{"id":"bgbl1-1974-94-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":94,"date":"1974-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/94#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-94-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_94.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch","law_date":"1974-08-15T00:00:00Z","page":1942,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1942                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nVom 15. August 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             der §§ 235 bis 237 die minderjährige Per-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      son oder die Entführte' durch die Worte\n,Hat ein Beteiligter in den Fällen der\n§§ 235 bis 237 die Person, die er entzogen\n§ 1                                           oder entführt hat,· ersetzt.\"\nÄnderungen\nDas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom             3. Artikel 24 wird wie folgt geändert:\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zuletzt ge-            a) In Nummer 8 wird in § 14 Abs. 1 am Ende\nändert durch das Fünfte Gesetz zur Reform des                         der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und\nStrafrechts vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I                      folgende Nummer 10 angefügt:\nS. 1297), wird wie folgt geändert:                                    „ 10. die vorzeitige Aufhebung der Sperre\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis\n1. In Artikel 18 II wird nach Nummer 14 folgende                            nach § 69 a Abs. 7 des Strafgesetz-\nNummer 14 a eingefügt:                                                   buchs.\";\n,, 14 a. In § 52 Abs. 1 wird das Wort ,Straftat'            b) Nummer 9 Buchstabe c erhält folgende Fas-\ndurch das Wort ,Handlung' ersetzt.\"                     sung:\n„c) die Nummern 5 und 6 erhalten folgende\n2. Artikel 19 wird wie folgt geändert:\nFassung:\na) In Nummer 85 erhält § 203 Abs. 2 Satz 2                             ,5. die Beseitigung des Strafmakels nach\nHalbsatz 2 folgende Fassung:                                           den§§ 97 und 100 des Jugendgerichts-\n„Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit                            gesetzes,\nsolche Einzelangaben anderen Behörden oder                         6.; der Widerruf der Aussetzung einer\nsonstigen Stellen für Aufgaben der öffent-                             Jugendstrafe oder eines Strafrestes\nlichen Verwaltung bekanntgegeben werden                                nach den §§ 26, 88 und 89 des Jugend-\nund das Gesetz dies nicht untersagt.\"                                  gerichtsgesetzes und der Widerruf\nder Beseitigung des Strafmakels nach\nb) Nummer 105 erhält folgende Fassung:                                                                         11\n§ 101 des Jugendgerichtsgesetzes,'    •\n,, 105. § 233 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte ,leichte Körperverlet-         4. In Artikel 42 wird in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Ver-\nzungen· und ,leichten Körperver-            pflichtungsgesetzes hinter dem Wort „Nieder-\nletzungen· werden jeweils durch             schrift\" der Punkt durch einen Strichpunkt er-\ndie Worte ,Körperverletzungen nach          setzt und folgender Halbsatz angefügt:\n§ 223' ersetzt;\n„davon kann abgesehen werden, wenn dies im\nb) die Verweisung ,(§ 15)' wird durch\nInteresse der inneren oder äußeren Sicherheit\ndie Verweisung ,(§ 49 Abs. 2)' er-\nder Bundesrepublik Deutschland geboten ist.\"\nsetzt;\nc) es wird folgender Satz 2 angefügt:\n,Satz 1 gilt entsprechend bei fahr-      5. In Artikel 68 wird in Artikel 3 a Abs. 1 die\nlässigen Körperverletzungen nach            Nummer 3 gestrichen; die bisherigen Num-\n§ 230, soweit nicht eine der in § 224      mern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.\nbezeichneten Folgen verursacht\nist.' II\n6. In Artikel 77 wird hinter der Nummer 1 fol-\nc) Nummer 110 Buchstabe b erhält folgende                   gende Nummer 1 a eingefügt:\nFassung:                                               ,, 1 a. § 38 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\n„b) in Absatz 2 werden die Worte ,Hat der                         ,(7) Gegen das Jugendamt wird kein\nTäter oder ein Teilnehmer in den Fällen                   Zwangsgeld festgesetzt.