{"id":"bgbl1-1974-87-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":87,"date":"1974-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/87#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-87-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_87.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters","law_date":"1974-07-31T00:00:00Z","page":1713,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1713\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z 1997 A\n1974                        Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1974                                                                                     Nr.87\nTag                                                               Inhalt                                                                         Seite\n31. 7. 74    Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters                                                                                        1713\n400-2, 404-l, '.102-2, 315-1, 361-1, 2162-1, 451-1, 7110-1, 701-1, 7100-1, 7146-6\n31. 7. 74    Zweite Vcronlmmg über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben in der Renten-\nversid1ernng der Arbeiler (2. BauDrVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1717\nB20-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1718\nRPchtsvorschrifl.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1718\nGesetz\nzur Neuregelung des Volljährigkeitsalters\nVom 31. Juli 1974\nDer Bundestag           hat      das      folgende Gesetz              be-        6. § 1600 k Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird aufge-\nschlossen:                                                                              hoben.\nArtikel 1                                             6a. § 1610 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nÄ.nderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                          ,, (2) Der Unterhalt umfaßt den gesamten Le-\nbensbedarf einschließlich der Kosten einer ange-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-                                         messenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer\nändert:                                                                                 der Erziehung bedürftigen Person auch die Ko-\nsten der Erziehung.\"\n1. § 2 erbJlt fol9cnde Fassun9:\n,,§ 2                                          7. § 1633 erhält folgende Fassung:\nDie Volljährigkeit tritl mit der Vollendung                                                                   ,,§    1633\ndes achtzehnten Lebensjahres ein.\"                                                      Die Sorge für die Person eines Minderjähri-\ngen, der verheiratet ist oder war, beschränkt\n2. Die §§ 3, 4 und 5 werden aufgehoben.                                                sich auf die Vertretung in den persönlichen\nAngelegenheiten.\"\n3. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort\n,,Trunksucht\" die Worte „oder Rauschgiftsucht\"                                 8. § 1726 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\neingefügt.\n„Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des\n4. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                 Kindes und, wenn das Kind minderjährig ist, die\nEinwilligung der Mutter erforderlich.\"\n,, (2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist\noder war, kann selbständig einen Wohnsitz be-\n9. § 1747 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngründen und aufheben.\"\n„Ein minderjähriges eheliches Kind kann nur\n5. § 1597 Abs. 2 wird aufgehoben.                                                      mit Einwilligung der Eltern, ein minderjähriges","1714                                   BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Te:il I\nnichteheliches Kind kann nur mit Einwilligung                                 Artikel 5\nder Mutter an Kindes Stc1tt angenommen wer-                        Änderung der Kostenordnung\nden.\"\nDie Kostenordnung in der Fassung vom 26. Juli\n10. § 1822 Nr. 5 erhält folgende Fc1ssung:                 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert\n„5. zu einem Miet- uder Pachtvertrag oder            durch Artikel 117 des Einführungsgesetzes zum\neinem cmderen Vertrage, durch den der            Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-\nMündel zu wiederkehrenden Leistungen             blatt I S. 469, 567), wird wie folgt geändert:\nverpflichlel wird, wenn das Vertragsver-\nhältnis li:in~Jer cils ein Jahr nach dem Ein-    1. In § 91 wird die Zahl „99\" durch die Zahl „98\"\ntritt der Volljä_hri~Jkeit dE!s Mündels fort-       ersetzt.\ndauern soll;\"\n2. § 99 wird aufgehoben.\n11. In § 1827 Abs. 2 werden die Worte „das acht-\nzehnte Lebensjahr\" durch die Worte „das vier-\nzehnte Lebensjahr\" ers(~lzt.\nArtikel 6\nÄ.nderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\nArtikel 2\nÄnderung des Ehegesetzes                      Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-\nl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontroll-            gesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch Artikel 77\nrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt       des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\ndes Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294). zu-        2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 554), wird wie\nletzt geändert durch das Gesetz über die recht-         folgt geändert:\nliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom\n19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243). ver-\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „junge\nliert seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land\nMenschen über 21 Jahre\" durch die Worte „Per-\nBerlin.