{"id":"bgbl1-1974-79-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":79,"date":"1974-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/79#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-79-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_79.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Einfuhr und Durchfuhr von Geflügel, Bruteiern sowie unbearbeiteten Federn und Federteilen (Geflügel-Einfuhrverordnung)","law_date":"1974-07-24T00:00:00Z","page":1540,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["1540                                                          BunJesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber die Einfuhr und Durchfuhr von Geflügel, Brnleiern\nsowie unbearbeiteten Federn und Federteilen\n(Geflügel-Einfuhrverordnung)\nVom 24. Juli 1974\nJ\\ uf Crnnd des § 7 1\\ hs. 1 cks Viehscuchengeset-                                    n. Einfuhr und Durchfuhr lebenden Geflügels\n7<'s in dPr Fds,;u1HJ dc~r Bckannl.mc1chung vom 19. De-\n§ 3\n1'.Prnlwr 1DT1 (Bund(!S(J('Sd!'.bl. 1974 l S. l), geändert\ndurch cids Einlülirunq.,;~J<).';cl. ✓. zum Strafgesetzbuch                              (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebenden Ge-\nvom 2. M~ir1/. 1974 (ßundcsqc)~,(•!;:bl. l S. 4fi9), wird                            flügfJs bedürfen der veterinärpolizeilichen Genehmi-\ninil Zuslim111tl!HJ d('S l~u11d(\"iirll(~s verordnet:                                 gung.\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nichl\nJ. !\\l!~;emchw VorschriHen                                     die Durchfuhr lebenden Hausgeflügels im Eisen-\n§ l                                  bahnverkehr, wenn es von einer Ubernahmeer-\nk1ärung sowie einer Gesundheitsbescheinigung\nTrn Si n l I t' d i c~ ,; r,, V C' ro r d n t1 ri q s i n d :                    begleitet ist, die dem Muster der Anlage I ent-\n1. Cdlü~wl:                                                                          spricht. Während der Durchfuhr dürfen lebendes\nllc111s- und Wi ldqdlii~JPI;                                                     oder totes Geflügel, Eier, Federn, tierische Abgi-inge,\nEinstreu oder Futter nicht aus den Beförderungs-\n:?.. 1lausqdlügC'I:                                                                   mitteln entfernt werden.\nGJnc,c, J;:111.u,, r fCi1111t 1                        c•in~;chlicßlich Perl-\n(3) Der Genehmigung nach Absatz         1 bedürfen\nhühnc'.r und ·rr11ll1(i.h11c'.r                  , Tdubcn und Pfauen;\nferner nicht\n3. Wilrlgdl iigPl.\n1. die Emfuhr und die Durchfuhr von Brieftauben,\nfc1scJr1c•n, Rcbli(ilrn(~J, Sch11ccl1iilrn<)r, Steinhühner,                          die von Brieftaubenvereinigungen in Spezial-\nlJi1S('.lhül11wr, Moo1 hüh1wr, Fluqhühncr, Wach-                                     transportwagen zum Zwecke des Auflassens ein-\nLdn, Schneplr\\n                         ('.insd'llid)lich Bekassinen --,             ~reführt oder durchgeführt werden;\nTrapp0'n,              Wildlcrnben,                 1\\m~rwild,      Birkwild,\nRdckclwild, Tru!wild, Sd1w~1n(', Wi                                     \\Mild-  2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Ceflügel, das\nenlcn und VVil:-i.',<'rhülrn('!;                                                     im Artistenberuf Verwendung findet;\n4. Einli.iqskükc~n:                                                                  3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel, das\nauf Schiffen von dem Schiffseigner oder der\nlelwndt'~; C<'i 1(11wl, cL1~;                        l d('tn Schlupf nicht\ngehalten wird, sofern die Tiere\nw~lii!Jcrl. worden ist;\nin einer mitgeführten Bestandsliste eingetragen\n5. E:nllPier:                                                                             sind und das Schiff nicht verlassen;\nEier, di('       :/.llr      r•:r'/,('ll(Jllllq  Vlltl              lwc,limmt   4. die Einfuhr und die Durchluhr von Geflügel aus\nsind;                                                                                europäischen Ländern im Reiseverkehr, wenn\nnicht nwhr als drei Tiere mitgeführt werden;\n7.Um   nwnsch I ichcn Cc:naß bc:;Limrn lc:s ueschlach-                          5. die Einfuhr von Geflügel bei Zwischenh,ndung\nLdes IT,n1snc·tli't~JPI                       ,iuch Teile davon ---, bei            im Luftverkehr, wenn die Tiere dazu bestimmt\ndem Kopf, Schlund                         einschließlich Kropf .. ·, Luft-          sind, unverzüglich