{"id":"bgbl1-1974-92-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":92,"date":"1974-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/92#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-92-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_92.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation","law_date":"1974-08-07T00:00:00Z","page":1881,"pdf_page":1,"num_pages":46,"content":["1881\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                    Z 1997 A\n1974                     Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1974                                                                              Nr.92\nTü~J                                                           Inhalt                                                                     Seite\n7. 8. 74 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1881\n820-1, 821-1, 822-1, 8252-1, 8251-t, 8250-1, 830-2, 53-4, 55-2, 242-1, 2126-1, 832-3, 833-1, 251-1, 2170-1, 810-1,\n84-1, 8231-4, Anhang   7.U 820-1, 826-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nl{ccl1lsvor.c.;d1rillc11 der ~uropüisc:hen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1927\nGesetz\nüber die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation\nVom 7. August 1974\nDer Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes-                              3. die gesetzlichen Rentenversicherungen,\nrates das folgende Ge'setz b0schJossen:                                      4. die Altershilfe für Landwirte,\n5. die Kriegsopferversorgung einschließlich der\nKriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor-\nErster Abschnitt                                             gungsgesetz und die Versorgung nach anderen\nGesetzen, soweit diese das Bundesversorgungs-\nAllgemeine Vorschriften\ngesetz für anwendbar erklären,\n§ 1                                          6. die Arbeitsförderung nach dem Arbeitsförde-\nrungsgesetz und nach anderen Gesetzen, soweit\nAufgabe der Rehabilitation                                          diese das Arbeitsförderungsgesetz für anwendbar\n(1) Die medizinischen, berufsfördernden und er-                                erklären.\ngänzenden Maßnahmen und Leistungen zur Rehabi-                               Die Vorschriften über Geldleistungen zum Lebens-\nlitation im Sinne dieses Geselzes sind darauf auszu-                         unterhalt für behinderte Jugendliche, die an berufs-\nrichten, körperlich, geistig oder seelisch Behinderte                        fördernden Maßnahmen zur Rehabjlitation teilneh-\nmöglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesell-                             men, bleiben unberührt.\nschaft einzugliedern.\n(2) Rehabilitationsträger im Sinne dieses Geset-\n(2) Den Behinderlen stehen bei der Anwendung                              zes sind diejenigen Körperschaften, Anstalten und\ndieses Gesetzes diejenigen gleich, denen eine Be-                            Behörden der in Absatz 1 genannten Sozialleistungs-\nhinderung droht.                                                             bereiche, die gesetzlich verpflichtet sind, Leistungen\nzur Rehabilitation zu erbringen.\n§ 2\n(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden\nAnwendungsbe-reich                                        Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember\n(1) Dieses Gesetz gilt für                                                1975 über die Möglichkeiten einer Einbeziehung\nvon Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in\n1. die gesetzliche Krankenversicherung                 1\ndieses Gesetz zu berichten und Vorschläge für die\n2. die gesetzliche llnfclllversicherung,                                     danach zu treffenden Maßnahmen zu machen.","1882                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n§ 3                            erforderlich werden. Die §§ 565, 1239 der Reichsver-\nsicherungsordnung, § 16 des Angestelltenversiche-\nUnterrichtung der Bevölkerung\nrungsgesetzes, § 38 des Reichsknappschaftsgesetzes\nBeratung der Behinderten\nund § 10 Abs. 7, § 65 Abs. 3 des Bundesversorgungs-\n(1) Die Rehabilitationsträger haben die Bevölke-      gesetzes bleiben unberührt.\nrung über die l-Iilfen und Maßnahmen zur Einglie-\nderung der Behinderten in geeigneter Weise zu               (3) In allen geeigneten Fällen, insbesondere wenn\nunterrichten.                                            da,s Rehabilitationsverfahren mehrere Maßnahmen\numfaßt oder andere Träger und Stellen daran be-\n(2) Dü~ RehabilitationstrJ.ger haben den Behinder-    teiligt sind, hat der zuständige Träger einen Ge-\nten alle sachdienlichen Auskünfte über die Mög-          samtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Ge-\nlichkeiten zur Durchführung medizinischer, berufs-       samtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im\nfördernder und ergänzender Maßnahmen und über            Einzelfall erforderlich sind, um eine vollständige\ndie Leistungen zur Rehabilitation zu erteilen und        und dauerhafte Eingliederung zu erreichen; dabei ist\nsie im Rahmen ihrer Zuständigkeit rechtzeitig und        sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos inein-\numfassend zu beraten.                                    andergreifen. Der Behinderte, auf sein Verlangen\noder soweit erforderlich die behandelnden Arzte\nsowie die· am Rehabilitationsverfahren beteiligten\n§ 4                            Stellen wirken bei der Aufstellung des Gesamt-\nEinleitung der Maßnahmen zur Rehabilitation        planes beratend mit.\n(1) Maßnahmen zur Rehabilitation bedürfen der            (4) Die Bundesanstalt für Arbeit ist von den ande-\nZustimmung des Behinderten. Er ist verpflichtet, bei     ren Rehabilitationsträgern vor der Einleitung berufs-\nihrer Durchführung nach Kräften mitzuwirken. Die         fördernder Maßnahmen zur Rehabilitation, insbeson-\nVorschriften, nach denen bei nicht gerechtfertigter      dere bei der ersten Beratung des Behinderten, zu\nWeigerung, an Maßnahmen zur Rehabilitation teil-         beteiligen, damit rechtzeitig Feststellungen über\nzunehmen, Leistun~Jen versagt oder entzogen wer-         Notwendigkeit, Art und Umfang der Maßnahmen\nden können, bleiben unberührt.                           getroffen werden können. Das gilt auch, wenn sich\nder Behinderte in einem Krankenhaus, einer Kur-\n(2) Die Rehabilitationsträger haben auf die früh-     oder Spezialeinrichtung oder einer anderen Einrich-\nzeitige Einleitun~r und die zügige Durchführung der      tung der medizinischen Rehabilitation aufhält.\ngebotenen Maßnahm(~n zur Rehabilitation hinzuwir-\nken. Unzu\"itändige Träger sind verpflichtet, dem zu-        (5) Stimmt ein Rehabilitationsträger dem beruf-\nständigen Träger Mi lteilung zu machen, wenn sie         lichen Eingliederungsvorschlag des Arbeitsamtes\nfeststellen, daß im Einzelfall medizinische, berufs-     (§ 57 Arbeitsförderungsgesetz) nicht zu, so hat inner-\nfördernde oder ergänzende Maßnahmen angezeigt            halb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des\nerscheinen. Anträge auf Einleitung der Maßnahmen         beruflichen Eingliederungsvorschlages unter Betei-\nsind unverzüglich an den zuständigen Träger weiter-      ligung des Landesarbeitsamtes ein Einigungsversuch\nzuleiten; der bei einem unzuständigen Träger ein-        stattzufinden.\ngegangene Antrag gilt als bei dem zuständigen\nTräger gestellt.                                            (6) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverord-\nnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getrof-\n(3) Soweit es im Einzelfall geboten ist, hat der      fenen Regelungen wirken die Rehabilitationsträger\nzuständige Träger gleichzeitig mit der Einleitung        im Benehmen mit Bund und Ländern darauf hin, daß\neiner medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation,         1. das Rehabilitationsverfahren nahtlos und zügig\nwährend ihrer Durchführung und nach ihrem Ab-                verläuft und\nschluß zu prüfen, ob durch geeignete berufs-\nfördernde Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit des Be-         2. die Leistungen zur Rehabilitation dem Umfang\nhinderten erhalten, gebessert oder wiederhergestellt         nach einheitlich erbracht werden.\nwerden kann.                                             Hierzu können im Einvernehmen aller Träger Ge-\nsamtvereinbarungen abgeschlossen werden; dabei\nsind die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu\n§ 5                           beteiligen, soweit die Mitwirkung der Kassenärzte\nZusammenarbeit der Rehabilitationsträger         bei der Mitteilung von Behinderungen es erfordert.\n(1) Die Rehabilitationsträger haben im Interesse\neiner raschen und dauerhaften Eingliederung der\n§ 6\nBehinderten eng zusammenzuarbeiten. Die umfas-\nsende Beratung der Behinderten ist durch die Ein-                             Zuständigkeit\nrichtung von Auskunfts- und Beratungsstellen zu             (1) Die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers\ngewährleisten; gemeinschaftliche Auskunfts- und          richtet sich nach den für ihn geltenden gesetzlichen\nBeratungsstellen sind anzustreben.                       Vorschriften.\n(2) Jeder Träger hat im Rahmen seiner Zustän-           (2) Ist ungeklärt, welcher der in § 2 genannten\ndigkeit die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen    Rehabilitationsträger zuständig ist, oder ist die un-\nLeistungen so vollständig und umfassend zu erbrin-       verzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnah-\ngen, daß Leistungen eines anderen Trägers nicht          men aus anderen Gründen gefährdet, so hat","Ni. q2   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                       1883\n1. in Flillen nwdizinischer Mdßnahrnen zur Rehabi-                         Zweiter Abschnitt\nli1.iüion der TrJger ckr gesdzlichen Rentenver-\nLeistungen zur Rehabilitation\nsichenmg, bei dem der Bc~hindcrte versichert ist,\nim übrigen die nach dem Wohnsitz des Behinder-\n§ 9\nten zusl~indige Landesversicherungsanstalt und\n2. in Fctllen berufsfiirdc)rnder Mc1ßnahmen zur Reha-      Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen\nbilitation die Bundc!SdnStdll für Arbeit                (1) Voraussetzungen, Art und Umfang der Lei-\nstungen eines Rehabilitationsträgers und deren\nlctngstcns nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen\nvorläufig Leistungen zu erbringen; insoweit gilt der     Sicherstellung richten sich entsprechend den Grund-\nsätzen der §§ 10 bis 20 dieses Gesetzes im einzelnen\nAnspruch des Behinderten {Jegen den zuständigen\nnach den für den Rehabilitationsträger geltenden\nTräger als erfüllt. Die Frist beginnt mit dem Zeit-\nbesonderen Rechtsvorschriften.\npunkt, zu dem dc~r vorleistungspflichtige Träger von\ndem Antrag und den die Vorleislungspflicht begrün-          (2) Zur Angleichung der medizinischen, berufs-\ndenden Tatsachen Kenntnis erlangt.                       fördernden und ergänzenden Leistungen zur Reha-\nbilitation erläßt die Bundesregierung nach den\n(3) Hat ein TrJtJer nach Absatz 2 Leistungen er-\nGrundsätzen der §§ 10 bis 20 dieses Gesetzes im\nbracht, für die ein anderer Tri:iger zuständig ist, so\nRahmen der für die Rehabilitationsträger geltenden\nhat dieser die Leislungen zu erstatten. Der Erstat-\nbesonderen gesetzlichen Vorschriften durch Rechts-\ntungsanspruch verjJhrt in ZWE\\i Jahren nach Ablauf\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\ndes Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig Leistun-\nBestimmungen über Art und Umfang der Leistun-\ngen erbracht wordc~n sind.\ngen.\n§ 10\n§ 7\nMedizinische Leistungen\nVorrang der Rehabilitation vor Rente\nDie medizinischen Leistungen zur Rehabilitation\n(1) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähig-          sollen alle Hilfen -umfassen, die erforderlich sind,\nkeit oder wegen ErwPrbsunfähigkeit sollen erst           um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine\ndann bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur          Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine\nRehabilitation durchgeführt worden sind oder wenn,       Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere\ninsbesondere wegen Art oder Schwere der Behin-\n1. ärztliche und zahnärztliche Behandlung,\nderung, ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu er-\nwarten ist. Das gilt nicht für Renten nach dem Bun-      2. Arznei- und Verbandmittel,\ndesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die dieses       3. Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Be-\nfür anwendbar erklären, wenn die Renten unabhän-             wegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäfti-\ngig vom Einkommen zu erbringen sind.\ngungstherapie,\n(2) Wird eine Rente im Sinne des Absatzes 1           4. Austattung mit Körperersatzstücken, orthopädi-\nSatz 1 bezogen, so soll bei Nachuntersuchungen ge-           schen und anderen Hilfsmitteln einschließlich\nprüft werden, ob Maßnahmen zur Rehabilitation                der notwendigen Änderung, Instandsetzung und\nzumutbar und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit             Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Ge-\ndes Behinderten wiederherzustellen oder zu bessern.          brauch der Hilfsmittel,\n5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,\n§ 8                         auch in Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrich-\ntungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft\nBestimmungen über die Durchführung\nund Verpflegung.\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrntes bestim-                                     § 11\nmen,                                                                   Berufsfördernde Leistungen\n1. in welchen Fällen und in welcher Weise ein               (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabili-\nGesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen ist       tation sollen alle Hilfen umfossen, die erforderlich\n(§ 5 Abs. 3),                                        sind, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten ent-\n2. in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit         sprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu\nvon den übrigen Rehabilitationsträgern zu be-        bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und\nteiligen ist (§ 5 Abs. 4),                           ihn hierdurch möglichst auf Dauer beruflich einzu-\ngliedern. Bei Auswahl der berufsfördemden Maß-\n3. nach welchem Verfahren vorläufig Leistungen zu\nnahmen sind Eignung, Neigung und bisherige Tätig-\nerbringen sind (§ 6 Abs. 2).\nkeit des Behinderten angemessen zu berücksichti-\n(2) Die Bundesregierung macht von der Ermäch-         gen. Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg\ntigung nach Absatz 1 erst Gebrauch, wenn die Reha-       erbracht werden.\nbilitationsträger nicht innerhalb eines Jahres, nach-\n(2) Berufsfördernde Leistungen sind insbesondere\ndem die Bundesregierung sie dazu aufgefordert hat,\nentsprechende Regelungen getroffen haben oder            1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Ar-\neine unzureichend gewordene Regelung ändern.                 beitsplatzes einschließlich Leistungen zur Förde-","1884                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n1un~J dl:r i\\rlwitsaufnilhnw sowie Eingliederungs-                                         § 13\nhilfen c1n Artwil1JdH:r,                                                     Ubergangsgeld und Krankengeld\n2. lh:rnlsli nd ung und /\\ rlwi ls(:rprobung, Berufsvor-                (1) Während einer medizinischen oder berufs-\nberei lunq r:i nsc:h l ießl icl1 einer wegen der Behin-           fördernden Maßnahme zur Rehabilitation erhält der\ndr,run~J (:rfordnlidwn CrnrHlt1usbildung,\nBehinderte Ubergangsgeld, wenn er arbeitsunfähig\nJ. bernfliclw     /\\n(hlS~,ung,         f<'ortbilcllmU, Ausbildung    im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Kran-\nund Urnsc:hulunu, einschließlich l'ines zur Teil-                 kenversicherung ist oder wegen Teilnahme an der\nnahrnP d n d i<:s(:ll Mt1 f\\1wl1rn(~n c,rforderl ichen            Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit aus-\nschuliscli<>n ,'\\bschluss<''-i,                                   üben kann. Das gilt auch für eine ärztlich verord-\nnete Schonungszeit im Anschluß an eine stationäre\n4. sonsli~JC l liJf p11 der 1\\ rlwit.c;- und fü,rufsförderung,\nmedizinische Maßnahme. Die Träger der gesetzlichen\num ßeh i nd(:rl Pll r'.i nc: illl\\JCfll('SSr'ne und geeignete\nKrankenversicherung zahlen entsprechend den Re-\nErwerbs- odr~r i)Prllfsl~itiok( il. auf dem üllgemei-\n1\ngelungen für das Ubergangsgeld Krankengeld.\nnen Arh('ilsm<1rkl odn in einPr Werkstatt für Be-\nhinderle zu (:rmöqliclwn.                                           (2) Das Ubergangsgeld beträgt 80 vom Hundert\nZu den beru!.sl<)td( rnden Lc i-.,I u119en uehört auch die\n1             0                               des entgangenen regelmäßigen Entgelts (Regel-\nUbernahme der c rforderl iclwn Kosten für Unter-\n1                                             lohn) und darf das entgangene regelmäßige Netto-\nkunft und Verpll<:fJUll~J, wenn die Teilnahme an der                  arbeitsentgelt nicht übersteigen. Der Regellohn wird\nMaßnahme mit einer linll•rbringun~J außerhalb des                     nach den Absätzen 3 und 4 berechnet. Das Uber-\neigenen oder cllerliclwn ! ldLlShdlts verbunden ist.                  gangsgeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für\neinen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser\n(3) Berufsförd<:~rnde l(~isLUttfJ{'-Il zur Rehabilitation          mit 30 Tagen anzusetzen.\nsollen für die Zeil c-rbrachl WPrdPn, die vorgeschrie-\nben oder allgenwin üblich i sl, um das angestrebte                      (3) Für die Berechnung des Regellohnes ist das\nBerufsziel zu erreichen; Leisl.nnqen für die berufliche               von dem Behinderten im letzten vor Beginn der\nUmschulung und For!.bildm1u sollen in der Regel                       Maßnahme abgerechneten Lohnabrechnungszeit-\nnur erbracht werden, wenn die Maßnahme bei                            raum, mindestens während der letzten abgerechne-\nganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre                    ten vier 'Nochen (Bemessungszeitraum) erzielte und\ndauert, es sei denn, daß der Behinderte nur über                      um einmalige Zuwendungen verminderte Entgelt\neine längerd,lll<\\rnde Maßnt1 h rne einqegliedert wer-                durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es ge-\nden kann.                                                             zahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich\naus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden\n§ J2                                 regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu ver-\nvielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Entgelt\nErgänzende Leistungen\nnach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung\nAls ergänzende Leistungen sollen erbracht wer-                     des Regellohnes nach den Sätzen 1 und 2 nicht\nden                                                                   möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor\n1. Ubergangsgeld oder Krankengeld,                                    Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalender-\nmonat erzielten und um einmalige Zuwendungen\n2. Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und                    verminderten Entgelts als Regellohn.\nRentenversichc!rung sowie zur Bundesanstalt für\nArbeit,                                                             (4) Der Regellohn wird bis zur Höhe der für den\n3. Ubernahme der erforderlichen Kosten, die rriit                     Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs-\neiner berufsfürdernden Leistung nach § 11 Abs. 2                  bemessungsgrenze berücksichtigt.\nin unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbe-                        (5) Wird das Ubergangsgeld in Höhe des Netto-\nsondere für Prüfunqsgebühren, Lernmittel, Ar-                     arbeitsentgelts (Absatz 2) gezahlt und ändert sich\nbeitskleidung und /\\rbeitsgerJl sowie Ausbil-                     nach dem letzten Tage des Bemessungszeitraumes\ndungszuschüsst! an Arbeitgeber, wenn die Maß-                     die Zahl der Kinder, für die der Behinderte nach\nnahme im Betrieb durch~Jeführt wird,                              § 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes einen\n4. Uberrwhmc der erforderlichen Reisekosten, auch                     Kinderfreibetrag erhält, oder für die ihm eine\nfür FamiliPnheimfuhrten,                                          Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 1 des Einkom-\nmensteuergesetzes zuerkannt wird, so ist das Uber-\n5. Behinderlenc;port in Gruppen unter ärztlich er Be-\ngangsgeld für die Zeit nach Eintritt der Änderung\ntreuung,\nneu zu berechnen.\n6. Haushaltshilfo, wenn der ßehinderle wegen der\nTeilnahme an einer Maßnahrne zur Rehabilitation                     (6) Die Berechnung des Ubergangsgeldes für Be-\naußerhalb des eigenen l fdltshalts untergebracht                  hinderte, die nicht Arbeitnehmer sind, richtet sich\nist und ihm t1us diesem Crunde die Weiterfüh-                     nach den besonderen Vorschriften der einzelnen\nrung des Hc1uslrnlts nicht. möglich ist; Voraus~                  Leistungsgesetze.\nsetzung isl Lerner, daß eine andere jm Haushalt\nlebende Pc)rson den lfoushalt nicht weiterführen\n§ 14\nkann und im l laushi:l ll. ein Kind lebt, das das\nachte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder                       Anderweitige Berechnung des Ubergangsgeldes\ndas behindert und dllf llilfe dnqewiesen ist,                       Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Re-\n7. sonstige Leistungen (§ 20).                                        habilitation","Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                        1885\n1. der letzte Td~J des Bemessun~Jszeitraumes zu Be-        (2) Kann der Behinderte an einer beruf sfördern -\nginn der Maßncil1me ldnger als drei Jahre zu-       den Maßnahme zur Rehabilitation aus gesundheit-\nrückliegt oder                                      lichen Gründen nicht weiter teilnehmen, wird das\n2. kein Entgelt nilch § 13 Abs. '.J erzielt worden ist\nDbergangsgeld bis zu sechs Wochen, längstens je-\noder                                                doch bis zum Tage der Beendigung der Maßnahme,\nweitergezahlt.\n3. es unbillig harl wctre, das Entgell nach§ 13 Abs. 3\nder Bemessung des Ubergcmgsgeldes zugrunde zu          (3) Ist der Behinderte im Anschluß an eine abge-\nlegen,                                              schlossene berufsfördernde Maßnahme zur Rehabi-\nlitation arbeitslos, so wird das Ubergangsgeld\nbetrügt das Ub<c!r~Jangsgeld für den Kalendertag den\nwährend der Arbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen\n450. Teil des Betrages, der sieb bei entsprechender\nweitergezahlt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeits-\nAnwendung der .Anlagen des Fremdrentengesetzes\nlos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung\nfür das bei Beginn der Maßnahme zuletzt angege-         zur Verfügung steht.\nbene Kalenderjahr ergibt. Bei der Zuordnung zu\neiner Leistungsgruppe nach Anlage 1 des Fremd-\nrentengesetzes ist von der Beschäftigung oder Tätig-                             § 18\nkeit auszugehen, die für den Behinderten nach sei-                      Einkommensanrechnung\nnen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter\nohne die Behinderung in Betracht küme.                     (1) Erhält der Behinderte während des Bezuges\nvon Dbergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist das Uber-\ngangsgeld um das um die gesetzlichen Abzüge ver-\n§ 15                          minderte Arbeitsentgelt zu kürzen; einmalige Zu-\nwendungen sowie Leistungen des Arbeitgebers zum\nAnpassung des Ubergangsgeldes\nDbergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Dber-\n(1) Das Dbergangsgeld erhöht sich jeweils nach       gangsgeld das vor Beginn der Maßnahme erzielte,\nAblauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs-       um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeits-\nzeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die            entgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz.\nRenten der gesetzlichen Rentenversicherungen zu-\nletzt vor diesem Zeitpunk l nach dem jeweiligen            (2)  Erhält der Behinderte durch eine Tätigkeit\nRentenanpassungsgesetz an~Jepaßt worden sind; es        während des Bezuges von Dbergangsgeld Arbeits-\ndarf nach der Anpassung 80 vom Hundert der für          einkommen, so ist da,s Ubergangsgeld um 80 vom\nden Rehabilitationsträger jt~weils geltenden Lei-       Hundert des erzielten Arbeitseinkommens zu kür-\nstungsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In den        zen.\nFällen des § 14 gilt als BemE~ssungszeitraum das in\n(3) Das Dbergangsgeld ist ferner zu kürzen um\nden Anlagen des Fremdrentengesetzes bei Beginn\nder Maßnahme zuletzt angegebene Kalenderjahr.           1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche\nStelle im Zusammenhang mit der Teilnahme an\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-         einer medizinischen oder berufsfördernden Maß-\nnung gibt die Vomhundertsi:itze jährlich im Bundes-         nahme zur Rehabilitation erbringt,\nanzeiger bekannt.\n2. Renten, wenn dem Dbergangsgeld ein vor Be-\nginn der Rentenzahlung erzieltes Arbeitsent-\n§ 16                              gelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,\nKontinuität der teistungen                3. Renten, die aus demselben Anlaß wie die Maß-\nHat der Behinderte Dbergangsgeld oder Kranken-           nahmen zur Rehabilitation erbracht werden,\ngeld bezogen und wird im Anschluß daran eine                wenn durch die Anrechnung eine unbillige Dop-\nMaßnahme zur Rehabilitation durchgeführt, so ist            pelleistung vermieden wird.\nbei der Berechnung des Dbergangsgeldes von dem\n(4) Wird ein Anspruch des Behinderten auf Ar-\nbisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.\nDas gilt auch, wenn im Anschluß an den Bezug von        beitsentgelt oder sonstige Leistungen, um die das\nUbergangsgeld von einer Krankenkasse Kranken-           Dbergangsgeld nach den Absätzen 1 und 3 zu kür-\ngeld gezahlt wird.                                      zen wäre, nicht erfüllt, so geht der Anspruch des\nBehinderten insoweit mit Zahlung des Ubergangs-\ngeldes auf den Rehabilitationsträger über.\n§ 17\nWeiterzahlung des Ubergangsgeldes\n§ 19\n(1) Sind nach Abschluß medizinischer Maßnah-\nmen zur Rehabilitation berufsfördernde Maßnahmen                              Reisekosten\nerforderlich und können diese aus Gründen, die der         (1) Als Reisekosten werden die im Zusammen-\nBehinderte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar    hang mit der Teilnahme an einer medizinischen\nanschließend durchgeführt werden, so ist das Dber-      oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation\ngangsgeld für diese Zeit weiterzuzahlen, wenn der       erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Ubernach-\nBehinderte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch      tungskosten übernommen; hierzu gehören auch die\nauf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine        Kosten für eine wegen der Behinderung erforder-\nzumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden         liche Begleitperson sowie des erforderlichen Ge-\nkann.                                                   päcktransports.","1886                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n(2) RPisd,oslcn können auch übernommen wer-                    Nr. 4 versicherungspflichtig wird, kann den Ver-\nden für .im RwrelfoJI Pine Familienheimfahrt je Mo-               sicherungsvertrag zum Ende des Monats kündi-\nrldt, wenn dt~r Hehinderle an einer berufsfördernden              gen, in dem er den Eintritt der Versicherungs-\nMaßnahnw zur Rehabilitation teilnimmt; bei Teil-                  pflicht nachweist. Dies gilt entsprechend, wenn\nnahme an einer medizinischen Maßnahme können                      ein Angehöriger nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 ver-\nReisekostr!n ülwrnommcm werdm1 wenn die Maß-\n1                       sicherungspflichtig wird und für einen bei einem\nnahme lünqer iils acht Wochen dauert.                             Krankenversicherungsunternehmen Versicher-\nten Anspruch auf Familienhilfe erwirbt.\"\n(3) An Stelle der Kosten für eine Familienheim-\nfahrt könn(~n für die Fahrl eines Angehörigen vom\n3. Nach § 176 a wird folgender § 176 b eingefügt:\nWohnort zum Aufenthaltsort des Behinderten Reise-\nkosten übernommen werden.                                                                     ,,§ 176 b\n(1) Der Versicherung können freiwillig bei-\n§ 20                               treten\nSonstige Leistungen                        1. der überlebende und der geschiedene Ehe-\nDer RehabiJitaUonsträger soll sonstige Leistungen                    gatte eines Versicherten,\nerbringen, die unter Berücksichtigung von Art oder                2. Kinder eines Versicherten, für die der An-\nSchwere der Behinderung erforderlich sind, um das                       spruch auf Familienhilfe erlischt.\nZiel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern.\n(2) § 176 Abs. 3, §§ 207 sowie 310 Abs. 2 und 3\ngelten nicht. Der Beitritt ist binnen eines Mo-\nnats nach dem Tode des Versicherten oder nach\nDritter Abschnitt                         Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils\nÄnderung gesetzlicher Vorschriften                       oder nach dem Erlöschen de,s Anspruchs auf Fa-\nmilienhilfe bei der Kasse zu beantragen, der\n§ 21                               der Versicherte zuletzt angehört hat. Dem An-\ntrag steht es gleich, wenn in diesem Monat der\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                     Beitrag gezahlt wird. Die Satzung kann längere\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt                  Fristen bestimmen.\ngeändert:\n(3) Wird die Ehe aufgehoben oder für nichtig\nerklärt, so gelten die Absätze 1 und 2 entspre-\n1. § 165 wird wie folgt geändert:\nchend.\"\na) In Absatz 1 wi11d der Punkt am Ende der\nNummer 3 durch ein Komma ersetzt und fol-            4. In § 180 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\ngende Nummer 4 angefügt:                                  ,, (3 a) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichne-\n„4. Personen, die wegen berufsfördernder                ten Versicherten gilt als Grundlohn der Regel-\nMaßnahmen zur Rehabilitation Uber-               lohn, der der Berechnung des Ubergangsgeldes\ngangsgeld beziehen, es sei denn, das             zugrunde liegt. Absatz 1 Satz 3 gilt.\"\nUbergangsgeld ist nach den Vorschriften\ndes Bundesversorgungsgesetzes berech-         5. § 182 wird wie folgt geändert:\nnet.\"\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 6 werden die Worte „Nr. 1 und 2\"                       ,, 1. Krankenpflege vom Be,ginn der Krank-\ndurch die Worte „Nr. 1, 2 oder 4\" ersetzt.                            heit an; sie umfaßt insbesondere\nc)   Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                     a) ärztliche und zahnärztliche Behand-\nlung,\n,, (7) Für die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichne-\nten Versicherten hat der Rehabilitations-                             b) Versorgung mit Arznei-, Verband-,\ntrdger, der das Ubergangsgeld gewährt, die                               Heilmitteln und Brillen,\nPflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.\"                              c) Körperersatzstücke,      orthopädische\nund andere Hilfsmittel,\n2. Nach§ 173 b wird folgender§ 173 c eingefügt:                                d) Zuschüsse zu den Kosten für Zahn-\nersatz und Zahnkronen oder Uber-\n,,§ 173 C                                           nahme der gesamten Kosten,\n(1) Wer bei einem Krankenversicherungs-                                 e) Belastungserprobung und Arbeits-\nunternehmen versichert ist und für sich und                                   therapie.\"\nseine Angehörigen, für die ihm Familienkran-\nkenpfl~ge zusteht, Vertragsleistungen erhält,                b) In Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.\ndie der Art nach den Leistungen der Kranken-                 c) Die Absätze 4 bis 6 werden durch folgende\nhilfe entsprechen, wird auf Antra,g von der Ver-                    Absätze ersetzt:\nsicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 befreit.\n§ 173 a Abs. 2 gilt.