\nsonen über 18 Jahre\" ersetzt.\n2. § 1 erhält folgende Fassung:\n2. § 48 a Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben.\n,,§ 1\n(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Voll-\n3. In § 48 a Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort bis\"      II\njährigkeit eingegangen werden.\nhinter .,§ 1597 Abs. 1\" durch das Wort „und\"\n(2) Das   Vormundschaftsgericht kann auf An-           ersetzt.\ntrag von      dieser Vorschrift Befreiung erteilen,\nwenn der      Antragsteller das 16. Lebensjahr voll-    4. In § 62 werden die Worte „das 20. Lebensjahr\"\nendet hat   und sein künftiger Ehegatte volljährig        durch die Worte das 17. Lebem;jahr\" ersetzt.\n11\nist.\"\n5. In § 64 Satz 1 werden die Worte „das 20. Lebens-\nArtikel 3\njahr\" durch die Worte „das 17. Lebensjahr\" er-\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                 setzt.\n§ 14 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-\nvember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt ge-       6. In § 67 Abs. 4 werden die Worte das 20. Lebens-\n11\nändert durch Artikel 94 des Einführungsgesetzes               jahr\" durch die Worte „das 17. Lebensjahr\"\nzum Strafgesetzbuch vom 2. Mdrz 1974 (Bundesge-               ersetzt.\nsetzbl. l S. 469, 558). wird aufgehoben.\n7. In § 68 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „voll-\nendete 20. Lebensjahr\" durch die Worte „voll-\nArtikel 4                          endete 17. Lebensjahr\" ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Ge-richtsb-arke-it          8. Nach § 75 wird folgender neuer § 75 a eingefügt:\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der frei-                                       .. § 75a\nwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl.                   (1) Ist im Rahmen der Freiwilligen Erzie-\nS. 369, 771). zuletzt gedndert durch Artikel 105 des          hungshilfe oder der Fürsorgeerziehung eine Maß-\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                   nahme zur schulischen oder beruflichen Bildung\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 563). wird wie        einschließlich der Berufsvorbereitung eingeleitet\nfolgt gedndert:                                               worden, so kann diese Maßnahme über den Zeit-\npunkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus\n1. § 56 wird aufgehoben.                                      fortgesetzt werden, wenn der Volljährige dies\nbeantragt und sich bereit erweist, am Erfolg der\n2. § 196 wird aufgehoben.                                     Maßnahme mitzuwirken. E>er Antrag kann auch","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1974                              1715\nschon innerhalb eines Zeitraumes von sechs Mo-                                    Artikel 8\nnaten vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt                         Änderung der Handwerksordnung\nwerden.\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Be-\n(2) § 85 gilt entsprecbend.\"\nkanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesge-\nsetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 175\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbudi vom\nArtikel 7\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 587), wird wie\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes            folgt geändert:\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 1. März 1973 (Bundesgesetzbl. I           1. §    71 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nS. 149), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Ein-           ,,2. volljährig ist,\".\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 525), wird wie folgt\ngeändert:                                                  2. § 96 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Das Wahlrecht kann nur von volljährigen Per-\n1. In § 105 Abs. 1 werden die in Bezug genommenen             sonen ausgeübt werden.\"\nVorschriften ,,§§ 4 bis 32\" durcb die Worte ,,§§ 4\nbis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entspre-        3. § 97 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nchend\" ersetzt.\na) Nummer 1 c) erhält folgende Fassung:\n,,c) am Wahltag volljährig sind und\".\n2. § 107 erhält folgende Fassung:\nb) In Nummer 2 b) werden die Worte „das fünf-\n,,§ 107                                undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben\"\nGerichtsverfassung                            durch die Worte „volljährig sind\" ersetzt.\nVon den Vorschriften über die Jugendgerichts-\nverfassung gelten die §§ 33, 34 Abs. 1 und §§ 35        4. § 98 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nbis 38 für Heranwachsend1e entsprediend.\"\n,,(3) Wählbar zum Wahlmann ist jeder wahl-\nberechtigte Geselle, der volljährig ist.\"\n3. § 109 erhält folgende Fassung:\n,,§ 109                      5. § 99 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nVerfahren                          ,, 1. am Wahltag volljährig sind,\".