{"id":"bgbl1-1974-96-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":96,"date":"1974-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/96#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-96-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_96.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1974-08-15T00:00:00Z","page":1971,"pdf_page":3,"num_pages":15,"content":["Nr.% --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974  1971\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes\nVom 15. August 1974\n/\\u! Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Okto-\nlwr 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2021) wird im Einver~\n1whrrwn mit dem Bundesminister des Innern nach-\nstdwnd der w·ortlaut des Gewerbesteuergesetzes\nunter Berücksichtigung\na) des Stcueri:inderungsgesetzes 1971 vom 23, De-\nzember J 970 (BnndesqesetzbL I S. 1856),\nb) dc'.s Bewertungsündenmgsgesetzes 1971        vom\n27. Juli 1971 (BundesgesetzbL I S. 1157),\nc) des Gesetzc~s zur Änderung ch~s Gewerbesteuer-·\ngesetzes vom 27. August 1971 (Bundesgesetz-\nblatt. I S. 1425),\nd) cles Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen\nGleichmi:ißigkeit bei Auslandsbeziehungen und\nzur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbs-\nlage bei Auslandsinvestitionen vom 8. Septem-\nber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713L\ne) des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17. April\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949) und\nf) cles Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom\n18. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1489)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 15. August 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","1972                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGewerbesteuergesetz\n(GewStG 1974)\nin der Fassung vom 15. August 1974\nInhaltsübersicht\n§\nAbschnitt I                                                                            Abschnitt III\nAllgemeines                                                                       Lohnsummensteuer\nSteuerbcrechtigle ........................... .                                       1   Besteuerungsgrundlage .......................                                    23\nSteuergegenstand                                                                      2   Lohnsumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      24\nArbeitsgemei nschaf ü~n                                                              2a   Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz                                      25\nBefreiungen                                                                           3   Fälligkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26\nHebeberechtigte Ccmc:inde ................. .                                         4   Festsetzung des Steuermeßbetrags . . . . . . . . . . . .                         27\nSteuerschuldner ............................ .                                        5\nBesLeuerungs~Jruncllaqcn ..................... .                                      6\nAbschnitt IV\nAbschnitt II                                                                               Zerlegung\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag                                                 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    28\nund dem Gewerbekapital                                                       Zerlegungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            29\nZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten                                   30\nUnlerabschnilt 1\nBegriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung . . . .                               31\nGewcrlwsl<!ll<'r 11c1ch clc'm Ccw<!rlwerLrag                                         (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nGewerbecrtn1g ............................. .                                         7   Zerlegung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . .                       33\n(gestrichen) ................................ .                                       7a  Kleinbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     34\nI--finzurechnungen ........................... .                                      8   Zerlegung bei der Lohnsummensteuer . . . . . . . .                               35\nKürzungen ................................. .                                         9\nMaßgebender Gewerbeertrag ................ .                                        10\nGewerbeverlust                                                                                                    Abschnitt V\n10 a\nSteuermeßzahl u11<l Slenermeßbetrag                                                 11    Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe                                           35 a\nlJ n Lerd bscbnitt 2\nAbschnitt VI\nGewerbesleuer n<1ch dem Gt\\werbekapital\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbescheids\nBegriff des Gewerbekapitals ................. .                                     12\nvon Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                35 b\n(gestrichen) ................................ .                                     12 a\nSteuermeßzahl und Steuermeßbelrag                                                   13\nAbschnitt VII\nUn lerct!Jsdmilt 3\nDurchführung\nEinhei Uicher Sleuerrneßbetrag\nErmächtigung                                                                     35 C\nFestsetzung des E~j nhe i IJ i dwn S letwrmeß betrags                               14    Neufassung                                                                       35 d\nPa.uschfestseLzung ........................... .                                    15\nUnlerabschnit.t 4                                                                         Abschnitt VIII\nFestsctzun~J und Erhehunq der Steuer                                                       Ubergangs- und Schlußvorschriften\nHebesatz                                                                            16    Zeitlicher Geltungsbereim . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  36\n(entfällt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  17    Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden\nMindeststeuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           17 a    und Gewerbesteuerbescheiden ............ .                                     36 a\n(gestridien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     18   Erstattung von Gewerbesteuer .............. .                                    36 b\nVorauszahlun~Jcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             19   Lohnsummensteuer ......................... .                                     36 C\nAbrechnung über die Vorduszdhlungen . . . . . . . 20                                     Zeitlicher Geltungsbereich für das Sa.arla.nd ... .                              36 d\n(gestrichen) ................................. 21 und 22                                  Berlin-Klausel .............................. .                                   37","Nr.% -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974                         1973\nAbschnitt I                      Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden Ge-\nbiet befinden, in dem Betriebstätten von Unterneh-\nAllgemeines\nmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich des\n§ 1                          Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen zur\nGewerbesteuer herangezogen werden. Im Geltungs-\nSteuerberechtigte                   bereich des Grundgesetzes gelegene Betriebstätten\nDie Gemeinden sind bered1ligt, eine Gewerbe-          eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich\nsteuer clls Gc~meindeskuer zu erheben.                  außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nin einem Gebiet der in Satz 1 bezeichneten Art be-\n§2                           findet, werden wie selbständige Unternehmen zur\nSteuergegenstand                    Gewerbesteuer herangezogen.\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende           (7) Inländische Betriebstätten von Unternehmen,\nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben           deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen\nwird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches         Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Ver-\nUnternehmen im Sinne des Einkommensteuergeset-          meidung der Doppelbesteuerung besteht, unterlie-\nzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge-      gen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit\nwerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf         1. die Einkünfte aus diesen Betriebstätten im Rah-\neinem in einem inli:indischen Schiffsregister einge-         men der beschränkten Einkommensteuerpflicht\ntragenen Kauffahrteischiff ei rw Betriebstätte unter-       steuerfrei sind und\nhalten wird.\n2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Ge-\n(2) Als Gewerbebetrieb gill stets und in vollem           schäftsleitung sich im Inland befindet, eine ent-\nUmfang die Tätigkeit                                         sprechende Befreiung von den der Gewerbe-\nl. der offenen Handelsgesellschaften, Kommandit-             steuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern\ngesellschaften und anderer Gesellschaften, bei            gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine\ndenen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit-           der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entspre-\nunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen                chenden Steuern bestehen.\nsind;                                                   (8) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört\n2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,     auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehen-\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-         de Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-\nschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialge-      schätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-\nsellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), der   grundes erforscht oder ausgebeutet werden.