{"id":"bgbl1-1974-95-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":95,"date":"1974-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/95#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-95-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_95.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts)","law_date":"1974-08-15T00:00:00Z","page":1945,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["1945\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                      Z 1997 A\n1974                       Ausp;cp;chcn zu Bonn am 20.August 1974                                                               1 Nr.95\nTag                                                              Inhal1                                                       Seite\nVi. B. 74  Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln,\nTabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Gesetz\nzur Gesamtreform des Lebensmiftelrecht.s)                        ...... ... ..... ...... .. .... .... ...... .....    1945\n2125-4, 2l2!H/I, 2121-50-1, :!121-20, 7141-ii, 7841-1, 71144-1, 8053-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRed1lsv()rschrillc11 d('J Europ:iischen Gt~rneinscbaften .............. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1967\nGesetz\nzur Neuordnung und Bereinigung des Rechts\nim Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln\nund sonstigen Bedarfsgegenständen\n(Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts)\nVom 15. August 1974\nInhaltsübersicht\nArtikel 1                                            § 13    Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung\nGesetz über den Verkehr mit Lebensmilt:eln, Tabak-                           § 14    Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel\nerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen                            § 15    Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nBedarfsgegenständen                                         § 16    Kenntlichmachung\n{Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz)                             § 17    Verbote zum Schutz vor Täuschung\n§ 18    Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung\n1. J\\hscbnill.\n§ 19    Ermä.chtigungen zum Schutz vor Täuschung\nBcqri l lshestimnrnngen\n§  1   Lebensmittel                                                                                         3. Abschnitt\n§ 2    Zusatzstoffe                                                                              Verkehr mit Tabakerzeugnissen\n§ 3    Tabakerzeugnisse                                                          § 20    Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung\n§ 4    Kosmetische Mittel\n§ 21    Ermächtigungen\n§ 5    Bedarfsgegensliinde                                                       § 22    Werbeverbote\n§ 6    Verbraucher                                                               § 23    Anwendung von Vorschriften\n§ 7    Sonstige Begriffsbcsl.innnungen\n4. Abschnitt\n2. Abschnitt                                                         Verkehr mit kosmetischen Mitteln\nVerkehr mit Leb(\"nsmitteln\n§ 24    Verbote zum Schutz der Gesundheit\n§ 8    Verbote zum Schutz der Gesundheit                                         § 25    Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung\n§ 9    Ermächtigungc-:;n zum Schutz der Gesundheit                               § 26    Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 10 Ermächtigung für Hygierwvorschriften                                        § 27    Verbote zum Schutz vor Täuschung\n§ 11 Zusatzstoffverbote                                                          § 28    Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln\n§ 12 Ermä.chtigllngen für Zusat,.s1offe                                          § 29    Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung","1946                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n5. Alisd111ilt                       § 44   Ermächtigungen\nVPrk(•itr 111il sonslicwn lkdilrfsgqJ<'JJSl~inden             § 45   Erlaß von Verwaltungsvorschriften\n§ 46   Landesrechlliche Bestimmungen\n§ 30    Vcrbolc zum Schutz der Ccsundheit\n§ 31    UhenJdJHJ von Stoff<~n auf Lebensmittel\n8. Abschnitt\n§ :12   Ern1/iclili~p11HJC!n zum Schutz der Gesundheit\nEin- und Ausfuhr\nfi. /\\bschnitt                       § 47   Verbringungsverbote\n§ 48   Mitwirkung von Zolldienststellen\n/\\li(j('llH'irH! Bcstirnmungen\n§ 49   Ermächtigungen\n§  :n   Dr'.t1!.sclH~s Lcbensrniltelbuch                               § 50   Ausfuhr\n§ 34    Deutsche~ Lcbensmill.clhuch-Kommission\n9. Abschnitt\n§ 35    Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren\n§ 36    A usnahmeenn~ichl.igungc-m für Krisenzeiten                                Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 37    Zulassung von Ausnahmen                                        § 51   Straftaten\n§ 38    Rechtsv<'.ronlnungen in Dringlichkeitsfällen                   § 52   Straftaten\n§ 39    Anhörunu von Sachkennern                                       § 53   Ordnungswidrigkeiten\n§ 54   Ordnungswidrigkeiten\n7. Abschnil.L                        § 55   Einziehung\nUberwachung                                                Artikel 2 bis 11\n§ 40    Zusländigkeil für die Uberwachung                                           Obergangs- und Schlußvorschriiten\n§ 41    Durchführung der Uberwachung\n§ 42    Probenahme                                                                              Artikel 12\n§ 43    Duldungs- und Milwirkungspflichten                                                      Inkrafttreten\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                      § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nZusatzstoffe\n(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind\nArtikel 1                           Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Be-\nGesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln,                        einflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung\nTabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und                          bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt\nsonstigen Bedarisgegenständen                           zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die natür-\nlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich\n(Lebensmittel- und Bedarisgegenständegesetz)\nsind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung\nüberwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Ge-\nErster Abschnitt                           schmackswertes oder als Genußmittel verwendet\nBegriffsbestimmungen                            werden, sowie Trink- und Tafelwasser.\n(2) Den Zusatzstoffen stehen gleich:\n§ 1\n1. a) Mineralstoffe und Spurenelemente sowie\nLebensmittel\nderen Verbindungen außer Kochsalz,\n(1) Lebensmiltel im Sinne dieses Gesetzes sind                         b) Aminosäuren und deren Derivate,\nStoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,\nc) Vitamine A und D sowie deren Derivate,\nzubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Men-\nschen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe,                          d) Zuckeraustauschstoffe, ausgenommen Fruk-\ndie überwiegend duzu bestimmt sind, zu anderen                                 tose,\nZwecken als zur Ernährung oder zum Genuß ver-                               e) Süßstoffe;\nzehrt zu werden.                                                      2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter\n(2) Den Lc-!bensmit.tcdn stehen gleich ihre Umhül-                     Halbsatz genannten, die dazu bestimmt sind,\nlungen, Uberzüge oder sonstigen Umschließungen,                             a) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Uber-\ndie dazu bestimmt sind, mit.verzehrt. zu werden, oder                          zügen oder sonstigen Umschließungen im\nbei demm der Mitverzehr vorauszusehen ist.                                     Sinne des § 1 Abs. 2 verwendet zu werden,","Nr. ~Vi - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974                        19417\nb) der nichl zurn Verzehr lwstimmten Oberfläche          (3) Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe\nvon Lebensmitteln zugesetzt zu werden,            oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflus-\nc) bei dem Behc.HHldn von Lebensmitteln in der        sung der Körperformen bestimmt sind.\nWeise verwendet zu werden, daß sie auf oder\nin die Lebensmitte~] gelangen;                                              § 5\n3. Treibgase oder ~ihnl iche Sloffo, die zur Druck-                         Bedarfsgegenstände\nanwendung bei Lcbensmi IJcdn bestimmt. sind und\ndabei mit diesen in Berührung kommen.                    (1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes\nsind:\n(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\n1. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem\nGesundheit (Bunclesmi nister) w ircl ermächtigt, im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-               Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder\nrung, Lanclw irlschcifl und Forstc!n und für Wirtschaft       dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu\ndurch Rechtsv(!rordnunq mit Zustimmung des Bun-               werden und dabei mit den Lebensmitteln in Be-\ndesrates Stoffe oder Gruppen von Stoffen den Zu-              rührung zu kommen oder auf diese einzuwirken;\nsatzstoffen gleichzustellen,                              2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllun-\nl. sofern Tatsachen die! !\\nrrnhrn<! rechtfertigen, daß       gen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen\nihre Verwendun~J in LebPnsrniltC'ln gesundheit-           Mitteln oder mit Tabakerzeugnissen in Berüh-\nlich nicht unbPdcuklich ist;                              rung zu kommen;\n2. soweit es zur Durchführu11u von Verordnungen           3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den\noder Richtl i nicn d(•s Red.es oder der Kommission        Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom-\nder Europüisclwn Cerncinsc:hafl(~n erforderlich ist.     men, ausgenommen ärztliche oder zahnärztliche\nInstrumente;\n§ 3                           4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt\nsind, es sei denn, daß sie überwiegend dazu be-\nTabakerzeugnisse                         stimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden\n(1) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes              oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu\nsind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Roh-              beseitigen;\ntabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen,\n5. Spielwaren und Scherzartikel;\nKauen oder Schnupfen bestimmt sind.\n6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur\n(2) Den Tabakerzeugnissen stehen gleich:                   vorübergehend mit dem menschlichen Körper in\n1. Rohtabak sowie Tabakerzeugnissen ähnliche Wa-             Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegen-\nren, die zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen be-            stände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile,\nstimmt sind;                                              künstliche Wimpern, Armbänder, Brillengestelle;\n2. Zigarettenpapier, Kunstumblätter und sonstige          7. a) Reinigungs- und Pflegemittel,\nmit dem Tabakerzeugnis fest verbundene Be-                b) Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrü-\nstandteile mit Ausnahme von Zigarrenmundstük-                 stungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne\nken sowie Ruuchfilter aller Art;                              der Nummer 6,\n3. Erzeugnisse im Sinne der Nummer 2, soweit sie              die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind;\ndazu bestimmt sind, bei dem nicht gewerbsmäßi-        8. Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegen-\ngen Herstellen von Tabakerzeugnissen verwen-              stände im Sinne der Nummer 1 sowie Mittel zur\ndet zu werden.                                            Bekämpfung von Mikroorganismen bei solchen\n(3) Als Tabakerzeugnisse gelt.en nicht Erzeug-            Bedarfsgegenständen;\nnisse im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2          9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesse-\nNr. 1 zur Linderung von Asthmabeschwerden.                    rung oder zur Insektenvertilgung in Räumen, die\nzum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,\n§ 4                              ausgenommen Mittel, die ausschließlich als Pflan-\nKosmetische Mittel                        zenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzge-\nsetzes in den Verkehr gebracht werden.\n(1) Kosmetische Mittel im Sinne dieses Gesetzes\nsind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die da-          (2) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes\nzu bestimmt sind, äußerlich am Menschen oder in            sind nicht Gegenstände, die nach § 1 Abs. 2 des Arz-\nseiner Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder zur           neimittelgesetzes als Arzneimittel gelten.\nBeeinflussung des Aussehens oder des Körperge-\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nruchs oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken\nvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft\nangewendet zu werden, es sei denn, daß sie über-\nund für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsver-\nwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden,\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\nKörperschäden oder krankhafte Beschwerden zu\nerforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit\nlindern oder zu beseitigen.\nzu verhüten, andere Gegenstände und Mittel des\n(2) Den kosmetischen Mitteln stehen Stoffe oder        persönlichen oder häuslichen Bedarfs, von denen bei\nZubereitungen aus Stoffen zur R<:i ni~Jung oder Pflege    bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Ge-\nvon Zahnersatz gleich.                                    brauch auf Grund ihrer stofflichen Zusammenset-","1948                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame                                    § 9\nStoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheits-               Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\ngefährdende Einwirkungen auf den menschlichen\nKörper ausgehen können, den Bedarfsgegenständen             (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\ngleichzustellen.                                         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der\n§ 6                            Gesundheit durch Lebensmittel zu verhüten,\nVerbraucher                        1. bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Le-\nbensmitteln\n(1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist der-\na) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegen-\njenige, an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kos-\nstände oder Verfahren zu verbieten oder zu\nmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zur per-\nbeschränken,\nsönlichen Verwendung oder zur Verwendung im\neigenen Haushalt abgegeben werden.                           b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-\nschreiben;\n(2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten,\n2. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die\nEinrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie\neiner Einwirkung durch radioaktive Stoffe oder\nGewerbetreibende, soweit sie in Absatz 1 genannte\ndurch Verunreinigungen der Luft, des Wassers\nErzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ihrer Be-\noder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten\ntriebsstätte beziehen.