\n(1)  Von den Vorschriften über das Jugendstraf-\nverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen\neinen Heranwachsenden §§ 43, 50 Abs. 3, § 68                                      Artikel 9\nNr. 1, 3 und § 73 entsprechend anzuwenden. Die\nJugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen                           Änderung weiterer Bundesgesetze\nauch die Schule werden von der Einleitung und           1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen\ndem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie               Regelung des Rechts der Industrie- und Handels-\nbenachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen               kammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetz-\nbekannt wird, daß gegen den Besdmldigten noch              blatt I S. 920), zuletzt geändert durch § 103 des\nein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die               Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\nOffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn            Bundesgesetzbl. I S. 1112), werden die Worte\ndies im Interesse des Heranwachsenden geboten               „das 25. Lebensjahr vollendet haben\" durch die\nist.                                                       Worte „volljährig sind\" ersetzt.\n(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an\n(§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. C\n2. § 57 a Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in der\n2, Abs. 2, 3, §§ 52, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900\nAbs. 1 und § 81 entsprechend. § 66 ist auch dann\n(Reichgesetzbl. S. 871), zuletzt geändert durch das\nanzuwenden, wenn die einheitlicbe Festsetzung\nBundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974\nvon Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105\n(Bundesgesetzbl. _I S. 721, 1193), erhält folgende\nAbs. 2 unterblieben ist.\"\nFassung:\nn3. noch nidit volljährig ist.\"\n4. § 110 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Von den Vorschriften über die Vollstrek-\nkung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten            3. § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Eidigesetzes vom 11. Juli\n§ 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93 a für Heranwachsende             1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt geändert\nentsprechend, soweit der Richter Jugendstraf-              durch Artikel 184 des Einführungsgesetzes zum\nrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz            Strafgesetzbudi vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-\nzulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe ver-                 blatt I S. 469, 590), erhält folgende Fassung:\nhängt hat.\"                                                 ,,3. der Wäger minderjährig ist.\"","1716                                  Bundesgesetzblaitt, Jahrg,ang 1974, Te,iil I\nArtikel 10                            Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-\n1J berga.ngsvorschriften                     blatt I S. 469, 619), auf die bei Inkrafttreten dieses\nGesetzes wegen der Erziehung eines waisen-\n1. Ist vor dem lnk rd l lln~len dieses     Gesetzes ein        rentenberechtigten Kindes Anspruch besteht und\nAntrag i:luf Belrciun9 einer Frau vom Erfordernis          deren Voraussetzungen entfallen, weil das Kind\nder EhemündirJkeil gestellt worden, so gelten               auf Grund dieses Gesetzes volljährig wird, ist bis\nhierfür die bishc>ri~ien Vorschriften.                      zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das\n2. Ist einer Frnu vor dem Inkrafttreten dieses Ge-             21. Lebensjahr vollendet, zu zahlen. Satz 1 gilt\nsetzes Befreiung vom .Erfordernis der Ehemündig-            insoweit nicht, als die Voraussetzungen für die\nkeit erteilt worden, so steht. der Eheschließung            Rente aus Gründen entfallen, die vom Alter des\n§ J des Ehegesetzes in der Fassung des Artikels 2\nKindes unabhängig sind.\nNr. 2 nicht cnl!Je~Jcn. Dies ~Jilt auch, wenn einer            (2) Wird das Kind innerhalb von drei Jahren\nFrau nach Nummer I die Befreiung vom Erforder-              nach Inkrafttreten dieses Gesetzes volljährig, so\nnis der Ehemündigkeit erteilt wird.                         wird die Rente nach Absatz 1 bis zum Ablauf des\n3.    (l) Eine Rente nach § 590 Abs. 2 und § 1268              Monats gezahlt, in dem die Dreijahresfrist endet.\nl\\bs. 2 Nr. 2 der Rcichsvcrsic;herungsordnung in            Absatz 1 Satz 2 gilt.\nder Fdssung der Bekc:1rrnlinachrmg vom 15. De-\nzember 1924 (Reichsgeselzbl. 1 S. 779), zuletzt ge-\nändert durch /\\ rtikel 252 des fönführnngsgesetzes                                Artikel 11\nzum StrafgcseL·lbuc:h vom 2. März 1974 (Bundes-                                 Berlin-Klausel\ngesetzbl. l S. 469, 6D), § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Ange-\nstelltenversicherungsgesetzes in der Fassung der           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBekanntmachung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetz-           des Dritten Uberleitungsg·esetzes vom 4. Januar 1952\nblatt I S. 563), zuletzt gectndert durch Artikel 253     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (Bundesgeselzbl. I S. 469, 618), und\n§ 69 Abs. 2 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes                                  Artikel 12\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli                                    Inkrafttreten\n1926 (Reichsgesetzbl. I S. 369), zuletzt geändert\ndurch Artikel 254 des Einführungsgesetzes zum              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}