\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und\nder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.                                   §2a\nIst eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inlän-                     Arbeitsgemeinschaften\ndisches gewerbliches Unternehmen in der Weise\neingegliedert, daß die Voraussetzungen des § 7 a       Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 gilt nicht für\nAbs. 1 Ziff. 1 und 2 des Körperschaftsteuergeset-   die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\nzes erfüllt sind, so gilt sie als Betriebstätte des dem Gewerbekapital für Arbeitsgemeinschaften, de-\nanderen Unternehmens. Dies gilt sinngemäß,          ren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines\nwenn die Eingliederung im Sinne der vorbezeich-     einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsver-\nneten Vorschriften im Verhältnis zu einer inlän-    trags beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des\ndischen im Handelsregister eingetragenen Zweig-     Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb\nniederlassung eines ausländischen gewerblichen      von drei Jahren erfüllt wird. Die Betriebstätten der\nUnternehmens besteht.                               Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als\nBetriebstätten der Beteiligten.\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der\nsonstigen juristischen Personen des privaten Rechts                                  §3\nund der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie\nBefreiungen\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenom-\nmen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.                Von der Gewerbesteuer sind befreit\n(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb          1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\neines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-            bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes\nanlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis          und die staatlichen Lotterieunternehmen;\nzur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.                2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank\n(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen\nfür Vertriebene und Geschädigte), die Deutsche\nanderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebe-\nSiedlungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-\ntrieb als durch den bisherigen Unternehmer einge-\nschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-\nstellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den ande-\nanstalt für Aufbaufinanzierung, die Landeskre-\nren Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit\nditbank Baden-Württemberg, die Hessische Lan-\neinem bereits bestehenden Gewerbebetrieb verei-\ndesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit\nnigt wird.\nbeschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbau-\n(6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-            kasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft\nstätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des           und die Reichsbank;","1974                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n3. (gestrichen)                                            an dem Vermögen, das im Fall der Auflösung an\ndas einzelne Mitglied fallen würde, 10 vom\n4. (gestrichen)\nHundert nicht übersteigen;\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-\nschaften und ähnliche Realgemeinden. Unterhal-       9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Ster-\nten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rah-         be-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonsti-\nmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie         ge rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not\ninsoweit steuerpflichtig;                               oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine Be-\nfreiung von der Körperschaftsteuer erforderli-\n6. Körperschaften,     Personenvereinigungen und           chen Voraussetzungen erfüllen;\nVermögensmassen, die nach der Satzung, dem\nStiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung     10. Körperschaften     oder Personenvereinigungen,\nund nach der tatsächlichen Geschäftsführung             deren Hauptzv-leck die Verwaltung des Vermö-\nausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,          gens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband\nmildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.            im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Körperschaft-\nWird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb -            steuergesetzes ist, wenn ihre Erträge im wesent-\nausgenommen Land- und Forstwirtschaft - un-             lichen aus dieser Vermögensverwaltung herrüh-\nterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausge-       ren und ausschließlich dem Berufsverband zu-\nschlossen;                                              fließen;\n7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit we-      11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-\nniger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäf-         sorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, de-\ntigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrie-          ren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz\nben wird, die eine eigene Triebkraft von weni-          angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver-\nger als 100 Pferdekräften haben;                       pflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind,\nwenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung\n8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-            keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als\nwie Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-         das Zwölffache der Beiträge, die nach den\nschränkt                                                §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-\na) auf die gemeinschaftliche Benutzung land-            nung höchstens entrichtet werden können. Sind\nund forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun-       nach der Satzung der Einrichtung nur Pflicht-\ngen oder Betriebsgegenstände,                       mitgliedschaften sowie freiwillige Mitglied-\nb) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder            schaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-\nWerkverträgen für die Produktion land- und          gliedschaft anschließen, möglich, so steht dies\nforstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Be-       der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die\ntriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen          Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen\nim Bereich der Land- und Forstwirtschaft lie-       Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache der Bei-\ngen; dazu gehören auch Leistungen zur Er-           träge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichs-\nstellung und Unterhaltung von Betriebsvor-          versicherungsordnung höchstens entrichtet wer-\nrichtungen, Wirtschaftswegen und Boden-             den können;\nverbesserungen,                                 12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als\nc) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der          Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,\nvon den Mitgliedern selbst gewonnenen               sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nland- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,        ten, soweit die Gesellschaften und die Erwerbs-\nwenn die Bearbeitung oder die Verwertung            und Wirtschaftsgenossenschaften eine gemein-\nim Bereich der Land- und Forstwirtschaft            schaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51 a des\nliegt oder                                         Bewertungsgesetzes betreiben;\nd) auf die Beratung für die Produktion oder\n13. private Schulen und andere allgemeinbildende\nVerwertung land- und forstwirtschaftlicher\noder berufsbildende Einrichtungen, wenn sie mit\nErzeugnf sse der Betriebe der Mitglieder.\nihren Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatz-\nDie Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Ge-          steuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit\nnossenschaft oder der Verein an einer Perso-            sind, soweit der Gewerbebetrieb unmittelbar\nnengesellschaft beteiligt ist, die einen Betrieb        dem Schul- und Bildungszweck dient;\nunterhält. Die Beteiligung an einer steuerbefrei-\n14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-\nten Erwerbs- oder vVirtschaftsgenossenschaft\nwie Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Be-\noder eine nur geringfügige Beteiligung an einer\ntrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt,\nnicht steuerbefreiten Erwerbs- oder Wirtschafts-\nwenn die Mitglieder der Genossenschaft oder\ngenossenschaft oder an einer Kapitalgesellschaft\ndem Verein Flächen zur Nutzung oder für die\nschließt die Befreiung nicht aus; das gleiche\nBewirtschaftung der Flächen erforderliche Ge-\ngilt, wenn Mitgliedschaftsrechte an einem steu-\nerbefreiten Verein oder in nur geringem Um-             bäude überlassen und\nfang an einem nicht steuerbefreiten Verein be-          a) bei Genossenschaften das Verhältnis der\nstehen. Die Beteiligung oder der Umfang der                 Summe der Werte der Geschäftsanteile des\nMitgliedschaftsrechte ist geringfügig, wenn das             einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte\ndamit verbundene Stimmrecht 4 vom Hundert                   aller Geschäftsanteile,\naller Stimmrechte und der Anteil an den Ge-             b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des\nschäftsguthaben oder an dem Nennkapital oder                Anteils an dem Vereinsvermögen, der im","Nr%         Teig der Ausgabe: Bonn, den 2l. August 1974                                1975\nhill d('t /\\t1lli\\s111HJ d('S V<'rC'ins      ilJl das t~in-    lriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes\nzcdrw fVlilqli<:d l,dlcn wiird<', zu dem Wert                  unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten des-\ndes Ven'i 11:-; v<'rnÜ\\qcns                                   selben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden,\nnicht wcsenllicl1 von d<'lll V<'.r!iiiHnis abweicht,               oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere\nin dem der W<'rl. d('t von dem r'inzelfü~n Mit-                   Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Ge-\nglied zur Nut:;.unq l1bcrl<1ssr·1wn Flächen und                   nwinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags erho-\nGebüudc~ zu dPm Werl dn ins9t'Si.H1lt zur Nut-                     ben, der auf sie entfällt.