{"id":"bgbl1-1974-90-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":90,"date":"1974-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/90#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-90-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_90.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1974-08-06T00:00:00Z","page":1864,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1864                                  Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Te,il I\nVerordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung·\nVom 6. August 1974\nAuf Grund des § 51 Abs. l des Einkommensteuer-            4. In § 30 Satz 1 werden\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  a) die Worte ,,§ 52 Abs. 15 Ziff. 1 des Gesetzes.\"\n1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), zuletzt               durch die Worte ,,§ 52 Abs. 12 Ziff. 1 des\ngeändert durch das Zweite Steueränderungsgesetz                     Gesetzes\"\n1973 vom 18. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1489),\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                    und\nBundesrates:                                                    b) jeweils die Worte ,,§ 52 Abs. 14 des Gesetzes\"\ndurch die Worte ,, § 52 Abs. 11 des Gesetzes\"\nersetzt.\nArtikel 1\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung               5. In § 31 Abs. 1 erhält der Satz 1 die folgende\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar                Fassung:\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 125) wird wie folgt ge-              ,,Wird bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-\nändert:                                                         schlossenen Bausparverträgen, soweit die Bei-\nträge nach dem 31. Dezember 1966 geleistet\nl. § 13 Abs. 3 wird gestrichen.                                worden sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 11\ndes Gesetzes), vor Ablauf von zehn Jahren seit\n2. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der                 dem Vertragsabschluß\nVerordnung über die Bemessung des Nutzungs-                 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-\nwerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus                   gezahlt oder werden\nvom 26. Januar 1937 (R.eichsgesetzbl. I S. 99)\"\nII\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-\ndurch die Worte ,, § 21 a des Gesetzes ersetzt.\nrückgezahlt oder\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum\n3. § 29 wird wie folgt geändert:\nTeil abgetreten oder beliehen,\na) In Absatz l werden                                       so ist - außer im Fall des Todes des Bausparers\naa) die Worte ,,§ 52 Abs. 15 Ziff. 1      des Ge-       oder des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfä-\nsetzes\" durch die Worte ,,§ 52       Abs. 12       higkeit -- eine Nachversteuerung durchzufüh-\nZiff. 1 des Gesetzes\"                              ren.\"\nund\nbb) jeweils die Worte ,,§ 52 Abs. 14      des Ge-    6. In § 52 Satz 1 werden die Worte \"dem Gesetz\nsetzes durch die Worte ,, § 52\nII\nAbs. 11       über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und\ndes Gesetzes\"                                      Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (GDL)   11\ndurch die Worte ,,§ 13 a des Gesetzes\" ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 2 erhält der Satz 1 die folgende            7. In§ 54 werden\nFassung:\na) in der Uberschrift die Worte „der Verord-\n,,Die Bausparkasse hat dem für ihre Veran-\nnung über die Bemessung des Nutzungswerts\nlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der                                                                 11\nder Wohnung im eigenen Einfamilienhaus\nReichsabgabenordnung) unverzüglich die\ndurch die Worte „des § 21 a des Gesetzes\"\nFälle anzuzeigen, in denen -· außer im Fall\ndes Todes des Bausparers - bei nach dem                     und\n8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bauspar-                b) in Satz 1 die Worte „der Verordnung über\nverträgen, soweit die Beiträge nach dem                     die Bemessung des Nutzungswerts der Woh-\n31. Dezember 1966 geleistet worden sind                    nung im eigenen Einfamilienhaus vom\n(§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 11 des Gesetzes),          26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99)\"\nvor Ablauf von zehn Jahren seit dem Ver-                    durch die Worte ,,§ 21 a des Gesetzes\"\ntragsabschluß                                           ersetzt.\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-\ngezahlt wird,                                     8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil               a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzurückgezahlt werden oder                                aa) In Ziffer 1 Buchstabe b werden in Dop-\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum                       pelbuchstabe aa die Zahl „24 936\" durch\nTeil ab9etreten oder beliehen werden.\"                        die Zahl „48 936\" und in Doppelbuch-","Nr. 90 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1974                         1865\nslabe bb die Angabe ,,§ 46 Abs. 2\" durch        14. § 77 wird wie folgt geändert:\ndie Angabt! ,,§ 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6\"\na) In Absatz 1 werden die Worte „dem Gesetz\nersel.zl.