{"id":"bgbl1-1974-99-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":99,"date":"1974-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/99#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-99-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_99.pdf#page=4","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz","law_date":"1974-08-21T00:00:00Z","page":2072,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["2072                                  Bundesge-setzbl_aitt, Jahrgang 1974, Te1iil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz\nVom 21. August 1914\nAuf Grund der §§ 10 und 13 _des Leuchtmittel-                  Räume miteinander verbinden, sowie die daran\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  angrenzenden · Flächen, soweit sie für betrieb-\nvom 22. Juli 1959 (BundesgesetzbL I S. 613), zuletzt              liche Zwecke genutzt werden.\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Leucht-                   (2) Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuer-\nmittelsteuergesetzes vom 26. Juli 1974 (Bundesge-                 aufsicht nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag\nsetzbl~ I S. 1553), sowie des § 14 Abs. 1 der Reichs-             zulassen, daß - abweichend von Absatz 1 -\nabgabenordnung wird verordnet:\n1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als\nnicht zum Herstellungsbetrieb gehörend be-\nArtikel 1                                     handelt werden, sofern hierfür ein berechtig-\ntes Bedürfnis besteht,\nDie Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmit-\ntelsteuergesetz vom 4. August 1959 (Bundesgesetz-                 2. Räume am gleichen Ort, in denen Leuchtmit-\nblatt I S. 615), zuletzt geändert durch die Zweite                    tel bearbeitet, geprüft oder verpackt werden,\nVerordnung zur Änderung von Durchführungsbe-                          als zum Herstellungsbetrieb gehörend behan-\nstimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom                            delt werden,\n17. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1333), wer-              3. in der näheren Umgebung des Herstellungs-\nden wie folgt geändert:                                               betriebes im Umkreis bis zu 25 Kilometer ge-\nlegene Räume, in die der Hersteller Leucht-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                      mittel zum Lagern verbringt, weil der Lager-\nraum innerhalb des Herstellungsbetriebes\n,,§ 1                                    nicht ausreicht, als zum Herstellungsbetrieb\nSteuergegenstand                                 gehörend behandelt werden, -\n4. am gleichen Ort gelegene Herstellungsbe-\n(1) Hergestellt sind Leuchtmittel, sobald sie                 triebe eines Herstellers als ein Herstellungs-\ngebrauchsfertig sind. Als gebrauchsfertig sind                    betrieb behandelt werden.\nLeuchtmittel dann anzusehen, wenn sie durch\nEinschalten in einen passenden Stromkreis zur                    (3) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt\nBeleuchtung benutzt werden können. Nicht er-                  als Teil des Herstellungsbetriebes, wenn der\nforderlich ist, daß sie mit einem Sockel ver-                 Heimarbeiter ausschließlich für Rechnung des\nsehen sind.                                                   Betriebsinhabers arbeitet, von ihm Fertigungs-\n(2) Als Herstellung gelten auch das teilweise             stoffe bezieht und die hergestellten Leuchtmittel\nErneuern gebrauchter Leuchtmittel, die Wieder-                nicht verkaufsfertig herrichtet.\"\nherstellung verbrauchter oder unbrauchbar ge-              4. Die Dberschrift vor § 4 und § 4 werden gestri-\nwordener Leuchtmittel und das Umarbeiten ge-                  chen.\nbrauchsfertiger Lampen, die n~ch § 1 Abs. 3 des\nGesetzes nicht als Leuchtmittel gelten, zu                 5. Die Uberschrift vor § 5 erhält folgende Fassung:\nsteuerpflichtigen Leuchtmitteln.\"\n,,Zu§§ 5 und 13 Nr. 2 des Gesetzes\".\n2. § 2 wird gestrichen.                                       6. In § 5 werden das Wort „und\" durch einen Bei-\nstrich ersetzt und nach dem Wort ,;Steuerbe-\n3. Die Dberschrift vor § 3 und § 3 erhalten fol-                 trag\" die Worte „und rundet den Gesamtbetrag\ngende Fassung:                                                der Steuer auf 10 Pf ab\" angefügt.\n,,Zu §§ 3 und 13 Nr. 1 des Gesetzes·\n7. Die Dberschrift vor § 6 erhält folgende Fassung:\n§ 3                                 ,,Zu§§ 7 und 13 Nr. 2 und 4 des Gesetzes\".