{"id":"bgbl1-1974-84-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":84,"date":"1974-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/84#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-84-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_84.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes","law_date":"1974-07-30T00:00:00Z","page":1625,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1625\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 1997 A\n1974                             Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1974                                                                        Nr. 84\nTeig                                                   Inhalt                                                                              Seite\n30. 7. 74      Gesetz zur Änderung des Sozia]gerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1625\na:rn- t, a20-1\n30. 7. 74      Verordnung zur i\\ndC)l'llt19 der Strdßcnverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1629\n112:!2-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRccillsvorschriftcn der E11ropüischcn Gemeinschaften ...................... .                                                 1646\nGesetz\nzur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nVom 30. Juli 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             auszudrücken. Ist der Beteiligte gesetzlich\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     vertreten, ist die Bestellung eines besonde-\nren Vertreters mit Zustimmung des gesetz-\nlichen Vertreters zulässig, wenn die in Satz 1\nArtikel I                                 genannten Voraussetzungen in der Person\ndes gesetzlichen Vertreters vorliegen.\"\nDas Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert\nund ergänzt:                                                          b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n,, (5) Dem Beteiligten kann für die Kosten\n1. § 17 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                                   des besonderen Vertreters das Armenrecht\n,, (5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am                       bewilligt werden. Auf die Bewilligung des\nSozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter                          Armenrechts sind die Vorschriften der Zivil-\nin einem höheren Rechtszug der Sozialgerichts-                         prozeßordnung entsprechend anzuwenden.\"\nbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung\nin das andere Amt.\"                                            5. In § 73 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort\n„Arbeitgebern\" ein Komma und die Worte „von\n2. In § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:                         berufsständischen Vereinigungen der Landwirt-\nschaft\" eingefügt.\n,, (4) Das Gericht, das den zu ihm beschritte-\nnen Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann,                    6. § 78 erhält folgende Fassung:\nwenn sich der Beklagte mit dem Antrag des\nKlägers (Absatz 3) einverstanden erklärt, die                                                                ,,§ 78\nSache durch Beschluß verweisen.\"                                     (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind\nRechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Ver-\n3. § 68 wird aufgehoben.                                             waltungsaktes in einem Vorverfahren nachzu-\nprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht,\n4. § 72 wird wie folgt geändert und ergänzt:                         wenn\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt\n,, (3) Die Bestellung e.ines besonderen Ver-                  oder\ntreters ist mit Zustimmung des Beteiligten                  2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bun-\nauch zulässig, wenn sein Aufenthaltsort vom                     desbehörde, einer obersten Landesbehörde\nSitz des Gerichts weit entfernt ist oder wenn                   oder von dem Präsidenten der Bundesanstalt\ner nicht in der Laqc ist, sich über die rechts-                 für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn\nerheblichen Tatsachen allgemeinverständlich                     ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder","1626                                 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n:1. ein Lcrncl oder ('in Versich()rungsträger kla-                oder wenn das Urteil von einer Entschei-\ngen will.                                                  dung eines Landessozialgerichts, des Bun-\ndessozialgerichts oder des Gemeinsamen\n(2) In  Angelegenheiten der Unfallversiche-                 Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun-\nrung, der Rentc)nversicherungen der Arbei-                        des abweicht und auf dieser Abweichung\nter und der Angestellten und der Kriegsopfer-                      beruht;\".\nversorgung ist die Anfechtungsklage auch ohne\nVorverfahren zuUissig, wenn die Aufhebung\n15. § 151 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\noder AbJnclerung eines Verwaltungsaktes be-\ngehrt wird, der eine Leistung betrifft, auf die              ,, (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt,\nein Rechtsansprnch besteht; ist zweifelhaft, ob            wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem\nes sich bei einem Rccl1lsbelwlf um einen Wider-            Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift\nspruch oder eine Klu~JC handelt, so ist er als Wi-         des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einge-\nderspruch zu behandeln, wenn er bei der Stelle             legt wird. In diesem Falle legt das Sozialgericht\neingeht, die den Verwaltungsakt erlassen hat.              die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit\nHat von mehreren Berechtigten einer Wider-                 seinen Akten unverzüglich dem Landessozial-\nspruch eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage            gericht vor.\"\nerhoben, so ist zundchst über den Widerspruch\nzu entscheiden.                                        16. § 160 erhält folgende Fassung:\n(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1                                   ,,§ 160\nentsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme\ndes Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.