\nzunq ülwrldsSt'tw11 PUicht'tl 1111d Cd)iiude stc,ht;\n(2) Für Betriebstätten in gemeindefreien Gebieten\n15. Wohnun9su11lt'rrH:ht1H'n, soldnq<' sie auf Grund                   bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-\ndes Wohnu1HJsqr:11winn(ill'.i(Jkcit.sqcsC'lzc!s in der           nung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden\nFassLm9 d<'t ß<·k ,lll II l 1n,1ch lllH/ \\l()llJ 29. Febrnar      zustehenden Befugnisse ausübt.\n1940 (Rcidisg<:scl zhl. 1 S. 11'.r/), :t11Jc,1 zt qcämfort\ndurch dc1s EinliilirunqsqC'sr•l:t. :.,-11n1 SI rt1iqcselzbuch\nvorn 2. Mi:ir:;. 1974 (B1mdt'S(j<•. ;<•lzhl. I S. 4fi9), als\n0\n§5\ngenwinniil.ziq c1rwrk<11111I :.;ind i\\uf L1r1<:n ab9d-\nbenrechUiclw1 /\\rl li11 C:csd1iillc- irn Simie des                                      Steuerschuldner\n§ 6 /\\bs. 4 rll'S Woh111111q:•;qr•rnc:i                     t<o··     (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Un-\ngesel.zc·s und (h:~ ~ 1() d('I                                    ternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewer-\nDurchführt1n~J d(•s VVolJntt!l(JS(J(                              lw betrieben wird. \\t\\Tird das Gewerbe für Rechnung\ngesE~l7:c:s in (i<•r 1:c1~;:;111HJ d('! 1i(•k<1rrn!mc1Chlln(J     J11(,hrc rer Pc!rsonen betrii::ben, so sind diese Gesamt-\n1\nvom 24. Nuv(•11ilH'r 1~Hi'!                                    I  sclmldner; in diesern Fall reicht die persönliche\nS. 2141) soll<'n 1/.t, <il'I SU•t1,'1 l(;}11·(•n, cfü, sich                         des einzelnen Unternehmers nur so\nergülw, wenn rli<:SC' (_;,,schiil!(• (;1:q(•n:st,rnd ( irn)s\n1\nweit, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen\norganisdl.orisclt qelrcnnlc11 1111tl voll steucrpfltdi-           Rechts für Verbindlichkeiten des Gewerbebetriebs\ntigen Teils des UnL<,nwhrnPns wdn:n;                              haftet.\n16. Unternehrnl'n sowjc lwlri(•bswirl.schc1ftlich und                      (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen\norganisatorisch Delrcnnl.1• Teile von Unterneh-                   anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der\nmen, solange sie c1uf Crnnd dt's in Ziffer 15 be-                  bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Uber-\nzeichneten Ccs<)IZ<)s als Or~JdJH' dc:r staatlichen                gangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist\nWohnungspolitik c11wrki:lnn I sind;                                von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.\n17. die von den zusUjncli~Jcn Ld ndesbehörden be-\ngründeten oder anerkc1nnlPn 9emeinnützigen\nSiedlungsunl.Prnchme:n im Sinne des Reichssied-                                                  §6\nlungsgesetzes vom 11. A u~iust 1919 (Reichsge-\nBesteuerungsgrundlagen\nsetzbl. S. 1429), zulel.1'.L geci nderl durch dds Steu-\neränderungsgcsPtz l %h vorn 23. Dezember 1966                         (1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-\n(BundesgPselzbl. 1 S. 702), und im Sinne der Bo-                  steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbeka-\ndenreformgesel.:t.t'. der Uincic- r \\ 1Vi rcl ein wirt-            pital.\nschaftlicher Ceschä f Lsbdr iu I J            c1LtSgE?nornn1en\n(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-\nLand- und Forslw irl.sclic1J t             un U:rhc1llen, der\nkapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs-\nüber die Durdiführunq vo11 Sic•cllungs-, Agrar-\ngrundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer\nstrukturverbcsserungs- und Lc1ndenlwicklungs-\ndarf nur mit Zustimmung der Landesregierung erho-\nmaßnahn1t:!n oder von som,liuen Aufgaben, die\nben werden; die Landesregierung kann die Zustim-\nden Si edhm~Jsu n tc nwh rn cn u1 :sc Lzl i eh zugewie-\nmungsbefugnis auf die nach Landesrecht zuständi-\nsen sind, hinciusgeh1, isl <li,· Stprn,rfrcilwit inso-\ngen Behörden übertragen.\nweit ausqesch losscn;\n18. die von den obersLc!n Lc1ndeslwhörden zur Aus-\ngabe von J-Jcimstättr:n ZLHJcli1ssc1wn gemeinnüt-\nzigen Untcrnehrncn im Sinne des Reichsheim-                                               Abschnitt II\nstättengesütws in der Pc1s:-.unu dt?r Bekanntma-\nchung vom 25. Novemrwr 19T7 (Rcicbsgesetz-                                Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nblatt I S. 1291), zuletzt ~JCÜnc1ert durch das                                     und dem Gewerbekapital\nSteueränderungsgescti'; 19bfi ·vorn 23. Dezember\n1966 (BundesrJesetzbl. l S. 702). Wird ein wirt-                                        Unterabschnitt 1\nschaftlicher Geschäflsbetri('b                ausgenommen\nGewerbesteuer nach.dem Gewerb€ertrag\nLand- und Forstwirtschafl                  unterhalten, der\nüber die Be~Jründung und Ver9rößerung ·von\nHeimstätten hinausgeht, ist cli0 Steuerfreiheit                                                  §7\ninsow(~it ;:rns9cschlossen.                                                              Gewerbeertrag\n§4                                         Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des\nEinkommensteuergesetzes ode'r des Körperschaft-\nHebeberecht.igte Gemeinde\nsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-\n(1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen                        werbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkom-\nder GewerhPsteuer in der Gemeinde, in der eine Be-                     mens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)","1976                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nentsprechendcn Vcrnnlc1gungszeitraum zu berück-                                       §9\nsich t.igen ist, vernwhrt und vermindc~rt um die in                               Kürzungen\nden §§ 8 und 9 lwzeichneten Beträge.\nDie Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-\n§7a                           gen wird gekürzt um\n(gestrichen)                      1.    1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum Be-\ntriebsvermögen des Unternehmers gehörenden\n§8                                 Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebstätten\nim Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maßge-\nHin zurechnungen                           bend ist der Einheitswert, der auf den letzten\nDem Gewinn dUs Gewerb(~betrieb (§ 7) werden                 Feststellungszeitpunkt        (Hauptfeststellungs-,\nfolgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie             Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeit-\nlwi der ErrniU.lunrJ dPs CE)winns abgesetzt sind:              punkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums\n(§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach\n1. Zinsen für Sdrnlclen, die wirtschaftlich mit der\nGründunff oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbe-             Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die\ntriebs) oder eines ,1\\nteils am Betrieb oder mit           ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben\neiner Erwei lcirunu o(for Verbesserung des Be-              eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen\ntriebs zusammenhtingen oder der nicht nur vor-             verwalten und nutzen oder daneben Woh-\nübergehenclPn VersUirkung des Betriebskapitals              nungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime,\nKleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im\ndienen;\nSinne des Ersten Teils des Wohnungseigen-\n2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich              tumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetz-\nmit der Gründun9 oder dem Erwerb des Betriebs               blatt I S. 175) errichten und veräußern, die Kür-\n(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zu-            zung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf\nsammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträ-             die Verwaltung und Nutzung des eigenen\nge beim Empfänqer zur Steuer nach dem Gewer-                Grundbesitzes, auf die Betreuung von Woh-\nbeertrag herc.rnzuzieben sind;                              nungsbauten und die Veräußerung von Eigen-\n3. die Gewirrnanleile des sliJlen Gesellschafters,             heimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswoh-\nwenn sie beim Empfrlnger nicht zur Steuer nach            . nungen entfällt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn\ndem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;                       in Verbindung mit der Errichtung und Veräuße-\nrung von Eigentumswohnungen Teileigentum\n4. die Gewinnanteile\\ die an pt!rsönlich haftende              im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes er-\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf              richtet und veräußert wird und das Gebäude zu\nAktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-              mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken\nmachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)              dient. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der\nfür die Geschäftsführung vc-rteilt worden sind;             Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbe-\n5. (gestrichen)                                                betrieb eines Gesellschafters oder Genossen\n6. (gestrichen)                                                dient;\n7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Be-\n2.    