{"id":"bgbl1-1974-94-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":94,"date":"1974-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/94#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-94-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_94.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über Umweltstatistiken","law_date":"1974-08-15T00:00:00Z","page":1938,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1938                                BuITdosg,esotzbl,aitt, Jahrgang 1974, Te,il I\nGesetz\nüber Umweltstatistiken\nVom 15. August 1974\nDer Buncleslc1g hat das folgende Gesetz beschlos-              (4) Die Wirtschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4\nsen:                                                          umfaßt außer dem produzierenden Gewerbe die Be-\nreiche Handel, Verkehr, Kreditinstitute und Ver-\nErster Abschnitt                         sicherungsgewerbe sowie Dienstleistungen, soweit\nvon Unternehmen und Freien Berufen erbracht.\nAllgemeine Vorschriften\n(5) 1. Die Viehhaltung im Sinne des Absatzes 1\n§ 1                               Nr. 6 und 10 beginnt mit Mindestbestandsgrößen\nan Legehennen, as1:qE:U11m:l und Schweinen in An-\nZweck des Gesetzes\nlagen, die einer uE!neinrmcru      nach § 4 in Verbin-\nFür Zwecke der Umweltplanung werden Bundes-                dung mit § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nstatistiken durchgeführt. Sie erstrecken sich auf             bedürfen.\nDaten über Umweltbelastungen und Umweltschutz-\nmaßnahmen.                                                            2. Der Bundesminister des Innern wird er-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n§ 2                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nErhebungen\na) für die statistische Erfassung andere Mindest-\n(1) Die Erhebungen umfassen Statistiken                         bestandsgrößen als die in Nummer 1 genannten\n1. der öffentlichen Abfallbeseitigung (§ 3),                      festzusetzen,\nb) andere Tierarten als die in Nummer 1 genannten\n2. der Abfallbeseitigung im produzierenden Ge-\nin die Erhebungen einzubeziehen,\nwerbe, Handel, Verkehr und bei bestimmten\nAnstalten und Einrichtungen (§ 4),                       wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergeb-\nnisse notwendig ist.\n3. der öffentlichen Wasserversorgung und            der\nöffentlichen Abwasserbesc~itigung (§ 5),                    (6) Zur Vorbereitung der Erhebungen können\nProbeerhebungen durchgeführt werden.\n4. der Wasserversorgung und der Abwasserbesei-\ntigung in der Wirtschaft (§ 6),\n5. der Wasserversorgung und der Abwasserbesei-\ntigung bei Wärmekraftwerken für die öffent-                                  Zweiter Abschnitt\nliche Versorgung (§ 7),\nEinzelvorschriften\n6. der Abfallbeseitigung und der Abwasserbesei-\ntigung in der Viehhaltung (§ 8),\n§ 3\n7. der Unfälle bei der Lagerung wassergefährden-\nStatistik der öffentlichen Abfallbeseitigung\nder Stoffe (§ 9),\n(1) Die Statistik erfaßt\n8. der Unfälle beim Transport wassergefährdender\nStoffe (§ 10),                                           1. alle zwei Jahre, erstmals für 1975,\n9. der Investitionen für Umweltschutz im produ-                  a) Zahl der von der öffentlichen Abfallbeseiti-\nzierenden Gewerbe (§ 11),                                        gung erfaßten Einwohner,\nb) Angaben über das erfaßte Gebiet,\n10. der Investitionen für Umweltschutz in der Vieh-\nhaltung (§ 12).                                              c) Einsammeln und Befördern der Abfälle,\nd) Art und Menge der Abfälle,\n(2) Das produzierende Gewerbe im Sinne des Ab-\ne) Art und Ort der Abfallbeseitigungsanlagen,\nsatzes 1 Nr. 2 und 9 umfaßt die Wirtschaftsbereiche\nEnergiewirtschaft und Wasserversorgung, Bergbau,               2. alle vier Jahre, erstmals für 1975, Angaben für\nVerarbeitendes Gewerbe, Baugewerbe.                                die Planung von Abfallbeseitigungsanlagen.