wieder aus dem Wirtschafts-\nröhrn, Ma~J(~n, Darm, Ceschh~chf.sorgane und die                                    gebiet verbracht zu werden, und die Tiere zwi-\nFüße bis zum Untc~rschcnkel entfornt sind; Hals,                                    schenzeitlich das Gelände des Flughafens nicht\nHerz, Leber obrw Gallenblase und der aufge-                                         verlassen;\nschni !Jene, von cfor Hornschicht befreite Muskel-\n6. die Durchfuhr von Geflügel bei Zwischenlandung\nmagen können beigefügt sein;\nim Luftverkehr, wenn die Tiere zwischenzeitlich\n7. Ubernahmt-~erklärung:                                                                 das Flugzeug nicht verlassen;\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des nach                                  7. die Durchfuhr von Geflügel bei Anlandung .im\neiner Durchfuhr erstberührten fremden Wirt-                                         Seeschiffsve,rkehr, wenn die Tiere zwischenzeit-\nschaftsgebietes, die Sendung, sofern sie sich beim                                  lich das Schiff nicht verlassen.\nEintritt in das Wirtschaftsgebiet als viehseuchen-\npolizeilich unverdächtig erwiesen hat, ohne                                                                § 4\nRücksicht auf deren Zustand zu übernehmen;                                         (1) Lebendes Geflügel unterliegt vor der Einfuhr\n8. Amtlicher Tierarzt:                                                               oder der Durchfuhr der amtstierärztlichen Unter-\nvon der zuständigen Zentralbehörde des Ver-                                     suchung.\nsandlandes bezeichneter TiPrarzt.                                                  (2) Die Einfuhr lebenden Geflügels ist nur über\ndie vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n§ 2\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bun-\nGesundheitsbescheinigungen und Ubernahmeer-                                      desminister der Finanzen im Bundesanzeiger für die\nklärungen nach dieser Verordnung sind in deutscher                                   Abfertigung bekanntgegebenen Zolldienststellen zu-\nSprache ausgestellt oder mit eim~r amtlich beglau-                                   lässig. Dasselbe gilt bei der Durchfuhr für den Ein-\nbigten deutschen tJberset:zung vorzulegen.                                           tritt der Tiere in das Wirtschaftsgebiet.","Nr. 79   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974                         1541\n(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebenden·     gangsuntersuchung gestellt wird, in Urschrift vor-\nGeflügels ist dm Zolldi1.~nststell•c unter Angabe der   zulegen; die der Eingangsstelle vorzulegenden Ge-\nArt und Zahl der Tic~re mindestens 24 Stunden vor-      sundheitbescheinigungen werden von dieser einbe-\nher mit.zuteilen. Füllt die Ankunftszeit auf den        halten.\nersten Werktag nach einem Sonn- oder Feiertag, so\nist sie mindestens 48 Stunden vorher mitzuteilen.           (4) Absatz l gilt nicht für\n1. zum menschlichen Genuß bestimmtes Geflügel-\n(4) Auf dem Luftweg eingeführtes lebendes Geflü-         fleisch, das mit trockener oder feuchter Hitze\ngel, das an einer SPuche leidet, der Seuche oder der         so behandelt worden ist, daß in allen Teilen des\nAnsteckung verdächtig ist oder nach de1r Entladung          Fleisches eine Temperatur von mindestens 65° C\nnicht sofort weiterbefördert oder nicht sofort abge-         erreicht wurde. Die Hitzebehandlung von Fleisch\nholt wird, ist abzusondern, sofern von der zustän-          von Wildgeflügel, Tauben und Pfauen ist der\ndigen Behörde keine anderen veterinärpolizeilichen          Zolldienststelle durch Vorlage einer amtlichen\nMaßnahmen angeordnet werden.                                Bescheinigung nachzuweisen.\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen   2. FeUe, die durch Erhitzen gewonnen sind,\ndes § 3 Abs. 3.\n3. geschlachtetes oder erlegtes Geflügel, das\n§  5                             a) im Reiseverkehr eingeführt oder durchgeführt\nLebendes Geflügel darf nur in Transportmitteln               oder als Geschenk von natürlichen Personen\noder in Behältnissen einuef ührt und durchgeführt                mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs\nwerden, die so beschaffen sind, daß tierische Ab-                dieser Verordnung im Post- oder Frachtver-\ngänge, Einstreu oder Futter während der Beförde-                 kehr unmittelbar an natürliche Personen ge-\nrung nicht heraussickern oder herausfallen können.               