{"id":"bgbl1-1974-97-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":97,"date":"1974-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/97#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-97-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_97.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 1974)","law_date":"1974-08-15T00:00:00Z","page":1993,"pdf_page":1,"num_pages":57,"content":["1993\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1974                  Ausgegeben zu Bonn am 23. August 1974                                                                            Nr.97\nTr1q                                               Inhalt                                                                             Seite\n1:J. 8. 74 Neufassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 1974)                                                                           1993\n611-l\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcdtlsvorscl,rilLPn der Europi:lischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2050\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 15. August 1974\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-               c) des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676),\n1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) wird\nnachstehend der Wortlaut des Einkommensteuerge-              d) des Gesetzes zur Reform des Vermögensteuer-\nsetzes unter Berücksichtigung                                    rechts und zur Änderung anderer Steuergesetze\na) des Gesetzes zur Änderung des Reichsknapp-                    (Vermögensteuerreformgesetz -                                        VStRG) vom\nschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22. De-              17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949)\nzember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2110),\nund\nb) des Gesetzes zur Änderun9 des Gesetzes über\ndie Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forst-          e) des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom\nwirtschaft nach Durchschnittsätzen und des Ein-              18. Juli 1974 (Bundesgeset.zbl. I S. 1489)\nkonunensteuergesetzes vorn 8. Mai 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 761),                                  bekanntgemacht.\nBonn, den 15. August 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","1994                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nEinkommensteuergesetz\nin der Fassung vom 15. August 1974 (EStG 1974)\nInhaltsübersicht\nI. Steuerpflidlt                                                 5. Sonderausgaben\nSteuerpflicht                                 § 1                Sonderausgaben                             § 10\nSteuerbegünstigung des nicht entnom-\nII. Einkommen                                                        menen Gewinns                              § 10 a\n1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen                          Steuerbegünstigte Zwecke                   § 10b\nEinkunftsarten, Einkünfte, Einkommen      § 2                Pauschbeträge für Sonderausgaben           § 10 C\nVerluste aus gewerblicher Tierzucht und                      Verlustabzug                               § 10 d\ngewerblicher Tierhaltung . . . . . . .    § 2a\n6. Vereinnahmung und Verausgabung\n2. Steuerfreie Einnahmen\nVereinnahmunq und Verausgabunq             § 11\nSteuerfreie Einnahmen                    § 3\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen         § 3a            7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nSteuerbefreiung bestimmter Gewinnan-                         Nicht abzugsfähige Ausgaben                § 12\nteile . . . . . .                        § 3b\nAnteilige Abzüge                         § 3  C           8. Die einzelnen Einkunftsarten\na) Land- und Forstwirtschaft\n3. Gewinn                                                            Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\nGewinnbegriff im allgemeinen . . . . .   §  4                    schaft . . . . . . . . . . . . . . .   § 13\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei be-                            Ermittlung des Gewinns aus Land-\nstimmten anderen Gewerbetreibenden       § 5                     und Forstwirtschaft nach Durch-\nschnittsätzen                          § 13 a\nBewertung . . . . . . . . . . . . . .    § 6\nVeräußerung des Betriebs     .         § 14\nPensionsrückstellung   . . . . . . . . .  § 6a\nGewinn aus der Veräußerung bestimm-                              Vergünstigungen bei der Veräuße-\nter Anlagegüter . . . . . . . . . . .     § 6b                   rung bestimmter land- und forstwirt-\nschaftlicher Betriebe . . . . . . . .  § 14 a\nGewinn aus der Veräußerung von Grund\nund Boden, Gebäuden sowie von Auf-\nb) Gewerbebetrieb\nwuchs auf oder Anlagen im Grund und\nBoden bei der Ermittlung des Gewinns                             Einkünfte aus Gewerbebetrieb           § 15\nnach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnitt-\nVeräußerung des Betriebs . .           § 16\nsätzen . . . . . . . . . .                § 6C\nAbsetzung für Abnutzung oder Sub-                                Veräußerung von Anteilen an Kapi-\nstanzverringenmg . . . . . . . . . .      § 7                    talgesellschaften bei wesentlicher Be-\nteiligung . . . . . . . . . . . . .    § 17\nBewertungsfreiheit für bewegliche Wirt-\nschaftsgüter . . . . . . . . . . . . .    § 7a\nc) ,Selbständige Arbeit\nErhöhte Absetzungen für Einfamilien-\nSelbständige Arbeit                   § 18\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-\ntumswohnungen . . . . . . .               § 7b\nd) Nichtselbständiqe Arbeit\nFörderung des Wohnungsbaues               § 7 C\nNichtselbständige Arbeit               § 19\nGestrichen . . . . . . . . . .            § 7d\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,                        e) Kapitalvermögen\nLagerhäuser und landwirtschaftliche Be-                           Kapitalvermögen     . . . . . .       § 20\ntriebsgebäude . . . . . . .               § 7e\nf)  Vermietung und Verpachtung\n4. Uberschuß der Einnahmen         über  die                          Vermietunq und Verpachtung            § 21\nWerbungskosten\nNutzungswert der selbstgenutzten\nEinnahmen . . .                           § 8                    Wohnung im eigenen Einfamilien-\nWerbungskosten                            § 9                    haus                                   § 21 a\nPauschbeträge für Werbungskosten          § 9a\ng) Sonstige Einkünfte\n4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                           Arten der sonstigen Einkünfte          § 22\nUmsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug    § 9b                   Spekulationsgeschäfte    . . . .       § 23","Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                                  1995\nh) Gcrm~insame Vorschriften                                   Einbehaltung der Lohnsteuer durch den\nGemeinsame Vorschriften                  § 24             Arbeitgeber . . . . . . .                   § 41\nLohnsteuer-Jahresausgleich                  § 42\nBemessung der Lohnsteuer nach Vom-\nIII. Veranlagung\nhundertsätzen . . . . . .                  § 42 a\nVeranlagungszeilriJ um                          § 25\nVeranlagung von EhegiJl.len                     § 26          3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapital-\nGetrennte Vernnlagung von Ehegatten             § 26 a            ertragsteuer)\nZusammenvernnlagung von Ehegatten               § 26 b            Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge      § 43\nBesondere Vernnlagung für den Veranla-                            Bemessung und Entrichtung der Kapital-\ngungszeilrnum de:· Eheschließung . . . . .      § 26  C\nertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1\nZiff. 1 bis 5                              § 44\nGestrichen                                     § 21\nBemessung und Entrichtung der Kapital-\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-\nertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1\nschaft . . . . . .                              § 28              Ziff. 6 . . . . . . . . . . . . . .        § 45\nDurchschni l tsä ize                            § 29\nGestrichen                                      § 30          4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit\nPauschbesteuerung                               § 31              steuerabzugspflichtigen Einkünften\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften\naus nichtselbständiger Arbeit . . . . .    § 46\nIV. Tarif                                                              Besondere Behandlung von Einkünften\naus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-\nZu versteuernder Einkommensbetrag, Frei-                          betrieb oder Kapitalvermögen im Sinne\nbeträge . . . . . . . . . . .                   § 32              des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 . . . . . .  § 46 a\nTarif                                           § 32 a\nAußergewöhnliche Belastungen                    § 33          5. Abschlußzahlung\nAußergewöhnliche Belc1stung in besonderen                         Abschlußzahlunq                            §  47\nFällen                                          § 33 a\nSteuersätze     bei    außerordentlichen   Ein-           VI. Besteuerung nach dem Verbrauch\nkünften .                                       § 34\nBesteuerung nach dem Verbrauch                 §  48\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge        zum\nArbeitslohn . . . . . . . . . . . .             § 34 a\nVII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünf-\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte . .      § 49\nten aus Forstwirtschaft . . . . . . . . . .     § 34 b\nSondervorschriften für beschränkt Steuer-\nSteuerermäßigung bei ausländischen Ein-\npflichtige                      . . . . • • • § 50\nkünften . . . . . . . . . . . . . . .           § 34  C\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichti-\nKapitalanlagen in Entwicklungsländern . .       § 34 d\ngen . . . .         . ......... .              § 50 a\nVIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nV. Entrichtung der Steuer\nErmächtigung      . . . . . . . . . . . .      § 51\n1. Vorauszahlungen                                            Schlußvorschriften . . . . . . . . . .         § 52\nBemessung und Entrichtung der Voraus-                      Schlußvorschrift.en für die bisherige Zusam-\nzahlungen                                    § 35          menveranlagung mit Kindern . . . . .           § 52 a\nGestrichen                                   §  36         Schlußvorschriften (Sondervorschriften für\nGestrichen                                   § 37          Berlin)                                        § 53\nSchlußvorschriften (Sondervorschriften für\n2. Steuerabzug       vom   Arbeitslohn   (Lohn-               Wohngebäude, bei denen der Antrag auf\nsteuer)                                                    Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962\nund vor dem 1. Januar 1965 gestellt wor-\nErhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuer-                       den ist) . . . . . . . . . . . . . . . . .     § 54\nkarte, Haftung . . . . . . . . . . . .       § 38\nSchl ußvorschriften (Sondervorschriften für\nJahresarbeitslohn,        Jahreslohnsteuer,                die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach\nJahreslohnsteuertabelle . . . .              § 39          Durchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli 1970\nVom Arbeitslohn abzuziehende Beträge         §  40         angeschafftem Grund und Boden) . . . . .       § 55","1996                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nI. Steuerpflicht                    Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen\n§ 1\nFall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.\n(1)  Natürliche Personen, die im Inland einen          (4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 sind\n\\,Vohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha-       1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\nben, sind vorbehaltlich des Absülzes 3 unbeschränkt          und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis\neinkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Ein-             7 e),\nkommensteuerpflicht erst.reckt sich auf sämtliche Ein-\nkünfte.                                                 2. bei den anderen Einkunftsarten der Uberschuß\nder Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8,\n(2) Natürliche Personen, die im Inland weder             9 und 9 a).\nPinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nhaben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig            (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\nmit inländischen Einkünften im Sinne des § 49.          treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr\nzu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per-\nsonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-          1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom\nwöhnlichen Aufonthalt im Geltungsbereich des                 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung\nGrundgesetzes und in Berlin (West), aber einen               kann für einzelne Gruppen von Land- und Forst-\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in               wirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden,\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem             wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforder-\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-              lich ist;\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in       2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-\nBerlin (West) als beschränkt einkommensteuer-                register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie\npflichtig behandelt werden.                                  regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung\ndes Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalender-\n(4) Zum lnland im Sinrn~ dieses Gesetzes gehört\njahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur\nauch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-               wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem\nhende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-           Finanzamt vorgenommen wird;\nschätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-\ngrundes erforscht oder ausgebeutet werden.              3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender-\njahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land-\nII. Einkommen                            und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung\ndes Finanzamts den nach Ziffer 1 maßgebenden\n1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen\nZeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbe-\n§2                                betrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbe-\n(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem             betrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum\nEinkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines          regelmäßig Abschlüsse machen.\nKalenderjahrs bezogen hat.                                  (6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\n(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein-         treibenden, deren Vvirtschaftsjahr vom Kalenderjahr\nkünfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-      abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-\narten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus        schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung\neinzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug        des Einkommens in folgender Weise zur berücksich-\nder Sonch~rausgaben (§§ 10 bis 10 d). Bei der Ermitt-   tigen:\nlung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeich-\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des\nneten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Ge-\nWirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem\nbieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ndas Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalen-\ngesdzes und von Berlin (West) bezogen worden\nderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ent-\nsind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Perso-\nsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei\nnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nder Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nSinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn\nBerlin (West) haben, als beschränkt einkommen-\ndes Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie\nsteuerpflichtig behandelt werden.\nentstanden sind;\n(3) Der Einkommensteuer unterliegen  nur\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,                  Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezo-\ngen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\n3.   Einkünfte aus selbständiger Arbeit,                                          §2a\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,                     Verluste aus gewerblicher Tierzucht und\ngewerblicher Tierhaltung\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\nVerluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb-\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,\nlicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Ein-\n7. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22.                 künften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften","Nr. 97 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                        1997\naus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden;                 leistende auf Grund des § 35 des Gesetzes über\nsie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden.             den zivilen Ersatzdienst erhalten;\nDie Verluste mindern jedoch unter den Vorausset-\n6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften\nzungen des § l 0 d die Gewinne, die der Steuer-\naus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an\npflichtige in späteren Wirtschaftsjahren aus gewerb-\nWehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-\nlicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung er-\ndigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-\nzielt.\ndigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-\n2. Steuerfreie Einnahmen                        stellte Personen gezahlt werden, soweit es sich\nnicht um Bezüge handelt, die auf Grund der\n§3                                 Dienstzeit gewährt werden;\nSteuerfrei sind\n7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\n1. a) Leistungen    aus einer Krankenversicherung             gesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfs-\nund aus der gesetzlichen Unfallversicherung,           maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen\nBesatzungszone Deutschlands und dem sowje-\nb) Sachleistungen aus den gesetzlichen Renten-             tisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli\nversicherungen einschließlich der Sachleistun-         1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) und Leistungen\ngen nach dem Gesetz über eine Altershilfe              nach dem Reparationsschädengesetz;\nfür Landwirte sowie\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-\nc) Geldleistungen nach § 1241 der Reichsver-               gen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher\nsicherungsordnung, § 18 des Angestelltenver-           Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalso-\nsicherungsgesetzes, § 40 des Reichsknapp-              zialistischen Unrechts gewährt werden. Die Steu-\nschaftsgesetzes und § 7 des Gesetzes über              erpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergut-\neine Altershilfe für Landwirte;                        machungsgründen neu begründeten oder wieder\n2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das             begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen\nSchlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und              aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus\ndas Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen            Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie               wieder gewährt werden, bleibt unberührt;.\nArbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur             9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem\nFörderung der Ausbildung oder Fortbildung der              Dienstverhältnis auf Grund der §§ 9 und 10 des\nEmpfänger gewährt werden;                                  Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be-\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen              triebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für\nRentenversicherung der Arbeiter und der Ange-              Abfindungen wegen Entlassung aus einem\nstellten, aus der Knappschaftsversicherung und             Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie\nauf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;                  in einem Interessenausgleich, einer Einigung\noder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des\n4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-                Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län-           sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung\nder und der Vollzugspolizei der Länder und                 der bezeichneten Vorschriften dem Grunde nach\nGemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi-               berechtigt ist und 12 Monatsverdienste, unter\nnalpolizei des Bundes, der Länder und Gemein-              den in § 10 Abs. 2 des Kündigungsschutzgeset-\nden                                                        zes bezeichneten Vorausetzungen 15 oder 18 Mo-\nnatsverdienste, nicht übersteigt;\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen\nüberlassenen Dienstkleidung,                       10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-                Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-\nsung aus einem Dienstverhältnis;\nschädigungen für die Dienstkleidung der zum\nTragen oder Bereitha.lten von Dienstkleidung       11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln\nVerpflichteten und für dienstlich notwendige            einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbe-\nKleidungsstücke der Vollzugsbeamten der                dürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck be-\nKriminalpolizei,                                        willigt werden, die Erziehung oder Ausbildung,\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse                  die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu för-\nund der Geldwert der im Einsatz unentgelt-              dern. Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und\nlich abgegebenen Verpflegung,                          Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungs-\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-               gesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vor-\nlung, der freien Krankenhauspflege, des freien          schriften gewährt werden;\nGebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der\n12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-\nfreien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-\nzahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder\nfrauen und unterhaltsberechtigter Kinder;\nLandesgesetz oder einer ~mf bundesgesetzlicher\n5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-                 oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen-\nsorge, die Soldaten auf Grund des § l Abs. 1               den Bestimmung oder von der Bundesregierung\nSatz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-              oder einer Landesregierung als Aufwandsent-","1998                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nschädigung festgesetzt sind und als Aufwands-        24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-\nentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen               gesetzes oder nachträglich auf Grund der durch\nwerden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die          das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen Kin-\nals Aufwandsenlschädigung aus öffentlichen               dergeldgesetze gewährt werden;\nKassen an öffentliche Dienste leistende Personen\n25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche\ngezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird,\ndaß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust ge-        Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung\nwährt werden oder den Aufwand, der dem Emp-              eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,\nfänger erwächst, offenbar übersteigen;                   Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer bei\nder Veräußerung derartiger Vermögensgegen-\n13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-             stände vorbehaltenen Versorgung mit Wohnung\nkostenvergütungen und Umzugskostenvergütun-              und Unterhalt (z. B. Altenteil) nach Maßga,be der\ngen;                                                      §§ 48, 42 und 35 des Bundesvertriebenengeset-\nzes;\n14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die\nAblösung öffentlicher Anleihen;                      26. Dividenden     und Zinsen aus den von dem\nInternationalen Währungsfonds ausgegebenen\n15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an\nArbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt wer-            Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach\ndem Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik\nden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag\nvon 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den           Deutschland zu dem nach der Bekanntmachung\nvom 26. August 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 728)\nBetrag von 500 Deutsche Mark, so ist der über-\nam 14. August 1952 in Kraft getretenen Abkom-\nsteigende Betrag steuerpflichtig;\nmen über den Internationalen Währungsfonds\n16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-            vom 28. Juli 1952 in dem aus Artikel IX Ab-\nstellten Personen für Reisekosten und für dienst-        schnitt 9 des Abkommens über den Internatio-\nlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden,             nalen Währungsfonds ersichtlichen Umfang\nsoweit sie die durch die Reise oder den Umzug             (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637, 638);\nentstandenen Mehraufwendungen nicht überstei-\ngen;                                                 27. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-\nnationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\n17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,\nlung ausgegebenen oder garantierten Schuldver-\ndie dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-             schreibungen und Wertpapieren nach dem Ge-\nnis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus dem            setz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt der\nersten Dienstverhältnis - im Monat Dezember              Bundesrepublik Deutschland zu dem nach der\nzufließen (Weihnachts-Freibetrag). Der Weih-              Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundes-\nnachts-Freibetrag ist bei einer Veranlagung zur           gesetzbl. II S. 728} am 14. August 1952 in Kraft\nEinkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahres-               getretenen Abkommen über die Internationale\nausgleich zu berücksichtigen;                             Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in dem\n18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene           aus Artikel VII Abschnitt 9 des bezeichneten Ab-\nund Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun-             kommens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl.\nsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-              1952 II S. 637,664);\ngleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das        28. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-\nDarlehen nach § 7 f des Gesetzes in der Fassung           nationalen Finanz-Corporation ausgegebenen\nder Bekanntmachung vom 15. September 1953                 oder garantierten Schuldverschreibungen und\n(Bundesgesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe          Wertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli 1956\nals Betriebsausgabe abzugsfähig war;                      betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft getre-\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über               tene Abkommen über die Internationale Finanz-\ndie Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-            Corporation und betreffend Gouverneure und\ngefangener;                                              Direktoren in der Internationalen Bank für Wie-\nderaufbau und Entwicklung, in der Internatio-\n20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsiden-          nalen Finanz-Corporation und im Internationa-\nten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewähr-          len Währungsfonds in dem aus Artikel VI Ab-\nten Zuwendungen an besonders verdiente Per-              schnitt 9 des bezeichneten Abkommens ersicht-\nsonen oder ihre Hinterbliebenen;                         lichen Umfang (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747,\n21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des             749,901);\n§ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-       29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomati-\nzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I              schen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zu-\ns. 1747);                                                gewiesenen Beamten und die in ihren Diensten\n22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über            stehenden Personen erhalten, soweit sie nicht\nTitel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957          die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie\n(Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;                 das Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln,\nder Konsulatsangehörigen und deren Personal,\n23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in           soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli              und in der Bundesrepublik Deutschland ein-\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578);                         schließlich Berlin (West) außerhalb ihres Amtes","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                           1999\noder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und           die Satzung des Gerichtshofs das Gehalt und die\nkeine andere gewinnbringende Tätigkeit aus-            Bezüge, die der Gerichtshof an seine Richter und\nüben;                                                  bestimmte seiner Bediensteten zahlt (Bundesge-\nsetzbl. 1952 II S. 482);\n30. das Gehalt und die Bezüge, die von der OECD\nan ihre Beclienstctcn gezahlt werden nach Maß-    35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Israe-\ngabe des Artikels 19 des Ubereinkommens vom            lischen Mission und ihrer ständigen Beamten\n14. Dezember 1960 über die Organisation für            israelischer Staatsangehörigkeit, soweit das Ge-\nWirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-            halt und die Bezüge für ihre Tätigkeit als Mit-\nlung (OECD) (Gesetz vom 16. August 1961 -              glieder der Israelischen Mission gezahlt werden\nBundesgesetzbl. II S. 1150, 1663);                     (Gesetz vom 20. März 1953 betreffend das nach\nder Bekanntmachung vom 30. April 1953 - Bun-\n31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Inter-          desgesetzbl. II S. 128 - am 27. März 1953 in\nnationalen Währungsfonds und der Internatio-           Kraft getretene Abkommen vom 10. September\nnalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung            1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nan ihre Direktoren, Stellvertreter, Beamten oder       und dem Staat Israel - Bundesgesetzbl. 1953 II\nAngestellten gezahlt werden, wenn diese Perso-         s. 35);\nnen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-\nsitzen (Gesetz über den Beitritt der Bundesrepu-  36. das Gehalt und die Bezüge der Mitglieder einer\nblik Deutschland zu den in den Ziffern 26 und 27       Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maß-\nbezeichneten Abkommen);                                gabe des Artikels X des Abkommens vom\n19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-\n32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Son-          atlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer\nderorganisation der Vereinten Nationen an ihre         Truppen - NATO-Truppenstatut - sowie das\nBeamten gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die         Gehalt und die Bezüge der Angestellten be-\nStaatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die          stimmter Unternehmen und der technischen Fach-\nBundesrepublik Mitgliedstaat der Sonderorgani-         kräfte, die wie Mitglieder eines zivilen Gefolges\nsation ist und Steuerbefreiung nach Artikel VI         angesehen und behandelt werden, nach Maßgabe\ndes Abkommens über die Vorrechte und Befrei-           der Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens vom\nungen der Sonderorganisationen der Vereinten          3. August 1959 zu dem NATO-Truppenstatut (Ge-\nNationen vom 21. November 1947 zu gewähren             setz vom 18. August 1961 - Bundesgesetzbl. II\nist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt        S. 1183, 1963 II S. 745);\nder Bundesrepublik Deutschland zum Abkom-\nmen über die Vorrechte und Befreiungen der        37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-\nSonderorganisationen der Vereinten Nationen            nationalen Finanz-Corporation an ihre Direkto-\nvom 21. November 1947 und über die Gewäh-              ren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten\nrung von Vorrechten und Befreiungen an andere          gezahlt werden, wenn diese Personen nicht die\nzwischenstaatliche Organisationen - Bundesge-          deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz\nsetzbl. 1954 II S. 639);                               betreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Abkom-\nmen);\n33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Europa-\nrat an bestimmte Beamte gezahlt werden (Ge-       38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-\nsetz vom 30. April 1954 über den Beitritt der          nationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre\nBundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen             Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des in\nAbkommen vom 2. September 1949 über die Vor-           Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz vom\nrechte und Befreiungen des Europarates und zu          7. April 1956 über den Beitritt der Bundesrepu-\ndem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu            blik Deutschland zu dem am 8. Juni 1956 in Kraft\ndiesem Abkommen - Bundesgesetzbl. 1954 II              getretenen Abkommen vom 7. Dezember 1944\ns. 493);                                               über die Internationale Zivilluftfahrt und die An-\nnahme der Vereinbarung vom 7. Dezember 1944\n34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglie-         über den Durchflug im Internationalen Flug-\nder der Hohen Behörde und die Beamten der Eu-          linienverkehr in Verbindung mit Teil. II Kapi-\nropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl            tel XI Artikel 60 des Abkommens über die Inter-\ngezahlt werden, ohne daß es auf die Staatsange-        nationale Zivilluftfahrt - Bundesgesetzbl. 1956\nhörigkeit dieser Personen ankommt (Gesetz be-          II S. 411,412,934);\ntreffend den nach der Bekanntmachung vom\n14. Oktober 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 978 -     39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkommens\nam 23. Juli 1952 in Kraft getretenen Vertrag vom       vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundesrepublik\n18. April 1951 über die Gründung der Euro-             Deutschland und den Vereinigten Staaten von\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom          Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe\n29. April 1952 in Verbindung mit Kapitel V Ar-         das Gehalt und die Bezüge, die das Personal der\ntikel 11 des Protokolls über die Vorrechte und         Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nImmunitäten der Gemeinschaft - Bundesgesetz-           erhält (Gesetz vom 21. Dezember 1955 über das\nblatt II S. 445, 479). Steuerfrei sind außerdem        am 27. Dezember 1955 in Kraft getretene Abkom-\nnach dem bezeichneten Vertrag in Verbindung            men vom 30. Juni 1955 - Bundesgesetzbl. 1955\nmit den Artikeln 3 und 16 des Protokolls über          II S. 1049, 1956 II S. 377);","2000                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n40. a) die von der Europäischen Wirtschaftsgemein-                     Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag\nschaft uezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge                   nicht übersteigen und nach den von dem Ge-\nder vom R,Jt bestimmten Beamten und sonsti-                   ber erlassenen Richtlinien vergeben werden,\nuen Bediensteten der Gemeinschaft, der Mit-\nb) der Empfänger im Zusammenhang mit dem\n9lieder der Kommission sowie der Richter,\nGencrn l an w i.i ltc, des Kanzlers und der Hilfs-            Stipendium nicht zu einer bestimmten wissen-\nschaftlichen oder künstlerischen Gegenlei-\nber ichters Latter des Gerichtshofs nach Maß-\ngabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto-                 stung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit\nkolls über die Vorrechte und Befreiungen der                  verpflichtet ist,\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom                 c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-\n17. April 1957 (Bunclesgesetzbl. II S. 1182);                 schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung\ndie Befreiung gilt auch für die Mitglieder der                im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung ei-\nOrgane der Europäischen Investitionsbank,                     nes solchen Stipendiums der Abschluß der Be-\nihr Personal und für die Vertreter der Mit-                   rufsausbildung des Empfängers nicht länger\ngliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilneh-                  als zehn Jahre zurückliegt;\nmen (Artikel 21 des bezeichneten Protokolls),\n45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibun-\nb) die von der Europäischen Atomgemeinschaft                 gen, die zur Erfüllung der Entschädigungsansprü-\ngezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der                 che für Altsparanlagen im Sinne des Altsparer-\nvom Rat bestimmten Beamten und sonstigen                 gesetzes ausgegeben worden sind;\nBediensteten der Gemeinschaft, der Mitglie-\nder der Kommission sowie der Richter, Gene-          46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nralanwälte, des Kanzlers und der Hilfsbericht-           mannsprämien;\nerstatter des Gerichtshofs nach Maßgabe der          47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweizeri-\nArtikel 12, l 5, 19 und 20 des Protokolls über           schen Abkommens vom 16. Juli 1956 gezahlt\ndie Vorrechte und Befreiungen der Euro-                  werden (Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 1957\npäischen Atomgemeinschaft vom 17. April,                 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten\n1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1212),                      Abkommen          zwischen     der   Bundesrepublik\n(Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957                   Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-                 senschaft über die Liquidation des früheren\nmeinschaft und der Europäischen Atomgemein-                  deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs\nschaft vom 27. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. II                - Bundesgesetzbl. 1957 II S. 66);\ns. 753, 1678);                                           48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,\n41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als             soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2\nihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den Dop-                steuerpflichtig sind;\npelbesteuerungsabkommen zusteht ( § 9 des                49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten\nSteueranpassungsgesetzes);                                   Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich\n42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-                 des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie\nAbkommens gezahlt werden;                                     auf diese Zuwendungen angewiesen ist;\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen             50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit~\naus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn                 geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-\nes sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-              laufende Gelder), und die Beträge, durch die Aus-\ndelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers              lagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber er-\ngezahlt werden;                                              setzt werden (Auslagenersatz);\n44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit-\n51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten\nteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-\ngezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch\nlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik\ndarauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im\nDeutschland als Mitglied angehört, zur Förde-\nKalenderjahr nicht übersteigen;\nrung der Forschung oder zur Förderung der wis-\nsenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung           52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an\noder Fortbildung gewährt werden. Das gleiche                 den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer\ngilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeich-           Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün-\nneten Zwecken von einer Einrichtung, die von                 den oder zur Vereinfachung des Besteuerungs-\neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts errich-           verfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen\ntet ist oder verwaltet wird, oder von einer Kör-              ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;\nperschaft, PersonenTJereinigung oder Vermögens-\nmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körper-        53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobliga-\nschaftsteuergesetzes gegeben werden. Voraus-                 tionen, die von der Landesbank und Girozentrale\nsetzung für die Steuerfreiheit ist, daß                       Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden\nsind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend;\na) die Stipendien einen für die Erfüllung der\nForschungsaufgabe oder für die Bestreitung           54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-\ndes Lebensunterhalts und die Deckung des                  sche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54","Nr. 97    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                            2001\nclc:s Ben'iniqunqsq<'S(•f.zes für deutsche Auslands-       Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendun-\nboneis vom 2.S. August 1952 (Bundesgesetzbl. l             gen des Arbeitnehmers\nS. 553), soweit sich die Entschädigungsansprüche\ngegen den Bund oder die Uinder richten. Das                a) für eine Lebensversicherung,\ngleiche 9ilt fiir die Zinsen aus Schulclverschrei-         b) für die freiwillige Weiterversicherung in der\nlmngen und Schuldlrnchforderungen, die nach den                gesetzlichen Rentenversicherung der Ange-\n§ § 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Re-                  stellten,\ngelun~J der Entschüdigungsansprüche für Aus-\nlanclsbonds vom 10. Mi:irz 19G0 (Bunclesgesetzbl. I       c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-\nS. 177) vorn Bund oder von den Ländern für Enl-                oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-\nschctdigunqsansprücbc: erteilt oder eingetragen                gruppe,\nwerden;                                                    wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-\n55. das Gehdll. und d i(~ sonsl.iqen Bezüge, die von          pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-\nch~rn Rat für di(' Zusammenarbeit auf dem Ge-             freit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit\nbiet des Zollwes<ms an seine Beamten gezahlt               steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von\nwerden (Artikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu             der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-\ndem Abkommen über die Gründung eines Rates                tenversicherung der Angestellten die Hälfte und\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll-            bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der\nwesPns --- Bundesueselzbl. 