{"id":"bgbl1-1975-100-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":100,"date":"1975-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/100#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-100-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_100.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Waschmittelgesetz)","law_date":"1975-08-20T00:00:00Z","page":2255,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 100   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                       2255\nGesetz\nüber die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln\n(Waschmittelgesetz)\nVom 20. August 1975\nDer Bundestarr h,1t dds folgPnde c;esetz beschlos-                             § 4\nsen:                                                                    Phosphathöchstmengen\n§ 1\n(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel\nGrundsatz                        in den Verkehr zu bringen, deren Phosphatgehalt\n(l) Wasch- und Reinigun~Jsrnittel dürfen nur so      die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 fest-\njn den Verkehr gebrc1chl. werden, daß nach ihrem        gesetzten Höchstmengen überschreitet.\nGebrauch jede vermeidbi:IH! Beeinträchtigung der\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nBeschaffenheit der Cew~isser, insbesondere im Hin-\ntigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Ein-\nblick uuf die Trink Wi.lSSPrvc~rsorgung, und eine Be-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\neinträchtigtmg des Betriebs von Abwasseranlagen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nunterbleibt.\ndesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten\n(2) Wasch- und Reinigungsmittel sind bestim-         nachteiligen Wirkungen Höchstmengen für Phos-\nmungsgemäß und gewässerschornmd, insbesondere           phate in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das\nunter Einhaltung der Dosierungsempfehlungen des         für die Bestimmung des Phosphatgehaltes erforder-\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zu verwenden.                   liche Verfahren festzusetzen.\n§ 2                             (3) Der Bundesminister des Innern wird ferner er-\nBegriffsbestimmungen                   mächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-\n(l) Wasch- und Reinigungsmillel im Sinne dieses      schaft und für Jugend, Familie und Gesundheit durch\nGesetzes sind Erzeugnisse, die in Mischung von          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngrenzflächenaktiven Stoffen sowie Phosphaten, Per-      das Inverkehrbringen phosphathaltiger Wasch- und\nboraten oder deren Ersatzstoffen und anderen ergän-     Reinigungsmittel zu verbieten, soweit ein geeigne-\nzenden Bestandteilen oder durch einen dieser Stoffe     ter Phosphatersatzstoff zur Verfügung steht, von\nim Zusammenwirken mit Wasser reinigend wirken           dem insbesondere die in § 1 Abs. 1 genannten nach-\noder zur Reinigung bestimmt sind und nach Ge-           teiligen Wirkungen nicht zu erwarten sind.\nbrauch in Gewässer gelangen können.\n(2) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes\n§ 5\nist gewerbsmäßigE:~s Anbieten, Vorrätighalten zum\nVerkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten, der              Andere in Wasch- und Reinigungsmitteln\nHandel und jedes Abgeben an andere.                                        enthaltene Stoffe\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nfür die Abgabe von Wasch- und Reinigungsmitteln         Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver-\nfür Versuchszwecke.                                     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das In-\nverkehrbringen solcher Wasch- und Reinigungsmit-\n§ 3\ntel zu beschränken oder zu verbieten, die Stoffe,\nAbbaubarkeit von organischen Stoffen            ausgenommen Phosphate, enthalten, von denen die\n(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel\nin § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen zu\nin den Verkehr zu bringen, wenn die Abbaubarkeit        erwarten sind.\noder das sonstige Entfernen der in ihnen enthalte-         (2) Soweit es   für die betroffenen Unternehmen\nnen grenzflächenakti ven und anderen organischen        eine unzumutbare Härte darstellt und das Wohl der\nStoffe nicht den Anforderungen einer Rechtsverord-      Allgemeinheit nicht entgegensteht, dürfen Beschrän-\nnung nach Absatz 2 entspricht.                          kungen und Verbote nach Absatz 1 erst nach einer\n(2) Der Bundesrninister des Innern wird ermäch-\nangemessenen Frist in Kraft gesetzt werden.\ntigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Ein-\nvernehmen mit d(~n Bundesministern für Wirtschaft                                 § 6\nund für Jugend, Familie Lmd Gesundheit durch\nRechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundes-                         Anhörung beteiligter Kreise\nrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten            In den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3 so-\nnachteiligen Wirkungen die Anforderungen an die         wie § 5 Abs. 1 ist ein jeweils auszuwählender Kreis\nAbbaubarkeit oder das sonstig(~ Entfernen von           von Vertretern der Wasserversorgung und des Ge-\ngrenzflächenakti ven und anderen organischen in         wässerschutzes, der für die Wasserwirtschaft zustän-\nWasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen        digen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft,\nsowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit erfor-        der Verbraucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu\nderlichen Meßverfahren festzuselzen.                    hören.","2256                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 7                          weltbundesamt spätestens drei Monate nach dem\nBeschriftung der Verpackung                 Inkrafttreten des Gesetzes zugegangen sein.\n(3) Für Änderungen der Rahmenrezepturen\n(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in\ndie Mitteilungspflicht nach Absatz 1 entsprechend.\nden Verkehr gebracht werden, wenn auf den Ver-\npackungen oder Umhüllungen in deutscher Sprache               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für kosmeti-\nund in deutlich sichtbarer, leicht lesbar(;:)r Schrift un- sche Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und\nverw ischbar folgtmde /\\n~Jaben aufgedruckt sind:          Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 1945).\n1. die wichtirJsten Stoffe in allgemein verständlicher\neindeutigf>.r Bezeichnung,                               (5) Das Umweltbundesamt unterrichtet die für\ndie Uberwachung zuständigen Behörden (§ 10) auf\n2. Bezeichnung des Erzeuqn isses,\nAnfrage über den Inhalt der Mitteilungen nach den\n3. Name oder Firmc1 und Ort der gewerblichen               Absätzen 1 bis 3.\nHauptniederlassung des im Geltungsbereich die-                                   § 10\nses Gesetzes ansässigen Herstellers, Einführers\noder Vertriebsunternehmens,                                        Durchführung der Dberwachung\n4. bei phosphathalti~Jen Wasch- und Reinigungs-               (1) Die Uberwachungsmaßnahmen auf Grund di.e-\nmitteln abgestufte Dosienmgsempfehlungen für           ses Gesetzes obliegen den Landesregierungen oder\ndie Wasserhtirtebereiche 1 bis 4; im Sinne dieser      den von ihnen bestimmten Stellen.\nVorschrift umfaßt                                        (2) Die zuständige Behörde kann die zur Uber-\nHärtebereich        bis 1,3 Millimol Gesamthärte       wachung notwendigen Proben von Wasch- und Rei-\nje Liter                           nigungsmitteln und deren Inhaltstoffen beim Her-\nHärtebereich 2 1,3 bis 2,5 Millimol Gesamthärte        steller, Einführer oder Händler unentgeltlich ent-\nje Liter                          nehmen. Dieser kann verlangen, daß ein Teil der\nHärtebereich 3 2,5 bis 3,8 Millimol Gesamthärte        Probe amtlich verschlossen oder versiegelt bei ihm\nje Liter                           zurückgelassen und mit dem Datum der Probenahme\nund des Tages versehen wird, nach dessen Ablauf\nHärtebereich 4 über 3,8 Millimol Gesamthärte           der Verschluß oder die Versiegelung als aufge-\nje Liter.                          hoben gelten.\nSatz 1 gilt nicht für kosmetische Mittel im Sinne des         (3) Hersteller, Einführer und Händler haben den\n§ 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nvon der zuständigen Behörde mit der Uberwachung\nzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945).       beauftragten Personen das Betreten von Grundstük-\nSatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Wasch- und Reinigungs-         ken, Anlagen und Geschäftsräumen während der\nmittel, bei denen eine solche Dosierungsempfehlung         üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten.\nbei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht möglich              Außerhalb dieser Zeiten besteht diese Verpflichtung\nist.\nnur, sofern die Probenahme zur Verhütung dringen-\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3        der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-\nmüssen auch in den Begleitpapieren von lose be-            nung erforderlich ist. In diesem Falle ist auch das\nförderten Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten           Betreten von Wohnräumen zu gestatten.\nsein.\n(4) Hersteller, Einführer und Händler haben fer-\n§ 8                           ner die zur Uberwachung notwendigen Auskünfte\nzu erteilen, die erforderlichen Unterlagen mit Aus-\nAngabe von Wasserhärtebereichen                nahme der Herstellungsbeschreibungen zur Verfü-\nDie Wasserversorgungsunternehmen haben dem              gung zu stellen und technische Ermittlungen und\nVerbraucher den Härtebereich (§ 7 Abs. 1 Satz 1            Prüfungen, insbesondere Probeentnahmen, zu ge-\nNr. 4) des von ihnen abgegebenen Trinkwassers in           statten.