sandt wird, wenn das Geflügelfleisch weder\nDies gilt nicht in den Füllen des § 3 Abs. 3 Nr. 2               zum Handel noch zur gewerblichen Verwen-\nbis 4 sowie 6 und 7.                                             dung bestimmt ist, oder\nb) zur Ve.rpflegung der Reisenden oder Beschäf-\n§ 6                                  tigten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der\nEisenbahn oder in Reiseomnibussen mitge-\nLebendes Geflügel muß nach der Einfuhrabferti-\ngung unmittelbar an seinen Bestimmungsort weiter-                führt wird,\ngeleitet werden. Der beamtete Tierarzt hat auf          4. die Durchfuhr geschlachteten oder erlegten Ge-\nKosten des Verfügungsberechtigten die zuständige            flügels, wenn es in dichten Behältnissen verpackt\nBehörde des Bestimmungsortes fernmündlich, fern-            ist oder so befördert wird, daß aus dem Transport-\nschriftlich oder telegrafisch unter Angabe der Art          mittel Flüssigkeiten nicht heraustropfen sowie\nund der Zahl der Tiere zu benachrichtigen. Der Ver-         Federn nicht herausfallen können.\nfügungsberechtigte hat das Eintreffen des Geflügels\n§8\nam Bestimmungsort der für den Bestimmungsort zu-\nständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die             Beim gewerbsmäßigen Ausschlachten und Zer-\nSätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. legen eingeführten geschlachteten oder erlegten\nGeflügels sind die Schlachtabfälle und die nicht\nzum menschlichen Genuß bestimmten Teile ein-\nIII. Einfuhr und Durchfuhr toten Geflügels      schließlich de,r Federn und Federteile nach Anwei-\nsung des beamteten Tierarztes unschädlich zu be-\n§7\nseitigen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr toten Geflügels    statt der unschädlichen Beseitigung eine andere\nbedürfen der velerjnärpolizcilichen Genehmigung.         Verwertung genehmigen, wenn insbesondere durch\nAuflagen gewährleistet ist, daß Tierseuchen nicht\n(2) Der Gcnchmjgirng nach Absatz l bedarf nicht      verbreitet werden.\ndie Einfuhr von\n1. brat- oder kochfertigem Hausgeflügel und Fleisch-\nerzeugnissen von I Iausgeflügel aus europäischen                    IV. Einfuhr von Bruteiern\nLändern, wenn düs Hausgeflügel und die Fleisch-                                  §9\nerzeugnisse von einer Gesundheitsbescheinigung\nnach Anlage lI Muster 1 begleitet sind,                (1) Die Einfuhr von Bruteiern bedarf der veteri··\nnärpolizeilichen Genehmigung.\n2. erlegtem Wildgeflügel aus europäischen Ländern,\nwenn es von einer Gc~sundheitsbescheinigung            (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht\nnach Anlage Il Muster 2 begleitet ist.              die Einfuhr von Bruteiern von Hausgeflügel aus\neuropäischen Ländern, wenn die Bruteier\n(3) Die Gesundheitsbescheinigungen nach Ab-\nsatz 2 sind der Zolldienststelle an der Grenze, die      1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet\nGesundheitsbescheinigung nach Absatz 2 Nr. 1                 sind, die dem Muster der Anlage III entspricht,\naußerdem der Eingangsstelle, bei der die Sendung         2. durch einen das Herkunftsland und den Verwen-\nvor der zollamtlichen Abfertigung zum freien Ver-            dungszweck nachweisenden Stempelaufdruck ge-\nkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager,        kennzeichnet sind. Bei Bruteiern aus Mitglied-\nzum aktiven Veredlungsverkehr, zum Umwand-                  staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nlunqsverkehr oder zur Zoligutverwendung zur Ein-            schaft genügt ein den Herkunftsbetrieb auswei-","1542                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nS<~ncfor Sten1rwlm1fdruck; außerdem bedarf es bei             (4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3\nBrutei(~rn auc.; Mituliedsti1i1len (for Europäischen       gelten Federn und Federteile, wenn sie nicht mit\nWi rlsclw fts~J<!mc~insc:hi1 rt nicht der Einzelkenn-      strömendem Wasserdampf oder auf eine andere\nzpich n u ng, w<:rn1 die Vorpc1ckung durch eine            Art, die eine Ubertragung von Krankheitserregern\nIL:1nderole versch loss<m ist, auf der die Kenn-           ausschließt, behandelt sind. Die Bearbeitung ist\nn umnwr des I .l<!rkunrtslwl.riebes sowie die Ge-          durch Vorlage einer Bescheinigung des für den\nflü~Jel c1rt, von der die Eier stammen, angegeben          Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes nach-\nsind,                                                      zuweisen.