{"id":"bgbl1-1974-96-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":96,"date":"1974-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/96#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-96-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_96.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung","law_date":"1974-08-15T00:00:00Z","page":1987,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Nr.%   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Auqust 1974                            1987\nVerordnung\nzur Änderung der Brennereiordnung\nVom 15. August 1974\nAuf Grund d<'S § 47 Abs. 1 uml der §§ 57 und 178           3. § 126 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol\na) Satz 3 erhält ·folgende Fassung:\nvorn ß. April 1922 (Rcichs~Jcselzbl. I S. 335, 405), zu-\nletzt g(~i:indert durch di.ls Einführungsgesetz zum                    ,,Vom Zeitpunkt der Mitteilung oder der öf-\nStrafgesetzbuch vom 2. Mürz 1974 (Bundesgesetz-                       fentlichen Bekanntmachung ab ist der festge-\nblatt I S. 469), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1                 setzte Ausbeutesatz der Berechnung der ab-\ndes Grundgcscd.zcs wird folg<)11dcs verordnet:                        gabenpflichtigen Weingeistmenge zugrunde\nzu legen.\"\nb) Satz 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n„Im Falle des § 170 a Abs. 4 Satz 1 ist der\nDie Anlc1ge l der Crundbcstirnmungen zum Ge-                       festgesetzte Ausbeutesatz auch bei Steuer-\nsetz über das Brdnntwcinmonopol vom 12. Septem-                       oder Ablieferungsbescheiden anzuwenden,\nber 1922 (Zentralblc1t! für das Deutsche Reich                        für die in der Brenngenehmigung die Berech-\nS. 707) --- die Brennerciordnung - -, zuletzt geändert                nung der abgabenpflichtigen Weingeistmen-\ndurch die Verordnung zur Andenrng der Brennerei-                      ge vorbehalten ist.\"\nordnung vom 6. Juni J 9G7 {ßundesgesetzbl. I S. 572),\nwird wie folgt gei:indert:\n4. § 132 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nl. § 5 erhält folgende Pdssung:                                  ,, (1) Bei der Abfindung auf die Mindestmenge\nwird in dem Steuer- oder Ablieferungsbescheid\n,,§ 5                         die Weingeistmenge, die nach dem zutreffenden\n(l) Li:rnclw irtsdrnftl iche Verschlußbrennereien       Ausbeutesatz (§ 120) hergestellt werden kann,\nvPrlieren cli<)SC! Eiqenschaft nicht dadurch, daß            mit der Verpflichtung festgesetzt, daß der Bren-\nsie vorübt!rqelH:nd sclbstgewonnene Obststoffe               nereibesitzer den gesamten erzeugten Brannt-\n(§ 2 Abs. 4) v<:rarlwiten, wenn die im Betriebs-             wein zur Abfertigung vorzuführen hat.\"\njahr aus diesen Stoffen erzeugte Weingeist-\nmenge nicht mehr als 10 Hundertteile der Jah-\nreserzeugung belräqt (Zwischenbetrieb). Die               5. § 139 wird wie folgt geändert:\nOberfinanzdi rek Lion kann A nsnahrnPn von die-              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nser Beschrctnkunq zulassen.\n,, (1) In Brennereien, die mehlige Stoffe ver-\n(2) Lrndw i rtscrwfU ich(~ Abfindungsbrennerei-\narbeiten, darf nur von 6 bis 20 Uhr einge-\nen können ohne Wechsel dt\\r Brennereiklasse\nmaischt werden (Maisehfrist). In Einzelfällen\nselbstgewonrwne Olislstoffc V<!rcubeiten.\"\nkann die Dienststelle des Hauptzollamts, die\ndie Steueraufsicht ausübt, Abweichungen zu-\n2. § 17 erhä.lt folqend<~ Fdssung:                                    lassen. Sie kann aber auch Beschränkungen\nauf das notwendige Maß anordnen.\"\n,,§ 17\nb} In den Absätzen 2 und 3 werden die \\t\\Torte\n(1) Soll dC'r Fcinbrnnd in einer Zeit erfolgen,\n„der Oberfinanzpräsident\" durch die 'Worte\nfür die (\\inc !\\ bli ndungsd nrneldung nicht abge-\n\"die Oberfinanzdirektion\" ersetzt.