\n(4) Das Krankengeld beträgt 80 vom Hun-\ndert des wegen der Arbeitsunfähigkeit ent-\n(2) Wer bei einem Krankenversicherungs-                          gangenen regelmäßigen Entgelts (Regellohn)\nunternehmen versichert ist und nach§ 165 Abs. 1                     und darf das entgangene regelmäßige Netto-","Nr. 92     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                        1887\ni.Hbeil.sc:nl.qPII nicht iib<~rsleigen. Der Re~Jel-                             11 § 182 b\nlohn wird r1ctch den /\\bsi:itzen 5, 6 und 9                Der Versicherte hat Anspruch auf Ausstattung\nberechnet. Das KrankPn~Jeld wird für Ka-                mit Körperersatzstücken, orthopädischen und\nlenderta,ge gezahlt. Ist es für einen ganzen            anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um\nKalendermonat zu zahl(!n, ist dieser mit                einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den\n30 Tagen i:lllZUSclZPn.                                 Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder eine\n(5) Für die Berechnung des Regellohnes               körperliche Behinderung auszugleichen. Der An-\nist das von dem Versicherten im letzten vor             spruch umfaßt auch die notwendige Änderung,\nBefJinn der Arbcütsunfähigkeit abgerechne-              Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die\nten Lohnabrechnungszcitrnum, mindestens                 Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.\nwlihrend der letzten abgP.n'chneten vier Wo-\nchen (Bemessungszeitrm1m) erzielte und um                                         § 182  C\neinmalige Zuwendunrwn vc:rminderl.e Ent-                   Die Satzung bestimmt die Höhe der Zu-\ngelt durch die Zc1hl dPr Stunden zu teilen, für         schüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahn-\ndie es gPzahlt wurde'. Das Ergebnis ist mit             kronen; sie kann vorsehen, daß die gesamten\nder Zahl der sich ilUs dem lnhalt des Ar-               Kosten übernommen werden.\nbei tsverhältniss(!S crgc~bc·nden H!gelmäßigen\nwöchentlichen Arbeitsstunden zu verviel-                                         § 182 d\nfctchen und durch siclw11 zu teilen. Ist das\nBelastungserprobung und Arbeitstherapie sind\nEnt9elt ncJch Monc1Lcn lwlllcsse11 oder ist eine\nzu gewähren, wenn nach den für andere Träger\nßerc>chnunq des RegellohnPs nach den Sät-               der Sozialversicherung geltenden Vorschriften\nzen 1 und 2 nichl möglich, so gilt der 30. Teil\nmit Ausnahme des§ 1305 Abs. 1, des§ 84 Abs.1\ndes in dem letzten vor BqJinn der Arbeits-\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes und des\nunfähigkci1 ab9erechneten Kalendermonat\n§ 97 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes oder\nerzielten und um einmalige Zuwendungen\nna.ch dem Bundesversorgungsgesetz solche Lei-\nverminderten Entgelts als Regellohn.\nstungen nicht gewährt werden können.\"\n(6) Für Versicherte, die nicht Arbeitneh-\nmer sind, gilt als Regellohn der Grundlohn,          8. § 183 wird wie folgt geändert:\nder zuletzt vor Br~ginn der Arbeitsunfähig-\na) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nkeit für die fü~ilragsbcmessung maßgebend\nwar; einmalige Zuwe:nclungen bleiben außer                   11 (6) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,\nBetracht.                                                   solange der Versicherte Ubergangsgeld be-\n11\nzieht.\n(7) Wird das Krankengeld in Höhe des\nNettoarbeitsentgelts (Absatz 4) gezahlt und             b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nctndert sich nach dem letzten Tage des Be-\n(7) Ist der Versicherte nach ärztlichem\nmessungszeitraurnc>s die Zahl der Kinder, für                11\nGutachten als erwerbsunfähig anzusehen, so\ndie der Versicherte nach § 32 Abs. 2 des\nkann ihm die Kasse eine Frist von zehn Wo-\nEinkomnwnsteuergesetzes einen Kinderfrei-\nchen setzen, innerhalb deren er einen Antrag\nbetrug erhält, oder für die ihm eine Steuer-\nauf Maßnahmen zur Rehabilitation bei einem\nermctßigun9 nc1ch § 33 d Abs. 1 des Einkom-\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherung\nmensteuergesetzes zuerkannt wird, so ist\nzu stellen hat. Stellt der Versicherte inner-\ndas Krankengeld für die Zeit nach Eintritt\nhalb der Frist den Antrag nicht, so entfällt\nder Andenmq neu zu berechnen.\nder Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf\n(8) Das KrankengE~ld erhöht sich jeweils                 der Frist. Wird der Antrag später gestellt, so\nnach Ablauf eines Jahn's seit dem Ende des                  lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem\nBenH:~ssungszeitraurrws um chm Vomhundert-                  Tage der Antragstellung wieder auf.\"\nsatz, um den die RentPn der qesetzlichen Ren-\ntenversicherungen zuletzt vor diesem Zeit-              c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\npunkt nach dem jeweiligen Rentenanpas-                       11 (8) Erfüllt der Versicherte die Vorausset-\nsungsgesetz angepaßt worden sind; es darf                   zungen für den Bezug des Altersruhegeldes\nnach der Anpassung 80 vom Hundert des in                    und hat er das 65. Lebensjahr vollendet, so\n§ 180 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Betrages                   kann ihm die Kasse eine Frist von zehn Wo-\nnicht übersteigen.                                          chen setzen, innerhalb deren er den Antrag\n(9) Der Regellohn wird bis zur Höhe des                 auf Rente zu stellen hat. Absatz 7 Satz 2\nin § 180 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Betrages                und 3 gilt.\"\nberücksichtigt.    11\n9. Nach § 184 wird folgender § 184 a eingefügt:\nd) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.\n,,§ 184 a\n6. In § · 182 a Abs. 2 Nr. 3 werden die Wmte                       Die Kasse kann Behandlung mit Unterkunft\n,, , Hausgeld, Verletztengeld\" gestrichen.                   und Verpflegung in Kur- oder Spezialeinrichtun-\ngen gewähren, wenn diese erforderlich ist, um\n7. Nach § 182 a werden folgende §§ 182 b bis 182 d              eine Krankheit zu heilen, zu bessern oder eine\neingefügt:                                                   Verschlimmerung zu verhüten, und wenn nach","1888                                    Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nden für dlldPn· Trtiger der Sozialversicherung                 eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Ver-\ngeltenden Vorschriflen mit Ausnahme des                        sicherten übernommen werden.\"\n§ 1305 Abs. l, des § 84 Abs. 1 des Angestellten-\nversicherungsgeset.zes und des § 97 Abs. 1 des            15. In § 205 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte\nReichsknappschaftsgesetzes oder nach dem                       ,, , Krankenpflege und Krankenhauspflege unter\nBundesversorgungsgesetz           solche Leistungen            den gleichen Voraussetzungen und im gleichen\nnicht gewdhrl werden können. § 182 Abs. 2                      Umfang wie Versicherte\" durch die Worte „und\nund§ 183 Abs. 1 Satz 2 qelten entsprechend.\"                  Krankenhilfe unter den gleichen Voraussetzun-\ngen und im gleichen Umfang wie Versicherte;\n10. § 185 b wird wie folgt geändert:                               Krankengeld wird nicht gewährt\" ersetzt.\nIn § 185 b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ von\neinem Sozialleistungsträger\" durch die Worte              16. In § 214 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\n,, von der Krankenkasse\" ersetzt.                             .,wegen Erwerbslosigkeit\" die Worte „oder we-\ngen Beendigung des Bezuges von Ubergangs-\n11. § 185 c wird wie folgl gelindert:                              geld (§ 165 Abs. 1 Nr. 4)\" eingefügt.\na) In Absatz          werden die Sätze 2 und 3 ge-\nstrichen.                                         17. Die Dberschrift nach § 257 erhält folgende Fas-\nb} In Absatz 2 wird das Wort ,,§ 182 Abs. 7\"                  sung:\ndurch das Wort ,,§ 182 Abs. 10\" ersetzt.               „IV a. Kassenzuständigkeit für Rentner und für\nBezieher von Dbergangsgeld\".\n12. § 186 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Dies gilt auch, wenn die Kasse dem Ver-         18. Nach § 257 a wird folgender § 257 b eingefügt:\nsicherten Behandlung mit Unterkunft und Ver-\n,,§ 257 b\npflegung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung\noder Genesendenfürsorge in einem Genesungs-                           (1) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten\nheim gewlihrt.\"                                               Versicherten gehören der Kasse an, bei der sie\nzuletzt Mitglied waren. Ist dies eine Ortskran-\n13. In§ 187 wird die Nummer 3 gestrichen.                         kenkasse, so kann der Versicherte die Mitglied-\nschaft bei der für seinen Wohnort zuständigen\nOrtskrankenkasse beantragen.\n14. Die §§ 193 und 194 erhalten folgende Fassung:\n(2) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten\n,,§ 193\nVersicherten können die Mitgliedschaft bei der\nDie Kasse kann als ergänzende Leistungen                Kasse beantragen, bei der der Ehegatte oder\nein Elternteil versichert ist.\n1. Behindertensport fördern, der Versicherten\närztlich verordnet und in Gruppen unter ärzt-                 (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 keine Kasse\nlicher Betreuung ausgeübt wird,                        zuständig, so gehören die in § 165 Abs. 1 Nr. 4\n2. solche gewlihren, die unter Berücksichtigung               bezeichneten Versicherten der für ihren Wohn-\nvon Art oder Schwere der Behinderung er-               ort zuständigen Ortskrankenkasse an.\nforderlich sind, um das Ziel der Rehabilita-                  (4) Dbt der Versicherte während des Bezuges\ntion zu erreichen oder zu sichern, aber nicht          von Dbergangsgeld eine versicherungspflichtige\nzu den beruf sfördernden Leistungen zur Re-            Beschäftigung aus, so ist für die Versicherung\nhabilitation gehören,                                  auf Grund dieser Beschäftigung dieselbe Kasse\nwenn zuletzt die Krankenkasse Krankenhilfe                    zuständig, bei der er nach den Absätzen 1 bis 3\ngewährt hat oder gewährt.                                     versichert ist.\"\n§ 194\n19. In § 306 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(1) Die i.m Zusammenhang mit der Gewäh-\n,, (3) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs.·\nrung einer Leistung der Krankenkasse erforder-\nNr. 4 bezeichneten Versicherungspflichtigen be-\nlichen Fahr-, Verpflegungs- und Ubernachtungs-\nginnt mit dem Tage, von dem an Dbergangsgeld\nkosten sowie die Kosten des erforderlichen Ge-\nbezogen wird.\"\npäcktransports (Reisekosten) werden für den\nVersicherten und für eine erforderliche Begleit-\nperson übernommen.                                        20. In § 310 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\neingefügt:\n(2) Reisekosten können im Regelfall für eine\nFamilienheimfahrt im Monat übernommen wer-                    „Für die nach § 176 b Beigetretenen beginnt die\nden, wenn der Versicherte wegen der Gewäh-                    Mitgliedschaft mit dem Tode des Versicherten\nrung einer Leislun9 der Krankenkasse länger                   oder mit dem Eintritt der Rechtskraft des Ur-\nals 8 Wochen von seiner Familie getrennt ist.                 teils, durch das die Ehe geschieden, aufgehoben\noder für nichtig erklärt worden ist, oder mit\n(3) Anstelle der Kosten für eine Familien-              dem Erlöschen des Anspruchs auf Familien-\nheimfahrt können Reisekosten für die Fahrt                    hilfe.\"","Nr. 92   Teig der Ausgc1be: Bonn, den 15. August 1974                           :1.889\n21. § 311 erhäll folgcnck Fussung:                               b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,§ 311                                 ,,Für Verträge nach § 368 r haben die Bun-\ndesausschüsse Richtlinien aufzustellen.\"\nDie Milgliedschaft Versicherungspflichtiger\nbleibt erhc1lten, solange\n1. das Arbeitsverhältnis ohne Entgeltzahlung           26. Nach § 368 q wird folgender § 368 r eingefügt:\nfortbestdlt, längstens jedoch für drei Wo-\nchen,                                                                             ,,§ 368 r\n2. Anspruch uuf Krankerngeld oder auf Mutter-                  Die Bundesverbände der Krankenkassen und\nschaftsgf!ld besteht,                                   die        Kassen ärztlichen     Bundesvereinigungen\nhaben durch Verträge sicherzustellen, daß der\n3. sie von einem Rehabilitationsträger Uber-                Behinderte über die Möglichkeiten der medizi-\ngangsgeld beziehen und keine berufsfördern-             nischen, berufsfördernden und ergänzenden Lei-\nden Maßnahmen zur Rehabilitation gewährt                stungen zur Rehabilitation beraten wird und die\nwerden.                                                 gebotenen Maßnahmen von den Rehabilitations-\nWährend der Schwangerschaft bleibt die Mit-                 trägern frühzeitig eingeleitet werden. In den\ngliedschaft Versicherun{Jspflichtiger auch erhal-           Verträgen ist zu regeln, bei welchen Behinde-\nten, wenn dils Arlwitsverhi-iltnis vom Arbeit-              rungen, unter welchen Voraussetzungen und\ngeber zulässi~J aufgelöst odc,r die Versicherte             nach welchen Verfahren von den Ärzten Mit-\nunter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt                 teilungen über Behinderte an die Kassen zu\nworden ist, c)s sc~i d€:~nn, daß eine Mitgliedschaft        machen sind.\"\nnach anden~n VorschriflPn besteht.\"\n27. In § 369 b Abs. 1 wird der Punkt am Ende der\n22. § 313 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 durch ein Komma ersetzt; dem Ab-\na) In Absatz l werden nach dem Wort „Be-                    satz wird folgende Nummer 3 angefügt:\nschäftigung\" die Worte „oder aus der Ver-\nsicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 4\" einge-                „3. im Benehmen mit dem behandelnden Arzt\nfügt.                                                        eine Begutachtung durch einen Vertrauens-\narzt zu veranlassen, wenn dies zur Einlei-\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    tung von Maßnahmen zur Rehabilitation,\n„Dies gilt entsprechend für den Ehegatten                    insbesondere zur Aufstellung eines Ge-\neines Mitgliedes, das aus der versicherungs-                 samtplanes nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes\npflichtigen Beschäftigung ausgeschieden ist,                 über die Angleichung der Leistungen zur\num eine Beschäftigung im Ausland aufzuneh-                   Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-\nmen, sofern das Mitglied nicht selbst seine                  gesetzbl. I S. 1881), erforderlich erscheint.\"\nVersicherung freiwillig fortsetzt.\"\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                            28. § 381 wird wie folgt geändert:\nd) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.              a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „regel-\nmäßiger Entgelt 65 DM monatlich oder\n23. § 368 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            15 DM wöchentlich\" durch die Worte „mo-\nnatliches Entgelt 1 /10 der in der Renten-\na) In Satz 2 werden nach dem Wort nZahn-                        versicherung der Arbeiter für Monatsbezüge\nersatz\" die Worte „und Zahnkronen\" einge-                   geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385\nfügt sowie die Worte „die Verordnung von                    Abs. 2)\" ersetzt:\nArznei, Heilmitteln, Hilfsmitteln\" durch die\nWorte „die Verordnung von Arznei-, Ver-                 b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nband-, Heil-, Hilfsmitteln, Brillen\" ersetzt.               ,,tragen\" die Worte ,, , soweit sich aus Ab-\nsatz 3 a nichts anderes ergibt\" eingefügt.\nb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-\n„Zur kassenärztlichen Versorgung gehört\ngefügt:\nferner die Verordnung von Maßnahmen nach\n§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e.\"                              ,, (3 a) Der das Ubergangsgeld gewährende\nRehabilitationsträger hat       die Beiträge zu\ntragen\n24. § 368 o wird wie folgt geändert:\n1. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten\nIn Absatz 7 werden nach den Worten ,,§ 368 p\"\nVersicherten vom Beginn der Mitglied-\ndie Worte „Abs. 4 Satz 2 und\" eingefügt.\nschaft an,\n2. für die übrigen Versicherten, die Uber-\n25. § 368 p wird wie folgt geändert:\ngangsgeld beziehen, das nicht nach den\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kran-                            Vorschriften des Bundesversorgungsge-\nkenhauspflege\" die Worte ,, , die Verordnung                      setzes berechnet ist, vom Beginn der\nvon Maßnahmen nach § 182 Abs. 1 Nr. 1                             7. Woche des Bezuges von Ubergangs-\nBuchstabe e\" eingefügt.                                           geld an.\"","1890                                             Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nd) Nilcll         ;\\h:--,r1l;1, -1 wi1d  folgender Absatz 4 a     35. Nach § 515 wird folgender§ 515 a eingefügt:\n1•i11~wttiut:\n,, § 515 a\n,, (4 a) P<~rsorw11, die nach § 173 c von der\n(1) Der das Ubergangsgeld gewährende Re-\nVersidH'.rungspflich 1. befreit sind, erhalten\nvon dc>111 zusti:ind iqen Rehabilitationsträger\nhabilitationsträger hat die Beiträge zu tragen\neirwn Zuschuß zu ihrem Krankenversiche-                         1. für die in § 165 Abs. l Nr. 4 bezeichneten\nrungslwil.rdg. Als Zuschuß ist der Betrag zu                       Versicherten vom Beginn der Mitgliedschaft\nzah Jen, dPr von dem Rehabilitationsträger                          an,\nals Bei trag bei Krdnkcnversicherungspflicht\n2. für die übrigen Versicherten, die Ubergangs-\nzu zc1hlPn wi:ire, höchstens jedoch der Betrag,                     geld beziehen, das nicht nach den Vorschrif-\nder an das KrankPnv<'rsicherungsunterneh-\nten des Bundesversorgungsgesetzes berech-\nnwn zu zahlen ist.           11\nnet ist, vom Beginn der siebenten Woche des\ne) Jn Absatz 5 werden die Worte „Satz 3 durch          11\nBezuges von Ubergangsgeld an.\ndie Worte „Sitl.z 2\" ()rsdzt.\n(2) Die §§ 383 und 385 Abs. 3 a gelten. Die\nRehabilitationsträger haben die Beiträge an den\n29. § 383 erhält folg<'nde Fi:!s.sung:                                    durch die Satzung der Ersatzkasse bestimmten\nTagen einzuzahlen.\"\n,,§ 383\nBeiträge sind nicht zu entrichten, solange                   36. Nach § 525 b wird folgender § 525 c eingefügt:\nAnspruch auf Krankengeld oder auf Mutter-\n,,§ 525      C\nschaftsgeld besteht. Das gilt nicht, soweit der\nVersicherte Arbeitsentgelt erhält (§ 189) oder                           § 368 r gilt entsprechend; die Richtlinien nach\nBeiträge nach § 381 Abs. 3 a zu entrichten sind.              11\n§ 368 p Abs. 4 Satz 2 sind zu beachten.\"\n37. In § 539 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der\n30. In § 385 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3 a                      Nummer 16 durch ein Komma ersetzt und fol-\neingefügt:                                                            gende Nummer 17 angefügt:\n,, (3 a) Die nach § 381 Abs. 3 a zu entrichten-                     \"17. Personen,\nden Beiträge sind nach dem Entgelt zu bemes-\na) denen von einem Träger der gesetz-\nsen, das der Berechnung des Ubergangsgeldes\nlichen Krankenversicherung oder der\nzugrunde liegt. Das Entgelt ist um das aus einer\ngesetzlichen Rentenversicherung oder\ndie Versicherungspflicht begründenden Beschäf-\neiner landwirtschaftlichen Alterskasse\ntigung erzielte Entgelt zu kürzen. Wird das\nstationäre Behandlung im Sinne des\nUbergangsgeld angepaßt, so ist das Entgelt um\n§ 559 gewährt wird,\nden gleichen VomhunclPrtsatz zu erhöhen. § 180\nAbs. 1 Satz 3 gilt.             11                                          b) die auf Kosten eines Trägers der ge-\nsetzlichen Rentenversicherung oder der\nBundesanstalt für Arbeit an einer be-\n31. In § 393 Abs. l Satz 3 werden nach dem Wort                                     rufsfördernclen Maßnahme zur Reha-\n„ Versicherungs berechtigten\" die Worte \"und die                                bilitation teilnehmen, soweit sie nicht\nRehabilitationsträger\" eingefügt.                                               bereits zu den nach den Nummern 1\nbis 3, 5 bis 8 und 14 Versicherten ge-\nhören, oder\n32. In § 479 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\nc) die zur Vorbereitung von berufsför-\n,, (2 a) Der Grundlohn nach Absatz 1 gilt als                                 dernden Maßnahmen zur Rehabilitation\nRegellohn (§ 182).\"                                                             auf Aufforderung eines in Buchstabe b\ngenannten Trägers diesen oder andere\n11\n33. § 507 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                           Stellen aufsuchen.\n\"(4) Für Mitglieder der Ersatzkassen gelten                     38. In § 54 7 wird das Wort „ Verletztengeld   II\ndurch\ndie §§ 180 bis 181 b, 182 a bis 189, 193, 194, 205,                   das Wort „ Uberg angsgeld ersetzt.\nII\n208, 369 b, 375 und 376.              11\n39. § 555 erhält folgende Fassung:\n34. § 514 wird wie folgt geiindert:\n,,§ 555\na) Abscltz 1 Satz l erhält folgende Fassung:\n(1) Als Folge eines Arbeitsunfalls gilt auch\n,, § 176 a Abs. l Satz 1 und 2 und Abs. 2 so-                  ein Unfall, den der Verletzte bei der Durchfüh-\nwie § l 76 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und                    rung der Heilbehandlung oder der Berufshilfe,\nAbs. 3 gelten.          11\nbei der Wiederherstellung oder Erneuerung\neines beschädigten Körperersatzstückes oder\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ngrößeren orthopädischen Hilfsmittels, bei einer\n,, (2) Die §§ 257 a, 257 b, 306 Abs. 2 und 3,               wegen des Arbeitsunfalls zur Aufklärung des\n§§ 311, 312 Abs. 2, § 313 Abs. 2, §§ 315 a,                     Sachverhalts angeordneten Untersuchung oder\n316, 317 Abs. 4 bis 6 ~Jelten entsprechend.\"                    auf einem dazu notwendigen Wege erleidet.","Nr. 92   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                        1891\n(2) Absatz        1  gilt entsprechend, wenn der      45. § 561 erhält folgende Fassung:\nVerletzte au r Au ffordcrun~J des Trägers der\n,,§ 561\nUnfal I versich()rLl11!J cli(!Scn oder andere Stellen\nzur Vorbereilun~J von Mt1ßnahmen der Heilbe•                       (1) Für das Ubergangsgeld gilt bei Arbeitneh-\nh,rndlunu oder dr>r Berufshilfe ,rnfsucht.\"                    mern § 182 Abs. 4, 5, 7, 8 und 10 entsprechend\nmit der Maßgabe, daß der Regellohn bis zu\n40. Die Ub<\\rschrift nc1ch § 5,SS crhölt folgende Fas-              einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchst-\nsunrJ:                                                         jahresarbeitsverdienstes (§ 575 Abs. 2) zu be-\n„ U. M('d izinischc, berufsfördernde und           rücksichtigen ist. § 164 des Arbeitsförderungs-\nergi:inzendc Leistungen 11.\ngesetzes gilt entsprechend.\n(2) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeits-\n41. § 556 /\\bs. 1 crbdlt folgcrnle Fdsstmg:\nlosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten Uber-\n,,(1) Die lfoilbehcrndlunq und die Berufshilfe               gangsgeld in Höhe des in § 158 Abs. 1 und 2 des\nsollen mit allen geeigneten Mitteln                            Arbeitsförderungsgesetzes bestimmten Betrages.\nl. die durch dPn Arbeitsunfall verursachte Kör-                    (3) Die übrigen Verletzten, die bei Be-\npervcrletzunrJ oder Gesundheitsstörung und                ginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen\nMinderung der \"Erwerbsfähigkeit beseitigen                (§ 571) erzielt haben, erhalten Ubergangsgeld\noder bessPrn, ihre Verschlimmerung verhü-                 je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jah-\nten und die Auswirkungen der Unfallfolgen                resarbeitsverdienstes. § 182 Abs. 4 Satz 4 und\nerleichtern,                                             Abs. 8 gilt entsprechend.\n2. den Verletzten nach seiner Leistungsfähig-\n(4) Ist dem Verletzten Krankengeld oder\nkeit und untPr Bc)riicksichtigung seiner Eig-\nUbergangsgeld gewährt worden und steht ihm\nnung, N<:igunu und bisherigen Tätigkeit\nim Anschluß daran Ubergangsgeld nach § 560\nmöglichst auf Dauer beruflich etngliedern.\nzu, so ist bei seiner Berechnung von dem bisher\nBerufshilfe kann auch zum beruflichen Auf-\nzugrunde gelegten Regellohn auszugehen. § 182\nstieg gewährt werden.\"\nAbs. 8 gilt entsprechend.\n42. § 557 Abs. 1 erhält fol9endc Fi::lssung:                           (5) Auf das Ubergangsgeld werden Geldlei-\n,, (1) Die     l-leillwhandlunu     umfaßt  insbeson-      stungen angerechnet, die eine öffentlich-recht-\ndere                                                           liche Stelle dem Verletzten im Zusammenhang\nmit der Durchführung der Heilbehandlung ge-\nl. kirztliche und zahniirztlicbe Behandlung,\nwährt.\"\n2. Arznei- und Vr:rbandmittel,\n3. Heilmittel (,inschl ießl ich Krankengymnastik,          46. In § 562 wird das Wort „Verletztengeld\" durch\nBewegungsthernpie, Sprnchtherapie und Be-                 das Wort „ Ubergangsgeld\" ersetzt.\nschäftigungstherapie,\n4. AussLattlmg rn it Körperersatzstücken, ortho-           47. § 563 erhält folgende Fassung:\npädisclwn und anderen Hilfsmitteln ein-\n,,§ 563\nschließlich df'r notwendigen .Änderung, In-\nstandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie                     Wenn es in einzelnen Fällen zum Ausgleich\nder Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel,              einer unbilligen Härte geboten ist, kann der\n5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,                    Träger der Unfallversicherung dem Verletzten\nund seinen Angehörigen für die Dauer der Heil-\n6. Gewährung von Pflege.\"                                      behandlung eine besondere Unterstützung ge-\nwähren.\"\n43. § 559 erhält folgende Fassung:\n,,§ 559                      48. In § 566 Abs. 2 werden die Worte „Verletzten-\nSoweit erforderlich, wird die Heilbehandlung               geld\" durch „ Ubergangsgeld\" und „Verletzten-\nmit Unterkunft und Verpflegung in einem                        geldes\" durch „ Ubergangsgeldes\" ersetzt.\nKrankenhaus oder einer Kur- oder Spezialein-\nrichtung (stationäre Behandlung) gewährt.\"                 49. Die Uberschrift nach § 566 erhält folgende\nFassung:\n44. § 560 wird wie folgt geändert:\n,,3. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilita-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Verletztengeld\"                        tion (Berufshilfe) und Leistungen in Geld\njeweils durch das Wort „Ubergangsgeld\"                         während der Berufshilfe\".\nersetzt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       50. § 567 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Der Teil des Ubergangsgeldes, der                                       ,,§ 567\nnach § 5G5 Abs. 1 neben Krankengeld gezahlt\nwird, gilt nicht als Ubergangsgeld im Sinne                 (1) Die Berufshilfe umfaßt insbesondere\nder Vorschriften der gesetzlichem Kranken-              1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines\nund Rentenversicherung.\"                                     Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur","1892                                     Btm<fosgcsetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nf·i>1d('ntll~J dn Arlwils<1u(nah11w sowie Ein-              3. es unbillig hart wäre, das Arbeitseinkommen\nqlit\\derunqshilfc-11 ,rn /\\rlH il.geber,\n1\nder Bemessung des Ubergangsgeldes zu-\n2. BPrufs!i11du1H/ und 1\\rlwilscrpobung, Berufs-                   grunde zu legen,\nvorlwrPilrn1q ()inschli<>ßlich einer wegen der             beträgt das Ubergangsgeld für den Kalendertag\nßehimh,runq (•rlordt•rlic!1Pn Grundausbildung,             den 450. Teil des Betrages, der sich bei entspre-\n3. berufliche 1\\npassunu, r:orlbildung, Ausbil-                chender Anwendung der Anlagen des Fremd-\ndunq und Urnschulung, einschließlich eines                  rentengesetzes für das bei Beginn der Maß-\nzur Teilnahrrn· an diesen Maßnahmen erfor-                 nahme zuletzt angegebene Kalenderjahr ergibt.\nderlidwn sclrnlischen Abschlusses,                         Bei der Zuordnung zu einer Leistungsgruppe\nnach Anlage 1 des Fremdrentengesetzes ist von\n4. sonstinc Hilfen der A rlwils- und Berufsförde-              der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen,\nrung, um dem Verletzten eine angemessene                   die für den Verletzten nach seinen beruflichen\nund geciqnelc Berufs- oder Erwerbstätigkeit                Fähigkeiten und seinem Lebensalter ohne die\nauf dem allgcmPinPn Arbeitsmarkt oder in                   Verletzung in Betracht käme. § 182 Abs. 8 gilt\neiner \\iVerkslcdl für Behinderte zu ermög-                 entsprechend; als Bemessungszeitraum gilt das\nlichem.                                                     in Satz 1 genannte Kalenderjahr.\nZu den herufsfördcrn<fon Leistungen gehört\n(4) Eine Rente, die der Verletzte wegen des\nauch die Ubernahrne der erforderlichen Kosten\nArbeitsunfalls bezieht, ist auf das Ubergangs-\nfür Unterkunft und Verpflegung, wenn die Teil-\ngeld nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen,\nnahme an der Maßnahme mit einer Unterbrin-\nwenn der Verletzte seit dem Arbeitsunfall kein\ngung außerhalb des eigenen oder elterlichen\nArbeitseinkommen erzielt hat.\"\nHaushalts verbunden ist.\n(2) War der Verletzte vor dem Unfall noch\nnicht erwerbstdtig, so ist ihm Berufshilfe zu               52. Nach§ 568 wird folgender§ 568 a eingefügt:\ngewähren, soweit seine Fähigkeit, eine ange-\n,,§ 568 a\nmessene Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu er-\nlernen oder itUszuülwn, infolge des Unfalls be-                    (1) Schließt sich die Berufshilfe aus Gründen,\neinträchtigt ist.                                               die der Verletzte nicht zu vertreten hat, nicht\ngleich an die Heilbehandlung an, so ist das\n(3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4                    Ubergangsgeld bis zum Beginn der Berufshilfe\nsollen für die Zeit gewährt werden, die vorge-                  weiterzugewähren, wenn der Verletzte seine\nschrieben oder ailgcmein üblich ist, um das an-                 bisherige Tätigkeit nicht wieder ausüben und\ngestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistungen für               ihm eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ver-\ndie berufliche Umschulung und Fortbildung sol-                  mittelt werden kann.\nlen in der Regel nur gewährt werden, wenn die\nMaßnahme bei ~Frnztägigem Unterricht nicht                        (2) Kann der Verletzte an einer Maßnahme\nlänger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß                  der Berufshilfe aus gesundheitlichen Gründen\nder Verletzte nur über eine längerdauernde                      nicht weiter teilnehmen, wird das Ubergangs-\nMaßnahme ein9egliederl werden kann.                             geld bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis\nzum Tage der Beendigung der Maßnahme, wei-\n(4) § 563 gilt entsprechend.\"                               tergewährt.\n(3) Ist der Verletzte im Anschluß an eine\n51. § 568 erhält folgende Fassung:                                  Maßnahme der Berufshilfe arbeitslos, so wird\ndas Ubergangsgeld während der Arbeitslosig-\n,,§ 568                              keit bis zu 6 Wochen weitergewährt, wenn\n(1)    Während einer Maßnahme der Berufs-                    er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat\nhilfe erhält der Verletzte Ubergangsgeld nach                   und zur beruflichen Eingliederung zur Verfü-\nden §§ 560, 561 auch, wenn er wegen der Teil-                   gung steht.\"\nnahme an der Maßnahme gehindert ist, eine\nganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben.\n53. Nach § 569 werden die folgende Uberschrift und\n(2) Bei Verh~tzten, die in den letzten drei                  folgende§§ 569 a und 569 b eingefügt:\nJahren vor Beginn der Maßnahme Arbeitsein-                      „4. Ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung\nkommen (§ 571) erzielt ·haben, gilt § 561 Abs. 1                     und Berufshilfe\nund 3 entsprechend; Zeiten, in denen der Ver-\nletzte wegen des Arbeitsunfalls ohne Arbeits-                                          § 569 a\neinkommen war, bleiben außer Betracht.                             