{"id":"bgbl1-1975-1-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":1,"date":"1975-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Strafgesetzbuches (StGB)","law_date":"1975-01-02T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":79,"content":["Bundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1975                                                                                                Nr. 1\nTag                                                        Inhalt\n2. 1. 75   Neufassung des Strafgesetzbuches (StGB) ............................................ .\n450-2\n2. 1. 75   Neufassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . .                                      80\n454-1\n23. 12. 74  Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des\nBundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    107\n830-2-3\nBekanntmachung\nder Neufassung des Strafgesetzbuches (StGB)\nVom 2. Januar 1975\nAuf Grund des Artikels 323 Abs. 1 des Einfüh-                             7. des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts\nrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März                                      vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) wird nachstehend der                               s. 1725),\nWortlaut des Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871\n(Reichsgesetzbl. S. 127) in der Fassung der Be-                              8. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nkanntmachung vom 1. September 1969 (Bundesge-                                      vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),\nsetzbl. I S. 1445) unter Berücksichtigung\n9. des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts\n1. des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts                                vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1297)\nvom 4. Juli 1969 (Bunclesgesetzbl. I S. 717),                                  sowie der dazu ergangenen Entscheidung des\n2. des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts                                Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1974\nvom 20. Mcli 1970 (Bunclesgesetzbl. I S. 505),                                -- BvQ 4/74 - (Bundesgesetzbl. I S. 1309),\n3. des Artikels 7 des Gesetzes zur Verbesserung\n10. § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Anderung des\ndes Mietrechts und zur Begrenzung des Miet-\nanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und                                Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\nArdlitektenleistungen vom 4. November 1971                                     15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942) und\n(Bundesgesetzbl. I ·s. 1745),\n11. des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes\n4. des Artikels 1 Nr. 2 und 3 des Elften Strafremts-                             zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. De-\nänderungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 (Bun-                                 zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686)\ndesgesetzbl. I S. 1977),\n5. des Artikels       1 des Zwölften Strafremtsände-                     in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekannt-\nrungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 (Bundes-                          gemacht.\ngesetzbl. I S. 1979),\n6. des Gesetzes über das Inkrafttreten des Zwei-                              Wegen der Geltungsbeschränkungen wird auf die\nten Gesetzes zur Reform des Strafremts vom                            Fußnoten zu den einzelnen Vorsmriften hingewie-\n30. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 909),                             sen.\nBonn, den 2. Januar 1975\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nErkel","2                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nStrafgesetzbuch (StGB)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                   §\nAllgemeiner Teil                                                                        Dritter Ti tel\nErster Abschnitt                                                             Täterschaft und Teilnahme\nDas Slrn I\\Jesctz                                           Täterschaft                                                                     25\nAnstiftung                                                                      26\nErster Titel                                            Beihilfe ....................................... .                              27\nGeltungsbereich                                             Besondere persönliche Merkmale ............... .                                28\nKeine Strafe ohne Gesetz ....................... .                                          Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten ........ .                            29\nZeitliche Geltung .............................. .                                       2\nVersuch der Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       30\nRücktritt vom Versuch der Beteiligung . . . . . . . . . . .                     31\nGeltung für Inlandstaten ....................... .                                       3\nGeltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luft-\nfahrzeugen . . . . ............................... .                                     4                             Vierter Titel\nAuslandstaten gegen inländische Rechtsgüter .... .                                       5                     Notwehr und Notstand\nAuslandstaten gegen international geschützte\nNotwehr                                                                         32\nRechtsgüter .................................... .                                       6\nUberschreitung der Notwehr .................... .                               33\nGeltung für Auslandstatcm in anderen Fällen ..... .                                      7\nRechtfertigender Notstand ...................... .                              34\nZeit der Tat ................................... .                                       8\nEntschuldigender Notstand ..................... .                               35\nOrt der Tat .................................... .                                       9\nSondervorschriften für Jugendliebe und Heranwach-\nsende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                             Fünfter Titel\nStraflosigkeit parlamentarischer\nÄußerungen und Berichte\nZweiter Titel\nParlamentarische Äußerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               36\nSprachgebrauch\nParlamentarische Berichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       37\nPersonen- und Sachbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  11\nVerbrechen und Vergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   12\nDritter Abschnitt\nRechtsfolgen der Tat\nZweit.er Abschnitt\nDie Tat                                                                         Erster Titel\nStrafen\nErst.er Titel\n-     Freiheitsstrafe -\nGrundlagen der Strafbarkeit\nDauer der Freiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       38\nBegehen durch Unterlassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   13  Bemessung der Freiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             39\nHandeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   14\nVorsätzliches und fahrlässiges Handeln . . . . . . . . . .                              15                          -   Geldstrafe -\nIrrtum über Tatmnstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   16  Verhängung in Tagessätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             40\nVerbotsirrtum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           17  Geldstrafe neben Freiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . .              41\nSchwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen . . . . . .                                   18  Zahlungserleichterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       42\nSchuldunfähigkeit des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    19  Ersatzfreiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43\nSchuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen . . . .                                    20\nVerminderte Sclrnldf~ihi9lrni t                                                         21                        -    Nebenstrafe --\nFahrverbot                                                                      44\nZweiter Titel                                                                  -- Nebenfolgen --\nVersuch\nVerlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und\nBegriffsbestimmung                                                                      22  des Stimmrechts ............................... .                               45\nStrafbarkeit des Versuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 23  Eintritt und Berechnung des Verlustes . . . . . . . . . . .                     45 a\nRücktritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   24  Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten . .                                45 b","1.  1        Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                                                           3\n§                                                                                          §\nZwc·ile1 Tilcl\nUberprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     67\nStrc1lbcr11cssung                                             Mehrfache Anordnung der gleichen Maßregel .... .                                      67\nCrunds/il:;.e der Strnfzmnessun9 ................. .                                  46   Widerruf der Aussetzung ....................... .                                     67 fJ\nKur;,.e Freilieitsstrafe nur in Ausnahmefällen .... .                                 47\nRückfüll ....................................... .                                    48                         -    Führungsaufsicht --\nBesondere gesetzliche Milderungsgründe ........ .                                     49   Voraussetzungen der Führungsaufsicht .......... .                                     6B\nZusdnm1entreffcn von Milderungsgründen ....... .                                      50   Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer ............... .                                   68 d\nAnred1rn111g .................................. .                                     51   Weisungen ..................................... ,                                     68b\nDauer der Führungsaufsicht .................... .                                     68c\nDritter Titd                                               Nachträgliche Entscheidungen ................... .                                    68d\nStru1bemessung bei 1nehreren                                               Beendigung der Führungsaufsicht ............... .                                     68e\nGesetzesverletzungen                                                Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des\nStrafrestes .................................... .                                    68 f\nTdleinheit                                                                            52\nTat1nehrheil ................................... .                                         Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung                                         68g\n53\nBildung der Gesamtstrafe ...................... .                                     54               -   Entziehung der Fahrerlaubnis -\nNachlrtiqliche Bildung der Gesamtstrafe ......... .                                   55\nEntziehung der Fahrerlaubnis ................... .                                    69\nSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ..... .                                  69a\nVierter Titel                                               Internationaler Kraftfahrzeugverkehr ............ .                                   69b\nStrafaussetzung zur Bewährung\n-     Berufsverbot -\nSlrüfaussetzung ................................ .                                    56\nAnordnung des Berufsverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70\nBewährungszeit ................................ .                                     56a\nAussetzung des Berufsverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 a\nAuflagen ...................................... .                                     56b\nWiderruf der Aussetzung und Erledigung des Be-\nWeisungen .................................... .                                      56c  rufsverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 b\nBewährungshilfe ............................... .                                     56d\nNachträgliche Entscheidungen ................... .                                    56e                -    Gemeinsame Vorschriften -\nWiderruf der Strafaussetzung ................... .                                    56f  Selbständige Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                71\nStraferlaß ..................................... .                                    56g  Verbindung von Maßregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    72\nAussetzung des Strafrestes ..................... .                                    57\nGesamtstrafe und Strafaussetzung . . . . . . . . . . . ... .                          58\nSiebenter Titel\nVerfall und Einziehung\nFünfter Titel\nVoraussetzungen des Verfalls .................. .                                     73\nVerwarnung mit StraJvorbehaH\nVerfall des Wertersatzes ....................... .                                    73a\nAbsehen von Strafe\nSchätzung ..................................... .                                     73 b\nVoraussetzungen der Verwarnung mit Straf-                                                                                                                                        73 C\nHärtevorschrift ................................ .\nvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59\nWirkung des Verfalls .......................... .                                     73d\nBewährungszeit und Auflagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     59 a\nVoraussetzungen der Einziehung ............... .                                      74\nVerurteilung zu der vorbehaltenen Strafe . . . . . . . .                              59 b\nErweiterte Voraussetzungen der Einziehung ..... .                                     74a\nGesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt .                                      59 c\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit .............. .                                    74 b\nAbsehen von Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          60\nEinziehung des Wertersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 74 c\nEinziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung                                       74 d\nSechster Titel                                              Wirkung der Einziehung ....................... .                                      74 e\nMaßregeln der Besserung und Sicherung                                            Entschädigung- ................................ ·;.                                   74 f\nUbersicht ...................................... .                                    61   Sondervorschrift für Organe und Vertreter ....... .                                   75\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit . . . . . . . . . . . . . .                         62\n-    Gemeinsame Vorschriften -\n-  Freiheitsentziehende Maßregeln -\nNachträgliche Anordnung von Verfall oder Ein-\nUnterbringung in einem psychiatrischen Kranken-                                            ziehung des Wertersatzes ...................... .                                     76\nhaus ........................ • .. • •. • • • • · • • · · · · · ·                     63   Selbständige Anordnung ....................... .                                      76a\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt ....... .                                   64\nUnterbringung in einer sozialtherapeutischen                                                                          Vierter Abschnitt\nAnstalt ....................................... .                                     65\nStrafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen\nUnterbringung in der SicherungswHwahrung ..... .                                      66\nReihenfolge der Vollstreckung .................. .                                    67   Antragsberechtigte ............................. .                                    77\nUberweisung in den Vollzug einer anderen Maß-                                              Antrag des Dienstvorgesetzten ................. .                                     Tla\nregel .......................................... .                                    67a  Antragsfrist ... , ............................... .                                  77b\nAussetzung zugleich mit der Anordnung ......... .                                     67b  Wechselseitig begangene Taten ................. .                                     77  C\nSpäterer Beginn der Unterbringung ............. .                                     67c  Zurücknahme des Antrags ...................... .                                      77d\nDauer der Unterbringung ....................... .                                     67d  Ermächtigung und Strafverlangen ............... .                                     77 e","4                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§                                                                                             §\nriin!ter Abschnitt                                                                               Vierter Titel\nVerjährung                                                                      Gemeinsame Vorschriften\nBegriffsbestimmungen .......................... .                                        92\nErst.er Titel                                              Nebenfolgen .................................. .                                         92a\nVerfolgungsverjährung                                                 Einziehung                                                                               92b\nVerjiihrungsfrist                                                                     78\nBeginn ........................................ .                                     78a                              Zweiter Abschnitt\nRuhen ........................................ .                                      78b                   Landesverrat und Gefährdung\nUnterbrechung ................................. .                                     78 C                         der äußeren Sicherheit\nBegriff des Staatsgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     93\nLandesverrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       94\nZweiter Titel\nOffenbaren von Staatsgeheimnissen . . . . . . . . . . . . . .                            95\nVollstreckungsverjährung                                                Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften\nVerjährungsfrist ............................... .                                    79   von Staatsgeheimnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 96\nRuhen ........................................ .                                      79a  Preisgabe von Staatsgeheimnissen . . . . . . . . . . . . . . .                           97\nv·erlängerung ................................. .                                     79b  Verrat illegaler Geheimnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     97 a\nVerrat in irriger Annahme eines illegalen Geheim-\nnisses                                                                                   97b\nLandesverräterische Agententätigkeit . . . . . . . . . . . .                             98\nBesonderer Teil                                                Geheimdienstliche Agententätigkeit . . . . . . . . . . . . . .                           99\nFriedensgefährdende Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . .                           100\nLandesverräterische Fälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     100 a\nErst.er Abschnitt\nNebenfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       101\nFriedensverrat, Hochverrnt und Gefährdung\nEinziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    101 a\ndes demokratischen Rechtsstaates\nDritter Abschnitt\nErst.er Titel\nStraftaten gegen ausländische Staaten\nFriedensverrat\nAngriff gegen Organe und Vertreter ausländischer\nVorbereitung eines Angriffskrieges . . . . . . . . . . . . . .                        80   Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102\nAufstacheln zum Angriffskrieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   80 a Beleidigung von Organen und Vertretern ausländi-\nscher Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     103\nVerletzung von Flaggen und Hoheitszeichen auslän-\nZweiter Titel\ndischer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       104\nHochverrat                                                Voraussetzungen der Strafverfolgung . . . . . . . . . . . . .                           104 a\nHochverrat gegen den Bund .................... .                                      81\nHochverrat gegen ein Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 82                                Vierter Abschnitt\nVorbereitung eines hochverräterischen Unter-\nStraftaten gegen Verfassungsorgane\nnehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83\nsowie bei Wahlen und Abstimmungen\nTätige Reue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   83 a\nNötigung von Verfassungsorganen . . . . . . . . . . . . . . .                           105\nNötigung des Bundespräsidenten und von Mitglie-\nDritter Titel                                              dern eines Verfassungsorgans . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      106\nBannkreisverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             106 a\nGefährdung des demokratischen\nRech tsstc1a tes                                            Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans .                                       106 b\nWahlbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             107\nFortführung einer für verfassungswidrig erklärten\nPartei ......................................... .                                         Wahlfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       107 a\n84\nVerstoß gegen ein Vereinigungsverbot .......... .                                          Fälschung von Wahlunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        107 b\n85\nVerletzung des Wahlgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . .                           107 c\nVerbreiten von Propagandamitteln verfassungs-\nwidriger Orgc1nisalionen ........................ .                                   86   Wählernötigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          108\nVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger                                              Wählertäuschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           108 a\nOrgc1nisc1tionen ................................ .                                   86a  Wählerbestechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            108 b\nAgententätigkeit zu Sabotagezwecken ........... .                                     87   Nebenfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     108 c\nVerfassungsfeindliche Sabotc1ge ................. .                                   88   Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         108 d\nVerfassungsfeindliche Einwirkung c1uf Bundeswehr\nund öffentliche Sicherheitsorgane ............... .                                   89\nFünfter Abschnitt\nVerunglimpfung des Bundespri.isidenten ......... .                                    90\nVerunglimpfung des Stac1tes und seiner Symbole ..                                                   Straftaten gegen die Landesverteidigung\n90a\nVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfas-                                           Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung . . . . . 109\nsungsorgm1en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      90 b Wehrpflichtentziehung durch Täuschung . . . . . . . . . . 109 a\nAnwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           91   (weggefallen) ............................. 109b, 109 c","Nr. 1            Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                                                                 5\n§                                                                                               §\nAchter Abschnitt\nStörpropaganda gegen die Bundeswehr .......... .                                         109d\nSabotagelrnndlungen an Verteidigungsmitteln .... .                                       109 e                  Geld- und Wertzeichenfälschung\nSicherheitsgefdhrdender Nachrichtendienst ....... .                                      109 f Geldfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         146\nSicherheitsgefä.hrdendes Abbilden ............... .                                      109g  Inverkehrbringen von Falschgeld . . . . . . . . . . . . . . . . .                         147\nAnwerben für fremden Wehrdienst .............. .                                         109h  Wertzeichenfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                148\nNebenfolgen ........ .                                                                   1091  Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wert-\nEinziehung . . . . . . . . . . . ........................ .                              109k  zeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149\nEinziehung ...... , , . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           150\nWertpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       151\nGeld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden\nSechster Abschnitt                                                Währungsgebietes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              152\nWiderstand gegen die Staatsgewalt\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          110                                 Neunter Abschnitt\nOffentli.che Aufforderung zu Straftaten . . . . . . . . . . .                            111\nFalsche uneidliche Aussage und Meineid\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        112\nFalsche uneidliche Aussage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    153\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte . . . . . . . . .                                  113\nMeineid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   154\nWiderstand gegen Personen, die Vollstreckungs-\nbeamten glei.chsf:ehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             114   Eidesgleiche Bekräftigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     155\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 bis              119   Falsche Versicherung an Eides Statt . . . . . . . . . . . . . .                           156\nGefangenenbefreiung ............................                                         120   Aussagenotstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             157\nGefangenenrneuterei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                121   Berichtigung einer falschen Angabe . . . . . . . . . . . . .                              158\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        122   Versuch der Anstiftung zur Falschaussage . . . . . . . . .                                159\nVerleitung zur Falschaussage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      160\n(weggefallen) ............................... 161,                                        162\nFahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versiche-\nSieben !er Abschnitt                                                rung an Eides Statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           163\nStraftaten gegen die öffentliche Ordnung\nHausfriedensbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            123                                 Zehnter Abschnitt\nSchwerer Hausfriedensbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     124                            Falsche Verdächtigung\nLandfriedensbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            125   Falsche Verdächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164\nBesonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs . . .                                     125 a Bekanntgabe der Verurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165\nAndrohung eines gemeingefährlichen Verbrechens .                                         126\nBildung bewaffneter Haufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     127                                   Elfter Abschnitt\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      128\nStraftaten, welche sich auf Religion\nBildung krimineller Vereinigungen . . . . . . . . . . . . . . .                          129                     und Weltanschauung beziehen\nVolksverhetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            130\nBeschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesell-\nVerherrlichung von Gewalt; Aufstachelung zum                                                   schaften und Weltanschauungsvereinigungen . . . . . .                                     166\nRassenhaß ....... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            131\nStörung der Religionsausübung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         167\nAmtsanmaßung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           132\nStörung einer Bestattungsfeier . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      167 a\nMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und\nAbzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      132 a Störung der Totenruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 168\nVerwahrungsbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             133\nVerletzung amtlicher Bekanntmachungen . . . . . . . . . .                                134                                Zwölfter Abschnitt\n(weggefallen} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      135                Straftaten gegen den Personenstand,\nVerstrickungsbruch; Siegelbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      136                           die Ehe und die Familie\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        137   Personenstandsfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   169\nNichtanzeige geplanter Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . .                        138   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,          170 a\nStraflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten                                     139   Verletzung der Unterhaltspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      170 b\nBelohnung und Billigung von Straftaten . . . . . . . . . .                               140   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       170 c\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      141   Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht . .                                       170 d\nVerkehrsunfullflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             142   Doppelehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     171\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      143   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       172\nAuswanderungsbetrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                144   Beischlaf zwischen Verwandten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         173\nMißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von\nUnfallverhütungs- und Nothilfemitteln . . . . . . . . . . . .                            145\nDreizehnter Abschnitt\nVerstoß gegen Weisungen während der Führungs-\naufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 a      Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      145 b Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen . . . . . . . 174\nVerstoß gegen das Berufsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       145 c Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich\nVortäuschen einer Straftat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 145 d Verwahrten oder Kranken in Anstalten . . . . . . . . . . 174 a","6                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§\n'~l:xueller Mißhrt1ucli unler Ausnutzung einer Amts-                                           Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in den\nstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     174 b ersten zwölf Wochen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              218 a\nl Iomoscxuelle l·Iündlm1gen ..                                                           175   Indikation zum Schwangerschaftsabbruch nach zwölf\nSexueller Mißbrnuch von Kindern                                                          176   Wochen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 b\nVergewaltigung ...                                                                       177   Abbruch der Schwangerschaft ohne Unterrichtung\nund Beratung der Schwangeren . . . . . . . . . . . . . . . . .                         218 c\nSexuelle Nötigunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              178\nAbbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung .                                        219\nSexueller Mißbrauch Widerslandsunfähiger . . . . . . .                                   179\nWerbung für den Abbruch der Schwangerschaft . .                                        219 a\nl~örderung sexueller Handlungen Minderjähriger . .                                       180\nInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der\nFörderung der Proslitulion ... .                                                         180a\nSchwangerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        219 b\nMenschenhandel ............. .                                                           181\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          220\nZuhälterei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         181 a\nVölkermord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     220 a\nFührungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         181 b\nAussetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   221\nVerführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     182\nFahrlässige Tötung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         222\nExhibilionistische Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                      183\nErregung öffentlichen Ärgernisses . . . . . . . . . . . . . . . .                        183 a\nVcrbreilung porno9raphischcr Schriften . . . . . . . . . . .                             184\nSiebzehnter Abschnitt\nAusübung der verbotenen Prostitution . . . . . . . . . . . .                             184 a                             Körperverletzung\nJugendgcfährd(,nde Prostitulion . . . . . . . . . . . . . . . . .                        184 b Körperverletzung                                                                       223\nBegriflsbestimrnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              184 c Gefährliche Körperverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   223 a\nMißhandlung von Schutzbefohlenen . . . . . . . . . . . . . .                           223 b\nSchwere Körperverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 224\nVierzehnter Abschnitt\nBeabsichtigte schwere Körperverletzung . . . . . . . . . .                             225\nBeleidigung\nKörperverletzung mit Todesfolge . . . . . . . . . . . . . . . .                        226\nBeleidigung .. .                                                                         185   Einwilligung des Verletzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                226 a\nUble Nachrede ..... .                                                                    186   Beteiligung an einer Schlägerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  227\nVerleumdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            187   Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         228\nUble Nachrede und Verleumdung gegen Personen                                                   Vergiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       229\ndes polilischen Lehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 187 a\nFahrlässige Körperverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     230\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     188\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    231\nVerunglimpfung des Andenkens Verstorbener . . . . .                                      189\nStrafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  232\nWahrheltsbeweis durch Strafurteil . . . . . . . . . . . . . . . .                        190\nWechselseitig begangene Straftaten . . . . . . . . . . . . . .                         233\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         191\nBeleidi9tmg trol·;: Wahrheitsbeweises . . . . . . . . . . . . .                          192\nAchtzehnter Abschnitt\nWahrnehmung berechtigter In l.eressen . . . . . . . . . . . .                            193\nStrafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        194            Straftaten gegen die persönliche Freiheit\n(weggefallen) ............................ 195 bis                                      198   Menschenraub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       234\nWechselseitig begangene Beleidigungen . . . . . . . . . .                                1.99  Verschleppung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      234 a\nBekanntgabe der Verurteilung ...................                                         200   Kindesentziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         235\nEntführung mit Willen der Entführten . . . . . . . . . . . .                           236\nEntführung gegen den Willen der Entführten . . . . .                                   237\nFünfzehnler Abschnitt\nVoraussetzungen der Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . .                         238\nVerletzung des persönlichen Lebens- und                                             Freiheitsberaubung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           239\nGeheimbereichs\nErpresserischer Menschenraub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   239 a\nVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes                                                201   Geiselnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    239 b\nVerletzung des Briefgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . .                         202   Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       239 c\nVerletzung von Privatgeheimnissen . . . . . . . . . . . . . .                            203   Nötigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240\nVerwertung fremder Geheimnisse ................                                          204   Bedrohung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    241\nStrafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    205   Politische Verdächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             241 a\n(wemrefallen) . . . . . . . . . . . . . . . ............ 206 bis                        210\nNeunzehnter Abschnitt\nSechzehnler Abschnitt                                                                Diebstahl und Unterschlagung\nSlraltalen geqcn clas Leben                                                Diebstahl                                                                              242\nMord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211   Besonders schwerer Fall des Diebstahls . . . . . . . . . .                             243\nTotschläg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  212   Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl . . . . . . . . . . .                            244\nMinder schwerer I•'all des Totschlags . . . . . . . . . . . . . .                        213   Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       245\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... 214,                 215   Unterschlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       246\nTötung auf Vcrlimgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   216   Haus- und Familiendiebstahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  247\nKindestötung ...................................                                         217   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    248\nAbbruch der Schw,rn~Jerschall. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     218   Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen                                     24B a","Nr. l            Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                                                              7\n§                                                                                            §\nlJnbdu~1l<•1 Cclnaudi            C)IIH'S    Fii hrz<•ugs . . . . . . . . . . . . 248 b                         Fünfundzwanzigster Abschnitt\nEntziehung elck tri scher Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 c                                             Strafbarer Eigennutz\nUnerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels                                            284\nZw,inzigster Abschnitt                                               Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel . . . . . . . . . . .                           284 a\n(weggefallen) ............................... 285,                                     285 a\nRaub und Erpressung\nEinziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   285 b\nRc1.ub ...........................................                                       249   Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie und einer\nSchwerer Raub ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               250   Ausspielung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    286\nRaub mit Todesfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              251   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      287\nRäuberischer Diebstahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   252   Vereiteln der Zwangsvollstreckung . . . . . . . . . . . . . . .                        288\nErpressung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     253   Pf andkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      254   Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen . . . . . . . . . . .                              290\nRäuberische Erpressung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 255   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    291\nPühnmgsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          256   Jagdwilderei                                                                           292\nFischwilderei ................... , . . . . . . . . . . . . . . .                      293\nEinundzwanzigster Abschnitt                                                 Strafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    294\nEinziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   295\nBegünstigung und Hehlerei\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    296\nBegünsligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         257\nUnbefugte Küstenfischerei durch Ausländer . . . . . . .                                296 a\nStrafvereitelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         258   Schiffsgefährdung durch Bannware . . . . . . . . . . . . . . .                         297\nStrafvereitelung im Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  258 a (weggefallen) ............................ 298 bis                                     302\nI-Iehlerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259\nKreditwucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     302 a\nGewerbsmäßige Hehlerei .......... : . . . . . . . . . . . . .                            260   Schwerer Kreditwucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              302 b\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        261   Nachwucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     302 c\nFührungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         262   Gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Kreditwucher . .                                       302 d\nSachwucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   302 e\nZweiundzwanzigster Abschnitt                                                 Mietwucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   302 f\nBetrug und Untreue\nBetrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263                  Sechsundzwanzigster Abschnitt\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      264                              Sachbeschädigung\nVersicherungsbetrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                265   Sachbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303\nErschleichen von Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    265 a Gemeinschädliche Sachbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . 304\nlJnlreue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266   Zerstörung von Bauwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305\nDreiun<lzwanzigsler Abschnitt                                                              Siebenundzwanzigster Abschnitt\nUrkundenfälschung                                                                   Gemeingefährliche Straftaten\nUrkundenfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            267   Schwere Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            306\nFälschung technischer Aufzeichungen . . . . . . . . . . . . .                            268   Besonders schwere Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . .                      307\n(weggefallen) ............................... 269,                                       270   Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    308\nMittelbare Falschbeurkundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       271   Fahrlässige Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              309\nSchwere mittelbare Falschbeurkundung . . . . . . . . . . .                               272   Tätige Reue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    310\nGebrauch falscher Beurkundungen . . . . . . . . . . . . . . . .                          273   Herbeiführen einer Brandgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     310 a\nUrkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenz-                                                Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie . .                                     310 b\nbezeidrnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      274\nHerbeiführen einer Sprengstoffexplosion . . . . . . . . .                              311\nVorbereitung der Fälschung von amtlichen\nMißbrauch ionisierender Strahlen . . . . . . . . . . . . . . . . .                     311 a\nA.usweisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     275\nVorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsver-\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      276\nbrechens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 b\nFälschung von Gesundheitszeugnissen . . . . . . . . . . . .                              277\nTätige Reue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    311 c\nAusstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse . . . . . .                                  278\nHerbeiführen einer lebensgefährdenden\nGebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse . . . . . . .                                  279   Uberschwemmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           312\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      280   Herbeiführen einer sachengefährdenden Uber-\nMißbrauch von Ausweispapieren . . . . . . . . . . . . . . . . .                          281   schwemmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       313\nEinziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     282   Fahrlässiges Herbeiführen einer Uberschwemmung                                         314\nGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und\nLuftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    315\nVierundzwanzigster Abschnitt\nGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs . .                                    315 a\n(weggefallen}                                                Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr . . . . . . .                              315 b\n(weggefallen)                                                                            283   Gefährdung des Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . .                       315 c","8                                                       ßrn1desgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§\nSchi<'ll(:nhc1h1ien im Slrnßcnvcrkchr........                          ...         315d  Bestechung ....................................                                       334\nTnrnk<'nheit. im Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               316   Unterlassen der Diensthandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    335\nRüulwriscber J\\ngrifl auf Kraltf<1h1er ..............                              316a  Schiedsrichtervergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             335 a\nSt.örnng iillentlicher Betriebe                    ...............                 316b  Rechtsbeugung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     336\nAngriff mll d(~n Lurtvcrkehr . .                   . ..............                316c  (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337 bis           339\nSlörung von r··c,rnnH~ldeanlil~Jc~n                ....... .........               317   Körperverletzung im Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               340\n(weggefallen)        ......................... 318 bis                             320   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341,        342\nBeschädigung wichliger Anlagen                                                     321   Aussageerpressung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         343·\n(weggefallen) ............... . . ............ 322,                                323   Verfolgung Unschuldiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               344\nGemeingeführliche Vergiltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 324   Vollstreckung gegen Unschuldige ............ , . . . .                                345\nFührungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       325   (weggefallen) ............................... 346,                                    347\nEinziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 a Falschbeurkundung im Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  348\nFahrlässige Gemeingefährdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 326   (weggefallen) ............................ 349 bis                                    351\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . ............ 327 bis                     329   Gebührenüberhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              352\nBaugefährdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        330   Abgabenüberhebung; Leistungskürzung                                                   353\nVollrausch ......................................                                  330a  Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst . . . . . . . . . .                             353 a\nGefährdung einer Enlziehun~Jskur . . . . . . . . . . . . . . .                     330 b Verletzung des Dienstgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . .                       353 b\nUnterlassene Hilfeleistung ...                                                     330c  Unbefugte Weitergabe geheimer Gegenstände oder\nNachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353 c\nVerbotene Milteilungen über Gerichtsverhandlungen                                     353 d\nAchtundzwanzigster Abschnitt                                            Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses . .                                    354\nStraftaten im Amte                                                Verletzung des Steuergeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . .                       355\nVorteilsannahnw                                                                    331   Parteiverrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    356\nBestechlichkeit ....... .                                                          332   Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat . . 357\nVorteilsgewährung .............................. . 333                                   Nebt~nfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358","Nr. 1 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                   9\nAllgemeiner Teil                                    2. Hochverrat (§§ 81 bis 83};\n3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates\nErster Abschnitt\na) in den Fällen der §§ 89, 90 a Abs. 1 und des\nDas Strafgesetz                                          § 90 b, wenn der Täter Deutscher ist und\nseine Lebensgrundlage im räumlichen Gel-\nErster Titel                                          tungsbereich dieses Gesetzes hat, und\nGeltungsbereich                                      b) in den Fällen der §§ 90 und 90 a Abs. 2;\n4. Landesverrat und Gefährdung           der   äußeren\n§ 1                                         Sicherheit (§§ 94 bis 100 a);\nKeine Strafe ohne Gesetz\n5. Straftaten gegen die Landesverteidigung\nEine Tat kann nur bestraft werden, wenn die\nStrafbarkeit gesetzlich bestimmt war,. bevor die Tat                          a) in den Fällen der §§ 109 und 109 e bis 109 g\nund\nbegangen wurde.\n§ 2                                        b) in den Fällen der §§ 109 a, 109 d und 109 h,\nwenn der Täter Deutscher ist und seine Le-\nZeitliche Geltung                                        bensgrundlage im räumlichen Geltungsbe-\n(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen                                 reich dieses Gesetzes hat;\nsich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.\n6. Verschleppung und politische Verdächtigung\n(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung                            (§§ 234 a, 241 a), wenn die Tat sich gegen einen\nder Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das                           Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohn-\nbei Beendigung der Tat gilt.                                                  sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;\n(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat                      7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\ngilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mil-                          nissen eines im räumlichen Geltungsbereich die-\ndeste Gesetz anzuwenden.                                                      ses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unter-\n(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit                          nehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines\ngelten soll, ist auf Taten, die während seiner Gel-                           Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von\ntung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn                                einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Gel-\nes außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit                          tungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und\nein Gesetz etwas anderes bestimmt.                                            mit diesem einen Konzern bildet;\n(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbar-                         8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\nmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.                              in den Fällen des § 174 Abs. 1, 3 und der §§ 175\n(6) Uber Maßregeln der Besserung und Sicherung                           und 176 Abs. 1 bis 4, 6, wenn der Täter und der,\nist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,                             gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der\nnach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der                              Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im\nEntscheidung gilt.                                                            räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\n§ 3                                        haben;\nGeltung für Inlandstaten                             9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der\nTäter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine\nDas deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im In-\nLebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich\nland begangen werden.