die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-\nnutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden                gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im                einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-\nEigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht,              schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des\nsoweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermie-              Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Ge-\nter oder VerpJchter zur Gewerbesteuer nach dem              winnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)\nGewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn,              angesetzt worden sind;\ndaß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet        2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht\noder verpachtet wird und der Jahresbetrag der               steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft\nMiet- oclc~r Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark              im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 oder einer Kre-\nübersteigt. Maßgebend ist jeweils der Jahresbe-             ditanstalt des öffentlichen Rechts, an der das\ntrag, den der Mieter oder Pächter für die Benut-            Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeit-\nzung der zu dPn Betriebstätten eines Gemeinde-              raums mindestens zu einem Viertel am Grund-\nbezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an               oder Stammkapital beteiligt ist, wenn die Ge-\neinen Vermieter oder Verpi:ichter zu zahlen hat;            winnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)\nangesetzt worden sind. Ist ein Grund- oder\n8. die Anteile am Verlust einer offenen Handelsge-\nStammkapital nicht vorhanden, so ist die Betei-\nsellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\nligung an dem Vermögen maßgebend;\neiner anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-\nschafter als tlnl.f!rnehmer (Mitunternehmer) des      3.    den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\nGewcrbeb0.tric:bs crnzusehen sind;                          Unternehmens, der auf eine nicht im Inland be-\n9. bei den der J<öqwrschaftsteuer unterliegenden               legene Betriebstätte entfällt;\nGewerbebetrieben die Ausgaben im Sinne des            4.    die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewer-\n§ 11 Ziff. 5 dQs Körperschaftsteuergesetzes mit             bebetrieb des Vermieters oder Verpächters be-\nAusnahme der bei der Ermittlung des Einkom-                 rücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die\nmens abgezogenen Aus9aben zur Förderung wis-                Uberlassung von nicht in Grundbesitz beste-\nscmschaftlicher Zwecke.                                     henden Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-","Nr.%      Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974                        19't7\ngens, sowcjt sie nach § B Ziff. 7 dem Gewinn             (3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Been-\naus Gcwerbebc:lricb dc!s Mieters oder Pächters        digung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung\nhinzugerechnet worden sind;                           des Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-\nwerbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder we-\n5.    die nach den Vorscliriften des Einkommen-\nniger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung\nsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-\nder Steuermeßzahlen (§ 11) der Gew,erbeertrag auf\nmens abgezogenen Ausgaben zur Förderung\neinen Jahresbetrag umzurechnen. Von der Umrech-\nwissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-\nnung nach Satz 1 sind ausgenommen die Hinzurech-\nteln des Gewerbebetriebs einer natürlichen Per-\nnung nach § 8 Ziff. 9 und die Kürzungen nach § 9\nson oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2\nZiff. 1 Satz 1 und Ziff. 5. Bei der Umrechnung sind\nZiff. 1) entnommcm worden sind;\nKalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-\n6.    die Zinsen aus den in § 43 Abs. l Ziff. 3 bis 5       den hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.\ndes     Einkonnncnsteuergc'setzes      bezeichneten\nfestverzinslichen WertpcipiPren, bei denen die                                  § 10 a\nEinkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch\nGewerbeverlust\nAbzug vom Kapi La lerlrag (Kapita lertragsteuer)\nerhoben worden ist;                                      Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Gewer-\nbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Einkom-\n7.    die Gewinne aus Anteilen dll einer Kapitalge-         mensteuergesetzes auf Grund ordnungsmäßiger\nsellschaft mi I Gcschiiflslc!i lung und Sitz außer-   Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,\nhalb des Gcltun9sb()rcichs dieses Gesetzes, an        die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge-\nd(~ren Nc~nnkapil.i.ll dds U ntcrnehmen seit Be-      werbeertrags für die fünf vorangegangenen Erhe-\nginn des Erhcbun~Jszeilrciums ununterbrochen          bungszeiträume nach den Vorschriften der §§ t\nmirnlestens zu c:i ncm ViPrl.cl beteiligt ist (Toch-  bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht\ntergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge aus-      bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier\nschließlich oder fc.1st ausschließlich aus unter      vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich-\n§ 8 Abs. 1 Nr. l bis G des Außensteuergesetzes        tigt worden sind. Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der\nvom 8. Seplcmber 1972 (Bundesgesetzbl. I              andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeer-\nS. 1713) fallenden Täti~Jkcilcn und aus unter         trag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei\n§ 8 Abs. 2 des Außcnsleucrgesetzes fallenden          der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags\nBetciligungc~n bezieht, wenn die Gewinnanteile        des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.\nbei der Ermitllung des Ccwinns (§ 7) angesetzt\nworden sind. Bezieht eine Muttergesellschaft,\n§ 11\ndie über eine Todüergesellschaft mindestens\nzu eim~m Viertel an einer Kapitalgesellschaft                   Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag\nmit Geschüflsleitung und Sitz außerhalb des              (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesell-        dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag\nschaft) mittelbar heteil igt ist, in einem Wirt-      auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines\nschaftsjahr Gewirn10 aus Anteilen an der              Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeer-\nTochtergesellschaft und schüttet die Enkel-           trag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle\ngcsellsdrnft: zu einem ZPitpunkt, der in dieses       100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.\nWirtschaHsjJhr fo llt, Gewinne an die Tochter-\ngesellschaft aus, so gilt auf Antrag der Mutter-         (2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag\ngesellschaft das gleiche für den Teil der von ihr     betragen\nbezo~Jencn Cewinne, der der nach ihrer mittel-        1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften\nbaren Be!ej]igung auf sie entfallenden Gewinn-            im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1\nausschüttung clE~r Enkc~lgesel1schaft entspricht.\nfür die ersten 15 000 Deutsche Mark\n§ 19 a Abs. 5 Satz 2 und 3 des Körperschaft-\ndes Gewerbeertrags ...................    0 v. H.,\nsteuergesclzcs ist entsprechend anzuwenden.\nfür die weiteren 3 600 Deutsche Mark\ndes Gewerbeertrags .................. .     v.H.,\n§ 10                               für die weiteren 3 600 Deutsche Mark\ndes Gewerbeertrags ................ ~ ..  2 v. H.,\nMaßgebender Gewerbeertrag\nfür die weiteren 3 600 Deutsche Mark\n(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe-                des Gewerbeertrags ...................    3 v. H.,\nbungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeß-\nfür die weiteren 3 600 Deutsche Mark\nbetrag (§ 14) festgesetzt wird.\ndes Gewerbeertrags ...................    4 v. H.,\n(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den              für alle weiteren Beträge .............   5 v. H.;\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-          2. bei anderen Unternehmen ............. 5 v. H.\npflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-\nmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so               (3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach\ngilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit-            § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsge-\nraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.             setzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191)\nBei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Erhe-       gleichgestellten Personen ermäßigen sich die\nbungszeitraum der Gewcrbec~rtrag des ersten Wirt-           Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 auf die Hälf-\nschaftsjahrs maßgebend.                                     te. Das gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchsta·","1978                                           ßundt:sgcsetlbldtt, Jahrgang 1974, Teil I\nIH!   c dc's l lc•i1n<1rlH'ilsq('sl'i:1.('c; qlcichgcstellten Per-   1.    die Summe der Einheitswerte, mit denen die Be-\n•.;orwn, d<'r<'ll C(•sd1nlu1nsillz im Erhelrnn9szeitraum                   triebsgrundstücke in dem Einheitswert des ge-\n>0 000 Dc11l.sclw Milrk nicht übPrsteigt.                                 werblichen Betriebs enthalten sind;\n(4) Die Slc!ucr111eßzahl erm~ißigt sich bei Unter-               2.    den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital\nnehmen, soweit si<· den Bel.rieb von Handelsschiffen                       gehörenden Beteiligung an einer offenen Han-\ni rn interna 1.ionalc!n Verkehr 1.urn Gegenstand haben,                    delsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft\nciuf 2,5 vom 1-IuncforL § ]LJ c !\\bs. 4 letzter Halbsatz                   oder einer anderen Gesellschaft, bei der die\nESLG gilt enl.sµrediend.                                                   Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-\nmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;\n(5) Die Sletwrm<'ßzc1hl errn;ißigt sich auf 4,25 vom\n2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital\nTlundert\ngehörenden Beteiligung an einer nicht steuer-\nl. bei öffentliclwn odc!r untc~r Sl.<li:.llsc1ufsicht stehen-              befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im\nden Sparkassen,                                                       Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 oder einer Kredit-\nanstalt: des öffentlichen Rechts, wenn die Betei-\n2. bei Kreditgenossenschcdlen und Zentralkassen,\nligung mindestens ein Viertel des Grund- oder\nbei denen § 19 Abs. 2 b oder 2 c des Körper-\nStammkapitals beträgt. Ist ein Grund- oder\nschafts tem~rgc)setzes angPwendet wird.