Außer dem Ubergangsgeld werden gewährt\n(3) Wenn                                                     1. Ubernahme der Kosten, die mit der Berufs-\nhilfe in unmittelbarem Zusammenhang ste-\nl. der letzte Tag der Erwerbstätigkeit zu Be-\nhen, insbesondere für Prüfungsgebühren,\nginn der Maßnahme länger als drei Jahre\nLernmittel, Arbeitskleidung und Arbeits-\nzurückliegt,\ngerät sowie Ausbildungszuschüsse an Arbeit-\n2. kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist                        geber, wenn die Maßnahme im Betrieb durch-\noder                                                           geführt wird,","Nr. 92    Tug der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                           1893\n2. Ubc'.rJWlirnc' dc'.t  c'rlordc!rlichen Reisekosten,       2. nach dem Tage, an dem zu übersehen ist, daß\nauch lür Fdmilienheimfc.Jhrten,                               der Verletzte insbesondere wegen der Art\n3. i:irztlich   vPrordneler Behindertensport        in            oder Schwere der Verletzung auch durch wei-\nGruppen unter ärztlicher Betreuung,                           tere Maßnahmen der Heilbehandlung oder\nBerufshilfe beruflich nicht eingegliedert wer-\n4. J-fc1ushdltshille,   wenn dC'r Verletzte wegen                 den kann, jedoch nicht vor dem Ende der\nder Durchführung (kr Heilbehandlung oder                      stationären Behandlung.\nder Berufshilfe uußerhalb des eigenen Haus-\nhalts untc'rgebrncht isl und ihm aus diesem                 (4) Die Rente beginnt mit dem Tage nach\nGrunde die Weiterführung des Haushalts                   dem Arbeitsunfall, wenn der Verletzte nicht\nnicht möglich ist; Voraussetzung ist ferner,             arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversiche-\ndaß eine crndere im l-laushalt lebende Per-              rung gewesen ist oder bei Beginn der Arbeits-\nson den liaushalt nicht weiterführen kann                unfähigkeit Arbeitseinkommen (§ 571) nicht er-\nund im Ilcrnshalt ein Kind lebt, das das                 zielt hat.\"\nachte Lebensjahr noch nicht vollendet hat\noder das behindert und uuf Hilfe angewie-           56. In § 619 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Verletz-\nsen ist;§ 185 b Abs. 2 und§ 376 b gelten,                tengeld\" jeweils durch das Wort „Ubergangs-\nII\n5. sonstige Leislunqen, um das Ziel der Rehabi-              geld ersetzt.\nlitation zu erreichen oder zu sichern.\n57-. § 622 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n§ 569 b                                ,, (3) Eine neue Feststellung der Verletzten-\n(1) Als Reisekosten werden die im Zusam-                  rente darf für die Zeit nicht getroffen werden,\nmenhang mit der Heilbehandlung oder der Be-                  in der Ubergangsgeld zu zahlen ist oder ein An-\nrufshilfe erforderlichen Fahr-, Verpflegungs-                spruch auf Ubergangsgeld wegen Bezuges von\nund Ubernachtungskosten übernommen; hierzu                   Arbeitsentgelt oder von Krankengeld nicht be-\ngehören auch die Kosten für eine wegen der                   steht.\"\nVerletzung erforderliche Begleitperson sowie\ndes erforderli eh en Gepi:ick trn nsports.              58. In § 633 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Ver-\nletztengeld\" durch das Wort „Ubergangsgeld\"\n(2) Reisekosten können auch übernommen\nersetzt.\nwerden für im Regelfall eine Familienheimfahrt\nim Monat, wenn der Verletzt(~ an einer Maß-\nnahme der Berufshilfe teilnimmt; während einer          59. In § 654 Nr. 1 werden nach den Worten „Nr. 4\"\nstationären Behandlung können Reisekosten                    die Worte „und Nr. 17\" eingefügt.\nübernommen werden, wenn die Behandlung\nlänger als ach l Wochen dauert.                         60. In § 658 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der\nNummer 2 durch ein Komma ersetzt und folgen-\n(3) Anslelle der Kosten für eine Familien-\nde Nummer 3 angefügt:\nheimfahrt können für die Fahrt eines Angehöri-\ngen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Ver-                  „3. bei Versicherten nach § 539 Abs. 1 Nr. 17\nletzten Reisekosten übernommen werden.         11                   der Rehabilitationsträger.\"\n54. In§ 574 wird das Wort „Verletztengeldes durch  11       61. In § 776 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndas Wort „Ubergangsgeldes ersetzt.II\n„Als Tätige im Sinne des Satzes 1 gelten auch die\nnach § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe a Versicher-\n55. § 580 erlüill folgende Fassung:                              ten.\"\n,,§ 580                       62. In § 779 d Satz 3 wird das Wort „Verletzten-         <\n(1) Der Verletzte erhält eine Rente, wenn die             geld durch das Wort „Ubergangsgeld\" ersetzt.\n11\nzu entschädigende Minderung der Erwerbsfä-\nhigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeits-            63. § 1227 wird wie folgt geändert:\nunfall hinaus andauert.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 8\n(2) Die Renle beginnt mit dem Tage nach dem                     folgende Nummer 8 a eingefügt:\nWegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der\nKrankenversicherung.                                               „8 a. Personen, denen\na) ein Träger der gesetzlichen Kran-\n(3) Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeits-                              kenversicherung zwölf Kalender-\nfähigkeit nicht zu rechnen, beginnt die Rente                               monate ununterbrochen Kranken-\n1. nach dem Tage, an dem die Heilbehandlung                                 geld gezahlt hat, für die Zeit des\noder die Berufshilfe soweit abgeschlossen ist,                          weiteren Bezuges von Krankengeld,\ndaß der Verletzte eine geeignete Berufs-                                darüber hinaus für höchstens wei-\noder Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, je-                               tere 24 Kalendermonate einer Ar-\ndoch nicht, solange die Voraussetzungen für                             beitsunfähigkeit oder\ndie Zahlunu von Ubergangsgeld nach § 568 a                           b) ein Träger der Kriegsopferversor-\nvorliegen,                                                              gung während einer medizinischen","1894                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nMcißnahme      einen Kalendermonat                  rungspflichtigen Beschäftigung oder Tä-\nUbergangsgeld gezahlt hat, für die                  tigkeit entrichtet worden sind oder\nZeil des wei lcren Bezuges von                   2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung\nUbcr~Ji.rngsgcld oder                               eine Versicherungszeit von 60 Kalender-\nc) ein sonstiger Trtiger der Rehabilita-                monaten zurückgelegt hat oder bei dem\ntion mindestens einen Kalendermo-                   die Wartezeit nach § 1252 als erfüllt gilt\nnat Ubergangsgeld zahlt, für die                    oder\nZeit des Bezuges von Ubergangs-                  3. wer im Zeitpunkt der Antragstellung\ngcld,\".                                             versicherungspflichtig beschäftigt oder\nb) Nach Abs,1tz 1 wird folgender Absatz 1 a                            tätig ist und diese Beschäftigung oder\neingefügt:                                                       Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach\nBeendigung seiner Schul- oder Berufs-\n,,(1 a) Die Versicherun9spflicht der in Ab-                   ausbildung aufgenommen hat.\nsatz 1 Satz l Nr. 8 a g(mannten Personen\ntritt nur dann ein, w<mn sie Krankengeld                      Bei der Ermittlung der 24 Kalendermonate\noder Uber9angsgeld für mindestens einen                       nach Satz 1 Nr. 1 werden die in den §§ 1251\nKalenclermonc1I beziehen, das nach einem                      und 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zeiten\nEntgelt oder sonstigen Beträgen in Höhe                       nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Er-\nvon mindestens 1/H der für Monatsbezüge                       mittlung der Versicherungsjahre nach § 1258\ngeltenden Beitragslwrnessungsgrenze (§ 1385                   nicht anrechenbar sind.\"\nAbs. 2) berechnet ist und wenn sie zuletzt\nnach diesem Gesetz oder dem Handwerker-              68. § 1237 erhält folgende Fassung:\nversicherungsgesetz versichert waren. Lehr-                                       ,,§ 1237\nlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung\nBeschäftigte sind unbeschadet der Höhe des                  Die medizinischen Leistungen zur Rehabilita-\nUbergangsgeldes versichert. Die Versiche-                tion umfassen insbesond~re\nrungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 a                1. ärztliche Behandlung,\nBuchstabe a endet, wenn Versicherungs-\n2. Arznei- und Verbandmittel,\npflicht nach Buchstabe b oder Buchstabe c\neintritt.\"                                               3. Heilmittel einschließlich Krankengymnastik,\nBewegungstherapie, Sprachtherapie und Be-\n64. In § 1228 Abs. 1 wird die Nummer 6 gestrichen.                     schäftigungstherapie,\n4. Ausstattung mit Körperersatzstücken, ortho-\n65. § 1235 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                              pädischen und anderen Hilfsmitteln ein-\nschließlich der notwendigen Änderung, In-\n., 1. medizinische, berufsfördernde und ergän-\nstandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie\nzende Leistungen zur Rehabilitation,\".\nder Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel,\n66. Die Uberschrift vor § 1236 erhält folgende Fas-                5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,\nsung:                                                          vor allem in Kur- und Spezialeinrichtungen\n,,I. Medizinische, berufsfördernde und ergän-                  einschließlich der erforderlichen Unterkunft und\nzende Leistungen zur Rehabilitation\".                   Verpflegung.\"\n69. Nach § 1237 werden folgende §§          1237 a bis\n67. § 1236 wird wie folgt geändert:\n1237 c eingefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1237 a\n., (l)  Ist die Erwerbsfähigkeit eines Ver-\nsicherten infolge von Krankheit oder ande-                  (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Re-\nren Gebrechen oder Schwäche seiner körper-                habilitation umfassen insbesondere\nlichen oder geistigen Kräfte gefährdet oder               1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines\ngemindert und kann sie voraussichtlich er-                   Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur\nhalten, wesentlich gebessert oder wiederher-                  Förderung der Arbeitsaufnahme und Ein-\ngestellt werden, so kann der Träger der                      gliederungshilfen an Arbeitgeber,\nRentenversicherung Leistungen zur Rehabi-\n2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Be-\nlitation in dem in den §§ 1237 bis 1237 b be-\nrufsvorbereitung einschließlich der wegen\nstimmten Umfang gewähren.\"\neiner Behinderung erforderlichen Grundaus-\nb) Nach Abscltz 1 wird folgender Absatz 1 a                        bildung,\neingefügt:                                                3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbil-\n.,(1 a) Versicherter im Sinne dPs Absatzes 1              dung und Umschulung, einschließlich eines\nist,                                                         zur Teilnahme an diesen Maßnahmen erfor-\n1. für wen im Zeitpunkt der Antragstellung                   derlichen schulischen Abschlusses,\nin den vorausgegangenen 24 Kalender-                4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförde-\nmonaten mindestens für sechs Kalender-                  rung, um dem Betreuten eine angemessene\nmonate Beiträge aufgrund einer versiehe-                und geeignete Erwerbs- oder Berufstätigkeit","Nr. 92    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                         1895\nauf de111 all~J<)tnC~inen /\\rbe.itsmarkt oder in       Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\neiner Wcrksl.üU fftr lkl1inderte zu ermög-             rung konnen nach gutachtlicher Äußerung des\nlichen.                                                Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträ-\nZu den berufsford(!rnd<'n Leistungen gehört                ger für bestimmte Erkrankungen unter beson-\nauch die Ulwrnahn1e der erforderlichen Kosten              deren Voraussetzungen mit Genehmigung der\nfür Unterkunft und VerpJ!egung, wenn die Teil-             Aufsichtsbehörde Ausnahmen hiervon zulassen,\nnahme an der Maßnahme mit einer Unterbrin-                 wenn der Rehabilitationserfolg durch eine Maß-\ngung außerhalb des eigenen oder elterlichen                nahme im Inland nicht sichergestellt werden\nHaushalts verlrnnden ist.                                  kann.\"\n(2) Die\\ bcinifsförd<!rnden Leistung<~n sind dar-   70. In § 1238 werden die Worte ,,§§ 1236 und 1237\"\nauf auszurichten, den Betreuten möglichst auf              durch die Worte ,,§§ 1236 bis 1237 b\" ersetzt.\nDauer bcruJlich einzugliedern. Bei Auswahl der\nberufsfürdernd<'n Maßnahmen sind Eignung,              71. Die §§ 1239 bis 1242 erhalten folgende Fassung:\nNeigunq und bisherige Tütigkeit angemessen\n,,§ 1239\nzu berücksichtigen. Hilfen können auch zum\nberuflichen J\\ufstie{J erbrnchl werden.                       Sind medizinische Leistungen zur Rehabilita-\ntion notwendig und ist zugleich Krankenhilfe,\n(3) Berufsfördernde Leistungen zur Rehabili-            Mutterschaftshilfe oder Familienhilfe durch\ntc1ti.on sollen für di<! Zeit erbracht werden, die         einen Träger der gesetzlichen Krankenversiche-\nvorgeschrfoben ockr all9emein üblich ist, um               rung zu gewähren, so kann anstelle des Trägers\ndas angc~strdrl.(' Berufsziel zu erreichen. Lei-           der Krankenversicherung der Träger der Ren-\nstungen für di<' h<)rufliclw Umschulung und                tenversicherung im Benehmen mit dem Träger\nFortbildunu sol lc)ll in der Regel nur erbracht            der Krankenversicherung Leistungen überneh-\nwerden, wPnn die Maßnc1hme bei ganztägigem                 men. Der Träger der Rentenversicherung hat\nUnterricht nicht li.ingm· als zwei Jahre dauert,           dem Betreuten gemäß den §§ 1237 bis 1237 b alle\nes sei denn, dc1ß der Betreute nur durch eine              Leistungen zu gewähren. Die Ansprüche des Be-\nlängerdauernd<' Maßni1l1me eingegliedert wer-              treuten gegen den Träger der Krankenversiche-\nden kann.                                                  rung ruhen.\n§ 1237 b\n§ 1240\n(1)   Die   erglinzenden    Leistungen   umfassen\nWährend einer medizinischen oder berufs-\n1. Ubergangsgeld,\nfördernden Maßnahme zur Rehabilitation wird\n2. Ubernahme der Kosten, die mit einer berufs-             dem Betreuten Ubergangsgeld gewährt, wenn er\nfördernden Leistung nach § 1237 a in unmittel-         arbeitsunfähig ist oder wegen Teilnahme an der\nbarem Zusammenhang stehen, insbesondere                Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit\nfür Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeits-             ausüben kann. Ubergangsgeld wird auch für eine\nkleidung und Arbeitsgeräte sowie Ausbil-               ärztlich verordnete Schonungszeit im Anschluß\ndungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn die                an eine stationäre medizinische Maßnahme ge-\nMaßnahme in1 Betrieb durchgeführt wird,                währt.\n3. Ubernahme der erforcl(~rlichen Reisekosten,                                    § 1241\nauch für Familienheimfahrten,\n(1) Für die Berechnung des Ubergangsgeldes\n4. ärztli.ch verordneter Behindertensport          in      gelten bei einem Betreuten, der vor Beginn der\nGruppen unter ~irztlichE~r Betreuung,                  Arbeitsunfähigkeit oder einer Maßnahme gegen\n5. Haushält.sh ilfe, wenn der Betreute wegen               Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäf-\nder Teilnahme an einer Maßnahme zur Re-                tigt war, § 182 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 479 ent-\nhabilitation außerhalb des eigenen Haus-               sprechend mit der Maßgabe, daß der Regellohn\nhalts untergebracht ist und ihm aus diesem             bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385\nGrunde die Weiterführung des Haushalts                 Abs. 2) zu berücksichtigen ist. § 164 des Arbeits-\nnicht möglich ist; Voraussetzung ist ferner,           förderungsgesetzes gilt entsprechend.\ndaß eine andere im Haushalt lebende Person               (2) Bei einem Betreuten, der als freiwillig\nden Haushalt nicht weiterführen kann und               Versicherter oder als pflichtversicherter Selb-\nim Haushalt ein Kind lebt., das das 8. Lebens-        ständiger vor Beginn der Maßnahme Arbeits-\njahr noch nicht. vollendet hat oder das be-           entgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Bei-\nhindert und auf Hilfe angewiesen ist;                  träge entrichtet hat, beträgt das Ubergangsgeld\n§ 185 b Abs. 2 und § 376 b gelten,\nden 450. Teil des Betrages, der sich aus den Bei-\n6. sonstige Leistungen (§ 1242).                           trägen in den zwölf Kalendermonaten vor Be-\nginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahme\n(2) Aufwendungen zur Sicherung des Lebens-             (Bemessungszeitraum) ergibt. Hierbei wird je-\nunterhalts und des Lebensbedarfs werden in bar             dem dieser Beiträge der Betrag zugrunde ge-\ndurch das Ubergangsgeld abgegolten.                       legt, welcher der Beitragsklasse entspricht, in\n§ 1237  C                          der der Beitrag entrichtet ist.\nLeistungen nach chm §§ 1237 bis 1237 b werden              (3) Einern Bezieher von Arbeitslosengeld, Ar-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht.               beitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld wird bei","l89{i                                         Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n('.irwr 11H~di,-i11iscli<'t1 rvl,d)11t1f111ic zur Rehabilita-                             § 1241  C\ntion Ubt'rqilnqs~wld i11 l liilw des in § 158 Abs. 1\nDas Dbergangsgeld erhöht sich jeweils nach\nund 2 d<'s !\\rlwilsliirdc'runqsgcsdzes bestimm-\nAblauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-\nlcn lklril<J('S (j(•w:ihrl. ~ 1241      c uiH nicht.\nsungszeitraumes um den Vomhundertsatz, um\n(4) Ei1wt11 s<i11.'1li(J('ll lkl reuten wird bei einer         den die Renten der gesetzlichen Rentenversiche-\nrnedizinisclwn 1Vlill\\n,ll1m<' zur Rc~habilitation als             rungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem\nUbergangsq(dd lür dt'n r<t1lendertag der 600. Teil                jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt\nder für Mo11t1lslw1.i1q<' qe!tenclen l1eilragsbemes-               worden sind; es darf nach der Anpassung 80\nsungsgn·nz<· (~ 1 :m:i 1\\ bs. 2) d()S Kalenderjahres               vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze\ngewährt, in dPn1 di('. fVlctBncürnw be~rinnt. Als                   (§ 1385 Abs. 2) nicht übersteigen.\nBemessunqszeil.raum <Jil1 d('r Kalendermonat vor\nBeginn der Milßnc1lHne. l)Pr Betrcig nach Satz 1                                          § 1241 d\nist auch mi ndcsl.ens dds U b<:rqcrngsgeld in den                      (1) Das Dbergangsgeld wird vom Beginn der\nFällen dl't !\\bs:it·;:t' 1 und 2.                                 Maßnahme an gewährt. Ist bereits vor Be-\nginn der Maßnahme Antrag auf Rente wegen\n§ 1241 ü                              Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig-\n(l) Sofern     bei einer bcrufsför<lernden Maß-                heit oder auf erhöhte Rente wegen Berufsunfä-\nnahme zur RehabiJitalion der letzte Tag des Be-                    higkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach § 1268\nmessungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme                          Abs. 2 Nr. 2 gestellt, so beginnt das Ubergangs-\nnicht länger als drei Jahre zurückliegt, ist das                   geld mit dem Zeitpunkt, von dem an die Rente\nUbergangsgdd nach § 1241 A.bs. 1 zu berech-                        oder der erhöhte Rentenbetrag zu zahlen ge-\nnen.                                                               wesen wäre.\n(2) Während der Durchführung einer Maß-\n(2) Sofern lwi einer lwrufsfördernden Maß-\nnahme zur Rehabilitation besteht kein Anspruch\nnahme zur Rehabili1ation\nauf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen\n1. der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu                     Erwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente\nBeginn der Maßnahme länger als drei Jahre                     wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-\nzurückliegt oder                                              keit nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2, es sei denn, daß\ndie Rente oder die Rentenerhöhung bereits\n2. ein Arbeitsentgelt nach § 1241 nicht erzielt\nworden ist oder                                               vor Beginn der Maßnahme bewilligt war. Das\ngleiche gilt für einen sonstigen Zeitraum, für\n3. es ünbillig harl wJrc, das Arbeitsentgelt                       den Ubergangsgeld zu zahlen ist.\nnach § 1241 Abs. l der Bemessung des Uber-\ngangsgeldcs zugrunde zu legen,                                    (3) Ist der Versicherte berufsunfähig oder er-\nwerbsunfähig und ist nicht zu erwarten, daß die\nbeträgt das Ubergangsgeld für den Kalendertag                      Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert\nden 450. TeH des BetrnrJes, der sich bei entspre-                  oder wiederhergestellt werden kann, gilt der\nchender Anwendung dPr Anlagen des Fremd-                           Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente.\nrentengesetzes I ür das bei Beginn der Maß-\nnahme zuletzt ang0gcbene Kalenderjahr ergibt.                                             § 1241 e\nBei der Zuordmm9 zu einer Leistungsgruppe\nnach Anlage 1 des Fremdrentengesetzes ist von                          (1) Sind nach Abschluß medizinischer Maß-\nder Beschi:iftigung oder Tciligkeit auszugehen,                    nahmen zur Rehabilitation beruf sfördernde\ndie für den BC'treutt~n nach seirum beruflichen                    Maßnahmen erforderlich und können diese aus\nFähigkeiten und st·inem Lebensalter ohne die                       Gründen, die der Betreute nicht zu vertreten hat,\nBehinderung in Betracht kdrne. Die Sätze 1 und 2                   nicht unmittelbar anschließend durchgeführt\ngelten für Rentner mit der Maßgabe, daß bei                        werden, so ist das Ubergangsgeld für diese Zeit\neinem Bezich(!r einer Rente wegen Berufs-                          weiterzugewähren, wenn der Betreute arbeits-\nunfähigkeit '.\")() vom liundcrt und bei einem Be-                  unfähig ist und ihm ein Anspruch auf Kranken-\nzieher einer RentC' wt~qen Erwerbsunfähigkeit                      geld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumut-\n25 vom Hundnt dC's ßetrag<~s nach Satz 1 zu be-                    bare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.\nrücksichtigen sind. !\\ls BPmessungszeitraum gilt\ndas Kalcndcrjc1hr im Sinrn~ dc's Satzes 1.                             (2) Kann der Betreute an einer berufsfördern-\nden Maßnahme zur Rehabilitation aus gesund-\n(3) Absatz 2 Nr. '.2 <J i lt nicht, wenn das Dber-             heitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen,\ngcmgsgeld nach § 1241 Abs. 2 höher ist.                            wird das Ubergangsgeld bis zu sechs Wochen,\nlängstens jedoch bis zum Tage der Beendigung\n§ 124 l b                              der Maßnahme, weitergewährt.\nHat der 13et l('U1<> Olwrgangsgeld oder Kran-                       (3) Ist der Betreute im Anschluß an eine ab-\nkengeld lJczoqen und wird im Anschluß daran                        geschlossene berufsfördernde Maßnahme zur\neine Maßnahme z.ur Rd1dbililalion durchgeführt,                    Rehabilitation arbeitslos, so wird das Uber-\nso ist bei der Br!rc!chm, 11u des Dbcrgangsgeldes                  gangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu\nvon dem bisher ,-.ugrunde gelegten Arbeitsent-                     sechs Wochen weitergewährt, wenn er sich beim\ngelt auszugehen, wenn sich nicht: nach § 1241                      Arbeitsamt arbeitlos gemeldet hat und zur be-\nAbs. 2 ein höheres Ulwrgangsgeld ergibt.                           ruflichen Eingliederung zur Verfügung steht.","Nr. 92  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                          1897\n§ 1241 f                                                    § 1242\n(l) Erlli:i I t der 13drcute wührend des Bezuges ·        Der Träger der Rentenversicherung kann\nvon tJber!Jangsg<)ld Arbeitsentgelt, so ist das            unter Berücksichtigung von Art oder Schwere\nt:Jbcrgangsgeld um das um die gesetzlichen Ab-             der Behinderung sonstige Leistungen gewähren,\nzüge V(\\rntindPrte i\\rbei ts<)nlgelt zu kürzen; ein-       die erforderlich sind, um das Ziel der Rehabili-\nmalige Zuwendungen sowie Leistungen des Ar-                 tation zu erreichen oder zu sichern.\"\nbeitg<\\bers zum Ubergangsgeld, soweit sie zu-\nsammen mit dem Uber~Janqsgcld das vor der              72. § 1243 wird wie folgt geändert:\nArbeitsunfübigkeit od(~r der Maßnuhme erzielte,\num die gesetzlichen Abzüge verminderte Ar-                 a) Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende\nbeitsentgelt nicht übersteigen, bleiben außer                   Fassung:\nAnsatz.                                                         ,,Entzieht sich ein Versicherter ohne wichti-\ngen Grund der Durchführung einer von\n(2) Erhält der Betreute\\ durch eine Tätigkeit\neinem Träger der Rehabilitation vorgesehe-\nwi.ihrend des Bezuges von Ubergangsgeld Ar-\nnen zumutbaren medizinischen oder berufs-\nbeitseinkommen, so ist das Ubergangsgeld um\nfördernden Maßnahme zur Rehabilitation\n80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkom-\noder einer ergänzenden Maßnahme zur\nm<:1ns zu kürzen.\nSicherung des Rehabilitationserfolges,\".\n(3) Das Ubergm1~Jsgeld ist ferner zu kürzen\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ohne\num\ntriftigen\" durch die Worte „oder ein Renten-\n1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche              antragsteller ohne wichtigen\" und in Satz 2\nStelle im Zusammenhang mit der Teilnahme                   das Wort „ist\" durch die Worte „oder der\nan einer medizinischen oder berufsfördern-                 Rentenantragsteller sind\" ersetzt.\nden Maßnc1hme zur Rehabilitation gewährt,\n2. Renten         wegen Berufsunfähigkeit oder Er-     73. In § 1244 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\nwerbsunfähigkeit sowie Verletztenrenten,\nwenn dem Ubergangsgeld ein vor Beginn der          74. § 1244 a wird wie folgt geändert:\nRentengcwtihrung erzieltes Arbeitsentgelt\noder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,                  a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) § 1236 Abs. 1 a gilt mit der Maßgabe,\n3. Rentrm wegen Berufsunfähigkeit oder Er-\ndaß anstelle des Zeitpunktes der Antrag-\nwerbsunfJ.higkeit, die aus demselben Anlaß\nstellung der Zeitpunkt der Feststellung der\nwie die Maßnah.1nen /',ur Rehabilitation ge-\nwährt werden, wenn durch die Anrechnung                    Behandlungsbedürftigkeit tritt. Ehegatte im\nSinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift ist\neine unbillige DoppellPistung vermieden\nwird.                                                      der nichtversicherte Ehegatte, wenn der\nVersicherte oder der Rentner ihn über•\n(4) Wird ein Anspruch des Betreuten auf Ar-                  wiegend unterhalten hat. Kinder im Sinne\nbeitsentgelt oder sonstige Leistungen, um die                  dieser Vorschrift sind nichtversicherte Kin-\ndas TJlwrg,rnusw:ld nach den Absätzen 1 und 3                   der im Sinne des § 1262 Abs. 2 und 3.\"\nzu kürzen würe, nicht erfüllt, so geht der An-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 2 bis\nspruch des Jfotn!Ut(m insoweit mit Zahlung des\n4\" durch die Worte „Satz 2 und 3\" ersetzt.\nUbergangsqeldes auf den Rehabilitationsträger\nüber.                                                      c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n§ 1241 g\n,, (4) Versicherte und Rentner erhalten für\n(l) /\\ls Reis(:lrnslen werden die im Zusmn-•                ihre Person bis zur Vollendung des 60. Le-\nrnenhanu 1nit der Teilnahme an einer medizini-                 bensjahres berufsfördernde und ergänzende\nschen oder bcrufsfördcrnden Maßnahme zur Re-                   Leistungen, auch wegen der Folgen der Er-\nhabilitation erforderlichen Fahr-, Verpflegungs-                krankung.\"\nund Ubernachtunqskosten übernommen; hierzu\ngehören auch die K.osten für eine wegen der Be-             d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nhinderung erforderliche Beqleitperson sowie des                 aa) In Satz 1 werden in Buchstabe a die\nerforderlichen Gepücktransport.s.                                       Worte „ihrer Berufsförderung\" durch\ndie Worte „für die Dauer berufsfördern-\n(2) Reisekosten können auch übernommen\nder Maßnahmen\" ersetzt und Buch-\nwerden für im Reuelfall eine Familienheimfahrt\nje Monat, wenn cler Betreute an einer berufs-                           stabe c gestrichen,\nfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teil-                    bb) In Satz 4 werden die Worte ,,§ 1242\"\nnimmt; bei Teilnahme an einer medizinischen                             durch die Worte ,,§ 1241 d Abs. 2\" er-\nMaßnahme können Reisekosten übernommen                                  setzt.\nwerden, wenn sie l fü1gcr als 8 Wochen dauert.\ne) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem ·wort\n(3) Anstelle der Kosl.tm für eine Familien-                  „sind\" das Komma gestrichen und die Worte\nheimfahrt können für die Fahrt eines Angehöri-                  ,,oder die Versorgungsbezüge nach beam-\ngen vom Wolrnort zum Auff!nthaltsort des Be-                    tenrechtlichen Vorschriften erhalten, es sei\ntreuten Reisekosten übernommen werden.                         denn, daß sie im Zeitpunkt der Feststellung","1898                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nder 13ehandlun~Jsbedürfligkeit Beiträge auf         80. In § 1401 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6\nGrund einer versicherungspflichtigen Be-                angefügt:\nschäftigung ockr T~itiqkeit entrichtet haben,   11\n,, (6) Für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a\neingefügt.\nversicherten Personen hat der Träger der Re-\n75. In § 1259 Abs. 1 Nr. l werden nach den Wor-                    habilitation die Pflichten des Arbeitgebers nach\nden Absätzen 1 und 2 zu erfüllen. Dabei gelten\nten „Arbeitsunfähigkeit oder\" die Worte „bis\n30. September 1974\" eingefügt.                                 die nach § 1385 Abs. 3 Buchstabe f beitrags-\npflichtigen Beträge als Bruttoarbeitsentgelt. Der\n11      Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n76. In § 1303 Abs. 8 werden die Worte „6 oder 7\ndurch die Worte „G, 7 und 8 a\" ersetzt.                        kann mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-\nhere durch allgemeine Verwaltungsvorschriften\nregeln.\"\n77. In § 1305 Abs. l wird JoJgc-mder Satz angefügt:\n„Leistungen an Angehörige der Versicherten\nkönnen nur gewährt werden, soweit nicht ein                                                   § 22\nanderer Sozialverskherungsträger als Träger\nder Rehabilitation ent.sprnchende Leistungen                 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\nerbringen kann.     11\nDas Angestelltenversicherungsgesetz             wird  wie\nfolgt geändert:\n78. § 1385 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende von\nBuchstabe~ e durch ein Komma ersetzt und\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nfolgender Buchstabe f angefügt:                          a) In Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende\n„f) bei Versicherten                                          Nummer 10 a eingefügt:\n1. nach§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 aBuch-                  „ 10 a. Personen, denen\nstabe a das Bruttoarbeitsentgelt oder                            a) ein Träger der gesetzlichen Kran-\ndie Beträge, Wf~lche dem Krankengeld                                 kenversicherung 12 Kalendermo-\nzugrunde liegen oder bei Gewährung                                   nate ununterbrochen Krankengeld\nvon Krankengeld zugrunde zu legen                                    gezahlt hat, für die Zeit des wei-\nwären,                                                               teren Bezuges von Krankengeld,\n2. nach § 1227 Abs. l Satz 1 Nr. 8 a Buch-                              darüber hinaus für höchstens wei-\nstaben b und c das Bruttoarbeitsentgelt                              tere 24 Kalendermonate einer Ar-\noder die Beträge, welche dem Uber-                                   beitsunfähigkeit oder\ngangsgeld zugrunde liegen.                                       b) ein Träger der Kriegsopferversor-\nEine Kürzung des Ubergangsgeldes oder                                   gung während einer medizinischen\nKrankengeldes durch Anrechnung von                                      Maßnahme einen Kalendermonat\nArbeitsentgelt aus einer die Versiche-                                  Ubergangsgeld gezahlt hat, für die\nrungspflicht begründenden Beschäfti-                                    Zeit des weiteren Bezuges von\ngung odf!f Tätigkeit ist zu berücksichti-                               Ubergangsgeld oder\ngen.