{"id":"bgbl1-1974-8-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":8,"date":"1974-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_8.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung - BtMVV)","law_date":"1974-01-24T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["110                                 Bundeisgesetzbra1tt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis\ndes Verbleibs von Betäubungsmitteln\n(Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung - BtMVV)\nVom 24. Januar 1974\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2 und           2. bis zu 10 vom Hundert eingesteLltes Opium und\n§ 8 Abs. 2 des Gesetz,es über den Verk,ehr mit Betäu-           mindestens die gleiche Menge gepulverte Brech-\nbungsmiH.eln in der Fassung der Bekanntmachung                  wurzel oder\nvom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S, 1) und auf       3. je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat\nGrnnd des § 35 des Gesei1,1?s zur Einführung von                oder eines seiner Salze und, bezogen auf diese\nBundesr0-e:ht im Saa rhrnd vom JO. Juni 1959 (Bunde,s-          Menge, mindestens 1 vom Hundert Atropinsulfa,t\ngesetzbl. T S. 313) vPrordnet die Bundesregierung\nmit Zustimmung cles Bunch:srcites und im Benehmen          enthalten.\nmit der Regierung des Sc.ldrlcmdes:\nII. Das Verschreiben\nI. Sachlicher Geltungsbereich\n§ 4\n§ 1                               Betäubungsmi,1:itel dürfen von Ärzten, Zahnärzten\nund Ti,erärzten nur mH den in dieser Verordnung\n(1) Beläubungsm i llel dürfen nur nach den Vor-         vorgeschriebenen Beschränkungen und nur dann\nschriften der Abschnitte II und IV d~eser Ve,rord-         verschrieben werden, wenn ihre Anwendung am\nnung verschri,eben werden.                                 oder im menschlichen oder herischen Körper be-\n(2) Betäubungsrn_iUd dürfen in Apotheken sowie          gründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann\nin ärztlichen und tieri:.irzHichen Hausapotheken nur       nicht begründet, wenn der beabsichtiigte Zweck auf\nnach den Vorschrjften der Abschnitte III und IV die-       andere Weise erreircht werden kann.\nser Verordnung abgegeben werden.\n(3) Der Verbleib von Betäubungsmitteln ist nach                                    § 5\nden Vorschriften des Abschnitts V dieser Verord-\n(1) Betäubungsmittel, die in der Anlage aufgeführt\nnung nachzuwei,sen.\nsind, dürfen nicht verschrieben werden.\n§ 2                               (2) Betäubungsmfü,el dürfen al'S Stoff nicht ver-\nschrieben werden.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten auch\nfür                                                            (3) Betäubungsmittel   dürfen als Zubereitungen\nnur verschrieben werden, wenn ihr Betäubungs-\n1. Salze der in dieser Verordnung aufgeführten             mititelgehalt 20 vom Hundert, in native Opium-\nStoffe; sofern im EinzelfaLl nkhts ander,es vor-       alkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis\ngeschrieben ist, gilt die für einen Stoff ange-        enthaltenden Zubereitungen 50 vom Hundert, niicht\ngebene Menge auch für seine Salze,                     übersteigt.\n2. Zubereitungen, die nicht mehr a,1's 0,1 vom Hun-\ndert Cocain oder nicht mehr als 0,2 vom Hundert                                   § 6\nMorphin enthalten, und\n(1) Der Arzt darf für einen Pati,enten an einem\n3. Betäubungsmittel, die unter einer anderen Be-           Tag nur eins der folgenden Betäubungsmittel unter\nzeichnung als in dieser Verordnung angegeben           Einhaltung der nachfolgend feistge'setzten Höchst-\nim Verkehr sind.                                       meng,en und sonstig,en Beschränkung,en über Be-\nstimmungszweck, Gehalt, Darreichungsform und\n§ 3                            Zusätze verschre.iben: ·\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelt,en nicht          1. Amphetamin\nfür Zubereitungen, die ohne ein weiteres Betäu-\na) zur Anwendung am Auge                500 mg\nbungsmittel\noder\n1. bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form\nb) zu anderen Zwecken                   200 mg\nbis zu 100 mg\na) Athylmorphin,                                         