{"id":"bgbl1-1974-78-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":78,"date":"1974-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/78#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_78.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer","law_date":"1974-07-17T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1513\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                          Ausgegeben zu Bonn am 26.Juli 1974                                                                                                             Nr. 78\nTdg                                                                         Inhalt                                                                                         Seile\n17. 7. 74    Verordnung ;,ur i\\ndcrung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraft-\nV(·!rkdir dllsliindischer Unternehmer .......................................... : . . . . . .                                                                    1513\n')211-12\n17. 7. 74   Veronlrrn1HJ iilH!r den gwnzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehrni-\ngungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1521\n18. 7. 74   Dreiundzwc1nzigsl<) Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von\nSt.olfen und Zulwreitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1529\n2121-50-1-h\n17. 7. 74   Berichligunq der Verordnung zur Änderung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung (Nume-\nrienrnq cler dllf der Mosel verkehrenden Fahrzeuge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1530\n9501-2'!-l, %01-2'!\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerklindun9cn i111 Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1530\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1531\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer\nVom 17. Juli 1974\nAuf Grund des § 10] Abs. 3 und des § 28 Abs. 2                                             2. In § 1 und in § 6 Abs. 1 werden die Worte „im\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fas-                                                  Ausland\" durch die Worte „außerhalb des Gel-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969                                                      tungsbereiches des Güterkraftverkehrsgesetzes\"\n(Bundesgesetzbl. 1970 I S. l), zuletzt geändert durch                                              ersetzt.\nArtikel 268 des Einführungsgesetzes zum Strafge-\n3. Nach § 4 wird folgender neuer § 4 a eingefügt:\nsetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                                                                   ,,§ 4 a\n(1) Wird auf dem Streckenteil im Geltungsbe-\nreich des Güterkraftverkehrsgesetzes im Kraft-\nArtikel 1                                                            fahrzeug eine Genehmigung nach Muster der An-\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden                                                    lage 1 (CEMT-Genehmigung) mitgeführt, die auf\nGüterkraftverkehr ausländischer Unternehmer vom                                                     Grund der Resolution der Europäischen Konfe-\nrenz der Verkehrsminister (CEMT} vom 14. Juni\n19. Dezember 1968 (Bundesgeselzbl. I S. 1364), zu-\n1973 (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 298) von einem\nletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung zur\nMitgliedstaat an den Unternehmer au~gegeben\nÄnderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraft-                                                     ist, so gilt die nach dieser Verordnung erforder-\nverkehrsgesetz vom 6. Dezember 1972 (Bundesge-                                                      liche Genehmigung nach Maßgabe der Gültigkeit\nsetzbl. I S. 2263), wird wie folgt geändert:                                                        der CEMT-Genehmigung als erteilt.\n(2) Der Unternehmer hat für die CEMT-Geneh-\n1. Die Verordnung erhält folgende neue Uberschrift:\nmigung ein Fahrtenberichtheft nach Muster der\n„Verordnung über den grenzüberschreitenden                                                   Anlage 2 zu führen. Das Fahrtenberichtheft ist\nGüterkraftverkehr (GüKGrenzV)\".                                                       im Kraftfahrzeug mitzuführen.","1514                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n(3) Die Genehmiguhg und das dazugehörige                     9. die Beförderung hochwertiger Waren (z.B.\nFahrtenberichtheft sind auf Verlangen der zu-                      Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von\nständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszu-                        der Polizei oder anderen Sicherheitskräf-\nhändigen.\"                                                          ten begleitet sind.