{"id":"bgbl1-1975-100-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":100,"date":"1975-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/100#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-100-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_100.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung und anderer Gesetze","law_date":"1975-08-20T00:00:00Z","page":2258,"pdf_page":6,"num_pages":12,"content":["2258                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nzur Änderung der Wirtschaitsprüferordnung und anderer Gesetze\nVom 20. August 19'75\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                liehen Hochschulstudiums oder eines an-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        deren Hochschulstudiums mit wirt-\nschaftswissenschaftlicher    Ausrichtung\nnachweist;\".\nArtikel 1\nb) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs-\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung                           jährige\" durch das Wort „fünfjährige\" er-\nDas Gesetz über eine Berufsordnung der Wirt-                         setzt.\nschaftsprüfer          (W irtschaftsprüf erordnung)    vom         c) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n24. Juli 1961 (Bunclesgesetzbl. I S. 1049), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten                       „ 1. wenn der Bewerber sich in mindestens\nGesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom                             zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter\n20. Dezember 1974 (Bundesqesetzbl. I S. 3686), wird                           eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirt-\nwie folgt geändert:                                                           schaftsprüfungsgesellschaft, eines genos-\nsenschaftlichen Prüfungsverbandes oder\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                              der Prüfungsstelle eines Sparkassen-\nund Giroverbandes oder einer überört-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                               lichen Prüfungseinrichtung für Körper-\n,,Berufliche Niederlassung\".                            schaften des öffentlichen Rechts bewährt\nhat; hat der Bewerber ein wirtschafts-\nb) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nwissenschaftliches oder ein anderes\n,,Die berufliche Niederlassung eines Wirt-                           Fachhochschulstudium mit wirtschafts-\nschaftsprüfers ist innerhalb von sechs Mo-                            wissenschaftlicher Ausrichtung, für das\nnaten nach der Bestellung zu begründen.\"                              die Fachhochschulreife Zugangsvoraus-\nsetzung ist, oder bis zum 31. Dezember\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                              1972 eine wirtschaftswissenschaftliche\nAusbildung oder eine andere Ausbildung\na) In Absatz 2 wird das Wort „drei\" durch das                             mit wirtschaftswissenschaftlicher Aus-\nWort „ein\" ersetzt; die Worte „ davon ein                             richtung an einer staatlichen oder staat-\nVertreter der Deutschen Genossenschafts-                              lich anerkannten Höheren Wirtschafts-\nkasse\" werden gestrichen.                                             fachschule oder einer gleichrangigen Bil-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „neben dem                                dungseinrichtung abgeschlossen, so ist\nVertreter der Deutschen Genossenschafts-                              die jeweilige Mindeststudienzeit ein-\nkasse einer der in Absatz 2 genannten\"                                schließlich Berufspraktikum auf die nach\ndurch die Worte „der in Absatz 2 genannte\"                            dem 1. Halbsatz erforderliche mindestens\nersetzt.                                                              zehnjährige berufliche Tätigkeit anzu-\nrechnen; oder\".\nc) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5\neingefügt:                                                 d) Als Absatz 3 wird angefügt:\n,, (5) Auf Vorschlag des Vorsitzers beschließt                ,, (3) Das Studium gemäß Absatz l Nr. 1\nder Zulassungsausschuß schriftlich, wenn                      und Absatz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz muß der Be-\nkein Ausschußmitglied widerspricht.\"                          werber im Geltungsbereich dieses Gesetzes\noder außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nDie Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.\nGesetzes an einer Hochschule oder Schule,\nderen Abschlußzeugnis gleichwertig ist, ab-\n3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,, für                     geschlossen haben.      11\nden Vertreter der Deutschen Genossenschafts-\nkasse von dem Vorstand der Deutschen Genos-\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\nsenschaftskasse\" gestrichen.\na) Absatz 1 Nr. 2 entfällt.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                      Nummer 3 wird Nummer 2, Nummer 4 wird\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                        Nummer 3, Nummer 5 wird Nummer 4.\n,, 1. den     Abschluß des betriebswirtschaft-             b) In Absatz 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort\nlichen,    volkswirtschaftlichen,   juristi-           „Gebrechens\" die Worte „oder wegen\nschen, technischen oder landwirtschaft-               Schwäche seiner geistigen Kräfte\" eingefügt.","Nr. 100    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                          . 2259\nc) Absd tz 2 Nr.] erhält folgende Fassung:                  rung hinweisen, können neben der Berufsbe-\n,,3. der Bewerber nicht Deutscher im Sinne            zeichnung geführt werden. Amts- und Berufs-\ndes Artikels 116 Abs. 1 des Grund-               bezeichnungen sind zusätzlich gestattet, wenn\ngesetzes ist und die Gegenseitigkeit             sie amtlich verliehen worden sind und es sich\nnicht gewährleistet ist; dies gilt nicht         um Bezeichnungen für eine Tätigkeit handelt,\nfür Staatsangehörige der Mitgliedstaa-           die neben der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers\nten der Europäischen Gemeinschaften.             ausgeübt werden darf (§ 43); zulässig ist auch\nDie Bestimmungen des Gesetzes über               die Bezeichnung ,Fachanwalt für Steuerrecht'.\"\ndie Rechtsstellung heimatloser Aus-\nländer im Bundesgebiet vom 25. April         13. § 20 wird wie folgt geändert:\nJ951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie\nBestimmung(~n in Staatsverträgen bleiben         a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nunberührt.\"                                          Rücknahme und Widerruf der Bestellung\".\nb) Absatz 1 erhält folqende Fassung:\n§ 1 l wird wie folfJt geändert:\n,, (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen,\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nwenn der Wirtschaftsprüfer die Zulassung\nRücknahme und Widerruf der Zulassung\".                  zur Prüfung oder die Bestellung durch arg-\nlistige Täuschung, Drohung oder Bestechung\nb] In Satz l werden die Worte „oder zu wider-\noder durch Angaben erwirkt hat, die in\nrufen\", in Satz 2 die Worte „oder wider-\nrufen\" angefüqt.\nwesentlicher Beziehung unrichtig oder un-\nvollständig waren.\"\n7. § 12 Abs. 2 Scll.z 2 wird 9estrichen.                        c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und\nwie folgt geändert:\n8. § 14 a wird wie folgt 9eändert:                                  aa) Das Wort „zurückzunehmen\" wird durch\na) In Absatz 1 wird die Zahl „ 125\" durch die                           die Worte „zu widerrufen\" ersetzt.\nZahl „ 150\" ersetzt;                                      bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nb) in Absatz 2 Satz l wird die Zahl „400\" durch                         „ 1. nicht eigenverantwortlich tätig ist\ndie Zahl „500\" ersetzt.                                                oder eine Tätigkeit ausübt, die mit\ndem Beruf nach § 43 Abs. 2 und 3\n11\n9. In § 1.5 Abs. 1 wird der fol9ende Satz 3 ange-                                unvereinbar ist.