\ngeben wird, so ist dies der Dienststelle des\nHauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,                c) Es ,Nird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\nspi.itestens 3 Werkl.d{JC vor dem beabsichtigten\nßetriebsbeoinn nach vorgeschrid)enem Muster                          ,. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 126\nin doppelter .!\\usfertii;J unn crnzumelden. Die                   Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vor-\nDienststelle des Ilüupl.zollamts, die die Steuer-                 ,;~itzlich oder fahrlässig außerhalb der Frist\naufsicht crnsülrt, c rt6I I. ('i nc Genehmigung. Sie\n1                                          ch?s Absatzes 1 Satz 1 Pinmaischt oder einer\nkann die ,u1ucmc:ldctc B1,tricbszcit auf die zur                   vollziehbaren Anordnung nach Absatz 1\nDurchführung des FPinbrandes an~;cmessene                          Satz 3 zuwiderhcmdelt.\"\nund erforderliche Zci t beschränken.\n(2) Ordnun~isw idri~J im Sinne des § 126 Abs. 2      6. § t 61 wird wie fol~Tt geändert:\nNr. 2 des Gesetzci, hünt!c)lt, wer vor:;ülzlich oder\na) Absatz 4 wird gestrichen.\nlt:.1hrlässig der J\\ntnclclcpflicht rwch 1\\bsiltz 1\nSalz 1 zuwjderhandelt.\"                                     b) Der bisherige Abs,üz 5 vvird J\\ bsatz 4.","1988                                   Bundesgese tzbliaU, Jahrg ang 1974, Te,i:l I\n1              1\nc) Der letzte Satz des 1wucn Absatzes 4 erhält                 der aus anderen Stoffen als aus Wein, Steinobst,\nfolgende Fc1ssung:                                       Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt wird,\n„Die Dienststelle lfos lluuptzollamts, die die          von der Bundesmonopolverwaltung übernom-\nSteuernufsicht ausübt, kcrnn Ausnahmen zu-               men werden, so ist dies in der Abfindungsan-\nlassen.\"                                                meldung anzumelden. Ferner ist anzumelden,\nwenn in Obstbrennereien fremde Rohstoffe im\nd) Es wircl folgender rwuer Absatz 5 angefügt:                 Lohn verarbeitet werden sollen.\n\"(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 126                   (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vor-             Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nsJtzlich oder fahrl<lssig einer Vorschrift des\nfahrlässig einer Anmeldepflicht nach Absatz 2\nAbsatzes 1 oder des Absatzes 4 Satz 1 oder 2\nzuwiderhandelt.\"\nüber die Aufbewahrung der Rohstoffe oder\nKennzeichnung der Aufbewahrungsgefäße\nzuwiderhandelt.\"                                  10. § 169 wird wie folgt geändert:\n7. § 162 Abs. 3 erhJlL folgendP Fassung:                          a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (3) On.lnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2                   ,, (1) In einer Abfindungsanmeldung können\nNr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                    die Herstellung von Branntwein aus ver-\nfahrlässig einer Vorschrift des Absatzes 1 oder                     schiedenen Rohstoffen und die Reinigung\n2 über die Maisehfrist oder die Behandlung der                      des Rohbrandes (Lutter) für beliebige Zeitab-\nMaische zuwiderhandelt.\"                                           schnitte eines Kalendermonats angemeldet\nwerden. Werden mehlige Rohstoffe am Ende\neines Kalendermonats lediglich gemaischt,\n8. § 163 wird wie folgt geändert:\nso ist der Betrieb in der Abfindungsanmel-\na) In Satz 2 werden die Worte „von der Zoll-                       dung für den folgenden Kalendermonat anzu-\nstelle festgesetzten Abfindungsanmeldung\"                    melden.\"\ndurch das Wort „Brenngenehmigung\" er-\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nsetzt.