{"id":"bgbl1-1974-79-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":79,"date":"1974-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/79#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-79-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_79.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes","law_date":"1974-07-24T00:00:00Z","page":1537,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1537\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z 1997 A\n1974                        Ausgegeben zu Bonn am 27.Juli 1974                                                                              Nr. 79\nTag                                                        Inhalt                                                                         Seite\n24. 7. 74 Gesetz zur Änderung des _Parteiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1537\n11'.L-l\n24. 7. 74 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) . . . . .                                       1538\n110:1-1. 2030-2, 2030-1, 110'.l-2\n24. 7. 74 Verordnung über die Einfuhr und Durchfuhr von Geflügel, Bruteiern sowie unbearbeiteten\nFedern und Federteilen (Ceflügel-Einfuhrverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1540\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nlkchlsvorschrillf!ll dPr E11ropäisdwn Cerneinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1550\nGesetz\nzur Änderung des Parteiengesetzes\nVom 24. Juli 1974\nDer Bundestag          hat   das  folgende      Gesetz            be-\nschlossen:\nArtikel\nDas Gesf.~tz übt~r die politischen Parteien (Par-\nteiengesetz) vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 773), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli\n1969 (Bundes~Jesetzbl. I S. 925). wird wie folgt ge-\nändert:\nIn § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 2 werden\njeweils die Worte „2,50 Deutsche Mark\" durch die\nWorlf' ,,3,50 Deutsche Mark\" ersetzt.\nArtikel 2\nDieses Cesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bunclesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiPses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}