\nfügt:                                                           cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n,,,Wird der Antrag auf Bestellung als Wirt-                             ,,4. nicht die vorgeschriebene Haft-\nschaftsprüfer ni.cht innerhalb von fünf Jahren                               pflichtversicherung gegen die sich\nnach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf                             aus seiner Berufstätigkeit ergeben-\ndie Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2                              den Haftpflichtgefahren unterhält.\"\nbis 4 entsprechende Anwendung.\"\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und\nerhält folgende Fassung:\n10 . § 16 wird wie folgt geändert:\n,, (3) Die Bestellung kann widerrufen wer-\na) In Absatz 1 Nr. 1 und in Absatz 2 Nr. 1                      den, wenn der Wirtschaftsprüfer\nwerden die Worte „oder zurückgenommen         11\n1. infolge gerichtlicher Anordnung in der\ndurch die Worte „zurückgenommen oder\nVerfügung über sein Vermögen allgemein\nwiderrufen\" ersetzt.\nbeschränkt ist oder wenn er in Vermögens-\nb) In Absatz J wird folgende Nummer 3 ange-                           verfall geraten ist und dadurch die Inter-\nfügt:                                                           essen der Auftraggeber oder anderer Per-\nsonen gefährdet sind;\n„3. solange der Bewerber eine Tätigkeit\nausübt, die mit dem Beruf nach § 43                  2. nicht innerhalb von sechs Monaten nach\nAbs. 2 und 3 unvereinbar ist.\"                             der Bestellung eine berufliche Nieder-\nlassung begründet hat.\"\n11. hl § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Ab-\nsätze 4 bis 8.\n,, (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer\nReligionsgesellschaft an Stelle des Eides andere             f) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nBeteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der\n„In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4\nBewerber, der Mitglied einer solchen Religions-\nist von einem Widerruf abzusehen, wenn\ngesellschaft       ist.,  diese     Beteuerungsformel\nanzunehmen ist, daß der Wirtschaftsprüfer\nsprechen.''\nkünftig eigenverantwortlich tätig sein, die\nnach § 43 Abs. 2 und 3 unvereinbare Tätig-\n12. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nkeit dauernd aufgeben oder die vorgeschrie-\n,, (2) Akademische Grade und Titel und Zu-                     bene Haftpflichtversicherung künftig laufend\nsätze., die auf eine staatlich verliehene Graduie-               unterhalten wird.\"","2260                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ng) In J\\bsalz 4 Sc1Lz 3 werden die Worte „die                 nen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft\nZurücknahme\" durch die Worte „der Wider-                  haben; zur Vermeidung von Härten kann\nruf\", in J\\ bsatz 5 die Worte „Die Zurück-                die Wirtschaftsprüferkammer ihm gestatten,\nnahme ist\" durch die Worte „Die Rücknahme                 an einem anderen Ort zu wohnen.\"\nund dt;r Widerruf sind\" und die Worte „Ab-\nsätze 1 und 2\" durch die Worte „Absätze 1,            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte \"(zum\n2 und 3\", in Absatz 6 die Worte „der Zu-                  Beispiel Juristen, Techniker)\" und das Wort\nrücknahme\" durch die Worte „der Rück-                     „bestehenden\" gestrichen; in Absatz 2 Satz 2\nnahme und dem Widerruf\", in Absatz 7 die                  wird das Wort „charakterliche\" gestrichen.\nWorte „Zurücknahme der Bestellung ist\"                c) In Absatz 3 wird das Wort „bestehenden\"\ndurch die Worte „Rücknahme und der Wider-                 gestrichen.\nruf der Bestellung sind\" und in Absatz 8 die\nWorte „Zurücknahme der Bestellung wird\"               d) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fas-\ndurc:h die Worte „Rücknahme und der Wider-                sung:\nruf der Bestellung werden\" und das Wort                     ,, (4) Bei Aktiengesellschaften und Kom-\n,,Rechtskraft\" durch das Wort „Unanfecht-                 manditgesellschaften auf Aktien müssen die\nbarkeit\" ersetzt.                                        Aktien auf Namen lauten. Die Ubertragung\nmuß an die Zustimmung der Gesellschaft\n14. In § 21 Satz 1 wird das Wort „Zurücknahme\"                    gebunden sein. Dasselbe gilt für die Uber-\ndurch die Worte „ Rücknahme und den Wider-                    tragung von Geschäftsanteilen an einer Ge-\nruf\" ersetzt:.                                                sellschaft mit beschränkter Haftung.\n(5) Bei Gesellschaften mit beschränkter\n15. In § 22 werden die Worte „oder Zurücknahme\"                  Haftung muß das Stammkapital mindestens\ndurch die Worte „Rücknahme oder Widerruf\"                     fünfzigtausend Deutsche Mark betragen. Auf\nersetzt und die Worte „dem Bundesminister für                das Grundkapital bei Aktiengesellschaften\nWirtschaft und\" gestrichen.                                  und Kommanditgesellschaften auf Aktien\noder auf das Stammkapital bei Gesellschaf-\n16. § 23 wird wie folgt geJndcrl:                                 ten mit beschränkter Haftung müssen minde-\nstens fünfzigtausend Deutsche Mark einge-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          zahlt sein.\"\n,, (1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann\nwiederbestellt werden, wenn                           e) Als Absatz 6 wird der folgende Absatz ange-\nfügt:\n1. die Bcslellun~J nach § 19 Abs. 1 Nr. 2\nerloschen ist;                                        ,, (6) Die Anerkennung muß versagt wer-\n2. im Falle des Erlöschens der Bestellung                 den, solange nicht die vorläufige Deckungs-\nnach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige          zusage auf den Antrag zum Abschluß einer\nBerufshaftpflichtversicherung vorliegt.\"\nAusschließung aus dem Beruf im Gnaden-\nwege aufgehoben worden ist;\n19. § 29 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n3. die Bestellung nach § 20 zurückgenommen\noder widerrufen isl und die Gründe, die         „ Wird der Gesellsch,aftsvertrag oder die Satzung\nfür die Rücknahme oder den Widerruf             geändert, so ist die Änderung der obersten\nmaßgeblich gewesen sind, nicht mehr be-         Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen.\"\nstehen.\"\n20. § 34 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,, (4) Die Wiederbestellung ist zu versagen,\nwenn die Voraussetzungen für die Wieder-                              „Rücknahme und Widerruf\nbestellung unter sinngemäßer Anwendung                                   der Anerkennung\".\ndes § 10 nicht vorliegen. Für das Antrags-            b) In Absatz 1 wird das Wort „zurückzuneh-\nverfahren gilt§ 7 sinngemäß.\"                            men\" durch die Worte „zurückzunehmen\noder zu widerrufen\" und das Wort „zurück-\n17. In § 24 wird dc1s Wort „einhundertfünfzig\"                   genommen\" durch die Worte „zurückgenom-\ndurch die Zuhl „200\" ersetzt.                                 men oder widerrufen\" ersetzt.\nc) Als Absatz 2 wird der folgende Absatz ein-\n18. § 28 wird wie folgt geändert.:                                gefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           ,, (2) Die Anerkennung kann widerrufen\n,, (1) Voraussetzung für die Anerkennung               werden, wenn die Gesellschaft infolge ge-\nist, daß die Mitglieder des Vorstandes, die               richtlicher Anordnung in der Verfügung über\nGeschäftsführer oder persönlich haftenden                 ihr Vermögen allgemein beschränkt ist oder\nGesell schafler Wirtschaftsprüfer sind. Min-              wenn sie in Vermögensverfall geraten ist\ndestens ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied               und dadurch die Interessen der Auftraggeber\ndes Vorstandes, Geschäftsführer oder per-                  oder anderer Personen gefährdet sind.