{"id":"bgbl1-1974-85-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":85,"date":"1974-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/85#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-85-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_85.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG)","law_date":"1974-07-31T00:00:00Z","page":1649,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1649\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974            1                 Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1974                                                                                       Nr. 85\nTa9                                                      In h a 1 t                                                                                     Seite\n31. 7. 74       Zweit.es Gcsel.z zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG)                                                         1649\n21'/1\n31. 7. 74        Geselz zur Änderung koh!erechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1658\n750-9, 'J,,0-13\n'.{ 1. 7. 7 4    Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land-\nund Porstwirlsdrnfl (ZVALG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    16fiü\nZ weites Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(2. BAföGÄndG)\nVom 31. Juli 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Ab-\nrates das folgende Ceselz beschlossen:                                                             sätzen 1 und 2 bezeichnet sind,\n2. Ausbildungsstätten, an denen Schulver-\nsuche durchgeführt werden,\nArtikel 1                                                wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1\nDas          Bnndesausbildungslördenrngsgesetz              vom                          und           2       bezeichneten Ausbildungsstätten\n26. August 1971 (Bundesgeselzbl. I S. 1409), zuletzt                                        gleichwertig ist.                 11\n;\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-                                       d) Absatz 4 werden folgende Vv orte angefügt:\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I                                               ,.und dessen Inhalt in Ausbildungsbestim-\nS. 469), wird wie folqt qeündert:                                                            mungen geregelt ist.\";\ne) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nl. § 2 wird wie folqt ~Jednckrl.:\n,, (5) Ausbildungsförderung wird nur ge-\na) ln Absatz 1 ist hinter Satz 1 folgender Satz                                      leistet, wenn der Ausbildungsabschnitt min-\neinzufügen:                                                                     destens ein Schul- oder Studienhalbjahr\n„Maßgebr~nd für die Zuordnung sind Art und                                      dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft\nInhalt der Ausbildung.\";                                                        des Auszubildenden im allgemeinen voll in\nAnspruch nimmt.\"\nb) Absülz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Die Prüfung dc!r Gleichwertigkeit nach                            2. § 3 wird wie folgt geändert:\nSatz l erfolgt von Amts wegen im Rahmen                                  a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndes Bewilligungsverfcdnens oder auf Antrag                                      „Auf die Prüfung der Eignung ist § 2 Abs. 2\nder Ausbi ldungssti:itte.\";\nSatz 2 entsprechend anzuwenden.\";\nc) A bsc1 lz :3 erhdll folgt!ncfo Fassung:                                     b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die      Burnlesreg ierun~J kann       durch                              ,, (4) Die zuständige Landesbehörde ent-\nR<~chtsvcrordnung mit Zustimmung des Bun-                                       scheidet, den Auszubildenden welcher Aus-\ndesrntes bestimmen, daß Ausbildungsförde-                                       bildungsstättenart die Teilnehmer an dem\nrung gelPistd wird für den Besuch von                                           jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzu-","1650                                      Bundesgesetzbl,aH, Jahrgang 1974, Teil I\nstellen sind. Auszubildende, die an Lehr-                4. In § 6 werden die Worte „gewöhnlichen Aufent-\nqJn~Jen teilnehmen, die                                      halt\" durch die Worte „ständigen Wohnsitz\"\n1. c1uf den Hauptschulabschluß vorbereiten,                 ersetzt.\nwerden nach Vollendung des 17. Lebens-\njahres den Scb ülern von Abendhaupt-               5. In § 7 Abs. 2 erhält Nummer 2 folgende Fas-\nschulen,                                               sung:\n2. auf den Realschulabschluß vorbereiten,                    „2. wenn\nwerden rwch Vollendung des 18. Lebens-\njahres den Schülern von Abendreal-                              a) im Zusammenhang mit der Abschluß-\nschulen,                                                              prüfung oder\n3. auf die allgemeine oder eine fachgebun-                           b) durch eine Zwischenprüfung\ndene Hochschulreife vorbereiten, werden                        der ersten Ausbildung der Zugang zu der\nnach Vollendung des 21. Lebensjahres den                       weiteren Ausbildung eröffnet worden ist,\".\nSchülern von Abendgymnasien\ngleichgestellt.\"                                        6. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Anderen Ausländern wird Ausbildungsförde-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                    rung geleistet, wenn\na) Absc1 l.z 1 erhJlt folgende Fassung:                         1. sie selbst vor Beginn der förderungsfähigen\nAusbildung insgesamt fünf Jahre oder\n,, (1) Dcu lschen im Sinne des Grundgesetzes\n2. zumindest ein Elternteil in den letzten drei\nwird Ausbildungsförderung geleistet, wenn\nJahren vor Beginn des Bewilligungszeit-\nsie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im\nraums ständig\nGeltungsbereich dieses Gesetzes aus eine\naußerhalb dieses Cel tungsbereichs gelegene                 sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes recht-\nAusbilclun9sstJUe besuchen. Der ständige                     mäßig aufgehalten haben und erwerbstätig\nWohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an                     waren.