\nHers tel1 ungs betrieb\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Ge-\nsamtheit der baulich zueinander gehörenden                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRäume, in denen sich die Einrichtungen zum                         aa) Satz 3 wird gestrichen;\nHerstellen, Bearbeiten, Prüfen und Verpacken                       bb) im letzten Satz werden nach dem Wort\nder Leuchtmittel, die Lagerstätten für Ferti-                           „übrigen\" die Worte ,,- einschließlich\ngungsstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertig-                           Gestellungsbefreiung -\" eingefügt.\nerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werk-\nstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die              b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ver-\nVerwaltung befinden, ferner die Räume, Flächen                     kehr\" die Worte „hinsichtlich · der Leucht-\nund ortsfesten Transportanlagen, die diese                         mittels teuer\" eingefügt.","Nr. 99 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1974                           2073\nc) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                        in einen anderen hat der Inhaber des abge-\n,, (4) Gelangen Leuchtmittel, die zu gewerb-            benden Betriebes (Versender) der für den\nlichen Zwecken in das Erhebungsgebiet ein-                Empfänger zuständigen Dienststelle des\ngeführt werden, auf zulässige Weise in den                Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-\nfreien Verkehr, so wird der Zollbeteiligte                 übt, mit einer Versendungsanmeldung (§ 8\noder der Abfertigungsbeteiligte ohne beson-               Abs. 2) anzumelden. Die Versendungsanmel-\ndere Prüfung von der Entrichtung der ent- ,               dung ist spätestens am siebenten Arbeitstag\nstandenen Leuchtmittelsteuer in Höhe von                   nach der Entfernung der Leuchtmittel aus\neins vom Hundert des geschuldeten Leucht-                  dem Betrieb abzusenden. Der Empfänger hat\nmittelsteuerbetrages freigestellt, sofern es               die Leuchtmittel unverzüglich in seinen Her-\nsich dabei jeweils um mindestens hundert                   stellungsbetrieb aufzunehmen und in dem\nelektrische Glühlampen oder mindestens hun-                Ausgangslagerbuch (§ 21 Abs. 1) oder in den\ndert Entladungslampen handelt. Eine Frei-                  Fällen des § 21 Abs. 2 in den betrieblichen\nstellung kann auf Antrag auch dann vorge-                  Unterlagen anzuschreiben. Der Versender\nnommen werden, wenn die in Satz 1 beze.ich-                hat die geprüfte Versendungsanmeldung als\nneten Mengen zwar nicht im einzelnen Fall,                 Beleg zu dem Ausgangslagerbuch oder in den\nwohl aber innerhalb eines Kalendermonats                   Fällen des § 21 Abs. 2 bei den betrieblichen\nbei derselben Zollstelle oder Grenzkontroll-               Unterlagen aufzubewahren.\nstelle erreicht werden. Die Zusammenfassung                     (2) Die für den Versender zuständige\nvon Teilmengen geringeren Umfangs aus                      Dienststelle des Hauptzollamts, die die\nZeiträumen, die einen Kalendermonat über-                  Steueraufsicht ausübt, kann auf Antrag zu-\nschreiten, führt zu keiner Freistellung.\"                  lassen, daß die in einem Kalendermonat an\ndenselben Empfänger abgegebenen Leucht-\n9. Die Uberschrift vor § 7 erhält folgende Fassung:               mittel mit einer Sammelanmeldung, in der\n,,Zu §§ 8 und 13 Nr. 2 des Gesetzes\".                          die Sendungen nach der Zeitfolge einzeln\naufzuführen sind, spätestens am siebenten\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                   Arbeitstag des folgenden Kalendermonats\nangemeldet werden, wenn die Steuerbelange\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das für\naa) In Satz 1 werden die Worte „dem für den                den Versender zuständige Hauptzollamt kann\nEmpfänger zuständig·en Oberbeamten                 für die Versendung im einzelnen Fall ein\ndes Aufsichtsdienstes\" durch die Worte             vereinfachtes Verfahren zulassen, wenn die\n„der für den Empfänger zuständigen                Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nDienststelle des Hauptzollamts, die die            werden.\"\nSteueraufsicht ausübt,\" ersetzt;               b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\nbb) in Satz 2 wird das Wort „Arbeitstage\"                  „Ausgangslagerbuch\"· die Worte „oder in\ndurch das Wort „Arbeitstag\" ersetzt.               den Fällen des § 21 Abs. 2 in den betrieb-\nlichen Unterlagen\" eingefügt.