{"id":"bgbl1-1974-93-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":93,"date":"1974-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/93#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-93-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_93.pdf#page=1","order":1,"title":"Arbeitslosenhilfe-Verordnung","law_date":"1974-08-07T00:00:00Z","page":1929,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1929\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                     A usgeg·ehen zu Bonn am 16. August 1974                                                                                                    Nr.93\nl nhal t                                                                                       Seite\n7. 8. 74  A rliei tsloscnhilfe-Vcr<>rdnung                                                                                                                           1929\n810-1. 810-1-5, 8111-1-12\n6. 8. 74  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs. 6 des Angestelltenversicherungs-\n~Jescl.zes in der Passung des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-\nzes vom 23. Pebrudr 1957) .................................................... , . . . . . .                                                               1933\n821-1, 821-2\nG. 8. 74  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsange-\nhörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung\ndes Reichs- und Stilatsangehörigkcitsgesetzes vom 19. Dezember 1963) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1933\n102-1, 102-1/2\n5. 8. 74  Bcki.JJmtmachunq über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . .                                                             1934\n7. H. 74  Bekannl.rnachunq iibcr den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf\nAusstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    193-'.l\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBtrndcsq<•scl,.bldll 'J()il ll Nr. 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1935\nVerkimchin1J<'n im Hundes,mzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1936\nArbeitslosenhilfe-Verordnung\nVom 7. August 1974\nAuf Grund des § 134 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-                                  2. der Wehrdienst oder Zivildienst auf Grund der\ngesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                                              Wehrpflicht sowie der Polizeivollzugsdienst im\nministe,r der Finanzen, dem Bundesminister für Ju-                                        Bundesg,renzschutz auf Grund der Grenzschutz-\ngend, FamiEe und Gesundheit und dem Bundes-                                               dienstpflicht,\nminister des Innern, auf Grund des § 137 Abs. 3\n3. die im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs-\nund des § 138 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes\ngesetz-es hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nSelbständiger oder mithelfender Familienange-\nFinanzen verordnet:\nhöriger, wenn sie nicht nur vorübergehend auf-\ngegeben worden ist,\nErster Abschnitt\n4. die nicht entlohnte Beschäftigung als Arbeitneh-\nBegründung des Anspruchs                                                      mer, .wenn sie im Zusammenhang mit einer ab-\nauf Arbeitslosenhilfe                                                     geschlossenen oder nicht nur vorübergehend auf-\ngegebenen Berufsausbildung ausgeübt worden ist.\n§ 1\nAnspruch nach Erwerbstätigkeiten                                                                                              § 2\nund anderen Betätigungen                                                                   Anspruch nach einer Ausbildung\nAn die Stelle der ganz oder teilweise fehlenden                                        Eine vorherige entlohnte Beschäftigung im Sinne\nentlohnten Beschäftigung im Sinne des § 134 Abs. 1                                   des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Arbeits-\nNr. 4 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes                                      förderungsgesetzes ist zur Begründung des An-\ntreten                                                                               spruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erfo11derlich,\nJ. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, insbe-                                wenn der Arbeitslose eine Ausbildung abgeschlos-\nsondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und                                    sen oder nicht nur vorübergehend aufgegeben ha~\nSoldat auf Zeit,                                                                  und innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslos-","1930                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nmeldung mindestens sechsundzwanzig Wochen oder               Leistungen nicht mehr bezieht, weil die Maßnah-\nsechs Monate odor ein Semester                               me abgeschlossen ist.