{"id":"bgbl1-1974-83-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":83,"date":"1974-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/83#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_83.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen (Zweite Analysenverordnung)","law_date":"1974-07-29T00:00:00Z","page":1609,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1609\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 1997 A\n1974                       A usgegehen zu Bonn am 2. August 1974                                                                                           Nr. g;3\n·f'r,g                                                               In h a 1t                                                                          Seite\n2<J. 7. 74  Vt!rord11u1HJ iihcr di<' q1wnl.ilc1tivc) Analyse von ternären Texlilfasergemischen (Zweite\nAnalysc~nverordrrnng)          ...............................................................                                                  1609\n2q_ 7. 74   Vc'rordnung i1hc-r die Pcslsdzung des Lärmscbulzbereichs für den Verkehrsflughafen\nNr·, rnh<'r<J    . .. .. . . .. . .. .. . . .. . .. . .. .. . . . . .. . . .. . . .. . . . . . . .. . . . .. . . . .. . . .. . .. . . .. . .    1611\n2<J. 7. 74  Verordnu1HJ i1tw1 di<' F·t)s!se~zung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nLeiph<>irn                 .. .. . . .. . . . . .. . . .. .. .. .. .. . . .. . .. . .. . . .. . . .. . . .. . . . . .. . . .. . .. . . .. .     1614\n'.lO. 7. 74 Vc,ronl1J1111!J iilH'I die C1c!o1.c dE!s Freihafens Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1621\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesq<'scizb/<111 Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1623\nVerkiind11n~Jen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1623\nVerordnung\nüber die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen\n(Zweite Analysenverordnung)\nVom 29. Juli 1974\nAuf Grund des § 13 Nr. 1 des Textilkennzeich-                                          Nr. L 83 S. 1) festgelegten Vorschriften über die\nnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                           quantitative Analyse von ternären Textilfaser-\nvom 25. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1545)                                           gemischen\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                      anzuwenden. Hierbei tritt in Anhang I Nr. 7 der Richt-\nlinie vom 17. Juli 1972 an die Stelle des Artikels 9\n§ 1\nder Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 über die\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nBei der amtlichen Prüfung einer Rohstoffgehalts-                                 staaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen\nangabe (§ 1 Abs. 1 des Textilkennzeichnungsgeset-                                   (Amtsblatt               der         Europäischen                  Gemeinschaften\nzes) sind zur Feststellung der Rohstoffzusammen-                                    Nr. L 185 S. 16) der § 8 Abs. 1 des Textilkennzeich-\nsetzung von TextiJerzeHgnissen bei ternären Textil-                                 nungsgesetzesi in Anhang I der Richtlinie vom\nfasergemischen                                                                      26. Februar 1973 tritt im zwölften Absatz der Ein-\n1. die in Anhang I der Richtlinie des Rates vom                                     leitung an die Stelle des Anhangs II der Richtlinie\n17. Juli 1972 zur Angleichung der Rechtsvor-                                     vom 26. Juli 1971 die Anlage 2 des Textilkenn-\nschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Me-                                 zeichnungsgesetzes und in Nummer I. 6. an die\nStelle des Artikels 12 (2 d) der gleichen Richtlinie\nthoden der quantitativen Analyse von binären\nTextilfasergemischen (Amtsblatt der Europä-                                      der § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Textilkennzeichnungsge-\nischen Gemeinschaften Nr. L 173 S. 1) nieder-                                    setzes.\ngelegten Bestimmungen zur Vorbereitung der                                                                                      §2\nVorproben und der Analysenproben und\nZur quantitativen Analyse von ternären Textil-\n2. die in Anhang I der Richtlinie des Rates vom                                     fasergemischen hat die Prüfstelle eine geeignete\n26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvor-                                  Methode der quantitativen Analyse anzuwenden;\nschriften der Mitgliedstaaten über die quantita-                                 dabei sind die in den Anhängen II und III der Richt-\ntive Analyse von ternJren Textilfasergemischen                                   linie vom 26. Februar 1973 gegebenen Beispiele für\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                                       die Berechnung der prozentualen Anteile bestimm-","1610                                Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\nl.cr l.enüirer Fc1scrgcrnische sowie für ternäre Faser-                              §4\ngernischtypPn, die mit Hilfe der in Anhang II der             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nRichtlinie vom 17. Juli 1972 festgelegten Methoden         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfür binäre Fc1s<:r~JCrnisdw analysiert werden können,      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Textil-\nzu beachten.                                               kennzeichnungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDie Prüfstelle hi.lt in ihrem Bericht über die Ana-\nlyse alle in Anhang I der Richtlinie vom 26. Februar                                 §5\n1973 unter Nummer V aufgez/:ihlten Angabcm aufzu-             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nführen.                                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Juli 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d de r"]}