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die für den Versender zuständige          12. § 11 wird wie folgt geändert:\nDienststelle des Hauptzollamts, die die\nSteueraufsicht ausübt, kann auf Antrag zu-             a) In Absatz 1 werden\nlassen, daß die in einem Kalendermonat an                  aa) die Worte „die Abfertigung nach § 6\ndenselben Empfänger abgegebenen Leucht-                            der Interzonenüberwachungsverordnung\"\nmittel mit einer Sammelanmeldung, in der                           durch die Worte „eine Uberweisung\ndie Sendungen nach der Zeitfolge einzeln                           nach den Rechtsvorschriften über den\naufzuführen sind, spätestens am siebenten                          Interzonenverkehr\" ersetzt,\nArbeitstag des folgenden Kalendermonats\nangemeldet werden, wenn die Steuerbelange                  bb) die Worte „oder, wenn die Vorausset-\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Das für                       zungen des § 14 Abs. 1 vorliegen, in den\nden Versender zuständige Hauptzollamt                              Herstellungsbetrieb zurückgebracht\" ge-\nkann für die Versendung im einzelnen Fall                          strichen.\nein vereinfachtes Verfahren zulassen, wenn             b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-                sung:\ntigt werden.\"                                                ,, (2) Der Zollbeteiligte oder der Abferti-\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „vier-                  gungsbeteiligte hat die unversteuerte Ablas-\nzehn Tage\" durch die Worte „zwei Wochen\"                   sung der Leuchtmittel in den Herstellungs-\nersetzt.                                                   betrieb schriftlich zu beantragen. Wird eine\nschriftliche Zollanmeldung abgegeben, so ist\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                  der Antrag in dieser zu stellen. Der Zoll-\nbeteiligte oder Abfertigungsbeteiligte hat\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-                  der Zollstelle oder Grenzkontrollstelle zu-\nsung:                                                      gleich über die zu versendenden Leuchtmit-\n,,(1) Die Versendung der unversteuerten                  tel eine Versendungsanmeldung (§ 8 Abs. 2)\nLeuchtmittel von einem. Herstellungsbetrieb                zu übergeben.","2074                                Bundesgese tzbLrutt, J ahrg,ang 1974, Teiil I\n1\n(3) Das Hauptzollamt kann im einzelnen               den betrieblichen Unterlagen als Zugang anzu-\nFall ein vereinfachtes Verfahren zulassen,              schreiben; das Hauptzollamt kann zulassen, daß\nwenn die Zollstelle, die die Leuchtmittel zum           die Rückwaren für kürzere Zeiträume oder ein-\nfreien Verkehr oder im Interzonenverkehr                zeln als Zugang angeschrieben werden. Die\nabfertigt, auch für den Herstellungsbetrieb             Monatssummen der Rückwaren sind zusammen\nzuständig ist.\"                                         mit den Schlußsummen der außerhalb des Be-\ntriebes unter zollamtlicher Uberwachung ver-\nc) In Absatz 4 werden                                       nichteten Leuchtmittel in einer Summe in die\naa) das Wort „unverzüglich\" gestrichen,                 Steueranmeldung zu übertragen.\nbb) nach dem Wort „Ausgangslagerbuch\"\ndie Worte „oder in den Fällen des § 21               (3) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall\nAbs. 2 in den betrieblichen Unterlagen\"           zulassen, daß in Betrieben, in denen die Rück-\neingefügt.                                        nahme oder die Vernichtung von Leuchtmitteln\ngering ist oder in innerbetrieblichen Anschrei-\nd) In Absatz 5 werden die Worte „ordnungs-                  bungen erfaßt wird, von der Führung eines\nmäßig zur weiteren Bearbeitung in· einen\"               Rückwarenbuches abgesehen wird, wenn die\ndurch die Worte „zur weiteren Bearbeitung               Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\nin den\" ersetzt.                                        den.\"\n13. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n17. Die Uberschrift vor § 15 erhält folgende Fas-\na) Die Angabe „ 10 Lumen\" wird durch die An-                sung:\ngabe „100 Lumen\" ersetzt.\n,,Zu§§ 10, 11 und 13 Nr. 3 des Gesetzes\".\nb) Die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Buchstabe a\" wird\ndurch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3\" ersetzt.\n18. § 15 erhält folgende Fassung:\n14. Die Uberschrift vor § 13 und § 13 werden ge-                                       ,,§ 15\nstrichen.                                                          