{"id":"bgbl1-1974-91-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":91,"date":"1974-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/91#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-91-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_91.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz - HeimG)","law_date":"1974-08-07T00:00:00Z","page":1873,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1873\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1974                     Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1974 ·                                                                                          Nr. 91\nTag                                                      Inhalt                                                                                       Seite\n7. 8. 74  Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz\n- HeimG) .................................................... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1873\n7100-1\n5. 8. 74   Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Ge-\nsetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-\nhörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1878\n2037-1-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 ........................ .'. . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . .                         1879\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1880\nGesetz\nüber Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige\n(Heimgesetz - HeimG)\nVom 7. August 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                       Zweck des Gesetzes\n§ 1                                                (1) Zwe,ck des Gesetzes ist es\nAnwendungsbereich                                      1. die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner\n(1) Dieses Gesetz gilt für Altenheime, Alten-                                 in den Eimichtungen der in § 1 genannten Art\nwohnhe1ime, Pflegeheime und gleichartige Einrich-                                vor Beeinträchtigungen zu schützen,\ntungen, die alte Menschen sow,ie pflegebedürftige                          2. zu verhindern, daß zwischen dem Entgelt und\node1r behinderte Volljährige nicht nur vorüberge-                                der Leistung der Einrichtung ein Mißverhältnis\nhend aufnehmen und betreuen, soweiit es sich nicht                               besteht,\num Krankenhäuser, Tageseinrichtungen oder Ein-\nrichtungen· der beruflichen Rehabilitation handelt.                        3. di,e Beratung der Bewohne,r und der Träger von\nIn Einrichtungen der beruflichen RehabiHtation gilt                              Einrichtungen der in § 1 genannten Art zu för-\ndieses Gesetz jedoch für die Teile, die der Unter-                               dern und\nbringung der in Satz 1 bezeichneten Personen die-\nnen.                                                                       4. zurückzuzahlende Leistungen, die im Hinblick\nauf die Unterbringung ,in e-iner Einr.ichtung von\n(2) Der Bundesminister für Jugend, FamiLie und                                oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern\nGesundheiit kann im Einvernehmen mit dem Bun-                                    erbracht werden, zu sichern.\ndesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des\nBundesrates durch Rechtsverordnung die Arten von                                (2) Die Selbständigkeit der Träger der Einrich-\nEimichtungen bestimmen, die nach Absatz 1 als                               tungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Auf-\ngleichartige Einrichtungen gelten.                                          gaben bleiibt unberührt.","1874                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil _I\n§ 3                             (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nMindestanforderungen                  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nZur Durchführung des § 2 legt der Bundesminister          Antragsteller die für den Betrieb der Einrich-\nfür Jugend, Familie und c;esundheit im Einverneh-             tung erforderliche Zuverlässigke.it nicht besitzt,\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und             2. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der\ndem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen                  Bewohner, insbesondere die ärztliche oder ge-\nund Städtebau durch Rc,chlsverordnung mit Zustim-             sundheitliche Betreuung, nicht ges,ichert ist,\nmung des Bunclesrc1 !es Mindesteinforderungen fest        3. die Betreuung pflegebedürfHger Bewohner in der\nl. für die Ri:.iumc, jnsbcsondere die Wohn-, Auf-            Einrichtung selbst oder :in angemessener anderer\nenthalts-, Thernpic- und Wirtschaftsräume sowie          Weise nicht gewährleistet ist,\ndie Verkchrsfl~ic:hen und die sanitären Anlagen;     4. die Einhaltung der Mindestanforderungen nach\n2. für die Eignunn des Leiters dc~r Einrichtung und           den auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverord-\nder Bcschäfl.igtPn sowie' fiir die Zahl der Be-          nungen nicht gewährleistet ist,\nschäfli g tcn.