{"id":"bgbl1-1975-1-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":1,"date":"1975-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/1#page=107","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_1.pdf#page=107","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1974-12-23T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":107,"num_pages":6,"content":["Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                              107\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 23. Dezember 1974\n11\nAuf Grund dc~s § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des             (Bundesgesetzbl. I S. 1120) durch die Worte\n§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversor-               11 zuletzt geändert durch das Gesetz über die\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung\nvom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180),            vom 30. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I\n11\nzuletzt geändert durch das Sechste Gesetz über die              S. 129) ersetzt.\nAnpassung der Lc:!istungen des Bundesversorgungs-\ngesetzes vom 23. August. 1974 (Bundesgesetzbl. I            e) Nummer 14 erhält folgende Fassung:\nS. 2069), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-             „ 14. Zuschüsse nach     § 47 des Gesetzes über\nmung dc~s BundE~srat.es:                                               eine Altershilfe für Landwirte,\".\nf) Nummer 15 erhält folgende Fassung:\nArtikel\nÄnderung der Verordnung                         „ 15. Leistungen der Träger der gesetzlichen\nzur Durchführung des § 33 des                            Rentenversicherung nach § 381 Abs. 4\nBundesversorgungsgesetzes                               der Reichsversicherungsordnung, Zu-\nschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 94 Abs. 4\nDie Verordnung zur Durchführung des § 33 des                        des Gesetzes über die Krankenversiche-\nBundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Be-                       rung der Land wirte sowie Zuschüsse\nkanntmachung vom 9. November 1967 (Bundesge-                           des Arbeitgebers zum Krankenversiche-\nsetzbl. I S. 1140), zuletzt geändert durch die Fünfte                  rungsbeitrag nach § 405 der Reichsver-\nV,erordnung zur Änderung der Verordnung zur                            sichenrngsordnung,\".\nDurchführung des § 33 des ßundc~sversorgungsge-\nsetzes vom 24. J ctnuar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 70),     g) In Nummer 16 werden nach den Worten in         II\nwird wie folgt geändert:                                        der Fassung der Bekanntmachung vom\n12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 434),\" die\n1. § l Abs. 3 Nr. 4 erhäJt folgende Fassung:                   Worte „geändert durch das Gesetz zur Ände-\nrung des Gesetzes über Bergmannsprämien\n„4. das Altersgeld und die Landabgaberente                 vorn 30. April l 973 (Bundesgesetzbl. I\nnach dem Gesetz über eine Altershilfe für             S. 361),\" angefügt.\nLandwirte,\".\nh) Nummer 19 erhält folgende Fassung:\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         ,, 19. Leistungen auf Grund von Unterhalts-\na) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                              ansprüchen und freiwillige Unterhalts-\nleistungen, soweit in dieser Verordnung\n,,4. Leistun9en nach dem Lastenausgleichs-                    nichts anderes bestimmt ist, sowie Ein-\ngesetz und dem Reparationsschäd.en-                      künfte aus Kindesvermögen nach § 1649\ngesetz; zu diesen Leistungen gehören                     des Bürgerlichen Gesetzbuches,    11\n•\nauch Zinszuschläge mit Ausnahme der\nZinsen aus einer als Kapitalvermögen           i) Nummer 20 erhält folgende Fassung:\n11\nangelegten Entschädigung,    •\n,,20. Leistungen nach dem Unterhaltssiche-\nb) In Nummer 5 werden die Wort,e „vom                             rungsgesetz, sofern sie an die Stelle von\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 582), zu-                 Unterhaltsleistungen treten, die bei der\nletzt geändert durch das Erste Gesetz zur                     Feststellung von Ausgleichsrenten nicht\nÄnderung      des   Arbeitsförderungsgesetzes                 zu berücksichtigen sind,\".\nvom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I            j) In Nummer 21 werden die Worte „zuletzt\n11\nS. 2360) gestrichen.                                   