{"id":"bgbl1-1974-90-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":90,"date":"1974-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/90#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-90-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_90.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1974-08-05T00:00:00Z","page":1857,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1857\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                       Ausgegeben zu Bonn am 13. Aug,ust 1974                                                                                              Nr.90\nTag                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n5.8. 74     Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes                                                                               1857\n211-1\n31. 7. 74    Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund\nund Ländern im Ausgleichsjahr 1974 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1860\n5. 8. 74    Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den\nBesuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1861\n2171-2-7-1\n6. 8. 74    Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . .                                                        1864\n611-1-1\n6. 8. 74   Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur .För-\nderung des Baues von Landarbeiterwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1868\n2330-3-5\n6. 8. 74    Neufassung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von\nLandarbeiterwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1869\n2330-3-5\nViertes Gesetz\nzur .Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes\nVom 5. August 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1                                      der Ehe oder vor dem Tode, der Todeserklä-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                 rung oder der Feststellung der Todeszei! des zu-\nletzt verstorbenen Ehegatten für die Führung\ndes Familienbuchs zuständig gewesen wäre. Ist\nArtikel 1                                                 kein Standesbeamter nach Satz 1, 2 oder 3 zu-\nDas Personenstandsgesetz in der Fassung der· Be-                                    ständig, so ist das Familienbuch von dem Stan-\nkanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-                                         desbeamten des Standesamts I in Berlin (West)\nblatt I S. 1125), zuletzt geändert durch das Dritte                                    anzulegen.\"\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Personen-\nstandsgesetzes vom 17. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I                              2. In§ 15 b Abs. 1 fallen die Sätze 3 und 4 weg.\nS. 1099), wird wie folgt geändert und ergänzt:\n3. In § 26 Satz 1 werden die Worte „die oberste\n1. § 15 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                             Landesbehörde\" durch die Worte „die zustän-\ndige Verwaltungsbehörde\" ersetzt.\n,, (3) Für die Anlegung und Fortführung des\nFamilienbuchs gelten die Vors-chriften des § 12                              4. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nAbs. 2 und 3 sowie der §§ 13 bis 15 entspre-\nchend. Waren die Ehegatten schon einmal mit-                                         \"(1) Wird die Anzeige einer Geburt länger als\neinander verheiratet und ist für die frühere Ehe                                  drei Monate verzögert, so darf die Eintragung\nkein Familienbuch angelegt, so ist das Familien-                                  nur nach Ermittlung des Sachverhalts erfolgen.\"\nbuch von dem Standesbeamten anzulegen, der\nfür die Führung des Familienbuchs für die letzte                             5. § 41 erhält folgende Fassung:\nEhe zuständig ist. In den Fällen des § 13 Abs. 5\n,,§ 41\nist das Familienbuch von dem Standesbeamten\nanzulegen, der nach Satz 1 oder 2 vor der Schei-                                       (1) Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungs-\ndung, der Aufhebung oder der Nichtigerklärung                                      bereichs dieses Gesetzes geboren oder gestor-","1858                                  Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\nben, so kann der Standesfall von jeder Person,                 (2) Jede Gemeinde und jedes gemeindefreie\ndie im C~elt.ungsbereich dieses Gesetzes zur An-             Gebiet muß einem Standesamtsbezirk zugeord-\nzeige verpflichtet wäre, dem Standesbeamten                  net sein.\"\ndes Standesamts I in Berlin (West) binnen sechs\nMonaten münd! ich od(~r schriftlich angezeigt           11. § 53 erhält folgende Fassung:\nwenifm; dieser hat. den Sl.cmdesfall zu beurkun-\nden.                                                                                    ,,§ 53\n(1) Für jeden Standesamtsbezirk sind Standes-\n(2) 1st der Standesfal I nicht binnen sechs Mo-\nbeamte in der erforderlichen Anzahl zu bestel-\nnaten an~wzeigl. worden oder lagen die Voraus-               len. Entsprechendes gilt für das Standesamt I\nsetzun~sen des Absatzes l für eine Anzeige nicht             in Berlin (West) und das Sonderstandesamt\nvor, so kann der Stcmdesfall auf Anordnung der               Arolsen sowie für die Hauptstandesämter in\nzuständigen Verwdltungsbehörde von dem Stan-\nMünchen, Baden-Baden und Hamburg.\ndesbeamten des Standesamts I in Berlin (West)\nbeurkundet werden, sofern der Betroffene bei                    (2) Zum Standesbeamten darf nur bestellt\nEintritt des Standesfalls Deutscher war oder im              werden, wer Deutscher ist und nach Ausbildung\nZeitpunkt der Anordnun~J Deutscher ist.                      und Persönlichkeit die für das Amt des Standes-\nbeamten erforderliche Eignung besitzt.\"\n(3) Ist ein heima ! loser Ausländer mit gewöhn-\nlichem Aufenthalt oder ein Asylberechtigter             12. Die §§ 54 und 55 fallen weg.