{"id":"bgbl1-1974-99-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":99,"date":"1974-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/99#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-99-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_99.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Sechstes Anpassungsgesetz-KOV - 6. AnpG-KOV -)","law_date":"1974-08-23T00:00:00Z","page":2069,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2069\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997A\n1974                       Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1974                                                                                                            Nr. 99\nTag                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n23. 8. 74   Sechstes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Sechstes Anpassungsgesetz-KOV - 6. AnpG-KOV -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 2069\n830-2, 830-7-5\n21. 8. 74   Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel-\nsteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2072\n612-11--1\n21. 8. 74   Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach\n§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (EinkommensV) . . . . . . . . . . . .                                                                 2078\nSechstes Gesetz\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Sechstes Anpassungsgesetz-KOV- 6. AnpG-KOV-)\nVom 23. August 1974\nDer Bundestag· hat das folgende Gesetz beschlos-                                           3. In § 15 werden_ in Satz 1 die Worte „ 12 bis 79\"\nsen:                                                                                               durch die Worte „14 bis 88\" und in Satz 2 die\nZahl „1,220\" durch die Zahl „1,357\" ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung von Vorschriften                                                    4. In § 20 wird Satz 2 gestrichen. Der bisherige\ndes Bundesversorgungsgesetzes                                                        Satz 3 wird Satz 2.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-                                                5. § 25 a wird wie folgt geändert:\nsetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das                                                 a) Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-\nFünfte Gesetz über die Anpassung der Leistungen                                                           gende Fassung:\ndes Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember\n,,bei Hinterbliebenen, die Elternrente erhal-\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), wird wie folgt ge-\nten, und bei Eltern im Sinne des § 25 Abs. 2\nändert:\nNr. 2 wird der Zusammenhang stets ange-\nnommen.\"\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 6 Satz                           1 werden die Worte „die\na) In Absatz 2 werden die Worte „sowie Emp-                                                          §§ 76 bis 78 des                       Bundessozialhilfegesetzes\"\nfängern einer Pflegezulage\" gestrichen.                                                          durch die Worte                       „die §§ 76 bis 78 und § 86\nb) In Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte                                                          Abs. 2 und 3 des                       Bundessozialhilfegesetzes\"\n,,und dem Empfänger einer Pflegezulage\" ge-                                                      ersetzt.\nstrichen.\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird das Komma und die                                             6. § 27 e wird wie folgt geändert:\nWorte „Empfängern einer Pflegezulage\" ge-                                                 a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nstrichen.                                                                                           ,, (3) Der Träger der Kriegsopferfürsorge darf\nden Ubergq.ng eines Anspruchs gegen einen\n2. In § 14 wird die Zahl „97\" durch die Zahl „108\"                                                       nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichti-\nersetzt.                                                                                             gen nicht bewirken, wenn der Unterhalts-","2070                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\npflichtige mit dem Beschädigten oder Hinter-         c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nbliebenen im zweiten oder in einem entfern-                 „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\nteren Grade verwandt ist. In den übrigen                   an«::rkannten Schädigungsfolgen gesundheit-\nFällen darf er den Ubergang nur in dem Um-                 lich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten\nfange bewirken, in dem Beschädigte oder                    eine ·monatliche Schwerstbeschädigtenzu-\nHinterbliebene nach den Bestimmungen des                   lage, die in folgenden Stufen gewährt wird:\n§ 25 a Abs. 4 bis 7 und de-s § 27 b Abs. 2                 Stufe I                   56 Deutsche Mark,\nEinkommen und Vermögen einzusetzen hät,-\nten.\"                                                      Stufe II                 112 Deutsche Mark,\nStufe III                169 Deutsche Mark,\nb) In Absatz 4 wird nach Satz 1 der Punkt durch                Stufe IV                 226 Deutsche Mark,\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-\nStufe V                  281 Deutsche Mark,\nsatz angefügt:\nStufe VI                 338 Deutsche Mark.\"\n„er soll vor allem von der Inanspruchnahme\nunterhaltspflichtiger Eltern absehen, soweit\neinem Beschädigten oder Hinterbliebenen           9. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nnach Vollendung des einundzwanzigsten Le-\nbensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte          ,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-\noder Hilfe zur Pflege nach § 27 b gewährt            lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nwird.\"                                               um 50 vom Hundert              211 Deutsche Mark,\num 60 vom Hundert              211 Deutsche Mark,\n7. § 30 wird wie folgt geändert:                            um 70 vom Hundert              291 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert              353 Deutsche Mark,\na) In Absatz 3 wird die Zahl „793\" durch die\nZahl „882\" ersetzL                                   um 90 vom Hundert              423 Deutsche Mark,\nbei Erwerbsunfähigkeit         476 Deutsche Mark.\"\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte 1. Ja-\n11\nnuar die am 1. Oktober des vorangegange-\nnen\" durch die Worte „1. Oktober die am          10. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n1. Juli desselben\" ersetzt.