{"id":"bgbl1-1974-9-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":9,"date":"1974-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_9.pdf#page=2","order":2,"title":"Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1974-01-30T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["122                                    Bllndesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nEinunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 30. Januar 1974\nAuf Grund des § 27 in V crbindung mit den§§ 2, 6a,            4. von Forderungen gegenüber Gebietsansässi-\n23, 26 und 33 Abs. 2 des /\\ ußenwirtschaftsgesetzes                  gen durch Gebietsfremde von Gebietsansässi-\nvom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt               gen\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung                    zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmi-\ndes Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Februar 1973                gung.\n(Bundesgcsetzbl. 1 S. 109), ve rordnel die Bundesre-\ngierung:                                                            (2) Absatz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung,\nwenn die von dem Gebietsansässigen in einem\n§ 1                                 Kalenderjahr entgeltlich veräußerten Forderun-\ngen den Betrag von insgesamt einhunderttausend\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung                 Deutsche Mark nicht überschreiten.\"\nder Bekanntmachung vom 31. August 1973 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch die Drei-\n·2. In § 59 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „fünfhundert\"\nßigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-\ndurch das Wort „eintausend\" ersetzt.\nschaftsverordnung vom 17. Januar 1974 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 49), wird wie folgt geändert:\n3. § 62 erhält folgende Fassung:\n1. § 52 erhält folgende Fassung:                                                          ,,§ 62\n,,§ 52                                            Meldung der Forderungen\nund Verbindlichkeiten\nBeschränkung nach§ 23\nAbs. 1 Nr. 4, 5 und 6 AWG                         (1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinsti-\ntute, haben ihre Forderungen und Verbindlich-\n(1) Rechtsgeschäfte, die den entgeltlichen Er-             keiten gegenüber Gebietsfremden zu melden,\nwerb\nwenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten\n1. inländischer, auf Deutsche Mark lautender                  bei Ablauf eines Monats jeweils zusammenge-\na) Schatzwechsel,                                         rechnet mehr als einhunderttausend Deutsche\nb) unverzinslich er Schatzanweisungen,                    Mark betragen.\nc) Vorratsstellenwechsel,                                    (2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind\nd) bankgirierter v'Vechsel, die auf einen Ge-             jeweils monatlich bis zum zehnten Tage des fol-\ngenden Monats nach dem Stand des letzten\nbietsansässigen gezogen und im Wirt-\nschaftsgebiet zahlbar sind, sowie bank-                Werktages des Vormonats mit dem Vordruck\n,,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanz-\ngirierter eigener Wechsel, die ein Gebiets-\nansässiger ausgestellt hat,                            beziehungen mit Gebietsfremden\" (Anlage Z 5\nBlatt 1 und Blatt 2) in doppelter Ausfertigung zu\ne) Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausge-              melden, sofern nicht Absatz 3 etwas anderes vor-\nstellt und ein gebietsansässiges Kreditinsti-          schreibt.\ntut angenommen hat,\ndurch Gebietsfremde von Gebietsansässigen,                   (3) Forderungen und Verbindlichkeiten aus\ndem Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Ge-\n2. inländischer Inhaber- oder Orderschuldver-                 bietsfremden einschließlich der geleisteten und\nschreibungen oder Schuldbuchforderungen, die              entgegengenommenen Anzahlungen sind jeweils\nvom Tage des Erwerbs durch Gebietsfremde                  monatlich bis zum zwanzigsten Tage des folgen-\nvon Gebietsansässigen an innerhalb von vier               den Monats nach dem Stand des letzten Werk-\nJahren insgesamt oder mit der letzten Til-                tages des Vormonats mit dem Vordruck „Forde-\ngungsrate fällig werden,                                  rungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebiets-\n3. inländischer Inhaber- oder Orderschuldver-                 fremden aus dem Waren- und Dienstleistungs-\nschreibungen      oder     Schuldbuchforderungen          verkehr\" (Anlage Z Sa) in doppelter Ausferti-\ndurch Gebietsfremde von Gebietsansässigen                 gung zu melden.\nunter der Verpflichtung des Gebietsansässigen,               (4) Entfällt für einen Gebietsansässigen, der für\ndie Wertpapiere oder Schuldbuchforderungen                einen vorangegangenen Meldestichtag melde-\ninnerhalb von vier Jahren zu einem fest be-               pflichtig war, wegen Unterschreitens der in Ab-\nstimmten Preise zurückzuerwerben, oder in-                satz 1 genannten Betragsgrenze die Meldepflicht,\nländischer Inhaber- oder Orderschuldverschrei-            so hat er dies bis zum zwanzigsten Tage des\nbungen oder Schuldbuchforderungen, deren                  darauf folgenden Monats der Meldestelle\nRücknahme der Gebietsfremde innerhalb die-                schriftlich anzuzeigen.