{"id":"bgbl1-1974-80-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":80,"date":"1974-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/80#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-80-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_80.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes","law_date":"1974-07-26T00:00:00Z","page":1553,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["unde geset hlat\nTeil I                                             Z 1997 A\n1974                                   A usgcgeben zu Bonn am                       :io. Juli 1974                   1 Nr.   80\nTdfJ                                                            Inhalt                                               Seile\n2G. 7. 74       Gesetz zur i\\ndenm!J des L.euchtmiUelsteuergesetzes                                                     1553\ntiU-11\n2b. 7. 74       Drilles Ge~,elz über die I:rhühung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und\nLändern {Drilles Bundesbesoldungserhöhungsgesetz} ...... ,                          ... ............     1557\n20:l:!-I, '.Or-11-1, '.'IJ:J().;J!\nDr(•i,(•111\\1(· Du1clilCil111111q~;v(•rordnun~r zum Marklstruktun;csetz: Pfropfreben und Edel--\nt<\"is<'r                                                                                                15fö\n24. 7. 7tl      Vi(•1zt•l111!(•    U1mldiih11111~1sv<,rordnung zum MarklstrukLurgpsetz: Qualitätsraps ......... .       1Sfüi\n26. 7. 74       fasll' V1·101d111111q ,-.11r i'\\ndcnm9     der Unterhciltszuschußverordnung .                           1567\n::rn:,-1:,\n--------illll!llllll------------------- ---------llllllllllli----------           •\nGesetz\nzur Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes\nVom 26 . .Juli 1974\nDer Bundestctg hell das folgendf~ Gesetz beschlos-                                1. Signallampen,     die entsprechend ihrem\nsen:                                                                                    Zweck gebaut sind,\n2. Lichtpauslampen besonderer Bauart für\nFotokopier~ und Lichtpausgeräte sowie\nArtikel 1                                          Lampen für Bildvergrößerung,\nDas LeuchLrniLLC'lsLt:uergeseLz ln der Fassung der                                3.  Strahler zur Verwendung in der Therapie,\nBekanntmachung vorn 22. Juli 19.59 (Bundesgesetz-                                      Prophylaxe oder Kosmetik sowie Strahler\nblatt I S. 613), ,-uld:11 qeiinder1. durch das Gesetz                                  zur Auslösunu chemischer, physikalischer,\nzur AnclermHJ .½lrc1J1('tl1llicllc,1 Vorschriften der                                   fototechnisc11er                   Reaktio-\nReichsabgabenord rrn rHJ und d nd1~n'r Gesetze vom                                      nen,\n10. August 19h7 (B 1rnde9J('.SC'l.1J1I. T S 8Ti'), wird wie                         4.  Sonderlampen füc technische Prüf- und\nfolgt geünderl:                                                                        Meßverfahren und Sonderlampen für me-\ndizinische Untersuchungen,\nl. § 1 wird       wjC'    iolc;I fW~inderl:                                        5. ElektronenblitzrolEen, Kolbenblitze, Spe-\na) Absatz 2 erh~ilt fol~wnde Fc1ssung:                                             ziallampen für Foto-, Film- und Fernseh-\n,, (2) Leuchtm iHc>l im Sinne dieses Gesetzes                               aufnahmen und Lichtwurflampen für Lauf-\nsind                                                                           und Stehbildprojektion.\"\n1. elek trischt: Glühlampen,\n2. Die Uberschrift vor § 2 und § 2 erhalten folgende\n2. Entlaclun~JslarnpPn,\nFassung:\nwenn sie nach ihrer Beschaffenheit zur Be-                                                  \"Steuertarif\nleuchtung ~Jeei9net sind tmd der Beleuchtung\ndienen. Zur Beleuchtung im Sinne des Ge-                                                        §2\nsetzes dienen Leuchtmittel dcmn, wenn sie                                 Die Steuer beträgt                      je Stück\nüblicherweise zum Erhellen ihrer Umgebung                              A. für elektrische Glühlampen mit\noder von Cc~~IPfü,Lcind<>n verwend Pt werden.