\"                                                               c) ein sonstiger Träger der Rehabili-\ntation mindestens einen Kalender-\nb) In Absatz 4 wird in den Buchstaben e und f\nmonat Ubergangsgeld zahlt, für die\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-                                   Zeit des Bezuges von Ubergangs-\ngender Buchstabe g angefügt:                                                 geld, 11.\n„g) bei Versicherungspflicht nach § 1227\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 8 a von dem Tri:iger der         b) Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b\nRehabilitation <1llei n.\"                                eingefügt:\n,, (1 b) Die Versicherungspflicht der in Ab-\nc) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 1 Nr. 10 a genannten Personen tritt nur\n„Er kann mit Zustimmung des Bundesrates                       dann ein, wenn sie Krankengeld oder Uber-\nfür die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Ver-                g angsgeld für mindestens einen Kalender-\nsicherten abweichend von den Absätzen 1                        monat beziehen, das nach einem Entgelt oder\nbis 3 durch Rechtsverordnung eine pauschale                    sonstigen Beträgen in Höhe von mindestens\nBerechnun~J dür Bei lrJge vorschreiben sowie                   1 /s der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-\nihre Verteilung auf die einzelnen Versiche-                   bemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berechnet\nrun~Jszweige und Versicherungsträger und                       ist. Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsaus-\ndie Zahlungsweise regeln.\"                                     bildung Beschäftigte sind unbeschadet der\nHöhe des Ubergangsgeldes versichert. Die\n79. In§ 1399 wird folgendl!r Absatz 6 an{Jefügt:                         Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 a\n,, (6) Die Abführung der Bei tröge für die nach                    Buchstabe a endet, wenn Versicherungs-\n§ 1227 Abs. l Satz 1 Nr. g a versicherten Per-                       pflicht nach Buchstabe b oder Buchstabe c\n11\nsonen unterbleibt, wenn <:i11 Tr!igcr der gesetz-                    eintritt.\nlichen Rentenversicherun9 lür die Rehabilita-\ntion zusti:inclig ist. 11\n2. In § 4 Abs. 1 wird die Nummer 7 gestrichen.","Nr. 92      Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                        1899\n§ 12 Nr l (!rhii II fol~J<:1Hl(! hissung:                            4. Ausstattung mit Körperersatzstücken, ortho-\n,, 1. medizinische,          berufsfürd()rnde und ergün-                 pädischen und anderen Hilfsmitteln ein-\nzende Lcistlmgen zur Rehc1bi lit:ation,\".                         schließlich der notwendigen Änderung, In-\nstandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie\nder Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel,\n4. Die U lwrschri I t vor §              1:{ <'rhJ.lt folgende Fas-      5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,\nsung:\nvor allem in Kur- und Spezialeinrichtungen ein-\n,,I. Medizinisch<',          berufsfördernde und ergän-              schließlich der erforderlichen Unterkunft und\nZPncle Leistungcm zur Rehabilitdlion\".                        Verpflegung.\"\n5. §    n    w ircl w i<' fol9I g(~i:indPrt.:                         7. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a bis 14 c ein-\ngefügt:\na) Absatz 1 erhiilt fol~JPl)(IP Fc1ssung:\n\"§ 14 a\n,, (1) rst die Erwerbsfähigkeit eines Ver-\ns.icherten infolge von Krankheit oder ande-\n(1) DiE:~ berufsfördernden Leistungen zur Re-\nren Gülrn!ch(!n ocfor Schwäche seiner kör-                     habilitation umfassen insbesondere\nperlichen oder geistiw)n Kräfte gefährdet                      1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines\noder qernindcirt und kann sie voraussichtlich                      Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur\nerhalten, W<'senLlich ~p~bessert oder wieder-                      Förderung der Arbeitsaufnahme und Ein-\nhergestellt werden, so kann die Bundesver-                         gliederungshilfen an Arbeitgeber,\nsicherun!JSd nsta 11 für A ntwstelltf• Leistungen\n2. Berufsfindung     und Arbeitserprobung, Be-\nzur Rehdbili1<1ti011 in dem in den§§ 14 bis 14 b\nrufsvorbereitung einschließlich der wegen\nbestinunten Umfiln~J w•w~jhren.\"\neiner Behinderung erforderlichen Grundaus-\nb) Nach Absatz l wird folgender Absatz 1 a                                bildung,\neingefügt:                                                     3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbil-\n,,(1 a) V('rsiclwrl(:r im Si111w des Absatzes 1                  dung und Umschulung, einschließlich eines\nist,                                                               zur Teilnahme an diesen Maßnahmen erfor-\n1. für       wen   im Zei Lpunk t der Antragstel-                  derlichen schulischen Abschlusses,\nlung in d<'.n vorausgegangenen 24 Kalen-                 4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsför-\ndermonaten mindE!stens für sechs Kalen-                      derung, um dem Betreuten eine angemes-\ndermonate Beiträg(! auJ Grund einer ver-                    sene und geeignete Erwerbs- oder Berufs-\nsicherungspflichtigen Beschäftigung oder                     tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\nTätigkeit en \\richtet worden sind oder                       oder in einer Werkstatt für Behinderte zu\n2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung                             ermöglichen.\neine Versichenmgszei1 von 60 Kalender-                  Zu den berufsfördernden Leistungen gehört\nmonaten zurückgeleql hat oder bei dem                    auch die Ubernahme der erforderlichen Kosten\ndie Wilrtezr)iJ nach § 29 als erfüllt gilt               für Unterkunft und Verpflegung, wenn die Teil-\noder                                                     nahme an der Maßnahme mit einer Unterbrin-\n3. wer i rn Zeitpunk I d(:r Antragstellung                      gung außerhalb des eigenen oder elterlichen\nversicherunuspflichU9 beschäftigt oder                   Haushalts verbunden ist.\ntätirJ ist und diesP Beschäftigung oder\nTäti9kei1. innerhalb von zwei Jahren nach                   (2) Die berufsfördernden Leistungen sind\nBeendi9uno Sf\\iner Schul-· oder fü-}rufs-                darauf auszurichten, den Betreuten möglichst\nausbilclu 11q c1ufqenomnwn hat                           auf Dauer beruflich einzugliedern. Bei Auswahl\nder berufsfördernden Leistungen sind Eignung,\nBei dt!r Errn ittl unq der 24 Kalendermonate                    Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen\nnach Satz 1 Nr. l werden die in den §§ 28 und                   zu berücksichtigen. Ffüfen können auch zum\n36 Abs. l Nr. 1 bis 4 ~Jenannten Zeiten nicht                  beruflichen            erbracht werden.\nmitgezi:ihH, auch wenn sie bei der Ermittlung\nder Versi.cherun~rsjahH! nach § 35 nicht an-                      (3) Berufsfördernde Leistungen zur Rehabi-\nn~chenbar sind.\"                                               litation sollen für die Zeit erbracht werden, die\nvorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um\ndas angestrebte Berufsziel zu erreichen. Lei-\n6. § 14 erhält folg<!lHle Fassun!J:                                      stungen für die berufliche Umschulung und Fort-\n,,§ 14                              bildung sollen in der Regel nur erbracht wer-\nden, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Un-\nDie medizinischen Leistungen zur Rehabilita-                     terricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es\ntion umfassen insbesondere                                            sei denn, daß der Betreute nur durch eine län-\n1. ärztliche Behandlung,                                              gerdauernde Maßnahme eingegliedert werden\nkann.\n2. Arznei- und Verbandmittel,\n§ 14 b\n3. Heilmittel einschließlich Krankengymnastik,\nBewegungstherapie, Sprachtherapie und Be-                           (l) Die ergänzenden Leistungen umfassen\nschii fti g t1.n~Jstl1eraJ)ie,                                  1. Ubergangsgeld,","1900                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. Ubcrnahmc der Kosten, die mit einer berufs-                                        § 17\nfördernden Leistung nach § 14 a in unmittel-                 Während einer medizinischen oder berufsför-\nbarem Zusammenhanq stehen, insbesondere                  dernden Maßnahme zur Rehabilitation wird\nfür Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeits-               dem Betreuten Ubergangsgeld gewährt, wenn\nkleidunq und Arbeits~rerä.te sowie Ausbil-               er arbeitsunfähig ist oder wegen Teilnahme an\ndungszuschiissP an /\\rbeitgeber, wenn die                der Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätig-\nMcJßncil1mP ·1111 fü,lrieh durchgeführt wird,            keit ausüben kann. Ubergangsgeld wird auch\n3. Uberna!Jrn(• der erforderlichen Reisekosten,              für eine ärztlich verordnete Schonungszeit im\nauch für Fdrnili<>nlwirnfahrten,                         Anschluß an eine stationäre medizinische Maß-\nnahme gewährt.\n4. ctrztlich   verordneter         Behindertensport  in\nGruppc•n unlc'r ücdliclwr Betreuung,\n§ 18\n5. Haushaltshilfo,      wc'rrn d<'r Br1treute wegen              (1) Für die Berechnung des Ubergangsgeldes\nder Teilncdrnie an einer Maßnahme zur Re-                gelten bei einem Betreuten, der vor Beginn der\nhabilitation außerhalb des eigenen Haus-                 Arbeitsunfähigkeit oder einer Maßnahme gegen\nhalts                      ist und ihm aus diesem        Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt\nGrunde die \\Veilerfi.i.hrung des Haushalts               war, § 182 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 479 der\nnicht                    Voraussetzung ist ferner,        Reichsversicherungsordnung mit der Maßgabe,\ndaß eine andere im Haushalt lebende Person                daß der Regellohn bis zur Beitragsbemessungs-\nden Haushalt nicht ,,veiterführen kann und               grenze (§ 112 Abs. 2) zu berücksichtigen ist.§ 164\nim Haushalt ein Kind lebt, das das achte Le-             des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend.\nbensjahr noch nicht vollendet hat oder das\nbehindert und auf Hilfe angewiesen ist;                      (2) Bei einem Betreuten, der als freiwillig\n§ 185 b Abs. 2 und § 376 b der Reichsver-                Versicherter oder als pflichtversicherter Selb-\nsicherunqsordnun{J uc~llen,                              ständiger vor Beginn der Maßnahme Arbeits-\n6. sonstige Leistungen (§ 19).                               entgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Bei-\nträge entrichtet hat, beträgt das Ubergangsgeld\n(2) Aufwendungen zur Sicherung des Lebens-                den 450. Teil des Betrages, der sich aus den Bei-\nunterhalts und dfJS Lebensbedarfs werden in bar              trägen in den zwölf Kalendermonaten vor Be-\ndurch das Ubergcmgsgeld abgegolten.                          ginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahme\n(Bemessungszeit.raum) ergibt. Hierbei wird je-\n§ 14  C                           dem dieser Beiträge der Betrag zugrunde gelegt,\nwelcher der Beitragsklasse entspricht, in der\nLeistungen nach den §§ 14 bis 14 b werden im\nder Beitrag entrichtet ist.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes erbracht. Die\nTräger der qesetzlichen Rentenversicherung                       (3) Einern Bezieher von Arbeitslosengeld, Ar-\nkönnen nach gutachtlicher Außerung des Ver-                   beitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld wird bei\nbandes Deutscher Rentenversicherungsträger                   einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilita-\nfür bestimmte Erkrankungen unter besonderen                   tion Ubergangsgeld in Höhe des in § 158 Abs. 1\nVoraussetzun~Jen mit Genehmigung der Auf-                     und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes bestimm-\nsichtsbehörde Ausnahmen hiervon zulassen,                     ten Betrages gewährt. § 18 c gilt nicht.\nwenn der Rehabilitationserfolg durch eine Maß-\nnahme im Inland nicht sichergestellt werden                      (4) Einern sonstigen Betreuten wird bei einer\nkann.\"                                                        medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation als\nUbergangsgeld für den Kalendertag der 600. Teil\nder für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-\n8. In§ 15 werden die Worte ,,§§ 13 und 14\" durch                 sungsgrenze (§ 112 Abs. 2) des Kalenderjahres\ndie Worte,,§§ 13 bis 14 b\" ersetzt.                           gewährt, in dem die Maßnahme beginnt. Als\nBemessungszeitraum gilt der Kalendermonat vor\nBeginn der Maßnahme. Der Betrag nach Satz 1\n9. Die §§ 16 bis 19 erhc1lten folgende Fassung:                  ist auch mindestens das Ubergangsgeld in den\n,,§ 16                            Fällen der Absätze 1 und 2.\nSind medizinische Leistungen zur Rehabilita-                                      § 18 a\ntion notwendig und ist zugleich Krankenhilfe,\nMutterschaftshilfe oder Familienhilfe durch                      (1) Sofern bei einer berufsfördernden Maß-\neinen Träger der ~Jesetzlichen Krankenversiche-               nahme zur Rehabilitation der letzte Tag des Be-\nrung zu gewähren, so kann anstelle des Trägers                messungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme\nder Krankenversicllerung der Träger der Ren-                  nicht länger als drei Jahre zurückliegt, ist das\ntenversicherung im Benehmen mit dem Träger                    Ubergangsgeld nach§ 18 Abs. 1 zu berechnen.\nder KrankenV(~rsicherung Leistungen überneh-\n(2) Sofern bei einer berufsfördernden Maß-\nmen. Die Bundesversicherungsanstalt. für Ange-\nnahme zur Rehabilitation\nstellte hat dem Betreuten gemäß den §§ 14\nbis 14 b alle Leistungen zu gewähren. Die An-                 1. der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu\nsprüche des Betreuten gegen den Träger der                        Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre\nKrankenversicherung ruhen.                                        zurückliegt oder","Nr. 92   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                       1901\n2. ein Arbeilst)nlqcdt nach§ 18 nicht erzielt wor-    die Rente oder die Rentenerhöhung bereits vor\nden ist oder                                      Beginn der Maßnahme bewilligt war. Das\n3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt nach      gleiche gilt für einen sonstigen Zeitraum, für\n§ 18 Abs. l der Bemessung des Ubergangs-\nden Ubergangsgeld zu zahlen ist.\ngehles zu~rrunde zu legen,                            (3) Ist der Versicherte berufsunfähig oder\nbetrligt das Ubergangsgcld für den Kalendertag        erwerbsunfähig und ist nicht zu erwarten, daß\nden 450. Teil des Betrages, der sich bei entspre-      die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich ge-\nchender Anwendung der Anlagen des Fremd-              bessert oder wiederhergestellt werden kann,\nrentengesetzes für das bei Beginn der Maß-            gilt der Antrag auf Rehabilitation als Antrag\nnahme zuletzt angegebene Kalenderjahr ergibt.         auf Rente.\nBei der Zuordnung zu einer Leistungsgruppe                                   § 18 e\nnach Anlage 1 des Fremdrentengesetzes ist von\nder Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen,              (1) Sind nach Abschluß medizinischer Maß-\ndie für den Betreulen nach seinen beruflichen         nahmen zur Rehabilitation berufsfördernde\nFähigkeiten und seinem Lc~bensalter ohne die          Maßnahmen erforderlich und können diese aus\nBehinderung in Betracht käme. Die Sätze 1 und 2       Gründen, die der Betreute nicht zu vertreten\n~Jelten für Rentner mit der Maßgabe, daß bei          hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt\neinem Beziehtff einer Rente wegen Berufsunfä-         werden, so ist das Ubergangsgeld für diese Zeit\nhigkeit 50 vom Hundert und bei einem Bezieher         weiterzugewähren, wenn der Betreute arbeits-\nei.ner Rente weuen Erwerbsun Fähigkeit 25 vom         unfähig ist und ihm ein Anspruch auf Kranken-\nHundert des Betrages nach Satz 1 zu berücksich-        geld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumut-\ntigen sind. Als Bernessungszeitraum gilt das Ka-      bare Beschäftigung nicht vermittelt werden\nlenderjahr im Sinne von Satz 1.                       kann.\n(2) Kann der Betreute an einer berufsför-\n(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht, wenn das Uber-\ndernden Maßnahme zur Rehabilititation aus ge-\ngangsgeld nach § 18 Abs. 2 höher ist.\nsundheitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen,\n§ 18 b                         wird das Ubergangsgeld bis zu sechs Wochen,\nlängstens jedoch bis zum Tage der Beendigung\nHat der Betreule lJbergangsgeld oder Kran-         der Maßnahme, weitergewährt.\nkengeld bezogen und wird im Anschluß daran\neine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt,           (3) Ist der Betreute im Anschluß an eine ab-\nso ist bei der Berechnung des Ubergangsgeldes         geschlossene berufsfördernde Maßnahme zur\nvon dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsent-          Rehabilitation arbeitslos, so wird das Uber-\ngelt auszugehen, wenn sich nicht nach § 18            gangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu\nAbs. 2 ein höheres Ubergangsgeld ergibt.               sechs Wochen weitergewährt, wenn er sich beim\nArbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur be-\n§ 18 C                         ruflichen Eingliederung zur Verfügung steht.\nDas Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach\n§ 18 f\nAblauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-\nsungszeitraumes um den Vomhundertsatz, um                 (1) Erhält der Betreute während des Bezuges\nden die Renten der gesetzlichen Rentenversiche-       von Ubergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist das\nrungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem          Ubergangsgeld um das um die gesetzlichen Ab-\njeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt            züge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen; ein-\nworden sind; es darf nach der Anpassung 80 vom        malige Zuwendungen sowie Leistungen des\nHundert der Beitragsbemessungsgrenze (§ 112           Arbeitgebers zum Ubergangsgeld, soweit sie\nAbs. 2) nicht übersteigen.                            zusammen mit dem Ubergangsgeld das vor der\nArbeitsunfähigkeit oder der Maßnahme erzielte,\n§ 18 d                         um die gesetzlichen Abzüge verminderte Ar-\nbeitsentgelt nicht übersteigen, bleiben außer\n(1) Das Ubergangsgeld wird von dem Beginn\nAnsatz.\nder Maßnahme an gewährt. Ist bereits vor\nBeginn der Maßnahme Antrag auf Rente wegen                (2) Erhält der Betreute durch eine Tätigkeit\nBerufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig-          während des Bezuges von Ubergangsgeld Ar-\nkeit oder auf erhöhte Rente wegen Berufsun-           beitseinkommen, so ist das Ubergangsgeld um\nfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach § 45           80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkom-\nAbs. 2 Nr. 2 gestellt, so beginnt das Ubergangs-      mens zu kürzen.\ngeld mit dem Zeitpunkt, von dem an die Rente\noder der erhöhte Rentenbetrag zu zahlen ge-               (3) Das Ubergangsgeld ist ferner zu kürzen\nwesen wäre.                                            um\n1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche\n(2) Während der Durchführung einer Maß-\nStelle im Zusammenhang mit der Teilnahme\nnahme zur Rehabilitation besteht kein Anspruch\nan einer medizinischen oder berufsfördernden\nauf Rente wegen Bnufsunfähigkeit. oder wegen\nMaßnahme zur Rehabilitation gewährt,\nErwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente\nwegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-           2. Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Er-\nkeit nach § 45 Abs. 2 Nr. 2, es sei denn, daß              werbsunfähigkeit sowie Verletztenrenten.","1902                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nwc·1111   dem UIH!l~Jc1nqs~Jcld ein vor Beginn der     11. § 21 wird gestrichen.\n!frnlt!ngewJhrung t)rzieltes Arbeitsentgelt\noric'r J\\rbcilseinkomnwn zugrunde liegt,               12. § 21 a wird wie folgt geändert:\n:;. R<'nlen      wegen BC'rufsunfähigkeit oder Er-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nwerbsunfühigkeiL, die dUS demselben Anlaß\nwiL' die Maßnahm<'n zur Rehabilitation ge-                         ,, (2) § 13 Abs. 1 a gilt mit der Maßgabe,\nwührt werden, wenn durch die Anrechnung                         daß anstelle des Zeitpunktes der Antragstel-\neine unbillige Doprwlleistung vermieden                         lung der Zeitpunkt der Feststellung der Be-\nwird.                                                           handlungsbedürftigkeit tritt. Ehegatte im\nSinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift ist\n(4) Wird ('in Anspruch des Betreuten auf Ar-                     der nichtversicherte Ehegatte, wenn der Ver-\nbeitsentgelt oder sonstige Leistungen, um die                        sicherte oder der Rentner ihn überwiegend\ndas Ubergangsgeld nc1ch den Absätzen 1 und 3                         unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vor-\nzu kürzen wäre, nicht erfüllt, so geht der An-                       schrift sind nichtversicherte Kinder im Sinne\nspruch des Betreuten insoweit rn it Zahlung des                      des § 39 Abs. 2 und 3.\"\nUbergangsgeldes clllf clic) Bunclc'sversicherungs-\nanstalt für Angestellte, iibcr.                                 b) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 2 bis 4\"\ndurch die Worte „Satz 2 und 3\" ersetzt.\n§ 18 g\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n(1) Als Reisekoslc~n WC'rden die im Zusammen-\nhang mit der Teilnahme an einer medizinischen                           ,,(4) Versicherte und Rentner erhalten für\noder berufsfördcrnden Maßnahme zur Rehabili-                         ihre Person bis zur Vollendung des 60. Le-\ntation erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und                       bensjahres berufsfördernde und ergänzende\nUbernachtun~Jskosten übernommen; hierzu ge-                          Leistungen, auch wegen der Folgen der Er-\nhören auch die Koslf)n für eine wegen der Be-                        krankung.\"\nhinderung erforderliche Begleitperson sowie des\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nerforderlichen Gepücklransports.\naa) In Satz 1 werden in Buchstabe a die\n(2) Reisekosten können auch übernommen                                  Worte „ihrer Berufsförderung\" durch die\nwerden Jür im Regelfall eine Familienheimfahrt                              Worte „für die Dauer berufsfördernder\nje Monat, wenn der Betreute an einer berufsför-                             Maßnahmen\" ersetzt und Buchstabe c\ndernden Maßnahme zur Rehabilitation teil-                                   gestrichen.\nnimmt; bei Teilnahme an einer medizinischen                                                                     11\nMaßnahme können Reisekosten übernommen                               bb) In Satz 4 werden die Worte,,§ 19 durch\nwerden, wenn sie länger als acht Wochen dau-                                die Worte ,,§ 18 d Abs. 2\" ersetzt.\nert.                                                            e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort\n(3)   Anstelle der Kosten für eine Familien-                     „sind\" das Komma gestrichen und die Worte\nheimfahrt können für die Fahrt eines Angehöri-                       ,,oder die Versorgungsbezüge nach beamten-\ngen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Be-                           rechtlichen Vorschriften erhalten, es sei\ntreuten Reis<>koslen übernommen werden.                              denn, daß sie im Zeitpunkt der Feststellung\nder Behandlungsbedürftigkeit Beiträge auf\n§ 19                                    Grund einer versicherungspflichtigen Be-\n11\nDie Bundesversicherungsanstcdt für Ange-                          schäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben,\nstellte kann unter Berücksichtigung von Art                          eingefügt.\noder Schwere der Behinderung sonstige Leistun-\ngen gewähren, die erforderlich sind, um das Ziel            13. In § 36 Abs. 1 Nr. l werden nach den Worten\nder RehabiliLcllion zu erreichen oder zu                        „Arbeitsunfähigkeit oder\" die Worte „bis\ns.ichern.   11\n30. September 1974\" eingefügt.\n10. § 20 wird wie folgt gE~ünderl:\n14. In § 82 Abs. 8 werden die Worte „8 oder 9\"\na) Absatz 1 t;rster flal bsatz erhält folgende Fas-             durch die Worte „8, 9 und 10 a\" ersetzt.\nsung:\n,,Enlzieht sich ein Versicherter ohne wichti-\n15. In§ 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ngen Grund der Durchführung einer von\neinem Trüger der Rehabilitation vorgesehe-                 ;, Leistungen an Angehörige der Versicherten\nnen zumulbd ren rnPcl izi nischen oder berufs-             können nur gewährt werden, soweit nicht ein\nfördernden Maßncihnw zur Rehabilitation                    anderer Sozialversicherungsträger als Träger\noder einc)r erqünzendC'n Maßnahme zur Si-                  der Rehabilitation entsprechende Leistungen er-\n11\ncherunq des Rehil l)i li l.a lionserfol9l'S, 11\n•          bringen kann.\nb) In Absalz 2 Satz 1 werden die Worte „ohne\ntriftigen\" durch die Worte „oder ein Renten-          16. § 112 wird wie folgt geändert:\nc1nlragst.eller ohne wichtigen\" und in Satz 2              a) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende von\ndas Wort „ist\" durch die Worle „oder der                        Buchstabe f durch ein Komma ersetzt und\nRentenantrcJgstel lcr sind ersetzt.\nII\nfolgender Buchstabe g angefügt:","Nr. 92   - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                             1903\n„ g) lwi Versicherten                                    Maßnahmen zur Rehabilitation Ubergangsgeld\n1. nach § 2 Abs. l Nr. 10 a Buchstabe a            beziehen, es sei denn, das Ubergangsgeld ist\ndas Bruttoarbeitsentgelt oder die Be-           nach den Vorschriften des Bundesversorgungs-\nlrJ~ie, welchP dem Krnnkengeld zu-              gesetzes berechnet.\ngrunde~ liegPn oder bei Cewährung                   (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Versicherten\nvon K rrrnkeniield zugrunde zu legen            gehören der Bundesknappschaft an, wenn sie\nwären,                                          zuletzt deren Mitglied waren. § 257 b Abs. 2\n2. nc1ch § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Buchstabe b            und 4 der Reichsversicherungsordnung gilt ent-\nund c das Bruttoarbeitsentgelt oder             sprechend.\"\ndie Belri:ige, welche dem Ubergangs-\ngeld zu~Jrunde lie!JCm.                     2. § 29 wird wie folgt geändert:\nEine Kürzung cles Obergangsgeldes oder              a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 der\nKrankengeldes durch Anrechnung von                       Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nArbeitsentgelt aus einer die Versiche-                   Nummer 4 angefügt:\nrungspflicht begründenden Beschäfti-\n„4. Personen, denen\ngung odc>r Tütigkeit ist zu berücksichti-\ngen.\"                                                           a) die Bundesknappschaft als Träger der\ngesetzlichen    Krankenversicherung\nb) In Absatz 4 wird in den Buchstaben f und g                                  zwölf Kalendermonate ununterbro-\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-                                chen Krankengeld gezahlt hat, für die\ngender Buchstabe h angefügt:                                              Zeit des weiteren Bezuges von Kran-\n„h) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1                              kengeld, darüber hinaus für höch-\nNr. 10 a von dem Träger der Rehabilita-                              stens weitere 24 Kalendermonate\ntion all ein.\"                                                       einer Arbeitsunfähigkeit oder\nb) ein Träger der Kriegsopferversorgung\nc) In Absatz 5 wird Jolgender Satz angefügt:\nwährend einer medizinischen Maß-\n„Er kann mit Zustimmung des Bundesrates                                   nahme einen Kalendermonat Uber-\nfür die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Versicherten                             gangsgeld gezahlt hat, für die Zeit\nabweichend von den Absätzen 1 bis 3 durch                                 des weiteren Bezuges von Ubergangs-\nRechtsverordnung eine pauschale Berech-                                   geld oder\nnung der Beiträge vorschreiben sowie ihre                             c) ein sonstiger Träger der Rehabilita-\nVerteilung auf die einzelnen Versicherungs-                               tion mindestens einen Kalendermonat\nzweige und Versi.cherungstrüger und die                                   Ubergangsgeld zahlt, für die Zeit des\nZahlungsweise rnrJdn.\"                                                    Bezuges von Ubergangsgeld,\".\n17. In§ 121 wird fol~Jender /\\bsatz b eingefügt:                   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-\ngefügt:\n,, (6) Die Abführung der Beiträge für die nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a versicherten Personen unter-                        ,, (1 a) Die Versicherungspflicht der in Ab-\nbleibt, wenn die BLmdesverslcherungsanstaJt für                      satz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen tritt\nJ\\ngesl.ellt(i [ü r die R(~hc1bi I tdtion zuständig ist.\"            nur dann ein, wenn sie Krankengeld oder\nUberuangsgeld für mindestens einen Kalen-\n18. ln § 12] wird Jldch Absil lz 5 folgender Absatz 6                    dermonat beziehen, das nach einem Entgelt\nangefügt:                                                            oder sonstigen Beträgen in Höhe von minde-\nstens 1/s der für Monatsbezüge geltenden\n,, (6) Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a versi-\nBeitragsbemessungsgrenze der Reichsversi-\ncherten Personen hat der Tri.iger der Rehabilita-\ncherungsordnung (§ 1385 Abs. 2) berechnet\ntion die Plli(b!en des Arbeitgebers nach den\nist und wenn sie zuletzt nach diesem C~esetz\nA bsül.zen 1 und 2 zu crfü ll en. Dabei gelten die\nversichert waren. Lehrlinge oder sonst zu\nnach § 112 Abs. 3 Buchstabe g beitragspflichti-\nihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind un-\ngen Betri.ige als Bruttoarbeitsentgelt. Der Bun-\nbeschadet der Höhe des Ubergangsgeldes\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nversichert. Die Versicherungspflicht nach\nmit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 4 endet, wenn die Ver-\ndurch a1lgemeine Verwaltungsvorschriften re-\nsicherungspflicht nach Buchstabe b oder\ngeln.\"\nBuchstabe c eintritt.\"\n§ 23                             3. In§ 30 Abs. 1 wird die Nummer 6 gestrichen.\nÄnderung des ReichsknappschaHsgesetzes\n4. § 34 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nDas Reichsknappschufl.sgesel:z wird wie folgt ge-\n„ 1. medizinische, beruf sfördernde und\nändert:\nzende Leistungen zur Rehabilitation,\".\n1. § 17 erhält folgende Fassung:\n5. Die Uberschrift vor § 35 erhält folgende Fas-\n,.§ 17                             sung:\n(1) Für den Fall der Krankhcdl werden Perso-               ,,I. Medizinische, berufsfördernde und ergän-\nnen      versichert,    die   wegen     berufsfördernder             zende Leistungen zur Rehabilitation\".","1904                                   Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n6. § 3:l wird wiP lolql qe~incforl:                         8. Nach § 36 werden folgende §§ 36 a bls 36 c ein-\na) i\\bsc1tz 1 <~d1~iH folq<'ndc Fc1ssung:\ngefügt:\n,,§ 36 a\n,, (1) 1st die Erw<·rllsfühigkeit eines Ver-\nsiclwrl(:11 infolg<· von Krankheit oder ande-             (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Reha-\nren Gr.lH('.C:hC'n odPr SchwJche seiner körper-        bilitation umfassen insbesondere\n1ichen odPr geist ig(!n Kräfte qefährdet oder\nl. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines\n~Jemindcrl und kann sie voraussichtlich er-                Arbeitspl'atzes einschließlich Leistungen zur\nhalten, wesentlich qebesscrt oder wiederher-\nFörderung der Arbeitsaufnahme und Eing1ie-\ngestelll wc:rden, so kann die Bundesknapp-\nderungshilfen an Arbeitgeber,\nschaft Lc)isl.ungen zur Rehabilitation in dem\nin den §§ 3G bis 36 b lwsl.irnmten Umfang ge-          2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Berufs-\nwi:ihren.