{"id":"bgbl1-1974-81-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":81,"date":"1974-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/81#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-81-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_81.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Bauarbeiten in der Zeit vom 1. November bis 31. März","law_date":"1974-07-23T00:00:00Z","page":1569,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1569\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                       Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1974                                                                                              Nr. 81\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n23. 7. 74  Erslc Verordnung zur Andf!rtmg der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforde-\nrungen bei Bc:1uarlwitcn in der Zeit vom 1. November bis 31. März . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1569\n80531 ·2\n25. 7. 74 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische\nEignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1571\n800-21-4-1\n25. 7. 74 Verordnung zur Anpdssung des Textilkennzeichnungsgesetzes an den Beitrittsvertrag zu\nden Europctischen Ccmeinschaften (EG-Anpassungsverordnung TKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1572\n772-1\n29. 7. 74 Zweite Verordnung zur AndPrung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-\ncntschüdigunq for Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1573\n2032-1-10\n29. 7. 74 Verordnung über den Nachweis von Abfällen (Abfallnachweis-Verordnung-AbfNachwV)                                                                   1574\n29. 7. 74 Verordnung ülwr das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallbeförderungs-Ver-\nordnung -·-- AbfßefV) ........ , ..................................................... .                                                          1581\n29. 7. 74 Verordnung über die Einfuhr von Abfällen (Abfalleinfuhr-Verordnung -                                              AbfEinfV) ... .                 1584\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 43 .................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1590\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1591\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Bauarbeiten\nin der Zeit vom 1. November bis 31. März\nVom 23. Juli 1974\nAuf Grund des § 120 e Abs. 1 der Gewerbeord-                             2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1                                      ,, (1) Diese Verordnung gilt für folgende Arbei-\ndes Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bun-                                    ten, die in der Zeit vom 1. November bis\ndesrates verordnet:                                                               31. März ausgeführt werden:\n1. Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt\nArtikel 1                                                   im Freien erfordern,\nDie Verordnung über besondere Arbeitsschutz-                                   2. Bauarbeiten.\"\nanforderungen bei Bauarbeiten in der Zeit vom\n1. November bis 31. März vom l. August 1968 (Bun-                           3. § 2 wird wie folgt geändert:\ndesgesetzbl. I S. 901) wird wie folgt geändert:                                   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Als Schutzkleidung im Sinne des Ab-\n1. Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:                                                satzes 1 sind den Arbeitnehmern die Beklei-\n,,Verordnung über besondere Arbeitsschutzanfor-                                      dungsstücke zur Verfügung zu stellen, die zu-\nderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom                                       sätzlich zu der von ihnen zu stellenden Ar-\n1. November bjs 31. März\".                                                            beitskleidung zum Schutz gegen Kälte, Wind,","1570                             Bunde sgesetzMatt, Jahrgang 1974, TeH I\n1\nNiederschlag und Bodennässe notwendig sind,             chen. Erteilt die Prüfstelle das Zeichen nicht\ninsbesondere Uberziehjacke oder -mantel,                oder widerruft sie die Erteilung des Zeichens,\nUberziehhose,       Handschuhe,      Schuhwerk,         weil der Hersteller auf der Schutzkleidung\nOhren- und Kopfschutz. Die Schutzkleidung               das Zeichen angebracht hat, obwohl sie dem\nfür Bauarbeiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) muß mit              geprüften Muster nicht entspricht, so kann\neinem dem Hersteller nach Absatz 5 zugeteil-            der Hersteller die Entscheidung der nach Lan-\nten und von ihm angebrachten Prüfzeichen                desrecht zuständigen Behörde beantragen.\"\nversehen sein. Die als Schutzkleidung zur\nVerfügung gestellten Bekleidungsstücke sind      4. In § 4 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Arbeit-\nzu erneuern oder auszutauschen, wenn durch          nehmer\" die Worte „bei Bauarbeiten\" eingefügt.\nsie der Schutzzweck nicht mehr erfüllt wird.\"\nb) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\nArtikel 2\n,, (5) Prüfzeichen nach Absatz 3 und Prüf-\nstellen, die diese Prüfzeichen dem Hersteller       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nals Bestätigung für die Ubereinstimmung von      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nPrüfmustern mit den allgemein anerkannten        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nRegeln der Bekleidungstechnik zuteilen, müs-     Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nsen von den obersten Arbeitsbehörden der        ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nLänder durch Bekanntgabe im Bundesarbeits-       S. 61) auch im Land Berlin.\nblatt, Fachteil „Arbeitsschutz\", anerkannt\nsein. Entspricht das Musterkleidungsstück\nden in Satz 1 bezeichneten Anforderungen, so                             Artikel 3\nerteilt die Prüfstelle dem Hersteller eine Prüf-    Die Verordnung tritt am 1. November 1974 in\nbescheinigung und das nach Absatz 3 Satz 2       Kraft. Sie ist auf die bis zum 31. März 1975 beschaff-\nauf der Schutzkleidung anzubringende Zei-        te Schutzkleidung nicht anzuwenden.\nBonn, den 23. Juli 1974\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}