\ndieses Gesetzes hat;\n§ 4\n10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche\nGeltung für Taten auf deutschen                                Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156} in\nSchiffen und Luftfahrzeugen                                einem Verfahren, das im räumlichen Geltungs-\nDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom                              bereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder\nRecht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff                            einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die\noder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt                             zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen\nist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeits-                          Versicherungen zuständig ist;\nzeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.\n11. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den\n§ 5 *)                                       öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter\nwährend eines dienstlichen Aufenthalts oder in\nAuslandstaten gegen inländische Rechtsgüter                            Beziehung auf den Dienst begeht;\nDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom\n12. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder\nRecht des Tatorts, für folgende Taten, die im Aus-\nfür den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-\nland begangen werden:\nteter begeht;\n1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);\n13. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,\n*)  § 5 Nr. 5:\neinen für den öffentlichen Dienst besonders Ver-\nIst gern. Art. 324 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 G v. 2. 3. 1974 I 469\nim Lnnd Berlin in folgender Fns;ung anzuwenden:                           pflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr\n.5 Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 141). wenn der Täter                während der Ausübung ihres Dienstes oder in\nDeutsmer ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Gel-\ntung,lwreich dieses Gesetzes hat;•.                                   Beziehung auf ihren Dienst begeht.","10                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 6 *)                               lassens hätte handeln müssen oder an dem der zum\nTatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder\nAuslandslaten gegen international geschützte\nnach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.\nRechtsgüter\nDc1s dPt!l.sclw Sl rttfrpcht q i I t weiter, unabhängig                    (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort began-\nvorn Recht dc!s Tcil.orls, iür lolqc-nde Taten, die im                      gen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem\nAusland beqc111<J(•n wC>rden:                                              Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder\nim Falle des Unterlassens hätte handeln müssen\n1. Völkermord (§ 220 c1);                                                  oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat be-\n2. Kcrncncr~Ji<·-, Spr<!nustull- und Strahlungsver-                         gangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer\nbrechen in cle:n Vi.illPn der §§ 310 b, 311 Abs. 1                     Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die\nbis 3, dc:s § :; 1 .l ,1 \\1>s. 2 und des§ 311 b;                       Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die\n3. Angriff cn1f cle:n Luftverkelir (§ 316 c);                               Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe\n4. Förderung dc!r Prostitution in den Fällen des                            bedroht ist.\n§ 180 a Abs. '.3 bis und \\!Tcnschenhandel (§ 181);\n§ 10\n5. unbefll\\Jler Verlric·h von Bt•t~iubungsmitteln;\n6. VerbrPitunc.r pornuqrnpl1ischer Schriften in den                                   Sondervorschriften für Jugendliche\nFällen des § 18.'.! Abs. 3;                                                              und Heranwachsende\n7. Geld- und                                ,c,·nnnrr sowie deren Vor-         Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsen-\nbereitung(§§ 146, 149, 151, 152);                                      den gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendge-\n8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepu-                           richtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.\nblik Deutschland verbindlichen zwischenstaat-\nlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind,\nwenn sie im Ausland begangen werden.\nZweiter Titel\nSprachgebrauch\n§ 7\nGeltung für Auslandstaten in anderen Fällen                                                    § 11\n(1) Das deutsche Strnfrecht gilt für Taten, die                                        Personen- und Sachbegriffe\nim Ausland gegen einen Deutschen begangen wer-\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist\nden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist\noder der Tatort keiner                                  unterliegt.         1. Angehöriger:\n(2) Für andere Tatc:n, die im. Ausland begangen                             wer zu den folgenden Personen gehört:\nwerden, gilt das clentsclw Strafrecht, wenn die Tat                             a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,\nam Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort                                   der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehe-\nkeiner                          lrntc·rli PrJt und wenn der Täter                  gatten der Geschwister, Geschwister der Ehe-\n1. zur Zeit der Tat Dc:utscher war oder es nach der                                gatten, und zwar auch dann, wenn die Bezie-\nTat geworden ist oder                                                         hung durch eine nichteheliche Geburt ver-\nmittelt wird oder wenn die Ehe, welche die\n2. zur Zeil der Tat J\\uslcindcr war, im Inland betrof-\nBeziehung begründet hat, nicht mehr besteht,\nfen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine\nAusliefernng nach der A,, rt der Tat zuließe, nicht                        b) Personen, die miteinander durch Annahme an\nausgelief0rl wird, weil ein Auslieferungsersuchen                             Kindes Statt verbunden sind,\nnicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Aus-                           c) Pflegeeltern und Pflegekinder;\nlieferung nicht ausführbar ist.\n2. Amtsträger:\nwer nach deutschem Recht\n§ 8                                    a) Beamter oder Richter ist,\nZeit der Tat                                 b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen\nAmtsverhältnis steht oder\nEine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der\nTäter oder dn Teilnehmer gehandelt hat oder im                                  c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder\nFalle des Unterlassens hält€.~ handeln müssen. Wann                                bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auf-\nder Erfolg eint.ritt, ist nicht rnciß~rebE~nd.                                     trag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\nwahrzunehmen;\n§ 9\n3. Richter:\nwer nach deutschem Recht Berufsrichter oder\nOrt der Tat                                   ehrenamtlicher Richter ist;\n(1) Eine Tal isl an jcdf!m Ort begangen, an dem\nder Täter 9clwnd(~lt hat oder im Falle des Unter-                           4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-\nteter:\nwer, ohne Amtsträger zu sein,\n•j § 6 Nr. 6:\nIst in der Zeil vorn 1, 1. 1975 bis znrn Ablauf des 27. 1. 1975 gern.       a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen\n!~)~;cl~~ f'. Abs, 6 G v. 2. 3. 1974 I 469 in folgender Fassung anzu-           Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal-\n1\n.,6. Vi,1bn,ilt11t\\J JHJlttO<Jtaphischcr Schrillen (§ 184) ;\".                  tung wahrnimmt, oder","N,.1     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                           H\nb) lwi   einem VerbdIHl oder sonstigen Zusam-         rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht\nrnensch I uß, Betrieb oclc•r Unternehmen, die für  eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirk-\neine Behiirde oder für eine sonstige Stelle        lichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein\nAu f9c1b(~n der iiffentl icfwn Verwaltung aus-     Tun entspricht.\nführen,\n(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1\nbeschäftigt oder für sie Uitiu und auf die gewis-     werden.\nsenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf\nCrund eines CPset.zes förrn l ich verpflichtet ist;                             § 14\n5. rechtswidrige Tat:                                                    Handeln für einen anderen\nnur eine solche, die den Tc1tlwstand eines Straf-•        (1) Handelt jemand\ngesetzcs vNwirklicht;                                 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi-\n6. Unternehmen einer Tat:                                      schen Person oder als Mitglied eines solchen\nderen Versuch und deren Vollendunr1;                       Organs,\n7. Behörde:                                               2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer\nPersonenhandelsgesellschaft oder\nauch ein Gericht;\n3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,\n8. Maßnahme:\nso ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche\njede Maßregel der Besserung und Sicherung, der\nEigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (beson-\nVerfall, die Einziehung und die Unbrauchbarma-\ndere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit be-\nchung;\ngründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn\n9. Entgelt:                                               diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem\njede in einem       Vermögcmsvorteil      bestehende  Vertretenen vorliegen.\nGegenleistung.                                           (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes\n(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine      oder einem sonst dazu Befugten\nTat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbe-         1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu\nstand verwirkUcht, der hinsichtlich der Handlung              leiten, oder\nVorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch ver-      2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwor-\nursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit              tung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des\nausreichen läßt.                                              Betriebes treffen,\n(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Ab-      und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist\nbildungen und andere Darstellungen in denjenigen          ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merk-\nVorschriften gleich, die auf diesen Absatz verwei-        male die Strafbarkeit begründen, auch auf den Be-\nsen.                                                      auftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar\n§ 12\nnicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes\nvorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht\nVerbrechen und Vergehen                    das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund\n(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im        eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die\nMindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr             Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,\noder darüber bedroht sind.                                so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\n(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im             (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzu-\nMindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe           wenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Ver-\noder die mit Geldstrafe bedroht sind.                     tretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis be-\ngründen sollte, unwirksam ist.\n(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den\nVorschriften des Allgemeinen Teils oder für beson-\n§ 15\nders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen\nsind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.                   Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln\nStrafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht\ndas Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit\nZweiter Abschnitt                      Strafe bedroht.\n§ 16\nDie Tat\nIrrtum über Tatumstände\nErster Titel                           (1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand\nnicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand ge-\nGrundlagen der Strafbarkeit\nhört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit\nwegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.\n§ 13\n(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände\nBegehen durch Unterlassen                  annimmt, welche den Tatbestand eines milderen\n(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden,         Gesetzes verwirklichen würden; kann wegen vor-\nder zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist        si:itzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz\nnach diesem Gesetz nur dcrnn strafbar, wenn er            bestraft werden.","12                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 17                           begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Voll-\nendung führen konnte, so kann das Gericht von\nVerbotsirrtum\nStrafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermes-\nFehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Ein-          sen mildern(§ 49 Abs. 2).\nsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld,\nwenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.\n§ 24\nKonnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann\ndie Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.                                     Rücktritt\n(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer frei-\n§ 18                           willig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder\nSchwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen          deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne\nZutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird\nKnüpft das Gesetz an eine besondere Folge der          er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft\nTat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder   bemüht, die Vollendung zu verhindern.\nden Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser\nFolge wenigstens Fahrli.issigkeit zur Last fällt.            (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird\nwegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die\n§ 19                           Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner\nStraflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Be-\nSchuldunfähigkeit des Kindes                 mühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn\nSchuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch       sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhän-\nnicht vierzehn Jahre alt ist.                             gig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.\n§ 20\nSchuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen                               Dritter Titel\nOhne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat                       Täterschaft und Teilnahme\nwegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen\neiner tief greifenden Bewußtseinsstörung oder wegen                                 § 25\nSchwachsinns oder einer schweren anderen see-\nlischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat                            Täterschaft\neinzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.             (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst\noder durch einen anderen begeht.\n§ 21                              (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaft-\nVerminderte Schuldfähigkeit                 lich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).\nIst die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat\neinzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,                                    § 26\naus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei                                    Anstiftung\nBegehung der Tat erheblich vermindert, so kann die\nStrafe nach§ 49 Abs. 1 gemildert werden.                     Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft,\nwer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich\nbegangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.\nZweiter Titel\n§ 27\nVersuch\nBeihilfe\n§ 22                              (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich\nBegriffsbestimmung                     einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener\nrechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.\nEine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstel-\nlung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbe-               (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach\nstandes unmittelbar ansetzt.                              der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49\nAbs. 1 zu mildern.\n§ 23                                                     § 28\nStrafbarkeit des Versuchs                            Besondere persönliche Merkmale\n(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets straf-        (1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14\nbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn           Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begrün-\ndas Gesetz es ausdrücklich bestimmt.                      den, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so\n(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als        ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.\ndie vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).                            (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persön-\n(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand ver-           liche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder\nkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegen-            ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten\nstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat        (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.","Nr. 1 · -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                         tJ\n§ 29                                                       § 34\nSelbständige Strafbarkeit des Beteiligten                         Rechtfertigender Notstand\nJeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die               Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders ab-\nSchuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.            wendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,\nEigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat be-\ngeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen\n§ 30                             abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei\nAbwägung der widerstreitenden Interessen, nament-\nVersuch der Beteiligung                    lich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades\n(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht,            der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte In-\nein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften,         teresse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.\nwird nach den Vorschriften über den Versuch des            Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemesse-\nVerbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49      nes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.\nAbs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt,\n§ 35\nwer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer\nmit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu                          Entschuldigender Notstand\nbegehen oder zu ihm anzustiften.                              (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders ab-\nwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit\neine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von\n§ 31                             sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm\nRücktritt vom Versuch der Beteiligung              nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne\nSchuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den\n(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig\nUmständen, namentlich weil er die Gefahr selbst\n1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem             verursacht hat oder weil er in einem besonderen\nVerbrechen zu bestimmen, und eine etwa be-             Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte,\nstehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht,        die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe\nabwendet,                                              nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter\nnicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsver-\n2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit              hältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.\nerklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,\n(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig\n3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das           Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldi-\nErbieten eines anderen zu einem Verbrechen an-         gen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er\ngenommen hatte, die Tat verhindert.                    den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach\n§ 49 Abs. 1 zu mildern.\n(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurück-\ntretenden oder wird sie unabhängig von seinem\nfrüheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner\nStraflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Be-\nmühen, die Tat zu verhindern.                                                     Fünfter Titel\nStraflosigkeit parlamentarischer\nÄußerungen und Berichte\nVierter Titel\n§ 36\nNotwehr und Notstand\nParlamentarische Äußerungen\nMitglieder des Bundestages, der Bundesversamm-\n§ 32\nlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes\nNotwehr                            dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder\n(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr ge-          wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft\nboten ist, handelt nicht rechtswidrig.                     oder in einem ihrer Ausschüsse. getan haben, außer-\nhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen\n(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich      werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidi-\nist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff         gungen.\nvon sich oder einem anderen abzuwenden.\n§ 37\n§ 33\nParlamentarische Berichte\nUberschreitung der Notwehr                      Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen\nUberschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr         Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften\naus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er          oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verant-\nnicht bestraft.                                            wortlichkeit frei.","Jahrgang 1975, Teil I\nDritter Abschnitt                      ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet\nihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zah-\nRechtsfolgen der Tat\nlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Ver-\ngünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträ-\nErster Titel                        gen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen\nStrafen                           Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.\nFreiheitsstrafe                                                    §  43\nErsatzfreiheitsstrafe\n§ 38\nAn die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe\nDauer der Freiheitsstrafe\ntritt Freiheitsstrafe. Einern Tagessatz entspricht ein\n(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz    Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatz-\nnicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.                freiheitsstrafe ist ein Tag.\n(2) Das Höchst.maß der zeitigen Freiheitsstrafe ist\nfünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.                                     Nebenstrafe\n§ 39                                                      §  44\nBemessung der Freiheitsstrafe                                       Fahrverbot\nFreiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen         (1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei\nWochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer          oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraft-\nDauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.            fahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten\neines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer\nGeldstrafe                            Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so\nkann ihm das Gericht für die Dauer von einem\n§ 40                            Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßen-\nverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten\nVerhängung in Tagessätzen                   Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzu-\n(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.       ordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach\nSie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz          § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316\nnichts anderes bestimmt, höchstens dreihundert-           die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unter--\nsechzig volle Tagessätze.                                 bleibt.\n(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Ge-           (2) Darf der Täter nach den für den internatio-\nricht unter Berücksichtigung der persönlichen und         nalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht      im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von\nes in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das           einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt\nder Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder          worden ist, so ist das Fahrverbot nur zulässig, wenn\nhaben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens           die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt.\nzwei und höchstens zehntausend Deutsche Mark                 (3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des\nfestgesetzt.                                              Urteils wirksam. Für seine Dauer wird ein von einer\n(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und        deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich\nandere Grundlagen für die Bemessung eines Tages-          verwahrt. In ausländischen Fahrausweisen wird das\nsatzes können geschätzt werden.                           Fahrverbot vermerkt.\n(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe              (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren\nder Tagessätze angegeben.                                 oder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahr-\nausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst\nvon dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.\n§ 41\nIn die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet,\nGeldstrafe neben Freiheitsstrafe               in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in\nHat der Täter sich durch die Tat bereichert oder       einer Anstalt verwahrt worden ist.\nzu bereichern versucht, so kann neben einer Frei-\nheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise an-\nNebenfolgen\ngedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies\nauch unter Berücksichtigung der persönlichen und\n§ 45\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht\nist.                                                            Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit\nund des Stimmrechts\n§ 42\n(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheits-\nZahlungserleichterungen                    strafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird,\nIst dem Verurleilten nach seinen persönlichen          verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit,\noder wirtschaftlichen Verhi:illnissen nicht. zuzu-        öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus\nmuten, die Geldstrafe sofort. zu zc1hJc,n, so bewilligt   öffentlichen Wahlen zu erlangen.","Nr. 1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                            15\n(2) Das Gericht k,nm dem Verurteilten für die       Strafe für das künftige Leben des Täters in der Ge-\nDauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1      sellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.\nbezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das           (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um-\nGesetz es besonders vorsieht.                          stände, die für und gegen den Täter sprechen,\n(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche      gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Be-\nAmter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zu-       tracht:      ·\ngleich die entsprechenden Rechtsstellungen und            die Beweggründe und die Ziele des Täters,\nRechte, die er innehat.                                   die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der\n(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus          bei der Tat aufgewendete Wille,\nöffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Ver-        das Maß der Pflichtwidrigkeit,\nurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellun-       die Art der Ausführung und die verschuldeten\ngen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz         Auswirkungen der Tat,\nnichts anderes bestimmt.\ndas Vorleben des Täters, seine persönlichen und\n(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die          wirtschaftlichen Verhältnisse sowie\nDauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in           sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Be-\nöffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu            mühen, den Schaden wiedergutzumachen.\nstimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es beson-\nders vorsieht.                                            (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetz-\nlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksich-\n§ 45 a\ntigt werden.\nEintritt und Berechnung des Verlustes\n§ 47\n(1) Der Verlust d(~r Fähigkeiten, Rechtsstellungen\nund Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils             Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen\nwirksam.                                                  (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ver-\n(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder\nhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände,\neines Rechtes wird von dem Tage an gerechnet, an       die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters\ndem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlas-  liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Ein-\nsen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheits- wirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der\nentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung       Rechtsordnung unerläßlich machen.\nangeordnet worden, so wird die Frist erst von dem         (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und\nTage an gerechnet, an dem auch die Maßregel er-        kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder\nledigt ist.                                            darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht\neine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer\n(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Straf-\nFreiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht\nrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im\ndas Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheits-\nGnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist die\nstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der\nBewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ab-\nGeldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem\nlauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder\nMindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei\ndie Maßregel erledigt ist.\nentsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Frei-\nheitsstrafe.\n§ 45 b\nWiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten\n§ 48\nRückfall\n(1) Das Gericht kann nach§ 45 Abs. 1, 2 verlorene\nFähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte         (1) Begeht jemand, nachdem er\nwiederverleihen, wenn                                  1. schon mindestens zweimal im räumlichen Gel-\n1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern      tungsbereich dieses Gesetzes wegen einer vor-\nsollte, wirksam war und                                sätzlichen Straftat zu Strafe verurteilt worden ist\n2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine      und\nvorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.        2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die\n(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerech-       Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe\nnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche An-        verbüßt hat,\nordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.          eine vorsätzliche Straftat und ist ihm im Hinblick\nauf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen,\ndaß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat\nZweiter Titel                    zur Warnung dienen lassen, so ist die Mindeststrafe\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die Tat\nStrafbemessung\nnicht ohnehin mit einer höheren Mindeststrafe be-\ndroht ist. Das Höchstmaß der angedrohten Freiheits-\n§ 46                         strafe bleibt unberührt.\nGrundsätze der Strafzumessung                (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der\n(1)  Die Schuld des Täters ist Grundlage für die    für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weni-\nZumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der       ger als ein Jahr beträgt.","16                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Ver-            (2) Wird elne rechtskräftig verhängte Strafe in\nurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurtei-        einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe\nlung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Frei-          ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe ange-\nbeitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so         rechnet, soweit sie vollstreckt ist.\ngilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1\nNr. 2.                                                         (3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im\nAusland bestraft worden, so wird auf die neue\n(4) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn         Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie voll-\nzwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf            streckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene\nJahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit          Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.\nnicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behörd-\nliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden               (4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf\nist.                                                        Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung\neinem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe\n§ 49\noder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt\ndas Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.\nBesondere gesetzliche Milderungsgründe\n(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufi-\n(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vor-       gen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a der Straf-\ngeschrieben oder zugelassen, so ~jilt für die Milde-        prozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt\nrung folgendes:\nAbsatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der\n1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe           vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Ver-\ntritt Freihei1ssln.1fo nicht unter drei Jahren.         wahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des\n2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf          Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.\ndrei Viertel des angedrohten Höchstmaßes er-\nkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für\ndie Höchstzab l der Tagessätz(~.\nDritter Titel\n3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe er-\nmäßigt sich                                                                  Strafbemessung\nbei mehreren Gesetzesverletzungen\nim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf\nJahren auf zwei Jahre,\nim Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei                                      § 52\nJahren auf sechs Monate,                                                        Tateinheit\nim Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf             (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Straf-\ndrei Monate,\ngesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird\nim übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.              nur auf eine Strafe erkannt.\n(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf             (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die\ndiese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem           Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste\nErmessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen           Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die\nMindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen                anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.\noder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erken-\nnen.                                                           (3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Vor-\naussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe geson-\ndert verhängen.\n§ 50\n(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnah-\nZusammentreffen von Milderungsgründen\nmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) muß oder kann erkannt wer-\nEin Umstand, der allein oder mit anderen Um-             den, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vor-\nständen die Annc:1hme eines minder schweren Falles          schreibt oder zuläßt.\nbegründet und der zugleich ein besonderer gesetz-\nlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur ein-                                     § 53\nmal berücksicbtigt werden.\nTatmehrheit\n(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die\n§ 51                           gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch meh-\nrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere Geld-\nAnrechnung                         strafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe er-\n(1) Hat der Verurteiltt~ aus Anlaß einer Tat, die        kannt.\nGegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist,                (2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zu-\nUntersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentzie-         sammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.\nhung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe      Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch geson-\nund auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann\ndert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer\njedoch anordnen, daß die A.nrechnung ganz oder\nStraftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird inso-\nzum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das\nweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.\nVerhalten des Verurteilten nach der Tat nicht ge-\nrechtfertigt ist.                                              (3) § 52 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.","Nr. 1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                          17\n§ 54                            (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil\nBildung der Gesamtstrafe                der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine\nAnrechnung von Untersuchungshaft oder einer an-\n(1) DiC' Cesumtst.rnle wird durch Erhöhung der      deren Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.\nverwirkten hüchsten Strafo, bei Strafen verschie-\ndener Art durch Erhöhunn der ihrer Art nach                                      § 56 a\nschwersten Strafo gebildet. Dabei werden die Per-\nBewährungszeit\nson des Täters und die eim<:lnen Straftaten zusam-\nmenfassend gewürdigt.                                      (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewäh-\nrungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten\n(2) Die Gesmntslrctfe darf die Summe der Einzel-     und zwei Jahre nicht unterschreiten.\nstrafen nicht erreichen. Sie dc1rf bei Freiheitsstrafen\nfünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundert-           (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechts-\nzwanzig Tagessütze nicht übersteigen.                   kraft der Entscheidung über die Strafaussetzung.\nSie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß ver-\n(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geld-   kürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß\nstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung      verlängert werden.\nder Summe der Ei nzelstrafon ein Tagessatz einem                                 § 56 b\nTag Freiheitsstrnfe.                                                            Auflagen\n§ 55                            (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen\nNachträgliche Bildung der Gesamtstrafe          erteilen, die der Genugtuung für das begangene\nUnrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten\n(1) Die §§ 53 uncl 54 sind dUch anzuwEmden, wenn     keine unzumutbaren Anforderungen gestellt wer-\nein rechtskräftig Verurleilter, bevor die gegen ihn     den.\nerkannte Stri:lfe vollstreckt, V{~rjährt oder erlassen\nist, wegen einer c1nderen StraJtat verurteilt wird,        (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,\ndie er vor der früheren Verurteilung begangen hat.      1. nach Kräften den durch die Tat verursachten\nAls frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem             Schaden wiedergutzumachen,\nfrüheren Verfdhren, in dem die zugrundeliegenden        2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützi-\ntatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft wer-         gen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen\nden konnten.                                                oder\n(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen          3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entschei-     (3} Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen\ndung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit       Leistungen, die der Genugtuung für das begangene\nsie nicht durch die nene Entscheidung gegenstands-      Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel\nlos werden.\nvon Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des\nAnerbietens zu erwarten ist.\nVierter Titel\nStrafaussetzung zur Bewährung                                         § 56 C\nWeisungen\n§ 56                            (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die\nStrafaussetzung                    Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er\ndieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu\n(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von      begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des\nnicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die         Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn\ngestellt werden.\nzu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die\nVerurteilung zur Warnung dienen lassen und künf-           (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich\ntig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs          anweisen,\nkeine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind          1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Auf ent-\nnamentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein        halt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf\nVorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten           die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse\nnach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wir-         beziehen,\nkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung       2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer\nfür ihn zu erwarten sind.                                   anderen Stelle zu melden,\n(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen       3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer\ndes Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höhe-           bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder\nren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übe.rsteigt,      Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,\nzur Bewährung aussetzen, wenn besondere Um-                 nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen,\nstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Ver-        auszubilden oder zu beherbergen,\nurteilten vorliegen.                                    4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit\n(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von         oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kön-\nmindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung             nen, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder\nnicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechts-         verwahren zu lassen oder\nordnung sie gebietet.                                   5. Unterhaltspflichten nachzukommen.","18                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Die Weisung,                                     längern (§ 56 a Abs. 2) oder weitere Auflagen oder\n1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entzie-           Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten\nhungskur zu unterziehen oder                        einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 56 e).\n2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten             (3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung\nAnstalt Aufenthalt zu nehmen,                       von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen\ndarf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt         erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht\nwerden.                                                   kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung wider-\nruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung\n(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen\nvon Auflagen nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2, 3 oder ent-\nfür seine künftige Lebensführung, so sieht das Ge-\nsprechenden Anerbieten nach § 56 b Abs. 3 erbracht\nricht in der Regel von Weisungen vorläufig ab,\nhat, auf die Strafe anrechnen.\nwenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.\n§ 56 g\n§ 56 d                                                  Straferlaß\nBewährungshilfe                          (1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung\n(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für     nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Be-\ndie Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Lei-        währungszeit. § 56 f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.\ntung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt             (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen,\nist, um ihn von Straftaten abzuhalten.                    wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungs-\n(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Ge-       bereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewäh-\nricht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von      rungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Frei-\nmehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte        heitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt\nnoch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.                wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem\nJahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs\n(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten\nMonaten nach Rechtskraft der Verurteilung zuläs-\nhelfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im\nsig. § 56 f Abs. 3 gilt entsprechend.\nEinvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der\nAuflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und\nZusagen. Er berichtet über die Lebensführung des                                      § 57\nVerurteilten in Zeitabständen, die das Gericht be-                        Aussetzung des Strafrestes\nstimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen\n(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes\nAuflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen\neiner zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,\nteilt er dem Gericht mit.\nwenn\n(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht be-        1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens\nstellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Ab-               jedoch zwei Monate, verbüßt sind,\nsatz 3 Anweisungen erteilen.                              2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der\n(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird               Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine\nhaupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.                             Straftaten mehr begehen wird, und\n3. der Verurteilte einwilligt.\n§ 56 e                         Bei der Entscheidung sind namentlich die Persön-\nlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Um-\nNachträgliche Entscheidungen               stände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine\nDas Gericht kann Entscheidungen nach den              Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berück-\n§§ 56 b bis 56 d auch nachträglich treffen, ändern         sichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwar-\noder aufheben.                                             ten sind.\n(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeiti-\n§ 56 f                         gen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstrek-\nWiderruf der Strafaussetzung               kung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn\n1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt\n(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,            ist,\nwenn der Verurteilte\n2. besondere Umstände in der Tat und in der Per-\n1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und\nsönlichkeit des Verurteilten vorliegen und\ndadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Straf-\naussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,    3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 er-\nfüllt sind.\n2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich ver-\nstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des            (3) Die §§ 56 a bis 56 g gelten entsprechend; die\nBewährungshelfers beharrlich entzieht und da-        Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich\ndurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut     verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unter-\nStraftaten begehen wird, oder                        schreiten. Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr\nseiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewäh-\n3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.\nrung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht\n(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf         in der Regel fü~ die Dauer der Bewährungszeit der\nab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu ver-         Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.","Nr. 1     Teig der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                         19\n(4) 1st. lJ11tcr.suchu119shcJlt oder eine ,.mdere Frei-        (2) Für die Erteilung von                         gelten di,e\nhei1s0nl.ziclninq dnue1Tchnct, so gelten sie als ver-         §§ 56 b und 56 e entsprechend.\ni>LdH<! Strc1f<! im Sinne <kr Abs~itze 1 bis 3.\n(5) Das C<·richl kc111n frisleo von höchstens sechs                                          § 59 b\nMonaten f <•slse1·1.<•n, vor dcr<:n /\\ blauf ein Antrag                Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe\ndes Verurl.eilten, d<'n S!.rc1f r<'sL 1/,ur Bewährung aus-\nzusetzPn, 1rnztildssi9 ist.                                      (1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen\nStrafe gilt § 56 f entsprechend.\n~ 58                                (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehalte·-\nGesamtstrnfe und Strafaussetzung                  nen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach\nAblauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Ver-\n(1) Hat i<'rn,rnd mdu ere Stn:Jflaten begangen, so         warnung sein Bewenden hat.\nist für die S!rnft1ussctzung nach § 56 die Höhe der\nCesarntstrc1 f e mc1ß~Jebend.\n§ 59 C\n(2) Ist in dC'n füllen des § 5:5 Abs. 1 die Vollstrek-\nkung der in d('r Jrühercn Entscl1eidung verhängten                            Gesamtstrafe und Verwarnung\nFreiheitsstrafe qanz oder für den Strafrest zur Be-                                    mit Strafvorbehalt\nwährung ausqescLzl und wird auch die Gesamtstrafe                (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so\nzur Bewährung i.rnsuesetzt, so verkürzt sich das\nsind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die\nMindestmdß der n(~uen Bewähnmgszeit um die be-                Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend\nreits abgelc1ufc·ne ßewcihrungszeit, jedoch nicht auf         anzuwenden.\nweniger als ein .Tdhr. Wird die Ccsamtstrafe nicht\nzur Bewährung dnsgesdzL, so gilt § 56 f Abs. 3 ent-              (2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Ver-\nsprechend.                                                    warnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe\nverurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung\neiner Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55, 58) mit der Maß-\nFünfter Titel                         gabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in\nVerwc.irnung mit Strafvorbehalt                   den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleich-\nAbsehE)ll von Strafe                      steht.\n§ 59                                                                § 60\nVoraussetzungen der Verwarnung                                           Absehen von Strafe\nmit Strafvorbehalt                          Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen\n(1) Hol     jemand    Geldslrafe bis zu einhundert-        der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer\nachtzig Tagessd!zen Vf'.rwirkt, so kann das Gericht           sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich\nihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe              verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für\nbestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe               die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem\nvorbehalten, wenn                                             Jahr verwirkt hat.\n1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne\nVerurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr be-\ngehen wird,\n2. es im Hinblick auf besondere Umstände, die in                                         Sechster Titel\nder Tat und der Persönlichkeit des Täters liegen,\nMaßregeln der Besserung und Sicherung\nangezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe\nzu verschonen und\n3. die VertcidifJUng der Rechtsordnung die Ver-                                                 § 61 *)\nurteilung zu Strate nicht gebietet.                                                      Ubersicht\n§ 56 Abs. 1 Satz 2 gill entsprechend.\nMaßregeln der Besserung und Sicherung sind\n(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der           1.  die Unterbringung in einem psychiatrischen\nRegel ausgeschlossen, wenn der Täter während der                  Krankenhaus,\nletzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt             2.  die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,\nverwarnt oder zu Strafe verurtf~ilt worden ist.\n3.  die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen\n(3) Neben der Verwdrnung kcmn auf Verfall, Ein-                Anstalt,\nziehung oder Unbrnuchbarmachung erkannt werden.               4.  die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,\nNeben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist\ndie Verwarnunu mit Slrafvorbehcilt nicht zulässig.            