\nüber die Ermittlung des Gewinns aus Land-\nbb) In Ziffer 2 Buchstctbe b Doppelbuch-                       und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen\"\nstabe bb wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 2\"                  durch die Worte ,, § 13 a des Gesetzes\" er-\ndurch die Angabe ,,§ 46 Abs. 2 Ziff. 1                   setzt.\nbis 6\" ersetzt:.\nb) In Absatz 3 werden die Jahreszahlen „ 1973/\nb) In Satz 2 wird in der Klammer die Angabe                         74\" jeweils durch die Jahreszahlen „ 1976/77\"\n,, Abs. 1\" gestrichen.                                         ersetzt.\nc) Satz 3 wird gestrichen.\n15. § 78 wird wie folgt geändert:\n9. Tn § 68 b Ziff. 8 Buchstabe c werden nach dem                    a) In Absatz 1 werden die Worte \"dem Gesetz\nWort „Leistungen\" die Worte „einschließlich                         über die Ermittlung des Gewinns aus Land-\nder Einkünfte ctus Leistungen im Sinne des § 49                     und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen\"\nAbs. 1 Ziff. 9 des Gc!setzes\" eingefügt.                            durch die Worte ,,§ 13 a des Gesetzes\" er-\nsetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Jahreszahlen „ 1973/\n10. § 71 wird gestrichen.\n74\" jeweils durch die Jahreszahlen „ 1976/77\"\nersetzt.\n11. § 72 erhält die folgende Fassung:                               c) Absatz 5 wird gestrichen.\n,,§ 72                             d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\nVeranlagung      c1tll Antrag nach§ 46 a Satz 2\ndes Gesetzes                        16. § 80 erhält die folgende Fassung:\nWird die Veranlagung zur Einbeziehung von                                             ,,§ 80\nEinkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis                 Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschafts-\n5 des Gesetzes beantragt und sind in dem Ein-                   güter des Umlaufsvermögens ausländischer Her-\nkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-                     kunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesent-\nbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen                                lichen Schwankungen unterliegt\nworden ist, enthalten und betragen die Ein-\nkünfte, von denen der Steuerctbzug vom Arbeits-                    (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nlohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt                    ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-\nmehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht mehr                     setzes ermitteln, können die in der Anlage 3\nals 1 600 DeutschL~ Mark, so ist§ 70 entsprechend               zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschafts-\nanzuwenden. Das gilt nicht, wenn das Einkom-                    güter des Umlaufsvermögens statt mit dem sich\nmen                                                             nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes ergebenden\nWert mit einem Wert ansetzen, der bis zu 20\nl. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer\nvom Hundert unter den Anschaffungskosten\nnach § 32 a Abs. 2 des Gesetzes zu ermitteln\noder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis\nist, 48 000 Deutsche Mark,\n(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags\n2. bei den nicht unter Ziffer 1 fallenden Personen              liegt.\n24 000 Deutsche Mark\nübersteigt.\"                                                       (2) Voraussetzung für die Anwendung des\nAbsatzes 1 ist, daß\n1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder\n12. § 73 h wird wie folgt geändc~rt:\nhergestellt worden ist,\na) [n Salz 1 werden die Worte „nach § 73 e\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung\nzuständige oder ein anderes für zuständig\nnicht bearbeitet oder verarbeitet worden ist,\nerklärtes Finanzamt\" durch die Worte „Bun-\ndesamt für Finanzen\" ersetzt.                              3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht\nvertraglich das mit der Einlagerung verbun-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzamts\" durch\ndene Preisrisiko übernommen hat und\ndie Worte „Bundesamts für Finanzen\" er-\nsetzt.                                                     4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im\nGeltungsbereich des Gesetzes befunden hat\noder nachweislich zur Einfuhr in dieses Ge-\n13. § 76 wird wie folgt geändert:\nbiet bestimmt gewesen ist. Dieser Nachweis\na) In Absatz 4 werden die Jahreszahlen „1973/                       gilt als erbracht, wenn sich das Wirtschafts-\n74\" jeweils durch die Jahreszahlen „1976/77\"                   gut spätestens neun Monate nach dem Bilanz-\nersetzt.                                                       stichtag im Geltungsbereich des Gesetzes be-\nb) In Absatz 6 werden die Worte „in Verbin-                         findet.\ndung mit § 16 des Gesetzes über die Ermitt-                Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne\nlung des Gewinns aus Land- und Forstwirt-                  der Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12\nschaft nach Durchschnittsätzen\" gestrichen.                 