\"\ndem Ort be9ründet, der nicht nur vorüber-\ngehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen                 7. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen                     (2) Dies wird in der Regel angenommen, so-\n11\nNiederlassung ankommt; wer sich lediglich\nlange der Auszubildende die Ausbildungsstätte\nzum Zwecke der Ausbildung an einem Ort\nbesucht oder an dem Praktikum teilnimmt und\naufhält, hat dort nicht seinen ständigen                     bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Aka-\nWohnsitz be9ründet.      11\n;\ndemie oder Hochschule die dem jeweiligen Aus-\nb) Absatz 3 erhült folgende Fc1ssung:                           bildungsabschnitt nach den Ausbildungs- und\nPrüfungsordnungen entsprechenden Studienfort-\n,,(3) Auszubildenden, die ihren ständigen                 schritte erkennen läßt. Hierüber sind die nach\nWohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-\n§ 48 erforderlichen Nach weise zu erbringen.\"\nsetzes haben, wird Ausbildungsförderung für\nden Bc.~such einer außerhalb Europas gelege-\n8. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nnen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er\n1. für die Ausbildung erforderlich ist,                       ,, (2) Abweichend von Absatz l wird bei Be-\nsuch einer Realschule oder eines Gymnasiums\n2. im Rahmen eines Stipendienprogramms                       Ausbildungsförderung ab Klasse 5 geleistet,\nerfolgt, das der zuständige Bundesminister\nwenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern\nim Einvernehmen mit den zuständigen                    wohnt und von der Wohnung der Eltern aus\nLandesministern als besonders förderungs-\neine entsprechende zumutbare Ausbildungs-\nwürdig anerkennt oder\nstätte nicht erreichbar ist.\"\n3. der Ausbildung nach dem Ausbildungs-\nstand förderlich ist, zumindest ein Teil           9. § 11 wird wie folgt geändert:\ndieser Ausbildung auf die vorgeschrie-\nbene oder übliche Ausbildungszeit ange-                a) Absatz 2 Satz 1 wird folgender Halbsatz an-\nrechnet werden kann und der Auszu-                           gefügt:\nbildende nachweist, daß ihm die über den                      ,, ; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den\nfür eine Ausbildung innerhalb des Gel-                       aJs Zuschuß und zuletzt auf den nach § 17\ntungsbereichs des Gesetzes geleisteten                       Abs. 3 Nr. 3 als Darlehen zu leistenden Teil\nBedarf hinaus erforderlichen Mittel ander-                   des Bedarfs.\"\nweit zur Verfügung stehen,\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nund ausreichende Sprachkenntnisse vorhan-\n,, (3) Nur das Einkommen und Vermögen\nden sind. Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1\ndes Auszubildenden und seines Ehegatten\nbezeichneten Personen.        11\n;\nsind anzurechnen, wenn der Auszubildende\nc) Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:                           1. ein Abendgymnasium oder Kolleg be-\n„Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt                                  sucht,\nvon Amts wegen im Rahmen des Bewilli-                              2. bei Beginn des Bewilligungszeitraums das\ngungsverfahrens.\"                                                          35. Lebensjahr vollendet hat oder","Nr. cVi Tdg der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974                            1651\n3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts               Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in\nnach Abschluß t~iner früheren berufs-           den ersten Bewilligungszeitraum des späteren\nqualifiziercnden Ausbildung                     Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.\na) fünf Jahre erwerbstätig oder                    (3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen\nb) drei Jahre erwerbsUitig und 27 Jahre         der Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts\nalt                                          oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit\nder tatsächlichen planmäßigen Beendigung des\nund in diesen Jahren in der Lage war, sich\nAusbildungsabschnitts. Wird ein Prüfungs- oder\naus dem Ertrag seiner Erwerbstätigkeit\nAbschlußzeugnis erteilt, so ist das Datum dieses\nselbst zu unterhalten.\"\nZeugnisses maßgebend. Abweichend von Satz 2\nist für den Abschluß einer Hochschulausbildung\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                             der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maß-\ngebend.\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl ,, 160\" durch\ndie Zahl „200\" ersetzt;                                  (4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn\nder Auszubildende das Ziel eines förderungs-\nb) in Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl ,,320\" durch           fähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht\ndie Zahl „380\" ersetzt;                               mehr anstrebt und nicht in derselben Fachrich-\nc) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Zahl ,,320\" durch           tung die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte\ndie Zahl „380\" ersetzt;                               anderer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 weiter-\nführt (Abbruch der Ausbildung).\"\nd) in Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl ,,380\" durch\ndie Zahl „460\" ersetzt;\n13. § 16 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz l werden nach den Worten „ und\n,, (3) Der Bedarf nach Absatz 2 Satz 1 gilt\nAbs. 3\" die Worte „Nr. 2 und 3\" eingefügt;\nauch für den Auszubildenden, der\n1. verheiratet ist oder war und einen eigenen         b) in Absatz 3 werden die Worte „und Abs. 2\nHaushalt führt oder                                 Nr. 2\" ersetzt durch die Worte ,, , Abs. 2 Nr. 2\nund Abs. 3 Nr. 1 \".