Anmeldung des Herstellungsbetriebes\n(1) Wer Leuchtmittel im Sinne des Gesetzes\n15. Vor § 14 wird folgende neue Uberschrift ein-                herstellen will, hat die nach § 191 der Reichs-\ngefügt:\nabgabenordnung vorgeschriebene Anmeldung\n,,Zu§§ 9 und 13 Nr. 2 des Gesetzes\".                        spätestens sechs Wochen vor der Eröffnung des\nBetriebes der Zollstelle in zwei Stücken einzu-\n16. § 14 erhält folgende Fassung:                               reichen. Jedem Stück der Anmeldung sind bei-\nzufügen\n,,§ 14\n1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter\n.Erstattung der Steuer nach § 9 Abs. 1                   Aufführung der Lagerräume für Fertigungs-\ndes Gesetzes                               stoffe, Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeug-\n(1) Ungebrauchte versteuerte Leuchtmittel, für               nisse und Rückwaren,\ndie Erstattung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes be-             2. eine Aufzählung und Beschreibung der her-\nansprucht werden soll, sind vom Hersteller am                   zustellenden Erzeugnisse.\nTag der Zurücknahme auf das Ausgangslager\n(§ 20) zu bringen und spätestens am folgenden                  (2) Wenn Heimarbeiter für einen angemelde-\nArbeitstag in ein Rückwarenbuch nach vorge-                 ten Betrieb tätig werden, hat der Hersteller\nschriebenem Muster einzutragen. Satz 1 gilt                 Namen, Arbeitsstätte und Art der Arbeit der\nsinngemäß für ungebrauchte versteuerte Leucht-              Heimarbeiter vorher der Zollstelle in zwei\nmittel, die auf Antrag des Herstellers außerhalb            Stücken anzuzeigen.\ndes Herstellungsbetriebes unter zollamtlicher\nUberwachung vernichtet worden sind. Die Be-                    (3) Das Hauptzollamt kann auf Angaben ver-\nlege, zum Beispiel Schriftwechsel, Versand-                 zichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf\npapiere, sind bis zur Prüfung der Eintragungen              Antrag verkürzen, wenn die Steuerbelange da-\ndurch die Dienststelle des Hauptzollamts, die die           durch nicht beeinträchtigt werden. Es kann wei-\nSteueraufsicht ausübt, bei dem Rückwarenbuch                tere Angaben fordern, die für die Steueraufsicht\naufzubewahren. Das Hauptzollamt kann anord-                 erforderlich sind. Es kann die Vorlage von Aus-\nnen, daß die Rückwaren bis zur Prüfung in un-               zügen aus dem Handels- oder Genossenschafts-\nverletzten Versandumschließungen im Aus-                    register verlangen.\ngangslager aufzubewahren sind, sofern dies zur\nSicherung der Steuerbelange erforderlich er-                   (4) Die Zweitstücke der Anmeldung und der\nscheint.                                                    ihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-\nler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und\n(2) Das Rückwarenbuch ist vom Hersteller                 amtliche Schriftstücke, die sich auf, die Betriebs-\nmonatlich aufzurechnen und abzuschließen. Die               verhältnisse beziehen, zu einem Belegheft zu\nSchlußsummen sind, soweit es sich um zurück-                vereinigen, das nach Anordnung der Dienststelle\ngenommene Leuchtmittel handelt, im Ausgangs-                des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-\nlagerbuch oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 in             übt, zu führen und aufzubewahren ist.\"","Nr. 99 -- Tag der Ausgabe:, Bonn, den 28. August 1974                        2075\n19. § 16 wird wie folgt geändert:                              24. Die §§ 21 bis 24 erhalten folgende Fassung:\na) · In Absatz 1 werden die Worte „doppelter                                          ,,§ 21\nAusfertigung\" durch die Worte „zwei Stük-\nken\" ersetzt.                                                             Ausgangslagerbuch\n(1) Der Hersteller hat über den Zugang und\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Herstellungs-\nAbgang der Leuchtmittel im Ausgangslager ein\nbetriebs\" durch das Wort „Herstellungs-\nAusgangslagerbuch nach vorgeschriebenem Mu-\nbetrie bes\" und die Worte „doppelter Ausfer-\nster zu führen. Die Zugänge und Abgänge auf\ntigung\" durch die Worte „zwei Stücken\" er-\nsetzt.                                                    dem Ausgangslager müssen spätestens am fol-\ngenden Arbeitstag eingetragen werden. Die\nDienststelle des Hauptzollamts, die .die Steuer-\n20. § 17 wird wie folgt geändert:                                   aufsicht ausübt, kann zulassen, daß die An-\nschreibungen für längere Zeitabschnitte als\na) In der Uberschrift wird das Wort „Betriebs\"                einen Tag, längstens für einen Monat, zusam-\ndurch das Wort „Betriebes\" ersetzt.                       