{"id":"bgbl1-1974-85-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":85,"date":"1974-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/85#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-85-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_85.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung kohlerechtlicher Vorschriften","law_date":"1974-07-31T00:00:00Z","page":1658,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1658                                 Bundesgese,tzbl-att, Jahrgang 1974, Tei,I I\nGesetz\nzur Änderung kohlerechtlicher Vorschriften\nVom 31. Juli 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 Mitglieder gewähren sowie Vergütungsansprü-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          che erwerben oder beleihen.\"\n4. In § 15 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\nArtikel 1                               ,,(3) Der Verband kann mit Zustimmung des\nBundesministers für Wirtschaft auch andere\nÄnderung des Gesetzes zur Förderung der\nRationalisierung im Steinkohlenbergbau               Finanzierungsmaßnahmen durchführen,         wenn\ndiese Maßnahmen unter Beachtung der energie-\nDas Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im             politischen Erfordernisse im Gesamtinteresse der\nSteinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes-                   Mitglieder liegen und nach der Natur der Sache\ngesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Ein-            nicht als dem einzelnen Unternehmen obliegende\nführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom                 Aufgabe anzusehen sind.\"\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie\nfolgt geändert:\n5. In § 15 wird der bisherige Absatz 3 Absatz 4 und\nerhält folgende Fassung:\n1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                            ,,(4) Der Verband darf Darlehen nach Absatz 1\n,, (3) Der Verband gewährt Darlehen, Bürgschaf-           für Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1\nten sowie Prämien, erwirbt oder beleiht Forde-               und Abs. 2 sowie für andere förderungswürdige\nrungen, die Mitgliedern des Verbandes gegen die              Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1\nRuhrkohle Aktiengesellschaft aus Anlaß der                   1. nur bis zum 31. Dezember 1983 und\nUbertragung von Bergbauanlagevermögen zu-                    2. nur an Mitglieder des Verbandes, die im Zeit-\nstehen       (Vergütungsansprüche)     oder     führt            punkt der Gewährung mindestens ein Stein-\nsonstige Finanzierungsmaßnahmen im Sinne von                      kohlenbergwerk betreiben, oder an Unterneh-\n§ 15 Abs. 3 durch. Die Gewährung von Darlehen,                    men, an denen überwiegend solche Mitglieder\nBürgschaften und Prämien, der Erwerb und die                      beteiligt sind,\nBeleihung sowie sonstige Finanzierungsmaßnah-                gewähren; an andere Mitglieder kann der Ver-\nmen dürfon nur nach Maßgabe dieses Gesetzes                  band bis zum Ablauf von acht Jahren nach In-\nvorgenommen werden.\"                                         krafttreten dieses Gesetzes Darlehen gewähren,\nwenn bis zum 31. August 1968 mit der Durchfüh-\nrung der Maßnahmen, deren Finanzierung er-\n2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fctssung:\nleichtert werden soll, begonnen und ein Antrag\n,, (2) Der Verwaltungsrat entscheidet nach An-            auf Darlehensgewährung gestellt worden ist. Für\nhörung des Kreditausschusses über die Uber-                  Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 darf\nnahme von Bürgschaften, die Gewährung von                    der Verband nur bis zum Ablauf von vier Jahren\nDarlehen und die Durchführung sonstiger Finan-               nach Entstehen der Vergütungsansprüche Darle-\nzierungsnrnßnahmen im Sinne des§ 15 Abs. 3.\"                 hen gewähren oder Vergütungsansprüche belei-\nhen oder erwerben. Die Sätze 1 und 2 gelten für\ndie Ubernahme von Bürgschaften und für die\n3. § 15 Abs. 1 Satz l erlüilt folgende Fassung:                 Durchführung sonstiger Finanzierungsmaßnah-\n,,Zur Erleichterung der Finanzierung von Maß-              men im Sinne des Absatzes 3 entsprechend. Die\nnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 oder von                Laufzeit eines Darlehens oder einer Bürgschaft\nanderen Maßnahmen, die im Interesse einer Stei-              darf fünfundzwanzig Jahre nicht übersteigen.\"\ngerung der Wettbewerbsfähigkeit des Steinkoh-\nlenbergbaus oder im Interesse einer Verbesse-             6. In § 15 wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5. In\nrung des Umweltschutzes förderungswürdig sind,               Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „eineinhalb Mil-\nkann der Verband für Darlehen an Mitglieder                  liarden Deutsche Mark\" durch die Worte „drei\nBürgschaften übernehmen, selbst Darlehen an                  Milliarden Deutsche Mark\" ersetzt.","Nr. 85   -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974                         1659\n7. ln § 15 wird der bisherige Absatz 5 Absatz 6.            „Anträge auf Erteilung der Bescheinigung können\nnur bis zum 31. Oktober 1974 beim Bundesbeauf-\ntragten gestellt werden.\"\nArtikel 2\nÄnderung des Gesetzes zur Anpassung und                                     Artikel 3\nGesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus\nBerlin-Klausel\nund der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDas Gesetz zur Anpassung und Gesundung des\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ndeutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nSteinkohlenbergbm1gebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das\nEinführungsgesetz zum St.rdfgesetzbuch (EGStGB)                                   Artikel 4\nvom 2. März 1974 (Bundes9esetzbl. I S. 469), wird wie                         . Inkrafttreten\nfolgt gectndert:                                             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nln § 32 Abs. 2 wird fol~v•nder Satz 4 angefügt:        dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}