\n(3) Die bestimmten Anstalten und Einrichtungen                 (2) Auskunftspflichtig sind die nach § 3 des Ab-\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 umfassen Kranken-               fallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (Bundes-\nhäuser, Schlachthöfe und Tierkörperbeseitigungs-              gesetzbl. I S. 873) zur Beseitigung Verpflichteten\nanstalten.                                                    und Dritte, deren sich diese bedienen.","Tilq der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1974                          1939\n§ 4                             Entwässerungsgebieten, so ist für die einzelnen Be-\nStaHsUk der AhfaffheseiUyuny im produzierenden                triebe jeweils gesondert zu berichten. Die Auskünfte\nGewerbe, Handel, Verkehr und bei bestimmten                sind gesondert für die einzelnen Gemeinden zu er-\nAnstaHen und Einrichtungen                      teilen.\n(1) Die SLc1Lisl ik ('.rl<1Ht ,dl(' zwc:i .lcJhre, erstmals      (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nfür 197!:i, bei hiicfo„Lc·ns 100 000   B<:trieben des produ-    tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nzierenden Gcwc:rlws, cle:s I lcrndcls, des Verkehrs und         BundE!srates\nbei lwstimmic'n 1\\11slt1llC'11 11nd Einrichtungen Art,          1. den Begriff „Schädlichkeit\" im Sinne dieses Ge-\nM<:nge und 13c·sc·ili~Jltll~J von l\\hfüll<'Jl.                       setzes näher zu bestimmen,\n(2) Auskunfl.spllichliq si11d die: Inhaber oder Leiter       2. bei Bedarf alle vier Jahre, erstmals für 1977, Er-\nder Unt<:nwl1rnc'n, zu denen di<~ in Absatz 1 genann-               hebungen über ausgewählte Merkmale bei aus-\nten Betrielw gt'l1ön:n, und Dritte, deren sich diese                gewählten Auskunftspflichtigen nach Absatz 1\nbedienen, ferner di(i Tr~t~wr der in § 2 Abs. 3 ge-                  anzuordnen.\nnannten Anstalten und Einrichtunqen.\n§ 6\n(3) Der Bunclcsrninisll'1· des Innern wird ermäch-\ntigl, durch R('ch1svt>rorclnunq mit Zustimmung des                             Statistik der Wasserversorgung\nBundesrc1tes den J<:reis der Auskunftspflichtigen ein-                und der Abwasserbeseitigung in der Wirtschaft\nzuschrtinken und die Erhebung auf bestimmte Wirt-                   (1) Die Statistik erfaßt bei höchstens 150 000 Be-\nschaftsbereiche zu beschrünken, soweit dies für die              trieben alle zwei Jahre, erstmals für 1975,\nErzi<~lung zuverUissiger Ergebnisse ausreicht.\n1.   Gewinnung, Bezug, Abgabe, Gebrauch und Ver-\nbrauch von Wasser,\n§ 5                             2. Kreislaufwasser und Mehrfachnutzung,\nStatistik der öffentlichen Wasserversorgung             3. Menge und Schädlichkeit des Abwassers,\nund der öffentlichen Abwasserbeseitigung\n4. Art und Wirkungsgrad der Abwasserbehandlung,\n(1) Die Statistik erfaßt alle vier Jahre, erstmals\n5. Sammlung und Ableitung des Abwassers,\nfür 1975,\n6. Menge, Behandlung, Verwendung und Beseiti-\n1. in der öffentlichen      ·w asserversorgung\ngung des Klärschlamms.\na) Gewinnung, BE~zug und Beschaffenheit von\nGrundwasser, Quellwasser und Oberflächen-                 (2) Die Merkmale werden erhoben bei allen Be-\nwasser, getrennt nach Gewinnungsanlagen,              trieben von Unternehmen der Wirtschaft mit einem\nb) Abgabe von \\!\\lasser nach Menge und Be-                  Bezug oder einer Gewinnung von Wasser ab insge-\nschaffenheit,                                         samt 10 000 m 3 je Jahr, darüber hinaus im produzie-\nc) Zahl der versorgten Einwohner,                          renden Gewerbe ohne Baugewerbe auch bei Betrie-\nben mit einem Bezug oder einer Gewinnung von\n2. in    der öffentlichen Abwasserbeseitigung                   Wasser von weniger als insgesamt 10 000 m 3 je Jahr.\na)   Menge des Abwassers,                                   Hiervon sind die bereits nach §§ 5 und 7 Auskunfts-\nb)   Herkunft: des Abwassers,                               pflichtigen ausgenommen. Die Erhebung kann auf\nc)   Art und Wirkungsgrad der Abwasserbehand-               Betriebe mit einem geringeren Bezug oder einer ge-\nlung,                                                 ringeren Gewinnung von Wasser als insgesamt\n10 000 m 3 je Jahr ausgedehnt werden, wenn dies für\nd)   die an öffentliche Kanalisation und Klär-              die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig\nanlagen angeschlossenen und nicht ange-                ist.