geändert durch das Erste Gesetz zur Verein-\nc) Nach Nummer 5 wird folgende neue Num-                   heitlichung und Neuregelung des Besol-\nmer 6 eing,efügt:                                      dungsr,echts in Bund und Ländern vom\n18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208)\"\n,,6. Wintergeld nach § 80 Abs. 1 des Arbeits-          durch die Werte „zuletzt geändert durch das\nförderungsgesetzes,\".                             Gesetz zur Änderung des Bundesreisekosten-\nd) In Nummer 8 werden die Worte „zuletzt ge-               gesetzes und des Bundesumzugskosten-\nändert durch das Neunte Gesetz zur Ände-               gesetzes vom J 3. November 1973 (Bundes-\nrung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970            gesetzbl. I S. 1613)\" ersetzt.","108                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nk) Nummer 23 l!rlüill fol~Jende Fassung:                           b) Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:\n.,23. Wohngeld nuch dem Zweiten Wohn-                            .,Ferner sind Sonderabschreibungen, insbe-\ngeldgesetz,\".                                              sondere die nach § 7 e des Einkommen-\n1) Nummer 24 erhält lolgende Fassung:                                  steuergesetzes, § 3 des Zonenrandförderungs-\ngesetzes vom 5. August 1971 (Bundesgesetz-\n.,24. Prämien nach dem Wohnungsbau-Prä-                           blatt I S. 1237), den §§ 75 bis 77, 79, 81, 82,\nmiengesctz und nach dem Spar-Prämien-                      82 c bis 82 f der Einkommensteuer-Durch-\ngesetz,\".                                                  führungsverordnung sowie die nach dem\nm) ln Numnwr 26 werden dü~ Worte „soweit sie                            Entwicklungshilfe-Steuergesetz in Anspruch\nnicht an die Stelle einer zur Sicherstellung                      genommenen steuerfreien Rücklagen hinzu-\ndes Lebensunterhalts bestimmten Leistung                          zurechnen. Freibeträge für Veräußerungs-\ntreten\" durch die Worte „soweit sie nicht zur                     gewinne nach den §§ 14, 14 a, 16 Abs. 4, § 17\nSicherstellung des Lebensunterhalts be-                           Abs. 3 und§ 18 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nstimmt sind oder an die Stelle einer zur                          gesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3\nSicherung des Lebensunterhalts bestimmten                         und § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-\nLeistung treten\" ersetzt und nach dem Wort                        zes sind nicht zu berücksichtigen.\"\n„Kündigungsschutzgesetzes\" die Worte „in\nder Fassung der Bekanntmachung vom                        7. § 9 erhält folgende Fassung:\n25. August 1969 (Bunrlesgesetzbl. I S. 1317)\"\n.,§ 9\ngestrichen.\nEinkünfte von Land- und Forstwirten,\nn) In Nummer 30 werden die Worte „in der                                 deren Gewinne nach Durchschnittsätzen\nFassung der Bekannlmc1chung vom 29. Okto-                                       ermittelt werden\nber 1970 (Bundesgesetzb1. l S. 1481) gestri-11\nchen.                                                           (1) Als Bruttoeinkommen der Land- und Forst-\nwirte, deren Gewinne auf Grund von Vorschrif-\no) In Nummer 31 wird der Punkt durch ein                           ten des Einkommensteuerrechts nach Durch-\nKomma (~rsetzt und danach wird folgende                       schnittsätzen zu ermitteln sind, gilt abweichend\nneue Nummer 32 angefügt:                                      von § 8 die Summe der nach den Absätzen 2\n., 32. Renten aus den gesetzlichen Rentenver-                bis 8 ermittelten Einnahmen und einnahmeglei-\nsicherungen, Altersgelder und Landab-                 chen Werte, vermindert um die nach Absatz 9\ngaberenten nach dem Gesetz über eine                  abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben.\nAltershilfe für Landwirte, soweit sie                    (2) Als monatliche Einnahmen und einnahme-\nnach § 183 der Reichsv,ersicherungsord-               gleiche Werte sind zusammenzufassen\nnung oder nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes               1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),\nüber die Krankenversicherung der Land-\n2. Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),\nwirte auf die Krankenkasse übergegan-\ngen sind. 11                                          3. Reinertrag (Absatz 5),\n4. Nutzungswert der Wohnung (Absatz 7) sowie\n3. In § 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:                     5. