{"id":"bgbl1-1974-96-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":96,"date":"1974-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/96#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-96-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_96.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung","law_date":"1974-08-15T00:00:00Z","page":1969,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["19{i9\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1974                        Ausgegeben zu Bonn am 21.August 1974                                                                                             Nr.96\nTag                                                           Inhalt                                                                                       Seite\n15. 8. 74   Gesetz zur .iXndenmg des Gesetzes über die Bundesanstalt für f,lugsicherung                                                                      1969\n!l6<t\n15. 8. 74   Neufassung des Gewerbesteuergesetzes                                                                                                             1971\n611-5\n14. 8. 74   Vcrordnunq über diP Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 3 Abs. 2 des Inveslitions-\nzulagcnfJCSc!lzcs (Frcmdenvcrkdirsgebiet.sverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1986\n15. 8. 74   V<'ronln1rn~J zur i\\ndn1Jn(J cl<'I Br<'nnereiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1987\nAnl.igP l zu fil2-7-J\n7. B. 74   A nordrnmq über die Ernennung und Entlassung der Bnndesbeamten im Geschäftsbereich\nri<'s Bundes111i11isl<'.IS liir Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1991\n:,1-1-13\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung\nVom 15. August 1974\nDer Bundestag hat rn it Zustimmung des Bundes-                              reichens der Altersgrenze nach den Absätzen 1 und 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         in den Ruhestand treten, erhöht. Die Erhöhung be-\nträgt bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung\ndes 52. Lebensjahres sechs vom Hundert der ruhe-\nArtikel I                                       gehaltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich bei\nDas Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche-                            späterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem wei-\nrung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70),                              teren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert\ngeändert durch Artikel 34 Abs. 2 des Kostenermäch-                             der ruhegehaHfähigen Dienstbezüge. Das Ruhege-\ntigungs-Anderungsgesetzes vom 2:3. Juni 1970 (Bun-                             halt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhege-\ndesgeselzbl. J S. 805), wird wie folgt geändert:                               haltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.\n(4) Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die\nNach § 4 werden folg0~nde §§ 4 a und 4 b eingefügt:                         nach Absatz 1 oder 2 in den Ruhestand treten, er-\nhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in\n§ 4 a\nHöhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des\n(1) Für die Beamten clos gehobenen Flugverkehrs-                             letzten Monats, jedoch nicht über zwölftausend\nkontrolldiensles und für die Beamten in Aufsichts-                              Deutsche Mark. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den\nfunktionen des Flugverkehrskontrolldienstes bei                                 Ruhestand in einer Summe zu zahlen.\nAußenstellc~n der Bundesanstalt für Flugsicherung\nbildet das vollendete 52. Lebensjahr die Alters-\ngrenze.                                                                                                                        § 4b\n(2) Wenn dringende diPnstlidw Rücksichten die                                    Auf das fliegende Personal von Meßflugzeugen\nFortführung des Dienstes erfordern und die Taug-                                der Bundesanstalt für Flugsicherung findet § 26 des\nlichkeit für den dienstlichen Einsatz fortbesteht,                              Bundespolizeibeamtengesetzes entsprechende An-\nkann abweichc->.nd von § 41 Abs. 2 Satz 2 des                                   wendung.\nBundesbeamtengesetzes der Bundesrnini,ster für\nVerkehr im Einzelfall den Eintritt in den Ruhestand\nfür jeweils ein Jahr, jedoch nicht über die Vollen-                                                                       Artikel II\ndung des 55. Lebensjahres hinüusschieben.                                                                     Ubergangsregelungen\n(3) Das Ruhegehalt wird für Beamte im Flugver-                                   (1) Für Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die\nkehrskontrolldienst auf LPbcmszeit, die wegen Er-                               Funktionen nach § 4 a Abs. 1 ausüben und bei In-","1970                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nk rc1fl.treten des Geselzes das 60. Lebensjahr vollendet   diese Tätigkeit ohne von dem Beamten zu vertre-\nhalwn, verrinucrt sich der Betrag nach § 4 a Abs. 4        tende Unterbrechung bei der Bundesanstalt für\num jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das           Flugsicherung fortgesetzt worden ist.\nüber das vo]lencfote 60. Lebensjahr hinaus geleistet\nwurde.                                                                             Artikel III\n(2) Di,e Zeit bis zum 31. Mai 1953, während der ein                            Inkrafttreten\nBPamter im Sinne des § 4 a Abs. l nach Vollendung             Es treten in Kraft:\ndes siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in\ndas Beamtenverhdltnis als Beamter im Flugsiche-            1. Artikel I § 4 a und Artikel II am ersten Tage des\nrungsbetri,ebsdienst, in diesem Dienst bei der Civil          auf die Verkündung di,eses Gesetzes folgenden\nAviation Branch (CAB) oder der Civil Aviation                 neunten Kalendermonats.\nDivision (CAD) tätig gewesen is,t, kann als ruhe-          2. Artikel I § 4 b am Tage nach Verkündung des\ngehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn           Gesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1974\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. He 1m u t K oh 1\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle"]}