{"id":"bgbl1-1974-85-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":85,"date":"1974-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/85#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-85-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_85.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)","law_date":"1974-07-31T00:00:00Z","page":1660,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1660                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nüber die Erri.chtung einer Zusatzversorgungskasse\nfür Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft\n(ZVALG)\nVom 31. Juli 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nOrgane der Zusatzversorgungskasse für Arbeit-\nnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind die\nVertreterversammlung, der Vorstand und der Ge-\nErster Abschnitt                     schäftsführer.\nZusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer\nin der Land- und Forstwirtschaft                                      § 4\n(1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus je\n§ 1\nneun Mitgliedern aus der Gruppe der Arbeitnehmer\n(1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitneh-         und der Arbeitgeber zusammen. Drei Vertreter\nmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) wird als      jeder Gruppe müssen dem Vorstand einer landwirt-\n· bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts       schaftlichen Berufsgenossenschaft angehören.\nam Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaft-\nlichen BerufsgenossenschufLen errichtet.                    (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung so-\nwie für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden auf\n(2) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse      Vorschlag von Tarifvertragsparteien der Land- und\nfür Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft        Forstwirtschaft durch die Aufsichtsbehörde berufen.\nführt das Bundesversicherunqsamt. Ihm obliegt auch       Vorschlagsberechtigt sind Tarifvertragsparteien, die\ndie Genehmigung der Sa tzunu.                            am Tage der Ankündigung einer allgemeinen Wahl\nzu den Organen der Sozialversicherungsträger eine\n§ 2                           gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 des\nTarifvertragsgesetzes unterhalten, die eine Zusatz-\n(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitneh-         altersversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und\nmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die         Forstwirtschaft zum Gegenstand hat und deren Auf-\nZahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer         gaben durch die Zusatzversorgungskasse durchge-\nder Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchfüh-        führt werden.\nrung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).\n(3) Der Vertreterversammlung obliegt\n(2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer\n(landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen,        1. die Wahl der Mitglieder des Vorstands und ihrer\ndie im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem              Stellvertreter,\nBetrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft      2. die Aufstellung und Änderung der Satzung,\neinschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und\n3. die Festsetzung des Haushaltsplans,\nGemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirt-\nschaft und der Fischzucht ständig rentenversiche-        4. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,\nrungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im        5. die Entlastung des Vorstands und des Geschäfts-\nSinne des Satzes 1 gelten auch                               führers,\na) gemischte Betriebe mit überwiegend landwirt-          6. die Erfüllung sonstiger ihr durch Gesetz oder\nschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst-        Satzung zugewiesener Aufgaben.\noder gemüsebaulichem Charakter und\nb) selbständige Nebenbetriebe und selbständige\n§ 5\nBetriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen\nmit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem,        Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der\nwein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.         Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.","Nr. 85   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974                         1661\nEin Vertreter jeder Gruppe muß dem Vorstand           1. für die Selbstverwaltung und den Geschäftsfüh-\neiner landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft an-       rer die Vorschriften des Selbstverwaltungsge-\ngehören.                                                  setzes - SVwG,\n2. die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung\n§ 6                             geltenden Vorschriften der Reichsversicherungs-\nGeschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist         ordnung mit Ausnahme der§§ 652, 690 bis 701\nder Geschäftsführer des Bundesverbandes der land-     entsprechend.\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.