2. Benzylmorphin                            250 mg\nb) Codein,                                              3. Cetobemiidon                              100 mg\nc) Dihydrocodein,                                       4. Cocain                                    100 mg\nd) Pholcodin oder                                            a) zur Anwendung am Auge als Lösung\ne) eines der Salze der unter a) bis d) genannten                oder Salbe bis zu einem GehaH von\nStoffe,                                                     2 vom Hundert oder","Nr. 8  ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1974                           111\nb) zu and<:!ren Zwecken als Lösung biis            2. seiner ärztlichen Hausapotheke\nzu einem Gchult von 1 vom Hundert              nur die in den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 und 3 genann-\nund unter Zusatz von mindestens                ten Betäubungsmittel unter Einhaltung der dort\n0,1 vom Hundert Atropinsulfat                  außer den Höchstmengen festgesetzten sonstigen\n5.  Diphenoxylat                                50mg   Beschränkungen verschreiben.\n6.  D-Moramid                                  100mg\n7.  Hydrocodon                                 200mg\n§ 7\n8.  Hydromorphon                                30mg\n9.  Levomethadon                                60mg       (1) Der Zahnarzt darf für einen Patienten an einem\nTag nur eins der folgenden Betäubungsmittel unter\n10.   Levorphanol                                 30mg\nEinhaltung de,r dort fe.stgesetzten Höchstmengen\n11.   Methamphetamin                             100 mg  verschreiben:\n12.   MethyLphenidat                             200 mg    1. Amphetamin                                  200 mg\n13.   Morphin                                    200mg     2. Benzy lrnorphin                             250mg\n14.   Nicocodin                                1 000 mg    3. Cetobemidon                                 100 mg\n15.   Normethadon                                200mg     4. Diphenoxylat                                 50mg\n16.    Opium, eingestelltes,                   2 000 mg    5. D-Moramid                                   100 mg\noder die entsprechende Menge einer                   6. Hyidrocodon                                 200 mg\nnative Opiumalkaloide in ihrem natür-\n7. Hyidromorphon                                30mg\nlichen Mischungsverhältnis enthaHen-\nden Zubereitung                                     8. Levomethadon                                 60 mg\n9. Levorphanol                                  30 mg\n17. Oxycodon                                     200 mg\n10. Methamphetamin                              100 mg\n18. Pethidin                                   1 000 mg\n11. Methylphenidat                              200mg\n19. Phenmetrazin                                 300 mg   12. Morphin                                     200 mg\n20. Phenmetrazin-8-chlortheophy ll inat          600 mg  13. Nicocodin                                  1 000 mg\n21. Piriitramid                                  200 mg   14. N ormethadon                                200 mg\n22. Propiram                                     750mg    15. Opium, eingestelltes,                    2 000 mg\noder di,e entsprechende Menge einer\n23. Thebacon                                     200mg\nnative Opiumalkaloide in ihrem natür-\n(2) In besonders schweren Krankheitsfällen darf             liichen MischungsverhäUnis enthaltenden-\nder Arzt für einen Patienten an einem Tag jeweils              den Zubereitung\neins der in Absatz 1 Nr. 3, 6, 8 bis 10, 13, 14, 16 bis\n16. Oxycodon                                     200mg\n18, 21 und 22 genannten Betäubungsmittel über die\ndo,rt festgesetzten Höchstmengen hinaus, jedoch          17. Pethidin                                   1 000 mg\nnicht mehr als die zweifache Höchs1tmenge ver-            18. Phenmetrazin                                300mg\nschreiben. In diesen Fällen hait er auf der Verschrei-\nbung den eigenhändigen Vermerk „Menge ärztlich           19. Phenmetrazin-8-chlortheophy llina t          600mg\nbegründet\" anzubringen.                                  