\n2. mit mindestens einem Kind in einem\neigenen Haushalt lebt.\"\n14. § 17 wird wie folgt geändert:\n11. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl „280\" durch                 und 3\" durch die Worte „Absätze 2 bis 4\" er-\ndie Zahl „350\" ersetzt;                                    setzt;\nb) in Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl „300\" durch            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndie Zahl „370\" ersetzt;\n,, (2) Bei dem Besuch von Höheren Fach-\nc) in Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl „120\" durch                 schulen, Akademien und Hochschulen wird\ndie Zahl „130\" ersetzt;                                    der monatliche Förderungsbetrag, der nach\nd) in Absatz 3 wird nach dem \\i\\Tort „Ehegatten•;,             den anderen Vorschriften dieses Gesetzes als\ndas Wort „und\" durch das Wort oder\" er-\n11\nZuschuß berechnet worden ist,\nsetzt;\n1. wenn der Auszubildende bei sei-\ne) Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:                          nen Eltern wohnt, in Höhe von      70DM,\n„Für den Besuch einer außerhalb Europas                    2. wenn der Auszubildende nicht\ngelegenen Ausbildungsstätte wird der Zu-                         bei seinen Eltern wohnt, in Höhe\nschlag nur geleistet, wenn der Besuch für die                    von                                80DM,\nAusbildung erforderlich ist.\"\nals Darlehen (Grunddarlehen) geleistet\nWenn der Förderungsbetrag diesen Betrag\n12. Nach § 15 wird folgender§ 15 a eingefügt:                      nicht erreicht, wird er voll als Darlehen ge-\n,,§ 15 a                             leistet.\";\nAufnahme und Beendigung der Ausbildung                 c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Ausbildung im Sinne von § 15 Abs. 1                   ,, (3) Bei dem Besuch von Höheren Fach-\nSatz 1 gilt mit dem Anfang des Monats aufge-                   schulen, Akademien und Hochschulen wird\nnommen, in dem das Schuljahr, Studienjahr oder                 Ausbildungsförderung        ausschließlich   als\nStudienhalbjahr verwaltungsmäßig beginnt, im                   Darlehen (Zusatzdarlehen) geleistet\nübrigen mit Anfang des Monats, in dem der                      1. für eine weitere Ausbildung nach § 7\nUnterricht tatsächlich aufgenommen wird.                             Abs. 2, es sei denn, die Voraussetzungen\n(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbil-                         des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder\ndungsabschnitts und dem Beginn eines anderen                         Nr. 3 liegen vo.r,\nnur ein Monat, so gilt die Ausbildung abwei-                   2. für eine andere Ausbildung nach § 7\nchend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses                      Abs. 3, wenn die hierfür in der Verord-","1652                                     Bundesgesetzbl,aH, Jahrgang 1974, Teil I\nnur1~J über die Ffoderungshöchstdauer für              Voraussetzungen nach Satz 1 bis 3 geltend\nden Besuch von Höheren Fachschulen,                    und glaubhaft zu machen. § 47 Abs. 3 bis 5\nAkademien und Hochschulen (Förderungs-                 gilt entsprechend.\";\nhöchstdauerV) vom 9. November 1972\nd) /\\.bsatz 4 wird Absatz 5;\n(Bundesgesetzbl. I S. 2076) bestimmte\nSemeslerzahl, die um die Fachsemester in           e} Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende\neiner früheren, nicht abgeschlossenen                  Fassung:\nAusbildung zu kürzen ist, überschritten\nwird, es sei denn, dPr Abbruch der Aus-                  \"(6) Das Nähere über Beginn und Ende der\nVerzinsung, über Verwaltung und Einzie-\nbildung oder der Wechsel der Fachrich-\ntung ist aus unabweisbarem Grunde er-                  hung der Darlehen sowie über ihre Rück-\nfolgt,                                                 ]eitung an Bund und Länder wird durch\nRechtsverordnung des zuständigen Bundes-\n3. für die Anschc1ffung von Lern- und                          rninisters mit Zustimmung des Bundesrates\nArbeitsmitteln sowie für die Durchführung              bestimmt.\"\nvon Familienheimfahrten an einen außer-\nhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes        16. Nach§ 18 wird folgender§ 18 a eingefügt:\ngelegenen Ort nach der auf Grund des\n§ 18 a\n§ 14 a erlassenen Rechtsverordnung,\nTeilerlaß des Darlehens\n4. nach Uberschreiten der Förderungshöchst-\nelauer in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 4.\";         Für jedes Semester, um das ein Auszubilden-\nder die Ausbildung mit dem Bestehen der Ab-\nd) folgender Abscltz 4 wird anuefügt:                          schlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vor-\n,. (4) Ausbildungsförderung wird ferner aus-          gesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften\nschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) ge-              planmäßig vor dem Ende der Förderungshöchst-\nleistet, soweit nach § 37 Abs. 2 von der                   dauer beendet, gilt das Darlehen um den Be-\nUberleitung abgesPhen worden ist.\"                         trag von                                2 000 DM\nals erlassen.\"\n15. § 18 wird wie folgt geändert:\n17. § ]9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 wfrd folgender Satz angefügt:\n11 Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen\nvorbehaltlich des Gleichbleibens der                 \"Mit einem Anspruch auf Rückzahlung von\nAusbildungsförderung (§ 20) kann gegen den\nRechtslage -- mit sechs vom Hundert für das\nJahr zu verzinsen,                                             Anspruch auf Ausbildungsförderung für ab-\ngelaufene Monate aufgerechnet werden, im\nl. w<~nn es nach § 17 Abs. 4 geleistet worden\nübrigen für jeden Monat des Bewilligungs-\nist,\nzeitraums bis zur Höhe von 20 vom Hundert\n2. wenn der Darlehensnehmer mit mehr als                        des Bedarfs nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie\neiner Rückzahlungsrate in Verzug gerät.