5.  die Führungsaufsicht,\n6.  die Entziehung der Fahrerlaubnis,\n§ 59 a                            7.   das Berufsverbot.\nBewährungszeit und Auflagen\n*) § 61 Nr. 3:\n(1) Dc1s Gericht bestimmt die Dauer der Bewäh-                Die Vorschriften über die Unterbringung in einer sozialtherapeuti-\nrungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten               schen Anstalt und die Uberweisung in den Vollzug dieser :Maßregel\ntreten erst am 1. 1. 1978 in Kraft (Art. 7 G v. 4. 7. 1969 I 717\nund ein Jahr nicht unterschreitPn.                               i. d. F. des § 1 G v. 30. 7. 1973 I 909).","20                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 62                                     Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ver-\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit                              urteilt worden ist und wegen einer oder mehre-\nrer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit\nEine Maßregel der Besserung und Sicherung darf                           von mindestens einem Jahr Strafe verbüßt oder\nnicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung                              sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maß-\nder vom Täter begangenen und zu erwartenden                                  regel der Besserung· und Sicherung befunden\nTaten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden                              hat, und die Gefahr besteht, daß er weiterhin\nGefahr außer Verhi.iltnis steht.                                             erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird,\noder\n2. der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat, die\nFreiheilsentziehende Maßregeln -                                   auf seinen Geschlechtstrieb zurückzuführen ist,\nzu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens\n§ 63 *)                                    einem Jahr verurteilt wird und die Gefahr be-\nUnterbringung                                    steht, daß er im Zusammenhang mit seinem Ge-\nin einem psychiatrischen Krankenhaus                             schlechtstrieb weiterhin erhebliche rechtswidrige\nTaten begehen wird.\n(1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand\nder Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten                      Die Unterbringung wird nur dann angeordnet, wenn\nSchuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Ge-                      nach dem Zustand des Täters die besonderen thera-\nricht die Unterbringung in einem psychiatrischen                        peutischen Mittel und sozialen Hilfen einer ärztlich\nKrankenhaus ,m, wenn die Gesamtwürdigung des                            geleiteten sozialtherapeutischen Anstalt zu seiner\nTäters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge                       Resozialisierung angezeigt sind.\nseines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu                          (2) Wird jemand wegen einer vor Vollendung des\nerwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit                      siebenundzwanzigsten Lebensjahres begangenen\ngefährlich ist.                                                         vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von\n(2) Das Gericht ordnet jedoch die Unterbringung                     mindestens einem Jahr verurteilt, so ordnet das Ge-\nin einer sozialtherapeutischen Anstalt an, wenn die                     richt neben der Strafe die Unterbringung in einer\nVoraussetzungen des§ 65 Abs. 3 vorliegen.                               sozialtherapeutischen Anstalt an, wenn\n1. der Täter vor dieser Tat, aber nach Vollendung\ndes sechzehnten Lebensjahres, zwei vorsätzliche,\n§ 64\nerhebliche Straftaten begangen hat, derentwegen\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt                            Fürsorgeei·ziehung angeordnet oder Freiheits-\n(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke                           strafe verhängt worden ist,\noder andere berauschende Mittel im Ubermaß zu                           2. vor der letzten Tat mindestens für die Zeit von\nsich zu nehmen, und wird er wegen einer rechts-                              einem Jahr Fürsorgeerziehung in einem Heim\nwidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder                             durchgeführt oder Freiheitsstrafe vollzogen wor-\ndie auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur                          den ist und\ndeshalb nicht verurleilt, weil seine Schuldunfähig-\n3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner\nkeit erwiesen oder nicht cJuszuschließen ist, so ord-\nTaten die Gefahr erkennen läßt, daß er sich zum\nnet das Gericht die Unterbringung in einer Ent-\nHangtäter entwickeln wird.\nziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß\ner infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige                           (3) Liegen bei einem Täter die Voraussetzungen\nTaten begehen wird.                                                     des § 63 Abs. 1 vor, so ordnet das Gericht statt der\nUnterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Ent-                       haus die Unterbringung in einer sozialtherapeuti-\nziehungskur von vornherein crnssichlslos erscheint.                     schen Anstalt an, wenn nach dem Zustand des\nTäters die besonderen therapeutischen Mittel und\n§ 65 *)                               sozialen Hilfen dieser Anstalt zu seiner Resozialisie-\nrung besser geeignet sind als die Behandlung in\nUnterbringung\neinem psychiatrischen Krankenhaus.\nin einer sozialtherapeutischen Anstalt\n(1) Das Gericht ordnet die Unterbringung in einer                       (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des\nsozialtherapeutischen Anstalt neben der Strafe an,                      Absatzes 2 gilt § 48 Abs. 3, 4 sinngemäß. In den\nwenn                                                                    Fällen des Absatzes 2 bleibt die Durchführung der\nFürsorgeerziehung außer Betracht, wenn zwischen\n1. der Täter eine schwere Persönlichkeitsstörung\nihrer Aufhebung und der folgenden Tat mehr als\naufweist und wegen einer vorsätzlichen Straftat\nzwei Jahre verstrichen sind; in die Frist wird die\nzu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens\nZeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf\nzwei Jahren verurteilt wird, nachdem er wegen\nbehördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt\nvorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen\nworden ist.\nTat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer\n(5) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden\n*) § 63 Abs. 2, § 65:\nDie Vorschriften iilH~r die Unterbrin9ung in einer sozialtherapeuti- ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteil-\nschen Anstalt und die Uberwcisung in den Vollzug dieser Maßregel     ten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht\ntreten erst am 1. 1. 1978 in Kraft (Art. 7 G v. 4. 7. 1969 I 717\ni. d. r. des§ 1 G V. :JO. 7. 1973 I 909).                            eine vorsätzliche Tat wäre.","Nr. l -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                                21\n§ 66 *)                                                                    § 67 *)\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung                                             Reihenfolge der Vollstreckung\n(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straf-                            (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach\ntat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei                         den §§ 63 bis 65 neben einer Freiheitsstrafe ange-\nJahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der                          ordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe voll-\nStrafe die Sicherungsverwahrung an, wenn                                    zogen.\n1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er                            (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe\nvor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal                           vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck\njeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens                         der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.\neinem Jahr verurteilt worden ist,\n(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Ab-\n2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor                            satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben,\nder neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei                          wenn Umstände in der Person des Verurteilten es\nJahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Voll-                       angezeigt erscheinen lassen.\nzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der\nBesserung und Sicherung befunden hat und                                   (4) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen,\nso wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die\n3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner                                Strafe angerechnet.\nTaten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu er-\nheblichen Straftaten, namentlich zu solchen,                               (5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen,\ndurch welche die Opfer seelisch oder körperlich                         so kann das Gericht die .Vollstreckung des Straf-\nschwer geschädigt werden oder schwerer wirt-                            restes auch dann nach § 57 Abs; 1 zur Bewährung\nschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die                          aussetzen, wenn noch nicht zwei Drittel der ver-\nAllgemeinheit gefährlich ist.                                           hängten Strafe durch die Anrechnung erledigt sind.\nWird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der\n(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten began-                       Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann\ngen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von minde-                        jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Um-\nstens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen                            stände in der Person des Verurteilten es angezeigt\neiner oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Frei-                          erscheinen lassen.\nheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt,\nso kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 be-\nzeichneten Voraussetzung neben der Strafe die\nSicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurtei-                                                            § 67 a *)\nlung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2)                                            Uberweisung in den Vollzug\nanordnen.                                                                                       einer anderen Maßregel\n(3) § 48 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. Eine Tat, die                            (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen\naußerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses                            Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer\nGesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer inner-                         sozialtherapeutischen Anstalt angeordnet worden,\nhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn                         so kann das Gericht nachträglich den Täter in den\nsie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat                         Vollzug einer der beiden anderen Maßregeln über-\nwäre.                                                                       weisen, wenn die Resozialisierung des Täters da-\ndurch besser gefördert werden kann.\n•) § 66:\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nGilt nach Art. 7 Abs. 3 G v. 4. 7. 1969 I 717 l. d. F. des Art. 18\nIV. G v. 2. 3. 1974 I 469 in dieser Fassung für die Zeit vom 1. 1.       kann das Gericht nachträglich auch einen Täter,\n1975 bis zum Ablauf des 31. 12. 1977, aber ab 1. 1. 1978 in folgender\nFassung:\ngegen den Sicherungsverwahrung angeordnet wor-\n,.§ 66\nden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 ge-\nUnterbringung In der Sicherungsverwahrung                 nannten Maßregeln überweisen.\n(1) Wird jemand wegen einer nach Vollendung seines fünfund-\nzwanzigsten Lebensjahres begangenen vorsätzlichen Straftat zu               (3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den\nzeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so       Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich\nordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an,\nwenn                                                                     nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des\n1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen\nTat· begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheits-\nTäters dadurch besser gefördert werden kann. Eine\nstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,             Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner\n2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat           aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß mit\nfür die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt\noder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der       dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln\nBesserung und Sicherung befunden hat und\n3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß\nkein Erfolg erzielt werden kann.\ner infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich\nzu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich             (4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung\nschwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden\nangerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (Hangtäter). und die Uberprüfung richten sich nach den Vor-\n(2) Hat   jemand drei vorsätzliche Straftaten, davon wenigstens       schriften, die für die im Urteil angeordnete Unter-\neine nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, be-            bringung gelten.\ngan9en, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem\nJahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser\nTaten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ver-\nurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeich-        *) § 67 Abs. 1, § 67a:\nneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung\nauch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1           Die Vorschriften über die Unterbringung in einer sozialtherapeuti-\nNr. 1, 2) anordnen.                                                         schen Anstalt und die Uberweisung in den Vollzug dieser Maßregel\ntreten erst am 1. 1. 1978 in Kraft (Art. 7 G v. 4. 7. 1969 I 717\n(3) § 48 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. § 65 Abs. 5 ist anzuwenden.\"         i. d. F. des § 1 G v. 30. 7. 1973 I 909).","22                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 67 IJ *)                                   geordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen,\nAussetzung zugleich mit der Anordnung                             so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der\nFreiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der\n(lJ Ordnd dcis Gericht die Unterbringung in                               Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.\neinem psychiatrischen Krnnkenhaus, einer Entzie-\nhun~Js,rnstalt oder einer soziallherapeutisthen An-                              (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die\nsl.dlt c1n, so setzt es zugleich deren Vollstreckung                          Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht\nznr lfowi.:ihrunu aus, wenn besonderE' Umstände die                           die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur\nfawdrtun~J rechl.fr:rtigen, daß der Zweck der Maß-                            Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann\nrc~iel auch cliidurch erreicht werden kann. Die Aus- zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des\nsetzung unlcrbh)i bt, wenn der Täter noch Freiheits- , Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr\nstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maß-                         begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungs-\nrc,gcl verhüngl und nicht zur Bewährung ausgesetzt aufsicht ein.\nwird.                                                                            (3) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der\n('.l) fv1 i i. der J\\ ussdzun~J 1ri l l Führungsaufsicht ein.             Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit\nerledigt.\n(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der\n§ 67   C                                    Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Siche-\nSpäterer Beginn der Unterbringung                            rungsverwahrung entlassen, so tritt Führungsauf-\nsicht ein.\n(1) Wird eine Freiheil:sstrnfe vor einer zugleich\nangeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das\n§ 67 e *)\nGericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob\nder Zweck der Maßregel die Unterbringung noch                                                              Oberprüfung\nerfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Voll-                         (1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die wei-\nstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus;                                tere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewäh-\nmit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.                                rung auszusetzen ist. Es muß dies vor Ablauf be-\nstimmter Fristen prüfen.\n(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre\nnach Recblskraft ihrer Anordnung noch nicht be-                                  (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung\nQ(mnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des                                in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,\n§ 67 b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch                             in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer\nvollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet.                                  sozialtherapeutischen Anstalt ein Jahr,\nIn dü:! Frist wird die Zeit: nicht eingerechnet, in                              in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.\nwelcher der Täter auf behördliche Anordnung in\neiner Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ord-                              (3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann\nnet den Vollzug cm, wenn der Zweck der Maßregel                               im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch\ndie Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck                               Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf\nder Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber be-                           Prüfung unzulässig ist.\nsondere Umstdnde die Erwcntung, daß er auch durch\n(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbrin-\ndie Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das\ngung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so\nGericht die Vollstreckung der Unterbringung zur\nBewährun9 aus; mit der Aussetzung tritt Führungs-                             beginnen die Fristen mit der Entscheidung von\naufsicht Pin. Ist der Zweck der Maßregel erreicht,                            neuem.\nso erkLirl das Cericht sie für erledigt\n§ 67 f *)\nMehrfache Anordnung der gleichen Maßregel\n§ 67 d *)\nOrdnet das Gericht die Unterbringung in einer\nDauer der Unterbringung                                Entziehungsanstalt oder in einer sozialtherapeuti-\n(1) Es dürfen nicht übersteigen                                            schen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2 an, so ist eine\nfrühere Anordnung der gleichen Maßregel erledigt.\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nzwei Jahre,\ndie Unterbringung in einer sozialtherapeutischen                                                          § 67 g *)\nAnstalt nach§ 65 Abs. 1, 2 fünf Jahre und                                                       Widerruf der Aussetzung\ndie erste Unterbringung in der Sicherungsverwah-                              (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer\nrung zehn Jahre.\nUnterbringung, wenn der Verurteilte\nDie Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung                               1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine\nan. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben an-                               rechtswidrige Tat begeht;\n*l §§ 67 b, 61 <l:                                                            *) §§ 67 e, 67 f, 67 g Abs. 2:\nDie Vorschriften über die 11n1',c,riir,n«,•r1rr in ciuer sozialtherapeuti-    Die Vorschriften über die Unterbringung in einer sozialtherap.eutl-\nschcn Anstall uutl die Uberweisunn                Vollzug dieser Maßregel     schen Anstalt und die Uberweisung in den Vollzug dieser Maßregel\n'erst am l. 1. 1978 in Kraft           1 G v. 4. 7. 1969 I 117      treten erst am 1. 1. 1918 in Kraft (Art. ? G v. 4, ?, 1969 I 717\ni.     F. des§ 1 C v. 30.7.1973 I [!O!J).                                     i. d. F. des§ 1 G v. 30. 7. 1973 I 909).","Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                           23\n2. rJPfJCn W<iisurigen uröblich oder beharrlich ver-         (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem\nstößt oder                                           Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für\n:J. sich dc)r Aufsicht und Leitung des Bewährungs-        den Verurteilten und seine Betreuung berühren,\nhelfers od<'r der J\\ufsichl.sstelle beharrlich ent-  kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht.\nzieht\n(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem\nund sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maß-            Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen\nregel seine Unterbringung erfordert.                      erteilen.\n(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer           (6) Vor Stellung eines Antrages nach § 145 a\nUnterbringung nach den §§ 63, 64 und 65 Abs. 3            Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den Bewährungs-\nauch dann, wenn sich während der Dauer der Füh-           helfer; Absatz 4 findet keine Anwendung.\nrungsaufsicht ergibt, daß von dem Verurteilten in-\nfolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu er-\nwarten sind und deshalb dc~r Zweck der Maßregel\nseine Unterbringung erforderl.                                                      § 68 b\n(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner,                             Weisungen\nwenn Umstände, die ihm während der Dauer der                 (1) Das Gericht kann den Verurteilten für die\nFührungsaufsicht bekannt werden und zur Ver-              Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere\nsagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß         Zeit anweisen,\nder Zweck der Maßregel die Unterbringung des Ver-         1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen be-\nurteilten erfordert.                                          stimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Auf-\n(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach              sichtsstelle zu verlassen,\ndem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchst-       2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die\nfrist der Maßregel nicht übersteigen.                         ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straf-\n(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der              taten bieten können,\nUnterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem          3. bestimmte Personen oder Personen einer be-\nEnde der Führungsaufsicht erledigt.                           stimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder\nAnreiz zu weiteren Straftaten bieten können,\n(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung\nnicht zu beschäftigen, auszubilden .oder zu be-\nvon Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.\nherbergen,\n4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er\nFührungsaufsicht                             nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen\nkann,\n§ 68                           5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit\nVoraussetzungen de-r Führungsaufsicht                oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,\nnicht zu besitzen, bei sich zu führen oder ver-\n(1) Hat jemand                                            wahren zu lassen,\n1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige Frei-       6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraft-\nheitsstrafe verwirkt oder                                fahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht\n2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Füh-              zu halten oder zu führen, die er nach den Um-\nrungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Frei-          ständen zu Straftaten mißbrauchen kann,\nheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ver-        7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle\nwirkt,                                                   oder einer bestimmten Dienststelle zu melden,\nso kann das Gericht neben der Strafe Führungs-\n8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeits-\naufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er            platzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu mel-\nweitere Straftaten begehen wird.\nden oder\n(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht        9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem\nkraft Gesetzes (§§ 67 b, 67 c, 67 d Abs. 2, 4, § 68 f)        zuständigen Arbeitsamt oder einer anderen zur\nbleiben unberührt.                                            Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu mel-\nden.\n§ 68 a\nDas Gericht hat in seiner Weisung das verbotene\nAufsichtsstelle, Bewährungshelfer             oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.\n(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichts-          (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die\nstelle; das Gericht bestellt. ihm für die Dauer der       Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere\nFührungsaufsicht einen Bewi:ihrungshelfer.                Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche,\n(2) Bewährungsbelfer und Aufsichtsstelle stehen       die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ord-\nirri Einvernehmen miteinander dem Verurteilten            nung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Er-\nhelfend und betreuend zur Seite.                          füllung von Unterhaltspflichten beziehen. § 56 c\nAbs. 3 ist anzuwenden.\n(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einverneh-\nmen mit dem Gericht. und mit Unterstützung des               (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensfüh-\nBewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten          rung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforde-\nund die Erfüllung der Weisungen.                          rungen gestellt werden.","24                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ b8 c                                und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68 a\nDauer der führungsaufsichl                             und 68 b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ab-\nlauf der Bewährungszeit.\n(1) Die Führunqsaufsicht d,rncrt mindestens zwei\nund höchstens fünf ,lilhrc. Dds Gericht kann die\n(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die\n1Iöchstd,rn<~r d bk ürzcn.                                                Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat ange-\nordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß\n(2) Die Füh ru n~Js,nlfsic:h I lwrJ i 11 nl mit der Rechts-           die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewäh-\nkraft der Anordnunq. In ihre Dauer wird die Zeit                          rungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die\nnicht einqerc,cbnct, in welcher der Verurteilte                          Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.\nflüchtig isl, sieb verborgen hält oder auf behörd-\nliche Anordnunu in C'i110r J\\nsl,ilt. v0.rwahrt wird.                        (3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die\nStrafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufs-\nverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine\n§ 68 d                                wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht.\nNachlriigliche Entscheidungen\nDas Gericht. kirnn Entscheidungen nach § 68 a                            -    Entziehung der Fahrerlaubnis-\nAbs. 1, 5, den § § 68 b und 68 c Abs. 1 Satz 2 auch\n§ 69\nnachtri:iglich treffen, iindcrn od0r aufheben.\nEntziehung der Fahrerlaubnis\n§ 68 e *)                                 (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat,\ndie er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen\nBeendigung der Führungsaufsicht                           eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der\n(1) Das Gerich1 hebt die Führungsaufsicht auf,                        Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,\nwenn zu erwarten ist, ddVi der Verurteilte auch                           verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil\nohne sie kei1w Strnftdl.en nwhr begehen wird.                            seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszu-\nDie Aufhebur,q ist frühestens nach Ablauf der ge-                         schließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahr-\nsetzlichen MinclPsfdauPr zuUissig.                                       erlaubnis, v,·enn sich aus der Tat ergibt, daß er zum\nFühren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer\n(2) Di:ls Gericht kc.1nn Fristen von höchstens sechs\nweiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.\nMonaten f estsef.zt'n, vor dNcn Ablauf ein Antrag\nauf Aufhdnrnu der Fül1rn11gsdufsicht unzulässig ist.                         (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des\nAbsatzes 1 ein Vergehen\n(3) Die Fülnun~Jscrnfsicht endet, wenn die Unter-\nbringung in einer sozialtlwrapeutischen Anstalt                           1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c),\noder in der Sichcrungsvcrwahnmg angeordnet ist                            2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),\nund deren Vollzug beginnt                                                 3. der Verkehrsunfallflucht (§ 142), obwohl der\nTäter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall\nein Mensch getötet oder nicht unerheblich ver-\n§ 68 f\nletzt worden oder an fremden Sachen bedeuten-\nFührungsauisicht bei Nichtaussetzung                             der Schaden entstanden ist, oder\ndes Strafrestes                             4. des Vollrausches (§ 330 a), der sich auf eine der\n(1) Ist eine Freiheitsstrafe von minclE!stens zwei                        Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,\nJahren wegen einer vorsüt.1;lichcn Straftat vollstän-                     so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum\ndig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung                       Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.\ndes Verurteifüm aus dem Strafvollzug Führungsauf-\n(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft\nsicht ein. Dies ~J ilt nicht, wc-nn im Anschluß an die\ndes Urteils. Ein von einer deutschen Behörde erteil-\nStrafverbiißunq eine fr<!ihci \\sPntzichende Maßregel\nter Führerschein wird im Urteil eingezogen.\nder Besserunq und SicJH,rnnD                           wird.\n(2) Ist zu erwarten, daß clcr Verurteilte auch ohne                                             § 69 a\ndie Führun~Jsaufsicht keifü! Strnftaten mehr begehen\nwird, so ordnet das Cericht an, daß die Maßregel                                 Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nentfällt.                                                                    (1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so be-\nstimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs\n§ 68 g                                Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaub-\nFührungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung                          nis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für\nimmer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist,\n(1) Ist die Strai<iussetztm~J oder Aussetzung des\ndaß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von\nStrafrestes anqcordnet oder das Berufsverbot zur\ndem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat\nBewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte\nder Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die\nwegen derselben oder Piner anderen Tat zugleich\nSperre angeordnet.\nunter Führunqsaufsidlt, so (Jeltcn für die Aufsicht\n(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte\nArten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn be-\n*) § fiß c Abs. 3:\nDie Vorsehrillen übr,r die Unt.e1l,1 inqung in einer sozialtherapeutl- sondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß\nschen Anstalt und die UberweisunrJ in den Vollzug dieser Maßregel      der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet\n1relen nst am L 1. 1978 in Kraft (Art. 7 G v. 4. 7. 1969 I 717\ni. d. f'. des § 1 (; v. 30. 7. 1973 I 909).                            wird.","Nr. 1  'fdg der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                            25\n(J) Dc1s Mindl'~,l111<1ß der Sperre bdri:igt ein Jahr,  rer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes\nwc,n,1 geqen <fon TülPr in den letzten drei Jahren         oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige\nvor der Tut hPrPi ls C)i nnrn 1 ()ine S1wrre angeordnet    Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Be-\nworden isl.                                                rufsverbot kann für immer angeordnet werden,\n(4) War dem 'f'dl<~r die FaflrprJaubnis wegen der      wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchst-\nTat vorW t1fig enlzogen (§ 111 a der Strafprozeßord-       frist zur Abwehr der von dem Täter drohenden\nnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre           Gefahr nicht ausreicht.\num die Zeit, in der die vorli:tufige Entziehung wirk-          (2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Be-\nsam war. Es durf jedoch dn•i Mond te nicht unter-         rufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vor-\nschreiten.                                                 läufig verboten (§ 132 a der Strafprozeßordnung),\n(5) Die Sperrt! beginnt mit der Rechtskraft des        so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist\nUrteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der        um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot\nTat angeordneten vorläufigen Entziehung einge-             wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht\nrechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils            unterschreiten.\nverstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde              (3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter\nliegenden tats~ichlidwn fopststellungen letztmals ge-      den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den\nprüft werden konnten.                                      Gewerbezweig auch nicht für einen anderen aus-\n(6) Im Sinne der /\\bsd lze tl und 5 steht der vor-      üben oder durch eine von seinen Weisungen abhän-\nläufigen Entzie:lrnng der Fahrerlaubnis die Verwah-        gige Person für sich ausüben lassen.\nrung, Siclwrsl0ll ung od('r Jkschlagnahme des Füh-            (4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des\nrersclwins (§ 94 dc•r Strilfprozeßonlnung) gleich.         Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit\n(7) Ergibl sich Crund zu der Annahme, daß der           eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Be-\nTi:iter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr          rufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkün-\nungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vor-        dung des Urteils verstrichen ist, in dem die der\nzeitig aufheben. Die Aufhebunu ist frühestens zu-          Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Fest-\nlässig, wenn die Sperre sechs Monate, in den Fällen        stellungen letztmals geprüft werden konnten. Die\ndes Absatzes 3 ein Jahr uedauert hat; Absatz 5             Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anord-\nSatz 2 und Absatz G gellen entsprechend.                   nung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird\nnicht eingerechnet.\n§ 69 b                                                  § 70 a\nInternationaler Kraftfahrzeugverkehr                           Aussetzung des Berufsverbots\n(1) Darf der Täter nach den für den internationa-          (1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots\nlen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im         Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter\nInland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von             werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70\neiner deutschen Behörde ein Führerschein erteilt           Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr be-\nworden ist, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis        steht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewäh-\nnur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvor-              rung aussetzen.\nschriften verstößt. Die Entziehung hat in diesem              (2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn\nFalle die Wirkung eines Verbots, während der               das Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird\nSperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit          im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines\nes dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrer-            vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit,\nlaubnis bedarf.                                            in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in\n(2) In ausländischen Fahrnusweisen werden die           einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht ein-\nEntziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre ver-           gerechnet.\nmerkt.                                                        (3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausge-\nsetzt, so gelten die §§ 56 a und 56 c bis 56 e ent-\nBerufsverbot                          sprechend. Die Bewährungszeit verlängert sich je-\ndoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder\neine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird,\n§ 70\ndie gegen den Verurteilten wegen der Tat verhängt\nAnordnung de-s Berufsverbots                  oder angeordnet worden ist.\n(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat,\ndie er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewer-                                    § 70 b\nbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen                     Widerruf der Aussetzung und Erledigung\nverbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder                           des Berufsverbots\nnur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldun-\nfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so          (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines\nkann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs,              Berufsverbots, wenn der Verurteilte\nBerufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für            1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch\ndie Dauer von einem Jahr bis zu funf Jahren ver-               seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober\nbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und                Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten\nder Tat die Gefahr erkennen li:ißt, daß er bei weite-          eine rechtswidrige Tat begeht,","26                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. gegt~n eine Weisung gröblich oder beharrlich                                             Siebenter Titel\nverstö f:lt oder\nVerfall und Einziehung\n3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungs-\nhelfers beharrlich entzieht                                                                   § 73\nund sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufs-                                     Voraussetzungen des Verfalls\nvPrbots dc~ssen weitere Anwendung erfordert.\n(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden\n(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung                        des  und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder\nBerufsverbots auch dann, wenn Umstände, die                        ihm   aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt, so ordnet\nwährend der Bewährungszeit bekannt werden                          und   das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, so-\nzur Versagung der Aussetzung geführt hätten,                       zei-  weit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch er-\ngen, daß der Zweck der Maßregel die weitere                        An-   wachsen ist, dessen Erfüllung den aus der Tat er-\nwendung des Berufsverbots erfordert.                                     langten Vermögensvorteil beseitigen oder mindern\nwürde.\n(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots\nwird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.                                (2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich\nauf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch\n(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung                     auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder\nvon Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden                          Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten\nnicht erstattet.                                                         Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung,\n(5) Nach Ablauf der Bewährungszdt erklärt. das                        Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines\nGericht das Berufsverbot für erledigt.                                   erlangten Rechts erworben hat.\n(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen ande-\nren gehandelt und hat dadurch dieser den Vermö-\ngensvorteil erlangt, so richtet sich die Anordnung\n-     Gemeinsame Vorschriften -\ndes Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.\n(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch\n§ 71   *)                              angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zu-\nSelbständige Anordnung                              steht, der den Vermögensvorteil für die Tat oder\n(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen                       sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.\nKrankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in\neiner sozialthprapeutischen Anstalt kann das Ge-                                                  § 73 a\nricht auch selbständig anordnen, wenn das Straf-                                        Verfall des Wertersatze-s\nverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhand-\nlungsunfähigkeit des TätPrs undurchführbar ist.                             Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstan-\ndes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder\n(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrer-                     aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder\nlaubnis und das Berufsverbot                                             von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73\nAbs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht\nden Verfall eines Geldbetrages an, der dem Wert\n§ 72                                  des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung\nVerbindung von Maßregeln                               trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines\nGegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert\n(1) Sind die Vorausselzun~JEm für mehrere Maß-                        des zunächst Erlangten zurückbleibt.\nregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch\neinzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie\nangeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten                                                   § 73 b\nMaßregeln denen der Vorzug zu geben, die den                                                    Schätzung\nTäter am wenigsten beschweren.\nDer Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie\n(2) Im übrigEm werden die Maßregeln nebenein-                         die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung den Ver-\nander angeordnet, wenn clas Gesetz nichts anderes                        mögensvorteil beseitigen oder mindern würde, kön-\nbestimmt.                                                                nen geschätzt werden.\n(3) Werden mehrere freihcitsentziehende Maß-\n§ 73 C\nregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die\nReihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des                                              Härtevorschrift\nVollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils                          (1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er\nclen Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck                           für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die\ndie Unterbringung noch erfordert. § 67 c Abs. 2                          Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des\nSatz 4, 5 ,ist anzuwenden.                                               Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen\ndes Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn\n*) § 71 Abs. 1:                                                          das Erlangte nur einen geringen Wert hat.\nDie, Vorschriften iilJer die Untcrbrinqunq in einer sozialtherapeuti-\nschen Anstalt und die Uberweisuug in den Vollzug dieser Maßregel         (2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterun-\nlrclel! erst am 1. 1. 1978 in Kraft (Art. 7 G v. 4. 7. 1969 I 717\ni. d. f'. des§ 1 G v. 30. 7. 1973 I 909).                             gen gilt § 42 entsprechend.",":~ r.  'Teig der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                          27\n§ 'lJ d                            (2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74\nund 74 a an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt,\nWirkung des Verfalls\nund trifft eine weniger einschneidende Maßnahme,\n(1) Wird der V crf all ci1ws C<~!Jenslandes angeord-   wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie er-\nnet, so gehl dc1s Eigentum an der Sache oder das          reicht werden kann. In Betracht kommt namentlich\nverfdllene Recht mit der Rechtskraft der Entschei-        die Anweisung,\ndung auf den Staat über, wenn es dem von der An-          1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,\nordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte\n2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen\nDritter an dem Gegenstand blt~i ben bestehen.\noder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegen-\n(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als            stände sonst zu ändern oder\nVeräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürger-\n3. über die Gegenstände ih bestimmter Weise zu\nlichen Gesetzbuches; di:ls Verbot umfaßt auch\nverfügen.\nandere Verfügungen i:lls Veräußerungen.\nWird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt\nder Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das\n§ 74                           Gericht die Einziehung nachträglich an.\nVoraussetzungen der Einziehung                   (3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so\n(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen wor-       kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt\nden, so können GegensUinde, die durch sie hervor-         werden.\ngebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung                                 § 74 C\ngebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, ein-\ngezogen werden.                                                         Einziehung des Wertersatzes\n(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn                 (1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegen-\nstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zu-\n1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem\nstand und auf dessen Einziehung hätte erkannt\nTäter oder Teilnehmer gehören oder zustehen\nwerden können, vor der Entscheidung über die\noder\nEinziehung      verwertet,   namentlich    veräußert\n2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Um-             oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des\nständen die Allgemeinheit gefährden oder die          Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht\nGefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswid-       die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter\nriger Taten dienen werden.                            oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2           Wert des Gegenstandes entspricht.\nNr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zu-            (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch\nlässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.         neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an\n(4) Wird die Einziehung durch eine besondere           deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teil-\nVorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben            nehmer vor der Entscheidung über die Einziehung\noder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 ent-       mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen\nsprechend.                                                Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet\nwerden kann oder im Falle der Einziehung nicht\n§ 74 a                          angeordnet werden könnte (§ 74 e Abs. 2, § 74 f);\nErweiterte Voraussetzungen der Einziehung           trifft das Gericht die Anordnung neben der Einzie-\nhung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes\nVerweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dür-      nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.\nfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2\n(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung\nNr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige,\ndem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder            kann geschätzt werden.\nzustehen,                                                    (4) Für die Bewilligung     von  Zahlungserleich-\n1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß      terungen gilt § 42.\ndie Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand                               § 74 d\nder Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder\nEinziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung\n2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,\nwelche die Einziehung zugelassen hätten, in ver-         (1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen\nwerflicher Weise erworben hat.                        Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung\nin Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Straf-\ngesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen,\n§ 74 b\nwenn mindestens ein Stück durch eine rechtswid-\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit              rige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt\nworden ist. Zugleich wird angeordnet, daß die zur\n(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so\nHerstellung der Schriften gebrauchten oder be-\ndarf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und\nstimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen,\ndes § 74 a nicht angeordnet werden, wenn sie zur\nDrucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen,\nBedeutung der lwgm1genen Tat und zum Vorwurf,\nder den von der Einziehung betroffenen Täter oder         unbrauchbar gemacht werden.\nTeilnehmer oder in den Fällen dPs § 74 a den Dritten         (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die\ntrifft, auß,er Verhältnis steht.                          Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung","28                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\noder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen              2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem\nbefinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Ver-              Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche\nbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger               die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulas-\ncmsgehändigt worden sind.                                      sen, in verwerflicher Weise erworben hat oder\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, die       3. es nach den Umständen, welche die Einziehung\neim~n solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche               oder Unbrauchbarmachung begründet haben, auf\nV erbrnitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzu-          Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des\ntreten weiterer Tatumslände den Tatbestand eines               Strafrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem\nStrafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung              Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entzie-\nund Unbrauchbarmachung werden jedoch nur an-                   hen.\ngeordnet, soweit                                              (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Ent-\n1. die Stücke und dif:) in Absatz 1 Satz 2 bezeich-        schädigung gewährt werden, soweit es eine unbil-\nneten Cegenstände sich im Besitz des Täters,           lige Härte wäre, sie zu versagen.\nTeilnehmers oder eines anderen befinden, für den\nder Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder\n§ 75\nvon diesen Personen zur Verbreitung bestimmt\nsind und                                                      Sondervorschrift für Organe und Vertreter\n2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetz-            Hat jemand\nwidriges Verbreiten durch diese Personen zu            1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juri-\nverhindern.                                                stischen Person oder als Mitglied eines solchen\n(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3             Organs,\nsteht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch           2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins\nAusstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer              oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder\nWeise öffentlich zugänglich gemacht wird.                  3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer\n(5) § 74 b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.                     Personenhandelsgesellschaft\neine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber\n§ 74 e\nunter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis\n74 c und 74 f die Einziehung eines Gegenstandes\nWirkung der Einziehung                      oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß\n(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das         der Entschädigung begründen würde, so wird seine\nEigentum an der Sache oder das eingezogene Recht           Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem\nmit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat         Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt entspre-\nüber.                                                      chend.\n(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben\nbestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen                    Gemeinsame Vorschriften\ndieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf\nstützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2                                      § 76\nNr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechtes\neines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem                       Nachträgliche Anordnung von Verfall\neine Entschädigung nach § 74 f Abs. 2 Nr. 1 oder 2                    oder Einziehung des Wertersatzes\nnicht zu gewähren ist.                                        Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einzie-\n(3) § 73 d Abs. 2 gilt entsprechend für die Anord-      hung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder un-\nnung der Einziehung und die Anordnung des Vor-             zureichend, weil nach der Anordnung eine der in\nbehalts der ,Einziehung, uuch wenn sie noch nicht          den §§ 73 a oder 74 c bezeichneten Voraussetzungen\nrechtskräftig ist.                                         eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das\nGericht den Verfall oder die Einziehung des Wert-\n§ 74 f                           ersatzes nachträglich anordnen.