\"                                                 vorbereitung einschließlich der wegen einer\nBehinderung     erforderlichen   Grundausbil-\nb) Nach Absc.!1·1. l wird folgender Absatz 1 a ein-            dung,\ngefügt:\n3. berufliche Anpa.ssung, Fortbildung, Ausbil-\n,, (1 a) V(:rsicherter im Sinne des Absat-              dung und Umschulung, einschließlich eines\nzes 1 ist,                                                 zur Teilnahme an diesen Maßnahmen erfor-\n1. für wen im Zeitpunkt der Antragstellung                 derlichen schulischen Abschlusses,\nin den vorausgegangenen 24 Kalendermo-             4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförde-\nnaten mindestens für sechs Kalendermo-                 rung, um dem Betreuten eine angemessene\nnate Beiträge auf Grund einer versiche-                und geeignete Erwerbs- oder Berufstätigkeit\nrungspflichtigen Beschäftigung oder Tä-                auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in\ntigkeit entrichtet worden sind oder                   einer Werkstatt für Behinderte zu ermög-\n2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung eine                lichen.\nVersicherungszeit von 60 Kalendermona-\nZu den berufsfördernden Leistungen gehört\nten zurück9eleqt hat oder bei dem die\nauch die Ubernahme der erforderlichen Kosten\nWartezeit nach§ 52 als erfüllt gilt oder\nfür Unterkunft und Verpflegung, wenn die Teil-\n3. wer im Zeitpunkt der Antragstellung ver-            nahme an der Maßnahme mit einer Unterbrin-\nsicherungspflichtig beschäftigt oder tätig         gung außerhalb des eigenen oder elterlichen\nist und diese Beschäftigung oder Tätigkeit         Haushalts verbunden ist\ninnerhalb von zwei Jahren nach Beendi-\ngung seiner Schul- oder Berufsausbildung              (2) Die berufsfördernden Leistungen sind dar-\naufgenommen hat.                                   auf auszurichten, den Betreuten möglichst auf\nDauer beruflich einzugliedern. Bei Auswahl der\nBei der Ermittlung der 24 Kalendermonate\nberufsfördernden Maßnahmen sind Eignung,\nnach Salz 1 Nr. 1 werden die in den §§ 51\nNeigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu\nund 57- Nr. l bis 4 genannten Zeiten nicht\nberücksichtigen. Hilfen können auch zum beruf-\nmitgeüihlt, auch wenn sie bei der Ermittlung\nlichen Aufstieg erbracht werden.\nder Vc~rsicherungsjahre nach § 56 nicht an-\nrechenbar sind.\"                                          (3) Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilita-\ntion sollen für die Zeit erbracht werden, die\nvorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um\n7-. § 36 erhält folgende Fassung:                              das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistun-\n,,§ 36\ngen für die berufliche Umschulung und Fortbil-\ndung sollen in der Regel nur erbracht werden,\nDie modizinischen Leistungen zur Rehabilita-            wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unter-\ntion umfassen insbesondere                                 richt nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei\n1. ärztliche Behandlung,                                   denn, daß der Betreute nur durch eine länger-\ndauernde Maßnahme eingegliedert werden\n2. Arznei- und Verbandmittel,                              kann.\n3. Heilmittel einschließlich Krankengymnastik,                                     § 36 b\nBewegungstherapie, Sprachtherapie und Be-\n(1) Die ergänzenden Leistungen umfassen\nschäftigungstherapie,\n1. Ubergangsgeld,\n4. Ausstattung mit Körperersatzstücken, ortho-\npädischen und anderen Hilfsmitteln ein-                 2. Ubernahme der Kosten, die mit einer beruf s-\nschließlich der notwendigen .Änderung, In-                  fördernden Leistung nach § 36 a in unmittel-\nstandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie                    barem Zusammenhang stehen, insbesondere\nder Ausbildung im Gcbrduch der Hilfsmittel,                 für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeits-\nkleidung und Arbeitsgeräte sowie Ausbil-\n5. Belaslungserprobunu und Arbeitstherapie,                    dungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn die\nMaßnahme im Betrieb durchgeführt wird,\nvor allem in Kur- und Spezialeinrichtungen ein-\nschließlich der erforderlichen Unterkunft und              3. Ubernahme der erforderlichen Reisekosten,\nVerpflegung.\"                                                  auch für Familienheimfahrten,","Nt. 92           Tc1~J der Ausgdbe: Bonn, den 15. August 1974                         1905\n1i  ;,r1.tlicl1       V<'rordrwl<~r         11( ~h i 11 cJ1 ~ rtc:ns porl in                           § 40\nCruppcin        lllll(:t ;irzlliclH      Betreuung,\n(1) Für die Berechnung des Ubergangsgeldes\nllc1uslwl!sllill<·, W<'nn dc:r 13l'lreul<! wegen der                      9elten bei einem Betreuten, der vor Beginn der\nTeilnclirnw dn Pirwr f'vfoUndhrne zur Rehabili-                           A.rbeitsunfähigkeit oder einer Maßnahme gegen\nldl ion itrtlkirl1il I b d('s (:ifJ(:rwn I Iaushalts un-                  Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäf-\n1.erq<'hracht. isl und l11n dUs diesem Grunde                             tigt war, § 182 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 479 der\ndi<~ Weil.l!rlül1nrnu clc:i.; 1lirnsl,aHs nicht mög-                      Reichsvc:rsicherungsordnung entsprechend mit\nlich isl; Voniussctzun~J ist forner, daß eine                             der Maßgabe, daß der Regellohn bis zur Bei-\nanden: im l ldushalt ll'twndn Person den                                  tragsbemessungsgrenze (§ 130 Abs. 3) zu be-\nllaushal L n icill w<d !.erführen kann und im                             rücksichtigen ist. § 164 des Arbeitsförderungs-\n1 Im1shall ein Kind ld>l, das das uchte Lebens-                           gesetzes gilt entsprechend.\njdhr noch 11icht. vollPnde:t hat oder das behin-\n(2) Bei einem Betreuten, der als freiwillig\ndert und dUf Hi lfo dngewiesen ist; § 185 b\nVersicherter oder als pflichtversicherter Selb-\n/\\bs. 2 nnd § J71i b dc•r RPichsversicherungs-\nständiger vor Beginn der Maßnahme Arbeits-\nordnun~J 9<:ILPn,\nentgelt oder Arbeitseinkommen erz.ielt und Bei-\nb. sonstiqe LeisLunoen (§ 41).                                               träge entrichtet hat, beträgt das Ubergangsgeld\nden 450. Teil des Betrages, der sich aus den Bei-\n(2) /\\.ufwpndunqen zur Sicherung des Lebens-                              trägen in den zwölf Kalendermonaten vor Be-\nunterhalts und des Lclwnsbedarfs werden in bar                               ginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahme\ndurch das Ulwr!J<lll!Jsgcld abgcqoltc~n.                                      (Bemessungszeitraum) ergibt. Hierbei wird je-\ndem dieser Beiträge der Betrag zugrunde gelegt,\n§  :HJ ('                                   welcher der Beitragsklasse entspricht, in der der\nLeislLmgen nach den §§ 3b bis ]b b wmden im                               Beitrag entrichtet ist.\nC~eltungsbcreich dieses Gesetzes erbrncht. Die                                   (3) Einern Bezieher von Arbeitslosengeld, Ar-\nTräger der 9esetzlid1en Rentenversicherung kön-\nbe.itslosenhilfe oder Unterhaltsgeld wird bei\nnen nach gutachUicher J'\\ußerung des Verban-                                 einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilita-\ndes Deutscher RcnLenvcrsicherungsträger für\ntion Ubergangsge1d in Höhe des in § 158 Abs. 1\nbestimmte Erk rnnkun9en unter besonderen Vor-                                und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes bestimm-\naussetzungen rnit Genehmigung der Aufsichts-\nten Betrages gewäh'rt. § 40 c gilt nicht.\nbehörde Ausnahmen hiervon zulassen, wenn der\nRehabilitationserfolg durch eine Maßnahme im                                     (4) Einern sonstigen Betreuten wird bei einer\nInland nicht sicher9cstel1t werden kann.\"                                    medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation als\nUbergangsgeld für den Kalendertag der 600.\nTeil der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-\n9. ln § 37 werden die Worte ,,§§ 35 und 36\" durch                               bemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2 der Reichsver-\ndie Worte ,,§§ '.Vi bis 36 b\" ersetzt.                                       sicherungsordnung) des Kalenderjahres ge-\nwährt, in dem die Maßnahme beginnt. Als Be-\nmessungszeit.raum gilt der Kalendermonat vor\n10. Die §§    :rn bi.-;  41 erh,.dtc~n fol~Jende Fassung:                         Beginn der Maßnahme. Der Betrag nach Satz 1\nist auch mindestens das Ubergangsgeld in den\n,.§ 38\nFällen der Absätze 1 und 2.\nSind medizinische Leistungen zur Rehabilita-\ntion notwendig und ist zugh:ich Krankenhilfe,                                                         § 40 a\nMutlerschaftshilfe oder Familienhilfe durch                                      (1) Sofern bei einer berufsfördernden Maßnah-\neinen Träger der qesetzlichen Krankenversiche-                               me zur Rehabilitation der letzte Tag des Bemes-\nrung zu uewül1ren, so kcirm anstelle des Trägers                              sungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme nicht\nder KrankenvPrsicherunfJ die Bunclesknapp-                                    länger als 3 Jahre zurückliegt, ist das Uber·\nschaft im Benehmen mit dem Träger der Kran-                                   gangsgeld nach § 40 Abs. 1 zu berechnen.\nkenversicherung Lei.stungen übernehmen. Die\nBundesknappschaft hat dem Betreuten gemäß                                        (2) Sofern bei einer berufsfördernden Maßnah-\nden §§ 36 bis 3G b allE! Leistungen zu gewähren.                             me zur Rehabilitation\nDi.e Ansprüche des Betreuten gegen den Träger                                 1. der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu\nder Krankenversicherunf:J ruhen.                                                  Beginn der Maßnahme länger als 3 Jahre\nzurückliegt oder\n§ 39\n2. ein Arbeitsentgelt nach § 40 nicht erzielt\nWührend einer medizinischen oder berufsför-                                     worden ist oder\ndemden Maßnahme zur Rehabilitation wird dem\n3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt\nBetreuten Uberg,rngsgeld uewä.hrt, wenn er ar-\nnach § 40 Abs. 1 der Bemessung des Uber-\nbeitsunfähig ist oder wegen Teilnahme an der\ng angsgeldes zugrunde zu legen,\nMußrwhrne kei.nc ganztü9iue Erwerbstätigkeit\nausüben kann. Uber9anqsueld wird auch für                                     beträgt das Ubergangsgeld für den Kalendertag\neine ärztlich verordnete Schon1n1qszeit i.m An··                              den 450. Tei.l des Betrages, der sich bei entspre~\nschluß an eine stdtioni:irn medizinische Maßnah-                              chender Anwendung der Anlagen des Fremd-\nme gewährt.                                                                   rentengesetzes für das bei Beginn der Maßnahd","1906                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1914, Teil I\nrne zulelzL c:1ngegebene Kc1lenderjahr erg.ibt. Bei                                § 40 e\nder Zuordnung zu f!iner Leistungsgruppe nach                  (1) Sind nach Abschluß medizinischer Maß-\nAnlc1ge l des Fremdrentengesetzes ist von der              nahmen zur Rehabilitation berufsfördernde\n13E:;schüfligung oder TJligkeit auszugehen, die            Maßnahmen erforderlich und können diese aus\nfür clen Betreuten nach seinen beruflichen Fä-             Gründen, die der Betreute nicht zu vertreten\nhigkeilen uncl seinem Lebensalter ohne die Be-             hat, nicht unmittelbar anschließend durchge-\nhinderung in Betracht käme. Die Sätze 1 und 2              führt werden, so ist das Ubergangsgeld für diese\ngelten für Rentner mit der Maßgabe, daß bei                Zeit weiterzugewähren, wenn der Betreute ar-\neinem Bezieher einer Rente wegen Berufsunfä-               beitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Kran-\nhigkeit 50 vom Hundert und bei einem Bezieher              kengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine zu-\neiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 25 vom                mutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden\nHundert des Betrages nach Satz l zu berück-                kann.\nsichtigen sind. Als Bemc~ssungszeitraum gilt das\nKalenderjahr im Sinne des Satzes 1.                          (2) Kann der Betreute an einer berufsfördern-\nden Maßnahme zur Rehabilitation aus gesund-\n(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht, wenn das Uber-          heitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen,\ngangsgeld nach § 40 Abs. 2 höher ist.                     wird das Ubergangsgeld bis zu sechs Wochen,\nläng,stens jedoch bis zum Tage der Beendigung\n§ 40 b                            der Maßnahme, weitergewährt.\nHat der Betreute Ubergangsgeld oder Kran-                  (3) Ist der Betreute im Anschluß an eine ab-\nkengeld bezogen und wird im Anschluß daran                geschlossene beruf sfördernde Maßnahme zur\neine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt,            Rehabilitation arbeitslos, so wird das Uber-\nso ist bei der Berechnung des Ubergangsgeldes             gangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu\nvon dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsent-              sechs Wochen weitergewährt, wenn er sich\ngelt auszugehen, wenn sich nicht nach § 40                beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und\nAbs. 2 ein höheres Ubergangsgeld ergibt.                  zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung\nsteht.\n§ 40 C\nDas Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach                                      § 40 f\nAblauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-                  (1) Erhält der Behinderte während des Bezu-\nsungszeitraumes um den Vomhundertsatz, um                 ges von Ubergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist\nden die Renten der gesetzlichen Rentenversiche-            das Ubergangsgeld um das um die gesetzlichen\nrungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem              Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen;\njeweiligen Renternmpassungsgesetz angepaßt                 einmalige Zuwendungen sowie Leistungen des\nworden sind; es darf nach der Anpassung 80                 Arbeitgebers zum Ubergangsgeld, soweit sie zu-\nvom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze                   sammen mit dem Ubergangsgeld das vor der\n(§ 130 Abs. 3) nicht übersteigen.                         Arbeitsunfähigkeit erzielte, um die gesetzlichen\nAbzüge verminderte Arbeitsentgelt nicht über-\n§ 40 d                            steigen, bleiben außer Ansatz.\n(l) Das UbergcmgSfJeld wird vom Beginn der                 (2) Erhält der Behinderte durch eine Tätigkeit\nMaßnahme an ~wwührl. Ist bereils vor Beginn                während des Bezuges von Ubergangsgeld Ar-\nder Maßnahme Antrag auf Berffmannsrente nach               beitseinkommen, so ist das Ubergangsgeld um\n§ 45 Abs. l Nr. l oder Knappschaftsrente oder             80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkom-\nauf erhöhte Rente wegen Berufsunfähigkeit oder            mens zu kürzen.\nwegen Drwerbsunfähigkeit nach § 69 Abs. 2\nNr. 2 gcstelJt, so beginnt das Ubergangsgeld mit              (3) Das Ubergangsgeld ist ferner zu kürzen\ndem Zeitpunkt, von dem c1n die Rente oder der             um\nerhöhte Rentenbetrng zu zahlen gewesen wäre.              1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche\nStelle im Zusammenhang mit der Teilnahme\n(2) Während der Durchführung einer Maß-                     an einer medizinischen oder berufsfördernden\nnahme zur REihabil i talion besteht kein Anspruch              Maßnahme zur Rehabilitation gewährt,\nauf Bergmannsrente nc1ch § 45 Abs. 1 Nr. 1,\nKnappschaftsrente oder auf erhöhte Rente we-              2. Knappschaftsrente, Knappschaftsausgleichs-\ngen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit                  leistung sowie Verletztenrente, wenn dem\nnach § 69 Abs. 2 Nr. 2, es sei denn, daß die                   Ubergangsgeld ein vor Beginn der Renten-\nRente oder die Rentenerhöhung bereits vor Be-                  gewährung erzieltes Arbeitsentgeld oder Ar-\nginn der Rehabilitution bewilligt war. Das glei-               beitseinkommen zugrunde liegt,\nche gilt für einen sonstigen Zeitraum, für den            3. Knappschaftsrente, die aus demselben Anlaß\nUbergangsgeld zu zahlen ist.                                   wie die Maßnahmen zur Rehabilitation ge-\nwährt wird, wenn durch die Anrechnung eine\n(3) Ist der Versi chc:rLe berufsunfähig oder er-            unbillige Doppelleistung vermieden wird.\nwerbsunfähig und i.st nicht zu erwarten, daß die\nErwerbsfühi9kcit erhalten, wesentlich gebessert               (4) Wird ein Anspruch des Betreuten auf Ar-\noder wiederherqPstellt werden kann, gilt der              beitsentgelt oder sonstige Leistungen, um die\nAntrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente.            das Ubergangsgeld nach den Absätzen 1 und 3","Nr. !)'.2  Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                              190'7\n'/.11   k ür'l.en w;m\\ n ich 1. er! ü llt, so tJeht der An-               nichtversicherte Ehegatte, wenn der Ver-\nspruch dPs Bdr<'til.t~n insowt\\it mit Zahlung des                        sicherte oder der Rentner ihn überwiegend\nUl><:r~JdllfJSqPl dP:-; c1 ul d iP BundPsknilppschaft                   unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vor-\nüb(!r.                                                                   schrift sind nichtversicherte Kinder im Sinne\ndes § 60 Abs. 2 und 3.\"\n§ 40 q\n(1) /\\.ls RPisekos!Pn wnrcfon die im Zusam-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 2 bis 4          11\nnwnhm19 rn i I d1!r Tei lrwhn1t! an C'iner medizini-\ndurch die Worte „ Satz 2 und 3\" ersetzt.\nschen odPr berufsfonlt'.rn(fon Maßnahme zur Re-                     c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nhabilil.cJLion c,rfordPrlichen Fc1hr-, Verpflegungs-\n,, (4) Versicherte und Rentner erhalten für\nund lJbern<.1chl1rn~Jskostcn ülwrnommen; hierzu\nqehören auch d i<! l<osl<:n fiir eine we9en der Be-                       ihre Person bis zur Vollendung des 60. Le-\nhinclerunu Prlorderliclw 13(~uleitperson sowie des                        bensjahres berufsfördernde und ergänzende\n,,rforderl ichPn CPp~ick lrc111sports.                                    Leistungen, auch wegen der Folgen der Er-\nkrankung.\"\n(2) Rc~isPkus\\pn kiin rwn dUch übernommen\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nwerdr-~n für i rn Re~Jt~lfr111 eine Farn ilienheimfahrt\nje Monat, wc'nn dc.!r 11druulc> an einer berufs-                          aa) In Satz 1 werden in Buchstabe a die\nfürdernden [\\foßndhmt' zur Rehabilitation teil-                                   Worte „ihrer Berufsförderung\" durch die\nnimmt; lH~i TeilnahmP dn einer medizinischen                                      Worte „für die Dauer berufsfördernder\nMaßnahrrw ki>nnc>n Rt is< kostc~n übernommen\n1   1                                           Maßnahmen\" ersetzt und Buchstabe c\nwerden, wt~nn sie l~in~icr ols c1chl Wochen                                       gestrichen.\ndauerl.                                                                   bb) In Satz 4 werden die Worte ,,§ 41\"\n(]) Anstelle d<:r l<osten für eine Familien-                                durch die Worte ,,§ 40 d Abs. 2\" ersetzt.\nheimfahrt können für die Fahrt eines Angehöri-                     e) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Be-\ntreuten Reisc!kosten übernommen werden.                                   „Sie gelten ferner nicht für Personen, die\nnach § 32 Abs. 1 bis 5 oder nach den Vor-\n§41                                      schriften der Reichsversicherungsordnung\nund des Angestelltenversicherungsgesetzes\nDie 13undesknappschaft kann unter Berück-\nversicherungsfrei oder von der Versiche-\nsjchtir~ung von Art oder SchwNe der Behinde-\nrungspflicht befreit sind und für Personen,\nrung sonstige Leistungen gewähren, die erfor-\ndie Versorgungsbezüge nach beamtenrecht-\nderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu\nlichen Vorschriften erhalten, es sei denn,\nerreichen oder zn sichern.\"\ndaß sie im Zeitpunkt der Feststellung der Be-\nhandlungsbedürftigkeit Beiträge auf Grund\n11. § 42 wird wie folgt ~Jcündert:                                            einer versicherungspflichtigen Beschäftigung\na) Absatz l              ersh~r Hnlbsatz erhält folgende                  oder Tätigkeit entrichtet haben, sowie für\nFassung:                                                          ihre Ehegatten und Kinder, die bei Feststel-\nlung der Behandlungsbedürftigkeit in keiner\n,,Entzieht sich l'~in Versicherter ohne wichti-                   versicherungspflichtigen Beschäftigung stan-\nqen Grund der Durchführung einer von                              den.\"\neinem Trä~Jer dPr Rehabilitation vorgesehe-\nnen zum utbc1 ren 1nedizinischen oder berufs-\nfördernden Mi.d:\\na tune zur Rehabilitation            14. In § 57 Nr. 1 werden nach den Worten „Arbeits-\noder einer Prgünzend()n Mc1ßnahme zur Si-                  unfähigkeit oder\" die Worte „bis 30. September\nehe runq dcis Rehc1 bi li tal ionserfol9es,\".              l 974\" eingefügt.\nb) In /\\bs,Jlz 2 Sc.l t.z 1 erster Halbsatz werden\ndas Worl „oder\" durch ein Komma ersetzt                15. In § 95 Abs. 8 werden die Worte „2 oder 3\"\nund dje Worte „olnw triftigen\" durch die                   durch die Worte „2, 3 und 4\" ersetzt.\nWorte „ode>r ('in Rentenantrngsteller ohne\nII\nwichli~Jen und in S,ilz 2 das Wort „ist\"               16. In§ 97 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Worlt! ,,oder der Rentenantragstel-\nler sind ersetzt.\nII                                              „ Leistungen an Angehörige der Versicherten\nkönnen nur gewährt werden, soweit nicht ein\nanderer Sozialversicherungsträger als Träger\n12. § 43 wird ucs!.richen.                                             der Rehabilitation entsprechende Leistungen er·\nbringen kann.\"\n13. § 43 a w ircl wie folg L w<ind(;rt:\na) Absatz 2 erhüll. lolqende Fassung:                          17. In § 114 wird nach Absatz 1 folgender Ab·\n,, (2) § 35 Abs. 1 a ~JiJt mit der Maßgabe, daß\nsatz 1 a eingefügt:\nanstelle des ZPitpunktes der Antragstellung                  ,, (1 a) Für die nach den §§ 17 und 29 Abs. 1\nder Zeitpunkt. der Pestslellung der Behand-                Satz 1 Nr. 4 Versicherten hat der Träger der\nlungsbedürftiqkeit tritt. Ehegatte im Sinne                Rehabilitation die Pflichten des Arbeitgebers\nd(~s Absatzes l die~;er Vorschrift ist der                 nach diesem Abschnitt zu erfüllen.\"","1908                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n18. § l 17 erhält folgende Fassung:                                                        § 24\n,,§ 117                                             Änderung des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\nFür die Aufbringung und Verwaltung der Mit-\ntel der Krankenversicherung gelten die Vor-                Das Gesetz über die Krankenversicherung der\nschriften der Reichsversichf~rungsordnung, so-          Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I\nweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas ande-           S. 1433), zuletzt geändert durch das Leistungsver-\nres ergibt.\"                                            besserungsgesetz vom 19. Dezember 1973 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1925), wird wie folgt geändert:\n19. § l 18 wird gestrichen.\n1. In § 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma\n20. § 130 wird wie folgt geändert:\nersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\na) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende von\n,,3. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 der Reichs-\nBuchstabe b durch ein Komma ersetzt und\nversicherungsordnung bezeichneten Per-\nfolgender Buchstabe c angefügt:\nsonen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\n„c) bei Versicherten                                             versichert sind.\"\nl. nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-\nstabe a das Bruttoarbeitsentgelt oder      2. § 12 erhält folgende Fassung:\ndie Beträge, welche dem Krankengeld\nzugrunde liegen oder bei Gewährung                                        ,.§ 12\nvon Krankengeld zugrunde zu legen                   Die Krankenhilfe umfaßt\nwären,\n1. Krankenpflege,\n2. nach § 29 Abs. l Satz l Nr. 4 Buch-\nstaben b und c das Bruttoarbeitsent-          2. Krankenhauspflege,\ngelt oder die Beträge, welche dem             3. Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung\nUbergangs9eld zugrunde liegen.                       in Kur- oder Spezialeinrichtungen,\nEine Kürzung des Ubergangsgeldes oder\n4. Krankengeld,\nKrankengeldes durch Anrechnung von\nArbeitsentgelt aus einer die Versiche-           5. Genesendenfürsorge,\nrungspflicht begründenden Beschäfti-             6. ergänzende Leistungen.\"\ngung oder Ti:itigkeit ist zu berücksich-\ntigen.\"\n3. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 6 wird der Punkt am Ende von\n,. (1) Krankenpflege wird vom Beginn der\nBuchstabe d durch ein Komma ersetzt und\nfolgender Buchstabe e angefügt:                         Krankheit an gewährt; sie umfaßt insbesondere\n1. ärztliche und zahnärztliche Behandlung,\n„e) bei Versicherungspflicht nach § 29\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 von dem Träger der           2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmit-\nRehabilitation allein.\"                                 teln und Brillen,\nc) Nach Absatz      (j wird folgender Absatz 6 a ein-       3. Körperersatzstücke,         orthopädische und an-\ngefügt:                                                        dere Hilfsmittel,\n,, (6 a)  Die Abführung der Beiträge für die           4. Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und\nnach §    29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 versicherten Per-             Zahnkronen oder Ubernahme der gesamten\nsonen     unterbleibt, wenn die Bundesknapp-                   Kosten,\nschaft    für die Rehabilitation zuständig ist.\"        5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.\"\nd) In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n„Er kann mit Zustimmung des Bundesrates              4. In § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort ,, , Verletz-\nII\nfür die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Ver-              tengeld gestrichen.\nsicherten abweichend von den Absätzen 1\nbis 3 durch Rechtsverordnung eine pau-               5. § 16 wird wie folgt geändert:\nschale Berechnung der Beiträge vorschreiben\nsowie ihre Verteilung auf die einzelnen Ver-            a) In Absatz 1 werden die Worte ,. , Zahnkro-\nsicherungszweige und Versicherungsträger                        nen und Stiftzähne\" durch die Worte „und\nII\nund die Zahlungsweise regeln.      11                           Zahnkronen ersetzt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n21. § 204 a wird wie folgt geändert:\n,.(2) Der Versicherte hat Anspruch auf Aus-\na) Der bisherige alleinige Satz wird Absatz 1.                      stattung mit Körperersatzstücken, orthopädi-\nschen und anderen Hilfsmitteln, die erforder-\nb) Es wird folgender Absalz 2 angefügt:                             lich sind, um einer drohenden Behinderung\n\"(2) Für Mitteilungen über Behinderte gel-                     vorzubeugen, den Erfolg der Heilbehandlung\nten § 368 o Abs. 7, § 368 p Abs. 4 Satz 2 und                   zu sichern oder eine körperliche Behinderung\n§ 368 r der Reichsversicherungsordnung.\"                        auszugleichen. Der Anspruch umfaßt auch","Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                          1909\ndie nolwt)ndi~J(' Änderung, Instandsetzung                   (Bemessungszeitraum) erzielte und um ein·-\nund Ersc.11.zbcschcllfung sowie die Ausbildung              malige Zuwendungen verminderte Entgelt\nim Ccbrnuch der Hilfsn1 itl.el.\"                             durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die\nes gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der\nc) Folg(!ndcr /\\ bsc1 Lz 3 wird c.1ngefügt:                     Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsver-\n,, (3) ßelasl.u ngs('rprobung     und    Arbeits-          hältnisses ergebenden regelmäßigen wö-\n1.h<!rapic sind zu gcwi:ihren, wenn nach den                chentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen\nfür andere TrJger der Sozialversicherung                    und durch 7 zu teilen. Ist das Entgelt nach\ngeltenden Vorschri!t(~n mit Ausnahme des                    Monaten bemessen oder ist eine Berechnung\n§ 1305 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-                   des Regellohnes nach den Sätzen 1 und 2\nnung, des § 84 Abs. 1 des Angestelltenver-                  nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem\nsichc~rungsw~selzcs und des § 97 Abs. 1 des                 letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit\nReichsknuppsdli:lttsgcsdzes oder nach dem                   abgerechneten Kalendermonat erzielten und\nBundesversorgungsgesetz solche Leistungen                   um einmalige Zuwendungen verminderten\nnicht qewiihrt werden ki)nnen.\"                             Entgelts als Regellohn.\n(4) Wird das Krankengeld in Höhe des\n6. Ni:1ch § 17 wird folqc'nd<~r § 17 a eingefügt:                  Nettoarbeitsentgelts (Absatz 2) gezahlt und\nändert sich nach dem letzten Tage des Be-\n,,§ 17 a\nmessungszeitraumes die Zahl der Kinder, für\nDie Krnnkc!nkusse ki:lnn Behandlung mit Un-                  die der Versicherte nach § 32 Abs. 2 des\nterkunft und Verpflegunu in Kur- oder Spezial-                  Einkommensteuergesetzes einen Kinderfrei-\neinrichtungen ~Jewfüuen, wenn diese erforder-                   betrag erhält, oder für die ihm eine Steuer-\nlich ist, um Pinc KrankhPit zu heilen, zu bessern               ermäßigung nach § 33 a Abs. 1 des Einkom-\noder eine Verschlimm(!rung zu verhüten, und                     mensteuergesetzes zuerkannt wird, so ist das\nwenn nach dPn für andere Träger der Sozial-                     Krankengeld für die Zeit nach Eintritt der\nversicherun~J qellcnden Vorschriften mit Aus-                   Änderung neu zu berechnen.\nnahme des § 1305 Abs. 1 der Reichsversiche-                         (5) Das Krankengeld nach Absatz 2 erhöht\nrungsordnung, des § 84 Abs. 1 des Angestellten-                 sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit\nversichernngsg(:selzes und des § 97 Abs. 1 des\ndem Ende des Bemessungszeitraumes um\nReichskrwppschafts~Jesetzes oder nach dem Bun-                  den Vomhundertsatz, um den die Renten der\ndesversorgungsgesetz solche Leistungen nicht                    gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt\ngewährt werden künn<~n. § 13 Abs. 2 und 3 gilt                   vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen\nentsprechend.\"                                                  Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden\nsind; es darf nach der Anpassung 80 vorn\n7. § 19 wird wie folqt geändert:                                   Hundert des in § 180 Abs. 1 Satz 3 der\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     Reichsversicherungsordnung         bezeichneten\nBetrages nicht übersteigen.\n„Krankengeld <!rhalten die in § 2 Abs. l\nNr. 3 bezeichneten Versicherten, wenn die                       (6) Der Regellohn wird bis zur Höhe des\nKrankheit sie) arbeitsunfähig macht oder die                in § 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversiche-\nrungsordnung bezeichneten Betrages berück-\nKrankenki:lsse ihnen Krankenhauspflege, Be-\nhandlung mit Unterkunft und verpflegung                     sichtigt.\"\nin einer Kur- ofü~r Spezialeinrichtung oder             c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nGenesendenfürsorge in einem Genesungs-\nheim gewährt.\"\n8. § 20 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Die Abs~itzc 2 bis 6 erhalten folgende Fas-              ,,§ 183 Abs. 3 bis 8 der Reichsversicherungsord-\nsung:                                                   nung gilt entsprechend.\"\n,, (2) Für die in § 2 Abs. l Nr. 3 bezeich-\nneten Versicherten, die rentenversicherungs-         9. § 20 a wird wie folgt geändert:\npflichtig sind, beträgt das Krankengeld\n80 vom Ilundert des wegen der Arbeits-                  a) In Absatz l werden die Sätze 2 und 3 ge-\nunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Ent-                    strichen.\ngelts (Regellohn) und darf das entgangene               b) In Absatz 2 wird das Wort ,,§ 19 Abs. 6\"\nregelmüßige Nettoarbc!itsentgelt nicht über-                 durch das Wort ,, § 19 Abs. 7\" ersetzt.