\"\nses Zeitraums verlangen kann,\noder                                                   4. § 65 wird aufgehoben.","Nr. 9 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974                          123\n5. Jn § 69 /\\bs. 3 wird dils Wort „fünfhundert\" durch             lichkeiten abzuziehen, auf die der jeweils\ndas Wort „cinlc1usend\" ersetzt.                                niedrigste Depotsatz Anwendung findet.\"\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n6. § 69a wird wie lol~Jt gei.indert:\n7. In § 69c Abs. 1 wird das Wort „fünfzigtausend\"\na) Absatz 2 erhi:ilt folgende Fassung:\ndurch das Wort „einhunderttausend\" ersetzt.\n,, (2) Die Deutsche Bundesbank wird ermäch-\ntigt, die Höhe des Depotsatzes im Einverneh-        8. § 71 wird wie folgt geändert:\nmen mit dem zusl:ändi~Jen Bundesminister               a) In Absatz 1 erhält die Nummer 8a folgende\ndurch Rechtsverordnung festzulegen. Erhöht                 Fassung:\nsie den Depotsatz, so findet der höhere De-\n,,8 a. ohne die nach § 52 erforderliche Geneh-\npotsalz auf solche Verbindlichkeiten Anwen-\nmigung ein Rechtsgeschäft über den Erwerb\ndung, die ndch der Erhöhung entstanden sind.\nvon Vv ertpapieren, Schuldbuchforderungen,\nLiegen die rechtlichen Voraussetzungen hier-\nWechseln oder Forderungen vornimmt,\".\nfür vor, so kann die Deutsche Bundesbank\ndurch Rechtsverordnung den höheren Depot-               b) In Absatz 2 wird in Nummer 10 die Zahl\nsatz auch für Verbindlichkeiten festlegen,                  ,,65\" durch die Zahl „66\" ersetzt.\ndie innerhalb eines Zeitraums von zwei Mo-\nnaten vor der Erhöhung entstanden sind. Bei          9. a) Die Anlagen Z 6 und Z 7 zur Außenwirt-\nder Verlängerung der Laufzeit von Krediten                  schaftsverordnung werden aufgehoben.\nist statt des Zeitpunkts der Entstehung der             b) Die Anlage Z Sa zur Außenwirtschaftsverord-\nVerbindlichkeit der Zeitpunkt der Verlänge-                 nung erhält die Fassung der Anlage 1 zu die-\nrung maßgebend.\"                                            ser Verordnung.\nb) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:                c) Die Anlage D 1 zur Außenwirtschaftsverord-\nnung erhält die Fassung der Anlage 2 zu die-\n„Der Freibetrag beträgt einhunderttausend\nDeutsche Mark.\"                                             ser Verordnung.\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-                                    § 2\nfügt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n,, (5) Findern auf die depotpflichtigen Ver-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbindlichkeiten unterschiedliche Depotsätze           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nAnwendung, so ist ihr Monatsdurchschnitt\nA4ßenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\ngemäß Absatz 4 für jeden Depotsatz getrennt\nzu berechnen. Der Freibetrag von einhundert-\n§ 3\ntausend Deutsche Mark und der in § 69b\nAbs. 3 genannte Export~mrfrei.betrag sind in            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndiesem Fall zunächst von dem Monatsdurch-           kündung in Kraft, § 1 Nr. 3, 4 und 8 Buchstabe b\nschnitt derjenigen depotpflichtigen Verbind-        jedoch erst am 29. März 1974.\nBonn, den 30. Januar 1974\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs",">       -\nL\nForderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden                                                                t....:)\nAnlage Z Sa zur AWV\nIn zweifacher Ausfertigung                                                 aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr                                                             =\niii\"\ntQ\n,i:,.\nMeldung nach § 62 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung\n(0\nBereichs-Nr.  i::i..\n(0\n\"\"I\nMonatliche Meldung nach dem Stand vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAn\n<\n(0\n\"\"I\nName  oder Firma\ndes Meldepflichtigen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _..;..__ _ _ _ __                                                  0\nLandeszentralbank, Hauptstelle/Zweigstelle                                                                                                                                       \"\"I\ni::i..\n=\n=\nGewerbe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n=\n~,\nPostleitz.tll                                                                                                                                                                   tQ\nzur Weiterleitung an die\n~                        Anschrift\nDEUTSCHE BUNDESBANK S 14\nFrankfurt am Main                                                                                                                                                                        t:d\n- Beträge in TAUSEND DM -                C\n::,\n0..