\nStammkapital nicht vorhanden, so ist die Betei-\n(6) Hat die Stc~uerpflicht nicht während des gan-                      ligung an dem Vermögen maßgebend;\nzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so                   3. die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbekapital\nermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele                             eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-\nZwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-                        werte), soweit sie im Einheitswert des gewerb-\n~Jene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be-                              lichen Betriebs des Eigentümers enthalten sind;\nstanden hat.\n4.    den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital\ngehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesell-\nschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb\nUnterabschnitt 2                                     des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochter-\nGewerbesteuer nach dem Gewerbekapital                                gesellschaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das\ndem maßgebenden Feststellungszeitpunkt vor-\n§ 12                                      angeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder\nfast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1\nBegriff des Gewerbekapitals\nbis 6 des Außensteuergesetzes vom 8. Septem-\n(1) Als Gewerbekapit<ll gilt der Einheitswert des                      ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) fallenden\ngewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungs-                             Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des\ngesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 erge-                       .Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen\nbenden Änderungen.                                                         bezieht, wenn die Beteiligung mindestens ein\nViertel des Nennkapitals beträgt. Das gleiche\n(2) Dem Einheitswert cles gewerblichen Betriebs\ngilt auf Antrag des Unternehmens für den Teil\nwerden folgende Beträge hinzugerechnet:\ndes Wertes seiner Beteiligung an der Tochter-\n1. Die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen, den                        gesellschaft, der dem Verhältnis des Wertes\nRenten und dauernden Lasten und den Gewinn-                           (Teilwertes) der Beteiligung an einer Enkel-\nanteilen im Sinne des § 8 Ziff. 1 bis 3 entspre-                      gesellschaft im Sinne des § 9 Nr. 7 Satz 2 und 3\nchen, soweit sie bei der Feststellung des Ein-                        zum gesamten \\!\\Tert des Betriebsvermögens der\nheitswerts abgezogen worden sind;                                     Tochtergesellschaft entspricht; die Vorschriften\ndes Bewertungsgesetzes sind für die Bewertung\n2. die Werte (Tei I werte) der nicht in Grundbesitz\nder Wirtschaftsgüter der Tochtergesellschaft\nbestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb\nentsprechend anzuwenden. Hat die Enkelgesell-\ndienen, aber jm Eigentum eines Mitunternehmers\nschaft in dem Wirtschaftsjahr, das dem maßge-\noder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im\nbenden Feststellungszeitpunkt vorangeht, Ge-\nEinhei lswert dE!S gewerblichE)n Betriebs enthalten\nwinne ausgeschüttet, so gilt der vorstehende\nsind. Das 9ilt nicht, wenn di.e Wirtschaftsgüter\nSatz nur„ wenn die Muttergesellschaft unter\nzum Gewerbekapital des Vermieters oder Ver-\nden Voraussetzungen des § 19 a Abs. 5 des Kör-\npächters uehören, es sei denn, daß ein Bet1rieb\nperschaftsteuergesetzes Gewinnanteile von der\noder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet\nTochtergesellschaft bezogen hat, die in ihrer\nwird und die im Gewerbekapital des Vermieters\nHöhe dem der Tochtergesellschaft aus den Ge-\noder Verpächters en lhaltenen Werte (Teilwerte)\nwinnanteilen verbleibenden ausschüttungsfähi-\nder überlassenPn Wi,rtschaftsgüter des Betriebs\ngen Gewinn im wesentlichen entsprechen. Die\n(Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deutsche Mark über-\nvorstehenden Vorschriften sind nur anzuwen-\nsteigen. MaßgebPnd ist dabei jeweils die Summe\nden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß\nder Werte der Wirtschaftsgüter, die ein Vermie-\nalle Voraussetzungen erfüllt sind.\nlPr oder Verpächter dem Mieter oder Pächter zur\nBenutzung in den BetriebsUitten eines Gemein-                      (4) Nicht zu berück.sichtigen sind\ndebezirks überlassen hat.                                       1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die das\n(3) Die Summ(~ des Einheitswprts des gewerb-                         Unternehmen im Ausland unterhält;\n1ichen fü~lriebs und der Hinzurechnungen wird ge-                    2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten im\nkürzt um                                                                 Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt.","Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974                        1979\n(5) Maßgcbencl ist der Einheitswert, der auf den                      Unterabschnitt 4\nletzten Fesl.stellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,\nFortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)\nFestsetzung und Erhebung der Steuer\nvor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.\n§ 16\n§ 12 a                                              Hebesatz\n(gestrichen)                        (1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen\nSteuermeßbetrags {§ 14) mit einem Hundertsatz\n§ 13                         (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der\nhebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35 a) zu bestim-\nSteuermenzahl und SteuermeUbetrag\nmen ist.\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach\ndem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag          (2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder\nauszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines           mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.\nTausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe-\n(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Ände-\nkapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf\nrung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Ka-\nvolle 1000 Deutsche Mark nach unten abzurunden.\nlenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Ka-\n(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital be-    lenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann\nträgt 2 vom Tausend.                                   der Beschluß über die Festsetzung des Hebesat-\nzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe\n(3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unter-      der letzten Festsetzung nicht überschreitet.\nnehmen, soweit sie den Betrieb von Handelsschiffen\nim internationalen Verkehr zum Gegenstand haben,          (4) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde\nauf 1 vom Tausend. Die ermäßigte Steuermeßzahl         vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Wird\nist nur auf den Teil des Gewerbekapitals anzuwen-      das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die\nden, der auf Handelsschiffe entfällt.                  Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle\nfür die von der Änderung betroffenen Gebietsteile\n(4) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital       auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zu-\nweniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein       lassen.\nSteuermeßbetrag nicht festgesetzt.\n(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die\n(5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-\nGrundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirt-\nzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so\nschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für\nermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2 be-\ndie Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\nrechnete Steuermeßbetrag auf so viele Zwölftel, wie\ndem Gewerbekapital zueinander stehen müssen,\ndie Steuerpflicht volle oder angefangene Kalender-\nwelche Höchstsätze nicht überschritten werden dür-\nmonate im Erhebungszeitraum bestanden hat.\nfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeinde-\naufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden\nkönnen, bleibt einer landesrechtlichen Regelung\nUnterabschnitt 3                    vorbehalten.\nEinheitlicher Steuermeßbetrag\n§ 14\n§ 17\nFestsetzung des einheitlichen SteuermeUbetrags                            (entfällt)\n(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß-\nbeträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem                               § 17 a\nGewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher\nSteuermeßbetrag gebildet.                                                  Mindeststeuer\n(l) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung\n(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-\nden Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festge-\nwerbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende\nsetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt\ndes Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-\ndie Steuerpflicht im laufe des Erhebungszeitraums\ntriebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun-\nweg, so kann der einheitliche Steuermeßbetrag so-\nden hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der\nfort festgesetzt werden.\nMindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe,\nfür die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer\n§ 15                        festzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu\nPauschfestsetzung                   12 Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis\nzu 6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Ge-\nWird die Einkommensteuer oder die Körper-           werbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur\nschaftstcuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so     gleich hoch bemessen werden.