\";                            Ausnahme der Kraftfahrzeuglam-\nb) Absatz 3 erhi:ilt fol~Jende Fussung:                                        pen, und zwar für\n,,(3) Nicbt als Leuchtmittel im Sinne dieses                            1. stab- oder röhrenförmige Glüh-\nGesetzes gellen                                                                lampen mit einer Gesamtlänge","1554                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nvon mehr als 150 mm sowie                                2. andere Entladungslampen\nGlühlampen mit ganz oder teil-                                 mit einer Leistungsaufnahme\nweise verspiegeltem Kolben                                                                      1,30 DM\na) bis 100 Watt\nrnil einer Leisl.unqscJufndhrne\nb) von mehr als 100 Watt\na) bis 100 Wc1lt                      0,70 DM                     bis 200 Watt                   2,50 DM\nb) von mehr als 100 Watt                                      c) von mehr als 200 Watt\nbis '.WO Watt                    1,35 DM                     bis 500 Watt                   5,-DM\nc) von mehr als 200 Wall                                       d) von mehr als 500 Watt\nbis 300 Wc11.t                   2,--DM                      bis 1 000 Watt                10,-DM\nd) von mehr als 300 Watt                                       e) von mehr als 1 000 Watt       25,-DM\"\nbis 500Wal1.                     3,-DM\ne) von mehr als .S00 Watt                         3. Die Uberschrift vor § 3 und § 3 erhalten folgende\nbis 1 000 Wau                    5,-- DM        Fassung:\nf) von mehr als 1 000 Watt                           „Im Erhebungsgebiet hergestellte Leuchtmittel\nbis 2 000 Wal.!                  8,-DM\n§ 3\ng) von nwhr cils 2 000 Watt          20,- DM\nEntstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner\n2. andere Clühlcirnpcn\nmit einer Lcis1unqsaufnahrne                            (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch,         daß\nLeuchtmittel aus einem bei der Zollstelle ange-\na) bis 100 Watt\nmeldeten Herstellungsbetrieb entfernt oder zum\nc1;:1) in Slimdardausführung     0,13 DM        Verbrauch innerhalb des Betriebes entnommen\nbb) in i:lndPrer Ausführung                     werden, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung\n(z. B. in Kerzen-, Trop-                 oder der Entnahme der Leuchtmittel. Steuer-\nfcm- oder Pilzform)       0,18 DM        schuldner ist der Inhaber des Herstellungsbe-\nb) von rnehr als 100 Watt                            triebes (Hersteller).\nbis 200 Watt                     0,30 DM\n(2) Für Leuchtmittel, die außerhalb eines an-\nc)   von mehr als 200 Watt                           gemeldeten Herstellungsbetriebes hergestellt\nbis 300 Wall:                    0,50 DM\nwerden, entsteht die Steuerschuld, wenn die\nd)   von mehr als ]00 Watt                           Leuchtmittel hergestellt sind. Steuerschuldner\nbis .S00 Wau                     0,75 DM        ist, wer an der Herstellung der Leuchtmittel be-\ne)   von mc~hr als 500 Watt                          teiligt war.\"\nbis 1 000 Watt                   1,50 DM\nf)  von mehr cils 1 000 Watt                     4. § 4 wird gestrichen.\nbis 2 000 Wc11.l                 4,50 DM\ng)   von mch r ,lls 2 000 Wall       15,- DM      5. § 6 wird wie folgt geändert:\nB. für Krclftfdhrzeu~1lc1mpcm, und zwar für                a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1. L.1mp('neinheiten, bei denen                               ,, (1) Eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 entstandene\ndie Lichtquelle unlösbar mit                              Steuer hat der Steuerschuldner bis zum fünf-\ndeTn Rellek tor und der Ab-                               zehnten Tag des dritten Monats nach Ent-\nschlußscheibe verbunden ist,          2,--DM              stehung der Steuer zu entrichten.\";\n2. andere l<rc1ftfdhrzeu9lampen                         b) es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nmit ei rwr Lc!islunqsaufnahrne                             ,, (2) Eine nach § 3 Abs. 2 Satz 1 entstandene\na) bis 35 Wc1tt                      0,45 DM             Steuer wird mit ihrer Entstehung fällig.