\n3. in erstmalig lienutzten, sauberen Behältnissen\nverpackt sind, die an gut sichtbarer Stelle und\nin dc:uUich 1esbc1rer Schrift Angaben tragen, aus                  VI. Erteilung von Genehmigungen und\ndc\\rwn zu erselwn ist, ddß es sich um Bruteier                            Zulassung von Ausnahmen\nlwnclelt. lforeil.s benutzte Behältnisse dürfen für\nrl in V <•rpdck unq nur dc1n 11 verwendet werden,                                     § 12\nwc)nn si<: c!llS Plc1stikrniltc•ridl, Mr:tall oder ande-      (l) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach\nr<~m entspredwnd desinfizierbarem Material be-             dieser Verordnung sind zu erteilen, wenn eine Ein-\nsi.dwn und vor ihrer Verw<~ndung uere:inigt und            schleppung oder Weiterverbreitung v.on Tierseuchen\ndei;infizit:rl wordc:n sind.                               nicht zu befürchten ist. Zuständig für die Erteilung\n§ 10                          der Genehmigungen sind die obersten Landesbehör-\n(1) Brulr~iPr mii',SPn n,H'h <for Einfuhrnbforligung\nden. Die Genehmigungen sind unter den erforder-\nlicb en Bedingungen zu erteilen und mit den erfor-\nunrnitl(!lbt1r i.ln ihren Br~~.;Li1111nun~Jsort weitergeleitet\nderlichen Auflagen zu verbinden. In ihnen ist min-\nW<!rdN1.     lkr Vcrlüqu11~1shen!chti9lc! h,Jt der Zoll-\ndestens zu bestimmen\ndic)ni,ts!(!l lc\\ zur u11v<'rzii!Jlichen ßpnachrichtigung\nder 1/.UsU.indi!J('n U<!liürd(: des Bestimmungsortes           1. im Falle des § 3 Abs. l, daß für die Durcbfuhr die\nPirwn Bcmachrichl.ignngsvordruck in einem nicht                    in dem Muster der Anlage I,\nvr:rschloss<:nen Frc:iu111schlc1g odc)r auf einer frci-        2. im Falle des § '\"l Abs. 1, daß für die Einfuhr die\nPoslk;.irtc) zu überfJdwn, worin die Wei-         in dem jeweils entsprechenden Muster der An··\nterbeförderung dc)r Bruteier, ihre Zahl, die Art und               lage II,\nZahl cler Eic>rLrnnsporl.bPh~iltnisse sowie die genaue         3. im Falle des § 9 Abs. 1, daß für Bruteier von Haus-\nAnschrift des EmpliinrJers an9czeiqt werden. Der                   geflügel die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\nVerfügun9sbert)cl1ti9l.P lrnt das Eint.reffen der Brut--\nvorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen und\neier am lfostimmunqsort dc~r für den Bestimmungs-\nbei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzuweisen\nort zustündiqen 13chi>rclt) un Ler Vorlage der Gesund-\nsind. Im Falle des § '\"l Abs. 1 kann die Genehmigung\nkei lslwr;chein iq un~J unverzliq I ich cinzuzeigen. Die\nfür die Einfuhr auch mit der Maßgabe erteilt wer-\nßruteier dürfon ohrw C(mehrni9unq der zuständigen\nden, daß von dem geschlachteten oder erlegten\nBcd1ördP nicM aus dem Bntrieb entfernt werden.\nGeflügel vor der zollamtlichen Abfertigung einer\n(2) Dit! für ckn Vers,rnd von Bruteiern verwende-           Sendung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung\nten Bchültnisst\\ sind am Bestimmungsort nach nähe-             in einem offenen Zollager, zum aktiven Verede-\nrer !\\nweisunu des beamteten Tierarztes zu reinigen            lungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur\nund zu cfosinlizier<)n oder unschüdlich zu beseitigen.         Zollgutverwendung Stichproben auf das Freisein\nDie~ beim Bc>brüten eingeführtc'r Bruteier und beim            von Erregern der Geflügelpest oder der Newcastle-\nSchlupf cmfollpnden ßrüt(\\rC'iabfülle sind nach An-            Krankheit zu untersuchen sind; das gleiche gilt für\nweisung des b(~arntc,ten Tierarztes unschädlich zu             Bruteier im Falle des § 9 Abs. 1 vor Beendigung der\nbeseiti!Jen. Die zustündige Behörde kann auf Antrag            Bebrütungszeit.\nstatt der unschtidlichen Beseitigung eine andere\nVerwertunq ~wnehrniqcm, wenn insbesondere durch                   (2) Die   zuständigen    obersten    Landesbehörden\nAuflagen sidH~rnestcl lt ist, clc1 ß Tierseuchen nicht         können\nverbreitel werden.                                             