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und\nForstwirtschaft verbundene Einnahmen (Ab-\n.,(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert\nsatz 8).\neines Sachgutes die Höhe einer Geldleistung\nfestgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und                       (3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monat-\nMenge nicht zum Verbrauch durch den Berech-                        lich der Betrag, der in der Stufenzahl 100 als\ntigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrages                   Höchstbetrag der Einkünfte aus gegenwärtiger\nbestimmt ist. Als Einkommen ist die Geldlei-                       Erwerbstätigkeit in der jeweils geltenden, auf\nstung oder der erzielte Geldbetrag zu berück-                      Grund des § 33 Abs. 6 des Bundesversorgungs-\nsichtigen.\"                                                        gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugeord-\nnet ist, anzusetzen. Ist die selbstbewirtschaftete\n4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „800\" durch                     Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ein-\n11\ndie Zahl \"960 ersetzt.                                             schließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden\nFlächen kleiner als 14 Hektar, so ist je Hektar\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                       ein Vierzehntel des Wertes nach Satz 1 anzu-\nsetzen; dabei sind Flächen von Almen und\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl            10   11\ndurch\n11\nHutungen mit einem Viertel der auf diese ent-\ndie Za hJ \"12\" ersetzt.\nfallenden Gesamtfläche zu berücksichtigen.\nb) In Absatz 3 werden die Zahlen \"10,00                    11\n,\nTeile von weniger als 0,5 Hektar sind auf volle\n11\n\"7,00\", ,.4,50\" und 2,50 durch die Zahlen\n11\nHektar nach unten und Teile von 0,5 Hektar an\n\"12,00\", .,8,50\", .,5,50\" und „3,00\" ersetzt.                sind auf volle Hektar nach oben abzurunden.\nDer Wertansatz ist bei einer selbstbewirt-\n6. § 8 Abs. l wird wie folgt geändert:                                schafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nut-\nzung\na). In Satz 3 werden nach dem Wort „Berlinför-\nderungsgesetzes\" die Worte „in der Fassung                            bis 4 Hektar um 30 vom Hundert,\nder Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970                       von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert,\n(Bundesgesetzbl. I S. 1481)\" gestrichen.                     von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                           109\nzu kürzen. Von de.m ncich S,:ltz 1 oder nach den         stellter Gewinn mit einem Zwölftel anzusetzeil;\nSätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch           die Freibeträge des Einkommensteuergesetzes\nnicht über diesen Betrag hirwus, abzuziehen              sind dabei nicht zu berücksichtigen. Absatz 5\nbei einer Minderung der                                  Satz 2 gilt entsprechend.\nErwerbsfähigkeit durch                                      (9) Von der Summe der Einnahmen und ein-\nSchädigungsfolgen und                                    nahmegleichen Werte sind abzuziehen\nandere Gesundheitsstö-                                   1. ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgab-\nrungen um                                                   ten reinen Pachtzinsen, höchstens jedoch ein\n50 und 60 vorn Hundert        1O vom Hundert des             Betrag in Höhe des sich aus Absatz 5 für die\nBetrages, minde-            gepachtete Nutzfläche ergebenden Betrages,\nstens jedoch                ferner ein Zwölftel der Altenteilslasten sowie\n70DM,                       derjenigen Schuldzinsen und anderen dauern-\n70 und BO vorn Hundert        1S vom Hundert des             den Lasten, die Betriebsausgaben sind;\nBetrages, minde-        2. bei außergewöhnlichen Umständen, die das\nstens jedoch                Einkommen nur in einzelnen Jahren beein-\n90DM,                       flussen (insbesondere bei Mißernten, Vieh-\n90 vom I fund(~rt und bei    25 vom Hundert des              seuchen oder ähnlichen Schäden infolge höhe-\nErwerbsunfähigkeit           Betrages, minde-            rer Gewalt), ein Betrag, der aus den Werten\nstens jedoch                der Absätz,e 3 bis 5 nach einem im Benehmen\n130 DM.                     mit den zuständigen Finanzbehörden festzu-\nsetzenden Vomhundertsatz zu berechnen ist.