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-","1866                                  Bundesgesetzblatt, J ahrg,ang 1974, Teii:l I\nsteucrgesetz in der Fassung der Bekanntmachung               f) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:\nvom l. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796),                   ,, (5) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b\nzuletzt gcünderl durch das Steueränderungs-                      bezeichneten Vorhaben können die nach dem\ngesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundes-                       31. Dezember 1973 aufgewendeten Kosten\ngcsetzbl. I S. 702). Die nach § 4 Ziff. 4 des Um-                für den Vorabraum bis zu 50 vorn Hundert\nsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-                   als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben be-\nmachung vom 1. September 1951 (Bundesgesetz-                     handelt werden.     11\nblatt I S. 791), zuletzt geändert durch das Steuer-\nänderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz          18. § 82 a wird wie folgt geändert:\nzur Anderunq des Umsatzsteuergesetzes vom\n23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in            a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „21. Juni\nVerbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz                     1948\" durch die Worte „ 1. Januar 1957\" er-\noder nach § 22 der bezeichneten Durchführungs-                   setzt.\nbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz beson-                  b) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch\nders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbei-                    die Jahreszahl „ 1977\" ersetzt.\ntungen schließen die Anwendung des Absatzes 1\nnicht aus, es sei denn, daß durch die Bearbeitung\n19. In § 82 g Abs. 4 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch\noder Verarbeitung ein W\"i.rtschaftsgut entsteht,\ndie Jahreszahl „ 1977\" ersetzt.\ndas nicht in der Anlage 3 aufgeführt ist.\"\n20. § 83 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n17. § 81 wird wie folgt geändert:                               a) Satz 2 wird gestrichen.\na) In Absatz l Satz 1 werden die Worte „Ab-                 b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.\nsätzen 2 bis 4\" durch die Worte „Absätzen 2             c) Im neuen Satz 2 werden folgende Worte ge-\nund 3\" ersetzt:.                                             strichen:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              ,,vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221),\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Ande-\naa) In Ziffer 1 erhält Buchstabe b die fol-                  rung und Ergänzung des Gesetzes über Ar-\ngende Fassung:                                          beitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\n,,b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-                 rung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetz-\nund Erzbergbaues                                   blatt I S. 1018, 1053),\n11\n•\naa) für die Erschließung neuer Tage-\nbaue, auch in Form von An-           21. § 84 erhält die folgende Fassung:\nsch lußtagebauen,\nbb) für     Rationalisi.erungsmaßnah-                                     ,,§ 84\nmen bei laufenden Tagebauen,                                   Geltungsbereich\ncc) beim Ubergang zum Tieftagebau\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-\nfür die Freilegung und Gewin-\nnung ist, soweit in den folgenden Absätzen\nnung der Lagerstätte oder\nnichts anderes bestimmt ist, erstmals für den\ndd) für die Wiederinbetriebnahme              Veranlagungszeitraum 1974 anzuwenden.\nstillgelegter Tagebaue\".\n(2) Die Vorschriften des § 56 Abs. 1 Satz 1\nbb) Der Beistrich am Ende der Ziffer 1 wird\nund 2 und des § 72 sind erstmals für den Veran-\ndurch das Wort „und\" ersetzt.\nlagungszeitraum 1973 anzuwenden.\ncc) Die Ziffer 2 wird gestrichen; die bisherige\nZiffer 3 wird Ziffer 2.                                (3) Die Vorschrift d,es § 78 Abs. 5 in den vor\ndem 1. Januar 1974 geltenden Fassungen ist\nc) In Absatz 3 werden der Beistrich am Ende                 letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\nder Ziffer 2 durch einen Punkt ersetzt und              vor dem 1. Januar 1974 beginnen.\nder Wortlaut hinter Ziffer 2 gestrichen.\n(4) Die Vorschrift des § 80 ist erstmals für\nd) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-              Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\nsatz 5 wird Absatz 4.                                   31. Dezember 1973 enden.\ne) Dem neuen Absatz 4 werden die folgenden                      (5) Die Vorschrift des § 81 ist erstmals auf\nSätze angefügt:                                         Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem\n„Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind                31. Dezember 1973 angeschafft oder hergestellt\nim Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung auf-             werden.