{"id":"bgbl1-1975-1-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":1,"date":"1975-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/1#page=80","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_1.pdf#page=80","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)","law_date":"1975-01-02T00:00:00Z","page":80,"pdf_page":80,"num_pages":27,"content":["80                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n(OWiG)\nVom 2. Januar 1975\nAuf (;rund des Artikels 323 Abs. 1 des Einfüh-          c) § 18 des Gesetzes über die Entschädigung für\nrun~Jsgesetzes zum Strnfgesctzbuch vom 2. März                 Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971\n1974 (Bundesgesel.zbl. l S. 469), zuletzt geändert             (Bundesgesetzbl. I S. 157),\ndurch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfah-         d) Artikel 6 Nr. 5 des Vierten Gesetzes zur Reform\nrensrechts vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetz-                 des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundes-\nblatt I S. 3393), wird nachstehend der Wortlaut des            gesetzbl. I S. 1725),\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\n1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 481) in der ab 1. Januar        e) Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Straf-\n1975 geltenden Fassung bekanntgemacht, wie si.e                gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nsich aus                                                       s. 469),\nf) Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des\na) § 24 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni             Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember       1974\n1970 (BundesgesetzbJ. I S. 821),                           (Bundesgesetzbl. I S. 3393) und\nb) Artikel 2 § 9 des Gesetzes zur Änderung des             g) Artikel 7 des Gesetzes zur Entlastung der Land-\nRechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes            gerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen\nund zur Umwandlung des Offenbarungseides in                Protokolls vom 20. Dezember 1974 (Bundes·\neine eidessla ttliche Versicherung vorn 27. Juni           gesetzbl. I S. 3651)\n1970 (Bundes~iesctzbl. I S. 911),                      ergibt.\nBonn, den 2. Januar 1975\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nErkel","Nr. 1            Tc1r; der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                                                         81\nGesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten\n(OWiG)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                         §\nErster Teil                                                    Einziehung des Wertersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               25\nAl1gemeine Vorschriften                                                      Wirkung der Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            26\nSelbständige Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            27\nErsler Abschnitt                                                   Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nGe1tungsbereich                                                   Sondervorschrift für Organe und Vertreter . . . . . . . . .                            29\nBegriffsbestimmunq . . . . . . . . . .................... .\nSachliche Geltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2                        Sechster Abschnitt\nKeine Ahndung ohne Geselz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                         3\nGeldbuße gegen juristische Personen\nZeitliche Geltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4                 und Personenvereinigungen                                              30\nRäumliche Geltung ............................... .                                           5\nZeit der Handlung ............................... .                                           6\nOrt. der I-Jancllun9                                                                          7\nSiebenter Abschnitt\nVerjährung\nVerfolgungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         31\nzweiter Abschnitt\nRuhen der Verfolgungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    32\nGrundlagen der Ahndung\nUnterbrechung der Verfolgungsverjährung . . . . . . . . . .                            33\nBegehen durch Unterlcissen                                                                    8 Vollstreckungsverjährung ........................ .                                    34\nHandeln für einen anderen                                                                     9\nVorn:llz und Fahrlässigkeil                                                                  10\nIrrtum ...................................... , . . . . .                                    11\nVerant worllichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          12                            zweiter Teil\nVersuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13                      Bußgeldverfahren\nBeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    14\nNotwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    15                          Erster Abschnitt\nRechtfertigender Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  16         Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung\nvon Ordnungswidrigkeiten\nVerfolgung und Ahndung\nDriller Abschnitt\ndurch die Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  35\nGeldbuße                                                    Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde .. .                                    36\nHöhe der Geldbuße                                                                            17 Ortliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde .... .                                   37\nZahlungserleichterungc.rn               . .. .. .. . . .. .. . . .. . . .. . . .. .          18  Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . .                               38\nMehrfache Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            39\nVerfolgung durch die Staatsc1nwaltschaft . . . . . . . . . . . .                       40\nVierler Abschnitt\nAbgabe an die Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   41\nZusammentn~ffen mehrerer Gesetzesverletzungen                                              Ubernahme durch die Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . .                           42\nTateinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   19 Abgabe c1n die Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . .                        43\nTatmehrheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      20 Bindung der Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     44\nZusammentreffen von Strnftat                                                                    Zuständigkeit des Gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             45\nund Ordnungswidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    21\nZweiter Abschnitt\nFünfter Abschnitt                                                              Allgemeine Verfahrensvorschriften\nEinziehung                                                   Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 46\nVornussetzungen der Einziehun9 . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           22 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ............ . 47\nErweiterte Voraussetzungen der Einziehun9 . . . . . . . .                                    23 Zeugen ..................................... • • • • • • 48\nGrundsc1Lz der v,~rhültnismäßiukeil . . . . . . . . . . . . . . . .                          24  Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde ............ . 49\nJ.","82                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§                                                                                       §\nBelrnnnfrni:lchung von Maßnc1hmen                                                                               Sechster Abschnitt\nder Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                50                 Bußgeld- und Strafverfahren\nVerfahren bei Zustellungen der Verwallungsbehörde                                       51\nDbergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren                                             81\nWiedereinsetzun~J in clc!n vorigen Stand . . . . . . . . . . . .                        52\nBußgelderkenntnis im Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . . .                    82\nVerfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten                                    83\nDritter Abschnitt\nVorverfahren\nSiebenter Abschnitt\n1. All~Jemeine Vorschriften\nRechtskraft und Wiederaufnahme\nAufgüben der Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        53                        des Verfahrens\nFestnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Wirkung der Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          84\nAnhörung des Betroffenen · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·                55 Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    85\nn. ver w a r 11 u        11 ~J s verfahren                                  Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren                                    86\nVerwarnung durch die Verwc1!1.ungsbehörde . . . . . . . .                               56\nVerwarnung durch Beamte des Außen-                                                                               Achter Abschnitt\nund Polizeidienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         57\nErmächtigung zur Erteilung der Verwarnung . . . . . . . .                               58\nVerfahren bei Anordnung von Nebenfolgen\nEinziehungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       87\nIII. Verfahren der Verwaltungsbehörde                                                  Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen\nEntschädigung von Zeugen und Sdchverständigen . .                                       59   und Personenvereinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                88\nBestellung eines Verteidigers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               60\nAbschluß der Ermilllungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               61\nNeunter Abschnitt\nRechtsbehelf ge9en Maßnahmen\nder Verwal!.ungsbehürcle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              62          Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen\nVollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen . . . . . . .                            89\nIV. Verfahren det Staatsanwaltschaft\nVollstreckung des Bußgeldbescheides . . . . . . . . . . . . . .                      90\nBeteiligung der Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . .                        63 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung                                  91\nErstreckung der öffenllichen Klage                                                         Vollstreckungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        92\nauf die Ordnun9swiclri9keit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 64\nZahlungserleichterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        93\nVerrechnung von Teilbeträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 94\nVierter Abschnitt                                                 Beitreibung der Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           95\nBußgeldbescheid                                                   Anordnung von Erzwingungshaft ................. .                                    96\nAllgemeines                                                                             65 Vollstreckung der Erzwingungshaft ............... .                                  97\nInhalt des Bußgeldbescheides . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  66 Vollstreckung gegen Jugendliche\nund Heranwachsende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           98\nVollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geld-\nFünfter Abschnitt                                                   zahlung verpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       99\nEinspruch und gerichtliches Verfahren                                           Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung ...                                100\nVollstreckung in den Nachlaß ......................                                 101\nI. Einspruch\nNachträgliches Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           102\nForm und Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    67 Gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       103\nZuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       68 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung ............                               104\nAbgabe an die Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                      69\nUnzulässiger Einspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          70\nZehnter Abschnitt\nII. llauptverfahren                                                                                    Kosten\nIfouptverhandlung ............................... .                                     71\nEntscheidung durch Beschluß                                                                     I. Verfahren der Verwaltungsbehörde\n72\nAnwesenheit des Betroffenen                                                                Kostenentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    105\nin der Hauptverhandlung ...................... .                                      73 Kostenfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106\nVerfahren bei Abwesenheit ...................... .                                      74 Gebühren und Auslagen ...........................                                   107\nTeilnahme der Slüalsanwallsc:lrnit                                                         Rechtsbehelf und Vollstreckung ....................                                 108\nan der Hauptverhandlung ...................... .                                      75\nBeteiligung der Verwallungsb(~hörcle .............. .                                   76             II. Gericht 1ich es Verfahren\nUmfan9 der Bewcisdl1fnahmc .................... .                                       77\nKosten bei Rücknahme\nWeitere Verfährensverein[adrnngen ............... .                                     78\nund Verwerfung des Einspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109\nIII. Rechtsmittel\nRechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      79                       Elfter Abschnitt\nZulassung der Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    80         Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen                                      110","Nr. 1          Teig der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                                                              83\n§                                                                                              §\nDritter Teil                                                                      Dritter Abschnitt\nEinzelne Ordnunuswidrigkeiten                                                         Mißbrauch staatlicher oder staatlich\ngeschützter Zeichen\nBenutzen von Wappen oder Dienstflaggen ..........                                         124\nErster Abschnitt\nBenutzen des Roten Kreuzes\nVersl<>ße gegen staatliche Anordnungen                                         oder des Schweizer Wappens ....................                                        125\nFalsche Nc1rnensm1gabe ............................ 111                               Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen . .                                     l 26\nVerletzung der 1Iausord1rnng                                                          Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld-\neines Gesetzgebungsorgans ...................... 112                                   oder Urkundenfälschung benutzt werden können ..                                        127\nUnerlaubte Ansammlnnu .......................... 113                                  Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen\nBetreten militärischer Anla~wn .................... 114                                  Drucksachen oder Abbildungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       128\nVerkehr mit Gefdn9enen .......................... 115                                 Einziehung                                                                                129\nVierter Abschnitt\nVerletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben\nund Unternehmen                                                 130\nZweiter AbschniH\nVerstöne gegen die öffentliche Ordnung\nFünfter Abschnitt\nOHenUiche Aufforderm19 zu Ordnun9swidri9keiten ..                                 116\nGemeinsame Vorschriften                                                131\nUnzulässiger Lärm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117\nBelästi9ung der Allgemeinheit .....................                               118                                Vierter Teil\nGrob anstößi9e und beläsl.i9endc Handlungen . . . . . .                           119\nVerbotene Ausübung der Prostitution;\nSchlußvorschriften\nWerbun9 für Prostitution .......................                                120 Einschränkung von Grundrechten ..................                                         132\nHalten gefährlicher Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     121 Sonderregelung für Berlin .........................                                       133\nVollrausch . . . . . . . . . . . . ...........................                    122 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    134\nrnnziehung; Unbrm1chbarmachun9 ..................                                 123 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135\nErster Teil                                                                                  § 4\nAllgemeine Vorschriften                                                                        Zeitliche Geltung\n(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz,\nErster A bschni tl                                          das zur Zeit der Handlung gilt.\nGeltunqsbereich                                                (2) Wird die Bußgelddrohung während der Be-\ngehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz\n§ 1                                               anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.