\"\nsönlich haftender Cesellschafter ist, muß sei-            Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.","Nr. 100 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                           2261\nd) In Absatz 3 werden die Worte „die Zurück-            28. § 43 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nnahme\" durch die Worte „die Rücknahme\n\"2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungs-\nund den Widerruf\" und die Worte „Abs. 5\nvertrages mit Ausnahme der in Absatz 4\nbis 7\" durch die Worte „Abs. 6 bis 8\" er-                       Nr. 3 und 4 und in § 44 Abs. 1 Nr. 3 ge-\nsetzt..\nnannten Fälle oder auf Grund eines Beam-\ntenverhältnisses oder eines nicht ehrenamt-\n21. In § 35 werd€~n die Worte „oder deren Zurück-                       lich ausgeübten Richterverhältnisses. § 44 a.\nnahme\" durch die Worte „deren Rücknahme                              bleibt unberührt.\"\noder deren Widerruf\" ersetzt und die Worte\n,,dem Bundesminister für Wirtschaft und\" ge-            29. § 44 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach den Worten „als\nzeichnungsberechtigte Vertreter oder als''\n22. § 36 erhi:ilt folgende Füssun~J:                                  das Wort „zeichnungsberechtigte\" und in\nAbsatz 2 nach den Worten „als zeichnungs-\n,,§ 36\nberechtigter Vertreter oder als \" das Wort\nCebühr für die Anerkennung und die                         ,, zeichnungsberechtigter\" eingefügt.\nAusnahmegenehmigungen\nb) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort\n(1) Für das Anerkennungsverfahren hat die                       ,,Körperschaften\" die Worte „und Anstalten\"\nGesellschaft eine Gebühr von 750 Deutsche                         eingefügt.\nMark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.\nDie Gebühr ist mit dem Antrag auf Anerken-                  c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nnung zu entrichten.                                                   ,, (5)  Wird ein Wirtschaftsprüfer Vor-\n(2) Für das Verfahren auf Erteilung einer                      standsmitglied, Geschäftsführer oder persön-\nAusnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1                       lich haftender Gesellschafter in einer Steuer-\nund Abs. 3 ist eine Gebühr von 300 Deutsche                       beratungsgesellschaft, so muß er befugt\nMark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.                      bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschrie-\nDie Gebühr ist mit dem Antrag zu entrichten.\"                     bene Prüfungen durchzuführen.\"\n30. Nach§ 44 wird der folgende§ 44 a eingefügt:\n23. § 38 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d erhält folgende\nFassung:                                                                                 ,,§ 44 a\n„d) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen                     Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen\nVertretung berufenen Organs einer juristi-                              Dienst- oder Amtsverhältnis\nschen Person sowie der vertretungsberech-                  Ist ein Wirtschaftsprüfer ein öffentlich-recht-\ntigten Gesellschafter einer Personenhan-              liches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit\ndelsgesellschaft                                      oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis\nsowie alle Veränderungen zu Buchstaben a,             eingegangen, so darf er seinen Beruf als Wirt-\nc und d;\".                                            schaftsprüfer nicht ausüben, es sei denn, daß er\ndie ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich\n24. In § 39 Nr. 1 und 2 wird das Wort „rechtskräf-              wahrnimmt. Die Wirtschaftsprüferkammer kann\ntig\" durch das Wort „unanfechtbar\" ersetzt und              dem Wirtschaftsprüfer auf seinen Antrag einen\nwerden nach dem Wort „zurückgenommen\" die                   Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen\nWorte „oder widerrufen\" eingefügt.                          Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung\nder allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht\ngefährdet wird. Die VVirtschaftsprüferkammer\n25. In § 40 Abs. 1 Nr. 2, l. Halbsatz und Nr. 3 so-             teilt ihre Entscheidung der obersten Landes-\nwie in Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Worte                  behörde mit.\"\n„den Vertretungs berechtigten\" jeweils durch\ndie Worte „den Mitgliedern des zur gesetzlichen         31. § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nVertretung berufenen Organs oder den ver-\ntretungsberechtigten Gesellschaftern\" ersetzt.                11 (2)       Jede Zweigniederlassung einer \\i\\Tirt-\nschaftsprüfungsgesellschaft muß von wenigstens\nIn § 40 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz werden die                einem Wirtschaftsprüfer geleitet werden. Dieser\nWorte „der Vertretungsberechtigten\" durch die               muß seinen Wohnsitz am Ort der Zweignieder-\nWorte „dieser Pl~rsonen\" ersetzt.                           lassung haben; zur Vermeidung von Härten\nkann die Wirtschaftsprüferkammer ihm gestat-\n26. In § 41 Abs. 2 werden die Worle „die Ver-                   ten., an einem anderen Ort zu wohnen..\"\ntretungsberechtigten\" durch die Worte „die\nMitglieder des zur gesetzlichen Vertretung be-          32. Nach § 51 wird der folgende§ 51 a\nrufenen Organs oder die vertretungsberechtig-\n,,§ 51 a\nten Gesellschafter\" erselz1, das Wort „Stand\"\nwird gestrichen.                                                                       Verjährung\nDer Anspruch des Auftraggebers auf Scha-\n27. § 42 entfällt.                                              densersatz aus dem zwischen ihm und dem","2262                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nWirt.sc:haftspriifcr beslclwnden Vertragsverhält-              Gesetzg·ebung beteiligte Körperschaft des\nnis verjährt. in fünf .Jc1lrn~n von dem Zeitpunkt              Bundes oder Landes anfordert;\nan, in dem d('r Anspruch entstanden ist. Beson-            8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben\ndere ~Jesclzliche lkst.imrnungen bleiben unbe-                 im Bereich der Berufsbildung wahrzuneh-\nrührl.\"                                                        men;\n33. § 54 Abs. 1 wird fol~Jender Satz 2 angefügt:               9. die berufsständischen Mitglieder der Zu-\nlassungs- und Prüfungsausschüsse vorzu-\n„Zuständige~ Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2\nschlagen;\ndes Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist\ndie Wirtschaftsprüferkammer.\"                             10. die berufliche Fortbildung der Mitglieder\nund Ausbildung des Berufsnachwuchses zu\n34. § 56 erhi:ilt l olgende Fassung:                               fördern;\n,,§ 56                           11. die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Bei-\nsitzer bei den Berufsgerichten den Landes-\nAnwendung der Vorsehrillen über die Rechte                  justizverwaltungen und dem Bundesmini-\nund Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf                  ster der Justiz einzureichen;\nWirtschaftsprü fnng sgesell sc haften\n12. das Berufsregister zu führen.\"\n(1) Die §§ 43, 49 bis 53 gelten sinngemäß für\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für\nVorstandsmitglieder, Geschäftsführer und per-         36. § 61 wird wie folgt geändert:\nsönlich haftende Gesellschafter einer Wirt-\na) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:\nschaftsprüfungsgesellschaft:, die nicht Wirt-\nschaftsprüfer sind.                                                        .,Beiträge und Gebühren\".\n(2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung           b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\noder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Auf-\n,, (1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe\nsichtsorgane der Gesellschaften sind zur Ver-\neiner Beitragsordnung, die nicht der Ge-\nschwiegenheit verpflichtet.\"\nnehmigung des Bundesministers für Wirt-\nschaft bedarf, verpflichtet, Beiträge zu leisten.\n35. § 57 erhäl l folg(~nde Fassung:\nDie Beitragsordnung wird vom Beirat be-\n,,§ 57                               schlossen.