\noder zu beschränken;\n§ 1                           3. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an\ndas Herstellen, das Behandeln oder das Inver-\nSonstige Begriffsbestimmungen                   kehrbringen zu stellen;\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:\n4. das Herstellen, das Behandeln oder das Inver-\nHerstellen:           das Gewinnen, Herstellen, Zu-          kehrbringen bestimmter Lebensmittel\nbereiten, Be- und Verarbeiten;         a) zu verbieten,\nInverkehrbringen:    das Anbieten, Vorrätighalten           b) von einer Genehmigung oder einer Anzeige\nzum Verkauf oder zu sonstiger             abhängig zu machen,\nAbgabe, Feilhalten und jedes           c) von dem Nachweis bestimmter Fachkennt-\nAbgeben an andere;                        nisse abhängig zu machen;\nBehandeln:            das Wiegen, Messen, Um- und        5. für bestimmte Stoffe Warnhinweise, sonstige\nAbfüllen, Stempeln, Bedrucken,         warnende Aufmachungen sowie Sicherheitsvor-\nVerpacken, Kühlen, Lagern,             kehrungen vorzuschreiben;\nAufbewahren, Befördern sowie\njede sonstige Tätigkeit, die       6. das Herstellen oder das Behandeln von bestimm-\nnicht als Herstellen, Inverkehr-       ten gesundheitsgefährdenden Stoffen in Lebens-\nbringen oder Verzehren anzu-           mittelbetrieben sowie das Verbringen in diese zu\nsehen ist;                             verbieten oder zu beschränken.\nVerzehren:            das Essen, Kauen, Trinken             (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Ab-\nsowie jede sonstige Zufuhr von     satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt\nStoffen in den Magen.              oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in\nden Verkehr gebracht werden.\n(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln\nund Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes               (3) Rechtsverordnungen nach Absatz l bedürfen\nstehen das Herstellen, das Behandeln und die Ab-         des Einvernehmens mit den Bundesministern für\ngabe in Genossenschaften oder sonstigen Personen-        Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nvereinigungen für deren Mitglieder sowie in Ein-         Wirtschaft, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2\nrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung gleich.          außerdem des Einvernehmens mit dem Bundesmini-\nster für Forschung und Technologie, soweit dessen\nGeschäftsbereich berührt wird.\nZweiter Abschnitt\nVerkehr mit Lebensmitteln                                            § 10\nErmächtigung für Hygienevorschriften\n§ 8\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nVerbote zum Schutz der Gesundheit              vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,\nEs ist verboten,                                      Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder\nsoweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer ekel-\nzu behandeln, daß ihr Verzehr geeignet ist, die      erregenden oder sonst nachteiligen Beeinflussung\nGesundheit zu schädigen;                             von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganis~nen,\n2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesund-       Verunreinigungen, Gerüche, Temperaturen, vVitte-\nheit zu schädigen, als Lebensmittel in den Ver-      rungseinflüsse oder Behandlungs- oder Zuberei-\nkehr zu bringen.                                     tungsverfahren, vorzubeugen, und sofern die Vor-","Nr. 9:i -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974                          1949\ni.JUsselzungen für <'im' Regelung durch Rechtsverord-          wendet werden, sowie Wasserstoff, soweit er zur\nnm1gen nach § 9 <liesc!s Gesetzes oder nach § 11               Fetthärtung oder zur Herstellung von Zucker-\nAbs. 2 des Bu ndes-Seuchr:n9esetzes nicht erfüllt sind,        alkoholen verwendet wird.\nVorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Be-\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren Ent-\nschaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung\nfernen im Sinne dieser Vorschrift durch Vermischen\nbis zur Abgabe cJn den Verbraucher sicherstellen.\nerfolgt, sowie für Zusatzstoffe, die durch chemische\nDer Bundesminister kann die Ermächtigung in den\nUmsetzungen bleichend wirken.\nRechtsverordnungen nach Satz l auf die Landes-\nregierungen übertragen, soweit dies erforderlich             (3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine An-\nist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rech-         wendung auf Enzyme und Mikroorganismenkultu-\nnung trag(m zu können. Die Landesregierungen kön-         ren. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwen-\nnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf           dung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen\nandere Behörden weiter übertragen.                        küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln ent-\nstehen, sowie auf Aminosäuren.\n(2) Die   Landesregierungen werden ermächtigt,\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 solange zu er-\nlassen, wie der Bundesminister von seinem Verord-\n§ 12\nnungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Landes-\nregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch                        Ermächtigungen für Zusatzstoffe\nRechtsverordnung auf andere Behörden zu übertra-             (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\ngen.                                                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit es unter Berücksichtigung technologischer,\nernährungsphysiologischer und diätetischer Erfor-\n§ 11                           dernisse mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar\nZusatzstoffverbote                     ist,\n(1) Es ist verboten                                    1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Le-\nbensmittel oder für bestimmte Verwendungs-\n1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behan-               zwecke zuzulassen;\ndeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind,\nin den Verkehr gebracht zu werden,                    2. Ausnahmen von dem Verbot des § 11 Abs. 1\na) nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt             Nr. 3 zuzulassen.\noder in Vermischungen mit anderen Stoffen            (2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt,\nzu verwenden;                                     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nb) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit da-           desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers er-\ndurch nicht zugelassene Zusatzstoffe in die       forderlich ist,\nLebensmittel gelangen;\n1. Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen\nc) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht               oder deren Umwandlungsprodukten in Lebens-\nzugelassene Zusatzstoffe in den Lebensmitteln         mitteln sowie Reinheitsanforderungen für Zusatz-\nzu erzeugen;                                          stoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen;\n2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu\n2. Vorschriften über das Herstellen, das Behan-\nbringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1             deln oder das Inverkehrbringen von Zusatz-\nhergestellt oder behandelt sind oder einer nach           stoffen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und\n§ 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4 erlassenen\ndes § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder von Ionenaustauschern\nRechtsverordnung nicht entsprechen;                       zu erlassen;\n3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem        3. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkultu-\ngewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von              ren von der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 aus-\nLebensmitteln nicht verwendet werden dürfen,\nzunehmen;\nfür eine solche Verwendung oder zur Verwen-\ndung bei dem Herstellen oder Behandeln von            4. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher\nLebensmitteln durch den Verbraucher gewerbs-              bei dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbie-\nmäßig in den Verkehr zu bringen.                          ten oder zu beschränken.\n(2) Absatz 1 Nr. 1 findc~t keine Anwendung auf            (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und\n2 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesmini-\n1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel vollstän-       stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und\ndig oder soweit entfernt werden, daß sie oder\nfür Wirtschaft.\nihre Umwandlungsprodukte in dem zur Abgabe\nan den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 be-\nstimmten Erzeugnis nur als technisch unvermeid-                                  § 13\nbare und technologisch unwirksame Reste in ge-\nsundheitlich, geruchlich und geschmacklich un-           Bestrahlungs verbot und Zulassungsermächtigung\nbedenklichen Anteik~n c:~nthalten sind;                  (1) Es ist verboten,\n2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser; Luft,     1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zuge-\nStickstoff und Kohlendioxid, soweit diese nicht           lassene Bestrahlung mit ultravioletten oder\nals Treibgase im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 ver-          ionisierenden Strahlen anzuwenden;","1950                                       Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n'2. Lclwnslllii ld (J<'W(:rl>s1,1;if\\iq in d<'n Verkehr zu        2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers ver-\nhrinqc:n, di<: <•nl~JC'!Wll <i<•1n VPrbo1 clcr Nummer 1         einbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Ab-\noder <)i11Pr 11,l('h Al>sillz '2 PrldSS<·ncn Rcchtsver-          satzes 1 Nr. 2 zuzulassen.\nordnunq lH:strcd1ll sind.\n(2) Der 13trnd<•s111i11istc1 wird <)rm;ichtigl, im Ein-·                                  § 15\nV(:nwh InPI1 rn i 1. dc'n ßu nd<'srn in islc:rn für Ernührung,              Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nLrndwi rl sch,111 u rHI Forsl('n und lü r Forschung und\n( f) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebens-\nTechnologie durch f(cchlsvcrordnunq mit Zustim-\nmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,\nmunu (i('S Bundc•srdl<)S,\nwenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer\n1. soweit es 111it dem Schulz des Verbrauchers ver-               Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhan-\neinbar isl, c:inc solche Fkslrdhlung allgemein              den sind, die nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festge-\noder für b(:SLimrnl<' Lchcnsmittcl oder für be-             setzte l--Iöchstmengen überschreiten.\nsl.im rn Lc• V crwcndunqs:;.w<~cke zuzulassen;\n(2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,\n2. soweit <:s zum Schutz des Vr·rbri:luchers erforder-            die als Arzneimittel registriert oder als Zusatzstoffe\nlich ist, bcsl.irnmt.c tn:lrnisclw Verfahren für zu-        zu Futtermitteln zugelassen sind, dem lebenden Tier\n~J(:lassc:rH' ßcslrc1hlunqPn vor:;:uschrPiben.              zugeführt worden, so dürfen von dem Tier gewon-\nnene Lebensmittel gewerbsmäßig nur in den Ver-\n§ l4\nkehr gebracht werden, wenn die bei der Registrie-\nPflanzenschutz- oder sonstige Mittel                rung oder Zulassung festgesetzten Wartezeiten be-\nachtet worden sind. Sind Stoffe mit pharmakolo-\n(1) Es ist verbotPn, Leb<'nsrnittel gewerbsmäßig\nin den Verkehr zu bringen,                                        gischer \\Nirkung zugeführt worden, für deren An-\nwendung als Arzneimittel Wartezeiten noch nicht\n1. wenn in oder auf ihrwn PJlctnzenschutzmittel im                festgesetzt sind und deren Zufuhr auch nicht ent-\nSinne des Pflcinzc)nschulz~wsetzes, Düngemittel im           sprechend futtermittelrechtlichen Vorschriften er-\nSinne des Dü 119emi 1.1<· l~Jc:sc!lzes, i.rndere Pflanzen-   folql, so dürfen Lebensmittel, die früher als fünf\noder ßodenbebandlun~1s1n itteJ, Vorratsschutzmit-            Tage nach der Zufuhr dieser Stoffe gewonnen wor-\ntel oder SchädlingsbckLimpfungsmittel (Pflanzen-             den sind, gewerbsmäßig nicht in den Verkehr ge-\nschutz- oder sonsti{Je Mittel) oder deren Abbau-             bracht werden; dies gilt nicht, soweit diese Stoffe\noder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach              oder ihre Umwandlungsprodukte in oder auf Le-\nAbsatz 2 Nr. J Buchstabe d festgesetzte Höchst-              bensmitteln nicht vorhanden sind oder soweit für\nmengen überschrei tPn;                                       sie nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a Höchstmengen\n2. wenn in oder auf ihnen Pfli_mzenschutzmittel im               festgesetzt oder nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b\nSinne des Ptlanzenschutzgesetzes vorhanden                   andere Wartezeiten vorgeschrieben sind.\nsind, die nicht zugelassen sind oder die bei den\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nLebensmitteln oder dernn Ausgangsstoffen nicht\nangewendet werden cEirfon; dies gilt nicht, so-             vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nweit für diese Mittel 1 f öchstmengen nach Ab-              Landwirtschaft und Forsten dun:h Rechtsverordnung\nsatz 2 Nr. 1 Buchstc1bc a lc!stgesetzt sind.                mit Zustimmung des Bundesrates,\n1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforder-\n(2) Der Bundesminister wird crmLichtigt, im Ein-\nlich ist,\nvernehmen mil den Bundesministern für Ernährung,\nLandwirtschaft: und Forsten und für Wirtschaft durch                  a) für Stoffe mit pharmakologischer \\l\\lirkung\nRechtsv(~rordnung rnit Zustimmung des Bundesrates,                         oder deren Umwandlungsprodukte Höchst-\nmengen festzusetzen, die in oder auf Lebens-\n1. soweit es zum Scl1utz des Verbrauchers erforder-                        mitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbrin-\nlich ist,                                                             gen nicht überschritten sein dürfen,\na) für PfliJmcnsclrnl:;,- oder sonstige Mittel oder              b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wir-\nderen Abbau- und Rcdk tionsprodukte Höchst-                      kung, ausgenommen Stoffe, die als Zusatz-\nmengen festzusetzen, die in oder auf Lebens-                     stoffe zu Futtermitteln in den Verkehr ge-\nmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbrin-                       bracht oder verwendet werden dürfen, von\ngen nicht übe_!rschritt<•n sein dürfc~n,                         der Anwendung bei Tieren ganz oder für be-\nb) das lnvcrkelubringen von Lebensmitteln, bei                         stimmte Verwendungszwecke oder innerhalb\ndenen oder bei deren Ausgangsstoffen be-                        bestimmter Wartezeiten auszuschließen und\nstimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder son-                     zu verbieten, daß entgegen solchen Vorschrif-\nstige Mittel angt,wcndet worden sind, zu ver-                    ten gewonnene Lebensmittel oder für eine\nbieten,                                                          verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in\nc) Mc1ßnahnien zur Entwesung, Entseuchung oder                         den Verkehr gebracht werden,\nEn lkeimung von Räumen oder Geräten, in                    c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen,\ndenen oder mit denen Lebensmittel herge-                         ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel oder\nstellt, behandelt. oder in den Verkehr gebracht                  Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr\nvvcrdcn, von <~inE~r GcnehmigLmg oder An-                        gebracht oder verwendet werden dürfen, den\nzeige abhcingig zu machen sowie die Anwen-                       Stoffen mit pharmakologischer Wirkung\ndung bes1:irnmte>.r Mittel, Geräte oder Verfah-                  gleichzustellen, sofern Tats-achen die Annah-\nrnn bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben,                        me rechtfertigen, daß diese Stoffe in von Tie-\nzu verbieten oder zu beschränken;                                ren gewonnene Lebensmittel übergehen;","'fäq d<;r Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974                         1951\n2. sowcil Ps 111il d(1111 Schul; d<'s Verbrauchers ver-               zulässigen     Bestrahlungsverfahren    unterzogen\neinbc:1r isl, .1\\w;nc1h111(~11 vo11 dc'1ll Verbot des Ab-         worden sind, oder in der Werbung allgemein\nsctl'.1.