mengefaßt werden, wenn die erforderlichen An-\nb) Absatz 1 wird Wie folgt geändert:                          gaben in den betrieblichen Anschreibungen\nübersichtlich enthalten sind und diese von den\naa) In Nummer 1 werden die Worte „des                     mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern\nBetriebs\" durch die Worte „des Betrie-            jederzeit eingesehen werden können. Die Dienst-\nbes\" ersetzt;                                     stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                     ausübt, kann die Führung mehrerer Ausgangs-\nlagerbücher anordnen, insbesondere wenn meh-\n„2. die Einstellung und das Ruhen des            rere Ausgangslager zugelassen worden sind\nBetriebes, soweit es voraussichtlich         (§ 20 Abs. 4).\nüber vier Wochen hinausgeht, un-\nverzüglich, spätestens bis zum· Ab-              (2) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf\nlauf des folgenden Arbeitstages.\"           Antrag unter bestimmten Bedingungen und Auf-\nlagen von der Führung des Ausgangslager-\nbuches befreien, wenn die Steuerbelange da-\n21. § 18 wird wie folgt geändert:                                   durch nicht beeinträchtigt werden.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Beamten\ndes Aufsichtsdienstes\" durch die Worte „mit                                       §  22\nder Steueraufsicht betrauten Amtsträger\"\nund das Wort „steuerbaren\" durch das Wort                    Führung und Aufbewahrung der Steuerbücher\n,, steuerpflichtigen\" ersetzt.                                Der Hersteller hat in die Bücher, die zu\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 3 Abs. 2                  steuerlichen Zwecken geführt werden, nach\nbis 4\" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 und 3\"               näherer Anordnung alle Vorgänge einzutragen,\nersetzt.                                                  die für die Steueraufsicht in Betracht kommen\nund für die Steuerschuld bedeutsam sind. Er hat\ndie Bücher ordnungsmäßig aufzurechnen und\n22. § 19 wird gestrichen.                                          abzuschließen. Die Steuerbücher und die An-\nschreibungen, die zu innerbetrieblichen Zwek-\n23. § 20 wird wie folgt geändert:                                  ken geführt werden und als Hilfs- oder Vor-\nbücher zu den steuerlichen Büchern zugelassen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          sind, sind nach näherer Anordnung der Dienst-\n,,(1) Der Hersteller hat die in dem Betrieb           stelle des Hauptzollamts„ die die Steueraufsicht\nhergestellten steuerpflichtigen Leuchtmittel              ausübt, aufzubewahren und den mit der Steuer-\nam Tag der Herstellung auf ein Ausgangs-                  aufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit zu-\nlager zu bringen. Die Dienststelle des Haupt-             gänglich zu machen.\nzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann                                      § 23\nAusnahmen zulassen.\"\nVerbringen von Leuchtmitteln aus dem\nb) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:                                 Ausgangslager in den Betrieb\nund Vernichtung von Leuchtmitteln\n,,Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die ·\nSteueraufsicht ausübt, kann die näheren An-                   (1) Sollen Leuchtmittel aus dem Ausgangs-\nordnungen treffen und Ausnahmen zulas-                    lager in die übrigen Räume des Herstellungs-\nsen.\"                                                     betriebes verbracht oder während der Lagerung\nim Ausgangslager vernichtet werden, so hat\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           dies der Hersteller der Dienststelle des Haupt-\n,, (4) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die         zollamts, die .die Steueraufsicht ausübt, minde-\ndie Steueraufsicht ausübt, kann bei Bedarf                stens 24 Stunden vorher anzuzeigen. ·\ndie Einrichtung von Ausgangslagern an meh-                    (2) Die Vernichtung der Leuchtmittel ist amt-\nreren Stellen des Herstellungsbetriebes zu-               lich zu beaufsichtigen. Das Hauptzollamt kann\nlassen, wenn die Steueraufsicht dadurch                   den Hersteller auf Antrag unter bestimmten\nnicht beeinträchtigt wird.