\n5. die Prüfung der einzureichenden Unterlagen er-\ngibt, daß\n§ 4\na) zwischen den gebotenen Leistungen und dem\nHeimvertrag                               geforderten Entgelt ein Mißverhältnis besteht\nZwischen dem Trciger und dem Bewerber ist ein                  oder\nHeimvertrag abzuschließen. Soweit für öffentlich-             b) die Einhaltung der nach § 14 Abs. 4 erlasse-\nrechtliche Anstalten oine Benutzungsordnung er-                   nen Vorschriften nicht gewährleistet ist.\nlassen ist, kann der Heimvertrag darauf veirweisen.\nVor Abschluß ch:s llcimvertragcs ist der Bewerber\n§ 7\nschriftlich über die zur Beurteilung des Vertrages\noder der Benutzungsordnung erforderlichen Ang:a-                                  Anzeige\nben, insbesondere die Leistungen und Ausstattung             (1) Wer den Betrieb einer Einrichtung im Sinne\nder Einrichtung und die RPchte und Pflichten der          des § 1 aufnimmt, hat dies gleichzefü,g der zuständi-\nBewohrn'r, zu informic:r<!n.                              gen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Name\nr:                         und Anschrift des Trägers sowie Art, Standort und\n§  ,)\nBettenzahl der Einrichtung sowie die berufliche\nMitwirkung der Heimbewohner                 Ausbildung und der berufliche Werde,gang des Lei-\n(l) Die Bewoh1wr der in diesem Gesetz genann-         ters anzugeben. Der Anzeige i,st je ein Exemplar der\nten EinrichtunrJen wirken durch eirnm Heimbeirat          Musterverträge, der Satzung des Trägers und der\nin Angelegenheiten des Heimbetriebes wie Unter-           Heimo1rdnung beizufügen.\nbringung, Aufentbaltslwdingungen, Heimordnung,               (2) Ferner sind die Änderung der Art und der\nVerpflegunu und Freizeitgestaltung mit. Die Mit-          Bettenzahl der Einrichtung, der Wechsel des Leiters\nwirkung ist auf die Verweil lung sowie die Geschäfts-     und die Verlegung der Einrichtung anzuz,eigen.\nund Wirtschaftsführung der Einrichtung zu erstrek-\nken, wenn ein FincmzierungsbPitrag an den Träger             (3) Wer den Betr,ieb einer Einrichtung ganz oder\nim Zusammenhang mit einer Unterbringung in einer          teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedin-\nEinrichtung              worden ist.                      gungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies\nunverzüglich der zuständig en Behörde anzuzeigen.\n1\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie    und     Mit der Anzeige sind Angaben über die geplante\nGesundheit legt durch Rechtsverordnung mit         Zu-    Unterbringung der Bewohner und die geplante ord-\nstimmung des Bundesrates Vorschriften über         die    nungsmäßige Abwicklung der Vertragsverhältnisse\nWahl des Heimbeirates sowie über Art, Umfang      und     mit den Bewohnern zu verbinden.\nForm der Mitwirkung fest.\n§ 6                                                      § 8\nErlaubnis                                   Buchführungs- und Meldepflichten\n(1) Wer eine Einrichtung im Sinne des § 1 be-            (1) Der Träger e1iner Einrichtung ist verpflichtet,\ntreiben will, bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht       Bücher zu führen.\nfür Einrichtungen, die von den Ländern, Gemeinden,           (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGemeindeverbänden, anderen juristischen Personen          Gesundhe,it kann mit Zustimmung des Bundesrates\ndes öffentlichen Rechts odn den Trägern im Sinne\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und\ndes § 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes unter-\nUmfan~\nhalten werden. Dem Antrag auf Erlaubniserteilung\nsind insbesondere alle Musterverträge, die für die        1. der Buchführungspflicht des Trägers der Ein-\nVerträge mit den Bewohnern, Bewerbern oder Lei-               1richtungen und\nst.enden im Sinne des § 14 Abs. 3 verwendet werden        2. der Meldepflichten über den Personalbestand,\nsollen und die Satzung des Trägers beizufügen.                die Zahl der belegten Plätze, die Sterbefälle und\nbesondere Vorkommnisse in einer Einrichtung\n(2) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Art der\nEinrichtung und für bestimmte Räume zu erteilen.          erlassen.","Nr. 91 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1974                         1875\n§ 9                               (2) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt\nworden, so soll die zuständige Behörde zunächst den\nAuskunft und Nachschau\nTräger unter Beteiligung seines Verbandes über die\n(1) Der Träger und der Leiiter der Einrichtung        Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten.\nhaben den zuständigen Behörden die für die Durch-\nführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses             (3) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforder-         eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 95 Bundes-\nlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte            soz.ialhilf egesetz, so sind im Rahmen dieser Arbeits-\ninnerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu       gemeinschaft Fragen der bedarfsgerechten Planung\nerteilen.                                                zur Erhaltung und Schaffung der in § 1 genannten\nEinrichtungen in partnerschaftlicher Zusammen-\n(2) Die von der zusti:indigen Behörde mit der\narbeit zu beraten.\nUberwachung der Einrichtung beauftragten Perso-\nnen sind befugt, die für die Einrichtung benutzten                                   § 12\nGrundstücke und Räume, soweit diese nicht einem\nHausrecht der Bewohner unterliegen, während der                         Auflagen und Anordnungen\nüblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen          Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so\nund Besichtigungen vorzunehmen, in die geschäft-         können den Trägern von Einrichtungen, die einer\nlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht      Erlaubnis nach § 6 bedürfen, Auflagen erteilt wer-\nzu nehmen, sich mit den Bewohnern in Verbindung          den, die zur Beseitigung einer e·ingetretenen oder\nzu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur         Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder\nVerhütung dringender Gefahren für die öffentliche        Gefährdung des Wohles der Bewohner oder zur Ver-\nSicherheit und Ordnung können die Grundstücke            metdung eines Mißverhältnisses zwischen dem Ent-\nund Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten         gelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich\nZeit und auch, wenn sie zugleich Wohnzwecken des         sind. Gegenüber Trägern von Einrichtungen, die\nAuskunftspflichtigen dienen, betreten werden. Der         einer Erlaubnis nach § 6 nicht bedürfen, können ent-\nAuskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach den            sprechende Anordnungen erlassen werden.\nSätzen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Un-\nverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-                                   § 13\ngesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nBeschäftigungsverbot\n(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft\nDem Träger einer Einrichtung kann die weitere\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nBeschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder\nihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nsonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte\nder Zivilprozeßordnung bezoichneten Angehörigen\nFunktionen odeir Tätigkeiten untersagt werden, wenn\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nfür ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht be-\nkeiten aussetzen würde.\nsitzen.\n§ 10\n§ 14\nBeteiligung an der Dberwachung                                  Vermögensvorteile\n(1) Die Landesverbände der Freien Wohlfahrts-\n(1) Dem Träger einer Einrichtung ist es unter-\npflege im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundessozial-        sagt, sich über das für die Unterbringung, Bekösti-\nhilfegesetzes, die Kommunalen Spitzenverbände und\ngung und Pflege der Bewohner vereinbarte Entgelt\nsonstige Vereinigungen auf Landesebene sind auf\nhinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewäh-\nAntrag an der behördlichen Uberwachung der               ren zu lassen, so-w:eit es sich nicht um geringwertige\nihnen angehörenden Träger angemessen zu beteili-         Aufmerksamkeiten handelt. Die zuständige Behörde\ngen, wenn der jeweilige Träger zustimmt.                 kann Ausnahmen zulassen, wenn der Vermögens-\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und        vorteil ausschließlich für gemeinnützige Zwecke\nGesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu-           oder in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung ver-\nstimmung des Bundesrates Vorschriften über die           sprochen oder gewährt wird.\nBeteiligung an der Ubeirwachung erlassen.\n(2) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen\n§ 11                           Mitarbeitern der Einrichtung ist es untersagt, sich\nfür zu erbringende Leistungen Vermögensvorteile\nBeratung                         versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich\n(1) Die zuständigen Behörden sollen auf Antrag       nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.\n1. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben,           (3) Darlehen, Vorauszahlungen, Geldleistungen\nüber Einrichtungen der in § 1 genannten Art und      zum Zwecke des Eigentumserwerbs bis zum Zeit-\nüber die Rechte und Pflichten der Bewohner sol-      punkt des Eigentumserwerbs und sonstige Geld- und\ncher Einrichtungen informieren und                   geldwerte Leistungen, die zum Zwecke der Unter-\n2. Personen und Träger, die die Schaffung von Ein-        bringung eines Bewohners in einer Einrichtung er-\nrichtungen der in § 1 genannten Art anstreben        bracht worden sind, sind zurückzuzahlen, soweit sie\noder derartige Einrichtungen betreiben, bei der      nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind oder\nPlanung und dem Betrieb der Einrichtungen be-        eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 zugelassen\nraten.                                               worden ist.","1876                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(4) Der ßundesminist.er lür .Jugend, Familie und                                § 16\nCesundheil kann im Einvernehmen mit dem Bundes-                                 Untersagung\n. ministcr für Wi r1schaft und mit Zustimmung des\nBundesrn I es durch Rechtsverordnung Vorschriften           (1) Der Betrieb einer Einrichtung, für die eine Er-\nlaubnis nach § 6 Abs. 1 nicht erforderlich ist, ist zu\nüber die Pflichten des Trügors im Falle der Ent-\nuntersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die\ngegenI1i.1hme von Leistungen im Sinne des Absatzes 3\nnach § 6 Abs. 3 die Versagung einer fülaubnis ge-\nerlassen, insbesondere über die Pflichten               rechtfertigt hätten.\nl. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der\n(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn\nRückzahlungsansprüche zu erbringen,\n1. der Träger der Einrichtung eine Anordnung nach\n2. die erhaltenen V(!rmö9PnswPrte getrennt zu ver-           § 12 nicht befolgt,\nwalten,\n2. die Voraussetzungen für den Widerruf einer Er-\n3. dem Leistenden vor Abschluß des Vertrages die             laubnis nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 vorliegen.\nfür die Beurteilung des Vertrages erforderlichen\nAngaben, insbesondere über die Sicherung der                                   § 11\nRückzahlungs,rnsprüclw in schriftlicher Form aus-\nzuhändigen.                                                            Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nIn der Recht.svcrordnun~J kann lemer die Befugnis\nfahrlässig\ndes Trägers zur E1llgegennc1hme und Verw_endung\nder Leistungen irn Sinne des Abscüzes 3 beschränkt       1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis eine\nwerden sowie Art, Umfc1IlD und Zeitpunkt der Rück-           Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt,\nzahlungspflicht nüiwr gE\\regt•H werd(~n. Außerdem        2. eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt, ob-\nkann in der Rechtsvorordnung der Trüger verpflich-            wohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung\ntet werden, die Einhaltung seiner Pflichten nach Ab-          nach § 16 untersagt worden ist,\nsatz 3 und der nach den Sü tzen 1 und 2 erlassenen       3. dem Verbot des § 14 Abs. 1 über die Annahme\nVorschriften auf sPine Kostc1n regelmäßig sowie aus           von Vermögensvorteilen, dem Gebot des § 14\nbesonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prü-                Abs. 3 über die Rückzahlung odeir einer nach\nfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen,              § 14 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwi-\nsoweit es zu einer wirksamen Uborwachung erfor-               derhandelt, soweit diese für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ,verwei-\nderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prü-\nsen.\nfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und\nHäufigkeit, die Auswahl, BesteJlung und Abberu-             (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-\nfung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verant-     lich oder fahrlässig\nwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsbe,richtes, die     1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 5 oder § 8\nVerpflichtungen des Trügers gegenüber dem Prüfer             zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nsowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenhei-               Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nten zwischen dem Prüfer und dem Träger geregelt          2. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nwerden.                                                      nicht vollständi9 oder nicht rechtzeitig erstattet,\n3. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\n§ 15\nrichtig, nicht vollständig oder nicht r,echtzeitig\nerteilt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 eine Maß-\nRücknahme und Widerruf der Erlaubnis                 nahme zur Uberwachung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2)\n(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung           nicht duldet,\nist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei           4. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung\nihrer Erteilung Versaqungs~Jründe nach § 6 Abs. 3            nach § 12 nicht, nicht richUg, nicht vollständig\nvorgelegen haben.                                            