{"id":"bgbl1-1974-90-6","kind":"bgbl1","year":1974,"number":90,"date":"1974-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/90#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-90-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_90.pdf#page=13","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen","law_date":"1974-08-06T00:00:00Z","page":1869,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 90     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1974 1869\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Steuervergünstigungen\nzur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen\nVom 6. August 1974\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1971 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1881), zuletzt geändert durch das\nZweite Steueränderungsgesetz 1973 vom 18. Juli\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1489), wird nachstehend\nder Wortlaut der Verordnung über Steuervergünsti-\ngungen zur Förderung des Baues von Landarbeiter-\nwohnungen unter Berücksichtigung der folgenden\nVerordnungen zur .Änderung der Verordnung über\nSteuervergünstigungen zur Förderung des Baues\nvon Landarbeiterwohnungen bekanntgema·cht:\nAnderungsverordnung vom 21. Juni 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 783),\nZweite .Änderungsverordnung vom 10. Juni 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 350),\nDritte .Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 1295),\nVierte .Änderungsverordnung vom 30. November\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1551) und\nFünfte .Änderungsverordnung vom 6. August 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 1868).\nBonn, den 6. August 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle","1870                               BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen\nin der Fassung vom 6. August 1974\n§ 1                            in Anspruch nimmt, ist die Anwendung der §§ 7 b\nUmfang der Vergünstigung                   und 7 e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes aus-\ngeschlossen.\n(1) Bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und\n§ 2\nForstwirtschaft können buchführende Land- und\nForstwirte für den Bau von Landarbeiterwohnungen                               Personenkreis\nBewertungsfreiheit in der Weise in Anspruch neh-            (1) Als Land- und Forstwirte gelten alle natür-\nmen, daß sie die Aufwendungen im Wirtschaftsjahr         lichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forst-\nder Herstellung voll oder in diesem und in den           wirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuer-\nbeiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem          gesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personen-\nDrittel absetzen.                                       gesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte\n(2) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,     aus Land- und Forstwirtschaft haben.\nderen Gewinn nicht nach § 13 a des Einkommen-               (2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Per-\nsteuergesetzes zu ermitteln ist, sind die Vorschriften  sonen, Personengesellschaften und Körperschaften,\ndes Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.                  die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teil-\n(3) Nichtbuchführende Landwirte, deren Gewinn         betriebe oder Betriebsteile verpachten.\nnach § 13 a des Einkommensteuergesetzes zu ermit-\nteln ist, können die Aufwendungen für den Bau von                                   § 3\nLandarbeiterwohnungen im Wirtschaftsjahr der                        Begriff der Landarbeiterwohnungen\nHerstellung voll oder in diesem und in den beiden\nfolgenden Wirtschaftsjahren mit je einem Drittel            (1) Landarbeiterwohnungen sind Wohnungen oder\nabsetzen.                                                Wohnräume in landwirtschaftlichen oder forstwirt-\nschaftlichen Betriebsgebäuden für die Landarbeiter,\n(4) Die Vergünstigung der Absätze 1 bis 3 wird        die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des\nnur gewährt, wenn die Landarbeiterwohnungen in           Steuerpflichtigen oder in einem Betrieb eines Land-\nden Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1976/77 herge-        und Forstwirts tätig sind, an den der Steuerpflichtige\nstellt werden und wenn die Aufwendungen dafür            einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Teil-\ninnerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Be-     betrieb oder Betriebsteil verpachtet hat. Wohnungen\ntriebs entstanden sind.                                 oder Wohnräume für Angestellte eines Land- und\nForstwirts (z. B: Gutsinspektor, Rechnungsführer\nund Förster) gelten nicht als Landarbeiterwohnun-\n§ 1a                            gen.