\n(D\nUl\n(Q\nForderungen                                    Insgesamt  Deutsche Mark      Fremdwährung 1)  Verbindlichkeiten                     Insgesamt Deutsche Hark    Fremdwährung 1)           (D\nUl\n(D\n1. Forderungen aus Warenlieferungen                                                                                                                                                      N\n1. Verbindlichkeiten aus Waren-                                                             O\"\nund Leistungen                                                                              lieferungen und Leistungen                                                             j\na) an gebietsfremde verbundene                                                              a) gegenüber gebietsfremderr                                                            c.....\nQ.)\nUnternehmen                     21                                                        verbundenen Unternehmen     25                                                      .,\n::,-'\n(Q\nb) an sonstige Gebietsfremde          22                                                    b) gegenüber sonstigen                                                                  Q.)\n::l\nGebietsfremden              26                                                     (Q\n_.\nCD\n2. Geleistete Anzahlungen                                                                    2. Empfangene Anzahlungen                                                                   ,..,.\n-..J\n(für Wareneinfuhr etc.)                                                                     (für Warenausfuhr etc.)                                                                 -l\n~-\na) an gebietsfremde verbundene                                                              a) von gebietsfremden\nUnternehmen                     23                                                        verbundenen Unternehmen     27\nb) an sonstige Gebietsfremde          24                                                    b) von sonstigen Gebietsfremden 28\n1) Währungsbeträge in DH umgerechnet\nPostl eitzah 1           Ort und Datum\nFernruf                        Hausapparat ______\n-------                                                    Unterschrift","Nr. 9 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974                                                  125\nAnlage 2 der Verordnung\nAnlage D1                                             In vierfacher Ausfertigung                                               Bereichs-Nr.\nzur AWV                               (daNnter 1 Ausfertigung für Oberfinanzdirektion)\n(Wird von LZB eingesetzt)\nDepothaltung für Auslandsverbindlichkeiten\nMeldung nach § 69c der Außenwirtschaftsverordnung\nfür Bezugsmonat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _\nAn\nLandeszentralbank                         - Beträge In DM (ohne Pfennig); fremde Wlhrungen sind In DM umzurechnen -\nHauptstelle/Zwe·1gstelle\nName/Firma des Meldepflichtigen                                      Sonderkonto Bardepot\nNr.\nGewerbe                                    Anschrift                                                             Fernsprecher Hausruf\n1. Berechnung des Depotbetrages\nGesamtstand depotpfllchtiger Verbindlichkeiten am Ende Jedes Kalendertages Im Bezugsmonat\nTag             Betrag             Tag            Betrag            Tag          Betrag       Tag                      Betrag\n1.                                 9.                             17.                        25.\n2.                                10.                             18.                        26.\n3.                                11.                             19.                        27.\n4.                               12.                              20.                        28.\n5.                               13.                              21.                        29.\n6.                               14.                              22.                        30.\n7.                               16.                              23.                        31.\n8.                                18.                             24.                        Su\nSu                                Su                               Su\n__..              1        1          1\n1                                              .,.          1\n1                                                                              .             1\n'\n1\n1\n1\n·'\n1   Summe der kalendertiglichen Endstände                                                     1\n2    Monatsdurchschnitt der depotpflfchtlgen Verbindlichkeiten                                 2 _....____,__ __\n(Summe Pos. 1 getellt durch die Zahl der Kalendertage des Bezugsmonats)\n3    Freibetrag nach § 69a (4) AWV                                                             3 .;;.;..;'•~..__.___1o_o__._       1 o_o_o_\n4    Abzug nach§ 69b (3) AWV (Berechnung siehe Abschnitt II)                                   4 •;.;..'•;..,__..,___ __,__ __.___\n5   Höhe der der Berechnung des Depotbetrages zugrunde liegenden\nVerbindlichkeiten (Pos. 2 ./. Pos.3 und 4)                                                5    ---J.