1952 JI S. 1, 19);             knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drit-\ntel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers\n56. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-              nicht übersteigen und nicht höher sind als der\nnationalen Entwicklungs-Organisation ausgege-             Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versiche-\nbenen oder !Ji:Hcmtierten Schuldverschreibungen           rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-\nund Wertpapieren nach Artikel VIII Abschnitt 9             rung der Angestellten oder in der knappschaft-\ndes Abkommens vom 26. Januar 1960 über die                 lichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.\nInternationale Entwicklungsorganisation in dem\nin dieser Bestimmung vorgeschriebenen Umfang                                       3a\n(Bundesgesetzbl. JJ S. 2137, 2138, 2363);\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen\n57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von\nder Internationalen Entwicklungs-Organisation              (1) Steuerfrei sind\nan ihre Direktoren, Stellvertreter und Bedienste-      1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgeset-\nten gezahlt werden, wenn diese Personen nicht              zes oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfand-\ndie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nach            briefen und Kommunalschuldverschreibungen,\nArtikel VIII Abschnitt 9 des in Ziffer 56 bezeich-         wenn die Erlöse aus diesen Wertpapieren minde-\nneten Abkommens;                                           stens zu 90 vom Hundert zur Finanzierung des\n58. Wohngeld nach der Wohngeldgesetzgebung;                    sozialen Wohnungsbaues und der durch ihn be-\ndingten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen\n59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs-                und Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind;\nfonds nach dem Dritten Abschnitt des Wertpa-\npierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar          2. Zinsen aus\n1964 (BundesgesetzbJ. I S. 45), soweit sie für Zin-       a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des\nsen geleistet werden, die nach Ziffer 45 und § 3 a             Bundes und aus Schatzanweisungen des Bun-\nsteuerfrei sind;                                               des mit einer Laufzeit von mindestens drei\n60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun-                    Jahren,\ngen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer               b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der\ndes Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß von                  Länder und aus Schatzanweisungen der Län-\nStillegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder               der mit einer Laufzeit von mindestens drei\nRationalisierungsmaßnahmen;                                    Jahren, wenn der Ausschuß für Kapitalver-\n61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10                kehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalver-\nAbs. l, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Geset-                kehr vom 2. September 1949 - Gesetzblatt\nzes;                                                           der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\ngebietes S. 305) festgestellt hat, daß die vor-\n62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftsiche-                 gesehenen Ausgabebedingungen das Kurs-\nrung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund                   und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht stören;\ngesetzlicher Verpflichtung geleistet werden; der\nBeitragsteil, den der Arbeitgeber an einen kran-       3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin\nkenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer für               (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbe-\ndie Krankenversicherung bei einer Ersatzkasse              reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nleistet, ist bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur         ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren\nKrankenversicherung bei der Ersatzkasse steuer-            (ausgenommen        Namenschuldverschreibungen)\nfrei. Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zu-            und aus festverzinslichen Wertpapieren, die in\nkunftsicherung, die auf Grund gesetzlicher Ver-            der Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin\npflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt         (West) nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. De-","2002                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nzember 1952 im Geltungsbereich des Grundge-              (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes      als\nsetzes oder in Berlin (West) ausgegeben und          ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der\nnach dem Cesctz über den Kapitalverkehr vom          Anleihe veräußert worden ist.\n2. September 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung\n(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Ab-\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) ge-\nsatz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Än-\nnehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht\nderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be-\nsich auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948\nrührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im\n-- in Bcrl in (West) vor dem 25. Juni 1948 -\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset-\nzen die Änderung genehmigt hat.\nzes und von Berlin (West) ausgegebenen festver-\nzinslichen Wertpapieren                                  (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4\na) von Geldinstituten, die nach § 3 der              gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-\n35. Durchführungsverordnung zum Umstel-          satzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955\nlungsgesetz (Offentlicher Anzeiger Nr. 83        ausgegeben worden sind.\nvom 13. September 1949) bis zum 17. Dezem-\nber 1952 als verlagert anerkannt worden\nsind oder vor dem 21. Juni 1948 ihren Sitz in                                §3b\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nvor dem 25. Juni 1948 nach Berlin (West) ver-            Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile\nlegt haben,                                          Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig\nb) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in        gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes oder       aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange\nnach Berlin (West) verlegt haben und auf de-     diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit\nren Emissionen § l des Gesetzes zur Berei-       im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-\nnigung des Wertpapierwesens (Wertpapier-         gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen-\nbercinigun~Jsgesetz) vom 19. August 1949         den Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten\n§3c\nWirtschaftsgebietes S. 295) -       in Berlin\n(West) § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des                           Anteilige Abzüge\nWertpapierwesens (Wertpapierbereinigungs-            Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in\ngesetz) vom 26. September 1949 (Verord-          unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 346) -      hen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Wer-\nanzuwenden ist.                                  bungskosten abgezogen werden.\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-\nstrieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 -                              3. Gewinn\nim Saarland nach dem 19. November 1947 und in                                     §4\nBerlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausge-\ngeben worden sind, und nicht für Zinsen aus                        Gewinnbegriff im allgemeinen\nWandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie                (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen\ngilt jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952    dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-\nausgegebenen Industrieobligationen (ausgenom-         jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vor-\nmen Wandelanleihen und Gewinnobligationen),          angegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den\nsoweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom         Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert\nHundert ermäßigt worden ist;                         der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter\n(Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin         Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für\n(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungs-         sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebs-\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)      fremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs ent-\nausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren,         nommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter\nwenn der Verwendungszweck des Erlöses nach           (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter),\nAnhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr          die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des\n(§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom        Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei der Ermittlung\n2. September 1949 - Gesetzblatt der Verwaltung       des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebs-\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) durch    ausgaben (Absätze 4 bis 7), über die Bewertung\nRechtsverordnung als besonders förderungswür-         (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Abnutzung\ndig anerkannt worden ist. Eine Anerkennung            oder Substanzverringerung (§ 7) zu befolgen.\ndarf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den\nvorgesehenen Verwendungszweck zu den üb-                  (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-\nlichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht mög-        sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Fi-\nlich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß        nanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-\nfestgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs-    nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der\nund Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört          Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-\nwird.                                               über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-","Nr. 97   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                          2003\nsieht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts        Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf-\nzulässig.                                                wendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug\n{3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-    ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinner-\nlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-   mittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach\nren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die         Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.\nauch keine Bücher führen und keine Abschlüsse               (7) Ausgleichszahlungen, die in den Fällen des\nmachen, können als Gewinn den Uberschuß der Be-          § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes an außenste-\ntriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Ab-          hende Anteilseigner geleistet werden, scheiden bei\nsätze 4 bis 7) ansetzen. Hierbei scheiden Betriebsein-  der Gewinnermittlung aus.\nnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen\nund für Rechnung eines anderen vereinnahmt und                                     §5\nverausgabt werden (durchlaufende Posten). Die Vor-\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten\nschriftc0m über die Absetzung für Abnutzung oder\nanderen Gewerbetreibenden\nSubstanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen. Die\nAnschaffungs- ocler Herstellungskosten für nicht ab-       (1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz-\nnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens           licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-\nsind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Ent-        ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die\nnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben      ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und\nzu berücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirt-         regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß\nschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter An-         des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzuset-\ngabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung         zen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrecht-\nund der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder      lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung\ndes an deren Stelle getretenen Werts in besondere,      auszuweisen ist.\nlaufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.             (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlage-\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die      vermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen,\ndurch den Betrieb veranlaßt sind.                       wenn sie entgeltlich erworben wurden.\n(5) Aufwendungen                                        (3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur an-\nzusetzen\n1. für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitneh-\n1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-\nmer des Steuerpflichtigen sind und nicht in stän-\nstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte\ndiger Geschäftsbeziehung zu dem Steuerpflichti-\nZeit nach diesem Tag darstellen;\ngen auf Grund eines Werkvertrags oder eines\nHandelsvertretervertrags stehen, mit Ausnahme      2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Ab-\nvon Geschenken, die bei einem Empfänger im              schlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine be-\nWirtschaftsjahr den Wert von insgesamt 100              stimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.\nDeutsche Mark nicht übersteigen,\n(4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die\n2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit      Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die Zulässigkeit der\nsie der Bewirtung oder der Beherbergung von        Bi.lanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsaus-\nPersonen, die nicht Arbeitnehmer des Steuer-       gaben (§ 4 Abs. 4 bis 7), über die Bewertung (§§ 6,\npflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich    6 a) und über die Absetzung für Abnutzung oder\naußerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuer-     Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen.\npflichtigen befinden,\n§6\n3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd oder                             Bewertung\neiner Fischerei, für die Haltung oder Benutzung\nvon Segeljachten oder Motorjachten sowie für          (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-\nähnliche Zwecke und für die hiermit zusammen-      güter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Be-\nhängenden Bewirtungen                              triebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:\n1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der\nscheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit nicht\nAbnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-\ndie Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Ein-\nfungs- oder Herstellungskosten, vermindert um\nrichtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tätig-\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzu-\nkeiten Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausge-\nsetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser\nübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Andere\nangesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den\nAufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3 be-\nein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des\nzeichneten, die die Lebensführung des Steuerpflich-\nGesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts-\ntigen oder anderer Personen berühren, scheiden bei\ngut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,\nder Gewinnermittlung insoweit aus, als sie nach der\ndaß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirt-\nallgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen\nschaftsgütern, die bereits am Schluß des voran-\nanzusehen sind. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 und Abs. 2\ngegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermö-\ngelten entsprechend. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.\ngen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der\n(6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1          Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz\nund 2 sind einzeln und getrennt von den sonstigen            hinausgehen.","2004                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.974, Teil I\n2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt-               doch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nschaflsgütcr d<!s Betriebs (Grund und Boden, Be-            kosten anzusetzen.\nteiligungen, Ceschüfts- oder Firmenwert, Um-\nlaufvermögen) sind rni 1. den Anschaffungs- oder          (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nHerstellungskosten anzusetzen. Statt der An-          ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die\nschaffungs- oder Herstellungskosten kann der          Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg-\nnicdri~JCrP Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt      lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nwerden. Bei Wirtschafts~Jülcrn, die bereits am        der Abnutzung unterliegen und die einer selbständi-\nSchluß des vorange~Frngenen Wirtschaftsjahrs           gen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr der\nzum Bctriebsvcrrnög<m gehört haben, kann der           Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Be-\nSteuerpflichtige in den folqenden Wirtschaftsjah-      triebsausgaben absetzen, wenn die Anschaffungs-\nren den Teilwc)rt auch dann ansetzen, wenn er         oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin\nhöher isl als der letzte Bilanzansatz; es dürfen       enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1). für das\njedoch höcbslens die Anschaffungs- oder Herstel-       einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht\nlungskosten angesetzt werden. Bei land- und            übersteigen.\nforstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der An-\nsatz cl<:s höheren Teilwerts zulässig, wenn das                                  §6a\nden GrundsJ l.zen ordnungsrndßiger Buchführung                           Pensionsrückstellung\nentspricht.                                               (1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\n3. Verbindlichkeiten sind unter sinnngemäßer An-           schaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der\nwendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzuset-        der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) kann\nzen.                                                  nur gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft\n4. Entnahmen des Steuerpfüchligen für sich, für sei-      auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung be-\nnen Haushalt oder für andere betriebsfremde           ruht oder sich aus einer Betriebsvereinbarung, ei-\nZwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen, Wird         nem Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung er-\nein Wirtschaftsgut im unmittelbaren Anschluß an        gibt. Eine auf betrieblicher Ubung oder dem Grund-\nseine Entnahme                                         satz der Gleichbehandlung beruhende Pensionsver-\npflichtung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung\na) einer nach § 4 Abs. 1 ZiJf. 6 des Körperschaft-     im Sinne des Satzes 1.\nsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer be-\nfreiten Körperschaft, Personenvereinigung             (2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\noder Vermögensmasse, die ausschließlich und        schaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis\nunmittelbar der Förderung wissenschaftlicher      zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirt-\nZwecke oder der Förderung der Erziehung,          schaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach ver-\nVolks- und Berufsbildung dient, oder             sicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig\nauf die Zeit von der Entstehung der Pensionsver-\nb) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des      pflichtung (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich\nöffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-   vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt\nmittelbar der Förderung wissenschaftlicher        wird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Versor-\nZwecke oder der Förderung der Erziehung,         gungsfall eintritt oder die aus der Pensionszusage\nVolks- und Berufsbildung dient,                  berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-\npflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungsan-\nunentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme\nspruchs beendet, darf die Rückstellung den Gewinn\nmit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt        bis zu dem Betrag mindern, der sich als Unterschied\nnicht für die Entnahme von Nutzungen und Lei-\nzwischen dem versicherungsmathematischen Barwert\nstungen.\nder künftigen Pensionsleistungen und einer nach\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeit-            den Grundsätzen des Satzes 1 für den Bilanzstichtag\npunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch       des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs berechneten\nhöchstens mit den Anschaffungs- oder Herstel-         Rückstellung ergibt. Bei der Anwendung der Sätze 1\nlungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte           und 2 ist ein Rechnungszinsfuß von mindestens\nWirtschaftsgut                                        5½ vom Hundert zugrunde zu legen.\na) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit-         (3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des letzten\npunkt der Zuführung angeschafft oder herge-       Wirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960\nstellt worden ist oder                           endet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\nschaft ausgewiesen, die unter Zugrundelegung eines\nb) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und    niedrigeren Rechnungszinsfußes als 5½ vom\nder Steuerpflichtige an der Gesellschaft im       Hundert gebildet worden ist, so sind in den folgen-\nSinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17        den Wirtschaftsjahren die nach den Absätzen 1\nAbs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.                 und 2 zulässigen Zuführungen zu der Rückstellung\n6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 entspre-     versicherungsmathematisch gleichmäßig so zu kür-\nchend anzuwenden.                                     zen, daß die Rückstellung im Zeitpunkt des vertrag-\nlich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den\n7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die       sich unter Zugrundelegung eines Rechnungszins-\nWirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-       fußes von 5 1/2 vom Hundert ergebenden versiehe-","Nr. 97  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                         2005\nrungsmathernulischen Burwert der künftigen Pen-         3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Bo-\nsionsleistungen nicht übersteigt.                            den mit dem dazugehörigen Grund und Boden,\nwenn der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem\n(4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine      land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen\nRückstelJung für eine Pensionsverpflichtung in je-           gehören,\ndem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Be-\ntrags gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter Zu-             soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\ngrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5½                    Grund und Boden oder der Veräußerung von\nvom Hundert als Unterschied des versicherungsma-                Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und\nthematischen Barwerts der künftigen Pensionslei-                Boden mit dem dazugehörigen Grund und Bo-\nstungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am                   den entstanden ist,\nSchluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs er-\n4. Gebäuden,\ngibt. Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine\nin der Steuerbilc:mz des vorangegangenen Wirt-                  soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nschaftsjahrs ausgewü,~sene Rückstellung für eine                Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder\nPensionsverpflichtung höher als der unter Zugrun-               Anlagen im Grund und Boden mit dem dazu-\ndelegung eines Rechnungszinsfußes von 5 1/2 vom                 gehörigen Grund und Boden, von Gebäuden\nHundert errechnete versicherungsmathematische                   oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften\nBarwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß              entstanden ist, oder\ndes Wirtschaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstel-\nlung gewinnerhöhend aufzulösen. Der Steuerpflich-       5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,\ntige kann in Höhe von vier Fünfteln eines nach                  soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nSatz 2 entstehenden Gewinns eine den steuerlichen               Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden\nGewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage                  ist und der Bundesminister für Wirtschaft im\nist in den auf die Bildung folgenden vier Wirt-                 Benehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nschaftsjahren mit mindestens je einem Viertel, spä-             zen und der von der Landesregierung be-\ntestens jedoch bei Wegfall der Pensionsverpflich-               stimmten Stelle bescheinigt hat, daß der Er-\ntung gewinnerhöhend aufzulösen.                                 werb der Anteile unter Berücksichtigung der\nVeräußerung der Anteile volkswirtschaftlich\n§6b                                 besonders förderungswürdig und geeignet ist,\nGewinn aus der Veräußerung                        die Unternehmensstruktur eines Wirtschafts-\nbestimmter Anlagegüter                         zweigs zu verbessern oder einer breiten Ei-\ngentumsstreuung zu dienen.\n(1) Stcuerpilichlige, die\nDer Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden\nGrund und Boden,                                        oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden            oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der         nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den\nAufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und            Ausbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören,         zulässig.\nGebäude,                                                   (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der\nabnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer        Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde-           der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt,\nstens 25 Jahren,                                       mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut.im Zeitpunkt\nder Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buch-\nSchiffe,                                                wert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach\nAnteile an Kapitalgesellschaften oder                   § 6 anzusetzen ist.\nim Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung le-           (3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab-\nbendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Be-     satz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im\ntriebe                                                 Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuer-\nveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräuße-       lichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur\nrung von den Anschaffungs- oder Herstellungsko-        Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaf-\nsten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die  fungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1\nim Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft          Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den fol-\noder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur     genden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder her-\nHöhe des bei der Veräußerung entstandenen Ge-          gestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer' An-\nwinns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den An-     schaffung oder Herstellung einen Betrag abziehen;\nschaffungs- oder Herstellungskosten von                bei dem Abzug gelten die Einschränkungen des Ab-\nsatzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis 5 sowie Absatz 1 Satz 3\n1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,          und 4 entsprechend. Die Frist von zwei Jahren ver-\n2. Grund und Boden,                                    längert sich bei neu hergestellten Gebäuden und\nSchiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von      vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung- der\nGrund und Boden entstanden ist,                Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen wor-","2006                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nden ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen             Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\nBetrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rück-             mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn\nlage am Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgen-           der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-\nden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie               und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-\nin diesem Zeitpunkt gewinncrhöhend aufzulösen,                hören.\nsoweit nicht. ein Abzug von den Herstellungskosten\nvon Gebäuden oder Schiffen in Betracht kommt, mit         2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet\nderen Herstc~ll ung bis zu diesem Zeitpunkt begon-             werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsaus-\nnen worden ist; ist die Rücklage am Schluß des vier-           gabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebs-\neinnahme (Zuschlag) zu behandeln.\nten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs\nnoch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt ge-           (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nwinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist nur zu-        zes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein\nlässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahresbilanz       Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nein entsprechender Passivposten in mindestens glei-       kosten vorgenommen worden ist, in besondere, lau-\ncher Höhe ausgewiesen wird.                               fend zu führende Verzeichnisse aufgenommen wer-\n(4) Voraussetzung für die Anwendung der Ab-            den. In den Verzeichnissen sind der Tag der An-\nsätze 1 und 3 ist, daß                                    schaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1\n1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-             und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen\nführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt wird,     für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Be-\nträge nachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Ver-\n2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt\nbindung mit Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben\nder Veräußerung mindestens sechs Jahre un-\n(Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behan-\nunterbrochen zum Anlagevermögen einer inlän-\ndelt worden sind.\ndischen Betriebstätte gehört haben; die Frist\nvon sechs Jahren entfällt für lebendes Inventar                                  §7\nland- und forstwirtschaftlicher Betriebe,\nAbsetzung für Abnutzung\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-                    oder Substanzverringerung\ngüter zum Anlagevermögen einer inländischen\nBetriebstätte gehören und                                (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder\nNutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn             von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen\nbei der Ermittlung des im Inland steuerpflichti-      Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist je-\ngen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt.                weils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßi-\nDer Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-\nger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer\nschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirt-\nder Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt\nschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen\n(Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-\nArbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei\ngen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der\nder Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Ge-\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirt-\nwerbebetriebs entstanden ist.\nschaftsguts. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\n(5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs-       Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich be-\nkosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Ab-          gründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maß-\nsatz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt       gabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzuneh-\nder verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Her-       men, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren\nstellungskosten des Wirtschaftsguts.                      statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jah-\nresbeträgen anwenden, wenn er den auf das ein-\n§6c                             zelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nach-\nweist. Absetzungen für außergewöhnliche technische\nGewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden,           oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.\nGebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen\nim Grund und Boden bei der Ermittlung des Ge-                (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nwinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen        lagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der\nAbsetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-\n(1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Ziff. 1        gen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-\nist mit der folgenden Maßgabe entsprechend anzu-          resbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnut-\nwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die          zung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-       unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-\nschnittsätzen ermittelt werden:                           wert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei an-\n1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zu-          zuwendende Hundertsatz darf höchstens das Zwei-\nlässig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der      fache des bei der Absetzung für Abnutzung in glei-\nVeräußerung von                                       chen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hun-\nGrund und Boden,                                      dertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht über-\nsteigen. Durch Rechtsverordnung kann die Anwen-\nGebäuden oder                                         dung anderer Verfahren der Absetzung für Abnut-","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                         2007\nzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen wer-         in den darauffolgenden 20 Jahren\nden, wenn sich danach für das erste Jahr der Nut-                                     jeweils 2 vom Hundert,\nzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung ins-\ngesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als        in den darauffolgenden 18 Jahren\nbei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren ergeben.                                       jeweils 1 vom Hundert\nBei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für       der Herstellungskosten. Bei Gebäuden und Eigen-\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen           tumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-\nwird, sind Absetzungen für außergewöhnliche tech-       nehmigung nach dem 9. Oktober 1962 gestellt wor-\nnische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.    den ist und die zu mehr als 66 2/s vom Hundert\nVoraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 4       Wohnzwecken dienen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\nist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei denen die Ab-   daß an die Stelle des 31. Dezember 1964 der 9. Ok-\nsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\ntober 1962 tritt, wenn für die Gebäude oder Eigen-\nbemessen wird, durch Rechtsverordnung zu· bestim-\ntumswohnungen erhöhte Absetzungen nach § 7 b\nmende Aufzeichnungen geführt werden.                    oder § 54 nicht zulässig sind.\n(3) Der Ubergang von der Absetzung für Abnut-\nzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für         (6) Bei Bergbauunter~ehmen, Steinbrüchen und\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.      anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-\nIn diesem Fall bemißt sich die Absetzung für Ab-        stanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend\nnutzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an nach dem         anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maß-\ndann noch vorhandenen Restwert und der Restnut-         gabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für\nzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der           Substanzverringerung).\nUbergang von der Absetzung für Abnutzung in glei-\nchen Jahresbeträgen zur Absetzung für .Abnutzung\nin fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.                                    §7a\n(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1                           Bewertungsfreiheit\nals Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge                   für bewegliche Wirtschaftsgüter\nbis zur vollen Absetzung abzuziehen:\n(1) Steuerpflichtige, die\n1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924\nfertiggestellt worden sind,                         1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\njährlich 2 vom Hundert,      Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-\ngungen berechtigt sind oder\n2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig-\ngestellt worden sind,                               2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\njährlich 2,5 vom Hundert       Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt           sind,\ndie tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in\nden Fällen der Ziffer 1 weniger als 50 Jahre, in den    ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nFällen der Ziffer 2 weniger als 40 Jahre, so können     den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\nan Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tat-      rung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-\nsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abset-          lichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ne-\nzungen für Abnutzung vorgenommen werden. Die            ben der nach § 1 von den Anschaffungs- oder Her-\nVorschrift des Absatzes 1 letzter Satz bleibt unbe-     stellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-\nrührt.                                                  nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\n(5) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, die         und in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt\nnach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt worden        50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nsind und                                                lungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht\nkommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens\n1. bei denen der Antrag auf Baugenehmigung vor\nbis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.