Laufbahn der Offiziere des\n(3) Die Vorschriften über die Reise- und Umzugs-\nSanitätsdienstes kann auf Antrag unter Wegfall\nkostenvergütung der Beamten sowie § 73 Abs. 2,\nder Geld- und Sachbezüge einschließlich der\n§ 83 Abs. 2, §§ 83 a, 84, 86, 87, 87 a und 183 Abs. 1\nfreien Heilfürsorge Urlaub bis zur Dauer von drei\ndes Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.\nJahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf\nlängstens sechs Jahre gewährt werden, wenn sie             (4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine\nmit                                                     Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere\nregelt eine Rechtsverordnung.\na) mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren\noder                                                  (5) Durch Rechtsverordnung wird die der Eigenart\nb) einem nach amtsärztlichen Gutachten pflege-          des militärischen Dienstes entsprechende Anwen-\ndung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf\nbedürftigen sonstigen Angehörigen\nFrauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-\nin häuslicher Gemeinschaft leben und diese Per-         dienstes geregelt\nsonen tatsächlich betreuen und pflegen. Der An-\ntrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spä-                                  § 31\ntestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten                                 Fürsorge\nBeurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung\ndürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt wer-          Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treue-\nden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zu-            verhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und\nwiderlaufen.                                            des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für\ndie Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses,\n§ 29                          zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten\nzu sorgen, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\nPersonalakten und Beurteilungen\ndienst leistet; die Fürsorge für die Familie des Sol-\n(1) Der Soldat muß über Behauptungen tatsäch-        daten während des Wehrdienstes und seine Ein-\nlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach-   gliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden\nteilig werden können, vor Aufnahme in die Personal-     aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.","2280                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 3:2                             (3) In Einheiten, Stäben der Verbände und Sclrn-\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis         len, die Lehrgänge oder eine Grundausbildung\ndurchführen, wählen die auszubildenden Offiziere,\n(1) Dem Solclatc\\n ist. nach Beendigung seines        Unteroffiziere und Mannschaften unabhängig vom\nWehrdienstes eine DicnstzeitlH~scheinigung auszu-        Stammpersonal aus ihren Reihen je einen Ver-\nstellen. Auf Anlrag ist ihm bei einer Dienstzeit von      trauensmann und je zwei Stellvertreter.\nmindestens 4 Wochen ein Dienstzeugnis zu erteilen,\ndas über die Art und Dauer der wesentlichen von              (4) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-\nihm bekleideten Dienststellungen, über seine Füh-        vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und\nrung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst       Untergebenen sowie zur Erhaltung des kamerad-\nAuskunft gibt.                                           schaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereichs, für\nden er gewählt ist, beitragen. Der Vertrauensmann\n(2) Der Soldat kann ci1w angemessene Zeit vor        hat das Recht, dem Disziplinarvorgesetzten dieses\ndem Ende des Wchrdienslcs ein vorläufiges Dienst-        Bereichs in Fragen des inneren Dienstbetriebes, der\nzeu9nis beantragen.                                      Fürsorge, der Berufsförderung, des außerdienst-\n§  :n                         lichen Gemeinschaftslebens Vorschläge zu unter-\nbreiten. Der Disziplinarvorgesetzte hat ihn zu diesen\nStaatsbürgerJicher und völkerrechtlicher Unterricht      Vorschlägen zu hören und diese mit ihm zu er-\n(1) Die Soldalen erhalten staatsbürgerlichen und     örtern. Geht ein Vorschlag des Vertrauensmannes\nvölkerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht     über den Bereich hinaus, für den er gewählt ist, hat\nverantwortliche Vorgesetzt(~ darf die Behandlung         der Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer\npolitischer Fragen nichl auf die Darlegung einer ein-    Stellungnahme seinem nächsten Disziplinarvorge-\nseitigen Meinung beschränken. Das Gesamtbild des         setzten vorzulegen. Entspricht der zuständige Dis-\nUnterrichts ist so zu gestalten, daß die Soldaten        ziplinarvorgesetzte einem Vorschlag nicht oder\nnicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten        nicht in vollem Umfange, teilt er dem Vertrauens-\npolitischen Richtung beeinflußt werden.                  mann seine Entscheidung unter Angabe der Gründe\nmit.\n(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen\nund völkerrechtlichen Pflichtcm und Rechte im Frie-          (5) Der Disziplinarvorgesetzte hat den Vertrauens-\nden und im Kriege zu unterrichten.                       mann bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unter-\nstützen. Der Vertrauensmann wird über Angelegen-\nheiten, die seine Aufgaben betreffen, rechtzeitig und\n§ 34                          umfassend unterrichtet. Ihm ist während des Dien-\nBeschwerde                        stes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden innerhalb\ndienstlicher Unterkünfte und Anlagen abzuhalten,\nDer Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das\nsoweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben\nNähere regelt ein Gesetz.\nerforderlich ist und dienstliche Gründe nicht ent-\ngegenstehen.\n§ 35\n(6) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorge-\nVertrauensmann                      setzte in entsprechenden Dienststellungen führen\n(1) Unteroffiziere und Mannschaften                   mindestens einmal im Quartal mit den Disziplinar-\n1.   in Einheiten,                                       vorgesetzten und Vertrauensmännern ihres Bereichs\neine Besprechung über Angelegenheiten von ge-\n2.   in Hauptabschnitten (Divisionen) eines Schiffes,     meinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich des\n3.    in Stäben der Verbände,                             Vertrauensmannes durch.\n4.   in Schulen,                                             (7) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die\n5.   in selbständigem Vorauspersonal von Einheiten,      Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-\nvon Stdben der Verbände und von Schulen, in          fahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner\nselbständigen oder abgezweigten Zügen oder in       und die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit wer-\nselbständigen Trupps oder selbständigen Grup-        den durch Gesetz geregelt.