<'S 2 zuzuld.SS<'ll.                                       oder im Einzelfall für solche Lebensmittel Be-\nzeichnungen oder sonstige Angaben zu verwen-\n§ 16                                den, die darauf hindeuten, daß die Lebensmittel\nnatürlich, naturrein oder frei von Rückständen\nKenn tlichmachung                            oder Schadstoffen seien;\n(l) Der Gclldll der L<'lwns1niiJ(;I <111 dPn in Rechts-\n5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung,\nverordnun~Jen rrnch § 12 /\\ bs. 1 Nr. l zugelussenen\nAngabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den\nZusatzsloffen und di{' /\\nwendun!J der in Rechtsver-\nVerkehr zu bringen oder für Lebensmittel allge-\nordnungen nach § L~ !\\bs. 2 Nr. 1 zu~ielassenen Be-\nmein oder im Einzelfall mit irreführenden Dar-\nstrahlung sind lwnntlich :1.11 111c1chc'n. Der Bundes-\nstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.\nminister wird crn1~ichliol, in dil:s1.:11 Rechtsverord-\nEine Irreführung liegt insbesondere dann vor,\nnungen dit' /\\rl d( 1 l<l'n111lich111ilchung z1.1 regeln\n1\nsowie Ausnahmt!li von ckr Vcrpflichlung zu1 Kennt-                     a) wenn Lebensmitteln \\Virkungen beigelegt\nlichmachun9 zuzulc1'.'->S('n, '.'->OW<'il es mil dem Schutz                werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der\ndes VerbrauclH!rs verC'inhcir isl.                                         Wissenschaft nicht zukommen oder die wis-\nsenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,\n(2) Der Bundcsmi11islc>1 wird (•rml\\chUgl, im Ein-                  b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnun-\nvernehmen mit dc11 Bundesministern für Ernährung,                          gen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen\nLandwirtschaft und Pors!(:11 und f(ir VVirt.schaft durch                   oder sonstige              über die Herkunft\nRechtsverordn unq 111 i I Zusfi 111 mun~J des Bundesrates,                 der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht,\nsoweit es zum Schul; cJ,,c, Vc'rbrctticlH:rs erforderlich                  über den Zeitpunkt der Herstellung oder Ab-\nist,                                                                       packung, über illre Haltbarkeit oder über\n1. Vurschrilt('Jl Lib<:r die Ke11nl.lichnwchung der in                     sonstige Umstände, die für ihre Bewertung\noder auf Lelwnsmitl<:ln vorhcrndcnen Reste von                         mitbestimmend sind, verv,.rendet werden,\nnicht zuli:JssunqsbcdürlticJen Zusatzstoffen im                   c) wenn Lebensmitteln der Anschein eines Arz-\nSinne des § 11 ;\\ bs. 2 Nr. 1. sowie von Stoffen im                    neimittels gegeben wird.\nSinne der §§ 14 und 15 zu erlt1s~;C'n;\n(2)  Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n2. vorzuschn:iben, dc1ß dic:s<'ll Lebensmitteln be-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nstimmte Angdbe11, insbesondere über die Anwen-\nAusnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 4\ndung der Stoffe, oder über die: wc~itere Verarbei-\nzuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrau-\ntung der Lebens111il.l.el, beiz11lügen sind.\nchers vereinbar ist.\n§ 17\n§ 18\nVerhole zum Schulz vor Täuschung\nVerbot der gesundheitsbezogenen Werbung\n(1) Es ist verboten,\n(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs.\nl. zum Verzehr nichi 9t:eig1wle Lebensmittel oder                  Nr. 5 ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln\nLebensmittel, die <:ntg<:::gen den Vorschriften des\noder in der Werbung für Lebensmittel allgemein\n§ 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als\noder im Einzelfall\nLebensmittel Q(:W<'rbs111i:ißi~J in den Verkehr zu\nbringen;                                                       1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linde-\nrung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,\n2. a) nach~JemcJchk Lc:lwnsmiltPl,\nb) Lebensmit1<'1, • d iC' hinsichtlich ihrer Beschaf-          2. Hinweise auf ärztlich~ Empfehlungen oder ärzt-\nfenheit von der Verkehrsauftc1ssung abwei-                  liche Gutachten,\nchen und clcHlurch in ihrem \\Nert, insbeson-            3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,\ndere in ihrem Ni:ihr- oder Cc,nußwert oder in\n4. Äußerungen      Dritter, insbesondere Dank-, An-\nihrer BrnuchbMkf:i! nich1 unerheblich gemin-\ndert sind oder                                              erkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit\nsie sich auf die Beseitigung oder Linderung von\nc) Lebensmittel, di(' qcei~JrH'I. sind, den Anschein\nKrankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche\neiner b<!sserc>n clls dc'r 1.dts~ichl ichen Beschaf-\nÄußerungen,\nfenheit zu erwcck(!Il,\nohne ausreichende 1<:enntlichmaclrnng gewerbs-                 5. bildliche Darstellungen von Personen in der Be-\nmäßig in den Verkehr zu brin~Jen;                                  rufskleidung oder bei der Ausübung der Tätig-\nkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heil-\n3. zugelasscrn, Zusatzstoffo oder zugdassene Be-                       gewerbes oder des Arzneimittelhandels,\nstrahlunqen auch lwi Kenntlicbmachung so anzu-\nwenden, dc1ß sie geeignet sind, den Verbraucher                6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle her-\nüber den geminderten Wt~rt oder die geminderte                     vorzurufen oder auszunutzen,\nBrauchbMkeit. eines l.<'hensmittels zu täuschen;              7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu\n4. im Verkehr n1it Lt:bensmitteln, die zugelassene                     anleiten, Kr.ankheiten mit Lebensmitteln zu be-\nZusatzstoffe oder Rückstände von Stoffen im                        handeln,\nSinne der §§ 14 und 1.5 en !bei lten oder die einem            zu verwenden.","1952                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n!2) Die V crbolc des /\\ bsdL,.cs 1 gellen nicht für                oder Aufmachungen nicht in den Verkehr ge-\n<;i<! Werbung gcgc,i('ilwr /\\11~){'.h<>rigen der Heil-                 bracht werden dürfen und daß für sie mit\nbcru fc, dc\\s l lei lgcwcr b<~s oder cler Heilhilfsberufe.             bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar-\nDie Verbot<) des /\\bsab'.<:s 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht                stellungen oder sonstigen Aussagen nicht ge-\nfür cli~itel.isclw L<\\lH)m;in i Uel, soweit nicht der Bun-             worben werden darf,\nd<:sminisl.cr durch Rechlsv<~rordnung mit Zustim-                  d) daß Lebensmittel nur in bestimmten Einhei-\n1nu11q d<~s 13undc·src1l<'s <'I w<1s c1nderes bestimmt.                ten in den Verkehr gebracht werden dürfen,\ne) daß Lebensmittel, bei denen bestimmte Ver-\n§ 19                                    fahren angewendet worden sind, nur unter\nErmächtigunnen zum Schulz vor Täuschung                         bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr\ngebracht werden dürfen,\nDer Bun<ksrninisl<\\r wird <!rn1~ic:hligl, im Einver-\nf) daß Lebensmitteln zur vereinfachten Feststel-\nnehmen mit d<'n Bu11des111inislern für Ern~ihrung,\nlung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikato-\nLmdwirtsc:lwfl und Forsten uncl für Wirtschaft\nren zugesetzt werden müssen;\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers                5. zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die\nvor Täuschung od<'r in den 1:-:~rnen der Nummern 1                 bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Le-\nund 2 auch zu sPirwr lJnlerric:htung erforderlich ist,             bensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für\ndiese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr\n1. vorzuschrcjben, clciß auf Pdckunoen, Behältnissen\ngebracht werden, auch wenn die Verwendung\noder sonstigen Urnhüllunyen, in denen Lebens-\nnur für den eigenen Bedarf des Abnehmers er-\nmittel in den Verkehr ~wbracht werden, oder auf\nfolgen soll.\nden Lebensmitteln sdbsl. bestimmte Angaben\nüber den Inhalt, den HPrstcller oder denjenigen,\nder die Lebensmillel sonst in den Verkehr bringt,\nanzubringen sind;                                                              Dritter Abschnitt\n2. für bestimrnle Lelwnsmi Uel vorzuschreiben,                             Verkehr mit Tabakerzeugnissen\na) daß sie nur in Packungen, Behältnissen oder\nsonstigen HrnhüJlungen von bestimmter Art                                         § 20\nin den Verkdir gebracht werden dürfen,                   Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung\nb) daß auf den Packungen, Behältnissen oder\n(l) Es ist verboten,\nsonstigen Umhüllungen, in denen sie in den\nVerkehr gebracht werden, oder auf den Le-              1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabak-\nbensmitteln selbst Zeitangaben, insbesondere               erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den\nüber den Zeitpunkt der Herstellung oder der                Verkehr gebracht zu werden, Stoffe zu verwen-\nA bpackung oder über die Haltbarkeit, oder                 den, die nicht zugelassen sind;\nAngaben über die Herkunft od<:-:r über die             2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr\nZuberci lllnfJ c1nzubringen sind,                          zu bringen, die entgegen dem Verbot der Num-\nc) daß an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen                    mer 1 hergestellt sind oder einer nach Absatz 3\nBehältnissen, in denen sie feilgehalten oder               Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechts-\nsonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden,                verordnung nicht entsprechen;\nder Inhalt crn:,rngeben ist,\n3. Stoffe, die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen\nd) daß für sie bestimmte Lagerungsbedingungen                  von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden\nanzugeben sind;                                            dürfen, für eine solche Verwendung oder zur\n3. für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über das                Verwendung bei dem Herstellen von Tabak-\nHerstellen, die Zusanunenselzung oder die Be-                  erzeugnissen durch den Verbraucher gewerbs-\nschaffenhei Lzu erlassen;                                      mäßig in den Verkehr zu bringen.\n4. vorzuschreiben,                                                (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Roh-\na) daß Lebensmittel un Ler bestimmten Bezeich-             tabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus\nnungen nur in den Verkehr gebracht werden              eigen sind, auf Geruchs- und Geschmackstoffe, die\ndürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen              natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch\nan die lfersl.<Jlunq, Zus am rnensetzung oder          gleich sind, sowie auf Stoffe der in § 11 Abs. 2\nBeschaffcnh<~it entsprechen,                           genannten Art.\nb) daß Lebensmittel, die bestimmten Anforde-                  (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nrungen an diE~ Herstellung, Zusammensetzung            vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,\noder Beschaffenheit nicht entsprechen oder             Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\nsonstige Lebensmittel von bestimmter Art               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\noder Beschaffenheit nicht, nur unter ausrei-\nchender Kenntlichmachung oder nur unter be-            1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers ver-\nstimmten Bezejchnungen, sonstigen Angaben                  einbar ist, Stoffe allgemein oder für bestimmte\noder Aufmachungen in den Verkehr gebracht                  Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Zwecke\nwerden dürfen,                                             zuzulassen;\nc) daß Lebensmittel un Ler bestimmten zur Irre-            2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforder-\nführung gecignden Bezeichnungen, Angaben                   lich ist,","Nr. 95     · Ta!J der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974                        1953\na) Höchstrnen~Jen für den Gehdlt an zugelasse-                         (2) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeug-\nnen oder nach Absulz 2 nicht zulassungsbe-                     nissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse\ndürfligen Stoffen in Tabakerzeugnissen sowie                   allgemein oder im Einzelfall\nReinheitsc.mfordc·ru nqen für diese Stoffe fest-\nl. Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Dar-\nzusetzen,\nstellungen oder sonstige Aussagen zu verwen-\nb) Vorschriften über die Kenntlichmachung des                           den,\nGehults i.ln zug<'lassenen Stoffen zu erlassen.\na) durch die der Eindruck erweckt wird, daß der\nGenuß oder die bestimmungsgemäße Verwen-\n§ 21                                       dung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich\nErmächtigungen                                       unbedenklich oder geeignet ist, die Funktion\ndes Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das\n(1) Der Bundesminister wird errni:ich tigt, im Ein-                          Wohlbefinden günstig zu beeinflussen,\nvernehnwn rn it dPn Bu ndPsm in isL<'rn für Ernährung,\nb) die ihrer Art nach besonders dazu geeignet\nLrndwirtsd1c.dt und Porslcn und für Wirtschaft durch                            sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum\nRechtsvc;rordnun~J rn i 1. Zus! irnrn unq des Bundesrates,\nRauchen zu veranlassen,\n1. soweit es zu111 Schuf:;: dPs Vc·rbriluchers vor Ge-                      c) die das Inhalieren des Tabakrauchs als nach-\nsund he i ts~;ch ii d (' 11 c rlorderl i eh ist,                            ahmenswert erscheinen lassen;\na) die Verwe>Jl(lunq von Slolfc·11 die; nach § 201\n2. Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu ver-\nAbs. 2 kc)ÜH·r Zult1ssL111q bedi..'ufen, sowie die                   wenden, die darauf hindeuten, daß die Tabak-\nAnwenclun~J bcsti 1n m l<'r Verfahren bei dem                        erzeugnisse natürlich oder naturrein seien.\nIJersl.cllcn od(•r lkl1c11Hld11 von Tabakerzeug-\nnissen zu V(' rbidc11 ockr zu beschränken,                      Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Aus-\nb) Vorsduiften übt:r diP ikscbc1ffenhei1. und den\nnahmen von dem Verbot der Nummer 2 zuzulassen,\nWirkungs9rnd von GqJ(mst.~inden oder Mit-\nsoweit es mit dem Schutz des Verbrauchers verein-\nteln zur V erri nqerung des Gehaltes an be-\nbar ist.