\nschlossenen Einwohner, Schädlichkeit des\nan öffentliche Kanalisation und Kläranlagen                (3)  Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter\nangeschlossenen         gewerblichen       Abwassers   der Unternehmen.\neinschließlich Schädlichkeit des Abwassers\nlandwirtschaftlicher Betriebe, soweit es nicht                                       § 7\ndurch landwirtschaftliche Verwertung besei-                      Statistik der Wasserversorgung und der\ntigt wird,                                                    Abwasserbeseitigung bei Wärmekraftwerken\ne)   Sammlung und Ableitung des Abwassers,                                 für die öffentliche Versorgung\nf)  Menge, Behandlung, Verwendung und Besei-                   (1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, erstmals\ntigung des Klärschlamms,                               für 1975,\ng)   Einnahmen aus und Ausgaben für Ableitung               1. Gewinnung und Bezug des Wassers,\nund Behandlung des Abwassers.\n2. Kreislaufwasser und Mehrfachnutzung,\n(2) Auskunftspflichtig sind Anstalten und Körper-\n3. Menge, Rückkühlung, Behandlung und Beseiti-\nschaften des öffentlichen Rechts, Inhaber oder Leiter\ngung des Abwassers, getrennt nach Kühlwasser\nvon Unternehmen und andere Einrichtungen, die\nund sonstigem Abwasser.\nAnlagen der öffentlichen Wasserversorgung und der\nöffentlichen Abwasserbeseitigung betreiben. Besitzt                (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Lei-\nein Auskunftspflichtiger an getrennten Orten Be-                ter von Unternehmen, die Wärmekraftwerke für die\ntriebe mit selbständigen Wasserversorgungs- und                 öffentliche Versorgung betreiben. Besitzt ein Aus-","1940                                  Bunidosg,ese,tzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nkunftspflichtiger an getrennten Orten Wärmekraft-             3. Lärmbekämpfung,\nwPrke, so ist für die eim.elrwn Werke jeweils ge-\n4. Luftreinhaltung.\nsondert zu bcrichtc'n.\n(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Lei-\nter von Unternehmen des produzierenden Gewerbes.\n§ 8                              Die Auskünfte nach Absatz 1 sind für Unternehmen\nStatistik der Abfallbeseitigung                 und Betriebe oder in der Energiewirtschaft für die\nund Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung              einzelnen Betriebsteile der Unternehmen zu ertei-\nlen.\n(1) Die Statistik Prfaßt c_il]e zwei Jahre, erstmals\nfür 1975,                                                         (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n1. Art, Menge uncl Besc•itigung von Abfällen,\nWirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n2. Sammlung und Beseitigung des Abwassers.                    mung des Bundesrates den Kreis der Auskunfts-\npflichti9en einzuschränken, soweit dies für die\n(2) Auskunftspflich t.ig sind die Inhaber oder Lei-\nErzielung zuverlässiger Ergebnisse ausreicht.\nter von Betriebf~n mit ViPhhaltung.\n§ 12\n§ 9\nStatistik der Investitionen\nStatistik der Unfälle bei der Lagerung                         für Umweltschutz in der Viehhaltung\nwassergefährdender Stoffe\n(1) Die Statistik erfaßt jährlich, erstmals für 1975,\n(1) Die Statistik erfaßt jährlich, erstmals für 1975,\nZugänge an Sachanlagen, die dem Schutz der Um-\nfolgende Angaben im Zusammenhang mit Unfällen\nwelt dienen, sowie die Gebühren und Beiträge, die\nbei der Lagerung wassergefi:ihrdender Stoffe\nfür den Bau und Betrieb von Umweltschutzanlagen\n1. Art des Lagerbehcilters,                                    zu zahlen sind, und zwar jeweils für\n2. Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes,               1. Abfallbeseitigung,\n3. Art, Ort und Zeit des Unfalls,                              2. Gewässerschutz,\n4. Ursache des Unfülls,                                        3. Lärmbekämpfung,\n5. Unfallfolgen.                                               4. Luftreinhaltung.\n(2) Auskunftspflichtig sind die nach Landesrecht               (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Lei-\nzuständigen Dienststellen.                                     