\ndem 9. Mai 1973 gestellt worden ist oder\nDie Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jah-\n2. deren Nutzfläche zu mehr als 66 2/s vom Hundert      ren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen\nauf Wohnungen entfällt, die mit öffentlichen Mit-  Restwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen\nteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des    Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach\nZweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland mit        Satz 1 in Anspruch genommen worden ist.\nöffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder\nnach § 51 a des Wohnungsbaugesetzes für das            (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann\nSaarland, gefördert worden sind,                   nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-\nschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-\nkann der Bauherr abweichend von Absatz 4 als Ab-        nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958 an-\nsetzung für Abnutzung die folgenden Beträge ab-         geschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-\nziehen:                                                  schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit\nnach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-\nim Jahr der Fertigstellung und in den folgenden\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jah-\n11 Jahren                     jeweils 3,5 vom Hundert,  resbeträgen vorzunehmen.","2008                               Bundesgesetzbl,aU, Jahrgang 1974, Teiil I\n§7b                             (4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\nund Eigentumswohnungen im Sinne des Absatzes 1\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,       Satz 1 kann der Bauherr erhöhte Absetzungen, die\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen          er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol-\n(1) Bei Einfarn ilienhäusern, Zweifamilienhäusern   genden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende\nund Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag           des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-\nauf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964          den Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche\n2\ngestellt worden ist und die zu mehr als 66 /3 vom      Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an\nHundert Wohnzwecken dienen, können abweichend          bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so\nvon § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung        berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr\nund in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu      der Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertig-\n5 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt         stellung und in den zwei folgenden Jahren sind je-\nwerden. Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Ab-     doch mindestens die Absetzungen für Abnutzung\nsetzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung         nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gel-\njährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen;     ten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen\n§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ubersteigen       im Sinne des Absatzes 2 und für den Ersterwerber\ndie Herstellungskosten bei einem Einfamilienhaus       im Sinne des Absatzes 3, für den Ersterwerber je-\noder einer Eigentumswohnung die Grenze von             doch mit der Maßgabe, daß er auch die vom Bau-\n150 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus      herrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen\ndie Grenze von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf      nachholen kann.\nden übersteigenden Teil der Herstellungskosten die        (5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind\nVorschriften des§ 7 Abs. 4 anzuwenden.                 zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-     auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-\nsprechend für Herstellungskosten, die für Ausbau-      nend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als\nten und Erweiterungen an einem Ein- oder Zweifa-       ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude\nmilienhaus oder an einer Eigentumswohnung auf-         befindliche Wohnung untergestellt werden kann.\ngewendet worden sind, wenn das Ein- oder Zwei-         Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen\nfamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem         sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be-\n1. Januar 1964 fertiggestellt worden ist. Weitere      handeln.\nVorausetzung ist, daß die ausgebauten oder neu            (6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1\nhergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hun-     bis 3 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfami-\ndert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des Zeit-         lienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für\nraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vor-     eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder\ngenommen werden können, ist der Restwert den An-       die Erweiterung eines Ein- oder eines Zweifamilien-\nschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes       hauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch\noder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzu-       nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nrechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung        des § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Abset-\nsind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem      zungen nach den Absätzen 1 bis 3 für insgesamt\nsich hiernach ergebenden Betrag und dem für das        zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigen-\nGebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.           tumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen\ngeltend machen. Der Bauherr von Kaufeigenheimen,\n(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus,\nTrägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnun-\neinem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-\ngen kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 für\nnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb von\nalle von ihm erstellten Kaufeigenheime, Träger-\nacht Jahren nach der Fertigstellung auf einen ande-\nkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen im\nren über, so kann der Rechtsnachfolger des Bauherrn    Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr er-\n(Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne       höhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert\ndes Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie\ngeltend machen.\nnicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber tre-\nten an die Stelle der Herstellungskosten die An-          (7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten\nschaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten       und Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugeneh-\nAbsetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-        migung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden\nerwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung   ist, sind die Vorschriften des § 7 b in den bisherigen\ndas Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte      Fassungen mit der Maßgabe weiter anzuwenden,\nAbsetzungen vorqenommen, so kann der Ersterwer-        daß für die vom Restwert vorzunehmenden Abset-\nber sie vom Jahr des Ersterwerbs an bis zum Ab-        zungen für Abnutzung die Vorschriften des Absat-\nlauf des Zeitraums geltend machen, in dem für den      zes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 3 entsprechend\nBauherrn ohne die Veräußerung erhöhte Absetzun-        gelten. Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbau-\ngen in Betracht gekommen wären; nach Ablauf die-       ten und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet\nses Zeitraums bemessen sich die Absetzungen für        worden sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an\nAbnutzung bis zum siebenten auf das Jahr des Erst-     die Stelle des 10. Oktober 1962 der 1. Januar 1965\nerwerbs folgenden Jahr nach § 7 Abs. 4 und vom         tritt und daß auch die Vorschrift des § 53 Abs. 3 in\nachten auf das Jahr des Ersterwerbs folgenden Jahr     der Fassung des Einkommensteuergesetzes vom\nan nach Absatz 1 Satz 2.                               15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) weiter","Nr. 97    Tdq der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                         2009\ncmzuwenden ist. lki Ceh~iuden und Eigentumswoh-            bei der Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn\nnungen, bei dt!rwn der !\\nl rd<J ,iuf Baugenehmigung         abzuziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt\nnach dem 9. Ok !ober 1962 und vor dem 1. Januar            werden, als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus\n1965 gestellt worden ist und die nicht in Berlin           dem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln\n(West) errichl(•I worden sind, sind die Vorschriften       die Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht,\ndes§ 54 Wl!il('r r1nzt1w<!nd011.                           wenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des\nSteuerpflichtigen errichtet werden.\n§ 7 ('\n(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in\nFörderung des Wohnungsbaues\nAbsatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen\n(l) Steuerpflich Lig<·, d iP d('n Gc,w inn auf Grund     ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des\nordnungsmJßigcr Buchtührunq nach § 4 Abs. 1 oder            Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle\nnach § 5 ermilJcln, können bei unverzinslichen, in          vorzulegen.\ngleichen .fohreshel r;iqc!n :; u Li l~10ndcn Darlehen, die\naus Mi lleln des Betriebs zur Förderung des Baues              (5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes 1\nvon Wolunmgen qc9cben werden, 25 vom Hundert                während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hin-\ndes nach Absalz 3 berücksichtirJnngsfühigEm Gesamt-         aus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren\nbetrags der im Wi rtsclwflsjcdu qcgebenen Diulehen          nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der\naußerhalb der Bil,mz vom Cewjnn abziehen. Das               Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalen-\ngilt aucl1, wenn die l linf)cllw der Darlehen nicht         derjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach\ndurch den Betrieb vernnl<1IH \\l\\,,(Hden ist. Die Dar-       Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz\nlehen sind in der Bilanz mil dem \"\\Vert anzusetzen,         dem Gewinn hinzuzurechnen.\nder sich nach Abzuq von Zwisdwnzinsen unter Be-\nrücksichtigunq von Zinscs:;,insen vom Nennbetrag                                       §7d\nder Darlehen errJ i b!. Dabei ist von einem Zinssatz\n(gestrichen)\nvon höchstens 5,:-i vom l lunder! duszugehen.\n(2) Voraussetzung für di(: /\\nwendung des Absat-                                    §7e\nzes 1 ist, daß die D,irlehen\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,\n1.  eine Laufzeit von rnincleslcns zehn Jahren haben,                 Lagerhäuser und landwirtschaftliche\nBetriebsgebäude\n2.  nach df::m 31. Dezt>mlwr 1954 und vor dem l. Ja-\nnuar 1962 ttn einen BaulH:rrn ~JC\\Jeben werden,            (1) Steuerpflichtige, die\n3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar            1.  auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nzur nachstelligen Pinimzierung oder Restfinan-              Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-\nzierung des Buur:s von v\\Tohnungen im Sinne des             gungen berechtigt sind oder\n§ 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbau-\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\ngesetzes (Wolmungsbau- und Familienheimge-                  Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nsetz) vorn 27. Juni 1%G (BundesgesetzbI. I S. 523)          gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\na) in Eigenlwinwn, Kaufeigenheimen, Klein-                  sind,\nsiedlungen o<lc:r dls Wohnungen (Eigentums-        ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nwohnungen) im Sinne des Ersten Teils des           den Gewinn nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger\nWohnungsciqenlums~Jesetzes oder                    Buchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die\nb) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-          im eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar\nkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäu-          a) der Fertigung oder\nden\nb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten\nverwendet werden llnd                                       Wirtschaftsgütern oder\n4. weder unmittelbar noch rn iltelbar in wirtschaft-       c) der Wiederherstellung         von Wirtschaftsgütern\nlichem Zusammcnlrnng mil der Aufnahme eines                 oder\nKredits stehen.\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum\n(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-               Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder\nlehen 7 000 Deutsclw Mark für jede geförderte Woh-              für fremde Rechnung gelagert werden,\nnung nicht übersteigen. fü:i Darlehen, die zur Fi-\nnanzierung des Balles von Vv ohnungen in Eigenhei-          dienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt\nmen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von              worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den\nWohnungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des                Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen\nErsten Teils des Vv'o1rnunuseiqenlumsgesetzes ver-         für Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung\nwendet werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000         und in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu\nDeutsche Mark. Bei Eiqcnheimcn, Kaufeigenheimen             je 10 v?m Hundert der Herstellungskosten abschrei-\nund Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt                 ben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen\ndiese Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung            sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-\neiner der beiden Wolrnungfm. Die Darlehen dürfen            wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichti-","2010                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ngung der Rcslnulzungsdauer des Gebäudes maßge-                     Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der\nbenden llunderlsatz. Den Jlerste11ungskosten eines                 nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen\nGebüudes werden die Aufwendungen gleichgestellt,                   Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen\ndie nach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau                    werden;\neines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise\nzerstörten GebJudes gemach!. werden, wenn dieses              2.   Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche\nGebüude ohnE~ den Wiederaufbau nicht oder nicht                    Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sol-\nmehr voll zu einem cler in Satz 1 bezeichneten                     che Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegen-\nZwecke verwendet werden kann.                                      stände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur\nEinnahmeerzielung dienen;\n(2) Absatz 1 ist enlsprc~cbend anwendbar auf die\nHerstellungskosten von lcmd- und forstwirtschaft-             3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-\nlichen Betriebsgebüuden und auf die Aufwendungen                  verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-\nzum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung                        schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\nganz oder teilweise zerstürten land- und forstwirt-\nschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn                4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten\naus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-                 zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahr-\nmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. l ermittelt wird.               ten mit einem eigenen Kraftfahrzeug werden die\nAufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem das\n(3) Bei nach dem ]l. Dezember 1966 hergestellten               Kraftfahrzeug benutzt wird, nur in Höhe der fol-\nGebäuden können die Abschreibungen nach Ab-                        genden Pauschbeträge anerkannt:\nsatz 1 oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen\nwerden, wenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen                     a) bei Benutzung eines Kraftwagens\nvor Ablauf dEis zehnten Kalenderjahrs seit der erst-                                             0,36 Deutsche Mark,\nmaligen Aufnahme einer gewerblichen oder land-                    b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motor-\nund forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Geltungsbe-                    rollers\nreich dieses Gesetzes        qc,:::,vc\"'\" worden sind. Für\n0,16 Deutsche Mark\nGebäude, die vorn Steuerpflichligen nach Ablauf des\n20. Kalenderjahrs seit. der erstmaligen Begründung                für jeden Kilometer, den die Wohnung von der\neines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im                 Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch                der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra-\nseit dem 1. Januar 1950, hergestellt werden, sind Ab-             ßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeit-\nschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zu-                nehmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen\nlässig.                                                           Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug\nzur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitneh-\n4. Überschuß der Einnahmen                            mer höchstens die in Satz 2 bezeichneten Beträge\nüber die Werbungskosten                            geltend machen;\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-\n§8\nbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haus-\nEinnahmen                                 haltsführung entstehen. Eine doppelte Haushalts-\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder                führung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer au-\nßerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-\nGeldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im\nstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Be-\nRahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3\nschäftigungsort wohnt. Aufwendungen für Fahr-\nZiff. 4 bis 7 zufließen.\nten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen\n(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-                Hausstands und zurück (Familienheimfahrten)\nnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind                   können jeweils nur für eine Familienheimfahrt\nmit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts                 wöchentlich. als Werbungskosten abgezogen wer-\nanzusetzen.                                                       den. Bei Familienheimfahrten mit eigenem Kraft-\nfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwi-\n§9                                    schen dem Ort des eigenen Hausstands und dem\nWerbungskosten                               Beschäftigungsort Ziffer 4 Satz 2 entsprechend\nanzuwenden. Bei Familienheimfahrten mit einem\n(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Er-                   vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraft-\nwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.                   fahrzeug ist Ziffer 4 Satz 3 entsprechend anzu-\nSie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der                 wenden;\nsie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch\n6. Aufwendungen für Arbeitsmittel          (Werkzeuge\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-\nund Berufskleidung);\ngründen beruhende Renten und dauernde Lasten,\nsoweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaft-          7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-\nlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten                    verringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7 b, 54).\nkann nur der Anteil abgezogen werden, der sich\naus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten             (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 4 Satz 2 und 3\nTabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1            und Ziff. 5 Satz 4 und 5 werden","~'1r. 97 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                          2011\n1. bei KörperbPllind<!rl.en, deren Minderung der Er-           (2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 7\nwerbsfJhigkeit m indPslPns 70 vom Hundert be-          und Abs. 8 Nr. 3 oder Nr. 4 oder § 15 a des Um-\nträgt,                                                 satzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbe-\n2. bei Köq)c~rbehind<·rlen, d<•r<·n Minderunq der Er-       träge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die\nwerbsfähi9keit w(•nigPr als 70 vom Hundert, aber        Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Wer-\nmindestens 50 vorn J funderl. betrügt und die er-      bungskosten zu behandeln; die Anschaffungs- oder\nheblid1 gehbehindert sind,                              Herstellungskosten bleiben unberührt.\nfür Fahrten zwischen Wohlllrn~J und Arbeilsstütte              (3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach\nund für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-         § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den An-\nlichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzun-            schaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-\ngen der Ziffern l und 2 sind durch amtliche Unter-          schaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.\nlagen nachzuweisen.\n(3) Absatz 1 Ziff. 4 und :i und Absatz 2 gelten bei                        5. Sonderausgaben\nden Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5\nbis 7 entsprechend.                                                                   po\n(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der\n§9a                             Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden\nPauschbeträge für Werbungskosten               Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben\nnoch Werbungskosten sind:\nFür Werbungskosten sind bei der Ermittlung der\nEinkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,          1. auf besonderen         Verpflichtungsgründen     be-\nwenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen                   ruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht\nwerden:                                                         mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammen-\nhang stehen, die bei der Veranlagung außer Be-\n1. von den Einnaluncn aus nichtselbständiger Ar-\ntracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur der An-\nbeit:\nteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22\nein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;                     Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt;\n2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:                       in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter\ns·atz kann nur der Anteil, der nach der in dieser\nein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark;                     Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu er-•\nbei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen                mitteln ist, abgezogen werden;\nveranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbe-\n2. Beiträge zu\ntrag auf insgesamt 300 Deutsche Mark;\n3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des                     a) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversichenm-\n§ 22 Ziff. l:                                                  gen, den gesetzlichen Rentenversicherungen\nund der Arbeitslosenversicherung,\nein Pauschbetrc1~J von 200 Deutsche Mark.\nb) Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes-\nDie Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer l nicht\nfall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versor-\nhöher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19\ngungs- und Sterbekassen, wenn der Vertrag\nAbs. 2) geminderten Einnahmen und in den Fällen\nfür die Dauer von mindestens zwölf Jahren\nder Ziffern 2 und ] nicht h()}wr als die Einnahmen\nabgeschlossen worden ist. Hat der Steuer-\nsein.\npflichtige zur Zeit des Vertragsabschlusses\ndas 48. Lebensjahr vollendet, so verkürzt sich\n4 a. Umsatzsleuerrechtlicher Vorsteuerabzug                      bei laufender Beitragsleistung die Mindest-\nvertragsdauer von zwölf Jahren um die Zahl\n§9b                                      der angefangenen Lebensjahre, um die er äl-\n(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-                    ter als 48 Jahre ist, höchstens jedoch auf sie-\nsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I                  ben Jahre. Beiträge zu Lebensrisikoversiche•\nS. 545) gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abge-                 rungen, die nur für den Todesfall eine Lei•\nzogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder                   stung vorsehen, können ohne Rücksicht auf\nHerstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen                   die Vertragsdauer abgezogen werden;\nAnschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von\ndes Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden\nBaudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier\nkann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nJahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,\nkosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung\nkönnen nur insoweit abgezogen werden, als sie\noder Herste1lung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht\ndas Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jah-\nzugerechnet zu werden,\nresbetrags der in den ersten vier Jahren gelei-\n1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags                   steten Beiträge im Veranlagungszeitraum nicht\nund 500 Deut.sehe Mark nicht übersteigt, oder               übersteigen;\n2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug                4. gezahlte Kirchensteuer;\nführenden Umsätze nicht mehr als drei vom Hun-\ndert des Gesamtumsatzes betragen.                      5. gezahlte Vermögensteuer;","2012                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten-            Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,\n,rnsgleichsgl!Setzes dbzugsfähigen Teile der Ver-       geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\nmögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe                gezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\nund der Krcditgewjnnabgabe;                             abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich\nsind jedoch die Auszahlung der Bausparsumme\n7.  Beitri:ige auf Grund der Kindergeldgesetze;             oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem\n8.  Steuerberatungskosten;                                  Bausparvertrag, wenn der Steuerpflichtige die\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-\n9.  Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine            bar zum Wohnungsbau verwendet, und die Ab-\nBerufsausbildung oder seine Weiterbildung in            tretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme\neinem nicht ausiJeübten Beruf bis zu 900 Deut-          oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen\nsche Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag er-            Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-\nhöht sich auf 1 200 Deutsche Mark, wenn der             nungsbau für den Abtretenden oder dessen An-\nSleuerpflichtige wegen der Ausbildung oder              gehörige im Sinne des § 10 des Steueranpas-\n\\,Veiterbildung außerhalb des Orts untergebracht        sungsgesetzes verwendet.\nist, in dem er einen eiuenen I-fausstand unter-\nhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,        (3) 1. Beiträge und Versicherungsprämien an sol-\nwenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für                 che Versicherungsunternehmen und Bauspar-\neine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines             kassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch\nEhegatten erwachsen; in diesem Fall können die              ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann\nBeträge von 900 Deutsche Mark und 1 200 Deut-               abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die\nsche Mark für den in der Berufsausbildung oder              Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland er-\nWeiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt              teilt ist.\nnur einmal abgezogen werden. Als Aufwendun-\ngen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf-          2. Für die Sonderausgaben im Sinne des Absat-\nvvendungen für eine hauswirtschaftliche Aus-                zes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende:\noder Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für\na) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark,\neine Berufsausbildung oder Weiterbildung gehö-\nim Fall der Zusammenveranlagung von\nren nicht Aufwendungen für den Lebensunter-\nEhegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark im\nhalt, es sei denn, daß es sich um Mehraufwen-                   Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen\ndungen handelt, die durch eine auswärtige Un-\nwerden. Für jedes Kind, für das nach § 32\nterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen.\nAbs. 2 ein Kinderfreibetrag zusteht oder\nVoraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den                    gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge\nZiffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, daß                  um je 500 Deutsche Mark;\nsie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-\nlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines                      b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der\nKredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Zif-              Zusammenveranlagung einer der Ehegat-\nfern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von                  ten mindestens vier Monate vor Beginn\nfünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Ab-                   des Veranlagungszeitraums das 49. Le-\nschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe                  bensjahr vollendet, so erhöhen sich die in\nlaufend und gleichbleibend qeleistet werden. Die in                 Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das\nder Ziffer 2 bezeichneten Aufwendungen sind nicht                   Doppelte;\nabzugsfähig, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen              c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinne\nim Sinne des § 3 Ziff. 62 in unmittelbarem wirt-\ndes Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den\nschaftlichen Zusammenhang stehen.\nBuchstaben a und b bezeichneten Beträge,\n(2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine                 so kann der darüber hinausgehende Betrag\nNachversteucrung durchzuführen                                      zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom\n1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag         (Ab-              Hundert der in den Buchstaben a und b\nsatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die volle               bezeichneten Beträge abgezogen werden;\noder teilweise Rückzahlung von geleisteten Bei-\nd) vor Anwendung der Buchstaben a bis c\nträgen verlangt werden kann, wenn vor Ablauf\nkönnen Sonderausgaben im Sinne des Ab-\nvon zwölf Jahren seit Vertragsabschluß die Ver-\nsatzes 1 Ziff. 2 bis zu 1 000 Deutsche Mark,\nsicherungssumme, außer im Schadensfall und in\nim Fall der Zusammenveranlagung von\nder Rentenversicherung auch bei Erbringung der\nEhegatten bis zu 2 000 Deutsche Mark im\nvertragsmi.ißlgen Rentenleistung, ganz oder zum\nKalenderjahr in voller Höhe abgezogen\nTeil ausgezahlt oder die bezeichneten Einmaibei-\nwerden; diese Beträge vermindern sich,\nträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An-\nwenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\nsprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder\nsolche aus nichtselbständiger Arbeit ent-\nzum Teil abgetreten oder beliehen werden;\nhalten sind, um den vom Arbeitgeber ge-\n2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3), wenn vor                leisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetz-\nAblauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß,                  lichen Rentenversicherung sowie um\naußer im Fall des Todes des Bausparers oder des                steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im\nEintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die               Sinne des § 3 Ziff. 62 Satz 2 und 3.","Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                          2013\n(4) Hat der Steuerpflichtige oder eine Person, mit    diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Entnah-\nder ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2        men zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den EI\"-\ndes Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des         werb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder\nWohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie         auf den Ubergang des Betriebsvermögens an Per-\nnach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh-           sonen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-\nnungsbau-Prämiengesetz beantragt, so dürfen für          steuergesetzes verwendet werden oder soweit sich\ndasselbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegün-          Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14\nstigten Aufwendungen geleistet worden sind, Bei-        und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteue-\nträge an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben          rung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht\nabgezogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht         für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall\nzwischen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben-         der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf\nabzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen.        Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteue-\nEine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zu-         rung auci:l dann vorzunehmen, wenn in dem in Be-\nlässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder-         tracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht\nausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuer-         vorliegt.\npflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berück-\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nsidltigung der betreffenden Sonderausgaben stellt.\nAls Antrag in diesem Sinne gilt auch ein entspre-        entsprechend für den Gewinn aus selbständiger Ar-\nchender Antrag auf Eintragung eines steuerfreien        beit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsicht-\nBetrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf Herabset•      lich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der\nzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.            Nachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln\nist.\n§ 10 a                            (4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1\nSteuerbegünstigung                    bis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in\ndes nicht entnommenen Gewinns                dem der Steuerpflidltige im Geltungsbereich dieses\nGesetzes erstmals Einkünfte aus Land- und Forst-\n(1) Steuerpflidltige, die                            wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur         beit erzielt hat, und für die folgenden sieben Ver-\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-          anlagungszeiträume in Anspruch genommen wer-\ngungen berechtigt sind oder                         den. Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen\nseit der erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,       oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich\nWeltanschauung oder politisdler Gegnersdlaft        dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Ja-\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt worden       nuar 1950, ist die Inanspruchnahme der Steuerbe-\nsind,                                              günstigung nach den Absätzen 1 bis 3 nidlt zulässig.\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\n§ 10 b\nihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus\nGewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-                          Steuerbegünstigte Zwecke\nführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,            (1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-\nkönnen auf Antrag bis zu 50 vom H~ndert der Sum-        licher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspoli-\nme der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber        tischer Zwecke und der als besonders förderungs-\n20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Ge-         würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind\nsamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent-       bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des\nnommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne,        Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend\nder zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen ent-       der Summe der gesamten Umsätze und der im Ka-\nfallen den Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz      lenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als\nverwendet wird. Der als steuerbegünstigt in An-         Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche\nspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist         und staatspolitische Zwecke erhöht sich der Vom-\nbei der Veranlagung besonders festzustellen.            hundertsatz von 5 um weitere S vom Hundert. Als\nAusgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die\n(2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-\nZuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme\nnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgen-\nvon Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschafts-\nden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder sei-\ngut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Be-\nnem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus\ntriebsvermögen entnommen worden, so darf bei der\ndem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu\nErmittlung der Ausgabenhöhe der bei der Entnahme\nberücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-\nangesetzte Wert nicht überschritten werden. In allen\nwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der über-\nübrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Ausgabe\nsteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des\nnach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirt-\nbesonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter\nschaftsguts.\nSatz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme\nzum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen.              (2} Beiträge und Spenden an politische Parteien im\nBeträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsver-       Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur\nmögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-          Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark und im Fall\ngleidlsgesetz verwendet werden, rechnen auch in         der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur","2014                                  Bundesges,eitzbLaitt, Jahrg,ang 1974, Te1i1l I\nHöhe von insgesamt l 200 Deutsche Mark im Kalen-             Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge-\nderjahr abzugsfäl1i~J.                                       winnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.\n§ 10 C                                        7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nPauschbeträge für Sonderausgaben\n§ 12\nFür Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b\nsind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen-               Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder\nden Pauschbeträge ubzuziehen, wenn nicht höhere              bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-\nSonderausgaben nad1gewiesen werden:                          betrag der Einkünfte abgezogen werden\n1.   in den Fällen, in denen in den Einkünften des            1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und\nSteuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständi-             für den Unterhalt seiner Familienangehörigen\nger Arbeit entha Hen sind:                                   aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die\nAufwendungen für die Lebensführung, die die\nein Pauscbbel.rng von 9:16 Deutsche Mark;                    wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des\nSteuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie\n2. in den FällPn, in denen in den Einkünften des\nzur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des\nSteuerpflichtigen wiederkehrende Bezüge (§ 22\nSteuerpflichtigen erfolgen;\nZiff. 1), jedoch keine Einnahmen aus nichtselb-\nständiger Arbeit enthalten sind:                        2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an\neine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder sei-\nein Pausd1bel.rng von 636 Deutsche Mark;\nnem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte\n3. in anderen Füllen:                                             Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese\nZuwendungen auf einer besonderen Vereinba-\nein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.\nrung beruhen;\nBei Ehegatten, die 1wch den §§ 26, 26 b zusammen\n3.  die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\nveranlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für\nsonensteuern sowie die Umsatzsteuer für den\nihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der\nEigenverbrauch und für Lieferungen oder son-\nMaßgabe 9ewährl, daß der Pauschbetrag nach Zif-\nstige Leistungen, die Entnahmen sind.\nfer 3 nicht doppelt oder neben den Pauschbeträgen\nnach Ziffer 1 oder Ziffer 2 abgezogen werden kann,\nwenn die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Ein-\n8. Die einzelnen Einkunftsarten\nkünfte aus nichtselbslämliger Arbeit sind, ins9esamt\na) Land- und Forstwirtschaft\nnicht 800 Deutsd1r! Mark übersteigen.\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)\n§ 10 cl\n§ 13\nVerlustabzug\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nSteuerpfüchlige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\noder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-                 (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind\nrung ermitteln, können die Verluste der fünf voran-           1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,\ngegangenen Veranlaqungszeitrtlmne aus Land- und                   Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus                       Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrie-\nselbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge-                   ben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der\nsamtbetra9 der Einkünfte abziehen, soweit ihnen ein               Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften ge-\nAusgleich oder Abzug der Verluste in den vorange-                 hören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und\ngangenen Ver,rnlcHJungszcitröumen nicht möglich                   Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr\nwar.