20. Piritramid                                   200mg\n(3) Der Arzt darf für den Bedarf seiner Praxis an     21. Propiram                                     750mg\neinem Tag nur verschreiben:                              22. Thebacon                                     200mg\n1. eins der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5\nbis 23 genannten Betäubungsmittel bis                   (2) Der z,ahnarzt darf für den Bedarf seiner Praxis\nzu den dort festgesetzten Höchstmengen,             an einem Tag nur verschreiben:\n2. Cocain                                      1 000 mg   1. eins der in Absatz 1 genannten Betäu-\nzu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf,                      bungsmittel bis zu den dort aufgeführ-\nan der Nase, am Ohr, am Rachen oder                      ten Höchstmengen,\nam Kiefer, und zwar                                 2. Cocain                                      1 000 mg\na) als Lösung bis zu einem Gehalt von                    zu Eingriffen am Kiefer, und zwar als\n20 vom Hundert oder                                  Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom\nb) als Augentablette oder als Salbe bis                  Hundert oder\nzu einem Gehalt von 2 vom Hundert               3. Fentanyl                                        5 mg\noder                                                     zur Prämedikation und Anästhesie ein-\n3. Fent,anyl                                       5 mg       schließlich der Neuroleptanalgesie.\nzur Prämedikation und Anästhesie ein-                   (3) Der Zahnarzt darf für den Bedarf einer Zahn-\nschließlich der Neurolepta·nalgesie.                klinik oder einer Teileinhett eine1r Zahnklinik (Sta-\ntion), die seiner Leitung oder Aufsicht unterstehen,\n(4) Der Arzt darf für den Bedarf                     nur die in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 und 3 genann-\n1. eines Krankenhauses oder einer Teileinheit eines      ten Betäubungsmittel unter Einhaltung der dort\nKrankenhaus,e,s (Station), die seiner Leitung oder  außer den Höchstmengen festgesetzten sonstigen\nAufsicht unterstehen, oder                          Beschränkungen verschreiben.","112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te.il I\n§ 8                                 b) zur Immobfüsierung.\n(1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tag nur        (4) Der Tierarzt darf für den Bedarf einer Tier-\neins der folgenden Betäubungsmittel unter Einhal-           klinik, einer Teileinheit einer Tierklinik (Station)\ntung der dort festgesetzten Höchstmengen ver-               oder eines zoologischen Gartens, die seiner Leitung\nschr•eiben:                                                 oder Aufsicht unterstehen, nur die in den Absätzen 1\n1. Amphetamin                                  1 000 mg   und 3 Nr. 2 und 3 genannten Betäubungsmittel unter\nEinhaltung der dort außer den Höchstmengen fest-\n2. Benzylmorphin                                  250mg\ngesetzten sonstigen Beschränkungen verschreiben.\n3. Certobemidon                                   100mg\n4. Diphenoxylat                                    50mg\n5. D-Moramid                                      100mg                               § 9\n6. Hydrocodon                                     200mg       (1) Betäubungsmittel dürfen nur auf einem drei-\n7. Hydromorphon                                    30mg    teiligen amtlichen Formblatt (Teüe I, II und III) im\n8. Levomethadon                                   250mg    Durchschreibeverf ahren verschrieben werden. Zur\nVerschreibung anderer Arzneimi:ttel darf dieses\n9. Levorphanol                                     30mg\nFormblatt nur verwendet werden, wenn die Ver-\n10. Methampheta min                                100mg    schreibung neben einem Betäubungsmittel erfolgt.