\"'","Nr. 94   Teig der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1974                           1943\n7. Artikel 7B erh~ill lol~J<!nde Fc1ssung:                      11. Artikel 171 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n11 J\\ rlikel 7B                         ,, 1. Nach § 11 wird folgende Vorschrift einge-\nfügt:\nßund<:ssozidlhi lfe~Jeselz\n,§ 11 a\nJn § 131 Abs. 1 dc;s Bundcssozialhilfegesetzes                          (1) Ordnungswidrig handelt,     wer außer\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                                  Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel\n18. September J 969 (Bundesgeselzbl. I S. 1688),                        ungültig gewordene Münzen oder wer Me-\nzuletzt gci:.inderl durch düs Gesetz zur Weiter-                       daillen\nentwicklung cks Schwcrbc;schädiglenrechts vom\n24. April 1974 (13undcs~Jes<'lzbl. l S. 981 ), werden                   1. nachmacht oder verfälscht oder\ndie Worte ,Sicherung und lksscrung· durch die                          2. solche nachgemachten oder verfälschten\nWorte ,ßc;sscnrn(J und Sicherung' ersetzt.\"                                 Münzen oder Medaillen zum Verkauf\nvorrätig hält, feilhält, in den Verkehr\nbringt oder in den räumlichen Geltungs-\n8. Artikel 108 crhüll lol~Jendc FdssLmg:\nbereich dieses Gesetzes einführt.\n11  Artikel 108                                  Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nach-\nGesetz über das g<'ric:htliche Verfdhren                        ahmungen gestaltet sind.\nbei Freihcilsentzit!hungen                                  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer\nln § 2 Abs. 1 des GE)selws über das gericht-                        Gegenstände, die den Anschein erwecken,\nliche Verfahren bei Frcilwitsentziehungen vom                          als wären sie früher gültige Münzen gewe-\n29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), zuletzt                      sen, herstellt, zum Verkauf vorrätig hält,\ngeändert durch das Familienrechtsänderungs-                            feilhält oder in den Verkehr bringt.\ngeselz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für\nS. 1221), werden die Worte ,c~inem Gefängnis'\nMünzen und Medaillen eines fremden Wäh-\ndurch die Worte ,einer Justizvollzugsanstalt' er-\nrungsgebietes. Absatz 1 Satz l Nr. 2 gilt\nsetzt und die Worte ,einem Arbeitshaus' ge-\nnicht für vor dem Jahr 1850 nachgemachte\nstrichen.\"\noder verfälschte Münzen oder Medaillen.\n(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer\n9. Artikel 161 wird wie folgt gedndert:                                   einer Rechtsverordnung nach § 12 a zuwider-\na) Nummer 9 Buchstabe a erhält folgende Fas-                           handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nsung:                                                              bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nweist.\n,,a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Ein-                          (5) Die Ordnungswidrigkeit nach den Ab-\ngangsabgaben verkürzt wmden können,                          sätzen 1 und 2 und ihr Versuch können mit\ndie von einem anderen Mitgliedstaat der                      einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nEuropäischen Gemeinschaften verwaltet                        Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4\nwerden oder die einem Mitgliedstaat der                      mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche\nEuropäischen Freihandelsassoziation oder                      Mark geahndet werden.\neinem mit den Europäischen Gemein-                               (6) Gegenstände, auf die sich die Ord-\nschaften oder der Europäi sehen Frei-                        nungswidrigkeit bezieht, sowie Gegen-\nhandel sa ssozia ti on assoziierten Staat zu-                stände, die zu ihrer Begehung gebraucht\nstehen; § 392 Abs. 5 Satz 2 ist anzu-                        worden oder bestimmt gewesen sind, kön-\nwenden.'\";                                                   nen eingezogen werden.·\"\nb) Nummer 25 erhält folgende Fassung:\n12. In Artikel 174 Nr. 1 wird in § 35 Abs. 3 nach\n,,25. § 436 erhält folgende Fassung:                         Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n,§ 4]6\n,,Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\"\nAntrag auf Anordnung von Nebenfolgen\nim selbständigen Verfahren\n13. Artikel 251 erhält folgende Fassung:\nDas Finanzamt kann den Antrag stel-\nlen, die Einziehung oder den Verfall                                         „ Artikel 251\nselbständig anzuordnen (§§ 440, 442                                   Schwerbehindertengesetz\nAbs. 1 der Strafprozeßordnung).'