\";              § 13 Abs. 1 und 2.\"\nb) in Absatz 3 werden die Worte „mindestens                   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Das\njedoch mit 50 Deutsche Mark\" durch die                          gleiche gilt\" durch die Worte „Absatz 1\nWorte „mindestens jedoch - vorbehaltlich                        Satz 1 gilt entsprechend\" ersetzt.\ndes Gleichbleibens der Rechtslage -               mit\n80 Deutsche Mark\" ersetzt;                             18. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „der Förde-\nrungsbetrag insoweit zurückzuzahlen,\" durch\nc) nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-                 die Worte „insoweit der Bewilligungsbescheid\ngefügt:                                                    aufzuheben und der Förderungsbetrag zu er-\n,,(4) Zur Rückzahlung ist der Darlt~hens-              statten,\" ersetzt.\nnehmer nur soweit verpflichtet, wie in einem\nKalendermonat sein Einkommen. den Betrag               19. § 21 erhält folgende Fassung:\nvon                                         640 DM                                  ,,§ 21\nübersteigt. Der in Satz          bezeichnete Betrag           (1) Als Einkommen gilt vorbehaltlich der\nerhöht sich für                                            Absätze 3 und 4 der Gesamtbetrag der Einkünfte\n1. den Ehegatten um                         360 DM,        im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach\nAbzug der für den Berechnungszeitraum zu\n2. jedes Kind des Darlehensnehmers, das zu\nleistenden\nBeginn des in Satz l bezeichneten Monats\n1. Einkommensteuer, Kirchensteuer und Er-\na) das 15. Lebensjahr noch nicht\ngänzungsabgabe zur Einkommensteuer,\nvollendet hat, um              240 DM,\n2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und\nb) das 15. Lebensjahr vollendet\nzur Bundesanstalt für Arbeit und freiwilligen\nhat, um                        320 DM.\nAufwendungen zur Sozialversicherung sowie\nDie Beträge nach Satz 2 mindern sich um das                    für eine private Kranken-, Unfall- oder\nEinkommen des Ehegatten und des Kindes.                        Lebensversicherung in angemessenem Um-\nDer Darlehensnehmer hat das Vorliegen der                      fang.","Nr. B5 · - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974                              1653\nLeibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich          2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschä-\nals Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungs-                digtenzulage nach dem Bundesversorgungs-\nrenten gelten als Einnahmen aus nichtselbstän-                 gesetz entsprechender Betrag, wenn diese\ndiger Arbeit.                                                  Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungs-\ngesetzes ruhen,\n(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1\nNr. 2 wird von dem Gesamtbetrag der Einkünfte            3. Renten, die den Opfern nationalsozialisti-\nein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze                   scher Verfolgung wegen einer durch die Ver-\ndieses Gesamtbetrages abgesetzt:                               folgung erlittenen Gesundheitsschädigung\n1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitneh-                geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages,\nmer und für Auszubildende 16 vom Hundert,                  der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher\nMinderung der Erwerbsfähigkeit als Grund-\nhöchstens jedoch ein\nrente und Schwerstbeschädigtenzulage ge-\nBetrag von jährlich 4 400 DM,                              leistet würde,\n2. für nicht renten versicherungspflichtige Ar-\n4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer\nbeitnehmer                    11 vom Hundert,\nAnrechnung auf den Bedarf entgegensteht;\nhöchstens jedoch ein                                       dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für\nBetrag von jährlich 3 000 DM,                              einen anderen Zweck als für die Deckung des\n3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von                   Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt\nder Versicherungspflicht befreite Arbeitneh-               sind.\"\nmer                             29 vom Hundert,\nhöchstens j(~doch ein                            20. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBetrag von jährlich 8 000 DM,\n,, (1) Für die Anrechnung des Einkommens des\n4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie           Auszubildenden sind die Einkommen maß-\nnicht erwerbstätig sind, und für sonstige            gebend, die er für den Bewilligungszeitraum\nNichterwerbstätige            11 vom Hundert,        erzielt.\"\nhöchstens jedoch ein\nBetrag von jährlich 3 000 DM.                     21. § 23 wird wie folgt geändert:\nJeder Einkommensbezieher ist nur einer der in            a) In Absatz 3 werden das Wort „Praktikanten-\nden Nummern 1 bis 4 bez(~ichneten Gruppen zu-                   verhältnis\" durch das Wort „Ausbildungs-\nzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraus-                   verhältnis\" und das Wort „Praktikanten\"\nsetzungen nur für einen Teil des Berechnungs-                   durch das Wort „Auszubildenden\" ersetzt;\nzeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zuge-\nordnet werden, wer nicht unter eine in den               b) in Absatz 4 wird Nummer 2 wie folgt er-\njeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete                      gänzt:\nGruppe fällt.                                                   „Das gilt auch für Einkommen, das aus\nöffentlichen Mitteln zum Zwecke der Aus-\n(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der\nbildung bezogen wird.