\n11. Methylphenidat                                 200mg\n(2) Die Teile I und II des Formblat.ts sind zur Vor-\n12. Morphin                                        500 mg  'lage in der Apotheke bestimmt; Teil III verbleibt\n13. Nicocodin                                    1 000mg    bei dem Verschreibenden. Er hat diese Durchschrif-\n14. Normethadon                                              ten drei Jahre, nach Aussteilungsdaten geordnet,\n200mg\naufzubewahren und auf Verlangen dem Bundesge-\n15. Opium, eingesteLlte,s,                      15 000 mg    sundheitsamt oder der nach Landesrecht zustän-\noder di,e entsprechende Meng,e •e1iner                digen Behörde einzusenden oder Beauftragten dieser\nnative Opiumalkaloide in ihrem natür-                 Behörde vorzulegen.\nlichen Mischungsverhältnis enthaliten-\nden Zubereitung                                          (3) Das Bundesgesundheiitsamt gibt das in Ab-\nsatz 1 bezeichnete amtliche Formblatt heraus; es\n16. Oxycodon                                        300mg    stellt die Formblätter den Ländern kostenlos zur\n17. Pethidin                                      1 000 mg   Verfügung. Für besondere Zwecke, insbesondere\n18. Phenmetrazin                                    300mg    zur Verwendung 1n Krankenhäusern, können Form-\n19. Phenmetrazin-8-chlortheophyllinat               600mg    blätter abwekhenden Inhalts vom Bundesgesund-\nheitsamt herausgegeben werden.\n20. Piritramid                                      200mg\n21. Propiram                                        750mg       (4) Die FormbläHer sollen diebstahlsicher aufbe-\n22. Thebacon                                        200mg    wahrt werden.\n(2) In besonders schweren Kr,ankhe,itsfäUen darf\nder Tierarzt für ein Ti.er a.n einem Tag eins der in\nAbsatz 1 Nr. 3, 5, 7 bi,s 9, 12, 13, 15 bis 17, 20 und 21                              § 10\ngenannten BetäubungsmiHel über die dort festge-\n(1) Die Verschreibung muß folgende Angaben\nsetzten Höchs,tmengen hinaus, jedoch nicht mehr als\nenthalten:\ndie zweifache Höchstmenge vers,chrniben. In diesen\nFällen hat er auf der Verschreibung den eigenhän-            1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für\ndigen Vermerk „Menge tiierärztlich begründet\" an-                den das Betäubungsmittel bestimmt i,st; bei tier-\nzubringen.                                                       ärztlichen Verschrnibungen die Art des Tieres\nsowie Name und Anschrift des Tierhalters,\n(3) Der Tierarzt darf für den Bedarf seiner Praxis\nan einem Tag nur verschreiben:                               2. Ausstellungsdatum,\n1. eins der in Absatz 1 genannten Betäu-                   3. Bestandteile, Gewichtsmengen und Darreichungs-\nbungsmittel bis zu den dort festgesetz-                     form, bei abgeteilten Betäubungsmitteln ferner\nten Höchstmengen,                                          den Betäubungsmittelgehalt je abgeteilte Form\n2. Cocain                                        1 000 mg       und die Stückzahl; bei Betäubungsmitteln in ab-\ngabefertiger Packung die Bezeichnung, die Dar-\nzu Eingriffen am Huf, an den Klauen\nreichungsform, den Betäubungsmittelgehalt nach\noder am Auge, und zwar\nGewicht je Packungseinheit, bei abgeteilten For-\na) als Lösung bis zu einem Gehalt von                       men je abgeteilte Form und die Stückzahl,\n20 vom Hundert oder\n4. Gebrauchsanwei,sung mit Einzel- und Tagesgabe;\nb) als Augentablette oder als Salbe bis\nbei Verschreibung von Amphetamin oder Cocain\nzu einem Gehalt von 2 vom Hundert\nfür einen Patienten zur Anwendung am Auge\noder                                                       f.emer die Angabe dieses Bestimmungszweckes,\n3. Fentanyl                                          5 mg   5. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes\na) zur Prämedikation und Anästhesie                        oder Ti,erarztes, dessen Berufsbezeichnung und\neinschließlich der N euroleptanalge-                  Anschrift; im Vertretungsfall ferner die entspre-\nsie oder                                               chenden Angaben über den Vertretenen,","Nr. 8 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1974                             113\n6. in den Fällen des § 6 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2        gen müssen die in Absatz 4 Nr. 3 bis 5 genannten\nden dort vorw~scbriebenen Vermerk,                   Angaben an Stelle der Angaben in § 10 Abs. 1 Nr. 1\n7. in den Fällen des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 8       und 4 enthaHen.