{"id":"bgbl1-1974-78-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":78,"date":"1974-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/78#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-78-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_78.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen","law_date":"1974-07-17T00:00:00Z","page":1521,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 78 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1974                         1521\nVerordnung\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\nmit CEMT-Genehmigungen\nVom 17. Juli 1974\nAuf Grund des § 103 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2                                   § 5\ndes Cülerkraft verkclirsgcsctzcs (GüKG) in der Fas-\nsung der BekanntrncJchung vom 22. Dezember 1969              (1) Für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen,\n(Bundesgesctzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch    die der Bundesrepublik Deutschland zustehen, ist\nArtikel 268 des Einführungsgesetzes zum Strafge-         der Bundesminister für Verkehr zuständig.\nsetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),       (2) Die Grundsätze für die Erteilung und das dabei\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:           anzuwendende Verfahren werden durch eine Richt-\nlinie geregelt, die der Bundesminister für Verkehr\n§ 1                            im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden\nder Länder erläßt.\nFür die Erteilung und Entziehung der Genehmi-\ngungen, die nach der Rcsolu 1:ion des Rates der Eu-\nropäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)                                   § 6\nvom 14. Juni 1973 (Bundesuesetzbl. 1974 II S. 298)          (1) Der Unternehmer hat für jede erteilte CEMT-\nüber das Inkrnftsclzen eines multilateralen Kontin-     Genehmigung ein Fahrtenberichtheft zu führen, das\ngents im internationalen Straßengüterverkehr zwi-       dem Muster nach Anlage 2 entspricht. Das Fahrten-\nschen den Mitgliedstac1ten der Bundesrepublik           berichtheft wird von der Bundesanstalt für den\nDeutschland zustehen (CEMT-Genehmigungen), gel-          Güterfernverkehr (Bundesanstalt) ausgegeben. Das\nten neben den Vorschriften dieser Verordnung die         Fahrtenberichtheft ist bei Verwendung mit der\nVorschriften des § 10 Abs. 1 und 2, § 12 mit Aus-        CEMT-Genehmigung im Kraftfahrzeug mitzuführen\nnahme von Abs. l Nr. 2 und Abs. 3, §§ 13, 15 Abs. 1      und auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeam-\nund 5, § 19 und § 78 des Gütcrkraftverkehrsgesetzes      ten zur Prüfung auszuhändigen.\nsinngemäß.\n(2) Die Eintragungen über die durchgeführten\n§ 2                            Beförderungen sind im Fahrtenbericht in chronolo-\nDie CEMT-Genehrnigung wird nur einem Unter-           gischer Reihenfolge der verschiedenen Strecken\nnehmer erteilt, der                                      vorzunehmen, die bei jeder Fahrt im beladenen Zu-\nstand zwischen den einzelnen Orten, an denen eine\n1. Inhaber einer Genehmigung für den Güter- oder\nBe- und/ oder Entladung stattgefunden hat, sowie\nMöbelfernverkehr oder einer          EWG-Gemein-\nbei jeder Leerfahrt zurückgelegt wurde.\nschaftsgenehmigung ist und\n2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, daß die Ge-           (3) Die Fahrtenberichte mit den Angaben über\nnehmigung hinreichend und nicht auf bilaterale       die durchgeführten Fahrten sind der Bundesanstalt\nBeförderungen mit nur einem Mitgliedstaat be-        innerhalb von zwei Wochen, die auf den Berichts-\nschränkt ausgenutzt wird.                            monat folgen, vorzulegen. Sind in einem Kalender-\nmonat Beförderungen mit der CEMT-Genehmigung\nnicht durchgeführt worden, so ist Fehlanzeige zu\n§ 3\nerstatten.\n(1) Die CEMT-Genehmigung wird nach dem Mu-\n(4) Die Bundesanstalt hat die Auswertung der\nster der Anlage l erteilt. Sie wird auf den Namen\nFahrtenberichte nach den Weisungen des Bundes-\ndes Unternehmers ausgestellt und ist nicht über-\ntragbar.                                                 ministers für Verkehr vorzunehmen.\n(2) Die CEMT-Genehmigung gilt jeweils für ein            (5) Die Verpflichtungen des Unternehmers nach\nKalenderjahr.                                            § 28 Abs. 2 und § 58 des Güterkraftverkehrsgeset-\nzes bleiben unberührt.