\nEntschädigung\n§ 76 a\n(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das\neingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Ent-                        Selbständige Anordnung\nscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbar-               (1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen\nmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand           Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder ver-\nmit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die        urteilt werden, so muß oder kann auf Verfall oder\nEntscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so         Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes\nwird der Dritte aus der Staatskasse unter Berück-          oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt\nsichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld           werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die\nentschädigt.                                               Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im\n(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn         übrigen vorliegen.\n1. der Drille wenigstens leichtfertig dazu beigetra-          (2) In den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3\ngen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder      und des § 74 d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden,\nGegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung ge-         wenn aus rechtlichen Gründen keine bestimmte\nwesen ist,                                             Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts","Nr. 1 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                            29\nanderes bestimmt. Einziehung oder Unbrauchbar-            trag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Ver-\nmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden,            pflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staat-\nwenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen             liche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.\nfehlen.\n(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die\n(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Ge-         Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregie-\nricht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren          rung die Landesregierung antragsberechtigt.\nnach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach\ndem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Ge-                                   § 77 b\nrichts oder im Einvernehmen beider zuläßt.\nAntragsfrist\n(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist,\nVierter Abschnitt                      wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte\nes unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist\nStrafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen            von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der\nFrist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag\n§ 77                            oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf\nAntragsberechtigte                     des nächsten Werktages.\n(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann,       (2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an\nsoweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der            dem der Berechtigte von der Tat und der Person\nVerletzte den Antrag stellen.                             des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbar-\nkeit der Tat auch von einer Entscheidung über die\n(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht    Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt\nin den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehe-      die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der\ngatten und die Kinder über. Hat der Verletzte weder       Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung\neinen Ehegatten noch Kinder hinterlassen oder sind        Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen\nsie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht        Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf\ndas Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie        dessen Kenntnis an.\nvor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die\nGeschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger          (3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere\nan der Tat beteiligt, so scheidet er bei dem Uber-        an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen\ngang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht         jeden gesondert.\nnicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Wil-           (4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht\nlen des Verletzten widerspricht.                          auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist\nfrühestens drei Monate und spätestens sechs Mo-\n(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig\nnate nach dem Tode des Verletzten.\noder beschränkt geschäftsfähig, so können der\ngesetzliche Vertreter in den persönlichen Angele-\n§ 77 C\ngenheiten und derjenige, dem die Sorge für die\nPerson des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag                    Wechselseitig begangene Taten\nstellen. Ein beschränkt Geschäftsfähiger, der das           Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die\nachtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann den An-         miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag\ntrag auch selbständig stellen.                            verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfol-\n(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder      gung des anderen beantragt, so erlischt das Antrags-\nden Antrag selbständig stellen.                           recht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendi-\ngung des letzten Wortes im ersten Rechtszug aus-\nübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen,\n§ 77 a\nwenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.\nAntrag des Dienstvorgesetzten\n§ 77 d\n(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für\nZurücknahme des Antrags\nden öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten\noder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen                (1) Der Antrag kann zurückgenommen werden.\nihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetz-          Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Ab-\nten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte        schluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zu-\nantragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der       rückgenommener Antrag kann nicht nochmals ge-\nTat unterstellt war.                                      stellt werden.\n(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienst-          (2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines\nvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstauf-        Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt\nsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienst-    hat, so können der Ehegatte, die Kinder, die Eltern,\nvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.                  die Geschwister und die Enkel des Verletzten in\nder Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurück-\n(3) Bei einem Amtsträger oder einem für          den   nehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,       der   können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an\nkeinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt           hat,  der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurück-\nkann die Dienststelle, für die er tätig war, den    An-   nehmen.","30                                    Bundcs9csetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 77 e                           1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder\nErmikhtigung und Strafv(~rlangen                    ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und\nder Person des Täters Kenntnis erlangt oder\nJsl ci ne Tal nur mit Ermüchligung oder auf Straf-\nverl,rnqnn vertolqlwr, so qeHc'n die §§ Tl und 77 d        2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den\nPntspr('c·l1end.                                                Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßord-\nnung).\n(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil\nPünfter Abschnitt                       des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Ver-\njährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, ·in dem\nVerjährung                          das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.\nErsler Titel                                                   § 78 C\nV erfo] gungsv r~rj ährung                                       Unterbrechung\n(1) Die Verjährung wird unterbrochen·durch\n§ 78                              1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die\nVerjährungsfrist                            Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungs-\n(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat               verfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung\ndieser Vernehmung oder Bekanntgabe,\nund die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1\nNr. 8) aus.                                                 2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten\noder deren Anordnung,\n(2) Verbrechen nach § 220 a (Völkermord) ver-\n3. jede Beauftragung eines Sachverständigen\njähren nicht.\ndurch den Richter oder Staatsanwal,t, wenn\n(3) Die Verjährungsfrist beträgt                              vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm\n1.  dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger                die Einleiitung des Ermittlungsve-rfahrens be-\nFreiheitsstrafe bedroht sind,                                kanntgegeben worden ist,\n2.  zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit           4. jede richterli,che Beschlagnahme- oder Durch-\nFreiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht             suchungsanordnung und richterliche Entschei-\nsind,                                                        dungen, welche diese aufrechterhaHen,\n3.  zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-        5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den\nheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn             Vorführungsbefehl und richterliche Entschei-\nJahren bedroht sind,                                         dungen, welche diese aufrechterhalten,\n4.  fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-        6. die Erhebung der öffentLichen Klage oder die\nheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf              Stellung de,s ihr entsprechenden Antrngs im\nJahren bedroht sind,                                         Sicherungsverfahren oder im selbständigen Ver-\n5.  drei Jahre bei den übrigen Taten.                            fahren,\n7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,\n(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung\ndes Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirk-             8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,\nlicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder MHde-            9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil\nrungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen                entsprechende Entscheidung,\nTeils oder für besonders schwere oder minder\n10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Ver-\nschwere Fälle vorgesehen sind.\nfahrens wegen Abwesenheit de,s Angeschuldig-\nten sowie jede Anordnung des Richters oder\n§ 78 a                                 Staa,tsanwalts, die nach einer solchen Einstel-\nBeginn                                 lung des Verfahrens oder im Verfahren gegen\nAbwesende zur Ermittlung des Aufentha,lts des\nDie Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet                Angeschuldigten oder zur Sicherung von Be-\nist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst             we,isen ergeht,\nspäter ein, so beginnt die Verjährung mit diesem\nZeitpunkt.                                                 11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Ver-\nfahrens wegen Verha:ndlungsunfähigkeit des\n§ 78 b                                 Angeischuldigten sowie jede Anordnung des\nRuhen                                  Richters oder Staatsanwa,lts, die na,ch einer\nsokhen - Einste1,lung des Veda:hrens zur Uber-\n(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Ge-                 prüfung der Verhandlungsfähigkeit des Ange-\nsetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fort-              schuldigten ergeht, oder\ngesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn di,e Ta,t\nnur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil An-           12. jedes richterliche Ersuchen,         eine Unter-\ntrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.                   suchungshandlung im Ausland vorzunehmen.\n(2) Steht der Vedolgung entgegen, daß der Täter            (2) Die Verjährung ist bei einer s•chriftlichen An-\nMitglied des Bundestages oder eines Gesetz-                ordnung oder Ent,scheidung in dem Zeitpunkt unter-\ngebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Ver-        brochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung\njährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem         unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht als-","Nr. 1     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                  31\nbillc.l nc1ch der lJntcrzcich111111<J in den Ceschäftsgang                5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tages-\nqelangt, so ist d(•r Zcilpunkt rndf1qcbcnd, in dem es                         sätzen.\nta t.c;~ich I i eh in d<'n Cc.scl1ii 11.sqilng gegeben worden\n(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung\nisL\nverjährt nicht. Bei den übrigen Maßnahmen beträgt\n(3) Nach        jed(:r UnLc·rbn·cliung beqjnnt die Ver-               die Verjährungsfrist zehn Jahre. Is,t jedoch die Füh-\njährung von netwrn. Die VerfoI~rung iist jedoch                           rungsaufsicht oder die erste Unterbringung in einer\nspätestens vcrjdJirl, wenn sc,il dem in§ 78 a bezeich-                    Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist\nneten Zeif.punkt clc1s Doppelt(~ der                                 Ver- fünf Jahre.\nji:ihrunnsJrisl uncl, W('TlJ1 die Vc               ,-,,,nr,c-n·..c,~ nach\n(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich\nbesonderen Cc:sdzcn kürzc!r ist a·ls drei Jahre,\noder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentzie-\nmjndeslcns clrc-i .l,1hrc vers1riclwn .sind.§ 78 b bleibt\nhende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Un-\nunberührl.\nbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Voll-\n(4) Die Un I c r lJ 1 (:cl1 unu 'vV irk t nur fJegenüber dem-         streckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht\njenigen, illll cle:n sich clie Handlung bezieht.                          früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zu-\n(5) Wird ein c;c·setz, cliis bei der Beendigung der\ngleich angeordnete Sicherungsverwahrung die\nTat qill, vor der Entscheidung geändert und ver-                          Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder\nkürzt sich hicrclurch die Frist der Verjährung, so                        anderen Maßnahmen nicht.\nbleiben Unlerbreclnrngshancllungen, die vor dem In-                          (6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft\nkraftl.rel.en des neuen Rechts vorgenommen worden                         der Entscheidung.\nsind, wirksam, uuch wenn im Zeitpunkt der Unter-\nbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht                                                        § 79 a\nbereits verjc1hrt gewesen wäre.\nRuhen\nDie Verjährung ruht,\n1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht\nZweiter Titel                                     begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,\nVollstreckungsverjährung                               2. solange dem Verurteilten\na) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstrek-\n§ 79\nkung,\nVerjährungsfrist                                    b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche\n(1) Eine rechtskriiftig verhängte Strafe oder Maß-                           Entscheidung oder im Gnadenwege oder\nnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Abliauf der                               c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall\nVerjährungsfrist nicht mehr vollstreckt we,rden.                                 oder Einziehung\n(2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völker-                           bewilligt ist,\nmords (§ 220 a) und von lebenslangen Freiheits-                           3. solange der Verurteüte im In- oder Ausland auf\nstrafen verjährt nicht.                                                       behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt\n(3) Die Verj2ihnm~Jsfrist beträgt                                         wird.\n1. fünfundzwimzig             Jahre bei Freiheitsstrafe von\nmehr als zehn Jahren,                                                                          § 79 b\n2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als                                              Verlängerung\nfünf Jahren bis zu zehn Jahren,                                         Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem\n3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem                      Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ein-\nJahr bis zu fünf Jahren,                                             ma1 um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist\n4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bi,s zu einem Jahr                      ve,rlängern, wenn der VerurteHte sich in einem Ge-\nund be,i Geldstrafe von mehr als dreißig Tages-                      biet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Uber-\nsätzen,                                                              stellung nicht erreicht werden kann.","32                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nBesonderer Teil                                                           § 83\nVorbereitung\nErster Abschnitt                                eines hochverräterischen Unternehmens\nFriedensverrat, Hochverrat und Gefährdung                  (l) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-\ndes demokratischen Rechtsstaates                nehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Frei-\nheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in\nErster Titel                        minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von\nFriedensverrat                        einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-\n§ 80                            nehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Frei-\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be-\nVorbereitung eines Angriffskrieges\nstraft.\nWer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des\n§ 83 a\nGrundgesetzes),     an    dem    die    Bundesrepublik\nDeutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und da-                                  Tätige Reue\ndurch die Gefahr eines Kriew~s für die Bundesrepu-            (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Ge-\nblik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger       richt die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49\nFreiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter      Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vor-\nzehn Jahren bestraft.                                     schriften absehen, wenn der Täter freiwillig die wei-\n§ 80 a                           tere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm\nerkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen\nAufstacheln zum Angriffskrieg\nweiter ausführen, abwendet oder wesentlich min-\nWer im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-           dert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat\nsetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch        verhindert.\nVerbrei,ten von Schriften (§ 11 Abs. 3} zum Angriffs-\n(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach\nkrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von\nAbsatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nVorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und\nerkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen wei-\nter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder\nZweiter Titel                        wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Voll-\nHochverrat                          endung der Tat verhindert\n(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete\n§ 81                            Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder\ndie VoHendung der Tat verhindert, so genügt sein\nHochverrat gegen den Bund\nfreiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu\n(1} Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch           erreichen.\nDrohung mit Gewa.lt\n1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu\nbeeinträchtigen oder                                                             Dritter Titel\n2. di,e auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik                                       Gefährdung\nDeutschland beruhende verfassungsmäßige Ord-                      des demokratischen Rechtsstaates\nnung zu ändern,\nwird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Frei-                                      § 84 *)\nheitsslrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.\nFortführung einer\n(2) In minder schweren fiillen ist die Strafe Frei-               für verfassungswidrig erklärten Partei\nheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.               (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den\n§ 82                            organisatorischen Zusammenha,lt\nHochverrat gegen ein Land                   1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verf as-\nsungswidrig erklärten Partei oder\n(1) Wer es unternimmt, mit Gewa,H oder durch\nDrohung mit Gewa,It                                       2. einer Partei, von der das Bundesverfassungs-\ngericht festgeste11t hat, daß sie Ers,atzorganisation\n1. das Gebiet eines LandE~s ganz oder zum Teil\neiner verbotenen Partei ist,\neinem anderen Land der Bundesrepublik Deutsch-\nland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes      aufrechterhält, wird mit Freihe,itsstrafe von drei\nvon diesem abzutrennen oder                           Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch\nist strafbar.\n2. die auf der Verfassung eine,s Landes beruhende\nverfassungsmäßige Ordnung zu ändern,                     (2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 be-\nwird mit Freiheil.sslrafo von einem Jahr bis zu zehn      zeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren\nJahren bestraft.\n*) § 84:\n(2) In minder schweren Ftillen i,st die Strafe Frei-\nIst gern. Art. 324 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 C v. 2. 3. 1974 l 469\nlwitsstrafc von sc~chs Mon,i!E:n bis zu fünf Jahren.         im Land Berlin nicht anzuwenden.","Nr. 1            Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                                                 33\norg a nisd torisc h l ·n Z usc1 mm l!n li iJ 11 unterslü Lzt, wird                         aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nmil Freihcitsslrcdc: bis z11 ftinl Jahren oder mit                                         Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist\nGeldstrafe bestraf!.                                                                       strafbar.\n(3) Wer          eirn~r dJHlcr<!ll S<1d1enlsclieidung des                                 (2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der\nBundesverfclssun9sr1erichls, die im Verfahren nach                                         in Absa,tz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt\nArtikel 21 Abs. 2 des Crundqcscl'/.l?s oder in1 Verfob-                                    oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt\nren nach § 33 /\\ bs. 2 des PMI l'.ientwsetzcs erlassen ist,                                unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei J ah-\noder einer vullziehbdn:n Mr1nnc1hme zuwiderhandelt,                                        ren oder mit Geldstrafe bestraft.\ndje im Vo!Lt.uu l'iner in ei1wn1 solchen Verfahren er-                                        (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\ngangenen Sc1ch('n tsdH'.idtrn~J ~Je! roffen ist, wird mit\nFreiheitsstrafe bi.s n1 fL'rnf .l<1lln'n oder mit Geld-\nstrafe besl.rnfl. Dr·n in Sc1lz 1 !)c,zcichnelcn Verfah-                                                                             § 86 *)\nren steht ein Vc•rf,!111<'11 n,l(h i\\rtikel 18 des Grund-                                                Verbreiten von Propagandamitteln\ngesetzes qleicll.                                                                                       verfassungswidriger Organisationen\n(4) In den Fälll:11 d<~s !\\hsc1t·1,l'S 1 Salz 2 und der\n(1) Wer Propagandamittel\nAbsätze 2 und 3 Si!Lz 1 kt1nn clc1s Gericht bei Betei-\n1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verf as-\nligten, deren Schuld qerinu uncl deren Mitwirkung\nvon unfergeordnC'IC'r HcdP11!1111q ist, die Slrafe nach                                        sungswidrig erklärten Partei oder einer Partei\nseinem Ermessen mildern (§ 4q Abs. 2) oder von                                                 oder Vereinigung, von der unanfechtbar festge-\neiner Bestrafung nt1ch dies(•n Vorschri!Lc'n absehen.                                          stellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen\nPartei ist,\n(5) In den f,~illen der Abs~ilzc, 1 bis 3 Satz 1 kann                                   2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,\ndas Gericht die Streife nach seinem Ermessen mil-                                              weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ord-\ndern (§ 49 Abs. 2) odc·r von einer Bestrafung nach                                             nung oder gegen den_ Gedanken der Völkerver-\ndiesen Vorschriften r1bselwn, wc,nn der Tüter sich                                             ständigung richtet, oder von der unanfechtbar\nfreiwillig und ernsthaft- bemüh!, das Fortbestehen                                             festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer\nder Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder                                          solchen verbotenen Vereinigung ist,\nwird es ohne sein Benüihen err0icht, so wird der                                           3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung\nTäter nicht besl.rnfl.\naußerhalb des räumlichen Geltungsbereichs die-\nses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den\n§ 85 *)\nNummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder\nVerstoß gegen ein Vereinigungsverbot                                              Vereinigungen tätig ist, oder\n(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im                                             4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu be-\nräumlichen Geltunrrsbereich diPses Cesetzes den                                                stimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen\norganisatorischen Zusarnmenbc1 lt                                                              nationalsozia1istischen Organisation fortzusetzen,\n1. einer Partei od(~r Vc,reinigt1119, von der im Ver-                                      im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes un-                                       breitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Be-\nanfechtbar feslgeslellt ist, dc1R sie Ersatzorganisa-\ntion einer verbotenen Pcirlei isl, oder                                               *) § 86:\nIst gern. Art. 324 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 G v. 2. 3. 1974 I 469\n2. einer Vereiniqung, die tmcmfechtb,u verboten ist,                                          im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:\nweil sie sich geuen die verft1ssungsmäßige Ord-\n,,§ 86\nnung oder gegen den Gedanken der Völkerver-\nVerbreiten von Propagandamitteln\nständigung richtet, oder von der unanfechtbar                                                                  verfassungswidriger Organisationen\nfestgestellt ist, dc1ß sie Ersatzorganisation einer                                          (l) We1 Propagandamittel\nsolchen verbotel1fm VereinicJlmg ist,                                                    l, einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich\ngegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den GedankPn\nder Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar fest-\ngestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen\n•) § 85:                                                                                          Vereinigung ist,\nIst gern. Art. 324 Abs. 1 Satz 1, Abs, 3 Nr. 3 G v. ''                    3. 1974 I 469        einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des\nim Land Berlin i11 Julqc'11d,_•r l'<1ss111HJ ,111/11V1Pnd('n:                                  räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke\neiner der in der Nummer 1 bezeidmeten Vereinigungen tätig ist,\n,,§ 85                                                  oder\nVersloll gegen rin Ver('inigungsverbot                                  3. Propagnndamiltel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Be-\n(1) Wei                                                         r/iurnlichen Gel-          strebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation\ntu ngsliereich           ( ;eselrcs                                     Zus11r11menhalt        fortzusetzen\neiner Vereinigung, die --------•~·'\".____                        is!, weil sie sich                                  tungsoer-e1c:11 dieses Gesetzes verbreitet oder zur\ngegen die verfassurHJsrniißig('                                        den Cedanken                                                 Bereichs herstellt, vorrätig hält oder\nder Völkcrverst.:indig11ncr richtet,                \\rm           unanfechtbar fest-                                            wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-\nCJ<!slelll. ist, daß sie ErsafzorrJimi.,-,alrun einer solcl1en verbotenen                                  ' ,,_,,.c., Y~Lo bestraft.\nVereiuigur1<J isl, aufred1terhält,             111i1 1·n,111c•11ss1.r,,J1e      zu fünf\nJc1hren oder Illil Celclsir;,fe be,11,rft            \\'r r,11ch                               (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche\nSchriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demo-\n(2) Wer sich in einer                                                                   krntische Grundordnun~J oder den Gedanken der Völkerverständi-\nArt als Mitglied bdäliql od<'r                                                  Zusam-     gung gerichtet ist.\nmenhalt untcrstül.,I, wird mit                                 bis zu drei Jahren\noder mit Gelclst1ilfo bl'sf.J all                                                             (3) Absatz 1 gilt nicht,               die Handlung im Rahmen der staats-\nbürgerlichen Aufklärung,                 Abwehr verfassungswidriger Bestre-\n(3) In den r;rnen des Absat1.r:s 1 S.ttz ~' und cles /\\bsatzes 2 J.-,aun                bungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen wird.\ndas Gericht hci Beteiligten, deren Schul,! (jc-'rinq und clcren Mitwir-\nkung von unlcrueordnetcr Bcdr,utunq ist, v,,n Piner Bcsln1fun9                                (4) Ist die Schuld uerin9, so kann das Gericht von einer Bestra-\n11acll di<>sen Vorsd1riflcn absehen.                                                       fung nach dieser Vorschrift absehen,\"\n(4) In den Füllen der       Absülze      I u11<l 2 kann das Gericht von              *) § 86 Abs. 1:\neiner Bestrnluncr nach diesen Vo1sd1Iif!en absehen, wenn der Täter                         Ist gern. Art. 296 G v. 2. 3. 1974 I 469 nicht anzuwenden auf Zci-\nsich freiwillig und ernsllrnfl bemiihl, das Forlhes1ehen der Vereini-                      tunqcn und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen Geltungs-\n<JllflU zn verhindc'rn; erreidil. r~r dif'ses Ziel oder wiid <'s ohne sein                 bereichs dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erschei-\nBernülw11 erreicht, so wird (i<'r Tf1[(,1 nicht l,c,sl.raft.\"                              nen und dort al19emein und öffentlich vertrieben werden.","34                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nreichs herstellt, vorrä.tig hält oder in diesen Bereich                     gen, die in diesem Geltungsbereich begangen wer-\neinführt, wird mit Freiheitsstrnfe bis zu drei Jahren                       den sollen, dadurch befolgt, daß er\noder mit CC!dst.rafo bestraft.                                              1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeich-\n(2) Propa.gand,.mlittel im Sinne des Absatzes 1                             neten Stellen solche Handlungen zu begehen,\nsind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt                       2. Sabotageobjekte auskundschaftet,\ngegen die lreiheitliche demokratische Grundord-                             3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen\nnung oder den Gcd,mken cler Völkerverständigung                                 verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt\ngerichtet .ist.                                                                 oder in diesen Bereich einführt,\n(3) Absatz 1 gilt nichl, W(~nn die Handlung im                          4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder\nRahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Ab-                               Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,\nwehr verfasstrn~JSW idriger Bestrebungen oder ähn-                              unterhält oder überprüft,\nlicher Zwecke vorqenommen wird.                                             5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen\n(4) Ist di e Schuld gering, so kann das Gericht von\n1\nschulen läßt oder andere dazu schult oder\neiner Beslralunq nach dies('r Vorschrift absehen.                           6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagen-\nten (Nummer 1 bi s 5) und einer der bezeichneten\n1\nStellen herstellt oder aufrechterhält,\n§ 86 a *)                                 und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für\nVerwenden von Kennzeichen veriassungswidriger                            Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit\nOrganisationen                                 der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfas-\nsungsgrundsätze einsetzt.\n(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich di,e,ses\n(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1\nGeisetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,\n2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen                             sind\nöffentlich, in einc~r Versammlung oder in von ihm                           1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109 e, 305,\nverbreiteten Schrillen (§ 11 Abs. 3) verwendet oder                             306, 308, 310 b bis 311 a, 312, 313, 315, 315 b, 316 b,\nwer solche Kennzekhen in diesem Bereich verbrei-                                316 c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321 verwirk-\ntet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder                           lichen, und\nmit Geldstrnfe bestraft.                                                    2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines\n(2) Kennzeichen im Sinne des Abs,atzes 1 sind                               für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivil-\nnamentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,                                    bevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für di,e\nParolen und Grußformen.                                                         Gesamtwirtscha.ft wichtigen Unternehmens da-\ndurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem\n(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.                                       Betrieb dienende Sache zers,tört, beschädigt, be-\nseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder\ndaß die für den Betrieb bestimmte Energie ent-\n§ 87 *)                                      zogen wird.\nAgententätigkeit zu Sabotagezwecken\n(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ode•r                        di,esen Vorschriften absehen, wenn der Täter frei-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag                             willig sein Verha,lten aufgibt und sein Wissen so\neiner Regierung, Vereinigung oder Einrichtung                               rechtzeitig einer Dienststelle offenba.rt, daß Sabo-\naußerhalb des rüurnlichen c;eltungsbereichs dieses                          tagehandlungen, deren Planung er kennt, noch ver-\nGesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlun-                              hindert werden können.\n•)  § 86 a:                                                                    2. Sabotageobjekte auskundschaftet,\nIst qem. Art. 324 Abs. 1 Satz l, Abs. 3 Nr. 3 G v. 2. 3. 1974 I 469        3. Sabota9emittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft,\nim Land Berlin in folge]l()pr Pnssung nnzuwenden:                              verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich ein-\nführt,\n.§ 86 a\n4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln ode_: Stüt~pnnkte für\nVerwend<rn von Kennzeichen                               die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder uberpruft,\nver!assungswidriger Organisationen\n5. sich       Beqehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder\n(1) Wer   im 1äumlichen Geltunqsbereid1 dieses Gesetzes Kenn-               andere        schult oder\nzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ver-\neinigungen öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm ver-           6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummer 1 bis\nbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder wer solche Kenn-              5) und eine1 der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrecht-\nzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu          erhält,\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                  und sich dadurch absidltlich oder wissentlich für Bestrebungen\n(2) Kennzeichc~n im Sinne des Absiltzcs I sind namentlich Fahnen,       gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nAbzeichen, Unifonnslückc, Parolen und CimßformC'n.                         land oder gegen Verfossungsgrundsiitze einsetzt.\n(3) § 86 Ahs. 3, 4 qilt enbprer·hPncl.\"                                    (2) Sahotaqehandlungen im Sinr,e des Absatzes 1 sind\n1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 305, 306, 308, 310 b bis\n•) § 87:                                                                           311 a, 312, 313, 315, 315 b, 316 b, 316 c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317\nIst gern. Art. 324 Abs. 1 Sul:i: !, Abs. 3 Nr. 3 G v. 2. 3. 1974 I 469         oder 321 verwirklichen, und\nim Land Berlin in folg<,rHler hi,.•,111HJ ill1'1.nw<'nclc,n:\n2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für den Schutz\n.§ 87                                      der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamt-\nwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder ge-\nAgenlenliitigkcit zu Sabotagezwecken                          stört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, be-\nschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar 9emacht oder\n(1) Mil Frnillei!sstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe             daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.\nwird bestraft, wc1 einen Auflraq einer Regierung, Vereinigung\noder Einrichtung außerhalb des ri.iumlichen Geltungsbereichs dieses           (3) Das   Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vor-\nCesetzes zur Vo1bereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem            schriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten auf-\nC~eltungsbereich hcgangen werden sollen, dadurch befolqt, daß er           qibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,\n1. sich hercit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen            daß Sabotagehandlun9en, deren Planung er kennt, noch verhindert\nsolche Handlungen zu begehen,                                          werden können.\"","Nr. 1     Tc1~J der Ausgdbe: Bonn, den 7. Januar 1975                               35\n§ 88                                   Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheits-\nVeriassungsfeindliche Sabotage                            strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(1) Wer üls Räde]s.führcr oder Hintermann e,iner                           (2) In minder schweren Fälien kann das Gerkht\nGruppe oder, ohne rni I einer Gruppe oder für eine                         die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49\nsolche zu handeln, dils einze,Jner absichtlich bewirkt,                    Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 187 a\ndaß im räumlichen Gc~llungslwreich dieses Gesetzes                         erfü II t sind.\ndurch Slörhandlun.gen                                                         (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Mo-\n1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende                         naten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Ver-\nUnternehmen od<\"r Anlügen,                                             leumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch\n2. FernmelclecmlcJgen, die öflenl.lichen Zwecken die-                      die Ta,t absichtlich für Bestrebungen gegen den Be„\nnen,                                                                   stand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen\n3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen                          Verf a.ssungsgrundsätze einsetzt.\nVersorgung mit Was.ser, Licht, Wärme oder Kraft\n(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bun-\ndienen oder sonst für die Versorgung der Bevöl-                        de,spräsidenten verfolgt.\nkerung lebenswichtig sind, oder\n4. Dienststeillen, Anla,gen, Einrichtungen oder Ge-\ngenstände, die ganz oder überwiegend der öffent-•                                                 § 90 a\nliehen SicherheH oder Ordnung di,enen,\nVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole\nganz oder zum Teil außer Täti,gkeit gesetzt oder den\nbestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,                                   (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder\nund sich dadurch absichtlich für Bestrebungen                              durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)\ngegen den Besita.nd oder die Sicherheit der Bundes-                        1. die Bundesrepublik Deutschland ode,r eines ihrer\nrnpublik Deutschland oder gegen Verfa.ssungsgrund-                             Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung\nsätze einsetzt, wi,rd mit Freiheits.strafe bi1s zu fünf                        be:ischimpft oder böswillig verächtlich macht oder\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                       2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                               Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder\neines ihrer Länder verunglimpft,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drni Jahren oder\n§ 89 *)                                  mi,t Geldstrafe bestraft.\nVerfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge-\nund öffentliche Sicherheitsorgane\nze,igte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder\n(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder                              eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde\neines öffentlichen Sicherhcitsor~Jclns planmäßig ein-                      öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundes-\nwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum                             republik Deutschland oder eines ihrer Länder ent·\nSchutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-                         fernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder un-\nland oder der vedcJssungsmäßigen Ordnung zu                                kenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran\nuntergraben, und sich dadurch absichtlich für Be-                          verübt. Der Versuch ist straJbar.\nstrebunqen gegen den Best,and oder di,e Stcherhei t                      1\nder Bundesrepublik Deutschland oder gegen Ver-                                (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\nfaissungsgrundsütze einsetzt. wird mit Freiheitsstrafe                     ren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                           Tat abs,ichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand\nder Bundesrepublik Deutschland oder gegen Ver-\n(2) Der Versuch is,t strafbar.                                          fassungsgrundsätze einsetzt.\n(3) § 86 Abs. 4 giJt entsprechend.\n§ 90 b\n§   90\nVerfassungsfeindliche Verunglimpfung\nVerunglimpfung des Bundespräsidenten                                             von Verfassungsorganen\n(1) Wer öffentlich, in ejner Versammlung oder                                    \\Ver öffentlich, in einer Versammlung oder\ndurch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den                           durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Ge-\nsetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfa.s-\n*) § 89:                                                                   sungsgerkht des Bundes oder eines Landes oder\nIst gem. Art. 324 Abs,                                    ., 1974 I 469 eines ihrer Mitgl.ieder in dieser Eigenschaft in einer\nim. Land Berlin in\nda,s Ansehen des Staates gefährdenden Weise ver-\n,,§ 89                               unglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestre-\nVerfa!>sungsfeindliche Einwirlrnngen\nauf öffentliche Sicherheitsorgane                   bungen gegen den Bestand der Bundesrepublik\n(!) Wer auf Angehörige eines öffentlichen Sid1crheitsor9ans plan ..  Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze\nmi:ißig einwirkt, um deren pflichtrnüßige Bcreitscliaft zum Schutze\n<ler Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfas-         einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten\nsungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich       bis zu fünf Jahren bestraft.\nfür Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bun-\ndesrepublik Deutschland oder ~Jegen Vcrfossungs9rnndsätze ein•\nsetzt, wird mit Freiheitsstrafe his zu fünf Jahren oder mit Geld-          (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des be-\nstr:.1fc bestraft.\n(2) Der Versuch ist strnfbar.\ntroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds ver-\n(3) § 86 Abs. 4 gilt cntsp1cd1c•nd.\"","36                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 91 *)                                                              § 92 a\nAnwendungsbereich                                                          Nebenfolgen\nDie §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die                            Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\ndurch eine im räumlichen GeHungsbereich diese,s                           Monaten wegen einer Straftat nach diesem Ab-\nGesetzes uusgeühte Tätigkeit begangen werden.                             schnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche\nÄmter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus\nöffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht,\nin öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu\nVierter Titel\nstimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).\nGemeinsame Vorschriften\n§ 92 b\n§ 92\nEinziehung\nBegriffsbestimmungen\nIst eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den                        worden, so können\nBestand der Bundesrepublik DeutschLand, wer ihre\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\nFreiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre\noder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-\nsta,afüche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehören-\nbraucht worden oder bestimmt gewesen sind,\ndes Gebiet abtrennt.\nund\n(2) Im Sinne dieses GesE~tzes sind Verfassungs-                        2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den\ngrundsätze                                                                    §§ 80 a, 86, 86 a, 90 bis 90 b bezieht,\n1. da,s Recht de,s Volkes, die Staatsgewa,lt in Wah-                      eingezogen werd~n. § 74 a ist anzuwenden.\n1,en und Abstimmungen und durch besondere\nOrgane der Gesetzgebung, der vollziehenden Ge-\nwaJt und der Rechtsprechung auszuüben und die\nVolksvertretung in aillgemeiner, unmittelbarer,                                           Zweiter Abschnitt\nfreier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,                                     Landesverrat und Gefährdung\n2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfas-                                             der äußeren Sicherheit\nsungsmäßige Ordnung und die Bindung de,r voll-                      ,\nziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an                                                         § 93\nGesetz und Recht,\nBegriff des Staatsgeheimnisses\n3. das Recht auf di,e Bildung und Ausübung einer\nparlamentarischen Oppositiion,                                           (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegen-\nstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten\n4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Ver-                           Personenkreis zugänglich sind und vor einer frem-\nantwortlichkei,t gegenüber der Volksvertretung,                       den Macht geheimgehalten werden müssen, um die\n5. die Unabhängigkeit der Gerichte und                                    Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere\n6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherr-                           Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzu-\nschaft.                                                               wenden.\n(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demo-\n(3) Im Sinne di,eses Gesetzes sind\nkratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung\n1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes-                             gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik\nrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren                       Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte\nTräger darauf hinarbeiten, den Be,stanid der Bun-                     Rüstungsbeschränkungen vertoßen, sind keine\ndesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Ab-                       Staatsgeheimnisse.\nsatz 1),\n§ 94\n2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bunde,s-\nrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren                                               Landesverrat\nTräger darauf hinarbeiten, die äußere ode,r innere                       (1) Wer e,in Staatsgeheimnis\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu                          1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-\nbeeinträchtigen,                                                          männer mitteilt oder\n3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze sol-                          2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder\nche Bestrebungen, deren Träge,r darauf hinarbei-                          öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik\nten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu                             Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde\nbeseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu                               Macht zu begünstigen,\nuntergraben.                                                          und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils\nfür di,e äußere Sicherheit de,r Bundesrepublik\n*) § 91:                                                                  Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe\nIst gern. Art. 324 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5 G v. 2. 3. 1974 I 469   nicht unter einem Jahr bestraft.\nim Land Berlin in folgender Passung anzuwenden:\n.. § 91\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nAnwendungsbereich                             lebenslange Freihei,ts,strafe oder Freiheitsstrafe\nDie §§ 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räum·      nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall\nliehen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit began-\n9en werden.\"                                                           Hegt in der Regel vor, wenn der Täter","J\\fr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                           37\n1. C::ine vernn I wortl iche SlPl Jung mißbraucht, die ihn                           § 97 a\nzur W c1 h run~J von St ac1 tsqeheimnissen besonders                  Verrat illegaler Geheimnisse\nverpflichtet, oder\nWer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93\n2. durch die Tat die Cefahr eines besonders schwe-          Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis\nrPn Ni.1chteils für die äußere Sicherheit der Bun-\nist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-\nd(•s republ ik Deu l.sch land herbeiführt.              männer mitteilt und dadurch die Gefahr eines\nschweren Nachteils für die äußere Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie\n§ 95                         ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in\nOffenbaren von Staatsgeheimnissen                Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheim-\nnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend\n(1) Wer ein Slc.h:1ls9eheimnis, das von einer amt-\nanzuwenden.\nlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-\ngehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt                                      § 97 b\noder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Ge-\nVerrat in irriger Annahme\nfdhr eines schweren Nachteils für die äuße.re Sicher-\neines illegalen Geheimnisses\nheit der Bundesrepublik Deutschland herbeHührt,\nwird mH Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu               (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis\nfünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mi1t       97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei\nStrafe bedroht ist.                                         ein Geheimnis der in § 97 a bezeichneten Art, so\nwird er, wenn\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,\n(3) In besonders schweren Fällen i,st die Strafe         2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeint-\nFreihei,tsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.             lichen Verstoß entgegenzuwirken, oder\n§ 94 Abs. 2 Satz 2 isl anzuwenden.                          3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes\nMittel zu diesem Zweck ist,\nnach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die\n§ 96                          Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn\nLandesverräterische Ausspähung;                 der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages\nAuskundschaften von Staatsgeheimnissen              um Abhilfe angerufen hat.\n(1) Wer sich ein Stcli:ltsgeheimnis verschafft, um          (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat\nes zu verraten (§ 94), wird mi,t Freiheitsstrafe von        der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich an-\neinem Jahr bi:s zu zehn Jahren bestraft.                    vertraut oder zugänglich, so wird er auch dann be-\nstraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen\n(2) Wer sich ein Sta,atsgeheimnis, das von e,iner        Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvor-\namtlichen Stelle oder auf deren Veranla,ssung ge-           gesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für\nheimgehaliten wird, verschafft, um es zu offenbaren         die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-\n(§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten          teten und für Personen, die im Sinne des § 353 c\nbis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist s,trafbar.     Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.\n§ 97                                                     § 98\nPreisgabe von Staatsgeheimnissen                         Landesverräterische Agententätigkeit\n(1) Wer ein Sli:1c1tsgeheimnis, dc1s von einer amt-         (1) Wer\nlichen Stelle oder auf deren Veranlas,sung gehe,im-         1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die\ngehalten wird, an ejnen Unbefugten gelangen läßt                auf die Erlangung oder Mitteilung von Staats-\noder öffentlich bckannlmacht und dadurch fahr-                  geheimnissen gerichtet ist, oder\nlässig die Gefahr eirn~s schweren Nachteils für die\n2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer\näußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nMittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit be-\nverursacht, wird nüt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\nreit erklärt,\nren oder mit Geldslraf e bestraft..