\nAbs. 3 dEm Vermerk „Praxisbedarf\" an Stelle der          (2) Nur ein von der zuständigen Behörde beauf-\nAn~Jaben in den Nummern 1 und 4,                     tragter Arzt darf Betäubungsmiitte1l zur Ausrüstung\n8. in den Fällen des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 3 und § 8      von Kauffahrteischiffen verschreiben. Er darf für\nAbs. 4 die Namen der dort genannten Einrich-         Kauffahrteischiffe\ntungen an Stelle der Angaben in den Nummern 1        1. ohne Schiffsarzt nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 8, 16\nund 4,                                                    und 18 und\n9. ungekürzte Unterschrift des verschreibenden             2. mit Schiffsarzt nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 7, 8, 11, 13\nArztes, Zahnarztes oder Tierarzles.                       und 16 bis 18\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf a,llen      genannten Betäubung.smiHel verschreiben. Aus-\nTeilen des amtlichen Formblatts übereinstimmen            nahmsweise dürfen für die Ausrüstung von Kauf-\nund von dem Verschreibenden eigenhändig mit Tin-          fahrteischiffen, die nicht die Bundesflagge führen,\ntenstift oder Kugelschreiber vorgenommen werden.           an SteUe der in Satz 2 genannten Betäubungsmittel\nDie Angaben nach den Nummern 1, 2, 5, 7 und 8             andere der in § 6 Abs. 1 genannten Betäubungsmi:t-\nkönnen auch maschinell oder mit Stempeln erfolgen.        tel verschrieben werden. Die in § 6 Abs. 1 fest-\nDie Mengen sind in arabischen Ziffern anzugeben           gesetzten Höchstmengen gelten nicht.\nund in Worten zu wiederholen.                                .(3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für\ndie Ausrüstung von Kauffahrteischiffen, die die\nBundesflagge führen, von einer Apotheke zunächst\nIII. Die Abgabe                     ohne Verschreibung abgegeben werden, wenn\n1. der im Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht recht-\n§ 11                               zeitig vor dem Auslaufen des Schiffes erreichbar\nBetäubungsmittel dürfen nicht abgegeben werden              i st,\n1\nauf eine Verschreibung,                                   2. die Abgabe nach Art und Menge im Rahmen der\n1. die nach den §§ 5 bis 8 oder 14 Abs. 2 nicht               Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauf-\nausgestellt werden durfte,                                fahrteischiffen und nur zum Ersatz verbrauchter\noder unbrauchbar gewordener oder außerhalb des\n2. bei der eine Vorschrift der §§ 9, 10 oder 14                Geltungsbereichs des Betäubung,smittelgese,tzes\nAbs. 1 Satz 2 nicht beuchtet wurde oder                   beschaffter Betäubungsmittel erfolgt,\n3. die vor mehr als 7 Tc1gen ausgestellt wurde.           3. der Abgebende sich vorher überzeugt hat, daß die\nnoch vorhandenen Betäubungsmittel nach Art\n§ 12                              und Menge mit den Eintragungen im Betäubungs-\n(1) Der Abgebende hat auf dem Teil I des amt-              mittelbuch des Schiffes übereinstimmen, und\nlichen Formblatts folgende Angaben zu machen:             4. der Abgebende sich den Empfang von dem für die\nordnungsgemäße Durchführung der Krankenfür-\n1. Name oder Firma und Anschrift der Apotheke,\nsorge Verantwortlichen bescheinigen läßt.\n2. Abgabedatum und\n(4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 hat\n3. Namenszeichen des Abgebenden.                          folgende Angaben zu enthalten:\n(2) Die Teile I hat der Apothekenleiter drei Jahre,   1. Art und Menge der abgegebenen Betäubungsmit-\nnach Abgabedaten geordnet, aufzubewahren und auf               tel (§ 10 Abs. 1 Nr. 3),\nVerlangen dem Bundesgesundheitsamt oder der nach          2. Abgabedatum,\nLandesrecht zuständigen Behörde einzusenden oder\nBeauftragten dieser Behörden vorzulegen. Die              3. Name des Schiffes,\nTeile II sind zur Verrechnung bestimmt.                   4. Name des Re,eders,\n5. Heimathafen des Schiff es und\n§ 13\n6. eigenhändige Unterschrift des für die Kranken-\nDer Arzt und der Tierarzt dürfen aus ihren Haus-            fürsorge Verantwortlichen.