{"id":"bgbl1-1975-100-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":100,"date":"1975-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/100#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-100-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_100.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften","law_date":"1975-08-20T00:00:00Z","page":2253,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2253\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                       Ausgegeben zu Bonn am 23. August 1975                                                                                                            Nr.100\nTug                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n20. H. 75  Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften                                                                                    2253\n4124-1, 4120-1\n20. B. 7:i Gesel.z iibcr die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Waschmittel-\ngesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2255\n7:i:1-fi\n20. B. 75  Geselz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . .                                                               2258\n102-1, :w:1-11, :w:1-1, .121-:,-1\nIB. B. 75  VPrordnunq zur i\\ndernng der Verordnung über die Intervention bei Rohtabak . . . . . . . . .                                                                     2270\ni'B17-J l-G-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcs9esel.zb]dtt Teil II Nr. 51 .................................................... .                                                                         2271\nGesetz\nüber die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften\nVom 20. August 1975\nDer Bundestag hat               das      folgende          Gesetz be-                          (3) Die Abwickler haben innerhalb von zwei\nschlossen:                                                                                   Wochen nach dem in § 1 bestimmten Tag oder,\nwenn sie später bestellt werden, unverzüglich nach\n§ 1\nihrer Bestellung ihre Namen und Anschriften der\nEine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende                                         für die Aufsicht über die Kolonialgesellschaft zu-\nKolonialgesellschaft ist mit Ablauf des 31. Dezem-                                           ständigen Behörde mitzuteilen.\nber 1976 aufgelöst, wenn nicht bis zu diesem Tage\n(4) Die für die Aufsicht über die Kolonialgesell-\nein Beschluß über die Umwandlung der Gesellschaft\nschaft zuständige Behörde hat durch geeignete\nnach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes\nMaßnahmen insbesondere darauf hinzuwirken, daß\nzur Eintragung in das I--Iandelsregister angemeldet\ndie Abwicklung ohne Verzögerung durchgeführt\nist. Ist der Beschluß über die Umwandlung ange-\nwird. Auf ihr Verlangen hat das Gericht des Sitzes\nfochten, so tritt an die Stelle dieses Tages der sechs\nder Kolonialgesellschaft bei Vorliegen eines wich-\nMonate nach dem Tag der Rechtskraft der Entschei-\ntigen Grundes von der Gesellschaft bestellte Ab-\ndung liegende Tag.\nwickler abzuberufen und neue Abwickler zu bestel-\nlen. Für die Abwicklung gelten im übrigen § 264\n§ 2                                                       Abs. 2, § 265 Abs. 1 bis 5, §§ 266, 267, 268 Abs. 1\n(1) Eine nach § 1 oder aus anderen Gründen auf-                                           Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, §§ 269 bis 273 des Aktien-\ngelöste Kolonialgesellschaft ist abzuwickeln. Die                                            gesetzes sinngemäß. Bekanntmachungen, die nach\nFortsetzung der Kolonialgese.llschaft ist ausgeschlos-                                       diesen Vorschriften in den Gesellschaftsblättern zu\nsen.                                                                                         erfolgen haben, sin'd auch im Bundesanzeiger zu\nveröffentlichen.\n(2) Der Vorstand der Kolonialgesellschaft hat die\nAbwickler spätestens innerhalb von zwei Wochen\n§   3\nnach dem in § 1 bestimmten Tag zur Eintragung in\ndas Handelsregister anzumelden. Sind die Abwick-                                                   (1) Eine Kolonialgesellschaft, die kein Vermögen\nler nicht bis zum Ablauf dieses Tages zur Eintra-                                            besitzt, kann von Amts wegen im Handelsregister\ngung in das Handelsregister angemeldet worden, so                                             gelöscht werden. Die Löschung bedarf der Zustim-\nhat das Gericht die Abwickler von Amts wegen zu                                              mung der für die Aufsicht über die Kolonialgesell-\nbestellen.                                                                                    schaft zuständigen Behörde.","2254                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Die Ccscllschaft qilt mit der Löschung ills          lungsbeschluß kann nur in einer Hauptversamm-\ncmf~Jclüst, solern sie nicbt bereits nach § l oder aus      lung der Gesellschaft gefaßt werden und muß nota-\n2m<leren Gründen auffJeliist ist. Eine Abwicklung           riell beurkundet werden.\nfindet nicht slatt.\n(2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Mehr-\n(3) Für die Löschung uilt im übrigen § 2 Abs. 2          heit, die in der Satzung der Gesellschaft für Sat-\nund 3 des Cesctzes über die Auflösung und Lö-               zungsänderungen bestimmt ist, mindestens aber\nschung von C(:sellschaften und Genossenschaften             einer Mehrheit von drei Vierteln der Anteile, die in\nvom 9. Oktober 19'.34 (Rcichsqesr.tzbl. I S. 914) sinn-     der Hauptversammlung der Gesellschaft vertreten\ngemüß.                                                      sind. Die Gesellschafter, die für die Umwandlung ge-\nstimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich\n§ 4                             aufzuführen. Sie stehen den Gründern der Gesell-\nDas Schu lzgebietsw:setz in der Fassung der Be-          schaft mit beschränkter Haftung gleich.\nkanntmachung vom l 0. September 1900 (Reichs-                  (3) Mit der Eintragung der Gesellschaft mit be-\ngesetzbl. S. 812) und die Verordnung über die Rege-         schränkter Haftung in das Handelsregister werden\nlung der kolonialen AngelPgenheiten vom 21. März            alle Gesellschafter der Kolonialgesellschaft Gesell-\n1924 (Reichsgesetzbl. 1 S. 371) treten mit Ablauf des       schafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.\n31. Dezember 1976 außer Kraft. Solange eine Kolo-           Im übrigen gelten die §§ 373 bis 375 des Aktien-\nnialgesellschaft nicht aufgelöst oder ihre Abwick-          gesetzes sinngemäß. Bekanntmachungen, die nach\nlung nach § 2 oder ein Verfahren zu ihrer Löschung          diesen Vorschriften in den Gesellschaftsblättern zu\nnach § 3 nicht beendet ist, finden auf sie jedoch die       erfolgen haben, sind auch im Bundesanzeiger zu ver-\nVorschriften weiterhin Anwendung, die die Auf-              öffentlichen.\nsicht über die Kolonialgest)Ilschaften betreffen.\n(4) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses\nkann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die\nr::\n§ ,)                            Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Han-\nNach § 61 des Umwandlungsgesetzes in der Fas-            delsregister eingetragen worden ist.\"\nsung der Bel«:mntrnachung vom 6. November 1969\n§ 6\n(Bundesgesetzbl. I S. 2081) wird folgender § 61 a ein-\ngefü~Jt:                                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Ab~. 1\n,,§ fil d                          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Kolonialgesellscfo1ften     können in eine Ge-\nsellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt\nwerden. Für die Umwandlung gelten die Vorschrif-                                      § 7\nlen des Dritten Abschnitts (§§ 46 bis 49) mit Aus-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\nnahme des § 48 Abs. 1 sinnqemäß. Der Umwand-                dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20, August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}