\";\nb) von mehr als J5 Watt bis                          c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n50 Watt                          0,50DM\nc) von rnc!hr als 50 Watt            1,25 DM     6. Die Uberschrift vor § 7 erhält folgende Fassung:\nC. für Entlc1dunqsl<.1mpc)n, und zwar für                                 ,,Eingeführte Leuchtmittel\"\n1. stab- oder röhrenförmige Ent-\nl adungslc1mJwn in gerader                        7. § 7 wird wie folgt geändert:\nAusführung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten\nmit einer Leislunysi.lufnahme                             „Erstattung der Steuer\" die Worte ,,, den\na) bis 100 Watt                      0,60 DM             Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von\nII\nb) von mehr als 100 Watt                                  Steuervorschriften          eingefügt sowie die\nbis 200 Wall                     2,-DM               Worte „vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nc) von mehr als 200 Watt                                  S. 737)\" gestrichen;\nbis 500 Watt                     6,---DM        b) in Absatz 2 Satz 1\ncl) von mehr als 500 Watt                                 aa) wird das Wort „sie\" gestrichen,\nbis 1 000 Watt                  15,-DM               bb) werden die Worte „vom Zoll befreit\ne) von mehr c1ls 1 000 Watt          30,--- DM                   werden können\" durch die Worte „Zoll-","Nr. 80 ·  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1974                             1555\nfreilwit angeordrwl. werdcm kann oder         9. Die Uberschrift vor § 9 und § 9 erhalten folgende\nbisher dnqcordnet werden konnte\" er-              Fassung:\nsetzt;\n„Erstattung der Steuer bei Herstellern\nc) Absalz 5 wird gestrichen.\n§ 9\n(1) Die Steuer wird für ungebrauchte ver-\n8. § 8 wird wie fol~JI. w~ändert:                               steuerte Leuchtmittel erstattet, die der Herstel-\nler nachweislich in seinen Betrieb zurückgenom-\na) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 3                   men hat oder die auf seinen Antrag außerhalb\ndurch folgende neue Nummern 3 und 4 er-                  des Betriebes unter zollamtlicher Uberwachung\nselzl::                                                  vernichtet worden sind. Die Erstattung ist für\n„3. nach Einfuhr zur weiteren Bearbeitung in             jeden Kalendermonat in der Steueranmeldung\neinen llcrstellungsbetrieb verbracht wer-          nach § 5 zu beantragen und selbst zu berechnen.\nden,                                               Für die Fälligkeit gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß.\n4. zum Bau, zur Instandsetzung, zur In-                   (2) Dem Hersteller wird für versteuerte\nstandhaltung, zum Umbau oder zur Aus-              Leuchtmittel, die sich beim erstmaligen Ein-\nrüstung von Wasserfahrzeugen oder zur              schalten in den Stromkreis wegen eines Her-\nInstandsetzung oder Instandhaltung von            stellungs- oder Materialfehlers als zum Ver-\nLuftfahrzeugen verwendet werden, wenn             brauch untauglich erweisen werden oder wür-\ndie Bestimmungen des Zolltarifs oder              den, für jeden abgelaufenen Kalendermonat\nsonstige Verordnungen des Rates der               ohne besondere Prüfung ein Steuerbetrag pau-\nEuropdischen Gemeinschaften dafür im               schal erstattet. Dies gilt jedoch nicht für Leucht-\nFalle der Einfuhr aus Drittländern unter           mittel, die der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1\nzollarntlicher Uberwachung eine voll-              in seinen Betrieb zurückgenommen hat oder die\nständige oder teilweise Aussetzung des            außerhalb des Betriebes unter zollamtlicher\nZolls vorsehen.\" ;                                 Uberwachung vernichtet worden sind. Der\nPauschbetrag beträgt eins vom Hundert des\nb) Absutz 2 erhält folgende Fassung:                        nach § 5 angemeldeten und um die Erstattung\n,,(2) Von cler Steuer betreit sind                     nach Absatz 1 gekürzten Steuerbetrages. Ab-\n1. Hochspannungs-Enl.ladungslampen,           die        satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nnach ihrer Ausgestaltung in Form von\nSchrift- oder Druckzeichen, Ziffern, Fir-      10. § 13 wird wie folgt geändert:\nmen- oder Markenzeichen, Umrißlinien,               a) In Nummer 2 werden die Worte „den Steuer-\nZeichnungen oder bildlichen Darstellun-                  wert (§ 4),\" gestrichen und die Worte „ und\ngen zu Informations- oder Werbezwecken                   die Steuerbefreiungen (§ 8)\" durch die Worte\nbestimmt sind,                                           ,, , die Steuerbefreiung· (§ 8) und die Erstat-\n2. Hochspannungs-Entladungslampen in an-                      tung der Steuer (§ 9)\" ersetzt;\nderer als der in Nummer 1 bezeichneten              b) am Schluß der Nummer 3 wird der Punkt\nAusgestaltung, wenn sie einen äußeren                    durch einen Beistrich ersetzt