\napotheken Betäubungsmittel nur unter Einhaltung\n(5) Der Abgebende hat die Bescheinigung nach\nder für die Verschreibung geltenden Vorschriften          Absatz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zustän-\nder §§ 4, 5 Abs. 3, § 6 Abs. l, 2 und § 8 Abs. 1, 2\ndigen Behörde beauftragten Arzt zur nachträglichen\nabgeben.\nVerschreibung vorzulegen. Dieser hat die Ver-\nschreibung auszustellen, wenn die Voraussetzungen\nIV. Das Verschreiben und die Abgabe             des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 vorgelegen haben.\nzur Ausrüstung von Kauffahrteischiffen\nV. Der Nachweis des Verbleibs\n§ 14\n(1) Für das Verschreiben und die Abgabe von                                          § 15\nBetäubungsmiHeln zur Ausrüstung von Kauffahrtei-              (1) Uber den Verbleib der Betäubungsmittel sind\nschiffen gelten die §§ 5 und 9 bis 12. Verschreibun-      in","114                                          Bundesqesetzbla,tt, Jahrgang 1974, Teil I\n1. Apo1 twkcn,                                                       an einem Tag mehr als eins der dort genannten Be-\n2. ~irzl!,cht'n und lit'.1~irzllicllt'J1 Ili.lllSclJ,ülheken,         täubungsmittel, ein solches Betäubungsmittel übe,r\ndie festgesetzte Höchstmenge hinaus oder unter\nJ. ~irztliclwn,      1.cilrn~ir1.Uichen    und      tieri.:irztlichen Nichteinhaltung einer sonstigen Beschränkung ver-\nPrc1 xen,                                                        schreibt,\n4. K rc1n k<:!nh~i usern,                                             3. a.ls Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt entgegen § 6\n5. Zdhnkliniken,                                                          Abs. 4, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4\n6. Tierkliniken und                                                       a) Betäubungsmittel für andere als die dort be-\nzeichneten Einrichtungen oder\n,7. zoolo~Jisc:lwn C~irlc'.n\nb) dort genannte Betäubungsmittel unter Nicht-\nKcuteikarl.en nach amtlichem Formblatt zu führen. Be-                        einhaltung der festgesetzten sonstigen Be-\nstehen in den in den Numrn('rn 4 bis 7 genannten Ein-                         schränkungen\nrichtungen Teileinheiten (Stationen), i,st der Nach-                      verschreibt,\nweis in diesen zu f ühn~n. Tn Teileinheiten (St,atio-\nnen) können anstelle von Kdrleikarten auch Bücher                     4. als Arzt oder Tierarzt entgegen § 13 Betäubungs-\nmit forllaufend numeri•erten Seitenzahlen nach amt-                       mittel aus seiner Hausapotheke abgibt,\nlichem Formblc1lt (Bcti:iubunqsmittelbücher) verwen-\n5. als nicht beauftragter Arzt entgegen § 14 Abs. 2\ndet werden.\nSatz 1 Betäubungsmi,ntel für die Ausrüstung von\n(2) Der !\\polheke_,n]Pi,ter und in den Fällen des                     Kauffahrteischiffen verschreibt oder\nAbsatzes J Nr. 2 bis 7 der jeweils verantwortliche                    6. als beauftragter Arzt entgegen    § 14 Abs. 2 Satz 2\nArzt, Zc1lrnc1rzl oder Ti-erarzt haben mindestens ein-                    oder 3 andere als die dort genannten Betäubungs-\nmal monatlich die vorschriftsmäföge Führung der                            mittel verschreibt.\nKarteikarten oder Betäubungsmittelbücher zu prüfen\nund, solern eine .A.nderung eingetreten i st, ihr Na-  1\n(2) Nach § 11 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b des Be-\nmenszeichen und das Datum anzubringen.                                täubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer in einer\nApotheke\n(3) Die Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher\nsind drei Jahre, von der letzten Eintragung an ge-                    1. ein Betäubungsmittel\nrechnet, c1ufzubewdhren und auf Verlangen dem                             a) entgegen § 11 Nr. 1 auf eine Verschrnibung\nBundesgesundheit.samt oder der nach Landesrecht zu-                           abgibt, die nach den §§ 5 bis 8 oder 14 Abs. 2\nständigen Behörde einzusenden oder Beauftragten                                nkht ausgest,ent werden durfte, oder\ndieser Behörden vorzulegen. \\,Vährend die Kartei-                          b) entgegen § 11 Nr. 3 auf eine Verschreibung\nkarten oder Betäulmngsmittelbücher den Behörden                               abgibt, die vor mehr als 7 Tagen ausgestellt\nvorliegen, sind vorläufige Aufzeichnungen vorzu-                              wurde,\nnehmen, die nach der Rückgabe der Karteikarten                            oder\noder Betäubungsmittelbücher nachzutragen sind.