oder nicht rechtzeitig nachkommt,\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-       5. Personen entgeg,en einem vollziehbaren Verbot\nträglich Tatsachen eintreten, die die Versa,gung der         nach § 13 beschäftigt,\nErlaubnis nach § 6 Abs. 3 qerechtfert,igt hätten.        6. dem Verbot des § 14 Abs. 2 übe.r die Annahme\nvon Vermögensvorteilen zuwiderhandelt.\n(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn\nder Träger der Einrichtung                                  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndes Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-\n1. die Art der Einrichtung, für die die Erlaubnis er-\nsend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2\nteilt worden i,st, unbefu9t ändert oder andere als\nmit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche\ndie zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet,\nMark geahndet werden.\n2. Auflagen nach § 12 nicht innerhalb der gesetz-\nten Frist erfüllt,                                                              § 18\n3. Personen entgegen einem nach § 13 ergangenen                Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes\nVerbot beschäftigt,\n(1) Die Landesregierungen bestimmen die für die\n4. gegen§ 14 Abs. 1 und 3 oder eine nach§ 14 Abs. 4      Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behör-\nerlassene Rechtsverordnung verstößt.                 den.","Nr. 91   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1974                          1877\n(2) Mit der Durchfiihrunq di(!scs Gesetzes sollen        Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 8 fort, so-\nPersonen betraut werden, die) sich hierfür nc1ch ihrer      weit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes\nPersönlichkeit eiqnPn lind in der Regel entweder            widersprechen.\neine ihren J\\ ufga lwn <'nlspreclwnde J\\ usbildung er-\nhalten habt'n od<,,r h<\";ond<•r(' !wrufliche Erfahrung                                § 23\nbesitzPn.                                                                    Ubergangsvorschriften\n(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\n§ 19\nEinrichtung der in § 1 genannten Art betreibt, hat\nAnwendbarkeit der Gewerbeordnung                   den Betrieb innerhalb von drei Monaten nach In-\nJ\\uf die den Vorsdiriflen dil·scs Cesel.zes unterlie-    krafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Be-\ngenden Einrichtun~Jcn, die ;iewerblich betrieben            hörde anzuzeigen. § 7 gilt entsprechend.\nwenlen, finden die Vorsdniftpn der Gewerbeord-                 (2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis er-\nnung Anwendunq, soweit nich1 dies<:s Gesetz beson-          forderlich ist, gUt sie demjenigen als erteilt, der bei\nderP Bcs1imrmrn~J<'n (in1hi.ill..                           Inkrafttreten dieses Gesetzes eine nach § 6 erlaub-\nnisbedürftige Einrichtung befugt betreibt. Die Er-\n§ 20\nlaubnLsbehörde bestätigt dem Träger kostenfrei und\nschriftlich, daß er zum Betrieb der Einrichtung be-\nNicht gewerbsmüfüg betriebene, erlaubnispflichtige          rechtigt ist. Die Bestätigung muß die Art und die\nEinrichtungen                          Räume der Einrichtung bezeichnen. Wird die An-\nDie Fcnltühnrng viner nicht qcwerbsrnüßig betrie-        zeige nach Absatz 1 nicht fristgerecht erstattet, er-\nbenen Einrichtung, Iür die der TrJger einer Erlaub-         lischt die Berechtigung zum Betrieb.\nnis nach § 6 Abs. l Si:l l.z 1 bedarf, kcmn verhindert\nwerden, wenn die Erlaubnis nichl erteilt, zurück-                                     § 24\ngenommen oder widerrufen ist.\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 21                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAufhebung von Vorschriften                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n§ 38 Satz 1 Nr. 10 sowie die Sätze 2 und 3 der\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nGewerbeordnung wcnlc~n aufgehoben.                          Dritten Uberleit.ungsgesetzes.\n§ 22                                                       § 25\nFortgeltung von Rechtsverordnungen                                       Inkrafttreten\nRechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses             Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Die\nGesetz,es auf Grund von § 38 Satz 1 Nr. 10 und              Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-\nSätze 2 bis 4 der Gewerbeordnung erlassen worden            gen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-\nsind, gelten bis zu ihrer /\\ufhebung durch die              dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1974\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident. des Bundesrat.es\nDr. He 1m u t K oh 1\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBahr\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}