\n11 (1) Die volle Ausgleichsrente ist um das an-\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Zahl 182\"     11        zurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist,\ndurch die Zahl 202\", die Zahl „285\" durch\n11                                 ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der\ndie Zahl „317\" und die Zahl „428\" durch die          nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung\nZahl 476\" ersetzt.\n11                                           stufenweise so zu ermitteln, daß\na) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbs-\n8. § 31 wird wie folgt geändert:                                   tätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom\nHundert sowie bei den übrigen Einkünften\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des\n11  (1) Beschädigte erhalten eine monatliche              Bemessungsbetrages von 16 535 Deutsche\nGrundrente bei einer Minderung der Er-                     Mark, jeweils auf volle Deutsche Mark nach\nwerbsfähigkeit                                             oben abgerundet, freibleibt (Freibetrag) und\num 30 vom Hundert von        91 Deutsche Mark,       b) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Aus-\ngleichsrente nur zusteht, wenn seine Ein-\num 40 vom Hundert von 122 Deutsche Mark,\nkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit\num 50 vom Hundert von 167 Deutsche Mark,                    niedriger sind als ein Betrag in Höhe von\num 60 vom Hundert von 211 Deutsche Mark,                    einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte\num 70 vom Hundert von 291 Deutsche Mark,                    niedriger sind als ein Betrag in Höhe von\neinem Zwanzigstel des in Buchstabe a ge-\num 80 vom Hundert von 353 Deutsche Mark,\nnannten Bemessungsbetrages, abgerundet auf\num 90 vom Hu:ridert von 423 Deutsche Mark,                  volle Deutsche Mark nach oben (Einkommens-\nbei Erwerbsunfähigkeit                                     grenze); diese Einkommensgrenze schließt\nvon 476 Deutsche Mark.                auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein,\ndie mit den genannten Beträgen die gleiche\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbe-\nschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet                 Stufe gemeinsam haben.\"         -\nhaben, um 19 Deutsche Mark.\"\n11. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „48\" durch\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ndie Zahl „53\" ersetzt.\n11 (4) Beschädigte, bei denen Blindheit als\nFolge einer Schädigung anerkannt ist, erhal-\n12. § 35 wird wie folgt geändert:\nten stets die Rente eines Erwerbsunfähigen.\nBeschädigte mit Anspruch auf eine Pflege-            a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl „182\"\nzulage gelten stets als Schwerbeschädigte;                  durch die Zahl „202\" und in Satz 2 die Worte\nsie erhalten mindestens eine Versorgung                     11 309, 437, 564 oder 730 Deutsche Mark\"\nnach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                   durch die Worte „344, 486, 627 oder 812\num 50 vom Hundert.\"                                         Deutsche Mark\" ersetzt.","Nr. 99 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1974                             2071\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                     grunde gelegt worden ist, gegenüber der,\n„ihnen\" die Worte „unter Berücksichtigung               die für die Rentenanpassung für die Zeit vom\nder tatsächlichen Einkommensverhältnisse\" ·              1. Juli des voraufgegangenen Jahres zugrunde\neingefügt.                                               gelegt worden war, verändert hat. Anzupassen\nsind die Leistungen für Blinde (§ 14), der Kosten-\n13. In § 40 wird die Zahl „256\" durch die Zahl                     ersatz für außergewöhnlichen Verschleiß an\n,, 285\" ersetzt.                                              Kleidung oder Wäsche (§ 15), die Grundrenten\nund die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1\n14. In § 40 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „397\"                    und 5, §§ 40 und 46), der Höchstbetrag des\nBerufsschadensausgleichs (§ 30 Abs. 3), die\ndurch die Zahl „441\" ersetzt.\nPauschbeträge für schwerbeschädigte Haus-\nfrauen (§ 30 Abs. 5), der Höchstbetrag des\n15. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „256\" durch die                   Schadensausgleichs (§ 40 a Abs. 1), die Aus-\nZahl „285\" ersetzt.                                            gleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51),\nder Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1), der Ehe-\n16. In § 46 werden die Zahl „71\" durch die Zahl                    gattenzuschlag (§ 33 a) sowie die Pflegezulage\n„79\" und die Zahl „ 136 durch die Zahl „ 151\"\n11\n(§ 35).\"\nersetzt.\n20. In § 60 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe a werden die\n17. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „ 127 durch die\n11\nWorte „30. Juni\" durch die Worte „31. März\"\nZahl „ 141\" und die Zahl „ 176 durch die Zahl\n11\nersetzt.\n,, 196 ersetzt.\n11\n18. § 51 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 2\na) In Absatz 1 werden die Zahl „317\" durch die               Änderung von Vorschriften des Fünften Gesetzes\nZahl „353 und die Zahl „215\" durch die Zahl\n11\nüber die Anpassung der Leistungen\n,, 239\" ersetzt.                                                 des Bundesversorgungsgesetzes\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „63\" durch die                Artikel 3 und Artikel 5 § 1 des Fünften Gesetzes\nZahl „70\" und die Zahl „48 durch die Zahl\n11                  über die Anpassung der Leistungen des Bundesver-\n,,53\" ersetzt.                                       sorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1973 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1909) werden gestrichen.\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „ 198\" durch die\ndie Zahl „220\" und die Zahl „ 143\" durch die\nZahl „ 159 ersetzt.\n11\nArtikel 3\n19. § 56 erhält folgende Fassung:                                        Ubergangs- und Schlußvorschriften\n,,§ 56\n§1\nDie laufenden Rentenleistungen dieses Ge-                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsetzes werden jährlich zum 1. Juli durch Gesetz            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nentsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt,                  1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\num den sich die allgemeine Bemessungsgrund-\nlage, die der Rentenanpassung nach § 1272\nAbs. 1 der Reichsversicherungsordnung für die                                        §2\nZeit vom 1. Juli des laufenden Jahres an zu-                 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. August 1974\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. He 1m u t K oh 1\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}