\";\ntatsächlich geleisteten Beträge\n1. Waisenrenten und Waisengelder, die der                c) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nAntragsteller bezieht,                                      fügt:\n2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Lei-                    ,, (5) Besucht der Auszubildende eine außer-\nstungen mit Ausnahme der Leistungen nach                    halb Europas gelegene Ausbildungsstätte,\ndiesem Gesetz,                                              ohne daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3\nNr. 1 vorliegen, so bleibt sein Einkommen\n3. Leistungen nach dem Bundeskindergeld-                        anrechnungsfrei.\"\ngesetz mit Ausnahme der Leistungen, die der\nAuszubildende für seine Kinder erhält,\n22. § 25 wird wie folgt geändert:\n4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des\nLebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme            a) In Absatz 1 werden die Zahl „800\" durch\nder Unterhaltsleistungen der Eltern des Aus-                die Zahl „960\" und die Zahl „500\" jeweils\nzubildenden und seines Ehegatten, sofern                    durch die Zahl „640\" ersetzt;\ndieser nicht dauernd von ihm getrennt lebt,\nsoweit sie der zuständige Bundesminister in          b) in Absatz 2 wird die Zahl „ 130\" durch die\neiner Rechtsverordnung mit Zustimmung des                   Zahl „ 160\" ersetzt;\nBundesrates bezeichnet hat.                          c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nDie Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für\n,, (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen\nein Kind erhält (§ 27 Abs. 3 des Bundesver-\nsich\nsorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des\nKindes.                                                         1. für jedes Kind und den Ehe-\ngatten des Einkommensbezie-\n(4) Nicht als Einkommen gelten                                     hers, wenn sie in einer Ausbil-\n1. Grundrenten      und     Schwerstbeschädigten-                     dung stehen, die nach diesem\nzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz                           Gesetz oder nach anderen Vor-\nund nach den Gesetzen, die das Bundesver-                         schriften entsprechend gefördert\nsorgungsgesetz für anwendbar erklären,                            werden kann, um                    60 DM,","1654                                    Bundesgese,tzblartt, Jahrgang 1974, TeiH I\n2. für      andere Kinder und für                     25. In § 35 werden die Worte ,,§ 21 Abs. 4\" durch\nweitere nach dem bürgerlichen                       die Worte § 21 Abs. 2\" ersetzt und folgender\n11\nRecht Unterhaltsberechtigte, die                    Satz 3 angefügt:\nbei Beginn des Bewilligungs-                        ,,Die Bundesregierung hat hierüber dem Deut-\nzeitraums                                           schen Bundestag zu berichten.\"\na) das 15. Lebensjahr noch nicht\nvollendet hc1ben, um je       240 DM,\nb) das 15. Lebensjahr vollendet                 26. § 36 wird wie folgt geändert:\nhaben, um je                  320 DM.           a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nDie Betri:ige nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich                     gefügt:\num das Einkornmen des Kindes oder des                              ,, (3) Ausbildungsförderung wird nach den\nsonstigen Unterhaltsberechtigten. Wird der                       Absätzen 1 und 2 nicht vorausgeleistet, so-\nBetrag für t~ine Person gewährt, mit der der                     weit die Eltern bereit sind, Unterhalt ent-\nEinkommensbezieher verheiratet ist oder                          sprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des\nwar, so mindert er sich abweichend von                           Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Be-\nSatz 1 um das Einkommen dieser Person                           stimmung zu leisten; dies gilt nicht, wenn\nnur, soweit es 160 DM übersteigt.\";                             die von den Eltern getroffene Bestimmung\ndie Durchführung der Ausbildung erheblich\nd) in Absatz 4 werden nach dem Wort „Frei-\nbeeinträchtigen würde.\";\nbeträge\" die Worte „ nach den Absätzen 1\nbis 3 und 6\" eingefügt;                                   b) Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt:\ne) Absatz 6 erhi.-ill. folgende Fassung:                              ,,(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus\n,, (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten                       wichtigem Grund oder, wenn der Auszu-\nkann clUf besonderen Antrag, der vor dem                        bildende in demselben Ausbildungsabschnitt\nEnde des Bewilligungszeitraums zu stellen                       für den vorhergehenden Bewilligungszeit.-\nist, abweichend von den vorstehenden Vor-                        raum Leistungen nach § 36 Abs. 1 oder 2\nschriften ein weiterer Teil des Einkommens                      erhalten hat, abgesehen werden.\"\nanrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen\ninsbesondere außergewöhnliche Belastungen             27. § 37 wird wie folgt geändert:\nnach den §§ ]3, 33 a des Einkommensteuer-\ngesetzes sowie Aufwendungen für behinderte                a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nPersonen, denen der Einkommensbezieher\n,, (1) Hat der Auszubildende für die Zeit,\nnach dem bürgerlichen Recht unterhalts-                         für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt\npflichtig ist.\"\nwird, nach bürgerlichem Recht einen Unter-\nhaltsanspruch gegen seine Eltern, so hat das\n23. Nach§ 25 wird folgender§ 25 a eingefügt:                             Amt für Ausbildungsförderung durch schritt-.