1. in Ausnahmefällen die Einfuhr und die Durch-\nfuhr abweichend von Absatz l Satz 4 genehmi-\nV. Einfuhr und Durchiuhr von Federn                      gen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist,\nund Federteilen                          daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiter-\n§ 11                              verbreitet werden,\n(l) Unbearbeitete Fe,dern und Federteile dürfen             2. für spezifisch-pathogenfreies Geflügel Ausnah-\nnur eingeführt werden, w<~nn sie trocken sind und in               men von § 4 Abs. l zulassen,\nUmhüllun!Jen fesl. verpc1ckt sowie für die in An-              3. abweichend von § 4 Abs. 1 die Einfuhr von Ein-\nluge TV Nr. 2 bc:1:<~ichnelt~n Einrichlungen bestimmt              tagsküken mit der Maßgabe genehmigen, daß die\nsind. Sie unl.nrllcuen nach der Einfuhr den Vor-                   Tiere unverzüglich nach Eintreffen am Bestim-\nschriften der Anl<lUü IV.                                          mungsort amtstierärztlich zu untersuchen und bis\n(2) Absatz 1 ~Jilt nicht für die Einfuhr von W,uen-             zum Abschluß der Untersuchung abzusondern\nmustern und Schmuckfodern im Gewicht bis zu                        sind,\n500 Gramm.                                                     4. in Einzelfällen auf Antrag die Einfuhr und die\n(3) lJnbc~arbeiteLe Fc~dc\\rn und Pederteile dürfen              Durchfuhr abweichend von § 4 Abs. 2 über eine\nnur durchneführt werden, wenn sie trocken und in                   nicht im Bundesanzeiger bekanntgegebene Zoll-\nUmhüllungen fost verpackt sind.                                    dienststelle genehmigen.","Nr. 79 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974                         1543\nVII. Ordnungswidrigkeiten                                           Hamburg\ndie Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von\n§ 13                             Geflügel sowie von unbearbeiteten Federn und Fe-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2            derteilen vom 5. November 1963 (Hamburgisches\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich            Gesetz- und Verordnungsblatt S. 213);\noder fahrlässig                                                                    Hessen\n1. ohne Genehmigung                                         die Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-\na) nach § 3 Abs. 1 lebendes Geflügel oder               fuhr von Geflügel sowie unbearbeiteten Federn und\nb) nach § 7 Abs. 1 totes Geflügel                       Federteilen vom 13. Februar 1963 (Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt für das Land Hessen I S. 21);\neinführt oder durchführt,\n2. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Bruteier ein-                              Niedersachsen\nführt,                                                  die Viehseuchenbehördliche Verordnung über die\nEin- und Durchfuhr von Geflügel sowie unbearbei-\n3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete Federn\nteten Federn und Federteilen vom 30. :t\\foi 19(d\noder Federteile einführt oder entgegen § 11\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nAbs. 3 durchführt oder den Vorschriften der An-\ns. 288);\nlage IV Nr. 1, 2 Satz 1, Nr. 3 bis 11 zuwiderhandelt\nNordrhein-VI/ estf alen\noder\ndie Viehseuchenverordnung über die Ein- und\n4. einer nach § 12 Abs. 1 Satz 3 für die Einfuhr oder       Durchfuhr von Geflügel sowie unbearbeiteten Fe-\ndie Durchfuhr festgesetzten vollziehbaren Auf-          dern und Federteilen vom 26. März 1963 (Gesetz-\nlage zuwiderhandelt.                                    und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\nWestfalen S. 168);\nRheinland-Pfalz\nVIII. Schlußvorschriften\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nEin- und Durchfuhr von Geflügel sowie unbearbei-\n§ 14\nteten Federn und Federteilen vom 25. Juli 1963 (Ge-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-        setz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-          Pfalz S. 167);\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-                                 Saarland\nsetzes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 der Viehseuchenpolizeilichen\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nBerlin.                                                     Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von leben-\nden und toten Tieren, tierischen Erzeugnissen, Roh-\n§ 15                             stoffen und Gegenständen, die Träger des Anstek-\nkungsstoffes übertragbarer Seuchen sein können,\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1974           vom 20. März 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178);\nin Kraft.