\n(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-\nscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in\n§ 7\nAngelegenheiten dieses Gesetzes.\nRechnungsführung und Rechnungslegung richten\nsich nach den für die landwirtschaftlichen Berufs-\ngenossenschüften gelt.enden Vorschriften.\nZweiter Abschnitt\n§ 8\nAusgleichsleistungen an Arbeitnehmer\nDer Haushc1ltsplan bedarf der Genehmigung des                    der Land- und Forstwirtschaft\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten, die nur im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finunzen und dem Bundesminister für                                § 11\nArbeit und Sozialordnung erteilt werden kann.            (1) Eine Ausgleichsleistung wird gewährt, wenn\nden landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Gebiet\n§ 9                         der Bundesrepublik- Deutschland, die in der gesetz-\nlichen Rentenversicherung versichert sind, sowie\n(1) Durch Verwc1ltungsvereinbarung kann ge-\nihren Witwen und Witwern auf Grund tarifvertrag-\nregelt werden, daß landwirtschaftliche Berufsgenos-\nlicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein An-\nsenschaften innerhalb ihres Bezirks Verwaltungs-\nspruch auf Beihilfe zu den Altersruhegeldern, den\naufgaben der Zusatzversorgungskasse (§ 2 Abs. 1)\nRenten wegen Erwerbsunfähigkeit oder den Hinter-\nwahrnehmen. Die Verwaltungsvereinbarung hat die\nbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenver-\nwahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichen und eine\nsicherung gewährleistet ist; landwirtschaftliche Ar-\nRegelung über die Erstattung der bei Durchführung\nbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis voraus-\nder wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Ver-\nsichtlich nicht länger als sechs Monate dauert, kön-\nwaltungskosten zu enthalten. Die Verwaltungsver-\nnen hiervon ausgenommen sein.\neinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung\nder Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen.           (2) Landwirtschaftlichen Arbeitnehmern darf eine\nAnwartschaft oder ein Anspruch gemäß Absatz 1\n(2) Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nach\nnicht gewährleistet sein, wenn sie\nAbsatz 1 für den Bezirk einer landwirtschaftlichen\nBerufsgenossenschaft nicht zustande, so kann die      a) für ihr Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher,\nVerwaltungsvereinbarung für diesen Bezirk mit             tarifvertraglicher oder vertraglicher Vorschrift\neiner anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-        einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung als\nschaft, die dieselbe Aufsichtsbehörde hat, getroffen      für landwirtschaftliche Arbeitnehmer angehören\nwerden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.                        müssen,\n(3) Kommt für den Bezirk einer landwirtschaft-     b) Anwartschaft oder Anspruch auf lebenslängliche\nlichen Berufsgenossenschaft eine Verwaltungsver-          Versorgung nach beamten- oder kirchenrecht-\neinbarung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2           lichen Vorschriften oder Grundsätzen haben und\nzustande, so kann der Bundesminister für Arbeit und        ihnen eine Versorgung ihrer Witwen oder\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-              Witwer gewährleistet ist oder\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten    c) nach einer Ruhelohnordnung oder nach einer\nnach Anhörung des Bundesverbandes der landwirt-            entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft\nschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Zusatz-        oder einen Anspruch auf Ruhegeld oder Ruhe-\nversorgungskasse durch Rechtsverordnung eine              lohn haben und ihnen eine Versorgung ihrer\nbundesunmittelbare     landwirtschaftliche   Berufs-       Witwen oder Witwer gewährleistet ist.\ngenossenschaft verpflichten, im Bezirk dieser Be-\nrufsgenossenschaft Verwaltungsaufgaben der Zu-\nsatzversorgungskasse durchzuführen. Die Rechts-                                 § 12\nverordnung hat die durchzuführenden Aufgaben zu          (1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer\nbezeichnen und eine Regelung über die Erstattung\nder bei Durchführung der Aufgaben entstehenden        a) aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Al-\nVerwaltungskosten zu enthalten.                            tersruhegeld erhält,\nb) nach Vollendung seines 40. Lebensjahres minde-\n§ 10                              stens 180 Kalendermonate als landwirtschaftlicher\nArbeitnehmer beschäftigt war und ·\n(1) Soweit dieses Gesetz nichts     anderes vor-\nschreibt, gelten                                      c) am 1. Juli 1972 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.","1662                                 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teiil I\nAuf Empfänger einer Rente wegen Erwerbsunfä-            · 29 000 000 Deutsche Mark für das Kalenderjahr 1976,\nhigkeit oder eines Altersruhegeldes, das an eine          31 000 000 Deutsche Mark für jedes Kalenderjahr ab\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit anschließt, findet         1977.\nSatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vor-\naussetzung des Satzes 1 Buchstabe b als erfüllt gilt,                               § 14\nwenn in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Rente           (1) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung wird\nwegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalen-            jährlich nach Maßgabe der in diesem Gesetz be-\ndermonate eine Beschäftigung als landwirtschaft-          stimmten Bundesmittel nach Abzug der Verwal-\nlicher Arbeitnehmer m1sgeübt worden ist.                  tungskosten durch Beschluß des Vorstandes der\nZusatzversorgungskasse festgesetzt. Der Beschluß\n(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirt-\nbedarf der Genehmigung des Bundesministers für\nschaftlicher Arbeitnehmer stehen Ersatz- und Aus-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und des\nfallzeiten im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen\nBundesministers der Finanzen.\nRentenversicherungen, durch die eine Beschäftigung\nals landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen           (2) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung be-\nworden ist, sowie Zeiten, für die auf Grund landes-       trägt für den verheirateten Berechtigten höchstens\nrechtlicher Vorschriften eine Anpassungshilfe für         50 Deutsche Mark und für den unverheirateten Be-\nältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt           rechtigten sechs Zehntel dieses Betrages. Haben\nworden ist, bei Anwendung des Absatzes 1 gleich.          beide Ehegatten Anspruch auf die Ausgleichslei-\nstung, so erhält jeder Ehegatte die Ausgleichs-\n(3) Witwen und Witwer der in Absatz 1 genann-          leistung für den 1mverheirateten Berechtigten. Tref-\nten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten die        fen mehrere Ausgleichsleistungen zusammen, so\nAusgleichsleistung, wenn                                  wird die Ausgleichsleistung nur einmal gewährt,\na) der verstorbene Ehegatte Anspruch auf Aus-             und zwar, unter den Voraussetzungen des Absat-\ngleichsleistung hatte oder gehabt hätte, wenn er    zes 3, die höchste.\nim Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig im            (3) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung für\nSinne der Vorschriften der gesetzlichen Renten-     Berechtigte, die nach dem 1. Juli 1972 als landwirt-\nversichEffungeI?, gewesen wäre,                     schaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie\nb) die Witwe oder der Witwer eine nach § 1268             für ihre Witwen und Witwer ist bei Berechtigten,\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 45         die die Ausgleichsleistung für Verheiratete erhalten,\nAbs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes        um 2,50 Deutsche Mark und bei Berechtigten, die\noder § 69 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes     die Ausgleichsleistung für Unverheiratete erhalten,\nberechnete Witwen- oder Witwerrente erhält          um 1,50 Deutsche Mark für jeweils zwölf Monate\nund                                                 der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeit-\nnehmer nach dem 1. Juli 1972 zu kürzen.\nc) die Ehe vor VollendunfJ des 65. Lebensjahres des\nlandwirtscha ff! ichen Arbeitrwhmcrs geschlossen                              § 15\nworden ist.\n(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli\n(4) Keinen Anspruch a uJ A usglcichsleistung haben    des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufen-\nPersonen,                                                 den Jahres wird nachträglich festgestellt und in\neiner Summe ausgezahlt. Die Auszahlung soll in\n1. die für ihr land- oder forstwirtschaftliches Ar-      dem Haushaltsjahr erfolgen, in dem die Ausgleichs-\nbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher, tarifver-     leistung festgestellt worden ist.\ntraglicher oder vertraglicher Vorschrift Anspruch\ngegen ein<-~ anden• Zusatzversorgungseinrichtung         (2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichslei-\nerworben haben,                                      stung erfolgt auf Antrag. Der Antrag auf Ausgleichs-\nleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis\n2. denen Versorgung nach beamten- oder kirchen-\nzum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu-\n30. September des laufenden Jahres bei der Zusatz-\nsteht,\nversorgungskasse zu stellen; § 1613 Abs. 5 der\n3. denen nach einer Ruhelohnordnung oder einer             Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Die-\nentsprechenden Bestimmung Ruhegeld oder Ruhe-         ser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für\nlohn zusteht,                                         Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Be-\n4. die Anspruch auf Alkrsgeld oder Landabgabe-             scheid über die Rente aus der gesetzlichen Renten-\nrente nach dem Gesetz über eine Altershilfe für       versicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vor-:\nLandwirte haben.                                      jahres bis zum 30. September des laufenden Jahres\nzugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli\ndes Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend.\nFür verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch\n§ 13\ndie Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die\nDie Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich       Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Ver-\nihrer Verwaltungskosten trägt der Bund bis zu fol-        wendung eines Antragsvordrucks vorschreiben.\ngenden Höchstbeträgen:\n(3) Die Uberweisungsmitteilung gilt als Bewilli-\n24 000 000 Deutsche Mark für das Kalenderjahr 1974,       gungsbescheid. Sie hat Angaben über die Berech-\n26 000 000 Deutsche Mark für das Kalenderjahr 1975,       nung der Ausgleichsleistung und eine Rechts-","Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974                         1663\nbehelfsbelehrung zu enthalten, anderenfalls ist dem                       Vierter Abschnitt\nBerechtigten ein gesonderter Bewilligungsbescheid                Ubergangs- und Schlußvorschriften\nzu erteilen.\n(4) Der Zusatzversorgungskasse obliegt die allge-                               § 17\nmeine Aufklürung der Berechtigten.\nBis zum Zusammentritt einer Vertreterversamm-\nlung, deren Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 berufen\nworden sind, werden die Aufgaben der Mitglieder\nder Vertreterversammlung durch Personen wahr-\nDritter Abschnitt\ngenommen, die das Bundesversicherungsamt auf\nSonstige Aufgaben der Zusatzversorgungskasse       Vorschlag der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und\nForstwirtschaft und des Gesamtverbandes der deut-\n§ 16                          schen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber-\nverbände beruft. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.\n(l) Die Zusatzv<~rsorgungskasse kann mit Geneh-\nmigung des Bundesministers für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten und des Bundesministers für                                § 18\nArbeit und Sozialordnung die Aufgaben gemein-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der      des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nLand- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndes Tarifvertragsgest!lzes, die eine Zusatzaltersver-  verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nsorgung für Arbeitnehmer der Land- und Forstwirt-      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nschaft zum Gegenstand haben, durchführen.               Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(2)  Soweit gemeinsame Einrichtungen zur Durch-\nführung ihrer Aufgaben die Zusatzversorgungskasse                                 § 19\nin Anspruch nehmen, haben sie der Zusatzversor-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngungskasse die hierdurch entstehenden Verwal-          dung in Kraft. Ansprüche auf Ausgleichsleistung\ntungskosten zu erstatten.                               können ab 1. Juli 1973 entstehen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nEgon Bahr","1664                                                   Bundesgesetzblall, Jahrgang 1974, Teil I\nFundstellennachweis A\nBundesrecht\nohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1973 - 273 Seiten DIN A 4\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nDer Fundstellennachweis A 1973 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-\nträgen mit der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963\nim Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-\nden Vorschriften\nund der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften\nmit den inzwischen eingetretenen Änderungen.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.\nNachtrag zum Fundstellennachweis A 1973\nDer Nachtrag zum Fundstellennachweis A führt den Fundstellennachweis A 1973 auf den\nStand vom 30. Juni 1974 fort.\nDer Nachtrag kann zum Preis von DM 1,~-zuzüglich DM 0,25 Versandkosten bezogen werden.\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Bonn/Köln\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nV cilag: Bundesdnzciger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bu1,<lesqcsclzhlall Teil I we1dc11 Ccsetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nlu1 Bun<lcsqcsetzhlall Teil Il werden völkerrechtlid10 Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBckanril.machunqcn sowie Zollt,irifv<:rordnunqcn veröffentlicht.\nBez u \\1 s b e <l in q 11 n q r, ll : Lin1fcllde1 Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nb(,im Verlaq vor!ieqen. !'osl.anschr ift für Abonrwrnentsbcslellungen sowie Beslellungcm bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfoch li 24, Tel. (0 22 21) 2'.l 80 li7 bis 69.\nll \"zu q s p r c i s: Für Teil I und Teil JI halbjiihrlich je 31,- DM. Einzelstücke_' je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser l'rr)is qi!L illlch für ßundcsq<,si,lzlll,itl.er, die vor dem 1. Juli 1972 ausgC\\JCben worden sind. Lieferung qegen Voreinsendung des Betrages\n,rnl rlds l'osl.sdwckkunlo Bundc'sq,•sel:,.IJlall Köln 399-509 oder gegen Vorausrechnung.\nP, r; i s dieser Aus q il li\" : 1,05 DM f0,85 DM z11züglich --,20 DM Versandkosten), bei Lieferung ~Jegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwl'1lslc'11c•1 c'11tllilllen, der drHJ<Jwandle Steuersatz betrciqt 5,5 °/o."]}