\n(4) Der Zuschlag für Betriebsleitung ist mo-\nnatlich mit 0,4 vom Hundert des Vergleichswer-           Den Schuldzinsen nach Nummer l steht bei\ntes der landwirtschaftlichen Nutzung einschließ-         gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72\nlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flä-             bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei\nchen anzusetzen.                                         einer Rentenkapitalisierung nach dem Renten-\nkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970\n(5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen           (Bundesgesetzbl. I S. 413) für die Dauer des Ab-\nNutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzu-          findungszeitraumes ein Zehntel des der Abfin-\nbeziehenden Flächen ist monatlich mit 0,7 vom            dung oder Kapitalisierung zugrunde liegenden\nHundert der Vergleichswerte dieser Nutzungen             Jahresbetrages gleich, wenn die Kapitalabfin-\nanzusetzen. Betreibt der Beschädigte die Land-           dung zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen\nund Forstwirtschaft infolge des Beteiligungs-            Stärkung des zum land- und forstwirtschaft-\nrechts eines Dritten nicht allein, so ist ein sei-       lichen Vermögen gehörenden Grundbesitzes ge-\nnem Anteil am Unternehmen entsprechender                 währt worden ist. Soweit Altenteilslasten oder\nTeilbetrag anzusetzen; dies gilt auch, wenn der          andere dauernde Lasten als Sachleistung er-\nBetrieb zum Gesamtgut einer allgemeinen                  bracht werden, gilt für deren Bewertung § 3\nGütergemeinschaft gehört.                                entsprechend.\n(6) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens              (10) Die Summe der Einnahmen und ein~\nnach den Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des               nahrnegleichen Werte ist auf volle Deutsche\nGartenbaues, des Weinbaues oder von Sonder-              Mark nach unten und die Summe der abzugs-\nkulturen nur dann einzubeziehen, wenn der Ge-            fähigen Belastungen und Ausgaben auf volle\nwinn für diese Flächen bei der Veranlagung               Deutsche Mark nach oben abzurunden.\nzur Einkommensteuer nicht gesondert festge-\nstellt wi.rd (Absatz 8 Satz 2).                             (11) Bei der Wertermittlung nach den Absät-\nzen 4 und 5 ist vom durchschnittlichen landwirt-\n(7) Der Nutzungswert der zum land- und forst-         schaftlichen Hektarwert der Gemeinde auszu-\nwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Woh-                gehen, in der die Hofstelle liegt, wenn der Ein-\nnung ist monatlich mit 0,4 vom Hundert des im            heitswert 1964 fortzuschreiben ist, jedoch der\nEinheitswertbescheid festgesetzten Wohnungs-             Einheitswertbescheid auf den Fortschreibungs-\nwertes anzusetzen. Absatz 5 Satz 2 gilt entspre-         zeitpunkt noch nicht vorliegt. Dies gilt auch für\nchend.                                                   zugepachtete Nutzflächen.\"\n(8) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land-\nund Forstwirtschaft verbundene Einnahmen gilt         8. In § 11 Absatz 2 wird die Zahl „ 180\" durch die\nmonatlich ein Zwölftel der steuerrechtlich zu            Zahl „300\" ersetzt.\nden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\ngehörenden Pachtzinsen. Zu den sonstigen Ein-         9. § 12 erhält folgende Fassung:\nnahmen gehören auch bei der Veranlagung zur                                      ,,§ 12\nEinkommensteuer festgestellte Gewinne aus\nEinkünfte aus Haus- und Grundbesitz\nnachhaltigen oder einmaligen Betriebseinnah-\nmen (zum Beispiel aus Forstwirtschaft, Garten-              (1) Einkünfte aus Hausbesitz bleiben bei der\nbau, Weinbau, Sonderkulturen, übernormaler               Feststellung der Ausgleichsrente unberücksich··\nTierhaltung, Zuchtviehverkäufen, Fuhr]eistun-            tigt, wenn der Einheitswert der Hausgrund-\ngen oder Nebenbetrieben). Außerdem ist ein bei           stücke insgesamt nicht höher als 15 000 Deutsche\nder Veräußerung oder Entnahme von Grund                  Mark ist. Solange der Einheitswert eines Grund-\nund Boden entstandener, steuerrechtlich festge-          stücks, der wegen Errichtung eines Gebäudes","110                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\noder W()qcn einer sonstiqen Bestandsverände-               findungszeitraums ein Zehntel des der Kapital-\nrung, wie Anbc1u, Aufbau oder Ausbau, fort-                abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages\nzuschn~iben ist, noch nicht feststeht, ist der bis-        gleich.