\nkann die für die Festsetzung zuständige Behörde im\nEinvernehmen mit der Landesregierung oder der             (2) Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die Stelle\nvon ihr bt~stimmtcn Behörde auch den einh(~itlichen    der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der Mittel-\nSteuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.      punkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a Abs. 3).","1980                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(:l) DPr lkscfiluß iilwr di<· ErlwbunrJ der Mindest-        (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe\nsteuer muß vor dem Ende d<':, Erhebungszeitraums            der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der\nqddßl Wl'.r<IPn. Er ki!nn bis zu dic!sem ZPitpunkt zu-      Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-\nrückgcnornnwn odl'.r ql·!inderl werden.                     bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung\nausgegUchen.\n§ 18\n§§ 21 und 22\n(ge:strich(!n)\n(gestrichen)\n§ 19\nVorauszahlungen                                             Abschnitt III\n(1) Der Steuerschuldner hal am 15. Februar,                               Lohnsummensteuer\n15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah-\nlungen zu (!ntrichten.                                                                § 23\n(2) Jede Vorduszcililung lwtri.igt grundsätzlich ein                     Besteuerungsgrundlage\nViertel dl)r Steuer, die sich bei der letzten Veran-           (1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,\nlagung ergeben ha l.                                        die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer\nder in der Gemeinde belegenen Betriebstätte ge-\n(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der            zahlt worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen\nSteuer anpass~~n, die sich für den ]aufenden Erhe-          Fällen oder allgemein die Lohnsumme eines jeden\nbungszeitraum (§ 1,1 Abs. 2) voraussichtlich ergeben        Kalendervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage be-\nwird. Die Anpassun9 kann duch noch in dem auf               stimmen.\ndiesen ErhebungsZ('.ilrc1um !olqenden Erhebungszeit-\nraum vorgenommen W(•rd<'l1; in diesem Fall ist bei             (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbe-\neiner Erhöhunq der Vorc1Lts1.dhlunuen der nachge-           betriebs in dem Kalenderjahr nicht 24 000 Deutsche\nforderte Betrag inncrh,:ilb eines Monats nach Be-           Mark, so werden von ihr 9 000 Deutsche Mark abge-\nkanntgabe des Vor.::rnszahlun9shescheids zu entrich-        zogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-\nten. Das FinanzcJrnt kann für Zwecke der Gewerbe-           zen Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigen sich\nsteuer-Vora usza b l un ge:n den einheitlichen Steuer-      diese Beträge entsprechend.\nmeßbe trag festsetzen, der sich voraussichtlich für\nden laufenden oder vorangegangenen Erhebungs-                                         § 24\nzeitraum ergeben wird. An diC:)Se Festsetzung ist die\nLohnsumme\nGemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen\nnach den Sätzen 1 und 2 uebunden.                              (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,\ndie an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-\n(4) Wird im Liufe des Erh(~bungszeitraums ein            legenen Betriebstätte gezahlt worden sind.\nGewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits\nbestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des                (2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Ab-\nBefreiungsgrundes in die Stelwrpflicht ein, so gilt         sätze 3 und 4 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19\nfür die erstmalige Festsel.zunq der Vorauszahlungen         Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit\nAbsatz 3 entsprechend.                                      sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der\nEinkommensteuer befreit sind. Bei der Ermittlung\n(5) Die einzelne Vorauszc1hlung ist auf den näch-        der Lohnsumme ist § 19 Abs. 2 des Einkommen-\nsten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten             steuergesetzes nicht anzuwenden. Zuschläge für\nabzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie min-         Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und\ndf!stens 5 Deutsche Mark beträgt.                           Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommen-\nsteuerlichen Behandlung zur Lohnsumme.\n§ 20                               (3) Zur Lohnsumme gehören nicht Beträge, die an\nLehrlinge gezahlt worden sind, die auf Grund eines\nAbrechnung über die Vorauszahlungen                schriftlichen Lehrvertrags eine ordnungsmäßige\n(1) Die für einen Erlwbungszcitraum (§ 14 Abs. 2)        Ausbildung erfahren.\nentrichteten Vorauszahlungen werden auf die\n(4) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben\nSteuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-\ndie Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer An-\nrechnet.\nsatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in\n(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der        dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs\nanzurechnenden Vorauszah lungcn, so ist der Unter-          tätig sind.\nschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum\nund nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhe-                                     § 25\nbungszeitraums fällig qewurdenen, aber nicht ent-\nrichteten Vornuszahlungcn entspricht, sofort, im                Steuermeßza.hl, Steuermeßbetrag und Hebesatz\nübriq<!n innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe               (1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist\nclcs Steuerbescheids zu en lrich ten (Abschlußzah-          von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist\nlung).                                                      durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-","Nr. ()G    Taq der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974                        1981\n/dhl)   dUf  di(~ Lollllsu,rnn(• zu (•nnittdn. Di(~ Lohn-      einer beteiligten Gemeinde und nur dann festge-\nsumme ist ,nll volle 10 Dc11lsclw Mi!rk nach unten             setzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fest-\ndbzurunden.                                                    setzung dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist je-\n(2) Die Stcucr111d'i1.dill lwi d<'r Lohns11mnwnsteuer\nweils festzusetzen\nbetrügt 2 vom Tcrnsc•Jld.                                       1. für ein Kalenderjahr, wenn der Antrag nach Ab-\n(3) fü,i llilus~J<'wc·rhc>tn•ilwn<l<'ll und ihnen nach\nlauf des Kalenderjahrs gestellt wird;\n§ l J\\ bs. '.2 Buclisld b<·n b und d des lleimarbeits-         2. für die vor der Antragstellung vollendeten Ka-\nqesetzcs vom JLJ. M~irz 1951 (ßundcsgesetzb]. I                     lendermonate oder Kalendervierteljahre, wenn\nS. 191) oJcich~wsLPlllc'n Personen cnnüßigt sich die                der Antrag vor Ablauf des Kalenderjahrs gestellt\nSteuermeßzahl dUf die 1-Hilfte. Diis gleiche gilt für               wird.\ndie nach § J Abs. 2 Buchstcilw c d(!S Ffeimarbeits-\nDabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die der\ngesetzes gleic:hucs!.Plltcn Persorwn, deren Gesamt-\nUnternehmer in dem Festsetzungszeitraum gezahlt\numsatz in dem dem T<alen(ic•rj;_dir unmittelbar vor-           hat.\ncmgeganrJcnen KcJlenclerjilh r rio 000 Deutsche Mark\nnicht überstiefJC)ll hat.                                          (2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-\n(4) Die Slc!twrrneßzdhl ern1~jßiql sich bei Unter-          betrags muß innerhalb der ersten sechs Monate\nnehmen, sowci l sie den Bel.rieb von Flandelsschif-            nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden. Der\nfen im internationalen VNkehr zum Gegenstand ha-               Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch\nben, auf 1 vom Tausend für den Teil der Lohn-                1\nnach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn festge-\nsumme, der auf die auf 1 fdndelsschiffen im inter-             stellt wird, daß der Steuerschuldner die Erklärun-\nnationalen Verkehr I iil iU<'ll /\\ rlwi tnehmer entfällt.    1 gen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26) vorsätz-\nlich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig bei der\n(5) Der Helwsalz J ür die Lob11su1nmensl:euer wird          zuständigen Gemeinde abgegeben hat.\nvon der hebeberechti9le11 Gemc~inde (§§ 4, 35 a) be-\nstimmt. Die Vorsd1rifte11 dc>s § 16 Abs. 2, 4 und 5               (3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des Ka-\nqelten entsprechend. lkr Beschluß über die Festset-            lenderjahrs Beträge, die nach § 23 zur Lohnsummen-\nzung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Ka-             steuer herangezogen worden sind, als Gewerbe-\nlenderjahres mit Wirkunq vo111 ß(~qinn dieses Ka-              ertrag behandelt, so kann insoweit der Antrag auf\nlenderjahres      zu fdssc~JL Er   kdllll  nach diesem Zeit-   Festsetzung des Steuermeßbetrags innerhalb der\npunkt gefaßt      werden, wenn der Hebesatz die Ifohe          Rechtsbehelfsfrist für den Gewerbesteuermeßbe-\nder letzten       Festselztrng nichl itberschreitet. Der       scheid gestellt werden, in dem diese Beträge erst-\nHebesatz für      die Lohnsunwwnsteuer kann von dem            mals als Gewerbeertrag erfaßt worden sind.\nHebesatz für       die Gewe>rbr!sleuer nach dem Gewer-\nbcertraq uncl     dern Ccwerll<!kcipil.cd <Jhweichen.\n(6) Der Beschluß Lirwr die i\\nderung des Hebesat-                                 Abschnitt IV\nzes für die LohnsunirnenslPucr ist bis zum 30. Juni\nzu fa.ssen. Die Andcrung des Hebcsatzes gilt erst-\nZerlegung\nmals für die:1 Lohnsurnnw, diP jn dem Kalendermonat\ngeZcthlt wird, der rwch der Andcrung beginnt. Hat                                         § 28\nclie Gemeinde von (!Pr Befugnis des § 23 Abs. 1                                       Allgemeines\nScüz 2 Gebrnuch gemacht, so gilt die Anderung des\nSind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur\nHebesatzes erstmals für die Lohnsumme, die in dem\nAusübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden\nKalendervierteljahr gezclhlt wird, das nach der Än-\nunterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-\nderung beginnt.\nmeßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-\n§ 26                             fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.\nDas gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-\nFälligkeit\nstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat\nDie Lohnsumrnensteuer Jür einen Kalendermonat               oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-\nist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender-            zeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-\nmonats zu entrichten. I-1.at die Gemeinde von der              meinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach\nBefugnis des § 23 Abs. l Satz 2 Gebrauch gemacht,              § 2 Abs. 6 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unter-\nso ist die Lohnsummcnstern~r für das abgelaufene               liegen, sind nicht zu berücksichtigen.\nl{alenderviertel_jahr spätestens arn 15. Tag nach Ab-\n1auf des Kalendervierteljahrs zu enlrichten. Bis zu\n§ 29\ndem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt\nist der Gemeindebehörd<! einP :Erklärung über die                                 Zerlegung-smaßstab\nBerechnung der LohnswnrncnsLcucr abzugeben.                        (1) Zerlegungsrnaßstah ist\nDiese Erklürunq isl (:ine S!.cw'n:rklürunu im Sinne\nd(:ir Reichsabgi!bcnordnung.\n1. vorbehaltlich der Ziffer 2 das Verhältnis, in dem\ndie Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen\n§ 27                                  Betriebstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer\ngezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht,\nh~stsctzunrJ des Steuror,neßbetrags                     die an die bei den Betriebstätten der einzelnen\n(1) Der                          nach der Lohnsumme             Cemeinden ucscna.n         Arbeitnehmer gezahlt\nwird nur üuf Antrnq dc:s Slctwrnchuldners oder                      vvord~n sind;","1982                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. bei Warcncinzellrnnde]suntcrnehmen zur Hälfte               (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-\ndas in Ziffer 1 bf~zeichncte Verhältnis und zur        schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-\nHälfte das Verhältnis, in dem die Summe der in         betrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.\nallen Betriebsti:i ltcn (§ 28) erzielten Betriebsein-\nnahmen zu den in den Betriebstätten der einzel-\n§ 34\nnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen\nsteht.                                                                      Kleinbeträge\n(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Be-           (1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\ntriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die          nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in\nin den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden            voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich\n(§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)        die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Ge-\nerzielt oder gezahlt: worden sind.                         schäftsleitung im Ausland oder in einem der in § 2\nAbs. 6 Satz l bezeichneten Gebiete außerhalb des\n(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die        Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der\nBetriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle              Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der\n1000 Deutsche Mark abzurunden.                             sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-\nsichtigenden Betriebstätten befindet.\n§ 30                             (2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten          zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber\nnach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde\nErstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-        ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deut-\nmeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag\nsche Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der\noder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-            Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäfts-\nlegen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und       leitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend\nzwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter\nanzuwenden.\nBerücksichtigung der durch das Vorhandensein der\nBetriebstätte erwachsenden Gemeindelasten.                    (3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-\nhöhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so\n§ 31                          sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die\nnach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-\nBegriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung          höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei-\nArbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des          sung nach Absatz 2.\n§ 24 Abs. 2 bis 4 mit folgenden Abweichungen:\n1. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergü-                                       § 35\ntungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind                  Zerlegung bei der Lohnsummensteuer\nnicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige\nVergütungf~n, soweit sie bei dem einzelnen Ar-            Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere\nbeitnehmer 40 000 Deutsche Mark übersteigen.           Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der\nLohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den\n2. Bei Unternehmen, die nicht von einer juristi-           Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-\nschen Person betrieben werden, sind für die im         sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zerle-\nBetrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer)           gen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt\ninsgesamt 24 000 Deutsche Mark jährlich anzu-          das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.\nsetzen.\n3. (gestrichen)\n4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-                                  Abschnitt V\ngen, die an die in der Werkstättenverwaltung\nund im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer\nGewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe\ngezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel er-\nhöhten Betrag anzusetzen.                                                       § 35 a\n(1) Die Reisegewerbebetriebe unterliegen, soweit\n§ 32                          sie im Inland - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6\nSatz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,\n(gestrichen)\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\ndem Gewerbekapital.\n§ 33\n(2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes\nZerlegung in besonderen Fällen\nist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den\n(1) Führt die Zerlegung nach § § 28 bis 31 zu           Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh-\neinem. offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach           rungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege-\neinem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen           werbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte\nVerhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerle-          lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden-\ngungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuwei-           waren-Vertriebsausweis (§ 55 a Abs. 1 Nr. 4 der Ge-\nsen, daß bei ckr Zerlegung Satz 1 angewendet wor-          werbeordnung) besitzt. Wird im Rahmen eines ein-\nden ist.                                                   heitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes","Nr%         Taq der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974                         1983\nCe:wc,rbc dls ducl1 <!ill Rci~;<•qewt'rbe betrieben, so               d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-\nist der Bdrid) in vol lc:111 l J rn lil 11q d ls st('hendes Ge-           meßbetrags und die Zerlegung bei der Lohn-\nwerbe zu behandPln.                                                       summenst.euer;\n(3) lfobclwr<!chliql isl die C<·111cind<', in der sich         2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\ndt~r Mitlclpunkl rl<!r q<>wnhlicfwn Tütigkcit be-                     a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-\nlirnleL                                                                   rung von V orschrift.en dieses Gesetzes erge-\nbenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-\n(4) Ist im Lrnf<) dt·s 1...:rlwbun~Jszeil raums der Mit-               rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung\ntelpunkt <kr gewerbliclwn Ti:itigkcit von einer Ge-                       oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\nmeinde in eiiw andere Cemeinde verlegt worden, so                         Härtefällen erforderlich ist,\nhat clus Findnzanll. den einheillichen Steuermeß-\nb) über die Steuerbefreiung von Krankenanstal-\nbetrag nach den z<!itlichen Anteilen (Kalendermona-\nten und Altenheimen des Bundes, eines Lan-\nten) auf d iP lwl<'i liq L<~n Cc·rnci nd(!tl zu zerlegen.\ndes, einer Gemeinde oder eines Gemeindever-\nbandes sowie von anderen Krankenanstalten\nund Altenheimen, die in besonderem Maße\nAbschnitt VI                                      der minderbemittelten Bevölkerung dienen,\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbescheids                            c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer\nvon Amts wegen                                       staatlichen Lotterie,\nd) über die Steuerbefreiung bei bestimmten klei-\n§ 35 b                                      neren Versicherungsvereinen auf Gegensei-\ntigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über\n(1) Der CcwcrbesteuerrneßbeschPid ist. von Amts\ndie Beaufsichtigung der privaten Versiche-\nwegen durch eirwn neuen Bescheid zu ersetzen,\nrungsunternehmungen, wenn sie von der Kör-\nwenn der Einkom mcnste1wrbescheid, der Körper-\nperschaftsteuer befreit sind,\nschaftsteuerbescheid          oder     Pin     Fest.st.ellungsbe-\nsch~~id q(-!