\"\n4. § 5 wird wie folgt geä.ndert:\n5. In § 7 Nr. 3 werden folgende neue Buchstaben d\na) In Nummer 6 werden folgende Sätze 2 und 3               und e angefügt:\nangefügt:\n„d) entgegen § 4 a Abs. 2 das Fahrtenberichtheft\n„Sind die Grenzgebiete ausschließlich durch                nicht im Kraftfahrzeug mitführt oder nicht,\ndas Meer voneinander getrennt, wird die                     nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt;\nStrecke, die an Bord eines besonders für die\nBeförderung von Kraftfahrzeugen gebauten                 e) entgegen § 4 a Abs. 3 die Genehmigung oder\nund ausgestatteten, im Linienverkehr betrie-                das Fahrtenberichtheft auf Verlangen der\nbenen Seetransportmitlels zurückgelegt wird,                zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prü-\nnicht berücksichtigt. Die Gesamtentfernung                  fung aushändigt;\".\nvon nicht mehr als 50 km setzt sich zusammen\naus der Luftlinienentfc~rnung Beladeort/Ein-        6. Der Verordnung werden die Anlagen 1 und 2 die-\nschiffungspunkt zuzüglich der Luftlinienent-           ser Verordnung als Anlagen 1 und 2 beigefügt.\nfernung Ausschiffungspunkt/Entladeort;\".\nb) Folgende neue Nummern 7, 8 und 9 werden\nangefügt:\nArtikel 2\n,, 7. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahr-\nzeugen, deren zuli:issiges Gesamtgewicht,        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\neinschließlich des Gesamtgewichts der         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAnhä.nger, 6 t nicht übersteigt oder deren    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nzulä.ssige Nutzlast, einschließlich der       verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nNutzlast der Anh[inger, 3,5 t nicht über-\nsteigt;\n8. die Beförderung medizinischer Versor-                                 Artikel 3\ngungsgüter zur Hilfeleistung in dringen-\nden Notfällen (insbesondere bei Natur-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nkatastrophen);                                dung in Kraft.\nBonn, den 17. Juli 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 78 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1974                                           1515\nAnlage 1\nF()llllilt 1!)   \" 21 cm)\n(Seite 1 d(~r CEMT-Ccnd1mi~Junq)\n(Wortlc1ut in dr,n J\\mt.ssprdclwn der CEMT ---- englisch und französisch-)\nEUROP i\\ ISCf IE KONFrmENZ                      (Prligestempel       STAAT, DER DIE                                Bezeichnung der\nl)LR V[,:RKl,JJl6MH\\JISTER                     des Sekretariats)     GENEHMIGUNG ERTEILT zuständigen Behörde\nSl(I< RET AR l AT                                                    (Unterscheidungszeichen)                      oder Stelle\nCEMT-Genehmigung Nr ..\nfür den w~werhlidwn (~Jewcrbsmäßigen) Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der\nEuropJ isdwn Konlcrcnz der Verkehrsminister 1 )\nist berechtigt, Gülcr im gewerblichen (gewerbsmäßigen) Straßengüterverkehr zwischen Be- und\nEncladeorlcn zu befördern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz\nder Verkchrsmi n ister 1 ) l icgen, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mehreren aneinander-\ngekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Mit-\n. gliedstaaten durchzuführen.\n3\nDiese Genehmi~J1rng gilt vom                  )                      ······-···············bis ...\nAusgestellt in .                                       . am. __________ ......\n1) Bundc,srqmblik Den1sdililnd      (D), Osterreich (A). Belgien (B), Dänemark (DK), Spanien (E), Frankreich (F). Griechenland (GR),\nIrland (JRL), ltillien (1), Luxemburq (L), Norwegen (N), Niederlande (NL), Portugal (P). Vereinigtes Königreich (GB), Schweden\n(S), Schweiz (Cll), Türkei (TR), .Juqoslawien (YU)\n2) N,rnw odc'r Firma und vollsliincli~Jc Anschrift des Unternehmers\n:1) In ilrdbischen Ziffern\n4) Unl.crschrill und Sl.crnpcl der Behörde oder Slelle, die die Genehmigung ausgibt","1514                                Bundesge,s,etzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n(3) Die Genehmiguhg und das dazugehörige                     9. die Beförderung hochwertiger Waren (z.B.\nFahrtenberichtheft sind auf Verlangen der zu-                      Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von\nständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszu-                        der Polizei oder anderen Sicherheitskräf-\nhändigen.\"                                                          ten begleitet sind.\"\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n5. In § 7 Nr. 3 werden folgende neue Buchstaben d\na) In Nummer 6 werden folgende Sätze 2 und 3               und e angefügt:\nangefügt:\n„d) entgegen § 4 a Abs. 2 das Fahrtenberichtheft\n„Sind die Grenzgebiete ausschließlich durch                nicht im Kraftfahrzeug mitführt oder nicht,\ndas Meer voneinander getrennt, wird die                     nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt;\nStrecke, die an Bord eines besonders für die\nBeförderung von Kraftfahrzeugen gebauten                 e) entgegen § 4 a Abs. 3 die Genehmigung oder\nund ausgestatteten, im Linienverkehr betrie-                das Fahrtenberichtheft auf Verlangen der\nbenen Seetrnnsportmittels zurückgelegt wird,                zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prü-\nnicht berücksichtigt.. Die Gesamtentfernung                 fung aushändigt;\".