\"                               Bedingungen und Auflagen von der Pflicht zur","2076                                Bundesgese,tzbLatt, Jahrgang 1974, Tei,l I\nAbgabe einer Anzeige über das Verbringen von          28. § 28 wird wie folgt geändert:\nLeuchtmitteln aus dem Ausgangslager in die\nübrigen Räume des Herstellungsbetriebes oder               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nüber die Vernichtung befreien und zulassen, daß                aa) In Satz 1 werden die Worte „spätestens\ndie Vernichtung ohne amtliche Aufsicht vorge-                        vier Wochen nach der Bestandsaufnahme\nnommen wird, wenn die Steuerbelange dadurch                          dem Oberbeamten des Aufsichtsdien-\nnicht beeinträchtigt werden.                                         stes\" durch die Worte „innerhalb von\n(3) Der Hersteller hat die Leuchtmittel im                        vier Wochen der Dienststelle des Haupt-\nAusgangslagerbuch oder in den Fällen des § 21                        zollamts, die die Steueraufsicht ausübt,\"\nAbs. 2 in den betrieblichen Unterlagen als                           ersetzt;\nsteuerfreien Abgang anzuschreiben.                             bb) in Satz 2 werden die Worte „Der Ober-\nbeamte des Aufsichtsdienstes\" durch das\nWort „Diese\" ersetzt; ,\n§ 24\ncc) in Satz 3 werden das Wort „Er\" durch\nBehandlung der im Ausgangslager                           _ das Wort „Sie\" und das Wort „Einzel-\nuntergegangenen Leuchtmittel                               fall\" durch die Worte „einzelnen Fall\"__\nWenn im Ausgangslager Leuchtmittel unter-                         ersetzt;\ngegangen sind, so hat dies der Hersteller der                  dd) in Satz 4 werden die Worte „Beamte des\nDienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-                      Aufsichtsdienstes\" durch die Worte „Die\naufsicht ausübt, unverzüglich anzuzeigen. Die                        mit der Steueraufsicht betrauten Amts-\nDienststelle kann Ausnahmen von der Anzeige-                         träger\" ersetzt;\npflicht zulassen. Der Hersteller hat die unter-\ngegangenen Leuchtmittel im Ausgangslagerbuch                   ee) in Satz 5 werden die Worte „dem Ober-\noder in den Fällen des § 21 Abs. 2 in den be-                        beamten des Aufsichtsdienstes\" durch\ntrieblichen Unterlagen als steuerfreien Abgang                       die Worte „der Dienststelle des Haupt-\nanzuschreiben.\"                                                      zollamts, die die Steueraufsicht ausübt,\"\nersetzt;\nff) nach Satz 5 wird folgender Satz ange-\n25. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) In Satz 1 werden das Wort „Betriebs\" durch                        ,,Hersteller, die ausschließlich Leucht-\ndas Wort „Betriebes\" und das Wort „Herstel-                      mittel herstellen, die nach § 8 Abs. 2\nlungsbetriebs\" durch das Wort „Herstel-                          Nr. 1 bis 5 des Gesetzes von der Steuer\nlungsbetriebes\" ersetzt.                                         befreit sind, brauchen ihre Bestände an\nLeuchtmitteln nur aufzunehmen und an-\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zeichens\"                         zumelden sowie den Zeitpunkt der Be-\ndie Worte ,, , bei eingeführten Leuchtmitteln                   standsaufnahme anzuzeigen, wenn dies\nmit der Anmeldung zur Steuerfestsetzung\"                         die Dienststelle des Hauptzollamts, die\neingefügt.                                                       die Steueraufsicht ausübt, verlangt.\"\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des\n26. In § 26 werden die_ Worte „Beamten des Auf-                    Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\" durch\nsichtsdienstes\" durch die Worte „mit der Steuer-               die Worte „der Dienststelle des Hauptzoll-\naufsicht betrauten Amtsträgern\" ersetzt.                       amts, die die Steueraufsicht ausübt,\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Die Ober-\n27. § 27 erhält folgende Fassung:                                  finanzdirektion kann Inhaber von Versuchs-\nund Lehrbetrieben von den Verpflichtungen\n,,§ 27                                nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2\" durch\nProbenentnahme, Muster                            die Worte „Das Hauptzollamt kann Inhaber\nvon Versuchs- und Lehrbetrieben von den\n(1) Der Hersteller hat den mit der Steuer-                  Verpflichtungen nach Absatz 1\" ersetzt.\naufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlan-'\ngen und nach ihrer näheren Bestimmung Proben\nvon den in dem Betrieb hergestellten und in den       29. In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „doppel-\nBetrieb eingebrachten Leuchtmitteln zu Unter-              ter Ausfertigung\" durch die Worte „zwei Stük-\nsuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen.              ken\" ersetzt.