\npen, deren Führer Disziplinargewalt haben,\n6.   in Lehrgängen,                                                                 § 35a\n7.   in der Grundausbildung                                            Personalvertretung der Soldaten\nwählen aus ihren Reihen je einen Vertrauensmann              (1) Soldaten in anderen als den in § 35 Abs. 1\nund je zwei Stellvertreter.                              und 2 genannten Dienststellen und Einrichtungen_\nder Bundeswehr wählen Vertretungen nach den\n(2) Die Offiziere                                    Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgeset-\n1.   in Stäben der Verbände,                             zes.\n2.   in Bootsgeschwadern der Marine,                         (2) Die Soldatenvertreter werden gleichzeitig mit\n3.   auf Schiffen,                                       den Personalvertretungen der Beamten, Angestell-\n4.   in Schulen,                                         ten und Arbeiter, jedoch in einem getrennten Wahl-\ngang, gewählt. Die Zahl der Soldatenvertreter muß\n5.   in Lehrgängen\nim gleichen Verhältnis zur Zahl der Soldaten stehen\nwählen einen Vertrauensmann und zwei Stellver-           wie die Zahl der Personalratsmitglieder zur Zahl der\ntreter. Die Offiziere in den Einheiten der Verbände      Beamten, Angestellten und Arbeiter; die Soldaten\nwählen den Vertrauensmann und dessen Stellver-           erhalten jedoch mindestens die in § 17 Abs. 3 und 5\ntreter in dem Stab ihres Verbandes mit.                  Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes be-","Nr. 101    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975                                     2281\nstimmte Zc.Jhl von Vcrlrc!lcrn. lsl die Zahl der Sol-      l. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\n<hiten geringer <1ls eine Gmppc~ der Beamten, An-               gesetzes ist,\ngestellten oder Arbeiter, di:!rf di(! Zahl der Soldaten-   2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die frei-\nvertreter nicht größer sein dls die Zahl der Ver-             heitliche demokratische Grundordnung im Sinne\ntreter der stärkeren Grupp(). Die Höchstzahl der              des Grundgesetzes eintritt,\nSoldatenvertreter beträgt 31.\n3. die charakterliche, geistige und körperliche Eig-\n(3) Die Soldaten gelten als weitere Gruppe im               nung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben\nSinne des § 5 des Bunch~spersona lvertretungsgeset-            als Soldat erforderlich ist.\nzes. § 38 des Bundespersonal vertretungsgesetzes ist\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann in\nentsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten, die\nEinzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulas-\nnur die Soldaten betreffen, haben die Soldatenver-\nsen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.\ntreter die Befugnisse des Vertrauensmannes. In\nAngelegenheiten eines Soldaten nach der Wehrdis-              (3) Für die Berufung ist eine besetzbare Planstelle\nziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung             erforderlich.\nnimmt die Befugnisse des Vertrauensmannes der                                             § 38 1)\nOffiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften der-                            Hindernisse der Berufung\njenige Vertreter im Dienstgrad eines Offiziers, Un-\nteroffiziers oder in einPm Mannschaftsdienstgrad              (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nwahr, der bei Verhältniswahl in der Reihenfolge der       oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen wer-\nSitze die höchste Teilzahl, bei MehrheHswahl die          den, wer\nhöchste Slimmenzabl erreicht hat. Ist ein entspre-        1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-\nchender Vertreter nicht vorhanden, werden die Be-              brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem\nfugnisse des Vertrauensmannes von dem nach § 32                Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die\ndes Bundespersonalvertrctungsgesetzes gewählten                nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hoch-\nVorstandsmitglied der Soldc1lengruppe wahrgenom-               verrat, Gefährdung des demokratischen Rechts-\nmen.                                                           staates oder Landesverrat und Gefährdung der\n(4) In Dienststellen und Einrichtungen der Bundes-          äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe\nwehr gemäß Absatz 1, in denen die Beamten, An-                verurteilt ist,\ngestellten und Arbeiter keinen Personalrat bilden,        2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-\nwählen die Soldaten Vertrauensmänner nach § 35.                dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\n(5) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt      3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung\ndurch Rechtsverordnung diejenigen militärischen                nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches\nDienststellen, bei denen Bezirkspersonalräte zu bil-           unterworfen ist, solange die Maßregel nicht er-\nden sind.                                                      ledigt ist.\n§ 35 b                             (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des\nUnfallschutz für Vertrauensmänner               Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in\nund Soldatenvertreter in Personalvertretungen        Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz\nüber die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in\nErleidet ein Soldat anläßlich der Wahrnehmung          Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I\nvon Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach den\nS. 161) zulässig ist oder war.\n§§ 35 und 35 a durch einen Unfall eine gesundheit-\nliche Schädigung, die im Sinne der Vorschriften des          (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann in\nSoldatenversorgungsgesetzes ein Dienstunfall oder         Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-\neine Wehrdienstbeschädigung wäre, finden diese            lassen.\nVorschriften entsprec:hende Anwendung.                                                     § 39\nBegründung des Dienstverhältnisses\n§ 36                                                eines Berufssoldaten\nSeelsorge                            In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nDer Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und       können berufen werden\nungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am            1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feld-\nGottesdienst ist freiwillig.                                  