\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:                     Ein- und Durchfuhr von unbearbeiteten Federn und\nBaden-\\Vürttemberg                        Federteilen aus dem Ausland vom 28. Februar 1964\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 251);\ndie Verordnung des Innenministeriums über die\nEin- und Durchfuhr von Geflügel sowie unbearbei-                             Schleswig-Holstein\nteten Federn und Federteilen aus dem Ausland vom            die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\n26. September 1963 (Gesetzblatt für Baden-Württem-          Vieheinfuhr vom 24. August 1937 (Amtsblatt der\nberg S. 151);\nRegierung zu Schleswig S. 311);\nBayern\ndie Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-\ndie Landesverordnung über die Einfuhr von Ge-               nung) über die Ein- und Durchfuhr von Geflügel\nflügel und von unbearbeiteten Federn und Feder-             sowie unbearbeiteten Federn und Federteilen vom\nteilen vom 17. Juli 1963 (Bayerisches Gesetz- und           29. August 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nVerordnungsblatt S. 159);\nSchleswig-Holstein S. 96).\nBremen                                (3) Die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über\ndie Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von              die Einfuhr von Schlachttieren in die Seegrenz-\nGeflügel sowie unbearbeiteten Federn und Feder-             schlachthöfe in Lübeck, Kiel und Flensburg vom\nteilen vom 30. Juli 1963 (Gesetzblatt der Freien            15. Mai 1941 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig\nHansestadt Bremen S. 143);                                  S. 86) wird aufgehoben.\nBonn, den 24. Juli 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nWittig","1514                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nA1:dage I\n(zn § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr lebenden Hausgeflügels*)\nVersandland:\nAusstellende Behörde:\n(amtlicher Tierarzt)\n1. ArHJiJben zur Jch~ntiJizierung:\nTi.erart:\nZahl der Tiere:\nn. Bcsl.irnmunq der Tit're:\n(Versandort, Land)\nnach:\n(Bestimmungsort, Land)\nmi 1. lolqendem Eiscnlrnhnwagen:\n(Keunzeichen oder Nummer)\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nIII. Besdwiniqun~J:\nDer Unlr!1:1.rddrnPU1 IH:1 scbr~ini9t, daß im HerkunftsbE)stand der. Tiere während der letzten\n40 Tü!Je vor d(~m V cn;<md c;eflügelcholern, Geflügelpest oder Newcastle-Krnnkheit nicht zur\ndrntl id1Pn .Keun tnis ~Jekomrnen sind und der Herkunftsbestand der Tiere keinen veterinär-\npolizcilidwn Sperrnwßrrnhmen wegen des Auftretens einer ~.uf Geflügel übertragbaren\nKranklwil lmtcrlicgl.\n1V. DiPse Bvsd 1ciini~Junq ist, vorn Tii~Je der Verladung an geredmet, 10 Tage gültig.\n/\\usqeforliqt in                                                                am\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt\n(Diellsl.sie9el)\n(Unterschrift)\n\"') Die c;,~s1111dlwiti,heod1rd11iqu119 d,11f nu1 für die Tiere. die in einem Transportmittel gemeinsam befördert werden und von dem\nsPlben /\\hsen(h:r st<1rn1nen, au.'-.qe~telll werdeu.","Nr. 79            Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974                                               1545\nAnlage II\nMuster 1\n(zu§ 7 Abs. 2 Nr. 1)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr geschlachteten Hausgeflügels 1)\nVersandland:\nAusstell ende Bch örde:\n(amtlicher Tierarzt)\nI. Angaben zur fdentifi:;.icrung der Ware:\nArt der Ware:\n(hrat- od,·r kodilertige ganze Tierkörper, Geflügelteile, Geflügelfleischerzeugnisse)\nTierart, von d(!r die \\i\\!iHe stammt:\nArt der Vcrpilckung:\nZr1hl der PcHkstückt::                                                         Nettogewicht:\nII. Bestirnmunq der Wilrc:\nDie Wc1rc wird vc'.rs,rndt von\n(Versandort, Land)\nnach\n(Bestimmungsort, Land)\nmit fol~JC)rHl<'m Tr,msportmittel 2 ):\nName 1ind /\\ nsd, ril I des Abs(cndcrs:\nN,m1i:1 und /\\n~;d1rift cl(:S Empfünqers:\nIII. Beschein iqung:\nDer Un iu z('idrnc!c 1w~;chci11                         daß die oben bezeichnete \\i\\Tare von Geflügel stammt, das\ndW, einem im Uolwit~;ricbic,t d(~S Vers,mdlandes gelegenen Herkunftsbestand kommt, in dem\nwährend der letzten ,10 Tugc vor der Schlachtung Geflügelcholera, Geflügelpest oder New-\nec1:.;Uc-K I dn hC'i l. nicM ;,ur amtlichen Kenntnis gekommen sind und der keinen veterinär-\npolizeilichen SpPrrmcdhwhrnc·n wegen des Auftretens einer auf Geflügel übertragbaren\nKrnnkheit. unterliegt.