\nliehe Anzeige an den Verpflichteten zu be-\n,,§ 25 a                                  wirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der\nFreibeträge vorn Einkommen der Eltern                        geleisteten Aufwendungen auf das Land\nin besonden-~n Fällen                             übergeht, jedoch nur soweit auf den Bedarf\ndes Auszubildenden das Einkommen und\n(1) Die Freibeträge vom Einkommen der\nVermögen der Eltern nach diesem Gesetz\nEltern ndch § 25 Abs. 1 bis 3 erhöhen sich um\nanzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die\n100 vom lfundert, wenn der Auszubildende\nEltern auf Grund der Uberleitungsanzeige er-\n1. bei Bc~Jinn des Bewilligungszeitraums das                         bringen, werden entsprechend § 11 Abs. 2\n30. L<~twnsjdlH vollendel hat,                                   angerechnet.\"\n2. bei Beginn <lPs /\\ usbi ldungsabschnitts das\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n27. lebensjdhr voll<)ndet hal,\n,, (2) Der Auszubildende kann binnen eines\n3. bei Beqinn des Ausbildungsabschnitts nach\nMonats nach Unterrichtung durch das Amt\nAbschluß (dner früheren berufsqualifizieren-\nfür Ausbildungsförderung aus wichtigem\nden Ausbildung drei Jahre erwerbstätig und\nGrund beantragen, daß von der Uberleitung\nin diesen Jahren in der Lage war, sich qUS                        abgesehen und ihm der Förderungsbetrag in\ndem Ertra~J seiner Erwerbstätigkeit selbst zu\nHöhe des zur Uberleitung vorgesehenen Be-\nunterhalten,\ntrages als verzinsliches Darlehen geleistet\n4. Ausbildungsförderung für eine weitere Aus-                        wird.\"\nbildung rwc:h § 7 Abs. 2 Satz 2 erhält.\n(2) ln den vorbezeichnden Fällen finden § 25            28. § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAbs. 4 und (i Anwendung.\"\n,, (4) Wenn ein Auszubildender nach§ 17 Abs. 4\ngefördert wird, so ist das Amt für Ausbildungs-\n24. In § 26 werden ndch dem Wort „Bewilligungs-                    förderung verpflichtet, dies dem für die Eltern\nzeitraums\" die Worte „ im Geltungsbereich die-                 des Auszubildenden zuständigen Finanzamt mit-\nses Gesf~lzes\" eingefügt.                                      zuteilen.\"","Nr. 85     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974                             1655\n29. § 42 wird wie folgt geändert:                            33. § 47 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:                  a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n.,Für jedes Mitglied ist mindestens ein Er-               „Die Eignungsbescheinigung nach § 48 ist\nsalzmitgl ied zu bestellen.\"                               von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehr-\nkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen,\nb) Absatz 3 crh~ilt. fol~JPnde Fassung:                           das nach dem jeweiligen Landesrecht als zu-\n11\n,, (3) D1P Wahl  des Mitgliedes des Lehr- ·             ständig bestimmt ist.       ;\nkürpers und des Vertreters der Auszubil-              b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\ndenden sowie der entsprechenden Ersatzmit-                 gefügt:\nglieder erfolgt mich Lmdesrncht. Die Be-                     ,, (2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinsti-\nrufung aller Mitglieck~r und Ersatzmitglieder              tute sowie deren Träger sind verpflichtet,\nerfolgt durch die zusti.inclige Landesbehörde.\"            den zuständigen Behörden auf Verlangen\nalle Auskünfte zu erteilen und Urkunden\n30. § 43 wird wie folgt gccindert:                                    vorzulegen sowie die Besichtigung der Aus-\nbildungsstätte zu gestatten, soweit die\na) Absatz 1 S,üz 2 wird gestrichen;                               Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere\nb) in Abscltz 2 werden die Worte ,,§ 48 Abs. 2\"                   des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es er-\ndurch diP Worte ,,§ 48 Abs. 3\" ersetzt;                     fordert.\";\nc) die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5;\nc) nach A bsc1tz 2 w ircl folgender Absatz 3 ein-\ngefügt:                                                d) nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-\ngefügt:\n., (3) Ist ein Förderungsausschuß nicht be-\nrufen oder gibl er binnen einer Frist von                     ,, (6) Das Amt für Ausbildungsförderung\nvier Wochen eine Stellungnahme nicht ab,                   kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeich-\nso entscheidet das Amt für Ausbildungs-                     neten Institutionen und Personen eine an-\nförderung ohne Vorliegen der gutachtlichen                  gemessene Frist zur Erteilung von Auskünf-\n11\nStellungnahme.\";                                            ten und Vorlage von Urkunden setzen.\nd) Absatz 3 wird Absatz 4.\n34. Nach§ 47 wird folgender§ 47 a eingefügt:\n31. § 45 wird wie folgt geändert:                                                          ,,§ 47 a\nErsatzpflicht des Ehegatten und der Eltern\na) In Absatz 1 werden die Worte „gewöhn-\nlichen Aufenthalt\" jeweils durch die Worte                Haben der Ehegatte oder die Eltern des Aus-\n,,ständigen Wohnsitz\" ersetzt;                        zubildenden die Leistung von Ausbildungsförde-\nrung an den Auszubildenden dadurch herbeige-\nb) Absatz 3 Satz l erhält folgende Fassung:                  führt, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche\n,,Für die Entscheidung über Ausbildungs-              oder unvollständige Angaben gemacht oder eine\nförderung für eine Ausbildung außerhalb                Anzeige nach § 52 unterlassen haben, so haben\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach              sie den Betrag, der für den Auszubildenden als .\n§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 ist das durch das           Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden\nzuständige Land bestimmte Amt für Aus-                 ist, zu ersetzen.\"\nbildungsförderung örtlich zuständig.\";\n35. § 48 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird gestrichen.