\n1. im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgeset-        Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt im Falle der Minderung der\nzes eine allgemeinbildende Schule einschließlich      Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Arbeitslose infolge\nder Abendhauptschule, der Abendrealschule, des        seines Gesundheitszustandes, seines fortgeschritte-\nAbendgymnasiums oder des Kollegs, eine Fach-         nen Alters oder aus einem von ihm nicht zu ver-\noberschule, eine Berufsaufbauschule oder eine         tretenden sonstigen Grunde eine zumutbare Erwerbs-\ndiesen gleichwertige Ausbildungsstätte besucht        tätigkeit, die den Anspruch aiuf Arbeits1osenhilfe\nhat und im letzten J ühr vor Beginn der Ausbil-       begründet, nicht ausüben konnte.\ndung mindestens sechsundzwanzig Wochen oder\nsechs Monate nach § 168 des Arbeitsförde,rungs-                                 §4\ngesetzes beitrngspflichtig war,\nAnspruch nach Begründung\n2. im Geltungsbereich des /\\rbeitsförderungsgeset-             des Aufenthalts und nach Auflösung der Ehe\nzes eine Bt!rufsfachschule, Fachschule, höhere\nFachschule, Akademie, Ilochschule oder eine             Eine vorherige entlohnte Beschäftigung -·im Sinne\ndiesen gleichwertige Ausbildungsstätte besucht        des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Arbeitsförde-\nhat; ist für den angestrebten Beruf eine zusätz-     rungsgesetzes ist zur Begründung des Anspruchs auf\nliche Ausbildung oder praktische TäUgkeit vor-        Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich\ngeschrieben, so gilt die Ausbildung erst nach         1. bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 des Bundes-\nBeendigung dieser zusätzlichen Ausbildung oder            vertriebenengesetzes, die nach den §§ 9 bis 13\npraktischen Tätigkeit als abgeschlossen,                  dieses Gesetzes Rechte und Vergünstigungen in\n3. an einer nach dem Arbeitsförderungsgesetz ge-             Anspruch nehmen können, oder auf die § 1 Abs. 1\nförderten Maßnahme zur beruflichen Fortbildung            Nr. 2 und § 2 des Bundesevakuiertengesetzes an-\noder Umschulung mit ganztägigem Unterricht                zuwenden sind, wenn sie innerhalb eines Jahres\nteilgenommen hat; der Teilnahme an einer sol-             vor der Arbeitslosmeldung im Geltungsbereich\nchen Maßnahme stehen Zeiten gleich, für die               dieser Verordnung Aufenthalt genommen haben,\nder Arbeitslose Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 5       2. bei Personen, die sich nach Auflösung oder Nich-\ndes Arbeitsförderungsgesetzes bezogen hat,                tigerklärung der Ehe arbeitslos gemeldet haben,\n4. an einem a,llgemeinbildenden oder einem allge-            wenn ihnen der frühere Ehegatte vor Auflösung\nmeinberuflichen Unterricht oder an einer Fach-            oder Nichtigerklärung der Ehe innerhalb eines\nausbildung nach dem Soldatenversorgungsgesetz             Jahres vor der Arbeitslosmeldung für mindestens\noder dem Bundespolizeibeamtengesetz teilgenom-            sechsundzwanzig Wochen in nicht nur gering-\nmen hat.                                                  fügigem Umfange Unterhalt gewährt hat.\n§3                                                       §5\nAnspruch nach dem Bezug von Sozialleistungen            zusammentreffen von Anspruchsvoraussetzungen\nEine vorherige entlohnte Beschäftigung im Sinne          (1) Die §§ 1 bis 4 gelten nur, wenn der Arbeitslose\ndes § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Arbeits-          die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 des\nförderungsgesetzes ist zur Begründung des An-            Arbeitsförderungsgesetzes nicht erfüllt.\nspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich,\nwenn der Arbeitslose innerhalb eines Jahres vor der         (2) Die Vor,aussetzungen der § § 2 und 3 gelten\nArbeitslosmeldung für mindestens sechsundzwanzig         als erfüllt, wenn\nWochen oder sechs Monate                                 1. Zeiten einer entlohnten Beschäftigung im Sinne\n1. wegen Kr,ankheit, Minderung der Erwerbsfähig-             des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Arbeits-\nkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit           förderungsgesetzes sowie Zeiten, die nach § 1 an\nLeistungen der Sozialversicherung zur Bestrei-            deren Stelle treten, zusammen mit Zeiten einer\ntung seines Lebensunterhalts bezogen hat und              Ausbildung oder des Bezuges einer Sozialleistung\nsolche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für        im Sinne der§§ 2 und 3,\nihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung           2. Zeiten einer Ausbildung im Sinne des § 2 zusam-\ndes Leistungsvermögens nicht mehr vorliegt,               men mit Zeiten des Bezuges einer Sozialleistung\n2. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der               im Sinne des § 3\nErwerbsfähigkeit nach dem Bundesversorgungs-          den Zeitraum von sechsundzwanzig Wochen oder\ngesetz oder einem Gesetz, das das Bundesver-          sechs Monaten oder eines Semesters e,rgeben.\nsorgungsgesetz für anwendbar erklärt, Le istun-\n1\ngen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts\n(Einkommensausgleich, Ausgleichsrente, Berufs-                         Zweiter Abschnitt\nschadensausgleich) bezogen hat und solche Lei-                  Berücksichtigung von Vermögen\nstungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre Ge-\nwährung maßgebliche Beeinträchtigung des Lei-\n§6\nstungsvermögens nicht mehr vorliegt,\nVerwertung von Vermögen\n3. wegen einer medizinischen Maßnahme der Reha-\nbilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen       (1) Vermögen des Arbeitslosen, seines mit ihm\nRehabilitationsträgers bezogen hat und solche         im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und","Nr. 93  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1974                        1931\nseiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden                                    §8\nleiblichen Eltern uncl Kinder ist zu berücksichtigen,\nVerkehrswert\nsoweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar\nist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung         Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuer-\nzumutbar ist, jeweils achttausend Deutsche Mark,       rechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert\nbei leiblichen Eltern und Kindern jeweils zwölf-       zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeit-\ntausend Deutsche Mark überstE-~igt.                    punkt maßgebend, in dem der Antrag auf Arbeits-\nlosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von\n(2) Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit    Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Änderungen\nseine Gegenslctnde verbraucht, übertragen oder be-     des Verkehrswertes sind nur zu berücksichtigen,\nlastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit  wenn sie erheblich sind.\nder Inhaber des Vermögens in der Verfügung be-\nschränkt. ist und die Aufhebung der Beschränkung\nnicht erreichen kann.                                                              §9\n(3) Die Verwertung isl zumutba,r, wenn sie nicht                  Dauer der Berücksichtigung\noffensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie          Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller\nunter Berücksichtigung einer angemessenen Lebens-      Wochen, die sich aus der Teilung des zu berück-\nhaltung des Inhabers des Vermögens und seiner          sichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt\nAngehörigen billigerweise erwartet werden kann.        ergibt, nach dem sich der Hauptbetrag der Arbeits-\nNicht zumutbar ist insbesondere die Verweirtung        losenhilfe richtet.\n1. von angemessenem Hausrat,\n2. von Vermögen, das zur alsbaldigen Gründung\neines angemessenen      eigenen Hausstandes be-\nDritter Abschnitt\nstimmt ist,                                                  Bestreitung des Lebensunterhalts\nauf andere Weise\n3. von Vermögen, das für eine alsbaldige Berufs-\nausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer\n§ 10\nangemessenen Lebensgrundlage oder zur Auf-\nrechterhaltung einer angemessenen Alterssiche-     Vermutung für die Bestreitung des Lebensunterhalts\nrung bestimmt ist,                                    Es ist anzunehmen, daß der Arbeitslose seinen\n4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fort-       Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen, für\nsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs-     die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, im\ntätigkeit unentbehrlich sind,                      Sinne des § 137 Abs. 1 des Arbeitsfö:rderungsgeset-\nzes auf andern Weise als durch Arbeitslosenhilfe\n5. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger,   bestreitet oder bestreiten kann,\nbesonders wissenschaftlicher oder künstleirischer\nBedürfnisse dienen und deren Besiitz nicht Luxus   1. wenn der Arbeitslose eine Tätigkeit als Arbeit-\nist,                                                  nehmer, Selbständiger oder mithelfender Fami-\nlienangehöriger aufnehmen oder fortsetzen und\n6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung        hie,rdurch oder durch Wahrnehmung einer sonsti-\nfür den Eigentümer oder seine Angehörigen eine        gen zumutbaren Möglichkeit Einkommen erzielen\nunbillige Härte bedeuten würde,                       könnte, das zur Minderung oder Versagung der\n7. eines     Hausgrundstückes von angemessener            Arbeitsilosenhilfe führen wü:r1de,\nGröße, das der Eigentümer bewohnt, oder einer      2. wenn sich nicht feststellen läßt, ob oder in wel-\nentsprechenden Eigentumswohnung oder eines            cher Höhe der Arbeitslose Einkommen oder Ver-\nVermögens, das nachweislich zum alsbaldigen           mögen hat, die Gesamtumstände der Lebens-\nErwerb eines solchen Haus,grundstückes oder           führung des Arbeitslosen jedoch den Schluß zu-\neiner solchen Eigentumswohnung bestimmt ist.           lassen, daß er nicht oder nur teilweise bedürftig\nist.