und folgende\nRohrdurchmesser von weniger als 25 mm                    Nummer 4 angefügt:\nbesitzen und für eine Stromaufnahme von\n„4. anzuordnen, daß der Steuerschuldner bei\nweniger als 130 Milliampere hergestellt\ngewerblichen Einfuhren von Leuchtmit-\nworden sind,\nteln, die auf zulässige Weise in den\n3. Leuchtmittel, deren Lichtstrom 100 Lumen                         freien Verkehr gelangen, ohne besondere\nnicht übersteigt,                                              Prüfung für untaugliche Leuchtmittel von\n4. elektrische Metalldrahtlampen für Span-                          der Entrichtung der entstandenen Leucht-\nnungen bis zu 42 Volt einschließlich, so-                      mittelsteuer in Höhe von eins vom Hun-\nweit ihre Leistungsaufnahme 15 Watt                            dert des geschuldeten Betrages freige-\nnicht übersteigt,                                              stellt wird.\"\n5. Kohlenfadenlarnpen und Kohlen-Bogen-\nlampen,\nArtikel 2\n6. Leuchtmittel, die als Probe innerhalb oder\naußerhalb des Herstellungsbetriebes zu            (1) Sind bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nden betrieblich erforderlichen technischen     nach § 1 Abs. 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes in\nUntersuchungen und Prüfungen verwen-           der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-\ndet oder für Zwecke der Steuer- oder Ge-       sung Steuerschulden für Leuchtmittel entstanden,\nwerbeaufsicht entnommen werden. Das            die wegen der nach Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und\ngleiche ~Jilt für Muster, die für Zwecke der   Nummer 8 Buchstabe b dieses Gesetzes erfolgten\nSteueraufsichl hinterlegt werden.              Anderung des · Leuchtmittelsteuergesetzes nicht\nmehr steuerpflichtig oder von der Steuer befreit\nIst zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der         sind, bleiben die bisherigen Steuerschuldner zur\nNummer 3 vorliegen, so ist das Ergebnis der         Abgabe der Steuererklärung und zur Zahlung nach\nPrüfung durch die Physikalisch-Technische           Maßgabe der §§ 5 und 6 des Leuchtmittelsteuerge-\nBundesanstalt maßgebend.\"                           setzes verpflichtet.","1556                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeLl I\n(2) Die Stcuercrstallung ni:lch § 9 des Leuchtmit-   der Zollstelle abgegeben wird. Auf Grund später\ntclstcu(~rgesdzcs in der vor Inkrafttreten dieses Ge-   gestellter Anträge wird eine Erstattung der Steuer\nsetzes geltcnclcn Fassung in Verbindung mit §§ 13       nicht gewährt.\nund 14 der Durchführun~Jsbestimmungen zum\nLeuchtmittelsteuergcsetz, zuletzt geändert durch die                          Artikel 3\nZwc~ite Verordnung zur Arnforung von Durchfüh-            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nrungsbeslimmun~Jen zu Vcrbrauchsteuergesetzen           den Wortlaut des Leuchtmittelsteuergesetzes in der\nvom 17. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1333),     sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergebenden Fas-\nwird für die Zeit vom l. Januar 1974 bis zum In-        sung mit neuem Datum und in neuer Paragraphen-\nkrafltretcn dieses Gesetzes gewlihrt. Der Antrag auf    folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\neine Steuererstattung nach Satz 1 ist in der Steuer-    des Wortlauts zu beseitigen.\nerkllirung für den Kalendermonat zu stellen, der\ndem Tage des TnkrafU:retcns dieses Gesetzes vor-\nArtikel 4\nausgeht.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n(3) Für   ungelrrauchte versteuerte Hochspan-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nmmgs-Entladungslampen (Leuchtröhren) für Werbe-         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzwecke und GlühkörpE~r zur Erhöhung der Leucht-         Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nkraft von Flammen, die bis zum Ablauf des dritten       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nMonats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes           des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nnachweislich in den Herstellungsbetrieb zurückge-\nnommen werden, wird die Steuer auf Antrag des                                 Artikel 5\nHerstellers ersta ltct, wenn der Antrag bis zum fünf-      Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nzehnten Arbeitstage nach Ablauf dieser Frist bei        Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}