\n,, (2) Die Rohstoffe sind nach Gattung und\nb) In Satz 3 werden die Worte „den Aufsichts-\nMenge anzumelden. Sollen Gemische ver-\noberbeamten\" durch die Worte „die Dienst-\nschiedener Rohstoffgattungen verarbeitet\nstelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-\nwerden, so sind die einzelnen Mischungsbe-\nsicht ausübt,\" ersetzt.                                                                               11\nstandteile der Gattung nach anzumelden.\nc) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n,, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 126\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vor-             d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und er-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1                   hält folgende Fassung:\nSatz 1 außerhalb der Brennfrist brennt oder                    \"(4) Im Falle der Materialüberwachung ist\nentgegen Absatz 1 Satz 2 Roh- oder Fein-                    der gesamte Inhalt eines Vorratsgefäßes zum\nbrenngeräte aufü~rhalb der in der Brennge-                   ununterbrochenen Abtrieb anzumelden. Die\nnehmigung vorgeschriebenen Betriebszeit                       Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-\nbenutzt.  11\neraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zulas-\nsen.\"\n9. § 168 erhält folgende Fassung:\n11. § 170 erhält folgende Fassung:\n,,§ 168\n(1) Die Herstellung von Branntwein unter Ab-                                       ,,§ 170\nfindung und die Reinigung des gewonnenen                          (1) Auf Grund der Abfindungsanmeldung er-\nRohbrandes (Lutter) ist mit einer Abfindungsan-                teilt die zuständige Zollstelle eine Brenngeneh-\nmeldung nach vorgeschriebenem Muster in dop-                   migung oder einen Zurückweisungsbescheid.\npelter Ausfertigung anzumelden. Die Erstausfer-\ntigung der Abfindungsanmeldung ist spätestens                     (2) Die zuständige Zollstelle kann die ange-\nfünf Werktage vor dor Betriebseröffnung (§ 134                 meldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe\nAbs. 2) der zuständigen Zollstelle einzureichen.               kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der\nDie Zweitausfertigung verbleibt in der Brenne-                 Brennerei hinausgeht. Nach Erteilung der\nrei und ist zusammen mit der Brenngenehmi-                     Brenngenehmigung steht diese Befugnis der\ngung (§ 170) bis zum Ende des angemeldeten Be-                 Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-\ntriebs, im Falle des § 132 bis zur Abfertigung                 aufsicht ausübt, zu.\ndes Branntweins, für die Dienststelle des Haupt-\n(3) Abfindungsanmeldungen, die verspätet\nzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, bereit-\neingegangen sind (§ 168 Abs. 1) oder wesentli-\nzuhalten.\nche Mängel aufweisen, weist die Zollstelle zu-\n(2) Wenn nur selbstgewonnene Stoffe verar-                rück. Das Gleiche gilt, wenn der angemeldete\nbeitet werden dürfen, ist in der Abfindungsan-                 Betrieb wegen Art oder Menge der Rohstoffe\nmelclung eine Versicherung abzugeben, daß die                  nach § 9 Abs. 4 oder § 116 a Abs. 1 zum Verlust\nStoffe selbst gewonnen sind. Soll Branntwein,                  der Abfindungsvergünstigung führen würde.\"","TilU der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974\n12. f<: 0\n;   wird lol\\j<•nd('I !l('lll'J § 170 d  einqcfiigt:             aufsieht ausübt, stellt den Sachverhalt fest und\nveranlaßt die Neufestsetzung der Weingeist-\n,,§ 170 a\nmenge und des Branntweinaufschlags durch die\n(1) Ist der lhdnnl.wcin zur Ubernuhme durch                    zuständige Zollstelle.