{"id":"bgbl1-1974-94-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":94,"date":"1974-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/94#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-94-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_94.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung","law_date":"1974-08-15T00:00:00Z","page":1937,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1937\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z 1997 A\n1974                       ;\\ usA·cgeben zu Bonn am 17. August 1974                                                                                 Nr. 94\nTag                                                               Inhalt                                                                          Seite\n15. 8. 74  Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1937\n7100-1\n15. 8. 74  Gesetz     über Umweltstatistiken              . . . .. .. .. .. . . .. .. .. . . .. . . .. . .. . .. . . .. .. . . .. . . .. .. .. .    1938\n15. 8. 74  Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1942\n450-lfi, 450-13-2, 450-2, 312-7, 4:i3-17, 2126-8, 2162-1, 2110-1, 316-1, 610-1, 621-1, 690-1, 7100-1, 811-1, 2035-4,\nLl2'J-I, :!.12'J-2, 2129-B, 70:1-1\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nVom 15. August 1974\nDer Bundestag hal\nschlossen.\ndas      fol9ende    Gesetz        be-1           wortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die\nVerpflichtungen des Gewerbetreibenden gegen-\nüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Mei-\nArtikel 1                                                nungsverschiedenheiten zwischen dem Prüf er und\ndem Gewerbetreibenden, geregelt werden.\"\n§ 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 2\n1. Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 5                                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\neingefügt:                                                                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n„5. dem Aufl.rn~rneber die für die Beurtei.lung                               1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndes Auftrages und des zu vermittelnden                                 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\noder nachzuweisenden Vertrages jeweils                                  erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nnotwendigen Informationen schriftlich oder                               des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nmündlich zu geben,\".\nArtikel 3\n2. Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden 6 bis 8.                                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\n3. Folgende SJ.tze 2 und 3 wc~rden eingefügt:\n,,In der Rechtsverordnung nach Satz l kann fer-                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur                                    sind gewahrt.\nEntgegennahme und zur Verwendung von Ver-                                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nmögenswerten des Auftraggebers beschränkt\nwerden, soweit dies zum Schutze des Auftrag-                                      Bonn, den 15. August 1974\ngebers erforderlich ist. Außerdem kann in der\nRechtsverordnun~J der Gewerbetreibende ver-\nFür den Bundespräsidenten\npflichtet werden, die Einhi.! ltunq der nach Satz 1\nDer Präsident des Bundesrates\nNr. 1 bis 6 und Salz 2 erlassenen Vorschriften\nDr. He I m u t K oh 1\nauf seine Kosten regelrnüßig sowie aus besonde-\nrem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungs-\nbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, so-                                                    Für den Bundeskanzler\nweit es zur wirksamen Uberwachung erforderlich                                           Der Bundesminister des Innern\nist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung,                                                                 Maihof er\ninsbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häu•\nfigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung                                      Der Bundesminister für Wirtschaft\nder Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verant-                                                                 Friderichs"]}