\nBegriffsbestimmung                                                (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der\n(l) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechts-                                        Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so\nwidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tat-                                        ist das mildeste Gesetz anzuwenden.\nbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahn-                                        (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit\ndung mit einer Geldbuße zulüßt.                                                       gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner\n(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine                                    Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden„\nrechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines                                      wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht,\nGesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch                                   soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.\nwenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.                                                  (5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit\ngelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\n§ 2\nSachliche Geltung                                                                                    § 5\nDi<:~ses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach                                                         Räumliche Geltung\nBundesrecht und nach Landesrecht.\nWenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, kön-\n§  3                                             nen nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.,\ndie im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nKeine Ahndung ohne Gesetz                                               oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem\nEine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur                                       Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das be-\ngeahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahn-                                        rechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staats-\ndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung                                      zugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutsch-\nbegangen wurde.                                                                       land zu führen.","84                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 6                          male die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch\nauf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese\nZeit der Handlung\nMerkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber\nEine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu wel-       des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des\ncher der Liter tätig geworden ist oder im Falle des      Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt\nUnterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der         jemand auf Grund eines entsprechenden Auf-\nErfolg eintritt, ist nicht maßgebend.                    trages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen\nVerwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß\n§ 7                          anzuwenden.\nOrt der Handlung                       (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwen-\nden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertre-\n(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen,\nan dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle        tungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begrün-\nden sollte, unwirksam ist.\ndes Unterlassens hätte tätig werden müssen oder\nan dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg ein-\ngetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters                                  § 10\neintreten sollte.\nVorsatz und Fahrlässigkeit\n(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an\nAls Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches\ndem Ort begangen, ün dem der Tatbestand des Ge-\nHandeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz\nsetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt,\nfahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße be-\nverwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung\ndroht.\ndes Beteiligten verwirklicht werden sollte.\n§ 11\nIrrtum\nZweiter Abschnitt\n(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Um-\nCrundlagen der Ahndung\nstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand\ngehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit\n§ 8\nder Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt\nBegehen durch Unterlassen                 unberührt.\nWer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der           (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung\nzum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört,           die Einsicht, etwas Unerlauttes zu tun, namentlich\nhandelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungs-        weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer\nwidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat,         Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht\ndaß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unter-       vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden\nlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tat-          konnte.\nbestandes durch ein Tun entspricht.\n§ 12\n§ 9                                           Verantwortlichkeit\nHandeln für einen anderen                    (1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung\n(1) Handelt jemand                                    einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist.\nEin Jugendlicher handelt nur unter den Vorausset-\n1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi-      zungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes\nschen Person oder als Mitglied eines solchen         vorwerfbar.\nOrgans,\n(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung\n2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer      der Handlung wegen einer krankhaften seelischen\nPersonenhandelsgesellschaft oder                     Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseins-\n3. a,ls gesetzlicher Vertreter eines anderen,            störung oder wegen Schwachsinns oder einer\nso ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche        schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig\nEigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (beson-        ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder\ndere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der           nach dieser Einsicht zu handeln.\nAhndung begründen, auch auf den Vertreter anzu-\nwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm,\naber bei dem Vertretenen vorliegen.                                               § 13\n(2) Ist jemand von dem Inhaber (~irres Betriebes                             Versuch\noder einem sonst dazu Befugten                              (1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach\n1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu         seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirk-\nleiten, oder                                         lichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.\n2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwor-           (2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn\ntung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des      das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.\nBetriebes treffen,\n(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der\nund handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist        Täter freiwillig die weitere Ausführung der Hand-\nein Gesetz, ni.lch dem besondere persönliche Merk-       lung aufgibt oder deren Vollendung verhindert.","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                           85\nWird die Handlung ohne Zutun des Zurücktreten-                              Dritter Abschnitt\nden nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges\nund ernsthaft.es Bemühen, diP Vollendung zu ver-                                 Geldbuße\nhindern.\n§ 17\n(4) Sind an der Hand] ung mehrere beteiligt, so\nwird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der                             Höhe der Geldbuße\nfreiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt          (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Deut-\nsein freiwWiges und ernsthafles Bemühen, die Voll-        sche Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes\nendung der Handlung zu verhincl(!rn, wenn sie ohne        bestimmt, höchstens tausend Deutsche Mark.\nsein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von\nseiner früheren Beteiligung begangen wird.                   (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahr-\nlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß\n§ 14                           zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im\nBeteiligung                        Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten\nHöchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.\n(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungs-\nwidrigkt~it, so J1c1ndel ! jeder von ihnen ordnungs-         (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße\nwidrig. Dies gilt auch dunn, wenn besondere per-          sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der\nsönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Mög-           Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaft-\nlichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Be-         lichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht;\nteiligten vorliegen.                                      bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben\nsie jedoch unberücksichtigt.\n(2) Die Beteiligung kann nur dcmn geahndet wer-\nden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die             (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vor-\nAhndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig           teil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit\nverwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der       gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche\nVersuch geahndet werden kann, dies wenigstens             Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschrit-\nversucht wird.                                            ten werden.\n(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerf-\n§ 18\nbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung\nbei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt das                       Zahlungserleichterungen\nGesetz, daß besondere persönliche Merkmale die\nIst dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen\nMöglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies\nVerhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort\nnur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.\nzu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt\n(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die        oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teil-\nsonst eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonde-          beträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden,\nren persönlichen Merkmalen des Täters eine Straf-         daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten\ntat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem    Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene\nsie vorliegen.                                            einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.\n§ 15\nNotwehr\n(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Not-                             Vierter Abschnitt\nwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.\nZusammentreffen\n(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich\nmehrerer Gesetzesverletzungen\nist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff\nvon sich oder einem anderen abzuwenden.\n§ 19\n(3) Uberschreitet der Täter die Grenzen der Not-\nwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so                                  Tateinheit\nwird die Handlung nicht geahndet.                            (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze,\nnach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet\n§ 16                           werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so\nRechtfertigender Notstand                  wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.\nWer in einer gegenwärtigen, nicht anders ab-              (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die\nwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,         Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höch-\nEigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung         ste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Ge-\nbegeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen         setz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt wer-\nabzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei          den.\nAbwägung der widerstreitenden Interessen, nament-\nlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades                                    § 20\nder ihnen drohenden Gefahren, das geschützte\nTatmehrheit\nInteresse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.\nDies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein an-            Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede\ngemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.            gesondert festgesetzt.","86                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 21                            der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht\nZusammentreffen                       werden kann. In Betracht kommt namentlich die An-\nvon Straftat und Ordnungswidrigkeit               weisung,\n1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,\n(1) Ist eine 1-Iandlung gleichzeitig Straftat und\n2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen\nOrdnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz\noder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegen-\nangewendet. Auf die in dem anderen Gesetz ange-\nstände sonst zu ändern oder\ndrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.\n3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu\n(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung                 verfügen.\njedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden,\nwenn eine Strafe nicht verhängt wird.                        Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt\nder Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die\nEinziehung nachträglich angeordnet.\nFünfter Abschnitt                           (3) Die  Einziehung kann auf einen Teil      der\nGegenstände beschränkt werden.\nEinziehung\n§ 25\n§ 22\nEinziehung des Wertersatzes\nVoraussetzungen der Einziehung\n(1) Hat der Täter den Gegenstand, der ihm zur\n(1) Als Nebenfolge einer Onlnungswidrigkeit dür-\nZeit der Handlung gehörte oder zustand und dessen\nfen Ge~Jensti:indc nur eingezogen werden, soweit\nEinziehung hätte angeordnet werden können, vor\ndas Gesetz es c1usdri_icklich zuhißl.\nder Anordnung der Einziehung verwertet, nament-\n(2) Die Einziehunq ist nur zulüssig, wenn                lich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Ein-\nl. die Gegensl~indc :;.ur Zeit der Ent.sclwidunq dem        ziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann\nTäter rJehörc~n oder zuslclwn oder                      die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter\n2. die Gegcn_sUincle nc1ch ihrer Art und den Um-             bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert\nständen die ;\\ll~Jeni<:inheil. gdährden oder die        des Gegenstandes entspricht.\nGefahr be!',tehl., dan sie cl('r Begehung von Hand-        (2) Eine solche Anordnung kann auch neben der\nlungen diern~n werden, die mit Strafe oder mit          Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle\nGeldbuße bedroht. sind.                                 getroffen werden, wenn ihn der Täter vor der An-\n(3) Unter den Voruussctzun9en des Absatzes 2             ordnung der Einziehung mit dem Recht eines Dritten\nNr. 2 ist die Einziehunu der c;egenstände auch zu-           belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung\nlässig, wenn der Ti:it.cr nicht vorwerfbar gehandelt         nicht angeordnet werden kann oder im Falle der\nhat.                                                         Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 26\nAbs. 2, § 28); wird die Anordnung neben der Ein-\n§ 23                            ziehung getroffen, so bemißt sich die Höhe des\nWertersatzes nach dem Wert der Belastung des\nErweiterte Voraussetzungen der Einziehung\nGegenstandes.\nVerweist das Cesetz auf diPse Vorschrift, so dür-\n(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung\nfen die Gegenst~incle c1bwcichend von § 22 Abs. 2\nkann geschätzt werden.\nNr. 1 auch dann ein~Jezogcn werden, wenn der-\njenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören               (4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Ge-\noder zustehen,                                               genstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil\n1. wenigstens leicht.fertig dazu beigetragen hat, daß        nach der Anordnung eine der in Absatz 1 oder Ab-\ndie Sache od()f das Recht Mittel oder Gegenstand        satz 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten\nder HandluwJ oder ihrer Vorbereitung gewesen            oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung\nist, oder                                               des Wertersatzes nachträglich angeordnet werden.\n2. die Gegensli:inde in Kenntnis der Umstände,                  (5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichte-\nwelche di(~ Einziehung zugelassen hätten, in ver-       rungen gilt § 18.\nwerflicher Weise erworben hat.\n§ 26\nWirkung der Einziehung\n§ 24\n(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das\nGrundsatz der Verhällnismäßigkeit\nEigentum an der Sache oder das eingezogene Recht\n(1) Die Einziehunr; <forl in den Fällen des § 22        mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat\nAbs. 2 Nr. l und des § 23 nicht angeordnet werden,           oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die\nwenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung              Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts\nund zum Vorwurf, der den von der Einziehung be-             über, deren Organ oder Stelle die Einziehung an-\ntroffenen Täü)r oder in den Füllen d<'S § 23 den Drit-      geordnet hat.