\nAuf Verlangen des Herstellers ist eine Emp-\nfangsbescheinigung auszustellen.                      30. _Nach § 29 werden die Uberschrift „Zu § 13 Nr. 1\ndes Gesetzes\" und folgender neuer § 29 a einge-\n(2) Der Hersteller hat auf Verlangen des               fügt:\nHauptzollamts Muster der in seinem Betrieb                                         ,,§ 29 a\nhergestellten Leuchtmittel und Muster der ver-\nwendeten Umschließungen bei der Zollstelle un-                 Besondere Anordnungen für die Freihäfen\nentgeltlich zu hinterlegen. Aus den Mustern                  In den Freihäfen ist der Verbrauch von un-\nmuß zu ersehen sein, in welcher Weise die vor-            versteuerten Leuchtmitteln verboten. Dies gilt\ngeschriebenen Bezeichnungen angebracht wer-               nicht, soweit Leuchtmittel auch im Erhebungs-\nden.\"                                                     gebiet von der Steuer befreit sind oder bei glei-","Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1974                         2077\neher Sachlage befreit wären oder in den Frei-              8. entgegen § 22 Satz 2 äie zu steuerlichen\nhäfen als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht·                Zwecken geführten Bücher nicht ordnungs-\nwerden dürfen.\"                                               mäßig aufrechnet oder abschließt,\n9. einer Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1, § 24\n31. Der bisherige § 29 a wird § 29 b und erhält fol-              Satz 1 oder § 25 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhan-\ngende Fassung:                                                delt,\n,,§ 29 b                            10. einer Vorschrift des § 28 über die Bestands-\nOrdnungswidrigkeiten                           anmeldung oder über die Anzeige des Zeit-\npunkts · einer Bestandsaufnahme zuwider-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1               handelt.\nNr. .1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nvorsätzlich oder leichtfertig                               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\n1. nach    Versendung unversteuerter Leucht-            Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nmittel in einen anderen Betrieb einer in § 8        vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des\nAbs. 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 bezeich-          § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 über die Kenn-\nneten Meldepflicht zuwiderhandelt,                  zeichnung oder Verpackung von Leuchtmitteln\nzuwiderhandelt.\n2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 über\ndie Anmeldung des Betriebes zuwiderhan-                (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\ndelt,                                               Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\n3. nach    Versendung unversteuerter Leucht-            vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Vorschrift\nmittel in einen anderen Herstellungsbetrieb         des § 29 a über den Verbrauch unversteuerter\neiner in § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Ab-         Leuchtmittel in Freihäfen verstößt.\"\nsatz 2 bezeichneten Meldepflicht zuwider-\nhandelt,\n4. ein~r Pflicht zur Führung von Rückwaren-                                Artikel 2\nbüchern nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\noder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n5. einer Vorschrift des § 15 Abs. 1 über die An-    blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-\nmeldung des Herstellungsbetriebes zuwider-      zes zur Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes\nhandelt oder entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2        vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1553) auch\noder 3 auf Verlangen weitere Angaben nicht      im Land Berlin.\nmacht oder Auszüge nicht vorlegt,\n6. einer Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2, § 16                             Artikel 3\noder § 17 zuwiderhandelt,                          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\n7. einer Pflicht zur Führung von Ausgangs-          die Verkündung folgenden Kalendermonats, Arti-\nlagerbüchern nach § 21 Abs. 1 zuwiderhan-       kel 1 Nr. 4, 13, 14 und 16 jedoch mit Wirkung vom\ndelt,.                                          1. August 1974 in Kraft.\nBonn, den 21. August 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKarl Otto Pöhl"]}