\nsteigen. Der Reqellohn wird nach den Ab-\nsätzen 3 und 6 ben~chnet. Das Krankengeld\n10. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a und 21 b\nwird für KalPndertage gezahlt. Ist es für\neinen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so                eingefügt:\n,,§ 21 a\nist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.\nDie Krankenkasse kann als ergänzende Lei-\n(3) Für die Berechnung des Regellohnes ist\nstungen\ndas von dem Versicherten im letzten vor Be-\nginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten               1. Behindertensport fördern,      der Versicherten\nLohnabrechrmngszeitraurn, mindestens wäh-                   ärztlich verordnet und in Gruppen unter ärzt-\nrend der letz 1.cn ubgerechneten vier Wochen                licher Betreuung ausgeübt wird,","1910                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. solclw ~wwiihrc!n, die unl<!r Berücksichtigung        14. § 64 wird wie folgt geändert:\nvon Art oder Schwere der Behinderung er-               a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nfordcrlidi sind, um das Ziel der Rehabilita-\ntion zu Prreichen o<l<:r zu sichern, aber nicht                ,, (3) Die zuständigen Rehabilitationsträger\nzu den bcrufsfördernden L<•istungen zur Re-                  tragen die Beiträge nach den Absätzen 1\nhabilitation rJ<!hören,                                      und 2, solange die Versicherten Ubergangs-\ngeld beziehen. Dies gilt nicht\nwenn zuletzt die Krnnk<'nL1sse Krnnkenhilfe\n1. für die ersten sechs Vv ochen des Bezuges\ngewiihrt hc11 oclPr ~ww~ihrt.\nvon Ubergangsgeld und\n§ 21 b                                  2. solange Ubergangsgeld bezogen wird, das\n(1) Die im Zus,mimPnhdn~J mit der Gewäh-\nnach den Vorschriften des Bundesversor-\nrung einer Leistun~J der Kr,mkenkasse erforder-                          gungsgesetzes berechnet ist,\nlichen Fc1hr-, Verpflegunqs- und Ubernachtungs-                    wenn der Versicherte keine berufsfördern-\nkosten sowi<· die Koslc:n dt's c,rforderlichen Ge-                 den Leistungen zur Rehabilitation erhält.\"\npäcktrnnsporls (Reisekosl.<:n) werden für den                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nVersicherl<\\ll Ulld fiir f:inc· erlorderliche Bc0:gleit-\nperson übernonrn1en.                                                 ,, (4) Die Beiträge nach Absatz 2 sind nicht\nzu entrichten, solange der mitarbeitende\n(2) Reisekosten kü1rn<:n im Regelfall für eine                versicherungspflichtige Familienangehörige\nFamilienhejmfahrt hn Monat übernommen wer-                         Krankengeld oder Mutterschaftsgeld nach\nden, wenn clc;r Versicherte wegen der Gewäh-                       § 27 oder § 28 oder Ubergangsgeld erhält und\nrung eim~r Leistunq der Krankenküsse länger                        der Rehabilitationsträger nach Absatz 3\nals 8 Woch<:n von sPirn:r Familie getrennt ist.                    Satz 2 keine Beiträge zu zahlen hat.\"\n(3) An Stelle der Kosten für eine Familien-\nheimfahrt können Reis('.kosten für die Fahrt             15. In § 75 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein\neines Angehörigen zum Aufonthaltsort des Ver-                Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-\nsicherten übernornnwn werden.\"                               fügt:\n„3. im Benehmen mit dem behandelnden Arzt\n11. § 34 Abs. 1 erhült folgende Fc1ssung:                               eine Begutachtung durch einen Vertrauens-\narzt zu veranlassen, wenn dies zur Ein-\n,, (1) Betriebshille wird während der Krcmken-                   leitung von Maßnahmen zur Rehabilitation,\nhauspflege des versicherten landwirtschaftlichen                    insbesondere zur Aufstellung eines Gesamt-\nUnternehmers oder während S(~incr Behandlung\nplanes nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über\nmit Unterkunft und Verpflegunq in einer Kur-\ndie Angleichung der Leistungen zur Rehabi-\noder Spezialcinrichlunn gewöhrt, wenn diese                         litation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-\nLeistungen li:ing<)r als zwei Wochen gewährt\nblatt I S. 1881), erforderlich erscheint.\"\nworden sind und in dt>m Unternehmen keine Ar-\nbeitnehmer u11d kl•inc: rnilc1rbcitenden versiche-\nrungspflichtigen FilmiJiPnangehöri.gen sti:indig\n§  25\nbeschäftigt werdc!Tl. Bef.r.iebshilfe wird für läng-\nstens drei Monill<: gew;ihrt. Die Krankenkasse                               Änderung des Gesetzes\nkann Betriebshi11e c1uch wührend der ersten zwei                       über eine Altershilfe für Landwirte\nWochen der Krankenhauspflege oder der Be-                   Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte\nhandlunq mit Unterkunft. und Vnrpflcgung in              in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-\neiner Kur- oder Spezialeinrichtung gewähren,             tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge-\nwenn dies bcsond<·n· Vc'.rh~1ltnisse im Unter-           ändert durch das Siebzehnte Rentenanpassungsge-\nnehmen erford<'rn.\"                                      setz vom 1. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 821),\nwird wie folgt geändert:\n12. In § 43 Wf)rd()n die Worte „Abs. l und 2\" ge-\nstrichen.                                                1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines nach die-\n13. In § 48 wird folgPnder Absri tz 2 angefügt:                 sem Gesetz Beitragspflichtigen infolge von\n,, (2) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1         Krankheit         oder    anderen     Gebrechen    oder\nbis 3 bezeicJrneten Versicherten bleibt erhalten,           Schwäche seiner körperlichen oder geistigen\nsolange                                                     Kräfte gefährdet oder gemindert und kann sie\nvoraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert\n1. das Arbeilsverhi:iltnis ohne Enl:geltzahlung             oder wiederhergestellt werden, so kann die land-\nfortbesteht, lüngstens .kdoch für 3 Wochen,           wirtschaftliche Alterskasse Leistungen in dem in\n2. Anspruch cmf Krankengeld oder Mutter-                    § 7 bestimmten Umfange gewähren.\"\nschaftsgc,ld nach § 27 oder § 28 besteht,\n3. siE:! von ei1wm Rehabilitationsträger Uber-           2. § 7 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngangsgeld beziehen und keine berufsfördern-           „Im übrigen gelten die §§ 1237 und 1237 b Abs. 1\nden Maßnc1hmen zur Rehc1bililation gewährt            Nr. 3, 4 und 6 der Reichsversicherungsordnung\nwerden.\"                                              entsprechend.\"","Nr 92   'fäg der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                        1911\n§ 26                                eine Zunahme des Leidens zu verhüten,\nÄ.nderun!J des .IJa1HI werkerverskherun9sgesetzes                      körperliche Beschwerden zu beheben, die\nFolgc:m der Schädigung zu erleichtern oder\n1n § 2 Abs. 1 d(•s l ld nd werk<~rversicherungsgeset-                  um die Beschädigten möglichst auf Dauer\nzes vorn 8. S<•pl.cml)()J 19ü0 (Bu1JCfosgesetzbl. I S. 737),              in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzuglie-\nzuletzt 9eiindcrt d11rch dt1s Schornsteinfegergesetz                      dern. Ist eine Gesundheitsstörung nur im\nvom 15. September 19b9 (Btrndesgesetzbl. 1 S. 1634,                       Sinne der Verschlimmerung als Folge einer\n2432), wird lolgcndP Numnwr (i i:lngefü~Jl.:                              Schädigung anerkannt, wird abweichend von\n\"6. wer dls Relldbilitand nc1d1 § 1227 Abs. 1 Satz 1                      Satz 1 Heilbehandlung für die gesamte Ge-\nNr. 8 a der Reichsversiclwrungsordnung versi-                        sundh<:;itsstörung gewährt, es sei denn, daß\nc h P ru n g s p fl ich ti q ist.\"                                   die als Folge einer Schädigung anerkannte\nGesundheitsstörung auf den Zustand, der\nHeilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist.\"\n§ 27\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                        b) Abscttz 4 erhält folgende Fassung:\nDas Bundesversorgunqsncisetz in der Fassung der                          ,, (4) Krankenbehandlung wird\nBekanntmadrnng vom 20. Januar 1967 (Bundesge-                             a) dem Schwerbeschädigten für den Ehe-\nsetzbl. 1 S. 141, 180), zuletzt geändert durch das                              gatten und für die Kinder (§ 33 b Abs. 2\nFünfte Gesetz über die Anpassung der Leistungen                                 bis 4) sowie für sonstige Angehörige, die\ndes Bundesversorgun9sgesetzes vom 18. Dezember                                  mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben\n1973 (Bundesgcset:zbl. 1 S. 1909), wird wie folgt ge-                           und von ihm überwiegend unterhalten\nändert und ergünzl.:                                                            werden,\nb) dem Empfänger einer Pflegezulage für\nl. § 1 Abs. 2 erhüll folgende Fc1ssung:                                        Personen, die seine unentgeltliche War-\n,, (2) Einer Schädigung im Sinne des Absat-                               tung und Pflege nicht nur vorübergehend\nzes l stehen Schädigungen gleich, die herbei-                               übernommen haben,\ngeführt worden sind durch                                            c) den Witwen (§§ 38 ff., § 48), Waisen\na) eine lmmittdbi:ln~ KriP9seinwirkung,                                    (§§ 45, 48) und versorgungsberechtigten\nEltern (§§ 49 ff.)\nb) eine Krh!gsgdangenschaft,\ngewährt, um Gesundheitsstörungen oder die\nc) eine Internierung im Ausland oder in den                           durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Be-\nnicht trnler deutscher Verwaltung stehenden                    rufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen\ndeutschen Gebieten wegen deutscher Staats-                     oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens\nangehöriqkeil oder deutscher Volkszugehö-                      zu verhüten, körperliche Beschwerden zu be-\nrigkeit,                                                       heben oder die Folgen der Behinderung zu\nd) eine mil rnilitüri~chem oder militärähn-                          erleichtern. Die unter Buchstabe c genannten\nlichem. Dienst oder mit den allgemeinen Auf-                   Berechtigten erhalten Krankenbehandlung\nlösungsersche.i nun~Jen           zusammenhängende             auch zu dem Zweck, sie möglichst auf Dauer\nStraf- oder Zwan9srrrnßnahrne, wenn sie den                    in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzuglie-\nUmstönden nc1ch clls offensichtliches Unrecht                 dern.\"\nanzusehen isl,                                             c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nP) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem\n,, (5) Krankenbehandlung wird ferner ge-\nI-Iin- oder Rückweg erleidet, der notwendig\nwährt\nist, um eine Maßnahn1e der IIeilbehandlung,\neine Badekur, V(\\rsc hrl.enleibesübungen als\n1\na) den Beschädigten mit einer Minderung\nGruprwnbd1d11dlunu oder berufsfördernde                              der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50\nMaßnuhrnen zur Rehabilitation nach § 26                              vom Hundert für sich und für die in Ab-\ndurchzuführen oder um zur Aufklärung des                             satz 4 Buchstabe a genannten Angehö-\nSachverhalts persön lieh z11 erscheinen, so-                          rigen,\nfern dc1s Ersdieinen angPordnet ist,                           b) den Witwen (§§ 38 ff., § 48) für die in Ab-\nsatz 4 Buchstabe a genannten Angehö-\nf) einen lJnfaU, den der ßeschüdigte bei der\nrigen,\nDurchführung e.iner der unter Buchstabe e\naufgeführten Maßnahmen erleidet.\"                             sofern der Berechtigte Ubergangsgeld nach\n§ 26 a erhält.\"\n2. § 10 wfrd wie folgt geündert und errJdnzt:\nd) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Ab-\na) Absc.ltz 1 crhült folgende Fassung:                               satz 6 eingefügt:\n,, (1) I-Ieilbehc1ncllung wird Beschädigten für               ,, (6) Berechtigten, die die Voraussetzungen\nCesundhcitsstörungen, die als Folge einer                      der Absätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden\nSchädigung ancrkunnt oder durch eine an-                       für sich und die Leistungsempfänger Mut-\nerkannte Schüdiu1mgsfol~w verursacht wor-                      terschaftshilfe und Maßnahmen zur Früh-\nden sind, qewührt, um die Gesundheits-                         erkennung von Krankheiten gewährt. Für\nstörungen oder die durch sic:i bewirkte                       diese Leistungen gelten die Vorschriften\nBccintrüchtiffun9 der Berufs- oder Erwerbs-                    über die Heil- und Krankenbehandlung mit\nfühiglrnit zu beseitigen oder zu bessern,                       Ausnahme des Absatzes 1 entsprechend.\"","1912                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ne) Der bisherige Abscll,. b wird Absatz 7; in ihm                     oder besteht Grund, von der Gestellung\nwerden die Worte „nach den Absätzen 2, 4                          einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die\nund 5\" durch die Worte „nach den Absät-                           Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft\nzen 2, 4, 5 und 6\" (~rsetzt.                                       in angE-m1essener Höhe zu erstatten.\"\nf) Die bisherigen Absüt.ze 7 und 8 werden Ab-\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\nsätze 8 und 9.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Nummer 3\"\ndurch die Worte „Nummer 4\" ersetzt.\n3. § 11 wird wie Jolgt geändert und ergänzt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „des § 10\na) Absatz 1 erh~iH folgende Fassung:\nAbs. 4, 6 und 7\" durch die Worte „des § 10\n,,(1) Die Heilbehandlung umfaßt                                                     11\nAbs. 4, 5, 7 und 8 ersetzt.\n1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-\nc) In Absatz 3 werden in Satz 2 die Worte ,,§ 10\nhandlung,\nAbs. 6\" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 7\" er-\n2. Versorgung mit J\\rzrwi- und Verbandmit-                         setzt.\nteln,\n3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich                  d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nKrankengymnastik,            Bewegungstherapie,                ,, (4) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte im\nSprachtherapie und Rc~schäftigungsthera-                    Sinne des § 10 Abs. 4 entsprechend, sofern\npie,                                                        Leistungsberechtigten im Sinne des § 10\n4. Versorgung mit ZcJhnersatz,                                    Abs. 4 Buchstaben a und b oder Berechtigten\n5. stationäre Behandlung in einem Kranken-                        im Sinne des § 10 Abs. 4 Buchstabe c die ent-\nhaus (Krankenhausbchc111dlung),                             sprechenden Maßnahmen der Kranken-\nbehandlung auf Grund dieses Gesetzes ge-\n6. stationüre Behandlung in einer Tuberku-\nwährt werden.\"\nlose-Heils t~i lte (Heilst~i ttEmbehandlung),\n7. Hilfe und Wartunu durch Krankenpfleger,                 5. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 16 f ein-\nKrankenschwestern oder andere Pflege-                   gefügt:\nkräfte (Hauspflege),                                                               ,,§ 16\n8. orthopi:.idischc Versorgung,\n(1) Ubergangsgeld nach Maßgabe der folgen-\n9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.                   den Vorschriften wird gewährt\nKrank(mhaus- und               lJeiJsti:iltPnbehandlung       a) Beschädigten, wenn sie '\"regen einer Gesund-\nwerden qewührt, wenn andere Behandlungs-                          heitsstörung, die als Folge einer Schädigung\nverfahren keinen !Jenü~1enden Erfolg haben                        anerkannt ist oder durch eine anerkannte\nod.er in absehbarer Zeit erwarten lassen; die                     Schädigungsfolge verursacht ist, arbeitsunfä-\nGewährung von Hauspflege setzt voraus,                            hig im Sinne der Vorschriften der gesetz-\ndaß die A ufnu hme d('s Beschüdi~Jtcm in ein                      lichen Krankenversicherung werden; bei Ge-·\nKrankcnhc:rns geboten, ,1bcr nichl clurchführ-                    sundheitsstörcmgen, die nur im Sinne der\nbar ist, oder ddß ein :;onstiger wichtiger                        Verschlimrnc;rung als Folge einer Schädigung\nGrund vorliqJL. Art und Un1ftrn9 der Heil-                        anerkannt sind, tritt an deren Stelle die qe-\nbehandlung decken sieb, soweit dieses Ge-                         samte Ge~;undheitsstörnng, es sei denn, daß\nsetz nichts underes bestimmt, mit den Lei-                        die als Folge einer Schädigung anerkannte\nstungen, zu denen die Krankc~nkasse (§ 18 c                       Gesundheitsstörung auf die Arbeitsunfähig-\nAbs. 2) ihren Milqlicdern verpflichtet ist.\"                      keit ohne Einfluß ist,\nb) In den /\\b~;ützen 2 und 3 werden die Worte                     b) Beschädigten, wenn sie wegen anderer Ge-\n„des § 10 Abs. 1, 2, (:i und 7\" jeweils durch                     sundheitsstörungEm arbeitsunfähig werden,\ndie Worle „des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 er-        11\nsofern ihnen wegen dieser Gesundheits-\nsetzt.                                                            störungen Heil- oder Krankenbehandlung zu\ngewähren ist (§ 10 Abs. 2, 5 Buchstabe a und\nc) Es wird folgender Absutz 4 angefügt:                                Absatz 7),\n,, (4) Bcschüdiutc erlwl tcn Haushaltshilfe,                c) Witwen (§§ 38 ff., § 48), Waisen (§§ 45, 48)\nwenn ihnen wegen einer Krankenhausbe-                              und versorgungsberechtigten Eltern(§§ 49 ff.),\nhandlung, lleilstüttenbehandlung oder we-                          wenn sie arbeitsunfähig werden, sofern\ngen einer Badekur die Weiterführung des\nihnen Krankenbehandlung zu gewähren ist\nHaushalts nicht möglich ist und eine andere                        (§ 10 Abs. 4 Buchstabe c und Absatz 7).\nim Haushalt lebende PE~rson den Haushalt\nnicht weiterführen kann, sofern die Maß-                         (2) Als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16\nnilhmen auf Grund dieses Gesetzes gewährt                     bis 16 f ist auch der Berechtigte anzusehen, der\nwerden. Voraussetzunq ist ferner, daß im                      wegen der Durchführung einer Maßnahme der\nHauslwlt ein Kind lebt, das das achte Le-                     Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Bade-\nbensjahr noch nicht vollendet hat oder das                    kur keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben\nbehindert und auf Hilfe a_ngewiesen ist. Als                  kann oder dem eine an stationäre Behandlungs-\nIlaushültsJ1 ilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen.            maßnahmen anschließende Schonungszeit zuge-\nKann eine Ersatzkrnft. nicht gestellt werden                  billigt worden ist.","Nr. 9:2   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                         1913\n(]) /\\11spruch r1uf Ulwq1an9sgtdd besteht auch            Ubergangsgeld ist für Kalendertage zu zahlen.\nd<.1nn, W(!l1ll ll('il- oder Krd11kenl)('bandlung vor          Als Regellohn gelten die Gewinne, die der\nA11erkennunq de~; Versorgungsanspruchs nach                   Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde\n§ 10 .Abs. 8 gcw/il1rl od(~r <'itw Badekur dnrch-             wJegt worden sind. Ein Verlustausgleich zwi-\nqd(ihrt wird.                                                schen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzu-\n§ 1Öd\nnehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzun-\ngen nach den §§ 7 b, 53 Abs. 3 und § 54 des Ein-\n(1) Dc1s Ub< rg<1ngsneld bdrägt BO vom Hun-\n1\nkommensteuergesetzes, nach § 82 a der Einkom-\ndPrt des l'ntgc1nge11cn n~gelmctßigen Entgelts                mensteuer-Durchführungsverordnung und nach\n(RqJcdlohn) und ditrf dus cnt~rangene regel-                  den §§ 14 und 14 a des Berlinförderungsgesetzes\nrnäßige Ndtod rbc~i lsc!nt~wlt nicht übersteigen.              in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Ok-\nDer Rer1ellohn wird nach cfon Absätzen 2 und 3                 tober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), soweit sie\nlwrcchnet. Das Ubcrgirngsgeld wird für Kalen-                  die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu-\ndertu~Je ~Jez,1h lt. 1.-;t es für t)i nen ganzen Kalen-        lässigen Absetzungen für Abnutzung überstei-\ndermonc.it. zu z(illl<.!n, so ist dieser mit 30 Tagen          gen, hinzuzurechnen. Ferner sind Sonderabschrei-\ndllZUSel.Z(!rl.                                               bungen, insbesondere die nach § 7 e des Ein-\nkommensteuergesetzes, § 3 des Zonenrandförde-\n(2) Für die Be! r<!Ch n u ng dc!s Regellohnes ist bei\nrungsgesetzes vom 5. August 1971 (Bundesge-\nBerechtigten, die bis zum Beginn der Arbeits-\nsetzbl. I S. 1237), den §§ 75 bis 77, 79, 81, 82,\nunfähi.~Jkeit ~wuen Entgelt beschäftigt waren,\n82 c bis 82 f der Einkommensteuer-Durchfüh-\ndas von dem l·sewchtiqten im letztm1. vor Beginn\nrungsverordnung sowie die nach § 1 des Ent-\nder Arbeitsunfähi~Jk(,jt abqerechneten Lohnab-\nwicklungshilfe-Steuergesetzes in der Fassung\nrechnungszeitrdl1m, mindestens während der\nder Bekanntmachung vom 15. März 1968 (Bun-\nletzten ab9erechnelen vier Wochen (Bemes-\ndesgesetzbl. I S. 217), zuletzt geändert durch das\nsungszeitr<lmn) erzielte und um einmalige Zu-\nGesetz zur Änderung des Entwicklungshilfe-\nwendungen verminderte Entuelt durch die Zahl\nSteuergesetzes vom 3. November 1972 (Bundes-\ndE!r Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.\ngesetzbl. I S. 2061), in Anspruch genommenen\nDas Ergebnis ist mil der Zahl der sich aus dem\nBewertungsabschläge und steuerfreien Rücklagen\nInhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden re-\nhinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungs-\ngelmctßigen wöchE!nUichen Arbeitsstunden zu\ngewinne nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17\nvervielfdchen und durch sieben zu teilen. Ist das\nAbs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nEntgelt nach Mo1w len bemessen oder ist eine\ngesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 und\nßereclrnun9 des Regelloh1ws nach den Sätzen 1\n§ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes sind\nund 2 nicht n1i,~Jlich, so gilt der 30. Teil des in\nnicht zu berücksichtigen. Findet eine Veran-\ndem letzten vor Beginn der Maßnahme abge-\nlagung zur Einkommensteuer nicht statt, so hat\nrechneten Ki:llendermonclt erzielten und um ein-\nder Berechtigte die Gewinne nachzuweisen. Ist\nmalige Zuwendungen verrnincfort(~n Entgelts als\ner hierzu nicht in der Lage, so sind die Gewinne\nRegellohn.\nunter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse\n(3) Der Regellohn wird bis zur l-Iöhe der je-              festzusetzen. Dabei kann das Durchschnittsein-\nweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze be-                  kommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der\nrücksichtigt. Leistun9sbemessunusgrenze ist .der               der Berechtigte angehört, zugrunde gelegt wer-\n360. Teil der Bc!ilrdgsbemessungsgrcmze der Ren-               den. Treffen Einkünfte aus nichtselbständiger\ntenversicherunn der Arbeiter für Jahresbezüge.                 Arbeit im Sinne des § 16 a Abs. 1 mit Einkünften\nim Sinne dieses Absatzes zusammen, so ist ein\n(4) Wird das Ul)(:~rgangsgeld in Höhe des                  einheitliches kalendertägliches Ubergangsgeld\nNettoarbeitsenl~-Jelts (Absc1tz 1) gezahlt und än-            festzusetzen.\ndert sich nach dem letzten Tage des Bemes-\nsungszeitraumes die Zahl der Kinde:!r, für die der                (2) Als Regellohn im Sinne des § 16 a Abs. 1\nBehinderte nach § 32 Abs. 2 des Einkommen-                     gelten auch\nsteuergesetzes einen Kinderfreibetrag erhält,                  a) bei Berechtigten, die die Voraussetzungen\noder für die Ihm eine Steuerermäßigung nach                         des § 30 Abs. 5 Satz 1 erfüllen, die durch die\n§ 33 a Abs. 1 des EinkommensteLwrgesetzes zu-                     Arbeitsunfähigkeit notwendigen Mehrauf-\nerkannt wird, so ist dus Ubergangsgeld für die                      wendungen für die Haushaltsführung,\nZeit nach Ein tri II dc\\r Andernng neu zu berech-              b) bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die\nnen.                                                                durch Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine\n§ lG b                                 bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen,\n(1) Hc1t der Berechtigte umni ttelbar vor Ein-                  das Bruttoeinkommen, das ihnen durch-\ntritt der A rbei l.sunUihigkeil Einkünfte aus Land-                schnittlich entgeht, oder, sofern dieses Ein-\nund Forstwirtschd ft (§ 13 ;\\ bs. l und 2 und § 14                  kommen nicht ermittelt werden kann, das\ndes Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbe-                         Durchschnittseinkommen der Berufs- oder\nbetricc~b (§§ 15 bis 17 des Ei nkommensteuerge-                    Wirtschaftsgruppe, der der Berechtigte ohne\nsetzes) oder cn1s selbsUindigcr Arb(\".it (§ 18 Abs. 1,             die Arbeitsunfähigkeit angehörte.\n2 und 3 des Einkommensteuergesetzes) erzielt,\n§ 16 C\nist § 16 a entspn'chcnd i:lnzuwenden. Bemes-\nsun~Jszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für                  (1) Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils\ndas ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das                  nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des","1914                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nBcmcssung.c;zci lrc.rn11ws um den Vomhundertsatz,               entgelt     oder  Arbeitseinkommen    zugrunde\num den die Renten der gesetzlichen Rentenver-                   liegt,\nsicherungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach\n3. Renten, die aus demselben Anlaß wie die\ndem jewei I igen Rentenanpassungsgesetz ange-\nMaßnahmen zur Rehabilitation gewährt wer-\npaßt worden sind; es darf nach der Anpassung\nden, wenn durch die Anrechnung eine un-\n80 vom Hundert der jeweils geltenden Lei-\nbillige Doppelleistung vermieden wird.\nstungsbemessungsgrenze (§ l 6 a Abs. 3) nicht\nübersteigen.                                                   (4) Erfüllt der Arbeitgeber während der Ar-\nbeitsunfähigkeit des Berechtigten den Anspruch\n(2) Der Bundesmini st.cr für Arbeit und Sozial-\nauf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht, so\nordnung gibt die Vomhundertsätze jährlich im\ngeht der Anspruch des Berechtigten gegen den\nBundesanzeiger bekannt.\nArbeitgeber bis zur Höhe des gezahlten Uber-\n§ 16 d                          gangsgeldes auf den Kostenträger der Kriegs-\nopferversorgung über. Macht der Berechtigte\nHat der Berechtigte von einem anderen Re-             Ansprüche auf Leistungen einer öffentlich-recht-\nhabilitationsträger Dbergangsgeld oder Kran-             lichen Stelle nicht geltend, so ist der ihm dadurch\nkengeld bezogen und ist ihm im Anschluß daran            entgehende Betrag anzurechnen; das gilt nicht,\nDbergangsgeld nach den §§ 16 bis 16 f zu ge-             soweit die Ansprüche nicht zu verwirklichen\nwähren, so ist bei der Berechnung des Uber-              sind oder aus Unkenntnis oder aus einem ver-\ngangsgeldes von dem bisher zugrunde geleg-               ständigen Grund nicht geltend gemacht worden\nten Entgelt auszugehen.                                  sind oder geltend gemacht werden.\"\n§ 16 e\n6. § 17 wird gestrichen.\nSind nach Abschluß der Heil- oder Kranken-\nbehandlung oder einer Badekur berufsfördernde         7. § 17 a wird § 17; in ihm wird in Satz 2 das\nMaßnahmen erforderlich und können diese aus              Wort „Einkommensausgleichs\" durch das Wort\nGründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten          ,, Ubergangsgeldes\" ersetzt.\nhat, nicht unmittelbar anschließend durchge-\nführt werden, so ist das Dbergangsgeld für diese\n8. In§ 18 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nZeit weiterzugewähren, wenn der Berechtigte\narbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf                 ,, (3) Wird dem Berechtigten Kostenersatz\nKrankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine             nach Absatz 1 oder 2 gewährt, besteht auch An-\nzumutbare Beschäftigung nicht vermittelt wer-            spruch auf Ubergangsgeld.\"\nden kann.\n9. § 18 a wird wie folgt geändert:\n§ 16 f\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n(1) Erhält der Berechtigte während des Be-\nzuges von Dbergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist                     ,, (3) Ubergangsgeld ist von dem Tage an\ndas Ubergangsgeld um das um die gesetzlichen                     zu gewähren, von dem an seine Vorausset-\nAbzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen;                     zungen erfüllt sind, wenn es innerhalb von\neinmalige Zuwendungen sowie Leistungen des                       2 Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfä-\nArbeitgebers zum Ubergangsgeld, soweit sie zu-                   higkeit oder nach dem Beginn der Behand-\nsammen mit dem Ubergangsgeld das vor der                         lungsmaßnahme oder nach Wegfall des An-\nArbeitsunfähigkeit erzielte, um die gesetzlichen                 spruchs auf Fortzahlung des Lohnes oder Ge-\nAbzüge verminderte Arbeitsentgelt nicht über-                    halts beantragt wird, sonst von dem Tage der\nsteigen, bleiben außer Ansatz. Erzielt der Be-                   Antragstellung an. Als Antrag gilt auch die\nrechtigte während des Bezuges von Ubergangs-                     Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Ist der An-\ngeld Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,                    trag nicht fristgerecht gestellt, so ist das\naus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Ar-                    Ubergangsgeld für die zurückliegende Zeit\nbeit, so ist das Ubergangsgeld um 80 vom Hun-                    zu gewähren, wenn unvermeidbare Um-\ndert der als Regellohn geltenden Beträge zu kür-                 stände die Einhaltung der Frist unmöglich\nzen.                                                             machten. Von Amts wegen wird Ubergangs-\ngeld von dem Tage an gewährt, an dem die\n(2) Erhält der Berechtigte durch eine Tätig-\nanspruchsbegründenden Tatsa.chen der Kran-\nkeit während des Bezuges von Ubergangsgeld                       kenkasse oder Verwaltungsbehörde bekannt-\nArbeitseinkommen, so ist das Uber,gangsgeld                      geworden sind. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch\num 80 vom Hundert des erzielten Arbeitsein-                      für die Beihilfe nach § 17.\"\nkommens zu kürzen.\nb) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n(3) Das Dbergangsgeld ist ferner zu kürzen\num                                                                 ,, (7) Ubergangsgeld und Beihilfe nach § 17-\nenden mit dem Wegfall der Voraussetzun-\n1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche\ngen für ihre Gewährung, dem Eintritt eines\nStelle im Zusammenhang mit der Heil- und\nDauerzustandes oder der Bewilligung einer\nKrankenbehandlung oder Badekur gewährt,                      Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder eines\n2. Renten, wenn dem Ubergangsgeld ein vor Be-                    Altersruhegeldes aus den gesetzlichen Ren-\nginn der Rentengewährung erzieltes Arbeits-                  tenversicherungen. Ein Dauerzustand ist ge-","Nr. 92              Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                                   1915\nqrdwn, w<~I111 die !\\rlwilsuriliihi~Jkcit in den                                  11. § 19 wird wie folgt geändert:\nn~icbslen 7B W m lw11 v<HdU :.;sir:hUich nicht\na) [n Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kleinere\"\nzu bes<'iLiqc11 i,;t. lllw1<JdlllJ';'.Jdd und Beihilfe\ngestrichen.\nwerdPn bcj \\l\\'<·<11,ill <i(•t \\i,J1t1Ll':;½el1.ungen für\nihn, C<''h:ihrnnq l;is 1.1.1 d1,;11 Tii<!(' gewührt,                                    b) Absatz 2 wird gestrichen; die Absätze 3 und 4\ndn d(!l1l       dit\"-,(' \\'1Hc1uc.,-,1•!,11111(JC.'ll          ('rttldllen. Bei                werden Absätze 2 und 3.\nEintrit\\ C'iill'\" ildll(•J/lh'. 11](il'-, 1,d('r ßewilli-\n~JUil~J ('i11,·1 R,·111,, 11d1·1                    111•-,    \\ll<•rsruhegel-     12. § 20 wird wie folgt geändert:\ndcs W<'rcl(•Jl Llw1,Jc111(J\"(!l lcl wid Beihilfe, so-                                   a) In Satz 1 wird das Wort „Einkommensaus-\nfern sie•              11Jc•11d lJ(\",\\ ,ii11:              ,·1d:in, bis zum\ngleich\" durch das Wort „Ubergangsgeld\" und\n1\n/\\blcJuJ \\ 11n /\\\\ vi \\\\ ur 11: 11 11,1c/1 F(::.,,t.stellung\ndas Wort „Einkommensausgleichs\" durch das\ndes Dci11c·1/11 ,11Hlc•·,, li,·i F:1·11lc·11- uclc,r Alters-\nWort \"Ubergangsgeldes\" ersetzt.