\nstimmten Stoflcn in bestimmten Tabakerzeug-\nnissen oder in deren Rc1 ud1 zu erlassen, sowie                     (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\ndie VerwenduntJ solcher Gegenstände oder                        vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,\nMittel vorzuschreiben,                                          Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\nc) Höchstmengen fli r de11 Cehi:lll an bestimmten                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nRauchinhaltss l.o lfon fcstz usetzen,                           soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich\nd) vorzuschreiben, di:lß im VE~rkehr mit bestimm-                  ist, Vorschriften zur Durchführung der Verbote des\nten Tabakerzeugnissfrn oder in der Werbung                      Absatzes 2 zu erlassen, insbesondere\nfür bestimmle Tcibilkcrzcugnisse Angaben                        1. die Art, den Umfang oder die Gestaltung der\nüber den Gehcd 1. dn bestimmten Rauchinhalts-                        Werbung durch bestimmte Werbemittel oder an\nstoffen zu verwenden sind,                                          bestimmten Orten zu regeln,\ne) vorzuschreiben, unler welchen Voraussetzun-                     2. die Verwendung von Darstellungen oder Äuße-\ngen An~Jab(~n vt-rwcmclC't werden dürfen, die                        rungen von Angehörigen bestimmter Personen-\nsich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in                         gruppen zu verbieten oder zu beschränken.\nbestimmtc!n Tabc1kerzeugnissen oder in deren\nRauch, insbcsondC'rc Nikotin oder Teer, be-\nziehen,                                                                                    § 23\nf) für bcstimrnle Tc1bakc:ncugnisse Warnhin-                                      Anwendung von Vorschriften\nweise oder sonsl ii:w warnende Aufmachungen                        Die §§ 13, 14 und 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5\nvorzuschreiben;\nfür Tabakerzeugnisse entsprechend.\n2. soweit es zum Schul'./. des Verbrauchers vor\nTäuschung erforde:rlic:ll isl, iür bE~stimmte Tabak-\nerzeugni sst~ V orschr iftcn zu erlassen, die den in\nVierter Abschnitt\n§ 19 Nr. 4 Bucl1stabcn b llncJ c für Lebensmittel\nvorgeschem:n Regelungen en Lsprechen.                                         Verkehr mit kosmetischen Mitteln\n(2) Tabakerzeu~JJÜsse,             die einer nach Absatz 1\n§ 24\nNr. 1 Buchstc1ben a bis              c erlassenen Rechtsverord-\nnung nicht entsprechen,              dürfen gewerbsmäßig nicht                     Verbote zum Schutz der Gesundheit\nin den Verkehr gebrcicht             werden.                              Es ist verboten,\nl. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen\n§ 22\noder zu behandeln, daß sie bei bestimmungsge-\nWerbeverbote                                   mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeig-\n(1) Es ist verboten, für Zigaretten, zigaretten-                         net sind, die Gesundheit zu schädigen;\nähnliche Tabakerzeugnisse und Tabakerzeugnisse,                        2. Stoffe, die bei bestimmungsgemäßem oder vor-\ndie zur llerstdlung von Zigaretten durch den Ver-                           auszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Ge-\nbraucher bestimmt sind, im Rllnclfunk oder im Fern-                         sundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in\nsehen zu werben.                                                            den Verkehr zu bringen.","1954                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 25                                                       § 27\nVerwendungsverbot und Zulassungsermächtigung                       Verbote zum Schutz vor Täuschung\n( 1) Es ist verboten,                                    (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irre-\nführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung\n1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-\ngewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für\nhandeln von kosmetischen Mitteln, die dazu be-\nkosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit\nstimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,\nirreführenden Darstellungen oder sonstigen Aus-\nohne Zulassung Stoffe zu verwenden, soweit sie\nsagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbeson-\nder Verschreibungspflicht nach den§§ 35 und 35 a\ndere dann vor,\ndes Arzneimittelgesetzes unterliegen;\n1. wenn kosmetischen Mitteln Wirkungen beigelegt\n2. kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Ver-\nwerden, die ihnen nach den Erkenntnissen der\nkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der\nWissenschaft nicht zukommen oder die wissen-\nNummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder\nschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;\neiner nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung\nnicht entsprechen.                                   2. wenn durch die Bezeichnung, Angabe, Auf-\nmachung, Darstellung oder sonstige Aussage\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-           fälschlic-h der Eindruck erweckt wird, daß ein Er-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft              folg mit Sicherheit erwartet werden kann;\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates,                                                3. wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,\nAngaben, Aufmachungen, Darstellungen oder\n1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vor             sonstige Aussagen\ngesundheitlich nicht unbedenklichen kosmeti-\na) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder\nschen Mitteln vereinbar ist, Stoffe im Sinne des\nüber die Erfolge des Herstellers, Erfinders\nAbsatzes 1 zur Verwendung bei dem Herstellen\noder der für sie tätigen Personen,\noder Behandeln von kosmetischen Mitteln allge-\nmein oder für bestimmte kosmetische Mittel oder          b) über die Herkunft der kosmetischen Mittel,\nfür bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;                  ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt\nder Herstellung oder Abpackung, über ihre\n2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor ge-                 Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die\nsundheitlich nicht unbedenklichen kosmetischen               für die Bewertung mitbestimmend sind,\nMitteln erforderlich ist, Höchstmengen für den\nGehalt an zugelassenen Stoffen in kosmetischen       verwendet werden.\nMitteln festzusetzen.                                   (2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wer-\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 bedürfen         bung auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben un-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit es          berührt.\nsich um Stoffe handelt, die nach § 35 a des Arznei-\nmittelgesetzes der Verschreibungspflicht unterstellt                                 § 28\nwerden.                                                          Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln\nAuf den Packungen oder Behältnissen, in denen\n§ 26                           kosmetische Mittel in den Verkehr gebracht wer-\nErmächtigungen zum Schutz der Gesundheit          den, muß an einer in die Augen fallenden Stelle in\ndeutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-       lesbarer· Schrift der Name oder die Firma und der\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft          Ort der gewerblichen Hauptniederlassung dessen,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-           der das kosmetische Mittel hergestellt hat, angege-\ndesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefähr-    ben sein. Bringt ein anderer als der Hersteller das\ndung der Gesundheit durch kosmetische Mittel zu          kosmetische Mittel in der Packung oder dem Behält-\nverhüten,                                                nis unter seinem Namen oder seiner Firma in den\n1. das Herstellen und das Inverkthrbringen von           Verkehr, so ist anstatt des Herstellers dieser andere\nbestimmten kosmetischen Mitteln von einer Ge-        anzugeben.\nnehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;\n2. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaf-                                    § 29\nfenheit bestimmter kosmetischer Mittel zu stel-             Ermädltigungen zum Schutz vor Täuschung\nlen;\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\n3. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen,      nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\ndie den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 Buch-    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nstaben a und b für Bedarfsgegenstände vorge-         desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor\nsehenen Regelungen entsprechen,                      Täuschung und in dem Fall der Nummer 1 auch zu\nseiner Unterrichtung erforderlich ist,\n(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1\nNr. 2 oder nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit         1. für bestimmte kosmetische Mittel vorzuschrei-\n§ 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsver-        ben, daß auf den Packungen oder Behältnissen,\nordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig              in denen sie in den Verkehr gebracht werden,\nnicht in den Verkehr gebracht werden.                       oder auf Beilagen hierzu bestimmte Angaben","Nr. 95    Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974                        1955\nüber den Inhult, Zei !.eingaben, insbesondere über    sidenten des Bundesgesundheitsamtes übertragen;\nden Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung          der Präsident des Bundesgesundheitsamtes bedarf\noder über die Haltbarkeit, sowie Gebrauchsan-         zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zu-\nweisungen anzubringen sind;                           stimmung des Bundesrates.\n2. vorzuschreiben, daß kosmetische Mittel unter be-\nstimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnun-                                  § 32\ngen, Angaben oder Aufrnc1chungen nicht in den              Ermächtigungen zum Schutze der Gesundheit\nVerkehr gebracht werden dürfen und daß für sie\nmil bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar-           (l) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nstellungen oder sonsti~/t!n Aussagen nicht gewor-     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nben werden darf.                                      rates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung\nder Gesundheit durch Bedarfsgegenstände zu verhü-\nten,\n1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgrup-\nFünfter Abschnitt                           pen und Stoffgemische bei dem Herstellen oder\nVerk Ph r mit sonstigen Bedarfsgegenständen                 Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenstän-\nden zu verbieten oder zu beschränken;\n§ 30                            2. vorzuschreiben, daß für das Herstellen bestimm-\nVerbote zum Schutz der Gesundheit                    ter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von\nihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden\nEs ist verboten,                                            dürfen;\n1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu          3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem\nbehandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßem                  Herstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen\noder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind,              zu verbieten oder zu beschränken;\ndie Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammen-\nsetzung, insbesondere durch toxikologisch wirk-        4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die beim\nsame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu                Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsge-\nschädigen;                                                 genständen als Reste in oder auf diesen vor-\nhanden sein dürfen;\n2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungs-\ngemäßcm oder vorauszusehendem Gebrauch ge-             5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe\neignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche          festzusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter\nZusammensetzung, insbesondere durch toxikolo-              Bedarfsgegenstände verwendet werden;\ngisch wirksame Stoffe oder durch Verunreini-           6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Be-\ngungen, zu schädigen, als Bedmfsgegenstände in             darfsgegenständen im Sinne des § 5 Abs. 1\nden Verkehr zu bringen;                                    Nr. 1 zu erlassen;\n3. Bedarfsgegenstlinde im Sinne des § 5 Abs. 1             7. vorzuschreiben,     daß bestimmte Bedarfsgegen-\nNr. l bei dem ~Jewerbsmäßigen Herstellen oder              stände nur in Packungen oder Behältnissen in\nBehandeln von Lebensmitteln so zu verwenden,               den Verkehr gebracht werden dürfen;\ndaß sie geeignet sind, beim Verzehr der Lebens-\n8. im Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenstän-\nmiltd die Gesundheit zu schädigen;\nden Warnhinweise, sonstige warnende Aufma-\n4. Reinigungs- und Pflegemittel sowie Spielwaren               chungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anwei-\nderart in den Verkehr zu bringen, daß sie mit              sungen für das Verhalten bei Unglücksfällen\nLebensmitteln verwechselt werden können.                    vorzuschreiben;\n9. vorzuschreiben, daß\n§ 31                                a) der Gehalt an bestimmten Stoffen in be-\nUbergang von Stoffen auf Lebensmittel                     stimmten Bedarfsgegenständen,\n(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegen-          b) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine\nstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig                  Beschränkung des Verwendungszwecks,\nso zu verwenden oder für solche Verwendungs-                   c) bei bestimmten Gegenständen ihre man-\nzwecke in den Verkehr zu bringen, daß von ihnen                    gelnde Eignung zur Verwendung als Be-\nStoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche über-                darfsgegenstand im Sinne des § 5 Abs. 1\ngehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und                  Nr. 1\ngeschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch             kenntlich zu machen ist, sowie die Art der\nunvermeidbar sind.                                             Kenntlichmachung zu regeln;\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch          10. vorzuschreiben, welche Anforderungen an die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,               Wirksamkeit von Mitteln zur Bekämpfung von\nsoweit es mit dem Schutz des Verbrauchers verein-              Mikroorganismen bei Bedarfsgegenständen im\nbar ist, für bestimmte Stoffe die Anteile festzu-              Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, ausgenommen Mittel\nsetzen, die als unbedenklich und unvermeidbar im               zur Bekämpfung von Tierseuchen, zu stellen\nSinne des Absatzes 1 anzusehen sind. Der Bundes-               sind, soweit diese Mittel für die Verwendung im\nminister kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-             landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich\nnung mit Zustimmung des Bundesrates auf den Prä-               bestimmt sind.","1956                                          Bund(:S~J(:setzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\n(2)   lkdc1rlsq('q(~11sl.;i11dc, di<~ einer 11c1ch Absatz 1        und Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeug-\nNr. 1 bis '.l, :>, (i od<•r 10 <~rl<1ss<'t1Pn Rechtsverordnung        nissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän-\nnicht cnl.sprcclw11, dLirf<'ll qcw<·rbsrniißig nicht in den           den. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von\nVerkehr qdn<1chl w<~rdcn.                                             