\noder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des           13, -§ 56 erhält folgende Fassung:\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder\ngestorben, so kann der Standesfall auf Anord-                                           11§ 56\nnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von                     Im Notfall kann die zuständige Verwaltungs-\ndem Standesbeamten des Standesamts I in Ber-                 behörde die Wahrnehmung der Geschäfte des\nlin (West) beurkundet werden.                                Standesbeamten vorübergehend einem anderen\n(4) Die Anordnung nach Absatz 2 oder 3 kann               Standesbeamten übertragen.\"\nvon den in § 61 Abs. 1 genannten Personen be-\nantragt oder von Amts wegen getroffen wer-              14. Die §§ 57 bis 59 fallen weg.\nden. In ihr müssen die Angaben enthalten sein,\ndie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in            15. § 69 b wird wie folgt geändert:\ndas Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind.              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im\nDie zuständige Verwclltungsbehörde kann einen                    Ausland\" durch die Worte außerhalb des\nII\nStandesbeamten beauftragen, vorbereitende Er-                    Geltungsbereichs dieses Gesetzes\" ersetzt.\nmittlungen anzustellen; der Standesbeamte kann\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „im\neidessta t tl iehe Versicherungen ver langen.\"\nInland\" durch die Worte „innerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes\" ersetzt.\n6. In § 46 a fällt der J\\ bsatz 3 weg.                          c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „auslän-\ndischen\" gestrichen.\n7. In § 46 b Satz 2 erhält der letzte Halbsatz fol-\ngende Fassung:                                          16. In § 69 d werden die Worte ,,§ 41 Abs. 1 Satz 1\"\ndurch die Worte ,,§ 41 Abs. 2 und 4\" ersetzt.\n„so gilt § 46 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2\nentsprechend.\"                                          17. -§ 70 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Nummer 1 wird folgende Num-\n8. Die UbE:!rschrift des Siebenten Abschnitts erhält                mer 1 a eingefügt:\nfolgende Fassung:                                                    1 a. die Fortführung, Benutzung und Aufbe-\n11\n,,Standesamtsbezirk und Standesbeamter\".                             wahrung der von deutschen Konsular-\nbeamten errichteten Heiratseinträge\nund die Anlegung des Familienbuchs\n9. § 51 erhi::ilt folgende Fassung:                                          in diesen Fällen sowie über die Fort-\nII§ 51\nführung, Benutzung und Aufbewahrung\nder auf Grund des Gesetzes, betreff end\nDie den Standesbeamten obliegenden Aufga-                              die Eheschließung und die Beurkun-\nben sind Angelegenheiten des Staates, die den                             dung des Personenstandes von Bundes-\nGemeinden zur Erfüllung nach Weisung über-                                angehörigen im Auslande vom 4. Mai\ntragen werden.\"                                                           1870 (Bundesgesetzbl. des Norddeut-\nschen Bundes S. 599), zuletzt geändert\n10. § 52 erhält folgende Fassung:                                             durch das Erste Gesetz zur Reform des\nStrafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-\n,,§ 52                                           gesetzbl. I S. 645), angelegten Personen-\n(1) Die Standesamlsbezirke werden von der                              standsregister,\".\nzusti::indigen Verwaltungsbehörde gebildet.                  b) Die Nummer 13 fällt weg.","Nr. 90   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1974                        1859\n18. § 70 a erhdlt lol~Jendc~ Fassung:                            (3) Die Landesregierungen können durch\nRechtsverordnung die Ermächtigungen nach den\n,,§ 70 a                           Absätzen 1 und 2 auf oberste Landesbehörden\n(1) Die Landesregieruwrcn werden ermäch-                übertragen.\"\ntigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu\ntreffen über                                           19. Nach § 70 b wird folgender§ 70 c eingefügt:\n1. die Bestellung und den Widerruf der Bestel-                                   ,,§ 70 C\nlung der Standesbeamten,                                 Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\n2. die Behörden, welche die Aufsicht über die              Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften\nStandesbeamten führen,                                 dieses Gesetzes über die Zuständigkeiten von\nLandesbehörden und Gemeinden an den beson-\nJ. die Fortführung, Benutzung und Aufbewah-\nderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-\nrung der in der Zeit vom l. Januar 1876 bis            passen.\"\n30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Ne-\nbenregister und cfor vor dem l. Januar 1876\ngeführten     Zivilstandsregister    (Standesbü-                          Artikel 2\ncher).                                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952\n(2) Die Landesregierungen können           ferner   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, daß                  verordnungen, die auf Grund des Personenstands-\n1. außer in den Fällen der §§ 12, 15 a und 70          gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nNr. 1 a ein Familienbuch in bestimmten Fäl-        werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nlen oder al19emcin anzulegen ist,                  Uberlei tungsgesetzes.\n2. die Familienbücher für mehrere Standesamts-\nbezirke durch den Standesbeamten eines                                    Artikel 3\nStandesamtsbezirks zu führen sind,                   Artikel 1 Nr. 17 bis 19 tritt am Tage nach der\n3. auch Standesbeamte einen Antra~J auf Berich-        Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz\ntigung (§ 47 Abs. 2 Satz l) stellen können.        am 1. Januar 1975 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. August 1974\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. He 1m u t Kohl\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nMatthöfer"]}