\n§ 4\nMit der CEMT-Genehmigung erhält der Unter-\n§ 7\nnehmer zugleich die nach § 8 Abs. 1 Güterkraftver-\nkehrsgesetz erforderliche Genehmigung im Rahmen             Die CEMT-Genehmigung kann unbeschadet der\nder Gültigkeit der CEMT-Genehmigung, Beförde-            Vorschriften des § 78 des Güterkraftverkehrsgeset-\nrungen im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr         zes auch im Falle einer unzureichenden oder auf\nauf dem Streckenteil im Geltungsbereich des Güter-       bilaterale Beförderungen mit nur einem Mitglied-\nkraftverkehrsgesctzes durchzuführen.                     staat beschränkten Ausnutzung entzogen werden.","1522                                 Bundesge,setzblaitt, Jahrgang 1974, TeH I\n§ 8                                                        § 9\nOrdnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3              Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Verord-\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer                 nung.\nl. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 das Fahrtenbericht-                                    § 10\nheft nicht im Kraftfahrzeug mitführt oder auf              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVerlangen der zuständigen Kontrollbeamten                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnicht zur Prüfung aushändigt;                           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\n2. enLgegc\\n § (j Abs. 2 das Fahrtenberichtheft nicht,      verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nnicht richtig odPr nicht vollständig ausfüllt;\n§ l1\n3. entgc'.gen § 6 Abs. ] die f-cilult\\nberichte oder die\nFehl,.rnzeige nicht odPr nicht fristgemäß der Bun-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n<lcsanstcilt vorle~Jt.                                   kündung in Kraft.\nBonn, den 17. Juli 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 7B -     Tag der Ausgabe: Bonn, den ~6, Juli 197.j                                       1523\nAnlage 1\nhJrlll<ll Vi    21 cm)\n(Seite 1 der CEMT-Cc 11ehmi9ung)  0\n(Wo, tldut in den /\\ml.ssprcJdwn der CEMT --- englisch und französisch---)\nEUROPA.JSCllE KONFURENZ (Prüqestempel                                          STAAT, DER DIE                       Bezeichnung der\nDER VERKEIIRSMINISTER                                des Sekrc~tariats)        GENEHMIGUNG ERTEILT zuständigen Behörde\nSEKRET AR r!\\ T                                                                (Unterscheidungs7.eidwn)             oder Stelle\nCEMT•Genehmigung Nr .............................................. .\nfür dem gcw<'rblichcn (qcwcrbsmiißigen) Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der\nEuropd ischen Konferenz d<•r Verkehrsminister 1 )\nist ben!ch1.igt, Cüter im qewerblichen (gewerbsmüßigen) Straßengüterverkehr zv,rischen Be- und\nEntladeorten zu bcförd(!rn, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz\nder Verkel1 rsrninisL('r 1) l icgcn, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mehreren aneinandcr-\ngekoppE~lten Fahrzc'ugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Mit--\ngliedstaaten durchzuführen.\nDiese Genehmigung gilt vom :i)                                                             bis\nAusgestellt in                                           am\n1) Bunclcs1c!p11i>lik lle11f,clil<1nd (D), Osi.C'rrcich (A). Belgien (B), Däncma,k (DK),\nfrlilnd (111.1.), 11;,ii(,n (!), Luxcmhurq (L). Norwegen (N), Nicdeilandc (NL), Porlllfldl\n(S), Schweiz (Cl!), Ti11kci (TH), .fll(Josl<1wien (YU)\n~) Na.11w oder f'inna und vollslii11di(f(' /\\nsdirifl tles Unlernehrners\n:IJ ]11 arc1llischen ZiJlcrn\n'I) Unlcrsch1·ifl llrJCI S!(,Jnj)t'l dc,1 Bchiirck o,for Slc!lle, di(, dje CenC'hmigung ausgibt","1524                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeU I\nnoch Anlage 1\nSeite 2 der CI::MT-Ccnchmi9ung\nAllgemeine Bestimmungen\nDi<:sc Gcnchrniwrng berc)chti9t zu Beförderungen von Gütern im gewerblichen (gewerbsmäßigen)\nStrnf\\cngiiLc:1v<:rkd1r, h<:i dcm:n Be- und Entladeort in zwei der auf Seite 1 aufgeführten Mitglied-\nslt1c1U•n der Liuropüi~,chcn Konferenz der Verkehrsminister liegen.\nSie g iH nicht für BPlördcrungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat.\nDie Genehrnigun~J ist persönlich und nicht übertragbar.\nSie kann von der zusUindigen ß(~hörde oder Stelle des Mitgliedstaates, die sie ausgegeben hat,\nim Falle ciner unzureichenden oder auf bilaterale Beförderungen mit nur einem Mitgliedstaat\nbeschri:i.nkten Ausnutzun~J entzogen werden.\nSie darf jeweils nm für ein Einzelfahrzeug oder für miteinander zu einer Einheit verbundene\nFahrzeuge verwendet werden.