Sachkennern aus den Bereichen der Uberwachung,\nder Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft\n('.i) R<·cht.svcrord11u11u<·11 r1<1ch Absatz l bedürfen\nfestgelegt. Die Sammlung ist laufend auf dem\ndes Ein vcrnvl1111c11s rni l d<·11 Bundesministern für\nm• rn~sten Stand zu halten.\nWirt.schuft, 1ür ;\\ rlH•i t und Sozialordnung und, so-\nweit sie ß<>dürfsqt~9cnsti:inde im Sinne des § 5 Abs. 1\nNr. 1 und 9 bC'Lrctf<~n, clucb des Einvernehmens mit                                             § 36\ndem Bundesmi11isl<~r für Erniihrunq, Lcrndwirtschaft                          Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten\nund Forsten.\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch\nSechster J\\ bschn itt                          Rechtsverordnung, die nicht: der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschrif-\n/\\ ll~Jcrneirw fkstimmungen\nten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen,\n§ 33\nwenn die lebensnotwendige Versorgung der Be-\nDeutsches Lebensmittelbuch                           völkerung mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen,\n(l) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist: eine Samm-\nkosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen\n1ung von Ü!itsJtzen, in derwn Herstellung, Beschaf-                    sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für\nfenheit oder sonsli~Je Merkmeile von Lebensmitteln,                    die Verbote der §§ 8, 18, 22, 24 und 30 sowie für die\ndie für die Verkehrsfähi9kc·it cü:r Lc>bensmit:tel von                 nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen. Ausnah-\nBedeutun~J sind, bcschril'lwn werden.                                  men von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich\ndes Einvernehmens mit dem Bundesminister für For-\n(2)    Dje Leilsfit:t.(' werd<'n von der Deutschen Le-·             schung und Technologie.\nbensmittelbuch-Kornrn ission un !.er Berücksichtigung\n(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen\ndes von der 13undt)~.rqJicrung anerkannten inter-\nnationcllcn Lebe:nsrniU<!lslcu1dilrds beschlossen.                    nach Absatz 1 ist zu befristen.\n(3) Die Leitsi:itze werden von1 Bundesminister im\n§ 37\nEinvernehmen mit den ßundesrninistern der Justiz,\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für                                    Zulassung von Ausnahmen\nWirtschaft veröffentlicht. Die Veröffentlichung von                       (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der\nLeitsätzen kann aus rech Ll ichen oder fachlichen                      auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nGründen c:1bgclr~hnt oder rüc:kgüngig gemacht wer-                     nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen\nden.                                                                   nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen wer-\nden. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der§§ 8, 18, 22,\n§ 34                                  24, 30 sowie für die nach §§ 9 und 10 erlassenen\nDeutsche Lebensmittelbuch-Kommission                        Rechtsverordnungen.\n(1) Die      DeutschC' Lelwnsmittelbuch-Kommission                     (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden\nwird beim Bundesminister qf:bildet.                                    1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbrin-\n(2)    Der Buncfos1ninisl.er beruft im Einvernehmen                     gen bestimmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse,\nmit den Bundesministern fiir Erni:ihrung, Landwirt-                        kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände\nschaft und Forsten und für Wirtschaft die Mitglie-                         unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse\nder der Kommission aus den Kreisen der Wissen-                             zu erwarten sind, die für eine Änderung oder\nschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbrau-                          Ergänzung der Vorschriften des Lebensmittel-\ncherschaft und dc'r Lebensm ittelwirtscbaft in zahlen-                     rechts von Bedeutung sein können; dabei sollen\nmäßig gleichem Verhältnis. Der Bundesminister be-                          die schutzwürdigen Interessen des einzelnen so-\nstellt den Vorsitzenden der Kommission und seine                           wie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbe-\nStellvertreter und erlüßt nach Anhörung der Kom-                           werbslage des betreffenden Industriezweiges be-\nmission eine Geschüft.sordnung.                                            einflussen können, angemessen berücksichtigt\nwerden;\n(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grund-\n2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehr-\nsätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen\nbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderver-\nnicht mehr als dwi Viertel der Mitglie:~dE!r der Kom-\npflegung für Angehörige\nmission zugestimmt haben, sind unwirksam. Das\nNähere n~gelt die Geschäftsordnung.                                        a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,\nb) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,\n§  35                                    c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und\nAlarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren                                Notdienste\nDas Bundesge:)sundheit:sJrnt veröffentlicht eine                        einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche\namtliche Sammlung von Verfilhren zur Probenahme                           sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an an-","Nr. 9!)   · Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974                         1957\nd<:re, wc:nn di<'s :1.ur ord11urHJ'.-i<J<:111äßen Vorrats-                               § 38\nhc1lt11ng <>rford<'riich ist;\nRechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen\nT lL.ir <Jds llerslcll<:11, den Vertrieb und die Aus-\n(1) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-\nqc1be bcsl.immlt>r Ll'tw11s1niltcl ills Notrntioncn\nfür diC' fü,völkerung;                                        ster Rechtsverordnungen nach den §§ 9, 26 und 32\nohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.\n4. in      sonslig<:ll P~illt•n, in denen besondere Urn-\nsLärnle, i nsbesorHle r<' der droh ende Verderb von               (2) Der Bundesminister kann ferner ohne Zustim-\nLebcnsmiltcdn, dil's zur Verrrwidunu unbillirJer               mung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach\nlforten ~Jebol<'11 ('rsch<'inc•n lassen;                       § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15\nAbs. 3 ä.ndern, falls unvorhergesehene gesundheit-\n!)_   für di:ls Zusd1:<'n von Pluorid<'n zu TrinkwassE~r             liche BedenkEm eine sofortige Änderung dieser\n:;,ur Vorbc!ll~Juriq qc~J<:11 Kt1ries.                         Rechtsverordnung erfordern.\n(3) A usn<Jhm<'n      d ii rl<in 11 ur zurwlc1ssen werden,         (3) Rechtsverordnungen      nach den Absätzen 1\nwenn Tc1l.sachen di<' A1111<1hnH· rc:chtfortigen, daß eine           und 2 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den\nCdiihrdung d<·r C<:sundlwil nicht zu <~rwarten ist                   jeweils zu beteiligenden Bundesministern. Die\nAusndhnw11 dürf<:n nicht zu~J<'ic1ssen werden                       Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate\n1. in den Fi.illc11 dt:s /\\bscil.zes 2 Nr. 1 und 4 von               nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-\nden Rech lsvorsch ri lü:n üb<: r c1usrcich<:nde Kennt-        dauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates\n1 ichn:wchung;                                                verlängert werden.\n2. in den flillen d<:s Absi:l!.zes 2 Nr. 4 von den Ver-\nboten der §§ 11, 1J bis 15.                                                              § 39\n(4) Zuslcind iy lü r cl ic Zu!dssLrng von Ausnahmen\nAnhörung von Sachkennern\nnc1ch Absatz 2 Nr. l und Nr. J i::-it der Bundesmini-                  Vor Erlaß von Verordnungen nach diesem Gesetz\nster im Einverneh rncn mit den Bundesministern für                  soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sach-\nErnährung, Lc1ndwirtsd1clft und Forsten und für Wirt-               kennern aus der Wissenschaft., der Verbraucher-\nschaft, im Fc11le d(~s Absc1 tz(!s 2 Nr. 3 auch im Einver-          schaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.\nnehmen rnit dem Hundesrninisl.<'r de~; lnncrn; in den               Dies gilt nicht für Verordnungen nach den §§ 38, 44\nFällen cl<is § 13 ist ferner das Einvernehmen mit                    und 48.\ndem Bundcsrn inislcr für Forschung und Technologie\nh(!rzustellen. ln den Fi:illcn dc!S Absatz<~s 2 Nr. 2 ist\nhinsichtlich der Or~Jd nisd l.ion<'.n des Bundes und der\nverbündctt·n StrPil.krüll.e der Bundc-!sminister im Ein-                              Siebenter Abschnitt\nvernehmen mit dem für d ici~;c) fachlich zustdndigen                                     Uberwachung\nBundesminister zu ,Ui11di~J- In dc~n übrigen Fällen des\n0\nAbsatzes 2 Nr. 2 sov;ic in den Füllen des Absatzes 2                                            § 40\nNr. 4 und 5 sind die! von den L:mdesregierungen\nbestimmten Bellördcn zuslfindig.                                               Zuständigkeit für die Uberwachung\n(1) Die Zuständigkeit für die in diesem Gesetz\n(5) Die Zulassunu einer Ausnahm<' nach Absatz 2\nNr. l bis 4 ist auf Uinqstens 2 Jahre zu befristen. Jn               bezeichneten Uberwachungsmaßnahmen richtet sich\nden Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 kdnn sie auf Antrag                  nach Landesrecht. § 48 bleibt unberührt.\nzweimal, in den Fällen des !\\ bsd1.zes 2 Nr. 2 und 3                    (2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Voll-\nwiederholt um jeweils lüngslens 2 ,Ja.hre verlängert                 zug dieses Gesetzes bei der Uberwachung des Ver-\nwerden, sofern die Voraussc:lz1mGcn für die Zulas-                   kehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kos-\nsung fortdauern.                                                     metischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, insbe-\n(6) Die ZulassunrJ einer /\\usnahrnc k,mn jederzeit              sondere in den Verpflegungseinrichtungen und\naus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf                       Kantinen, den zuständigen Stellen und Sachverstän-\nist bei der Zulassung hinzuweisen.                                   digen der Bundeswehr.\n(7) Der Bundesrnin ister wird ermächtigt, durch                    (3) Die zuständigen Stellen der Bundeswehr und\nRechtsverordnung mit Zuslinnnung des Bundesrates                     die für die Uberwachung des Verkehrs mit Lebens-\nin den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2, soweit es                 mitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln\nsich um Organisationen des Bundes oder um verbün-                    und Bedarfsgegenständen zuständigen Behörden der\ndete Streitkri.i.fte hrrndelt, und Nr. 3 Vorschriften                Länder sind verpflichtet, sich beim Vollzug dieses\nüber das Verfahnm· bei der Zulc1ss1mg von Ausnah-                    Gesetzes gegenseitig Amtshilfe zu leisten.\n1nen, insbesondere über Art und Umfang der vom                       Sie ha.bfm sich\nAntragsteller beizubringenden Nachweise und son-\nl. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen\nstigen Unterla9en sowie über die Veröffentlichung\nStellen und Sachverständigen mitzuteilen und\nvon Anlräg<•n oder erteillen Ausnahmen zu erlassen.\n2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf\n(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                        Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Le-\ndurch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über                          bensmittelrechts für den jeweiligen Zuständig-\ndie Voraussetzun9en und das Verfahren bei der Zu-                        keitsbereich unverzüglich zu unterrichten und\nlassun9 von Ausnuhnien nach Absatz 2 Nr. 5 zu er-                        bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unter-\nü1ssen.                                                                  stützen.","1958                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(4) DiP /\\b~;~il.zc 2 und 3 ~iclten nicht im Land        (5) Die Zolldienststellen können den Verdacht\nBerlin.                                                  von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen\ndieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz er-\n§ 41\nlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der\nDurchführung der Dberwachung                Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmo-\nnopol ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden\n(1) Die Beachtung der Vorschriften über den Ver-\nkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosme-        mitteilen.\ntischen Mitteln und Bedarfsgegenständen ist durch\ndiE! zuständigen Behörden zu übE-1rwachen. Sie haben                              § 42\nsich durch regelmäßige Ubcrprüfungen und Proben-\nProbenahme\nnahmen davon zu überzeuncn, daß die Vorschriften\neingehalten werden.                                         (1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften\nüber den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeug-\n(2) Die Uberwachung ist durch fachlich ausgebil-\nnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän-\ndete Personen durchzuführen. Der Bundesminister\nden erforderlich ist, sind die mit der Uberwachung\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nbeauftragten Personen und die Beamten der Polizei\nstimmung des Bundesrates Vorschriften über die\nbefugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach\nfachlichen Anforderungen zu erlassen, die an diese\nihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu for-\nPersonen zu stellen sind, soweit sie nicht wissen-\ndern oder zu entnehmen. Sovveit der Hersteller oder\nschaftlich ausgebildet sind.\nEinführer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist\n(3) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften       ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder\nüber den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeug-         ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in\nnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen-           Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein\nständen erforderlich ist, sind die mit der Uberwa-       zweites Stück der gleichen Art und von demselben\nchung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug        Hersteller wie das als Probe entnommene, zurück-\nauch alle Beamten der Polizei, befugt,                   zulassen.\n1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf de-           (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-\nnen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische      schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem\nMittel oder Bedi.lffsgegenstände gewerbsmäßig        Datum der Probenahme und dem Datum des Tages\nhergestellt, behandelt oder in den Verkehr ge-       zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder\nbracht werden, sowie die dazugehörigen Ge-           die Versiegelung als aufgehoben gelten.\nschäftsräume während der üblichen Betriebs-\noder Geschäftszeit zu betreten;                         (3) Für Proben, die nicht beim Hersteller oder\nEinführer entnommen werden, ist eine angemessene\n2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öf-         Entschädigung zu leisten.