{"id":"bgbl1-1974-81-6","kind":"bgbl1","year":1974,"number":81,"date":"1974-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/81#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-81-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_81.pdf#page=13","order":6,"title":"Verordnung über das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallbeförderungs-Verordnung - AbfBefV)","law_date":"1974-07-29T00:00:00Z","page":1581,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974                          1581\nVerordnung\nüber das Einsammeln und Befördern von Abfällen\n(Abfallbeförderungs-Verordnung-AbfßefV)\nVom 29. Juli 1974\nAuf Grund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die       Behörde ein. Die zuständige Behörde übersendet ein\nBeseitigung von Abfällen vom 7. Juni 1972 (Bundes-       Exemplar des Genehmigungsbescheids auch dem\ngesctzbl. I S. 873), zuletzt geändert durch § 69 Abs. 4  Einsammler oder Beförderer, sofern dieser nicht\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März         schon als Antragsteller ein Exemplar erhält.\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), in Verbindung mit\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                                  § 4\n23. Juni 1970 (Bundesgcsetzbl. I S. 821) verordnet\nGebühren und Auslagen\ndie Bundesregierung mit. Zustimmung des Bundes-\nrates:                                                      (1) Für Amtshandlungen der Genehmigungsbehör-\n§                            de werden Gebühren und Auslagen erhoben.\nAntragsunterlagen                        (2) Für die Bemessung der Gebühren gelten fol-\n(1) Die Einsammlungs- und Beförderungsgenehmi-        gende Rahmensätze:\ngung nach §12 des Abfallbesejtigungsgesetzes ist bei     1. Erteilung von Genehmigungen für das Einsam-\nder zusUindiucn Behörde unter Venvendung des                 meln oder Befördern in einem Einzelfall von\ndieser Verordnung in der Anlage als Muster bei-              a) Abfällen aus Haus-\ngefügten amtlichen Formulars (Antrags- und Ge-                   haltungen einschließlich\nnehmigungsformular) zu bcanlrugen.                               Sperrmüll oder Abfällen\n(2) Die zuständige Behörde kann die Vorlage wei-              gleicher Art               10 bis 1 000,- DM\nterer Unterlagen verlangen, insbesondere:                    b) Erdaushub, Bauschutt        10 bis 1 000,- DM\nl. Personalausweis oder Paß                                  c) sonstigen Abfällen         20 bis 5 000,- DM\n2. Meldebestätigung                                      2. Erteilung    von Genehmigungen auf bestimmte\n3. Führungszeugnis                                           oder unbestimmte Zeit für das Einsammeln oder\n4. Führerschein\nBefördern von\na) Abfällen aus Haus-\n5. Gewerbeanmeldung                                              haltungen einschließlich\n6. Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Güter-                    Sperrmüll oder Abfällen\nkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-              gleicher Art               20 bis 6 000,- DM\nmachung vom· 22. Dezember 1969 (Bundesgesetz-            b) Erdaushub, Bauschutt        20 bis 6 000,- DM\nblatt 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel       c) sonstigen Abfällen          40 bis 10 000,- DM.\n268 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)\n§ 5\n7. Zulassung oder Erlaubnis nach der Verordnung\nBerlin-Klausel\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ns. 449)                                              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 33 des Abfall-\n8. Nachweis     ausreichender Haftpflichtversicherun-\ngen.                                                  beseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2\n§ 6\nForm der Genehmigung\nInkrafttreten\n(1) Die Genehmigung kann sowohl für das Ein-\nsammeln oder Befördern von Abfällen in einem be-            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nstimmt bezeichneten Einzelfall als auch für das          die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats\nwiederholte Einsammeln oder Befördern von Ab-            in Kraft.\nfällen während eines bestimmten Zeitraums oder\nbis auf weiteres erteilt werden.\nBonn, den 29. Juli 1974\n(2) Zur Erteilung der Genehmigung wird das\nAntragsformular mit einem Genehmigungsvermerk\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nversehen.\nGenscher\n§ 3\nAntrags- und Genehmigungsformular                     Für den Bundesminister des Innern\nDas Antrags- und Genehmigungsformular wird in                         Der Bundesminister\nSätzen zu je fünf Exemplaren erstellt. Der Antrag-            für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nsteller reicht vier Exemplare bei der zuständigen                               Egon Bahr","1582                                                 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Tei,l I\nMuster                            Anlage\nAntrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Einsammeln oder Befördern von Abfällen\nnach§ 12 Abfallbeseitigungsgesetz in Verb. mit § 1 der Abfallbeförderungs-Verordnung\nZutreffendes ist angekreuzt:         00\n1.   