\nd iP Bund(!srno11opol v<~rw.i l lung cmrwmeldet, er-\nrPcluwt diP Zollsklll' dUs der angemeldeten                               (3) Geht bis zum angemeldeten Zeitpunkt des\nM<~nge der Rohstoff(' und dem Ausbeutesatz                             Betriebsbeginns weder die beantragte Brennge-\n(§ 120) die WcinU(!isl.nwngc und ertc~ilt einen                        nehmigung noch eine Zurückweisung der Abfin-\nAbhcfcrunqslwsclwid. Andc rnfalls errechnet sie\n1\ndungsanmeldung ein und wünscht der Brenne-\nden Bran11I.W(:i11r1u[schldq 111l<l erteilt einen Steu-                reibesitzer trotzdem den Betrieb zu eröffnen, so\nert.wsclwid.                                                           ist die Dienststelle des Hauptzollamts, die die\nSteueraufsicht ausübt, unverzüglich zu unter-\n(2) Werden Cern isclH: dUs ver.scll iedenen Roh-               richten. Sie kann im Vorgriff eine formlose vor-\nstoffen veui rlwi Iel, so ist d<\\r Berechnung der                      läufige Brenngenehmigung erteilen, die der\nWeinqeislmcnqe der RobstoJf zu~3runde zu le-                           Brennereibesitzer im Zweitstück der Abfin-\ngen, für den der höchste l\\usbcutesatz gilt.                           dungsanmeldung zu vermerken hat. Der Brenn-\nWird Brnnntwei11, der aus einem Gemisch ver-                           betrieb ist dann entsprechend der vorläufigen\nschic\\dPner Rohstoffe hcr~iestellt wird, zur Uber-                     Brenngenehmigung durchzuführen. Wird die\nnahrnc durch die HtrndPsrnonopolverwaltung an-                         Abfindungsanmeldung von der zuständigen\ngerrn~ldd, so ist die~ Anuwldung zurückzuwei-                          Zollstelle zurückgewiesen, so ist auc;h die vor-\nsen, wenn dcts Gemisch nur Wein, Steinobst,                            läufige Brenngenehmigung hinfällig. In diesem\nBeeren oder l'.nzicinwurzcln enthält.                                  Fall trägt der Brennereibesitzer die Rechtsfol-\ngen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist\n(3) Die Wein~wisl111Png(:, die sich aus dem\naus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu-\nAusbeulesdtz <'rgibl., wird auf 0,l Liter gerundet.\nrückgewiesen worden.\nBruchteile untl:r 0, 1 Liter werden außer Betracht\ngelassen, wenn sie wc'ni~Jer als 0,05 Liter betra-                        (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2\ngen, all(lnnfo1ls clls 0, 1 Liter <Jngesetzt.                          Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig einer Anzeigepflicht nach Absatz 1\n(4) Ist der A uslwutcsctlz besonders zu ermit-\nSatz 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.\"\nteln, so wird <kr Slctwr- oder Ablieferungsbe-\nschejd erst rn1cl1 Fc!slsdzung des Ausbeutesat-\nzes ertc~ilt. In diPS<!lll Fdlle erhält der Brennerei-            14. § 171 a wird gestrichen.\nbesitzer zundchst nur <'inc Brenngenehmigung.\n(5) Wird von dPr Zollstelle Vorausbezahlung\n15. § 172 wird wie folgt gefaßt:\ndes Branntweindttfsclllags verlangt (§ 80 Abs. 3\ndes Gesetzes), so erlüjlt der Brennereibesitzer                                                ,,§ 172\neine Brenngerwhrnigung, die hinfällig wird,\nWird Branntwein zur Ubernahme durch die\nwenn der Brcrnnl.weinaufschlag nicht vor der Be-\nBundesmonopolverwaltung angemeldet, so hat\ntriebseröffn unq cn !richtet wird.\"\ndie Zollstelle nach Eingang der Ablieferungsbe-\nscheinigung zu prüfen, ob die angemeldete\n13. § 171 erhdlt fol~JCJHle Fassung:                                       Menge abgeliefert worden ist. Für die nicht ab-\n,,§ 171                              gelieferte Weingeistmenge wird der Brannt-\nweinaufschlag angefordert, der zu erheben\n(1) Der Brenncreibesitzer darf die Abfindungs-                  gewesen wäre, wenn der Brennereibesitzer\nanmeldung zurücknehmen, wenn er den Betrieb                            den Branntwein zur Versteuerung angemeldet\nnoch nicb t eröffnet hat. Er hat die Zurücknahme                       hätte.