webel,\n2. Offizieranwärter nach Abschluß des für ihre Lauf-\nbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der\nzweiter Abschnitt                           Beförderung zum Leutnant,\nRechtsstellung der Berufssoldaten                   Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der Be-\nund der Soldaten auf Zeit                       förderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder\nStabsapotheker,\n1. Begründung des Dienstverhältnisses             3. Offiziere auf Zeit,\n4. Offiziere der Reserve.\n§ 37\n1) § 38 Abs. 1 Nr. 3 gilt gemäß Artikel 326 Abs. 5 Nr. 8 EGStGB\nVoraussetzung der Berufung                      vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) in dieser Fassung für\ndie Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977.\n(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten          Ab 1. Januar 1978 gilt folgende Fassung:\noder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen wer-           „3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 65\nAbs. 1, 2 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, so-\nden, wer                                                         lange die Maßregel nicht erledigt ist.\"","2282                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§  40                                               2. Beförderung\nBegründung des Dienstverhältnisses\n§ 42\neines Soldaten auf Zeit\n(l) In das Dic>nstverhältnis eines Soldaten auf Zeit      (1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und\nkönnen berufen werden                                     eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungs-\nurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höhe-\n1. Ungediente, Mannschaften und Unteroffiziere bis        ren Dienstgrades enthalten sein muß. Die Beförde-\nzu einer Dienstzeit von insgesamt fünfzehn Jah-       rungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde\nren, jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus,    verfügt werden.\n2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt           (2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienst-\nfünfzehn Jahren,                                     grad und die Beförderung eines Offizieranwärters\n3. Offizierbewerber bis zum Abschluß des für sie          zu einem Unteroffizierdienstgrad werden mit der\nvorgesehenen Ausbildungsganges oder für eine         dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden,\nfest bestimmte Zeit von mindestens drei Jahren.      jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde be-\nstimmten Tage wirksam. Dem Soldaten ist der Tag\n(2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund          der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu\nfreiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Gren-      bescheinigen.\nzen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 verlängert werden.\n(3) Für die Beförderung durch Aushändigung\n(3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten,         einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Be-\nder Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Abs. 1       förderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde ver-\nNr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlän-       fügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Aus-\ngert sich ohne die Beschränkung des Absatzes 1            nahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu\nNr. 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens            Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann\njedoch um eineinhalb Jahre.                               die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe\nder Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2\n(4) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst einge-      entsprechend mit der Maßgabe, daß dem Soldaten\nrechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in        die Urkunde oder die -Ausfertigung alsbald auszu-\ndas Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ge-\nhändigen ist.\nleistet worden ist.\n§ 41                                   3. Beendigung des Dienstverhältnisses\nForm der Begründung und der Umwandlung\na) B e e n d i g u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s -\n(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und                   ses eines Berufssoldaten\nseine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung\neiner Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen                                        §  43\nenthalten sein                                                               Beendigungsgründe\n1. bei der Begründung die Worte „ unter Berufung             (1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.\nin das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\"        endet außer durch Tod durch Eintritt in den Ruhe-\noder „ unter Berufung in das Dienstverhältnis        stand nach Maßgabe der Vorschriften über die\neines Soldaten auf Zeit\",                            rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhe-\n2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstver-          stand.\nhältnisses bestimmenden Worte nach Nummer 1.             (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch\nAn Stelle der Worte „unter Berufung\" können die            1. Entlassung;\nWorte „ich berufe\" verwendet werden.                     2. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten;\n(2) Die Begründung und die Umwandlung werden          3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Be-\nmit dem Tage der Aushändigung der Ernennungs-                 rufssoldaten durch disziplinargerichtliches UrteiL\nurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde aus-\ndrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.                                              § 44\n(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhält-                       Eintritt in den Ruhestand\nnis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der         (1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit\nTag der Aushändigung der Urkunde für das Wirk-           dem Ablauf des 31. März oder des 30. September,\nsamwerden der Ernennung bestimmt, so hat der             der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze\nSoldat an diesem Tage seinen Dienst anzutreten. Die      folgt. Wenn dringende dienstliche Gründe die Fort-\nErnennung ist vor ihrem Wirksamwerden zurück-            führung des Dienstes durch einen bestimmten Sol-\nzunehmen, wenn sich herausstellt, daß die Berufung        daten erfordern, kann der Bundesminister der Ver-\nin das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach     teidigung den Eintritt in den Ruhestand hinaus-\n§ 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.                      schieben, jedoch für nicht mehr als fünf Jahre.