\nfentliche Sicherheit und Ordnung\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke             (4) Die Befugnis zur Probenahme erstreckt sich\nund Räume auch außerhalb der dort genann-        auch auf Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmeti-\nten Zeiten,                                      sche Mittel und Bedarfsgegenstände, die auf Märk-\nten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im Rei-\nb) Wohnräume der nach Nummer 4 zur Aus-\nsegewerbe in den Verkehr gebracht werden oder\nkunft Verpflichteten\ndie vor Abgabe an den Verbraucher unterwegs sind.\nzu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit\nder Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nwird insoweit eingeschränkt;                                                  § 43\n3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Bü-                Duld.ungs- und Mitwirkungspflichten\ncher und Unterlagen über die bei der Herstellung       Die Inhaber der in § 41 bezeichneten Grundstücke,\nverwendeten Stoffe, mit Ausnahme von Her-            Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen\nstellungsbeschreibungen, einzusehen und hieraus      bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeug-\nAbschriften oder Auszüge anzufertigen sowie          nisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Verkehr\nEinrichtungen und Geräte zur Beförderung von         bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den\nLebensmitteln zu besichtigen;                        §§ 41 und 42 zu dulden und die in der Uberwachung\n4. von natürlichen und juristischen Personen und         tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu\nnicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle       unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die\nerforderlichen Auskünfte, insbesondere solche        Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen,\nüber die Herstellung, die zur Verarbeitung ge-       Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme\nlangenden Stoffe und deren Herkunft zu ver-          der Proben zu ermöglichen.\nlangen.\n(4) Der zur Auskunfl Verpflichtete kann die Aus-                               § 44\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nErmächtigungen\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-         Der Bundesminister wird ermächtigt, um eine ein-\ngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung       heitliche Durchführung der Uberwachung zu fördern,\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.                       desrates,","Nr. 95         TcJg der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974                          1959\n1. Vorschriften übc!r                                                                  4. Waren, die für diplomatische oder konsularische\na) die personelle), dfl[FHcJlive und sonstige tech-                                  Vertretungen bestimmt sind,\nnische        Mindeslc1ussidllung                    von     Untersu-     5. Waren, soweit sie für wissenschaftliche Zwecke,\nclnmgsdns Lc1 l lc!n,                                                         für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Ver-\nb) die Voraussetzungen lür die Zulassung pri-                                        anstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von\nVdter St1chv<'rsUindigcr, diP zur Untersuchung                                der zuständigen obersten Landesbehörde aner-\nvon drnllich 1.ur(ickgclc1ssc1wn Proben befugt                                kannt ist,\nsind,\n6. Waren, die als Reisebedarf eingebracht werden,\n'/.ll (:[idSS(~ll;\nsoweit es sich um Mengen handelt, für die Ein-\n2. Vorsdui Ji('ll 1i lw r V prf dh r<'.n ·1.u r Probenahme und                             gangsabgaben nicht zu erheben sind,\nlJntersuclrnnq von Lchensrnitteln, kosmetischen                                  7. Waren, die in Verkehrsmitteln mitgeführt wer-\nMitteln rmd ß('ddllsgc'qensUindPn zu erlassen                                        den und ausschließlich zum Verbrauch der durch\n1rnd die Vc·rkPhr:-J~ihiukci! einer ~Jleichartigen                                  diese Verkehrsmittel beförderten Personen be-\nPartie von bestimmten LdwnsmHleln, kosme-                                           stimmt sind,\ntischen Millc·ln udcr ßt'.dMfsgegenstctnden vom\nErgebnis dt>r Slich probe:11 ttn lersuchun~r dieser                              8. Waren in privaten Geschenksendungen, soweit\nPartie cibh~ingi(J ·1.u maclwn.                                                     sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des\nEmpfängers bestimmt sind, sowie Waren als\n§ 45\nGeschenke im öffentlichen Interesse,\nErlaß von Verwaltungsvorschriften                                     9. Warenmuster und -proben in geringen Mengen,\nDer Bundesrninislcr c'rl~ißL mil Zuslimmung des                                 10. Waren als Ubersiedlungsgut oder Heiratsgut in\nBundesri.lles di<! zur Durchführung dieses Gesetzes                                       Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten\nerforclerlichcn d ll \\Jl!lll(' inc!n Vc~rwcdtungsvorschrif-                               werden,\nten.                                                                                 11. Waren, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf\nhoher See bestimmt waren und an Bord des\n§ 46                                          Schiffes verbraucht werden.\nLand,~srechtliche Bestimmungen                                        (3) ·waren im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unter-\nDie LJndcr könrwn zur Durchführung der Uber-                                     liegen den Vorschriften nach § 50 Abs. 2 Satz 1. Für\nwachung weitere Vorschriften (•rJassen.                                              diese Waren können Regelungen nach § 49 getrof-\nfen werden.\n§ 48\nAchter /\\hschnilt\nMitwirkung von Zolldienststellen\nEin- und Ausfuhr\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von\nihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der\n§   47                                   Uberwachung des Verbringens von Lebensmitteln,\nVerbringungsverhote                                       Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Be-\n(1) L<'l)c!nsnliltcd, Tclbdk<!rZ<'ll~Jnisse, kosmetische                        darfsgegenständen in den oder aus dem Geltungs-\nMittel und Becldr!S(J<~fJ('nstdnrle, die nicht den in der                            bereich dieses Gesetzes oder der Durchfuhr mit. Für\nBundesrepublik D{'.lltsch lcmd (Jel !enden lebensmit-                                das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bun-\ntelrechliichen                                          cn !sprechen, dürfen\ndesminister der Finanzen diese Aufgabe durch Ver-\nnicht in den Cr>ll.uwrslwreich dieses Gesetzes, aus-                                 einbarung mit dem Senat der Freien und Hanse-\nqenommen in zinderci                                                tds die Insel\nstadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14\nHelgolcrnd, V(· 1lJr,1rh I wv1rlc·n .D i('ses Vc?rbot steht\n1\nAbs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-\nder zollun1tlich(•li \\lJ/l·tliq1111(J nicht entgeqen, so-                            sung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August\nweit ,c;icll ,ms !H•-,1rnclr·n·11 l<.Pcillsvorschriften über                         1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt entsprechend.\ndie Eintulirl(:hiqk 1 Jw,,1irnrn!{'r·                                        der in  Die genannten Behörden können\nSatz l cwncrn11!.('Jl .\\rl 111chls ,rndcircs c•rqjbt.                                1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie\nderen Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und\ni2) Ausc1lz I S,11;:               (Jill unb,•:-;1·'1c1dc:t der §§ 8, 24\nVerpackungsmittel bei dem Verbringen in den\nund JO nich! liir\noder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nl. die BPfördcrunq von VV ci 1e11 t1nter 1.ollamtlicher                                oder der Durchfuhr zur Uberwachung anhalten;\ntll!d c/i(' Liqcrung von \\AfarE'll in\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und\nu·1HI ZDllvcr';chlußlagern,\nBeschränkungen dieses Gesetzes oder der nach\n') die Zol !q11 i            1,.,J,, i tt i1\\l  u 1lll './.ol l~.Jul.lnnwi:incllung     diesmn Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen,\nvon \\NiH(•/1,       >;(il,11\\(j{' c;icl1 di(~ vVdren tmter zoll-                 der sich bei der Abfertigung ergibt, den zustän-\ndrnl.liclic•r l'ib<·       :1r.lrn1HJ !wf indt'll,                               digen Verwaltungsbehörden mitteilen;\n::i. 1Ninen, di(: ltir dd:~                                    t!1ncs auswärti-·    3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die\nuen S!t1ci Lc-., ud(•r s( ,j tl('S (~rdolges eingebracht                         Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Ko-\nwerden und zum c:cdJrc1uch od<!r Verbrauch wäh-                                  sten und Gefahr des Verfügungsberechtigten\nn,ncl sei1ws i\\ufcnthaltcs irn Celtungsbereich                                   einer für die Lebensmittelüberwachung zustän-\ndiesf:.', (::;c:~d-1.(•s lws1.irn111t sind,                                      digen Behörde vorgeführt werden.","1960                                BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) Der Bundesminister cfor finanwn regelt im         kenntlich gemacht werden, sofern sie nicht den in\nEinvernch mcn n1 i1 dem Bundesminister durch              der Bundesrepublik geltenden lebensmittelrecht-\nReditsvc:ronlrnmg ohne' Zustimmung des Bundesra-         lichen Vorschriften entsprechen. Sie müssen von\ntes die Einzelheiten des Verfi.lhrens nach Absatz 1.     dem Hersteller unverzüglich der von der Landes-\nEr kann cli.lbci insbesondere Pflichten zu Anzeigen,     regierung bestimmten Behörde gemeldet werden. Ist\nAnrnc~ldungen, Auskünften und zur Leistung von            der Hersteller nicht zugleich derjenige, der die Er-\nHilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme         zeugnisse aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nin GeschJft.spapicre und sonsti~re Unterlagen und         verbringt, so ist die Meldung außerdem auch von\nzur Duldun9 von Bcsic:hti~Jtmnen unrl von Entnah-         diesem zu erstatten. Aus der Meldung muß sich die\nmen unentgeltlicher Proben vorsehen.                      Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art der\nAbweichungen von den in der Bundesrepublik gel-\n§ 49                           tenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen er-\ngeben. Die Landesregierungen oder die von ihnen\nIlrmäcbti~Jungen                     bestimmten Behörden unterrichten den Bundesmini-\n(l) Der Bundcsminis1cr wird ermächtigt, im Ein-       ster unverzüglich über die eingegangenen Mel-\nvcrnchrrn~n mit d(!rn Bundcsmi nistcr der Finanzen       dungen.\ndurch RcchtsvC'rordnunq mit Zustimmung des Bun-\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nclcsrc.1tes, zur Ubc)rwddnmq de::; Verbotes des § 47\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAbs. l Si:Jtz 1, das Verbrinqcn von bestimmten Le-\nweitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach\nbensmitteln, ko:;rnctischcn Mitteln oder Bedarfs-\ngegenständen in den CeHungsbE~reich dieses Ge-            diesem Gesetz erlassener Rechtsverordnungen auf\nErzeugnisse der in Absatz 1 genannten Art, die für\nsetzes zu lwschrünkcn, von dc~r Anerkennung des\nHerstellungsbetriebes, von der Meldung oder Vor-          die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, für\nanwendbar zu erklären, soweit dies zum Schutz des\nführung bei der zust.ii nd iqc)n Behörde, von einer\nUntersuchung oder von der f3cjbringung eines amt-         Verbrauchers unter Berücksichtigung der besonde-\nlichen Untersuchungszeugnisses abhängig zu ma-            ren Verhältnisse der internationalen Seeschiffahrt\nchen. In der Rechtsverordnung kann angeordnet            erforderlich ist.\nwerden, daß b(~stirnmte Lebcrnsmittel nur über be-\nstimmte Zolldienststellen in den Geltungsbereich\ndieses Gesetzes verbracht werden dürfen.\nNeunter Abschnitt\n(2) Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\ndem Bundesminister der Finanzen in den Fällen des\nAbsatzes 1 Satz 2 die Zolldienststellen im Bundes-\nanzeiger bekannt.                                                                   § 51\nStraftaten\n§ 50                              (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nAusfuhr                          mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n( 1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach     l. entgegen § 8 Nr. 1 Lebensmittel herstellt oder\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen fin-              behandelt oder entgegen § 8 Nr. 2 Stoffe als\nden mit Ausnahme der §§ 8, 24 und 30 auf Lebens-              Lebensmittel in den Verkehr bringt,\nmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und          2. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 Buchstabe a\nBedarfsgegenstünde, di(~ zur Lieferung in Gebiete             für Lebensmittel zum Schutz der Gesundheit\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\noder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt              weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nsind, keine Anwendung; werden in den Geltungs-                diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 9\nbereich dieses Cesetzes verbrachte Lebensmittel,              Abs. 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt, die\nkosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände auf                einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechts-\nGrund der §§ 8, 24 oder 30 beanstandet, so können             verordnung nicht entsprechen,\nsie zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, ohne       3. entgegen § 24 Nr. 1 kosmetische Mittel herstellt\ndaß die §§ 8, 24 und 30 Anwendung finden. Unbe-               oder behandelt oder entgegen § 24 Nr. 2 Stoffe\nrührt blc~iben zwischenstaatliche Vereinbarungen,             als kosmetische Mittel in den Verkehr bringt,\ndenen die gesetzgebenden Körperschaften in der            4. einer nach § 26 Abs. l Nr. 3 in Verbindung mit\nForm eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, so-               § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für kosmetische Mittel\nwie Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaat-              zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechts-\nlicher Einrichtungen, denen di.e Bundesrepublik               verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nDeutschland I--Ioheitsn)chte überlragen hat.                  bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\n(2) Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische\nverweist, oder entgegen § 26 Abs. 2 kosmetische\nMittel und Bedarfs9egc~nstünde, auf die die in der            Mittel in den Verkehr bringt, die einer nach § 26\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1\nBundesrcpubl ik gelten den l e bensmi ttelrechtlichen\nVorschriften nuch Maßgabe des Absatzes 1 keine                bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-\nAnwendung finden, müssen von Erzeugnissen, die                sprechen,\nfür das Tnverkdirbringen im Geltungsbereich die-          5, entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt\nses Gesetzes beslimmt sind, getrennt gehalten und             oder behandelt, entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände","Nr. 95    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974                        1961\noder Mittel dls 13c•dcJrfsgegenstände in den Ver-          den sind, in den Verkehr bringt oder einer nach\nkehr bringt, B<!dc1rfsgegenstände im Sinne des             § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlasse-\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 (~nlg<'gen § 30 Nr. 3 verwendet           nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\noder Rein igun~1s-, Pfleqem i l.lel oder Spielwaren        sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nenlgeg(~n § ]0 Nr. ,1 in den Verkehr brinqt,               Strafvorschrift verweist,\n6. einer mich § 32 i\\bs. l Nr. 1 bis 3 für Bedarfs-        7. entgegen § 15 Abs. 1 vom Tier gewonnene Le-\ngegensUinde zum Schutz der Gesundheit erlasse-             bensmittel in den Verkehr bringt, in oder auf\nnen RechlsverordnL1r19 zuwiderhandelt, soweit sie          denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nfür einen bestimmten Talbt~sland auf dif~se Straf-         oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden\nvorschritt VPrweist, oder Pntgegen § 32 Abs. 2             sind, entgegen § 15 Abs. 2 vom Tier gewonnene\nBedarfsgegenstünd<~ in den Verkehr bringt, die             Lebensmittel in den Verkehr bringt, wenn die\neiner nach § J2 Abs. l Nr. 1 bis 3 erlassenen              \\,V artezeiten nicht beachtet worden sind, oder\nRechtsverordnunu nich l en Lsprcchen.                      einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder\nNr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-\n(2) Der Versuch ist slrctfb,ir.\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-\n(3) Wer fohrJässi~J eifü~ der in Absatz 1 bezeich-          stand auf diese Strafvorschrift verweist,\nneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe          8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 den Gehalt an Zu-\nbis zu einem Jahr oder mil G(!lclstrafe bestraft.              satzstoffen oder die Anwendung einer Bestrah-\n(4) In besonders schweren fällen ist die Strafe\nlung nicht kenntlich macht oder einer nach § 16\nAbs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Nr. 1 erlassenen\nFreiheitsstrafe von sechs Morwten bis zu fünf Jah-\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie\nren. Ein besonders schwerer Füll liegt in der Regel\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-\nvor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 be-\nvorschrift verweist,\nzeichneten Handlungen die Gesundheit einer großen\nZahl von Menschen gefährdüt oder einen anderen             9. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel oder\nin die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädi-            entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel ohne\ngung an Körper oder c;esundheit bringt.                        ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr\nbringt,\n§ 52                          10. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff\noder eine Bestrahlung anwendet oder entgegen\nStraftaten\n§ 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel unter einer irre-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit          führenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                  machung in den Verkehr bringt oder mit einer\n1. ein~r nach § 9 Abs. l Nr. 2 für Lebensmittel er-          irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,\nlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-        11. einer nach § 19 Nr. 4 Buchstaben a bis c oder\nweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf              Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-\ndiese Strafvorschrift verweist,                           handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n2. einer nach § 9 Abs. l Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5             bestand auf diese Strafvorschrift verweist.\noder 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-             (2) Ebenso wird bestraft, wer\nhandelt, soweit sie für eim~n bestimmten Tat-\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist,           1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen\nvon Tabakerzeugnissen nicht zugelassene Stoffe\n3. entgegen § 1 l /\\bs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen             verwendet, einer nach § 20 Abs. 3 oder einer\noder Behandeln von Lc~bensmitteln nicht zuge-             nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c oder\nlassene Zusa tzsloffe verwendet, Ionenaustau-             nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19\nscher benutzt oder ein Verfahren zur Erzeugung            Nr. 4 Buchstaben b und c erlassenen Rechtsver-\nvon Zusatzstoffen dnwendet oder entgegen § 11             ordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nAbs. 1 Nr. 2 Ldwnsrnittcd oder entgegen § 11              bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\nAbs. 1 Nr. 3 Zw,iJ tzstofic oder Ionenaustauscher         verweist, oder Tabakerzeugnisse entgegen § 20\nin den Verkehr bringt,                                    Abs. 1 Nr. 2 oder § 21 Abs. 2 oder Stoffe ent-\n4. einer niJch § 12 Abs. l oder Abs. 2 Nr. 1, 2                gegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 in den Verkehr bringt,\noder 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-           2. entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-             Nr. 1 bei Tabakerzeugnissen eine nicht zuge-\nbestand auf diese St.rnfvorschrift verweist,              lassene Bestrahlung anwendet, entgegen § 23 in\n5. entgE~gen § 13 Abs. 1 Nr. l eine nicht zugelas-             Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeug-\nsene Bestrahlung anwendet, entgegen § 13                  nisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 23\nAbs. 1 Nr. 2 Lelwnsrniltel in den Verkehr bringt          in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 erlassenen Rechts-\noder einer nach § 13 Abs. 2 erlassenen Rechts-            verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen           bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\nbestimmten Tc1tbestdnd c1uf diese Strafvorschrift          verweist,\nverweist,                                             3. entgegen § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1\n6. entgegen § 14 Abs. 1 Lebensmittel, in oder auf            Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt oder\ndenen Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder            einer nach § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 2\nderen Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhan-                Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechts-","1962                                          Hundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nverord11u 1HJ zu w id(!d1d ndell., sowc:it sie für einen             handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nbestirnrn1r,11 'LiLiH'Sld1Hl c1uf diese Strafvorschrift              bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nverweist,                                                        b)  einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 zu-\n4. enl.ge~Jc~n § :n in Vc;rbindung miL § 17 Abs. 1                        widerhandelt,\nNr. 1 Tilh<1kt'rzm1unissc, o<h:r c:nl.gegen § 23 in              c) einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder des § 22\nVc)rbindung mit§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeug-                        Abs. 1 oder 2 oder einer nach § 21 Abs. J\nnissp ohne cn1src'iclwnd<' l<enntlichmachung in                      Nr. 1 Buchstaben d bis f oder einer nach § 22\nden V c:rkch t hri nut,                                              Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n5. Pntg<:ge11 § 23 in Vc:rlJinclung mit § 17 Abs. 1\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nNr. S Tabdknl'.euqniss<' unlc!r einer irreführen-\nden ßc:zcichnunq, An~JidW oder Aufmachung in                     d) einer nach § 26 Abs. l Nr. 3 in Verbindung\nden VerkPhr brinql odc:r lllit einer irreführenden                   mit § 32 Abs. l Nr. 8 oder 9 Buchstaben a oder\nDcnst0] Iunq ud('I /\\ ussc1qv wirbt,                                 b oder nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 erlasse-\nnen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\n6. entgegen § 2:5 !\\ lJs. 1 Nr. l lwi dem Herstellen                      weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nodPr Bc'hilrnlc:I n von koc,rnPL1scfwn Mi tt1:c,Jn nicht\ndiese Bußgelclvorschrift verweist,\nzuge!dSS('llc versehre i bu 11 \\J.c;pf Iich U~w Stoffe ver-\ne) entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in\nwendd, r'n L<J<:qr:n § 'Y> i\\ bc,. 1 N 1-. 2 kosmetische\nden Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1\nMittel in cl('n Vcrkc:IH bri119I oder einer nach\n§ 25 .l\\bs. 2 C'r]c.1ssr:1wn Rechtsverordnung zu-\nNr. 6 oder 10 erlassenen Rechtsverordnung\nnicht entsprechen;\nwiclcrhandcll, soweit sie· f(ir einen bestimmten\nTc1Llwsl.d11CI ,1ttf dic sc Slr,ilvorschrif1 verweist,\n1\n2. wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 1, 6 oder 7 oder\nAbs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen leichtfertig\n7. einer ncich § '.2,(i !\\ bi,. 1 Nt. 1 oder 2 oder nach\nbegeht, soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist.\n§ 26 !\\bs. 1 Nr. '.3 i11 Vc1IJi11du11~J rnit § 32 Abs. 1\nNr. 4 oclc!1 :S crL1ss<'.!l('ll Rechtsverordnung zu-             (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nw iderhdJHl<:I t, sow<•i I sie für einen best irnmten         buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nTalbesland du f d i<!S<' St.rd [vorschri fl verweist,         werden.\nodf~r entgegen § 2(i Abs. 2 kosmetische Mittel in\nden Verkehr brinfJt, di<: c·incr nach § 26 Abs. 1\nNr. 2 odPr rwch § 2b Ab~;. 1 Nr. 3 in Verbindung                                         § 54\nmit § 32 Abs. 1 Nr. 5 crldsse1wn Rechtsverord-\nOrdnungswidrigkeiten\nnung nicht. c:ntspreclic~n,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n8. entgegen § 27 Abs. l kosm<:lisclH'- Mittel unter\nfahrlässig\neiner irreführenden fü~Z(!ichnung, Angabe oder\nAufmaclrnng in dc!n Verkehr bringt oder mit                   1. einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erlasse-\neiner irrdü h rcndc'n Dil rslel lung oder Aussage                 nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie\nwirbt,                                                            für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\ngeldvorschrift verweist,\n9. Gegensti:indc~ dls Bed<1rfsuegensti:incle im Sinne\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 cntqeuen § 31 Abs. 1 ver-                2. einer nach § 19 Nr. 1, 2, 3 oder 4 Buchstaben d\nwendet oder in den VPrkehr bringt,                                bis f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\n10. einer nach § :i2 Abs, 1 Nr, 4 oder 5 erlassenen\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie\nfür einen besUmmlen Tatbestand auf diese                      3. einer Vorschrift des § 28 oder einer nach § 29\nStrafvorschrift verweist, oder entgegen § 32                      erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nAbs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr                          soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nbringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 erlasse-                 diese Bußgeldvorschrift verweist,\nnen Rechtsverordnung nicht entsprechen.                       4. dem Verbringungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1\nzuwiderhandelt,\n§ 53\n5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach\nOnlnungswidrigkeiten                               § 48 Abs. 1 Nr. 3 eine Sendung nicht vorführt.\n(1) Orc]nun~Jsw idrig handelt, wer eine der in § 52                (2) Ordnungsv\\lidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nAbs. 1 Nr. 2 bis l l oder Abs. 2 bezeichneten Hand-                 oder fahrlässig\nlungen fahrlässig begeht, in den Fällen des § 52\nAbs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur, wer                 1, einer nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Rechts-\ndie Stoffe im Sinne der §§ 14 oder 15 angewendet                        verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\noder zugeführt oder die Lebensmittel oder Tabak-                        bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nerzeugnisse in clen GeltunrJsbereich dieses Gesetzes                    schrif t verweist,\nverbracht hat.                                                      2. entgegen § 43 eine Maßnahme der Uberwachung\nnach § 41 Abs, 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder eine Probe-\n(2) Ordnungswidri~J licmdclt auch,\nnahme nach § 42 Abs, 1 oder 4 nicht duldet, eine\n1. wer vorsdlzlicb oder fabrlässig                                      Auskunft nach § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht, nicht voll-\na) einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c oder                    ständig oder nicht richtig erteilt oder die in der\n§ lO erlassenen Rechtsverordnung zuwider-                      Dberwachung tätigen Personen nicht unterstützt,","Nr. ~Vi   Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974                            1963\n'.l. <•i11n nt1cli § :JH Alls. :Z od<'1 (~incr ndch § 49 Abs. 1   2. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\nt'rlilsS('IH~11 Rl'<htsvernrdnung zuwidc!rhandelt, so-           Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958\nweit si(' lür ein('tl IH's!irnrnlPn Tatbestand auf               (Bundesgesetzbl. I S. 950).\ndi('SC~ Ruf-i<wldvorschrift vc'rwc·ist,\n(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 weiter geltenden\n4. cntfJ(:9cn § SO :\\bs. 2 fawuqnisse nicht gctrenn1              Vorschriften des Lebensmittelgesetzes stehen für\nh~ilt, nic:hl k<)1111llicli mdchl. oder nicht, nicht recht- die Anwendung des Artikels 1 §§ 36 bis 43, 47 bis\nzcitiq od('r nicht vollsl.~indiq 1rwldet.                   50 und 54 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und\n(3) Die Orcl11u11gswidriqkc:il. kdnn in         den Fällen   Abs. 3 den entsprechenden Vorschriften dieses Ge-\ndes Abst1 tzc~s 1 111 i t ci ncr C(ddbuße bis       zu fünfund-   setzes gleich.\nzw<1nzi~1tc111scnd Deutsche Mdrk, in den Fällen des                  (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nAbsatzes 2 mit cinc'r Geldbuße bis zu tausend Deut-               mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Verbot der\nsche Mcirk ucahndcl wc:rdcn.                                      §§ 4 a, 4 b Nr. 1 bis 3 oder § 4 e Nr. 1 oder 4 des\nLebensmittelgesetzes zuwiderhandelt. Ebenso wird\n§ 55                            bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 5 a\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und Abs. 3 des Lebens-\nEinziehung\nmittelgesetzes zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nGegensli.inde, illlf die sich ein<' Straftat nach den        bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\n§§ 51 und 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach den                weist.\n§§ 53 und 54 bezieht, können eingezogen werden.\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in Ab-\n§ 74 a des Strafgesdzbuches und § 23 des Gesetzes\nsatz 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\nüb Pr Ordnunqsw id ri~J kc:i l.c~n sind ill1ZllWPnden.\nDie Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-\nden.\nArtikel 2\n(5) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\n(1) Sowei L auf Crund des Ld>ensmittelgesetzes in\nAbsatz 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Ab-\nder vor InkrcdUrclc'n der entsprechenden Vorschrif-\nsatz 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a\nten dieses Cesdzes gel lendc'n Fassung Stoffe oder\ndes Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über\nVerfahren z11gc)lassen sind, oder soweit derartige\nOrdnungswidrigkeiten sind anzuwenden.