\na} Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n32. § 46 wird folg€mder Absatz 5 angefügt:                              ,,(1) Vom fünften Fachsemester an wird\nAusbildungsförderung für den Besuch einer\n,, (5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungs-\nHöheren Fachschule, Akademie oder einer\nförderung dem Grunde nach vorab zu entschei-\nHochschule nur geleistet, wenn der Auszu-\nden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine\nbildende vorgelegt hat\nnach Fachrichtung und Ausbildungsstätte be-\nstimmt bezeichnete                                                1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwi-\nschenprüfung, die nach den Ausbildungs-\n1. Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs\nbestimmungen erst vom Ende des dritten\ndes Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3,\nFachsemesters an abgelegt werden kann,\n2. weitere Ausbildung nach§ 7 Abs. 2,                                   oder\n3. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,                             2. eine nach dem vierten Fachsemester aus-\n4. Ausbildung nach Uberschreiten der Alters-                            gestellte Bescheinigung der Ausbildungs-\nhöchstgrenze nach § 10 Abs. 3                                     stätte darüber, daß er die bei geordnetem\nvorliegen. Die Entscheidung nach den Num-                               Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende\nmern 2 bis 4 ist für den ganzen Ausbildungsab-                          des jeweils erreichten Fachsemesters\nschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entschei-                        üblichen Leistungen erbracht hat.\ndung nicht mehr gebunden, wenn der Auszu-                         Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsord-\nbildende die Ausbildung nicht binnen eines                        nungen eine Zwischenprüfung oder einen\nJahres nach Antragstellung beginnt.\"                              entsprechenden Leistungsnachweis bereits","1656                                 Bundesgese tzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n1\nvor Beginn des dritten Fachsemesters ver-              b) in Absatz 4 wird die Zahl „ 10\" durch die\nbindlich vorschreiben, wird abweichend von                    Zahl „20\" ersetzt.\nSatz 1 für das dritte und vierte Fachsemester\nAusbildungsförderung nur geleistet, wenn           39. § 52 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndie entsprechenden Nachweise vorgelegt                 ,,Die Angabe von Tatsachen in einem Wieder-\nwerden.\";                                              holungsantrag ist keine Änderungsanzeige.\"\nb) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\ngefügt:                                            40. § 53 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Liegen Tatsachen vor, die voraus-                                      ,,§ 53\nsichtlich eine spätere Uberschreitung der\nFörderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3                     Ändern sich die für die Leistung der Ausbil-\nrechtfertigen, kann das Amt für Ausbil-                dungsförderung maßgeblichen Verhältnisse im\ndungsförderung die Vorlage der Bescheini-              Laufe des Bewilligungszeitraums, so wird der\ngung zu einem entsprechend späteren Zeit-              Bescheid geändert\npunkt zulassen.\";                                      1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn\ndes Monats an, in dem die Änderung einge-\nc) die Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.\ntreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für\ndie drei Monate vor dem Monat, in dem sie\n36. § 49 wird wie folgt geändert:                                    dem Amt mitgeteilt wurde,\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Worten                2. zuungunsten des Auszubildenden vom Be-\n,,§ 5 Abs. 2 Nr. 1\" die Worte „und Abs. 3                   ginn des Monats an, der auf den Eintritt der\nNr. 3\" eingefügt;                                            Änderung folgt.\"\nb) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 48 Abs. 5\"\ndurch die Worte ,,§ 18 Abs. 6\" ersetzt.            41. § 54 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Entscheidungen nach diesem Gesetz ein-\n37. § 50 wird wie folgt geändert:                              schließlich Entscheidungen über einen Wider-\nspruch ergehen kostenfrei.\"\na) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Unter dem Vorbehalt der Rückforderung            42. In § 55 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Namen\"\nkann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies             gestrichen.\nin diesem Gesetz vorgesehen ist.\";\nb) Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:            43. § 56 wird wie folgt geändert:\n„Besucht der Auszubildende eine Höhere                a) § 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nFachschule, Akademie oder Hochschule, so                        ,, (2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35\nist in jedem Bescheid das Ende der Förde-                     vom Hundert des in einem Kalenderjahr ein-\nrungshöchstdauer anzugeben.\";                                gezogenen Darlehensbetrages in dem Ver-\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                              hältnis an die Länder ab, in dem die in den\n,, (4) Endet ein Bewilligungszeitraum und                 drei vorangegangenen Jahren an das Bun-\nist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so                    desverwaltungsamt gemeldeten Darlehens-\nwird innerhalb desselben Ausbildungs-                        leistungen der einzelnen Länder zueinander\nabsdrnitts Ausbildungsförderung nach Maß-                     stehen.\";\ngabe des früheren Bewilligungsbescheids                b) in Absatz 4 zweiter Halbsatz werden hinter\nunter dem Vorbehalt der Rückforderung ge-                    dem Wort „Ausgaben\" die Worte „für Zu-\nleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag                 schüsse\" eingefügt.