{"id":"bgbl1-1974-87-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":87,"date":"1974-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/87#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-87-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_87.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweite Verordnung über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben in der Rentenversicherung der Arbeiter (2. BauDrVO)","law_date":"1974-07-31T00:00:00Z","page":1717,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 87    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1974                          1717\nZweite Verordnung\nüber die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben\nin der Rentenversicherung der Arbeiter\n(2. BauDrVO)\nVom 31. Juli 1974\nAuf Grund des § 1 :rno c1 /\\bs. J der Reichsversiche-   § l 383 b Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung zur\nrungsordnung wird mil Zuslirnrnun~J des Bundes-            Erhaltung des Verwaltungsvermögens zurückgestellt\nrates verordne!:                                           worden sind, und soweit das gesamte Bauvolumen\nzu Lasten der Rücklage in der Rentenversicherung\n§  1\nder Arbeiter jährlich 0,5 vom Hundert der Beitrags-\n(1) Ausgaben Jür Bc1uvorl1iil>cn eines Trägers oder     einnahmen nicht überschreitet. Der Erlös aus der\nfür riemeinsarne Bauvorhaben mehrerer Trüger der           Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und\nRentenversiclwrung df!r i\\rlwilcr können als dring-        Einrichtungen, die der Durchführung von Gesund-\nlich beurteilt werden, v,:cnn durch dc1s Bau vorhaben      heitsmaßnahmen dienen oder gedient haben, kann\ninnerhalb des Redc1rls s~imlJicher Versicherun9strä-       zusätzlich für Bauvorhaben nach § 1 verwendet wer-\nger im Rahmen der RehabiJHaUon '/.ur Durchführung          den. Die in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpften\nvon medizinischen Maßnahmen für Versicherte                Mittel können in den folgenden Kalenderjahren\nSchwerpunklklinikcn, Kurkliniken oder diagnosti-           ausgegeben werden.\nsche Zentren zur Bestinnn1m~J der /\\rt und des not-\nwendigen Umfangs von med izi n.ischen Maßnahmen                                      §4\ngeschaffen werden.\nWird von einem Träger der Rentenversicherung\n(2). Ausgaben für Bau vorhaben von dic1ynoslischen      der Arbeiter ein Antrag auf Genehmigung eines\nEinrichtungen, Nebenbetrieben und Personalhäusern          Bauvorhabens gemäß § 27 e der Reichsversiche-\nbei einer Baumaßnahme mich /\\bsatz 1 dürfen nur            rungsordnung gestellt, hat dieser dem Antrag einen\ndann als drinulich bcurtci I t werden, wenn entspre-       Bericht des Verbandes Deutscher Rentenversiche-\nchende EinrichtunrJen, Nebenbei riebe oder Personal-       rungsträger beizufügen, in dem zur Dringlichkeit\nhäuser eines Tri:.igcrs der Ren! cnversicherung der        nach den §§ 1 bis 3 Stellung genommen wird. Satz 1\nArbc~iter in ausreichendem Umfang und in zunmt-            gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine Ko-\nbarer Entfernung nicht zur Verfügung stehen oder           stenüberschreitung von mehr als 10 vom Hundert\ndurch Ausbauten oder Erweiterungen nicht geschaf-          der ursprünglich genehmigten Baukostensumme\nfen werden kömwn.                                          eintritt. Bei Baumaßnahmen nach § 1 ist in dem Be-\n§ 2                             richt auch zur Frage des Standortes Stellung zu\nnehmen und der Bedarf aller Versicherungsträger\nAusgaben iür cl<~n Bern, Urnbau, Ausbau oder die        für die in Aussicht genommene Indikation in\nErweiterung von Verwall.ungsgebüuclt.m können als          Schwerpunktkliniken und Kurkliniken unter Be-\ndringlich beurteill werden, wenn dadurch Arbeits-          rücksichtigung der künftigen Entwicklung darzu-\nplätze im Umfang der unabweisbaren Vermehrung              stellen. Die Grundlagen für die Beurteilung des Be-\nder Gesamtzahl der Bediensteten qeschaffen werden.         darfs sind darzulegen.\nSatz 1 gilt auch dann, wenn durch das Bauvorhaben\norganisatorische Maßnahmen ermöglicht wnden, die\n§ 5\neine Vermehrung von Personal entbehrJich machen.\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Raumbedarf auf andere             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nWeise, insbesondere· durch Anmietung von Gebäu-            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nden oder Gebüudeteilen gedeckt werden kann und             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-\ndie Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen              ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\nden Regeln einer sparsamen und wirtschc1ft]ichen           28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im LaIJ.d\nHaushaltsführung nichl widerspricht.                       Berlin.\n§ 6\n§ 3                                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nAusgaben für Bauvorhaben der Träger der Ren-            nuar 1974 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember\ntenversicherung der ArbeiLer können nach Maßgabe           1975 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Ver-\nder §§ 1 und 2 als dringlich beurteilt werden, soweit      ordnung tritt die Bauausgabendringlichkeits-Verord-\nsich die Bauvorhaben nicht mil Mitteln durchführen         nung vom 8. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1109)\nlassen, die von clem Versichenmgsträger gemäß              außer Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1974\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}