\nherige Ei nlwi l.swcrl zuzüq lieh eines Drittels der          (6) Als Erhaltungsaufwand sind die nachge-\nHerstellunqskostcn miJHfJclwnd. 1st der Einheits-          wiesenen notwendigen Ausgaben für Instand-\nwert einPs Crundstücks ncJchtrtigl ich festzustel-         haltung und Instandsetzung, nicht jedoch die\nlen, so ist bis zur Dnrchfiih rung der Nachfesl-           Ausgaben für Verbesserungen, absetzbar. Ohne\nstell ung f)in Dri lkl der ;\\ nschaffungs- oder Her-       Nachweis können als Erhaltungsaufwand be-\nstcllun~Jskoslen ,ds Einheitswert anzusetzen. Der          rücksichtigt werden\n.nachträqlich fostqcstellt<' Einheitswert ist auch\nfür die zurückliegende ZPil. crnzusetzen, wenn             bei Wohngebäuden, die vor dem 1. Januar 1925\ndies für den Bcsdüidiqt<\\n ~Jünstiger ist.                 fertiggestellt worden sind,      15 vom Hundert,\nbei Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember\n(2) Wohn! der Schwerbeschädigte im eigenen              1924 fertiggestellt worden sind, 10 vom Hundert\nEinfamil ienh,i us oder in der eigenen Eigentums-\nwohnung, so errechnen sich, sofern nicht Ab-               der Jahresroheinnahmen.\nsatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, die Einkünfte nach              (7) Für Abnutzung kann von den Jahresroh-\nden jeweils geltenden Vorschriften des Einkom-             einnahmen ein Betrag von eins vom Hundert des\nmenstE~uerrechts über den Nutzungswert der                 nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964\nWohnung im eigc1wn Einfamilienhaus. Erhöhte                festgestellten Einheitswerts abgesetzt werden.\nAbschreibunuen i rn Sinne der steuerrechtlichen            Solange der Einheitswert in den Fällen des Ab-\nVorschriften si ncl nicht zu berücksichtigen. Ab-          satzes 1 Satz 2 und 3 noch nicht feststeht, ist\nsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                     anstelle des Einheitswerts eins vom Hundert\n(3) Einkünfte c1us Haus- und Grundbesitz sind           eines Drittels der auf das Gebäude entfallenden\nder Uberschuß der Einnahmen über die Wer-                  Anschaffungs- oder Herstellungskosten von den\nbungskosten, soweit nicht Absatz l oder 2 an-              Jahresroheinnahmen       abzusetzen.   Absatz 1\nzuwenden ist. Bei der Ermittlung der Einkünfte             Satz 4 gilt entsprechend.\nist von den Jahresroheinnahmen auszugehen.                    (8) Die Abzüge nach den Absätzen 4 bis 7\nWohnt der Schwerbeschädigte im eigenen                     sind nur bis zur Höhe der Jahresroheinnahmen\nMehrfomilienhaus, so ist clen Jahresroheinnah-             zuzüglich des Mietwerts der Wohnung im\nmen aus Hausbesitz der ortsübliche Mietwert                eigenen Haus zu berücksichtigen.\nseiner Wohnunq hinzuzusetzen.\n(9) Für die Berechnung der Einkünfte aus\n(4) Von den Jahresroheinnahmen sind fol-                einem       eigengenutzten    eigentumsähnlichen\ngende Werbungskosten absetzbar:                            Dauerwohnrecht gelten die Absätze 1 und 2 ent-\na) Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten               sprechend. Steht ein Einheitswert nicht fest, so\n(z. B. Altenteilslasten auf Grund von Guts-           ist anstelle des Einheitswerts ein Drittel der\nüberlassungs verträgec~n, Verwaltungskosten-           Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu be-\nanteile), soweit sie mit diesen Einkünften in         rücksichtigen.\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen,                     (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend,\nb) Steuern vorn Grundbesitz, sonstige öffent-              wenn der Schwerbeschädigte noch nicht im\nliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,              Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, je-\nsoweit solche Ausgaben sich auf Gebäude               doch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus-\noder Gegenstände beziehen, die zur Ein-               und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernom-\nnahmeerzielung dienen,                                men hat.