\n(4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können             (2) Ein Berufssoldat kann jeweils mit Ablauf des\nin einer Urkunde verfügt werden. An die Stelle der        31. März oder des 30. September in den Ruhestand\nAushändigung der Ernennungsurkunde tritt die Aus-         versetzt werden, wenn er die für seinen Dienstgrad\nhändigung einer Ausfertigung des Teils der Ur-            oder nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 festgesetzte besondere\nkunde, der sich auf den Soldaten bezieht.                 Altersgrenze überschritten hat.","Nr. 101 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975                          2283\n(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu ver-         (2) Als besondere Altersgrenzen werden festge-\nsetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebre-         setzt\nchens oder wegen Schwäche seiner körperlichen\n1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des\noder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienst-\nzweiundfünfzigsten Lebensjahres,\npflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als\ndauernd dienstunfähig kann er auch dann ange-             2. für die Offiziere des Truppendienstes\nsehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner               a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute\nDienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn                 die Vollendung des zweiundfünfzigsten Le-\nder Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.                       bensjahres,\nb) für Majore die Vollendung des vierundfünf-\n(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des\nzigsten Lebensjahres,\nGutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts\nwegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufs-           c) für Oberstleutnante die Vollendung des\nsoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den               sechsundfünfzigsten Lebensjahres,\nRuhstand gestellt, so ist ihm unter Angabe der                d) für Obersten die Vollendung des achtund-\nGründe mitzuteilen, daß seine Versetzung in den                   fünfzigsten Lebensjahres,\nRuhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören.     3. für Offiziere in Verwendungen als Strahlflug-\nDer Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten            zeugführer die Vollendung des vierzigsten Le-\nder Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten              bensjahres,\nuntersuchen und, falls sie es für notwendig erklä-\nren, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung        4. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes\nin den Ruhestand entscheidende Dienststelle kann              die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebens-\nauch andere Beweise erheben. Ob die Wiederher-                jahres.\nstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres                                  § 46\nnicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fäl-\nlen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechs-                          Entlassung\nmonatigN Heilbehandlung festgestellt werden.                 (1) Ein Berufssoldat ist entlassen,\n(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß    1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne\nder Berufssoldat                                              des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder\n1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren ab-         2. wenn er ohne Zustimmung des Bundesministers\ngeleistet hat oder                                        der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauern-\nden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\n2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er\ndieses Gesetzes nimmt.\nsich ohne grobes Verschulden zugezogen hat,\ndienstunfähig geworden ist.                           Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet\ndarüber, ob die Voraussetzungen der Nummern 1\nDie Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Num-\nund 2 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung\nmer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.\ndes Dienstverhältnisses fest.\n(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der          (2) Ein Berufssoldaf1st zu entlassen,\nStelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung\n1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe\ndes Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung\nnicht hätte ernannt werden dürfen und das Hin-\nist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie\ndernis noch fortbesteht oder\nkann bis zum Beginn des Ruhestandes in entspre-\nchender Anwendung des § 51 zurückgenommen                 2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arg-\nwerden. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Be-              listige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt\nhat, außer wenn der Bundesminister der Verteidi-\nrufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des\ngung wegen besonderer Härte eine Ausnahme\nAusscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung\nzuläßt, oder\nin den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung,\ndurch die er in den Ruhestand versetzt wird, muß          3. wenn sich herausstellt, daß er vor seiner Ernen-\nihm wenigstens drei Monate vor dem Tage des Aus-              nung eine Straftat begangen hat, die ihn der Be-\nscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Ab-            rufung in das Dienstverhältnis eines Berufssolda-\nsatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der               ten unwürdig erscheinen läßt und er deswegen\ndrei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die             zu einer Strafe verurteilt war oder wird, oder\nVersetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten            4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, oder\nmitgeteilt worden ist.\n5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des\n(7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der              Bundestages oder eines Landtages war und nicht\nBerufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeich-              innerhalb der vom Bundesminister der Verteidi-\nnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\" weiter-            gung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat\nzuführen.                                                     niederlegt oder\n6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Vor-\n§ 45                               aussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind.\nAltersgrenzen\n(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-\n(1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete       sung verlangen, der Berufsoffizier bis zum Ende des\nsechzigste Lebensjahr die a11gemeine Altersgrenze.        sechsten Dienstjahres als Offizier jedoch nur, wenn","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ndas Vl:rhlenberi iln Dienst für ihn wegen persön-                                    § 48\nhcher„ i nshr-srmdere lii:.iuslicher, beruflicher oder         Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten\nv.