\nfür die ersten 20 Hektar\n6. Vereinnahmung und Verausgabung                                            nicht mehr als 10 Vieheinheiten,\nfür die nächsten 10 Hektar\n§ 11\nnicht mehr als 7 Vieheinheiten,\n(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs\nbezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos-              für die nächsten 10 Hektar\nsen sind. Rcgclmüßig wiederkehrende Einnahmen,                                       nicht mehr als 3 Vieheinheiten,\ndie dem Steuerpf1ichtiqcn kurze Zeit vor Beginn oder\nkurze Zeit nuch Becndiqung des Kalenderjahrs, zu                  und für die weitere Fläche\ndem sie wirtsch,:iftlich uchören, zugeflossen sind, gel-                             nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten\nten als in diesem K,llcnderjahr beZO!:JPll. Die Vor-\nschriften über die Gewinn<~rrnittlung (§ 4 Abs. 1,                je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-\n§ 5) bleiben unberührl.                                           mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche er-\nzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände\n(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzuset-                sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten um-\nzen, in dem sie gel<~istel worden sincl. Für regel-               zurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5 und § 122 Abs. 2\nmüßi9 wiederkehrende A usqc1ben gilt Absatz 1                     des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Be-","Nr. 97   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                         2015\nkanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-         2 bis 6 zu ermitteln. Auf Antrag des Steuerpflichti-\ngesetzbl. T S. 1861), zuletzt geändert durch das    gen ist für einen Betrieb im Sinne des Satzes 1 der\nBewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli         Gewinn für vier aufeinanderfolgende Wirtschafts-\n1971 (Bundesgesetzbl. l S. 1157), sind anzuwen-     jahre\nden. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung    1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln,\neiner Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als      wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bü-\nUnternehmer (Mi tun l.crnehmer) anzusehen sind,         cher geführt werden und ein Abschluß gemacht\ngehören zu den Einkünllen im Sinne des Sat-             wird,\nzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51 a des\nBewertungsgesetzes erfüll I sind und andere Ein-   2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den\nkünfte der Gesellschafter i.ms dieser Gesellschaft      Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das\nzu den Einkünften aus Li.!nd- und Forstwirtschaft       erste dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher ge-\ngehören;                                                führt werden und kein Abschluß gemacht wird,\naber die Betriebseinnahmen und Betriebsausga-\n2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,           ben aufgezeichnet werden; für das zweite bis\nFischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-           vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 161 Abs. 1 der\nschaft, Imkerei und Wanderschäferei;                    Reichsabgabenordnung unberührt.\n3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb       Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ab-\neiner Landwirtschaft oder f~iner Forstwirtschaft   lauf des Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht,\nim Zusammenhang steht;                             schriftlich zu stellen. Er kann nicht zurückgenommen\n4. Einkünfte von 1-Jauberg-, Wald-, Forst- und Laub-    werden.\ngenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden           (2) Gewinn ist die Summe aus\nim Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes.                                          1. dem Grundbetrag (Absatz 3),\n(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1        2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha-\ngehören auch                                                bers und seiner im Betrieb tätigen Angehörigen\n(Absatz 4),\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaft-\nlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein     3. den vereinnahmten Pacht;zinsen (Absatz 5 Satz 3),\nBetrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen    4. den Zuschlägen nach Absatz 6,\nHauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;\n5. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebs-\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich-           inhabers mit einem Achtzehntel des im Einheits-\ntigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben glei-\nwert besonders ausgewiesenen Wohnungswerts.\ncher Art übliche Größe nicht überschreitet.\nAbzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 5\n(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nSatz 1 und 2) und diejenigen Schuldzinsen, die Be-\nwerden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der\ntriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die Be-\nEinkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag\ntriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewer-\nvon 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegat-        tung nicht berücksichtigt sind.\nten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt\nwerden, erhöht sich der Betrag von 1 200 Deutsche          (3) Als Grundbetrag ist der zwölfte Teil des Aus-\nMark auf 2 400 Deutsche Mark.                           gangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den folgen-\nden Ziffern 1 bis 5 zu ermitteln:\n(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land-\nund forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der ge-    1. Zum Ausgangswert gehören die folgenden im\nmeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im           maßgebenden Einheitswert des Betriebs der\nSinne des § 34 Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes              Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Werte:\neiner Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder\na) der Vergleichswert der landwirtschaftlichen\neines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrech-\nNutzung einschließlich der dazugehörenden\nten übertragen, so ist die auf den dabei entstehen-\nAbschläge und Zuschläge nach § 41 des Be-\nden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf An-\nwertungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkultu-\ntrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der\nren,\neinzelne Teilbetrag muß mindestens ein Fünftel die-\nser Steuer betragen.                                        b) die Hektarwerte des Geringstlandes und\n§ 13 a                            c) die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der\nweinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen\nErmittlung des Gewinns aus land- und\nNutzung und der sonstigen land- und forst-\nForstwirtschaft nach DurchsdmiUsätzen\nwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der zu\n(1) Bei Steuerpflichtigen, die nicht auf Grund ge-           diesen Nutzungen oder Nutzungsteilen gehö-\nsetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, für einen            renden Abschläge und Zuschläge nach § 41\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu               des Bewertungsgesetzes sowie die Einzeler-\nführen und reuelmäßig Abschlüsse zu machen, ist                 tragswerte der Nebenbetriebe und des Ab-\nder Gewinn für diesen Betrieb nach den Absätzen                 baulandes, wenn die für diese Nutzungen,","2016                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nNulzungst:eile und sonstigen Wirtschaftsgüter         Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zu-\nnach den Vorschriften des Bewertungsgeset-            grunde zu legen wäre.\nzes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüg-\nlich des sich nach Ziffer 4 ergebenden Werts        (4) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den fol-\ninsges,unt 4 000 DPutscbe Mark nicht über-       genden Ziffern 1 bis 5 zu ermitteln:\nsteigen.                                         1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für\nMaßgebend ist ~Jrundsätzlich der Einheitswert,            a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinha-\nder auf den letzten Feststellungszeitpunkt\nbers und der im Betrieb beschäftigten Ange-\n(Hauplfeslstellungs-,      Fortschreibungs-   oder            hörigen (§ 10 Steueranpassungsgesetz) bei\nNachfoststellungszeitpunkt) festgestellt worden                einem Ausgangswert (Absatz 3)\nist, der vor dem Beginn des Wirtschaftsjahrs\nliegt oder mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs                 aa) bis 25 000 Deutsche Mark\nzusammenfällt, für das der Gewinn zu ermitteln                                        je 4 400 Deutsche Mark\nist. Sind bei einer Fortschreibung oder Nachfest-             bb) über 25 000 Deutsche Mark\nstellung die Umstände, die zu der Fortschreibung                     bis 50 000 Deutsche Mark\noder Nachf eststellung geführt haben, bereits vor                                     je 4 600 Deutsche Mark\nBeginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten, in das\nder Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-                  cc) über 50 000 Deutsche Mark\nzeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene oder                                    je 4 800 Deutsche Mark,\nnachfestgesteJlte Einheitswert bereits für die Ge-        b) die Leitung des Betriebs 2,5 vom Hundert des\nwinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßge-                 Ausgangswerts nach Absatz 3.\nbend. § 218 Abs. 2 und 4 und § 232 Abs. 2 der\nReichsabgabenordnung sind anzuwenden.                 2. Die Arbeitsleistung von Familienangehörigen\nunter 15 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Fa-\n2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der land-             milienangehörigen, die zu Beginn des Wirt-\nwirtschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs             schaftsjahrs das 15., nicht aber das 18. Lebens-\nder Land- und Forstwirtschaft um den Vergleichs-          jahr vollendet haben, ist der Wert der Arbeits-\nwert der landwirtschaftlichen Nutzung für die zu-         leistung mit der Hälfte des in Ziffer 1 Buchstabe a\ngepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu er-           genannten Betrags anzusetzen.\nhöhen. Besteht für die zugepachteten landwirt-\nschaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichs-      3. Sind die in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Per-\nwert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert             sonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist\nzu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für           ein der körperlichen Mitarbeit entsprechender\nden eigenen Betrieb beim Vergleichswert der               Teil des nach Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 2\nlandwirtschaft I ichen Nutzung zugrunde gelegt            maßgebenden Werts der Arbeitsleistung anzu-\nworden ist.                                               setzen. Satz 1 gilt entsprechend bei Minderung\nder Erwerbsfähigkeit. Für Angehörige, mit denen\n3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der land-          Arbeitsverträge abgeschlossen sind, unterbleibt\nwirtschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu             der Ansatz des Werts der Arbeitsleistung.\nvermindern, der auf die verpachteten landwirt-\nschaftlichen Fldchcn entfällt.                        4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person,\ndie den Haushalt führt, vermindert sich für jede\n4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbau-               im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte\nlicher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonsti-            Person um 20 vom Hundert.\nger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung so-\nwie Nebenbetriebe oder Abbauland zugepachtet          5. Der Wert der Arbeitsleistung der Angehörigen\noder verpachtet, so sind deren Werte oder deren           kann höchstens für die nach Art und Größe des\nnach entsprechender Anwendung der Ziffern 2               Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeitskräf-\nund 3 ermittelten WE!rte den Werten der in Zif-           ten angesetzt werden. Entgeltlich beschäftigte\nfer 1 Buchstabe c genannten Nutzungen, Nut-               Vollarbeitskräfte sind entsprechend der Dauer\nzungsteile oder sonstigen Wirtschaftsgüter im             ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl\nFalle der Zupachlung hinzuzurechnen oder im               der Arbeitskräfte anzurechnen. Die zu berück-\nFalle der V<c)rpachtun9 von ihnen abzuziehen.             sichtigende Zahl von Vollarbeitskräften darf bei\nder landwirtschaftlichen Nutzung (Absatz 3\n5. Landwirtschafllich genutzte Flächen sowie Flä-\nZiff. 1 Buchstabe a) 0,07 Vollarbeitskraft je Held-\nchen und Wirtschaftsgüter der in Ziffer 4 be-              ar nicht übersteigen.\nzeichneten Art eines Betriebs, die bei der Ein-\nheitsbewertung nach § 69 des Bewertungsgeset-            (5) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den\nzes dem Grundvermögen zugerechnet und mit             zwölften Teil des Ausgangswerts für die gepach-\ndem gemeinen Wert bewertet worden sind, sind          teten Flächen nach Absatz 3 Ziff. 2 und 4 nicht über-\nmit dem Wert anzusetzen, der sich nach den            steigen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäu-\nVorschriften über die Bewertung des land- und         des können die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis\nforstwirtschaftlichen Vermögens ergeben würde.        zur Höhe von einem Achtzehntel des Wohnungs-\nDieser Wert ist nach dem I-foktarwert zu errech-      werts abgezogen werden. Eingenommene Pachtzin-\nnen, der bei der Einheitsbewertung für den eige-      sen sind hinzuzurechnen, wenn sie zu den Einkünf-\nnen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen        ten aus Land- und Forstwirtschaft gehören.","N 1. 97 · - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                          2017\n(6) Für Erlr~i~JP aus                                         (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34\nAbs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und\n1. den in A bsalz 3 Ziff. 1 Buchsttibe c genannten           forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Ge-\nNutzungen, Nutzunqsl.eilen und ~;onstigen Wirt-          bäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden\nschaftsgütern, wenn die hierfür nach den Vor-           nicht mitveräußert werden. In diesem Fall gelten die\nschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten            Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden\nWerte zuzüglich oder abzüglich des sich nach Ab-         als entnommen.\nsatz 3 Ziff. 4 ergebenden Werts 4 000 Deutsche\nMark übersteigen,                                           (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Be-\ntriebs, wenn\n2. forslwirtschaft.licher Nutzung,\n3. anderen Betriebsvorgängen, die bei der Feststel-           1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind\nlung des Ausgangswerts nach Absatz 3 nicht be-                und\nrücksichtigt worden sind,                               2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirt-\nsind Zuschläge zu dem nuch den Absätzen 2 bis 5                   schaftlichen Betrieb zum Zwecke der Struktur-\nermittelten Betrag zu machen, wenn er dadurch um                  verbesserung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1\nmindestens 800 Deutsche Mark erhöht wird. Das gilt                Buchstabe c des Gesetzes über eine Altershilfe\nauch für Gewinne aus der Veräußerung oder Ent-                    für Landwirte abgegeben hat und dies durch eine\nnahme von Grund und Boden; hierbei sind § 4                       Bescheinigung der zuständigen Alterskasse\nAbs. 3 sowie§ 55 entsprechend anzuwenden.                         nachweist.\n§  16 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\n§ 14\nVeräußerung des Betriebs                        (4) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem\n31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1977 Teile\nZu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft            des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb\ngehören mich Gewinne, die bei der Veräußerung                gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der\neines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder         Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur\nTeilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und           insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt wer-          den Betrag von 60 000 Deutsche Mark übersteigt.\nden. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2         Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn\nbis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß der\nFreibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu gewähren ist,           1.   der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-\nwenn der Freibetrag nach § 14 a Abs. 1 gewährt                    rungskosten innerhalb von sechs Monaten nach\nwird.                                                             der Veräußerung\na) zur Abfindung weichender Erben oder\n§ 14 a\nVergünstigungen bei der Veräußerung                      b) zur Tilgung von Schulden, die zu dem land-\nbestimmter land- und forslwirlschaftlicher Betriebe                   und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und\nnicht im Zusammenhang mit der Veräußerung\n(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem                        stehen,\n30. Juni 1970 und vor dem l. Januar 1977 seinen\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen,                verwendet wird und\nso wird auf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16\nAbs. 2) nur insoweit zur Einkommensteuer heran-              2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Be-\ngezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche Mark               rücksichtigung des Freibetrags in dem dem Ver-\nübersteigt, wenn                                                  anlagungszeitraum der Veräußerung vorange-\ngangenen Veranlagungszeitraum den Betrqg von\n1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßge-                   24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei\nbende Einheitswert des Betriebs 30 000 Deutsche               Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen\nMark nicht übersteigt,                                       veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von\n2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des               24 000 Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.\n§ 2 Abs. 3 Ziff. 2 bis 7 in den dem Veranlagungs-\nzeitraum der Veräußerung vorangegangenen bei-            Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs-\n; den Veranlagungszeilräumen jeweils den Betrag            preis nur zu einem Teil zu den in Satz 2 Ziff. 1 an-\nvon 12 000 Deutsche Mark nicht überstiegen ha-           gegebenen begünstigten Zwecken, so ist nur der Teil\nben. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt           des Veräußerungsgewinns steuerfrei, der dem Ver-\nleben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Ein-        hältnis entspricht, in dem der für die begünstigten\nkünfte beider Ehegatten zusammen jeweils                 Zwecke verwendete Teil des Veräußerungspreises\n24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.           zu dem gesamten Veräußerungspreis nach Abzug\nder Veräußerungskosten steht.\nIst im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Ziffer 1\nmaßgebender Einheitswert nicht festgestellt oder                 (5)_ Für alle Veräußerungen im Sinne des Absat-\nsind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen              zes 4 in dieser und in den vor dem 1. Januar 1974\nfür eine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert         geltenden Fassungen wird dem Steuerpflichtigen\nmaßgebend, der sich für den Zeitpunkt der Veräuße-            insgesamt nur einmal ein Freibetrag von höchstens\nrung als Einheitswert ergeben würde.                          60 000 Deutsche Mark gewährt.","2018                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil 1\nb) Gewerbebetrieb                       trieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)                   Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Ver-\näußerungspreise anzusetzen, Werden die Wirt-\n§ 15                           schaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine\nWert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb                   Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere\nEinkünfte c1us Cc~werbebetricb sind                      Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen\nBeteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter\nl. Einkünfte i.lUs gewerblichc,n Unternehmen. Dazu          anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung er-\ngehören c1uch Eink ünfle aus gewerblicher Boden-       halten hat.\nbewirtschaflung, z. B. ,rns Bergbauunternehmen\n(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-\nund aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Stei-\nmensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Ver-\nnen und Erden, soweit sie nicht land- oder forst-\näußerung des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deut-\nwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;\nsche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbe-\n2. die Gew innanleile der Gesellschafter einer offe-        triebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den\nnen Handelsuesellschaft, einer Kommanditgesell-         entsprechenden Teil von 30 000 Deutsche Mark\nschaft und einer anderen Gesf~llschaft, bei der der     übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Be-\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-            trag, um den der Veräußerungsgewinn bei der Ver-\nmer) anzusehen ist, und die Vergütungen, die der        äußerung des ganzen Gewerbebetriebs 100 000 Deut-\nGesellschafter von der Gesellschaft für seine Tä·       sche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbe-\ntigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die         triebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den\nHingabe von Darlehen oder für die Uberlassung           entsprechenden Teil von 100 000 Deutsche Mark\nvon Wirtschaftsgütern bezogen hat;                      übersteigt. An die Stelle der Beträge von 30 000\nDeutsche Mark tritt jeweils der Betrag von 60 000\n3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ge-           Deutsche Mark und an die Stelle der Beträge von\nsellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak-        100 000 Deutsche Mark jeweils der Betrag von\ntien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapi-        200 000 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige\ntal entfallen, und die Vergütungen, die der per-        nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder wegen\nsönlich haftende Gesellschafter von der Gesell-         dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb\nschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell-        veräußert oder aufgibt.\nschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder\nfür die Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezo-            (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsge-\ngen hat.                                                winn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn\nder Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder\n§ 16                           Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Be-\nVeräußerung des Betriebs                    triebsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre vor\nder Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehö-           Erbschaftsteuer entrichtet hat.\nren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver-\näußerung                                                                             § 17\n1.  des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-           Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften\ntriebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung                    bei wesentlicher Beteiligung\nan einer Kapitalgesellschaft, wenn ä.ie Beteili-           (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\ngung das gesamte Nennkapital der Gesellschaft           auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen\noder alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft         an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer\numfaßt;                                                innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Ge-\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-        sellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb\nnehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzu-              eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile\nsehen ist (§ 15 Ziff. 2);                              eins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft\nübersteigen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft\n3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesell-           sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be-\nschafters einer Kommanditgesellschaft auf Ak-          schränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähn-\ntien(§ 15 Ziff. 3).                                    liche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche\nBeteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge-\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1\ngeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\nmehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar\nAbzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-\nbeteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten\ntriebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert\nAnteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ver-\ndes Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2\näußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 ent-\nund 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens\nsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,\noder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-\naber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil\nrung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.\nnacheinander unentgeltlich übertragen worden ist,\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des            einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf\nGewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Be-               Jahre wesentlich beteiligt war.","Td9 der Ausgabe: Bonn, den 23. Augusl 1974                            2019\n(2) Ver~iulkrunlJS<Jewinn im Sinne des Absatzes 1            (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-•\nist der Bel.rd~J, nrn den der Veriiußerungspreis nach        pflichtig, wenn es sieb nur um eine vorübergehende\nAbzug der Veräußerungskoslen die Anschaffungs-               Tätigkeit handelt.\nkosten überstei~Jl. II,Jt der V<'r~iußerer den veräußer-\n(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit\nten Anteil unenlqeltlid1 erworben, so sind als An-\ngehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung\nschaffungskosten des Anteils die Anschaffungs-\ndes Vermögens oder eines selbständigen Teils des\nkosten des Rech lsvorgfü1gers maßgebend, der den\nVermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt\nAnteil zulctzl cnlqcltlich erworlH~n hat.\nwird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1\n(3) Der Verü u l)(!rtrnqs1ww inn wird zur Einkom-         Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten ent--\nmensteuer nur hernngezo~Jen, soweit er den Teil              sprechend.\nvon 20 000 Deutsche Mark übC'rsteigt, der dem ver-\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden\näufü~rten Anteil an der Kapitalgesellschaft ent-\n5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-\nspricht. Der Freibetrng erni/ißigt sich um den Betrag,\ntätigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark\num den der Verüußerungsgewinn den Teil von\njährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der\n80 000 Deut.sehe Mark übersteigt, der dem veräußer-\nfreien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte über-\nten Anteil an der Kapitalg<'sellschaft entspricht.§ 16\nwiegen.\nAbs. 5 gilt entsprechend.\n(4) Die Absiilze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn                       d) Nichtselbständige Arbeit\neine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn                                 (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)\nihr Kapital herabgesetzt und an die Anteilseigner\nzurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht                                         § 19\nals Gewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen\n{1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-\nist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des\nbeit gehören\ndem Anteilseigner zugeteilten oder zurückgezahlten\nVermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen.                1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und\nandere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf-\nc) Selbständige Arbeit                         tigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge-\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)                       währt werden;\n§ l8                            2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-\ngelder und andere Bezüge und Vorteile aus frü-\n(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind                   heren Dienstleistungen.\nl. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um\nfreiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig\neinmalige Bezüge handelt und ob ein Rechts-\nausgeübte        wis·senschaftliche,     künstlerische,\nanspruch auf sie besteht.\nschriftstellerische, unterrichtende oder erzieheri-\nsch~ Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit            (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus niditselb-\nder Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte,          ständiger Arbeit ist vor Abzug der Werbungskosten\nNotare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,            (§§ 9, 9 a Ziff. 1) ein Betrag von 240 Deutsche Mark\nIngenieure, Archil(~kten, Handelschemiker, Wirt-         jährlich, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe der\nschaftsprüfer, Steuerbernter, beratenden Volks-         Einnahmen, abzuziehen (Arbeitnehmer-Freibetrag),\nund Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (ver-\neidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtig-             (3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in\nten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymna-            Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens\nsten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmet-       jedoch insgesamt ein Betrag von • 2 400 Deutsche\nscher, Ubersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.         Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Versor-\nEin Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der         gungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren\nSätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig,        Dienstleistungen, die\nwenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter\nArbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er        l. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Un-\nauf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und                 terhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug\neigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung\nim Fall vorübergehender Verhinderung steht der               a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-\nAnnahme einer leitenden und eigenverantwort-                     chender gesetzlicher Vorschriften,\nlichen Tätigkeit nicht. entgegen;\nb) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von\n2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotte- ,                 Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nrie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb                 öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen\nsind;                                                           Verbänden von Körperschaften\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit,                  oder\nz. B. Vergütungen für die Vollstreckung von\nTestamenten, für Vermögensverwaltung und für            2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-\ndie Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.                    grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit","2020                                   BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Te:il I\noder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;                      f) Vermietung und Verpachtung\nBezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)\ngewährt werden, gelten erst dann als Versor-\ngungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das\n62. Lebensjahr vollendet hat.\n§ 21\n(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nsind\ne) Kapitalvermögen\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)                   1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\nunbeweglichem Vermögen, insbesondere von\nGrundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schif-\nfen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,\nund Rechten, die den Vorschriften des bürger-\n§ 20                                 lichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B.\nErbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs-\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\nrecht);\nhören\n2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\n1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten\nSachinbegriffen, insbesondere von beweglichem\nund sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuß-\nBetriebsvermögen;\nscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirt-\nschaftsgenossenschaften und Ko] onialgesellschaf-      3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Dberlassung\nten, aus Anteilen an der Reichsbank und berg-               von Rechten, insbesondere von schriftstelleri-\nbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte ei-             schen, künstlerischen und gewerblichen Urheber-\nner juristischen Person haben;                              rechten, von gewerblichen Erfahrungen und von\nGerechtigkeiten und Gefällen;\n2. Einkünfte aus der Bf~teiligung an einem Handels-\ngewerbe als stiller Gesellschafter;                    4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und\nPachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein-\nkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken\n3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und\nenthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen\nRenten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypo-\nsich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der\ntheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der\nVeräußerer noch Besitzer war.\nTeil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf\nden jeweiligen Kapitalrest entfällt;\n(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-\npachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-\n4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder\nnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer\nArt, z. B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und\ndem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgelt-\nGuthaben bei Sparkassen, Banken und anderen\nlich überlassenen Wohnung einschließlich der zuge-\nKreditanstalten;\nhörigen sonstigen Räume und Gärten.\n5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisun-\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-\ngen einschließlich der Schatzwechsel.\nzeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein-\nkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen ge-\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-           hören.\nhören auch\n1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den\nin Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an                                      § 21 a\nderen Stelle gewährt werden;\nNutzungswert der selbstgenutzten Wohnung\nim eigenen Einfamilienhaus\n2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividenden-\nscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprü-              (1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilien-\nchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuld-           haus im Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsge-\nverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht           setzes wird der Nutzungswert (§ 21 Abs. 2) auf\nmitveräußert werden.                                   Grund des Einheitswerts des Grundstücks ermittelt.\nAls Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absützen 1 und 2         Hundert des maßgebenden Einheitswerts des Grund-\nbezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und            stücks anzusetzen. Beginnt oder endet die Selbstnut-\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi-        zung während des Kalenderjahrs, so ist nur der Teil\nger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung              des Grundbetrags anzusetzen, der auf die vollen Ka-\ngehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.            lendermonate der Selbstnutzung entfällt.","Nr. 97 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                                              2021\n(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten                Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach-\nFeststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort-                   stehenden Tabelle zu entnehmen:\nschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der                        1\nvor dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit              Bei Beginn\nErtrags-  Bei Beginn    Ertrags-   Bei Beginn     Ertrags-\ndem Beginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für               der Rente   1\nanteil   der Rente      anteil    der Rente       anteil\nvollendetes              vollendetes              vollendetes        in\ndas der Nutzungswert zu ermitteln ist. Ist das Ein-          Lebensjahr  1\nin     Lebensjahr       in      Lebensjahr       v.H.\ndes Renten-      v.H.    des Renten-      v.H.    des Renten-\nfamilienhaus erst innerhalb des Kalenderjahrs fer-          berechtigten             berechtigten             berech tiqlen\ntiggestellt worden, für das der Nutzungswert zu er-\nmitteln ist, so ist der Einheitswert maßgebend, der\nzuerst für das Einfamilienhaus festgestellt wird.                  0          63          39           43          64            21\n1 bis 3        64          40           42          65            20\n(3) Von dem Grundbetrag sind bis zu seiner Höhe             4 bis 5        63     41 bis 42         41          66            19\ndie Schuldzinsen abzuziehen, die mit der Nutzung               6 bis 8        62          43           40          67            18\ndes Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftli-                9 bis 10       61          44           39          68            17\nchem Zusammenhang stehen.                                    11 bis 12        60          45           38          69            16\n13 bis 14        59          46           37     70 bis 71          15\n(4) Dient das Grundstück teilweise eigenen oder           15 bis 16        58          47          36           72            14\nfremden gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen          17 bis 18        57     48 bis 49        35           73            13\nZwecken, so vermindert sich der maßgebende Ein-              19 bis 20        56          50           34          74            12\nheitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach              21          55          51          33      75 bis 76          11\ndem Verhältnis der Nutzflächen auf den gewerblich,          22 bis 23         54          52          32           77            10\nberuflich oder öffentlich genutzten Teil des Grund-         24 bis 25         53          53          31      78 bis 79           9\nstücks entfällt. Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfa-             26          52          54           30          80             8\nmilienhauses zu Wohnzwecken vermietet sind und              27 bis 28         51          55           29     81 bis 82            7\ndie Einnahmen hieraus das Dreifache des anteilig            29 bis 30         50          56          28      83 bis 84            6\nauf die vermieteten Teile entfallenden Grundbe-                   31          49          57          27      85 bis 86            5\ntrags, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark im Ka-                 32          48          58           26     87 bis 89           4\nlenderjahr, übersteigen.                                    33 bis 34         47     59 bis 60         25     90 bis 92            3\n35     1\n46          61          24      93 bis 98           2\n(5) Die Absätze l bis 4 sind nicht anzuwenden,           36 bis 37    1    45          62          23         ab 99             1\nwenn die gesamte Fläche des Grundstücks größer                    38          44          63          22\nals das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche ist;\ni                         1\nin diesem Fall ist jedoch mindestens der Nutzungs-\nwert anzusetzen, der sich nach den Absätzen 1 bis 4                  Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,\nergeben würde, wenn die gesamte Fläche des Grund-                    die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begon-\nstücks nicht größer als das Zwanzigfache der bebau-                  nen haben, und aus Renten, deren Dauer von\nten Grundfläche wäre.                                                der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer\nanderen Person als des Rentenberechtigten\nabhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine\ng) Sonstige Einkünfte                              bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)                             eine Rechtsverordnung bestimmt;\nb) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen\n§ 22                                      Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge ge-\nArten der sonstigen Einkünfte                          währt werden;\n2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne\nSonstige Einkünfte sind                                       des§ 23;\n1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu\nsie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 bezeich-       anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)\nneten Einkunftsarten gehören. Werden die Be-                noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 1 oder\nzüge freiwillig oder einer gesetzlich unterhalts-           Ziffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegent-\nberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht              lichen Vermittlungen und aus der Vermietung\ndem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber ·                 beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind\nunbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1          nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500\nbezeichneten Einkünften gehören auch                        Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben.