{"id":"bgbl1-1974-90-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":90,"date":"1974-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/90#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-90-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_90.pdf#page=4","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1974","law_date":"1974-07-31T00:00:00Z","page":1860,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1860                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1974\nVom 31. Juli 1974\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den        (3) Das Land Niedersachsen, das Saarland und das\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom          Land Schleswig-Holstein leisten im Zahlungsver-\n28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt   kehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen\ngeändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des      auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanz-\nGesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund        behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch\nund Ländern vom 8. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I          den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer An-\nS. 1045), wird mit Zustimmun9 des Bundesrates ver-     sprüche aus dem vorläufigen Steuer- und Finanz-\nordnet:                                                ausgleich überweist der Bundesminister der Finan-\nzen an monatlichen Vorauszahlungen dem Land\n§ 1                           Niedersachsen 2 599 000 DM,         dem    Saarland\n10 575 000 DM und dem Land Schleswig-Holstein\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und          1 310 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1974       werden.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer-\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundes-\nverteilung und des Finanzausgleichs unter den Län-      finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrich-\ndern im Ausgleichsjahr 1974 wird der Zahlungs-          tet der Bundesminister der Finanzen am 15. eines\nverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise      jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grund-\ndurchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils     lage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils\nan der durch Landesfinanzbehörden verwalteten           darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit\nUmsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze er-         der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder\nhöht oder vermindert wird:                              zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die Auf-\nBaden-Württemberg                        78,8 V. H.  teilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13\nBayern                                   57,3v.  H.  Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi-\nBerlin                                   48,3 V. H.  schen Bund und Ländern genannte Feststellung der\nEinwohnerzahlen.\nBremen                                   62,0v.  H.\nlfamburg                                 92,6 V. H.\n§ 2\nHessen                                   80,3v. H.\nBerlin-Klausel\nNordrhein-Westfalen                      72,4 v. H.\nRheinland-Pfalz                          37,2 V. H.     Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor-    (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am          Gesetzes auch im Land Berlin.\nTage des Aufkommens an die zuständige Bundes-\nkasse ab. Soweit dies aus zwingenden Gründen                                      § 3\nnicht möglich ist, sind die Einnahmen täglich in\nHöhe des geschätzten Aufkommens abzuliefern; der                            Inkrafttreten\nAusgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist              Diese Verordnung tritt      mit  Wirkung    vom\nunverzüglich durchzuführen.                             1. Januar 1974 in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}