ter von Betrieben mit Viehhaltung.\n§ 10\nStatistik der Unfälle beim Transport\nwassergefährdender Stoffe                                         Dritter Abschnitt\n(1) Die Statistik erfaßt jährlich, erstmals für 1975,                     Gemeinsame Vorschriften\nfolgende Angaben im Zusammenhang mit Unfällen\nbeim Transport wassergeführdender Stoffe                                                   § 13\n1. Befördenmgsm i ttel,                                               Angaben zur Kennzeichnung der Befragten\n2. Art und Menge d<>s wassergefährdr'llden Stoffes,               Außer den in den §§ 3 bis 12 bezeichneten Merk-\n3. Art, Ort und Zeit cfos Unfalls,                             malen werden Angaben zur Kennzeichnung der Be-\nfragten erhoben, die zur Prüfung der Auskunftspflicht\n4. Ursache des Unfolls,                                        und der statistischen Zuordnung erforderlich sind.\n5. Unfallfolgen.\n(2) Auskunftspflichtig sind die nach Landesrecht                                        § 14\nzuständigen Dienststellen.                                                           Geheimhaltung\n(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach\n§ 11                              § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bun-\nStatistik der Investitionen für Umweltschutz            deszwecke durch die erhebenden Behörden an die\nim produzierenden Gewerbe                      für Umweltschutz und fachlich zuständigen obersten\nBundes- und Landesbehörden und an die für Um-\n(1) Die Statistik erfaßt bei höchstens 100 000 Be-          weltfragen zuständigen oberen Bundes- und Landes-\ntrieben jährlich, erstmals für 1975, Zugänge an Sach-          behörden sowie Bundes- und Landeseinrichtungen\nanlagen, die dem Schutz der Umwelt dienen, sowie               ohne Nennung des. Namens und der Anschrift des\ndie Gebühren und Beiträge, die für den Bau und                 Auskunftspflichtigen ist zugelassen.\nBetrieb von Umweltschutzanlagen zu zahlen sind,\nund zwar jeweils für                                              (2) § 13 in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über\ndie Statistik für Bundeszwecke gilt auch für Perso-\nl. Abfallbeseitigung,\nnen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzel-\n2. Gewässerschutz,                                             angaben zugeleitet werden.","Nr. 9'1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1974                        1941\n§ 15                                                Vierter Abschnitt\nEinstellung von Statistiken,                                   Schlußvorschriften\nÄnderung der Periodizität\nDer Bundesminister des lnncrn wird ermächtigt,                                    § 16\ndurch Rechtsverordnunq rni t Zus\\ i mrnung des Bun-                             Berlin-Klausel\ndesrates anzuordnen,\nDieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\n1. die Durchführung von LJrnwellsl.i:ll.istiken, deren     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nErgebniss(~ nicht mehr lwnötiql W(~rdcn, einzu-         gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nstellen,                                                nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\n2. zum   Zwecke der /\\ rb<)i \\sprs1hnn is oder zur Ver-    den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nbesserung des Erkenntniswertes der Statistiken          Uberleitungsgesetzes.\nvon dem in dies(~rn Gcsdz vorgesehenen Turnus                                     § 17\nder Urnwcltslatislike11 abzuwPichen. Dabei dürfen\ndi(~ Periodizität weder verkürz! noch vorverlegt                             Inkrafttreten\nund die Zahl (Ü~r Erhebunqen auf dü~ Dauer nicht          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nerhöht werden.                                          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1974\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. He 1m u t K oh 1\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBahr\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer"]}