\nUbersteigen die Werbungskosten die Einnahmen,\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Be-\nso darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung\nzügen Einkünfte aus Erträgen des Renten-\ndes Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2\nrechts enthalten sind. Als Erti:ag des Renten-          Abs. 2).\nrechts gilt für die gesamte Dauer des Ren-\ntenbezugs der Unterschied zwischen dem                                              § 23\nJahresbetrag der Rente und dem Betrag, der                               Spekulationsgeschäfte\nsich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapital-\nwerts der Rente auf ihre voraussichtliche              (1) Spekulationsgeschäfte         (§   22  Ziff. 2)  sind\nLaufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach    1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum\ndieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des            zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:","2022                                       BundesgesetzbLaH, Jahrgang 1974, Te,il I\na) bei Crundstücken und Rechten, die den Vor-             3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme\nsch ri flen des bür~wrlichen Rechts über Grund-           von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie\ns! iicke unter) i(~gen (z. B. Erbbaurecht, Erb-           Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf\npachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht               Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme\nmehr <ils zwei .Jdhre,                                   von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere                menhängen.\nbei Wertpapi<'ren, nicht mehr als sechs Mo-\nn.:ile;\nIII. Veranlagung\n2. Veri:iußerungsgeschi:ifte, bei dc~nen die Veräuße-                                   § 25\nrung der W i rtsch a fl sq ü te r früher erfolgt als der                 Veranlagungszeitraum\nErwerb.\n(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der             Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem\nVeräußerung von                                               Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in\n1.   Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-            diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit\nnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz           nicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung\nim Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben        unterbleibt.\nder festen Verzinsun~r ein Recht auf Umtausch in            (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vol-\nGesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine          len Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das\nZusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der             während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein-\nGewinnausschüttung des Schuldners richtet, ein-          kommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die\ngeräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflich-           Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort\ntigen im Ausland erworben worden sind;                   vorgenommen werden.\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches\nSchuldbuch eingetragen sind.                                                       § 26\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn                         Veranlagung von Ehegatten\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei\nEinkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 an-             (1)  Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-\nzusetzen ist.                                                 pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und\nbei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-           Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im\nten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-            Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind,\npreis einerseits und den Anschaffungs- oder Her-              können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a),\nstellungskosten und den Werbungskosten anderer-               Zusammenveranlagung (§ 26 b) und - jedoch nur\nseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben             für den Vernnlagungszeitraum der Eheschließung -\nsteuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften er-           der besonderen Veranlagung nach § 26 c wählen.\nzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als               Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums\n1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus                aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des\nSpekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des            Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten\nSpekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im              in demselben Veranlagungszeitraum wieder gehei-\ngleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen wer-          ratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die\nden.                                                          Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.\nh) Gemeinsame Vorschriften                      (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn\neiner der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.\n§ 24\nEhegatten werden zusammen veranlagt oder - für\nZu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 ge-              den Veranlagungszeitraum der Eheschließung -\nhören auch                                                    nach § 26 c veranlagt, wenn beide Ehegatten die\n1.   Entschädigungen, die gewührt worden sind                 betreffende Veranlagungsart wählen. Die zur Aus-\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende             übung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind\nbeim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu-\nEinnahmen oder\ngeben.\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer\n(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Er-\nTätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbetei-\nklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß\nligung oder einer Anwartschaft auf eine\ndie Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.\nsolche;\nc) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter                                     § 26 a\nnach § 89 b des Handelsgesetzbuc:hs;\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten\n2. Einkünfte aus einE\\r ehemaligen Tätigkeit im\nSinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem           (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in\nfrühernn Rechtsverhältnis im Sinne des § 2               den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehe-\nAbs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie       gatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurech-\ndem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zu-           nen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein\nfließen;                                                 deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech-","Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                        2023\nnen, weil dieser bei der Erzic~lung der Einkünfte mit-                              § 28\ngewirkt hat.\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n(2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinne            Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nder §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der        künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte\nbei der Vcranla~Jung _jedes Ehegatten mindestens         des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-\nanzuselzcnclcn Pcrnschln~trJrJc (§ 10 c) übersteigen,    schränkt steuerpflichtig ist.\nim Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung\nder Ehegatten in Betracht kommenden I-Iöchstbeträge                                 § 29\nje zur Hälfte bei den Veranh1gungcn der Ehegatten                            Durchschni ttsä tze\nzu berücksichligcn, wenn sie nicht eine andere Auf-\nteilung beantrc1uen.                                         (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-\nnung aufgestellt werden\n(3) Die als außergewühn I iclw Belastung im Sinne\n1.   für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und\nder §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehe-\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus\ngatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind\nselbständiger Arbeit;\ninsgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranla-\ngung der Ehegal.len in Betracht kommenden Betrags       2. für die Ermittlung des Uberschusses der Einnah-\nzu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2          men über die Werbungskosten bei Vermietung\nentsprechend.                                                 und Verpachtung.\n(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-\n(4) Die Anwendun~J der §§ l O a und 10 d für den\ngrunde zu legen\nFall des Ubergangs von der getrennten Veranlagung\nzur Zusammenveranlagung und von der Zusammen-           1. der Gewinnermittlung, wenn\nveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei              a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von\nbeiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder                   Büchern verpflichtet ist,\nnicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch            b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden\nRechtsverordnung geregelt.\noder die Bücher sachliche Unrichtigkeit ver-\nmuten lassen und\n§  26 b\nc) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu\nZusammenveranlagung von Ehegatten                       bestimmende Grenze nicht übersteigt;\nDie Zusarnrnenvernnlagung von Ehegatten wird         2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung\nnach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver-           und Verpachtung, wenn die Werbungskosten\nfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla-                 nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder\ngung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen-               die Aufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit ver-\nzurechnen.                                                    muten lassen.\n(3) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,\n§  26 C                       daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.\nBesondere Veranlagung\nfür den Veranlagungszeitraum der Eheschließung                                   § 30\n(gestrichen)\n(1) Bei der besonderen Veranlagung für den Ver-\nanlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehe-                                    § 31\ngatten so behandelt, als ob sie unverheiratet wären.\nDas gilt auch für die Beurteilung eines Kindschafts-                        Pauschbesteuerung\nverhältnisses (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3), wenn das Kind          (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-\nbereits vor der Eheschließung zu einem der Ehe-         land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können\ngatten oder beiden Ehegatten in einem Kindschafts-      die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-\nverhältnis gestanden hat. § 12 Ziff. 2 bleibt unbe-     stimmung des Bundesministers der Finanzen die\nrührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinngemäß.                    Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren\nseit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in\n(2) Bei der besonderen Veranlagung ist § 32 a\neinem Pauschbetrag festsetzen.\nAbs. 2 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehe-\ngatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums ver-              (2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann\nwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des          durch Rechtsverordnung abweichend von den allge-\n§ 32 a Abs. 3 vorgelegen hatten.                        meinen Vorschriften geregelt werden.\n(3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 3 Ziff. 1                                IV. Tarif\nBuchstabe b bleiben Kinder unberücksichtigt, zu\ndenen das Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3)                               § 32\nerst durch die Eheschließung oder im Verhältnis zu                 Zu versteuernder Einkommensbetrag,\nbeiden Ehegatten nach der Eheschließung begründet                              Freibeträge\nwird.\n(1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das\n§ 27                        um die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kom-\n(gestrichen)                      menden Freibeträge und um die sonstigen vom Ein-","2024                                  BundesqesetzbLaH, Jahrg,ang 1974, Te1iil I\nkonunen abz11zi(J1end<)n Beträge verminderte Ein-              nach den §§ 26, 26 a getrennt oder für den Ver-\nkommen.                                                        anlagungszeitraum der Eheschließung nach den\n(2) Kinderf reilwlr~ige                                      §§ 26, 26 c veranlagt, so erhält jeder Ehegatte\nden Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht ein\n1. Kinderfreilwtrdge stehen dem Sleuerpflichtigen\nKinderfreibetrag nur einem der Ehegatten zu-\nfür Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum                  steht oder zu gewähren ist. Die Sätze 2 und 3 gel-\nlelrnnd geboren wurden oder die zu Beginn des\nten bei der besonderen Veranlagung der Ehe-\nVeranl<1nm1gszeitraurns das 18. Lebensjahr noch             gatten nach § 26 c nicht für den Abzug von Kin-\nnicht vollendet hatten.\nderfreibeträgen für Kinder, die zu beiden Ehe-\n2. Kindcrfreibetr~ige werden dem Steuerpflichtigen              gatten bereits vor der Eheschließung in einem\nauf Antrc1g 9cwdh rt                                       Kindschaftsverhältnis gestanden haben.\na) für Kinder, die zu Beyi.nn des Veranlagungs-           (3) Besondere Freibeträge\nzeitraurns das 18. Lebensjahr, aber noch nicht\n1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 bis 4\ndas 27. Lebensjahr vollendet hatten und im            keine Anwendung findet und die nicht nach den\nVeranlcigungszei !raum mindestens vier Mo-\n§§ 26, 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein\nnate                                                   Sonderfreibetrag\naa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflich-          a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie\ntigen unterhalten und für einen Beruf                 mindestens vier Monate vor dem Beginn des\nausgebildet worden sind oder                          Veranlagungszeitraums das 49. Lebensjahr\nbb) Wt~hrdienst: (Ersatzdienst) geleistet ha-              vollendet hatten, oder\nben, wenn die Berufsausbildung durch die          b) von 1 200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn\nEinberufung zum Wehrdienst unterbro-                  bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag\nchen worden ist und der Steuerpflichtige              vom Einkommen abgezogen wird.\nvor der Einberufung die Kosten des Un-\nterhalts und der Berufsausbildung über-     2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Mo-\nwiewmcI getrauen hat oder                        nate vor dem Beginn des Veranlagungszeitraums\ndas 64. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein\ncc) ein freiwilJi9es soziales Jahr im Sinne           Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark abzu-\ndes Gesetzes zur Förderung eines frei-            ziehen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b\nwilligen sozialen Jahres geleistet haben;       zusammen veranlagt werden und beide minde-\nb) für Kinder, die wegen körperlicher oder gei-            stens vier Monate vor dem Beginn des Veranla-\nstiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig               gungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet hat-\nsind, wenn dem Steuerpflichtigen für die Kin-          ten, erhöht sich der Altersfreibetrag auf 1 440\nder ein Kinclerfreibetrag nicht zusteht und die        Deutsche Mark.\nKinder im Verünlagungszeitraum mindestens\n§ 32 a\nvier Monate überwiegend auf Kosten des\nStem~rpf1ichtigen unterhalten worden sind.                                          Tarif\nVornussetzung für die Gewährung des Kinder-              (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt\nfreibetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und       sich, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der\nBezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines        diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommen-\nUnterhalts oder seiner Berufsausbildung be-          steuertabelle)1).\nstimmt oder geeignet sind, im Veranlagungszeit-          (2) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam-\nraum nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark betra-       men verlangt werden, ist die Einkommensteuer in\ngen haben.                                           der Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer\nvon der Hälfte des zu versteuernden Einkommens-\n3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 und 2 sind\nbetrags nach Absatz 1 errechnet und der sich er-\na) eheliche Kinder,                                  gebende Betrag sodann verdoppelt wird.\nb) eheliche Stiefkinder,                                 (3) Absatz 2 gilt auch bei einer verwitweten Per-\nc) für ehelich erklärte Kirnkr,                      son, wenn bei ihr und ihrem verstorbenen Ehegatten\nim Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des\nd) Adoptivkinder,                                     § 26 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben,\ne) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis        1. für den Veranlagungszeitraum, der dem Veranla-\nzur leiblichen Mutter),                               gungszeitraum folgt, in dem der Ehegatte ver-\nf)  Pflegekinder.                                          storben ist,\n2. für spätere Veranlagungszeiträume, in denen die\n4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen\nverwitwete Person einen Kinderfreibetrag für\nfür das erste Kind             1 200 Deutsche Mark,         ein Kind erhält, das aus der Ehe mit dem Ver-\nfür das zweite Kind            l 680 Deutsche Mark,         storbenen hervorgegangen ist oder für das min-\ndestens einer der Ehegatten auch in dem Ver-\nfür jedes weitere Kind         l 800 Deutsche Mark.         anlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstor-\nEhegatten, bei denen die Voraussetzungen des               ben ist, einen Kinderfreibetrag (Kinderermäßi-\n§ 26 Abs. l vorliegen, erhalten für dasselbe Kind          gung) erhalten hatte.\nden Kinderfreibetrag nur einmal. Werden sie          l)  Hier ilicht abgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1964 I S. 894 ff.).","Nr. 97 -- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                          2025\n(4) Absatz 2 !Jill auch bei einer Person, deren Ehe       1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem\nim Veranla9ungszeitraum durch Tod, Scheidung                 Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung\noder Aufhebung auf gelöst worden ist, wenn in die-           einer in rier Berufsausbildung befindlichen unterhal-\nsem Veranla9ungszeilnrnm bei den Ehegatten der               tenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1\naufgelösten Ehe die Voruussctzungen des § 26                 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,\nAbs. 1 Satz 1 voryele9en haben, der andere Ehegatte          für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag\njedoch wieder geheiratet hat und bei diesem und              erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deut-\nseinem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des               sche Mark vom Einkommen abgezogen, wenn im\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 elwnfalls vorliegen.                      übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.\nEhegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26\n§ 33\nAbs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den\nAußergewöhnliche Belastungen                     Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur einmal.\n(l) Erwachsen einem SlcuPrpflichtigen zwangs-                (3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-\nläufig 9rößere Aufwendungen dls der überwiegen-              dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,\nden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-          so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch\nmensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse             ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch\nund gleichen Familienstands (,rnßergewöhnliche Be-           ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-\nlastung), so wird auf AnlrcJg die Einkommensteuer            jahr, vom Einkommen abgezogen werden, wenn\ndadurch ermäßigt, daß cler Teil der Aufwendungen,            l. zum HaushcJlt des Steuerpflichtigen mindestens\nder die dem Steuerpfl icbtigen zumutbare Eigenbe-                drei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch\nlastung übersteigt, vom Einkommen abgezogen                      nicht vollendet haben, oder\nwird. DiP Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist\nnach der Jiöhe des Einkommens und nach dem                   2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens\nFamilienstand zu staffeln; das Ni:ihere wird durch               zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch\nRechtsverordnung bestimmt.                                       nicht vollendet haben, und\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti-                a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von sei-\ngen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-                      nem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt\nlichen, talsächlichen oder sittlichen Gründen nicht                  und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder\nentziehen kann und soweit die Aufwendungen den                   b) der Steuerpflichtige unverheiratet und er-\nUmständen nach not.wendig sind und einen ange-                       werbstätig ist,\nmessenen Betraq nicht übersteigen. Aufwendungen,                 oder\ndie zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder\nSonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-              3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\ntracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10              trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-\nAbs. 1 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Sonderaus-              endet hat\ngaben abgezogen werden können.                                   oder\n4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\n§  33 d\ntrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem\nAußergewöhnliche Belastung                          Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu\nin besonderen Fällen                           seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person,\n(1)  Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-                für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt\nUiufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-                 wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos\nhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Perso-                oder schwer körperbeschädigt ist oder die Be-\nnen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinderfrei-             schäftigung einer Hausgehilfin wegen Krankheit\nbetrag erhält, so wird auf Antrag die Einkommen-                 einer der genannten Personen erforderlich ist.\nsteuer dadurch ennüßigt, dcJß die Aufwendungen,              Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine\nhöchstens j(~doch ein Betrag von 1 200 Deutsche              Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des\nMark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person,           Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von\nvom Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung                600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für mehr\nist, daß die unterh,1ltene Person kein oder nur ein          als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder für\ngeringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene              eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe steht dem\nPerson andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be-             Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem Haushalt\nstreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet              mindestens fünf Kinder gehören, die das 18. Lebens-\nsind, so vermindert sich der Betrag von 1 200 Deut-          jahr noch nicht vollendet haben. Ehegatten, bei\nsche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte              denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor-\nund Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Mark                liegen, können für die Zeit des Vorliegens dieser\nübersteigen. Werden die Aufwendungen für eine                Voraussetzungen die nach den Sätzen 1 bis 3 in\nunterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen           Betracht kommenden Beträge insgesamt nur einmal\ngetragen, so wird bei jedem der Teil des sich hier-          abziehen.\nnach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem An-               (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in .dem die\nteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.\nin den Absätzen l bis 3 bezeichneten Voraussetzun-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf          gen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort\nAntrag der Betrag von l 200 Deutsche Mark um                 bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel.","2026                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(5) In den Fi:illen des A bsalzes 1 Satz 1 und der       1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder\nAbsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-                    die Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die\nschriften bc~zeichnet:en Aufwendungen der Steuer-                übrigen Einkünfte überwiegen;\npflichtige eine Steuererrnüßigung nach § 33 nicht in        2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-\nAnspruch nehmen.                                                 scher oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen\n(6) Wegen der außergt~wöhnlichen Belastungen                  nfcht zu den Einkünften aus nichtselbständiger\nKörperbeh indcrler, denen auf Grund ihrer Behinde-               Arbeit gehören und müssen von den Einkünften\nrung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder                  aus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein.\nandere laufende Bezüge zustehen, sind durch Rechts-         Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen\nverordnung Pauschbeträge festzusetzen. Diese sind           auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-\nnach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit            scher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden,\nzu staffeln. Die Regelung kann auch auf andere              die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselb-\nGruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden,             ständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht\nsoweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse ge-           übersteigen.\ngeben sind, die eine einheitliche Beurteilung ermög-\nlichen.                                                                                 § 34 a\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge\n§ 34                                                 zum Arbeitslohn\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften             (1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge,\n(1)   Sind in dem Einkommen außerordentliche             die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-\nEinkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf           oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt\nentfallende Einkommensteuer nach einem ermäßig-             werden, sind steuerfrei. Die Zuschläge müssen in\nten Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuer-           einem Gesetz oder in einem Tarifvertrag dem\nsatz beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuer-      Grunde und der Höhe nach festgelegt sein. An den\nsatzes, der sich ergeben würde, wenn die Einkom-            Tarifvertrag müssen der Arbeitnehmer und sein\nmensteuertabelle auf den gesamten zu versteuern-            Arbeitgeber gebunden sein, oder das Arbeitsverhält-\nden Einkommensbetrag anzuwenden wäre. Auf den               nis muß dem Tarifvertrag unterstellt worden sein.\nrestlichen zu versteuernden Einkommensbetrag ist            Weichen die gezahlten Zuschläge von den gesetz-\nvorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und der §§ 34 b           lichen oder tarifvertraglichen Zuschlägen ab, so sind\nund 34 c die Einkommensteuertabelle anzuwenden.             sie insoweit steuerfrei, als sie sich im Rahmen des\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuer-            Gesetzes oder Tarifvertrages halten.\npflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte ganz            (2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsäch-\noder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet.                   lich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit\nneben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuer-\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des\nfrei, soweit sie\nAbsatzes 1 komrrnm nur in Betracht\n1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,\n1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a\nAbs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;                       2. vorbehaltlich der Ziffer 3 für Arbeiten an gesetz-\nlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen\n2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1;                    Sonntag fallen, 125 vom Hundert,\n3. Nutzungsvergütungen und Zinsfm im Sinne des              3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und\n§ 24 Ziff. 3, soweit sie für einen Zeitraum von            am 1. Mai 150 vom Hundert,\nmehr als drei Jahren nachgezahlt werden.\n4.   für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert\n(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-            und für regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert\nkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre er-             des Grundlohns nicht übersteigen.\nstreckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den\ngewöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Ein-                   (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt\nkommensteuerveranlagung können diese Einkünfte               folgendes:\nauf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie         1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei\nerzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser             der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeits-\nJahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die                   zeit in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an\nGesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet.                 laufenden Geld- und laufenden Sachbezügen zu-\nsteht. Dieser Betrag ist auf einen Stundenlohn\n(4) Die Steuersülze nach Absatz 1 sind auf Antrag\numzurechnen.\nbei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-\nständiger Arbeit odc~r aus selbständiger Arbeit, die        2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des\naus einer Berufslät:igkeil. im Sinne des § 18 Abs. 1             Absatzes 2 Zifi. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit\nZifi. 1 bezo~ien werden, clld Neb<:ncinkünfte aus               von O Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.\nwissenschaftl ic:lier, künst lcrisdier oder schriftstelle-      'Welche Teige noc:\"::\"t'71lrlc,o Feiertage sind, bestim-\nrischer T~iti9kcil uni.er fulq(:~nclen Vorcn1ssetzunnen          men die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vor-\nanzu wend cn:                                                    schriften.","Nr. 97        Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                             2027\n3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 4 ist              3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höhe-\ndie Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.                     rer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2,\n§ 34 b\na) soweit sie im Rahmen des Nutzungssalzes\n(Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, nach den Steuersät-\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften                        zen der Ziffer 1,\naus Forstwirtschaft\nb) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen,\n(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende\nnach den halben Steuersätzen der Ziffer 1,\nHolz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die·\nermäßigten Steuersülze dieser Vorschrift auf Ein-                     c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz über-\nkünfte aus den folgenden l lolznulzungsarten anzu-                        steigen, nach einem Viertel· der Steuersätze\nwenden:                                                                   der Ziffer 1.\n1. Außerorclent I iche Ilol1/.nt1 l.1/.L11Jqen. Dc1s sind Nut-      (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter\nzungen, die aufü~rhalb des festgesetzten Nut-             den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:\nzungssatzes (Absc1 tz 4 Zi tf. 1) anfallen, wenn sie\naus w irlschaft.lichen Gründen erfolgt sind. Bei der       J.    Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-\nBemessung ist die außerordentliche Nutzung des                   gutachtens oder durch ein Betriebswerk muß\nlaufenden vVirtsdrnflsjahrs um die in den letzten                 periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz fest-\ndrei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen                     gesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen entspre-\n(nachgeholte Nutzunw-·n) zu kürzen. Außer-                       chen, die unter Berücksichtigung der vollen jähr-\nordentliche Nutzungen uncl nachgeholte Nutzun-                    lichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern\ngen liegen nur insoweit. vor, als die um die                      nachhaltig erzielbar sind;\nHolznutzungen infolge höherer Gewalt (Ziffer 2)\n2.     die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschie-\nverminderte Cesc1rnlnutzung den Nutzungssatz\ndenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachge-\nübersteigt;\nwiesen werden;\n2. Holznutzungen infol~Je hüherc,r Gewalt (Kalami-\nlätsnulzungen). Das sind Nutzungen, die durch             3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht,\nEis-, Schnee-, \\Vindbruch oder Windwurf, Erd-                  . Bücher zu führen, müssen diese ordnungsmäßig\nbeben, Bergrutsd1, In sek lenfraß, Brand oder ein                 geführt werden;\nanderes Naturereignis, cfos in seinen Folgen den\n4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-\nangeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht\nzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem\nwerden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die\nzuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.\nin der forstwirtschalt reqelmüßig entstehen.\n(2) Bei der Ermittlun9 der Einkünfte <1us den ein-\n§ 34 C\nzelnen Holznutzungsarien sind\nSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften\n1.  die persönlichen und sdchlichen Verwaltungs-\nkosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit                  (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit\nsie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei            ihren aus einem ausländischen Staat stammenden\nden Einnahmen dlls ordenUichen Holznutzungen               Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen\nund Holznutzungen in!olge höherer Gewalt, die              Einkommensteuer entsprechenden Steuer herange-\ninnerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1)            zogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte\nanfallen, zu berücksichti9en. Sie sind entspre-            ausländische Steuer auf die deutsche Einkommen-\nchend der Höhe der Einnahmen aus den bezeich-              steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus die-\nneten Ho1zm1lz1ingen dUf diese-! zu verteilen;             sem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-\nkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in\n2. die anderc>n Belriebsc111s~1c1hen entsprechend der          der vVeise zu ermitteln, daß die sich bei der Ver-\nHöhe der Einnahmen aus allen Holznutzungs-                 anlagung des Einkommens (einschließlich der aus-\narten auf diese zu verl<~iJen.                            ländischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkom-\n(3) Die Einkornnwns!(•uer bemißt sich                       mensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-\nkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt\n1. bei Einkünften ,tus dUßerordentlidwn Holznut-               wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit\nzungen im Sinne des Absatzes 1 Ziff.             nach den  anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-\nSteuersä lzen des § 34 Abs. 1 Satz 1;                      rnum bezogenen Einkünfte entfallen.\n2. bei Einkünften aus nilchgeholten Nutzungen im                    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-\nSinne des Absatzes 1 Ziff. l nach dem durch-               künfte ·aus einem ausländischen Staat stammen, mit\nschnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung           dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\nder Einkommensteuertabelle auf das Einkommen               besteuerung besteht.\nohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außer-\nordentli chfm Holznutzungen, nachgeholten Nut-                  (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nzungen und Holznutzungen infolge höherer Ge-               nen mit Zustimmung des Bundesministers der Fi-\nwalt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hun-            nanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende\ndert der Einkünfte ans nachgeholten Nutzungen;             deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil er-","2028                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nlassen oder in einem Ptluschbetrag festsetzen, wenn     5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein\nes aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig              Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nist oder die Anwendung des Absatzes l besonders              rung besteht, jed0ch trotz dieses Abkommens\nschwierig ist.                                               eine Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und\n(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer       6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-\nausländischen Steuer (Absatz 1, Absatz 6 Ziff. 6)            men, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Ge-\nist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag            samtbetrag der Einkünfte.\ndie auf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von\nIfandelsschiffen im inlernalionalen Verkehr entfal-                              § 34 d\nlende Einkommensteuer nach dem ermäßigten\nSteuersatz des § 34 Abs. 1 Satz 1 zu bemessen; auf              Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\nden restlichen zu versteuernden Einkommensbetrag           (1) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. Han-       nen mit Zustimmung des Bundesministers der Fi-\ndelsschifie werden im internationalen Verkehr be-       nanzen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den\ntrieben, wenn eigene oder gecharterte Handels-          Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung\nschiffe, die in einem inländischen Seeschiffsregister   ermitteln und nach dem 31. Dezember 1960 beson-\neingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik      ders förderungswürdige Entwicklungshilfe durch\nDeutschland führen, im Wirtschaftsjahr überwiegend      Kapitalanlagen in Entwicklungsländern leisten, zur\nzur Beförderung von Personen oder Gütern im Ver-        Erleichterung dieser Entwicklungshilfe und zur Min-\nkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, inner-      derung des Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn\nhalb eines ausländischen I Iafens oder zwischen         mindernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drit-\neinem ausländischen lfafen und der freien See ein-      tel der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der\ngesetzt werden. Zum Betrieb von Handelsschiffen         Kapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage\nim internationalen Verkehr gehört auch die Ver-         ist vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\ncharterung von Handelsschiffen für die in Satz 2 be-    schaftsjahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinn-\nzeichneten Zwecke, wenn die Hcmdelsschiffe vom          erhöhend aufzulösen.\nVercharterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit\ndem Betrieb und der Vercharterung von Handels-             (2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\nschiffen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden        sind in der Regel nur anzusehen\nNeben- und Hilfsgeschäfte. Als ausländische Ein-\nkünfte im Sinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Ge-       1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent-\nwerbebetrieb ausschließlich den Betrieb von Han-             wicklungsländern, die anläßlich der Gründung\ndelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegen-           oder einer Kapitalerhöhung erworben worden\nsind,\nstand hat, 80 vom Hundert des Gewinns dieses\nGewerbebetriebs. Ist Gegenstand eines Gewerbe-          2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-\nbetriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Han-           lungsländern zum Zweck der Gründung oder\ndelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten           einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens\n80 vom Hundert des Teils des Gewinns des Ge-                 und\nwerbebetriebs, der auf den Betrieb von Handels-\nschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als aus-  3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer\nländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1; in die-           Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick-\nsem Fall ist Voraussetzung für die Anwendung des             lungsländern zum Zweck der Gründung oder\nSatzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gesondert er-          einer erheblichen Erweiterung des Betriebs (der\nmittelt wird.                                                