-irtschafUicher Gründe eine besondere Härte be-\ndeuten würde. Das Verlangen muß dem Disziplinar-             Der   Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung,\nvorgeselzl(•n schriftlich erklärt werden. Die Erklä-      wenn    gegen ihn durch Urteil eines deutschen Ge-\nnmg kann, solange die Entlassungsverfügung dem            richts   im Geltungsbereich des Grundgesetzes er-\nSoldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb             kannt   ist\nzweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinar-            1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln\nvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustim-               oder Nebenfolgen oder\nmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf              2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\ndieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten          wegen vorsätzlich begangener Tat.\nZeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange\nhinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat                                         § 49\nseine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß\nFolgen der Entlassung und des Verlustes der\nerledigt hat, ldngstens drei Monate.\nRechtsstellung des Berufssoldaten\n(4) Ein Berufssoldal, dessen militärische Ausbil-        (1) Die    Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur\ndung mit einem Studium oder einer Fachausbil-             Bundeswehr endet mit der Beendigung seines\ndung verbunden war und der auf eigenen Antrag             Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46\nvor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher            oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Be-\nDauer wie die des Studiums oder der Fachausbil-           rufssoldat nach § 48. In den Fällen des § 46 Abs. 2\ndung entlassen wird, muß die entstandenen Kosten          Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des § 48 bleibt der\ndes Studiums oder der Fachausbildung erstatten.           Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der\nUnter den gleichen Voraussetzungen muß ein                Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist.\nSanitätsoffizier das ihm als Sanitätsoffizier-Anwär-         (2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1\nter gewährte Ausbildungsgeld erstatten; die Dienst-       bis 4 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienst-\nzeit nach Satz 1 bemißt sich nach der Zeit, für die       grad.\nAusbildungsgeld gewährt worden ist. Auf die Er-\n(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als\nstattung kann ganz oder teilweise verzichtet wer-\nBerufssoldat und, soweit gesetzlich nichts anderes\nden, wenn sie für den Soldaten eine besondere             bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere\nHärte bedeuten würde.                                     Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge\n(5) Ein Leutnant. kann     in  Ausnahmefällen bis     und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigten-\nzum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier,           versorgung.\nspätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der               (4) Einern entlassenen Berufssoldaten kann der\nGesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen man-            Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis er-\ngelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen wer-         teilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer\nden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienst-           Dienst (a. D.)\" zu führen. Die Erlaubnis ist zurück-\nwird durch Gesetz geregelt.             zunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer\nals nicht würdig erweist.\n§ 47\n§ 50\nZusfändi,gkeit, Anhörungspflicht und Fristen             Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\nbei der Entlassung\n(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere\n(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,    vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den\nwird die Entlassung von der Stelle verfügt, die           einstweiligen Ruhestand versetzen.\nnach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssolda-\nten zuständig wi:i.re.                                       (2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Be-\namten geltenden Vorschriften der §§ 37 bis 40 des\n(2) Der  Berufssoldat ist vor der Entscheidung        Bundesbeamtengesetzes findeµ entsprechende An-\nüber seine Entlassung zu hören.                           wendung. Der in den einstweiligen Ruhestand ver-\nsetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Alters-\n(3) Die Entlassung muß in den Fällen des § 46\ngrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs\nMonaten verfügt werden, nachdem der Bundes-\n§ 51\nrn inister der Verteidigung oder die Stelle, der die\nAusübung dc~r Befugnis zur Entlassung übertragen                            Wiederverwendung\nworden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis                (1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der\nerhalten hat.                                             Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt\nDie Entlassungsverfügung muß dem Soldaten\nbis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-\nin den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstun-         jahres verpflichtet, Wehrdienst zu leisten. Er kann\nfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlas-          herangezogen werden\nsungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 5 wenig-         1. zu kurzfristigen Dienstleistungen bis zu einem\nstens sechs '\\/Vochen vor dem Entlassungstag zum              Monat jährlich und zu Wehrübungen, die von der\nSchluß eines Kalendervierteljahres unter schrift-             Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeord-\nhchPr Anrgabe der Gründe zugestellt werden.                   net sind,","Nr. 101   TarJ der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975                                   2285\n2. unter erneuter Berufung in düs Dienstverhältnis            b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den\neines Berufssoldalen                                          Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,\na) zu einer Wiederverwendllng von wenigstens                  Gefährdung des demokratischen Rechtsstaa-\neinem und höchstens zwei Jahren, jedoch nur,               tes oder Landesverrat und Gefährdung der\nwenn die Wiederverwendung unter Berück-                    äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-\nsichtigung der persönlichen, insbesondere                  strafe von mindestens sechs l'vfonaten\nhäuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen      verurteilt worden ist, verliert seinen Dienstgrad und\nVerhältnisse zumutbar ist, und nicht nach Ab-     seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der\nlauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhe-    Beschädigtenversorgung.