\nAusgefertigt in                                                                          am\nDer amtliche Tierarzt\n(Dienstsiegel)\n(Unterschrift)\n1\n)  Die Ces,rndheitsbcsdwiniyunq darf nur für die Ware, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert wird und von dem-\nselben Absendet sl ilrn lll l, ,iuscJcstel lt werden.\n2\n)  ßei Ve1saml mit dm Eisc'11b,il1n oder Lc1stkrc1flwilgen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Ver\nsand mit dc)m Flu9zcuq die flugnurnmer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.","1546                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage II\nMuster 2\n(zu§ 7 Abs. 2 Nr. 2)\nGesundheitsbescheinigung\nfür di.e Einfuhr edegten Wildgeflügels 1)\nVersandland:\n(amtlicher Tierarzt)\nI. AniJi.lbPn zur ld(~nlifizierung:\nTierart:                                                 Art der Verpackung:\nZahl dPr Pnckstücke:                                     Nettogewicht:\nII. Bestimmung der Ware:\nDie Ware wird versundt von\n(Versandort, Land)\nnach\n(Bestimmungsort, Land)\nmit folq(mdem Transportmittel 2):\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nIII. Bescheini~Jung:\nDer lJnterzeichrwte bescheinigt, daß das oben bezeichnete Wildgeflügel an einem Ort des\nim A bsdmi l:t 11 cu1ocrrebcnen Versandlandes erlegt worden ist, an dem und in dessen Um-\nkreis von 20 km am Tage der Erlegung sowie während der zurückliegenden 40 Tage Geflügel-\ncholera, Gl'flü~J<.dpest oder Newcastle-Krankheit nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen\nsind.\nAusgefertigt in                                                         am\nDer amtliche Tierarzt\n(Dic)11sl.siP\\)(!l)\n(Unterschrift)\n1)  Die Ccsundheilsbcsclwiniqung durf nur für die Ware, die in- einem Transportmittel gemeinsam befördert wird, von demselben\nAbsender stammt und für dc\\nselbcn Empfänger bestimmt ist, ausgestellt werden,\n2)  Bei Versand mit der Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Ver-\ns,rnd mit dem Fluuzeug die Flugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 79      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974                                         1547\nAnlage III\n(zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr -von Bruteiern von Hausgeflügel 1 )\nVersandland:\n/\\ usstcllcndP Bd1iirdc:\n(amtlicher Tierarzt)\nI. /\\n~Jillwn zur Jdenl.ifizicnm~J:\nBruteier von:                                              Gesamtzahl der Bruteier:\n(Tiewrt)\nArt clPr                 unq:                              Zahl der Eiertransportbehältnisse:\n/\\ rl d('.r 1< (:fl nz('idrn 11nq der Eic~r oder der Transportbehältnisse (Banderole) 2):\nDie ßrutc,icr WPrdPn VPrs,md1 von:\n(Versandort, Land)\nnach:\n(Bestimmungsort, Land)\nmit folqcndem TrnnsporLrnitleI:\n(Eisenbahn, Lastkraftwagen, Flugzeuu sowie deren Kennzeid1en)\nHerk tmfl.sbe! ri<dJ:\n(Nmne, Anschrift)\nEmpfonw;bdricb:\n(Name, Anschrift)\nIII. BesdH\\ir1iqtmg:\nDer Unlr!rZ<)idnwle bescheinigt, daß die oben bezeichneten Bruteier den folgenden Bedin-\ngungen cmtsprnchen:                                                                   ,\nl. Die Brut<>ic!r stammen von Tieren, die im oben bezeichneten Herkunftsbetrieb gehalten\nwerden;\n2. d ic Tiere\\ von denen die Bruteier stammen, sowie die übrigen Tiere des Herkunftsbetrie-\nbes sind }wu le von mir hc~sichtigt worden und haben dabei keine Erscheinungen gezeigt,\ndie auf dc:1s Vorhcmdensein oder den Verdacht einer auf Geflügel übertragbaren Krankheit\nschließen lassen;\n3. der Ikrkunflsbetrieb unterliegt der regelmäßigen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt;\n4. in dem Herkunftsbetrieb wurden während der letzten 12 Monate weder eine Infektion mit\nSalrnonellct ~Jallinarum--pullorum oder Erscheinungen, die eine solche Infektion vermuten\nlassen, festgestellt;\n5. im Herkunftsbetrieb sind seit\nc1) rnirnfos!Pns 6 Monaten die akute Form der Marekschen Geflügellähmung, Mycoplas-\nmose der Puten :i) und Tuberkulose;\nb) rnindnslens J Momiten A viäre Encephalomyelitis 5 ), Entenpest 3 ), Gänsehepatitis 3 ),\nCünseinlluc!nz<1 :1), Geflüqclcholera, Geflügelpest, Geflügelpocken 4 ), Infektiöse Bron-\n3\nchitis''), lnfck 1.iöse Bursitis ), Infektiöse Laryngotracheitis ), Influenza der Puten : ),\n5                                         5\nMycoplasmose u), NewcasUe-Krankheit, Paracolon der Puten 3 ), Salmonellosen und\nVirusheprltitis der Enten :i)\nvon dem den BctridJ überwi'ichenden Tierarzt nicht festgestellt worden oder nicht zur amt-\nlichen Krmntnis ~1ekornmen;\n6. der I fork unfLshetricb unlcrliP~Jt keinen viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen;","1548                                           BundesgesetzbLaU, Jahrgang 1974, TeH I\n7. die Bruteier sind vor dem Versand im Herkunftsbetrieb nach einem wissenschaftlich aner-\nkannten Verfahren d(~sinfiziert worden;\n8. Jür die V c!rpiickung der Bruteier wurden nur erstmals benutzte oder gereinigte und mit\neinc~m wirksumen Desinfektionsmittel desinfizierte Eiertransportbehältnisse verwendet.