\"\nAufgaben der Wirtschaftsprüferkammer                c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\n(1) Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Auf-               gefügt:\ngabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit                    ,, (2) Die Wirtschafts prüf erkammer kann\nder Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der                für die Inanspruchnahme von besonderen\nberuflichen Pflichten zu überwachen.                          Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren\nnach Maßgabe einer Gebührenordnung_ er-\n(2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt ins-\nheben. Die Gebührenordnung bedarf der\nbesondere:\nGenehmigung des Bundesministers für Wirt-\n1. die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten              schaft.\"\nzu beraten und zu belehren;\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und\n2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mit-              erhält folgende Fassung:\ngliedern zu vermitteln;\n,, (3) Der Anspruch der Wirtschaftsprüfer-\n3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mit-               kammer auf Zahlung von Beiträgen und Ge-\ngliedern und ihren Auftraggebern zu ver-                 bühren unterliegt der Verjährung. § 20 des\nmitteln;                                                 Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß\n4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegen-               anzuwenden.\"\nden Pflichten zu überwachen und das Recht\nder Rüge zu handhaben;\n37. § 63 wird wie folgt geändert:\n5. die allgemeine Auffassung über Fragen der\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nAusübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers\nund des vereidigten Buchprüfers in Richt-                ,,§ 67 Abs. 2 und 3, § 69 a und § 83 Abs. 2\nlinien nach Anhörung der Arbeitsgemein-                  gelten entsprechend.\"\nschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nfestzustellen;\n,, (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht\n6. in allen die Gesamlheit der Mitglieder be-                mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche\nrührenden Angelegenheiten die Auffassung\nVerfahren gegen den Wirtschaftsprüfer ein-\nder Wirtschaftsprüferkammer den zustän-\ngeleitet ist oder wenn seit der Pflichtver-\ndigen Gerichten, Behörden und Organisa-\nletzung mehr als drei Jahre vergangen sind.\ntionen gegenüber zur Geltung zu bringen;                 Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wäh-\n7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder              rend das Verfahren auf den Antrag des Wirt-\neine Verwaltungsbehörde oder eine an der                 schaftsprüfers nach § 87 anhängig ist.\"","Nr. 100 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                       2263\nc) In Absatz 5 Salz 1 werden die Worte „zwei                  berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rü-\nWochen\" durch die Worte „eines Monats\"                   gebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren\nersetzt. Si:llz 3 enlfiilH.                              über den Antrag bis zum rechtskräftigen Ab-\nschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens aus-\n38. Nach § 6] wird folgender § 63 a eingefügt:                    gesetzt. In den Fällen des § 69 Abs. 2 stellt das\nLandgericht nach Beendigung der Aussetzung\n,,§ 63 d                            fest, daß die Rüge unwirksam ist.\"\nAntrag auf berufsgericht.liche Entscheidung\n39. Die Uberschrift des Ersten Abschnitts im Fünf-\n(1)  Wird der Einspruch gegen den Rüge-                    ten Teil wird wie folgt gefaßt:\nbescheid durch den Vorstand der Wirtschafts-\nprüferkammer zurückgewiesen, so kann das                                „Die berufsgerichtliche Ahndung\nMitglied innerhalb eines Monats nach der Zu-                                von Pflichtverletzungen\".\nstellung die Entscheidung des Landgerichts\n(Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) bean-                40. § 67 erhält folgende Fassung:\ntragen. Zuständig ist das Landgericht am Sitz\n,,§ 67\nder Wütschaftsprüferkarnmer.\nAhndung einer Pflichtverletzung\n(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht\nschriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind                 (l) Gegen einen Wirtschaftsprüfer, der seine\ndie Vorschriften der Strafprozeßordnung über                  Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine beruf s-\ndie Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die                      gerichtliche Maßnahme verhängt.\nGegenerklänmg (§ 308 Abs. l der Strafprozeß-                     (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Ver-\nordnung) wird von dem Vorstand der Wirt-                      halten eines Wirtschaftsprüfers ist eine be-\nschaftsprüferkarnmer abgegeben. Die Staats-                   rufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung,\nanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht be-                   wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in\nteiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt,             besonderem Maße geeignet ist, Achtung und\nwenn sie das Mitgli(!U beantrdgt oder das Land-               Vertrauen in einer für die Ausübung der Be-\ngericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort               rufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs\nder mündlichen Verhandlung sind der Vorstand                  bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.\nder Wirtschaftsprüferkammer, das Mitglied und\nsein Verteidi~Jer zu benachrichtigen. Art und                    (3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann\nUmfang der Beweisaufnahme bestimmt das                        nicht verhängt werden, wenn der Wirtschafts-\nLandgericht. Es hat: jedoch zur Erforschung der               prüfer zur Zeit der Tat der Berufsgerichtsbar-\nWahrheit: die Beweisaufnahme von Amts wegen                   keit nicht unterstand.\"\nauf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrek-\nken, die für die Entscheidung von Bedeutung               41. § 68 erhält folgende Fassung:\nsind.\n,,§ 68\n(3) Der Rügebescheicl kann nicht deshalb auf-\ngehoben werden, weil der Vorstand der Wirt-                              Berufsgerichtliche Maßnahmen\nschaftsprüferkammer zu Unrecht angenommen                         (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind\nhat, die Schuld des Mitgliedes sei gering und\n1. Warnung,\nder Antrag auf Einleitung des berufsgericht-\nlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die              2. Verweis,\nVoraussetzungen, unter denen nach § 69 a von                  3. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche\neiner berufsgerichllichen Ahndung abzusehen                        Mark,\nist oder nach § 83 Abs. 2 ein berufsgerichtliches\nVerfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt                  4. Ausschließung aus dem Beruf.\nwerden darf, erst ein, nachdem der Vorstand                     · (2) Die beruf sgerichtlichen Maßnahmen des\ndie Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht                 Verweises und der Geldbuße können nebenein-\nden Rügebescheid auf. Der Beschluß ist: mit                   ander verhängt werden.\"\nGründen zu versehen. Er kann nicht angefochten\nwerden.\n42. § 69 erhält folgende Fassung:\n(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf\nberufsgerichtliche         Entscheidung      eingereicht                              ,,§ 69\nwird, leitet unverzüglich der Staatsanwaltschaft                     Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme\nbei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des\n(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen\nAntrags zu. Der Staatsanwaltschaft ist auch\nVerfahrens gegen einen Wirtschaftsprüfer steht\neine Abschrift des Beschlusses zuzuleiten, mit\nes nicht entgegen, daß der Vorstand der \\Virt-\ndem über den Antrag entschieden wird.\nschaftsprüferkammer ihm bereits wegen des-\n(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des-               selben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 63).