Betriebstätte) zugeführt worden ist.\n(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,  Die Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn die\ndie Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-     Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in\nzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-       Entwicklungsländern ausschließlich oder fast aus-\nangehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz       schließlich die Herstellung oder Lieferung von Wa-\nhaben, eine der Regelung des Absatzes l entspre-       ren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die\nchende Steuervergünstigung gewährt.                    Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegen-\n(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften       stand hat.\nerlassen werden über\n(3) Bei der Bemessung der Rücklage sind die\n1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,            Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen,\nsoweit die zugeführten Mittel zur Anschaffung oder\n2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die      Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des An-\nausländischen Einkünfte aus mehreren fremden       lagevermögens verwendet werden oder soweit die\nStaaten stammen,                                   zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgü-\n3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten         tern des Anlagevermögens bestehen. Werden Kapi-\nund gezahlten ausländischen Steuern,               talanlagen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt,\nso ist insoweit eine Rücklage nicht zuzulassen und\n4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die      die vorzeitige Auflösung einer bereits gebildeten\nnachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden,     Rücklage vorzusehen.","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                          2029\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten     dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zurückzu-\nnur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in      geben. Das Verfahren hinsichtlich der Ausschreibung\nEntwicklungsländern, die vor dem 1. Januar 1963        der Lohnsteuerkarten und das Verfahren hinsicht-\ngeleistet worden ist.                                  lich der Behandlung der Lohnsteuerkarten am Schluß\ndes Kalenderjahrs und bei Beendigung des Dienst-\nverhältnisses im Laufe des Kalenderjahrs wird durch\nV. Entrichtung der Steuer                Rechtsverordnung geregelt.\n1. Vorausszahlungen                       (4) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom\nArbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet\n§ 35                        für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.\nBemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen        Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in An-\nspruch genommen,\n(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen         1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nidl.t vor-\nzu entrichten.                                               schriftsmäßig gekürzt hat oder\n(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-        2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-\nsätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung           geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-\nder Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der        schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz-\nletzten Veranlagung ergeben hat. Qas Finanzamt               amt nicht unverzüglich mitteilt oder\nkann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die\nsich für den laufenden Veranlagungszeitraum vor-       3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine\naussichtlich ergeben wird. Eine Anpassung kann               Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht\nauch noch in dem auf diesen Veranlagungszeitraum             rechtzeitig erfüllt oder\nfolgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. In          4. wenn eine Nachversteuerung nach § 10 Abs. 2\ndiesem Fall ist bei einer Erhöhung der Vorauszah-            durchzuführen ist.\nlungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines\nMonats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbe-                                       § 39\nscheids zu entrichten.\nJahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,\n§§ 36 und 37\nJahreslohnsteuertabelle\n(gestrichen)                        (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich\nnach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn               Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat (Jah-\nresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich aus\n(Lohnsteuer)                       der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf der Grund-\nlage der diesem Gesetz beigefügten Anlage (Ein-\n§ 38                        kommensteuertabelle) unter Bildung von Steuer-\nErhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte,       klassen durch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei\nHaftung                        sind der Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2),\n(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit    die Pauschbeträge für Werbungskosten(§ 9 a Ziff. 1)\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-            und für Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1) und die\nbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die        Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berücksich-\nVorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2       tigen. Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) sind zu be-\nZi.ff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2  rücksichtigen mit Ausnahme der Fälle, in denen\nbis 4 entsprechende Anwendung.                          1. der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des\n(2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuer-           § 26 c besteuert wird und\nberechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine          2. das Kindschaftsverhältnis erst      durch die Ehe-\nLohnsteuerkarte auszuschreiben. Ist eine Lohn-               schließung oder im Verhältnis     zu beiden Ehe-\nsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar gewor-             gatten nach der Eheschließung,    jedoch noch im\nden oder zerstört worden, so ist eine Ersatz-Lohn-           Kalenderjahr der Eheschließung    begründet wird.\nsteuerkarte auszustellen. Hierfür ist von dem an-\ntragstellenden Arbeitnehmer zugunsten der ausstel-          (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der\nlenden Gemeinde eine Gebühr zu entrichten, deren        Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-\n, Höhe durch Rechtsverordnung bestimmt wird und           karte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-\nfünf Deutsche Mark nicht übersteigen darf.              jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte aus-\ngeschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer\n(3) Der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte        die Voraussetzungen für eine andere Steuerklasse\nseinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs         ein oder erhöht sich die Zahl der zu berücksichtigen-\noder vor Beginn des Dienstverhältnisses auszuhän-        den Kinder, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag\ndigen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte           zu ergänzen.\nwährend der Dauer des Dienstverhältnisses aufzu-\nbewahren. Endet das Dienstverhältnis vor dem                (3) Das Finanzamt kann die Zahl der zu berück-\nSchluß des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber         sichtigendeµ Kinder vorläufig eintragen, wenn ein","2030                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nKinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 beantragt       6. der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung\nwird und nicht überblickt werden kann, ob die Vor-            und Verpachtung, der bei Inanspruchnahme der\naussetzungen des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllt werden.          erhöhten Absetzungen nach den §§ 7 b, 54 ent-\nIn diesen Fällen hat das Finanzamt nach Ablauf des            steht.\nKalenderjahres die Zahl der zu berücksichtigenden\n(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom Ar-\nKinder endgültig festzustellen. Ergeben sich dabei\nbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-\nAbweichungen gegenüber der vorläufig eingetrage-\nsteuerkarte einzutragen.\nnen Zahl der Kinder, so ist die hiernach zuviel ein-\nbehaltene Lohnsteuer zu erstatten und zuwenig ein-           (3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer-\nbehaltene Lohnsteuer nachzufordern. Das Nähere            den, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren\nwird durch Rechtsverordnung bestimmt; dabei kann          Fällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig vor-\nangeordnet werden, daß· von geringfügigen Nach-           nehmen kann. Außerdem können durch Rechtsver-\nforderungen abzusehen ist.                                ordnung Vorschriften über die Erstattung und über\n(4) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer         die Nachforderung von Lohnsteuer für die Fälle er-\nlassen werden, in denen sich nach Ablauf des Kalen-\nwerden in den folgenden Fällen durch Rechtsver-\nordnung bestimmt:                                         derjahrs ergibt, daß die vorläufige Eintragung von\nder endgültigen Feststellung abweicht; es kann da-\n1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine            bei angeordnet werden, daß geringfügige Abwei-\nLohnsteuerkarte vorlegt;                              chungen außer Betracht bleiben.\n2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren                                   § 41\nDienstverhältnissen steht;\nEinbehaltung der Lohnsteuer\n3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt le-                          durch den Arbeitgeber\nben, beide in einem Dienstverhältnis stehen;\n(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder\n4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-         Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten\nzahlt wird, nicht festgestellt werden kann;          und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk\nder Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der Ar-\n5. wenn bei Zahlung von Versorgungsbezügen die            beitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die\nHöhe der Bezüge im Laufe des Kalenderjahrs           Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt\nschwankt.                                            werden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh-\nrung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen\n§40\nKassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeits-\nVom Arbeitslohn abzuziehende Beträge              lohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be-\n(1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die          steht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer\nBerechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-           nicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeit-\nziehen                                                    geber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderli-\nchen Betrag zu zahlen. Unterläßt das der Arbeit-\n1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus             nehmer, so hat der Arbeitgeber einen entsprechen-\nnichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind,   den Teil der Sachbezüge zurückzubehalten und die\nsoweit die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1       Lohnsteuer abzuführen.\nbezeichneten Pauschbetrag übersteigen;\n(2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer\n2. Sonderausgaben (§§ 10, 10 b), soweit sie den in        richtet sich nach den für den jeweiligen Lohnzah-\n§ 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag überstei-   lungszeitraum maßgebenden Lohnsteuertabellen.\ngen. Sonderausgaben von Ehegatten, die beide         Diese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohn-,\nArbeitnehmer sind und die nach den Grundsätzen        steuertabelle abzuleiten. Die Lohnstufen und die\ndes § 26 b besteuert werden, sind, soweit sie die    Lohnsteuer haben zu betragen, wenn der Arbeits-\nden Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden        lohn gezahlt wird\nPauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten\nzur Hälfte zu berücksichtigen, wenn . nicht die      für einen monatlichen Zeitraum,\nEhegatten eine andere Aufteilung beantragen;                                         1 / 12 des Jahresbetrags,\n3. der Kinderfreibetrag für ein Kind in den Fällen,       für nicht mehr als einen Arbeitstag,\nin denen                                                                            ¼6 des Monatsbetrags,\na) der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des         für volle Arbeitswochen,\n§ 26 c besteuert wird und                                                       6/ 2s  des Monatsbetrags.\nb) das Kindschaftsverhältnis im Verhältnis zu        Der Bundesminister der Finanzen hat die danach\nbeiden Ehegatten nach der Eheschließung, je-     maßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und\ndoch noch im Kalenderjahr der Eheschließung      bekanntzumachen.\nbegründet worden ist;\n(3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn-\n4. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2);\nsteuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück-\n5. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen          sichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuer-\naußergewöhnlicher Belastung zu gewähren ist;         karte dem Arbeitgeber vorliegt.","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                         2031\n§ 42                             len gewährt, die Lohnsteuer nach einem Vom-\nLohnsteuer-Jahresausgleich                   hundertsatz (Pauschsteuersatz) erhoben wird, der\nsich für diese Bezüge unter Berücksichtigung der\n(1) Ubersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs\nVorschriften des § 39 im Durchschnitt ergibt.\neinbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeits-         Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohn-\nlohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der             steuer übernimmt. Die bezeichneten Bezüge und\nUnterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer          die davon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer\nerstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich}. Ein Lohn-          Veranlagung zur Einkommensteuer und beim\nsteuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt,            Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.\nwenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist.\n(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn-\n(2) Das Verfahren zur Durchführung -des Lohn-       steuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor-\nsteuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverord-       schriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz\nnung geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt        (Pauschsteuersatz) erhoben wird,\nwerden,\n1. wenn in anderen als in den in Absatz 1 ZifL 2 be-\n1. daß in gewissen Gruppen von Fällen der Lohn-            zeichneten Fällen von einem Arbeitgeber son-\nsteuer-Jahresausgleich nicht vom Finanzamt,            stige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen\nsondern innerhalb einer bestimmten Frist vom           gewährt werden oder\nArbeitgeber durchgeführt wird;                     2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohn-\n2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeit-          steuer vom Arbe.itgeber nachzuerheben ist, weil\nnehmer auch zur nachträglichen Geltendmachung          er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder\nvom Arbeitslohn abzuziehender Beträge oder             in zu geringer Höhe vorgenommen hat, oder\neiner günstigeren Steuerklasse oder einer höhe-    3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeit-\nren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder be-          nehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,\nantragt werden kann;                                   die in geringem Umfang und gegen geringen Ar-\nbeitslohn tätig sind.\n3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanz-\namt nur innerhalb einer bestimmten Frist und nur   In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung,\nunter Verwendung amtlich vorgeschriebener          daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39\nVordrucke beantragt werden kann;                   schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Ar-\nbeitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des\n4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus          Verfahrens kann davon abhängig gemacht werden,\nnichtselbständiger Arbeit bezogen haben und bei    daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und\ndenen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor-     daß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohn-\nliegen,                                            steuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-\na) ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich      Jahresausgleich außer Betracht bleiben.\noder,\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\nb) wenn die· Voraussetzungen für die besondere                      (Kapitalertragsteuer)\nVeranlagung nach § 26 c vorliegen, nach\nWahl der Ehegatten ein Lohnsteuer-Jahres-                                 § 43\nausgleich nach den Grundsätzen des § 26 c               Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge\ndurchgeführt wird. Dabei kann außerdem ange-          (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ-\nordn@t w@rd@n, daß in d@n Fä.ll@n, in d@n@n für    gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom\ndie Ehegatten ein Lohnsteuer-Jahresausgleidl       Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:\nnach den Grundsätzen des § 26 c durchgeführt\n1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten\nwird, die zu erstattende Lohnsteuer für die Ehe-\nund sonstigen Bezügen aus Aktien, Kuxen, Ge-\ngatten gemeinsam festgestellt wird.\nnußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirt-\n§ 42 a                            schaftsgenossenschaften und Kolonialgesellschaf-\nBemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen            ten, aus Anteilen an der Reichsbank und an berg-\nbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte\n(1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens           einer juristischen Person haben; Dazu gehören\nkann durch Rechtsverordnung\nnicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge im\n1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für          Sinne des § 3 b und nicht Zinsen aus Wandel-\nBezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufen-          anleihen und Gewinnobligationen, soweit sie\nden Arbeitslohn erhält (sonstige Bezüge), aus           unter Ziffer 3 oder Ziffer 5 fallen;\ndem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Ka-    2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Han-\nlenderjahrs errechnet, in dem die sonstigen Be-         ddsgewerhe als stiller Gesellschafter;\nzüge zufließen;\n3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgeset-\n2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeit-            zes oder in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948\ngebers bei bestimmten sonstigen Bezügen, die           - in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - und\nder Arbeitgeber in einer größeren_ Zahl von Fäl-        vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Industrie-","2032                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nobligationen und vor dem 1. April 1952 ausge-                 einer Teilschuldverschreibung, die bei einem\ngebenen Wandelanleihen und Gewinnobligatio-                   inländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am\nnen. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter          15. Tag vor der Fälligkeit der Kapitalerträge\nSatz bleibt unberührt;                                        der Inhaber der Teilschuldverschreibung ge-\nwesen ist.\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebe-\nnen     festverzinslichen   Schuldverschreibungen         Bei Stuckzinse_n ist der Steuerabzug vorzuneh-\nund Schatzanweisungen· der Länder, Gemeinden              men, wenn der Veräußerer der Teilschuldver-\nund Gemeindeverbände, wenn die Zinsen nicht               schreibung ode,r der Forderung im Zeitpunkt der\nnach § 3 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4        Auszahlung oder Gutschrift der Stückzinsen im\nsteuerfrei sind, unter folgenden Vorausset-               Inland weder einen Wohnsitz noch seinen ge-\nzungen:                                                   wöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1 und 2\ngelten nicht für Kapitalerträge, die nach den §§ 3\na) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von\nund 3 a steuerfrei sind oder nach den Ziffern 1\neinschließlich drei Jahren nicht kündbar und           bis 5 dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für\nnicht rückzahlbar sein,                                Zinsen aus Anleihen, die\nb) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-             a) auf Grund der Regelung von Goldmarkver-\nzeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe                bindlichkeiten mit spezifisch ausländischem\nvorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer                 Charakter gemäß Anlage VII des Abkommens\nvon weniger als drei Jahren nicht geändert                 über deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe-\nwerden;                                                    bruar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333, 456)\n- 5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des                      ausgegeben worden sind oder\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem              b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden\n31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen                  sind und deren Nennwert auf eine ausländi-\nWertpapieren (einschließlich der Wandelanlei-                 sche Währung lautet.\nhen und Gewinnobligationen) unter folgenden\nVoraussetzungen:                                     Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für\nAnleihen im Sinne der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.\na) Die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb\neines Jahres nach der Ausgabe zum Handel             (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5\nan einer Börse im Geltungsbereii:h des Grund-     gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absat-\ngesetzes oder in Berlin (West) zugelassen         zes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955 aus-\nwerden,                                           gegeben worden sind.\nb) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von             (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch\nmindestens fünf Jahren nicht kündbar und          besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in\nnicht rückzahlbar sein,                           Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an\nderen Stelle gewährt werden; das gilt auch für\nc) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-        Stückzinsen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2.\nzeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe\nvorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer           (4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,\nvon fünf Jahren nicht geändert werden.            wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung\noder Sitz im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1\nDiese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen, die  Ziff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen als inländische Kapi-\nnach § 3 a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a be-\ntalerträge an~usehen, wenn der Schuldner der An-\nzeichnete Voraussetzung gilt nicht für festver-      leihe oder Forderung und die die Kapitalerträge\nzinsliche Wertpapiere, die nach § 33 des Geset-      auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2) Wohnsitz,\nzes über die Investitionshilfe der gewerblichen\nGeschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.\nWirtschaft zum Börsenhandel nicht zugelassen\nsind;                                                   (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 3 bis 5\nund des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus An-\n6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein\nleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind.\nöffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die\nTeilschuldverschreibungen      ausgegeben      sind,\nwenn der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubi-                                   § 44\nger) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital-\nerträge                                               Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5\na) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der\nForderung ist und im Inland weder einen              (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nWohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-        1. in den Fällen des § 43\nhalt hat oder                                         Abs. 1 Ziff. 1 und 2              25 vom Hundert,\nb) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung     2. in den Fällen des § 43\noder der Forderung ist, es sei denn, daß der          Abs. 1 Ziff. 3 bis 5                30 vom Hundert\nGläubiger im Inland einen Wohnsitz oder sei-\nnen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei          der Kapitalerträge.","Nr. 97 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                          2033\n(2) (entfällt)                                                 die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer\nStelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt\n(3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für\nden Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuer-                    oder\nabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die                 b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er\nKapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die                    ohne Einschaltung eines inländischen Kredit-\neinbehaltenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats                  instituts dem Gläubiger oder einer Stelle im\nan das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist                   Ausland die Kapitalerträge auszahlt oder gut-\nauch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge                     schreibt;\nbeim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und            2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi-          natürliche Person, Körperschaft, Personenvereini-\nger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung                gung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer\ngehören.                                                      die Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt.\n(4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapi-          (4) Der Steuerabzug ist vorzunehmen\ntalerträge ohne Abzug.                                    1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn\n(5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Ka-             a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil\npitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.                an einer Sammelschuldbuchforderung bei\nDer Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die              einem inländischen K1;editinstitut für eine na-\nEinbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-                     türliche Person, die im Inland weder einen\nsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in               Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-\nAnspruch genommen,                                                halt hat, verwahrt oder verwaltet wird oder\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-               als Inhaber einer Einzelschuldbuchforderung\nschriftsmäßig gekürzt hat oder                               im öffentlichen Schuldbuch eine natürliche\nPerson, die im Inland weder einen Wohnsitz\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die                 noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein-\neinbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vor-                  getragen ist, und wenn die Kapitalerträge\nschriftsmäßig abgeführt hat, und dies· dem Fi-               dem Inhaber der Teilschuldverschreibung\nnanzamt nicht unverzüglich mitteilt.                         oder der Forderung oder einer Stelle im Aus-\nland ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, ·\n(6)   Durch Rechtsverordnung kann angeordnet                   oder\nwerden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuer-\npflichtigen vom ~teuerabzug vom Kapitalertrag ab-             b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil\ngesehen werden ~ann, wenn sichergestellt ist, daß                 an einer Sammelschuldbuchforderung nicht\ndem für die Veranlagung jeweils zuständigen Fi-                   bei einem inländischen Kreditinstitut ver-\nnanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach der                wahrt oder verwaltet wird und der Gläubiger\nSteuerabzug nicht vorgenommen worden ist, be-                     zwar nachweist, daß er der Inhaber der Teil-\nkannt werden.                                                     schuldverschreibung oder der Forderung ist,\naber nicht nachweist, daß er einen Wohnsitz\n§ 45                                   oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im In-\nland hat, oder\nBemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6             c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an\neiner Sammelschuldbuchforderung oder eine\n(1) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 beträgt\nEinzelschuldbuchforderung als Inhaber zu-\ndie Kapitalertragsteuer 25 vom Hundert der Kapital-\nsteht\nerträge, s.oweit nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 ~nzuwenden\nist.                                                              aa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland\nweder ihre Geschäftsleitung noch ihren\n(2) Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer ist in                   Sitz hat, oder\nden Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der Inhaber,\nbb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 der Ver-\noder einer sonstigen Personenvereini-\näußerer der Teilschuldverschreibung oder der For-\ngung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß\nderu,ng.\nalle Beteiligten der Gesellschaft oder\n(3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat                   Personenvereinigung einen Wohnsitz\ndie Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner ein-                    oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nzubehalten. Die die Kapitalerträge auszahlende                          Inland haben;\nStelle ist                                                2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1               der Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inha-\nber der Teilschuldverschreibung oder der Forde-\na) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder          rung ist, oder daß er im Inland einen Wohnsitz\nSitz im Inl.and oder die inländische Zweig-          oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei\nstelle eines ausländischen Kreditinstituts im        einer Teilschuldverschreibung, die bei einem in-\nSinne des § 53 des Gesetzes über das Kredit,         ländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am 15.\nwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I           Tage vor Fälligkeit de-r Zinsen der Inhaber der\nS. 881) - inländisches Kreditinstitut -, das         Teilschuldverschreibung gewesen ist;","2034                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeU I\n3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2, wenn der Ver-             a) bei Personen, bei denen die Einkommensteuer\näußerer nicht nachweist, daß er im Inland einen              nach § 32 a Abs. 2, 3 oder. 4 zu ermitteln ist,\nWohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt                 16 000 Deutsche Mark,\nhat. Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt\nentsprechend.                                            b) bei den nicht unter Buchstabe a fall enden\nPersonen 8 000 Deutsche Mark\n(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat\nden Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in               übersteigt;\ndem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer\n3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger\nStelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben\nArbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbe-\nwerden. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs\nzüge im Sinne des § 19 Abs. 3 aus mehr als einem\neinbehaltenen Steuerabzüge sind jeweils bis zum\nfrüheren Dienstverhältnis enthalten sind und die\n10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats\nSumme der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-\nan das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-\ntigen im Veranlagungszeitraum 9 600 Deutsche\nrung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle               Mark übersteigt;\nnach dem Einkommen zuständig ist. § 44 Abs. 3\nletzter Satz und Abs. 4 ist anzuwenden.                   4. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 6 bei der Berechnung\n(6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haf-         der Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den\ntet für die Einbehaltung und Abführung der Kapital-           Veranlagungszeitraum ergebender Verlust aus\nertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6           Vermietung und Verpachtung vom Arbeitslohn\nSatz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen              abgezogen worden ist;\nAnspruch auf Anrechnung (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) noch       5. wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach\nauf Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn,          § 26 c zu veranlagen ist;\ndaß ihm die K~pitalerträge als Nießbraucher oder\nPfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist,       6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranla-\nzustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber             gungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Auf-\n,~er Teilschuldverschreibung oder der Forderung im             hebung aufgelöst worden ist und er oder sein\nZeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen             Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungs-\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im                zeitraum wieder geheiratet hat;\nInland haben. Der Steuerschuldner wird nur in An-\nspruch genommen, wenn die die Kapitalerträge aus-        7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge-\nzahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-         trennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a bean-\nmäßig gekürzt hat.                                            tragt;\n8. wenn die Veranlagung beantragt wird\n4.. Veranlagung von Steuerpflichtigen\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften                 a) zur Anwendung der Vorschriften des § 34,\nb) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer\n§ 46                                   anderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht-\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften                     selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von\naus nichtselbständiger Arbeit                       denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht\n(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise                  vorgenommen worden ist, zusammen einen\naus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von                 Verlustbetrag ergeben,\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,                 c) zur Berücksichtigung      von   Verlustabzügen\nso wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn                 (§ 10 d),\ndas Einkommen\nd) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf\n1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer                    die Steuerschuld. ·\nnach § 32 a Abs. 2 zu ermitteln ist, mehr als\n48 000 Deutsche Mark,                               Der Antrag auf Veranlagung in den Fällen der\n2. bei den nicht unter Ziffer 1 fallenden Personen        Ziffern 7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Ver-\nmehr als 24 000 Deutsche Mark                        anlagungszeitraum folgenden zweiten Kalender-\nbeträgt.                                                 .j ahrs zu stellen.\n(2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genann-          (3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 7 und 8\nten Beträgen wird eine Veranlagung nur durchge-           Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der\nführt,                                                    Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-\nlohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-\n1. · wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug\nmen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt\nvom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,\nnicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.\ninsgesamt mehr als 800 Deutsche Mark betragen;\n2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als              (4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze\neinem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem       und 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die\nSteuerabzug vorn Arbeitslohn unterlegen haben,       auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ent-\nund der zu versteuernde Einkommensbetrag             fällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn\n(§ 32 Abs. 1)                                        seine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 4).","Nr. 97 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                            2035\n(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen           mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen.\ndes Absatzes 2 Ziff. 1 bis 7, in denen die Einkünfte,      Der _Betrag von 10 000 De~tsche Mark erhöht sich\nvon denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nid:l.t          um je 2 000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das\nvorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut-           dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach\nsche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemil-           § 32 Abs. 2 zusteht oder gewährt wird.\ndert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser\nEinkünfte stufenweise übergeleitet wird.                      (2} Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen\ndes Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für\n§ 46 a                           seine Lebensführung und die Lebensführung seiner\nAngehörigen.\nBesondere Behandlung von Einkün1ften aus Land-·\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb                (3} Zum yerbrauch gehören nicht\noder Kapitalvermögen\n1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);\nim Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\nDie Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und         2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermö-              sonensteuern;\ngen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag           3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,\nabgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im                 soweit sie das den Verhältnissen des Steuer-\nSinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die            pflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen\nHaftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf An-            haben;\ntrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung\ndes Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der            4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtä-\nEinkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu-            tige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und\nsammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen.                  gemeinnützige Zwecke;\nDem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in FäBen         5. Ausgaben, die durch Krankheiten, · Todesfälle\ndes § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche             oder Unglücksfälle oder durch körperliche oder\nMark nicht erreicht ist. Der Antrag ist bis zum Ab-             geistige Gebrechen verursacht sind;\nlauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden\nzweiten Kalenderjahrs zu stellen. § 46 Abs. 3 gilt         6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes\nbei einem Arbeitnehmer entsprechend.                            entstanden sind;\n7. außerordentliche Aufwendungen, die durch den\n5. Abschlußzahlung\nUnterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder\n§ 47                                 den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen\nentstanden sind;\n(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden ange-\nrechnet                                                    8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten                Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder\nVorauszahlungen,                                           für ihre Angehörigen;\n2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, so-        9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige\nweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezo-             bestritten hat\ngenen Einkünfte entfallen.\na) aus Einkommen, das er in den letzten drei\n(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als qie                 Jahren versteuert, aber nicht verbraucht hat,\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen\nsind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den              b l aus Einnahmen, die nach den § § 3 bis 3 b\nim Veranlagungszeitraum und nach § 35 Abs. 2                        steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem\nSatz 3 und 4 nach Ablauf des Veranlagungszeit-                      Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Satz 2 nicht\nraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten                    zuzurechnen sind.\nVorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen                (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des                beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der\nSteuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).          Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-\n(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die      nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen          Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-\nsind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-        kommens ergeben würde, so ist der Besteuerung\ngabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen            nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-\nnach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld           grunde zu legen.\ngutgeschrieben oder zurückgezahlt.\nVI. Besteuerung nach dem Verbrauch                  VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\n§ 48                                                       § 49\n(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch                  Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\nbesteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender-             (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränk-\njahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um           ten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind","2036                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-        6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nund Forstwirtschaft (§§ 13, 14);                             (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die\nSachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16)                     oder in ein inländisches öffentliches Buch · oder\na) für den im Inland eine Betriebstätte unter-               Register eingetragen sind oder in einer inländi-\nhalten wird oder ein ständiger Vertreter be-             schen Betriebstätte verwertet werden;\nstellt ist,                                        7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 1, so-\nb) die durch den Betrieb eigener oder gecharter-             weit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;\nter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförde-     8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 2, so-\nrungen zwischen inländischen und von inlän-              weit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inlän-\ndischen zu ausländischen Häfen erzielt wer-              dischen Grundstücken oder mit inländischen\nden, einschließlich der Einkünfte aus anderen            Rechten handelt, die den Vorschriften des bürger-\nmit solchen Beförderungen zusammenhängen-                lichen Rechts über Grundstücke unterliegen;\nden, sich auf das Inland erstreckenden '.Be-\nförderungsleistungen, oder                         9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 3,\nauch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift\nc) die aus der Veräußerung eines Anteils an                  einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären,\neiner Kapitalgesellschaft erzielt werden                 soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung\n(§ 17), die ihre Geschäftsleitung oder ihren             beweglicher Sachen im Inland oder aus der Uber-\nSitz im Inland hat;                                      lassung der Nutzung oder des Rechts auf Nut-\nzung von gewerblichen, technischen, wissen-\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im\nschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kennt-\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-\nnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern\nden ist;\nund Verfahren, handelt, die im Inland genutzt\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),              werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit\ndie im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder              es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne\nworden ist, und Einkünfte, die aus inländischen              der Ziffern 1 bis 8 handelt.\nöffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der\n(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-\nbleiben außer Betracht, soweit beJ ihrer Berücksich-\ndesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges\ntigung inländische Einkünfte im Sinne des Absat-\noder früheres Dienstverhältnis gewährt werden;\nzes 1 nicht angenommen werden könnten.\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des\n(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind\n§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner\ndie Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 Buch-\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland\nstabe b mit 5 vom Hundert der für diese Beförde-\nhat, und Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1\nrungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.\nZiff. 3 und 4, wenn\nDas gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine in-\na) das Kapitalvermögen durch inländischen              ländische Betriebstätte oder einen inländischen\nGrundbesitz, durch inländische Rechte, die den      ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Ziff. 2\nVorschriften des bürgerlichen Rechts über           Buchstabe a).\nGrundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,\ndie in ein inländisches Schiffsregister einge-         (4) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Einkünfte\ntragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge-         steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit\nsichert ist,                                       Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem\nausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder\nb) das Kapitalvermögen in Anleihen und Forde-           gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem\nrungen besteht, die in ein öffentliches Schuld-     Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich\nbuch eingetragen oder über die Teilschuld-          in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung\nverschreibungen ausgegeben sind, und der            für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder           Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhn-\nSitz im Inland hat. Das gilt nicht                 lichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige\naa) für Kapitalerträge aus Anleihen, bei de-\nEinkünfte gewährt und daß der Bundesminister für\nnen der Steuerabzug vom Kapitalertrag\nVerkehr die Steuerbefreiung nach Satz 1 für ver-\nnach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter Satz nicht\nkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.\nvorzunehmen ist,\nbb) für Kapitalerträge aus festverzinslichen                                   § 50\nWertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1            Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\nZiff. 3 bis 5 (ausgenommen Wandelanlei-\nhen und Gewinnobligationen) und                   (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-\nausgaben {§ 4 Abs. 4 bis 7) oder Werbungskosten\ncc) für Kapitalerträge, die Personen im Sinne       (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen\ndes § 1 Abs. 3 zufließen.                     Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nDie Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;      hen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, 9en 23. August 1974                            2037\nals Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Ver-             (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert\nmögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des            der Aufsichtsratsvergütungen.\n§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vor-\nschrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem          (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag\nZusammenhang mit inländischen Einkünften stehen        der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wer-\nund der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-           den Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen)\nmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach       besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichts-\n§ 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind     ratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsäch-\nnur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne      lichen Auslagen übersteigen.\naus der Veräußerung eines land- und forstwirt-            (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt\nschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs    Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs er-\n(§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder     hoben\nauf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3\nbeziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und       a) bei Einkünften aus der Ausübung oder. Verwer-\n34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4         tung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler,\nSatz 3, §§ 32, 32 a Abs. 3, §§ 33 und 33 a sind nicht       Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter\nanzuwenden.                                                 einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rund-\nfunk oder Fernsehfunk(§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4),\n(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-\nliegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1   b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die\nZiff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein       Nutzung beweglicher Sachen oder für die Uber-\nAusgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen            lassung der Nutzung oder des Rechts auf Nut-\nEinkunftsarten nicht zulässig.                              zung von Rechten, insbesondere von Urheber-\nrechten und gewerblichen Schutzrechten, von ge-\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-              werblichen, technischen, wissenschaftlichen und\nschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,           ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertig-\nnach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag          keiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren,\nvon 840 Deutsche Mark vom Einkommen .abzuzie-               herrühren (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2, 3, 6 und 9).\nhen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens\n25 vom Hundert des Einkommens.                        Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Ein-\nnahmen. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buch-\n(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem     stabens a im Inland ausgeübt wird oder worden ist,\nSteuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-         beträgt der Steuerabzug 15 vom Hundert der Ein-\nertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a      nahmen.\nunterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen\ndurch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die            (5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung\nEinkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländi-       (Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den\nschen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird     Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer-\ndurch Rechtsverordnung bestimmt.                      pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem\nZeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-\n(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei     vergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger zu-\nbeschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-   fließen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-\nlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn    jahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des\nes aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig       dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das\nist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte     für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der be-\nbesonders schwierig ist.                              schränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von\nAufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen\n(6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-       Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichtsrats-\nsatzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3.   vergütungen oder der Vergütungen haftet aber für\ndie Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der\n§ 50 a                       Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen      1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung\noder der Vergütungen diese nicht vorschrifts-\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern         mäßig gekürzt hat oder\ndes Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-\nschen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-      2    wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger\nten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften          weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer\nmit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-             nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies\ngesellschaften, Genossenschaften und Personenver-           dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.\n.einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,\nbei. denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer       (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\n(Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die       den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das\nVergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-       Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4\nten Unternehmungen für die Uberwachung der Ge-         Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-\nschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsver-       bar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag-\ngütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).       ten ·geleistet werden, an Stelle des Schuldners der","2038                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te1i1l I\nVergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten               Sinne des Satzes 1 folgen, kann die volle oder\nund abzuführen hat und für die Einbehaltung und                  teilweise Auflösung der Rücklage zu einem\nAbführung haftet.                                                früheren Zeitpunkt bestimmt werden;\n(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von             c) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-\nbeschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit                  gaben zur Förderung steuerbegünstigter\ndiese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im              Zwecke im Si;nne des § 10 b auf Zuwendun-\nWege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur                     gen an bestimmte Körperschaften, Personen-\nSicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.               vereinigungen oder Vermögensmassen sowie\nDas Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des                      über eine Anerkennung gemeinnütziger\nSteuerabzugs.                                                    Zwecke als besonders förderungswürdig;\nVIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften                 d) über eine Ermäßigung der Einkommensteuer\nbis auf' die Hälfte bei Einkünften, die freie\n§ 51                                 Erfinder aus volkswirtschaftlich wertvollen\nErmächtigung                              Versuchen oder Erfindungen haben, und über\nden Abzug der durch die Erfindertätigkeit\n(1)  Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-             verursachten Aufwendungen und Verluste\nstimmung des Bundesrates                                         sowie über das zeitliche Ausmaß dieser Be-\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-                günstigungen;\nnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der          e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-             die Hälfte für Vergütungen, die Arbeitgeber\ntigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder               ihren Arbeitnehmern für schutzfähige und aus\nzur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens                der Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb ent-\nerforderlich ist, und zwar:                                 standene Erfindungen zahlen, sowie über die\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,                   Abgeltung der Einkommensteuer im Fall der\nVeranlagung;\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und die\nFeststellung des Einkommens einschließlich           f) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit\nder abzugsfähigen Beträge,                              von Prämien für Verbesserungsvorschläge,\n,c) über die Veranlagung, die Anwendung der                  die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen,,\nTarifvorschriften und die Regelung der                  soweit sich die Prämie in mäßigem Rahmen\nSteuerentrichtung einschließlich der Steuer-            hält und Mißbräuche ausgeschlossen sind;\nabzüge,                                              g) über die Festsetzung abweichender Voraus-\nd) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-              zahlungstermine;\npflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;\nh) nach denen Steuerpflichtige, die eine im be-\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen               sonderen Maße der minderbemittelten Bevöl-\nkerung dienende private Krankenanstalt be-\na) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-\ntreiben, der Abnutzung unterliegende Wirt-\nrung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-\nschaftsgüter, die zum Anlauevermögen dieser\nbenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-\nAnstalten gehören, in Höhe eines Vomhun-\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung\ndertsatzes der Anschaffungs- oder Herstel-\noder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\nlungskosten abschreiben können;\nHärtefällen erforderlich ist;\nb) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-           i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung\nschaftsgüter des Umlaufvermögens eine den               des Baues von Landarbeiterwohnungen und\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für              über eine -Steuerermäßigung beim Bau von\nPreissteigerungen in Höhe eines Vomhundert-             Heuerlings- und Werkwohnungen für länd-\nsatzes des sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1          liche Arbeiter;\nergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zu-          k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer-\ngelassen werden kann, wenr1 ihre Börsen-                ermäßigungen für bestimmte Wirtschafts-\noder Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise)              gebäude, für Um- und Ausbauten an Wirt-\nam Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder             schaftsgebäuden, für Hofbef~stigungen und\nMarktpreisen       (Wiederbeschaffungspreisen)           Wirtschaftswege, für bestimmte bewegliche\nam vorangegangenen Bilanzstichtag wesent-                Güter des Anlagevermögens einschließlich\nlich gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist              Betriebsvorrichtungen bei buchführenden und\nnach dem Umfang dieser Preissteigerung zu                nichtbuchführenden Land- und Forstwirten.\nbestimmen; dabei ist ein angemessener Teil               Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie\nder Preissteigerung unberücksichtigt zu las-             für Um- und Ausbauten von einer höchstens\nsen. Die Rücklage für Preissteigerungen ist              30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die\nspätestens bis zum Ende des auf die Bildung             Absclueibungsfreiheit oder Steuerermäßigung\nfolgenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn-              kann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung\nerhöhend aufzulösen. Bei wesenUichen Preis-             der Anschaffung oder· Herstellung von Wirt-\nsenkungen, die auf die Preissteigerungen im             schaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelas-","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                        2039\nsen werden, wenn mit den Zuschüssen ein                    20 vom Hundert unter den Anschaffungs-\nRecht auf Mitbenutzng dieser Wirtschafts-                  kosten oder dem niedrigeren Börsen-\ngüter erworben wird. Die Abschreibungs-                    oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\nfreiheit oder Steuerermäßigung auf Grund der               preis) des Bilanzstichtags liegt,\nvorstehenden Fassung dieser Ermächtigung              bb) Wirtschaftsgüter, die •wegen ihrer beson-\nkann erstmals für Wirtschaftsjahre zugelas-                deren volkswirtschaftlichen Bedeutung\nsen werden, die im Veranlagungszeitraum                    zur Deckung des Bed_arfs der deutschen\n1964 beginnen;                                             Wirtschaft erforderlich sind {Waren des\n1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-                 volkswirtschaftlich vordringlichen Be-\ngütern des Anlagevermögens, die unmittelbar                darfs), mit einem Wert, der bei einem\nund ausschließlich dazu dienen, Schädigungen               Mehrbestand an diesen Waren bis zu\ndurch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen                30 vom Hundert und bei dem übrigen Be-\noder zu verringern, und die in der Zeit vom                stand bis zu 20 vom Hundert unter den\n1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 von               Anschaffungskosten oder dem niedrige-\nSteuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund                ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4                       schaffungspreis) des Bilanzstidüags liegt;\nAbs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder                statt des Abschlags auf einen Mehrbe-\nhergestellt werden. Voraussetzung ist, daß                 stand kann bei den einzelnen Waren des\ndie Anschaffung oder Herstellung der Wirt-                 volkswirtschaftlich vordringlichen Be-\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse erfor-              darfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert\nderlich ist. Die Sonderabschreibungen können               von den Anschaffungskosten oder dem\nim Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-               niedrigeren Börsen- oder Marktpreis\nstellung und in den vier folgenden Wirt-                   (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanz-\nschaftsjahren neben den Absetzungen für                    stichtags zugelassen werden, soweit diese\nAbnutzung nach § 7 in Anspruch genommen                    Waren im Geltungsbereich dieses Geset-\nwerden, und zwar                                          zes neben den handelsüblichen Vorräten\neingelagert werden und nur unter beson-\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-               ders zu bestimmenden Bedingungen dem\nlagevermögens                                          Lager (Sonderlager) entnommen werden\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,            können.\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des                Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit\nAnlagevermögens                                        der mengenmäßige- Bestand der Waren\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert             am Schluß des Wirtschaftsjahrs im ein-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.                zelnen und insgesamt den Bestand an\nSie können bereits für Anzahlungen auf An-                einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt,\nschaffungskosten und für Teilherstellungs-                der nach dem 31. Dezember 1954 liegt,\nkosten zugelassen werden. Die Sonderab-_                  übersteigt. Hierbei sind nur Waren zu\nschreibungen können auch bei Zuschüssen                   berücksichtigen, die sich im Geltungsbe-\nzur· Finanzierung der Anschaffung oder Her-                reich dieses Gesetzes befinden.\nstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des           Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb\nSatzes 1 zugelassen werden, wenn mit den              kann nur in Wirtschaftsjahren zugelassen\nZuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung die-            werden, die vor dem 1. Januar 1974 enden.\nser Wirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirt-         Erfüllen Wirtschaftsgüter die Voraussetzun-\nschaftsgütern, für die von den Sonderab-              gen zu Doppelbuchstabe aa und zu Doppel-\nschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind              buchstabe bb, so kann der _Wertansatz nach\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in             Wahl des Steuerpflichtigen entweder nach\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die              Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuch-\nSonderabschreibungen sind nicht zuzulassen            stabe bb zugelassen werden. Für Wirtschafts-\nfür Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-          güter, für die das Land Berlin vertraglich das\nerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten          mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko\nangeschafft oder hergestellt werden;                 übernommen hat, ist ein Wertansatz nach\nDoppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuch-\nm) nach denen jeweils zu bestimmende Wirt-\nstabe bb nicht zulässig;\nschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi-\nscher Herkunft, welche die nachstehend be-         n) über Sonderabschreibungen\nzeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-\ndem Erwerb weder bearbeitet noch verarbei-\nkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues\ntet worden sind, statt mit dem sich nach § 6\nbei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nAbs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem fol-\ngens unter Tage und bei bestimmten mit\ngenden Wert angesetzt werden können:\ndem Grubenbetrieb unter Tnge in unmit-\naa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem                  telbarem Zusammenhang stehenden, der\nWeltmarkt wesentlichen Schwankungen                   Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und\nunterliegt, mit einem Wert, der bis zu                Wetterführung sowie der Aufbereitung","2040                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndes Minerals dienenden Wirtschafts-                   bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\ngütern des Anlagevermögens über Tage,                 lagevermögens\nsoweit die Wirtschaftsgüter       ·                      bis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nfür die Errichtung von neuen Förder-                bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nschachtanlagen, auch in Form von An-                Anlagevermögens\nschlußschachtanlagen,\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert\nfür die Errichtung neuer Schächte sowie\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\ndie Erweiterung des Grubengebäudes\nSie können bereits für Anzahlungen auf An-\nund den durch Wasserzuflüsse aus\nschaffungskosten und für Teilherstellungs-\nstilliegenden Anlagen bedingten Aus-\nkosten zugelasen werden. Bei Wirtschafts-\nbau der Wasserhaltung bestehender\ngütern, für die von den Sonderabschreibun-\nSehachtanlagen,\ngen Gebrauch gemacht wird, sind die Abset-\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der            zungen für· Abnutzung nach § 7 in gleicher,\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-          Jahresbeträgen vorzunehmen.\nund Abbauförderung, im Streckenvor-              Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-\ntrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-            betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues\nschaft, Seilfahrt, Wetterführung und             kann außerdem zugelassen werden, daß die\nWasserhaltung sowie in der Aufberei-              auf gewendeten Kosten für den Vorabraum\ntung,                                            bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugs-\nfür die Zusammenfassung von mehre-                fähige Betriebsausgaben behandelt werden;\nren Förderschachtanlagen iu einer ein-       o) über Sonderabschreibungen bei beweglichen\nheitlichen Förderschachtanlage                    Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nunmittelbar und ausschließlich dazu dienen,\nund\ndie Verunreinigung der Luft zu verhindern,\nfür den Wiederaufschluß stilliegender             zu beseitigen oder zu verringern, und die in\nGrubenfelder und Feldesteile,                     der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-\nzember 1974 von Steuerpflichtigen, die den\nbb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und\nGewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\nErzbergbaues\nrung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, an-\nbei bestimmten Wirtschaftsgütern des                geschafft oder hergestellt werden; die Sonder-\nbeweglichen Anlagevermögens (Gruben-                abschreibungen können auch zugelassen wer-\naufschluß, Entwässerungsanlagen, Groß-              den, wenn auf Grund behördlicher Anordnung\ngeräte sowie Einrichtungen des Gruben-              ausschließlich aus Gründen der Luftreinhal-\nrettungswesens und der Ersten Hilfe und             tung bei Feuerungs- oder Dampfkesselanla-\nim Erzbergbau auch Aufbereitungsanla-               gen sowie bei Anlagen,. bei denen durch ehe-\ngen), die                                         . mische Verfahren Luftverunreinigungen ent-\nstehen, Umstellungen oder Veränderungen\nfür die Erschließung neuer Tagebaue,\nvorgenommen oder Schornsteine errichtet\nauch in Form von Anschlußtagebauen,\noder aufgestockt oder Anschlüsse an eine\nfür Rationalisierungsmaßnahmen      bei           Fernwärmeversorgungsanlage vorgenommen\nlaufenden Tagebauen,                             werden. Die Sonderabschreibungen können\nbeim Ubergang zum Tieftagebau für die            im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nFreilegung und Gewinnung der Lager-              stellung und in den vier folgenden Wirt-\nstätte                                           schaftsjahren neben den Absetzungen für Ab-\nund                                              nutzung nach § 7 bis zu insgesamt 50 vom\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\nfür die Wiederinbetriebnahme stillge-            kosten in Anspruch genommen werden. Sie\nlegter Tagebaue ,                                können bereits für Anzahlungen auf An-\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach              schaffungskosten und- für Teilherstellungsko-\n§ 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt             sten zugelassen .werden. Bei Wirtschaftsgü-\nwerden. Voraussetzung für die Inanspruch-               tern, für die von den Sonderabschreibungen\nnahme der Sonderabschreibungen ist, daß                 Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzun-\ndie Förderungswürdigkeit der bezeichneten               gen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jah-\nVorhaben von der obersten Landesbehörde                 resbeträgen vorzunehmen. Voraussetzung für\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                  die Inanspruchnahme der Sonderabschreibun-\nBundesminister für Wirtschaft bescheinigt               gen ist, daß die Anschaffung oder Herstellung\nworden ist. Die Sonderabschreibungen kön-               der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse\nnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder             erforderlich ist. Die Sonderabschreibungen\nHerstellung und in den vier folgenden Wirt-             sind nicht zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die\nschaftsjahren neben den Absetzungen für Ab-             im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben\nnutzung nach § 7 in Anspruch genommen                   oder Betriebstätten angeschafft oder herge-\nwerden, und zwar                                        stellt werden;","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                            2041\np) über die Bemessung der Absetzungen für Ab-                die überwiegend Wohnzwecken dienen,\nnutzung oder Substanzverringerung bei nicht                abweichend von § 11 Abs. 2,\nzu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-\nschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 an-         bb) zur Erhaltung eines Gebäudes, die für\ngeschafü oder hergestellt oder die unentgelt-             Maßnahmen im Sinne der §§ 21 und 43\nlich erworben sind. Hierbei kann bestimmt                 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungs-\nwerden, daß die Absetzungen für Abnutzung                 gesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetz-\noder Substanzverringerung nicht nach den                  blatt I S. 1125) aufgewendet worden sind,\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten, son-          auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen\ndern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maß-         können;\ngebender Einheitswert, Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten des Rechtsvorgängers ab-       s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung\nzüglich der von ihm vorgenommenen Abset-             von· abnutzbaren beweglichen und bei Her-\nzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem          stellung von abnutzbaren unbeweglichen\nnoch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen           Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf\nsind. Zur Vermeidung von Härten kann zu-             Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer\ngelassen werden, daß an Stelle der Absetzun-         für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-\ngen für Abnutzung, die nach dem am 21. Juni          fung oder Herstellung bis zur Höhe von 7 ,5\n1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen            vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nsind, der Betrag abgezogen wird, der für das         lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorge-\nWirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum           nommen werden kann, wenn eine Störung des\n1947 als Absetzung für Abnutzung geltend             gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einge-\ngemacht werden konnte. Für das Land Berlin           treten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-\ntritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des        haltige Verringerung der Umsätze oder der\n21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;             Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten\nläßt, insbesondere bei einem erheblichen\nq) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen\nRückgang der Nachfrage nach Investitions-\nfür den Einbau von Anlagen und Einrichtun-\ngütern oder Bauleistungen. Bei der Bemes-\ngen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a\nsung des von der Einkommensteuer abzugs-\nbis d sowie f und g des Zweiten Wohnungs-\nfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt\nbaugesetzes in der Fassung vom 1. August\nwerden\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert\ndurch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom              aa) die Anschaffungs- oder Herstellungs-\n29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), -               kosten von beweglichen Wirtschafts-\nim Saarland im Sinne des § 21 Abs. 1 Buch-                gütern, die innerhalb eines jeweils fest-\nstaben a bis d sowie f und g des Gesetzes                 zusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht\nNr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saar-                  übersteigen      darf    (Begünstigungszeit-\nland, in der Fassung vom 26. September 1961               raum), angeschafft oder hergestellt wer-\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 591), geändert               den,\ndurch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom\n29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), - von      bb) die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nFahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als                kosten von beweglichen Wirtschafts-\nvier Geschossen und von Heizungs- und                     gütern, die innerhalb des Begünstigungs-\nWarmwasseranlagen sowie für den Umbau                     zei traums bestellt und angezahlt werden\nvon Fenstern und Türen und für den Anschluß               oder mit deren Herstellung innerhalb des\nan die Kanalisation oder die Wasserversor-                Begünstigungszeitraums begonnen wird,\ngung. Voraussetzung für die Gewährung der                 wenn sie innerhalb e'ines Jahres, bei\nerhöhten Absetzungen ist, daß die Gebäude                 Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ab-\nnicht zu einem Betriebsvermögen gehören,                  lauf des Begünstigungszeitraums gelie-\nüberwiegend Wohnzwecken dienen und vor                    fert oder f ettiggestellt werden. Soweit be-\ndem 1. Januar 1957 fertiggestellt worden                  wegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des\nsind. Die Voraussetzung, daß die Gebäude                  Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach\nvor dem 1. Januar 1957 fertiggestellt worden              Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf\nsind, entfällt bei Aufwendungen für den An-               zweier Jahre nach dem Ende des Begün-\nschluß an die Kanalisation oder die Wasser-               stigungszeitraums geliefert oder fertig-\nversorgung, wenn der Anschluß nicht schon                 gestellt werden, dürfen bei Bemessung\nim Zusammenhang mit der Errichtung des                    des Abzugs von der Einkommensteuer\nGebäudes möglich war. Die erhöhten Abset-                 die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem\nzungen dürfen jährlich 10 vom Hundert der                 Ende des Begünstigungszeitraums aufge-\nAufwendungen nicht übersteigen;                           wendeten Anzahlungen und Teilherstel-\nlungskosten berücksichtigt werden,\nr) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen-\ndungen                                               cc) die Herstellungskosten von Gebäuden,\nbei denen innerhalb des Begünstigungs-\naa) für die Erhaltung von nicht zu einem Be-              zeitraums der Antrag auf Baugenehmi-\ntriebsvermögen gehörenden Gebäuden,                 gung gestellt wird, wenn sie bis zum Ab-","2042                               Bundes.ges,etzblatt, Jahrgang 1974, Te iil I1\nlauf von zwei Jahren nach dem Ende               t)    über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben b-ei\ndes Begünstigungszeitraums fertigge-                  der Vollblutzucht außerhalb eines land- und\nstellt werden;                                        forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Be-\ntriebs, sofern mindestens zwei Zuchtstuten\ndabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgü-\ngehalten werden. In diesen Fällen sind die\nter im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschafts-\nnicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben\ngüter, die in gebrauchtem Zustand erworben\nfür Zuchtstuten und höchstens drei weitere\nwerden, aus. Von der Begünstigung können\nVollblutpferde je Zuchtstute als Verluste bei\naußerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen\nden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\nwerden, für die Sonderabschreibungen, .er-\nbis zu einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche\nhöhte Absetzungen oder die Investitions-\nMark je Pferd zu behandeln;\nzulage nach § 19 des Berlinförderungs-\ngesetzes in Anspruch genommen werden.                 u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren\nIn den Fällen der Doppelbuchstaben bb                       Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nund cc können bei Bemessung des von der                     der Forschung oder Entwicklung dienen und\nEinkommensteuer abzugsfähigen Betrags be-                   vor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen,\nreits die im Begünstigungszeitraum, im Fall                 die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\ndes Doppelbuchstabens bb Satz 2 auch die bis                Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit-\nzum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des                   teln, angeschafft oder hergestellt werden.\nBegünstigungszeitraums aufgewendeten An-                    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der\nzahlungen und Teilherstellungskosten berück-                Sonderabschreibungen ist, daß die bewegli-\nsichtigt werden; der Abzug von der Einkom-                  chen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die\nmensteuer kann insoweit schon für den Ver-                  unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als\nanlagungszeitraum vorgenommen werden, in                    66 2/3 vom Hundert der Forschung oder Ent-\ndem die Anzahlungen oder Teilherstellungs-                  wicklung dienen. Die Sonderabschreibungen\nkosten aufgewendet worden sind. Ubersteigt                  können auch für Ausbauten und Erweiterun-\nder von der Einkommensteuer abzugsfähige                    gen an bestehenden Gebäuden zugelassen\nBetrag die für den Veranlagungszeitraum der                 werden, wenn die ausgebauten oder neu her-\nAnschaffung oder Herstellung geschuldete                    gestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/3 vom\nEinkommensteuer, so kann der übersteigende                  Hundert der Forschung oder Entwicklung die-\nBetrag von der Einkommensteuer für den dar-                 nen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For-\nauffolgenden Veranlagungszeitraum abgezo-                   schung oder Entwicklung, wenn sie verwen-\ngen werden. Entsprechendes gilt, wenn in den                det werden\nFällen der Doppelbuchstaben bb und cc der                   aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft-\nAbzug von der Einkommensteuer bereits für                         lichen oder technischen Erkenntnissen\nAnzahlungen oder Teilherstellungskosten                           und Erfahrungen allgemeiner Art (Grund-\ngeltend gemacht wird. Der Abzug von de.r                          lagenforschung) oder\nEinkommensteuer darf jedoch die für den Ver-\nanlagungszeitraum der Anschaffung oder Her-                 bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen\nstellung und den folgenden Veranlagungszeit-                      oder Herstellungsverfahren oder\nraum insgesamt zu entrichtende Einkommen-                   cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen\nsteuer nicht übersteigen. In den Fällen des                       oder Herstellungsverfahren, soweit we-\nDoppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies mit der                     sentliche Änderungen dieser Erzeugnisse\nMaßgabe, daß an die Stelle des Veranlagungs-                      oder Verfahren entwickelt werden.\nzeitraums der Anschaffung oder Herstellung\nDie Sonderabschreibungen können im Wirt-\nder Veranlagungszeitraum tritt, in dem zu-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nletzt Anzahlungen oder Teilherstellungsko-\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren\nsten aufgewende,t worden sind. Werden be-\nneben den Absetzungen für Abnutzung nach\ngünstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaf-\n§ 7 in Anspruch genommen werden, und zwar\nten im Sinne des § 15 Ziff. 2 und 3 angeschafft\noder hergestellt, so ist der abzugsfähige Be-                  bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\ntrag nach dem Verhältnis der Gewinnanteile                     lagevermögens\neinschließlich der Vergütungen aufzuteilen.                                 