\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-          Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94,\nlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-           96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders schwe-\ngehalten wird und das ihm kraft seine,s Amtes, sei-         ren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem\nner Dienststellung oder eines von einer amtlkhen            Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nStelle erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfer-       gilt entsprechend.\ntig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch\n(2) Da.s Gericht kann die Strafe nach seinem Er-\nfahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für\nmessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Be-\ndie äußere Sicherheit d(~r Bundesrepublik Deutsch-\nstrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn\nland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bi,s zu drei\nder Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nWissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter\n(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun-           in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden\ndesregierung verfolgt.                                      Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem","38                                  Bunclf'sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerhallen ~Jedr~in~Jl worden, so wird er nach dieser       unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im\nVorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein         Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere\nVerhalten aufDibt und sein Wissen unverzüglich             Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik\neiner Dienststelle offenbart.                              Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung\nwären, an einen anderen gelangen läßt oder öffent-\n§ 99                            lich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzu-\ntäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder\nGeheimdienstliche Agententätigkeit              um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr\n(1) Wer                                                 eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit\n1. für den Gehei mdiensl. einer fremden Macht eine         oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutsch-\ngeheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundes-          land zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit\nrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mit-          Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\nteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegen-           ren bestraft.\nständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände\n2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden                durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder\nMacht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu          sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 be-\neiner solchen Tätigkeit bereit erklärt,                zeichneten Weise zur Täuschung einer fremden\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit       Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder\nGeldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den             öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr\n§§ 94, 96 Abs. 1, in § 97 a oder in § 97 b in Verbin-      eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit\ndung mit den §§ 94, 96 Abs. l mit Strafe bedroht ist.      oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe         land zu einer fremden Macht herbeizuführen.\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.            (3) Der Versuch ist strafbar.\nEin besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nwenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Er-                (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf        Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein beson-\nderen Veranlassung geheimgehalten werden, mit-             ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der\nteilt oder liefert und wenn er                             Täter durch die Tat einen besonders schweren\nl. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn       Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Bezie-\nzur Wahrung solcher Geheimnisse besonders ver-         hungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer\npflichtet, oder                                        fremden Macht herbeiführt.\n2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nach-\nteils für die Bundesrepublik Deutschland herbei-\nführt.                                                                           § 101\n(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.                                            Nebenfolgen\nNeben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\n§ 100                            Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach\ndiesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit,\nFriedensgefährdende Beziehungen                öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit,\n(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage        Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und\nim räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,         das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-\nin der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes           len oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).\nUnternehmen gegen die Bundesrepublik Deutsch-\nland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereini-\ngung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen                                      § 101 a\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem                                    Einziehung\nihrer Mittelsmänner Bezjehungen aufnimmt oder\nunterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem       , Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen\nJahr bestraft.                                             worden, so können\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe         1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\nlebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe               oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-\nnicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall           braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und\nliegt in dE~r Regel vor, wenn der Täter durch die Tat      2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und\neine schwere Gefahr für den Bestand der Bundes-                Gegenstände der in § 100 a bezeichneten Art, auf\nrepublik Deutschland herbeiführt.                              die sich die Tat bezieht,\n(3) In minder schweren Fä_llen ist die Strafe Frei-     eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden. Gegen-\nheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.             stände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden\nauch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2\n§  100 a                          eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Ge-\nfahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicher-\nLandesverräterische Fälschung                 heit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden;\n(1) Wer wider besseres Wissen qefälschte oder           dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld\nverfälschte GPg(~nstände, Nachrichten darüber oder         gehandelt hat.","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                           39\nDritter Abschnitt                    Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der\nStraftaten gegen ausländische Staaten           Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der auslän-\ndischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung\ndie Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.\n§ 102\nAngriff gegen Organe und Vertreter\nausländischer Staaten\nVierter Abschnitt\n(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines\naus!Jndischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes               Straftaten gegen Verfassungsorgane\neiner ausländischen Regi(~rung oder eines im Bun-              sowie bei Wahlen und Abstimmungen\ndesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen\ndiplomatischen Vertretung begeht, während sich der                               § 105\nAngegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland                   Nötigung von Verfassungsorganen\naufhält, wird mi 1. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\noder mit Geldstrafe, in be.sonders schweren Fällen         (1) Wer\nmit Freiheitsstrnfe nicht unter f)inem Jahr bestraft.   1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines\nLandes oder einen seiner Ausschüsse,\n(2) Neben ein<'r Frei hci Lsslrafe von mindestens\nsechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit,           2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Aus-\nöffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit,              schüsse oder\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und         3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des\ndas Recht, in öffenllichen Anqelegenheiten zu wäh-          Bundes oder eines Landes\nlen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).       rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit\nGewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem\n§ 103                          bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheits-\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\nBeleidigung von Organen und Vertretern\nausländischer Staaten                     (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder\nwer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied\neiner ausländischen Regierung, das sich in amtlicher                             § 106\nEigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bun-                  Nötigung des Bundespräsidenten\ndesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen            und von Mitgliedern eines Verfas~ungsorgans\ndiplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Frei-\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe,        (1) Wer\nim Falle der verleumderischen Beleidigung mit Frei-     1. den Bundespräsidenten oder\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be-\n2. ein Mitglied\nstraft.\na) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder\n(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung            eines Landes,             ·\noder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)\nb) der Bundesversammlung oder\nbegangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf\nBekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staats-          c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts\nanwalt stellen.                                                des Bundes oder eines Landes\nrechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit\n§ 104                          einem empfindlichen Ubel nötigt, seine Befugnisse\nVerletzung von Flaggen und Hoheitszeichen         nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben,\nausländischer Staaten                  wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nfünf Jahren bestraft.\n(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften\noder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte           (2) Der Versuch ist strafbar.\nFlagge eines ausländischen Staates oder wer ein            (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nHoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer     Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nanerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich\nangebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt\noder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden                                  § 106 a\nUnfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu                      Bannkreisverletzung\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises\n(2) Der Versuch ist strafbar.                        um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des\nBundes oder eines Landes sowie des Bundesverfas-\n§ 104 a                         sungsgerichts an öffentlichen Versammlungen unter\nfreiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und da-\nVoraussetzungen der Strafverfolgung            durch Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis\nStraftaten nach diesem Abschnitt werden nur ver-     erlassen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen           sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhun-\nStaat diplomatische Beziehungen unterhält, die          dertachtzig Tagessätzen bestraft.","40                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Wer zu Versarmnlungen oder Aufzügen auf-          4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,\nfordert, die unler Verletzung der in Absatz 1 ge-            obwohl er nicht wählbar ist,\nnannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten         wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder\nBannkreises slal.tfinden sollen, wird mit Freiheits-     mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-        bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschrif-\nstraft.                                                  ten mit schwererer Strafe bedroht ist.\n§ 106 b\n§ 107  C\nStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans\n(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die e1n\nVerletzung des Wahlgeheimnisses\nGesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes             Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses\noder sein Präsident über die Sicherheit und Ord-         dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt,\nnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder             sich oder einem anderen Kenntnis' davon zu ver-\nauf dem dazugehörenden Crundstück allgemein              schaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Frei-\noder im Einzelfall erlä.ßl, rnid dc1durch die Tätigkeit  heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\ndes Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird         bestraft.\nmit Freiheitsstrcifc bis zu cirwm Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                                                   § 108\n(2) Die Strafvorscluift dPs Absatzes 1 gilt bei                          Wählernötigung\nAnordnungen (~ines Geselzucbungsorgans des Bun-             (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung\ndes oder seines Prä.sidentcn weder für die Mitglie-      mit einem empfindlichen Ubel, durch Mißbrauch\nder des Btrncfostc19es noch für die Mitglieder des       eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängig-\nBundesrates und der Bundesregierung sowie ihre           keitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaft-\nBeauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzge-            lichen Druck einen ander.en nötigt oder hindert, zu\nbungsorgans eines Landes oder seines Prä.sidenten        wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten\nweder für die Milgliedc~r der Gesetzgebungsorgane        Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ndieses Landes noch für die Mitglieder der Landes-        fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders\nregierung und ihre~ Beauftragten.                        schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr\nbis zu zehn Jahren bestraft.\n§ 107                             (2) Der Versuch ist strafbar.\nWahlbehinderung\n(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Ge-                                  § 108 a\nwalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergeb-\nWählertäuschung\nnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in beson-           (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei\nders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter     der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung\neinem Jahr bestraft.                                     irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig\nwählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\n(2) Der Versuch ist strnfbar.\noder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 107 a                            (2) Der Versuch ist strafbar.\nWahlfälschung\n§ 108 b\n(1) Wer unbefugt wlihlt oder sonst ein unrichtiges\nErgebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis                          Wählerbestechung\nverfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-       (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder\nren oder mit Geldstrafe bestraft.                        in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer     andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,\nWahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.            wird mit Feiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(2)  Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht\noder   in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke\n§ 107 b                         oder   andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt\nFälschung von Wahlunterlagen                oder   annimmt.\nWer                                                                            § 108  C\n1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)                           Nebenfolgen\ndurch falsche Angaben erwirkt,\nNeben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\n2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er         Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107,\nweiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,     107 a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit,\n3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wäh-        Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und\nler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechti-      das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-\ngung kennt,                                         len oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).","Nr.        Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                             41\n§ 108 d                                ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr\nin der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidi-\nGeJtungsbereich\ngung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nDie §§ 107 bis 10H c gelten für Wahlen zu den                        fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nVolksverl.rdunqen und für sonstige Wahlen und\nAbstimmunucm. des Volkes im Bund, in den Ländern,                          (2) Der Versuch ist strafbar.\nGemeinden und Gemeindc~verbänden. Einer Wahl\noder Abslirnrnunu steht clds Unterschreiben eines                                                   § 109 e *)\nWablvorschlJ9es oder das Unterschreiben für ein                              Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln\nVolksbP9('1Jrcn qlcich.\n(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung\noder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landes-\nverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung\nFünfter Abschnitt*)                              gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, be-\nStraftaten gegen die Landesverteidigung                           schädigt, verändert, unbrauchbar macht oder besei-\ntigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik\n§   109 *)                              Deutschland, die _Schlagkraft der Truppe oder\nMenschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe\nWehrpflichtentziehung durch Verstümmelung                          von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(1) Wer sid1 oder einen ünderen mit dessen Ein-                         (2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen\nwilligung durch Verstümmelung oder auf andere                           solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten\nWeise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich                          Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und da-\nmacht oder machen li:ißt, vv ird mit Freiheitsstrafe                    durch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Ge-\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.                           fahr herbeiführt.\n(2) Führt der Ti:iter die Untauglichkeit nur für\neine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der                           (3) Der Versuch ist strafbar.\nVerwendun9 herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe                       (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nbis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.                                     Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                           (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1\nfahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wis-\nsentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbei-\n§ 109 a *)                               führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nWehrpflichtentziehung durch Täuschung                          oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht\nin anderen Vorschriften mit schwererer Strafe be-\n(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige,\ndroht ist.\nauf Täuschung berechnete Machenschaften der Er-\nfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine ge-                                                   § 109 f *)\nwisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Ver-\nwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu                              Sicherheitsgeiährdender Nachrichtendienst\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                  (1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                        eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine ver-\nbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittels-\n§ 109 b\nmänner\n1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landes-\n(weggefallen)                                   verteidigung sammelt,\n2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegen-\n§ 109  C                                   heiten der Landesverteidigung zum Gegenstand\nhat, oder\n(weggefallen)\n3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie\nunterstützt\n§ 109 d *)                              und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Si-\ncherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die\nStörpropaganda gegen die Bundeswehr                          Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit\n(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behaup-                     Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\ntungen tatsäcblicher Art, deren Verbreitung geeig-                      strafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vor-\nnet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören,                        schriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausge-\nwider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung                        nommen ist eine zur Unterrichtung der Offentlich-\naufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis                          keit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkbe-\nrichterstattung ausgeübte Tätigkeit.\n*) Fünfter Absdrnitt:                                                      (2) Der Versuch ist strafbar.\n§§ 109 bis 109 i als 5 a. Abschnitt cingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v.\n11. 6. 1957 I 597; § 109 i gelindert, § 109 k eingef. durch Art. 2\nNr. 7 G v. 25. 6. 1968 I 741; 5 a. Abschnitt jetzt Fünfter Abschnitt\n9cm. Art. 2 Nr. 4 Buchst. c G v. 25. 6. 1968 I 741; die Vorschriften *) §§ 109 e, 109 f:\ndies<'s Absdrnills g0llen nicht im Land Berlin.                         Vgl. Fußnote zum Fünften Abschnitt.","42                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 109 g *)                       2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen,\nSicherheitsgefährdendes Abbilden                       auf die sich eine Straftat nach § 109 g bezieht,\n(l) Wer von einem Wehrmittel, einer militäri-               eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden. Gegen-\nschen Einrichtung oder Anlage oder einem mili-                  stände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden\ntärischen Vorgi:lnu eine Abbildung oder Beschrei-                auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 ein-\nbung anforli~JI ocfor eine solche Abbildung oder                 gezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung\nBeschreibung an einen dndernn gelangen läßt und                 es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter\ndadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepu-              ohne Schuld gehandelt hat.\nblik Deutsch land oder die Schlagkraft der Truppe\ngefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nSechster Abschnitt\n(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Licht-\nWiderstand gegen die Staatsgewalt\nbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand\nim räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes an-\n§ 110\nfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach\nhergestellte A bbilclung an einen anderen gelangen                                     (weggefallen)\nläßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft                                            § 111\nder Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn                        öffentliche Aufforderung zu Straftaten\ndie Tat nicht in Absatz l mit Strafe bedroht ist.                   (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder\n(3) Der Versuch ist strafbar.                              durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu\neiner rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbil-             Anstifter (§ 26) bestraft.\ndung oder Beschreibung an einen anderen gelangen\nläßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber                (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist\nvorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit             die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar,                                        § 112\nwenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen                                           (weggefallen)\nDienststelle gehandelt hal.\n§ 113\n§ 109 h *)\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte\nAnwerben für fremden Wehrdienst\n(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht                     (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bun-\neinen Deutschen zum Wehrdienst in einer militäri-               deswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen,\nschen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt                 Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen\noder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer                    oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme\nsolchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe           einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.                   durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder\nihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe\n(2) Der Versuch ist strafbar.                               bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\n§ 109 i *)                       Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\nNebenfolgen                         ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\nNeben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem            vor, wenn\nJahr wegen einer Straftat nach den §§ 109 e und                 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe\n109 f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche                    bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwen-\nÄmter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus                        den, oder\nöffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht,                 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den An-\nin öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu                    gegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer\nstimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).                                schweren Körperverletzung (§ 224) hingt.\n(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift straf-\n§ 109 k *)                       bar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.\nEinziehung                         Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt,\nIst eine Straftal nach den §§ 109 d bis 109 g began-        die Diensthandlung sei rechtmäßig.\ngen worden, so können                                              (4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht                an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und\noder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-               konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Ge-\nbraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und             richt die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49\nAbs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestra-\n\"') §§ 109g, 109h, 109i, 109k:\nfung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der\nVgl. Fußnote zum Fünften Absdrnitt.                         Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach","Nr. 1       Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                 43\nden ihm bekc:n1nle11 UmsUinden auch nicht zuzu-                                Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nöti-\nmuten, sich mit Rechlsbchelfen gegen die vermeint-                             gen (§ 240) oder tätlich angreifen,\nLich rechtswidriqe Diensllrnnd]ung zu wehren, so ist                       2. gewaltsam ausbrechen oder\ndie Tat nicht rwch dieser Vorschrift strafbar; war\nihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe                         3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen\nnach seinem Ermessen mildNn (§ 49 Abs. 2) oder                                 Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,\nvon einer Bestrcdung rnH·h dieser Vorschrift ab-                           werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nsehen.                                                                     fünf Jahren bestraft.\n§ l 14\nWiderstand gegen Personen,                                 (2) Der Versuch ist strafbar.\ndie Vollstreckungsbeamten gleichstehen\n(3) In besonders schweren Fällen wird die Meute-\n(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im                             rei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nSinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen                            zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall\nvon Personen gleich, die die Rechte und Pflichten                          liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein\neines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der                            anderer Beteiligter\nStaatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.\n1. eine Schußwaffe bei sich führt,\n(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Perso-\n2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der\nnen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung\nTat zu verwenden, oder\nzuqezogen sind.\n§ 115                                   3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die\nGefahr des Todes oder einer schweren Körper-\n(weggefallen)\nverletzung (§ 224) bringt.\n§ 116\n(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist\n(weggefallen)                               auch, wer in der Sicherungsverwahrung unterge-\nbracht ist.\n§ 117\n(weggefallen)\n§ 122\n§ 118\n(weggefallen)\n(weggefalJen)\n§ 119\n(weggefallen)\nSiebenter Abschnitt\n§ 120                                          Straftaten gegen die öffentliche Ordnung\nGefangenenbefreiung\n(1) Wer (~inen Gefcmgenen befreit, ihn zum Ent-                                                   § 123\nweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Frei-                                         Hausfriedensbruch\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.                                                                     (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume\noder in das befriedete Besitztum eines anderen oder\n(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den\nin abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehal-\nDienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich\nten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern,\neindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin\nso ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nverweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich\noder Geldstrafe.\nnicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                           Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Einern Gefangenen im Sinne der Absätze 1\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\nund 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche An-\nordnung in einer Anstalt verwahrt wird.\n§ 121 *)                                                            § 124\nGefangenenmeuterei                                             Schwerer Hausfriedensbruch\n(l) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit                             Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zu-\nvereinten Kräften                                                          sammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten\n1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amts-                              gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften\nträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung,                           zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäfts-\nräume oder in das befriedete Besitztum eines ande-\n*) § 121 Abs. 4:                                                           ren oder in abgeschlossene Räume, welche zum\nGilt gern. Art. '.126 Abs. 5 Nr. l G v. 2. 3. 1974 I 469 io dieser Fas- öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich\nsung für die Zeit vom 1. 1. 1975 bis zum Ablm1f des :11. 12. 1971,\naber ab 1. 1. 1978 in folnende1 f'ussunu:                               eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Hand-\n,,(4) Gefon9ener im Sinne der Absiitr.e I bis 3 ist aud1, wer in       lungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\neiner sozial(herapmt!ischen An,,tnlt oder in der Sicherungsverwah-\nruwi 11tll(,lrJebrad1t isL\"                                             Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.","44                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 125                                                     § 129\nLandfriedensbruch                                Bildung krimineller Vereinigungen\n(1) Wer sich an                                           (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke\n1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen           oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straf-\noder                                                  taten zu begehen, oder wer sich an einer solchen\n2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalt-             Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder\ntätigkeit,                                            sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\ndie aus einer Menschenmenge in einer die öffent-          Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten            (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,\nKräften begangen werden, als Täter oder Teilneh-\n1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist,\nmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge ein-\nwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen             die das Bundesverfassungsgericht nicht für ver-\nzu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-         fassungswidrig erklärt hat,\nren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht      2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck\nin anderen Vorschriften mit schwererer Strafe be-             oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeu-\ndroht ist.                                                    tung ist oder\n(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. l, 2 bezeichneten       3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Ver-\nHandlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt             einigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 be-\n§ 113 Abs. 3, 4 sinngemi:iß.                                  treffen.\n(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete\nVereinigung zu gründen, ist strafbar.\n§ 125 a\n(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder\nBesonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs         Hintermännern oder liegt sonst ein besonders\nIn besonders schweren Fällen des § 125 ist die         schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von\nStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu           sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\nzehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in\nder Regel vor, wenn der Täter                                (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld\ngering und deren Mitwirkung von untergeordneter\n1. eine Schußwaffe bei sich führt,                        Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Ab-\n2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei         sätzen 1 und 3 absehen.\nder Tat zu verwenden,\n(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er-\n3. durch eine Gewalttätigkeit einen andern in die         messen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestra-\nGefahr des Todes oder einer schweren Körper-          fung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der\nverletzung (§ 224) bringt oder                        Täter\n4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden           1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fort-\nSachen anrichtet.                                         bestehen der Vereinigung oder die Begehung\neiner ihren Zielen entsprechenden Straftat zu\nverhindern, oder\n§ 126\n2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst-\nAndrohung eines gemeingefährlichen Verbrechens                stelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung\nWer durch Androhung eines gemeingefährlichen               er kennt, noch verhindert werden können;\nVerbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit      erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe     Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein\nbestraft.                                                 Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.\n§  127\nBildung bewaffneter Haufen                                           § 130\n(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Hau-                             Volksverhetzung\nfen bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von          Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffent-\nder er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugnis ge-        lichen Frieden zu stören, die Menschenwürde ande-\nsammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen           rer dadurch angreift, daß er\nversieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.                             1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung auf-\nstachelt,\n(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen          2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie\nanschließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu~ einem            auffordert oder\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder\nverleumdet,\n§ 128\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\n(weggefal1 en)                      fünf Jahren bestraft.","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                           45\n§ 131                              (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen,\nVerherrlichung von Gewalt;                 akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen,\nAufstachelung zum Rassenhaß                 Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche\ngleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätig-\nkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst                (3} Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amts-\nunmenschlicher Weise schildern und dadurch eine          bezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und\nVerherrlichung oder Verharmlosung solcher Ge-            Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religions-\nwalttätigkeiten ,n1sdrücken odPr die zum Rassenhaß       gesellschaften des öffentlichen Rechts.\naufstacheln,                                                (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\n1. verbreitet,                                           Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Ab-\nsatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.\n2. öffentlich ausstellt, anschlägt., vorführt oder sonst\nzugänglich macht,\n3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,                                   § 133\nüberläßt oder zugi:inglich macht oder                                  Verwahrungsbruch\n4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,    (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche\nankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungs-     Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befin-\nbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus      den oder ihm oder einem anderen dienstlich in Ver-\nauszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen        wahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt,\ngewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3        unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung\nzu verwenden oder einem anderen eine solche          entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nVerwendung zu ermöglichen,                           oder mit Geldstrafe bestraft.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit         (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere\nGeldstrafe bestraft.                                     bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwah-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des     rung einer Kirche oder anderen Religionsgesell-\nin Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk          schaft des öffentlichen Rechts befinden oder von\nverbreitet.                                              dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in\nVerwahrung gegeben worden sind.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die\nHandlung der Berichterstattung über Vorgänge des            (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm\nZeitgeschehens oder der Geschichte dient.                als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst be-\nsonders Verpflichteten anvertraut worden oder zu-\n(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der     gänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzur Sorge für die Person Berechtigte handelt.            zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 132                                                   § 134\nAmtsanmaßung                                 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen\nWer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffent-         Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das\nlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt,         zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder\nwelche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorge-         ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, un-\nnommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis         kenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird\nzu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.             mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\n§ 132 a                                                  § 135\nMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen                               (weggefallen)\nund Abzeichen\n(1) Wer unbefugt                                                               § 136\n1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienst-\nbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder                     Verstrickungsbruch; Siegelbruch\nöffentliche Würden führt,                               (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst\n2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt,       dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, be-\nApotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirt-         schädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise\nschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerbera-   ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird\nter oder Steuerbevollmächtigter führt,               mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\n3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachver-\nständiger führt oder                                    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches\nSiegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht,\n4. inländische oder ausländische Uniformen, Amts-        das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen,\nkleidungen oder Amtsabzeichen trägt,                 dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu f~inem Jahr oder mit     wer den durch ein solches Siegel bewirkten Ver-\nGeldstrafe bestraft.                                     schluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.","46                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Die Tal ist nichl nach den Absätzen 1 und 2         Abs. 1 Nr. 1 handelt. Unter denselben Vorausset-\nstrafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme             zungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt\noder die Anlegung des Siegels nicht durch eine             nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser\nrechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies           Eigenschaft anvertraut worden ist.\ngilt auch dann, wenn der Täler irrig annimmt, die\nDiensthandlung sei rechtmäßig.                                (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den\nErfolg der Tat anders als durch. Anzeige abwendet.\n(4) § 113 Abs. 4 ~Jill sinngenüiß.                      Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat\nohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so\n§ 137                          genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Be-\n(weggefallen)                       mühen, den Erfolg abzuwenden.\n§ 138\n§ 140\nNichtanzeige geplanter Straftaten\nBelohnung und Billigung von Straftaten\n(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung               Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten rechts-\n1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),        widrigen Taten belohnt oder öffentlich billigt, nach-\n2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83        dem sie begangen oder ihre Begehung versucht wor-\nAbs. 1,                                                den ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\n3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der           oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in\näußeren Sicherheit in den FäJlen der §§ 94 bis 96,     anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht\n97 a oder 100,                                         ist.\n4. einer Geld- oder Werlpapierfälschung in den Fäl-\n§ 141 *)\nlen der§§ 146, 151 oder 152,\n5. eines Mensdwnhandels in den Fällen des § 181                                         (weggefallen)\nNr. 2,\n6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes\n§ 142\n(§§ 211, 212, 220 a),\n7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in                               Verkehrsunfallflucht\nden Fällen der §§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b,.          (1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der Fest-\n8. eines Raub(;S oder einer rüuberischen Erpressung        stellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der\n(§§ 249 bis 251, 255) oder                             Art seiner Beteiligung an dem Unfall durch Flucht\n9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen         entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage\nder §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1 bis 3, des § 311      kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des\nAbs. 1 bis 3, des § 311 a Abs. 1 bis 3, der §§ 311 b,  Unfalls beigetragen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis\n312, 313, 315 Abs. 3, des § 315 b Abs. 3, der          zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n§§ 316 a, 316 c oder 324                                  (2) Der Versuch ist strafbar.\nzu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nnoch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt\nFreiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten.\nund es unterläßt/ der Behörde oder dem Bedrohten\nrechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu fünf J abren oder mit Geldstrafe be-                                           § 143\nstraft.\n(weggefallen)\n(2) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl\ner von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft\nerfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem                                          § 144\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nAuswanderungsbetrug\n§ 139                              Wer es sich zum Geschäft macht, Deutsche unter\nVorspiegelung falscher Tatsachen oder wissentlich\nStraflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten       mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf\n(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht ver-      Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu\nsucht worden, so kann von Strafe abgesehen wer-            verleiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-\nden.                                                       ren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzei-\ngen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger          *) § 141:\nanvertraut: worden ist.                                       Ist gern. Art. 324 Abs. 3 Nr. 6 G v. 2. 3. 1974 I 469 im Land Berlin\nin folgender Fassung anzuwenden:\n(3) Wer eine Anzeige unterlüßt, die er gegen einen                                           ,,§ 141\nAngehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er                             Anwerben für fremden Wehrdienst\nsich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhal-              (1) Wer zugunsten    einer ausländischen Macht einen Deutschen\nzum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Ein-\nten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß              richtung anwirbt oder ihren Vverbern oder dem Wehrdienst einer\nes sich um einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212)            solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mo-\nnc1ten bis zu fünf Jahren bestraft.\noder einen Völk<mnord in den Fällen des § 220a                   (2) Der Versuch ist strafbar.\"","Nr. 1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                          47\n§ 145                                            Achter Abschnitt\nMinbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung                    Geld- und Wertzeichenfälschung\nvon Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln\n§ 146\n(1) Wer absichtlich oder wissentlich\n1. Notruf c oder Notzeichen mißbraucht oder                                   Geldfälschung\n2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder         (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren\nwegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe ande-      wird bestraft, wer\nrer erforderlich sei,                               1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit         in Verkehr gebracht oder daß ein solches In-\nGeldstrafe bestraft.                                        verkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in\ndieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein\n(2) Wer absichtlich oder wissentlich\neines höheren Wertes hervorgerufen wird,\n1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder ge-        2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft\nmeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbots-              oder\nzeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in\n3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen\nihrem Sinn entste]Jt oder\nder Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht\n2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder ge-            oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr\nmeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen              bringt.\noder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\noder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungs-           heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\ngeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert\noder unbrauchbar machl,                                                        § 147\nwird mit Freiheitsslrafe bis zu zwei Jahren oder mit                Inverkehrbringen von Falschgeld\nGeldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 303\noder 304 mit Strafe bedroht ist.                           (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146,\nfalsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit\n§ 145 a                       Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\nVerstoß gegen Weisungen während\nder Führungsaufsicht                     (2) Der Versuch ist strafbar.\nWer während der Führungsaufsicht gegen eine                                     § 148\nbestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1 bezeich-\nWertzeichenfälschung\nneten Art verstößt und dadurch den Zweck der\nMaßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat        mit Geldstrafe wird bestraft, wer\nwird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle {§ 68 a) ver-   1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht,\nfolgt.                                                      daß sie als echt verwendet oder in Verkehr ge-\n§. 145 b                          bracht werden oder daß ein solches Verwenden\noder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder\n(weggefallen)\namtliche Wertzeichen in dieser Absicht so ver-\nfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes\n§ 145  C\nhervorgerufen wird,\nVerstoß gegen das Berufsverbot              2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht\nWer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe          sich verschafft oder\noder einen Gewerbezweig für sich oder einen ande-       3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwen-\nren ausübt oder durch einen anderen für sich aus-           det, feilhält oder in Verkehr bringt.\nüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen straf-         (2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen,\ngerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.             ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n§ 145 d                       Geldstrafe bestraft.\nVortäuschen einer Straftat                   (3) Der Versuch ist strafbar.\nWer wider besseres Wissen\n§ 149\n1. einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von\nAnzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, daß eine               Vorbereitung der Fälschung von Geld\nrechtswidrige Tat begangen worden sei, oder                             und Wertzeichen\n2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen über          (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wert-\ndie Person eines an einer rechtswidrigen Tat Be-    zeichen vorbereitet, indem er\nteiligten zu täuschen sucht,                         1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Nega-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit         tive, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die\nGeldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164,      ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet\n258 oder 258 a mit Strafe bedroht ist.                      sind, oder","48                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder                          Neunter Abschnitt\nzum VerwechsPln ähnlich ist, die zur Herstellung\nvon Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt\nFalsche uneidliche Aussage und Meineid\nund gegen Nachahmung besondfirs gesichert ist,\n§ 153\nherstellt, sich oder einem anderen verschafft, feil-\nhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird,                        Falsche uneidliche Aussage\nwenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Frei-             Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eid-\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe,       lichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverstän-\nsonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder         digen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachver-\nmit Geldstrafe bestraft.                                   ständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Frei-\n(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer frei-       heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nwillig                                                     bestraft.\n1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt\n§ 154\nund eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere\ndie Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen,                                 Meineid\nabwendet oder die Vollendung der Tat verhindert           (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur\nund'\nAbnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch\n2. die Fälsclrnngsmittel, soweit sie noch vorhanden        schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem\nund zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet,         Jahr bestraft.\nunbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Be-\nhörde anzeigt oder sie dort abliefert.                    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß\nandere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausfüh-\n§ 155\nren, abgewendet oder die Vollendung der Tat ver-\nhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen                          Eidesgleiche Bekräftigungen\ndes Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte           Dem Eid stehen gleich\nBemühen des T~1ters, dieses Ziel zu erreichen.\n1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,\n§ 150                            2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine\nfrühere Bekräftigung.\nEinziehung\nIst eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen                                  § 156\nworden, so werden das falsche Geld, die falschen\noder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 be-                     Falsche Versicherung an Eides Statt\nzeichneten Fälschungsmittel eingezogen.                       Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung\nan Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Ver-\n§ 151                            sicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf\nWertpapiere                          eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nDem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150          strafe bestraft.\nstehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch\nDruck und Papierart gegen Nachahmung besonders                                       § 157\ngesichert sind:\nAussagenotstand\nl. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibun-\ngen, die Teile eim~r Gesamtemission sind, wenn            (1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich\nin den Schuldverschreibungen die Zahlung einer         eines Meineids oder einer falschen uneidlichen\nbestimmten Geldsumme versprochen wird;                 Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die\n2. Aktien;                                                 Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)\n3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene            und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von\nAnteilscheine;                                        Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit ge-\nsagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich\n4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu\nselbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer\nWertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 be-\nfreiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und\nzeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung\nSicherung unterwarfen zu werden.\nsolcher Wertpapiere;\n5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck              (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach\nauf eine~ bestimmte Geldsumme lauten.                 seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz\nvon Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eides-\n§ 152                            mündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.\nGeld, Wertzeichen und Wertpapiere\neines fremden Währungsgebietes                                           § 158\nDie §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wert-                       Berichtigung einer ialschen Angabe\nzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungs-              (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids,\ngebietes anzuwenden.                                      falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                            49\nuneidlichcr /\\usscJge nach seinem Ermessen mildern        gen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten\n(§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der           oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechts-\nTdter die f,tlsdie !\\nqti be rechtzeitig berichtigt.      widrigen Tat oder der Verletzung einer Dienst-\n(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei       pflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches\nder Entscheidung nicht rneh r verwertet werden kann       Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen\noder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen           gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen,\nentstanden ist oder wenn schon gegen den Täter            wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\neine Anzeige t)rstattet oder eine Untersuchung ein-       Geldstrafe bestraft.\ngeleitet worden isl.                                         (2) Ebenso' wird bestraft, wer in gleicher Absicht\n(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die      bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder\nfalsche Angabe genwcht worden ist oder die sie ini        öffentlich über einen anderen wider besseres Wis-\nVerfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht,         sen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art auf-\neinem SUw tsanwalt oder einer Polizeibehörde er-          stellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren\nfolgen.                                                   oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn her-\nbeizuführen oder fortdauern zu lassen.\n§ 159\nVersuch der Anstiftung zur Falschaussage\n§ 165\nFür den Versuch der Anstiflung zu einer falschen\nuneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Ver-                    Bekanntgabe der Verurteilung\nsicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1          (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch\nund § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 entsprechend.               Verbreiten von Schriften(§ 11 Abs. 3) begangen und\nwird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf An-\n§ 160                          trag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurtei-\nlung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen\nVerleitung zur Falschaussage                 öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Ver-\n(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines fal-        letzte, so geht das Antragsrecht auf die in § Tl\nschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis       Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2\nzu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestrafti wer          bis 4 gilt entsprechend.\neinen anderen zur Ableistung einer falschen Ver-\nsicherung an Eides Statt oder einer falschen un-             (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200\neidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe     Abs. 2 entsprechend.\nbis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu\neinhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                             Elfter Abschnitt\nStraftaten, welche sich auf Religion\n§ 161                                      und Weltanschauung beziehen\n(wegg ef allen)\n§ 166\n§ 162                               Beschimpfung von Bekenntnissen, Religions-\n(weggefallen)                        gesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen\n(1) Wer öffentlich oder durch- Verbreiten von\n§ 163                          Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen\nFahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche        oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer -in\nVersicherung an Eides Statt                 einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffent-\nlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis\n(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeich-       zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen\nworden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr       (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch\noder Geldstrafe ein.                                      Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im In-\nland bestehende Kirche oder andere Religionsgesell-\n(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die\nschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Ein-\nfalsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschrif-\nrichtungen oder Gebräuche in einer Weise be-\nten des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.\nschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden\nzu stören.\nZehnter Abschnitt                                                § 167\nFalsche Verdächtigung                                  Störung der Religionsausübung\n(1) Wer\n§ 164\n1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche\nFalsche Verdächtigung                         Handlung einer im Inland bestehenden Kirche\n(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder               oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich\neinem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständi-                und in grober Weise stört oder","50                                 Bunde.sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. an einem Ort, der dem Gollesdienst einer solchen                               § 170 d\nReligionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfen-\nVerletzung der Fürsorge- oder Erziehungspilicht\nden Unfug verübt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit        Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht\nGeldstrafe bestraft.                                     gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröb-\nlich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in\n(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern      die Gefahr bringt, in seiner körperlichen 'oder\neiner im Inland bestehenden Weltanschauungsver-          psychischen Entwicklung erheblich ges_chädigt zu\neinigung gleich.                                         werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen\noder der Prostitution nachzugehen, wird mit Frei-\n§ 167 a\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nStörung einer Bestattungsieier               bestraft.\nWer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wis-                                  § 171\nsentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei                            Doppelehe\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nWer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist,\noder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt,\n§ 168                          wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nStörung der Totenruhe                    Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Be-                                       § 172\nrechtigten eine Leiche, Leichenteile oder die Asche\n(weggefallen)\neines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an\neiner Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug ver-\n§ 173\nübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder\nbeschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-                 Beischlaf zwischen Verwandten\nren oder mit Geldstrafe bestraft.                            (1) Wer mit einem Verwandten absteigender Linie\n(2) Der Versuch ist strafbar.                          den Beischlaf vollzieht. wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer mit einem Verwandten aufsteigender\nZwölfter Abschnitt                      Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nStraftaten gegen den Personenstand,               straft. Ebenso werden Geschwister bestraft, die mit-\ndie Ehe und die Familie                    einander den Beischlaf vollziehen.\n§ 169                             (3) Verwandte absteigender Linie und Ge-\nschwister werden nicht nach dieser Vorschrift be-\nPersonenstandsiälschung                    straft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht acht-\n(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personen-       zehn Jahre alt waren.\nstand eines anderen gegenüber einer zur Führung\nvon Personenstandsbüchern oder zur Feststellung\ndes Personenstandes zuständigen Behörde falsch an-                        Dreizehnter Abschnitt\ngibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis                              Straftaten\nzu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                     gegen die sexuelle Selbstbestimmung\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 174\n§ 170                                 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen\n(weggefallen)                          (1) Wer sexuelle Handlungen\n1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihni\n§ 170 a                              zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreu-\nung in der Lebensführung anvertraut ist,\n(weggefallen)\n2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm\nzur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreu-\n§ 170 b                             ung in der Lebensführung anvertraut oder im\nVerletzung der Unterhaltspflicht                  Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses\nuntergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem\nWer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ent-\nErziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst-\nzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsbe-\noder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängig-\nrechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer\nkeit oder\ngefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                     3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten Kind\noder Adoptivkind\nvornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen\n§ 170  C\nvornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n(weggefallen)                       Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.","Nr. 1 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                            51\n(2) Wer unter den Vor,rnssdzungen des Absat-            vornimmt oder von einem Mann unter achtzehn Jah-\nzes 1 Nr. 1 bis 3                                          ren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe\n1. sexucl le Jfond I unqPn vor dem Schutzbefohlenen        bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nvornimmt oder                                             (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach\n2. den Schutzbefohlenen dt1zu bestimmt, daß er             dieser Vorschrift absehen, wenn\nsexuelle liandhmf)Cn vor ihm vornimmt,                 1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einund-\num sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch                    zwanzig Jahre alt war oder\nsexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu        2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen,\ndrei Jahren oder mit Gdclslrnle bestraft.                      gegen den sich die Tat richtet, das Unrecht der\n(3) Der Versuch isl sl.rc1fl.><1r.                          Tat gering ist.\n(4) In den Fctllcn des Absatzes 1 Nr. 1 oder des                                 § 176\nAbsatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann                      Sexueller Mißbrauch von Kindern\ndas Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vor-\n(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person un-\nschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Ver-\nter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich\nhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat\nvon dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheits-\ngering ist.\nstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in\n§ 174 a                           minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nSexueller Minbrauch von Gefangenen,\nbehördlich Verwahrten oder Kranken in Anstalten              (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu be-\nstimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Drit-\n(1) Wer sexuelle Ifondlungen                            ten vornimmt oder von einem Dritten an sich vor-\n1. an einem Gefangcnc!n oder                               nehmen läßt.\n2. an einem c1uf fwhördliche Anordnung Verwahr-               (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nten,                                                   Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nder ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung         Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\noder Betreuung anvcrtrcrnt ist, unter Mißbrauch sei-       wenn der Täter\nner Stellung vorni rnrnt. oder an sich von dem Gefan-      1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder\ngenen oder Verwahrten vornehmen lc:ißt, wird mit           2. das Kind bei der Tat körperlich schwer miß-\nFreiheitsstrafe bis zu fünf .Jahren oder mit Geld-             handelt.\nstrafe bestraft.\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat leicht-\n(2) Ebenso wird bcstrnft, wer den Insassen einer        fertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheits-\nAnstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige, der ihm zur       strafe nicht unter fünf Jahren.\nBeaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, da-\ndurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der                 (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nKrankheit oder Hilfsbedürf tiqkeit sexuelle Hand-          Geldstrafe wird bestraft, wer\nlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem In-            1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,\nsassen vornehmen läßt.                                     2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Hand-\n(3) Der Versuch ist strufbar.                               lungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt,\noder\n3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer\n§ 174 b                               Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspie-\nSexueller Mißbrauch                          len von Tonträgern pornographischen Inhalts\nunter Ausnutzung einer Amtsstellung                   oder durch entsprechende Reden einwirkt,\n(1) Wer als Amtstri:igcr, der zur Mitwirkung an         um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch\neinem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur           sexuell zu erregen.\nAnordnung einer freiheitsentziehenclen Maßregel               (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für\nder Besserung und Sicherung oder einer behörd-             Taten nach Absatz 5 Nr. 3.\nlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der\ndurch das • Verfahren begründeten Abhängigkeit                                       § 177\nsexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich                              Vergewaltigung\ndas Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von\ndem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheits-               (1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-          mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum\nstraft.                                                    außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Drit-\nten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei\n(2) Der Versuch ist strnfbar.                          Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n§ 175                           heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nHomosexuelle Handlungen                         (3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig\n(1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle         den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe\nHandlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren             nicht unter fünf Jahren.","52                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 178                          ung in der Lebensführung anvertraut oder im Rah-\nmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unter-\nSexuelle Nötigung\ngeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erzie-\n(1) Wer einen anderen mit: Gewalt oder durch         hungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Ar-\nDrohung mit gegenwä.rtiger Gefahr für Leib oder         beitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit be-\nLeben nöligt, aufü\\reheliche sexuelle Handlungen        stimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem\ndes Tä.tcrs oder eines Dritten an sich zu dulden oder   Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an\nan dem Ti:iter oder einem Dritten vorzunehmen, wird     sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe\nmit Freihei tsstrnfe von einem Jahr bis zu zehn Jah-    bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nren bestraft.\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Ver-\n(2) In minder schweren Rillen ist die Strafe Frei-   such strafbar.\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig                          § 180 a\nden Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe\nFörderung der Prostitution\nnicht unter fünf Jahren.\n(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält\noder leitet, in dem Personen der Prostitution nach-\n§ 179\n„ gehen und in dem\nSexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger          1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Ab-\n(1) Wer einen anderen, der                               hängigkeit gehalten werden oder\n1. wegen einer krankhaften seelischen Störung, we-      2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen ge-\ngen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder        fördert wird, welche über das bloße Gewähren\nwegen Schwachsinns oder einer schweren ande-            von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und\nren seelischen AbartigkPit zum Widerstand un-           die damit üblicherweise verbundenen Neben-\nfähig ist oder                                          leistungen hinausgehen,\n2. körperlich widersl:andsunfohig ist,                  wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\ndadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der         Geldstrafe bestraft.\nWiderstandsunfähigkeit       außereheliche    sexuelle     (2) Ebenso wird bestraft, wer\nHandlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem\n1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Aus-\nOpfer vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nUnterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt ge-\n(2) Wird die Tat durch Mißbrauch einer Frau zum          währt oder\naußerehelichen Beischlaf begangen, so ist die Strafe    2. einen anderen, dem er zur Ausübung der Prosti-\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,          tution Wohnung gewährt, zur Prostitution an-\nin minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei          hält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.\nMonaten bis zu fünf Jahren.\n(3) Wer einen anderen gewerbsmäßig anwirbt, um\nihn dazu zu bringen, daß er der Prostitution nach-\n§ 180\ngeht, oder um ihn zur Prostitutionsausübung in\nFörderung sexueller Handlungen Minderjähriger         einem fremden Land zu veranlassen, wird mit Frei-\n(1) Wer sexuellen 1-lancllungen einer Person unter   heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nsechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder          bestraft.\nsexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person         (4) Wer eine Person unter einundzwanzig Jahren\nunter sechzehn Jahren                                   der Prostitutionsausübung zuführt oder auf sie ein-\n1. durch seine Vermittlung oder                         wirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der\n2. durch GewJhren oder Verschaffen von Gelegen-         Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe\nheit                                                von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.\nVorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei     (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der Ver-\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist   such strafbar.\nnicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Per-\nson Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der                               § 181\nSorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine\nErziehungspflicht gröblich verletzt.                                        Menschenhandel\n(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren be-            Vv er einen anderen\nstimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder       1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfind-\nvor einem Dritten vorzuneh rnen oder von einem              lichen Ubel oder durch List dazu bringt, daß er\nDritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer sol-          der Prostitution nachgeht, oder\nchen Handlungen durch seine Vermittlung Vor-            2. anwirbt oder wider seinen Willen durch List,\nschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf         Drohung oder Gewalt entführt, um ihn unter Aus-\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                        nutzung der Hilflosigkeit, die mit seinem Aufent-\n(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die           halt in einem fremden Land verbunden ist, zu\nihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreu-          sexuellen Handlungen zu bringen, die er an oder","Nr. l - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                                                53\nvor einem Dritten vornehmen oder von einem              besonderen öffentlichen Interesses an der Strafver-\nDritten an sich vornehmen lassen soll,                  folgung ein Einschreiten von Amts wegen für ge-\nwird mit Frcihcitsslrafc von einem Jahr bis zu zehn         boten hält.\n.fohrcn, in minder schweren Fällen mit .Freiheits-             (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer\nstrafe von drei Moncll.en bis zu fünf Jahren bestraft.      Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen,\nwenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer\n§ 181 a                        längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen\nZuhälterei.                       Handlungen mehr vornehmen wird.\n(1) Mit Freiheitsstrafe von s(~chs Monaten bis zu           (4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine\nfünf Jahren wird bestraft, wer                              Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung\n1. einen anderen, der der Prostitution nachgeht, aus-       1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß\nbeutet oder                                                 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe\nandroht, oder\n2. seines Vermögensvorteils wegen einen anderen\nbei der Ausübung der Prostitution überwacht,            2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder§ 176 Abs. 5 Nr. 1\nOrt, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der              bestraft wird.\nProstitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen\n§ 183 a\ntrifft, die den anderen davon abhalten sollen, die\nProstitution aufzugeben,                                              Erregung öffentlichen Ärgernisses\nund im Hinblick darauf Beziehungen zu dem ande-                Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt\nren unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.         und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärger-\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder          nis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die          Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht\nProstitutionsausübung eines anderen durch Vermitt-          in § 183 mit Strafe bedroht ist.\nlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick\ndarauf Beziehungen zu dem anderen unterhä.lt, die                                            § 184 *)\nüber den Einzelfall hinausgehen.                                      Verbreitung pornographischer Schriften\n(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch be-                 (1) Wer pornographische Schriften(§ 11 Abs. 3)\nstraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten\n1.  einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,\nHandlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete För-\nüberläßt oder zugänglich macht,\nderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.\n2.  an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jah-\nren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen\n§ 181 b\nwerden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder\nFührungsaufsicht                           sonst zugänglich macht,\nIn den Fällen der §§ 176 bis 179, 180 a Abs. 3 bis       3.  im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,\n5, der §§ 181 und 181 a kann das Gericht Führungs-              in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der\naufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).                          Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel\noder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lese-\n§ 182                             zirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,\n4.  im Wege des Versandhandels in den räumlichen\nVerführung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen\n(1) Wer ein Mädchen unter sechzehn Jahren dazu               unternimmt,\nverführt, mit ihm den Beischlaf zu vollziehen, wird         5.  öffentlich an einem Ort, der Personen unter acht-\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-            zehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen einge-\nstrafe bestraft.                                                sehen werden kann, oder durch Verbreiten von\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die Ver-           Schritten außerhalb des Geschäftsverkehrs mit\nfolgung der Tat ist ausgeschlossen, wenn der Täter              delll einschlägigen Handel anbietet, ankündigt\ndie Verführte geheiratet hat.                                   oder anpreist,\n(3) Bei einem Täter, der zur Zeit der Tat noch\nnicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Ge-             *) § 184:\nIst in der Zeit vom 1. 1. 1975 bis zum Ablauf des 27. 1. 1975 gern.\nricht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift              Art. 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 G v. 23. November 1973 I 1725\nabsehen.                                                       und Art. 19 Nr. 73 G v. 2. 3. 1974 I 469 in folgender Fassung an-\nzuwenden:\n,,§ 184\n§ 183                                            Verbreitung pornographischer Schriften\nWer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)\nExhibi.ti.onistische Handlungen                 1. verbreitet,\n(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine             2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich\nmacht oder\nexhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Frei-          3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,. ankündigt, an-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe                 preist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Ges.etzes einzu-\nführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus\nbestraft.                                                         ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu\nverwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu er-\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei               möglichen,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\ndenn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des                bestraft.\"","54                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n6. an einen c.mderen ~Jelan~JPn lüßt, ohne von diesem                                   § 184 C\nhierzu auf~Jdorclert zu sein,\nBegriffs besiimmungen\n7. in einc~r öffenlliclwn Filmvorführung gegen ein\nEntgelt zci!Jl, das ganz odt>r überwiegend für              Im Sinne dieses Gesetzes sind\ndiese Vorführun~J vcrlrrn~JI wird,                       1. sexuelle Handlungen\n8. herslel lt, bezieht., liefert, vorrütig hält oder in den      nur solche, die im Hinblick auf das jeweils ge-\nrdumlichcn Ccltungsbcreich dieses Gesetzes ein-              schützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit\nzuführen unlL!rniinrnt, um sie oder aus ihnen ge-            sind,\nwonnerw Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7\n2. sexuelle Handlungen vor einem anderen\nzu verwenden oder einem anderen eine solche\nVcrwcndunq 1/,ll ermögliclwn, oder                           nur solche, die vor einem anderen vorgenommen\nwerden, der den Vorgang wahrnimmt.\n9. auszuführen ynternirnml, um sie oder aus ihnen\ngewonnene Stück(~ im Ausland unter Verstoß ge-\ngen die dort geltenden Strafvorschri.ften zu ver-\nbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen\nVierzehnter Abschnitt\noder ei1w solche Verwendung zu ermöglichen,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit                                Beleidigung\nGeldstrafe bestraft.\n§ 185\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographi-\nsche Darbietung durch Rundfunk verbreitet.                                          Beleidigung\n(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),\nDie Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ndie Gewalltätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von           einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Be-\nKindern oder sexuelle Handlungen von Menschen                leidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird,\nmit Tieren zum Geucmstand haben,                             mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\n1. verbreitet,\n2. öffentlich ausslelll, anschlä~Jt, vorführt oder sonst                                 § 186\nzugänglich macht oder\nUble Nach rede\n3. herstellt, boziehl, liefert, vorrätig hfüt, anbietet,\nankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungs-            Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tat-\nbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus          sache behauptet oder verbreitet, welche denselben\nauszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen            verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Mei-\ngewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1                  nung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn\noder 2 zu verwenden oder einem anderen eine              nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Frei-\nsolche VPrwcndung zu crmilglichen,                       heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit          und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten\nGeldstrafe bestraft.                                         von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Frei-\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder güt Geldstrafe\n(4) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der         bestraft.\nzur Sorge für die Pc?rsun Ikrccht.igle handelt.\n§ 187\n§ 184 a                                                 Verleumdung\nAusübung der verbotenen Prostitution                   Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf\neinen anderen eine unwahre Tatsache behauptet\nWer einem durch Rechtsverordnung erlassenen\nVerbot, der Prostitution an bestimmten Orten über-           oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu\nhaupt oder zu bestimmten TagE?szeiten nachzugehen,           machen oder in der öffentlichen Meinung herabzu-\nbeharrlich zuwiderhandelt, wird mit. Freiheitsstrafe         würdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet\nbis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu              ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\neinhundertachlzig Tagessi:itzen bestraft.                    mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer\nVersammlung oder durch Verbreiten von Schriften\n(§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis\n§ 184 b                           zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nJuuendgefährdende Prostitution\nWer der Prostitution                                                                § 187 a\n1. in der Nähe einer Schule oder anderen Ortlich-              Uble Nachrede und Verleumdung gegen Personen\nkeit, die zum Besuch durch Personen unter acht-                           des politischen Lebens\nzehn Jahren bestimmt ist, oder\n(1) Wird gegen eine im politischen Leben des\n2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn             Volkes stehende Person öffentlich, in einer Ver-\nJahren wohnen,                                           sammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11\nin einer Weise I1c1cl1geht, die diese Personen sittlich      Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggrün-\ngefährdet, wird mit Freilwitsstrafe bis zu einem Jahr        den begangen, die mit der Stellung des Beleidigten\noder mit Geldstrafe bestraft.                                im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die","Nr. 1  Teig der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                            55\nTat geeignet, sein öffcn Uichcs Wirken erheblich zu       bezeichneten Angehörigen zu. Hat der Verstorbene\nerschweren, so ist die Slrafe Prc~iheitsstrafe von drei   keine Antragsberechtigten hinterlassen oder sind\nMonaten bis zu fünf Jahren.                               sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so ist\n(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den glei-      kein Antrag erforderlich, wenn der Verstorbene sein\nchen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs        Leben als Opfer einer Gewalt- und Willkürherr-\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft.                      schaft verloren hat und die Verunglimpfung damit\nzusammenhängt.\n§ 188                              (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger,\neinen für den öffentlichen Dienst besonders Ver-\n(weggefallen)\npflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr\nwährend der Ausübung seines Dienstes oder in Be-\n§ 189                           ziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie\nVerunglimpfung des Andenh„ens Verstorbener            auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt.\nRichtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine\nWer das Andenken eines Verstorbenen verun-\nsonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Ver-\nglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des\noder mit Geldstrafe bestraft.\nBehördenleiters oder des Leiters der aufsichtführen-\nden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von\n§ 190                           Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen\nWahrheitsbeweis durch Strafurteil              Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.\nIst die behauptete oder verbreitete Tatsache eine         (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungs-\nStraftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht     organ des Bundes oder eines Landes oder eine\nanzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat           andere politische Körperschaft im räumlichen Gel-\nrechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der       tungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit\nWahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Be-         Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.\nleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung\nrechtskräftig freigesprochen worden ist.                                           § 195\n(weggefallen)\n§ 191\n(weggefallen)                                                § 196\n(weggefallen)\n§ 192\nBeleidigung trotz Wahrheitsbeweises                                       § 197\nDer Beweis der Wahrheit der behaupteten oder                                (weggefallen)\nverbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach\n§ 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer                                      § 198\nBeleidigung aus der Form der Behauptung oder Ver-                              (weggefallen)\nbreitung oder aus den Umständen, unter welchen\nsie geschah, hervorgeht.                                                           § 199\n§ 193                                  Wechselseitig begangene Beleidigungen\nWahrnehmung berechtigter Interessen                  Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert\n· wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder\nTadelnde Urteile über wissenschaftliche, künst- einen derselben für straffrei erklären.\nlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen\nÄußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidi-                                   § 200\ngung von Rechten oder zur Wahrnehmung berech-\ntigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhal-                        Bekanntgabe der Verurteilung\ntungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre                 (1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Ver-\nUntergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile breiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und\nvon seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf An-\nnur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer trag des Verletzten oder eines sonst zum Strafan-\nBeleidigung aus der Form der Äußerung oder aus trag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung\nden Umständen, unter welchen sie geschah, hervor- wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich\ngeht.                                                     bekanntgemacht wird.\n§ 194                              (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu\nStrafantrag                        bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffent-\nlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen,\n(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung\nStirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn mög-\n§ 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.\nlich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten\n(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verun- war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung\nglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.","56                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nFünizehnter Abschnitt                     2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter\nVerletzung                              wi ssenschaft 1i eh er Abschlußprüfung,\ndes persönlichen Lebens- und Geheimbereichs             3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger\nin einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirt-\n§ 201                               schaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuer-\nberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder\nVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes              Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-,\n(l) Mil Freiheilsstrufe bis zu drei Jahren oder            Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,\nmit c;eJdstrcrle wird bestrnft, wer unbefugt\n4. Ehe-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Be-\nl. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines                 rater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle,\nanderen t1uf einen Tontr~i~Jer aufnimmt oder              die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt\n2. eine so hergestellte /\\uhrnhme ~rebraucht oder             oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt\n(~inem Dritten zugänglich macht.                          ist,\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht       4a. Mitglied oder Beauftragten einer ermächtigten\nzu seiner Kenntnis lwstirnrnte nichtöffentlich ge-            Beratungsstelle nach § -218 c,\nsprochene Worl eines anderen mit einem Abhör-             5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staat-\ngerät abhört.                                                 Hch anerkanntem Sozialpädagogen oder\n(3) Mit Prc~iheilsstrafe bis zu fünf Jahren oder       6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger              Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder\noder als für den öffentlichen Dienst besonders Ver-           einer privatärztlichen Verrechnungsstelle\npflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt\nanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,\n(Absätze 1, 2).\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n(4) Der Versuch ist strafbar.                          GeMstrafe bestraft.\n(5) Die Tonträ9er und Abhörgerät1:~, die der Täter        (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein frem-\noder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen          des Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen\nwerden. § 74 a ist anzuwenden.                            Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Be-\ntriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm\n§ 202                           als\nVerletzung des Briefgeheimnisses               1. Amtsträger,\n(1) Wer unbefu~Jl                                      2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-\n1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes ver-           teten,\nschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner         3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem\nKenntnis bestimmt sind, öffnet oder                       Personalvertretungsrecht wahrnimmt,\n2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne       4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des\nOffnung des Verschlussp,s unter Anwendung                 Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungs-\ntechnischer Mittel Kenntnis verschafft,                   ausschusses, sonstigen Ausschusses oder Ra,tes,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit           da,s nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungs-\nGeldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 354 mit          organs i,st, oder als Hilfskraft eines solchen Aus-\nStrafe bedroht ist.                                           schusses oder Rates oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom        5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf\nInhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kennt-        die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenhei-\nnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behält-             ten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflich-\nnis gegen Kenntnisna.hme besonders gesichert ist,             tet worden ist,\nKenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis        anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.\ngeöffnet hat.                                             Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Ein-\n(3) Einern Schriftstück im Sinne der Absätze 1         zelangaben über persönliche oder sachliche Verhält-\nund 2 stehen ein anderer zur Gedankenübermittlung         nisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der\nbestimmter Träger sowie eine Abbildung gleich.            öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1\nist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzel-\n§ 203                           angaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen\nfür Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt-\nVerletzung von Privatgeheimnissen               gegeben werden und das Gesetz dies nicht unter-\n(1) Wer unbefu~1t ein fremdes Geheimnis, nament-       sagt.\nlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes           (3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufs-\nGeheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-        mäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die\nnis, offenbart, das ihm als                               bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.\n1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Ange-         Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten steht\nhörigen eines anderen Heilberufs, der für die         nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses\nBerufsausübung oder die Führung der Berufs-           Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis\nbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung       von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß\nerfordert,                                            er langt hat.","Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                           57\n(4) Die Absälze l bis 3 sind cJUch anzuwenden,        heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefälu-\nwenn der Täter dt1s l rernde Geheimnis nach dem          lichen Mitteln oder\nTode des Betroffenen unbPlugl offenbart.                 um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu\n(5) l-ldndelt der Täter gegen Entgelt oder in der    verdecken,\nAbsicht, sich odc!r einen anderen zu bereichern oder      einen Menschen tötet.\neinen anderen zu schädigen, so isl die Strafe Frei-\nheitsstrclfe bis zu zwc'i Jahren oder Geldstrafe.                                 § 212\nTotschlag\n§ 204\n(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu\nVerwertung fremder Geheimnisse               sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht\n(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimni,s, nament-      unter fünf Jahren bestraft.\nlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu des-          (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebens-\nsen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist,        lange Freiheitsstrafe zu erkennen.\nverwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-\nren oder mit Celdstrnfe bestraft.                                                  § 213\n(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.                              Minder schwerer Fall des Totschlags\nWar der Totschläger ohne eigene Schuld durch\n§ 205\neine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Miß-\nStrafantrag                      handlung oder schwere Beleidigung von dem Getö-\n(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der      teten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle\n§§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.     zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein\nminder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheits-\n(2) Stirbt der Verlotzte, so geht da,s Antrag,s,recht strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nnach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. Gehört\ndas Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbe-                                     § 214\nreich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei\nStraftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben                               (weggefallen)\nüber. Offenbart oder verwertet der Täter in den\nFällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem                                   § 215\nTode des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2                              (weggefallen)\nsinngemäß.\n§ 206                                                  § 216\n(weggefallen)                                       Tötung auf Verlangen\n(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernst-\n§ 207                        1,iche VerLangen des Getöteten zur Tötung bestimmt\n(W('9gefallen)                    worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Mona-\nten bi-s zu fünf Jahren zu erkennen.\n§ 208                            (2) Der Versuch ist strafbar.\n(weggefallen)\n§ 217\n§ 209                                              Kindestötung\n(wPg9efallen)                         (1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind\nin oder gleich nach der Geburt tötet, wird mit Frei-\n§ 210                        heitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.\n(weggefa lJen)                        (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n§ 218 ~·\nSechzehnter Abschnitt\nAbbruch der Schwangerschaft\nStraftaten gegen das Leben\n(1) Wer eine Schwangerschaft später als am drei-\nzehnten Tage nach der Empfängnis abbricht, wird\n§ 211\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nMord                         strafe bestraft.\n(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheits-           (2) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Mo-\nstrafe bestraft.                                         naten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter\n(2) Mörder ist, wer                                   1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder\naus Mordlust, zur Befried iqung des Geschlechts-         2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer\ntriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweg-           schweren Gesundheitsschädigung der Schwan-\ngründen,                                                      geren verursacht.","58                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nDas Gericht kc1nn Führungsaufsicht anordnen (§ 68                                                                     § 218 C\nAbs. 1 Nr. 2).\nAbbruch der Schwangerschaft ohne Unterrichtung\n(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die                                                    und Beratung der Schwangeren\nSlrnfc Frc~iheitsstrafe bis zu ei ncm Jahr oder Geld-\nstrafo.                                                                                 (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß\ndie Schwangere\n(4) Der Versuch isl strafbcu. Die Frau wird nicht\nwegen Versuchs bestraft.                                                             1. sich wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwan-\ngerschaft vorher an einen Arzt oder eine hierzu\n§ 218 a *)                                         ermächtigte Beratungsstelle gewandt hat und dort\nüber die zur Verfügung stehenden öffentlichen\nStraflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs\nund privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und\nin den ersten zwölf Wochen\nKinder unterrichtet worden ist, insbesondere über\nDer mil Einwilligung der Schwangeren von einem                                        solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwanger-\nArzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist                                             schaft und die Lage von Mutter und Kind er-\nnicht nach § 218 strafbar, wenn seit der Empfängnis                                      leichtern, und\nnicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind.                                        2. ärztlich beraten worden ist,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n§ 218 b *)\nGeldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218\nIndikation zum Schwangerschaftsabbruch                                    strafbar ist.\nnach zwölf Wochen                                       (2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen\nDer mit Einwilligung der Schwangeren von einem                                    wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.\nArzt nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Emp-\nfängnis vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist                                                                      § 219 *)\nnicht nach § 218 strafbar, wenn nach den Erkennt-\nAbbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung\nnissen der medizinischen Wissenschaft\n1. der Schwangerschaflsa bbruch angezeigt ist, um                                       (1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der\nvon der Schwcrngeren eine Gefahr für ihr Leben                                  Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne\noder die Gefahr einer schwerwiegenden Beein-                                    daß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß\nträchtigung ihres C<!su ndheitszustandes abzu-                                 die Voraussetzungen des § 218 b Nr. 1 oder Nr. 2\nwenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere                                 vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nfür sie zumulbiHc Weise abgewendet werden                                       Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht\nkann, oder                                                                      nach § 218 strafbar ist.