\nselben Verhaltens, dds der Vorstand der Wirt-                 Hat das Landgericht den Rügebescheid aufge-\nschaftsprüferkammer gerügt hat, ein berufs-                   hoben (§ 63 a), weil es eine schuldhafte Pflicht-\ngerichtliches Verfahren gegen das Mitglied ein,               verletzung nicht festgestellt hat, so kann ein\nbevor die Ent.scheidung über den Antrag auf                   berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben","2264                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerhctllens nur auf Grund solcher Tatsachen               49. In § 78 Abs. 1 werden die Worte „alle Rechte\noder Beweismittel eingeleitet werden, die dem                 und Pflichten eines Richters\" durch die Worte\nLandgericht bei seiner Entscheidung nicht be-                 ,,die Stellung eines Berufsrichters\" ersetzt.\nkannt waren.\n(2} Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines            50. In § 82 Satz 1 sowie in § 102 Abs. 2 Satz\nberufsgerichllichen Urteils unwirksam, das we-                und Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 3 Satz 1, § 114\ngen desselben Verhaltens gegen den Wirt-                      Satz 2, § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3\nschaftsprüfer ergeht und auf Freispruch oder                  Satz 1 wird das Wort „Beschuldigte\" durch das\neine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die                  Wort „Wirtschaftsprüfer\" ersetzt. In der Uber-\nRüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig                  schrift der § § 82 und 98 sowie in § 99 Abs. 1\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt                   Satz 2, § 101 Satz 2, § 105 Abs. 2 Satz 2, § 112\nist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht            Abs. 4 und § 120 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort\nfestzustellen ist.\"\n,,Beschuldigten\" durch das Wort „Wirtschafts-\nprüfers\" ersetzt. In § 95 Abs. 2, § 97, § 98 Satz 1,\n43. Ni:!c:h § 69 wird folw~ndPr § G9 a eingefügt:\n§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 3 Satz 2, § 115\n,,§ 69 a                             Satz 2, § 124 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und\n/\\nderweiti.ge Ahndung                        Satz 2 und § 125 wird das Wort „Beschuldigten\"\ndurch das Wort „Wirtschaftsprüfer\" ersetzt.\nIst durch ein Gericht oder eine Behörde eine\nStrafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehren-\ngerichtliche Maßnahme, eine anderweitige be-              51. Nach § 82 werden folgende §§ 82 a und 82 b\nrufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungs-                 eingefügt:\nmaßnahme verhängt worden, so ist von einer                                           ,,§ 82 a\nberufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben                                       Verteidigung\nVerhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufs-\ngerichtl iche Maßnahme zusätzlich erforderlich                   (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen\nist, um den Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung sei-              Verfahren vor dem Landgericht und vor dem\nner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des                  Oberlandesgericht können außer den in § 138\nBerufs zu wahren. Der Ausschließung steht eine„               Abs, 1 der Strafprozeßordnung genannten Per-\nanderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme                    sonen auch Wirtschaftsprüfer gewählt werden.\nnicht entgegen.\"\n(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Straf-\n44. § 70 wird wie folgt geändert.:                                prozeßordnung ist auf die Verteidigung im be-\nruf sgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.\na) Die Uberschrift erhält\n,,Verjährung der Verfolgun~r einer Pflicht-                                      § 82 b\nvcrletzun~J\".\nAkteneinsicht des Wirtschaftsprüfers\nb) Satz 1 wird wie folgt 9eiaßt:                                 Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, die Akten,\n„ Die Verfolgung einer Pflichtverletzung,, die           die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle\nnicht die Ausschließunq aus dem Beruf ge-                der Einreichung einer Anschuldigungsschrift\nrechtfertigt hätte., verjährt in fünf Jahren ..':        vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich\nverwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147\n45. In § 71 werden die Worte „d(~r §§ 67 bis 70          1\n'      Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist\nersetzt durch die Worte „des Fünften Teils                    insoweit entsprechend anzuwenden.\"\nBerufsgerichtsbarkci 1\n52. § 83 wird wie folgt geändert:\n46. § 75 wird wie folgt r1eändert:\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Das berufsgerichtliche Verfahren kann fort-\n\"(l) Die Beisitzer aus den Reihen der '                    gesetzt werden, wenn die Sachaufklärung\nWirtschaftsprüfer sind ehrenamtliche Rich-\nter. II\ngesichert ist oder wenn im strafgerichtlichen\nVerfahren aus Gründen nicht verhandelt\nb) Absatz 3 S,:itz 3 wird wie folgt gefaßt;                       werden kann, die in der Person des Wirt-\n„Jede Vorschlagsliste soH mindestens die                     schaftsprüfers liegen.\"\ndoppelte Zahl der        beruf enden Wirtschafts-        b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nprüfer enthalten.\n„In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann\n47. In § 75 Abs. 2 bis 4 und in den §§ 76 bis 80 wer-                 ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung\nden die V\\f orle „ehrenamtliche Beisitzer\" durch                  solcher Feststellungen beschließen, deren\ndie \\!\\f orte „ehrenamtliche Richter\" ersetzt.                    Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-\nmehrheit bezweifeln; dies ist in den Grün-\n48. In § 76 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vor-                         den der berufsgerichtlichen Entscheidung\nstand'' die Worte ,,oder dem Beirat\" eingefügt.                   zum Ausdruck zu bringen.\"","Nr. 100  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                           2265\n53. Nach § 83 wer<l<~n folgende §§ 83,a und 83 b ein-    55. § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngefügt:\n,, (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht\n.,§ 8:3 a                         anzuwenden.\"\nVerhältnis des bcrufsgerichtlichen Verfahrens\nzu den Verfi:lhren c1nderer Berufsgerichtsbar-   56. § 87 erhält folgende Fassung:\nkeiten\n,,§ 87\n(1) Uber eine Pflichtverletzung eines Wirt-\nAntrag des Wirtschaftsprüfers\nschaftsprüfers, der zugleich der Disziplinar-,\nauf Einleitung des berufsgerichtlichen\nEhren- oder Berufsgerkbtsbarkeit eines anderen\nVerfahrens\nBerufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen\nVerfahren nur dann entschieden, wenn die                      (1) Der Wirtschaftsprüfer kann bei der Staats.,.\nPfüchtverletzung überwiegend mit der Aus-                anwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche\nübung des Berufs des 'Wirtschaftsprüfers im              Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich\nZusammenhang steht oder wenn wegen der                   von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reini-\nSchwere der Pflichtverletzung das berufsgericht-         gen kann. Wegen eines Verhaltens, das der\nliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung           Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt\naus dem Beruf eingeleitet worden ist.                    hat, kann der Wirtschaftsprüfer den Antrag\nnicht stellen.