\"                     (1) Gegen das Urteil eines Landessozial-\ngerichts steht den Beteiligten die Revision an\ndas Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in dem\n7. Die §§ 79 bis 82 werden uufgehoben.                        Urteil des Landessozialgerichts oder in dem\nBeschluß des Bundessozialgerichts nach § 160 a\n8. In § 85 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  Abs. 4 Satz 2 zugelassen worden ist.\n,, (4) Will in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2               (2) Sie ist nur zuzulassen, wenn\ndie von der Vertreterversammlung bestimmte\nStelle dem Widerspruch nicht stattgeben, so                1. die Rechtssache          grundsätzliche Bedeutung\nkann sie den Widerspruch dem zuständigen                         hat oder\nSozialgericht als Klage zuleiten, wenn der Wi-             2. das Urteil von einer Entscheidung des Bun-\nderspruchsführer vorher schriftlich zustimmt.\"                   dessozialgerichts oder des Gemeinsamen Se-\nnats der obersten Gerichtshöfe des Bundes\n9. § 97 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      abweicht und auf dieser Abweichung beruht\noder\n,,Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\"\n3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird,\nauf dem die angefochtene Entscheidung be-\n10. § 103 erhält folgende Fassung:\nruhen kann; der geltend gemachte Verfah-\n,,§ 103                                 rensmangel kann nicht auf eine Verletzung\nder §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine\nDas Gericht erforscht den Sachverhalt von\nVerletzung des § 103 nur gestützt werden,\nAmts wegen; die Beteiligten sind dabei heran-\nwenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht,\nzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die\ndem das Landessozialgericht ohne hinrei-\nBeweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.\"\nreichende Begründung nicht gefolgt ist.\n11. § 106 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                     (3) Das Bundessozialgericht ist an die Zu-\nlassung gebunden.\"\n„4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten\nFällen vernehmen oder, auch eidlich, durch\nden ersuchten Richter vernehmen lassen.\"       17. Nach § 160 wird folgender § 160 a eingefügt:\n,,§ 160 a\n12. § 132 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Nichtzulassung der Revision kann\n,,Bei der Verkündung soll der wesentliche In-              selbständig durch Beschwerde angefochten wer-\nhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden,            den. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozial-\nwenn Beteiligte anwesend sind.\"                            gericht innerhalb eines Monats nach Zustellung\ndes Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift\n13. In § 149 werden das Wort „fünfhundert\" durch               soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Ab-\ndas Wort „eintausend\" und das Wort „fünfzig\"               schrift des Urteils, gegen das die Revision ein-\ndurch das Wort „einhundertfünfzig\" ersetzt.                gelegt werden soll, beigefügt werden.\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei\n14. § 150 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nMonaten nach Zustellung des Urteils zu begrün-\n,, 1. wenn das Sozialgericht sie im Urteil zu-             den. Die Begründungsfrist kann auf einen vor\ngelassen hat; sie ist zuzulassen, wenn die         ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vor-\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat           sitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert","Nr. tYI - Tiiy der Ausgabe: Bonn, den 3.              1974                   1627\nwerden. In der BcfJründung muß die grundsätz-              einer sonstigen im Bezirk des\nliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder            geltenden Vorschrift beruht/ deren Geltunos-\ndie Entsch(~idung, von der dc1s Urteil des Landes-         bereich sich über den Bezirk des Berufungs-\nsozialgerichts auweicht, oder cler Verfahrens-             gerichts hinaus erstreckt.\nmangel bezeichnet werden.\n(3) Die Einlegung der Bc!schwerd,::; hemmt die    20. § 164 erhält folgende Fassung:\nRechtskraft des Urteils.                                                             11§ 164\n(4) Das Landessozialgericht kann der Be-                 (1) Die Revision ist bei dem Bundessozial-\nschwerde nicht ahhelfon. Das Bundessozialge-               gericht innerhalb eines Monats nach Zustellung\nricht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamt-            des Urteils oder des Beschlusses über die Zu-\nlichen Richter durch Beschluß. Dem Beschluß                lassung der Revision (§ 160 a Abs. 4 Satz 2 oder\nsoll eine kurze~ Begründunq beiqefügt werden;              § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die\nvon einer Bc~p-Lindun9 k,rnn abgesehen werden,             Revision muß das angefochtene Urteil angeben;\nwenn sie: nicht qeeiqnel. ist, zur Klärung der             eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift\nVoraussdzunqen der Revisionszulassung beizu-               des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden,\ntra9en. Mit der Ablehnung der Beschwerde                   sofern dies nicht schon nach § 160 a Abs. 1 Satz 3\ndurch das Bnndc!ssozialg(!ricM wird das Urteil             geschehen ist.\nrechtskrJftig. Wird der lkscl1werde stattgege-\nben, so bqJinnt mil. der Zusl.dlun9 dieser Ent-               (2) Die Revision ist innerhalb von zwei Mo-\nsdieidunu der Lduf dt!r Rcv isionsfrist.\"                  naten nach Zustellung des Urteils oder des Be-\nschlusses über die Zulassung der Revision zu\nbegründen. Die Begründungsfrist kann auf einen\n18. § 161 erhält JolrJc!ndc Fdssun~r:\nvor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem\n,.§ 161                            Vorsitzenden verlängert werden. Die Begrün-\ndung muß einen bestimmten Antrag enthalten,\n(l) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts              die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfah-\nsteht den Beteiligten die Revision unter Uber-             rensmängel gerügt werden, die Tatsachen be-\ngehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Geg-                                                 11\nzeichnen, die den Mangel ergeben.