\nruhcgC'ldlH'\\\\ illiqu11c1 li1,, ,11.1 ri1·1n Tdqe ge-\nwührl, c111 lc•1n di•r L\\, 11•1111 i(JlL'. von der Be-\n1                                                                 b) In Satz 3 werden die Worte „der Einkom-\nwilliCJLIIHJ l\\1·1111l11i, 1•1i1,1 1 lc·11 1H1. \\Vc:rden die                                  mensausgleich\" durch die Worte „das Uber-\nLei s I u 11 (J 1, 11 11 i < 11 1 l du 1, ,11d u,            hr!, so werden                   gangsgeld\" ersetzt.\nsie bis 1.1.1 cl<,111                         rlr.·r Fr ,,t ,1              des\nDc1ucr/Lhl,111Clc,,, iJ(,I r                  ,..,          1nns der Rente       13_ § 21 wird wie folgt geändert:\noder clu•-.; \\il,· 111l11•(J1 !(I•                  11c·1\\iihrt I)je Fest-             In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „Einkom-\n.slcllun\\J r·inc·-, 1);111• 11 1,::1JHlc·s isl ctusge-                                 mensausgleich\" durch das Wort „Ubergangs-\nschlus\\('11, -,11lc111rJ1· d1,,11                                 [Jl.en statio-        geld\" ersetzt und in Satz 2 werden die Worte\nn~irc• 13i'h,111(il1111c1-:111i1l',,H                         yr,währt wer-             ,, § 17\" durch die Worte ,, § 16 Abs. 1 Buchstabe a\"\ndPn oder -,11ic11111t·                                    1 1 nindestens 78            ergänzt.\nWochc~n u11ur71erbroch                                                       ist;\nZeilPn cinc,r \\1Hc111fqr~h(•nrk·n, iHÜ derselben                                  14. § 22 erhält folgende Fassung:\nKranklwi I l1r.·111!J,,nd1·:1\nsind c11if di1•\"1' hi-,: \"                                                                                         ,,§ 22\nin clen Je!/\\(,!l dr,:i                  !Ld1                                               Die Verwaltungsbehörde entrichtet für die\nArbeilsunJd\\1icik1.•i1 ltl·CJ1·n                         ßd(Ü:kuren und                nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchstabe b\nHeilst~i 11 (•n lH-d1 c1 ndh111~11,n c,nd1••n mit Ablauf                               RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Buchstabe b A VG und\nder für cl i c• ll(•hirnd J u11u \\ !JffJeSt,henen Frist.                               § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b RKG ver-\nLej stunuc,n, die                                                    zuerkannt         sicherten Berechtigten die Beiträge zur gesetz-\nwerden, euden mit :\\hldui des Kalenderjah-                                             lichen Rentenversicherung nach § 1385 RVO,\nres, jn dc!m djl'                                                für ihre Ge-          § 112 AVG und§ 130 RKG.\"\nwühnrnD erllliJllc!n sind.\"\n15. § 24 wird wie folgt geändert:\n10. § 18 c wird wic~ fulfJI qc•~-ind(•r\\ und erg~inzt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\na)  Absatz I erh~ilt lolCJ(:rFIP                                                                  ,, einschließlich\" die Worte „ des erforder-\nlichen Gepäcktransports sowie\" eingefügt.\n., (1) Zdhnersc1Lz,                  J( rdnkc,nhausbehandlung\nfür lubcrkulö.., Erk rcrnk le, Heilsiättenbehand-                                       b) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nlung, or!l1ri1<idjschJ: \\.\\ r.c,urgung, Bewegungs-\n1\n,,Dauert die Maßnahme länger als 8 Wo-\ntherdpic,              Sprc1                              ßeschäftigungs-\nchen, so können auch die notwendigen Rei-\ntherapi e,                                                     Arbeitsthera-\nsekosten für Familienheimfahrten oder für\npje, Badekun·,n, Ersalz1Ei.is1ungen, Versehr-\nFahrten eines Familienangehörigen zum\ntenleibesülrnn~fl'll, Zuc;chüsse zur Beschaffung\nAufenthaltsort des Berechtigten oder Lei-\nvon Zahnc•rsdl7, Füri                                               Beihilfe zu\nstungsempfängers übernommen werden.\"\nclen                                         ! Ur      fremde Führung,\nPauschbetra9 cils [rsc1t1: für Kleider- und                                                   Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nWäsclwverschleiß, fü'.]hiHc, nacb § 17, Lei-\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nstungen nc1ch den § § 1ß und 24, Kostenersatz\nc1n Krankc•nkc1c;sen so,vie                                        zu den ge-                    ,, (2) Ersatz für entgangenen Arbeitsver-\nselzlichen Rcn1cn                                                 werden von                  dienst wird dem Berechtigten bei notwendi-\nder Verwdl lllll\\Jc;behördc: qewährl.\"                                                        ger Begleitung in angemessenem Umfang\ngewährt, wenn er der Begleitperson zur Er-\nb) Absatz 2 wird wie folqt qe~indert:                                                            stattung verpflichtet ist.\"\naa) Satz 1 erhJ ll                                   FcJssung:\n,,Im übrigen werden die §§ 10, 11, 12,                                    16. § 25 a wird wie folgt geändert:\n16 bis 1G f, l8 a bis 19, 21 und 24 a von                                      a) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 4\n11\nden Tr~igern der 9esetzlichen Kranken-                                               durch die Worte ,,§ 26 Abs. 6\" ersetzt; nach\nversjchPnlflfJ (Kr,rnk<~nkdssen) durchge-                                            den Worten „der §§         11\nwerden die Worte\nführt.\"                                                                                         11\n,, 26 a, eingefügt.\nbb) In Satz 3 wircl dc1s Wen! ,,Einkommens-                                            b) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 werden je-\nII\nausgleichs                 durch dc1s Wort „Uber-                                    weils hinter dem Wort „gelten\" die Worte\ngangsgeldes\" ersptzt.                                                                ,, unbeschadet des § 26 a\" eingefügt.","1916                                         Bundcs~Jesetzblatl, Jahrgang 1974, Teil I\n17. 9 2(i t~rh~ill lol~Jt 1 1Hlt) Fdssung:                                 Ausbildungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn\ndie Maßnahme im Betrieb durchgeführt\n,,§ 26\nwird,\n(l) 13eschJdig1t)Il         sind üls berufsfördernde\n4. Haushaltshilfe, wenn der Beschädigte wegen\nLeistungen zur Rehabilitation alle Hilfen zu\nder Teilnahme an einer berufsfördernden\ngewähren, die erfordl!rlich sind, um die Er-\nMaßnahme außerhalb des eigenen Haushalts\nwerbsfübigkei I der Beschüdigten entsprechend\nuntergebracht ist und ihm aus diesem Grunde\nihrer Leistungsfühigkeit zu erhalten, zu bessern,\ndie Weiterführung des Haushalts nicht mög-\nherzustellen oder wic)dcrherzustellen und sie\nlich ist; Voraussetzung ist ferner, daß eine\nhierdurch müqlichst auf Dauer beruflich einzu-\nandere im Haushalt lebende Person den Haus-\ngliedern. Dabei sind CignuwJ, Neigung und\nhalt nicht weiterführen kann und im Haushalt\nbisherige Ti:itigkeit c.Jngt!messen zu berücksich-\nein Kind lebt, das das achte Lebensjahr noch\ntigen. Hil ten sind auch zum beruflichen Aufstieg\nnicht vollendet hat oder das behindert und\nzu gewährnn, wenn den Bc,schädi~Jlen erst hier-\nauf Hilfe angewiesen isL Als Haushaltshilfe\ndurch die Erl,mqung einer anoemessenen Le-\nist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Er-\nbensstellung ('rmügl ich L wird. Trn übrigen kön-\nsatzkraft nicht gestellt werden oder besteht\nnen Hilfen zum berullichen Aufstieg gewährt\nGrund, von der Gestellung einer Ersatzkraft\nwerden.\nabzusehen, so sind die Kosten für eine selbst-\n(2) Als llilfon im Sinne des Absatzes l kom-                        beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe\nmen insbesondere in Betracht                                          zu erstatten,\n5. sonstige Hilfen, die während und im An-\n1. Hilfen zur Erhallun~J oder Erlangung eines\nschluß an berufsfördernde Maßnahmen un-\nArbeitsplatzes einschließlich Hilfen zur För-\nter Berücksichtigung der Art oder Schwere\nderung der A rbeitsaufnahrne sowie Einglie-\nder Schädigung erforderlich sind, um das\nderungshilfen an Arlwitgeber,\nZiel der Rehabilitation zu erreichen oder zu\n2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Berufs-                         sichern,\nvorbereitung einschließlich einer wegen der                   6. Ubernahme der im Zusammenhang mit der\nSchädigung erforderlichen Grundausbildung,                         Teilnahme an einer berufsfördernden Maß-\n3. berufliche Anpasstmg,               Fortbildung, Ausbil-            nahme erforderlichen Fahr-, Verpflegungs-\ndung und Umschulung, einschließlich eines                          und Ubernachtungskosten; hierzu gehören\nzur Teilnahme c1n diesen Maßnahmen erfor-                          auch die Kosten für eine wegen der Schädi-\nderlichen schulischen Abschlusses,                                 gung erforderliche Begleitperson sowie des\nerforderlichen Gepäcktransports. Reisekosten\n4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsför-                         können auch übernommen werden für im\nderung, um Besch~icligten eine angemessene                         Regelfall eine Familienheimfahrt je Monat,\nund geeignete Erwerbs- oder Berufstätigkeit                        wenn der Beschädigte an einer berufsfördern-\nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in                           den Maßnahme teilnimmt. Anstelle der Kosten\neiner Werksla1t für Behinderte zu ermög-                           für eine Familienheimfahrt können für die\nlichen.\nFahrt eines Angehörigen vom Wohnort zum\nZu den Hilfen gehörl auch die Obernahme der                            Aufenthaltsort des Beschädigten Reisekosten\nerforderlichen K.osten für Unterkunft und Ver-                         übernommen werden.\npflegung, wenn die Teilnahme an der Maß-                              (4) Zu den Hilfen im Sinne des Absatzes 1\nnahme mit einer Unterbringung außerhalb des                        gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhal-\neigenen oder c~Hcrlichen Hi.lushalts verbunden                     tung einer selbständigen Existenz; Geldleistun-\nist. Bei Unterbringung des Beschädigten in einer                   gen hierfür sollen in der Regel als Darlehen\nRehabilitationseinrichtung werden dort ent-                        gewährt werden.\nstehende Aufwendungen vom Träger der\nKriegsop1nfürsorge als Sc1chlE!istungen getra-                        (5) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen für die\ngen.                                                               Zeit gewährt werden, di.e vorgeschrieben oder\nallgemein üblich ist, um das angestrebte Be-\n(3) Die Hilfen nach              Absatz 2 sollen durch          rufsziel zu erreichen; Leistungen für die be-\nfolgende      Hilfen       erg}inzt werden (ergänzende             rufliche Umschulung und Fortbildung sollen in\nHilfen):                                                           der Regel nur gewährt werden, wenn die Maß-\n1. Ubergc1ngsgtdcl nr1ch McJßgabe des§ 26 a,                      nahme bei ganztägigem Unterricht nicht länger\nals zwei Jahre dauert, es sei denn, daß der Be-\n2. Bei tri:igc nach § 1385 RVO, § 112 A VG und                    schädigte nur über eine längerdauernde Maß-\n§ 130 RKG an den Tr~iger der gesetzlichen                     nahme eingegliedert werden kann.\nRentenversicherung sowie zur Bundesanstalt\nfür Arbeit,                                                       (6) Die Hilfen nach Absatz 2 und nach Ab-\nsatz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 werden ohne Berück-\n3. Ubernahrne cler crfonh~rlichen Kosten, die                     sichtigung von Einkommen und Vermögen ge-\nmit einer berufsfordernden Maßnahme in                        währt; § 26 a bleibt unberührt.\nunmittelbarem Zusammenhang stehen, ins-\nbesondere für Prüfungsgebühren, Lernmit-                          (7) Witwen, die zur Erhaltung oder zur Er-\ntel, Arbeitsk lcidung und Arbeitsgerät sowie                  langung einer angemessenen Lebensstellung er-","Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                         1917\nwNl>.s;t~il iq ~,<'in wo! !(:ll, srnd i 11 begründeten                             zuletzt vor diesem Zeitpm1kt nd.ch\nFüllc)n l lill(:11 i11       111HJ(:m:if.)Pr Anwendung der                             Rentenanpassungsgesetz ange-\nAbsülze 2 bis fi mil /\\ 11s11dl111H: cl<'s Absatzes 3              paßt worden sind; es darf nach der Anpassung\nNr . !.i '.l.u g()Wiil11<•n\"                                       BO vom Hundert der Leistungsbemessungsgrenze\n(§ l6 a Abs. 3) nicht übersteigen. In den Fällen\ndes Absatzes 4 gilt als Bemessungszeit.raum das\nin den Anlagen des Fremdrentengesetzes bei\n,,§ 2(, a                            Beginn der Maßnahme zuletzt ange.gebene Ka-\ni(mderjahr.\n(l) 01.wnJdngs~J(dd wird ~wwiihrt, wenn der\n13eschi:id.igl.(• wegPn T<'.ilrrnhmc im einer berufs-                   (6) Kann der Beschädigte an einer berufs-\nförderndPn Mdßnillime nc1ch § 2G Abs. 2 keine                       fördernden Maßnahme aus gesundheitlichen\nganzUir1ige Erw<'rbs1;i1 iqk<>i1. tt11sütwn kann.                   Gründen nicht weiter teilnehmen, wird das\nUbergangsgeld bis zu sechs Wochen, längstens\n(2) Für d i (: lkin)c!rnu 11~r des Ob<:rgd ngsgeldE1s\njE~doch bis zum Tage der Beendigung der Maß-\ngelten die §§ Hi il, l6 !J und l ti f Ptltsprechend.\n11 ahme, weitergewährt.\nHat dPr ffosclüid itJLe unrni I tcdbtu vor Beginn\nder berufslürdernclPn tvfoßnalrnH' kein Uber-                           (7) Ist der Beschädigte im Anschluß an eine\ngangsgeld oder I< rank(•ngc-ld bpzogen, so ist für                 c1bgeschlossene berufsfördernde Maßnahme ar-\ndie Berechnun9 dcis                    lolrnes das von dem         beitslos, wird das Ubergangsgeld während der\nBeschäd intc>n rn let·;:l<:n vor Beqi nn der Maß-                    '\\rbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen weiterge-\nnahme                                                              zahlt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos\nraum, rnind(:slen--; wtihrcnd der lPlzten abge-                    gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung\nrechneten vier W'ochen (fü,nwsstmgszeitraum)                       zur Verfügung steht.\nerzielte und um ei                        Zuwendungen ver•\nminderte Ent9tdt zugrunde w legen; ist das                              (8) Kommen neben Hilfen nach § 26 weitere\nEntgelt nach Mondten bPmPsS!i!n oder ist eine                      Hi.lfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, ist\nBerechnunq des RPoellohnec; nach dem voran-                        bei ihrer Bemessung das Ubergangsgeld als Ein-\ngehenden Hc.1lbscüz nicht möglich, so gilt der                     kommen zu berücksichtigen.\"\n30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maß-\nnahme abg<~rechneten Kalendermonat erzielten                   19. In § 30 werden in Absatz 7 die Worte „ arbeits-\nund um einmalige Zuw(:ndungen vermindc~rten                        und beruf sfördernde Maßnahmen\" durch die\nEntgelts als Rogellohn.                                            ·worte „berufsfördernde Maßnahmen zur Reha-\n(3) I:-fo t der 13eschädig te lJbergc.1ngsgeld oder             bilitation\" ersetzt.\nKranklmg(!ld bezogPn und wird im Anschluß\ndura.n eine berufsfördernde Maßnahme durch-                    20. In § 33 wird in Absatz 2 das Wort „Einkom-\ngeführt, so ist bej der Berechnung des Uber-                       mensausgleich,\" gestrichen.\ngangsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten\nEntgelt auszugdwn.                                             21. Nach§ 38 wird folgender§ 39 eingefügt:\n(4) Sofern                                                                               ,,§ 39\na) der letzte Tag des BPrnessungszeitraumes zu                         Ein Hinterbliebener, der eine gesundheitliche\nBeginn der MaßnahrnP Wnger als drei Jahre                     Schädigung erlitten hat, die durch einen Unfall\nzurückliegt oder                                              herbeigeführt worden ist\nb) kein Ent9elt nc1ch Absatz 2 <~rzif~lt worden ist                a) auf dem Hin- oder Rückweg, der notwendig\noder                                                                ist, um zum Zwecke der Rehabilitation (§ 10\nc) es unbillig hart wärt\\ das Entgelt nach Ab-                           Abs. 4 Satz 2) eine stationäre Behandlungs-\nsatz 2 der Bemessung des Ubergangsgeldes                            maßnahme der Krankenbehandlung oder sta-\nzugrunde zu legen,                                                  tionäre berufsfördernde Maßnahmen zur Re-\nhabilitation nach § 26 durchzuführen oder\nbeträgt dc1s Ubergangsgeld für den Kalendertag\num zur Aufklärung des Sachverhalts persön-\nden 450. Tfül des Betrages, der sich bei entspre-\nlich zu erscheinen, sofern dieses Erscheinen\nchender Anwendung der Anlagen des Fremd-\nangeordnet ist, oder\nrentengesetzes für das bei Beginn der Maß-\nnahme zuletzt angegebene Kalenderjahr ergibt.                      b) bei der Durchführung einer der unter Buch-\nBei der Zuordnung zu einer Leistungsgruppe                               stabe a aufgeführten Maßnahmen,\nnach Anlage l des Frnmdrentengesetzes ist von                      erhält wegen der gesundheitlichen und wirt-\nder Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen,                       schaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag\ndie für den Beschädigten nach seinen beruflichen                   Versorgung wie ein Beschädigter. § 1 Abs. 3\nFähigkeiten und seinem Lebensalter ohne die                        und 4 gilt entsprechend.\"\nSchädigung in Betracht käme.\n(5) Das Ube:~rgangsgeld erhöht sich jeweils                 22. In § 64 a werden in Absatz 3 die Worte „Ein-\nnach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Be-                     kommensausgleich, Beihilfe nach § 17 a\" durch\nmessungszeitraumes um den Vomhundertsatz,                          die Worte „ Ubergangsgeld, Beihilfe nach § 17\"\num den die Renten der gesetzlichen Rentenver-                      ersetzt.","1918                                    BundPsgeselzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nn.   § 66 erhctll fol~Jende Fassung:                            3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen\nder Soldat am Ort seines dienstlich angeord-\n,,§ 66                                  neten Aufenthalts im Ausland besonders\n(1) Die Versorgungsbezüge werden in Mo-                     ausgesetzt war.\"\nnü lsbeträgen zuerkannt, auf volle Deutsche\nMark nach oben abgerundet und monatlich im\nvoraus gezahlt. Ubergangsgeld und Beihilfe              3. § 82 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nnach § 17 werden lageweise zuerkannt und mit                 ,, (1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehr-\nAblauf jeder Woche gezahlt.                                dienst geleistet oder eine sich unmittelbar an-\n(2) Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf         schließende Wehrübung abgeleistet hat (§ 4\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes),\nein Konto des Empfangsberechtigten oder eines\nund ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten we-\nmit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden\ngen einer Gesundheitsstörung, die während des\nDritten, das der Empfangsberechtigte angegeben\nWehrdienstverhältnisses entstanden, aber keine\nhat, überwiesen. Wenn der Empfangsberechtigte\nFolge einer Wehrdienstbeschädigung ist, die Lei-\nes verlangt, sind sie ihm kostenfrei durch Zah-\nstungen nach § 10 Abs. 1, §§ 11, 14, 15, 16\nlungsanweisung im Postscheckweg an seinem\nAbs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3, §§ 16 a bis 16 f\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu\nund § 17 des Bundesversorgungsgesetzes bis zur\nzahlen. In besonderen Fällen können si,e bei der\nDauer von 3 Jahren nach Beendigung des Dienst-\nzuständigen Verwaltungsstelle bar gezahlt wer-\nverhältnisses, wenn sie bei dessen Beendigung\nden.\"\nheilbehandlungsbedürftig sind. Bei Anwendung\nder §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes\n§ 28                               gilt § 83 Abs. 1 entsprechend. § 10 Abs. 8, §§ 18\nbis 18 c und § 24 des Bundesversorgungsgesetzes\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                  sind entsprechend anzuwenden. Die Heilbehand-\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung                  lung wird nicht gewährt, wenn und soweit ein\nder Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bun-                  Sozialversicherungsträger zu einer entsprechen-\ndesgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das             den Leistung verpflichtet ist oder ein entspre-\nGesetz zur Anderung des Bundesreisekostengesetzes               chender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder aus\nvom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1613).              einem Vertrag besteht, ausgenommen Ansprüche\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                            aus einer privaten Kranken- oder Unfallversiche-\nrung, oder wenn der Berechtigte ein Einkommen\n1. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                hat, das die Jahresarbeitsverdienstgrenze der ge-\nsetzlichen Krankenversicherung übersteigt. Das\n,,§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\"                  gleiche gilt, wenn die Heil- oder Krankenbehand-\nlung durch ein anderes Gesetz sichergestellt oder\n2. § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         die Gesundheitsstörung auf eigenes grobes Ver-\nschulden oder auf Geschlechtskrankheiten zu-\n,, (2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch\nrückzuführen ist.\"\neine gesundheitliche Schädigung, die herbeige-\nführt worden ist durch\n1. einen Angriff auf den Soldaten                         4. § 83 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen            a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte ,,§ 17\nVerhaltens,                                               des Bundesversorgungsgesetzes gilt\" durch\nb) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundes-                     die Worte ,, § § 16 bis 16 f des Bundesversor-\nwehr oder                                                gungsgesetzes gelten\" ersetzt und in Num-\nc) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Un-                     mer 1 nach den Worten „so gilt er\" die Worte\nruhen, denen er am Ort seines dienstlich                 ,, auch dann\" eingefügt.\nangeordneten Aufenthalts jm Ausland               b) Nummer 2 wird gestrichen.\nbesonders ausgesetzt war,\n2. einen Unfall, den der Beschädigte                         c) Nummer 3 wird Nummer 2 und erhält fol-\ngende Fassung:\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet,\nder notwendig ist, um eine Maßnahme der                  „2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es\nHeilbehandlung, eine Badekur, Versehr-                        günstiger ist als das nach den §§ 16 a bis\ntenleibesübungen als Gruppenbehandlung                        16 f des Bundesversorgungsgesetzes zu\noder berufsfördernde Maßnahmen zur Re-                        berücksichtigende Arbeitsentgelt,\nhabilitation nach § 26 des Bundesversor-                      a) die vor der Beendigung des Wehr-\ngungsgesetzes durchzuführen oder um zur                           dienstverhältnisses bezogenen Ein-\nAufklärung des Sachverhalts persönlich zu                         künfte (Geld- und Sachbezüge) als\nerscheinen, sofern das Erscheinen angeord-                        Soldat oder\nnet ist,                                                      b) für einen Soldaten, der auf Grund der\nb} bei der Durchführung einer der unt,er                               Wehrpflicht Wehrdienst leistet, und\nBuchstabe iJ aufqc-führl.{m J\\,foßnahmen er-                      der im letzten Kalendermonat vor der\nleidet,                                                           Einberufung Arbeitseinkommen er-","Nr. 92    Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                        1919\n1/.icJL hd1, dieses Einkommen, wenn es                                  § 30\nhcihcr ist. als das unter Buchstabe a                   Änderung des Häftlingshilfegesetzes\n~wna nnte Einkommen.\"\nDas Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 29. September 1.969 (Bundesge-\n:). rn     § 85 wird /\\bs,J!z 5 gestrichen; Absatz 6 wird\nsetzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch das Sechste\ni\\bsi:lLZ :). Der zweite Sc1tz im neuen Absatz 5            Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlings-\n(!rhdlt folgende~ Fdssun~J:                                  hilfegesetzes vom 8. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\n„Im übrigen qilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie              S. 653), wird wie folgt geändert und ergänzt:\n§ 50 mit der Maßuabe, dc1ß mit einer Forderung\nauf Rückt~rstallung zuviel qezahlten Ausgleichs              § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngegenüber eirwrn Ansprtl<'h auf Ausgleich auf-\n,, (2) Eine Schädigung infolge des Gewahrsams ist\ngcn:chnet werden kann.\"\nauch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeige-\nführt worden ist durch einen Unfall, den der Beschä-\n6. In § 8b wc'.Hien die Worlt' ,,§ 85 Abs. 6\" durch              digte\ndie Worte! ,,§ 85 /\\bs. 5\" C)rseLzt.\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-\nwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-\n§ 29                                 lung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                       Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maß-\nnahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundes-\nDas Zivi lclienstgesetz in der Fassung der Bekannt-                 versorgungsgesetzes durchzuführen oder um\nmachung vom 9. Augusl 1973 (Bundesgesetzbl. I                          zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu\nS. 1015), geändert. durch das Einführungsgesetz zum                    erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist,\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 469), wird wie~ folgt geündert:                               b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a\naufgeführten Maßnahmen erleidet.   11\n1. In § 35 Abs. B wird folgender Satz 2 angefügt:\n,, § 50 Abs. 5 finde'! entsprc!ch<:rncle Anwendung.\"                                    § 31\nÄnderung des Bundes-Seuchengesetzes\n2. § 47 wird wie: folgt qeändcrt:\nDas Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun-\nAbsatz 3 Nr. 2 Buchstabe            ü erhält folgende Fas-   desgesetzbl. I S. 1012, 1300), zuletzt geändert durch\nsung:                                                        das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\n„c1) i:lUf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der            2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie\nnotwendig ist, um eine Maßnahme der Heil-           folgt geändert:\nbehi:lndlung, eine Badekur, Versehrtenleibes-\nübungen als Gruppenbehandlung oder be-              § 52 wird wie folgt geändert:\nrufsfördernd(\\ Maßnahmen zur Rehabilitation         In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:\nnach § 2G d0s Bundesversorgungsgesetzes\ndurchzuführen oder urn zur Aufklärung des            „Als Impfschaden gilt ferner eine gesundheitliche\nSachverhalts persönlich zu erscheinen, so-          Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch\nfern dds Erscheirwn iH1geordnet ist oder\".           einen Unfall, den der Impfgeschädigte\n1. auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-\n3. § 48 Abs. l c~rhüll tolw~nde FussLmg:                               wendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-\nlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als\n,, (1) W(~r Zivildienst geleistet hi:lt, erhält wegen           Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maß-\neiner Cesundhcitsstiirung, die während des                         nahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundes-\nZivildienstes entstanckn, c1ber keine Folge einer                  versorgungsgesetzes durchzuführen oder um\nZivildiensl.beschüdigung ist, diP Leistungen nach                  zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu\n§ 10 Abs. I, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1 Buchstabe a,                erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist,\nAbs. 2 und 3, §§ lli a bis Hit und § 17 des Bundes-\nversorgunqsgc!s(dt.es bis zur Dauer von drei Jah-           2. bei der Durchführung einer der unter Nummer\n11\nren nach Beendi9un\\J des Zivildienstes, wenn er                    aufgeführten Maßnahmen erleidet.\nin diescm1 ZPitpunkt hcdlbdldndlungsbedürftig ist.\n§ 10 Abs. 8, §§ 18 bis 18 c 1111d § 24 des Bundes-\n§ 32\nversorgunfJSfJesel.z,!s finden (~ntsprechende An-\nwendung. Bei J\\nwendunu der §§ 16 bis 16 f des              Änderung des Bundesgesetzes zur Wiedergutma-\nBundes versorgungsqcsdzc:s findet § 49 entspre-             chung nationalsozialistischen Unrechts in der\nchende ;\\ n wendung.\"                                        Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland\nDas Bundesgesetz zur Wiedergutmachung natio-\n4. In § 49 werden die Worte ,, § 17 des Bundesver-              nalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferver-\nsorgungsgesetzes findet\"              durch die Worte        sorgung für Berechtigte im Ausland in der Fassung\n,,§§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes               vom 25. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 414), geän-\nlinden\" c~rsetzt.                                            dert durch das Zweite Gesetz zur Anderung und","1920                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nErgänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar                    (4) Sind dem Verfolgten vor der Festsetzung\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 85), wird wie folgt ge-            des Anspruchs auf Rente für Schaden an Leben,\nändert:                                                        für Schaden an Körper oder Gesundheit oder des\nAnspruchs auf Soforthilfe Aufwendungen für die\nIn § 5 werden in Absatz 2 die Worte „des Ein-               Krankenversorgung nach Absatz 1 entstanden, so\nkommensausgleichs\" durch die Worte „des Uber-                  sind ihm die Kosten für die notwendige Behand-\ngangsgeldes\" ersetzt.                                          lung in angemessenem Umfang zu erstatten. Das\ngleiche gilt, wenn der Verfolgte, der einen An-\n§ 33\nspruch nach § 29 Nr. 1 hat, Aufwendungen für\nKrankenversorgung gemacht hat und sich nach-\nÄnderung des Gesetzes über das                    träglich ergibt, daß die Krankenversorgung nicht\nVerwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung               für das verfolgungsbedingte Leiden erforderlich\nDas Gesetz über das Verwaltungsverfahren der                war. § 141 a Abs. 4 findet entsprechende Anwen-\nKriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-                 dung.\"\ngesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Dritte\nGesetz über die Anpassung der Leistungen des Bun-          3. In § 175 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 141 c\ndesversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1971                   Abs. 5\" durch die Worte ,,§ 141 c Abs. 4\" ersetzt.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1985), wird wie folgt geändert:\nIn § 17 werden in Satz 2 die Worte „im Sinne des        4. In § 227- a Abs. 1 werden die Worte „oder, wenn\n§ 10 Abs. 7- des Bundesversorgungsgesetzes\" durch              eine solche nicht besteht, der Landkrankenkasse\"\ndie Worte „im Sinne des § lO Abs. 9 des Bundes-                gestrichen.\nversorgungsgesetzes\" ersetzl.\n5. In § 227 b Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 141 a bis\n141 c\" durch die Worte ,,§§ 141 a und 141 c\" er-\n§ 34                                setzt.\nÄnderung des Bundesentschädigungsgesetzes\nDas Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung                                      § 35\ndes Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 559, 562), zuletzt geändert durch das Gesetz zur                  Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\nÄnderung und Ergänzung der Vorschriften über die              Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\nWiedergutmachung         nationalsozialistischen   Un-     Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-\nrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember          gesetzbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das Ge-\n197-0 (Bundesgesetzbl. I S. 1846), wird wie folgt ge-      setz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädig-\nändert:                                                    tenrechts vom 24. April 197-4 (Bundesgesetzbl. I\nS. 981), wird wie folgt geändert:\n1. § 141 b wird gestrichen.