\nstand,\nb) im VerteidigungsfaJle zu zeit.lieh unbegrenzter       (2) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder e]n frühe-\nWiederverw c>n dung.                              rer Berufssoldat, gegen den, abgesehen von den\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2,\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a\n1. auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\ntritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wieder-\nlicher Ämter oder\nverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.\nIn den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b ist        2. wegen einer vorsätzlichen Tat auf Freiheitsstrnfe\ner mit der Beendigung der Wiederverwendung in                 von mindestens einem Jahr\nden Ruhestand zu versetzen. Die Wiederverwen-             erkannt wird, verliert seinen Dienstgrad.\ndung kann jederzeit beendet werden.\n(3) § 52 gilt entsprechend.\n(3) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\nstand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig ge-\nworden, so kann er erneut in das Dienstverhältnis\neines Berufssoldaten berufen werden, jedoch nicht                            b) B e end i g u n g des\nnach Abauf von fünf Jahren seit der Versetzung             Dienstverhältnisses eines So!date:irn\nin den Ruhestand oder nach Uberschreiten der                                          auf Zei.t\nAltersgrenze. Beantragt er vor diesem Zeitpunkt,\n§ 54   2)\nihn erneut in das Dif~nstverhä ltnis eines Berufs-\nsoldaten zu berufen, so ist. diesem Antrag stattzu-                             Beendigungsgründe\ngeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe ent-\ngegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entspre-          (1) Das Dienstverhältnis eines So]daten auf Zeit\nchend.                                                    endet außer durch Tod mit dem Ablauf der Zeit, für\ndie er in das Dienstverhältnis berufen ist, Das\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des         Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Mo-\nAbsatzes 3 endet der Ruhestand mit der erneuten           nats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Berufssol-\nEingliederungsschein (§ 9 Abs, 3 Satz. 2 Nr. 1 und 2\ndaten.\ndes      Soldatenversorgungsgesetz.es)            rechtskräftig\n(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf Frauen in der       festgestellt worden ist.\nLaufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes keine\nAnwendung.                                                   (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch\n§ 52                           1. Entlassung,\nWiederaufnahme des Verfahrens                 2. Verlust der RechtssteUung eimes So]daten auf\nZeit entsprechend dem § 48,\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wie-\nderaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das        3. Entfernung aus dem DienstveJhäHnis eines Sol-\ndiese Folgen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4          daten auf Zeit.\ndes Bundesbeamtengesetzes entsprechend.                      (3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung\nes erfordern, kann die für das Dienstverhältnis\n§ 53                           festgesetzte Zeit\nVerurteilung                         1. allgemein durch Rechtsverordnung oder\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses\n2, in Einzelfällen durch den Bundesminister der\n(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frühe-          Verteidigung um einen Zeitraum bis zu drei\nrer Berufssoldat,                                             Monaten verlängert werden.\n1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Be-          Dies gilt nicht für Frauen in der Laufbahn der\nendigung seines Dienstverhältnisses begangen          Offiziere des Sanitätsdienstes.\nhat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48\nzum Verlust seiner Rechtsstellung a]s Berufs-            (4) Im Falle der Beendigung des Dienstverhält-\nsoldat geführt hätte, oder                            nisses durch Zeitablauf nach Absatz 1 Satz 1 ver-\nbleibt der Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf\n2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienst-         Grund der Wehrpflicht Wehrdienst in der Ver-\nverhältnisses begangenen Tat durch ein deut-          fügungsbereitschaft zu leisten hat.\nsches Gericht im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes\na) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-        2) § 54 Abs. 4 tritt gemäß Artikel 9 des Neunten Gesetzes zm Ände-\nrung des WPflG vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1046) am\nstrafe von mindestens zwei Jahren oder               1. Januar 1976 in Kraft.","2286                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 55                             (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als\nEntlassung                       Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts ande-\n(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und   res bestimmt ist, nach der Entlassung hat der\nAbs. 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.                        frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienst-\nbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Be-\n(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er    schädigten versorgung.\ninfolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen\nSchwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte         (4) Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm\nzur Erfüllung sein<::r Dienstpflichten dauernd un-      gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er\nfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstun-        1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines\nfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn              Berufssoldaten nicht zugestimmt hat,\ndie Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner-     2. auf eigenen Antrag entlassen worden ist\nhalb eines Jahres seit Be~Jinn der Dienstunfähigkeit        oder\nnicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.   3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vor-\n(3) Ein Soldat auf Zeit kann auf seinen Antrag           sätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.\nentlassen werden, wenn das Verbleiben im Dienst         Auf die Erstattung des Ausbildungsgeldes kann\nfür ihn wegen persönlicher, insbesondere häus-          ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie\nlicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe        für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten\neine besondere Härte bedeuten würde.                    würde.