{"id":"bgbl1-1974-79-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":79,"date":"1974-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/79#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-79-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_79.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)","law_date":"1974-07-24T00:00:00Z","page":1538,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\nGesetz\nüber die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre\n(ParlStG)\nVom 24. Juli 1974\nDer Bunckslilg hat mit Zustimmung des Bundes-           Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. § 10 des Bundes-\nrill.es das folW!tHI<! C<!selz lwschlossen:                 ministergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I\n§ 1                           S. 1166), geändert durch das Einführungsgesetz zum\n(l) Mitgliedern der Bundesregierung können Par-         Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-\nlamen l.d risclw SU1a tssek rd.J rc beiuegeben werden;       blatt I S. 469), ist entsprechend anzuwenden.\nsjc müssen Mil~Jlicclcr des Deutschen Bundestages\nsein.                                                                                     § 5\n(2) Die! Pc1rlarncntMisclwn Staatssekretäre unter-         (1) Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhal-\nstützen cl ie Mitgl ied(!f d(~r Bundesregierung, denen      ten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das\nsie lwi~Jcgeb(~n sind, b()i dc-r Erfüllung ihrer Regie-     Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalender-\nrungsdufouben.                                              moni:lts, in dem das Amtsverhältnis endet, Amts-\nbezüge. § 11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes\n(3) Die Parldrnentdrisch(!n Stai:ltssekretän~ stehen\nist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß\nnach Maßgabe dics('S Cesetzcs zum Bund in einem\ndas Amtsgehalt und die Dienstaufwandsentschädi-\nöffentlich-rech tl ichcn /\\ rnlsverhältnis.\ngung fünfundsiebzig vom Hundert des Amtsgehalts\nund der Dienstaufwandsentschädigung eines Bun-\n§ 2\ndesministers betragen.\nDie Pi:lrlarncntarischen Staatssekretäre werden\n(2) Die für Bundesminister geltenden reise- und\nvom Bundcspriisidcnten ernannt. Der Bundeskanz-\numzugskostenrechtlichen Vorschriften sind entspre-\nlE~r schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung\nchend anzuwenden.\nim Einvcrnehmcn mit dem Bundesminister vor, für\nden der Parlc1111cnl.i:nischc Stai:ltssekretär tätig wer-                                § 6\ndc~n soll.\n§ 3                              Die Parlamentarischen Staatssekretäre und ihre\nHinterbliebenen erhalten Versorgung in entspre-\nDie PilrlarnPnl,ni(,chen StcJ,t!ssckretärc haben vor    chender Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundes-\ndem zusl.i.indiuen Mil.qlicd der Bunde~-;re9ierung fol-     ministergesetzes mit der Maßgabe, daß eine Zeit\ngendem Eid zu lcisle:n:                                     im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs\n„ Ich schwön\\ dc1ß ich rn(~irw Krnft dem Wohle          vom 15. Dezember 1972 an berücksichtigt wird.\ndes dc~ul.schen Volkes widmen, seinen Nutzen\nmehren, Schaden von ihm wc-mdcm, das Grund-                                          § 7\ngesetz und die: Gesetze de:s Bundes wahren und\nverteidiq<'n, nwine Pfliditen 9ewisscnhaft er-             Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der\nfüllen und c;erechligkeiL ge~Jcn jedermann üben         §§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 des Bundesministergesetzes\nwerde. So wc1hr mir Gott helfe.\"                        sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des\n§ 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung,\nDer Eid kann auch ohne religiöse Bc~teuerung gelei-         des § 5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der Bundes-\nstet werden.                                                regierung.\n§ 4\n§ 8\nDie Pi:lrlamrmtarischen Staatssekretäre können\njederzeit cnllus~;en werden, sie können jederzeit ihre         Auf Vorschlag des Bundeskanzlers im Einverneh-\nEntlassung vc:rlangcm. Der Bundeskanzler schlägt            men mit dem zuständigen Bundesminister kann der\ndem Bunclespriisidenlen die Entlassung im Einver-           Bundespräsident einem Parlamentarischen Staats-\nnehmen mit dem zuständiqen Bundesminister vor.              sekretär für die Dauer seines Amtsverhältnisses oder\nDas Amtsverhältnis eines Parlamentarischen Staats-          für die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe\nsekretärs endet mit dem Ende des Amtsverhältnis-            das Recht verleihen, die Bezeichnung „Staats-\nses, im Falle des Artikels 69 Abs. 3 des Grundgeset-        minister\" zu führen.