\nSie ist zusc1mnwn mit dem Fahrtenberichtheft für grenzüberschreitende Beförderungen, die im\nRahmen diesc:r Gcnelunigung ausgeführt werden, im Fahrzeug mitzuführen.\nDie Genehmigung und dds Fahrtenberichtheft sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Ver-\nhmgen vorzuzeig<~n.\nDer Inhuber (ßesit:1,er) dc!r Genehmigung ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates\ndie dort geltend<)n Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet der Straßen-\ngülerbcfördenm~J und des Straßenverkehrs einzuhalten.\nD1ese Genehmi~JLlnU ist binnen zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die zustän-\ndige Behörde oder Slclle, die sie ausgegeben hat, zurückzusenden.","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1974                          1525\nnoch Anlage 1\n(Dritte und vinte Sf!ilc der CEMT-Genehmigung)\n(Tlinwcisc) a1d die crslc S(!il.c dc~r CEMT-Genehmigung in den anderen Amtssprachen der Mitgliedstaaten)\nDi:ls dUf  Sei l.c 1 rn it Slcmpcl und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene\nDokument bcn'chtiql dPn dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zu Güter-\nbciö1d(!runqcn dllf ch~r Slrnß(!, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten\nder I-:uropiiisclwn Konlc~n~nz der Verkehrsminister liegen.","]526                                          Hundcs~Jcsetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nhl1111<1I   DJN A 4; in dPr/den jeweiligen Arntssprnche(n) der Mitgliedstaaten)\n----·----------·----------·- --------------------------------------\nHeft Nr.\n(L<111d)\nFahrtenberichtheft\nfür den internationalen Straßengüterverkehr\nin VerbjncJunq mit der CEMT-Cenehmigung Nr.\nUnternehmer\n(Name)\n(Wohnorl oder l'irrncnsitz, Straße, Hausnummer)\n(Stempel)\nAusgegeben in                                        am\n(Ort und Tag der Ausgabe)","Nr. 78 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1974                    1527\nAnlage 2\nSeite 2\nWichtige Hinweise\nl. Dieses Fdhrtenberichtlwfl und die zugehörige CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug mitzu-\nführen.\n2. Der Fah r1<1n lwricht ist vor der Abfahrt für jede Fahrt mit einer Ladung zwischen dem Be- und\nEntladPort. sowie für jede Leerfahrt auszufüllen.\n3. Wird die LiHlunq an einer Sanurndstelle aufgenommen, so ist nur die mit der Gesamtladung\ndurd1w~führtc) Filhrl. ohne Berücksichligung der Sammel- und Verteilungsfahrten anzugeben.\n4. Die Tornwnkilometer werd(!n errechnet, indem man die Angaben in Spalte 5 und 6 miteinander\nmultiplizic>rt. ß(~i eim•r Leerfahrt sind die~ Spalten 4, 5 und 7 nicht auszufüllen.\n5. Erforderl idw Korrd; tun'n sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar\nbleiben.\n6. Die Bli.Hl<)r des Fahrtenlwrichtheftes sind innerhalb von zwei Wochen, die auf den Monat\nfolgen, au I den sich die Eintragungen beziehen, an die zuständige Behörde oder Stelle des Mit-\ngliedstai]tes zurückzusenden, die das Heft ausgegeben hat.\nErstreckt sich eine Fahrt über zwei Berichtszeiträume, so ist für den im Fahrtenberichtheft\nanzur1ebenden Zeilra um der Abfahrtstag des Fahrzeuges maßgebend.","1528                                  Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nCEMT-Genehmigu:ng Nr ...                                  Blatt Nr.\nBrutto-\na. A bfahrl.sdal.um      a. lklilclcorl            a. Land                          gewicht in t\nArt der Güter     (mit       km      Tkm\nb. Ank un flsdd lum     IJ. Enl1<1dcorl.          b. Land                          1 Dezimal-\nstelle)\n_4\ncl.                     il.                     a.\nb.                      b.                      b.\na.                      a.                      a.\nb.                      b.                      b.\na.                      et.                     a.\nb.                      b.                      b.\na.                      a.                      a.\nb.                      b.                      b.\na.                      a.                      a.\nb.                      b.                      b.\na.                      a.                      a.\nb.                      b.                      b.\na.                      a.                      a.\nb.                      b.                      b.\na.                      a.                      a.\nb.                      b.                      b.\na.                      a.                      a.\nb.                      b.                      b.\na.                      a.                      a.\nb.                      b.                      b."]}