\"\nin der Brenngmwhmigung oder, soweit eine sol-\nche noch nicht erteilt ist, im Zweitstück der\n16. In § 174 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.\nAbfindunqscmmcldunrJ                   zu     vermerken,     die\nDienststelle des I Iauptzollamts, die die Steuer-\naufsicht ausübt, oder die örtliche Zollstelle un-                 17. § 175 wird wie folgt geändert:\nverzüglich zu benachrichtigen und das Zweit-\nstück der Abfindungsanmeldung sowie die                                 In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Zoll-\nBrenngenehmigun~f der Dienststelle des Haupt-                          stelle\" durch die Worte „Dienststelle des\nzollamls, die die Steueraufsicht ausübt, zurück-                       Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,\"\nzugeben.                                                               ersetzt.\n(2) Muß der cHJ~Jemeldel(! Betrieb nach seiner\nEröffnung unterbrochen oder geändert werden,                      18. § 178 erhält folgende Fassung:\nso hat der Brcnncreibesitzer dies sofort unter\n,,§ 178\nAngabe des Grundes und der Zeit in der Brenn-\ngenehmigung zu Vt!ntwrken und der Dienststelle                            (1) Wird der Betrieb in einer Brennerei einge-\ndes Hauptzollc1mts, die diP Steueraufsicht aus-                        stellt, so ist die Brennereianlage von der Dienst-\nübt, oder der örtlichen Zollstelle unverzüglich                        stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht\nmündlich oder fornn,ündlich anzuzeigen. Die                           ausübt, durch geeignete Maßnahmen gegen un-\nDienststelle des ITduptzollamts, die die Steuer-                      befugtes Benutzen zu sichern.","1990                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) K<innen Sicherungs- und Verschlußeinrich-    22. § 212 wird wie folgt geändert:\ntungcn der Brcnncreianlagc nicht bis zum ange-\na) In Absatz 1 werden die Worte „der Abfin-\nmeldclcn Zeitpunkt der Inbetriebnahme von der\ndungsanmeldung\" durch die Worte „des Ab-\nDicnstslcllc des lluuptzollamts, die die Steuer-\nlieferungsbescheides\" ersetzt.\naufsicht ausübt, entfernt werden, darf sie der\nBrenncrnibcsitzer selbst entfernen. Er hat dies         b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „be-\nim Befundbuch(§ 185) zu vermerken.\"                         scheinigen die Ablieferung in der Abfin-\ndungsanmeldung\" durch die Worte „bestäti-\n19. Die§§ 180 bis 183 werden gestrichen.                        gen dies in der Ablieferungsbescheinigung\"\nersetzt.\n20. § 185 erhält folgende Fassung:\n23. In § 222 wird Absatz 2 gestrichen.\n,,§ 185\nIn der Brennerei wird ein Befundbuch nach\nvorgeschriebenem Muster ausgelegt.\"                                         Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n21. § 186 wird wie folgt gcündcrt:                      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\na) In Absatz 1 Satz 2 und 3 und in Absatz 2         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\nSatz 2 sind die Worte „Reichsmonopolver-        setzes zur .Änderung des Gesetzes über das Brannt-\"\nwaltung\" und „Reichsmonopolamt\" durch           weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\ndie Worte „Bundesrnonopolverwallung\" und        S. 224) auch im Land Berlin.\n,,Bundesmonopolamt\" zu ersetzen.\nb) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „Reichs-\nmonopolverwaltung\" durch das Wort „Bun-                                 Artikel 3\ndesmonopolverwaltung\" ersetzt. Satz 2 wird         Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 iu\ngestrichen.                                     Kraft.\nBonn, den 15. August 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}