\n2. dringende Gründe für die Annahme sprechen,                                            (2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen\ndaß das Kind infolge ein(~r Erbanlage oder schäd-                               wird, ist nicht nach Absatz l strafbar.\nlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht\nbehebbaren Schädigung seines Gesundheitszu-                                                                     § 219 a *)\nstandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß                                       Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft\nvon der Schwangeren die Fortsetzung der\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder\nSchwangerschaft nicht verlangt werden kann, und\ndurch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines\nseil der Empfängnis nicht mehr als zweiund-\nVermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger\nzwanzig Wochen verstrichen sind.\nWeise\n*) §218a:                                                                            1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder\nDas Bu11clesvC'rlilssunqsgerid1I lrnt dutch ewst>'ICJl1qe Anordnung                    Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder\nvorn 21. Juni J!J74 - - 1 BvQ 4/74             (Bund<:s(Jt,setzbl. S. 1309) ent-\nschieden:                                                                        2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum\n.,§ 218 a StrafiJesclzbuch in der F<1ss11119 des Fünften Gesetzes zur               Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind; un-\nReform des Strafrechts (5. StrRG) vom l!l. Juni 1974 (Bundesgesetz-\nhl,111. I S. 1297) tritt einstwcilc,11 nicl1I. in Krnlt.\"                             ter Hinweis auf diese Eignung\nUrq,in,.c11tl hat. dds Dundesvcrfilss11nr1sgcric.ht folgendes bestimmt:          anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen sol-\n„Ein geriditlich anhängiges Strafverfahren wegen einer Tat, die\nnach § 218 n Strafgesetzbuch nicht strafbar würe, wird bis zur Ent-\nchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe\nscheidung des Bundesverfossunqsqericht.s übc\"r die Vereinbarkeit                  bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\ndieser Vorschrill mit dem Grnnd\\Jt)stclz ausireset.zl.\nUine rcC'h tsk r,il I ig vm hänql e Strafe, die weqen einer Tat verhängt         (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Arzte oder\nwonltm ist., die nach § 21H a SlrnfrJ<,sPlzbuch nicht strafbar wäre,\ndarf bis zur vorhezt)id111el.cn Unls('heid11nn cks BuncJpsverfassungs-            ermächtigte Beratungsstellen (§ 218 c) darüber unter-\n~Jeridlls nicl1I. vollstreckt wc1rfo11.\"\nrichtet werden, welche Arzte, Krankenhäuser oder\n*) § 218b:                                                                           Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschafts-\nDas      Bumlesvc,rl,1,,sur1tJsgcricht. h<1I clnrch cinstw0.ilige Anordnung\nvom 21. Juni 1974              1 BvQ 4/74 - (Bunde,;gcsdzbl. l S. 1309) ent-\nabbruch unter den Voraussetzungen der §§ 218a\nschieden:                                                                         und 218 b vorzunehmen.\n,.§ 218 b und § 219 Slrnfge.wtzlrncl1 in d0,r F,1ssung dieses c;esetzes\nsind auch ;iuf Schwangerschaflsahlirüche in den <'rsten zwölf Wochen\nseil. dc,r Empli:inq1iis ;rnzuwc\\11ck11.\"                                         *) § 219:\nErglinzencl hat cl;is Bumksverfassungsgericht folgendes bestimmt:                    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung\nvorn 21. Juni 1974 - 1 BvQ 4/74 -~ (Bunclesgesetzbl. I S. 1309) ent-\n„Der mit Einwilli1prng der Sd1w,111r1eren von einem Arzt innerhalb                   schieden:\nder c,rslcn zwiill Wochen seil dt,r Empfängnis vorgenommene\nSchw,rn9crsclwllsahi1ruch ist nicht n,1ch § 218 Strafgesetzbuch strnf-                 ,,§ 218 b und § 219 Strafgesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes\nbar, wenn <111 d\"r Sd1w;11irr•r0n eine rechtswidrige Tat nach § 176                  sind auch auf Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen\nStrn!\\Jeselzhuch (sexuPller MiI\\brm1ch von Kindern). § 177 Straf-                    seit der Empfängnis anzuwenden.\"\ngesetzbuch (Vergcwall.iqung) oder § 179 Abs. 1 Strafgesetzbuch\n(sexueller Mißlm1uch WidPrst,mclsunI;ihiqcr) vorqcnommen worden                   *) § 219 a Abs. 2:\nist \\llld drin~wntle (;r(inde für diP Annahme sprechen, daß die                      Wegen der Verweisung auf die §§ 218 a und 218 b vgl. die Anmer-\nSchwanul)rschafl a11J der Tat hcrnlil..\"                                             kungen zu diesen Vorsduiften.","Nr. 1 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                            59\n(3) Absdl.z l Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegen-       strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn\nüber Arztc~n oder Personen, die zum Handel mit den           durch die Handlung der Tod verursacht worden ist,\nin Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegen-              Freiheitsstrnfe nicht unter drei Jahren ein.\nständen befugt sind, oder durch eine Veröffent-\nlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fach-                                       § 222\nblättern begcrngen wird.\nFahrlässige Tötung\n§ 219b                                 Wer durch Fahrlässigke,it den Tod eines Men-\nschen verursa,cht, wird mi,t Freiheitsstrafe bis zu\nInverkehrbringen von Mitteln\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nzum Abbruch der Schwangerschaft\n(l) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach\n§ 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum\nSchwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Ver-                            Siebzehnter Abschnitt\nkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei                               Körperverletzung\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer                                    § 223\nSchwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1                             Körperverletzung\nstrafbar.\n(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder\n(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat         an der Gesundheit beschädi,gt, wird mit Freiheits-\nbezieht, können eingezogen werden.\ns-trafe bis zu drei Jahren oder mi:t Gelds.traf e be-\ns,traft.\n§  220\n(2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigen-\n(weggefallen)                          der Linie begangen, so ist auf Freiheitss,trafe bis zu\nfünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.\n§   220 a\nVölkermord                                                      § 223 a\n(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rnssi,s,che,                     Gefährliche Körperverletzung\nreligiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte                      (1) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe,\nGruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,          insbesondere eines Messers oder eines anderen\n1. Mitglieder der Gruppe tötet,                              gefährlichen Werkzeugs oder mitte1's eines hinter-\n2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperLiche ode,r          Hstigen Uberf aus oder von mehreren gemeinschaft-\nseelische Schäden, insbesondere der in § 224 be-         lkh oder mittels einer da,s Leben gefährdenden Be-\nzeichneten Art, zufügt,                                  handlung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe\n3. die Gruppe unter Lebensbedingungen ·stellt, die           bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\ngeeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz             (2) Der Versuch ist strafbar.\noder teilweise herbeizuführen,\n4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der                                      § 223 b\nGruppe verhindern sollen,                                            Mißhandlung von Schutzbefohlenen\n5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe ge-\nwaltsam überführt,                                          (1) Wer Personen unter achtzehn Jahren oder\nwegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose,\nwird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.              di,e seiner Fürsorge oder Obhut unterstehen oder\n(2) In minder schweren FäUen des Absa,tzes                seinem Hausstand angehören oder die von dem Für-\nNr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrnfe nicht unter       sorgepfLichtigen seiner Gewarlt überl,a,ssen worden\nfünf Jahren.                                                 oder durch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von\nihm abhängig sind, quält oder roh mißhandelt, oder\n§ 221                            wer durch böswillige Vernachlässigung seiner\nAussetzung                            Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit\nschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten\n(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrech-          bis zu fünf Jahren bestraft.\nlichkeit oder Krankheit ·hilflose Person aussetzt,\noder wer eine solche Person, wenn sie unter seiner              (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nObhut steht oder wenn er für ihre Unterbringung,             Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren,\nFortschaffung oder Aufnahme zu sorgen ha,t, in               in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu\nhilfloser Lage verl~lflt, wird mit Freiheitsstrafe von       drei Jahren oder Geldstrafe.\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren bestra.ft.\n§ 224\n(2) Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen\nihr Kind begangen, so tritt Freiheitsstrafe von sechs                        Schwere Körperverletzung\nMonaiten bi s zu fünf Jahren ein.\n1\n(1) Ha-t die Körperverletzung zur Folge, daß der\n(3) Ist durch die Handlung eine schwere Körper-           Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das\nverletzung (§ 224) der ausgesetzten oder verlasse-           Sehve,rmögen auf einem oder beiden Augen, das\nnen Person verursacht worden, so tritt Freiheits-            Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit ver-","60                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nliert   oder in erheblicher Weise dauernd entstellt                                 § 230\nwird   oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrank-                    Fahrl~ssige Körperverletzung\nheit   verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem\nJahr   bis zu fünf Jahren zu erkennen.                      Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung\neines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-     bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestrnft.\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n§ 231\n§ 225\n(weggefallen)\nBeabsidltigte schwere Körperverletzung\n(1) War eine der vorbezeichneten Folgen beab-                                    § 232\nsichtigt und eingetreten, so ist auf Freiheitsstrafe\nStrafantrag\nvon zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223\n(2) In minder schweren Fällen i.st die Strafe Frei-\nund die fahrlässige Körperverletzung nach § 230\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nwerden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß\ndie Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen\n§  226                         öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein\nKörperverletzung mit Todesfolge               Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.\nSfübt der Verletzte, so geht bei vorsätzlicher Kör-\n(1) Ist durch die Körperverletzung der Tod des\nperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2\nVerletzten verursacht worden, so ist auf Frniheits-\nauf die Angehörigen über.\nstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.\n(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für\n(2) In minder schweren Fällen ist die Stra.fe Frei-\nden öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten\nheitsstrafe von drei Mona,ten bis zu fünf Jahren.\noder einen Soldaten der Bundeswehr während der\nAusübung seines Dienstes oder in Beziehung auf\n§  226 a                        seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag\nEinwilligung des Verletzten               de,s Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für\nWer eine Körperverletzung mi1t Einwilligung des       Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Reli-\nVerletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig,       gionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.\nwenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten\nSitten verstößt.                                                                   §  233\n§ 227                                     Wechselseitig begangene Straftaten\nBeteiligung an einer Schlägerei                Wenn Körperverletzungen nach § 223 mit solchen,\nBeleidigungen mit Körperverletzungen nach § 223\nIst durch e:ine Schlägerei oder durch einen von\noder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert\nmehreren gemachten Angriff der Tod eines Men-\nwerden, so kann das Gericht für beide Angeschul-\nschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224)\ndigte oder für einen derselben die Strafe nach seinem\nverursacht worden, so ist jeder, welcher skh an\nErmessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe ab-\nder Schlägerei oder dem Angriff beteiligt hat, schon\nsehen. Satz 1 gilt entsprechend bei fahrlässigen\nwegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu      Körperverletzungen nach § 230, soweit nicht eine\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, falls\nder in § 224 bezeichneten Folgen verursacht ist.\ner nicht ohne sein Verschulden hineingezogen wor-\nden ist.\n§ 228\nAchtzehnter Abschnitt\nFührungsaufsicht\nStraftaten gegen die persönliche Freiheit\nIn den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann\ndas Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1                                 § 234\nNr. 2).\nMensdlenraub\n§  229\nWer sich eines Menschen durch List, Drohung\nVergiftung                       oder Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage\n(1) Wer einem anderen, um dessen Gesundheit           auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder\nzu beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt,       in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu brin-\nwelche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind,        gen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr\nwird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn      bestraft.\nJahren bestraft.\n§  234 a\n(2) Ist durch die Handlung eine schwere Körper-\nVersdlleppung\nverletzung (§ 224) verursacht worden, so ist auf\nFreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn           (1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder\ndurch die Handlung der Tod verursacht worden ist,        Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen\nauf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Freiheits-      Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder\nstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen.              veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon ab-","Nr. 1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                             61\nhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der           liehen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nCefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt        zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nzu werden und hierbei im Widerspruch zu rechts-\n(2) Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche\nsta,atlichen Crundsälzen durch Gewalt- oder Will-        gedauert hat oder wenn eine schwere Körperver-\nkürmaßnahmen Schudcn an Leib ode,r Leben zu er-          le,tzung (§ 224) des der Freiheit Beraubten durch\nleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruf-       die Freiheitsentziehung oder die ihm während der-\nlichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich        seföen widerfahrene Behandlung verursacht worden\nbeeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe       ist, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nnicht unter einem Jahr bestraft.                         zehn Jahren zu erkennen. In minder schweren Fäl-\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-    len ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.         oder Geldstrafe.\n(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit            (3) Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-        die Freiheitsentziehung oder die ihm während der-\nstrafe bestraft.                                         selben widerfahrene Behandlung verursa,cht wor-\nden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren\n§ 235\nzu erkennen. In minder schweren Fällen ist die\nKindesentziehung                      Strafe Freiheitsstrafe von drni Monaten bis zu fünf\n(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren durch       Jahren.\nList, Drohung oder GewaH ihren Eltern, ihrem Vor-                                   § 239 a\nmund oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Frei-                       Erpresserischer Menschenraub\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.                                                   (1) We,r einen anderen entführt oder sich eines\nanderen bemächtigt, um die Sorge eines Dritten um\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\ndas Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253)\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-\nauszunutzen, oder wer die von ihm durch eine\nren. Ein besonders schwerer Fall Hegt in der Regel\nsolche Handlung geschaffene Lage eines anderen\nvor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt.\nzu einer solchen Erpressung ausnützt, wird mit\nFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.\n§ 236\n(2) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig\nEntführung mit Willen der Entführten\nden Tod des Opfers, so i,st die Strafe lebenslange\nWer eine unverehelichte Frau unter achtzehn           Freiheitsstrafe oder FreiheUsstrafe nicht unter zehn\nJahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung        Jahren.\nihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers            (3) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1\nentführt, um sie zu außerehelichen sexuellen Hand-       mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht\nlungen (§ 184 c) zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe    auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.         zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun\ndes Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen,\n§ 237\nden Erfolg zu erreichen.\nEntführung gegen den Willen des Entführten\nWer eine Frau wider ihren Willen durch List, Dro-                                § 239 b\nhung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem                                  Geiselnahme\nFahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine da-          (1) Wer einen anderen entführt oder sich eines\ndurch für sie entstandene hilflose Lage zu außer-        anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die\neheHchen sexuellen Handlungen (§ 184 c) mit ihr          Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körper-\nausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren    verletzung (§ 224) des Opfers zu einer Handlung,\noder mit Geldstrafe bestraft.                            Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ode,r wer\ndie von ihm durch eine solche Handlung geschaffene\n§ 238\nLage eines anderen zu einer solchen Nötigung aus-\nVoraussetzungen der Verfolgung               nutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jah-\n(1) In den FäLlen der §§ 235 bis 237 wird die Tat     ren bestraft.\nnur auf Antrag verfolgt.                                     (2) § 239 a Abs. 2, 3 gilt entsprechend.\n(2) Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 bis\n237 die Person, die er entzogen oder entführt hat,                                  § 239  C\ngeheiratet, so wi,rd die Ta,t nur dann verfolgt, wenn                         Führungsaufsicht\ndie Ehe für nichtig erklärt oder auf gehoben worden\nIn den Fällen der §§ 239 a und 239 b kann das\nist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der\nGerkht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1\nEhe erloschen war.\nNr. 2).\n§ 239                                                     § 240\nFreiheitsberaubung                                               Nötigung\n(1) Wer widerrechtlich einen Menschen einsperrt           (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt\noder auf andere Weise des Gebrauchs der persön-          oder durch Drohung mit einem empfindlichen Ube,l","62                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzu einer Hc1ndlung, Duldung oder Unterla,ssung nö-         zehn Jahren bestraft:. Ein besonders schwerer Fall\nligl, wird mit Froiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder     liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nmit Geldstr,i!(), in besonders schweren Fällen mit         1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, eifü!\nFrciheilssl.rc:lle von sechs M01rnlc\\n bis zu fünf Jah-       Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum\nren best.mit.                                                  oder in einen anderen umschlossenen Raum ein-\n(2) Rechtswidrig i,sl die Tdt, wenn die Anwen-              bricht, einste1igt, mit einem falschen Schlüssel\ndung der Gewa,11 oder die Androhung des 'Übels zu              oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen\ndPm angestreblf\\ll Zweck d]s vPrwerflich anzusehen             Offnung bestimmten \\Verkzetig eindringt oder\nist.                                                           sich in dem Raum verborgen hält,\n(3) Der Versuch ist slrnfbar.\n2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes\nBehältnis oder eine andere Schutzvorrichtung\ngegen Wegnahme besonders gesichert: ist,\n§ 241\n3. gewerbsmäßig stiehlt,\nBedrohung                        4. aus einer Kirche oder einem anderen der Reli-\nWer einen anderen mit der Begehung eines Ver-               gionsausübung dienenden Gebäude oder Raum\nbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstra.fe bi,s zu            eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewid-\neinem Jahr oder mit Geldstn1fe bestraft.                       met ist oder der religiösen Verehrung dient,\n5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft,\n§ 241 a                            Kunst oder Geschichte oder für die technische\nEntwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein\nPolitische Verdächtigung\nzugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich\n(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder               ausgestellt ist,\neine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus poli-          6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eine,s anderen,\ntischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei                 einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr\nim Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen                ausnutzt.\ndurch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden\n(2) Ein besonders schwerer Fall ist ausge,schlos-\nan Leib oder Leben zu erleiden, der Frniheit beraubt\noder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen           sen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache\nSte11ung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird        bezieht.\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-                                § 244\nstrafe bestraft.                                                   Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl\n(2) Ebenso wird beslrcdt, wer eine Mitteilung über         (1) Mit Freiheiitsstrafe von sechs Monaten bis zu\neinen anderen ma,cht oder übermittelt und ihn da-          zehn Jahren wird bestraft, wer\ndurch der in Absatz l bezeirhneten Gefahr einer\n1. einen Diebstahl begeht, be,i dem er oder ein\npolitischen Verfolgunn aussetzt.\nanderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt,\n(3) Der Versuch ist stra.fba.r.                         2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein\n(4) Wird in der Anzeige, Verclilchtigung oder Mit-          anderer Beteiligte,r eine Waffe oder sonst ein\nteilung gegen den anderen eine unwahre Behaup-                 Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den\ntung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht be-           Widerstand eines anderen durch Gewalt oder\ngangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen               Drohung mit GewaH zu verhindern oder zu über-\nherbeizuführen, oder li(~gt sonst ein besonders                winden, oder\nschwerer Fall vor, so kcmn auf Freiheitsstrafe von         3. als Mitglied e,iner Bande, die sich zur fortge-\neinem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.                  setzten Begehung von Raub oder Diebstahl ver-\nbunden hait, unter Mitwirkung eines anderen\nBandenmitgliedes stiehlt.\nNeunzehnter Abschnitt                       (2) Der Versuch ist strafbar.\nDiebstahl und Unterschlagung\n§ 245\n§ 242                                              Führungsaufsicht\nDiebstahl                           In den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das Gericht\nFührungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).\n(1) Wer eine fremde bewegliche Sa,che einem an-\nderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechts-\n§ 246\nwidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nfünf Jahren oder mit Goldstrafe bestraft.                                       Unterschlagung\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              (1) Wer eine fremde bewegliche Sa,che, die er in\nBesitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zu-\neignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\n§ 243\noder mit Geldstrafe und, wenn die Sache ihm an-\nBesonders schwerer Fall des Diebstahls             vertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\n(1) In besonders schweren Fällen wird der Dieb-         oder mit Geldstrafe bestraft.\nstahl mit Freiheitsstraff~ von drei Monaten bis zu            (2) Der Versuch ist strafbar.","Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                           63\n§ 247                       fahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche\nHaus- und Familiendiebstahl             Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich\ndieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird mit Frei-\nIst durch einen Diebstah I oder eine Unterschla-     heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\ngung ein Angehöriger ocler cfor Vormund verletzt\noder lebt der Verletzte rnil dPm Täter in häuslicher       (2) In minder schweren. Fällen ist die Strafe Frei-\nGemeinschafl, so wird die Tal nur auf Antrag ver-       heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nfolgt.\n§ 250\n§  248\nSchwerer Raub\n(weggefallen)\n(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist\n§ 248  d\nzu erkennen, wenn\n1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube\nDiebstahl und Unterschlagung\neine Schußwaffe bei sich führt,\ngeringwertiger Sachen\n2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube\nDer Diebstahl und die Un Lerschlagung geringwer-         eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel\ntiger Sacr. . en werden in den fällen der §§ 242 und        bei sich führt, um den Widerstand eines anderen\n246 nur auf Anlrc1g verfolgt, es se{ denn, daß die          durch Gewa:lt oder Drohung mit Gewalt zu ver-\nStrafverfolgungsbehörde wegen des besonderen                hindern oder zu überwinden,\nöffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein      3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube\nEinschreiten von Amts wegen f(ir geboten hält.              durch die Ta,t einen anderen in die Gefahr des\nTodes oder einer schweren Körperverletzung\n§ 248 b\n(§ 224) bringt oder\nUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs            4. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die\n(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen         sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder\nden Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt,              Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit        anderen Bandenmitglieds begeht.\nGeldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen         (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nVorschriften mi,t schwererer Slrafe bedroht ist.        heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 251\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\nRaub mit Todesfolge\n(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind\ndie Fahrzeuge, die durch Ma,schinenkraft bewegt            Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249,\nwerden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie        250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die\nnicht an Bahngleise gebunden sind.                      Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-\nstrafe nicht unter zehn Jahren.\n§  248 C\n§ 252\nEntziehung elektrischer Energie\nRäuberischer Diebstahl\n(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrich-\ntung fremde e1ektrische Energie mittels eines Leiters      Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat be-\nentzieht, der zur ordnungsmüßigen Entnahme von          troffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder\nEnergie aus der Anlage oder Einrichtung nicht           Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nbestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der         Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen\nAbs,icht begeht, die elektrische Energie sich rechts-   Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu be-\nwidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf      strafen.\nJahren oder mit Geldstrafe bcstrnft.                                               § 253\n(2) Der Vf~rsuch ist strafbar.                                               Erpressung\n(3) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung           (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt\nin der Absicht begangen, einem anderen rechts-          oder durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel\nwidrig Schaden zuzufüqen, so ist die Strafe Frei-       zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die     nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten\nTat wird nur auf Antrag verfolgt.                       oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder\neinen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nZwanzigster Abschnitt                 strafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheits-\nRaub und Erpressung                   strafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) Rechtswidrig i,st die Tat, wenn die Anwen-\n§  249                       dung der Gewalt oder die Androhung des Ubels zu\nRaub                         dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen\n(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter      ist.\nAnwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Ge-               (3) Der Versuch ist strafbar.","64                                      Bu nck~sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 254                                 (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen\n(weggefi1 l len)                        begeht, ist straffrei.\n§ 255                                                         § 258 a\nRäuberische Erpressung                                       Strafvereitelung im Amt\nWird die Erpn~ssung durch Gewalt gegen eine.                   (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter\nPerson oder unter Anwendung von Drohungen mit                  als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafver-\ngegenwärtiqer Ce!ahr für Lc~ib oder Leben began-               fahren oder dem Verfahren zur Anordnung der\ngen, so ist der Tüler ~Jleich einem Räuber zu be-              Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den\nstrafen.                                                       Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mit-\nwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maß-\n§ 256                              nahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von\nFührungsaufsicht                          sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schwe-\nren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nIn dE-\\n Fül Jen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht        Geldstrafe.\nFühnmqsaufsich1 iinordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) § 258 Abs. 3, 6 ist nicht anzuwenden.\nEinundzwanzigster Abschnitt\nBegünstigung und Hehlerei                                                    § 259\nHehlerei\n§ 257\n(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen\nBegünstigung                            oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen\n(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige               gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft\nTat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm            oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie\ndie Vorteile der Tal zu sichern, wird mit Freiheits-           absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Drit-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.        ten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für\ndie Vortat ungedrohte Strafe.                                     (2) Die §§ 247 und 248 a gelten sinngemäß.\n(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer                (3) Der Versuch ist strafbar.\nwegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies\ngilt nicht für denjenigen, der einen an der Vorta,t                                        § 260\nUnbeteiligten zur Begünstigun~J anstiftet.\nGewerbsmäßige Hehlerei\n(4) Die Bcgiinslir1ung wird nur auf Antrag, mit                (1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird\nErmächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt,\nmit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\nwenn der Begünsl.iger als Täter oder Teilnehmer\nJahren bestraft.\nder Vortat nm auf Antrag, mit Ermächtigung oder\nauf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248 a                (2) Der V ersuch ist strafbar.\ngill sinngemäß.\n§ 261\n§ 258\n(weggefallen)\nStrafvereitelung\n(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder\n§ 262\nzum Teil vereitelt, clc1ß ein anderer dem Strafgesetz\ngemäß wegen einer rechtswidrigen Ta,t bestraft oder                                Führungsaufsicht\neiner Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen                    In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht\nwird, wird mit Freiheilsstnife bis zu fünf Jahren              Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).\noder mit Geldstra f <~ bestra fl.\n(2) Ebenso wird bestraf1, wer absichtlich oder\nwissentlich die Vollstreckung einer gegen einen\nanderen verhi:ingten Strafe oder Maßnahme ganz                            Zweiundzwanzigster Abschnitt\noder zum Teil VE.:reilelt.                                                       Betrug und Untreue\n(3) Die Strafe dar1 nicht schWE!rer sein als die für\ndie Vortat cm~Jedrohte Strafe.                                                             § 263\n(4) Der Versuch ist. strafbar.                                                         Betrug\n(5) Wegen S1.rafvereilelunq wird nicht bestraft,               (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten\nwer durch die Tcit zugleich ganz oder zum Teil                 einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-\nvernil(:ln will, dc1ß E:r selbst bestraft oder einer Maß-      schaffen, das Vermögen eines anderen dadurch be-\nnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn                 schädigt, daß er durch Vorspiegelung fa.lscher oder\nverhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.               durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tat-","Nr. 1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                            65\nsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit                 Dreiundzwanzigster Abschnitt\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nUrkundenfälschung\nstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                                  § 267\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe                        Urkundenfälschung\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.          (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine un-\nechte Urkunde herstel.lt, eine eichte Urkunde ver-\n(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten\nfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde\nentsprechend.\ngebraucht, wird mit Freiheitssitrafe biis zu fünf Jah-\n(5) Das Gericht kann Füh nmgsaufsicht anordnen       ren oder mit Geldstrafo bestraft.\n(§ 68 Abs. 1 Nr. 2).                                        (2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren FäLlen ist die Strafe\n§ 264                        Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.\n(weggefallen)\n§ 268\n§ 265\nFälschung technischer Aufzeichnungen\nVersicherungsbetrug                      (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr\n1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt\n(1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen\noder eine technische Aufzeichnung verfälscht\nFeuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder\noder\nein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung\noder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken         2. e,ine unechte oder verfälschte technische Auf-\noder stranden macht, wird mit Freiheitsstrafe von            zeichnung gebraucht,\neinem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.                  wird mit Freihei,tsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geildstrafe bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.           (2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung\nvon Da,tern, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen\noder Geschehens,abläuf en, die durch ein technisches\n§ 265 a                        Gerät ganz oder zum Tei,l selbsttäti,g bewirkt, wird,\nden Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder\nErschleichen von Leistungen\nfür Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis\n(1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beför-     einer rechUich erheblichen Tatsache bestimmt i,st,\nderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt         g,leichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der\nzu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in         Herstellung oder erst später gegeben wird.\nder Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu ent-\n(3) Der Herstellung einer unechten technischen\nrichten, wird mit Fre.iheits,strafe bis zu e,inem Jahr\nAufze,ichnung steht es glekh, wenn der Täter durch\noder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht\nstörende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang\nin anderen Vorschriften mit schwererer Strafe be-\ndas Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.\ndroht ist.\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.\n(3) Die §§ 247 und 248 a gelten entsprechend.\n§ 269\n§ 266                                               (weggefallen)\nUntreue                                                    § 270\n(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auf-                            (weggefallen)\ntrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis,\nüber fremde,s Vermögen zu verfüge,n oder einen                                      § 271\nanderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm                      Mittelbare Falschbeurkundung\nkraft Ge·setzeis, behördlichen Auftrags, Rechtsge-\nschäfts oder eines Treu.everhältni,sses obliegende          (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen\nPflicht, fremde Vermögensinteres,sen wahrzuneh-          oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsver-\nmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögens-         hältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen\ninternssen er zu betreuen hat, Nacht-eil zufügt, wird    Urkunden, Büchern oder Registern a ls abgegeben\n1\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit          oder geschehen beurkundet werden, während sie\nGeldstrafe bestraft.                                     überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von\ne,iner Person in einer ihr nicht zustehenden Eigen-\n(2) In beisonde,rs schweren Fällen ist die Strafe    schaft oder von einer anderen Person abgegeben\nFreiheitsstrafe von e,inem Jahr bis zu zehn Jahren.      oder geschehen sind, wird mit FreiheHsstrafe bis\n(3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nentsprechend.                                               (2) Der Versuch ist strafbar.\n3","66                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 272                                                  § 277\nSchwere mittelbare Falschbeurkundung                      Fälschung von Gesundheitszeugnissen\n(1) Wc~r die vorbezeichnete Handlung in der Ab-           Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung\nsicht begeht, sich oder einem anderen einen Ver-          als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinal-\nmögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen           person oder unberechtigt unter dem Namen solcher\nSchaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von           Personen ein Zeugnis über seinen oder eines ande-\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Ver-        ren Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges\nsuch ist strafbar.                                        echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-     von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Ge-\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.           brauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 273                                                  § 278\nGebrauch falscher Beurkundungen                     Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse\nWer von einer falschen Beurkundung der in § 271           Arzte und andere approbierte Medizinalpersonen,\nbezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Ge-           welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesund-\nbrauch macht, wird nach § 271 und, wenn die Ab-           heitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei\nsicht dahin gerichtet war, sich oder einem anderen        einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider\neinen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem          besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheits-\nanderen Schaden zuzufügen, nach § 272 bestraft.           strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nstraft.\n§ 274                                                  § 279\nUrkundenunterdrückung; Veränderung einer                   Gebrauch. unrichtiger Gesundheitszeugnisse\nGrenzbezeichnung\nWer, um eine Behörde oder eine Versicherungs-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit    gesellschaft über seinen oder eines anderen Ge-\nGeldstrafe wird bestraft, wer                             sundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis\n1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung,        der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Ge-\nwelche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht        brauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nausschließlich gehört, in der Absicht, einem ande-    Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nren Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt\noder unterdrückt oder                                                          § 280\n2. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeich-\n(weggefallen)\nnung einer Grenze oder eines Wasserstandes be-\nstimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen\nNachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, un-                                  § 281\nkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.                 Mißbrauch von Ausweispapieren\n(2) Der Versuch ist strafbar.                             (1} Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen\nausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr\n§ 275                         gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsver-\nkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt,\nVorbereitung der Fälschung von\ndas nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Frei-\namtlichen Ausweisen\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\n(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen         bestraft. Der Versuch ist strafbar.\nvorbereitet, indem er\n(2) Einern Ausweispapier stehen Zeugnisse und\n1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Ne-          andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Aus-\ngative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen,         weis verwendet werden.\ndie ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet\nsind, oder                                                                     § 282\n2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder\nEinziehung\nzum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung\nvon amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen               Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den\nNachahmung besonders gesichert ist,                   §§ 267, 268, 273 oder 279 bezieht, können eingezogen\nherstellt, sich oder einem anderen verschafft, feil-      werden. In den Fällen des § 275 werden die dort\nhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den        bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-\nführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.                                        Vierundzwanzigster Abschnitt\n(2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.                                      (weggefallen)\n§ 276                                                  § 283\n{weggefallen)                                            {weggefallen)","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                           67\nFünfundzwanzigster Abschnitt                                           § 289\nStrafbarer Eigennutz                                          Pfandkehr\n(1) Wer seine eigene bewegliche Sa,che oder eine\n§ 284                         fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigen-\nUnerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels        tümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger\noder demjenigen, welchem an der Sache ein Ge-\n(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein    brauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in\nGlücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrich-    rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Frei-\ntungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe    heitsstrafe bi,s zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.        bestraft.\n(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücks-     (2) Der Versuch ist strafbar.\nspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaf-\nten, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig ver-           (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\nanstaltet werden.\n§ 290\n§ 284 a\nBeteiligung am unerlaubten Glücksspiel                   Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen\nWer sich an einem öffentlichen Glücksspiel(§ 284)        Offentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in\nbeteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-  Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Ge-\nten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig        brauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu\nTagessätzen bestraft.                                   einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 285                                                   § 291\n(weggefallen)                                           (weggefallen)\n§ 285 a\n§ 292\n(weggefallen)\nJagdwilderei\n§ 285 b                           (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem\nWilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet\nEinziehung                       oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich\nIn den Fällen der §§ 284 und 284 a werden die        zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Frei-\nSpieleinrichtungen und da,s auf dem Spieltisch oder     hei,tsstraf e bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nin der Bank vorgefundene Ge,ld eingezogen, wenn         bestraft.\nsie dem Täter oder TeUnehmer zur Zeiit der Ent-            (2) In besonders schweren Fällen, insbesondere\nscheidung gehören. AndernfaLLs können die Gegen-        wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter\nstände eingezogen werden; § 74 a i,st anzuwenden.       Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht\nwe,idmännischer Wei,se oder von mehreren mit\n§ 286                         Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam be-\nUnerlaubte Veranstaltung einer              gangen wird, ist auf Freiheitsstrafe von drei Mo-\nLotterie und einer Ausspielung              naten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\n(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche          (3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig\nLotterien veranstaltet, wird mi,t Freihei,tsstrafe bis  begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten\nzu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.            bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit\nFreiheits.strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren\n(2) Den Lotterien sind öff enfüch veranstaltete      bestraft.\nAusspielungen beweglicher oder unbeweglicher\nSachen gleichzuachten.                                                            § 293\n§ 287                                              Fischwilderei\n(weggefallen)                        (1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts\nfischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unter-\n§ 288                         liegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nVereiteln der Zwangsvollstreckung\nstrafe bestraft.\n(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvoll-             (2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheits-\nstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläu-    strafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu er-\nbigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens      kennen. Ein besonders schwerer Fall liegt nament-\nveräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheits-    lich vor, wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schon-\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-       zeit, durch Anwendung von Sprengstoffen oder\nstraft.                                                 schädlichen Stoffen begangen oder wenn der Fisch-\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.            bestand eines Gewässers durch den Fang von","68                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nFischen gefährdet wird, die das für die Ausübung                                  § 301\ndes Fischfangs festgesetzte Mindestmaß noch nicht                            (weggefallen)\nerreicht haben.\n(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig                                 § 302\nbegeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten                            (weggefallen)\nbis zu fünf Jahren begtraft.\n§ 302 a\n§ 294                                               Kreditwucher\nStrafantrag                          Wer unter Ausbeutung der Notlc1ge, des Leicht-\nIn den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1  sinns oder der Unerfahrenheit eines anderen mit\nwird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt,    Bezug auf ein Darlehen oder auf die Stundung einer\nwenn sie von einem Angehörigen oder an einem            Geldforderung oder auf ein anderes zweiseitiges\nOrt begangen worden ist, wo der Täter die Jagd          Rechtsgeschäft, welches denselben wirtschaftlichen\noder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben       Zwecken dienen soll, sich oder einem Dritten Ver-\ndurfte.                                                 mögensvorteile versprechen oder gewähren läßt,\nwelche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschrei-\nten, daß nach den Umständen des Falles die Ver-\n§ 295\nmögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der\nEinziehung                        Leistung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nJagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere           sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhun-\nTiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat        dertachtzig Tagessätzen bestraft.\nmit sich geführt oder verwendet hat, können ein-\ngezogen werden. § 74 a ist anzuwenden.                                          § 302 b\nSchwerer Kreditwucher\n§ 296                             Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen\nVermögensvorteile (§ 302 a) verschleiert oder\n(weggefallen)                      wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre,\nauf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Ver-\n§ 296 a                         sicherungen oder Beteuerungen versprechen läßt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nUnbefugte Küstenfischerei durch Ausländer         Geldstrafe bestraft.\n(1) Ausländer, welche in deutschen Küstengewäs-\nsern unbefugt fischen, werden mit Freiheitsstrafe                               § 302  C\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                               Nadtwucher\n(2) Die Fanggeräte, die der Täter oder Teilnehmer        Dieselben Strafen (§§ 302 a, 302 b) treffen den-\nbei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, so-    jenigen, welcher mit Kenntnis des Sachverhalts eine\nwie die an Bord des Fahrzeugs befindlichen Fische       Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und ent-\nkönnen eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden.        weder dieselbe weiterveräußert oder die wucher-\nlichen Vermögensvorteile geltend macht.\n§ 297\n§ 302 d\nSchiffsgefährdung durch Bannware                Gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Kreditwucher\nEin Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne             (1) Wer den Wucher (§§ 302 a bis 302 c) gewerbs-\nVorwissen des Schiffers, desgleichen ein Schiffer,      oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Feiheits-\nwelcher ohne Vorwissen des Reeders Gegenstände          strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nan Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung\ngefährden, indem sie die Beschlagnahme oder Ein-           (2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheits-\nziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen        strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu er-\nkönnen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren     kennen.\noder mit Geldstrafe bestraft.                                                   § 302 e\nSachwucher\n§ 298                             Dieselbe Strafe (§ 302 d) trifft denjenigen, welcher\n(weggefallen)                      mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der in\n§ 302 a bezeichneten Art gewerbs- oder gewohn-\nheitsmäßig unter Ausbeutung der Notlage, des\n§ 299                          Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen\n(weggefallen)                      sich oder einem Dritten Vermögensvorteile ver-\nsprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der\nLeistung dergestalt überschreiten, daß nach den Um-\n§ 300\nständen des Falles die Vermögensvorteile in auf-\n(weggefallen)                      fälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.","Nr. 1 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                              69\n§ 302 f                                    Siebenundzwanzigster Abschnitt\nMietwucher                                      Gemeingefährliche Straftaten\n(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn oder die\nUnerfahrenheit eines anderen dadurch ausbeutet,                                      § 306\ndaß er sich oder einem Dritten für die Vermietung                           Schwere Brandstiftung\nvon Räumen zum Wohnen oder damit verbundene\nNebenleistungen einen Vermögens\\!orteil verspre-              Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird\nchen oder gewähren läßt, der in einem auffälligen          bestraft, wer in Brand setzt\nMißverhältnis zu seiner Leistung steht, wird mit           1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen be-\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-             stimmtes Gebäude,\nstrafe bestraft.                                           