\nZulassungen nc1ch /\\rlikel (j des Gesetzes zur Ände-\nrung und Ergänzung dPs Lebensmittelgesetzes vom                      (6) Die nach Absatz 1 Nr.       1 weiter geltenden\n21. Dezen1ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950) noch                Vorschriften des Lebensmittelgesetzes sowie die Ab-\nfortbestehen, gelten siP bis auf weiteres als zuge-               sätze 2 bis 5. treten vorbehaltlich des Artikels 4\nlassene Zusc1Lt'.slolfe oder zuqelussene Verfahren.               Abs. 1 Nr. l am 31. Dezember 1977 außer Kraft.\n(2) vVird in Rechlsvor~;chriften i:lUf Vorschriften\nverwiesen, die durch dieses Cesfltz aufgehoben oder\nArtikel 4\ngeändert werden, so treten an deren Stelle die ent-·\nsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Satz 1 gilt                (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, in Rechts-\nentsprechend, sowci 1. Vorschriften, die durch dieses             verordnungen nach diesem Gesetz die folgenden\nGesetz aufqeholwn oder 9ei_indert werckn, ohne aus-               Rechtsvorschriften aufzuheben, soweit sie durch die\ndrückliche Verweisung anwPndbar sind.                             Rechtsverordnungen ersetzt werden:\n(3) Der BundPsmi nisler wird ermächtigt, im Ein-               1. § 4 b Nr. 1 und 2 des Lebensmittelgesetzes;\nvernehmen rni t dem Bundesminister der Justiz durch                2. Brotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nRechtsvcrordnunq, sowPi l (!S sid1 um Verweisun-                        vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 335), zu-\ngen auf die §§ 11 und 12 des Lebensmittelgesetzes in                    letzt geändert durch Artikel 218 des Einfüh-\nder vor fnkrnf Urctcn dieses Gesetzes geltenden                         rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nFt1ssLm9 handelt, in den Fdllcn des Absdtzes 2 Satz 1                   1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);\ndie Verweisungen durch Verweisungen auf die ent-                   3. § 21 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung\nsprechenden Straf- und BußgcJdvorschriften dieses\nvom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463),\nGesetzes zu ersetzen und in den Fällen des Ab-                          zuletzt geändert durch Artikel 213 des Einfüh-\nsatzes 2 Satz 2 in die betreffenden Rechtsvorschriften\nrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nentsprechende Verweisungen einzufügen.\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);\n4. Nitritgesetz vom 19. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I\nArtikel 3                                 S. 513), zuletzt geändert durch Artikel 60 des\n(l) Am 31. Dezernber 1974 lrelcn c1ußer lüaft:\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);\n1. das Lebensmittelges(~tz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichs-                     5. Gesetz über den Verkehr mit Absinth vom\n27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 257), zuletzt\ngesetzbl. I S. 18), zuletzt gPi.indcrt durch Arti-\nkel 59 des EinJühnmgsgesetzcs zum Strafges(~tz-                    geändert durch Artikel 58 des Einführungsge-\nsetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\nbuch vom 2. März 1974 (ßunde~;qesetzbl. I S. 469),\nmit Ausnahme der §§ 1, 4 a, 4 b Nr. l bis 3, des                   (Bundesgesetzbl. I S. 469);\n§ 4 e Nr. 1 und 4 sowiP des § Sa .Abs. 1 Nr. I                6. § 100 Abs. 2 bis 6, §§ 101 bis 103, §§ 115, 116 und\nbis 4, Abs. 2 und Abs. 3;                                         129 des Gesetzes über das Branntv1reinmonopol","1964                                 Bundesgesetzbl,aitt, Jahrgang 1974, Teil I\nvom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405),           Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und\nzuletzt geän<fort durch Artikel 165 des Einfüh-              folgender Halbsatz angefügt:\nrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März                 ,,ausgenommen Mittel, die dazu bestimmt sind,\n1974 (BundPsgeselzbl. T S. 469);                             der Bekämpfung von Mikroorganismen bei Be-\n7. §§ 128 bis 131 der Brnnntweinverwertungsord-            1\ndarfsgegenständen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1\nnung -- - Anlage 2 der Grundbestimmungen vom                  des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\n12. Seplemb(~r 1922 (Zentralbl. für das Deut-                 zes zu dienen.\"\nsche Reich S. 707) ---, zuletzt geändert durch die\nVerordnung zur Anderung der Branntweinver-                2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nwertungsorcl nung vom 18. März 1974 (Buncles-\n,, (3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes\ngesetzbl. J S. 756);\nsind nicht Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen,\n8. § 9 Abs. 1 bis 8 und Abs. 11, § 10 Abs. 1 und 2r               die Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmit-\n§ 11 Abs. 2 und 3 des ßiersleuergesetzes in der              tel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder Futter-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. März 1952                 mittel im Sinne des § 1 des Futtermittelgesetzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 149), zuletzt geändert durch            oder des § 1 der Futtermittelanordnung in der Fas-\ndas Zweile Gesetz zur Anderung strafrechtlicher               sung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger\nVorschriften der Reichsdbgabenordnung und an-                Nr. 213 vom 2. November 1951), zuletzt geändert\nderer Gesetze vorn 12. August 1968 (Buncles-                 durch die Siebente Verordnung zur Durchführung\ngesetzbJ. I S. 953);                                         des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher\n9. §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4,               Vorschriften vom 28. März 1974 (Bundesgesetz-\n§§ 21 und 22 Abs. 1, §§ 25 und 26 Abs. 1 bis 3               blatt I S. 811, 1224), sind.\"\nder Durchführungsbestimmungen zum Biersteu-\nergc~setz in der Fassung der ß(~kanntmachung              3. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nvom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 153),         1\n,, (4) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind\nzuletzt geändert durch die Dritte Verordnung                  ferner nicht\nzur Anderung der Durchführungsbestimmungen\nzum Biersteuergesetz vom 22. Oktober 1973                     l. kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Le-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1505);                                       bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes;\n10. Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und                    2. den in Nummer 1 genannten Mitteln entspre-\nzinkhaltigen Ge~Jenständen vom 25. Juni 1887                        chende Mittel zur Anwendung beim Tier, so-\n(Reichsgesetzbl. S. 273), zuletzt geändert durch                   weit ihnen keine verschreibungspflichtigen\nArtikel 63 des Einführungsgesetz12s zum Straf-                      Stoffe nach den §§ 35 und 35 a des Arznei-\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I                      mittelgesetzes zugesetzt sind;\nS. 469);                                                      3. Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des\n§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-\n11. Gesetz betreffend die Verwendung gesundheits-\nschädlicher Farben bei der Herstellung von                          darfsgegenständegesetzes.\"\nNahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-\ngegenständen vom 5. Ju]i 1887 (Reichsgesetzbl.\nS. 277), zuh~tzt geänd(~rt durch Artikel 57 des                                       Artikel 6\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);                     Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete\ndes Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I\n12. Gesetz betreffend Phosphorzündwaren vom                    S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Ein-\n10. Mai 1903 (Reichsgesetzbl. S. 217), zuletzt ge-        führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nändert durch Artikel 64 des Einführungsgeset-             1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt ge-\nzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-            ändert:\ndesgesetzbl. I S. 469).\n(2) Die Aufhebung der Vorschriften des Gesetzes             1. § 1 wird wie folgt geändert:\nüber das Branntweinmonopol und des Biersteuer-                     a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ngesetzes bedarf des Einvernehmens mit dem Bundes-                         „2. andere Mittel, Verfahrenr Behandlungen\nminister der Finanzen.                                                          und Gegenstände, soweit sich die Werbe-\naussage auf die Erkennung, Beseitigung\noder Linderung von Krankheiten, Leiden,\nKörperschäden oder krankhaften Be-\nArtikel 5\nschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.\"\nDas Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bun-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom                           ,, (2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1\n5. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1245), wird wie                        Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne\nfolgt geändert:                                                           des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes und Futtermittel im Sinne des\n§ 1 des Futtermittelgesetzes oder des § 1 der\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert und                           Futtermittelanordnung in der Fassung vom\nergänzt:                                                              24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom","Nr.  ()5    Td(J  der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974                          1965\n2. Nov(!11tlwr 1951 ), zuletzt gdinderl durch die             lie und Gesundheit bestimmen, daß Getreide-\nSi<~lJente Vr~rordnung zur Durchführung des                   mahlerzeugnisse und Schälmühlenerzeugnisse nur\nCesetzes zur i\\nderurHJ             futtermittelrecht-        in bestimmter Sortierung, Kennzeichnung, Ver-\n1iclwr Vorsch ri f tr,n vorn 2B. März 1974 (Bun-              packung, in bestimmten Mengen oder Gewichts-\ndesgesetzbl. 1 S. B 11, 1224). Cegenstünde im                 (~inheiten feilgehalten, angeboten, verkauft oder\nSinne dp~; /\\bsd11'.e.s 1 Nr. 2 sind auch Gegen-              sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen.\"\nstdnde zur Ki>rpr'.rpll<'~W im Sinrie des § 5\n/\\bs. 1 Nr. -1 des L('lwns,niUel- und Beclarfs-\ngegensl ~i nd<'Q<!setzes.\"\nArtikel 9\n2. § 10 /\\bscilz 2 <'rliiiJI fol~J<'JHI<\\ h:issung:                     Das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundes-\ngesetzbl. 1 S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 226\n,,(2) Die     Wc!rliunq tür dIHler<' Mittel, Verfah-         des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\nren, lfohdndl1111~ic11 oder CC!JensUinde dußerhalb             2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie\nder Fcichkrcisc! d<1rf sich nichl c1uf die Erkennung,          fol9t geändert:\n13(\\SE!iligung odn Linrl<~runu dieser Krankheiten\noder Leidc)n beziehen. Dies qiH nicht für die\nIn § 6 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2 a\nWerbunu für Vc\\rfdlirc~ri odc~r Behandlungen in\neingefügt:\nl 16lb~idcrn, I< u rorl e:n und I< u rc1 nst.dlten.\"\n,, (2 a) Soweit in Rechtsverordnungen nach Ab-\nsatz 2 Bestimmungen über die Art, Zusammenset-\nzung oder Beschaffenheit von Zucker getroffen so-\nArt.ikel 7\nwie Güteklassen für Zucker festgesetzt werden, sind\n§ 14 des Eidl!Jesdzcs vom 11. Juli 1969 (Bundes-                die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem\ngesetzbl. 1 S. 759), ge~jndert durch Artike] 184 des               Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\nEinführungsgesetzes            zum     Strafgesetzbuch vom         zu erlassen.\"\n2. März 1974 (Bund<!sqesetzbl. [ S. 469), wird wie\nfolrJt gedndert:\nArtikel 10\n1. In Abs_al.z 1 ScJtz J wc)rdl'n hinter den Worten\n,,mit Lebensmil.l.eln\" die Wori<~ ,,oder mit kosme-                 Das Gesetz über technische Arbeitsmittel vom\ntischen Mi llc~l n\" l'i nq<dtigl sowie die V\\Torte „Le-        24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 717), geändert\nbensmittelgesc)tz vom 17. Januar 1936 (Reichs-                 durch Artikel 287 Nr. 78 des Einführungsgesetzes\ngesetzbl. I S. 17), zuletzt ~ieündert durch Gesetz             zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\nvom 29. Juli 1964 (Bundes~JesetzbL I S. 560) oder              gesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:\neine auf Crund d<>s Lcbensmitl.e]gesel:zes\" durch\ndie Worte „Lebcnsm i ttcl- und Bedarfsgegen-                         In§ 4 Abs. 2 werden die Worte „im Einvernehmen\nständegesetz oder f:incr auf Grund des Lebens-                 mit dem Bundesminister für Wirtschaft\" durch die\nmittel- l1 nd Bc<fo rfsgegen s tün degesetzes\" ersetzt;        Worte „im Einvernehmen mit den Bundesministern\nfür Wirtschaft und für Jugend, Familie und Gesund-\nheit\" ersetzt.\n2. in Absatz 3 werden die Worle „Mitteln zur Rei-\nnigung, Pflege, Färbung oder Verschönerung der\nHaut, des Huares, der Nü9el odE~r der Mund-                                             Artikel 11\nhöhle\" durch die Worte „kosmetischen Mitteln\"\nersetzt.                                                                              Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 8                              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n§ 3 des Getreidegesetzes in der Fassung der Be-                 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nkanntmachunq vom 24. November 1951 (Bundes-                        Dritten Uberleitungsgesetzes.\ngesetzbl. I S. 900), wletzt geändert durch Artikel 217\ndes Einführungsgesetzes zum S1 rafges(:~tzbuch vom\n2. März 1974 (Bundesqesetzbl. 1 S. 469), wird wie\nfolgt ge~jndcrl:                                                                            Artikel 12\nInkrafttreten\nl. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesmi-                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Ab-\nnister\" ein Kommd und die Worte „in den Fällen                 Sdtzes 2 am 1. Januar 1975 in Kraft.\nder Nummern 2 und 4 bis b im Einvernehmen\nmit d(~m Bundesminister für Jugend, Familie und                     (2) Artikel 1 §§ 11, 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1\n11\nGesundheit, eingefügt;                                         Satz 1 · hinsichtlich der Kenntlichmachung des Ge-\nhalts an Zusatzstoffen, § 20 Abs. 1, § 23, soweit er\nauf § 14 Abs. 1 Nr. 2 verweist, § 25 Abs. 1 sowie die\n2. Absatz 2 erhiilt folqende Fassunu:\nsich auf diese Vorschriften beziehenden Straf- und\n,, (2) Der Bundesminister kann im Einverneh-                 Bußgeldvorschriften treten erst am 1. Januar 1978 in\nmen mit d(~m Bundesminister für Jugend, Fami-                  Kraft.","1966                             BundesgesertzbLatt, Jahrgang 1974, Te1i1l I\n(3) Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische     zum 31. Dezember 1975, im übrigen noch bis zum\nMittel und Bedarfsgegenstände, die bis zum 31. De-     31. Dezember 1976 in den Verkehr gebracht werden,\nzember 1974 hergestellt oder eingeführt worden         wenn sie den bisher geltenden Vorschriften ent-\nsind, dürfen vom Hersteller oder Einführer noch bis    sprechen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1974\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. He 1m u t K o h 1\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}