{"id":"bgbl1-1974-81-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":81,"date":"1974-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/81#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_81.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1974-07-25T00:00:00Z","page":1571,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974                               1571\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nfür die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft\nVom 25. Juli 1974\nAuf Grund des § 21 des Berufsbildungsgesetzes                        1. den nach den §§ 2 und 3 erforderlichen\nvom 14. August 1969 (ßundcsgesetzbl. I S. 1112), zu-                          Nachweis erbracht hat oder\nletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum                          2. gemäß § 6 Abs. 1 als berufs- und arbeits-\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I                           pädagogisch geeignet gilt oder\nS. 469), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                           3. gemäß § 6 Abs. 2 oder § 7 von dem nach\nminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:                              den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis\nbefreit wird.\nArtikel 1                                     Am 1. September 1975 bestehende Berufsaus-\nbildungsverträge können zu Ende geführt\nDie Verordnung über die berufs- und arbeits-                         werden.\"\npädagogische Eignung für die Berufsausbildung in\nder gewerblichen Wirtschaft vom 20. April 1972                    b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(Bundesgesetzbl. I S. 707) wird wie folgt geändert:                     ,,Bis zum 1. September 1979 kann die zustän-\ndige Stelle in begründeten Ausnahmefällen\n1. In § 1 ist hinter den Worten „in Gewerbebetrie-                      von dem nach den §§ 2 und 3 erforderlichen\nben\" einzufügen: ,, und im Bergwesen\".                               Nachweis befreien, wenn nachgewiesen wird,\ndaß der Erwerb der in § 2 geforderten Kennt-\nnisse noch nicht möglich war und eine Ge-\n2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                  fährdung der Auszubildenden nicht zu erwar-\nten ist.\"\n,, ( 1) Personen, die\n1. in den letzten fünf Jahren vor dem 1. Septem-                c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nber 1974 ohne wesentliche Unterbrechung oder                      ,, (3) Bis zum 1. September 1979 kann in be-\n2. mindestens sechs Jahre seit dem 1. September                      sonderen Ausnahmefällen von der Unterwei-\n1964                                                           sung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 abgesehen wer-\nden.\"\nausgebildet haben, werden von der zuständigen\nStelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3\nerforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß                                        Artikel 2\nihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnicht unerheblichen Beanstandungen Anlaß gege-             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nben hat.\"                                                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 Satz 2 des\nGesetzes auch im Land Berlin.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                    Artikel 3\n,,(1) Ab 1. September 1977 darf nur ausbil-           Diese Verordnung tritt am 1. September 1974 in\nden, wer                                            Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1974\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h I e c h t"]}