\nten trifft, außer Verh~i llni s stc~ht.\n(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben be-\n(2) In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeord-         stehen. Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch an-\nnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine        geordnet, wenn die Einziehung darauf gestützt wird,\nweniger einschneidende Maßnahme rJetroffen, wenn            daß die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 vor-","Nr. 1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                          87\nhegen. Das Erlöschen des Rechles eines Dritten kann                                § 29\nauch dann angeordnet werden, wenn diesem eine                 Sondervorschrift für Organe und Vertreter\nEntschäd igunu mich § 28 ;\\ bs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht\nzu gewähren ist.                                          (1) Hat jemand\n(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der     1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juri-\nEinziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des             stischen Person oder als Mitglied eines solchen\n§ 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot\nOrgans,\numfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerun-         2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins\ngen. Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des             oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder\nVorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch          3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer\nnicht rechtskräftig ist.                                   Personenhandelsgesellschaft\n§ 27                         eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber\nunter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25\nSelbständige Anordnung\nund 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des\n(1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tat-      Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Ent-\nsächlichen Gründen keine bestimmte Person ver-         schädigung begründen würde, so wird seine Hand-\nfolgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte          lung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Ver-\nPerson nicht festgesetzt werden, so kann die Ein-      tretenen zugerechnet.\nziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes\n(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\nselbständig angeordnet werden, wenn die Voraus-\nsetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen\nist, im übrigen vorliegen.\n(2) In den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3                    Sechster Abschnitt\nist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn aus recht-             Geldbuße gegen juristische Personen\nlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt                      und Personenvereinigungen\nwerden kann und das Gesetz nichts anderes be-\nstimmt. Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet\nwerden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.                                     § 30\n(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach§ 47        (1) Hat jemand als vertretungsberechtigtes Organ\ndie Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der          einer juristischen Person oder als Mitglied eines\nOrdnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das        solchen Organs, als Vorstand eines nicht rechtsfähi-\nVerfahren einstellt.                                   gen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vor-\nstandes oder als vertretungsberechtigter Gesell-\n§ 28                         schafter einer Personenhandelsgesellschaft eine\nEntschädigung                     Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch\ndie\n(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das\neingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Ent-    1. Pflichten, welche die juristische Person oder die\nscheidung über die Einziehung einem Dritten zu             Personenvereinigung treffen, verletzt worden\noder war der Gegenstand mit dem Recht eines Drit-          sind, oder\nten belastet, das durch die Entscheidung erloschen     2. die juristische Person oder die Personenvereini-\noder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte unter          gung bereichert worden ist oder werden sollte,\nBerücksichtigung des Verkehrswertes angemessen         so kann gegen diese als Nebenfolge der Straftat\nin Geld entschädigt. Die Entschädigungspflicht trifft  oder Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt\nden Staat oder die Körperschaft oder Anstalt des       werden.\nöffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der\n(2) Die Geldbuße beträgt\nSache oder das eingezogene Recht übergegangen ist.\n1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu\n(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn         hunderttausend Deutsche Mark,\nl. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetra-   2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf-\ngen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel           zigtausend Deutsche Mark.\noder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbe-\nreitung gewesen ist,                               Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich\ndas Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ord-\n2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem\nnungswidriigkeit angedrohten Höchstmaß der Geld-\nGegenstand in Kenntnis der Umstände, welche\ndie Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise    buße.\nerworben hat oder                                     (3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.\n3. es nach den Umständen, welche die Einziehung           (4) Kann wegen der Straftat oder Ordnungswidrig-\nbegründet haben, auf Grund von Rechtsvorschrif-    keit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte\nten außerhalb des Ordnungswidrigkeitenreichts      Person verfolgt oder verurteilt oder eine Geldbuße\nzulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne     gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt wer-\nEntschädigung dauernd zu entziehen.                den, so kann gegen die juristische Person oder die\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Ent-     Personenvereinigung eine Geldbuße selbständig\nschädigung gewährt werden, soweit es eine un-          festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des\nbillige Härte wäre, sie zu versagen.                   Absatzes 1 im übrigen vorliegen. Dasselbe gilt,","88                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nwenn das Gericht von Strnfe ubsieht oder das Ver-          2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen\nfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die             oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser\ndies nach dem Ermessen der Verfolgungsbehörde                  Vernehmung,\noder des Cericht.s oder im Einvc)rnebmen beider zu-        3. jede     Beauftragung eines Sachverständigen\nläßt.                                                          durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter,\n(5) Die Feslsctzunr1 einer Geldbuße gegen die               wenn vorher der Betroffene vernommen oder,\njuristische      Person    oder    Personenvereinigung         ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens\nschließt es aus, gegen sie weuen derselben Tat den             bekanntgegeben worden ist,\nVerfall nach den §§ 71, 71 c1 des Strafgesetzbuches        4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsan-\nanzuordnen.                                                    ordnung der Verfolgungsbehörde oder des Rich-\nters und richterliche Entscheidungen, welche\ndiese aufrechterhalten,\nSiebenter Abschnitt                     5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen\nVerjähnmg                              Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfol-\ngungsbehörde oder den Richter sowie jede An-\nordnung der Verfolgungsbehörde oder des\n§ 31\nRichters, die nach einer solchen Einstellung des\nVerfolgungsverjährung                        Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des\n(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung              Betroffenen 0der zur Sicherung von Beweisen\nvon Ordnunuswidrigkeilen und die Anordnung von                 ergeht,\nNebenf olqen c1usgesch]ossen.                              6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder\ndes Richters, eine Untersuchungshandlung im\n(2) Die    Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten              Ausland vorzunehmen,\nverjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,\n7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer ande-\n1. in drei J abrcn bei Ordnungswidrigkeiten, die mit           ren Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor\nGeldbuße im Hiichslrnaß von mehr als dreißig-              Abschluß der Ermittlungen,\ntausend Deut.sehe Mark bedroht sind,                  8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwalt-\n2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die                schaft an die Verwaltungsbehörde nach§ 43,\nmit Geldbuße .im Höchstmaß von mehr als drei-          9. den Bußgeldbescheid,\ntausend bis zu drei ßigl.crnsend Deutsche Mark be-\n10. die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69\ndroht sind,\nAbs. l Satz 1,\n3. in einem Juhr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit\n11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,\nGeldbuße im Höchstnrnß von mehr als tausend\nbis zu dn~il.ausend Deutsche Mark bedroht sind,      12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Haupt-\n4. in sechs Monal<'n bc)i (fon übrigen Ordnungs-               verhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),\nwidrigkeiten.                                        13. die Erhebung der öffentlichen Klage oder die\nStellung des ihr entsprechenden Antrags im\n(3) Die Verji:ihrunrJ beginnt, sobald die Handlung\nselbständigen Verfahren,\nbeendet ist. Tr.i tt ein zmn Tc1lbestand gehörender\nErfolg erst später ein, so lwginnt die Verjährung         14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,\nmit diesem Zeitpunkt.                                    15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil\nentsprechende Entscheidung.\n§ 32\n(2) Di-e Verjährung ist bei einer schriftlichen An-\nRuhen der Verfolgungsverjährung               ordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unter-\n(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz      brochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung\ndie Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortge-          unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht als-\nsetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Hand-        bald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang\nlung nur deshalb nicht verfolgt werdE?n kann, weil        gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es\nAntrag oder Ermächtigung fehlen.                         tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden\n(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil    ist.\ndes ersten Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72           (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Ver-\nergangen, so läuft die Verji:ihrungsfrist nicht vor       jährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spä-\ndem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechts-           testens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 be-\nkräftig abgeschlossen ist.                               zeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen\nVerjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre\n§ 33                           veristrichen sind. Wird jemandem in einem bei Ge-\nricht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last\nUnterbrechung der Verfolgungsverjährung           gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswid-\n(1) Die VerjJ.hrung wird unterbrochen durch           rigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist\nim Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der\n1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die ,Be-\nStrafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.\nkanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfah-\nren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser         (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber dem-\nVernehmung oder Bekanntgabe,                        jenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die","Nr. l  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                          89\nUnterbreclnrnq tritt in dc:11 Füllen des Absatzes 1         (2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit\nNr. l bis 7, l 1, 13 bis 15 auch dann ein, wenn die      nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsver-\nHandlung auf die Vcrfol9ung der Tat als Straftat          ordnung auf eine andere Behörde oder sonstige\ngerichtet ist.                                           Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die\n§ ]4                         Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde über-\ntragen.\nVollstreckungsverjährung\n(3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zustän-\n(1) Eine rechtskrüllig lestgeset.zte Geldbuße darf    dige Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch\nnach Ablauf der V erji:ih rungsfrist nicht mehr voll-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nstreckt werden.                                          Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder\n(2) Die Verjährungsfrist betrügt                      sonstige Stelle übertragen.\n1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als tau-\nsend Deutsche Mark,\n§ 37\n2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend\nDeutsche Marle                                          Ortliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde\n(3) Die Verji:ihrunr, beginnt mit der Rechtskra.ft       (1) Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde,\nder Entscheidung.                                        in deren Bezirk\n(4) Die Vt~rjäluung ruht, solange                     1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt\nworden ist oder\n1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht be-\ngonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,           2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Buß-\ngeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.\n2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder\n3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.                (2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen\nnach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für       die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren\nNebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten.      Bezirk der neue Wohnsitz liegt.\nIst eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße\n(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungs-\nangeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen\nRechtsfolge nicht früher als die der anderen,            bereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird\ndie Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen\nAufenthaltsort bestimmt.\nzweiter Teil                         (4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff,\ndas berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,\nBußgeldverfahren\naußerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses\nGesetzes begangen worden, so ist auch die Verwal-\nErster Abschnitt                    tungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der\nZuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung             Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Gel-\nvon Ordnungswidrigkeiten                  tungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff\nnach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entspre-\n§  35                         chend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das\nStaatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik\nVerfolgung und Ahndung                   Deutschland zu führen.\ndurch die Verwaltungsbehörde\n(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten                                § 38\nist die Verwaltungsbehörde zusti:indig, soweit nicht            Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten\nhierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft\noder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshand-          Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten,\nlungen der Richter berufen ist.                          die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiede-\nner Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede\n(2)  Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahn-     dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen\ndung    von Ordnun~Jswidrigkeiten zuständig, soweit      mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zu-\nnicht    hierzu nach diesem Gesetz das Gericht be-       sammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungs-\nrufen   ist.                                             widrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsicht-\n§ 36                          lich derselben Tat mehrere Personen einer Ord-\nSachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde         nungswidrigkeit beschuldigt werden.\n(1) Sachlich zuständig ist\nl. die VerwaltungsbehördE~, die durch Gesetz be-                                  § 39\nstimmt wird,                                                        Mehrfache Zuständigkeit\n2. mangels einer solchen Bestimmung                         (1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwal-\na) die fachlich zuständiqP oberste Landesbehörde     tungsbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug\noder                                             der Verwaltungsbehörde, die wegen der Tat den\nb) der fachlich zuständige Bundesminister, soweit    Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die\ndas Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt         Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die\nwird.                                            