\n(2) Beabsichti~Jt die Staatsanwaltschaft, gegen\n(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag\neinen solchen Wirtschaftsprüfer das berufsge-\ndes Wirtschaftsprüfers keine Folge oder ver-\nrichtliche Verfohren einzuleiten, so tei.lt sie dies\nfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat\nder Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für\nsie ihre Entschließung dem Wirtschaftsprüfer\ndie Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als            unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in\nAngehörigen des i.rncleren Berufs zuständig              den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung\nwäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige           festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren\nStaatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die           aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen,\nAbsicht, gegen den Wirtschaftsprüfer ein Ver-            ob eine schuldhafte. Pflichtverletzung vorliegt,\nfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staats-      kann der Wirtschaftsprüfer bei dem Oberlan-\nanwaltschaft, die für die Einleitung des berufs-         desgericht die gerichtliche Entscheidung bean-\ngerichtlichen Verfahrens zuständig wäre (§ 84).          tragen. Der Antrag ist binnen eines Monats\nnach der Bekanntmachung der Entschließung der\n(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren-        Staatsanwaltschaft zu stellen.\noder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräf-\n(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandes-\ntig für zuständig oder unzuständig erklärt, über         gericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeß-\ndie Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers,          ordnung entsprechend anzuwenden. Das Ober-\nder zugleich der Disziplirwr-, Ehren- oder Be-           landesgericht entscheidet durch Beschluß, ob\nrufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs unter-          eine schuldhafte Pfichtverletzung des Wirt-\nsteht, zu entscheiden, so sind die anderen Ge-           schaftsprüfers festzustellen ist. Der Beschluß ist\nrichte an diese Entscheidung gebunden.                   mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlan-\ndesgericht den Wirtschaftsprüfer einer berufs-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Wirtschafts-\ngerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für\nprüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen\nhinreichend verdächtig, so beschließt es die Ein-\nDienst- oder Amtsverhältnis stehen und ihren\nleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die\nBeruf als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben dür-\nDurchführung dieses Beschlusses obliegt der\nfen (§ 44 a), nicht anzuwenden.\nStaatsanwaltschaft.\n§ 83 b                               (4) Erachtet das Oberlandesgericht eine\nschuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben,\nAussetzung des herufsgerichtlichen Verfahrens\nso kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder\nDas berufsgerichtliche Verfahren kann aus-            Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein\ngesetzt werden, wenn in einem anderen gesetz-            Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen\nlich geordneten Verfahren über eine Frage zu             Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den\nentscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-          Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer erteilt\nscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von           werden.\"\nwesentlicher Bedeutung ist.\"\n57. Die §§ 88 bis 93 entfallen.\n54. § 85 erhält folgende Fassung:\n58. § 94 erhält folgende Fassung:\n,,§ 85\n,,§ 94\nEinleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens\nDas berufsgerichtliche Verfahren wird da-                        Inhalt der Anschuldigungsschrift\ndurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft                In der Anschuldigungsschrift (§ 85 dieses Ge-\neine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht           setzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßord-\neinreicht.\"                                              nung) ist die dem Wirtschaftsprüfer zur Last","2266                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ngele~Jle Pflichtverletzung unter Anführung der                       desgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig,\nsie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (An-                       Wird der Beschwerde stattgegeben, so be-\nschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel                      ginnt mit Zustellung des Beschwerdebe-\nanzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Be-                          scheids die Revisionsfrist.\"\nweise erhoben werden sollen. Die Anschuldi-\ngungsschrift enthält den Antrag, das Hauptver-            64. Nach§ 107 wird folgender§ 107 a eingefügt:\nfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfer-\nsachen zu eröffnen.       11\n,,§ 107 a\nEinlegung der Revision und Verfahren\n59. § 95 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei\n,, (1) In dem Beschluß, durch den das Haupt-                dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen.\nverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für                  Die Frist beginnt mit der Verkündung des Ur-\nWirtschaftsprüfersachen beim Landgericht die                  teils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des\nAnschuldigung zur Hauptverhandlung zu.\"                       Wirtschaftsprüfers verkündet worden, so be-\nginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.\n60. § 97 wird folgender Sd lz 2 angefügt:\n(2) Seitens des Wirtschaftsprüfers können die\n„Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207                  Revisionsanträge und deren Begründung nur\nAbs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachge-                 schriftlich angebracht werden.\nreichte Anschuldigungsschrift.\"\n(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesge-\n61. § 100 wird ~J('slricben.                                      richtshof sind im übrigen neben den Vorschrif-\nten der Strafprozeßordnung über die Revision\n62. § 103 Abs. 3 wird wie folgl gefaßt:                           § 99 und § 103 Abs. 3 dieses Gesetzes sinnge-\nmäß anzuwenden. In den Fällen des § 354\n,, (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, ab-            Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist an den nach\ngesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der                     § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfer-\nStrafprozeßordmm~J, einzustellen,                             sachen beim Oberlandesgericht zurückzuver-\n1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer                  weisen.\"\nerloschen, zurückgenommen oder widerrufen\nist (§§ 19, 20);                                    65. § 109 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n2. wenn nach § 69 a von einer berufsgericht-\n,, (2) Die Beweise werden von der     Kammer für\nlichen Ahndung abzusehen ist.\"\nWirtschaftsprüfersachen            beim  Landgericht\naufgenommen. Die Kammer kann             eines ihrer\n63. § 107 wird wie folgt geändert:                                berufsrichterlichen Mitglieder mit      der Beweis-\na) Absatz l wird folgende Nummer 3 angefügt:                  aufnahme beauftragen.\"\n,,3. wenn der Senat für Wirtschaftsprüfer-\nsachen beim Oberlandesgericht sie in        66. § 110 wird wie folgt geändert:\ndem Urteil zugelassen hat.\"                     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                 Untersuchungsrichter\" durch die Worte „Die\nKammer für Wirtschaftsprüf ersachen beim\n,, (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfer-                     Landgericht\", in Absatz 1 Satz 2 die Worte\nsachen beim Oberlandesgericht darf die Re-                    „der Untersuchungsrichter\" durch die Worte\nvision nur zulassen, wenn er über Rechts-                     „ die Kammer für Wirtschaftsprüf ersachen\nfragen oder Fragen der Berufspflichten ent-                   beim Landgericht\" und das Wort „seine'•\nschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeu-                  durch das Wort „ihre\" ersetzt.\ntung sind.\"\nb) Absatz 4 entfällt.