\n2. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Bescheinigung\n(4) Das Bundesgesundhei !.samt gibt die in Absatz 1                   über die Abgabe der Betäubungsmittel nicht oder\nbezeichne! E~n amtlichen Formblätter heraus.                             nkht rechtzeitig dem beauftragten Arzt vorlegt.\n§ 17\nVI. Straf- und Bußgeldvorschriften\nOrdnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 5\nde,s Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätz-\n§ 16                                 lich oder fahrlässig\n(l) Nach § 11 Abs. l Nr. 9 Buchstabe b des Be-                     1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Betäubungsmittel\ntäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer                                  nicht auf dem amtlichen Formblatt verschreibt\n1. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt                                       oder entgegen § 9 Abs. l Satz 2 das Formblatt zur\nVe,rschreibung anderer Arzneimittel verwendet,\na) entgegen § 5 Abs. l ein in der Anlage aufge-\nführtes Betäubungsrrüttel,                                   2. entgegen § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1\nb) entgegen § 5 Abs. 2 ein Betäubungsmittel als                      Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht\nStoff oder                                                      vollständig oder entgegen § 10 Abs. 2 nicht in der\nc) entgegen § 5 Abs. 3 ein Betäubungsmittel als                      vorgeschriebenen Form macht,\nZubereitung, deren Befäubungsmitte.Igehalt                   3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 12\ndie festgesetzte Höchstmenge übersteigt,                         Abs. 2 übe.r die Aufbewahrung, die Einsendung\nverschreibt,                                                         oder die Vorlage zuwiderhandei.t,\n2. als Arzt, Zahnarzt oder Tiernrzt                                    4. einer Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 über\na) entgegen § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder § 7                       den Inhalt der Bescheinigung zuwiderhandelt oder\nAbs. 1 für einen Patienten,\n5. einer Vorschrift des § 15 Abs. 1 birs 3 über die\nb) entgegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Saitz 1 für ein                   Führung, die Prüfung, die Aufbewahrung, die\nTier oder                                                       Einsendung oder di,e Vorlage der Karteikarten\nc) entgegen § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3                    oder Betäubungsmittelbücher oder über die vor-\nfür den Bedarf seiner Praxis                                     läufigen Aufzeichnungen zuwiderhandelt.","Nr. B   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1974                            115\nVII. Schlußvorschriften                                           § 20\n(1) Diese Verordnung triU am 1. April 1974 in\n§ 18                           Kraft. Gleichzeitig treten di•e Verordnung über das\nVerschreiben Betäubungsmittel entha,l tender Arz-\nDie Durchführung dieser Verordnung obHegt den         neien und ihre Abgabe in den Apotheken vom\nLändern. Soweit es sich um die Durchführung von           19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 635) in der\nVorschriften handelt, die im Zusammenhang mit            Fassung vom 6.          1971 (Bundesgesetzbl. I S. 317)\nde,r Einführung des im § 9 Abs. 1 bezekhneten amt-       mit Ausnahme der §§ 11, 18, 28 Abs. 1 und § 29\nlichen Formblatts für Betäubungsmittelverschrei-         Abs. 3 und die Sa,arländische Verordnung zur Än-\nbungen stehen, gilt dies nur für die Dauer von fünf      derung und Ergänzung der Verordnung über das\nJahren.                                                  Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arz-\nneien und ihre Abgabe in den Apotheken vom\n21. März 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 397) in\nder Fassung vom 19. Mai 1953 (Amtsblatt des Saar-\nlandes S. 377) mit Ausnahme der §§ 5 und 7 Abs. 4\n§ 19                          außer Kraft. Die nach Satz 2 weitergeltenden Vor-\nDi·ese Vernrdnung gil:t nach § 14 des Dritten Uber-    schriften treten am 1. April 1977 außer Kraft.\nle,itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bunde,sgesetz-        (2) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im\nblaH I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 de1s'Gesetzes    Saarland vorgeschriebenen Rezeptformulare dür-\nzur Änderung des Opiumgesetzes vom 22. Dezembe,r         fen dort noch bis zum 31. Dezember 1974 verwendet\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2092) auch im Land Berlin.     werden.\nBonn, den 24. Januar 1974\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke","116                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage\n(zu § 5 Abs. 1)\nBetäubungsmittel, die nicht verschrieben werden dürfen:\n1. Acetorphin\n2. Acetyldihydrocodein\n3. Acetylmethadol\n4. Äther des Morphins, ausgenommen Athylmorphin, Benzylmorphin, Codein\nund Pholcodin\n5. Athylmethylthiambuten\n6. Athylmorphin, sofern der Gehalt in der Zubereitung mehr als 2,5 vom Hun-\ndert oder je abgeiteiilte Form mehr al1s 100 mg beträgt\n7. Allylprodin\n8. Alphacetylmethadol\n9. Alphameprodin\n10. Alphameithadol\n11. Alphaprodin\n12. Anileridin\n13. Benzethidin\n14. Betacetylmethadol\n15. Betameprodin\n16. Betamethadol\n17. Be,taprodin\n18. Bezitramid\n19. Cannabis\na) Blüten oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen,\ndenen das Harz nkht entzogen worden ist,\nb) Zubereitungen de,r unter a) genannt,en Stoffe,\nc) Cannabis-Harz und seine Zubereitungen\n20. Clonitazen\n21. Coca-Blätter und ihre Zubereitungen\n22. Codein, sofern der Gehalt in der Zubereitung mehr als 2,5 vom Hundert oder\nje abgeteilte Form mehr als 100 mg beiträgt\n23. Codoxim\n24. Desomorphin\n25. DET\n26. Dexamphetamin\n27. Diampromid\n28. Diäthylthiambuten\n29. Dihydrocodein, sofern der Geha1t in der Zubereitung mehr als 2,5 vom Hun-\ndert oder je abgeteilte Form mehr als 100 mg beträgt\n30. Dihydromorphin\n31. Dimenoxadol.\n32. Dimepheptanol\n33. Dimethylthiambuten\n34. Dioxaphetylbutyrat\n35. Dipipanon","Nr. 8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1974               117\n36. DMHP\n37. DMT\n38. DOM (STP)\n39. Drotebanol\n40. Ecgonin\n41. Ester des Dihydromorphins\n42. Ester des Ecgonins, ausgenommen Cocain\n43. Este>r dos Hydrocodons, ausgenommen Thebacon\n44. Ester des Hydromorphons\n45. Esler der Methylphenylpiperidincarbonsäure (einschließlich Properidin), aus-\ngenommen Pethidin\n46. Ester cks l'vJorphins (einschließlich Diacetylmorphin und Nicomorphin)\n47. Ester des Oxycodons\n48. Elemi tazen\n49. Etorphin\n50. Etoxeridin\n51. Furetlüdin\n52. Hydromorphinol\n53. Hydroxypethidin\n54. Isomethadon\n55. Levomet.horphan\n56. Le vomoramid\n57. Levophenacylmorphan\n58. Lysergid\n59. Mescalin\n60. Metazocin\n61. Methc1don\n62. Methadon-Zwischenprodukt\n63. M(>!h yldesorphin\n64. Melhyld ihyclromorphiin\n65. Melopon\n66. Moramid-Zwischenprodukt\n67. Morpheridin\n68. Morphin-N-oxid und seine Abkömmlinge sowi,e andere Morphin-Abkömm-\nlin9e mit fünfwertigem Stickstoff\n69. My rophin\n70. Nicodicodin\n71. Nordcymelhadol\n72. Norcodein\n73. Norlevorphanol\n74. Normorphin\n75. Norpipanon\n7G. Oxyrnorphon\n77. l\\uahexyl\n78. Pethidin-Zwischenprodukt A\n79. Pethidin-Zwischenprodukt B\n80. PE:thidin-Zwischenprodukt C\n81. Phr!nudoxon","118                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n82. Phenampromid\n83. Phenazocin\n84. Phenomorphan\n85. Phenoperidin\n86. Pholcodin, sofern der Gehalt in der Zubereitung mehr als 2,5 vom Hundert\noder je abgeteilte Form mehr als 100 mg beträgt\n87. Piminodin\n88. Proheptazin\n89. Psilocin\n90. Psilocin-(äth)\n91. Psilocybin\n92. Psilocybin-(äth)\n93. Racemethorphan\n94. Racemoramid\n95. Racemorphan\n96. Rohcocain\n97. Rohmorphin, einschließlich Mohnstrohkonzentrat\n98. Rohopium\n99. Rückstände des Rauchopiums\n100. Tetrahydrocannabinole\n101. Thebain\n102. Trimeperidin"]}