Akten von der Polizei nach der Vernehmung des","90                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBetroffenEn zuerst Cibersirndt worden sind. Diese                Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs\nVerwaltungsbehörde kann in den Fällen des § 38                   oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen\ndas Verfahren we~wn der zusrirnmenhängenden Tat                  oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.\nwitxler dblrennen.\n(2) Tn den f'~illen clt>s 1\\ b.scll:1.es 1 Satz l kann die                               § 43\nVerfolgung und 1\\hnclu11g jedoch einer anderen der\nzuständigen Verw<1ltungsbehiirden durch eine Ver-\nAbgabe an die Verwaltungsbehörde\neinbarung cl iPser V C)rwa llun~Jsbehörden übertragen                (1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des\nwerden, wc!nn diPs zur ßeschlPuniuunn oder Verein-               § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder\nfachung des Verlal1n~ns ocler c1us anderen Gründen               übernimmt sie -in den Fällen des § 42 die Verfolgung\nsachdienlich erschein!. Sind nwhrere Verwaltungs-                nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden,\nbehörden silch I ich ·1.usl ii 11diq, so soll die Verwal-        daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt wer-\ntungsbehörde, der mich ;\\bs,llz l Satz 1 der Vorzug              den kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungs-\ngebührt, die cmclcrcn scichlich zusUindigen Ver-                 behörde ab.\nwaltungsbehfüden spd\\E~stl·ns vor dem Abschluß der\n(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung\nErmit.tlunfJen hören.\nübernommen, so kann sie die Sache an die Ver-\n(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2                     waltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren\nSatz 1 nicht zustande~, so entscheidet auf Antrag                noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die\neiner der betcili~JU!n Verw,dlunqsbehörden                       Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur we-\n1. die ~Jenicinsdme        nächsthöhere         Verwaltungs-     gen der zusammenhängenden Straftat einstellt.\nbehörde,\n2. wenn    eine gcmeinst1me höhere Verwaltungs-                                             § 44\nbehörde fehlt, dcts nach § G8 zuständige gemein-\nsame Cericht und,                                                       Bindung der Verwaltungsbehörde\n3. wenn nc1cl1 § 68 verschiedene Gerichte zuständig                 Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung\nwären, clas für d iC'se Cc)richte gemeinsame obere           der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als\nGericht.                                                     Straftat verfolgt wird oder nicht.\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die\nUbertragtm~J in qleicher Weise wieder aufgehoben                                            § 45\nwerdc~n.\nZuständigkeit des Gerichts\n§   40                                  Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungs-\nVerfolgung durch die Staatsanwaltschaft                   widrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat,\nso ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das\nIm Strafverfahren jst die Staatsanwaltschaft für\nGericht zuständig, das für die Strafsache zuständig\ndie Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen\nist.\nGesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig.\n§ 41                                                     Zweiter Abschnitt\nAbgabe an die Staatsanwaltschaft                               Allgemeine Verfahrensvorschriften\n(1) Die Verwc1ltungsbehörde gibt die Sache an die\nStaatsanwaltschcdt ab, wenn Anhaltspunkte dafür                                             § 46\nvorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist.\nAnwendung der Vorschriften\n(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein                                 über das Strafverfahren\nStrafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an\ndie Verwaltungsbc~hörde zurück.                                     (1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit die-\nses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die\nVorschriften der allgemeinen Gesetze über das Straf-\n§ 42                                 verfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des\nObernahme durch die Staatsanwaltschaft                    Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendge-\nrichtsgesetzes.\n(1) Die Staclfsanwc1ltschafl kann bis zum Erlaß\ndes Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ord-                       (2) Die Verfolgungsbehörde hat,       soweit dieses\nnungswiclrir1keit übernehmen, wenn sie eine Straftat             Gesetz nichts anderes bestimmt, im      Bußgeldverfah-\nverfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusam-                  ren dieselben Rechte und Pflichten      wie die Staats-\nmenhängt. Zwischen ei,wr Straftat und einer Ord-                 anwaltschaft bei der Verfolgung von     Straftaten.\nnungswidrigkeit hestt~ht ein Zusammenhang, wenn\n(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und Be-\njemand sowohl einer Strntl.clt als auch einer Ord-\nschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen\nnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben\nsowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem\nTat eine Person eillf;r Straftal und eine andere einer\nPost- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind un-\nOrdnungswidrigkeit beschuldigt wird.\nzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung\n(2) Die Stcwtsanwaltschaft soll die Verfolgung                über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein\nnur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des                 Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                            91\n(4) § 81 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung                                § 50\nist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die                  Bekanntmachung von Maßnahmen\nEntnahme von Blutproben und andere geringfügige                         der Verwaltungsbehörde\nEingriffe zulässig sind.\n(1) Anordnungen,    Verfügungen und sonstige\n(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffe-       Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der\nnen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nach-        Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos\nkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.                  bekanntgemacht. Ist gegen die Maßnahme ein\nbefristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in\n(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heran-\neinem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.\nwachsende kann von der Heranziehung der Jugend-\ngerichtshilfe {§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) ab-         (2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der\ngesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sach-      Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten\ngemäße· Durchführung des Verfahrens entbehrlich         Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die\nist.                                                    Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die\nMöglichkeit der Anfechtung und die dafür vorge-\n(7) Im gerichtlidien Verfahren entscheiden beim\nschriebene Frist und Form zti belehren.\nAmtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim\nLandgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim\n§ 51\nOberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof\nSenate für Bußgeldsachen.                                             Verfahren bei Zustellungen\nder Verwaltungsbehörde\n(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwal-\n§ 47\ntungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwal-\nVerfolgung von Ordnungswidrigkeiten            tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung,\n( 1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten\nwenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den\nliegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungs-\nBescheid erlassen hat, sonst die entsprechenden\nbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig\nlandesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2\nist, kann sie es einstellen.\nbis 5 nichts anderes bestimmen. Wird die Ausferti-\n(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und       gung des Bußgeldbescheides mittels automatischer\nhält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann     Einrichtungen hergestellt, so genügt es, daß das\nes das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwalt-       Schriftstück mit dem Abdruck des Dienstsiegels der\nschaft in jeder Lage einstellen. Der Beschluß ist nicht Verwaltungsbehörde versehen ist.\nanfechtbar.                                                (2) Der Bescheid wird dem Betroffenen zugestellt\n(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von    und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, die-\nder Zahlung eines Geldbetrages an eine gemein-          sem mitgeteilt.\nnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig          (3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht\ngemacht oder damit in Zusammenhang gebracht             sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte\nwerden.                                                 Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen für\nden Betroffenen in Empfang zu nehmen. Wird der\n§  48                         Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 zugestellt, so\nwird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet;\nZeugen                         dabei erhält er formlos eine Abschrift des Beschei-\n( l) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das        des. Wird der Bescheid. dem Betroffenen zugestellt,\nGericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung           so wird der Verteidiger hiervon zugleich unter-\nder Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren         richtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten\nAussage für notwendig hält. Der Grund dafür, daß        nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift\nder Zeuge vereidigt oder nidlt vereidigt wird,          des Bescheides.\nbraucht im Protokoll nicht angegeben zu werden.            (4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zu-\nstellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt,\n(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70     so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der\nAbs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen        zuletzt bewirkten Zustellung.\nnicht übersteigen.\n(5) § 7 Abs. 1 und § 9 des Verwaltungszustel-\nlungsgesetzes und die entsprechenden landesrecht-\n§ 49\nlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der\nAkteneinsicht der Verwaltungsbehörde            Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 8 Abs. 1\nSatz 1, 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungs-\nIst die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so\ngesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen\nist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt,\nVorschriften nicht anzuwenden.\ndie Akten, die dem Gericht vorliegen oder im ge-\nrichtlichen Verfahren voraulegen wären, einzusehen\n§ 52\nsowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegen-\nstände zu besichtigen. Die Akten werden der Ver-                Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme               Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Be-\nübersandt.                                              scheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44","92                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nbis 47 der St.rnlpro,r,eßordnung über die Wieder-                  II. V e r w a r n u n g s v e r f a h r e n\ncinsetztm~J in den vorigen Stand entsprechend. Der\nAntrag auf Wicdereinselzung in den vorigen Stand                                      § 56\nist bei der Verwaltungsbehörde anzubring(~n. Uber               Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde\ndie Gewi:ihrung der Wiedereinsetzung in den vori-\ngen Stand und den Aufschub der Vollstreckung ent-            (1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann\nscheidet das nach & 68 zusUindi~Je Gericht.              die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen\nund ein Verwarnungsgeld erheben, das mindestens\nzwei und, wenn das Gesetz nichts anderes be-\nDritler Abschnitt\nstimmt, höchstens zwanzig Deutsche Mark beträgt.\nVorverfahren                        Sie soll eine solche Verwarnung erteilen, wenn eine\nVerwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend\nI. Allgemeine Vorschriften                      ist.\n(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur\n§  53                          wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über\nAufgaben der Polizei                    sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und\ndas Verwarnungsgeld entsprechend der Bestim-\n(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes     mung der Verwaltungsbehörde entweder sofort\nhaben nach pflichlgcmi:ißcm Ermessen Ordnungs-          zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine .Woche be-\nwidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unauf-        tragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder\nschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Ver-         bei der Post zur Uberweisung an diese Stelle ein-\ndunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei           zahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn\nder Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit         der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort\ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben         zahlen kann oder wenn es höher ist als fünf Deut-\nRechte und Pflichten wie~ bei der Verfolgung von         sche Mark.\nStraftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich\nder Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusam-             (3) Uber die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1,\nmenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.                  die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung\noder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine\n(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfs-   Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Aus-\nbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152      lagen) werden nicht erhoben.\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den\nfür sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßord-          (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1\nnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Unter-              wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tat-\nsuchungen und sonstiqe Maßnahmen anordnen.               sächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ver-\nfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt\n§ 54\nworden ist.\nFestnahme                                                       § 57\n(1) Begeht jemand eine mit Geldbuße bedrohte                         Verwarnung durch Beamte\nHandlung und wird er auf frischer Tat betroffen                        des Außen- und Polizeidienstes\noder verfolgt, so sind die Beamten des Polizei-             (1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis\ndienstes befugt, ihn festzunehmen, wenn seine Per-      nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außen-\nson nicht sofort festgestellt werden kann. Die Be-      dienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend\nfugnis hierzu steht auch den Angehörigen der Ver-       auszuweisen.\nwaltungsbehörde bei solchen Ordnungswidrigkeiten\nzu, mi,t deren Ermittlung sie im Außendienst be-            (2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu\ntraut sind.                                             ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die\neine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten\n(2) Die Person des Festgenommenen ist unver-         Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstklei-\nzüglich festzustellen. Sofort nach dieser Feststel-     dung oder in anderer Weise ausweisen.\nlung, spätestens jedoch am Tage nach der Fest-\nnahme, ist er freizulassen.\n§ 58\n§ 55                                 Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung\nAnhörung des Betroffenen                      (1) Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die\noberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr\n(1) § 163 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit\nbestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehörde soll\nder Einschränkung anzuwenden, daß es genügt,\nsich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrig-\nwenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird,\nkeiten Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit\nsich zu der Beschuldigung zu äußern.\nder zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. Zu-\n(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewie-    ständig ist bei Ordnungswidrigkeiten, für deren\nsen zu werden, daß er auch schon vor seiner Ver-        Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehörde\nnehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger          des Bundes zuständig ist, der fachlich zuständige\nbefragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeß-     Bundesminister, sonst die fachlich zuständige ober-\nordnung ist nicht anzuwenden.                           ste Landesbehörde.","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                            93\n(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten                            IV. V e r f a h r e n\nim Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit                   der Staatsanwaltschaft\neine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt\nist, sollen allgemeine Ermächtigungen an Verwal-                                     § 63\ntungsangchöri9e und Beamte des Polizeidienstes zur\nErteilung einer Verwarnung nähere Bestimmungen                      Beteiligung der Verwaltungsbehörde\ndarüber enthalten, in welchen Fällen und unter                (1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der\nwelchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt            Ordnungswidrigkei,t übernommen (§ 42), so haben\nund in welcher liöhe das Verwc1rnungsgeld erhoben         dire mit der 'Ermittlung von Ordnungswidrigkei-\nwerden soll.                                              ten betrauten Angehörigen der sonst zuständigen\nVerwaltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten\nwie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldver-\nIII. V e r f a h r e n                  fahren. Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde\nder Verwaltungsbehörde                          kann Beschlagnahmen, Notveräußernngen, Durch-\nsuchungen und Untersuchungen nach den für Hilfs-\nbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschrif-\n§ 59\nten der Strafprozeßordnung anordnen.\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen\n(2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde\nFür die Entschädigung von Zeugen und Sach-             sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß\nverständigen gelten die Vorschriften des Gesetzes         eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachver-            eine Ordnungswidrigkeit beziehen.\nständigen entsprechend.                                      (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, in den Fällen\ndes § 40 oder § 42 das Verfahren wegen der Ord-\nnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst\n§ 60                            zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Sie kann\nBestellung eines Verteidigers                  davon absehen, wenn für die Entschließung die be-\nsondere      Sachkunde      der     Verwaltungsbehörde\nIst die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfah-       entbehrt werden kann.\nren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1\nNr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Satz 1\n§ 64\nder Strafprozeßordnung), so bestellt die Verwal-\ntungsbehörde den Verteidiger.                                        Erstreckung der öffentlichen Klage\nauf die Ordnungswidrigkeit\nErhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des\n§ 61                            § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so er-\nstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern\nAbschluß der Ermittlungen\ndie Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.\nSobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen\nabgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten,\nwenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungs-\nwidrigkeit erwägt.                                                           Vierter Abschnitt\nBußgeldbescheid\n§ 62                                                       § 65\nRechtsbehelf gegen Maßnahmen                                          Allgemeines\nder Verwaltungsbehörde\nDie Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Ge-\n(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und son-            setz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeld-\nstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde           bescheid geahndet.\nim Bußgeldverfahren getroffen werden, können der\nBetroffene und andere Personen, gegen die sich die                                   § 66\nMaßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung be-                        Inhalt des Bußgeldbescheides\nantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur\nzur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeld-           (1) Der Bußgeldbescheid enthält\nbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt          1.   die Angaben zur Person des Betroffenen und\nwird, getroffen werden und keine selbständige Be-              etwaiger Nebenbeteiligter,\ndeutung haben.                                            2.   den Namen und die Anschrift des Verteidigers,\n3.   die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur\n(2) Uber den Antrag entscheidet das nach § 68\nLast gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung,\nzuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis\ndie gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrig-\n309 und 311 a der Strafprozeßordnung über das Be-\nkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,\nschwerdeverfahren gelten sinngemäß. Die Entschei-\ndung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das        4.   die Beweismittel,\nGesetz nichts c1nderes bestimmt.                          5.   die Geldbuße und die Nebenfolgen.","94                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Der ßußgc~ldbescht)i<! enth~ilt ferner                1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungs-\n1. den Hinweis, daß                                              widrigkeiten begangen worden ist (Begehungs-\nort) oder\nc1) der Bußgeldbescheid rechtskrüftig und voll-\nstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach             2. der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),\n§ 67 eingelegt wird,                                 soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von\nVerfahren oder die weite Entfernung zwischen Be-\nb) das Gericht bei einem Einspruch auf Grund\ngehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Ab-\neiner I-fouplverhandlung über die Beschuldi-\nsatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich er-\ngung entscheidet, ohne an den im Bußgeld-\nscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte\nbescheid enthaltenen Ausspruch gebunden zu\naufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Be-\nsein, daß es jedoch auch durch Beschluß ent-\nzirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts\nscheiden kann, wenn der Betroffene und die\nnach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer\nStaatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht\nAmtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann\nwidersprechen,\ndie Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung\n2. die Auffordenmg an den Betroffenen, spätestens            übertragen.\nzwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa                                        § 69\nbestimmten späl.en!n fä11igkeit (§ 18)\nAbgabe an die Staatsanwaltschaft\na) die Geldbuße odt:r die bestimmten Te.ilbelräge\nan die zust.ändiqe Kc:1sse zu zahlen oder               (1) Die Verwaltungsbehörde übersendet die\nAkten nach Einspruch an die Staatsanwaltschaft,\nb) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Voll-           die sie dem Richter beim Amtsgericht vorlegt. Bis\nstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur       zur Ubersendung der Akten kann die Verwaltungs-\nNiederschrift darzutun, warum ihm die frist-        behörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen.\ngemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen\nVerhüHnissen nichl zuzumuten ist, und                   (2) Die Aufgaben der Verfolgungsbehörde gehen\nauf die Staatsanwaltschaft über, sobald die Akten\n3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) ange-           bei ihr eingehen.\nordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner\n§70\nPflicht nach Nummer 2 nicht genürJt.\nUnzulässiger Einspruch\n(3) Uber die Angdben nach Abs.c1:tz 1 Nr. 3 und 4\nhinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begrün-                 (1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig oder nicht\ndet zu werden.                                               in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so verwirft\nihn das Gericht als unzulässig.\n(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde\nFünfter Abschnitt                        zulässig.\nEinspruch und gerichtliches Verfahren\nII. H a u p t v e r f a h r e n\nI. Einspruch\n§ 71\n§ 67                                               Hauptverhandlung\nForm und Frist                          Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet\nDer Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid             sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\ninnerhalb einer Woche nach Zustellung schriftlich            nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die\noder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde,           nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl\ndie den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch              gelten.\neinlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafpro-                                      § 72\nzeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.                          Entscheidung durch Beschluß\n§ 68                                (1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht\nfür erforderlich, so kann es durch Beschluß ent-\nZuständiges Gericht\nscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsan-\n(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbe-             waltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen.\nscheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Be-           Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit\nzirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der              eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin\nRichtc)r beim Amtsgericht entscheidet allein.               und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.\n(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heran-                (2) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Be-\nwachsende ist der Jugendrichter zuständig.                  troffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße\n(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde            festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das\neines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder               Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf von\nmehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann            der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung\ndie Landesregierung durch Rechtsverordnung die              nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.\nZuständigkeit des Amlsgc~richts abweichend von                  (3) Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der\nAbsatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk                Beschluß die Ordnungswidrigkeit und die angewen-","Nr. 1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                          95\ndeten Bußgeldvorschriften an. Die Begründung des       wirft das Gericht den Einspruch nicht, so ordnet es\nBeschlusses enthält die für erwiesen erachteten Tat-   die Vorführung des Betroffenen an oder verfährt\nsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merk-    nach Absatz 1.\nmale der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Be-         (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die\nweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen      Absätze 1 und 2 zu belehren.\nauch diese Tatsachen angegeben werden. Ferner\nsind die Umstände anzuführen, die für die Zumes-           (4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder\nsung der Geldbuße und die Anordnung einer Ne-          2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so gilt § 235\nbenfolge bestimmend sind.                              der Strafprozeßordnung entsprechend.\n(4) Wird der Betroffene freigesprochen, so muß\ndie Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht                             §75\nüberführt oder ob und aus welchen Gründen die als                 Teilnahme der Staatsanwaltschaft\nerwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungs-                          an der Hauptverhandlung\nwidrigkeit angesehen worden ist. Kann der. Beschluß\nnicht mit der Rechtsbeschwerde c1ngefochten werden,       (1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an\nso braucht nur angegeben zu werden, ob die dem         der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Ge-\nBetroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit        richt macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung,\naus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht       wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.\nfestgestellt worden ist.                                  (2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Haupt-\nverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustim-\nmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2),\n§73                          zur Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)\nAnwesenheit des Betroffenen               und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptver-\nin der Hauptverhandlung                 handlung nicht.\n(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der                                 § 76\nHauptverhandlung nicht verpflichtet.                            Beteiligung der Verwaltungsbehörde\n(2) Das Gericht kann jedoch zur Aufklärung des         (1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Ge-\nSachverhalts das persönliche Erscheinen des Betrof-    legenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von\nfenen anordnen.                                        ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeu-\ntung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt,\n(3) Das Gericht kann auch die Vernehmung des        das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der\nBetroffenen durch einen ersuchten Richter anord-       Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwal-\nnen. Von dem zum Zweck der Vernehmung anbe-            tungsbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der\nraumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der     Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.\nVerteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit\nbei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll         (2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwal-\nüber die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung        tungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn\nzu verlesen.                                           ihre besondere Sachkunde für die Entscheidung ent-\nbehrt werden kann.\n(4) Hat das Gericht das persönliche Erscheinen\ndes Betroffenen nicht angeordnet, so kann er sich         (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zu-\ndurch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidi-     rückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.\nger vertreten lassen.                                     (4) Das Urteil und andere das Verfahren abschlie-\nßende Entscheidungen sind der Verwaltungsbe-\n§ 74                         hörde mitzuteilen.\nVerfahren bei Abwesenheit                                         § 77\n(1) Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung                Umfang der Beweisaufnahme\naus, ohne daß sein persönliches Erscheinen oder           Das Gericht bestimmt, unbeschadet des § 244\nseine richterliche Vernehmung angeordnet ist, und      Abs. 2 der Strafprozeßordnung, den Umfang der\nist er auch nicht durch einen Verteidiger vertreten,   Beweisaufnahme.\nso wird der wesentliche Inhalt seiner früheren Ver-\nnehmung und etwaiger schriftlicher oder protokol-                               § 78\nlarischer Erklärungen, die er zur Sache abgegeben               W eitere Verfahrensvereinfachungen\nhat, bekanntgegeben oder festgestellt, daß er sich\nnicht geäußert hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit           (1) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht\ngegeben war.                                           anzuwenden.\n(2) Bleibt der Betroffene, dessen persönliches Er-     (2) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78\nscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschul-      Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.\ndigung aus, so kann das Gericht den Einspruch             (3) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heran-\ndurch Urteil verwerfen; nach Beginn der Hauptver-      wachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der\nhandlung ist die Verwerfun~r des Einspruchs nur mit    Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanord-\nZustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Ver-       nung nach § 98 Abs. 1 treffen.","96                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nIII. R e c h t s m i t t e 1                  wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entschei-\ndung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung\n§79                                einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.\nRechtsbeschwerde                               (2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschrif-\n(1)  Cegen dus Urteil und den Beschluß nach § 72           ten über die Einlegung der Rechtsbeschwerde ent-\nist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn                            sprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich einge-\nlegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die\n1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr                Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Be-\nals zweihunderl Deutsche Mark festgesetzt wor-            gründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind\nden ist,                                                  zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerde-\n2. eine Nebenfol~Je cmgcordnet worden ist, es sei               anträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus\ndenn, daß es sich um eine Nebenfolge vermö-               welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Vor-\ngensrechtlicher Art Jrnndelt, deren Wert im Ur-           aussetzungen vorliegen. § 35 a der Strafprozeßord-\nteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr            nung gilt entsprechend.       ·\nals zweihlmc1c)rt DPutschp Mark festgesetzt wor-\n(3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den\nden ist,\nAntrng durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Straf-\n3. der BctroffenP wegc~n einer Ordnungswidrigkeit               prozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß,\nfreigesprochen ocler dds Verfahren eingestellt             durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner\nworden isl und wegen der Tat im Bußgeld-                  Begründung, wenn das Beschwerdegericht den An-\nbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von            trag einstimmig für offensichtlich unbegründet er-\nmehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt            achtet. Wird der Antrag verworfen, so gilt die\noder eifü~ solche Geldbuße von der Staatsanwalt-          Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.\nschaft becmtragt worden war,\n4. der Einspruch durch U rleil als unzulässig ver-\nworfen worden ist oder\nSechster Abschnitt\n5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden\nBußgeld- und Strafverfahren\nist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfah-\nren widersprochen hatte.