\nner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem\nSozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch\n21. In § 166 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nBeschluß zugelassen wird. Der Antrag ist inner-                             11\nhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils              „Arbeitgebern ein Komma und die Worte „von\nberufsständischen Vereinigungen der Landwirt-\nschriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Geg-\nners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im             schaft'' eingefügt.\nUrteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizu-\nfügen.                                                 22. § 168 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die                                     11§ 168\nVoraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2                 Klageänderungen und Beiladungen sind im\nvorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die\nRevisionsverfahren unzulässig; das gilt nicht für\nZulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulas-\ndie Beiladung der Bundesrepublik Deutschland\nsung ist unanfechtbar.\nin Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung\n(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf              (§ 75 Abs. 1).\"\nZulassung der Revision durch Beschluß ab, so\nbeginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung         23. § 170 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nder Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nder Antrag in der gesetzlichen Form und Frist\ngefügt:\ngestellt und dü~ Zustimmungserklärung des\nGegners beigefü~Jt war. Läßt das Sozialgericht                   ,, (3) Die Entscheidung über die Revision\ndie Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit                 braucht nicht begründet zu werden, soweit\nder Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der                das Bundessozialgericht Rügen von Verfah-\nRevisionsfr ist.                                               rensmängeln nicht für durchgreifend erachtet.\nDies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Ver-\n(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des                  bindung mit § 551 der Zivilprozeßordnung\nVerfahrens ge:stützt w.erden.                                  und, wenn mit der Revision ausschließlich\n(5) Die Einleuung der Revision und die Zu-                  Verfahrensmängel geltend gemacht werden,\nstimmung des Gegners gelten als Verzicht auf                   für Rügen, auf denen die Zulassung der Re-\n11\ndie Berufung, wenn das Sozialgericht die Re-                   vision beruht.\nvision zugelassen hat.\"                                    b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\nsätze 4 und 5.\n19. § 162 erhält folgende Fassun~~:\n24. Nach § 170 wird folgender § 170 a eingefügt:\n,,§ 162\n,,§ 170 a\nDie Revision kann nur darauf gestützt wer-\nden, daß das angefochtene Urteil auf der Ver-                 Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamt-\nletzung einer Vorschrift ch!s Bundesrechts oder            lichen Richtern, die bei der Entscheidung mit-","BtmdesgeselzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\n(Jt!W   irk t lw lwn, vor U lwrqdbe an die Geschäfts-                   zes\" durch die Worte „im Sinne des § 78 des\nsLcl lc! zuzul<'il.cil. Di('. ehrenamtlichen Richter                     Sozia lgerich tsg esetzes\" ersetzt.\nkünnen sich da:1,u innerhalb von zwei Wochen\nqcgPnü1Jcr dPm Vorsi!Z('nclen des erkennenden\nSen,lls üu ßprn.\"                                                                                Artikel III\nDie Zulässigkeit der Rechtsbehelfe gegen Ver-\n2:i. § 177 erh~ill folqend(! f\"ilssunq:                                     waltungsakte und Entscheidungen, die vor dem In-\nkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von\n,,§ 177\nAmts wegen zugestellt worden sind, richtet sich\nEn 1.sclwid ll nqcn d<!s Lc1 tHlessozialgerichts oder            nach den bisher geltenden Vorschriften.\nS<:incs Vorsi IZ<'.t1Clc,n könncm vorbehaltlich des\n§ 1 fü) a Abs. 1 rnil der Beschwerde nicht an-\nArtikel IV\nudochte:n w<~rd<·n.\"\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nwird ermächtigt,\nArtikel II\n1. über Form und Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung\nDie Reicl1sversicherungsordnung wird wie folgt                              bei Verwaltungsakten in Angelegenheiten der\nqedndcrt und Prgänzt:                                                          Unfallversicherung und der Rentenversicherun-\ngen der .Arbeiter und der Angestellten allge··\n1. § 368 b Abs. 7 erh~iH folgende Fassung:                                     meine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die\n,, (7) Das Verfahren vor den Berufungsausschüs-                          der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, so-\nsen gilt als Vorverfahren im Sinne des § 78 des                            weit Landesbehörden betroffen sind,\nSozialgerichtsgesetzes.\"                                               2. den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der\njeweils geltenden Fassung bekanntzumachen und\n2. § 368 rn wird wie folut q<::ündert und ergänzt:                             dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-\na) Nach Abscd.z 4 wird folgender Absatz 5 ein-                             gen sowie die Paragraphenfolge zu ändern.\ngefügt:\n,, (5) Soweit die Kass(~närztlichen Vereini-                                               Artikel V\ngungen nach Absatz 4 zuständig sind, findet\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nein VorvPrfahrcn im Sinne des § 78 des Sozial-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngerichtsgesclws niclrl statt.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nb) Der bislwrige Absatz 5 wird Absatz 6.\n3.  fn    § 368 n Abs. 4 Satz 7 werden die Worte „im                                                  Artikel VI\nSinne der §§ 79 und 80 d<~s Sozia lgerichtsgeset-                         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\nDas vorslc::!hende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nD (! r S t e 11 v e r t r e t e r de s B u n d e s k a n z 1e r s\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\n·walter Arendt"]}