bis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nDie Anschaffungs- oder Herstellungskosten                      bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nder Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung des                    Anlagevermögens\nvon der Einkommensteuer abzugsfähigen Be-                                   bis zu insgesamt 30 vom Hundert\ntrags berücksichtigt worden sind, werden\ndurch den Abzug von der Einkommensteuer                     der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nnicht gemindert. Rechtsverordnungen auf                     Sie können bereits für Anzahlungen auf An-\nGrund dieser Ermächtigung bedürfen der Zu-                  schaffungskosten und für Teilherstellungsko-\nstimmung des Bundestages. Die Zustimmung                  . sten zugelassen werden. Bei Wirt.schaftsgü-\ngilt a]s erteilt, wenn der Bundestag nicht bin-             tern, für die von den Sonderabschreibungen\nnen vier Wochen nach Eingang .der Vorlage                   Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen\nder Bundesregierung die Zustimmung verwei-                  für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-\ngert hat;                                                   beträgen vorzunehmen;","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                            2043\nv) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-              Entstehung oder Erhöhung von Verlusten\ngütern des Anlagevermögens, die unmittelbar             führen dürfen. Satz 6 gilt nicht für Handels-\nund ausschließlich dazu dienen, Lärm oder Er-           schiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen, es\nschütterungen zu verhindern, zu beseitigen              sei denn, es handelt sich um Tanker, See-\noder zu verringern, und die vor dem 1. Januar          schlepper oder Spezialschiffe für den unmittel-\n1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn            baren oder mittelbaren Einsatz zur Gewin-\nauf Grund ordnungsmäßiger Buchführung                  nung von Bodenschätzen. Bei Handels-\nnach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ange-              schiffen, für die von den Sonderabschrei-\nschafft oder hergestellt werden; die Sonder-           bungen Gebrauch gemacht wird, sind die\nabschreibungen können auch zugelassen wer-             Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nden, wenn auf Grund behördlicher Anordnung             in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nausschließlich aus Gründen der Beseitigung             Die Sonderabschreibungen sind nur un-\noder Verringerung von Lärm oder Erschütte-             ter der Bedingung zuzulassen, daß die Han-\nrungen bei Betriebsanlagen Umstellungen                delsschiffe innerhalb eines Zeitraums von\noder Veränderungen vorgenommen werden.                 acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-\nDie Sonderabschreibungen können im Wirt-               stellung nicht veräußert werden; für Anteile\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung           an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend.\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren            Die Sätze 1 bis 6, 8 und 9 gelten für Schiffe,\nneben den Absetzungen für Abnutzung nach               die der Seefischerei dienen, entsprechend. Für\n§ 7 in Anspruch genommen werden, und zwar              Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Be-\nförderung von Personen oder Sachen im inter-\nnationalen Luftverkehr oder zur Verwendung\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des               zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Aus-\nAnlagevermögens                                     land bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 5,\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,          8 und 9 mit der Maßgabe entsprechend, daß\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des             an die Stelle der Eintragung in ein inländi-\nAnlagevermögens                                     sches Seeschiffsregister die Eintragung in die\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert          deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des\nHöchstsatzes von 40 vom Hundert ein Höchst-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.             satz von 30 vom Hundert und bei der Vor-\nBuchstabe o Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;            schrift des Satzes 9 an die Stelle des Zeit-\nw) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif-            raums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs\nJahren treten. Die Sätze 5 bis 7, 10 und 11 gel-\nfen, die in einem inländischen Seeschiffs-\nregister eingetragen sind und vor dem 1. Ja-           ten erstmals für Handelsschiffe, Schiffe, die\nder Seefischerei dienen, und Luftfahrzeuge,\nnuar 1979 von Steuerpflichtigen, die den Ge-\nwinn nach § 5 ermitteln, angeschafft oder her-         die nach dem 31. Dezember 1970 angeschafft\noder hergestellt werden; sie sind jedoch auf\ngestellt worden sind. Im Fall der Anschaffung\neines Handelsschiffes ist weitere Vorausset-           Schiffe und Luftfahrzeuge nicht anzuwenden,\nzung, daß das Schiff in ungebrauchtem Zu-              die vom Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften\nstand vom Hersteller erworben worden ist.              im Sinne des § 15 Ziff. 2 von der Gesellschaft\nDie Sonderabschreibungen können im Wirt-               nachweislich vor dem 1. Januar 1971 bestellt\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung           worden sind oder mit deren Herstellung der\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren            Steuerpflichtige oder die Gesellschaft vor dem\n1. Januar 1971 begonnen hat;\nneben den Absetzungen für Abnutzung nach\n§ 7 bis zu insgesamt 40 vom Hundert der An-        x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-\nschaffungs- oder Herstellungskosten in An-             kosten für Modernisierungsmaßnahmen im\nspruch genommen werden. Sie können bereits             Sinne des § 21 und Maßnahmen im Sinne\nfür Anzahlungen auf Anschaffungskosten und             des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförde-\nfür Teilherstellungskosten zugelassen wer-             rungsgesetzes. Die erhöhten Absetzungen\nden. Die Sonderabschreibungen dürfen bei               dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwen-\ndem Gewerbebetrieb, zu dessen Betriebsver-             dungen nicht übersteigen;\nmögen das Handelsschiff gehört, nicht zur\nEntstehung oder Erhöhung eines Verlusts        3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. ·52, § 3 a Abs. 1\nführen. Werden die Anschaffungs- oder :tfer-       Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buch-\nstellungskosten eines Handelsschiffes zu min-      stabe a, § 26 a Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31\ndestens 30 vom Hundert durch Mittel finan-         Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 33 a Abs. 6, § 34 c Abs. 6,\nziert, die weder unmittelbar noch mittelbar in     § 38 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40\nwirtschaftlichem Zusammenhang mit der Auf-         Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 42 a Abs. 1,\nnahme von Krediten durch den Gewerbebe-            § 44 Abs. 6, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und § 50 a\ntrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das       Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu er-\nHandelsschiff gehört, so gilt Satz 5 mit der       lassen.\nMaßgabe, daß die Sonderabschreibungen bis         (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nzum Gesamtbetrag von 15 vom Hundert der        Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten zur      denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibun-","2044                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ngen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemes-            2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden\nsung der Absetzung für Abnutzung in fall enden               kann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt,\nJahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen             darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit\nwerden können, wenn eine Störung des gesamt~                 dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß\nwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder          eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-\nsich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit         gewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die\nsich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere,           erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht\nwenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern            ,hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die\noder Bauleistungen das Angebot wesentlich über-               Nachfrage nach Investitionsgütern und Baulei-\nsteigt. Die Inanspruchnahme von Sonderabschrei-               stungen oder Verbrauchsgütern das Angebot\nbungen und erhöhten Absetzungen sowie die Be-                 wesentlich übersteigt.\nmessung der Absetzung für Abnutzung in fallen-           Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden        bedürfen der Zustimmung des Bundestages.\n1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb           (4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\neines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frü-    mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\nhestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bun-        diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun-\ndesregierung ihren Beschluß über die Verord-         gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nnung bekanntgibt, und der ein Jahr nicht über-       Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\nsteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden.   graphenfolge bekanntzuinachen und dabei Unstim-\nFür bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn      migkeiten des Wortlauts zu ·beseitigen.\ndieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden\n52\nsind oder mit deren Herstellung vor Beginn die-\nses Zeitraums angefangen worden ist, darf je-                           Schlußvorschriften\ndoch die Inanspruchnahme von Sonderabschrei-            (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nbungen und erhöhten Absetzungen sowie die            soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nBemessung der Absetzung für Abnutzung in fal-        bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-\nlenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen           raum 1974 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Ar-\nwerden;                                             beitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vor-\nstehende Fassung erstmals auf den laufenden Ar-\n2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Ge-           beitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem\nbäude, die in dem in Ziffer 1 bezeichneten Zeit-     31. Dezember 1973 endenden Lohnzahlungszeitraum\nraum bestellt werden oder mit deren Herstellung     gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem\nin diesem Zeitraum begonnen wird. Als Beginn        31. Dezember 1973 zufließen.\nder Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt,\nin dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt          (2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 9 ist erstmals auf\nwird.                                               Abfindungen auf Grund von Kündigungen, die nach\ndem 31. August 1969 zugegangen sind, anzuwenden.\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages und des             (3) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 des Ein-\nBundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn       kommensteuergesetzes 1969 (Bundesgesetzbl. I S.\nder Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der BuD-         2265) ist bei Grund und Bqden, der zu einem land-\ndestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der         und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,\nVorlage der Bundesregierung die Zustimmung ver-          letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor\nweigert hat.                ·                            dem 1. Juli 1970 enden. Entsteht durch die Veräuße-\nrung oder Entnahme von Grund und Boden, der zum\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch        Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftli-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          chen Betriebs gehört, ein Gewinn, so ist dieser nicht\nVorschriften zu erlassen, nach denen die Einkom-         zu berücksichtigen, wenn der Grund und Boden vor\nmensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Ar-        dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnommen worden\nbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und        ist oder wenn bei einer Veräußerung nach dem\ndes Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen        30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem\n1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-\n1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt wer-         torischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt\nden kann. Der Zeitraum, für den die Herabset-       beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll Grund und Boden, der zu einem der selbständigen\nsich mit dem Kalenderjahr decken. Vorausset-        Arbeit dienenden Vermögen oder der - bei Ge-\nzung ist, daß eine Störung des gesamtwirtschaft-    winnermittlung nach § 4 - zu einem gewerblkhen\nlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich     Betriebsvermögen gehört, mit der Maßgabe, dae an\nabzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung       die Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August 1971 und\nder Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge        an die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971\nhatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem    tritt.\n· erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Inve-          (4) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für\nstitionsgütern und Bauleistungen oder Ver-          Grund und Boden des Anlagevermögens erstmals\nbrauchsgütern;                                      anzuwenden, soweit der Grund und Boden","Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                         2045\n1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be-        vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1960 an-\ntriebsvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die  geschafft oder hergestellt worden sind, darf der bei\nnach dem 30. Juni 1970 enden,                     der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-\nbeträgen nach einem unveränderlichen Hundertsatz\n2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder         vom jeweiligen Buchwert (Restwert) anzuwendende\nzu einem der selbständigen Arbeit dienenden       Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2\nVermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach\ndem 31. Dezember 1970 enden.                      1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebgewöhn-\nlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jahren\nAbsatz 3 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.            höchstens das Dreifache\nFür andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des\nAnlagevermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals             und\nanzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem          2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-\n31. Dezember 1970 enden; dies gilt nicht, soweit die       lichen Nutzungsdauer von mehr als 25 Jahren\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem              höchstens das Dreieinhalbfache        ·\n1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wor-\ndes bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen\nden sind.\nJahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-\n(5) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1     satzes betragen; er darf jedoch im Falle der Ziffer 1\nZiff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 16 vom Hundert und im Falle der Ziffer 2 12 vom\nSatz 4 nur zu berücksichtigen, wenn der Anteil nach    Hundert nicht übersteigen.\ndem 31. Dezember 1964 unentgeltlich erworben\nworden ist.                                               (9) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2\nist erstmals auf Beiträge an Bausparkass.Im anzu-\n(6) Die Vorschriften des § 6 b Abs. 1 Ziff. 3 und   wenden, die auf Grund von nach dem 8. März 1960\ndes § 6 c Abs. 1 Ziff. 1 sind erstmals anzuwenden,     abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.\nwenn der Grund und Boden, der zu einem land- und\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, nach       (10) Beiträge zu Versicherungen auf den Er-\ndem 30. Juni 1970 veräußert worden ist, es sei denn,   lebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-,\ndie Veräußerung beruht auf einem vor dem 1. Juli       Versorgungs- und Sterbekassen, die nicht die in\n1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen     § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nVertrag oder gleichstehenden Rechtsakt. Satz 1 gilt    aussetzungen erfüllen und nach dem 31. Dezember\nentsprechend für Grund und Boden, der zu einem der     1966 geleistet werden, können als Sonderausgaben\nselbständigen Arbeit dienenden Vermögen oder der       weiterhin abgezogen werden, wenn sie\n- bei Gewinnermittlung nach § 4 - zu einem ge-         1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abge-\nwerblichen Betriebsvermögen gehört, mit der Maß-           schlossenen Versicherungsverträgen geleistet\ngabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der               werden oder\n14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970\nder 15. August 1971 tritt.                             2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 und\nvor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Versiche-\n(7) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor          rungsverträgen geleistet werden und die Voraus-\ndem 1. Januar 1958 angeschafft oder· hergestellt ·          setzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des\nworden sind, ist § 7 des Einkommensteuergesetzes           Einkommensteuergesetzes 1958 vorliegen oder\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzuwenden.\nBei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- 3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor\nmögens, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor              dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versi-\ndem 9. März 1960 angeschafft oder hergestellt wor-          cherungsverträgen geleistet werden und die Vor-\nden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommen-              aussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b\nsteuergesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) wei-         des Einkommensteuergesetzes 1965 (Bundes-\nter anzuwenden. Satz 2 · gilt entsprechend für nach         gesetzbl. I S. 1901) vorliegen.\ndem 8. März 1960 angeschaffte oder hergestellte\n(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\n1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 be- Versicherungsverträgen für einen nach dem\nstellt und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert 31. Dezember 1966 geleisteten Einmaibeitrag und\nworden sind und vor dem 13. März 1960 für die bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bau-\nWirtschaftsgüter eine Anzahlung geleistet oder sparverträgen für nach dem 31. Dezember 1966 ge-\nvon dem Lieferanten eine schriftliche Auftrags-    leistete Beiträge an Bausparkassen anzuwenden.\nbestätigung erteilt worden ist;\n(12) Für die Durchführung einer Nachversteuerung\n2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor dem bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag\n9. März 1960 begonnen worden ist und die Wirt-     und bei Bausparverträgen sind anzuwenden\nschaftsgüter bis zum 31. Dezember 1961 fertig-\n1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmaibei-\ngestellt worden sind.\ntrag, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor\n(8) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-           dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden\nlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nut-          sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer-\nzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in der Zeit         gesetzes 1965 und","2046                                 Bundesges,etzbliaU, Jahrgang 1974, Tei1l I\n2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. Dezem-              (19) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des\nber 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abge-         § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\nschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des      1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch weiter-\nEinkommensteuergesetzes 1965.                       hin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuer-\npflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem\n(13) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht anzu-   bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung\nwenden, wenn die in dieser Vorsdl.rift bezeichneten       eines Freibetrags nach diesen Vorschriften eingetre-\nBeiträge an Bausparkassen und prämienbegünstig-           ten sind, und für die beiden folgenden Kalender-\nten Aufwendungen auf Grund von vor dem 9. De-             jahre anzuwenden sind. Für ein Kalenderjahr, für\nzember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet           das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach\nwerden. § 10 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn           § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von\n1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenabzug         Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Frei-\nfür nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von        betrag nicht gewährt.\nnach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen              {20) Die Vorschriften des § 46 Abs. 1 und Abs.\nVerträgen geleistete Beiträge an Bausparkassen      2 Satz 1 sind erstmals für den Veranlagungszeit-\nbeantragt hat oder                                  raum 1973 anzuwenden. Die Vorschriften des § 46\n2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4          Abs. 2 letzter Satz sowie des § 46 a Satz 4 sind\nSatz 1 genannte Person eine Prämie nach dem         erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972 anzu-\nSpar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-            wenden.\nPrämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966           {21) § 49 Abs. 3 ist erstmals auf Entgelte anzu-\nauf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 ab-         wenden, die nach dem 31. Dezember 1970 verein-\ngeschlossenen Verträgen geleistete Aufwendun-       bart werden.\ngen beantragt hat.                          ·\n(22) Die Vorschrift des § 50 a Abs. 4 Satz 1\n(14) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2    Buchstabe b ist erstmals auf Vergütungen anzuwen-\nist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die         den, die nach dem 21. Juli 1974 zufließen.\nnach dem 31. Dezember 1970 beginnen. Auf Antrag\ndes Steuerpflichtigen kann für die Wirtschaftsjahre           (23) Die Vorschriften des § 55 sind erstmals an-\n1971/72, 1972/73 und 1973/74 § 13 Abs. 1 Ziff. 1          zuwenden\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes 1969 weiter\nangewandt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf           1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für\nder Frist für die Abgabe der Einkommensteuer-                  Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970\nerklärung zu stellen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3           enden,\nist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1976 an-\nzuwenden. § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 4 und 5 ist erst-      2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf\nmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem             Veräußerungen oder Entnahmen\n31. Dezember 1971 enden. § 13 Abs. 4 ist erstmals              a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und\nbei der Erhebung der Einkommensteuer für den Ver-                  Boden zum Anlagevermögen eines land- und\nanlagungszeitraum 1971 anzuwenden.                                 forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,\n(15) Die Vorschrift des § 13 a ist erstmals für\nWirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-              b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund\nzember 1973 beginnen.                                              und Boden zum Anlagevermögen eines ge-\ngewerblichen Betriebsvermögens oder eines\n(16) Die Vorschriften des § 14 a Abs. 1, 4 und 5               der selbständigen Arbeit dienenden Ver-\nsind erstmals für Veräußerungen anzuwenden, die                     mögens\nnadl. dem 31. Dezember 1973 vorgenommen worden\nsind. Für Veräußerungen, die vor dem 1. Januar                  gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht\n1974 vorgenommen worden sind, sind die Vorschrif-              auf einem vor dem jeweiligen Stichtag rechts-\nten des § 14 a Abs. 1 und 4 jn den vor dem                    wirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-\n1. Januar 1974 geltenden Fassungen anzuwenden.                 trag oder gleichstehenden Rechtsakt.\n(17) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist nur\nanzuwenden, wenn der Veräußerer den veräußer-                                      § 52 a\nten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 erworben                                Schlußvorschriften\nhat.                                                              für die bisherige Zusammenveranlagung\n(18) Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 des                              mit Kindern\nEinkommensteuergesetzes 1967 {Bundesgesetzbl.                 (1) Bei der Berichtigung von Steuerbescheiden, die\n1968 I S. 145) ist in allen noch nicht rechtskräftigen    auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern be-\nVeranlagungen für Veranlagungszeiträume vor               ruhen, finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 218\n1970 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Kinder-          Abs. 4 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe\nfreibetrag dem Steuerpflichtigen auch dann zusteht,       Anwendung, daß bei der Beurteilung, ob neue Tat-\nwenn das Kind im Veranlagungszeitraum vor Ab-             sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere\nlauf der ersten vier Monate das 18. Lebensjahr voll-      oder eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, die\nendet hatte.                                              bisher festgesetzte Steuer mit der Steuer zu ver-","Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                         2047\ngleichen ist, die sich ergeben würde, wenn die Zu-      schaftsjahr mindestens acht Monate in einer in\nsammenveranlagung nach dem bisherigen § 27 bei-         Berlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt\nzubehalten wäre. Ergibt sich danach für einen Ver-      war. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwen-\nanlagungszeitraum, daß nur solche neuen Tatsachen       den.\noder Beweismittel vorliegen, die eine höhere Ver-\nanlagung rechtfertigen, so dürfen in den Berichti-         (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum\ngungssteuerbescheiden die in den bisherigen Steuer-     Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen\nbescheiden festgesetzten Steuerbeträge nicht unter-     Betriebstätte gehören und mindestens drei Jahre\nschritten werden.                                       nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer\nsolchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2\n(2) Nach dem 21. Juli 1964 rechtskräftig gewor-      Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundes-\ndene Steuerbescheide, die auf Grund einer erstmali-     gesetzbl. I S. 672) weiter anzuwenden.\ngen Veranlagung oder einer Berichtigungsveranla-\ngung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218            (3) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten\nAbs. 4 der Reichsabgabenordnung ergangen sind           und Umhauten, die in Berlin (West) errichtet wor-\nund auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern           den sind und bei denen der Antrag auf Baugeneh-\nberuhen, sind zu berichtigen, wenn einer der zusam-     migung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt wor-\nmenveranlagten Steuerpflichtigen innerhalb einer        den ist, sind die Vorschriften des § 7 ·b in der Fas-\nAusschlußfrist von drei Monaten nach der Verkün-        sung des Einkommensteuergesetzes vom 15. August\ndung des Steueränderungsgesetzes 1964 (Bundesge-        1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe\nsetzbl. I S. 885) beim Finanzamt schriftlich oder durch weiter anzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der\nErklärung zu Protokoll beantragt, die Anwendung         Fertigstellung und in dem darauffolgenden Jahr je-\ndes bisherigen § 27 aufzuheben. Das gleiche gilt für    weils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauf-\nvor dem 22. Juli 1964 erlassene Steuerbescheide,        folgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hun-\ngegen die wegen der Zusammenveranlagung mit             dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab-\nKindern form- und fristgerecht Verfassungsbe-           gesetzt werden können. Nach Ablauf dieser zehn\nschwerde erhoben worden ist. Sonstige den zu be-        Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vol-\nrichtigenden Bescheiden zugrunde liegende tatsäch-      len Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Rest-\nliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen       werts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entspre-\nbleiben maßgebend. Ist der Steuerbescheid auf           chend. An Stelle der Vorschrift des § 7 b Abs. 1\nGrund einer Berichtigungsveranlagung erlassen           letzter Satz des Einkommensteuergesetzes in der\nworden, so gilt Absatz 1 entsprechend.                  Fassung vom 15. August 1961 ist die Vorschrift des\n§ 7 b Abs. 1 letzter Satz in der Fassung dieses\n(3) Das Finanzamt kann Steuerbescheide, die auf      Gesetzes anzuwenden.\neiner Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen,\nberichtigen, wenn die Steuerbescheide auf Grund\ndes § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesver-                                  § 54\nfassungsgericht nicht mehr vollstreck.bar sind. Ab-                        Schlußvorschriften\nsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.                        (Sondervorschriften für Wohngebäude, bei denen der\nAntrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober\n(4) Die Berichtigung vor dem 22. Juli 1964 rechts-   1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)\nkräftig gewordener Steuerbescheide kann nicht mit\nder Begründung verlangt werden, daß der bisherige          (1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigen-\n§ 27 nichtig ist.                                       genutzten Eigentumswohnungen, bei denen der An-\ntrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962\n(5) Nach dem 21. Juli 1964 gezahlte oder bei-        und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist und\ngetriebene Beträge für Steuern, die in einem vor        die zu mehr als 66 2/s vom Hundert Wohnzwecken\ndem 22. Juli 1964 rechtskräftig gewordenen Steuer-      dienen, können abweichend von § 7 im Jahr der\nbescheid auf Grund einer Zusammenveranlagung            Fertigstellung und in dem darauffolgenden Jahr auf\nmit Kindern festgesetzt worden sind, werden auf         Antrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert der Herstel-\nAntrag erstattet, soweit sie bei Nichtanwendung des     lungskosten abgesetzt werden. Ferner können in den\nbisherigen § 27 nicht zu entrichten gewesen wären.      darauffolgenden acht Jahren an Stelle der nach § 7\nAbsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist       zu bemessenden Absetzung für Abnutzung jeweils\ninnerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten         bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten ab-\nnach der Verkündung des Steueränderungsgesetzes         gesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre sind\n1964 bei dem Finanzamt schriftlich zu stellen oder      als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen A bset-\nzu Protokoll zu erklären.                              zung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzu-\nziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die\n§ 53                          Sätze 1 bis 3 sind auf den Teil der Herstellungs-\nkosten, der 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht\nSchlußvorschriften\nanzuwenden.\n(Sondervorschriften für Berlin)\n(1) Bei Anwendung des § 6 a sind als Rechnungs-         (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen\nzinsfuß mindestens 3½ vom Hundert zugrunde zu           und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschrif-\nlegen, wenn die Rückstellung für eine Pensionsan-       ten des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend\nwartschaft einer Person gebildet wird, die im Wirt-     anzuwenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur","2048                                  Bundes.ges,etzbl.att, Jahrgang 1974, TeH I\nHöhe von 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten              Hausgärten im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewer-\nvom Bauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in An-             tungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzu-\nspruch genommen werden können. Für den Erst-                 beziehen. Es sind anzusetzen:\nerwerber treten an die Stelle der Herstellungs-\nkosten die Anschaffungskosten und an die Stelle              1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz\ndes Jahres der Fertigstellung das Jahr des Erst-                 vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050),\nerwerbs.                                                         zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung\nvom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477),\n(3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im                    zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abge-\nSinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb                  grenzte Flurstück der Betrag in Deutscher Mark,\nder ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Ab-               der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am\nsetzungen bis zum Ende des vierten Jahres nach-                  ·1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2\nholen. Dabei können nachträgliche Herstellungs-                  Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftska-\nkosten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der Be-                  taster) ausgewiesene Ertragsmeßzahl vervier-\nmessung der erhöhten Absetzungen so berücksich-                  facht wird. Abweichend von Satz 1 sind für\ntigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fer-               Flächen der Nutzungsteile\ntigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung\nund den beiden folgenden Jahren müssen jedoch                     a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau\nmindestens die Absetzungen für Abnutzung nach                                   4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,\n§ 7 vorgenommen werden.· Die Sätze 1 bis 3 gelten\nfür den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit                 b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baum-\nder Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die vom                     schulen\nBauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen                                 5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter\nnachholen kann.\nanzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Fi-\n(4) Für die Anwendung der Absätze· 1 und 2 sind                nanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine\nzum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht                      Erklärung über die Größe, Lage . und Nutzung\nauf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-                der betreffenden Fälchen abgibt,\nnend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als\nein Personenkraftwagen für jede in dem Gebä:ude              2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je\nbefindliche Wohnung untergestellt werden kann.                    Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,\nRäume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen\nsind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be-              3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Be-\nhandeln.                                                          trag, der sich unter Berücksichtigung der maß-\ngebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nder einzelnen Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3\nnur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im\nund § 51 des Bewertungsgesetzes), die für aus-\nBundesgebiet ausschließlich Berlin (West) errichtet\nbauende Betriebsweise mit Faßweinerzeugung\nworden sind.\nanzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle er-\ngibt:\n§ 55\nSchlußvorschriften                                                          Ausgangsbetrag\n(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach                  Lagenvergleichszahl         je Quadratmeter\n§ 4 oder nach Durchschnittsätzen bei vor dem                                                     inDM\n1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)\n(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das                         bis 20                     2,50\nWirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht                  21 bis 30                     3,50\nnach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden,                    31 bis 40                    5,00\nder mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlage-                       41 bis 50                    7,00\nvermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Her-                        51 bis 60                     8,00\nstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1                       61 bis 70                     9,00\nZiff. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen                     71 bis 100                  10,00\n2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.                                  über100                   12,50\n(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des\nzum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33           4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirt-\nAbs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fas-                  schaftlichen Nutzung, auf die Ziffer 1 keine An-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965                     wendung findet, je Quadratmeter 1,00 Deutsche\n- Bundesgesetzbl. I S. 1861 - , zuletzt geändert                 Mark,\ndurch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom\n5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten\n27. Juli 1971 - Bundesgesetzbl. I S. tr57) gehören-\nim Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgeset-\nden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den\nzes je Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark,\nNutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 des\nBewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend;               6. für Flächen des Geringstlandes je Qua'dratmeter\ndabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die                  0,25 Deutsche Mark,","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974                          2049\n7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter             (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teil-\n0,50 Deutsche Mark,                                 wert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1\nam 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Aus-\n8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,10\nDeutsche Mark.                                      gangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen\nder Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungs-\n(3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster   kosten anzusetzen. Der Antrag - ist bis zum\nvor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so       31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen,\nist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung         das für die Ennittlung des · Gewinns aus dem Be-\ndes Absatzes 2 Ziff. 1 Satz 1 auf der Grundlage der     trieb zuständig is·t. Der Teilwert ist gesondert fest-\ndurchschnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirt-         zustellen. Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese\nschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die   Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes\ndie Grundlage für die Hauptfeststellung des Ein-        Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. Die Vor-\nheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet. Absatz 2      schriften der Reichsabgabenordnung und der Finanz-\nZiff. 1 Satz 2 bleibt unberührt.                        gerichtsordnung über die gesonderte und die ein-\nheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\n(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen    gelten entsprechend.\nVermögen gehörenden Grund und Boden ist als\nAusgangsbetrag anzusetzen:                                 (6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Ent-\nnahme von Grund und Boden im Sinne des Absat-\n1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar      zes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Ge-\n1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den      winns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt wer-\n1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder den, um den der Veräußerungspreis oder der an\nhat sich der Bestand des Grundstücks nach dem      dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Ver-\n1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verän-     äußerungskosten unter dem Zweifachen des Aus-\ndert, so ist der Wert maßgebend, der sich er-      gangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt bei Anwen-\ngeben würde, wenn das Grundstück nach seinem       dung des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2.\nBestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertver-\nhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;        (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5\ndes Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen\n2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach      war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei\nZiffer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück un-    mit dem nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert\nbebaut wäre.                                       anzusetzen."]}