\n§ 81\nGegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner\nzulässig, wenn sie zugelassen wird(§ 80).                             Ubergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren\n(2)   Hat das U rleil oder der Beschluß nach § 72              (1) Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die\nmehrere Taten zum Gegenstand und sind die Vor-                 Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht\naussetzunw~n des Absalzcs 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder            gebunden. Jedoch darf es auf Grund eines Straf-\ndes Satzes 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gege-            gesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor\nben, so i.st die Rechtsbeschwerde nur insoweit zu-             auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunk-\nlässig.                                                        tes hingewi,esen und ihm Gelegenheit zur Verteidi-\ngung gegeben worden ist.\n(3)   Für die Rechtsbeschwerde und das weitere\nVerfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts ande-                (2) Der Betroffene wird auf die Veränderung des\nres bestimmt, die VorschriHcn der Strafprozeßord-              rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staats-\nnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die              anwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen.\nRevision 0ntsprechend.                                         Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des\nAngeklagten. Die Verhandlung wird unterbrochen,\n(4) Die Frist    für die Einlegung der Rechtsbe-\nwenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn\nschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlus-\nder Angeklagte es beantragt. Uber sein Recht, die\nses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesen-\nUnterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte\nheit des Beschwerdeführers verkündet ist.\nbelehrt.\n(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-\n(3) In dem weiteren Verfahren sind die besonde-\nschluß. Richtei. sich die Rechtsbeschwerde gegen\nren Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzu-\nein Urteil, so kann das Beschwrirdegericht auf\nwenden. Jedoch kann die bisherige Beweis-\nGrund einer l-fouptverhandlung durch Urteil ent-\naufnahme, die in Anwe,senheit des Betroffenen statt-\nscheiden.\ngefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn\n(6) Hebt das Beschwerde9ericht die angefochtene            sie nach diesen Vorschriften durchgeführt worden\nEntscheidung auf, so kann es abweichend von § 354              ist.\nAbs. 1, 2 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst\nentscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen                                          § 82\nEntscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes                        Bußgelderkenntnis im Strafverfahren\nAmtsgericht desselben Landes zurückverweisen.\n(l) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in\nder Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem\n§ 80\nrechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrig-\nZulassung der Rechtsbeschwerde                   keit.\n(1) Das Beschwerdegericht läßt             die Rechtsbe-       (2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptver-\nschwerde nach § 79 Abs. l Satz 2 auf Antrag zu                handlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt","Nr. 1 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                          97\ncinPr Ordnun9sw idrinkeil. zu, so sind in dem wei-          1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße\nteren Verfahren di<~ lwsondnen Vorschriften dieses              bis zu zweihundert Deutsche Mark festgesetzt ist\nGesetzes anzuwemlen.                                            oder\n2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung fünf\n§   83\nJahre verstrichen sind.\nVerfahren bei Ordnungswidrigkeiten\nSatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Neben-\nund Straftaten\nfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist,\n(1) I--Iat das Vc,rfalnen Ordnungswidrigke.iten und     deren \\!Verl zweihundert Deutsche Mark nicht über-\nStraftaten zum (Jegensl.dnd und werden einu~lne            stejgt.\nTaten nur als Ordnunuswidriqkeiten verfolgt, so\n9elten für das V c>rfohren wc-•qen diesPr Taten aucb\n(3) rne  Wiederaufnahme des Verfahrens zuungun-\n§ 46 Abs.], i, 7, clie §§ P bis 49, 55, 7G his 78, 79\n1             1\nsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen\nAbs. 1 bis] sowi(' § 80.                                   des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem\nZweck zulässig, die Verurteilung nach einem Straf-\n(2) Wird in den Fcillt)n des i\\bsiJtzcs 1 gegen das     gesetz herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist sie auch\nUrteil, sowPit. Ps nur Ordnunuswidri9keil.en betrifft,     zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel\nRechtsbeschw<'.rd(• und im übri~J(,n 13erufunu einge-      beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit\nlegt, so wird eine u•chlzPitiu und in d<.·r                den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die\nbenen Form Pi n9cdcq!e Rf'chl sbc·sc.hvverde, solange      Verurteilung des Betroffenen wegen eines Ver-\ndie Beruftmu nicht zu 1·tickqe11ommen oder ab, unzu-       brechens zu begründen.\nJässig verworfon ist, ,ds                 behandelt. Die\n(4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buß-\nßeschwerdPc1nlr~i~J(' t1nd deren                      sind\ngeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige\ngleichwohl in der vorgl·schrieb(~ncn Form ,mzubrin-\nGericht. ·wird ein sokhes Wiederaufnahmeverfah-\ngen und <lern CerJIH'f ztr1.ustclien         :344 bis 347\nren von dem Betroffenen beantragt oder werden der\nder Strafprozeßonlnunq); r!iner Zl1lc1ss1rng nach § 79\nVerwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine\nAbs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Cegen das Be-\nrufungsurteil ist die Rc,chlslwscl1wc'.rde nach § 79       Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so über-\nsendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. § 69\nAbs. 1, 2, § 80 zulüssiu.\nAbs. 2 gilt entsprechend.\n(3) I-fol>t das Besch werdeger.ich 1: dc1s   Urteil auf,\nsoweit es nur Ordnungsw idrigkeitEm bärifft, so                                       § 86\nkann es in der Sache selbst entscheiden.\nAufhebung des Bungeldbescheides\nim Strafverfahren\n(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid\nSielwnter Abschnitt                     ergangen und wird er später wegen derselben Hand-\nRechtskrd ft und Wiederaufnc1hme                lung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der\ndes Verfahrens                        Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt,\nwenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verur-\n§   84                         teilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das\nGericht in der abschließenden Entscheidung trifft,\nWirkung der Rechtskraft\ndem Bußgeldbescheid entgegenstehen.\n(1) Jst der Bußgeldbescheid rechtskräftig gewor-\nden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungs-            (2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen\nwidrigkeit oder als Straftat rechtskräfli9 entschie-       Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben wor-\nden, so kann dieselbe Tat nicht mehr t!ls Ordnungs-        den sind, werden zunächst auf eine erkannte Geld-\nwidrigkeit verfolqt werd('n.                               strafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu\neiner Geldzahlung verpflichten, 'und zuletzt auf die\n(2) Das rechlskrüfl.i9c' Urteil ülwr die Tal als Ord-   Kosten des Strafverfahrens angerechnet.\nnungswidrigke.it steht auch ihrer Verfolgung als\nStraftut entge~Jen. Dem rechtskrüfllgen Urteil stehen          (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2\nder Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Be-            werden in dem Urteil oder in der sonstigen ab-\nschwerdegerichts L'tber di<' Ttll i:lls Ordnungswidrig-    schließenden Entscheidung getroffen.\nkeit gleich.\n§ 85\nAchter Abschnitt\nWiederaufnahme des V erfahreus\nVerfahren bei Anordnung vo:h Nebenfolgen\n(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechts-\nkräftige Bußgeldentschei.dun~J abgeschlossenen Ver-\n§ 87\nfahrens gelten die §§ 359 bis 373 a der Strafprozeß-\nordnung entsprechend, soweit die nachstehenden                               Einziehungsverfahren\nVorschriften nichts anderes bestimmen.                         (1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldver-\n(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugun-            fahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu\nsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder          entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der\nBeweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Straf-         Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechts-\nprozeßordnung), ist nicht zulüssig, wenn                   anwalts oder einer anderen Per~on, die als Vertei-","98                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ndiger bestellt werden dc.nf, und die Entscheidung                                   § 90\nüber die Entschi:idigung zustdndig (§§ 431, 434\nVollstreckung des Bußgeldbescheides\nAbs. 2, § 43b Abs. 3 der Strafprozeßordnung).\n(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz\n(2) Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der\nnichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des\nEinziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April\nanderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betrof-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) in der jeweils gelten-\nfenen zustehen. lhm wird der Bußgeldbescheid, in\nden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungs-\ndem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt.\nbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen\nZugleich wird er darauf bingewiesen, daß über die\nhat, sonst nach den entsprechenden landesrecht-\nEinziehung auch ihm gegenüber entschieden ist.\nlichen Vorschriften.\n(3) Im selbstündigen Verfahren wird die Ein-\n(2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz\nziehung in einem selbständigen Einziehungsbe-\nnichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn\nscheid angeordnet; § 66 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buch-\neine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeld-\nstabe a und Abs. 3 gilt entsprechend. Der Einzie-\nbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse.\nhungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich.\nSatz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzah-\nZuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle\nlung verpflichten, entsprechend.\nder Verfolgung einer bestimmten Person zuständig\nwäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungs-            (3) Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung\nbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sicher-           einer Sache angeordnet worden, so wird die Anord-\ngestellt worden ist.                                      nung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betrof-\nfenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenom-\n(4) Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeß-\nmen wird. Wird die Sache bei die,sen Personen\nordnung) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der\nnicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der\nVerwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Ein-\nVerwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine\nziehung angeordnet hat. Die Entscheidung trifft das\neidesstaHHche Versicherung über den Verbleib der\nnach § 68 zusldndigc Gericht; § 69 Abs. 1 Satz 1,\nSache abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, §§ 899, 900\nAbs. 2 gilt entsprechend.\nAbs. 1, 3, 5, §§ 901, 902, 904 bis 910, 913 der Zivil-\n(5) Die Entscheidung des Gerichts über die Ein-        prozeßordnung gelten entsprechend.\nziehung eines Gegenstondes, dessen Wert zwei-\n(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von\nhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, ist nicht\nder Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungs-\nanfechtbar.\ngeldes entsprechend.\n§ 88\n§ 91\nFestsetzung der Geldbuße gegen juristische\nVollstreckung der gerichtlichen\nPersonen und Personenvereinigungen\nBußgeldentscheidung\n(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldver-\nFür die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeld-\nfahren als Nebenfolge der Tat des Betroffenen über\nentscheidung gelten § 451 Abs. 1, 2, §§ 459 und\ndie Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-\n459 g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit\nsche Person oder eine Personenvereinigung zu ent-\n§ 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen\nscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung\nJugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1,\nder Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines\n§ 83 Abs. 2, §§ 84 und 85 Abs. 3 des Jugendgerichts-\nRechtsanwalts oder einer anderen Person, die als\ngesetzes sinngemäß.\nVerteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444\nAbs. 1, § 434 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).                                      § 92\n(2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwal-                       Vollstreckungsbehörde\ntungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen            Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgen-\nBußgeldbescheid fest. Zuständig ist die Verwal-           den Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen\ntungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer           des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeld-\nbestimmten Person zuständig wäre; örtlich zustän-        bescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91\ndig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren             die Vollstreckung obliegt.\nBezirk die juristische Person oder Personenvereini-\ngung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.                                  § 93\n(3) § 87 Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 5 gilt entspre-                    Zahlungserleichterungen\nchend.\n(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung\nentscheidet über die Bewilligung von Zahlungs-\nNeunter Abschnitt                      erleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.\nVollstreckung der Bußgeldentscheidungen                (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Ent-\nscheidung über Zahlungserleichterungen nach Ab-\n§ 89                           satz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder auf-\nheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen\nVollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen\nEntscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf\nBußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn        Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abwei-\nsie rechtskräftig geworden sind.                         chen.","Nr. 1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                           99\n(J) Für Entschejdunw~n über Zahlungserleichte-        drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter\nrungen gilt § bG Abs. 2 Nr. 2, 3 sinngemäß. Die Ent-     Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der\nscheidung Prslrnckt sich auch auf die Kosten des         Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nach-\nVerfahrens; sie~ kann auch eil !ein hinsichtlich der     träglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden.\nJ<osten getroffon werden.                                Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungs-\nhaft nicht wiederholt werden.\n(4) Entfülll die Vergünstigung nach § 18 Satz 2,\ndie Geldbufü! in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen,\nso wird djes in den Akten vermerkt. Die Vollstrek-                                §  97\nkun9sbehörde kann dem Betroffenen erneut eine                       Vollstreckung der Erzwingungshaft\nZahl11ngserleic·h terunq bewilligen.\n( 1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft\ngilt § 451 Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung, im Ver-\n§ 94                         fahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gel-\nten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2, §§. 84 und 85\nVerrechnung von Teilbeträgen\nAbs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.\nTeiJbetr~ige werden, wenn der Betroffene bei der\nZahlung keine lfostirnn.1ung trifft, zunächst auf die        (2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der\nErzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß\nGeldbuße, dann auJ die el.wc1 angeordneten Neben-\nfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und        er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.\nzuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.           (3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Er-\nzwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirt-\nschaftlichen Verhältnissen nicht zuz1:.muten ist, den\n§ 95                         zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu ent-\nBeitreibung der Geldbulle                richten, so wird dadurch die Vollziehung der An-\nordnung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch\n(l) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geld-      die Vollziehung aussetzen.\nbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Ein-\ntritt der Fdlligkcil nur beigetrieben, wenn auf Grund\nbestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der                                   § 98\nBetroffene der Zahlung ent-1.iehen will.                             Vollstreckung gegen Jugendliche\nund Heranwachsende\n(2) Erg.ibt si.ch, cfoß dem Betroffenen rwch seinen\nwirtschaftlichen VerhüJtnissen die Zahlung in ab-            (1) Wird die gegen einen Jugendlichen festge-\nsehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Voll-        setzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1\nstreckungsbehörde i:lnordrwn, dc.iß die Vollstreckung     bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugend-\nunterbleibt.                                              