{"id":"bgbl1-1974-98-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":98,"date":"1974-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/98#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-98-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_98.pdf#page=2","order":2,"title":"Bauordnung für Luftfahrtgerät (LuftBauO)","law_date":"1974-08-16T00:00:00Z","page":2058,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2058                                Bunde,sge,seitzbla:tt, Jahrgang 1974, Teiil I\nBauordnung für Luftfahrtgerät\n(LuftBauO)\nVom 16. August 1974\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Ab-                                      §2\nsatz 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-\nGrundsätze für die Bauvorschriften\nsung der Bekanntmachung vom 4. November 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch             Das Luftfahrtgerät und jedes seiner Teile müssen\n§ 70 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes              so gestaltet und ausgeführt sein, daß sie den beson-\nvom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird           deren Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit\n· mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                    im Luftverkehr genügen und bei bestimmungsgemä-\nßer Verwendung einwandfrei und zuverlässig arbei-\n§1                                ten. Zur Erfüllung dieser Anforderungen müssen ge-\nwährleistet sein:\nSachlicher Geltungsbereich                     1. Sicheres Betriebsverhalten sowie ausreichende\n(1) Luftfahrtgerät, das nach §§ 3, 5 und 41 der               Betriebsleistungen und -eigenschaften;\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät vom 16. Mai 1968               2. ausreichende Festigkeit gegenüber statischen\n(Bundesgesetzbl. I S. 416) zum Nachwei,s der Ver-                und dynamischen Beanspruchungen;\nkehrssicherheit geprüft werden soll, muß entspre-             3. zweckentsprechende Gestaltung und Bauausfüh-\nchend den in dieser Verordnung und den zu ihrer                   rung;\nDurchführung erlassenen Bauvorschriften entwik-\nkelt und hergestellt werden.                                  4. geeignete Bauweisen und Vorkehrungen für Not-\nfälle;\n(2) Luftfahrtgerät im Sinne des Absatzes 1 sind:          5. eine dem jeweiligen Stand der Technik entspre-\n1. Flugzeuge,                                                   chende Umweltverträglichkeit.\n2. Drehflügler,\n3. Luftschiffe,                                                                       §3\n4. Motorsegler,                                                   Anerkennung von nicht im Geltungsbereich\n5. Segelflugzeuge,                                               dieser Verordnung erlassenen Bauvorschriften\n6. bemannte Ballone,                                          Die zum Nachweis der Verkehrssicherheit not-\n7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Fluggewicht,              wendige Prüfung kann bei Luftfahrtgerät, das im\n8. Personenfallschirme,                                     Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellt\nwird, ganz oder teilweise nach nicht im Geltungsbe-\n9. Startgeräte,\nreich dieser Verordnung erlassenen Bauvorschriften\n10. Flugmotoren,                                              erfolgen, die von dem Bundesminister für Verkehr\n11. Propeller,                                                anerkannt sind. Die Anerkennung ist zu widerrufen,\n12. Flugsicherungsausrüstungsgeräte der Luftfahr-             wenn anstelle der anerkannten Bauvorschriften\nzeuge, und soweit sie zum Einbau oder zur Ver-          Bauvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\nwendung in Luftfahrzeugen bestimmt sind:                Absatz 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes erlassen\nwerden oder wenn sonst die Voraussetzungen für\n13. Flugüberwachungsgeräte,\ndie Erteilung der Anerkennung weggefallen sind.\n14. Navigationsgeräte,                                        Der Bundesminister für Verkehr gibt die Anerken-\n15. Triebwerksüberwachungsgeräte,                             nung oder den Widerruf im Bundesanzeiger be-\n16. Flugregelsysteme und -geräte,                             kannt. Die auf Grund des Artikels 1 der Verordnung\n17. Reifen, Räder, Bremsen,                                   über die Prüfung von Luftfahrtgerät vom 24. Okto-\nber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 690) vom Bundesmini-\n18. Warngeräte,\nster für Verkehr anerkannten Bauvorschriften blei-\n19. Rettungs- und Sicherheitsgeräte,                          ben bis zu ihrem Widerruf anerkannt.\n20. Geräte der elektrischen Anlagen,\n21. Container, Paletten, Verzurrgeräte,                                                 §4\n22. Bordküchen,\nDurchführungsvorschriften\n23. Sitze und Liegen,\n(1) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur\n24. Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen,\nDurchführung dieser Verordnung Einzelheiten über\n25. Hilfskrafterzeuger,                                       die Entwicklung und Herstellung des in § 1 bezeich-\n26. Schleppkupplungen für Segelflugzeug- und Ban-             neten Luftfahrtgeräts durch Rechtsverordnung zu\nnerschlepp.                                             regeln.","Nr. 98-Tag der Ausgabe: Bonn,den24.August-1974                                 2059--\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in begründeten           de eine nahezu vollständige Wiederholung des\nEinzelfällen, insbesondere bei neu entwickelten Mu-          Nachweises der Ubereinstimmung mit den Bau-\nstern VOI} Luftfahrtgerät, Ausnahmen von der An-             vorschriften verlangen muß;\nwendung der nach Absatz 1 erlassenen Durchfüh-           2. bei Flugzeugen die Anzahl der Motoren, bei\nrungsvorschriften zulassen oder abweichende An-              Drehflüglern die Anzahl der Motoren oder der\nforderungen vorschreiben, sofern gewährleistet ist,          Rotoren geändert wird oder wenn Motoren mit\ndaß die Sicherheit des Luftfahrtgeräts nicht ·beein-         einem anderen Verfahren der Schuberzeugung\nträchtigt ist. Bei Einzelstücken wird sinngemäß ver-         oder Rotoren mit einem anderen Arbeitsverfah-\nfahren.                                                      ren verwendet werden sollen;\n(3) Soweit Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 12     3. bei Flugmotoren die Änderung in der Verwen-\nbetroffen sind, ist beim Erlaß von Rechtsverordnun-          dung eines anderen Arbeitsverfahrens besteht;\ngen nach Absatz 1 oder bei Regelungen nach Ab-\nsatz 2 das Einvernehmen der Bundesanstalt für            4. bei Propellern die Änderung der Anzahl der Blät-\nFlugsicherung herbeizuführen.                                ter oder das Prinzip der Blattverstellung betrifft.\nIn den übrigen Fällen sind die bei der Musterprü-\nfung verwendeten Bauvorschriften anzuwenden.\n§5                           Wird jedoch die Anwendung einer späteren Fas-\nZeitlicher Geltungsbereich bestimmter           sung beantragt, so ist diese der ergänzenden Mu~\nBauvorschriften                      sterprüfung zugrunde zu legen.\n(1) Die nach § 3 anerkannten oder nach § 4 erlas-        (5) Auf die Bauvorschriften für Einzelstücke sind\nsenen Bauvorschriften sind n~ch Maßgabe der Ab-          die Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.\nsätze 2 bis 5 anzuwenden.\n§6\n(2) Bei der in der Musterprüfung vorzunehmenden\nFeststellung, ob das Muster den Balfvorschriften\nBerlin-Klausel\n'entspricht (§ 3 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät),        Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 4\nist die im Zeitpunkt der Antragstellung auf Muster-      nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nzulassung jeweils geltende Fassung der Bauvor-           4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nschriften anzuwenden.                                    dung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des\nLuftverkehrsgesetzes (6. Änderung) vom 25. Juli\n(3) Ist die umfassende Musterprüfung (§ 3 der\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät) eines Luftfahrzeugs      1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529) auch im Land Berlin.\nDie Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin\nnach Ablauf von 5 Jahren, eines anderen Luftfahrt-\ngeräts nach Ablauf von 3 Jahren nicht abgeschlos-        bleiben unberührt.\nsen, müssen die inzwischen erlassenen Änderungen                                    §1\nder betreffenden Bauvorschriften mit berücksichtigt\nwerden.                                                                        Inkrafttreten\n(4) Für die ergänzende Musterprüfung (§ 5 Prüf-          (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nordnung für Luftfahrtgerät) bereits zugelassener Mu-     Verkündung in Kraft.\nster s,ind die Bauvorschriften in der am Tage der           (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\nAntragstellung auf Änderung der Musterzulassung          die Verordnung über die Prüfung von Luftfahrtgerät\ngeltenden Fassung anzuwenden, wenn                       vom 24. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 690), ge-\n1. die Änderung, insbesondere der baulichen Ge-          ändert durch § 48 der Prüfordnung für Luftf ahrtge-\nstaltung, der Leistung oder der Betriebsgrenzwer-    rät vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 416),\nte, so umfangreich ist, daß die Zulassungsbehör-     außer Kraft.\nBonn, den 16. August 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}