----'-----'---\n6    Depotbetrag =_ _% von Pos. 5 (Im Depotmonat _ _ _ _ _ _ _ _ zu haften)\n-e ,........._________\nII. Berechnung des Abzugs nach § 69b (3) AWV (Pos. 4)\n7 70 Stand der Forderungen aus an Gebietsfremde\nerbrachten Warenlieferungen oder Dienstleistungen\ngemäß § 69 b (3) AWV am Beginn des ersten Kalender-\ntages des Bezugsmonats (=Ende des dem Bezugsmonat\nvorausgehenden Monats}                                    70 ___._ __.___ __._ __\n71 abzüglich der am Beginn des ersten Kalendertages\ndes Bezugsmonats bestehenden Forderungen aus\nTransithandelsgeschäften                                  nt, 1                       7 _,____.___~_\n8   Von Pos. 7 anrechenbar nach§ 69b (3) AWV._ _ %\n8 _ __,__ ___,__. . __.___\n9   abzüglich der von der Depotpflicht nach§ 69 b (2) AWV ausgenommenen\nAltverbindlichkeiten ohne die nach § 69 b (1) Nr. 1, 2 und 5 AWV ausgenommenen\nAltverbindlichkeiten am Beginn des ersten KaJendertages·des Bezugsmonats\n[ =Ende des dem Bezugsmonat vorangehenden Monats (s. Pos. 160)1                           9 ·='•-.___.......__ _,_____\n10    Abzug (Pos. 8 ./. Pos. 9; einzusetzen bei Pos. 4)                                       10_..__.__~_","126                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nIII. Berechnung der depotpflichtigen Verbindlichkeiten für den letzten\nKalendertag des Bezugsmonats\n11   Verbindlichkeiten aus bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten\nnach § 6 a (1) AWG (bei Kreditinstituten ohne diejenigen Verbindlichkeiten, für die bei der\nDeutschen Bundesbank Mindestreserven unterhalten werden; § 6 a (2) AWG)                            11\nabzüglich\n12    Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Zahlungszielen bis zu sechs\nMonaten oder von handelsüblichen längeren Zahlungszielen(§ 69 b (1)\nNr. 1 a AWV)                                                                                 12   .!.\n13    Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder\nDienstleistungen gebunden sind(§ 69 b (1) Nr. 1 b AWV)                                        13  ./.\n14    Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Zahlungszielen und aus gebun-\ndenen Krediten im Rahmen von Transithandelsgeschäften(§ 69 b (1) Nr. 1 c AWV)                14   ./.\n15    Verbindlichkeiten aus der Entgegennahme handelsüblicher Vorauszahlungen\n(§ 69 b (1) Nr. 2 AWV)                                                                        15  ./.\n16    Altverbindlichkeiten (ohne solche, die in Pos. 12-15 und Pos. 172 enthalten sind),\ndie nach§ 69 b (2) AWV von der Depotpflicht ausgenommen sind                                  16   ./.\nNachrichtlich: 160 Stand am Ende des dem Bezugsmonat\nvorausgehenden Monats\n17    Sonstige gemäß § 69 b (1) AWV von der Depotpflicht ausgenommene\nVerbindlichkeiten (ohne Altverbindlichkeiten - Pos. 16)\n170 § 69 b (1) Nr. 3                                      170-L----J.-----'----\n171 § 69b {1} Nr.4                                        171_L-_ _.,_ _-------'----\n172 § 69 b (1) Nr. 5                                      172-'--------'---------'----\n173 § 69 b (1) Nr. 6                                      173-'--------'-----'----\n174 § 69 b (1} Nr. 7 und 8 (nur für Kreditinstitute)      174_,___ ____,_ ___,__ __\n175 § 69 b (1) Nr. 9                                      175_,___ ____,_ ___,__ __\n1 76 § 69 b (1) Nr. 10                                    176 _ j__ _ _ l\n177 § 69 b (1) Nr. 11                                     177--'---'----'----                 17    =./•c,__i.__    _,___ _,___ _\n18   Bardepotpflichtige Verbindlichkeiten (Übereinstimmend mit dem im Abschnitt I für den\nletzten Kalendertag des Bezugsmonats eingesetzten Betrag)                                           18   --i..---------•\nIch/Wir versichere(ern), daß die Angaben in dieser Meldung richtig und vollständig sind.\n19   Auf den Depotbetrag (Betrag wie Pos. 6)                                                             19 --\"---'---'---\nhabe(n) ich/wir als Vorauszahlungsbeträge gehalten\n20    für die Dauer des Bezugsmonats                                                                20    =./·-L---'----'-----\n21    für die Dauer des auf den Bezugsmonat folgenden Monats                                        21 ~./.__.__ _.__ _.___\n22   Den noch zu haltenden Depotbetrag (Pos. 19 J. Pos. 20 und 21) in Höhe von                           22\nwerde(n) ich/wir für die Dauer des Depotmonats _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ halten.\nÜbersteigt das Guthaben auf meinem/unserem Sonderkonto,,im Depotmonat _ _ _ _ _ __\nden noch zu haltenden Depotbetrag (s. Pos. 22), so soll der Uberschuß\n[]   als Vorauszahlungsbetrag für die beiden folgenden Monate\nD      23   in voller Höhe                                  23._I_________               1__.I\n(Wird von LZB eingesetzt)\nD      24   mit einem Teilbetrag von                        24 --'---'------'---\nstehenbleiben\nD - soweit er nicht als Vorauszahlungsbetrag stehenbleibt - auf mein/unser Konto N r . - - - - - - - -\nbei _ _ __\nName des Kreditinstituts                                                      Bankleitzahl\nüberwiesen werd811\nOrt und Datum                                                                Unterschrift des Meldepflichtigen"]}