\nc) Leistungen auf die Hypothekengewinnab-                     (11) Als Reineinkünfte aus der Vermietung\ngabe und die Kreditgl~winnabgabe, soweit es           möblierter Zimmer sind, wenn kein anderer Be-\nsich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des            trag nachgewiesen wird, 20 vom Hundert der\nLastenausgleichsgesetzes handelt,                     Roheinnahmen anzusetzen; die Abnutzung der\nd) der Erhaltungsaufwand sowie Absetzungen                 Einrichtungsgegenstände ist hierbei berück-\nfür Abnutzung nach Maßgabe der Absätze 6              sichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohn-\nund 7,                                                raums gelten die erzielten Einnahmen nur inso-\nweit als Einkünfte, als sie die anteilige Miete\ne) sonstige zur Bewirtschaftung des Haus- und              übersteigen. Die Absätze l bis 10 gelten nicht.\nGrundbesitzes notwendige Aufwendungen,\nohne besonderen Nachweis Aufwendungen\nin Flöhe von eins vom Hundert der Jahres-         10. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird der Halbsatz „die\nroheinnahmen.                                         keine Waisenrente nach dem Bundesversor-\ngungsgesetz beziehen.\" ersetzt durch den Halb-\n(5) Den nach den Absätzen 2 und 4 abzugs-               satz „die keinen Anspruch auf Waisenrente\nfähigen Schuldzinsen stehen bei gewährter                  nach dem Bundesversorgungsgesetz haben.\"\nKapitalabfindung nach den §§ 12 bis 80 des\nBundesversorgungsgesetzes oder bei einer Ren-\ntenkapitalisierung nach dem Rentenkapitali-            11. § 15 wird wie folgt geändert:\nsierungsgesetz -       KOV vom 27. April 1970              a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Ab-\n(Bundesgesetzbl. I S. 413) für die Dauer des Ab-                sätze 2 und 3 werden Absätze l und 2.","Nr. 1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                         111\nb) In Absi:IIZ 2 W(\\n]en\nArt und Umfang des Sachbezugs          Faktor\naa) in Satz 2 die Worte „eines unehelichen\nKindes\" durch die Worte „eines nicht-           7. Stroh und Heu        je lOO Kilogramm\nehelichen Kindes\" und die Zahl „800\"\ndurch diP Zahl ,,%0\" ersetzt,                   8. Freies Land\na) Kartoffel- und Gartenland, bearbeitet\nbb) in Sdtz 4 die Zar1l „ 150\" durch die Zahl\n,, l 80\" ersetzt.                                       und gedüngt, je Ar in einem Kalender-\njahr\nb) Kartoffel- und Gartenland, unbearbeitet\n12. In § 16 werden die Absülze 2 und 3 gestrichen.                    und ungedüngt, je 4 Ar in einem Kalen-\nDer bisherige Abs,.itz 4 wird Absatz 2; in ihm                    derjahr\nwird der letzte Satz gestrichen.\nc) Getreide- und Kleeland je 25 Ar in\neinem Kalenderjahr                       6\n13. Die Tctbelle II dPr Anlage zu § 3 C'rhält folgende            d) Grasnutzung je 25 Ar in einem Kalen-\nFassung:                                                          derjahr                                  5\n„1'i-1belle 11: ßewerlun9 von Si:lchbezügen          9. Viehhaltung\na) freie Kuhhaltung je Kuh in einem Ka-\nArt und Umfi.rng des Sachbezugs           1 Faktor            lenderjahr                             40\nb) freie Ziegen- und Schafhaltung je Tier\n1. Heizmc1terial und Strom\nin einem Kalenderjahr                    7\nd} SteinkohlPn           je 50 Kilogramm            1         c) freie Sommerweide je Kuh                15\nb} Briketts              je 150 Kilogramm           2\n10. Gespannbenutzung\nc} Brennholz             je Raummeter               2\na) Trecker je Stunde\nd) Buschholz             je Fuhre\nb) Pferde je 3 Stunden\ne) Preßtorf              je 200 Kilogramm\nc) Zuschlag für Trecker- oder Gespann-\nf) Stechtorf            je 1000 Stück                           führer je 2 Stunden\ng) Heizöl                je 100 Li.ter              2    11. Dienstkleidung, wenn sie auch außerhalb\nh) Strom                 je l 00 Kilowatt-                    des Dienstes zur Verfügung steht, für je\nstunden                    2         ein Kalenderjahr\na) Rock                                      5\n2. Getreide, Mehl und Brot\nb) Hose                                      4\na) W•eizen               je 50 Kilogramm            2\nc) Weste                                     1\nb) Roggen                je 50 Kilogramm            2\nd) Mantel                                    5\nc) Futtergerste          je 100 Kilogramm           3\ne) Mütze\nd) Futterhafer            je 100 Kilogramm          3\ne) Weizenmehl            je 50 Kilogramm            4    12. Tabakwaren\nf) Roggenrnehl           je 50 Kilogramm           3         a) Zigarren         je 100 Stück             2\ng) Brot                  je 5 Kilogramm                       b) Zigarillos       je 100 Stück\n3. Hül senfrücb le          je 50 Kilogramm            4         c) Zigaretten       je 100 Stück\nd) Tabak            je 1500 Gramm            2\".