richter auf .Antrag der Vollstreckungsbehörde oder,\nwenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von\nAmts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an StelJe\n§ 96\nder Geldbuße\nAnordnung von Erzwingungshaft\n1. einer Arbeitsauflage nachzukommen,\n(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten\n2. nach Kräften den durch die Handlung verursach-\nFrist kann das Gericht auf Antrag der Vollstrek-\nten Schaden wiedergutzumachen,\nkungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstrek-\nkung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft              3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften\nanordnen, wenn                                                an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,\n1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer       4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,\nGeldbuße nicht gezahlt ist,                          wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung,\n2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht         die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung\ndargetan hat(§ 6G Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),         der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht\nerscheint. Der Jugendrichter kann _die Anordnungen\n:1. er nach § GG Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und\nnach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich\n4. keine Urnstdnde bekannt sind, welche seine Zah-        ändern.\nlungsunfähigkeit ergeben.\n(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach\n(2) Ergibt sich, daß dem Bel.rofJenen nach seinen     Absatz l schuldhaft nicht nach und zahlt er auch\nwirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist,       nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 des\nden zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu            Jugendgerichtsgesetzes) gegen ihn verhängt wer-\nentrichten, so bew.iIIigt das Gericht eine Zahlungs-      den, wenn er entsprechend belehrt worden ist; § 11\nerleichtenmg ode:!r überläßt die Entscheidung dar-        Abs. 3 Satz 2, 3 des Jugendgerichtsgesetzes gilt ent-\nüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergan-       sprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden,\n9ene Anordnung der Erzwingungshaft wi.rd aufge-           so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der\nhoben.                                                    Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.\n(3) Die Dauer der Erzw ingungshaft wegen einer           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Voll-\nGeldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in             streckung der gegen einen Heranwachsenden fest-\neiner Bußgeldentscheidun9 festgesetzter Geldbußen         gesetzten Geldbuße.","100                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 99                                                      § 104\nVollstreckung von Nebenfolgen,                        Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung\ndie zu einer Geldzah]ung verpilichten                (1) Die bei der Vollstreckung notwendig werden-\nFür die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu           den gerichtlichen Entscheidungen (§§ 96, 97 Abs. 3,\neiner GeldzahlunrJ verpflichlen, gelten die §§ 93          §§ 98, 99, 100 Abs. 1 Nr. 2, § 102 Abs. 2, § 103) wer-\nund 95 enl.sprechl\\nd, für dil' Vollstreckung der          den erlassen\nGeldbuße gegen ei1w _juristisclw Person oder eine          1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn\nPersonenvereini~Jllll~J gellen c1uch die §§ 94, 96             ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,\nund 97.\n2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn\n§ 100                               eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu voll-\nNachträgliche Entscheidungen über die Einziehung               strecken ist,\n(1) Uber die Aufhelnmg des Vorbehalts der Ein-\n3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung\nziehung und die nachtr~jg]iche Anordnung der Ein-              einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt,\nziehung eines GegensLi.mdes oder des Wertersatzes              soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1\n(§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet                  Nr. 2 zu treffen ist,\n1. die   VPrwaltunqsbehörde,      die  den Bußgeldbe-      4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im\nscheid erlc1ssen h,11,                                     Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach\n§ 102 Abs. 2 zu treffen ist.\n2. bei einer gerichtlichen 13uß~Jeldentscheidung das\nGerichl.                                                  (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Ver-\nhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten\n(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Ein-          Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu\nziehung ist in den Füllen des Absatzes 1 Nr. 1 inner-      begründen.\nhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides\n(3) Gegen die Anordnung der Erzwingungshaft,\nder Antrau auf gerichllichc Entscheidung nach § 62\nzulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist          die Verhängung des Jugendarrestes und die nach-\nsofortige BeschWl\\rde zulüssig, wenn der Wert              trägliche Entscheidung über die Einziehung eines\ndes Beschwerde~Jegl,ns1.andPs zweihundert Deutsche         Gegenstandes, dessen Wert zweihundert Deutsche\nMark übersteigt.                                           Mark übersteigt, oder die Einziehung eines ent-\nsprechenden Wertersatzes (§ 100 Abs. 1 Nr. 2) ist so-\n§ 101                           fortige Beschwerde zulässig. In den übrigen Fällen\nist die Entscheidung nicht anfechtbar.\nVollstreckung in den Nachlaß\nIn den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geld-\nbuße nicht vollstreckt werden.                                                Zehnter Abschnitt\nKosten\n§ 102\nNachträgliches Strafverfahren                                     I. Verfahren\nder Verwaltungsbehörde\n(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides\nwegen derselben Handlung die öffentliche Klage\n§ 105\nerhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Voll-\nstreckung des Bußgeldbescheides insoweit ausset-                              Kostenentscheidung\nzen.                                                          (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten\n(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1            § 464 Abs. 1, 2, die §§ 464 a, 465, 466, 467 a Abs. 1, 3,\nund 2 im Straf verfahren unterblieben, so sind sie         § 469 Abs. 1, 2 sowie die §§ 470 und 472 b der Straf-\nvon dem Gericht nachträg 1i eh zu treffen.                 prozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen\nJugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des\nJugendgerichtsgesetzes.\n§ 103\n(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1\nGerichtliche Entscheidung                   in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467 a Abs. 1, 3 so-\n(1) Uber Einwendungen gegen                             wie den §§ 470 und 472 b der Strafprozeßordnung\ndie Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das\n1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,\nGesetz. nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse\n2. die von der Vollstreckungsbehörde nq.ch den             auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bun-\n§§ 93 und 102 /\\bs. 1 getroffenen Anordnungen,         des das Verfahren durchführt, sonst der Landes-\n3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeld-          kasse.\nbescheides getroffenen Mc1ßnahmen                                                 § 106\nentscheidet das Gericht.                                                       Kostenfestsetzung\n(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die              (1) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein\nVollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann              Beteiligter einem anderen zu erstatten hat, wird auf\njedoch die Vollstreckung aussetzen.                        Antrag durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.","Nr. 1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                  101\nAuf Antraq ist <1uszusprechcn, daß die festgesetzten       8. die Kosten einer Beförderung von Personen so-\nKosten und ;\\ uslagen von der Anbringung des                   wie Beträge, die mittellosen Personen für die\nFestsel:zun9santrages i:ln mil v.ier vom Hundert zu            Reise zum Ort einer Vernehmung oder Unter-\nverzinsen sind. Dem Festsetzungsantrag sind eine               suchung und für die Rückreise gewährt werden;\nBerechnung der dem An trnqsleller entstandenen Ko-\n9. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit\nsten, eine zur Mitteihm~J i:Hl den anderen Beteiligten\nAusnahme der hierbei erwachsenen Postgebüh-\nbestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtferti-\nren, und die Verwahrung von Sachen;\ngung der einzelnen Ans~Hzc beizufü9en. Zur Berück-\nsichtigung eines Ansatzes genügt es, daß er glaub-       l 0. die Kosten der Erzwingungshaft.\nhaft gemacht ist. Hinsichtlich der (~inem Rechtsanwalt\n(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den\nerwachsenen Auslagen an Post-, Telegrafen- und\nBußgeldbescheid erlassen, so sind für die Nieder-\nFernsprechgebühren g(~nünt die Versicherung des\nschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehand-\nRechtsanwalts, daß die Auslagen entstanden sind.\nlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Ver-\n(2) Für die Zwangsvollstreckung aus dem Kosten-       jährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2\nfestsetzungsbescheid gelten die Vorschriften der          sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengeset-\nZivilprozcßordnung über die Zwangsvollstreckung          zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) an-\naus Kostenfostsetzungsbeschlüssen sinngemäß. Die         zuwenden, sonst die entsprechenden landesrecht-\nZwangsvollstreckung ist erst zulässig, wenn der           lichen Vorschriften.\nKostenfestsetzungsbeschcid unanfechtbar geworden\nist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom                                            § 108\nUrkundsbeamten der Geschäftsst.elJe des nach § 68                      Rechtsbehelf und Vollstreckung\nzuständigen Gerichts erteilt.\n(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist\ngegen\n§ 107\n1. den selbständigen Kostenbescheid und den Ko-\nGebühren und Auslagen\nstenfestsetzungsbescheid (§ 106),\n(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde be-          2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen\nmißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen\nden Betroffenen im Bußgeldbescheid fest.gesetzt ist.     der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62\nzulässig. In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag\n(2) Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer      innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschei-\nGeldbuße fünf vom Hundert des Betrages der fest-         des zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts\ngesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens            ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert\nfünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend             des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche\nDeutsche Mark.                                           Mark übersteigt.\n(3) Als Auslagen werden erhoben\n(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Buß-\n1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;                geldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 ent-\n2. Post.gebühren für Zustellungen;                     sprechend.\n3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung\nentstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachse-                II. G e r i c h t 1 i c h e s V e r f a h r e n\nnen Postgebühren;\n4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung                                         § 109\nvon Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden                         Kosten bei Rücknahme\nBeträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund\nund Verwerfung des Einspruchs\ndes § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädi-\ngung von Zeugen und Sachverständigen keine             Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen den\nEntschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der   Bußgeldbescheid zurück oder wird sein Einspruch\nohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die     verworfen, so trägt er auch die Kosten des gericht-\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständi-        lichen Verfahrens.\ngen zu zahlen wäre;\n5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle\nden Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetz-                              Elfter Abschnitt\nlicher Vorschriften gewährten Vergütungen               Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen\n(Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die\nKosten für die Bereitstellung von Räumen;                                         § 110\n6. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen         (1) Die Entscheidung über die Entschädigungs-\nBehörden, öffentlich(~n Einrichtungen oder Be-     pflicht für einen Vermögensschaden, der durch\namten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus       eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren\nGründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-      verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die\nvereinfachung und dergleichen an die Behörden,     Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen),\nEinrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu      trifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Buß-\nleisten sind;                                      geldverfahren abgeschlossen hat, in einem selb-\n7. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;          ständigen Bescheid.","l02                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Gegen den Bescheid isl inuerhalb einer Woche        Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines\ntrnch Zustellung der Antrag auf gerichtliche Ent-          Landes oder seines Präsidenten weder für die Mit-\nscheidung nach § 62 zulüssig. Gegen die Entschei-          glieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes\ndung des Cerichl.s ist sofort.irre Beschwerde zulässig.    noch für die Mitglieder der Landesregierung und\n(3) über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10           deren Beauftragte.\ndes Gesetzes über die Entschädigung für Strafver-                                   § 113\nfolgungsmaßnubmen) entscheidet in den Fällen des\nAbsatzes 1 die Verwaltungsbehörde.                                        Unerlaubte Ansammlung\n(4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die        (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer\nEntschädigung für Strafverf'olfJtmgsmaßnahmen) in          öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht\nden Fällen des /\\ bsalzes 1, soweit das Gesetz nichts      aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheits-\nanderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwal-              befugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufge-\n1.trngslwhörde cles Bundes das Verfahrnn durchführt,       fordert hat, auseinanderzugehen.\nsonst das Lrnd.                                               (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der\nfahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung\nrechtmäßig ist.\nDritter Teil\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nEinzelne Ordnungswidrigkeiten                    des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit\nErster Abschnitt                        einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark\nVerstöße gegen staatliche Anordnungen                geahndet werden.\n§ 111                                                     § 114\nfalsche Namensangabe                                   Betreten militärischer Anlagen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständi-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ngen Behörde, einem zuständigem Amtsträger oder             fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen\neinem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über             Dienststelle eine militärische Einrichtung oder An-\nseinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort          lage oder eine Ortlichkeit betritt, die aus Sicher-\noder Tag seiner Geburl, seinen Familienstand, sei-         heitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben\nnen Beruf, seinen Wohn<>rl:, seine Wohnung oder            der Bundeswehr gesperrt ist.\nseine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nmachl oder die Angabe verweigert.                          buße geahndet werden.\n(2) Ordnungswidrig handelt uuch der Täter, der\nfahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amts-                                § 115\nträger oder der Soldat zuständig ist.                                     Verkehr mit Gefangenen\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kmm, wenn die Hand-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt\nlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet\nwerden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer        1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten\nGeldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den                  übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt\nFällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu                oder\nfünfhundert Deutsche Mark geilhndet werden.                2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb\neiner Vollzugsanstalt befindet, von außen durch\n§ 112                                Worte oder Zeichen verständigt.\nVerletzung der Hausordnung eines                    (2) Gefangener ist, wer sich auf Grund straf-\nGesetzgebungsorgans                       gerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Fest-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anord-            genommener in behördlichem Gewahrsam befindet.\nnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des               (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch\nBundes oder eines Landes od<\"r sein Präsident über         einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geld-\ndas Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungs-               buße geahndet werden.\norgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder\nüber das Verweilen oder die Sicherheit und Ord-\nnung im Gebäude oder au[ dem Grundstück allge-                               Zweiter Abschnitt\nmein oder im Einzelfall erlassen hat.\nVerstöße gegen die öffentliche Ordnung\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet                                      § 116\nwerden.                                                     Offentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten\n(3) Die Absdlze 1 und 2 gelten bei Anordnungen             (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in\neines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines           einer Versammlung oder durch Verbreiten von\nPräsidenten weder für die Mitglieder des Bundes-           Schriften, Ton- oder Bildträgern, AbbildÜngen oder\ntages noch für die Mitglieder des Bundesrates und          Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten\nder Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei           Handlung auffordert.","Nr. l   Tüg der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                          103\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kmrn mit einer Geld-                               § 120\nbuße geahndet werdtm. Das Höchstmaß der Geld-                    Verbotene Ausübung der Prostitution;\nbuße b(~stimmt sich nach dem Höchstmaß der Geld-                       Werbung für Prostitution\nbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n§ l l7                        1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Ver-\nbot, der Prostitution an bestimmten Orten über-\nUnzulässiger Lärm                        haupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzu-\n(l) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtig-\ngehen, zuwiderhandelt oder\nten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach         2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bild-\nden Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt,              trägern, Abbildungen oder Darstellungen Gele-\nder geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nach-         genheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen\nbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesund-         anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen\nheit eines anderen zu schädigen.                           solchen Inhalts bekanntgibt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet         buße geahndet werden.\nwerden, wenn die Handlung nicht nach anderen\nVorschriften gc~ahndel werden kann.                                              § 121\nHalten gefährlicher Tiere\n§ 118\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nBelästigung der Allgemeinheit             fahrlässig\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob unge-     1. ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art\nhörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die            oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen\nAllgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und          läßt oder\ndie öffentliche Ordnung zu bE>.einträchtigen.          2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung\neines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen\n(2) Die Ordnungswidrigkc~it kann mit einer Geld-\nVorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden\nbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht\ndurch das Tier zu verhüten.\nnach anderen Vorschriften geahndet werden kann.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.\n§ 119\nGrob anstößige und belästigende Handlungen                                  § 122\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                            Vollrausch\n1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere    (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch\nzu belästigen, oder                                alkoholische Getränke oder andere berauschende\n2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von       Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungs-\nSchriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen      widrig, wenn er in diesem Zustand eine mit GeJd-\noder Darstellungen                                 buße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen\ngegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann,\nGelegenheit zu sexuelien Handlungen anbietet, an-      weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar ge-\nkündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts     handelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist.\nbekanntgibt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in     buße geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht\nAbsatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegen-          höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch\nstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbie-      begangene Handlung angedroht ist.\ntet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen\nInhalts bekanntgibt.\n§ 123\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich              Einziehung; Unbrauchbarmachung\nSchriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder\nDarstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt,       (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-\nanschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an    widrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 be-\ndenen dies grob anstößig wirkt.                        zieht, können eingezogen werden.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n(2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und\ndes Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu         Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen kann\ntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit       in den Fällen des § 119 Abs. 1, 2 und des § 120\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark        Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden, daß\ngeahndet werden.                                       1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt und","104                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. die zur 1 lerslellun!J ~1elnc1uchLPn oder lJestimmten                              § 126\nVorrichtun9en, wie Plattc!n, Formern, Drucksätze,                   Mifibrauch von Berufstrachten\nDruckstöcke, Negc11ivr\\ oder Mutrizen, unbrauch-                         oder Berufsabzeichen\nbar gernaclü werden,\nsoweit die Stücke und diP in Nummer 2 bezeich-                (l) Ordnungswidrig handc~lt, wer unbefugt\nneten CegpnstJnd<~ sich i lll B<~si tz des Tüters oder     1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für\neines ,indc1cn bdindc\\n, für den der Täter ~Jehandell:\neine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrts-\nhat, oder von diesen Pc~rsonen zur Verbreitung be-\npflege trägt, dü-) im Inland staatlich anerkannt\nstimmt sind. Eine! so.lclw Anordnunu wird jedoch\noder genehmirJt sind, oder\nnur getroffen, sow<~i I si<\\ c)rtorderl ich ist, um Hand-\nlungen, di<) nach ~ 119 J\\bs. 1, 2 oder nach § 120         2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer\nAbs. 1 Nr. 2 mil Geldbuße• bedroht sind, zu ver-               religiösen Vereinigung trägt, die von einer\nvc-~rhindern. Für die Einzic)hun~J gllt § 27 Abs. 2, für       Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft\ndie Unbrc1uchbcirrn,1clrnn~J gelten die §§ 27 und 28           des öffentlichen Rechts anerkannt ist.\n(~ntsprechend.\n(2) Den     in Absatz 1 genannten Trachten und\n(3) In den Fiillen des § 119 Abs. 2 gelten die         Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Ver-\nA.bsi.itze 1 und 2 nur für das Werbematerial und           wechseln fönlich sind.\ndie zu seiner I-Jerstel I ung ~iebrauchten oder be-\nstirnmt<>n Vorrichtu nqen.                                    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.\nDritter Abschnitt:                                                § 127\nMißbrauch staatlicher oder staatlich                     Herstellen oder Verwenden von Sachen,\ngeschützter Zeichen                                die zur Geld- oder Urkundenfälschung\nbenutzt werden können\n§ 124\nBenutzen von Wappen oder Dienstflaggen                (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche\nErlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu\n(1) Ordnungswidriq hcmclell, wer unbefugt              Befugten\nl. das Wappen des Bundc~s oder eines Landes oder           1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Nega-\nden Bundesadler oder den entsprechenden Teil              tive, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die\neines Landeswappens oder                                  ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von\n2. eine Dienstflaq~J<' des Bundes oder eines Landes            a) Geld, diesem gleichstehendeJ:?. Wertpapieren\nbenutzt.                                                           (§ 151 des Strafgesetzbuches) oder amtlichen\nWertzeichen oder\n(2) Den in Absatz 1 gernrnntcn Wappen, Wappen-\nb) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungs-\nteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen\nzeichen,\nzum Verwechseln ühnlich sind.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-        2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Be-\nbuße geahndet werden.                                          glaubigun~Jszeichen oder\n3. Papier, das einer solchen Papierart. gleicht oder\n§ 125                               zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung\nBenutzen des Roten Kreuzes                       der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten· Pa-\noder des Schweizer Wappens                       piere bestimmt und gegen Nachahmung beson-\nders gesichert ist,\n(1) Ordnungswidrig handelt,       wer unbefugt das\nWahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund             herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feil-\noder die Bezeichnunq „Roles Kreuz\" oder „Genfer            hält, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den\nKreuz\" benutzt.                                            räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-\nführt.\n(2) Ordnungswidri~J Jrnndell üuch, wer unbefugt\ndüs Wüppen der Schwc\\izerischen Eidgenossenschaft             (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der\nbenutzt.                                                   fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Er-\nlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu\n(3) Den in den Abs~itzcn 1 und 2 genannten Wahr-\nzeichen, Bezeichnungen und ·wappen stehen solche           Befugten nicht vorliegt.\ngleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.               (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere,\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahr-        Wertzeichen, Urkunden und Beglaubigungszeichen\nzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach          eines fremden \\rV~ihrungsgebietes.\nVölkerrecht dem ·wahrzeichen des roten Kreuzes                (4) Die Ordnungsv,.ridrigkeit künn in den Fällen\nauf weißem Grund oder der Bezeichnung „Rotes               des Absatzes l mit einer Geldbuße bis zu zehn-\nKreuz\" gleichstehen.\ntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer G(~ld-       mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut.sehe\nbuße geahndet werden.                                      Mürk geahndet werden.","Nr.       Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                          105\n§ 128                             (2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unterneh-\nHerstellen oder Verbreiten von                mens stehen gleich\npapiergeldähnlichen Drucksachen                1. sein gesetzlicher Vertreter,\noder Abbildungen\n2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung\n(1) Ordnu11~Jswidri9 hc1ndt\\lt, wer                           berufenen Organs einer juristischen Person so-\nl. Drucksuclwn oder AbbiJdunqen herstellt oder                    wie die vertretungsberechtigten Gesellschafter\nv<~rbreilel, die ihrer l\\rt rwch geeignet sind,              einer Personenhandelsgesellschaft,\n3. Personen, die beauftragt sind, den Betrieb oder\ni:!) im Zclhlunusvc rkehr mit Papiergeld oder die-\n1\nsem gleichstcdicndc!n W<'rtpapieren (§ 151 des\ndas Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten,\nStrnf~Jeselzhncl1es) vc'rwechsc.~lt zu werden           soweit es sich um Pflichten handelt, für deren\noder                                                    Erfüllung sie verantwortlich sind.\nb) dazu V<'l'WPndd zu wc Hlen, solche verwechs-\n1                            (3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der Ab-\nlunnsfühigen l\\1pierc lwrzustellen, oder            sätze 1 und 2 ist auch das öffentliche Unternehmen.\n2. Plal.ten, For-nwn, Drucks~ilze, Druckstöcke, Nega-            (4) Die    Ordnungswidrigkeit kann, wenn die\ntive, Jvfolrizc,n oder dhnliclw Vorrichtungen, die       Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer\nihrer /\\ rt 1wch 1,ur l Ierslel l uno der in der Num-    Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark\nmer I bczcich1wlf'n Drucksc1chen od.er Abbildun-         geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geld-\n9en \\Jt•(!i~JJWL .-;ind, lwrslcdll, sich oder einem      buße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der\nanderen versdwllt, teilh~ill, verwahrt, einem            Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung\ndncferen übt!rl<ißt oder in den rdumlichen Gel-          nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten\n1.ungslwreicli cliesc's Cesdz<'s einführt.               Höchstmaß der Geldbuße.\n(2) Ordnunqswidrig hi.rnddt auch der Ti:iter, der\nfi.du-Ii.:issig nicht erkennt, dcif:'i die! Uignung zur Ver-\nwechslung oder f Jt rsl.cl lunq i rn Sinne von Absatz 1\n1\nFünfter Abschnitt\nNr. l ge9eben ist.\nGemeinsame Vorschriften\n(3) Absatz l nilt dUch für Papiergeld und Wert-\npapiere eines frPmdcn Wührungsnebietes.\n§ 131\n(4) Die Ordnun~swidrigkeit kann in den Fällen\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.\ndes Absatzes l mit ()iner Gddbuße bis zu zehntau-             Nr. 1 ist\nsend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2\nmit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche                1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es\nMark geahndet werden.                                             sich um Verstöße gegen Anordnungen\na) des Bundestages oder seines Präsidenten\nhandelt, der Direktor beim Deutschen Bundes-\n§ 129\ntag,\nb) des Bundesrates oder seines Präsidenten\nEinziehung                                handelt, der Direktor des Bundesrates,\nGegensti:inde, auf die sich eine Ordnungswidrig-          2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehr-\nkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können einge-\nberei chsverw al tung,\nzoqen werden.\n3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es\nsich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des\nBundes handelt, der Bundesminister des Innern,\nVierter Abschnitt                       4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und\n128, soweit es sich um\nVerietzun9 der Aufsichtspflicht\nin Betrieben und Unternehmen                       a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sonder-\nvermögen handelt, die Bundesschuldenver-\n§ 130                                  waltung,\nb) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld\n(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unter-\nhandelt, die Deutsche Bundesbank,\nnehmens vorsiJtzlich oder fahrlässig die Aufsichts-\nmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in                 c) amtliche Wertzeichen handelt, der Bundes-\ndem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen                        minister, zu dessen Geschäftsbereich die Her-\ngegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als                    stellung oder Ausgabe der Wertzeichen ue-\nsolchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder                  hört.\nGeldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn            Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ord-\neine solche Zuwiderhandlunq begangen wird, die                nungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende\ndurch gehörige Aufsieht hätte verhindert werden               Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Wäh-\nkönnen. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen              rungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1\ngehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl              Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entspre-\nund Dberwachung von Aufsichtspersonen.                        chend.","106                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die       Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Woh-\nOrdnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Er-         nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach\nmächtigung verfolgt, wenn die im Rausch began-         Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\ngene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf\nAntrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden\n§ 133\nkönnte.\n(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten                   Sonderregelung für Berlin\nnach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Ver-        Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im\nfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Ver-     Land Berlin nicht anzuwenden.\nfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden\nist, der im Rausch begangenen Handlung oder der\nPflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle                                § 134\ndes § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit                              Berlin-Klausel\nStrafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbedroht wäre.\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVierter Teil                      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nSchlußvorsdtriften                    erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Dberleitungsgesetzes.\n§ 132\n§ 135\nEinschränkung von Grundrechten\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit                         Inkrafttreten\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der         Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft. § 68\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des       Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft."]}