\nzes mit dem Ende der Geschäftsführung des zustän-\ndigen Mitgliedes der Bundesre9ierung. Es endet auch                                      § 9\nmit dE~m Ausscheiden des Parlamentarischen Staats-             § 6 gilt nicht für       ehemalige Parlamentarische\nsekreti:irs aus dem Deutschen Bundestag, nicht je-          Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten aus-\ndoch mit dem Ende der Wahlpc~riode nach Artikel 39          geschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974                             1539\n§ 10                          zur Regelung besonderer dienst.rechtlicher Fragen\nDas Bundesrninistcrgcs(-)tz in der Fassung der Be-        der Bediensteten in der Ständigen Vertretung der\nkannl.mc:1chung vorn 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I        Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen De-\nS. 116G), geändert. durch das Einführungsgesetz zum          mokratischen Republik vom 13. Juni 1974 (Bun-\nStrafgesetzbuch vorn 2. März 1974 (Bundesgesetz-             desgesetzbl. I S. 1273), wird wie folgt geändert:\nblatt I S. 469), wird wie folgt geändert:                    In § 111 Abs. 4 werden hinter dem Wort „Minister-\namtes\" die Worte „oder eines Amtes eines Parla-\nl. In § 14 wird folgcmder Absatz 5 angefügt:                 mentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied\n,, (5) Die Absätze 2 und 4 gelten bei einem            der Bundesregierung seit dem 15. Dezember 1972\"\nWechsel zwischen dem Amt eines Mitgliedes der            eingefügt.                                        ·\nBundesregierung und dem eines Parlamentari-\n(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die\nschen Staatssekretärs bei einem Mitglied der\nZeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentari-\nBundesregierung entsprechend. Eine Zeit im Amt\nschen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zu-\neines Parlamentarischen Staatssekretärs vor dem\nrückgelegten Dienstzeit entsprechend § 111 Abs. 4\n15. Dezember 1972 wird nicht berücksichtigt.\"\ndes Bundesbeamtengesetzes gleichsteht.\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                (3) Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fas-\na) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende des Sat-           sung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bun-\nzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und folgen-      desgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das\nder Halbsatz angefügt:                             Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n„eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen          1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt ge-\nStaatssekretärs bei einem Mitglied der Bun-        ändert:\ndesregierung wird berücksichtigt.\"                 In § 34 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 2 erhäll folgende Fassung:                     „Entsprechendes gilt für Amtsverhältnisse, die dem\n,, (2) Ruhegehalt.fähig ist die Zeit der Mit.-   eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne\nulieclschaft in der Bundcsn~{Jierung, im Amt       des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parla-\nein(~s Purlarnentarischen Staatssekretärs bei      mentarischen Staatssekretäre (ParlStG) entspre-\neinem Mitgl iecl der Bundesregierung und           chen.\"\neiner vorausgegangc!DC!n Mitgliedschaft in\neiner Landesregierung.\"\n§ 12\nc) In Absatz 4 wird vor dem bisher einzigen\nSatz folgender Satz cin~Jefü~Jt:                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n„Eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nStaatssekreldrs bei einem Mitglied der Bun-\ndesregierung vor dem 15. Dezember 1972 wird\nbei der Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht\n§ 13\nberücksichtigt.\"\n§ 4 Satz 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 9. April\n3. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „oder steht ihm           1967, § 11 Abs. 3 mit Wirkung vom 20. Juli 1972 in\nein Anspruch auf Entschädigung nach § 7 Abs. 1           Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Ersten des auf\ndes Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der             seine Verkündung folgenden Monats in Kraft;\nParlamenlarischc~n Slaat.ssekretäre zu\" gestrichen.      gleichzeitig tritt das Gesetz über die Rechtsverhält-\nnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom\n6. April 1967 (Bundesgeset.zbl. I S. 396), geändert\n§ 11\ndurch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamten-\n(l) Das Bundesbeamlcrnges<-!tz in der Fassung der        rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\nBekanntmachun~J vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetz-            vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), außer\nblatt J S. l 181), zuletzt geändPrt durch das Gesetz         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit. verkündet.\nBonn, den 24. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}