\ngewendet. Werden Anzahlungen durch Hin-                     (6) Die Vorschrift des § 82 a ist bei Gebäuden,\ngabe eines Wechsels geleistet, so sind sie              die vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem\nin dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem                20. Juni 1948 hergestellt worden sind, erstmals\nLieferanten durch Diskontierung oder Ein-               auf Herstellungskosten für Anlagen und Ein-\nlösung des Wechsels das Geld tatsächlich                richtungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nzufließt. Entsprechendes gilt, wenn an Stelle           zember 1973 fertiggestellt worden sind; § 82 a\nvon Geld ein Scheck hingegeben wird.\"                   Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.","Nr. 90   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1974                           1867\nBei Warmwasseranlagen und bei den in An-                        f) Die Ziffer 18 erhält die folgende Fassung:\nlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichneten Anlagen und                     ,, 18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flecht-\nEinrichtungen ist die Vorschrift des § 82 a, so-                          rohstoffe (auch Stuhlrohr)\".\nweit die Anwendung nicht nach Satz 1 ausge-\ng) Der Ziffer 21 werden die folgenden Worte\nschlossen ist, erstmals dUJ Herstellungskosten\nangefügt:\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964\nfertiggestellt worden sind.                                        ,, ; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus\nder eigenen Herstellung sowie Gold zur Be-\n(7) In Anlagt~ ] (zu § 80 Abs. 1) gelten die                    oder Verarbeitung im eigenen Betrieb\".\nZiffer 2 hinsichtlich der Worte „Rohreis und\nh) Der Ziffer 22 wird das Wort ,, , Eisenerz\"\ngeschälter Reis im Sinne der Tarifstelle 10.06 A\nangefügt.\ndes Zo11tarifs\" sowie der Worte „Hartweizen\nim Sinne der Tarifs teilt) 10.01 B des Zolltarifs\",\ndie Ziffer l 4 hinsichtlich des Wortes „Furniere\",         23. Die Anlage 4 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) wird ge-\ndie Ziffer 15, die Ziffer 21 hinsichtlich der                  strichen.\nWorte „die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus\nder eigenen Herstellung sowie Gold zur Be-                 24. Die Anlage 6 (zu § 81 Abs. 3 Ziff. 2) wird wie\noder Verarbeitung im eigenen Betrieb\" und die                  folgt geändert:\nZiffer 22 hinsichtlich des Wortes „Eisenerz\"                   a) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:\nerstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem\n,,2. Entwässerungsanlagen\".\n31. Dezember 1973 enden. Für Wirtschaftsjahre,\ndie vor dem 1. Januar 1975 enden, gilt§ 80 auch                b) Der Ziffer 3 wird der folgende Halbsatz an-\nnoch für die folgenden in der Anlage 3 (zu § 80                    gefügt:\nAbs. 1 Ziff. 1) zur Einkommensteuer-Durchfüh-                      ,, ; hierzu gehören auch Spezialabraum- und\nrungsverordnung in dc~r Fassung der Bekannt-                       -kohlenwagen einschließlich der dafür erfor-\nmachung vom 9. Februar 1972 (Bundesgesetz-                         derlichen Lokomotiven sowie Transport-\nblatt I S. 125) bezeichneten Wirtschaftsgüter:                     bandanlagen mit den Auf- und Ubergaben\nMeerschwämme, Musch(~lschalen, Steinnüsse,                         und den dazugehörigen Bunkerei~richtungen\nNaturhorn sowie Polsterfasern (Kapok, Palm-                        mit Ausnahme der Rohkohlenbunker in Kraft--\nfaser [Crin d'Afrique], Polslerhede, Polsterwerg                   werken, Brikettfabriken oder Versandanla-\nund Abfälle dieser ·wirtscha.ftsgüter).\"                           gen, wenn die Wirtschaftsgüter die Voraus-\nsetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen\".\n22. Die Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1) wird wie                 c) Hinter Ziffer 3 wird die folgende Ziffer 4\nfolgt geändert:                                                     eingefügt:\na) In dem Klammerzusatz und in der Uberschrift                      „4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens\n11\nwerden jeweils die Worte „Ziff. l\" gestri-                          und der Ersten Hilfe •\nchen.                                                     d) Die bisherige Ziffer 4 wird Ziffer 5.\nb) In Ziffer 1 werden der Strichpunkt und das\nWort „Meerschwämme\" gestrichen.\nArtikel 2\nc) Die Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:\n„2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nReis im Sinne dE:!r Tarifste1le 10.06 A des     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nZoiltarifs, Buchweizen, Hirse, Hartweizen       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des\nim Sinne der Tarifstelle 10.0l B des Zoll-      Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\ntarifs\".                                        1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\nd) In Ziffer 14 wird hinter dem Wort „Schnitt-\nholz\" das Wort      11 , Furniere\" eingefügt..                                  Artikel 3\ne) Die Ziffer 15 erhält die folgende Fassung:                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n,, 15. Kraftliner\".                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 6. August 1974\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBahr"]}