\n§7\nAusnahmen von der Verwe·rtung\n(1)   Vermögen aus einmaligen Soz,ialleistungen                       Vierter Abschnitt\ngilt für die Dauer von fünf Jahren als nicht ve,r-              Berücksichtigung von Einkommen\nwertbar, soweit es zehntausend Deutsche Mark nicht\nübersteigt.                                                                       § 11\n(2) Vermögen, das aus zulagebegünstigten ver-              Einkünfte, die nicht als Einkommen gelten\nmögenswirksamen Leistungen nach dem Dritten\nAußer den in § 138 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-\nVermögensbildungsgesetz sowie den Erträgnissen\ngesetzes genannten Einkünften gelten nicht als Ein-\nhieraus henührt, gilt als nicht verwertbar, solange\nkommen\nder Inhaber des Vermögens in der Verfügung be-\nschränkt ist und die Aufhebung dieser Beschrän-        1. einmalige Einkünfte, soweit sie na,ch Entste-\nkung nur unter wirtschaftlichen oder rechtlichen          hungsgrund, Zweckbestimmung oder Ubung nicht\nNachteilen erreichen kann.                                dem laufenden Lebensunterhalt dienen,","1932                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. unenl.qeltliclw oder verbilligte Mahlzeiten im Be-                                  § 12\n!.ri<!b, Zuschüsse des Arbeitgebers zur Verbilli-\nRegelungen in sonstigen Rechtsvorschriften\nuung der Ma h lz<~i ten sow ic ähnliche Zuwendun-\n(Jen, sow<!il sie slPLWrfrei sind,                         Vorschriften, nach denen andere als die in § 138\nAbs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes und in § 11\n·1. die niedrigere Arbeitslosenhilfe, wenn leibliche\ngenannten Einkünfte nicht als Einkommen im Sinne\nEJLern und Kincfor zugleich die Voraussetzungen\ndes § 138 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes\ndes Anspruches auf Arbc~itslosenhilfe erfüllen,\ngelten oder nicht zu berücksichtigen sind, bleiben\ndie Verlelztenrenl.e aus der gesetzlichen Unfall-       unberührt.\nversicherung bis zur Höhe des Betrages, der in\nder Kriegsopferversorgung bei gleicher Minde-\nrung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und\nSchwerslbeschädigtenzulage gewährt würde, im                              Fünfter Abschnitt\nFalle des § 587 der Reichsversicherunmmrdnung                   Obergangs- und Schlußvorschriften\njedoch mindestens der danach nicht zu berück-\nsichtigende Betrag,\n§ 13\nS. die Rente weuen Berufsunfähigkeit und die Berg-\nUbergangsvorschrift\nmannsrente des Arbeitslosen bis zur Höhe des\nUnterschiodes zwischen der Arbt~itslosenhilfe               Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkraft-\nnach § 136 des Arbeit.sförderungsgesetzes und der        treten dieser Verordnung erhält Arbeitslosenhilfe,\nArbeitslosenhilf P, die dem Arbeitslosen hiernach        wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die\nzustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht           Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-\nwegen Berufsunfähiukeit, verminderter bergmän-           losenhilfe nach den in § 242 Abs. 37 des Arbeits-\nnischer Berufsfähigkeit oder Verrichtung einer           förderungsgesetzes genannten Vorschriften, nicht\nwirtschaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemin-        aber nach den §§ 1 bis ·5 erfüllt hat.\ndert wäre,\n6. Einkünfte, soweit mit ihnen unabwendbare Auf-                                         § 14\nwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung, Bes-\nserung oder Wiederherstellung der Gesundheit                                 Berlin-Klausel\nbc~stritten werden und soweit hierfür keine Lei-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstungen Dritter gcwlihrt werden,                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n7. Einkünfte eines Angehörigen des Arbeitslosen,               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des\nsoweit der Angehörige damit die fälligen Kosten          Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsPiner Schul- oder Berufsausbildung bestreitet,\nl•. die aus sittlichen oder sozialen Gründen gewähr-                                     § 15\nten Zuwendungen a,us öffentlichen Mitteln, ins-\nbesondere solche, die wegen Bedürftigkeit an\nInkrafttreten\nbesonders vcrdif!nle Personen oder Künstler oder            Diese Verordnung tritt am 1. September 1974 in\nderen Hinterbliebene gewührt werden.                     Kraft.\nBonn, den 7. August 1974\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nEicher"]}