\n(4) Ein Offizieranwä.rter, der sich nicht zum Of-                              § 51\nfizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht     Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen\nzum Sanitätsoffizier eignen wird, soll entlassen               nach Beendigung des Dienstverhältnisses\nwerden. Ist der Offizieranwärter als Unteroffizier\nzur Laufbahn der Offiziere zugelassen worden, so           Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für\nwird er nicht entlassen, sondern in seine frühere       die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des\nLaufbahn zurückgeführt.                                 Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die\n§§ 52 und 53 entsprechend.\n(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten\nvier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er\nseine Dienstpflichten verletzt hat und sein Ver-\nbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische                        Dritter Abschnitt\nOrdnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst-                       Rechtsstellung der Soldaten,\nlich gefährden würde.                                               die auf Grund der Wehrpflicht\n(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht                        Wehrdienst leisten\nund die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1\nbis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muß                                  § 58\ndem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenig-           (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heran-\nstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4      ziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und\nwenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag           die Beendigung ihres Wehrdienstes werden durch\nunter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt        Gesetz geregelt.\nwerden. Für Soldaten, die einen Eingliede-\n(2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf Grund\nrungsschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung        der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt durch\ndienstliche Bekanntgabe an den Soldaten; sie wird\nbeantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des\nAbsatzes 2 ein Jahr.                                    mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. Dem\nSoldaten ist eine Urkunde über die dienstliche Be-\n§ 56                          kanntgabe auszuhändigen.\nFolgen der Entlassung und des Verlustes\nder Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit\n(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnis-                         Vierter Abschnitt\nses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Ent-                              Rechtsweg\nlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner\nRechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2\n§ 59\nNr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf\nZeit zur Bundeswehr. Der Soldat bleibt jedoch in           (1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im\nden dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem § 48 ent-       Ruhestande, der früheren Soldaten und der Hinter-\nsprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55         bliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der\nAbs. 4 und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf           Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein\nGrund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu lei-           anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.\nsten hat.                                                  (2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.\n(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46            (3) Der Bund wird durch den Bundesminister der\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und nach § 55 Abs. 5      Verteidigung vertreten. Dieser kann die Vertretung\nsowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als         durch allgemeine Anordnung anderen Behörden\nSoldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienst-      übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt\ngrad.                                                   zu veröffentlichen.","Nr. 101 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975                         2287\nFünfter Abschnitt                                                 § 64\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                    Aufgehoben\n§ 60                                                      § 65\nEinstellung von Soldaten und Beamten                                 Aufgehoben\nder früheren Wehrmacht\nund von anderen Bewerbern\n§  66\n(1) Ein Soldat oder ein Beamter der früheren\nOrganisationsgesetz\nWehrmacht oder ein Bewerber, der sich die für\neinen höheren Dienstgrad erforderliche militärische       Die Organisation der Verteidigung, insbesondere\nEignung durch Lebens- und Berufserfahrung außer-       die Spitzengliederung der Bundeswehr und die end-\nhalb der früheren Wehrmacht oder der Bundeswehr        gültige Organisation des Bundesministeriums dcr\nerworben hat, kann auf Grund freiwilliger Ver-         Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher RPge-\npflichtung zu einer Eignungsübung von vier Mo-         lung vorbehalten.\nnaten einberufen werden; er kann die Eignungs-                                     § 67\nübung freiwillig fortsetzen. Während der Ubung\nkann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Mo-                              Gestrichen\nnats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist\nihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungs-                                    § 68\ntag bekanntzugeben. Auf seinen Antrag muß er                  Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\njederzeit entlassen werden. Im übrigen hat er für die\nDauer der Eignungsübung die Stellung eines Sol-            § 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgende\ndaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach      Fassung:\nerfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorge-                                  ,,§ 9\nsehen ist.\n(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort.\n(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber        Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen\nzum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit er-      Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.\nnannt werden.\n(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung\n(3) Ein  Bewerber nach Absatz 1 kann, wenn          auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht\ndienstliche Gründe dies erfordern, innerhalb dreier    Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen\nJahre nach Beginn der Aufstellung auf die Dauer        Wohnsitz begründen können.         11\nvon fünf Jahren auch dann zum Berufssoldaten\nernannt werden, wenn er die Altersgrenze über-\nschritten hat oder in dieser Zeit überschreiten                                    § 69\nwürde. Es muß von ihm jedoch eine mindestens                      Änderung der Arbeitszeitordnung\ndreijährige Dienstleistung erwartet werden können.