Antragsteller\n1.1 Name/Firma:\n1.2 Anschrift und Telefon:\n1.3 Beförderer-Nr.\n·•····-·-•-·---.\n(soweit amtlich festgelegt)\n------------------------------\n2. Einsammler oder Beförderer (nur beantworten,            wenn nicht Antragsteller)\n2.1 Name/Firma:\n2.2 Anschrift und Telefon:\n2.3 Beförderer-Nr. (soweit     amtlich festgelegt): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n3. Die Abfälle sollen\n3.1 im Auftrage der Körperschaft des öffentlichen Rechts\nO\n3.2 gewerbsmäßig      Ü\n3.3 im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens (im Werkverkehr}                  Ü\nmit (Beförderungsmitteln): __ . _\neingesammelt oder befördert werden.\n4.   Die Abfälle sollen\n4.1 in einem Einzelfall:    Ü; Beginn: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n4.2 bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\neingesammelt oder befördert werden.\n5. Es handelt sich bei den Abfällen um\n5.1 Abfälle aus Haushaltungen einschl. Sperrmüll und Abfälle gleicher Art             0\n5.2 Erdaushub, Bauschutt         Ü\n5.3 sonstige Abfälle    Ü    (übliche Bezoichnung): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n6. Angabe\n6.1 des Gebietes, in welchem die Abfälle eingesammelt werden sollen oder die Beförderung beginnt:\n6.2 des Standortes der vorgesehenen Beseitigungsanlage:\n6.3 des Betreibers der Anlage (Name/Firma):\n6.4 wo die Abfälle außerhalb einer Beseitigungsanlage beseitigt werden sollen:\n7.  Angabe beim Einsammeln/Befördern sonstiger Abfälle (vgl. Nr. 5.3),\nob die Einverständniserklärung des Betreibers der Beseitigungsanlage\nfür den Einzelfall  Ü       oder ständig      Ü\nbereits vorliegt Ü beigefügt ist Ü nachgereicht wird Ü\n8.  Angabe, ob früher (auch von anderen Behörden) bereits Genehmigungen nach § 12 Abfallbeseitigungsgesetz\nerteilt Ü versagt Ü\nwurden (ggf nähere Erläuterungen):\nUnterschrift, Firmenstempel und Datum:","Nr. BI  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974                                          1583\nNur von der Behörde auszufüllen!\n(Stempel der zustirndigen E:Jehorde)\nGenehmigungsvermerk\n1.    Der vorstehende Antrag wird unter folgenden Bedingungen und Auflagen genehmigt (Zutreffendes ist angekreuzt):\n1.1 Mit dem Einsammeln oder Befördern der Abfälle darf erst begonnen werden, wenn\na) der Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage sich zur Abnahme der Abfälle bereit erklärt hat,                       Ü\nb) bei Abfällen, für die ein Begleitschein entsprechend der Abfallnachweis-Verordnung vom .\nerforderlich ist, der Abfallerzeuger den Begleitschein in den Spalten 1, 2 und 6 vollständig ausgefüllt h~~: .....Ö\n1.2 Der Genehmigungsbescheid oder ein beglaubigter Abdruck ist in allen zum Einsammeln und                                Ü\nBefördern der Abfälle benutzten Fahrzeugen mitzuführen.\n1.3 Abfälle, die nach Arten getrennt gelagert, abgelagert oder behandelt werden sollen, sind getrennt                      Ü\neinzusammeln und zu befördern.\n1.4 Das Bedienungspersonal ist in geeigneter Weise mit den beim Einsammeln und Befördern                                   Ü\nzusammenhängenden Gefahren vertraut zu machen.\n1.5 Wesentliche Änderungen der bei Antragstellung gemachten Angaben sind der genehmigenden                                 Ü\nDienststelle unverzüglich mitzuteilen.\n1.6 Ggf. weitere Bedingungen und Auflagen (z.B. Beförderungsweg):\n2.    Die im Antrag gemachten Angaben sind Bestandteil dieser Genehmigung.\n3. Hinweise\n3.1 Beim Einsammeln und Befördern der Abfälle sind alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Grundsatz des § 2\nAbfallbeseitigungsgesetz, zu beachten.\n3.2 Die beförderten Abfälle dürfen nur bei den für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen zugelassenen Anlagen\nangeliefert werden.\n3.3 Auflagen und Bedingungen können nachträglich geändert oder ergänzt werden.\n3.4 Diese Genehmigung kann insbesondere bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Antrag, bei Nichteinhalten der\nAuflagen oder bei sonstigen Verstößen gegen die Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes und die dazu ergangenen Durch-\nführungsbestimmungen aufgehoben werden. Außerdem können Verstöße gegen diese Vorschriften als Straftaten oder\nOrdnungswidrigkeiten (§§ 16, 18 Abfallbeseitigungsgesetz) geahndet werden.\n3.5 Ggf. weitere Hinweise:\n4.    Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird gemäß§ 4 der Abfallbeförderungs-Verordnung\nauf                         DM festgesetzt.\nRechtsbehelfsbelehrung\nOrt, Datum, Unterschrift der Behörde"]}