ÜndPrt wird und die Änderung die Höhe                     e) über die Beschränkung der Hinzurechnung\ndes Gewinns itus Gewerbebetrieb oder des Einheits-                        von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2\nwerts des qewerbliclwn Belriebs berübrt. Die Ände-                        Ziff. 1) bei Kreditinstituten n~ch dem Ver-\nrung des Gc·w iDns dllS Gewerbebetrieb oder des                           hältnis des Eigenkapitals zu Teilen des An-\nEinheitswerts des ~wwerblichen Bdricbs ist in dem                         lagevermögens,\nneuen Gewerbes!J!UC' rnwflbeschuid insoweit zu be-                     f) über die Begriffsbestimmung des Warenein-\nrücksichtigen, <lls si<! die Höh(: des Gewerbt!ertrags                    zelhandelsunternehmens,\noder cles Cewerb(:kc1pilcils bcc~influßt.                             g) über die Festsetzung abweichender Voraus-\nzahlungstermine.\n(2) Die Vorschriftt!n dt's Absuizes l gE~lten auch\nfür den Pall, clciß dn Gewerlwsteuermeßbescheid,                                              § 35 d\nder von Amts wegen durch cimm neuen Bescheid\nzu ersetzen ist, bereits uncmfechtbar geworden ist.                                        Neufassung\nDer Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids                        Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nkann zurückgestellt W(~HÜ'n, bis die Änderung des                 tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nEinkommE~nstcuerlwscheids, des Körperschaftsteuer-                Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes\nbescheids oder des Feststellungsbescheids unan-                   und der dazu erlassenen Durchführungsverordnun-\nfechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen                  gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nGewerbestPucrmeßbescheids ist abzusehen, wenn                     Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\ndie Anderung nur ~Jcringfügig ist.                                graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nAbschnitt VII\nAbschnitt VIII\nDurchführung\nObergangs- und Schlußvorschriften\n§ 35 C\n§ 36\nErmächtigung\nZeitlicher Geltungsbereich\nDie Bundc~sregir'.rung wird ermächtigt, mit Zu-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nstimmung des Bundesrates\nsoweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes be-\n1. zur    Durchführtlll!;J des Gewerbesteuergesetzes              stimmt ist, erstmals anzuwenden\nRechtsverordnungPn zu erlassen\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,                         und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeit-\nb) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und                     raum 1974,\ndes Gewerbekapitals,\n2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die\nc) über die Fcslselzung der Sleuermeßbeträge,                     nach dem 31. Dezember 1973 gezahlt werden.\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkc~it\nder Besteuerung und zur Vermeidung von Un-                    (2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 sind erst-\nbilligkeiten in Hiirte>fül lm1 e:rforderlich ist,         mals für den Erhebungszeit.raum 1975 anzuwenden.","1984                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(3) für ErlH:bun~Jszei1r~iume, die nach dem 31. De-             (4) Die Berichtigung vor dem 25. Januar 1962\nzember 1973 und vor dem 1. Januar 1977 enden, er-               rechtskräftig gewordener        Gewerbesteuermeßbe-\nmüßigt sich di<) Slcu<:nnd~z<1hl für den Gewerbe-               scheide und Gewerbesteuerbescheide kann nicht mit\nertrag                                                          der Begründung verlangt werden, daß § 8 Ziff. 5 und\n1. bei St.aa t.sbanken, soW(!i l sie Aufgaben staats-           6 des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem 25. Ja-\nwirtschaftlicher Art erfüllen,                              nuar 1962 angewendeten Fassungen nichtig sei.\n2. bei der Deulschen (~enoss<)nschaftskasse                        (5) Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich zu\nauf 2,5 vom I-Iundnt.\nstellen oder zur Niederschrift zu erklären.\n§ 36 a                                                        § 36 b\nBerichtigung von Gewerbesleuermeßbescheiden                              Erstattung von Gewerbesteuer\nund Gewerbesfeuerbescheiden\nNach dem 24. Januar 1962 gezahlte oder beige-\n(1) Vor dem lnkrnfU.rcl.en des Ge~;etzes zur Ande-           triebene Beträge für Gewerbesteuer, die in einem\nrung des Gewerbestcuer~w~;(•l.1.<:s vorn 30. Juli 1963          vor dem 25. Januar 1962 rechtskräftig gewordenen\n(Bundesgcsetzbl. I S. 5G]) crlc1sscnc, nach dem                 Gewerbesteuerbescheid festgesetzt worden sind,\n24. Jmnrnr 1962 rech I sk r!il I itJ ucwordenc Cewerbe-         sind auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit zu\nstetwrmeßbcsclwid<' für die: Erhebunqszr·iträurne               erslalten, als die Steuerbeträge ohne Anwendung\n1949 bis 1961, <Jic, c1uf d<'I\\ Vorschl'iften cles § 8          der Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbe-\nZiff. 5 und 6 dc!s C<·wr:rl>r·sl('ll('l'~J<:sclzcs in den vor   steueru<=,setzes in den vor dem 25. Januar 1962 ange-\ndem Inkrafttreten des And<'rnnusricsc!ze~; anncwcn-·            wendeten Passungen nicht zu entrichten gewesen\ndeten Fassunucn lwrulw11, sind c1uf Antrag des                  wärE;n. Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. De-\nSteUE)rpflich tigen zn h(~rich ii(J(!ll, Son stifJ'~ den zu     zember 1963 schriftlich zu stellen oder zur Nieder-\nberichtigenden ßcsdwickn 1/ll<Jrunde liegPnde recht-            scbrifl zu erklären.\nliche Beurteilungm1 und ld L-,iichl ichc FP,;Lstellungen\nbleiben maß~Jebcnd.                                                                      § 36 C\n(2) Absatz 1 gilt c1uch für Gcwcrbc(;teuermeß-                                  Lohnsummensteuer\nbescheide, die vor dem 2!'J, J d 11uc.ir 19G2 fCtr die Erhe-       (1) Cehälter und sonstige für eine Beschäftigung\nbungszeiträume 1949 bis l 9GI erliJSS()n wurden und             im Betrieb gewährte Vergütungen im Sinne des § 8\ngegen die wegen clcr Anwendung der in Absatz 1                  Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes in den je-\nbezeichneten Vorschri 11.en form·- und fristgerecht             weils angewendeten Fassungen gehören für die\nVerfassungsbeschwcnlc: eingelcut worden ist.                    Rechnungsjahre 1949 bis 1961 ni.cht zur Lohnsumme\n(3) Vor dem Inkrc1fllrd(•11 des in Absatz 1 be-              (§ 24), soweit sie bei der Ermittlung des Gewerbe-\nzeichneten Andcrunnsgcsc~L1/.cs erla~,sPne Gewcrbe-             ertrags hinzugerechnet sind.\nsteuerrneßbeschcidc! für d i<i Erhcbunq,c;ze:itr[iume              (2) Sovveit die in Absatz 1 bezeichneten Gehälter\n1949 bis 1961, di(! ,rnf dc·n Von.;chriltr·n des § 8            und sonstigen Vergütungen bei der Ermittlung des\nZiff. 5 und 6 des Cewe:rbe>~:1.c1H:rw'.sdz(:~; in den vor       Gewerbeertrags für die Erhebllngszeiträume 1949\ndem Inkrafttn:l.cn d<!S A nd(' u11qsnc,:et.1/.('S c111qr:=;wen-\n1                              bis 1961 nicht hinzugerechnet sind, gehören sie für\ndeten Fassungen beruhen, sind auf Antrc1q ckr hebe-             die Rechnungsjahre 1949 bis 1961 zur Lohnsumme.\nberechtigl.t;n Gcrncinclt~(n) ;,,1t rwrichtiqen, wenn die       Die hs::·hPberechtigte Gemeinde kann die Festsetzung\nauf den Gewc:rbeslcu< rr11cßbcsclwidc:n beruhenden\n0\ndes Str!uermeßbetrags nach der Lohnsumme bean-\nGewerbesteucrbesclwide ,rnf Cnrnd cl<'s § 79 Abs. 2             1.ragen, die sich unter Einbeziehung dieser Gehälter\ndes Gesetzes über dcis Bu ndcsverfassnngsgericht                und sonstigen Vergütungen ergibt {§ 27 Abs. 1). Der\nin der Fassung clur Bekilnnl.r11ctclnmq vom 3. Fe-              Antrag ist innerhalb der Rechtsmittelfrist für den\nbruar 1971 (Bundr,s~J(:setzhl. T S. 10!:i), zuletzt w~-         Gewerbestcuermeßbescheid zu stellen, in dem die\nändert durch das Einfül11Tmqsg('scl.z 1/.Um Si.rnfgesetz-       Hinzurechnung der bezeichneten Gehälter und son-\nbuch vom · 2. MJrz 1974 (Bundcf,~JeSPlzh!. I S. 469).           stigen Vergütungen unterblieben ist.\nnicht mehr vollstreckbar sind. A bsiJ tz l Satz 2 gilt\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend in den\nentsprechend. ln den Füllen d<:s § 28 isL § 387 l\\bs. 2\nFällen des § 36 b. Der Antrag ist innerhalb von drei\nder Reichsabgabrmordnun~J rnit der MaBqabe anzu-\nMonaten nach Eingang des Antrags auf Erstattung\nwenden, daß nur der Zerle~Junqsünlcil der Gemeinde,\nder Gewerbesteuer nach § 36 b Satz 1 oder nach\ndie den Antrag nach Satz l qestellt hal, zu ändern\nrechtskräftiger Feststellung des Erstattungsan-\nist. Der neue Zerleg unqsant.e i l darf den rn1ch der bis-\nspruchs zu stellen.\nherigen Zerlegung auf dif~ Gemeinde entfallenden\nAnteil nicht übersl.eiqen. Jm übrigen bleibt die bis-                                    § 36 d\nherige Zerlegung unberührt. Jst nach § 5 Abs. 2 des\nGesetzes zur Anderung des Gewc„rbesteuerrechts                        Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland\nvorn 27. Dezember 1951 (Bundesqesctzhl. I S. 996) die              Befand sich bei Ablauf des 5. Juli 1959 die Ge-\nFestsetzung und Erlwbung der Gc,werbestE)Uer dem                schäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem\nFinanzamt belassen oder übertrc1gen worden, so kann             Reisegewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerb-\ndas Finanzamt die Berich liqlrn~J des c;ewPrbesteuer-           lichen Tätigkeit im Saarland, so tritt bei Anwen-\nmeßbescheids nach Satz l und die Änderung der Zer-              dung des § 36 Abs. 2 und des § 36 a Abs. 1 bis 3 an\nlegung nach den Sätzen J bis 5 bis zum Ablauf des               die Stelle der Erhebungszeiträume 1949 und 1957 je-\n31. Dezember 1963 von Amts wegen vornehmen.                     weils der Erhebungszeitraum 1959/60.","Nr. 9G   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974                   1985\n§ 37                         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nBerlin-Klausel                     Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-\nDieses Cesdz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1      zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\ndes Dritten Ulwrlc:il.ungs~J()selzes vom 4. Januar    § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}