\nFür die Anwendung des § 44 Abs. 1 tritt an die            Der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938\nStelle des Erreichens der Altersgrenze der Ablauf       (Reichsgesetzbl. I S. 447) wird folgender § 14 a ein-\nder in Satz 1 bezeichneten Dienstzeit.                 gefügt:\n,,§ 14 a\n(4) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit fin-\ndet die Beschränkung auf ein Lebensalter von 40           Die Arbeitnehmer in der Bundeswehr sind ver-\nJahren keine Anwendung.                                pflichtet, auf Weisung ihres Arbeitgebers über die\nin den §§ 3 bis 13 festgelegten Arbeitszeitgrenzen\nhinaus Mehrarbeit zu leisten, soweit solche Wei-\n§ 61                         sungen aus zwingenden Gründen der Verteidigung\nBesondere Entlassung von Soldaten und Beamten          durch Rechtsverordnung, die der Bundesminister\nder früheren Wehrmacht                 der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-\nund von anderen Bewerbern                 desminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt,\nfür zulässig erklärt werden. Hinsichtlich der\nEin Bewerber nach § 60 Abs. 1, der in das Dienst-\nVergütung für Mehrarbeit gilt § 15 Abs. 1 und 2\nverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten\nsinngemäß.   11\nauf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhal-\ntens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in                                    § 70\nsein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen läßt, ent-\nPersonalvertretung der Beamten,\nlassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den\nAngestellten und Arbeiter\nSachverhalt festgestellt hat. Die Entlassung hat die-\nselben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2        (1) Für die bei militärischen Dienststellen und\nNr. 3.                                                 Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Be-\n§ 62                         amten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bun-\nAufgehoben                       despersonalvertretungsgesetz.\n(2) § 35 a Abs. 5 gilt entsprechend.\n§ 63                            (3) § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundespersonalvcr-\nAußer Kraft gesetzt                  tretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Be-","2288                                                     Bnnclesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nstldlung von Soldi:ll('n ztt Vcrlr<1uens- oder Be-                                    1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 4,\ntriehsüu:lcn. l I icrbei ist rldch § 38 Abs. 1 des\n2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,\nBundcspc rsorld I v<:rlrelu ngs~Jcsclzcs zu verfahren.\n3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,\n(4) § 7B J\\hs.               Nr. 2 des Bundcspersonalver-\nlrclun~JS~J('scl.z<:s findet bei der Auflösung, Ein-                                  4. die Jubiläumszuwendung nach § 30 Abs. 4,\nschriink ung, V(!rle~Jun~J od(;r Zusammenlegung von                                   5. den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der\nmiliUirischen Dienststellen und Einrichtungen oder                                        Offiziere des Sanitätsdienstes nach § 30 Abs. 5,\nwesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung,\nsoweit milit.iirisclw Cründe c>ntgegenstehen.                                         6. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf\nZeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1.\n§ 71                                              (2) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt\nUbergangsvorschriften für die Laufbahnen                                   die Rechtsverordnung über die Regelung des Vor-\ngesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 4.\n(1) .ln der Rechtsverordnung nach § 27 Abs.\nkann bestimmt werden, daß die Dienstzeit nach § 27                                       (3) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1977                                    im Einvernehmen mit den Bundesministern des\nbis au! eirnrnclzw;_mzig Monate verkürzt wird.                                        Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung\n(2) ln der Rechtsverordnung kann für die Dauer                                   über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2.\ndes Verteidigungsfalles bestimmt werden, daß für\ndie bei Eintritt des Verleidiqungsfalles vorhandenen                                                                    § 73\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit                                                                Inkrafttreten\nnach § 27 Abs. 2 Nr. l Buchstabe b bis auf sechs\nMonate und dit: Dienstzeit nach Nummer 2 Buch-                                           Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft. 3)\nstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.\n§ 72\n3) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung\nZuständigkeit für den Erlaß                                         vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114). Nach § 1 des Gesetzes\nzur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlaß einiger Gesetze\nder Rechtsverordnungen                                          vom 25. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 769) gilt das Soldaten-\ngesetz als am 23. März 1956 erlassen. Der Zeitpunkt der späteren\n(1) Die BundesrcgiE'rung erläßt die Rechtsverord-                                   Änderungen des Soldatengesetzes ergibt sich aus den in der\nBekanntmachung vom 22. April 1969 sowie den in der vor,rngc-\nnungen über                                                                              stellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn                                             ,\nIm Bundesqesetzhlutt Teil J werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nlm BundeS\\JCsctzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Ve1träge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBelrnnntrnachun9en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBez u (J s b e d in \\1 u n gen : Limfcndcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verl,l\\J vorli<~q<:n. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, l'oslfdch (j 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nB c, zu g s preis: f-ür Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nf)i('s<'r Preis qilt illl(h für Bundes~J('.<;etzhliilter, die, vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n, 11f cliis Postsclwckkonlo Bundcs\\Jesctzblutt Köln :i 99-509 oder gegen Vorrrnsrechnung.\n1\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüqlich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\n]ll<'IS ist die Md1rwerlsl.e11c~r enllrnllen; der ungewandte Steuersalz betrügt 5,5 0/o."]}