\nVergünstigung bei Verpächtern                   {2) Aufwendungen im Sinne des § 1 sind Aufwen-\ndungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen,\nVerpächter land- und forstwirtschaftlicher Be-       die durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter\ntriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile, bei denen die\noder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder\nEinkünfte aus der Verpachtung Einkünfte aus Ver-        durch Ausbau, Erweiterung oder Modernisierung\nmietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des           bestehender Gebäude geschaffen werden. Das\nEinkommensteuergesetzes darstellen, können bei\ngleiche gilt für Aufwendungen für den Bau von\nder Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen für den       Wirtschaftsräumen (z.B. Stallungen) oder Anlagen,\nBau von Landarbeiterwohnungen im Jahr der Her-\ndie in räumlichem Zusammenhang mit der Land-\nstellung voll oder in diesem und in den beiden fol-     arbeiterwohnung stehen und den Bedürfnissen der\ngenden Jahren mit je einem Drittel absetzen. Diese       Landarbeiter zu dienen bestimmt sind.\nVergünstigung gilt für Landarbeiterwohnungen,\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember         (3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnungen\n1977 hergestellt werden.                                darf die in den §§ 39 und 82 des Zweiten Wohnungs-\nbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),\n§ 1b                           zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungs-\ngesetz 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetz-\nAusschließung der Anwendung von Vorschriften\nblatt I S. 1970), angegebenen Grenzen nicht überstei-\ndes Einkommensteuergesetzes\ngen. Für die Berechnung der Wohnfläche gelten die\nFür Landarbeiterwohnungen, für die der Steuer-       Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung\npflichtige die Vergünstigungen des § 1 oder des § 1 a   in der jeweils geltenden Fassung.","Nr. 90 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1974                        1871\n§  4                                                      § 6\nSelbstaufbringungsbetrag                                        Berlin-Klausel\nFür die Absetzung nach § 1 oder § 1 a kommen            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnur die eigenen Aufwendungen (Selbstaufbrin-            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngungsbetrag) in Betrdcht.                               blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\nänderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966\n§ 5                           (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\nGeltungsbereich\nDie vorstehende Fassung der Verordnung ist erst-                                 § 7\nmals für Wirtscha flsjahre anzuwenden, die nach\ndem 31. Dezember 1973 beginnen; die Vorschrift des                            Inkrafttreten\n§ 1 a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum            Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt\n1975 anzuwenden.                                        am 14. August 1974 in Kraft.","1872                                                Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, TeH I\nFundstellennachweis A\nBundesrecht\nohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1973 - 273 Seiten DIN A 4\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nDer Fundstellennachweis A 1973 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-\nträgen mit der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963\nim Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-\nden Vorschriften\nund der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften\nmit den inzwiscl1en eingetretenen Änderungen.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.\nNachtrag zum Fundstellennachweis A 1973\nDer Nachtrag zum Fundstellennachweis A führt den Fundstellennachweis A 1973 auf den\nStand vom 30. Juni 1974 fort.\nDer Nachtrag kann zum Preis von DM 1,- zuzüglich DM 0,25 Versandkosten bezogen werden.\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Bonn/Köln\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bun<fosauzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundes9esetzhlatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundes9eselzblatt Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertriiqe mil der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekarrnlmachunw,n sowie ZolltiHifve,or<lnungen veröffentlicht.\nBez u q s b e d in g u II q e n : Laufender Bezug nur im Postnbonncment. Abbesf.ellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Verlag vorliü\\JCn. Postanschrift füi Abo11nemen ts!Jestellungeo sowie Bcstcllunqen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n5:J Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 2:J 80 67 bis 69.\nBezuqsprcis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDifisPr Preis gilt auch für l3undcsqese1zbliifter, die vor dem l. Juli 1972 ansgetJeben worden sind. Lieferunq qeqen Voreinsendung des Betrages\nilu! das Postscheckkonto Bu11desricsetzblat1 Kölo :3 99-509 oder gegen Vor,rnsrcchnung.\nPr i s dieser Ausgabe : 1.05 DM (0,B5 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Licfe1 unq ~Jcqen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezuqs-\nisl die Mehrwertsteuer euthallen; der illl(JüWarJClte Steuersatz bctriigl 5.5 °/o."]}