\n4. Kartoffeln               je 50 Kilogramm\n5, Milch, Butt.er und Käse\nArtikel 2\na) Vollmi.lch            je 20 Liter                                      Dbergangsvorschriften\nb) Magennil eh           je 80 Liter                1       (1) Bei Empfängern laufender Versorgungsbezüge,\nc) Butter                je 3 Kilogramm             2    deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, sind\ndie sich auf Grund dieser Verordnung ergebenden\nd) Käse                  je 2 Kilogramm                  Anderungen von Amts wegen zu berücksichtigen.\n6. Vieh und Eier                                               (2) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser\na) Schlacht-             je 50 Kilogramm                 Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag fest-\nschwein              Lebendgewicht             15    gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach\nder Verkündung dieser Verordnung gestellt, so be-\nb) Ferkel                je Stück                   8\nginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1974, frühe-\nc) Geflügel              je 3 Stück                      stens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen\nd) Eier                  je 40 Stück                     erfüllt sind.","112                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) M inclerun\\J('ll oder En l.ziehun~Jen bereits ge-                                                         Artikel 3\nw~ihrtcr Vcrsorgun9sbezüge m1f Grund der Vor-                                                                    Berlin-Klausel\nschriften dieser Verordnung werden nicht vor Ab-\nlcllll des Monats wirksam, der dlll die Bekanntgabe                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndes diC' AndcruniJ ausspn\\clwndcn 13C'scheides folgt.                                   leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nErhöhte Absclzu11~ien lür Abnulzun~J nach § 12                                          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 92 des Bundesver-\n/\\bs. 6 Sutz 3 der Vc~rordnung zur Durchführung des                                     sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 33 des Bunclesvcrsor~JunqsoPsetzes in der bis zum\nlnkrnfttreten dieser Verordnun~J geltPnclen Fassung\nsind bis zum Ablauf clcr Zehnjahresfrist zulässig.                                                                  Artikel 4\nInkrafttreten\n(4) Di(! AbsJLze 1 bis] ~Jellen entsprechend, wenn\nVersorgung als Kirnnleistung oder im Wege des                                              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nlrn rtec111sgleichs gewährt wird.                                                       nuar 1974 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nHerausgeber: Der Bundesminister de1· Justiz\nVcrl,HJ: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. --- Drufk: Bundesdrnckerei Bonn\nIm BLmdt!SCJCsdziJlall Teil I wcnlen C.r,sclzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen vmöffentlicht.\n1111 Bundcsqes<!lzbl<1tl. Teil Jl werden viilkcrrechl.liche Vereinharnngen, Verlräge mil der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBck,mnlnwcbungen sowie Zolll.arilv<,rord1111n9<cm veröffentlicht.\nB ,~ ·1, u q s b e cl i 11 q 11 n 9 (, n : L1ufondc,r Bez11<J nur im Postabonnement. Abbestdlungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Ja!Hes\nbeim Verlag vorlir!rJen. Postansclnill für Abonnemcnlsbeslcll11n9en sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundes9esetzbla\\t\n53 Bonn 1, Posl.fitch 6 24, Tel. (0 22 21) 23 B0 67 bis 69.\n13 <~ z II q s preis : Für Teil I und Teil ll halbjährlich je 40,-- DM. Einzels Lücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDic,ser Preis 9ill ,lllch für Bnncleswisetzbl;iuer, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\ni111! clils Poslscheckkonto Bundesgesetzhlatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorcwsrechnun9.\n1' 1 Pis cl i es C' r Aus q d iJ c•: B,40 DM (7,70 DM zuzüqlich •-·-·,70 DM Versandkosten), bei Liefornnq qe9en Vorausrechnung 8,80 DM. lm Bezugs-\np1Pi.s ist diP Meh,wr~rlsl.eut•[ Pni.11,illen; dcir dlHJew,rndlc\\ Steuersatz hetri:i9t 5,5 °/o."]}