\nIV. Diese Bcscheini~Jlln~J ist, vom Zeitpunkt der Ausstellung an gerechnet, 5 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                             am\nDer amtliche Tierarzt\n(Dienslsiegell\n(Unterschrift)\n1)  Die Gesundheilsbescheinigung darf nur für die Bruteier ausgestellt werden, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert\nwerden, nur von einer Geflügelart und einem Herkunftsbetrieb stammen und für nur einen Empfänger bestimmt sind.\n2 ) Einzelkennzeichnung der Eier ist nicht erforderlich bei der Einfuhr aus Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sofern\ndie für den Transport der Eier verwendeten Behältnisse durch eine Banderole verschlossen sind.\n3\n) Gilt nur für die betreffende Tierart.\n4\n) Gilt nichl fiir Enten und Gänse.\n'') Gilt nicht für Enlen, Gänse und Pu1en.\n';) Cill nicht für Puten.","Nr. 79            Ti:!g der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974                         1549\nAnlage IV\n(zu § 11 Abs. 1)\nVeterinärpolizeiliche Vorschriften\nfür eingeführte unbearbeitete Federn und Federteile\n1. Unbeitrhc'ikl(~ P<\"d(,rn und Federteile (Ware) dürfen nach der Einfuhr mu in Umhüllunqen\nfest V<!rp<1ck1 wc~il<!rlwfiirdcrf. werden.\n2.. Di<' W,1rn dilrf von der Zolldi('nstslelle nur unmittelbar\ni1 l in (' i rH!n Br'<1 r!H)i l.!mq.,;hel rieb ocfor eine Düsinfektionsanstalt, deren Uberprüfung ergeben\nl1dl, d,ill die: Vor;i11ss('I.Zlln!JCm zur Erfüllung der in den Nummern 5 bis 11 bezeichneten\nvc !(•ri llii rpol iz,, il idH~n /\\ n fonl<~rnngen vorliegen, oder\nb) in t•in l.,qJ(•rli<1us, in dem die~ in Nummer 5 vorgE!,',chriebenE' Lagerung gewährleistet ist,\nwei 1.('r!Jcl( :i !( :l wr!n lt)11. Di(' [h,c1rbei lunqsbelriebe und Desinfektionsanstalten werden vom\nBu11d(!s1niJ1is!(:r liit I\\1 lliilirunq, Ldndwirtschaft und Forsten im Brmdesanzeiger bekannt-\nfJegel)t!n,\n:3. Die W<1u: dcirf vorn L1(J<i1hdus nur unmitl.elbcir an die in Nurnrner 2 Buchstabe a bezE!ichneten\nEin rich l 11rHJ(!ll ~,ow i(: z11 r /\\ 11sfnh r weiterqeleitet werden.\nL1. D(:r V<!d i!(/ll 11q.•dw11~< i il iq i.(' hiif. dils Einlreffon der Ware irn BearbeilL1ngsbetricb oder in der\nDx!!, in f{:k I io11:-;,rnslc1 l ! 1m v<: rzüqlid1 der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n5. Di<: VV,m• is! im H( ,1rlwil t!ll!)SbPl.rieb, in der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu\n1\nlciqcrn, <Ld.\\ eine V<'r.';dilc:pp1mg von Tierseuchenerregern vermieden wird.\n6. Die Vvil n' 11 nd i I iP <1 n fcll lc:nden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der\nD().'-;infd;lion:;.;11:,lillL 1111r iih\\JqJeben werden, nachdem sie einem Verfahren unterworfen wor-\nden sind, d1.1 rd1 dc1s T,c~i s(:ud1enerrc!gc>.r                       insbesondere Salmonellen sowie Erreger der Ge-\nJlü9(dd1ol(,1d, C('lliit;i::lpPsl. und dr:r l'~ewcastle-Krankheit -- ab9etötet werden.\n7. Dils Enlsl,ndH:ll dPr \\Narc vor der Bearbeitung ist unzulässig, es sei denn, der Staub wird in\neint! diclllf' Sl,1ubkilrnrncr ahqcsmi~JI. und unschädlich beseitigt.\nB. ßci d('J' l\\( ,11IH:il1111q i111Llll!'nde Abfülle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tierseuchen-\n1\nerre~wr               i1dH1: ond(i! (~ Srilmonellcn sowie Erreger der Geflügelcholern, Ceflügelpest und\nckr Newc;isl lt>--I<rdnkhci!                         dbqdötet wmden,\n9. B<!arht'ilc!('. /'('dPrn 1:nd Pcdertc\\ile r;ind im BearbeitLmgslwtrieh oder in der Desinfektions-\nc1nsli!H so ;:u li1rwrn, d,if1 siP mit unbearbeiteter Ware nicht mehr in Berührung kommen.\n10.  DiP    I i1 r d i<  1\n!ii I il u ll r IH·ll tl l /.ll'n lJrnhüllung€:m sind unschädlich zu beseitigen oder in Dä.mpfern\nbei einer Tt!mpc'r,ll.11r vo.11 rnindc'stt'ns 100° C Wi:ihrend einer Damir von 30 tv1inuten oder\ndurd1 Pin ,irid(:n•.s, in :~<'.irwr Wirksamkeit gleichwertiges Verfahren zu entseuchen.\n11. DiQ zum Trilnsport der tmbcdrbeitelen Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nuch\n/\\bschlnn d('.S Tnrnsport.'-i zu reinigen und zu desinfizieren."]}