\n§ 123 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n2. § 141 c erhält folgende Fassung:\n„Sie gelten nicht für Personen, die für sich oder ihre\n,,§ 141 C                        Familienangehörigen Leistungen von der gesetz-\nlichen Krankenversicherung erhalten oder die\n(1) Die Krankenversorgung umfaßt\nwegen ihrer Behinderung Leistungen zur Rehabilita-\n1. Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-              tion von der gesetzlichen Unfallversicherung oder\nheiten,                                            der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Be-\n2. ärztliche und zahni:irztliche Behandlung,           schädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder\nnach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz\n3. Krankenhauspflege,                                  für anwendbar erklären, Entschädigungsleistungen\n4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln       erhalten.\"\nund Brillen,\n5. Körperersatzstücke, orthopädische und andere                                   § 36\nHilfsmittel,\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n6. Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und\nZahnkronen oder Ubemahme der gesamten                 Das Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt geän-\nKosten,                                            dert und ergänzt:\n7. häusliche Krankenpflege,\n1. § 3 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n8. Reisekosten.\n,,4. die Gewährung von berufsfördernden Lei-\n(2) Der Verfolgte ist von der Verpflichtung be-                 stungen zur Rehabilitation, soweit sie ihr in\nfreit, bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und                   diesem Gesetz übertragen ist,\".\nHeilmitteln einen bestimmtc~n Betrag zu zahlen.\n(3) Im übrigen finden auf die Krankenversor-          2. § 44 wird wie folgt geändert:\ngung die Vorschriften der gesetzlichen Kranken-             a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ,, , nach\nversicherung Anwendung.                                           Ablauf eines Jahres sowie nach Ablauf je","Nr. 92  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                        1921\neines wei !Pr<!n hd I ben J ilhres nach einem um           wenn der Behinderte an einer berufsfördern··\njeweils 4 vorn Jiundc\\rl. höheren Arbeitsent-              den Maßnahme teilnimmt. Anstelle der Ko-\ngelt\" gestrichen.                                          sten für eine Familienheimfahrt können für\ndie Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort\nb) Abs<1tz 2 Sdlz] <!rh~ilt folgPrHle Fassung:\nzum Aufenthaltsort des Behinderten Reise-\n,,§ 112 Abs. 2 bis G und Abs. 8, §§ 112 a, 113             kosten übernommen werden,\nAbs. 1 und 2 sowie § t 14 gelten entspre-              5. Haushaltshilfe, wenn der Behinderte wegen\nch<~nd.\"                                                   der Teilnahme an einer berufsfördernden\nc) Absi:ltz] erhält lol~Jende Fassung:                          Maßnahme zur Rehabilitation außerhalb des\neigenen Haushalts untergebracht ist· und ihm\n\"(3) Dds UntPrhaltsgeid bemißt sich wie in\naus diesem Grunde die Weiterführung des\neinem Falle des § 112 Abs. 7, wenn\nHaushalts nicht möglich ist; Voraussetzung\n1. der letzte Tay des Bemessungszeitraumes                 ist ferner, daß eine andere im Haushalt le-\nbei BerJinn der Maßnahme länger als 3                  bende Person den Haushalt nicht weiterfüh-\n,Tdl1re zurückli(!rJt oder                             ren kann und im Haushalt ein Kind lebt, das\n2. cl<)r TPilnchmer kein Arbeitsentgelt nach               das achte Lebensjahr noch nicht vollendet\nAbsdtz 2 Sil!Z 2 und 3 erzielt hat oder               hat oder das behindert und auf Hilfe ange-\n3. es unbilliq hc1rt wäre, von dem Arbeits-                wiesen ist,\nPnlgeH rnwh Abs1üz 2 Scltz 2 und 3 auszu-          6. sonstige Leistungen, die unter Berücksichti-\n~Jehen.\"                                               gung von Art oder Schwere der Behinderung\nerforderlich sind, um das Ziel der Rehabilita-\n3. Die Uberschrifl. dc~s Sechsten lJnterabschnittes                tion zu erreichen oder zu sichern.\nerhält folgende Fassung:\n(4) Berufsfördernde und ergänzende Leistun-\n„Sechster Unterabschnitt\ngen zur Rehabilitation sollen für die Dauer ge-\nBerufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation\".\nwährt werden, die zur Erreichung des Berufs-\nziels vorgeschrieben oder allgemein üblich ist.\n4. § 56 erhfüt fol9encl<' Fassun9:                             Leistungen für die berufliche Fortbildung und\n.,§ 56                          Umschulung sollen in der Regel nur gewährt\nwerden, wenn die Maßnahme bei ganztägigem\n(1) Die Bundesanstalt gewährt nach den Vor-              Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es\nschriften dieses Unterabschnittes als berufsför-            sei denn, daß eine Eingliederung nur durch eine\ndernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen,            längerdauernde Maßnahme zu erreichen ist.\"\ndie erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit\nder körperlich, geistig oder seelisch Behinderten\nentsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhal-          5. § 57 erhält folgende Fassung:\nten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzu-\n,,§ 57\nstellen und die ßd1 inderten möglichst auf Dauer\nberuflich einzugliedern. Dabei sind Eignung,                   Die Bundesanstalt darf berufsfördernde und\nNeigung und bislwriue Tätigkeit angemessen zu               ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nur\nberücksichtigt!n. Hilfen können auch zum beruf-             gewähren, sofern nicht ein anderer Rehabilita-\nlichen Aufstieq erbracht werden.                            tionsträger im Sinne des Gesetzes über die An-\ngleichung der Leistungen zur Rehabilitation\n(2) Berufsfönlt)rnde Leistungen sind insbeson-           vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881)\ndere die im Zweiten bis Fünften Unterabschnitt              zuständig ist. Ist ein anderer Rehabilitationsträ-\ngenannten Leistungen, soweit sich aus den Vor-              ger zuständig, so hat sie diesem die erforder-\nschriften dieses Unterabschnittes nichts Abwei-             lichen berufsfördernden Maßnahmen vorzu-\nchendes er9ibt.                                             schlagen.\"\n(3) Die berufsfördernden Leistungen werden\ndurch folgende Leistungen ergänzt:                       6. § 58 erhält folgende Fassung:\n1. Ubergangsgeld,                                                                   ,,§ 58\n2. Beiträge zur uesetzlichen Kranken-, Unfall-                 (1) Für die berufsfördernden und ergänzenden\nund Rentenversicherung,                                 Leistungen zur Rehabilitation gelten die Vor-\n3. Ausbildunqszusch üsse an Arbeitgeber, wenn               schriften des Zweiten bis Fünften Unterab-\ndie Maßnahme im Betrieb durchgeführt wird,              schnittes entsprechend, sofern sich aus den Vor-\nschriften dieses Unterabschnittes nichts Abwei-\n4. Ubernahme der im Zusammenhang mit der\nchendes ergibt.\nTeilnahme an e.iner berufsfördernden Maß-\nnahme erforderlichcin Fahr-, Verpflegungs-                 (2) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anord-\nund Ubernach tungskosten; hierzu gehören                 nung das Nähere über Voraussetzungen, Art\nauch die Kosten für c~ine wegen dE~r Behinde-           und Umfang der berufsfördernden und ergän-\nrung erforderliche Begleitperson sowie des              zenden Leistungen zur Rehabilitation. Sie hat\nerforderlichen Gepäcktransports. Reisekosten             dabei die besonderen Verhältnisse der Behin-\nkönnen auch übernommen werden für im Re-                derten zu berücksichtigen und ihre Leistungen\nqelf all eine Familic~nlieimfahrt je Monat,             in Ubereinstimmung mit den für die anderen","1922                                                 Bundl,sqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nRtdwbi I i Ld l.io11sl riitie1     i 1n     Si ll!H:    des Gesetzes           oder für die ihm eine Steuerermäßigung nach\nüber die /\\ngl(:idrnng der Leistungen zur Reha-                                § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu-\nbilitcüion vom 7., /\\u~1ust 1974 (Bundesgesetzbl. I                            erkannt wird, so ist das Ubergangsgeld für die\nS. 1881) neltenden ~Jest•I 1/.I idwn Vorschriften zu                           Zeit nach Eintritt der Änderung neu zu berech-\nregeln.\"                                                                       nen.\"\n8. Nach § 59 werden folgende §§ 59 a bis 59 e ein-\n7. § 59 Prh~ill fol~J('tl<i(' Fiissun<J:\ngefügt:\n.,§ 59                                                               ,,§ 59 a\n(1) Kann cfor lkhindr:rte we~Jen der Teil-                                     Sofern bei beruf sfördernden Maßnahmen zur\nnah!lle dn eirwr Mc1ß11cd11rn· clc·1 rwruflichen Fort-                         Reh abili ta tion\nbildung oder IJmschult11HJ keinr' ~Flnzti:igige Er-                            l. der letzle Tag des Bemessungszeitraumes zu\nwerbstütigkei L m1sübcn, so ll<1! (', 1\\.nspruch auf                               Beginn der Maßnahme länger als 3 Jahre zu-\nUberqangsrwld. Dc1s uleicl1(· qilt, v11.:nn der Be-                                rückliegt oder\nhinderte keine OiHll'.l~i\\Ji!Jt' 1 r\\\\'{•rh~-.i:itiqk(•i1 aus-\nüben kc1nn,      WPil   c-r <lls  l;.I.\\\\ <1< h:,r·1)(·1·                      2. kein Arbeitsc,ntgelt nach § 59 Abs. 3 erzielt\nworden ist oder\n1, an einer Mc1ß11,d11n(•               (!,     liE·1 1f:,!11Hiu11li und\n1\nArbeitseqnobunq 01!(·•;                  rl1·1 !krul•,\\nrberei•            3. E~s unbillig hart wdre, das Arbeitsentgelt nach\nt.ung einschließ] ich <'HH' 1 w t:uen de1 Behinde-                             § 59 Abs. 3 der Bemessung des Ubergangs-\nrung erforderljdwn Cnrnddusbildunn oder                                        geldes           zu legen,\n2. an einer Mc1fürnhmt· dn lwru 11 ic!wn Ausbil-                               betrligt das Ubergangsgeld für den Kalendertag\ndung in (~i1wrn ße1riPb r,der in Fine1. über-                              den 450, Teil des Betrages, der sich bei entspre-\nbetriebliclwn Ei nrich tu ng                                               chender Anwendung der Anlagen des Fremd-\nrentengesetzes für das bei Beginn der Maß-\nteilnimmt.                                                                     nahme zuletzt angegebene Kalenderjahr ergibt.\n(2) Das Ub<:r~JiJll~JS~Jcdd betrügt 80 vorn Hun-                            Bei der Zuordnung zu einer Leistungsgruppe\ndert des entgm1gencn rc(J(:lmcißigen Arbeitsent-                               nach Anlage 1 des Fremdrentengesetzes ist von\ngelts (Regellohn) und d,nf das t~ntgangene re-                                 der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen,\ngelmäßige Netlodrbei lseu tqcl t ni.cht überstei-                              die für den Behinderten nach seinen beruflichen\ngen. Das Ubc>rgangsqPld wircl für Kdlendertuge                                 Fähigkeiten und seinem Lebensalter ohne die\ngezahlt. 1st <:s lür Pinc'n (Jcintr•n l~cdendermonat                           Behinderung in Betracht käme.\nzu zahlen, so ist dieser rnil 30 T<1~Jf'H anzusetzen.\n§ 59 b\n(3) Für die ß('rPchnurHJ des Reqt'llohnes ist                                  Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach\ndas von dem Behindprten im let·z.\\en vor Beginn                                Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-\nder Maßnc1h me il bqe1·('( h 11t· rr·n Luhmi brecl1-                           sungszeitraumes um den Vomhundertsatz, um\nnungszeitrJ ITT11 des IPl,1(Ti B(•'-( rl~dfifi_J,nngsver-                      den die Renten der gesetzlichen Rentenversiche-\nhältnissf!S, mindestens vv~ilH(:nd der letzten ab-                             rungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem\ngerechneten vier \\NoclH·11                          ffü•rnt·',:::iungszeit-    Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind;\nraum) erzielte und um <·111rn,iliuc ZU\\\\Vncl'ungen                             es darf nach der Anpassung 80 vom Hundert der\nverminder1E\\ .Arlwits<:nlq<·lt durch dH Zahl der                               nach § 175 Abs. 1 2'Jr. l für den Beitrag zur Bun-\nStunden zu teilen, für die C''., ue•z,d1H ,vunle. Das                          desanstalt geltenden Beitragsbemessungsgrenze\nErgebnis ist 1nil. c!f•r Zdhl d,·r sieh ,ms dem In-                            nicht übersteigen. In den Fällen des § 59 a gilt\nhalt des /\\rbc,ilsverh~ilt11i'i:--.t•:, uqt'bc1Hi'c 1 ! regel-                 als Bemessungszeitraum das in den Anlagen des\nmäßigen wi)clrnnUiclwn :\\rrwils'-tutHli·n 111 ver-                             Fremdrentengesetzes bei Beginn der Maßnahme\nvielfachen und durch s11·l•lu1, 1n tcih·H. ht das                              zuletzt ange9ebene Kalenderjahr.\nArbeitsentqclt nctcl1 1\\/1(),·:i!'t11 hi rH•c,su1 oder ist\neine Bcrechnunq df's Rv\\lf•l l1;)rnc~ n,1ch den S~H-                                                    § 59 C\nzen 1 und 2 nicht rnöql 1ci1, ',o uilt dr,r 30. Teil                              I-Iat der Behinderte Ubergangsgeld oder Kran-\ndes in dem Jdzten vor BP~pnn der 1v!aß.nahme                                   kengeld bezogen und wird im Anschluß daran\nabgen-~clrnele:n Kalender 11wnc1l cr1ieltcn und um                             eine berufsfönlernde Maßnahme zur Rehabilita-\neinmalige Znwendunq(,ll V(' rrn i ndc1 l c;n Arbeits-                          tion durchgeführt, so ist bei der Berechnung des\nentgelts als R<'fJC'.Jlolin. ~ l h4 A b.s. l und 4 gilt                        UbergangsgeJdes von dem bisher zugrunde ge-\nrmtsprechend.                                                                  legten Arbeitsentgelt auszugehen.\n(4) DPr Regellohn wird bis zur Höhe der nach\n§ 59 d\n§ 175 Abs. 1 Nr. l für dt:n Beitn1g zur Bundes-\nanstalt geltc!rHJen Bei !rd\\JsbPmr,ssLmgsgn-:nze be-                              (1) Kann der Behinderte an einer berufsför-\nrücksichtigt.                                                                  dernden Maßnahme zur Rehabilitation aus ge-\nsundheitlichen Gründen nicht weiter teilneh-\n(5) Wird das Uberq<1ngsgrdd in Höhe des\nmen, wird das Ubergangsgeld bis zu sechs Wo-\nNeltoarbeilsPn l.gelts ( A bs,it.z 2) gezahlt und\nchen, längstens jedoch bis zum Tage der Been-\nändert sich nach dem letzten Tage des Bemes-\ndigung der Maßnahme, weitergewährt.\nsungszeitraumes die Zahl der Kinder, für die der\nBehinderte nach § 32 Abs. 2 des Einkommen-                                       (2) Ist der Behinderte im Anschluß an eine\nsteuer~Josetzos oinon Kind0rfrnibPtrag erhält,                                 abgoscblossene bcrufsfördernde Maßnahme zur","Nr. 92    Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                          1923\nl~<d1dbilil.c1l.io11 <11 lwil.slos, so wird das tJber-          ,,2. für die Zeit einer Beschäftigung zur Berufs-\nq,:ingsu<'ld w~ihrC'nd <h·r Adwil.slosigkeit bis zu                     ausbildung mindestens das Arbeitsentgelt\ns(~chs Wochen W('il<~r<J<·w;ihrl, wenn er sich                          nach Absatz 7, wenn der Arbeitslose die\nbei rn Arlwilsii 111 I i1 rlwi lsloc; <J('l1H'ldel hat und             Abschlußprüfung bestanden hat,\nzur lwru II icli,~11 Li 11q I iPd<•t u nq zur Verfügung\n3. für die Zeit einer Beschäftigung außerhalb\nsteht.\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die\n§ 59 c                                  nach § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 und Satz 2\neiner die Beitragspflicht begründenden Be-\n(1) Erli~j]t dn Bcd1inderl<) wjhrend des Bezu-\nschäftigung gleichsteht, das Arbeitsentgelt\nqes von Ubl:rgangsgcdd Artwitsc>ntgdt, so ist\nnach Absatz 7,\n<las UbN~Jdn~Jsgeld um dds um die gesetzlichen\nAbzüge verminderte Artwits<'nt.gelt zu kürzen;                     4. für die Zeit, in der der Arbeitslose wegen\neinmalige Zuwendunuen sowie Leistungen des                            einer berufsfördernden Maßnahme zur Reha-\n/\\rbeitgelwrs zum Ubcrqci1HJsqeld, soweit sie zu-                     bilitation beitragspflichtig war (§ 168\nsc1mrnen niil dr'rn CJlwr~Jdll(fS~JPld das vor Beginn                  Abs. 1 a), das Arbeitsentgelt nach Absatz 7,\nder Maßnal1m<> c,r;:i<dU-, rnn die ~wsetzlichen Ab-               5. für die Zeit, in der der Arbeitslose als\nzüge verrni ndcr1<• Ar bei l.sen lcJ('I t nicht überstei-             Wehr- oder Zivildienstleistender nach § 168\nqPn, bleibr:n <1unPr Ansatz.                                          Abs. 2 beitragspflichtig war, das Arbeits-\nentgelt nach Absatz 7, wenn der Arbeitslose\n(2) Erh;j]I der ßchinderlc• durch eine Tätigkeit\nunmittelbar vor Dienstantritt keine die Bei-\nW<lhrnnd des B<)zugc·s von Ubergangsgeld Ar-\ntragspflicht begründende Beschäftigung als\nbeitseinkommen, so ist das Ubergangsgeld um\nArbeiter oder Angestellter ausgeübt hat. II\n80 vom l-f undert des erzielten Arbeitseinkom-\nmens zu kürzen.\n12. Nach§ 112 wird folgender§ 112 a eingefügt:\n(3) Üds Ubcrg,rngsgcld ist ferner zu kürzen\num                                                                                        ,,§ 112 a\nDas für die Bemessung des Arbeitslosengeldes\nl. Geldleistungen, die· eine üffentlich-rechtliche\nStelle im Zusammenhcrng mit der Teilnahme                   maßgebende Arbeitsentgelt (§ 112 Abs. 1) er-\nan einer bcrufsförderndcn Maßnahme zur Re-                 höht sich jeweils nach Ablauf ·eines Jahres seit\nhabilit<J lion 9('W~ihrl,                                  dem Ende des Bemessungszeitraumes um den\nVomhundertsatz, um den die Renten der gesetz-\n2. Renten, wenn dem UlwqJ,rngsgeld ein vor Be-                   lichen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem\nginn der Ren l.<)n~Jewi:ihrung erzieltes Arbeits-           Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpas-\nentgelt oder /\\rbci lsci nkornmcn zugrunde                  sungsgesetz angepaßt worden sind. Ist das Ar-\nliegt,                                                      beitslosengeld nach § 112 Abs. 7 bemessen wor-\n3. Rent<~n, die• c1 us demselben Anlaß wie die be-               den, so tritt an die Stelle des Endes des Bemes-\nrufsfördcrnden Mafürnhmcn zur Rehabilita-                   sungszeitraumes der Tag, der dem Zeitraum\ntion gewährt wc)rden, wenn durch die An-                    vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld be-\n11\nrechnung eine unbilliw~ Doppelleistung ver-                 messen worden ist.\nmieden wird.\n13. § 118 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n(4) Wird ein Anspruch des Behinderten auf                    ,,2. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Ubergangs-\nArbeitsentgelt oder sonstige Leistungen, um die                        geld nach diesem oder einem anderen Ge-\ndas Ubcrgangsge]d nach den Absätzen 1 und 3                            setz oder Sonderunterstützung nach dem\nzu kürzen wi:ire, nicht erfüllt, so geht der An-                       Mutterschutzgesetz,\".\nspruch des Behinderten insoweit mit Zahlung\ndes Ubergangsgcldcs auf die Bundesanstalt                    14. § 119 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nüber.\"\n„3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen\ngeweigert, an einer Maßnahme zur beruf-\n9. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                    lichen Ausbildung, Fortbildung oder Um-\nHinter dem Wort „lJnterhaltsgeld\" werden die                           schulung, für die das Arbeitsamt eine Förde-\nWorte „oder Ubergangsgcld nach diesem oder                             rung der Teilnahme nach den Vorschriften\neinem anderen Gesetz\" eingefügt.                                       dieses Gesetzes über die Förderung der be-\nruflichen Bildung zugesagt hat, oder an\neiner Maßnahme zur beruflichen Rehabilita-\n10. In § 107 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein\ntion, während der er Ubergangsgeld nach\nKomma ersetzt und folgende Nummer 5 ange-\ndiesem oder einem anderen Gesetz zu bean-\nfügt:\nspruchen hätte, teilzunehmen,\".\n„5. Zeiten, in denen der Arbeitslose wegen\neiner b{:;rufsfördernden Maßnahme zur Re-            15. In § 133 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-\nhabilitation beitragspflichtig war (§ 168                kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nAbs. 1 a).\"                                              ,,Satz 1 gilt für Rehabilitationsträger entspre-\nchend, wenn ein Behinderter die Teilnahme an\n1 l. In § 112 Abs. 5 werden die Nummern 2 und 3                       einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabili-\ndurch folgende Nummern 2 bis 5 ersetzt:                          tation beendet.\"","1924                                   Bunide1sgie,setzblaJtit, Jahrg,ang 1974, Teil I\n16. § 136 Abs. 3 erhält fol~Jende Fassung:                               schreiben; er kann die Zahlungsweise regeln\nund Ausnahmen von der Meldepflicht (§ 178)\nII (3) § 112 a gilt en !sprechend.\"\nbestimmen.\"\n17. Jn § 143 Abs. 1 werden nach dem Wort „Unter-\nhaltsgeld\" die Worte Dbergangsgeld nach die-\nII                                26. In § 179 Satz 1 werden die Worte „ die Beitrags-\nsem Gesetz,\" eingefügt.                                              regelung während des Bezuges von Dbergangs-\ngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld (§ 183\n18. In § 15:3 Abs. 1 Satz l Nr. 6 werden die Worte                       Abs. 6, § 383)/' durch die Worte „die Beitrags-\n,,nach den §§ 200 oder 200 a der Reichsversiche-                     regelung während des Bezuges von Kranken-\nrungsordnung oder nach dem Mutterschutz-                             geld und Mutterscha,ftsgeld sowie von Uber-\ngesetz\" gestrichen.                                                  gangsgeld, wenn das Dbergangsgeld wegen Ar-\nbeitsunfähigkeit oder wegen einer medizini-\n19. Die Uberschrift vor § 155 erhält folgende Fas-                       schen Maßnahme zur Rehabilitation gewährt\nsung:                                                                wird (§ 383),\" ersetzt.\n11\n1. Krankenversicherung der Empfänger von\nArbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-                                           § 37\ngeld und Dbergangsgeld\".                                                  Änderung des Heimkehrergesetzes\nDas Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (Bundes-\n20. Dem § 155 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   gesetzbl. S. 221), zuletzt geändert durch das Dritte\n,, (3) Für die Krankenversicherung der Emp-                Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlings-\nfänger von Dbergangsgeld gelten die Vorschrif-                hilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I\nten der Reichsversicherungsordnung und des                    S. 451), wird wie foigt geändert:\nReichsknappschaftsgesetzes sowie die zu ihrer\nÄnderung, Ergänzung oder Durchführung erlas-                  Dem§ 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nsenen Vorschriften.\"                                            ,, (6) Für die berufsfördernden Maßnahmen zur Re-\nhabilitation gelten die Vorschriften des Arbeitsför-\n21. § 158 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                  derungsgesetzes entsprechend.\"\n,,Die §§ 112 a und 123 gelten entsprechend.\"\n22. In§ 168 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n., (1 a) Beitragspflichtig sind auch Personen, die\nVierter Abschnitt\nwegen einer berufsfördernden Maßnahme zur                                Ubergang-s- und Schlußvorschriften\nRehabilitation Dbergangsgeld nach diesem oder\neinem anderen Gesetz bezif>.hen. Sie gelten als\n§ 38\nArbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses\nAbschnittes; der Rehabilitationsträger gilt inso-                    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen\nweit als Arbeitgeber. Ist die Bundesanstalt der                                    an Pflegepersonen\nRehabilitationsträger, so werden keine Beiträge                    (1) Wer einen Unfallverletzten, der Anspruch auf\nentrichtet.\"                                                  Pflegegeld (§ 558 Abs. 3 der Reichsversicherungs-\nordnung) hatte, unentgeltlich gepflegt hat, erhält,\n23. In § 170 Abs. 3 werden die Worte „der Wehr-                   wenn seine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung\nund Ersatzdienstleistenden nach § 168 Abs. 2\"                 nicht anderweitig sichergestellt ist, entsprechend\ndurch die Worte „der Teilnehmer an einer be-                  der Dauer und dem Umfang der vor dem 1. Juli 1974\nrufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation                    geleisteten Pflegetätigkeit vom Träger der Unfall-\n(§ 168 Abs. 1 a) sowie der Wehr- und Zivil-                   versicherung die Aufwendungen für eine Nachent-\ndienstleistenden (§ 168 Abs. 2)\" ersetzt.                     richtung von freiwilligen Beiträgen zu einer gesetz-\nlichen Rentenversicherung auf Antrag erstattet, so-\n24. In § 171 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:                 weit diese Nachentrichtung nach den Vorschriften\nder gesetzlichen Rentenversicherung zulässig ist.\n.. (1 a) Die Beiträge der Teilnehmer an einer\nberufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation                       (2) Aufwendungen für eine Nachentrichtung von\n(§ 168 Abs. 1 a) trägt der Rehabilitationsträger.\"            Beiträgen werden nach der Beitragsklasse erstattet,\ndie für 1/12 des nach § 1256 Abs. 1 Buchstabe c\nder Reichsversicherungsordnung und § 33 Abs. 1\n25. Dem§ 175 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nBuchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes\n., (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-          bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts\nordnung kann im Einvernehmen mit dem Bun-                     anzuwenden ist, wenn zur Pflege der volle Einsatz\ndesminister der Finanzen durch Rechtsverord-                  einer berufsmäßigen Pflegekraft notwendig und die\nnung für die Beiträge der Teilnehmer an einer                 Pflegeperson dementsprechend tätig war. Bei teil-\nberufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation                  weiser Pflegetätigkeit werden die Aufwendungen\nund für die Beiträge der Rehabilitationsträger                für die Nachentrichtung von Beiträgen nach der Bei-\n(§ 168 Abs. 1 a) eine Pauschalberechnung vor-                 tragsklasse erstattet, die bei einem dem Umfang","Nr. 92    Tag der Ausgcibe: Bonn, den 15. August 1974                         1925\ndieser Tül.igkPil. cJ11q<~n1<'ssencn Teilbetrag des durch-  haltsgeld oder auf Krankengeld in Höhe des Unter-\nschnittlichen Brutloilrbeitsentwdts anzuwenden ist.         haltsgeldes nach § 158 des Arbeitsförderungsgeset-\nzes und ist das für die Bemessung der Leistung maß-\n(3) Uberstcigt die DcJLWr der Pflegetätigkeit die\ngebende Arbeitsentgelt bereits nach § 44 Abs. 2\nZeit, für die vcrsicherunusrechtlich Beiträge nach-         Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeitsförderungsgeset-\nC'ntrichtet werden kömwu, so ist dem Aufwendungs-           zes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-\nersatz unkr Berücksichtiqung dieses Zcdtraums eine          tenden Fassung angepaßt worden, so tritt an die\nentspreche11d hülwrc Bei l.rngsk lasse zugrunde zu          Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag\nlegen.                                                      der letzten Anpassung.\n(4) Di<: Absül.ze I bis '.l qc•Jlpn auch für Beiträge,      (2) Hat der Leistungsbezieher im Zeitpunkt des\ndie vor dem Jnkrnft.Ln~I en dieses Gesetzes, aber           Inkrafttretens dieses Gesetzes Anspruch auf Ar-\nnach dem 18. Oktolwr 1972 auf Grund der Vor-                beitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder auf Kranken-\nschriften d<·s Rcnl<)rmdorn1gesetzes vom 16. Okto-          geld nach § 158 des Arbeitsförderungsgesetzes, so\nber 1972 (Bund<'s~J<!sdzbl. l S. 19fVi) rwchentrichtet      wird das Arbeitsentgelt, nach dem sich diese Lei-\nworden sind.                                                stungen richten, angepaßt, wenn der Anspruchs-\nberechtigte dies beantragt oder wenn dieser An-\n§ 39                            spruch nach einer Unterbrechung des Leistungs-\nbezuges erneut zuerkannt wird.\nUmstellung von Leistungen\nSoweit und solcrnge eine Leistung, die auf Grund\nder bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt                                  § 43\nworden ist oder htitte fcstgeslellt werden müssen,                        Aufhebung von Vorschriften\nhöher ist, ist die höhen! Leistung zu gewähren.\nMit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\nKraft\n§ 40\n1. Verordnung über Krankenbehandlung und Be-\nUbergangsregelung für die Berechnung des                 rufsfürsorge in der Unfallversicherung vom\nUbergangsgeldes und Krankengeldes                      14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 387),\n(1) Bis zum Inkrafttreten des Einkommensteuer-\n2. Abschnitt I Nr. 4 und Nr. 6 Buchstaben a und c\nreformgesetzes beträgt das Ubergangsgeld in Ab-                 sowie Abschnitt IV Nr. 1 des Erlasses des\nweichung von § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes 82 vom                 Reichsarbeitsminister·s betr. Verbesserungen in\nHundert des Regellohnes, wenn der Behinderte für                der gesetzlichen Krankenversicherung vom\nein Kind einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2                2. November 1943 (Reichsarbeitsblatt Teil II\ndes Einkommensteuergesetzes erhält und 85 vom                   S. 485),\nHundert des Regellohnes, wenn der Behinderte für\nzwei oder mehr Kinder diesen Kinderfreibetrag er-           3. die Sozialversicherungsanordnung Nr. 30 vom\nhält. Das Dbl~rgangsgeld darf das entgangene regel-             5. Dezember 1947 (Arbeitsblatt für die britische\nmi:ißige Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten.               Zone S. 425),\n(2) Absatz 1 gilt t~ntsprechend für die Berechnung       4. die Bestimmungen über die Kranken- und Ar-\ndes Krankengeldes und des UbE~rgangsgeldes nach                 beitslosenversicherung bei Arbeitsunterbrechung\nden für den Rehabilitationstri:iger geltenden beson-            ohne Entgeltzahlung vom 28. Januar 1942\nderen Rechts vorscli r iften.                                    (Reichsarbeitsblatt Teil II S. 91),\n5. Landesgesetz über die Sozialversicherung bei Ar-\n§ 41                                beitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung vom\n7. März 1949 (Badisches Gesetz- und Verord-\nUbergangsregelung für die Träger der\nnungsblatt S. 69).\nRentenversicherungen\nDie Träger der Rentenversicherungen können ab-\nweichend von § 1305 Abs. 1 Sutz 2 der Reichsversi-                                     § 44\ncherungsordnung, § 84 Abs. l Satz 2 des Angestell-                                Berlin-Klausel\ntenversicherungsgesetzes und § 97 Abs. 1 Satz 2 des\nReichsknuppschaftsgesetzes an Angehörige der Ver-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1.\nsicherten bis zum 31. Dezember 1980 zusätzliche             des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nLeistungen erbringen, und zwar unter den Voraus-             1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsetzungen, unter dem~n sie di<~se in den Jahren 1972        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nund 1973 erbracht. haben.                                   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§42\n§ 45\nUbergangsregelung zur Anpassung der Leistungen\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz                                        Inkrafttreten\n(l) Hat der LeislLm9sbezieher im Zeitpunkt des ln-          (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1974 in\nkrafttretens dieses Gesetzes A nsprnch auf Unter-           Kraft.","1926                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2)  Behinderte, die seit dem 1. Januar 1974 oder     1974 an Ubergangsgeld nach den Vorschriften die-\nseit   einem früheren Zeitpunkt an medizinischen         ses Gesetzes, wenn die Maßnahmen über diesen\noder    berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilita-       Zeitpunkt hinaus andauern. Satz 1 gilt entsprechend\ntion   teilrwhmen, erhalten für die Zeit vom 1. Juli     für die Bezieher von Krankengeld.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1974\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}