\nvon nicht mehr als 50 km setzt sich zusammen\naus der Luftlinienentfernung Beladeort/Ein-         6. Der Verordnung werden die Anlagen 1 und 2 die-\nschiffungspunkt zuzüglich der Luftlinienent-           ser Verordnung als Anlagen 1 und 2 beigefügt.\nfernung Ausschiffungspunkt/Entladeort;\".\nb) Folgende neue Nummern 7, 8 und 9 werden\nangefügt:\nArtikel 2\n,, 7. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahr-\nzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\neinschließlich des Gt~samtgewichts der        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAnhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nzulässige Nutzlast, einschließlich der        verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nNutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht über-\nsteigt;\n8. die Beförderung medizinischer Versor-                                 Artikel 3\ngungsgüter zur Hilfeleistung in dringen-\nden Notfällen (insbesondere bei Natur-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nkatastrophen);                                dung in Kraft.\nBonn, den 17. Juli 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 7H      TDq der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1974                        1511\nnoch Anlage 1\n(Dntte und viPrl<) Seil(• der CUMT-Cenchmigung)\n(llinw(!ise auf di(i (!rslc! Sc)ile d<'r CEMT-Cenehmigung in den anderen Amtssp~achen der Mitgliedstaaten)\nDas ffnf Seite~ 1 mit Stenqwl und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene\nDokument lwrnchti~Jt den dort bezPichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zu Güter-\nbeförderun~wn c1uf der Strnße, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten\n<lnr Europüisdwn l<onf<!n'nz der Vnrkehrsminister liegen.","1518                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\nAnlage 2\nSeite 1\nPurmat DfN A 4; in der/den jeweiligen Amtssprache(n) der Mitgliedstaaten)\nHeft Nr. .\nFahrtenberichtheft\nfür den internationalen Straßengüterverkehr\nin Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr.\nUnternehmer\n(Name)\n(Wohnort oder Firmensitz, Straße, Hausnummer)\n(Stempel)\nAusgegeben in ...                              ...... am ...\n(Ort und Tag der Ausgabe)","Nr. 78    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1974                    1519\nAnlage 2\nSeite 2\nWichtige Hinweise\n1. Dies(!S hihrknl><'rid1tlwll und die zugehörige CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug mitzu-\nführen.\n2. Der Fdhrl.enlwrichl ist vor der Abfahrt für jede Fahrt mit einer Ladung zwischen dem Be- und\nEntladeort sowie für jede Leerfahrt auszufüllen.\n3. Wird diP L1dunu c1n einer Sammelstelle aufgenommen, so ist nur die mit der Gesamtladung\ndurchgefül1rle Fahr! ohne Berücksichtigung der Sammel- und Verteilungsfahrten anzugeben.\n4. Die Tonnenkilomel.er wPrden errechnet, indem man die Angaben in Spalte 5 und 6 miteinander\nmultipliziert. Bei eirn~r Leerfahrt sind die Spalten 4, 5 und 7 nicht auszufüllen.\n5. Erforderliche Korrekturen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar\nbleiben.\n6. Die Blätter dt's Fahrlenberichl.hefles sind innerhalb von zwei Wochen, die auf den Monat\nfolgen, auf den sich die Eintrngungen beziehen, an die zuständige Behörde oder Stelle des Mit-\ngliedstaates zu rückzuS(!nden, dit~ das Heft ausgegeben hat.\nErslreckt sieb eine Fah rl über zwei Berichtszeiträume, so ist für den im Fahrtenberichtheft\ncmzugdwndcn Zeilr,rnm der Abfahrtstag des Fahrzeuges maßgebend.","1520                               BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, TeH I\nCEMT-Genehmigung Nr .....                                              Blatt Nr.\nBrutto-\na. Abf<lhrt.sdatum      ö. Bc!ladeort          a. Land                                         gewicht in t\nArt der Güter                        (mit    km       Tkm\nb, Ankunllsdaturn       b. Dntladeort          b. Land                                          1 Dezimal-\nstelle}\n3                     4                             5         6      7\na.                   i:l.                  a.\nb.                   b.                    b.\na.                   a.                    a.\nb.                   b.                    b.\na.                   a.                    a.\nb.                   b.                    b.\na.                   a.                    a.\nb.                   b.                    b.\na.                   a.                    a.\nb.                   b.                    b.\na.                   a.                    a.\nb.                   b.                    b.\na.                    a.                    a.\nb.                   b.                    b.                         .......................·.I ···\na.                    a.                    a.\nb.                   b.                     b.\na.                   a.                    a.\nb.                    b.                    b.\na.                    a.                    a.\nb.                   b.                    b .."]}