2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche\nzur Wohnung von Menschen dienen, oder\n(2) In besonders schweren Fällen wird der Miet-\nwucher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu       3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Auf-\nfünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall             enthalt von Menschen dient, und zwar zu einer\nliegt in der Regel vor, wenn der Täter                        Zeit, während welcher Menschen in derselben\nsich aufzuhalten pflegen.\n1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not\nbringt oder                                                                      § 307\n2. die Tat gewerbsmäßig begeht.                                       Besonders schwere Brandstiftung\nDie schwere Brandstiftung (§ 306) wird mit lebens-\nlanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht\nSechsundzwanzigster Abschnitt                 unter zehn Jahren bestraft, wenn\nSachbeschädigung                     1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch ver-\nursacht hat. daß dieser zur Zeit der Tat in einer\nder in Bra~d gesetzten Räumlichkeiten sich be-\n§ 303                                fand,                          .\nSachbeschädigung                       2. der Täter in der Absicht handelt, die Tat zur Be-\n(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschä-             gehung eines Mordes (§ 211), eines Raubes\ndigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu           (§§ 249, 250), .eines räuberischen Diebstahls(§ 252)\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                     oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) aus-\nzunutzen, oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.                          3. der Täter, um das Löschen des Feuers zu verhin-\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                  dern oder zu erschweren, Löschgerätschaften\nentfernt oder unbrauchbar gemacht hat.\n§ 304                                                        § 308\nGemeinschädliche Sachbeschädigung                                      Brandstiftung\n(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung            (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\neiner im Staate bestehenden Religionsgesellschaft         Jahren wird bestraft, wer Gebäude, Schiffe, Hütten,\noder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet sind,         Bergwerke, Magazine, Warenvorräte, welche auf\noder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Gegen-             dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vor-\nstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Ge-           räte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder\nwerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbe-          von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem\nwahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder       Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt,\nGegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder          wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigen-\nzur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder          tum sind oder zwar Eigentum des Täters sind, je-\nAnlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit        doch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-         sind, das Feuer einer der in § 306 Nr. 1 bis 3 bezeich-\nstrafe bestraft.                                          neten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend\n(2) Der Versuch ist strafbar.                          bezeichnete:µ fremden Gegenstände mitzuteilen.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n§ 305\nZerstörung von Bauwerken                                              § 309\n(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff,_                        Fahrlässige Brandstiftung\neine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine\nEisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche frem-             Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308 be-\ndes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört,          zeichneten Art fahrlässig verursacht, wird mit Frei-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit      heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nGeldstrafe bestraft.                                      und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen\nverursacht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                          ren oder mit Geldstrafe bestraft.","70                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 310                                                     § 311\nTätige Reue                                Herbeiführen einer SprengstoHexplosion\nHat der Täter den Brand, bevor derselbe entdeckt          {1) Wer anders als durch Freisetzen von Kern-\nund ein weiterer als der durch die bloße Inbrand-         energie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explo-\nsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder           sion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines\ngelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung            anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\nbestraft.                                                 gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem\nJahr bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\n§ 310 a                           Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder\nHerbeiführen einer Brandgefahr                schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nbis zu fünf Jahren.\n(1) Wer\n(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\n1. feuergefährdete Betriebe und Anlagen, insbe-           vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den\nsondere solche, in denen explosive Stoffe, brenn-     Tod eines Menschen verursacht.\nbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase herge-\nstellt oder gewonnen werden oder sich befinden,          (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr\nsowie Anlagen oder Betriebe der Land- oder            fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis\nErnährungswirtschaft, in denen sich Getreide,         zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nFutter- oder Streumittel, Heu, Stroh, Hanf, Flachs       (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig\noder andere land- oder ernährungswirtschaftliche     handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird\nErzeugnisse befinden,                                mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\n2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte Felder        Geldstrafe bestraft.\noder Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh                               § 311 a\nlagert, durch Rauchen, durch Verwenden von\nMißbrauch ionisierender Strahlen\noffenem Feuer oder Licht oder deren ungenü-\ngende Beaufsichtigung, durch Wegwerfen bren-            (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines\nnender oder glimmender Gegenstände oder in           anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer\nsonstiger Weise                                      ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen\nGesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Frei-\nin Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be-\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nstraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n(2) Verursacht der Täter die Brandgefahr fahr-        heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem       (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare\nJahr oder Geldstrafe.                                     Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszu-\nsetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter\nfünf Jahren.\n§ 310 b\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nHerbeiführen einer Explosion                bei Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe nicht unter\ndurch Kernenergie                      fünf Jahren, bei Taten nach Absatz 2 lebenslange\n(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von            Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn\nKernenergie eine Explosion herbeizuführen und da-         Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\ndurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde           Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig\nSachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird            den Tod eines Menschen verursacht.\nmit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.        (4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer\nfremden Sache von bedeutendem Wert zu beein-\n(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine\nträchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aus-\nExplosion herbeiführt und dadurch fahrlässig eine\nsetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu be-\nGefahr für Leib oder Leben- eines anderen oder für\neinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe\nfremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht,\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der\nwird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nVersuch ist strafbar.\nJahren bestraft.\n§ 311 b\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nbei Taten nach Absatz 1 lebenslange Freiheitsstrafe                 Vorbereitung eines Explosions- oder\noder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei                          Strahlungsverbrechens\nTaten nach Absatz 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf         (1) Wer zur Vorbereitung\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der          1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des\nRegel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig          § 310 b Abs. 1 oder des§ 311 a Abs. 2 oder\nden Tod eines Menschen verursacht.\n2. einer Straftat nach § 311 Abs. 1, die durch\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig            Sprengstoff begangen werden soll,\nhandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird        Kernbrennstoffe,      sonstige   radioaktive    Stoffe,\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-     Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat· erfor-\nstrafe bestraft.                                          derlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                             71\noder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem                                § 314\nanderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1       Fahrlässiges Herbeiführen einer Dberschwemmung\nmit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-\nren, in den Fällen. der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe       Wer eine Uberschwemmung mit gemeiner Gefa.hr\nvon sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.          für Leben oder Eigentum durch Fahrlässigkeit her-\nbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem J a.hr\n(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1         oder mit Geldstrafe und, wenn durch die Uber-\nNr.- 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Mona-   schwemmung der Tod eines Menschen verursacht\nten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen       worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\ndes Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe von drei Mona-     oder mit Geldstrafe bestraft.\nten bis zu drei Jahren.\n§ 311  C                                                 § 315\nTätige Reue                              Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs-\n(1) Das Gericht kann die in § 310 b Abs. 1 und                           und Luftverkehr\n§ 311 a Abs. 2 angedrohte Strafe nach seinem Ermes-         (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-,\nsen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig    Schwebebahn-, Schiffs-· oder Luftverkehrs dadurch\ndie weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst       beeinträchtigt, daß er\ndie Gefahr abwendet.                                     1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, be-\n(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vor-           schädigt oder beseitigt,\nschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen        2. Hindernisse bereitet,\nmildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen       3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder\nVorschriften absehen, wenn der Täter\n4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\n1. in den Fällen des § 311 a Abs. 1 freiwillig die           vornimmt,\nweitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst       und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder\ndie Gefahr abwendet oder                           fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,\n2. in den Fällen des § 310 b Abs. 2, des § 311 Abs. 1   wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nbis 4 und des § 311 a Abs. 4 freiwillig die Gefahr fünf Jahren bestraft.\nabwendet, bevor ein erheblicher Schaden ent-\nsteht.                                                 (2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht           (3) Handelt der Täter in der Absicht,\nbestraft, wer                                           1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder\n1. in den Fällen des § 310 b Abs. 4 und des § 311       2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu ver-\nAbs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein         deckenf\nerheblicher Schaden entsteht, oder                  so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem\n2. in den Fällen des § 311 b freiwillig die weitere     Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von\nAusführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr    sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nabwendet.                                              (4) Wer in den FäUen des Absatzes 1 die Gefahr\n(4) Wird .ohne Zutun des Täters die Gefahr abge-     fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis\nwendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes     zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nBemühen, dieses Ziel zu erreichen.                         (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig\nhandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird\n§ 312\nmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nHerbeiführen einer lebensgefährdenden          Geldstrafe bestraft.\nUberschwemmung                          (6) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1\nWer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben eine       bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49\nDberschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheits-         Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vor-\nstrafe nicht unter drei Jahren und, wenn durch die      schriften absehen, wenn der Täter freiwillig die\nDberschwemmung der Tod eines Menschen verur-            Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden\nsacht worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe      entsteht. Unter derselben Voraussetzung wird der\noder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren        Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. Wird ohne Zutun\nbestraft.                                               des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein\n§ 313                         freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel\nzu erreichen.\nHerbeiführen einer sachengefährderiden\nUberschwemmung\n§ 315 a\n(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum\neine Dberschwemmung herbeiführt, wird mit Frei-            Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs\nheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.               (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n(2) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf        Geldstrafe wird bestraft, wer\nSchutz seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist       1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug,\nauf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf           ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er\nJahren zu erkennen.                                         infolge des Genusses alkoholischer Getränke","72                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\noder anderer berauschender Mittel oder infolge             b) falsch überholt oder sonst bei Uberholvor-\ngeistiger oder körperlicher Mängel nicht in der                gängen falsch fährt,\nLc1g(' ist, das Fuhrzeug sicher zu führen, oder            c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,\n2. cils Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst           d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßen-\nlür die Sicherheit Verantwortlicher durch grob                 kreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahn-\npflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschrif-               übergängen zu schnell fährt,\nten zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebe-\ne) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte\nbahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt                     Seite der Fahrbahn einhält,\nund clc1durch Leib oder Leben eines anderen oder                 f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wen-\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.                       det, rückwärts fährt oder dies versucht oder\n(2) ln den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1-ist der Ver-         g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge\nsuch s t.rafbar.                                                    nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1                            macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs\n1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\nerforderlich ist,\n2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen oder\nursacht,                                               fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nwird mit Freiheitsstrnfe bis zu zwei Jahren oder mit       Geldstrafe bestraft.\nGelclstraf e bestraft.\n(2) In den -Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der\n§ 315 b                         Versuch strafbar.\nGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr            (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n( 1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs da-\n1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\ndurch beeinträchtigt, daß er\n.\n1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder\n2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-\nursacht,\nbeseitigt,                                             wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\n2. Hindernisse bereitet oder                                mit Geldstrafe bestraft.\nJ. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff                                      § 315 d\nvornimmt,\nSchienenbahnen im Straßenverkehr\nund dadurch• Leib oder Leben eines anderen oder\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,                  Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teil-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit        nehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des\nGeldstrafe bestraft.                                        Straßenverkehrs (§§ 315 b, 315 c) anzuwenden.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 316\n(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen\ndes § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe_                        Trunkenheit im Verkehr\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder                   (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahr-\nschweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten           zeug führt, obwohl er infolge d~s Genusses alko-\nbis zu fünf Jahren.                                         holischer Getränke oder anderer berauschender\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr         Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu\nfahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis         führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in\n§ 315 a oder§ 315 c mit Strafe bedroht ist.\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig\nhandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird             (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer· die      ,\nmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit             Tat fahrlässig begeht.\nGeldstrnfe bestraft.\n§ 316 a\n(ü)  9 315 Abs. 6 gilt entsprechend.\nRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer\n§ 315 C                            (1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249, 250),\nGefährdung des Straßenverkehrs                eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer\nräuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf\n(1) Wer im Straßenverkehr                               Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Führers eines\n1.   ein Fahrzeug führt, obwohl er                          Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnut-\na) infolge des Genusses alkoholischer Getränke         zung der besonderen Verhältnisse des Str'aßenver-\noder anderer berauschender Mittel oder            kehrs unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht\nunter fünf Jahren bestraft. In besonders· schweren\nb) infolge geistiger oder körperlicher Mängel\nFällen ist .die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe, in\nnicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu füh-     minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter\nren, oder                                              einem Jahr.\n2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos                      (2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er-\na) die Vorfahrt nicht beachtet,                        messen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestra-","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                           73\nfung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter        Abs. 2), wenn der Täter freiwiUig sein Vorhaben\nfreiwillig seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg          aufgibt und den Erfolg abwendet, bevor ein erheb-\nabwendet. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des            lidrnr Schaden entsteht. Unte-rbleibt der Erfolg ohne\nTäters, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den            Zutun des Täters, so genügt sein freiwilliges und\nErfolg abzuwenden.                                         ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.\n§ 31b b                                                  § 317\nStörung öffentlicher Betriebe                            Störung von Fernmeldeanlagen\n(1) Wer den Betrieb                                        (1) Wer den Betrieb einer öffentLichen Zwecken\nl. einer Eisenbahn, <lcr Post oder dem öffentlichen        di,enenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert\nVerkehr dienender Unternehmen oder Anlagen,            oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende\n2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser,           Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder\nLicht, Wärme~ oder Kraft dienenden Anlage oder         unbrauchbar macht oder die für den Betrieb be-\neines für die Versorgung der Bevölkerung lebens-       stimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Frei-\nwichtigen Unternehmens oder                            heitsstrafe biis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit\ndienenden Einrichtung oder Anlage                         (2) Der Versuch ist strafbar.\ndadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Be-            (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Frei-\ntrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,      heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nverändert oder unbrauchbar macht oder die für den          bestraft.\nBetrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-                               § 318\nstrafe bestraft.                                                                (weggefallen)\n(2) Der Versuch isl strafbar.\n§ 319\n§ 316 C                                              (weggefallen)\nAngriff auf den Luftverkehr\n§  320\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren,\nin minder schweren Fällen mil Freiheitsstrafe nicht                             (weggefa:llen)\nunter einem Jahr wird bestraft, wer\n1. Gewalt anwendet oder die Enlschlußfreiheit einer                                 §  321\nPerson angreift oder sonstige Machenschaften                      Beschädigung wichtiger Anlagen\nvornimmt, um dadurch die Herrschaft über ein im\n(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Dei-\nzivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug be-\nche, Dämme oder andere Wa,sserbauten oder Brük-\nfindliches LuIUc1hr:,,:eug zu erlangen oder auf des-\nken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem\nsen Führung einzuwirken, oder\nBergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Was-\n2. um ein solches Luftfahrzeug oder seine an Bord          serhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und\nbefindliche Ladung zu zerstören oder zu beschä-       Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt\ndigen, Schußwaffen gebrnucht oder es unter-           und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das\nnimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizu-      Leben oder die Gesundheit anderer herbeiführt,\nführen.                                               wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nEinern im Flug befind! ichen Luftfahrzeug steht ein        fünf Jahren bestraft.\nLuftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besat-\n(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine\nzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder\nschwere Körperverletzung (§ 224) verursacht wor-\ndessen Beladung bereits begonnen hat oder das von\nden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nMitgliedern der Bes,atzung oder von Fluggästen\nfünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen\nnoch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen\nverursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht unter\nplanmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen i<st.\nfünf Jahren ein.\n(2) Ist durch die Tat leichtfertig der Tod eines\nMenschen verursacht worden, so ist auf lebens-                                      §  322\nlange Freihei,tsstrafe oder auf Freiheitsstrafe nicht                           (weggefallen)\nunter zehn Jahren zu erkennen.\n(3) Wer zur Vorbereitung einer Strafta,t nach                                    § 323\nAbsa,tz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur                               (weggefallen)\nHerbeiführung einer Explosion oder eines Brandes\nbestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich\n§ 324\noder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem\nanderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs                    Gemeingefährliche Vergiftung\nMonaiten bis zu fünf Jahren bestraft.                         Wer Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum\n(4) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1        Gebrauch anderer dienen, oder Gegenstände,\nund 3 die Stra.fe nach seinem Ermessen mildern (§ 49        welche zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch","74                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nbestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe bei-            (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines\nmischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie die              Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder\nmenschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind,         Ausführung eines Vorhabens, technische Einrich-\ndesgleichen wer solche vergifteten oder mit gefähr-         tungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute\nlichen Stoffen vermischten Sachen mit Verschwei-            Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die all-\ngung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst       gemein anerkannten Regeln der Technik verstößt\nin Verkehr bringt, wird mi,t Freiheitsstrafe von            und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefähr-\neinem Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn durch               det.\ndie Handlung der Tod eines Menschen verursacht\n(3) Wer di,e Gefahr fahrlässig verursacht, wird\nworden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nFreiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.\nstrafe bestrnft.\n(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahr-\n§ 325                           lässi,g handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,\nFührungsaufsicht                       wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.\nIn den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310 b\nAbs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bi,s 4, der §§ 311 a,           (5) Das Gericht kann von Strafe na,ch den Absät-\n311 b und 316 c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Füh-         zen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter freiwillig die\nrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).                Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden\nentsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der\nTäter nicht nach Absatz 4 bestraft.\n§ 325 a\nEinziehung\n§ 330 a\nIst eine Strafta,t nach den §§ 310 b bis 311 b, 316 c\nVollrausch\noder 324 begangen worden, so können\n(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\na,lkohol,ische Getränke oder andere berauschende\noder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-\nMittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheits-\nbraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-\n2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den          straft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige\n§§ 311 b, 316 c oder 324 bezieht,                      Tat begeht und ihretwe.gen nicht bestraft werden\neingezogen werden.                                         kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig\nwar oder weil dies nicht auszuschließen ist.\n§ 326                               (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein a,ls die\nStrafe, die für die im Rausch begangene Tat ange-\nfahrlässige Gemeingefährdung                  droht ist.\nIst eine der in den §§ 321 und 324 bezeichneten             (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächti-\nHandlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden,              gung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die\nso ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verur-          Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder\nsa,cht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu einem         auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.\nJahr od€r auf Geldstrafe und, wenn der Tod eines\nMenschen verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe\nbis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.                                 § 330 b\nGefährdung einer Entziehungskur\n§ 327                              Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund\n(weggefallen)                       behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilli-\ngung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt\nuntergebracht ist; ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters\n§ 328                           oder seines Beauftragten alkoholische Getränke\n(weggefallen)                       oder andere berauschende Mittel verschafft oder\nüberläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verlei-\ntet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\n§ 329\nmit Geldstrafe bestraft.\n(weggefallen)\n§ 330 C\n§ 330\nUnterlassene Hilfeleistung\nBaugefährdung\nWer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr\n(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausfüh-           oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforder-\nrung e,ines Baues oder des Abbruchs eines Bauwer-           lich und ihm den Umständen nach zuzumuten, ins-\nkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der              besondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne\nTechnik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines         Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,\nanderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu         wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                  Geldstrafe bestraft.","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                            15\nAchtundzwanzigster Abschnitt                 Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür,\ndaß er eine in seinem Ermessen stehende Dienst-\nStraftaten im Amte\nhandlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet,\n§ 331                         verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe\nbi,s zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nVorteilsannahme\n(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als\n(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen\nGegenleistung dafür, daß er eine richterliche Hand-\nDienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil       lung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, ver-\nals Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen        spricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nläßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vor-       zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\ngenommen hat oder künftig vornehme, wird mit\nFreiheits.strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-          (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn\nstrafe bestraft.                                         die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befug-\nnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den\n(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen\nEmpfänger vorher genehmigt hat oder sie auf un-\nVorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich ver-\nsprechen läßt oder annimmt, daß er eine richter-         verzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.\nliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vor-\nnehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren                                 § 334\noder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist straf-\nBestechung\nbar.\n(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn\n(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffent-\nder Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil        lichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem\nsich versprechen läßt oder annimmt und die zustän-       Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil als Gegen-\ndige Behörde im Rahmen ihrer Befugnis,se entweder        leistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,\ndie Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter          daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder\nunverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die       künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten\nAnnahme genehmigt.                                       verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Frei-\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in\n§ 332                         minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu\nBestechlichkeit                     zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen         (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen\nDienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil       Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht\nals Gegenleistung dafür fordert, si,ch versprechen       oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung\nläßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vor-       1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen\ngenommen hat oder künftig vornehme und dadurch               Pflichten verletzt hat oder\nseine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen        2. künftig vornehme und , dadurch seine richter-\nwürde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten            lichen Pflichten verletzen würde,\nbis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit\nwird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe\nFreiheitssüafe bis zu drei Jahren oder mit Geld„\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen\nstrafe be•straft. Der Versuch ist strafba,r.\nder Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Mona-\n(2) Ein Ri,chter oder Schiedsrichter, der einen       ten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist straf-\nVorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich ver-       bar.\nsprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche\n(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung\nHandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme\nfür eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder\nund dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt\ngewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann\nhat oder verletzen würde, wird mi,t Freiheitsstra.fe\nanzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder\nversucht, daß dieser\nschweren Fällen mi,t Freiheitsstrafe von sechs Mo-\nna,ten bis zu fünf Jahren bestraft.                      1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,\n2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht,\n(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung\nsich bei der Ausübung des Ermessens durch den\nfür eine künftige Hand! ung fordert, si:ch verspre-\nVorteil beeinflussen läßt.\nchen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2\nschon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen\ngegenüber bereit gezeigt hat,                                                      § 335\n1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen                     Unterlassen der Diensthandlung\noder,                                                   Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer\n2. soweit di,e Handlung in seinem Ermessen steht,        richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 334\nsich bei Ausübung des Ermessens durch den Vor-       steht das Unterlassen der Handlung gleich.\nteil beeinflussen zu lassen.\n§ 333                                                  §  335 a\nVorteilsgewährung                                    Schiedsrichtervergütung\n(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffent-          Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann\nlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem        ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334, wenn der","76                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nSchiedsrichter sie von einer Partei hinter dem               (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nRücken der anderen fordert, sich versprechen läßt         heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\noder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter\nch~m Rücken der anderen crnbietct, verspricht oder                                 § 344\ngewiihrl.\nVerfolgung Unschuldiger\n§ 336                               (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an\nRechtsbeugung                        einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfah-\nren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden\nEin Richter, ein anderer Amtsträger oder ein\nMaßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absicht-\nSchiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder\nlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder je-\nEntscheidung einer Rechtssache zugunsten oder\nmanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrecht-\nzum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts\nlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt\nschuldig macht, wird mit Freihei1sstrafe von einem\noder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit\nJahr bis zu fünf Jahren bestrnft.\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,\nin minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von\n§ 337                           drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1\n(weggefa11en)                       gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mit-\nwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer\nbehördlichen Verwahrung berufen ist.\n§ 338\n(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an\n(weggefallen)                       einem Verfahren zur Anordnung einer nicht frei-\nheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)\n§ 339                            berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden,\nder nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt\n(weggefallen)\nwerden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine\nsolche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe\n§ 340                            von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1\nKörperverletzung im Amt                   gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mit-\nwirkung an\n( 1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung\n1. einem Bußgeldverfahren oder\nseines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst\neine Körperverletzung begeht oder begehen läßt,          2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehren-\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu              gerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren\nfünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist       berufen ist. Der Versuch ist strafbar.\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe.                                                                         § 345\n(2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die                 Vollstreckung gegen Unschuldige\nStrafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in           (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei\nminder schweren Fällen Frc~iheitsstrafe von drei          der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer frei-\nMonaten bis zu fünf Jahren.                               heitsentziehenden Maßregel der Besserung und\nSicherung oder einer behördlichen Verwahrung be-\n§ 341                            rufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwah-\nrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht\n(weggefallen)                        vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schwe-\n§  342                           ren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten\n(weggefallen)                        bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe\n§  343                           Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nAussageerpressung                          (3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes l,\nals Amtsräger, der zur Mitwirkung bei der Voll-\n(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an          streckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11\n1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur An-          Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme\nordnung einer behördlichen Verwahrung,               vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht voll-\n2. einem Bußgeldverfahren oder                            streckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von\n3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrenge-        drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso\nrichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren        wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mit-\nwirkung bei der Vollstreckung\nberufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt,\ngegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt an-           1. eines Jugendarrestes,\ndroht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen,        2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ord-\nin dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklä-              nungswidrig kei tenrecht,\nren oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheits-        3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.            oder","Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                            77\n4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrenge-                                    § 353 a\nrichtlichen oder berufsgcrichtlichen Maßnahme                  Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst\nberufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, ob-\nwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden              (1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik\ndarf. Der Versuch ist strafbar.                            Deutschland gegenüber einer fremden Regierung,\neiner Staatengemeinschaft oder einer zwischen-\nstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung\n§ 346                            zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundes-\n(weggefallen)                         regierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsäch-\nlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\n§ 347\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(we~rnefaJlen)                           (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun-\ndesregierung verfolgt.\n§ 348\n§ 353 b\nFalschbeurkundung im Amt\nVerletzung des Dienstgeheimnisses\n(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher\nUrkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit               (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als\neine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkun-         1. Amtsträger,\ndet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch        2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-\neinträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren          teten oder\noder mit Geldstrafe bestraft.                              3. Person, die ·Aufgaben oder Befugnisse nach dem\n(2) Der Versuch ist strafbar.                               Personalvertretungsrecht wahrnimmt,\nanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,\n§ 349\nunbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche\nInteressen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\n(weggefallen)                         fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der\nTäter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche\n§ 350                            Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(weggefallen)\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 351                               (3) Ist der Täter bei einem Gesetzgebungsorgan\ndes Bundes oder eines Landes oder für ein solches\n(weggefallen)\nGesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit\nErmächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungs-\n§ 352                            organs verfolgt; ist der Täter sonst bei einer Behörde\nGebührenüberhebung                        oder anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für\neine solche Behörde oder Stelle tätig, so wird die\n(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechts-       Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundes-\nbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütun-           behörde verfolgt. In anderen Fällen wird sie nur mit\ngen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil           Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.\nzu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Ver-\ngütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zah-\nlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem                                    § 353 C\nBetrage schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem              Unbefugte Weitergabe geheimer Gegenstände\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.                                           oder Nachrichten\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              (1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353 b,\nunbefugt Gegenstände, namentlich Schriften, Zeich-\n§ 353                            nungen oder Modelle, die von einem Gesetzgebungs-\norgan des Bundes oder eines Landes oder einem\nAbgabenüberhebung; Leistungskürzung\nseiner Ausschüsse oder von einer anderen amtlichen\n(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder          Stelle oder auf deren Veranlassung als geheimhal-\nandere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu er-           tungsbedürftig gekennzeichnet sind, oder deren we-\nheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er             sentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem anderen\nweiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder            mitteilt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch\nnur in geringerem Betrage schuldet, erhebt und das         wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit\nrechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht             Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nzur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Mona-       strafe bestraft.\nten bis zu fünf Jahren bestraft.                              (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einen\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei        Gegenstand oder eine Nachricht an einen anderen\namtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem             gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, zu\nEmpfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Aus-           deren Geheimhaltung er auf Grund des Beschlusses\ngaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.        eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines","78                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLandes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nist oder von einer anderen amtlichen Stelle unter         Personen, die\nHinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverlet-        1. von der Post oder mit deren Ermächtigung mit\nzung förmlich verpflichtet worden ist, und dadurch             postdienstlichen Verrichtungen betraut sind oder\nwichtige öffentliche Interessen gefährdet.               2. eine nicht der Post gehörende, dem öffentlichen\n(3) Der Versuch ist strafbar.                             Verkehr dienende Fernmeldeanlage beaufsichti-\n(4)  Erfolgt die Geheimhaltung auf Grund des              gen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind.\nBeschlusses eines Gesetzgebungsorgans oder eines          Absatz l gilt entsprechend auch für Personen, die\nseiner Ausschüsse, so wird die Tat nur mit Ermäch-       mit der Herstellung von Einrichtungen der Post oder\ntigung des PräsidPnten des (]esetzgebungsorgans           einer nicht der Post gehörenden, dem öffentlichen\nverfolgt; in anderen Fällen wird sie nur mit Ermäch-     Verkehr dienenden Fernmeldeanlage oder mit Ar-\ntigung der Bundcsre~Jierun~J verfolgt.                   beiten daran betraut sind.\n(4) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung\nüber Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des\n§ 353 d\nPostbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines\nVerbotene Mitteilungen über                befugten Eingriffs in das Post- und Fernmeldege-\nGerichtsverhandlungen                  heimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheits-\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit        strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nGeldstrafe wird bestraft, wer                             straft.\nl. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine              (5) Dem Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne\nGerichtsverhandlung, bei der die Offentlichkeit      der Absätze 1 und 4 unterliegen der Post- und\nausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines       Fernmeldeverkehr bestimmter Personen sowie der\ndie Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks       Inhalt von Postsendungen und Telegrammen und\nöffentlich eine Mitteilung macht,                    von solchen Gesprächen und Fernschreiben, die\nüber dem öffentlichen Verkehr dienende Fernmelde-\n2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines\nanlagen abgewickelt werden.\nGesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen\nunbefugt offenbart, die durch eine nichtöffent-\nliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die                                     § 355\nSache betreffendes amtliches Schriftstück zu sei-                Verletzung des Steuergeheimnisses\nner Kenntnis gelangt sind, oder\n(1) Wer unbefugt\n3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schrift-\nstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldver-      l. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amts-\nfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz            träger\noder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffent-          a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem\nlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhand-             gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,\nlung erörtert worden sind oder das Verfahren              b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuer-\nabgeschlossen ist.                                            straftat oder, in einem Bußgeldverfahren we-\ngen einer Steuerordnungswidrigkeit,\nc) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer\n§ 354\nFinanzbehörde oder durch die gesetzlich vor-\nVerletzung des                              geschriebene Vorlage e.ines Steuerbescheides\nPost- und Fernmeldegeheimnisses                      oder einer Bescheinigung über die bei der\n(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung                Besteuerung getroffenen Feststellungen\nüber Tatsachen macht, die dem Post- und Fern-                 bekanntgeworden sind, oder\nmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Be-            2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,\ndiensteten der Post bekanntgeworden sind, wird mit            das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-             genannten Verfahren bekanntgeworden ist,\n. strafe bestraft.\noffenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bediensteter der    bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nPost unbefugt\n(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes\n1. eine Sendung, die der Post zur Ubermittlung\nstehen gleich\nauf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraut\nworden und verschlossen ist, öffnet oder sich        1. die für den öffentlichen Dienst besonders Ver-\nvon ihrem Inhalt ohne Offnung des Verschlusses           pflichteten,\nunter Anwendung technischer Mittel Kenntnis          2. amtlich zugezogene Sachverständige und\nverschafft,                                          3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen\n2. eine der Post zur Ubermittlung auf dem Post-               Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.\noder Fernmeldeweg anvertraute Sendung unter-            (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvor-\ndrückt oder                                          gesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten\n3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1             amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter\noder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder        der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben\nfördert.                                              dem Verletzten antragsberechtigt.","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975                               79\n§ 356                          widrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt,\nParteiverrat                       hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe\nverwirkt.\n(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,\nwelcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anver-           (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amts-\ntrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache        träger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder\nbeid<:)n Parteien durch Rat oder Beistand pflicht-      Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen\nwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mo-     Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem\nnaten bis zu fünf Jahren bestraft.                      letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat\ndie zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Ge-\n(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der       schäfte betrifft.\nGegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren                                § 358\nein.\nNebenfolgen\n§ 357\nNeben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nVerleitung eines Untergebenen zu einer Straftat      Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336,\n(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen     340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353 b, 354,\nzu einer rechtswidrigen Tat im Amte verleitet oder      355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffent-\nzu verleiten unternimmt oder eine solche rechts-        liche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen."]}