\"\n§ 58 des Schwerbehindertengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. April\n10. Artikel 169 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende                    1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1005) wird wie folgt\nFassung:                                                         geändert:\n,,a) Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:                         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,Entsprechendes gilt bei Unterbringung in                          ,(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheim-\neiner sozialtherapeutischen Anstalt oder in                      nis, namentlich ein zum persönlichen Lebens-\nder Sicherungsverwahrung;·\".                                     bereich gehörendes Geheimnis oder ein Be-","1944                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ntriebs- odl'r ( ;('sch;i l lsgehci rnni s, offenbart,                teramt besitzen oder ein Beamter des höheren\ndc1s ihm r1ls v(~rl.rducnsmann der Schwer-                           Dienstes sein. Die Leitung der Aufsichtsstelle\nlwhindertc·n c1nvl'rtrnt1L worden oder sonst                         kann auch einem Richter übertragen werden.\"\nlwkannLgewonlcn ist, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu Pi1wm .l,llir oder mil Geldstrafe                16. Artikel 326 wird wie folgt geändert:\nbcslral!.'i\nb) A bsc1 Li' '.5 Sdti'. 2 w i nl qc~strichcn.\"                              a) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 315\nAbs. 1\" durch die Worte „Artikel 315 Abs. l,\n14. In Artikel '.W7 v,crd(•n die Nummern 4, 11, 12                                    auch soweit diese Vorschrift nach Artikel 315\nund 40 durch foluendt' Nunrn)ern ersetzt:                                       Abs. 3 entsprechend gilt,\" ersetzt;\n,,4. der Drille) Teil          d(:s Bundespersonalvertre-                   b) Absatz 5 Nr. 10 erhält folgende Fassung:\ntungs~Jt!SCtZ<'s vorn 15. Mi:irz 1974 (Bundes-                          „ 10. § 287 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des\ngesetzbl. 1 S. b!B);\nLastenausgleichsgesetzes ist in folgen-\n11. § G5 dp-,          Bundl'S-lrnmissionsschutzgesetzes                              der Fassung anzuwenden:\nvom      15.   ;\\1~irz  1974 (Bundcsgesetzbl. I                               ,Entsprechendes gilt bei Unterbringung\nS. 721)i                                                                      in der Sicherungsverwahrung;'\".\n12. § 14 /\\ bs. 2 de:s Ces<)\\Zt!S über Umwelt-\nsta lisliken vom 15. /\\ugusl 1974 (Bundes-\n(JE!setzbl. 1 S. 1938);                                                                      § 2\n40. § 24 b Abs. 9 Sc1Lz 3, § 4b Abs. 8, § 47 des                                             Berlin-Klausel\nGesetzes ~]('gen WeU.bewerbsbeschränkun-                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.\ngen in der Fassunu der Bekanntmachung                          und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nvom 4. /\\ pril 1974 (Bundesgesetzbl. I                         zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nS. 8b9)i\".                                                    im Land Berlin.\n15. Artikel 2fö Abs. 2 Prh~ilt folgende Fassung:                                                           § 3\n,, (2) Die Auf9aben der Aufsichtsstelle wer-                                                Inkrafttreten\nden von Beamten des höheren Dienstes, von\n(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft/\nstaatlich anerkannten Sozialarbeitern oder So-\nzialpädagogen oder von Beamten des gehobe-                            soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.\nnen Dienstes wahrgenommen. Der Leiter der                                (2). § 1 Nr. 16 Buchstabe a tritt am 10. März 1974\nAufsichtsstelle muß die Befähi9ung zum Rich-                          in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1974\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. H e 1m u t K oh I\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBahr\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlaq: Bundesanzeiqer Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nlm Buu<lesqcsetzb!all Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nlm Bundesqesetzblall. Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBek mrntmaclmtHJen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBez u (J s b e d in q u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonuement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verl<1g vorlicuen. 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