\nc) Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:\n,, (3) Die Nichtzulassung der Revision kann      67. § 111 erhält folgende Fassung:\nselbständig durch Beschwerde innerhalb\n,,§ 111\neines Monats nach Zustellung des Urteils\nangefochten werden. Die Beschwerde ist bei                            Voraussetzung des Verbotes\ndem Oberlandesgericht einzulegen. In der                    (1) Sind dringende Gründe für die Annahme\nBeschwerdeschrift muß die grundsätzliche               vorhanden, daß gegen einen Wirtschaftsprüfer\nRechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.            auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt wer-\n(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft          den wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein\ndes Urteils.                                           Berufsverbot verhängt werden.\n(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen,              (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einlei-\nso entscheidet der Bundesgerichtshof durch             tung des berufsgerichtlichen Verfahrens den\nBeschluß. Der Beschluß bedarf keiner Be-               Antrag auf Verhängung eines Berufsverbotes\ngründung, wenn die Beschwerde einstimmig               stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverlet-\nverwarfen oder zurückgewiesen wird. Mit                zung, die dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegt\nAblehnung der Beschwerde durch den Bun-                wird, sowie die Beweismittel anzugeben.","Nr. 100 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                           2267\n(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist             b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „ober-\ndas Gericht zuständig, das über die Eröffnung                         ste Landesbehörde\" ersetzt durch das Wort\ndes Hauptverfahrens gegen den Wirtschafts-                            ,, Wirtschaftsprüferkammer\"; Satz 3 wird ge-\nprüfer zu entscheiden hat oder vor dem das                            strichen.\nberufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.\"\n74. Die Uberschrift des Vierten Abschnitts            des\n68. § 117 Abs. l wird wie folgt gefaßt:                            Fünften Teils wird wie folgt gefaßt:\n,, (1) Der Wirtschaftsprüfer, der einem gegen                ,,Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfah-\nihn ergangenen Berufsverbot wissentlich zu-                    ren und in dem Verfahren bei Anträgen auf be-\nwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlos-                  rufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge.\nsen, sofern nicht wegen besonderer Umstände                    Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maß-\neine mildere berufsgerichtliche Maßnahme aus-                  nahmen und der Kosten. Die Tilgung\".\nreichend erscheint.\"\n75. § 122 erhält folgende Fassung:\n69. § 118 wird wie folgt geändert:\n,,§ 122\na) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte\n,,die Kammer für Wirl.schaftsprüfersachen\"                             Gebührenfreiheit, Auslagen\njeweils durch die Worte „das Landgericht\nFür das berufsgerichtliche Verfahren und das\noder das Oberlandesgericht\" ersetzt.\nVerfahren bei einem Antrag auf berufsgericht-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          liche Entscheidung über die Rüge (§ 63 a) wer-\nden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen\n,, (3) Uber die sofortige Beschwerde ent-            nach den Vorschriften des Gerichtskostengeset-\nscheidet, sofern der angefochtene Beschluß             zes erhoben.\"\nvon dem Landgericht erlassen ist, das Ober-\nlandesgericht. und, sofern er vor dem Ober-\n76. § 123 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nlandesgericht ergangen ist, der Bundesge-\nrichtshof. Für das Verfahren gelten neben                 ,, (1) Einern     Wirtschaftsprüfer,  der   einen\nden Vorschriften der Strafprozeßordnung                Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die\nüber die Beschwerde § 112 Abs. 1, 2 und 4              Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 87\nsowie §§ 113 und 115 dieses Gesetzes ent-              Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Ver-\nsprechend.\"                                            fahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.\"\n70. § 119 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                      77. In § 124 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „eine\n„2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens                    berufsgerichtliche Bestrafung\" ersetzt durch die\nvor der Kammer für Wirtschaftsprüfer-                 Worte „die Verhängung einer berufsgericht-\nsachen abgelehnt wird.\"                               lichen Maßnahme\".\n71. § 120 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                     78. Nach § 124 wird folgender § 124 a eingefügt:\n,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das nach                                         ,,§ 124 a\n§ 111 Abs. 3 zuständige Gericht.\"\nKostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen\n72. Nach§ 120 wird folgender§ 120a eingefügt:                     auf berufsgerichtliche Entscheidung über die\nRüge\n,,§ 120 a\n(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche\nMitteilung des Verbots                     Entscheidung über die Rüge als unbegründet zu-\n(1) Der Beschluß, durch den ein Berufsverbot              rückgewiesen, so ist § 124 Abs. 1 Satz 1 entspre-\nverhängt wird, ist ·alsbald der Bestellungsbe-                chend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest,\nhörde und der Wirtschaftsprüferkammer in be-                  daß die Rüge wegen der Verhängung einer be-\nglaubigter Abschrift mitzuteilen.                             rufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist\n(§ 63 a Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rüge-\n(2) Tritt das Berufsverbot außer Kraft oder              bescheid gemäß § 63 a Abs. 3 Satz 2 auf, so\nwird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entspre-                 kann es dem Wirtschaftsprüfer die in dem Ver-\nchend.\"                                                       fahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise\nauferlegen, wenn es dies für angemessen erach-\n73. § 121 wird wie folgt geändert:                                tet.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                (2) Nimmt der Wirtschaftsprüfer den Antrag\nauf berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder\n,, (1) Für den Wirtschaftsprüfer, gegen den          wird der Antrag als unzulässig verworfen, so\nein Berufsverbot verhängt ist, wird im Falle           gilt § 124 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.\ndes Bedürfnisses von der Wirtschaftsprüfer-\nkammer ein Vertreter bestellt. Vor der Be-                   (3) Wird der Rügebescheid, den Fall des\nstellung ist der vom Berufsverbot betroffene           § 63 a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben\nWirtschaftsprüfer zu hören; er kann einen              oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen\ngeeigneten Vertreter vorschlagen.\"                     eines Freispruchs des Wirtschaftsprüfers im be-","2268                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH [\nrufs!Jerichtlich<m Verfahren oder aus den Grün-             b) Der folgende Absatz 2 \\vird angefügt:\nden d1:~s § 69 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 63 a               ,, (2) Der Senat der Freien und Hansestadt\nAbs. 5 Satz 2). so sind die notwendigen Aus-                   Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften\nlagen des Wirlschaftsprüfers der Wirtschafts-                  dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der\nprüh_)rkamrnPr c1 ufzuerle~1en.\"                               Behörden dem besonderen Verwaltungsauf-•\nbau in Hamburg anzupassen.\"\n79. In der Uberschrift des § 126 wird das Wort\n,,Strafen\" ersetzt durch das Wort „Maßnahmen\".