\nim wesentlichen vollständig zwei Kalender-\nmonate vor Ablauf des Bewilligungszeit-            44. § 58 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nraums gesteJlt war und ihm die erforder-               „ 1. entgegen § 47 Abs. 2, 4 oder 5 dem Amt für\nlichen Nachweise beigefügt wurden.\"                            Ausbildungsförderung auf dessen Verlangen\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\n38. § 51 wird wie folgt geändert:                                      vollständig oder nicht innerhalb einer vom\nAmt für Ausbildungsförderung gesetzten\na) § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nFrist erteilt oder eine Urkunde nicht vor-\n,, (2) Können· bei der erstmaligen Antrag-                  legt oder\".\nstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder\nnach einer Unterbrechung der Ausbildung            45. § 58 a wird gestrichen.\ndie zur Entscheidung über den Antrag er-\nforderlichen Feststellungen nicht binnen           46. § 60 wird wie folgt geändert:\nsechs Kalenderwochen getroffen oder Zah-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort\nlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen\ngeleistet werden, so wird für vier Monate                      ,,erhalten\" die Worte „auf Antrag\" eingefügt;\nAusbildungsförderung bis zur Höhe von                   b) Absatz 3 wird gestrichen.\n420 Deutsche Mark monatlich unter dem\nVorbehalt der Rückforderung geleistet.\";           47. § 61 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.","Nr. B5    Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974                           1657\n4B. In § b8 Abs. 2 wird hinlm Nrnmrier 3 folgende             ist, bleiben hinsichtli.ch der Förderungsart bis zum\nNummer 3    c1 cingeff1gl:                              Ende des Bewilligungszeitraums gültig.\n.,Schüler der Klasse 10 von weiterführenden all-           (4) Abweichend von § 45 Abs. 3 verbleibt es für\ngc~mE!inbildenden Schulen und von Berufsfach-            die Leistung von Ausbildungsförderung ari Auszu-\nschulen, wenn der Auszubildende nicht bei sei-           bildende, die ihren ständigen Wohnsitz in einem\nnen Eltern wohnt und von der Wohnung der                 ausländischen Staat haben und dort eine Ausbil-\nEltern aus eine entsprechende zumutbare Aus-             dungsstätte besuchen (§ 6), für die Dauer eines vor\nbildungssti:itl.e nicht erreichbar ist,\".                dem 1. Oktober 1974 erlassenen Bewilligungsbe-\nscheides bei der bisherigen Zuständigkeit.\nArtikel 2                                                      § 2\nBerlin-Klausel\n§ 1\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nUbergangsvorschriften\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(1) Ausbildungsförderung kann für Bewiiligungs-            1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzeiträume, die nach dem 31. Juli 1974 beginnen,               Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nnach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungs-                 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ngesetzes vorn 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I              des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nS. 1409), geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des                                          § 3\nArbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973\nInkrafttreten\n(Bundesgesetzbl. I S. 1637), und der Erhöhungen der\nBedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze                  (1) Das Gesetz tritt am 1. August 1974 mit der\nund Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 durch Artikel 1            Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Ände-\nNr. 10 Buchstaben a bis d, Nr. 11 Buchstaben a bis c,         rungen, soweit sie für die Entscheidung über Höhe\nNr. 19 (nur zu § 21 Abs. 2) und Nr. 22 Buchstaben a           und Art der Förderung Bedeutung haben, bei der\nbis c dieses Gesetzes unter dem Vorbehalt der Rück-           Berechnung der Förderungsbeträge für alle Bewilli-\nforderung und der Änderung der Förderungsart ge-              gungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach\nleistet werden. Vom l. April 1975 an kann Ausbil-             dem 31. Juli 1974 beginnen.\ndungsförderung nur nach dem Bundesausbildungs-                   (2) Vom 1. Oktober 1974 an gilt das Gesetz ohne\nförderungsgesetz in der Fassung der Änderung                  die einschränkende Maßgabe des Absatzes 1.\ndurch dieses Gesetz geleistet werden.\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 treten\n(2) Entscheidungen, durch die vor dem Inkraft-             die Vorschriften in Artikel 1\ntreten dieses Gesetzes bei dem Besuch von Höheren             1. Nr. 42 und Nr. 48 am 1. Januar 1975,\nFachschulen, Akademien und Hochschulen Ausbil-\n2. Nr. 1 Buchstabe d, Nr ..3 Buchstabe b, Nr. 11\ndungsförderung\nBuchstabe e, Nr. 21 Buchstabe c, Nr. 22 Buch-\nl. für eine weitem Ausbildung nach § 7 Abs. 2,                    stabe c zu § 25 Abs. 3 Satz 3, Nr. 28, Nr. 35 Buch-\n2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,                    stabe a, Nr. 36 Buchstabe a und Nr. 37 Buch-\n3. nach Dbe:rschreiten der Förderungshöchstdauer                  stabe c am 1. August 1975,\nnach§ 15 Abs. 3                                           3. Nr. 20, Nr. 37 Buchstabe b und Nr. 40 am 1. Au-\nbewilligt worden ist, bleiben hinsichtlich der För-               gust 1976\nderungsart bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts             in Kraft.\ngültig. § 17 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes               (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten\nbleibt unberührt.\ndie Vorschriften über den erhöhten Zinssatz in § 18\n(3) Entscheidungen, durch die vor dem Inkraft-             Abs. 2 Nr. 1 und die Rückzahlungsmindestrate in\ntreten dieses Gesetzes Ausbildungsförderung für die           § 18 Abs. 3 nur für die Darlehen, die für die Zeit\nAnschaffung beweglicher Sachen bewilligt worden               nach dem 31'. Dezember 1975 geleistet werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}