\ngeeigneter Weise bekanntzugeben. Die Bekanntgabe              (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nhat mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder           Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch\nnicht nur vorübergehenden Änderung des Härte-              Absatz 3 Satz 2 und 3 eingeschränkt.\nbereichs, erstmals innerhalb von zwei Monaten nach\nInkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen.                       (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§ 9\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nMitteilung von Rahmenrezepturen                zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\n(1) Wer gewerbsmäßig im Geltungsbereich die-            licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nses Gesetzes Wasch- und Reinigungsmittel herstellt         Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\noder sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-       der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesge-\nführt, hat dem Umweltbundesamt die Rahmenrezep-            setzbl. I S. 80, 520) aussetzen würde.\nturen der von ihm hergestellten oder eingeführten\nWasch- und Reinigungsmittel bei dem Inverkehr-                                        § 11\nbringen schriftlich mitzuteilen.                                             Ordnungswidrigkeiten\n(2) Für bereits im Verkehr befindliche Wasch-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nund Reinigungsmittel muß die Mitteilung dem Um-            fahrlässig","Nr. 100 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                               2257\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungs-                  nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 mit einer Geldbuße bis\nmittel in den Verkehr bringt, die den Anforde-              zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\nrungen einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2                  (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-\nnicht entsprechen,                                          keit bezieht, können eingezogen werden.\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungs-\nmittel in den Verkehr bringt, deren Phosphat-                                         § 12\ngehalt die in einer Rechtsverordnung nach § 4                               Ubergangsbestimmung\nAbs. 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet,\n§ 7 gilt nicht für diejenigen Wasch- und Reini-\n3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Wasch- oder Reini-                gungsmittel, die bis zum Ablauf von zwölf Monaten\ngungsmittel in den Verkehr bringt, deren Ver-               nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Verkehr\npackungen oder Umhüllungen nicht, nicht richtig             gebracht worden sind.\noder nicht vollständig gekennzeichnet sind,\n§ 13\n4. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine Rahmenrezep-\ntur oder entgegen § 9 Abs. 3 die Änderung einer                                 Berlin-Klausel\nRahmenrezeptur nicht, nicht richtig, nicht voll-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,                    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n5. entgegen§ 10 Abs. 3 oder 4                                   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\na) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder              lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nRäumen oder technische Ermittlungen, Prü-                Dritten Uberleitungsgesetzes.\nfungen oder Probeentnahmen nicht gestattet,\nb) die erforderlichen Unterlagen nicht zur Ver-                                       § 14\nfügung stellt oder                                                           Inkrafttreten\nc) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-            (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf\nständig oder nicht rechtzeitig erteilt,                 die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\n6. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder                    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt\n§ 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\ndas Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reini-\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift             gungsmitteln vom 5. September 1961 (Bundesgesetz-\nverweist.                                                   blatt I S. 1653), zuletzt geändert durch Artikel 287\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1,              Nr. 53 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n2, 4 und 6 kann mit einer Geldbuße bis zu einhun-               vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), außer\nderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nFür den Bundesminister\nf ü r J u g end , F a m i 1i e und G es und h e i t\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Voge 1"]}