\nArtikel 2\n80. Nach§ 126 wird fol~Jender § 126a eingefügt:\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\n,,§ 126 a\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August.\nTilgung\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert\n(1) Eintragungen      in den über den Wirt-         durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechts-\nschaftsprüfer geführten Akten über eine War-           anwaltsordnung und anderer Vorschriften vmn\nnung sind nach fünf, über einen Verweis oder           20. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1117), wird wie\neine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die          folgt geändert:\nüber diese beruf sgerichtlichen Maßnahmen ent-\nstandenen Vorgänge sind aus den über den               In § 1.14 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort ,,zehntausend\"'\nWirtschaftsprüfer geführten Akten zu entfernen         durch das Wort „zwanzigtausend\" ersetzt.\nund zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen\ndiese Maßnahmen bei weiteren berufsgericht-\nlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt\nwerden.\nArtikel 3\nÄnderung der Bundesnotarordnung\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die\nberufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar ge-              Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961\nworden ist.                                            (Bundesgesetzbl. I S. 98), zuletzt geändert durch das\n(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den        Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsord-\nWirtschaftsprüfer ein Strafverfahren, ein ehren-       nung und anderer Vorschriften vom 20. Mai 1975\ngerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren       (Bundesgesetzbl. I S. 1117), wird wie folgt geändert:\noder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine\nIn § 97 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „zehntausend'\"\nandere berufsgerichtliche Maßnahme berück-\ndurch das Wort „zwanzigtausend\" und das \\ 1\\!ort\nsichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lau-\n„ tausend\" durch das Wort „zweitausendll ersetzt\ntendes Urteil noch nicht vollstreckt. ist.\n-(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Wirt-\nschaftsprüfer als von berufsgerichtlichen Maß-\nnahmen nicht betroffen.                                                        Artikel 4\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des                Änderung der Patentanwaltsordnung\nVorstands der Wirtschaftsprüferkammer ent-                Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\nsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.\"              (Bundesgesetzbl. I S. 557), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur\n81. § 130 wird w.ie folgt geändert:                        Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „42\" durch         1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686), wird wie folgt ge-\ndie Zahl „41\" ersetzt.                            ändert:\nb) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nIn § 96 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „zehntausend\"'\ndurch das Wort „zwanzigtausend\" ersetzt\n,,In berufsgerichtlichen Verfahren gegen ver-\neidigte Buchprüfer können vereidigte Buch-\nprüf er und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer\nberufen werden.\"                                                          Artikel 5\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                     Ubergangsvorschriften\n,, (2) Für Buchprüfungsgesellschaften finden        (1) Artikel 1 Nr. 8, 17 und 22 gelten nicht, wenn\n§ l Abs. 3, § 3 und der Fünfte Abschnitt des     der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wieder-\nZweiten Teils sowie die §§ 54 und 56 ent-         bestellung, auf Anerkennung als Wirtschaftsprü-\nsprechende Anwendung.\"                            fungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnah-\nmegenehmigung nach§ 28 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3\n82. § 140 wird wie folgt geändert:                         vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden ist\noder die Prüfungsgebühr nach § 14 Abs. 2 der Wirt-\na) die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:\nschaftsprüferordnung in der Fassung vom 24. Juli\n,,Land Berlin, Freie und Hansestadt Ham-         1961, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergän-\nburg\".                                            zung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafver-","::\\!r. 100 ---Tc:ig der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                       2269\nfohrensrechts vom '..'.O. Dezember .1974 (Bundesge-                 (5) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\n'ietzbl. I S. 3686), berei ls gezahlt worden ist.                berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröff-\nnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisheri-\n!2) Wirtschaftsprü!Pr und Wirtschilftsprüfungsge-             gen Vorschriften. Eine Ergänzung der Vorunter-\nsellsdrnften, die nach den bisher geltenden Vor-                 suchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft\nschriften bestellt oder c1nerkilnnt worden sind, blei-           ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzen-\nben auch nach 1nkrafttreten dieses Gesetzes bestellt             den Ermittlungen befugt.\noder anerkannt. Hc1ben Wirtschaftsprüfungsgesell-\nschaften, die den Voraussetzungen des § 28 der\n\\Virtschaftsprüferordnung in der Fassung vom                                             Artikel 6\n24. Juli 1961, zuletzt geändert. durch das Gesetz zur\nErgänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des                             Ermächtigung zur Neubekanntmachung\nStrafverfahrensrechts vorn 20. Dezember 1974 (Bun-                            der Wirtschaftsprüferordnung\nd(~sgesetzbl. I S. 3b8G), entsprechen, nicht jedoch                 Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nden Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 in der Fassung               tigt, den w·ortlaut der Wirtschaftsprüferordnung in\ndes Artikels 1 Nr. 18, bis zum Ablauf des zweiten                der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung neu\nJahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Maß-               bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten\nnahmen nicht getroffen, die die Ubereinstimmung                  des Wortlauts beseitigen und die Paragraphenfolge\nmit den Anforderungen dieses Gesetzes (§ 28                      ändern.\nAbs. 5) herstellen, so muß die oberste Landesbe-\nhörde die Anerkennung zurücknehmen. § 34 Abs. 3                                          Artikel 7\nfindet sinngemäß Anwendung. Die oberste Landes-\nBerlin-Klausel\nbehörde kann die Frist verlängern, wenn die Zu-\nrücknahme der Anerkennung eine unbillige Härte                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbedeuten würde, jedoch nicht über den Ablauf des                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nfünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes                1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nhinaus.\n(3} Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an gilt                                     Artikel 8\nArtikel 1 auch in den schwebenden berufsgericht-\nhchen Verfahren, so,,veit nichts anderes bestimmt                                      Inkrafttreten\n]St.                                                                (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n{4) Die §§ 63, 63 a, 69, 122 und 124 a der Wirt-              kündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes\nschaftsprüferordnung in der Fassung des Artikels 1              bestimmt.\nNr. 37, 38, 42, 75 und 78 sind nur in den Fällen an-                (2) § 15 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-\nzuwenden, in denen der Vorstand die Rüge nach                    kels 1 Nr. 9 tritt ein Jahr nach der Verkündung die-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt hat.                   ses Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}